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Zoll und Einfuhr im Versandhandel: der Pauschalzoll gilt pro Ware, nicht pro Sendung

Für Einkauf · Versand · Buchhaltung · Geschäftsführung · Rechtsstand August 2026 · jede Aussage mit Fundstelle im amtlichen Text

seit 01.07.202640 Min.VO (EU) 2026/382 · UZK · ZollbefreiungsVO · UStG
  • Rollen im Produktrecht
  • Zoll
  • OSS und ViDA
  • PPWR
  • GPSR
  • Shop-Pflichten

Worum es geht

Die Verordnung (EU) 2026/382 streicht die Zollbefreiung für Kleinsendungen; seit dem 1. Juli 2026 ist jede Einfuhr zollpflichtig. An ihre Stelle tritt bis zum 1. Juli 2028 ein Pauschalzoll, und genau an dieser Stelle rechnet die Praxis falsch. Der Betrag von 3 Euro fällt je WARE in der Sendung an, nicht je Sendung: Ein Paket mit fünf Artikeln kostet fünfzehn Euro, nicht drei. Sekundärquellen geben das bis heute überwiegend falsch wieder; der Kurs arbeitet deshalb am Verordnungstext.

Weil die Pauschale befristet ist, erklärt der Kurs zwei Stände: den heutigen und den ab 1. Juli 2028. Wer eine Kalkulation aufsetzt, die nur den heutigen kennt, baut ein Ablaufdatum ein, das niemand notiert hat. Der zweite Schwerpunkt ist die Verwechslung, die im Alltag am meisten Geld kostet: Warenursprung ist nicht Versendungsland. Aus dem Ursprung folgen Präferenzen und Antidumpingzölle, aus dem Versendungsland folgt gar nichts – wer beides gleichsetzt, verschenkt Präferenzen oder deklariert falsch.

Der Kurs informiert allgemein zum Rechtsstand August 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Er erklärt das System – die Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt Ihre.

Rechtsgrundlagen

Diese Vorschriften behandelt der Kurs

Erarbeitet aus den amtlichen Texten – deutsche Gesetze über gesetze-im-internet.de, EU-Recht über das Cellar des Amts für Veröffentlichungen. Jeder Kurs entsteht aus einem Quellbaum dieser Texte, nicht aus einer Zusammenfassung.

Übergangsregelung Kleinsendungen (VO 2026/382) Art. 1, 2

Streicht die Zollbefreiung und setzt die befristete Pauschale – die einzige Quelle, die „pro Ware" wörtlich hergibt.

Unionszollkodex (EU) 952/2013 (UZK) Art. 5, 60, 70, 77, 158

Zollschuld, Zollwert, Ursprung und die Pflicht zur Zollanmeldung.

Verordnung (EG) 1186/2009 (ZollbefreiungsVO) Titel II Kapitel V

Die weggefallene Befreiung selbst – der Kurs zeigt den Text vor und nach der Streichung.

Umsatzsteuergesetz (UStG) §§ 1, 5, 11, 21

Einfuhrumsatzsteuer: Bemessungsgrundlage, Befreiungen und das Verhältnis zum Zollwert.

Einzeln zuweisen, gemeinsam nachweisen.

Alle sieben Kurse des Pakets mit Frist zuweisen, Erinnerungen laufen automatisch, Zertifikat je Person und Audit-Export fürs Ganze.

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