Pflichten der Immobilienverwaltung
Die Pflicht steht auf Ihren Namen.
Nicht auf dem Briefkopf der Verwaltung. § 34c Abs. 2a GewO verpflichtet jede Person, die unmittelbar mitwirkt — mit eigener Stundenzahl, eigenem Dreijahreszeitraum und einer Auskunftspflicht, die Ihr Auftraggeber jederzeit auslösen kann. Zwanzig Kurse zu je einer Zeitstunde: genau die zwanzig Stunden, die das Gesetz verlangt, und genau die zwanzig Themen, an denen Ihre Verwaltung haftet.
Bescheinigung mit Zeitstunden · jede Aussage mit Fundstelle im amtlichen Text · Nachweis je Person zum Stichtag · Hosting in der EU
Warum jetzt
Sechs Stichtage — und drei davon sind schon vorbei.
Dieses Feld hat sich in neun Monaten dreimal bewegt. Das Unangenehme daran sind nicht die kommenden Termine, sondern die vergangenen: Wer im Frühjahr geschult hat, hat an zwei Stellen den Stand von gestern gelernt.
- seit 20.12.2025 Die Asbestregelungen der Gefahrstoffverordnung greifen. Bauwerke mit Baubeginn vor dem 31.10.1993 gelten als asbestverdächtig — und wer Arbeiten veranlasst, was regelmäßig die Verwaltung ist, muss die ausführenden Betriebe vorher informieren. IV17
- seit 24.07.2026 Das Bürokratierückbaugesetz streicht die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler. Für Wohnimmobilienverwalter bleibt sie. Die Aufbewahrungsfrist für Nachweise sinkt von fünf auf drei Jahre. IV04
- seit 29.07.2026 Das Gebäudeenergiegesetz ist abgelöst. An seiner Stelle steht das Gebäudemodernisierungsgesetz — mit einem anderen Pfad für Heizungen. IV16
- 31.12.2026 Ende des laufenden Dreijahreszeitraums für alle, deren Erlaubnis von 2018 oder früher stammt. IV04
- 31.12.2026 Heizkostenverteiler und Zähler müssen fernablesbar sein. Wer nicht nachgerüstet hat, muss dem Mieter kürzen lassen. IV18
- 2030 Erste Stufe der europäischen Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz im Nichtwohnbestand. IV19
Das Curriculum
Drei Stränge — und sie folgen Ihrem Organigramm.
Die zwanzig Kurse sind nicht nach Rechtsgebiet sortiert, sondern danach, wer sie braucht. In fast jeder Verwaltung sitzen die drei Stränge an drei verschiedenen Schreibtischen; zuweisen können Sie sie deshalb einzeln.
Was jemanden verletzen kann: Verkehrssicherung, Trinkwasser, Aufzug, Brandschutz, Heizung, Asbest, Heizkosten, Energie. Der Strang der technischen Objektbetreuung.
Was anfechtbar ist: Versammlung, Beschluss, bauliche Veränderung, Berufsrecht, Teilungserklärung, Abrechnung, Rücklage, Hausgeld. Der Strang der WEG-Verwaltung.
Was zwischen Ihnen und dem Bewohner steht: Betriebskosten, Mieterhöhung, Mängel — und der Datenschutz, der alle drei berührt.
Wer keine WEG verwaltet, braucht Strang B nicht. Wer nur WEG verwaltet, braucht Strang C kaum. Strang A gilt für alle — auch für die Gewerbeverwaltung, die von § 34c gar nicht erfasst ist.
Die zwanzig Kurse
IV01 · Strang B · 1 Zeitstunde
Die Eigentümerversammlung: Einberufung, Beschlussfähigkeit, Niederschrift
WEG-Verwalterinnen und -Verwalter sowie Sachbearbeitende, die Versammlungen vorbereiten und leiten
§§ 23 bis 25 WEGIV02 · Strang B · 1 Zeitstunde
Beschlüsse und ihre Anfechtung: Beschlusskompetenz, Fristen, Beschluss-Sammlung
WEG-Verwaltungen, die Beschlüsse vorbereiten, formulieren und gerichtlich verteidigen müssen
§ 23 Abs. 4IV03 · Strang B · 1 Zeitstunde
Bauliche Veränderung und Erhaltung am Gemeinschaftseigentum
WEG-Verwaltungen, Beiräte und technische Objektbetreuung
§§ 20IV04 · Strang B · 1 Zeitstunde
Berufsrecht der Verwaltung: Erlaubnis, Weiterbildungspflicht, Zertifizierung, Werbung
Geschäftsführung, Erlaubnisinhaber und alle unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten
§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4IV05 · Strang B · 1 Zeitstunde
Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und die Teilungserklärung lesen
WEG-Verwaltungen und technische Objektbetreuung, die Zuständigkeiten am Bauteil bestimmen müssen
§§ 1 bis 5 WEGIV06 · Strang B · 1 Zeitstunde
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung nach § 28 WEG
Kaufmännische Objektbetreuung und Buchhaltung in der WEG-Verwaltung
§ 28 WEG (WirtschaftsplanIV07 · Strang B · 1 Zeitstunde
Erhaltungsrücklage, Sonderumlage und Erhaltungsplanung
Kaufmännische Objektbetreuung, Geschäftsführung und Verwaltungsbeiräte
§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG (angemessene Erhaltungsrücklage)IV08 · Strang B · 1 Zeitstunde
Hausgeld, Verzug und Zahlungsausfall in der Gemeinschaft
Kaufmännische Objektbetreuung und Mahnwesen
§§ 9aIV09 · Strang C · 1 Zeitstunde
Betriebskostenabrechnung im Mietverhältnis
Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung
§ 556 BGB mit §§ 556a bis 556c BGBIV10 · Strang C · 1 Zeitstunde
Mieterhöhung: ortsübliche Vergleichsmiete, Modernisierung, Betriebskostenpauschale
Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung
§§ 558IV11 · Strang C · 1 Zeitstunde
Mängel, Minderung und Instandsetzung im Mietverhältnis
Mietverwaltung und technische Objektbetreuung
§§ 535IV12 · Strang A · 1 Zeitstunde
Verkehrssicherungspflichten am Objekt und ihre Delegation
Technische und kaufmännische Objektbetreuung sowie Geschäftsführung
§§ 823IV13 · Strang A · 1 Zeitstunde
Trinkwasserhygiene und Legionellenprüfung nach der Trinkwasserverordnung
Technische Objektbetreuung und kaufmännische Verwaltung vermieteter Wohnanlagen
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)IV14 · Strang A · 1 Zeitstunde
Aufzüge und überwachungsbedürftige Anlagen: Prüfpflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung
Technische Objektbetreuung und Geschäftsführung als Betreiber im Sinne der BetrSichV
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)IV15 · Strang A · 1 Zeitstunde
Brandschutz im Bestand und elektrische Anlagen
Technische Objektbetreuung und Geschäftsführung
Landesbauordnungen (RauchwarnmelderIV16 · Strang A · 1 Zeitstunde
Heizung und Wärme nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz
Technische Objektbetreuung, kaufmännische Verwaltung und Geschäftsführung
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — seit dem 29.07.2026 an der Stelle des GebäudeenergiegesetzesIV17 · Strang A · 1 Zeitstunde
Asbest und Gefahrstoffe im Bestand: die Informationspflicht des Veranlassers
Technische Objektbetreuung und alle, die Arbeiten an der Bausubstanz beauftragen
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Fassung der Novelle mit den seit dem 20.12.2025 wirksamen Asbestregelungen — insbesondere die Pflicht des Veranlassers von ArbeitenIV18 · Strang A · 1 Zeitstunde
Heizkostenabrechnung und Submetering: Fernablesbarkeit und Eichfristen
Kaufmännische Verwaltung, Mietverwaltung und technische Objektbetreuung
Heizkostenverordnung (HeizkostenV) — Ausstattung mit fernablesbaren ZählernIV19 · Strang A · 1 Zeitstunde
Energieausweis und europäische Gebäudeeffizienz: was auf den Bestand zukommt
Geschäftsführung, kaufmännische Verwaltung und technische Objektbetreuung
Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden — Mindeststandards für die GesamtenergieeffizienzIV20 · Strang C · 1 Zeitstunde
Datenschutz in der Immobilienverwaltung: Eigentümerliste, Videoüberwachung, Auskunft
Alle Beschäftigten einer Verwaltung, die mit Eigentümer-, Mieter- oder Beschäftigtendaten arbeiten
Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)Zuschnitt auf Ihren Bestand?
Eine reine Mietverwaltung braucht andere zwölf Stunden als eine WEG-Verwaltung mit vierzig Objekten. Sagen Sie uns in zwei Sätzen, was Sie verwalten — wir sagen Ihnen, welche der zwanzig Kurse für welche Ihrer Leute gelten.
Wie die Kurse entstehen
Erst der Gesetzestext, dann der Kurs — in dieser Reihenfolge.
Bei Rechtsthemen ist die häufigste Fehlerquelle nicht die Sprache, sondern die Quelle. Sekundärliteratur schreibt voneinander ab. Das Gebäudeenergiegesetz ist seit dem 29.07.2026 abgelöst — wer heute danach sucht, landet unter derselben Adresse beim Gebäudemodernisierungsgesetz und bekommt trotzdem überall noch die alte Regel erklärt. Deshalb steht bei uns zwischen Gesetz und Kurs eine erzwungene Zwischenstufe.
Deutsche Gesetze sind amtliche Werke nach § 5 UrhG und damit gemeinfrei — wir verarbeiten sie im Wortlaut, paragraphengenau abgerufen statt zusammengefasst. EU-Recht über EUR-Lex.
Aus dem Text entsteht ein strukturierter Baum, der die Fundstelle in jedem Knoten trägt. Ohne ihn bricht die Erzeugung ab — ein Generator ohne Baum erfindet sich seine eigene Gliederung.
Erst daraus der Kurs, mit Abschlusstest und Bescheinigung. Jede Aussage lässt sich auf einen Knoten des Baums und von dort auf den Paragraphen zurückführen.
Wo es keinen freien amtlichen Text gibt — sechzehn Landesbauordnungen, DIN, DGUV, FLL —, steht ein gekennzeichnetes eigenes Fachskript, das die Regelwerke als Nachweis führt statt sie abzuschreiben. Landesrechtliche Unterschiede werden benannt, nicht eingeebnet.
Der Nachweis
Was auf der Bescheinigung steht, entscheidet, ob die Stunde zählt.
§ 15b Abs. 2 MaBV verlangt sechs Angaben: Name der Person, Datum, Umfang, Inhalt, Bezeichnung der Maßnahme und die Anbieterdaten. Unsere Bescheinigung trägt alle sechs — den Umfang in Zeitstunden, weil die Verordnung in Zeitstunden rechnet und nicht in Unterrichtseinheiten.
Anlage 2 MaBV verlangt zusätzlich die Einladung in Textform mit ausgewiesenen Zeitstunden, eine verbindliche Teilnahmedokumentation — ausdrücklich auch für E-Learning — und eine Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter. Genau die ist der Abschlusstest.
Anlage 1 MaBV bestimmt, welche Inhalte überhaupt anrechenbar sind, und der Maßnahmentitel muss den Bezug erkennen lassen. Deshalb heißen unsere Kurse, wie sie heißen.
Dazu der Stand je Person und je Betrieb zum Stichtag, als ein Dokument — für die Anfrage der Erlaubnisbehörde und für die Auskunft an den Auftraggeber nach § 11 S. 1 Nr. 3 MaBV, die heute die meisten Verwaltungen von Hand zusammensuchen.
Wir behaupten keine staatliche Anerkennung — die gibt es für Weiterbildungsanbieter nach § 34c GewO nicht, für niemanden. Wir sagen genau, welche Anforderungen die Verordnung stellt und wie wir jede einzelne erfüllen. Prüfen können Sie das an der Verordnung.
White Paper
„Die Pflicht steht auf Ihren Namen" — die Analyse zum Nachlesen.
Warum die Pflicht persönlich ist und nicht betrieblich, was das Bürokratierückbaugesetz am 24.07.2026 gestrichen hat und was ausdrücklich nicht, die sechs Pflichtangaben der Bescheinigung und die fünf Anforderungen der Anlage 2 — und sechs Einwände, mit Fundstelle beantwortet. 10 Seiten, kostenlos.
Einwände
Fünf Fragen, die in jedem Gespräch kommen
Wird das anerkannt?
Es gibt keine Zulassung von Anbietern. Maßgeblich ist, ob die Maßnahme die Anforderungen des § 15b MaBV mit den Anlagen 1 und 2 erfüllt; das Risiko trägt nach der Gewerbeordnung der Gewerbetreibende. Deshalb weisen wir jede einzelne Anforderung nach, statt ein Siegel zu behaupten.
Zählt E-Learning überhaupt?
Ja, ausdrücklich: § 15b Abs. 1 S. 3 MaBV nennt das begleitete Selbststudium, Satz 4 verlangt dafür eine Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter.
Wir sind zertifizierte Verwalter — reicht das nicht?
Nein. Die Zertifizierung nach § 26a WEG ist ein Bezeichnungsrecht und eine einmalige Prüfung. Sie ersetzt die zwanzig Stunden nicht; es gibt keine Anrechnung in beide Richtungen.
Wen trifft die Pflicht in unserem Haus?
Nicht nur die Geschäftsführung. § 34c Abs. 2a S. 1 Hs. 2 GewO erstreckt sie auf die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten — individuell, je Person, mit eigenem Zeitraum.
Wir verwalten nur Gewerbe.
Dann greift § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO nicht und die Weiterbildungspflicht auch nicht. Die Betreiberpflichten aus Strang A gelten trotzdem — die hängen am Gebäude, nicht an der Erlaubnis. Für den Eigenbestand im großen Stil haben wir ein eigenes Paket: Betreiberverantwortung im Gebäudebetrieb.
Verfügbarkeit
In Produktion — Vormerkung möglich.
Die zwanzig Kurse entstehen gerade aus den amtlichen Texten und sind noch nicht abgenommen. Solange das so ist, gibt es hier keinen Kaufknopf und keinen Preis — ein Paket zu verkaufen, hinter dem noch keine geprüften Kurse stehen, wäre eine Zusage, die wir nicht halten.
Abgerechnet wird später je Person und Dreijahreszeitraum, nicht je Nutzer und Jahr: Das Gesetz rechnet so, und ein Preismodell, das der Pflicht widerspricht, zwingt den Einkäufer in eine Rechnung, die er sonst nirgends macht. Das Paket ist eigenständig buchbar, ohne Suite.
Rechtsstand September 2026. Die Kurse informieren allgemein und ersetzen keine Rechtsberatung. Ändert sich eine Vorschrift, ziehen wir den betroffenen Kurs nach und nennen das Datum.