Branchenpaket · 20 Kurse · 20 Zeitstunden nach § 34c GewO

Pflichten der Immobilienverwaltung

Die Pflicht steht auf Ihren Namen.

Nicht auf dem Briefkopf der Verwaltung. § 34c Abs. 2a GewO verpflichtet jede Person, die unmittelbar mitwirkt — mit eigener Stundenzahl, eigenem Dreijahreszeitraum und einer Auskunftspflicht, die Ihr Auftraggeber jederzeit auslösen kann. Zwanzig Kurse zu je einer Zeitstunde: genau die zwanzig Stunden, die das Gesetz verlangt, und genau die zwanzig Themen, an denen Ihre Verwaltung haftet.

Bescheinigung mit Zeitstunden · jede Aussage mit Fundstelle im amtlichen Text · Nachweis je Person zum Stichtag · Hosting in der EU

20Kurse — je eine Zeitstunde à 60 Minuten, einzeln zuweisbar
20 hWeiterbildungspflicht je Dreijahreszeitraum (§ 34c Abs. 2a GewO)
8 von 8Themenbereichen der Anlage 1 MaBV abgedeckt
100 %der Aussagen mit Fundstelle im amtlichen Text

Warum jetzt

Sechs Stichtage — und drei davon sind schon vorbei.

Dieses Feld hat sich in neun Monaten dreimal bewegt. Das Unangenehme daran sind nicht die kommenden Termine, sondern die vergangenen: Wer im Frühjahr geschult hat, hat an zwei Stellen den Stand von gestern gelernt.

  1. seit 20.12.2025 Die Asbestregelungen der Gefahrstoffverordnung greifen. Bauwerke mit Baubeginn vor dem 31.10.1993 gelten als asbestverdächtig — und wer Arbeiten veranlasst, was regelmäßig die Verwaltung ist, muss die ausführenden Betriebe vorher informieren. IV17
  2. seit 24.07.2026 Das Bürokratierückbaugesetz streicht die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler. Für Wohnimmobilienverwalter bleibt sie. Die Aufbewahrungsfrist für Nachweise sinkt von fünf auf drei Jahre. IV04
  3. seit 29.07.2026 Das Gebäudeenergiegesetz ist abgelöst. An seiner Stelle steht das Gebäudemodernisierungsgesetz — mit einem anderen Pfad für Heizungen. IV16
  4. 31.12.2026 Ende des laufenden Dreijahreszeitraums für alle, deren Erlaubnis von 2018 oder früher stammt. IV04
  5. 31.12.2026 Heizkostenverteiler und Zähler müssen fernablesbar sein. Wer nicht nachgerüstet hat, muss dem Mieter kürzen lassen. IV18
  6. 2030 Erste Stufe der europäischen Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz im Nichtwohnbestand. IV19

Das Curriculum

Drei Stränge — und sie folgen Ihrem Organigramm.

Die zwanzig Kurse sind nicht nach Rechtsgebiet sortiert, sondern danach, wer sie braucht. In fast jeder Verwaltung sitzen die drei Stränge an drei verschiedenen Schreibtischen; zuweisen können Sie sie deshalb einzeln.

Strang A · Das Haus 8 Kurse — 8 Zeitstunden

Was jemanden verletzen kann: Verkehrssicherung, Trinkwasser, Aufzug, Brandschutz, Heizung, Asbest, Heizkosten, Energie. Der Strang der technischen Objektbetreuung.

Strang B · Die Gemeinschaft 8 Kurse — 8 Zeitstunden

Was anfechtbar ist: Versammlung, Beschluss, bauliche Veränderung, Berufsrecht, Teilungserklärung, Abrechnung, Rücklage, Hausgeld. Der Strang der WEG-Verwaltung.

Strang C · Das Mietverhältnis 4 Kurse — 4 Zeitstunden

Was zwischen Ihnen und dem Bewohner steht: Betriebskosten, Mieterhöhung, Mängel — und der Datenschutz, der alle drei berührt.

Wer keine WEG verwaltet, braucht Strang B nicht. Wer nur WEG verwaltet, braucht Strang C kaum. Strang A gilt für alle — auch für die Gewerbeverwaltung, die von § 34c gar nicht erfasst ist.

Die zwanzig Kurse

IV01 · Strang B · 1 Zeitstunde

Die Eigentümerversammlung: Einberufung, Beschlussfähigkeit, Niederschrift

WEG-Verwalterinnen und -Verwalter sowie Sachbearbeitende, die Versammlungen vorbereiten und leiten

§§ 23 bis 25 WEG

IV02 · Strang B · 1 Zeitstunde

Beschlüsse und ihre Anfechtung: Beschlusskompetenz, Fristen, Beschluss-Sammlung

WEG-Verwaltungen, die Beschlüsse vorbereiten, formulieren und gerichtlich verteidigen müssen

§ 23 Abs. 4

IV03 · Strang B · 1 Zeitstunde

Bauliche Veränderung und Erhaltung am Gemeinschaftseigentum

WEG-Verwaltungen, Beiräte und technische Objektbetreuung

§§ 20

IV04 · Strang B · 1 Zeitstunde

Berufsrecht der Verwaltung: Erlaubnis, Weiterbildungspflicht, Zertifizierung, Werbung

Geschäftsführung, Erlaubnisinhaber und alle unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten

§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4

IV05 · Strang B · 1 Zeitstunde

Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und die Teilungserklärung lesen

WEG-Verwaltungen und technische Objektbetreuung, die Zuständigkeiten am Bauteil bestimmen müssen

§§ 1 bis 5 WEG

IV06 · Strang B · 1 Zeitstunde

Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung nach § 28 WEG

Kaufmännische Objektbetreuung und Buchhaltung in der WEG-Verwaltung

§ 28 WEG (Wirtschaftsplan

IV07 · Strang B · 1 Zeitstunde

Erhaltungsrücklage, Sonderumlage und Erhaltungsplanung

Kaufmännische Objektbetreuung, Geschäftsführung und Verwaltungsbeiräte

§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG (angemessene Erhaltungsrücklage)

IV08 · Strang B · 1 Zeitstunde

Hausgeld, Verzug und Zahlungsausfall in der Gemeinschaft

Kaufmännische Objektbetreuung und Mahnwesen

§§ 9a

IV09 · Strang C · 1 Zeitstunde

Betriebskostenabrechnung im Mietverhältnis

Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung

§ 556 BGB mit §§ 556a bis 556c BGB

IV10 · Strang C · 1 Zeitstunde

Mieterhöhung: ortsübliche Vergleichsmiete, Modernisierung, Betriebskostenpauschale

Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung

§§ 558

IV11 · Strang C · 1 Zeitstunde

Mängel, Minderung und Instandsetzung im Mietverhältnis

Mietverwaltung und technische Objektbetreuung

§§ 535

IV12 · Strang A · 1 Zeitstunde

Verkehrssicherungspflichten am Objekt und ihre Delegation

Technische und kaufmännische Objektbetreuung sowie Geschäftsführung

§§ 823

IV13 · Strang A · 1 Zeitstunde

Trinkwasserhygiene und Legionellenprüfung nach der Trinkwasserverordnung

Technische Objektbetreuung und kaufmännische Verwaltung vermieteter Wohnanlagen

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

IV14 · Strang A · 1 Zeitstunde

Aufzüge und überwachungsbedürftige Anlagen: Prüfpflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung

Technische Objektbetreuung und Geschäftsführung als Betreiber im Sinne der BetrSichV

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

IV15 · Strang A · 1 Zeitstunde

Brandschutz im Bestand und elektrische Anlagen

Technische Objektbetreuung und Geschäftsführung

Landesbauordnungen (Rauchwarnmelder

IV16 · Strang A · 1 Zeitstunde

Heizung und Wärme nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz

Technische Objektbetreuung, kaufmännische Verwaltung und Geschäftsführung

Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — seit dem 29.07.2026 an der Stelle des Gebäudeenergiegesetzes

IV17 · Strang A · 1 Zeitstunde

Asbest und Gefahrstoffe im Bestand: die Informationspflicht des Veranlassers

Technische Objektbetreuung und alle, die Arbeiten an der Bausubstanz beauftragen

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Fassung der Novelle mit den seit dem 20.12.2025 wirksamen Asbestregelungen — insbesondere die Pflicht des Veranlassers von Arbeiten

IV18 · Strang A · 1 Zeitstunde

Heizkostenabrechnung und Submetering: Fernablesbarkeit und Eichfristen

Kaufmännische Verwaltung, Mietverwaltung und technische Objektbetreuung

Heizkostenverordnung (HeizkostenV) — Ausstattung mit fernablesbaren Zählern

IV19 · Strang A · 1 Zeitstunde

Energieausweis und europäische Gebäudeeffizienz: was auf den Bestand zukommt

Geschäftsführung, kaufmännische Verwaltung und technische Objektbetreuung

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden — Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz

IV20 · Strang C · 1 Zeitstunde

Datenschutz in der Immobilienverwaltung: Eigentümerliste, Videoüberwachung, Auskunft

Alle Beschäftigten einer Verwaltung, die mit Eigentümer-, Mieter- oder Beschäftigtendaten arbeiten

Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)

Zuschnitt auf Ihren Bestand?

Eine reine Mietverwaltung braucht andere zwölf Stunden als eine WEG-Verwaltung mit vierzig Objekten. Sagen Sie uns in zwei Sätzen, was Sie verwalten — wir sagen Ihnen, welche der zwanzig Kurse für welche Ihrer Leute gelten.

Wie die Kurse entstehen

Erst der Gesetzestext, dann der Kurs — in dieser Reihenfolge.

Bei Rechtsthemen ist die häufigste Fehlerquelle nicht die Sprache, sondern die Quelle. Sekundärliteratur schreibt voneinander ab. Das Gebäudeenergiegesetz ist seit dem 29.07.2026 abgelöst — wer heute danach sucht, landet unter derselben Adresse beim Gebäudemodernisierungsgesetz und bekommt trotzdem überall noch die alte Regel erklärt. Deshalb steht bei uns zwischen Gesetz und Kurs eine erzwungene Zwischenstufe.

1 Amtlicher Text

Deutsche Gesetze sind amtliche Werke nach § 5 UrhG und damit gemeinfrei — wir verarbeiten sie im Wortlaut, paragraphengenau abgerufen statt zusammengefasst. EU-Recht über EUR-Lex.

2 Quellbaum

Aus dem Text entsteht ein strukturierter Baum, der die Fundstelle in jedem Knoten trägt. Ohne ihn bricht die Erzeugung ab — ein Generator ohne Baum erfindet sich seine eigene Gliederung.

3 Kurs

Erst daraus der Kurs, mit Abschlusstest und Bescheinigung. Jede Aussage lässt sich auf einen Knoten des Baums und von dort auf den Paragraphen zurückführen.

Wo es keinen freien amtlichen Text gibt — sechzehn Landesbauordnungen, DIN, DGUV, FLL —, steht ein gekennzeichnetes eigenes Fachskript, das die Regelwerke als Nachweis führt statt sie abzuschreiben. Landesrechtliche Unterschiede werden benannt, nicht eingeebnet.

Der Nachweis

Was auf der Bescheinigung steht, entscheidet, ob die Stunde zählt.

§ 15b Abs. 2 MaBV verlangt sechs Angaben: Name der Person, Datum, Umfang, Inhalt, Bezeichnung der Maßnahme und die Anbieterdaten. Unsere Bescheinigung trägt alle sechs — den Umfang in Zeitstunden, weil die Verordnung in Zeitstunden rechnet und nicht in Unterrichtseinheiten.

Anlage 2 MaBV verlangt zusätzlich die Einladung in Textform mit ausgewiesenen Zeitstunden, eine verbindliche Teilnahmedokumentation — ausdrücklich auch für E-Learning — und eine Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter. Genau die ist der Abschlusstest.

Anlage 1 MaBV bestimmt, welche Inhalte überhaupt anrechenbar sind, und der Maßnahmentitel muss den Bezug erkennen lassen. Deshalb heißen unsere Kurse, wie sie heißen.

Dazu der Stand je Person und je Betrieb zum Stichtag, als ein Dokument — für die Anfrage der Erlaubnisbehörde und für die Auskunft an den Auftraggeber nach § 11 S. 1 Nr. 3 MaBV, die heute die meisten Verwaltungen von Hand zusammensuchen.

Wir behaupten keine staatliche Anerkennung — die gibt es für Weiterbildungsanbieter nach § 34c GewO nicht, für niemanden. Wir sagen genau, welche Anforderungen die Verordnung stellt und wie wir jede einzelne erfüllen. Prüfen können Sie das an der Verordnung.

Vier Schreibtische, vier getrennte Weiterbildungsstände

White Paper

„Die Pflicht steht auf Ihren Namen" — die Analyse zum Nachlesen.

Warum die Pflicht persönlich ist und nicht betrieblich, was das Bürokratierückbaugesetz am 24.07.2026 gestrichen hat und was ausdrücklich nicht, die sechs Pflichtangaben der Bescheinigung und die fünf Anforderungen der Anlage 2 — und sechs Einwände, mit Fundstelle beantwortet. 10 Seiten, kostenlos.

Einwände

Fünf Fragen, die in jedem Gespräch kommen

Wird das anerkannt?

Es gibt keine Zulassung von Anbietern. Maßgeblich ist, ob die Maßnahme die Anforderungen des § 15b MaBV mit den Anlagen 1 und 2 erfüllt; das Risiko trägt nach der Gewerbeordnung der Gewerbetreibende. Deshalb weisen wir jede einzelne Anforderung nach, statt ein Siegel zu behaupten.

Zählt E-Learning überhaupt?

Ja, ausdrücklich: § 15b Abs. 1 S. 3 MaBV nennt das begleitete Selbststudium, Satz 4 verlangt dafür eine Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter.

Wir sind zertifizierte Verwalter — reicht das nicht?

Nein. Die Zertifizierung nach § 26a WEG ist ein Bezeichnungsrecht und eine einmalige Prüfung. Sie ersetzt die zwanzig Stunden nicht; es gibt keine Anrechnung in beide Richtungen.

Wen trifft die Pflicht in unserem Haus?

Nicht nur die Geschäftsführung. § 34c Abs. 2a S. 1 Hs. 2 GewO erstreckt sie auf die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten — individuell, je Person, mit eigenem Zeitraum.

Wir verwalten nur Gewerbe.

Dann greift § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO nicht und die Weiterbildungspflicht auch nicht. Die Betreiberpflichten aus Strang A gelten trotzdem — die hängen am Gebäude, nicht an der Erlaubnis. Für den Eigenbestand im großen Stil haben wir ein eigenes Paket: Betreiberverantwortung im Gebäudebetrieb.

Verfügbarkeit

In Produktion — Vormerkung möglich.

Die zwanzig Kurse entstehen gerade aus den amtlichen Texten und sind noch nicht abgenommen. Solange das so ist, gibt es hier keinen Kaufknopf und keinen Preis — ein Paket zu verkaufen, hinter dem noch keine geprüften Kurse stehen, wäre eine Zusage, die wir nicht halten.

Abgerechnet wird später je Person und Dreijahreszeitraum, nicht je Nutzer und Jahr: Das Gesetz rechnet so, und ein Preismodell, das der Pflicht widerspricht, zwingt den Einkäufer in eine Rechnung, die er sonst nirgends macht. Das Paket ist eigenständig buchbar, ohne Suite.

Rechtsstand September 2026. Die Kurse informieren allgemein und ersetzen keine Rechtsberatung. Ändert sich eine Vorschrift, ziehen wir den betroffenen Kurs nach und nennen das Datum.

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