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Umweltaussagen und Garantie-Hinweise ab 27.09.2026: was ab dann nicht mehr gesagt werden darf
Für Marketing · Shop-Redaktion · Produktmanagement · Rechtsstand August 2026 · jede Aussage mit Fundstelle im amtlichen Text

- Rollen im Produktrecht
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Worum es geht
Am 27. September 2026 tritt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 43) und setzt die EmpCo-Richtlinie um. Es fügt dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG – der Schwarzen Liste – sechs neue Nummern hinzu: 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d. Was dort steht, ist ohne Interessenabwägung unzulässig. Betroffen ist die gesamte B2C-Kommunikation, und das ist der Punkt, den die Praxis unterschätzt: Es reicht nicht, neue Produkttexte anders zu schreiben – der alte Katalog steht weiter im Netz.
Der Kurs arbeitet deshalb am Bestand. Er nimmt die typischen Formulierungen auseinander („umweltfreundlich", „nachhaltig", „klimaneutral"), zeigt, warum eine Kompensationsaussage nach Anhang Nr. 4c nicht mehr trägt, und führt Nachhaltigkeitssiegel auf die Frage zurück, ob dahinter ein Zertifizierungssystem im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG steht. Ein zweiter Block betrifft die harmonisierten Hinweise zu gesetzlicher Gewährleistung und gewerblicher Haltbarkeitsgarantie – die stehen NICHT im UWG, sondern im EGBGB; wer sie im Wettbewerbsrecht sucht, findet sie nicht.
Der Kurs informiert allgemein zum Rechtsstand August 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Er erklärt das System – die Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt Ihre.
Rechtsgrundlagen
Diese Vorschriften behandelt der Kurs
Erarbeitet aus den amtlichen Texten – deutsche Gesetze über gesetze-im-internet.de, EU-Recht über das Cellar des Amts für Veröffentlichungen. Jeder Kurs entsteht aus einem Quellbaum dieser Texte, nicht aus einer Zusammenfassung.
Die neuen Legaldefinitionen, die erweiterte Irreführung und die sechs neuen Nummern der Schwarzen Liste.
Die harmonisierte Mitteilung zur Gewährleistung und die Kennzeichnung der Haltbarkeitsgarantie.
Die vorgeschriebenen Muster: Anhang I die Mitteilung, Anhang II die Kennzeichnung.
Die europäische Vorgabe, aus der die deutschen Regeln folgen – für die Auslegung im Zweifel maßgeblich.
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