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PPWR und LUCID: Die Registrierung liegt beim Erzeuger – die Prüfung liegt bei Ihnen

Für Einkauf · Versand · Compliance · Geschäftsführung · Rechtsstand August 2026 · jede Aussage mit Fundstelle im amtlichen Text

12.09.2026 · 12.11.202640 Min.PPWR · VerpackDG · ElektroG
  • Rollen im Produktrecht
  • Zoll
  • OSS und ViDA
  • PPWR
  • GPSR
  • Shop-Pflichten

Worum es geht

Der Satz, an dem dieses Thema in der Praxis hängenbleibt, lautet: „Das macht mein Lieferant." Das ist zur Hälfte richtig. Die REGISTRIERUNG liegt beim Erzeuger der Verpackung – bei neutralen Standardkartons aus deutscher Produktion ist das der Kartonagenhersteller, der damit Erzeuger und Hersteller in einer Person ist. Die PRÜFUNG dagegen liegt beim Vertreiber, also bei Ihnen, und sie läuft weiter, während die Fachabteilung des Lieferanten noch prüft. Art. 19 PPWR macht daraus keine Empfehlung, sondern eine Pflicht.

Der zweite Kern ist eine Lücke, die man nur bemerkt, wenn man sie kennt: LUCID beantwortet die Frage nur halb. Das öffentliche Register zeigt, dass registriert wurde, und für welche Verpackungsarten – die Systembeteiligung zeigt es nicht. Die muss beim Systembetreiber einzeln bestätigt werden. Der Kurs endet deshalb nicht mit einer Rechtslage, sondern mit einer anforderbaren Liste: LUCID-Nummer, Systembeteiligung, Konformitätserklärung, Herstellerfunktion – und einer Vier-Wochen-Frist, in der die Antwort da sein muss.

Der Kurs informiert allgemein zum Rechtsstand August 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Er erklärt das System – die Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt Ihre.

Rechtsgrundlagen

Diese Vorschriften behandelt der Kurs

Erarbeitet aus den amtlichen Texten – deutsche Gesetze über gesetze-im-internet.de, EU-Recht über das Cellar des Amts für Veröffentlichungen. Jeder Kurs entsteht aus einem Quellbaum dieser Texte, nicht aus einer Zusammenfassung.

Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) Art. 3, 19, 44, 45

Die Prüfpflicht des Vertreibers, die Rollendefinitionen und die erweiterte Herstellerverantwortung.

Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) §§ 1, 3, 5, 7, 9

Die deutsche Durchführung samt Registerpflicht – Nachfolger des VerpackG mit anderer Paragraphenfolge.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) §§ 6, 9, 17

Der Beleg dafür, dass Herstellerverantwortung nicht bei Verpackung endet.

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