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Art. 19 GPSR: Die Pflichtangaben gehören ans Angebot, nicht irgendwo auf die Website
Für Sortiment · Einkauf · Kundenservice · Rechtsstand August 2026 · jede Aussage mit Fundstelle im amtlichen Text

- Rollen im Produktrecht
- Zoll
- OSS und ViDA
- PPWR
- GPSR
- Shop-Pflichten
Worum es geht
Von allen Pflichten dieses Pakets ist diese die sichtbarste, und die am häufigsten unvollständige. Art. 19 GPSR verlangt bestimmte Angaben AM ANGEBOT: Name und Kontakt des Herstellers, Name und Kontakt des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich Abbildung, sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen. „Steht im Impressum" genügt nicht; die Angaben müssen dort sein, wo gekauft wird.
Der zweite Schwerpunkt betrifft genau die Sortimente, die über Direktimport wachsen: Ohne einen Wirtschaftsakteur mit Aufgaben in der EU darf ein Drittlandprodukt nicht bereitgestellt werden – es ist keine Formalie, sondern eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Der Kurs schließt mit dem Ernstfall: Wann eine Unfallmeldung nach Art. 20 GPSR fällig wird, wie sie fristgerecht läuft, und worin sich Rückruf und Sicherheitswarnung im Fernabsatz unterscheiden – samt der Kundenansprache, die man besser vorbereitet als improvisiert.
Der Kurs informiert allgemein zum Rechtsstand August 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Er erklärt das System – die Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt Ihre.
Rechtsgrundlagen
Diese Vorschriften behandelt der Kurs
Erarbeitet aus den amtlichen Texten – deutsche Gesetze über gesetze-im-internet.de, EU-Recht über das Cellar des Amts für Veröffentlichungen. Jeder Kurs entsteht aus einem Quellbaum dieser Texte, nicht aus einer Zusammenfassung.
Pflichtangaben im Fernabsatz, Unfallmeldung, Rückruf und die Information der Verbraucher.
Der Wirtschaftsakteur mit Aufgaben in der EU und die Zusammenarbeit mit den Behörden.
Die deutsche Flanke: Marktüberwachung, Anordnungen und Bußgeldbewehrung.
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