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Art. 19 GPSR: Die Pflichtangaben gehören ans Angebot, nicht irgendwo auf die Website

Für Sortiment · Einkauf · Kundenservice · Rechtsstand August 2026 · jede Aussage mit Fundstelle im amtlichen Text

35 Min.GPSR · Marktüberwachungs-VO · ProdSG
  • Rollen im Produktrecht
  • Zoll
  • OSS und ViDA
  • PPWR
  • GPSR
  • Shop-Pflichten

Worum es geht

Von allen Pflichten dieses Pakets ist diese die sichtbarste, und die am häufigsten unvollständige. Art. 19 GPSR verlangt bestimmte Angaben AM ANGEBOT: Name und Kontakt des Herstellers, Name und Kontakt des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich Abbildung, sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen. „Steht im Impressum" genügt nicht; die Angaben müssen dort sein, wo gekauft wird.

Der zweite Schwerpunkt betrifft genau die Sortimente, die über Direktimport wachsen: Ohne einen Wirtschaftsakteur mit Aufgaben in der EU darf ein Drittlandprodukt nicht bereitgestellt werden – es ist keine Formalie, sondern eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Der Kurs schließt mit dem Ernstfall: Wann eine Unfallmeldung nach Art. 20 GPSR fällig wird, wie sie fristgerecht läuft, und worin sich Rückruf und Sicherheitswarnung im Fernabsatz unterscheiden – samt der Kundenansprache, die man besser vorbereitet als improvisiert.

Der Kurs informiert allgemein zum Rechtsstand August 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Er erklärt das System – die Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt Ihre.

Rechtsgrundlagen

Diese Vorschriften behandelt der Kurs

Erarbeitet aus den amtlichen Texten – deutsche Gesetze über gesetze-im-internet.de, EU-Recht über das Cellar des Amts für Veröffentlichungen. Jeder Kurs entsteht aus einem Quellbaum dieser Texte, nicht aus einer Zusammenfassung.

Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) Art. 19, 20, 22, 35, 36

Pflichtangaben im Fernabsatz, Unfallmeldung, Rückruf und die Information der Verbraucher.

Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachungs-VO) Art. 4, 7

Der Wirtschaftsakteur mit Aufgaben in der EU und die Zusammenarbeit mit den Behörden.

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) §§ 3, 6, 26

Die deutsche Flanke: Marktüberwachung, Anordnungen und Bußgeldbewehrung.

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