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Hersteller, Importeur, Vertreiber, Fulfilment: Ihre Rolle entscheidet über Ihre Pflichten

Für Geschäftsführung · Einkauf · Sortimentsverantwortliche · Rechtsstand August 2026 · jede Aussage mit Fundstelle im amtlichen Text

35 Min.GPSR · Marktüberwachungs-VO · PPWR · VerpackDG
  • Rollen im Produktrecht
  • Zoll
  • OSS und ViDA
  • PPWR
  • GPSR
  • Shop-Pflichten

Worum es geht

Sechs Verordnungen – GPSR, Marktüberwachung, PPWR, ElektroG, Batterierecht, künftig der Cyber Resilience Act – knüpfen ihre Pflichten an dieselbe Frage: In welcher Rolle handeln Sie? Hersteller, Importeur, Vertreiber oder Fulfilment-Dienstleister. Wer diese Zuordnung einmal sauber trifft, versteht die sechs Regelwerke als eine Systematik statt als sechs Einzelprobleme. Deshalb ist dieser Kurs der erste des Pakets, und jeder folgende beginnt mit einem Rückverweis darauf.

Der Fall, der die Praxis am häufigsten überrascht, ist der Rollenwechsel: Wer eine Eigenmarke aufbringt, ein Produkt umverpackt oder es so verändert, dass die Konformität berührt ist, WIRD Hersteller, mit sämtlichen Herstellerpflichten, obwohl sich am Einkauf nichts geändert hat. Ebenso zentral ist der Drittlandfall: Wer aus einem Nicht-EU-Land bezieht, ist Importeur, und ohne Wirtschaftsakteur mit Aufgaben in der EU darf die Ware gar nicht erst bereitgestellt werden. Der Kurs behandelt keine einzelne Pflicht im Detail – er liefert die Zuordnung, aus der die Details folgen.

Der Kurs informiert allgemein zum Rechtsstand August 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Er erklärt das System – die Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt Ihre.

Rechtsgrundlagen

Diese Vorschriften behandelt der Kurs

Erarbeitet aus den amtlichen Texten – deutsche Gesetze über gesetze-im-internet.de, EU-Recht über das Cellar des Amts für Veröffentlichungen. Jeder Kurs entsteht aus einem Quellbaum dieser Texte, nicht aus einer Zusammenfassung.

Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) Art. 3, 9, 11, 12, 13

Definiert Hersteller, Bevollmächtigten, Importeur und Händler, und wann ein Händler als Hersteller gilt.

Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachungs-VO) Art. 3, 4

Der „Wirtschaftsakteur mit Aufgaben in der EU": ohne ihn keine Bereitstellung eines Drittlandprodukts.

Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) Art. 3, 19

Eigene Rollendefinitionen für Verpackung – Erzeuger und Vertreiber sind hier nicht dasselbe wie im Produktrecht.

Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) §§ 1, 3, 5

Die deutsche Durchführung: wer sich registrieren muss und wer nur prüfen muss.

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