Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach RegionAlle Jurisdiktionen
- EU 2,61 Mrd. € 46 % · 106 Fälle
- USA 2,33 Mrd. € 41 % · 22 Fälle
- Norwegen 423,6 Mio. € 7 % · 3 Fälle
- Südkorea 249 Mio. € 4 % · 4 Fälle
- Australien 54,3 Mio. € 1 % · 5 Fälle
- Schweiz 29,9 Mio. € 1 % · 2 Fälle
- Vereinigtes Königreich 9,25 Mio. € 0 % · 22 Fälle
- Kanada 3,52 Mio. € 0 % · 12 Fälle
- Brasilien 1,4 Mio. € 0 % · 1 Fall
- Neuseeland 978.792 € 0 % · 3 Fälle
- 5 weitere366.083 €
Wofür?
nach RechtsgebietAlle Rechtsgebiete
- Verbraucherschutz und Onlinehandel 2,41 Mrd. € 42 % · 45 Fälle
- Kartellrecht und Wettbewerb 2,05 Mrd. € 36 % · 47 Fälle
- KI und digitale Regulierung 750 Mio. € 13 % · 5 Fälle
- Datenschutz 424,1 Mio. € 7 % · 51 Fälle
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht 30,3 Mio. € 1 % · 4 Fälle
- Korruption und Bestechung 12,2 Mio. € 0 % · 2 Fälle
- Umwelt und Nachhaltigkeit 11,8 Mio. € 0 % · 7 Fälle
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht 10,8 Mio. € 0 % · 12 Fälle
- Sanktionen und Exportkontrolle 6,42 Mio. € 0 % · 3 Fälle
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 1,72 Mio. € 0 % · 12 Fälle
- 3 weitere127.641 €
Wen?
nach Unternehmen- Amazon.com, Inc. 2,13 Mrd. € 38 % · 1 Fall
- Anonymisierte Unternehmen 906,8 Mio. € 16 % · 75 Fälle
- Groupe SEB, Darty, Boulanger u. a. (12 Unternehmen) 611 Mio. € 11 % · 1 Fall
- AliExpress 550 Mio. € 10 % · 2 Fälle
- Delivery Hero SE, Glovoapp23 SA 329 Mio. € 6 % · 1 Fall
- Coupang Corp. 241,1 Mio. € 4 % · 2 Fälle
- Temu 200 Mio. € 4 % · 1 Fall
- Infinite Styles Services Co. Limited (Shein) 150 Mio. € 3 % · 1 Fall
- Gucci 119,7 Mio. € 2 % · 1 Fall
- Walmart Inc. 86,2 Mio. € 2 % · 1 Fall
- 103 weitere317,1 Mio. €
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 19 | 70,9 Mio. € |
| 2023 | 32 | 384,5 Mio. € |
| 2024 | 33 | 1,07 Mrd. € |
| 2025 | 59 | 2,91 Mrd. € |
| 2026 | 52 | 1,27 Mrd. € |
195 Fälle
24.09.2026 Plaček Pet Products s.r.o.Plaček Pet Products: 36,4 Mio. CZK für Mindestpreise bei Tierfutter 1,49 Mio. €
Der Distributor von Premium-Tierfutter und Heimtierbedarf schrieb seinen Händlern von Januar 2013 bis März 2022 Mindestverkaufspreise vor und drohte bei Unterschreitung mit Sanktionen. Im Vergleichsverfahren verhängte die Wettbewerbsbehörde 36,438 Mio. CZK; das Unternehmen beendete das Verhalten nach der Nachprüfung und führte ein Compliance-Programm ein.
Unverbindliche Preisempfehlungen dürfen nie mit Liefersperren oder Sanktionen durchgesetzt werden – Vertriebsteams brauchen dazu klare Regeln.
Preisvorgaben gegenüber Händlern im Vertrieb
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Verbot vertikaler Preisbindung (tschechisches Wettbewerbsgesetz, Art. 101 AEUV)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Beendigung sofort nach der Nachprüfung, Information der Abnehmer über freie Preisgestaltung, volle Kooperation, Vergleich und neu eingeführtes Compliance-Programm.
- Veröffentlicht
- 24.09.2026
Originalbetrag 36.438.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.09.2026.
- Distributor krmiv pro domácí zvířata dostal pokutu 36 milionů korun za diktování cen maloobchodníkům Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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22.09.2026 Empire Company LimitedSobeys-Mutter Empire: Consent Agreement zu Grundstückskontrollen im Lebensmittelhandel Anordnung
Die Empire Company Limited, Muttergesellschaft von Lebensmittelketten wie Sobeys, Farm Boy, Safeway, IGA, Foodland, FreshCo, Marché Bonichoix und Les Marchés Tradition, hat mit dem Competition Bureau eine Vereinbarung über ihren Einsatz von Grundstückskontrollen (property controls) im kanadischen Lebensmittelhandel geschlossen. Der Commissioner of Competition reichte sie am 22. September 2026 als registriertes Consent Agreement beim Competition Tribunal ein. Das Bureau hatte im Juni 2026 gerichtliche Anordnungen erwirkt, um seine Ermittlungen zu diesen Grundstückskontrollen voranzutreiben.
Nutzungs- und Exklusivitätsbeschränkungen für Immobilien können kartellrechtlich angreifbar sein, wenn sie Wettbewerbern den Zugang zu Standorten erschweren.
- Behörde / Gericht
- Competition Bureau Canada (Consent Agreement, registriert beim Competition Tribunal)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Competition Act; beim Competition Tribunal registriertes Consent Agreement (Paragraf in den zugänglichen Quellen nicht genannt)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 22.09.2026
- Competition Tribunal: Empire Company Limited – Registered Consent Agreement (eingereicht 22.09.2026) Amtliches Register oder Bekanntmachung
- Competition Bureau: Competition Bureau reaches agreement with Sobeys' parent company Empire to address grocery property controls (22.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Competition Bureau: Backgrounder – agreement with Empire on grocery property controls (22.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Competition Bureau: Competition Bureau advances investigation into Sobeys' use of property controls across Canada (22.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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10.09.2026 Southern Glazer’s Wine and Spirits, LLCSouthern Glazer’s: 12,5 Mio. USD wegen Zuwendungen an Beschäftigte von Händlern 10,8 Mio. €
Der landesweit tätige Wein- und Spirituosengroßhändler mit Sitz in Florida schloss eine Nichtverfolgungsvereinbarung (Non-Prosecution Agreement) und zahlt 12,5 Mio. USD. Er räumte ein, dass Führungskräfte und Beschäftigte über Jahre Beschäftigten von Alkoholhändlern, darunter Lebensmittelketten in Kalifornien, Bargeld, Prepaid-Geschenkkarten, Flüge, Golfreisen, Resortaufenthalte und Luxusgüter zukommen ließen, um Einkauf und Platzierung seiner Produkte zu beeinflussen, und dies über Drittanbieter mit falschen Rechnungen verschleierten. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Zuwendungen an Beschäftigte von Kunden sind Bestechung im Geschäftsverkehr – über Drittanbieter abgewickelte Marketingbudgets brauchen Beleg- und Empfängerkontrollen.
Zuwendungen an Einkäufer und Beschäftigte von Handelskunden; Verschleierung über Drittanbieter und Scheinrechnungen
- Behörde / Gericht
- U.S. Attorney's Office, Northern District of California (U.S. Department of Justice)
- Rechtsgebiet
- Korruption und Bestechung · Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Nach der Mitteilung waren mehrere in Kalifornien ansässige Führungskräfte, darunter Vice Presidents, unmittelbar beteiligt.
- Veröffentlicht
- 10.09.2026
Originalbetrag 12.500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.09.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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03.09.2026 B&Q LimitedB&Q: öffentlich benannt wegen Mindestlohn-Unterzahlung von 4.530 Beschäftigten 530.980 €
In der 24. Benennungsrunde des National-Minimum-Wage-Programms wurde B&Q an erster Stelle genannt: Das Unternehmen hatte 4.530 Beschäftigten insgesamt 456.934,72 GBP zu wenig gezahlt (Zeitraum laut Liste 15. Mai 2020 bis 31. März 2025). Benannte Arbeitgeber mussten die Rückstände nachzahlen und erhielten zusätzlich Strafzahlungen, deren Höhe je Arbeitgeber nicht veröffentlicht wird (für die gesamte Runde rund 7 Mio. GBP). Der Betrag ist die angeordnete Nachzahlung, keine Geldbuße.
Mindestlohnfehler in der Lohnabrechnung betreffen schnell Tausende Beschäftigte und werden öffentlich gemacht.
Mindestlohnkonforme Lohnabrechnung
- Behörde / Gericht
- Department for Business, Innovation, Science and Trade / Fair Work Agency (Ermittlung: HM Revenue and Customs)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 03.09.2026
Originalbetrag 456.934,72 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.09.2026.
- DBT/Fair Work Agency: Nearly 660 employers announced as failing to pay the minimum wage (03.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Round 24 Naming Publication Spreadsheet (Liste der benannten Arbeitgeber) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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26.08.2026 GS Retail Co., Ltd.GS Retail: 12,839 Mrd. KRW nach Credential-Stuffing auf GS SHOP und GS25 7,95 Mio. €
Angreifer meldeten sich mit anderswo erbeuteten Zugangsdaten massenhaft auf den Websites von GS SHOP (Juni 2024 bis Februar 2025) und GS25 (Dezember 2024 bis Januar 2025) an und griffen Daten von 1.581.025 bzw. 79.128 Personen ab; GS Retail Co., Ltd. erkannte weder die gehäuften Anmeldeversuche aus denselben IP-Adressen noch die steigenden Fehlversuche und stoppte nach dem ersten Fund bei GS25 den parallelen Angriff auf GS SHOP nicht. Die Behörde stellte außerdem eine unzureichende Datenschutzorganisation und die um mehr als 72 Stunden verspätete Benachrichtigung von 1.599 weiteren Betroffenen fest, verhängte ein Bußgeld (Penalty Surcharge) von 12.836.000.000 KRW und ein Verwaltungsbußgeld von 3.000.000 KRW (zusammen 12.839.000.000 KRW) und ordnete Erkennungsmaßnahmen sowie eine Überprüfung der Datenschutzorganisation an.
Anmeldeseiten brauchen Ratenbegrenzung und Anomalieerkennung; nach einem ersten Credential-Stuffing-Fund müssen alle Portale des Unternehmens geprüft werden.
Credential Stuffing und Passwort-Wiederverwendung
- Behörde / Gericht
- Personal Information Protection Commission (PIPC, 개인정보보호위원회)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Personal Information Protection Act (개인정보 보호법) Art. 29, Art. 34(1); Sanktion nach Art. 64-2(1) Nr. 9
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Minderung um 30 %, weil kein Vorteil erzielt wurde, und um 40 % wegen Kooperation, Abhilfe und Schutzbemühungen (ISMS-P-Zertifizierung, Selbstregulierung, Datenschutz-Folgenabschätzung); Erhöhung um 50 % wegen einer Verstoßdauer von über zwei Jahren.
- Haftung von Führungskräften
- Angeordnet wurde, eigenes Datenschutzpersonal einzusetzen sowie Befugnisse und Verantwortung des Datenschutzbeauftragten (CPO) klar festzulegen.
- Veröffentlicht
- 31.08.2026
Originalbetrag 12.839.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.08.2026.
- PIPC, 심의·의결서 제2026-017-107호 (㈜지에스리테일), 26.08.2026 Entscheidung einer Behörde
- PIPC, Entscheidungsdatenbank (위원회 결정문), Eintrag 2025조이0004 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- PIPC-Pressemitteilung vom 31.08.2026: ㈜지에스리테일 유출사고에 대해 과징금 128억 3,600만 원, 과태료 300만 원 부과 Pressemitteilung einer Behörde
- PIPC press release (English), 03.09.2026: The PIPC Sanctions GS Retail and Three Other Businesses Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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13.08.2026 Dante International S.A.; Extreme Digital-eMAG Kft. (Betreiber des eMAG-Webshops)eMAG: weitere 225 Mio. HUF für nicht erfüllte Zusagen 620.091 €
Die Betreiber des Onlinehändlers eMAG hatten 2021 ein Förderprogramm für ungarische Unternehmen zugesagt, setzten es aber erneut nur teilweise und nicht im vorgeschriebenen Inhalt um. Die Wettbewerbsbehörde verhängte in der Nachprüfung 225 Mio. HUF; insgesamt erhielten die Betreiber bereits 710 Mio. HUF Bußgelder.
Behördlich verbindliche Zusagen brauchen ein eigenes Umsetzungs- und Nachweiscontrolling – sonst folgt das nächste Bußgeld.
- Behörde / Gericht
- Gazdasági Versenyhivatal (GVH)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- Nachprüfungsverfahren zu verbindlichen Zusagen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Die Unternehmen erkannten die Versäumnisse an und verzichteten auf Rechtsmittel.
- Veröffentlicht
- 13.08.2026
Originalbetrag 225.000.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.08.2026.
- Újabb 225 milliós GVH-bírságot kapott az eMAG, mert megint hiányosan teljesítette a saját vállalásait Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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12.08.2026 Lab Pharma ASLab Pharma AS: 205.000 NOK für Drohungen gegen Datatilsynet-Mitarbeitende 18.745 €
Datatilsynet verhängte gegen den Online-Händler für Nahrungsergänzungsmittel Lab Pharma AS ein Bußgeld von 205.000 NOK wegen Verletzung der Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde (Art. 31 DSGVO): Das Unternehmen hatte Sachbearbeitende mit Strafanzeigen und Klagen bedroht, um die Prüfung einer Beschwerde zu beenden, und angeforderte Unterlagen verspätet eingereicht. Zugleich ordnete die Behörde an, Namen und Bilder einer früheren Werbepartnerin (Influencerin) von allen Websites des Unternehmens zu löschen und ihre Daten bis zum Nachweis einer Rechtsgrundlage nicht mehr für Marketing zu verwenden, weil der zugrunde liegende Vertrag bereits im März 2017 ausgelaufen war.
Wer eine Anordnung der Aufsicht für rechtswidrig hält, muss den Rechtsbehelf nutzen – Drohungen gegen Sachbearbeitende und verschleppte Fristen werden selbst zum sanktionierten Verstoß.
Umgang mit Aufsichtsbehörden und Mitwirkungspflichten
- Behörde / Gericht
- Datatilsynet
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- Art. 31, Art. 58 Abs. 2 lit. f, g und i, Art. 83 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Haftung von Führungskräften
- Datatilsynet rechnete das vorsätzliche Handeln der Unternehmensleitung dem Unternehmen zu.
- Veröffentlicht
- 17.08.2026
Originalbetrag 205.000 NOK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.08.2026.
- Datatilsynet: Overtredelsesgebyr til Lab Pharma AS (17.08.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Datatilsynet, Vedtak om overtredelsesgebyr og pålegg om sletting og stans – Lab Pharma AS, 23/00435-62, 12.08.2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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07.08.2026 Hair-Line Kft.Hair-Line: 68,5 Mio. HUF für Preis- und Gebietsvorgaben bei Friseurbedarf 187.929 €
Der Vertreiber professioneller Friseurprodukte (Alfaparf, Yellow) legte 2018–2022 fest, zu welchen Preisen seine Gebietsvertreter an Salons und Händler verkaufen durften, und beschränkte passive Verkäufe außerhalb der Gebiete. Im Vergleich und mit der Zusage eines Compliance-Programms verhängte die Behörde 68,5 Mio. HUF.
Auch Handelsvertreter-Systeme mit Gebietsschutz dürfen Weiterverkaufspreise und passive Verkäufe nicht beschränken.
Preis- und Gebietsvorgaben im Vertriebssystem
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Gazdasági Versenyhivatal (GVH)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Ungarisches Wettbewerbsgesetz, Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Kooperation, Anerkenntnis im Vergleich und Zusage eines umfassenden Compliance-Programms.
- Veröffentlicht
- 07.08.2026
Originalbetrag 68.500.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.08.2026.
- Korlátozta a versenyt az egyik ismert hazai fodrászcikk forgalmazó, komoly GVH-bírság lett a vége Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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06.08.2026 Brand Developers Limited (The TV Shop)The TV Shop: 1.104.000 NZD für geschönte Online-Bewertungen und Irreführung 562.720 €
Das hinter The TV Shop stehende Unternehmen ließ eigene Beschäftigte Produkte positiv bewerten, ohne die Verbindung offenzulegen, und veröffentlichte Bewertungen mit ein bis drei Sternen nur, wenn Kunden auf eine Nachfass-E-Mail reagierten. Außerdem vermittelte es Kunden, sie hätten über eine 30-tägige Geld-zurück-Garantie hinaus keine Rechte nach dem Consumer Guarantees Act, und bewarb beim Air Roaster Pro ein Zubehörpaket als „gratis“, das ohnehin immer beilag. Nach dem Schuldspruch in 13 Anklagepunkten verhängte das District Court am 6. August 2026 1.104.000 NZD; das Unternehmen war bereits 2015 (153.000 NZD) und 2022 (123.500 NZD) zu Geldstrafen verurteilt worden.
Bewertungen von Beschäftigten ohne Offenlegung und das Aussortieren negativer Bewertungen sind irreführend – Bewertungsprozesse brauchen klare Regeln und Kontrolle.
Echtheit von Online-Bewertungen und korrekte Aussagen zu Verbraucherrechten
- Behörde / Gericht
- District Court (Anklage: Commerce Commission)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Gefälschte Bewertungen
- Rechtsgrundlage
- Fair Trading Act 1986, ss 10, 13(e), 13(i), 40(1)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- ja
- Haftung von Führungskräften
- Laut Strafurteil wussten Manager und Geschäftsleitung von dem Vorgehen bei den Bewertungen und ordneten es zeitweise selbst an.
- Veröffentlicht
- 11.08.2026
Originalbetrag 1.104.000 NZD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.08.2026.
- Commerce Commission: The TV Shop to pay $1.104m for conduct that included misleading customers (11.08.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Commerce Commission, Case register: Brand Developers Limited t/a TV Shop (PRJ0046693) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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06.08.2026 Elderly Aids LimitedICO: 190.000 Pfund gegen Elderly Aids wegen unerwünschter Werbeanrufe 221.691 €
Die ICO verhängte gegen Elderly Aids Limited, einen Anbieter von Anrufsperr-Geräten, eine Geldbuße von 190.000 Pfund und erließ zusätzlich eine Durchsetzungsanordnung (enforcement notice). Nach den Feststellungen der ICO hatte das Unternehmen 758.053 unerbetene Direktmarketing-Anrufe an Anschlüsse getätigt, die im Telefon-Sperrregister TPS/CTPS eingetragen waren und keine Einwilligung erteilt hatten; daraus gingen 20 Beschwerden hervor. Grundlage sind die Regulations 21 und 24 der PECR. Bei Zahlung bis 7. September 2026 ermäßigt sich der Betrag laut Bescheid um 20 % auf 152.000 Pfund.
- Behörde / Gericht
- Information Commissioner's Office (ICO)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- Regulations 21 und 24 PECR; section 55A DPA 1998 (Geldbuße), section 40 DPA 1998 (Anordnung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 190.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.08.2026.
- ICO Enforcement: Elderly Aids Limited (MPN). Enthält Informationen des Information Commissioner's Office, lizenziert unter der Open Government Licence v3.0. Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Monetary Penalty Notice: Elderly Aids Limited (6 August 2026) Entscheidung einer Behörde
- Enforcement Notice: Elderly Aids Limited (6 August 2026) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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28.07.2026 Harvey Norman Holdings Ltd; Latitude Finance AustraliaHarvey Norman und Latitude: 55 Mio. AUD Strafe für irreführende Zinsfrei-Werbung 33,7 Mio. €
Eine landesweite Werbekampagne von Januar 2020 bis August 2021 versprach Käufe bei Harvey Norman mit 60 Monaten zinsfrei und ohne Anzahlung, verschwieg aber, dass dafür eine Kreditkarte wie die Latitude GO Mastercard mit monatlichen Kontogebühren und bis März 2021 auch Einrichtungsgebühren nötig war. Nach der 2024 festgestellten und 2025 im Rechtsmittelverfahren bestätigten Haftung setzte das Gericht 35 Mio. AUD gegen Harvey Norman und 20 Mio. AUD gegen Latitude fest und ordnete 90 Tage Korrekturhinweise auf den Startseiten an. Die höhere Strafe für Harvey Norman begründete es mit geringerer Einsicht.
Wer Finanzierungsangebote bewirbt, muss die dafür nötigen Kreditprodukte und ihre Kosten ebenso deutlich nennen wie das Lockangebot.
Transparente Werbung für Ratenzahlungs- und Kreditangebote
- Behörde / Gericht
- Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- ss 12DB(1)(a), (g), (i), 12DF(1) ASIC Act 2001 (Cth); Haftungsfeststellung auch zu s 12DA(1)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Latitude zeigte nach Auffassung des Gerichts Reue; die beanstandete Werbung war eingestellt.
- Haftung von Führungskräften
- Das Gericht wertete öffentliche Äußerungen des Board-Vorsitzenden von Harvey Norman als Missachtung möglicher Schäden für Verbraucher und hielt deshalb eine höhere Strafe für nötig.
- Veröffentlicht
- 28.07.2026
Originalbetrag 55.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.07.2026.
- ASIC 26-171MR: Harvey Norman and Latitude ordered to pay combined $55 million penalties for misleading customers Pressemitteilung einer Behörde
- ASIC v Latitude Finance Australia (No 4) [2026] FCA 989 (28 July 2026) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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21.07.2026 1-800-Flowers.com, Inc.New York: 1-800-Flowers zahlt 375.000 USD wegen verdeckter Abo-Verlängerung 328.429 €
Das Unternehmen verkaufte laut Generalstaatsanwaltschaft ein jährliches Versand-Abo („Celebrations Passport“), dessen Bedingungen zwischen Februar 2021 und Juni 2022 nur im Kleingedruckten, in verlinkten Bedingungen oder in aufklappbaren Fenstern standen; eine Bestätigung nach dem Kauf und ein Hinweis vor der automatischen Verlängerung fehlten. In der Assurance of Discontinuance verpflichtet es sich zu 375.000 USD für Strafen, Gebühren und Kosten, zu Rückerstattungen an Abonnenten und zu geänderten Abo-Abläufen. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Automatisch verlängerte Abos brauchen klare Bedingungen vor dem Kauf, eine Kaufbestätigung und eine Erinnerung vor der Verlängerung.
Transparente Abo-Modelle mit automatischer Verlängerung
- Behörde / Gericht
- Office of the New York State Attorney General
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Informationspflichten im Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- New York General Business Law §§ 349, 527-a; Executive Law § 63(12); Restore Online Shoppers' Confidence Act (15 U.S.C. § 8403)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 22.07.2026
Originalbetrag 375.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.07.2026.
- NY Attorney General press release: $375,000 from 1-800-Flowers for Deceiving Consumers About Automatic Subscription Renewals Pressemitteilung einer Behörde
- Assurance of Discontinuance, 1-800-Flowers.com, Inc. (2026) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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20.07.2026 AliExpressDSA: 550 Mio. Euro gegen AliExpress wegen illegaler und unsicherer Produkte 550 Mio. €
AliExpress hat Risiken durch illegale, unsichere und gefälschte Produkte nicht sorgfältig bewertet (u. a. unzureichende Moderationskapazität, Empfehlungs- und Werbesysteme) und keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen (u. a. mangelhafte Durchsetzung der Händlersanktionen, umgehbare Produktprüfungen). Die Kommission verhängte 550 Mio. Euro und verlangte bis 20.10.2026 einen Aktionsplan.
Die Größe eines Marktplatzes rechtfertigt keine Lücken: Moderationskapazität und Händlersanktionen müssen zum tatsächlichen Risiko passen.
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- KI und digitale Regulierung · Plattformpflichten
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA), Risikobewertung und Risikominderung
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Neuheit des Digital Services Act (von der Kommission bei der Bemessung berücksichtigt)
- Veröffentlicht
- 20.07.2026
- Commission fines AliExpress €550 million for breaching the Digital Services Act Pressemitteilung einer Behörde
- IP/26/1654: Commission fines AliExpress €550 million for breaching the Digital Services Act Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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15.07.2026 New York Packaging II LLC (Redi-Bag USA)Redi-Bag USA: 7,3 Mio. USD – „Made in China“-Kennzeichnung auf Tragetaschen verdeckt 6,4 Mio. €
Der Verpackungslieferant soll in China hergestellte Kunststofftragetaschen über Hongkong eingeführt und als Ware aus Hongkong deklariert haben, um Antidumpingzölle von bis zu 77,57 % zu umgehen. Laut DOJ ließ die Firma Beschäftigte „Made in China“-Aufdrucke abdecken, verschwieg dem Zollmakler den Ursprung und stornierte Aufträge, die kontrolliert werden sollten; der Vergleich über 7,3 Mio. USD (gemeinsame Zahlung mit einer weiteren Vergleichspartei) erledigt eine Whistleblower-Klage.
Wer Beschäftigte anweist, Ursprungskennzeichnungen zu verdecken, macht aus einem Tarifproblem vorsätzlichen Zollbetrug – Mitarbeitende brauchen einen Meldeweg für solche Anweisungen.
Ursprungsangaben und Umgang mit Ursprungskennzeichnung im Wareneingang
- Behörde / Gericht
- U.S. Department of Justice, Civil Division, und U.S. Attorney’s Office District of New Jersey
- Rechtsgebiet
- Sanktionen und Exportkontrolle · Zoll
- Rechtsgrundlage
- False Claims Act, 31 U.S.C. §§ 3729 ff. (Vergleich; Haftung nicht festgestellt)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 15.07.2026
Originalbetrag 7.300.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.07.2026.
- U.S. Department of Justice, Pressemitteilung zum Vergleich mit Redi-Bag USA (Entscheidung 2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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15.07.2026 FleetPride Inc.FleetPride: 264.380 $ nach Erstickungstod bei Inspektion eines Tankaufliegers 231.790 €
Am Standort Corpus Christi (Texas) des Lkw-Teilehändlers erstickte ein Beschäftigter bei der Inspektion eines Tankaufliegers. OSHA fand kein Programm für enge Räume, Mängel beim Atemschutzprogramm und elektrische Gefahren und schlug 264.380 $ vor (16 schwerwiegende, 3 weitere Verstöße).
Tanks und Behälter sind enge Räume mit Erstickungsgefahr – ohne Freigabe, Freimessung und Sicherungsposten darf niemand einsteigen.
Arbeiten in engen Räumen und Behältern
- Behörde / Gericht
- U.S. Department of Labor – Occupational Safety and Health Administration (OSHA)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitssicherheit und Arbeitsunfälle
- Rechtsgrundlage
- 29 CFR 1910.146 (Permit-required confined spaces); 29 CFR 1910.134 (Respiratory protection)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 15.07.2026
Originalbetrag 264.380 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.07.2026.
- US Department of Labor cites big rig parts distributer for confined space, safety hazards after worker fatality (OSHA) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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02.07.2026 SIA 4YOU MEBELESMöbelhändler 4YOU MEBELES ignoriert Cookie-Prüfung – erst Verwarnung, dann 1.000 Euro 1.000 €
Bei einer Schwerpunktprüfung zu Cookies auf Unternehmenswebsites beanstandete die DVI die Seite 4mebeles.lv. Nach einer Verwarnung im Februar 2026 behauptete die Firma, die Mängel seien behoben, was eine erneute Prüfung widerlegte; weitere Auskunftsersuchen blieben unbeantwortet. Die DVI verhängte wegen Nichtkooperation 1.000 Euro und forderte die fehlenden Informationen bis 3. August 2026 an.
Zusagen gegenüber der Aufsicht werden nachgeprüft – falsche Angaben und Schweigen verschärfen die Sanktion.
Cookie-Banner und Zusammenarbeit mit der Aufsicht
- Behörde / Gericht
- Datu valsts inspekcija (DVI)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Cookies und Tracking
- Rechtsgrundlage
- Art. 58 Abs. 1, Art. 83 Abs. 5 lit. e DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- ja
- DVI Lēmums Par soda piemērošanu (SIA 4YOU MEBELES), 02.07.2026 Entscheidung einer Behörde
- Datu valsts inspekcija – Lēmumi (Liste der veröffentlichten Entscheidungen) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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26.06.2026 Neonet S.A.Neonet: 3 Mio. Zloty wegen falscher Liefer- und Verfügbarkeitsangaben auf Allegro 709.854 €
Der Elektronikhändler versprach auf seinem Allegro-Konto Versand binnen 24 Stunden auch für nicht vorrätige Ware und informierte Kundinnen und Kunden nicht rechtzeitig über Verzögerungen oder fehlende Verfügbarkeit. UOKiK verhängte 3.043.000 PLN; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Liefer- und Verfügbarkeitsangaben müssen mit dem Lagerbestand verknüpft sein; bei Verzug ist die Kundschaft sofort zu informieren.
Verfügbarkeits- und Lieferangaben auf Marktplätzen
- Behörde / Gericht
- Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Informationspflichten im Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 26.06.2026
Originalbetrag 3.043.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.06.2026.
- Empty promises from Neonet – decision by the President of UOKiK Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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24.06.2026 Kaufland Hrvatska k.d.Kroatien: 300.000 Euro gegen Kaufland wegen unfairer Praktiken gegenüber Lieferanten 300.000 €
Die Wettbewerbsbehörde stellte fest, dass Kaufland Hrvatska gegenüber Lebensmittellieferanten Gebühren für nicht erbrachte Leistungen und nicht beauftragte Werbung verlangte und verderbliche Ware erst nach mehr als 30 Tagen bezahlte. Wegen dieser unlauteren Handelspraktiken und erschwerend als Wiederholungstäter (rechtskräftige Strafe bereits 2020) verhängte sie 300.000 Euro (Datum = Veröffentlichung).
Einkaufsabteilungen müssen die Zahlungsfristen und Gebührenverbote des UTP-Rechts kennen – Wiederholung wird deutlich teurer.
Faire Konditionen gegenüber Lieferanten im Einkauf
- Behörde / Gericht
- Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja (AZTN)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 4, 11, 12 Zakon o zabrani nepoštenih trgovačkih praksi u lancu opskrbe hranom (ZNTP)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 24.06.2026
- AZTN kaznio KAUFLAND HRVATSKA k.d., Zagreb s 300.000,00 eura zbog nametanja nepoštenih trgovačkih praksi Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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23.06.2026 Deghi S.p.A.Deghi: 2 Mio. Euro wegen sich endlos erneuernder Countdown-Rabatte 2 Mio. €
Der Onlinehändler bewarb von Januar 2024 bis Dezember 2025 zeitlich befristete Rabatte mit Countdown-Timern, die nach Ablauf zu identischen Bedingungen mit neuem Timer neu starteten. Die AGCM wertete die künstliche Verknappung als besonders hinterhältiges Dark Pattern und verhängte 2 Mio. Euro.
Ein Countdown muss echt ablaufen – ein automatisch neu startender Timer ist eine irreführende Verknappung.
Falsche Dringlichkeit und Countdown-Timer im Onlinemarketing
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Codice del Consumo (pratiche commerciali scorrette)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 25.06.2026
- PS13027 - E-commerce, sanzione di 2 milioni di euro a Deghi S.p.A. per pratica commerciale scorretta Pressemitteilung einer Behörde
- AGCM Provvedimento PS13027 (Deghi S.p.A.), adunanza del 23 giugno 2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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18.06.2026 Ideal Supply Inc.Leitersturz im Lager: Industriebedarfshändler zahlt 70.000 CA$ 43.239 €
Im Lager- und Verteilzentrum in Listowel (rund 130 Beschäftigte am Standort) stürzte ein Beschäftigter beim Herabsteigen von einer Leiter am Hochregal etwa 1,2 m ab. Er war nicht ausreichend über den sicheren Umgang mit Leitern informiert, unterwiesen und beaufsichtigt worden. Geldstrafe 70.000 CA$ plus Opferzuschlag.
Auch alltägliche Tätigkeiten wie Leiterarbeit am Regal brauchen eine dokumentierte Unterweisung – sonst fehlt im Schadensfall jeder Nachweis.
Sichere Leiternutzung im Lager
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Provincial Offences Court Stratford (Ermittlung: Ontario Ministry of Labour, Immigration, Training and Skills Development)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitssicherheit und Arbeitsunfälle
- Rechtsgrundlage
- Sections 25(2)(a), 66(1) Occupational Health and Safety Act (Ontario)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Schuldeingeständnis.
- Veröffentlicht
- 08.07.2026
Originalbetrag 70.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.06.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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15.06.2026 Marks Electrical LimitedCMA: 720.000 GBP gegen Marks Electrical wegen vorausgewählter Zusatzleistungen 832.534 €
Die CMA stellte nach ihren neuen Befugnissen aus dem DMCCA 2024 fest, dass der Elektrohändler Kunden auf seiner Website im untersuchten Zeitraum April bis November 2025 kostenpflichtige Zusatzleistungen (Mitnahme des Altgeräts, Entsorgung der Verpackung) ohne ausdrückliche Zustimmung vorausgewählt und berechnet hatte. Sie verhängte eine Geldbuße von 720.000 GBP (1.200.000 GBP vor 40 % Vergleichsnachlass) und verpflichtete das Unternehmen, den betroffenen Kunden die so berechneten Beträge zu erstatten (laut CMA rund 600.000 GBP).
Kostenpflichtige Zusatzleistungen dürfen im Onlineshop nie vorausgewählt sein – seit dem DMCCA verhängt die CMA dafür selbst Bußgelder und ordnet Erstattungen an.
Vorausgewählte Zusatzkosten im Onlineshop
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Informationspflichten im Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- Regulation 40 Consumer Contracts (Information, Cancellation and Additional Charges) Regulations 2013; Chapter 4 Part 3 Digital Markets, Competition and Consumers Act 2024
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- 40 % Nachlass für Eingeständnis und Vergleich (einschließlich Rechtsmittelverzicht); die Praxis wurde am Tag der Verfahrenseröffnung eingestellt.
- Veröffentlicht
- 18.06.2026
Originalbetrag 720.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.06.2026.
- CMA case page: Marks Electrical: consumer protection enforcement case Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- CMA: Final Infringement Notice, Marks Electrical Limited, Case 51652 (15 June 2026) Entscheidung einer Behörde
- CMA press release: CMA orders Marks Electrical to refund customers over pre-selected extra charges (18 June 2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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12.06.2026 Verkkokauppa.com OyjKHO bestätigt Bußgeld gegen Verkkokauppa.com wegen unbefristeter Kundenkonten 792.639 €
Der Onlinehändler hatte keine Speicherfrist für Kundenkonten festgelegt und Daten bis zu einem Löschantrag der Kunden behalten; Einkäufe waren nur mit Konto möglich. Das Sanktionsgremium verhängte 2024 856.000 Euro, das Verwaltungsgericht setzte die Buße nach aktuellem Umsatz auf 792.639 Euro herab, und der Oberste Verwaltungsgerichtshof bestätigte dies am 12.06.2026.
Die Löschung darf nicht dem Kunden überlassen werden – jeder Onlineshop braucht festgelegte Speicherfristen für Konten und Bestelldaten.
- Behörde / Gericht
- Korkein hallinto-oikeus (KHO); Sanktionsgremium des Datenschutzbeauftragten
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 18.06.2026
- Supreme Administrative Court upholds the administrative fine imposed on Verkkokauppa.com Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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12.06.2026 Μάρκετ Ιν ΑΕΒΕ (Market In)Griechenland: 95.000 Euro gegen Supermarktkette Market In wegen Videoaufnahmen 95.000 €
Ein Betroffener beschwerte sich über die Weitergabe von Aufnahmen aus der Videoüberwachung der Supermarktkette und über die unzureichende Beantwortung seines Auskunftsersuchens. Die Datenschutzbehörde stellte fest, dass Market In das Videomaterial ohne vorherige Information des Betroffenen an die Justizbehörden weitergegeben, mehr Daten als nötig verarbeitet, das Auskunftsrecht nicht erfüllt und nicht mit der Behörde kooperiert hatte, und verhängte mit Entscheidung 10/2026 insgesamt 95.000 Euro (50.000 Euro wegen Rechtmäßigkeit/Transparenz, je 20.000 Euro wegen Datenminimierung und Auskunftsrecht, 5.000 Euro wegen fehlender Kooperation); im selben Verfahren erhielt die ΜΕΔΕ ΑΕ 65.000 Euro.
Videomaterial darf nur zweckgebunden herausgegeben werden – und wer Anfragen der Aufsicht ignoriert, zahlt zusätzlich.
Umgang mit Videoaufnahmen und Auskunftsersuchen
- Behörde / Gericht
- Αρχή Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα (Hellenic Data Protection Authority)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, Art. 5 Abs. 2, Art. 12, 13, 15, 31 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Απόφαση 10/2026 της Αρχής Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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11.06.2026 GEO Store Co., Ltd. (株式会社ゲオストア)GEO Store: Anordnung wegen Scheinfrist bei Ankaufaktion für Smartphones Anordnung
GEO Store warb unter anderem auf dem offiziellen GEO-Konto bei X, etwa vom 12. Mai bis 8. Juni 2025, mit einem Aufschlag von 10 % auf die Ankaufpreise für gebrauchte Smartphones und Tablets, der nur bis zu einem bestimmten Datum gelte. Tatsächlich gab es danach gleiche oder höhere Aufschläge; die Ermittlungen liefen gemeinsam mit dem Chubu-Büro der Japan Fair Trade Commission (JFTC, 公正取引委員会).
Befristete Aktionen müssen tatsächlich enden – eine Frist, nach der das Angebot unverändert weiterläuft, erzeugt künstlichen Zeitdruck.
Befristete Angebote und künstlicher Zeitdruck
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 11.06.2026
- 株式会社ゲオストアに対する景品表示法に基づく措置命令について (Eintrag, 11.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- News Release 11.06.2026 mit Maßnahmenanordnung 消表対第484号 (PDF) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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10.06.2026 Coupang Corp.Coupang: 423,6 Mrd. KRW nach Datenabfluss durch einen ehemaligen Beschäftigten 240,8 Mio. €
Ein ehemaliger Beschäftigter nutzte Signaturschlüssel für die Authentifizierung, auf die er während seiner Tätigkeit im Klartext zugreifen konnte und die nach seinem Ausscheiden weder erneuert noch vernichtet wurden, um gefälschte Tokens zu erstellen und von April bis November 2025 Daten von rund 33,22 Mio. Kundinnen und Kunden sowie Lieferdaten von rund 4,33 Mio. weiteren Personen abzurufen. Die Behörde verhängte gegen Coupang Corp. wegen unzureichender Sicherheitsmaßnahmen ein Bußgeld (Penalty Surcharge) von 423.575.000.000 KRW und wegen verspäteter Benachrichtigung und unterlassener Löschung ein Verwaltungsbußgeld von 16.800.000 KRW (zusammen 423.591.800.000 KRW) und rügte den Ausschluss des Datenschutzbeauftragten von der internen Untersuchung. Ein gesonderter Beschluss vom selben Tag verhängte weitere 201.106.000.000 KRW wegen Erhebung von Verhaltensdaten auf fremden Websites und Apps ohne Einwilligung.
Beim Ausscheiden von Beschäftigten müssen alle Schlüssel und Zugänge, die sie kannten, sofort erneuert werden – ein einziger Signaturschlüssel kann sonst das ganze Kundenkonto-System öffnen.
Offboarding: Entzug von Zugängen und Schlüsseln
- Behörde / Gericht
- Personal Information Protection Commission (PIPC, 개인정보보호위원회)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Personal Information Protection Act (개인정보 보호법) Art. 29, Art. 34(1), Art. 21(1), Art. 31(6), Art. 63(2); Sanktion nach Art. 64-2(1) Nr. 9
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- fahrlässig
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Minderung um 30 %, weil kein Vorteil erzielt wurde, und um 50 % wegen Abhilfe, Entschädigung, Zertifizierung und Verhältnismäßigkeit; Erhöhungen um 25 % (Verstoßdauer), 30 % (mindestens zwei frühere Geldbußen) und 10 % (Behinderung der Untersuchung).
- Haftung von Führungskräften
- Der Datenschutzbeauftragte (CPO) war von interner Untersuchung und Veröffentlichung ausgeschlossen; angeordnet wurde eine Governance, die seine unabhängige Arbeit und seinen Zugang zu Informationen bei Vorfällen sichert.
- Veröffentlicht
- 11.06.2026
Originalbetrag 423.591.800.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.06.2026.
- PIPC, 심의·의결서 제2026-011-075호 (쿠팡 주식회사), 10.06.2026 Entscheidung einer Behörde
- PIPC, Entscheidungsdatenbank (위원회 결정문), Eintrag 2025-조이-0149 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- PIPC-Pressemitteilung vom 11.06.2026: 쿠팡 및 계열사의 개인정보 유출 및 침해 제재처분 의결 Pressemitteilung einer Behörde
- PIPC press release (English), 17.06.2026: The PIPC Sanctions Coupang and CFS Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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09.06.2026 Coupang Corp.Coupang bewarb Einmal-Coupon-Preis als dauerhaften „WOW Member Price“ 283.216 €
Coupang warb vom 26. August 2020 bis 15. Mai 2022 in seinem Onlineshop mit einem „WOW Member Price“ unter dem regulären Verkaufspreis, ohne offenzulegen, dass darin ein nur einmal einlösbarer Coupon für neue Mitglieder des kostenpflichtigen WOW-Abos eingerechnet war. Die KFTC wertete das Verschweigen dieser Information als täuschende Werbung, erließ eine Abhilfeanordnung und verhängte eine Geldbuße von 500 Mio. KRW, den gesetzlichen Höchstbetrag der Pauschalbuße.
Mitgliederpreise dürfen nur so beworben werden, wie Kunden sie tatsächlich wiederholt erhalten; Einmalrabatte müssen klar gekennzeichnet sein.
Transparente Preisangaben bei Mitgliedschaftsrabatten
- Behörde / Gericht
- Korea Fair Trade Commission (KFTC)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Act on Fair Labeling and Advertising (täuschende Werbung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 09.06.2026
Originalbetrag 500.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.06.2026.
- KFTC press release (EN), 10 Jun 2026: Sanctions Against Coupang Corp. for Deceptive Advertising of Its 'WOW Member Price' Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO), 09.06.2026: 와우회원가 광고 관련, 쿠팡(주)의 표시광고법 위반행위 제재 Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO, PDF): Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 표시광고법, 과징금 5억 원 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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03.06.2026 VF Hellas Ενδυμάτων Ε.Π.Ε. (VF Hellas, Tochter der VF Corporation)Griechenland: 954.485 Euro gegen VF Hellas wegen Verbots von Preisvergleich und Google Ads 954.485 €
Der Importeur und Großhändler der Marken Vans, Eastpak und The North Face untersagte seinen Händlern vertraglich die Nutzung von Preisvergleichsportalen und von Suchmaschinenwerbung (insbesondere Google Ads). Die Wettbewerbskommission wertete dies als Kernbeschränkung im Online-Vertrieb und setzte im Vergleichsverfahren (Entscheidung 913/2026) eine reduzierte Geldbuße von 954.485 Euro fest; Datum = Pressemitteilung.
Wer Händlern Preisvergleichsseiten oder Suchmaschinenwerbung verbietet, begeht eine Kernbeschränkung – Vertriebsverträge gehören regelmäßig in die Kartellrechtsprüfung.
Kartellrechtskonforme Gestaltung von Händlerverträgen im Onlinevertrieb
- Behörde / Gericht
- Επιτροπή Ανταγωνισμού (Hellenic Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 1 Gesetz 3959/2011; Art. 101 AEUV; Art. 4 lit. e VO (EU) 2022/720
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren (Diettheti Diaforon) mit Bußgeldreduktion
- Veröffentlicht
- 03.06.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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01.06.2026 Elkjøp Nordic AS, Elkjøp Norge ASElkjøp: 20 Mio. NOK Bußgeld wegen ungültiger Einwilligung im Kundenclub 1,85 Mio. €
Datatilsynet verhängte gegen Elkjøp Nordic AS und Elkjøp Norge AS ein Bußgeld von 20.000.000 NOK. Nach einer Vor-Ort-Prüfung im Juni 2022 stellte die Behörde fest, dass die Einwilligung für den Kundenclub weder informiert noch spezifisch noch freiwillig war, Clubdaten ohne Rechtsgrundlage für das Werkzeug „kundematch“ weiterverwendet wurden, die Rechtmäßigkeit sogenannter Offline-Konversionen nicht geprüft und dokumentiert war und Berichtigungsanträge nicht fristgerecht bearbeitet wurden. Die Entscheidung erging im Kooperationsverfahren mit den Aufsichtsbehörden Schwedens, Islands, Finnlands und Dänemarks; in den nordischen Ländern waren über sechs Millionen Clubmitglieder betroffen.
Wer Rabatte an eine Clubmitgliedschaft knüpft, muss für jeden Werbezweck vorab eine gesonderte, informierte und freiwillige Einwilligung einholen und darf Clubdaten nicht ungeprüft für neue Zwecke wie Zielgruppenabgleiche nutzen.
Wirksame Einwilligung in Kundenclubs und Treueprogrammen
- Behörde / Gericht
- Datatilsynet
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 12 Abs. 3 DSGVO; Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Verbesserungen nach der Prüfung, lange Verfahrensdauer bei Datatilsynet und fehlender Nachweis der Verarbeitung sensibler Daten; der Betrag liegt deutlich unter dem Ausgangswert der EDSA-Leitlinien (0,4–0,8 % des Konzernumsatzes).
- Veröffentlicht
- 04.06.2026
Originalbetrag 20.000.000 NOK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 01.06.2026.
- Datatilsynet: Overtredelsesgebyr til Elkjøp (04.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Datatilsynet, Vedtak om overtredelsesgebyr – Kundeklubb og de registrertes rettigheter, 22/00049-13, 01.06.2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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28.05.2026 TemuDSA: 200 Mio. Euro gegen Temu wegen mangelhafter Risikobewertung illegaler Produkte 200 Mio. €
Temus Risikobewertung 2024 stützte sich auf allgemeine Branchendaten statt auf Erkenntnisse zum eigenen Dienst und unterschätzte, wie oft EU-Verbraucher auf illegale Produkte stoßen; Testkäufe zeigten unsichere Ladegeräte und Babyspielzeug. Die Kommission verhängte 200 Mio. Euro und verlangte bis 28.08.2026 einen Aktionsplan.
Risikobewertungen müssen auf eigenen, dienstspezifischen Belegen beruhen – generische Branchenanalysen reichen nicht.
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- KI und digitale Regulierung · Plattformpflichten
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA), Risikobewertungspflichten sehr großer Online-Plattformen; Art. 75
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 28.05.2026
- Commission fines Temu €200 million for breaching the Digital Services Act Pressemitteilung einer Behörde
- IP/26/1178 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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22.05.2026 House of Tickets B.V.ACM: 270.000 Euro gegen Ticketveiling-Betreiber wegen Preistreiberei durch Biet-Bots 270.000 €
House of Tickets B.V. ließ auf der Auktionsseite Ticketveiling.nl die Preise versteigerter Lose mit automatischen Geboten eines Algorithmus hochtreiben und täuschte Verbraucher darüber, wie der Endpreis zustande kam. Die ACM hielt 300.000 EUR für angemessen und senkte das Bußgeld wegen Anerkenntnis im vereinfachten Verfahren um 10 % auf 270.000 EUR; gegen die Ticketveiling B.V. sah sie von einem Bußgeld ab.
Automatisierte Gebote des Anbieters in eigenen Auktionen sind eine Täuschung der Bietenden und müssen unterbleiben.
Algorithmische Preisbildung und Transparenz bei Online-Auktionen
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Consument & Markt (ACM)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 8.8 Whc i. V. m. Art. 6:193c Abs. 1 lit. d und Art. 6:193g lit. v BW
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- 10 % Nachlass für Anerkenntnis und Mitwirkung am vereinfachten Verfahren; die Verstöße waren kurz und vor Beginn der Untersuchung aus eigenem Antrieb beendet.
- Veröffentlicht
- 28.05.2026
- ACM – Boete House of Tickets voor misleiding bij online veilingen (Beslisdatum 22-05-2026) Entscheidung einer Behörde
- ACM – Boetebesluit House of Tickets Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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22.05.2026 Foot Locker, Inc.SEC: Foot Locker zahlt 148.000 US-Dollar wegen Prämienverzicht in Aufhebungsverträgen 127.641 €
Von Juli 2020 bis Juni 2024 unterschrieben rund 148 ausscheidende Beschäftigte – darunter Führungskräfte und Mitarbeitende aus Finanzen, Recht und Lieferkette – Aufhebungsverträge mit einem Verzicht auf SEC-Whistleblower-Prämien. Foot Locker hatte die Klausel ab März 2024 selbst auslaufen lassen, aber nicht alle Vorlagen angepasst; die SEC verhängte 148.000 US-Dollar.
Beim Bereinigen von Klauseln müssen alle Vertragsvorlagen erfasst werden – ein einzelnes vergessenes Muster genügt für einen Verstoß.
Hinweisgeberschutz in Vertragsvorlagen (HR/Legal)
- Behörde / Gericht
- U.S. Securities and Exchange Commission
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- Securities Exchange Act of 1934, Rule 21F-17(a)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Klausel vor Kontakt durch die SEC auslaufen lassen; Kooperation und zügige Abhilfe
- Veröffentlicht
- 22.05.2026
Originalbetrag 148.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.05.2026.
- In the Matter of Foot Locker, Inc., Release No. 34-105542 Entscheidung einer Behörde
- SEC Whistleblower Protections – Enforcement Actions Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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22.05.2026 Emma Matratzen GmbH, Emma Sleep UK Limited, Emma Sleep GmbHHigh Court: Emma Sleep sagt auf Klage der CMA das Ende von Drucktaktiken zu Anordnung
Auf Klage der CMA erließ der High Court einen Vergleichsbeschluss (consent order), in dem die Emma-Gesellschaften einräumten, irreführende Countdown-Timer, unzutreffende Hinweise auf hohe Nachfrage und irreführende Rabattangaben verwendet zu haben. Sie gaben gegenüber dem Gericht durchsetzbare Unterlassungszusagen ab und müssen Compliance-Maßnahmen mit Berichten an die CMA umsetzen; die Streitfrage der Streich- und Referenzpreise wurde gesondert verhandelt, und im Urteil vom 30. Juli 2026 stellte das Gericht nur die eingeräumten Verstöße fest.
Künstlicher Zeitdruck und scheinbare Knappheit im Onlineshop sind auch für Anbieter aus dem Ausland mit britischen Kunden ein Durchsetzungsrisiko bis hin zum Ordnungsgeld.
Irreführende Dringlichkeits- und Rabattwerbung im Onlinehandel
- Behörde / Gericht
- High Court of Justice, Business and Property Courts (Klägerin: Competition and Markets Authority)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- section 217 Enterprise Act 2002 (Enforcement order wegen Schedule 13 Infringements)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 28.05.2026
- High Court of Justice, Claim No FS-2024-000004, CMA v Emma Matratzen GmbH and others: Consent Order (22 May 2026) Gerichtsentscheidung
- CMA case page: Emma Group: consumer protection case Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- CMA press release: Court endorses CMA action as Emma Sleep agrees to change sales practices (28 May 2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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18.05.2026 Walker Stores Pty Ltd (in Liquidation), Handelsname SnaffleSnaffle-Betreiber Walker Stores: 33,5 Mio. AUD Strafe wegen überhöhter Kreditzinsen 20,6 Mio. €
Der Online-Händler verkaufte Haushaltsgeräte und Elektronik auf Raten und berechnete zwischen September 2021 und Februar 2025 in über 38.000 Kreditverträgen Zinsen auf den gesamten Vertragsbetrag statt auf den offenen Restbetrag; Kunden zahlten dadurch fast 20 Mio. AUD zu viel. Zudem überschritten Musterverträge die gesetzliche Kostenobergrenze von 48 % pro Jahr. Das Gericht verhängte 32 Mio. AUD für die Zinsberechnung und 1,5 Mio. AUD für die Überschreitung der Obergrenze und ordnete die Veröffentlichung eines Hinweises an.
Wer Waren auf Raten verkauft, muss Zinsberechnung und Kostenobergrenzen technisch prüfen lassen, bevor tausende Verträge betroffen sind.
Korrekte Zinsberechnung und Einhaltung von Kostenobergrenzen bei Ratenkrediten
- Behörde / Gericht
- Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- s 24(1) National Credit Code (Anhang 1 zum National Consumer Credit Protection Act 2009 (Cth)) i. V. m. ss 23(1), 28, 32A(1)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 18.05.2026
Originalbetrag 33.500.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.05.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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06.05.2026 HP TRONIC Zlín, spol. s r.o.HP TRONIC Zlín: 39 Mio. CZK für Preisvorgaben an Elektrohändler 1,6 Mio. €
Der Distributor und Händler von Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräten setzte seit 2012 über zehn Jahre Mindestverkaufspreise für seine Händlerkunden fest, überwachte sie und sanktionierte Abweichler. Die Behörde verhängte 38,971 Mio. CZK; Kronzeugenantrag, Vergleich und ein verbessertes Compliance-Programm senkten das Bußgeld, gegen die Höhe legte das Unternehmen Einspruch ein.
Wer Händler wegen niedriger Preise anmahnt, riskiert hohe Bußgelder – ein wirksames Compliance-Programm mindert sie, ersetzt aber nicht das Abstellen der Praxis.
Preisbindung der zweiten Hand im Vertrieb
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Tschechisches Wettbewerbsgesetz, Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenantrag, Vergleich und Ausbau des internen Compliance-Programms.
- Veröffentlicht
- 06.05.2026
Originalbetrag 38.971.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.05.2026.
- HP Tronic Faces Nearly CZK 40 Million Fine for Dictating Prices to Retailers Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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17.04.2026 Cream della Cream Switzerland GmbH und Philipp Plein International AGEDÖB-Verfügung: Philipp Plein und Cream della Cream ignorierten Werbewidersprüche Anordnung
Beide Unternehmen nutzten E-Mail-Adressen und Telefonnummern aus Onlinekäufen weiter für Werbung, obwohl Betroffene widersprochen hatten – teils nach bestätigter Löschung. Der EDÖB verfügte die Einstellung der Werbebearbeitung und die Löschung auf Verlangen.
Ein Werbewiderspruch muss systemweit greifen – eine bestätigte Löschung, der weitere Werbung folgt, verletzt Treu und Glauben.
Umgang mit Werbewidersprüchen und Löschbegehren
- Behörde / Gericht
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- DSG Art. 6, Art. 30 Abs. 2 lit. b, Art. 31
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 26.06.2026
- Verfügung des EDÖB gegen Cream della Cream Switzerland GmbH und Philipp Plein International AG Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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03.04.2026 LPP S.A.LPP: 15 Mio. PLN wegen fehlerhafter Konzernabschlüsse nach Kriegsbeginn in der Ukraine 3,5 Mio. €
Die KNF verhängte gegen die börsennotierte Emittentin LPP eine Geldbuße von 15.000.000 PLN wegen Verstößen gegen Informationspflichten in den Konzernabschlüssen 2021/2022 und 2022/2023. LPP hatte Wertminderungen auf Sachanlagen und Vorräte von 608 Mio. PLN infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine vom 24. Februar 2022 fälschlich als wertaufhellendes Ereignis im Abschluss 2021/2022 erfasst und die Vergleichszahlen im Folgeabschluss nicht korrigiert, obwohl die Behörde dies zuvor mehrfach empfohlen und der Abschlussprüfer Einschränkungen vermerkt hatte. Die Entscheidung ist nicht endgültig.
Empfehlungen der Aufsicht und Einschränkungen des Abschlussprüfers zur Bilanzierung sollten Emittenten zeitnah umsetzen, statt Fehler fortzuschreiben.
Richtige Bilanzierung von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag
- Behörde / Gericht
- Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 56 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ustawa o ofercie publicznej i. V. m. § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 71 Abs. 1 Nr. 3 lit. b Verordnung des Finanzministers über laufende und periodische Informationen; IAS 2, 8, 10 und 36
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 15.000.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.04.2026.
- KNF: Nałożenie kary pieniężnej na LPP SA Pressemitteilung einer Behörde
- KNF: Wykaz kar nałożonych przez Komisję Nadzoru Finansowego w 2026 roku (Lp. 10) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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02.04.2026 Rickman Trade OÜ (mit Rickman Trade Latvijas filiāle), „EUGESTA“ SIA, SIA „Innocent PRO“Lettland: 512.100 EUR wegen Preisbindung bei JURA-Kaffeevollautomaten 512.100 €
Nach der Entscheidung der Konkurences padome gab der Vertriebshändler Rickman Trade den Einzelhändlern die Wiederverkaufspreise für JURA-Kaffeevollautomaten vor, während EUGESTA und Innocent PRO die Einhaltung dieser Preise im Einzelhandel überwachten und aufrechterhielten, um ein einheitliches Preisniveau in Lettland zu sichern. Geldbußen: Rickman Trade OÜ mit lettischer Filiale 255.938,04 EUR, EUGESTA 232.636,20 EUR und Innocent PRO nach 10 % Vergleichsnachlass 23.525,93 EUR, zusammen 512.100,17 EUR.
Hersteller und Händler dürfen Wiederverkaufspreise empfehlen, aber weder vorgeben noch deren Einhaltung überwachen.
Verbot von Preisbindung im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 11 Abs. 1 Konkurences likums (Wettbewerbsgesetz)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Innocent PRO erhielt nach einem Vergleichsangebot 10 % Nachlass.
- Veröffentlicht
- 07.05.2026
- KP lēmums Nr. 18, lieta KL/2.2-3.2/25/1 (Rickman Trade, EUGESTA, Innocent PRO), 02.04.2026 Entscheidung einer Behörde
- Konkurences padomes lēmumi (Nr. 52, Statuss: Spēkā, pieņemts 02.04.2026, publicēts 07.05.2026) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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26.03.2026 Huws Gray LimitedBaustoffhändler Huws Gray: 2,2 Mio. £ nach tödlichem Förderband-Unfall 2,54 Mio. €
Im Sägewerk Herringswell wurde 2024 ein Hilfsarbeiter von einem rund drei Tonnen schweren Holzpaket erdrückt, nachdem ein Kollege das Förderband startete, ohne ihn im Rahmen des Förderbands zu sehen. Das Unternehmen wusste vom Einsteigen in die Gefahrenzone – Videoaufnahmen zeigten zwischen dem 14. April und dem 23. Mai 2024 19 Fälle –, setzte aber nur Aufkleber ein; Geldstrafe 2,2 Mio. £ plus 9.929 £ Kosten. Laut Jahresabschluss 2025 hatte die Gesellschaft durchschnittlich 4.570 Beschäftigte.
Wer ein Fehlverhalten an Maschinen kennt, muss es technisch unterbinden – Hinweisschilder allein genügen vor Gericht nicht.
- Behörde / Gericht
- Chelmsford Magistrates' Court (Anklage: Health and Safety Executive)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitssicherheit und Arbeitsunfälle
- Rechtsgrundlage
- Section 2(1) Health and Safety at Work etc. Act 1974
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 1.000 bis 9.999
- Veröffentlicht
- 27.03.2026
Originalbetrag 2.200.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.03.2026.
- Major builders merchant fined £2.2 million after worker killed in conveyor crush (HSE) Pressemitteilung einer Behörde
- Companies House: Registereintrag Huws Gray Limited (02506633) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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20.03.2026 Brown Thomas Arnotts LimitedCCPC: Brown Thomas Arnotts gesteht falsche Streichpreise im Onlineverkauf – Spendenauflage 1.000 €
Die CCPC stellte fest, dass der Händler bei Preisermäßigungen auf brownthomas.com und arnotts.ie im Winterschlussverkauf 2024/2025 nicht den korrekten vorherigen Preis angab. Das Unternehmen bekannte sich im Januar 2026 schuldig; im März 2026 ordnete das Gericht eine Spende von 1.000 Euro an eine Wohltätigkeitsorganisation an und stellte das Verfahren ohne Verurteilung ein.
Bei Rabattaktionen muss der angegebene Vorpreis der niedrigste Preis des vorgeschriebenen Referenzzeitraums sein – auch im Onlineshop.
- Behörde / Gericht
- Dublin District Court (Anklage: Competition and Consumer Protection Commission, CCPC)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Regulation 5A European Communities (Requirements to Indicate Product Prices) Regulations 2002 (S.I. No. 639/2002), geändert durch S.I. No. 597/2022
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 05.07.2026
- CCPC Consumer Protection Enforcement: Prosecution – Brown Thomas Arnotts Limited Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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17.03.2026 Morellato S.p.A.AGCM: 25,9 Mio. Euro gegen Morellato wegen Online-Preisbindung und Marktplatzverbot 25,9 Mio. €
Die AGCM stellte fest, dass Morellato in ihrem selektiven Vertriebssystem für Schmuck und Uhren vom 20. Juli 2018 bis 23. Dezember 2025 den Händlern die Online-Wiederverkaufspreise vorgab und ihnen die Nutzung von Drittmarktplätzen und Vermittlungsplattformen untersagte; als Vergeltung blockierte Morellato Bestellungen (Art. 101 Abs. 1 AEUV). Die Geldbuße beträgt 25.895.043 Euro.
Hersteller dürfen Händlern keine Online-Verkaufspreise vorschreiben und Plattformverkäufe nicht pauschal verbieten, und Liefersperren als Druckmittel verschärfen den Verstoß.
Vertikale Preisbindung und Plattformverbote im Onlinevertrieb
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 Abs. 1 AEUV; Art. 15 Legge n. 287/1990
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Weil die Einstufung des Marktplatzverbots als Wettbewerbsbeschränkung neu war, bemaß die AGCM die Buße allein nach der Preisbindung im Onlinekanal.
- Veröffentlicht
- 31.03.2026
- AGCM, Provvedimento I876 (Adunanza 17.03.2026), provvedimento finale e sanzione Entscheidung einer Behörde
- AGCM, Comunicato stampa 31.03.2026: I876 – Sanzione di oltre 25 milioni di euro a Morellato Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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12.03.2026 Amazon Europe Core S.à r.l.Luxemburg: Cour administrative hebt 746-Mio.-Bußgeld gegen Amazon auf, bestätigt aber Verstöße aufgehoben
Die CNPD hatte 2021 wegen verhaltensbasierter Onlinewerbung 746 Mio. Euro und eine Anpassungsanordnung verhängt; das Tribunal administratif bestätigte dies am 18.03.2025. Die Cour administrative bestätigte am 12.03.2026, dass berechtigtes Interesse keine tragfähige Rechtsgrundlage war und die Information unzureichend, hob das Bußgeld aber wegen neuerer EuGH-Rechtsprechung zum Verschuldenserfordernis auf; die CNPD prüft die Sanktion neu.
Personalisierte Werbung lässt sich nicht auf berechtigtes Interesse stützen – und Gerichte prüfen bei Bußgeldern inzwischen genau das Verschulden.
- Behörde / Gericht
- Cour administrative (Luxemburg); Verfahren der CNPD
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 12 ff. DSGVO
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- aufgehoben
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Amazon hatte die Anpassungsanordnung vor der Verhandlung umgesetzt.
- La CNPD obtient la mise en conformité effective des traitements d'Amazon (Arrêt de la Cour administrative du 12 mars 2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Décision concernant Amazon Europe Core S.À R.L. (Tribunal administratif, 18 mars 2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Justice Luxembourg – Arrêt de la Cour administrative du 12 mars 2026 (n° 52757C du rôle), Amazon/CNPD Pressemitteilung eines Gerichts
- Justice Luxembourg – Jugement du tribunal administratif du 18 mars 2025, Amazon/CNPD Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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11.03.2026 Birks Group Inc.FINTRAC: Juwelier Birks wegen fehlender Risikobewertung und Compliance-Prüfung sanktioniert 32.755 €
Die landesweit tätige Juwelierkette (Händler von Edelmetallen und Edelsteinen) erhielt eine Strafe von 51.562,50 CAD, weil schriftliche Compliance-Richtlinien fehlten bzw. nicht angewendet wurden, das Geldwäscherisiko nicht bewertet und dokumentiert und die vorgeschriebene zweijährliche Wirksamkeitsprüfung nicht durchgeführt wurde. Birks hat Rechtsmittel beim Federal Court eingelegt.
Auch Juweliere müssen ein dokumentiertes Compliance-Programm mit Risikobewertung und regelmäßiger Wirksamkeitsprüfung vorhalten.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Proceeds of Crime (Money Laundering) and Terrorist Financing Act, Part 1, und zugehörige Verordnungen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 05.05.2026
Originalbetrag 51.562,5 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.03.2026.
- FINTRAC imposes an administrative monetary penalty on Birks Group Inc. Pressemitteilung einer Behörde
- Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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06.03.2026 ΚΟΜΠΑ Μονοπρόσωπη Ε.Π.Ε. und HAPPY DOG Α.Ε. ΖωοτροφώνGriechenland: rund 482.500 Euro gegen Tierfutter-Importeure wegen Preisbindung 482.498 €
Zwei Importeure von Hunde- und Katzenfutter überwachten die Endkundenpreise ihrer Händler auf Preisvergleichsportalen und forderten sie zur Anpassung an ihre Preislisten auf; die Händler folgten. Im Vergleichsverfahren (Entscheidung 901/2026) verhängte die Wettbewerbskommission 387.498 Euro gegen KOMPA und 95.000 Euro gegen Happy Dog; der Fall begann mit einem Hinweis über die anonyme Whistleblowing-Plattform der Behörde.
Preisempfehlungen dürfen nicht durch Monitoring und Anrufe bei Händlern durchgesetzt werden – und Hinweisgeberkanäle der Behörden machen solche Praktiken sichtbar.
Verbot der Preisbindung der zweiten Hand im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Επιτροπή Ανταγωνισμού (Hellenic Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 1 Gesetz 3959/2011; Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren mit reduzierten Geldbußen
- Veröffentlicht
- 06.03.2026
- Δελτίο Τύπου – Πρόστιμα σε επιχειρήσεις προμήθειας ζωοτροφών για ζώα συντροφιάς Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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05.03.2026 Loblaw Companies LimitedOPC: Loblaw muss Aufbewahrung von PC-Optimum-Daten nach Kontolöschung ändern Sonstiges
Während einer Boykottwelle 2024 bearbeitete Loblaw Löschanträge nicht rechtzeitig und bewahrte Kauf- und Nutzungsdaten des Treueprogramms (über 17 Mio. Mitglieder) auch nach Kontoschließung auf, ohne eine wirksame Anonymisierung nachzuweisen. Loblaw sagte eine unabhängige Prüfung der Anonymisierung und jährliche Löschungen zu.
Wer Daten nach Kontolöschung als anonym weiterverwendet, muss das Re-Identifizierungsrisiko belegen können – IP-Adressen reichen oft zur Zuordnung.
- Behörde / Gericht
- Office of the Privacy Commissioner of Canada (OPC)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- PIPEDA
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 05.03.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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03.03.2026 Walmart Inc.FTC und elf Bundesstaaten: 100 Mio. USD gegen Walmart wegen Spark-Fahrerlöhnen 86,2 Mio. €
Walmart täuschte laut FTC und elf Bundesstaaten die Fahrer seines Lieferdienstes Spark Driver über Grundvergütung, Prämien und Trinkgelder, sodass ihnen Einnahmen in zweistelliger Millionenhöhe entgingen. Die gerichtliche Anordnung umfasst Zahlungstitel von 100 Mio. USD: 89 Mio. USD für die FTC (davon 10 Mio. USD Zahlung und 16.175.302 USD Fahrerfonds, der Rest wegen bereits geleisteter Nachzahlungen ausgesetzt) und 11 Mio. USD für die Bundesstaaten. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Verdienstangaben gegenüber Fahrern und Freelancern sind Werbeaussagen und müssen der tatsächlichen Auszahlung entsprechen.
Wahrheitsgemäße Verdienstangaben gegenüber Gig-Arbeitskräften
- Behörde / Gericht
- Federal Trade Commission (FTC) mit elf Bundesstaaten (AZ, CA, CO, IL, MI, NC, OK, PA, SC, UT, WI)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Section 5 FTC Act; Gramm-Leach-Bliley Act (15 U.S.C. §§ 6801–6809, 6821–6827); Verbraucherschutzgesetze der klagenden Bundesstaaten
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 26.02.2026
Originalbetrag 100.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.03.2026.
- FTC Cases and Proceedings: Walmart Inc., FTC et al. v. (Walmart Spark Driver) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Stipulated Order for Permanent Injunction, Monetary Judgment, and Other Relief (entered), N.D. Cal. 3:26-cv-01655 Gerichtsentscheidung
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12.02.2026 Louis Vuitton BVOM: 500.000 Euro Strafbefehl gegen Louis Vuitton BV wegen mangelnder Kundenprüfung 500.000 €
Das Openbaar Ministerie verhängte gegen die niederländische Louis Vuitton BV einen Strafbefehl über 500.000 Euro wegen Verstößen gegen das Wwft, weil das Unternehmen über längere Zeit nicht ausreichend prüfte, wer die Kunden waren, die wiederholt hohe Beträge in bar ausgaben. Anlass ist ein laufendes Geldwäscheverfahren, in dem nach Auffassung des OM eine Käuferin von August 2021 bis Februar 2023 unter verschiedenen Namen insgesamt mehr als 2 Mio. Euro aus Straftaten für Luxusgüter in Geschäften wie denen von Louis Vuitton ausgab und die Taschen zum Weiterverkauf nach China schickte; ein damaliger Verkaufsmitarbeiter soll ihr geholfen und sie gewarnt haben, wenn sie über eines ihrer Kundenkonten mehr als 10.000 Euro im Monat auszugeben drohte. Das OM erledigte die Sache ohne Gericht, um knappe Sitzungskapazitäten bei der Rechtbank Rotterdam freizuhalten.
Luxushändler müssen wiederholte Barkäufe derselben Person unter wechselnden Namen erkennen und Beschäftigte gegen das Umgehen von Meldeschwellen sensibilisieren.
Bargeschäfte im Luxushandel, Stückelung und Mitwirkung von Beschäftigten
- Behörde / Gericht
- Openbaar Ministerie (OM), Landelijk Parket
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Wet ter voorkoming van witwassen en financieren van terrorisme (Wwft), Kundenprüfung; Strafbefehl des OM
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 12.02.2026
- OM: OM legt Louis Vuitton strafbeschikking op van 500.000 euro Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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06.02.2026 La Société Canadian Tire ltéeCanadian Tire: 1,29 Mio. CAD Geldstrafen wegen falscher Referenzpreise in Québec 798.827 €
Das Office de la protection du consommateur prüfte von April bis Oktober 2021 die Preise von sieben beworbenen Produkten in Prospekten, online und in drei Filialen im Großraum Montréal: Die als Vergleichsmaßstab genannten regulären Preise wurden nur in einem sehr kleinen Teil der Verkäufe tatsächlich verlangt. Canadian Tire bekannte sich bei fünf Produkten schuldig, falsche Referenzpreise nach Art. 225 b) LPC angegeben zu haben, und muss für 74 Anklagepunkte Geldstrafen von insgesamt 1.287.550 CAD einschließlich Kosten zahlen.
Streichpreise und Rabattangaben müssen sich auf Preise stützen, zu denen die Ware tatsächlich in nennenswertem Umfang verkauft wurde.
Streichpreise und Rabattwerbung
- Behörde / Gericht
- Gericht in Montréal (Ermittlung: Office de la protection du consommateur (OPC); Anklage: Directeur des poursuites criminelles et pénales (DPCP))
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Loi sur la protection du consommateur (RLRQ c. P-40.1), Art. 225 b)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 06.02.2026
Originalbetrag 1.287.550 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.02.2026.
- OPC: La Société Canadian Tire ltée plaide coupable, 06.02.2026 Pressemitteilung einer Behörde
- OPC: Poursuites et condamnations Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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04.02.2026 Amazon.com, Inc., Amazon EU S.à r.l.Bundeskartellamt untersagt Amazon Preiskontrollen und schöpft rund 59 Mio. Euro ab Gewinnabschöpfung
Das Bundeskartellamt untersagte Amazon, die Preise von Dritthändlern auf amazon.de mit Preiskontrollmechanismen zu steuern, die zu hoch bewertete Angebote deaktivieren oder von der 'Buy Box' ausschließen; solche Mechanismen sind nur noch ausnahmsweise, etwa bei Preiswucher, mit transparenten Regeln und Benachrichtigungen zulässig. Zugleich ordnete das Amt erstmals nach der Reform von 2023 eine Vorteilsabschöpfung an: Für den Zeitraum vom 7. November 2023 bis 31. Dezember 2024 muss Amazon rund 58,8 Mio. Euro zahlen (Pressemitteilung: rund 59 Mio. Euro; der genaue Betrag ist in der öffentlichen Fassung geschwärzt).
Wer als Plattformbetreiber zugleich selbst verkauft, darf die Preise der Händler nicht über Sichtbarkeitssanktionen lenken und riskiert die Abschöpfung der Vorteile.
Eingriffe von Plattformbetreibern in die Preissetzung von Händlern
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 19a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, Art. 102 AEUV; Vorteilsabschöpfung nach § 34 Abs. 1 GWB (Az. B2-73/20)
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 05.02.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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27.01.2026 Vacaciones eDreams S.L., eDreams International Network S.L., eDreams S.r.l.AGCM: 9 Mio. Euro gegen eDreams wegen manipulativer Gestaltung beim Prime-Abo 9 Mio. €
Nach Feststellung der AGCM führte eDreams Verbraucher mit täuschenden Gestaltungselementen und manipulativen Techniken über angebliche Vorteile ihres Abonnements „Prime“ in die Irre und drängte ihnen die Mitgliedschaft auf (Praxis A); zudem erschwerte sie den Ausstieg aus dem Abo (Praxis B). Gegen Vacaciones eDreams S.L., eDreams International Network S.L. und eDreams S.r.l. wurden gesamtschuldnerisch 6.000.000 und 3.000.000 Euro verhängt, zusammen 9.000.000 Euro.
Ein Abo im Buchungsprozess muss klar als freiwillige Option erkennbar sein und sich so einfach beenden lassen, wie es abgeschlossen wird.
Dark Patterns bei Abonnements im Onlinebuchungsprozess
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Informationspflichten im Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 20, 21, 22, 23 Abs. 1 lit. g, 24, 25, 26 lit. f Codice del consumo (D.lgs. 206/2005)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 04.02.2026
- AGCM, Provvedimento PS12853 (Adunanza 27.01.2026) Entscheidung einer Behörde
- AGCM, Comunicato stampa 04.02.2026: PS12853 – Sanzione di 9 milioni di euro a eDreams Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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14.01.2026 Zalando SEZalando: rund 31 Mio. Zloty wegen fehlender 30-Tage-Tiefstpreise bei Rabatten 7,34 Mio. €
Zalando zeigte bei Rabatten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nicht an, manipulierte Referenzpreise, um Nachlässe größer erscheinen zu lassen, und machte die Pflichtangaben nicht in allen Schritten des Kaufprozesses einheitlich. UOKiK verhängte 30.945.000 PLN; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Rabattangaben müssen auf allen Seiten eines Shops – Liste, Produktseite, Warenkorb – gleich und korrekt sein.
Rabattdarstellung im Onlineshop
- Behörde / Gericht
- Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Polnische Umsetzung der Omnibus-Richtlinie (Preisangaben bei Preisermäßigungen); Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 14.01.2026
Originalbetrag 30.945.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 14.01.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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14.01.2026 Whaleco Technology Limited (Temu)Temu: knapp 6 Mio. Zloty wegen wechselnder Referenzpreise und Rabattkennzeichnung 1,4 Mio. €
Der Betreiber der Temu-Oberfläche ließ den 30-Tage-Tiefstpreis weg oder gab ihn falsch an, kennzeichnete Aktionen uneinheitlich und änderte Referenzpreise von Tag zu Tag, ohne dass sich der tatsächliche Preis änderte. UOKiK verhängte 5.910.900 PLN; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Referenzpreise, die sich täglich ohne echte Preisänderung verschieben, sind eine irreführende Rabattinszenierung.
- Behörde / Gericht
- Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Polnische Umsetzung der Omnibus-Richtlinie (Preisangaben bei Preisermäßigungen); Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 14.01.2026
Originalbetrag 5.910.900 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 14.01.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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13.01.2026 Maplebear Inc. (Instacart)Instacart zahlt 60 Mio. USD im FTC-Vergleich um „kostenlose Lieferung“ mit Pflichtgebühren 51,5 Mio. €
Laut FTC warb Instacart mit kostenloser Lieferung, verlangte aber verpflichtende Servicegebühren von bis zu 15 %, versprach eine „100 % Zufriedenheitsgarantie“, ohne volle Erstattungen zu leisten, und wies bei Probeabos nicht ausreichend auf die anschließende Abbuchung hin. Im Vergleich zahlt das Unternehmen 60 Mio. USD für Rückerstattungen und muss die beanstandeten Praktiken einstellen.
Wer „kostenlos“ bewirbt, darf keine Pflichtgebühr an anderer Stelle nachschieben.
Preiswerbung und Gebührenangaben im Marketing
- Behörde / Gericht
- Federal Trade Commission (FTC)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Section 5 FTC Act; Restore Online Shoppers' Confidence Act (ROSCA)
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 1.000 bis 9.999
- Veröffentlicht
- 18.12.2025
Originalbetrag 60.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.01.2026.
- Instacart to Pay $60 Million in Consumer Refunds to Settle FTC Lawsuit Pressemitteilung einer Behörde
- FTC v. Maplebear Inc. d/b/a Instacart – Stipulated Order (N.D. Cal., dated 13.01.2026) Gerichtsentscheidung
- SEC EDGAR: Maplebear Inc., Form 10-K für das Geschäftsjahr 2025 (rund 3.600 Beschäftigte) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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30.12.2025 Einzelhandelskette mit Kundenprogramm (anonymisiert)CNIL: 3,5 Mio. EUR gegen Handelskette für Weitergabe von Kundendaten an soziales Netzwerk 3,5 Mio. €
Die CNIL verhängte gegen eine nicht namentlich genannte Einzelhandelskette eine Geldbuße von 3.500.000 EUR (2.500.000 EUR nach Art. 6 Abs. 1 lit. a, 13, 32 und 35 DSGVO sowie 1.000.000 EUR nach Art. 82 Loi Informatique et Libertés). Das Unternehmen hatte seit 2018 E-Mail-Adressen und Telefonnummern von Mitgliedern seines Kundenprogramms ohne wirksame Einwilligung an ein soziales Netzwerk übermittelt, um dort gezielt Werbung auszuspielen; betroffen waren mehr als 10,5 Mio. Personen. Hinzu kamen unzureichende Information, schwache Passwortregeln mit SHA-256-Hashing, eine fehlende Datenschutz-Folgenabschätzung sowie Cookies, die vor jeder Wahl gesetzt und nach einer Ablehnung weiter ausgelesen wurden.
Wer Kundendaten für Zielgruppen-Werbung an Plattformen übermittelt, braucht dafür eine eigene, klar formulierte Einwilligung und vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung.
Kundendaten für Werbung auf sozialen Netzwerken
- Behörde / Gericht
- Commission nationale de l'informatique et des libertés (CNIL), formation restreinte
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 lit. a, 13, 32 und 35 DSGVO; Art. 82 Loi n° 78-17 du 6 janvier 1978 (Loi Informatique et Libertés)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 22.01.2026
- CNIL: Transmission de données à un réseau social à des fins publicitaires : la CNIL prononce une sanction de 3,5 millions d'euros (22.01.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Délibération de la formation restreinte n° SAN-2025-017 du 30 décembre 2025 concernant la société X Entscheidung einer Behörde
- CNIL: Les sanctions prononcées par la CNIL (Liste, Stand 14.04.2026) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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16.12.2025 Hardeck Möbel GmbH & Co. KGMöbelhändler Hardeck: 379.503 Euro Bußgeld wegen verletzter GwG-Sorgfaltspflichten 379.504 €
Die Bezirksregierung Arnsberg setzte gegen den Möbelhändler als Güterhändler einen seit 16.12.2025 rechtskräftigen Bußgeldbescheid über 379.503,50 Euro wegen Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz fest.
Auch Möbelhändler sind als Güterhändler Verpflichtete nach dem GwG – Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten können sechsstellige Bußgelder auslösen.
Identifizierung bei Barzahlungen im Güterhandel
- Behörde / Gericht
- Bezirksregierung Arnsberg (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Bekanntmachung nach § 57 GwG – Bezirksregierung Arnsberg Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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04.12.2025 Jeronimo Martins Polska (Biedronka)Biedronka: fast 105 Mio. Zloty wegen verschwiegener Bedingungen bei „100 % zurück“ 24,7 Mio. €
Die Supermarktkette bewarb Aktionen wie „Special Wednesday“ mit „100 % Geld zurück als Gutschein“, nannte aber Einschränkungen zu Produktkategorien, Mindestumsatz und Gutscheinnutzung nicht in Radio-, App- und Ladenwerbung, sondern erst auf Kassenbon, Website oder Aushang. UOKiK verhängte 104.722.016 PLN; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Wesentliche Einschränkungen einer Aktion müssen in der Werbung selbst stehen, nicht erst auf dem Kassenbon.
Vollständige Aktionsbedingungen in der Werbung
- Behörde / Gericht
- Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen (irreführende Werbung durch Unterlassen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 04.12.2025
Originalbetrag 104.722.016 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.12.2025.
- When a promotion fails to mention what is important – nearly PLN 105 million in fines for Biedronka Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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28.11.2025 Sprinter Megacentros del Deporte, S.L.AEPD: 1,56 Mio. Euro gegen Sportartikelhändler Sprinter nach Datenpanne 1,56 Mio. €
Nach einem Cyberangriff mit unbefugtem Zugriff auf Daten, von dem laut Entscheidung bis zu rund 6,38 Millionen Personen betroffen sein konnten (darunter rund 4,67 Millionen Kunden in Spanien sowie Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte), stellte die AEPD als federführende Behörde unzureichende Sicherheitsmaßnahmen fest (Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO). Die Sanktion von 2.600.000 Euro ermäßigte sich wegen Anerkennung der Verantwortung und freiwilliger Zahlung um 40 % auf 1.560.000 Euro; zudem wurden Abhilfemaßnahmen angeordnet.
Große Bestände an Kunden- und Beschäftigtendaten brauchen Schutzmaßnahmen, die ihrem Umfang und ihrer Sensibilität entsprechen.
- Behörde / Gericht
- Agencia Española de Protección de Datos (AEPD)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 1.000 bis 9.999
- Mildernde Umstände
- Ermäßigung um 40 % wegen Anerkennung der Verantwortung und freiwilliger Zahlung (Art. 85 LPACAP).
- Veröffentlicht
- 19.12.2025
- AEPD, Resolución PS/00373/2025 (EXP202401683), Sprinter Megacentros del Deporte Entscheidung einer Behörde
- BOE: Resolución de 10 de diciembre de 2025 der AEPD, Sanktionen über 1 Mio. Euro Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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25.11.2025 Lowe's Home Centers, LLCLowe's Home Centers: 12,5 Mio. USD wegen Verstößen gegen Bleifarben-Regeln 10,8 Mio. €
Lowe's Home Centers verpflichtet sich in einem zweiten Consent Decree, mutmaßlich 12.500.000 USD Zivilstrafe zu zahlen und ein konzernweites Programm einzuführen, damit die beauftragten Installationsfirmen in Wohnungen mit Baujahr vor 1978 bleisicher arbeiten. Die EPA hatte bei über 250 Renovierungsaufträgen in 23 Bundesstaaten, überwiegend aus den Jahren 2019 bis 2021, Verstöße gegen die Lead Renovation, Repair and Painting Rule festgestellt, etwa fehlende zertifizierte Renovierer, fehlende Kundeninformation und mangelhafte Staubabschirmung, zugleich Verstöße gegen einen Vergleich von 2014. Der Vergleich wurde am 25. November 2025 bei Gericht eingereicht. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Wer Handwerksleistungen an Subunternehmer vergibt, bleibt für deren Zertifizierung und Arbeitsweise verantwortlich und muss das nachweisbar steuern.
Steuerung von Subunternehmern bei Renovierungen mit Bleifarbe
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- U.S. Environmental Protection Agency (EPA) / U.S. Department of Justice (U.S. District Court, Central District of California)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Abfall und Gefahrstoffe
- Rechtsgrundlage
- Toxic Substances Control Act (TSCA), Lead Renovation, Repair and Painting Rule; Consent Decree von 2014
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 25.11.2025
Originalbetrag 12.500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.11.2025.
- EPA: Lowe's Home Centers, LLC RRP 2025 Settlement Summary Pressemitteilung einer Behörde
- EPA News Release, 25.11.2025: Lowe's Home Centers to Pay $12.5M Penalty for Lead Paint Violations Pressemitteilung einer Behörde
- Second Consent Decree, United States v. Lowe's Home Centers, LLC, Case 2:25-cv-09324 (C.D. Cal.), lodged 25.11.2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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19.11.2025 Betreibergesellschaft des Onlineshops About You (Sitz Hamburg; in der Mitteilung nicht namentlich genannt)About You: 505 Mio. HUF Buße und Entschädigung für Countdown-Druck und Rabattangaben 1,32 Mio. €
Der Modeversender stellte Rabatte irreführend dar und übte mit sekündlich ablaufenden Countdowns und Knappheitshinweisen psychischen Druck aus. Neben einer Buße von 505 Mio. HUF sagte die Hamburger Betreibergesellschaft allen ungarischen Kunden, die zwischen dem 31.12.2022 und dem 31.12.2024 kauften, je 1.750 HUF Entschädigung (geschätzt über 500 Mio. HUF) und ein Verbraucherschutz-Compliance-Programm zu.
Countdown-Timer und Knappheitsbanner müssen wahr sein – sonst sind sie verbotener Kaufdruck.
Dark Patterns und Preisangaben im Onlineshop
- Behörde / Gericht
- Gazdasági Versenyhivatal (GVH)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Anerkenntnis, Kooperation, Kundenentschädigung und Compliance-Programm halbierten nahezu das Bußgeld.
- Veröffentlicht
- 19.11.2025
Originalbetrag 505.000.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.11.2025.
- Több mint egymilliárd forintot fizet az About You a magyaroknak Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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17.11.2025 H&M ABH&M: Konsumentombudsmann verbietet Rabattangaben mit falschem Tiefstpreis Anordnung
Der Konsumentombudsmann erließ gegen H&M eine Verbotsanordnung (föreläggande), weil das Unternehmen bei Preisermäßigungen einen höheren Preis angegeben hatte als den niedrigsten Preis der vorangegangenen 30 Tage, was gegen das Preisinformationsgesetz (prisinformationslagen) verstößt. Das Verbot ist mit einem Zwangsgeld (vite) von 2.000.000 SEK bewehrt; der KO senkte es von 3 Mio. SEK, weil der Verstoß begrenzt war und H&M Gegenmaßnahmen ergriffen hatte. Ein früheres Aufsichtsverfahren von 2023 zu langen Ausverkaufsperioden war im März 2024 abgeschlossen worden, nachdem das Unternehmen unter anderem erklärt hatte, laufend auf die Einhaltung der Regeln hinzuarbeiten.
Streichpreise und Rabattangaben müssen sich auf den tatsächlich niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen; Preissysteme sollten das automatisch prüfen.
Rabatt- und Streichpreiswerbung nach der 30-Tage-Tiefstpreisregel
- Behörde / Gericht
- Konsumentombudsmannen (KO) / Konsumentverket
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Prisinformationslagen (Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage bei Preisermäßigungen)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Begrenzter Verstoß und ergriffene Gegenmaßnahmen: Zwangsgeld von 3 auf 2 Mio. SEK gesenkt.
- Veröffentlicht
- 17.11.2025
- Konsumentverket: Föreläggande mot H&M AB (17.11.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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06.11.2025 Refurbed Marketplace GmbHAGCOM verwarnt Refurbed Marketplace – erste Maßnahme nach der P2B-Verordnung in Italien Verwarnung
Im ersten italienischen Verfahren nach der Platform-to-Business-Verordnung stellte AGCOM fest, dass die Nutzungsbedingungen des Online-Marktplatzes gegenüber gewerblichen Nutzern unzureichend über Ranking-Kriterien, den Zugang zu Daten und das interne Beschwerdemanagement bzw. die Mediation informierten. Die Behörde mahnte das Unternehmen ab, die Verstöße nicht zu wiederholen, und ordnete an, binnen 120 Tagen ein zeitnahes und transparentes Beschwerdemanagement einzurichten, die Bedingungen zu ergänzen und Berichte über das Beschwerdesystem zu veröffentlichen.
Online-Marktplätze müssen Ranking-Kriterien, Datenzugang und Beschwerdewege für Händler in ihren Bedingungen verständlich offenlegen und tatsächlich betreiben.
- Behörde / Gericht
- Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM)
- Rechtsgebiet
- KI und digitale Regulierung · Plattformpflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 2–4 und 12 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-Verordnung); Art. 1 Abs. 31 Legge 249/1997
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 03.12.2025
- AGCOM, Delibera n. 263/25/CONS del 6 novembre 2025, Diffida nei confronti della società Refurbed Marketplace GmbH Entscheidung einer Behörde
- AGCOM, Delibera 263/25/CONS (Registerseite) Amtliches Register oder Bekanntmachung
- AGCOM, Comunicato stampa 3 dicembre 2025: primo provvedimento di diffida ai sensi del Regolamento platform-to-business Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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03.11.2025 Groupe ParfaitFrankreich: 7,6 Mio. € gegen Groupe Parfait wegen nicht erfüllter Fusionsauflagen (Martinique) 7,6 Mio. €
Die Freigabe einer Übernahme im Lebensmittelhandel auf Martinique war 2022 an die Veräußerung eines Géant-Casino-Hypermarkts bis September 2023 geknüpft; Parfait verkaufte erst im September 2025, ließ den Wert der Anlagen verfallen und behinderte den Treuhänder (Entscheidung 25-D-05). Geldbußen: 4,5 Mio. € (Veräußerung), 2,5 Mio. € (Werterhalt), 600.000 € (Kooperation).
Zusagen aus der Fusionskontrolle sind verbindlich – Fristversäumnisse und fehlende Kooperation mit dem Treuhänder werden separat sanktioniert.
Einhaltung von Fusionsauflagen und Zusammenarbeit mit Treuhändern
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Verstoß gegen Zusagen aus Freigabeentscheidung 22-DCC-254 (Fusionskontrolle, Code de commerce)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 03.11.2025
- Distribution alimentaire à la Martinique : l'Autorité inflige au groupe Parfait des sanctions (25-D-05) Pressemitteilung einer Behörde
- Décision 25-D-05 relative au respect des engagements annexés à la décision n° 22-DCC-254 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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31.10.2025 "MAXIMA Latvija" SIAMaxima Latvija zahlt 1,87 Mio. Euro wegen Preisdrucks auf Lebensmittellieferanten 1,87 Mio. €
Von November 2021 bis August 2024 übte der Einzelhändler (Marktanteil 28 %) Druck auf wirtschaftlich abhängige Lieferanten aus: Preiserhöhungen blieben monatelang ungenehmigt, niedrigere Preise wurden ultimativ verlangt und mit Auslistung gedroht. Der Wettbewerbsrat stellte eine unlautere Handelspraxis fest, verhängte 1.872.805 Euro und legte klare Verhandlungsfristen fest.
Einkaufsabteilungen marktstarker Händler brauchen klare Regeln für Preisverhandlungen – Drohungen mit Auslistung sind tabu.
Faire Einkaufsverhandlungen mit Lieferanten
- Behörde / Gericht
- Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Negodīgas tirdzniecības prakses aizlieguma likums (NTPAL)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 05.11.2025
- Konkurences padome soda „MAXIMA Latvija“ SIA par negodīgas tirdzniecības prakses īstenošanu (05.11.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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23.10.2025 TFG Holding, Inc.JustFab, ShoeDazzle, FabKids: 4,8-Mio.-USD-Vergleich mit 33 Generalstaatsanwaltschaften zum VIP-Abo 4,14 Mio. €
Nach den Vorwürfen der Generalstaatsanwaltschaften schrieb der Online-Modehändler Käuferinnen und Käufer ohne ausdrückliche Zustimmung in ein kostenpflichtiges VIP-Mitgliedschaftsprogramm ein, stellte Preise irreführend dar und erschwerte die Kündigung. Im Vergleich mit 32 Bundesstaaten und D.C. leistet TFG rund 3,8 Mio. USD automatische Rückerstattungen und zahlt 1 Mio. USD an die Staaten; der Vergleich gilt nicht als Schuldeingeständnis.
Ein Kauf darf nicht stillschweigend eine Mitgliedschaft mit monatlicher Belastung auslösen.
Abo-Modelle und ausdrückliche Zustimmung im Checkout
- Behörde / Gericht
- Attorney General of Pennsylvania (verhandelt mit Maryland, Texas und D.C.; Vergleich mit 33 Attorneys General)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Informationspflichten im Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- Verbraucherschutzgesetze der beteiligten Bundesstaaten
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 23.10.2025
Originalbetrag 4.800.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.10.2025.
- AG Sunday Secures Settlement Valued at $4.8 Million with Online Clothing Retailer Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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17.10.2025 Griffin Jewellery Designs Inc.FINTRAC: Geldbuße von 77.137,50 CAD gegen Griffin Jewellery Designs Inc. wegen 3 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 47.055 €
Griffin Jewellery Designs Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein Händler für Edelmetalle und Edelsteine. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 17. Oktober 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 77.137,50 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 3 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Nach Angaben von FINTRAC zahlt das Unternehmen die Geldbuße vollständig; das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Griffin Jewellery Designs Inc.“, veröffentlicht am 04.12.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-12-04-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1), 9.6(2); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(f); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 04.12.2025
Originalbetrag 77.137,5 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.10.2025.
- Administrative monetary penalty on Griffin Jewellery Designs Inc. (04.12.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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17.10.2025 Vinomofo Pty LtdVinomofo: Datenschutzverstoß nach unbefugtem Datenzugriff während einer Datenmigration Anordnung
Beim Online-Weinhändler kam es 2022 während eines großen Datenmigrationsprojekts zu einem unbefugten Zugriff auf eine Datenbank mit Daten von rund 928.760 Kunden und Mitgliedern (Identitäts-, Kontakt- und Finanzdaten). Die Datenschutzbeauftragte stellte fest, dass Vinomofo keine angemessenen Schutzmaßnahmen getroffen hatte, obwohl ihm Mängel seiner Sicherheitsorganisation mindestens zwei Jahre vor dem Vorfall bekannt waren, und untersagte die Fortsetzung dieser Praktiken samt Auflagen zur Abhilfe.
Datenmigrationen in die Cloud brauchen ein eigenes Sicherheitskonzept, und bekannte Schwächen der Sicherheitsorganisation dürfen nicht aufgeschoben werden.
Datensicherheit bei Migrationsprojekten und Cloud-Diensten; Datenschutzkultur und Schulung
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Office of the Australian Information Commissioner (OAIC)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- APP 11.1 (Privacy Act 1988 (Cth))
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 29.10.2025
- OAIC: Vinomofo did not protect personal information from security risks, Privacy Commissioner finds (29 October 2025) Pressemitteilung einer Behörde
- OAIC: Privacy determinations – Commissioner Initiated Investigation into Vinomofo Pty Ltd (Privacy) [2025] AICmr 175 (17 October 2025) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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16.10.2025 HelloFresh New Zealand LimitedHelloFresh Neuseeland: 845.000 NZD für irreführende Reaktivierung von Abos 416.072 €
Der Kochboxen-Anbieter rief zwischen Februar 2022 und Juli 2023 frühere Kunden an, angeblich um Feedback einzuholen, tatsächlich aber vor allem, um ihnen Rabattgutscheine anzubieten, ohne klarzumachen, dass die Annahme das kostenpflichtige Abonnement wieder aktivieren konnte; bei über einer Million Anrufversuchen wurden fast 80.000 Abonnements reaktiviert. Nach Schuldbekenntnis in fünf Anklagepunkten nach s 11 Fair Trading Act wurde das Unternehmen am 16. Oktober 2025 zu einer Geldstrafe von 845.000 NZD verurteilt.
Wer Abonnements am Telefon reaktiviert, muss vor der Zusage klar sagen, dass wieder kostenpflichtige Lieferungen folgen, und ein Nein respektieren.
Abofallen und informierte Zustimmung im Telefonvertrieb
- Behörde / Gericht
- Strafgericht, in der Quelle nicht benannt (Anklage: Commerce Commission)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Fair Trading Act 1986, s 11
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 17.10.2025
Originalbetrag 845.000 NZD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.10.2025.
- Commerce Commission: HelloFresh guilty of misleading subscriptions (17.10.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Commerce Commission, Case register: HelloFresh New Zealand Limited (PRJ0046462) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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14.10.2025 GucciGucci: 119,67 Mio. EUR wegen Preisbindung gegenüber Einzelhändlern 119,7 Mio. €
Gucci schränkte nach den Feststellungen der Europäischen Kommission von April 2015 bis April 2023 im gesamten EWR die Freiheit unabhängiger Online- und stationärer Händler ein, ihre Verkaufspreise selbst festzulegen, etwa durch Vorgaben zu empfohlenen Preisen, Höchstrabatten und Schlussverkaufszeiträumen, und untersagte für eine Produktlinie den Online-Verkauf. Die Geldbuße wurde wegen Kooperation, einschließlich der Offenlegung eines der Kommission unbekannten Verstoßes, um 50 % auf 119.674.000 EUR ermäßigt; am selben Tag ergingen gesonderte Entscheidungen gegen Chloé und Loewe.
Hersteller dürfen unabhängigen Händlern Preise, Rabattgrenzen und Aktionszeiträume nicht vorschreiben und deren Einhaltung nicht überwachen und durchsetzen.
Preisbindung der zweiten Hand im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV; Art. 53 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit Beweismitteln von erheblichem Mehrwert, Offenlegung eines unbekannten Verstoßes und Anerkenntnis: 50 % Ermäßigung.
- Veröffentlicht
- 14.10.2025
- Commission fines fashion brands Gucci, Chloé and Loewe over €157 million for anticompetitive pricing practices (IP/25/2361) Pressemitteilung einer Behörde
- Presscorner-Schnittstelle, Volltext IP/25/2361 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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09.10.2025 BGH: Preisermäßigung nur mit klar lesbarem 30-Tage-Tiefstpreis zulässig Anordnung
Ein Lebensmitteldiscounter bewarb einen Kaffee mit Preisermäßigung, ohne den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf Klage der Wettbewerbszentrale bestätigte der BGH das Unterlassungsurteil der Vorinstanzen (LG Amberg, OLG Nürnberg).
Der 30-Tage-Tiefstpreis muss bei jeder Rabattwerbung so deutlich stehen wie der Rabatt selbst.
Preisangaben bei Rabattwerbung (30-Tage-Tiefstpreis)
- Behörde / Gericht
- Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat), Az. I ZR 183/24
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 1 PAngV; § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 09.10.2025
- Unzulässige Werbung mit einer Preisermäßigung (Nr. 184/2025) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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30.09.2025 HmbBfDI: 195.000 Euro gegen Handelsunternehmen wegen ignorierter Betroffenenanfragen 195.000 €
Ein Handelsunternehmen (Name nicht veröffentlicht) ließ Werbebriefe über Dienstleister versenden und erfüllte die daraufhin geltend gemachten Betroffenenrechte der Empfänger in mehreren Fällen über längere Zeit nicht fristgerecht. Der HmbBfDI setzte ein Bußgeld von 195.000 Euro fest; die Maßnahme wurde in der Zwischenbilanz vom 30.09.2025 veröffentlicht (genaues Bescheiddatum nicht angegeben).
Wer Werbung verschickt, muss einen funktionierenden Prozess für Auskunfts- und Widerspruchsanfragen haben – auch wenn der Versand ausgelagert ist.
Fristgerechte Bearbeitung von Auskunftsersuchen
- Behörde / Gericht
- Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- DSGVO (Betroffenenrechte)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 30.09.2025
- Zwischenbilanz 2025: HmbBfDI verhängt Bußgelder von insgesamt 775.000 Euro Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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26.09.2025 Tractor Supply CompanyCPPA: 1,35 Mio. $ gegen Tractor Supply wegen fehlender Opt-out-Wege 1,16 Mio. €
Der Landhandelsriese informierte Verbraucher und Stellenbewerber unzureichend über ihre Rechte, bot keine wirksame Widerspruchsmöglichkeit gegen Verkauf und Weitergabe (auch kein Global Privacy Control) und gab Daten ohne vorgeschriebene Verträge an Dritte weiter. Ein Organ muss vier Jahre lang jährlich die Einhaltung bestätigen.
Datenschutzhinweise müssen auch Bewerber abdecken, und Browser-Opt-out-Signale wie GPC sind technisch umzusetzen.
- Behörde / Gericht
- California Privacy Protection Agency (CPPA)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- California Consumer Privacy Act (CCPA)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 30.09.2025
Originalbetrag 1.350.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.09.2025.
- CPPA: Tractor Supply Company enforcement decision Pressemitteilung einer Behörde
- CPPA Order of Decision and Stipulated Final Order: Tractor Supply Company (ENF24-M-TR-04) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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25.09.2025 Amazon.com, Inc.Amazon zahlt 2,5 Mrd. USD im FTC-Vergleich zu Prime-Anmeldung und Kündigungshürden 2,13 Mrd. €
Laut FTC schob Amazon Millionen Kundinnen und Kunden über verwirrende Bestellmasken ohne Zustimmung in Prime-Abos und machte die Kündigung bewusst schwer. Der Vergleich umfasst 1 Mrd. USD zivilrechtliche Strafe und 1,5 Mrd. USD Rückerstattungen sowie klare Ablehnen-Schaltfläche und einfache Kündigung.
Abo-Abschlüsse brauchen eine gleichwertige Ablehnen-Option und eine Kündigung, die so einfach ist wie der Abschluss.
Dark Patterns und Abo-Gestaltung im Produktdesign
- Behörde / Gericht
- Federal Trade Commission (FTC)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Informationspflichten im Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- Restore Online Shoppers' Confidence Act (ROSCA); Section 5 FTC Act
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Haftung von Führungskräften
- In der Pressemitteilung werden ein Senior Vice President und ein Vice President genannt.
- Veröffentlicht
- 25.09.2025
Originalbetrag 2.500.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.09.2025.
- FTC Secures Historic $2.5 Billion Settlement Against Amazon Pressemitteilung einer Behörde
- FTC Case: Amazon.com, Inc. (ROSCA), FTC v. – Stipulated Order entered by the Court 25.09.2025 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 27.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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18.09.2025 Samaritaine SASCNIL: 100.000 EUR gegen Samaritaine wegen versteckter Kameras im Lager 100.000 €
Die CNIL verhängte gegen die Samaritaine SAS, Betreiberin des gleichnamigen Pariser Kaufhauses, eine Geldbuße von 100.000 EUR, weil sie im August 2023 wegen Warendiebstählen in zwei Lagerräumen als Rauchmelder getarnte Kameras mit Tonaufzeichnung angebracht hatte, die Beschäftigte wenige Wochen später entdeckten. Beanstandet wurden die fehlende vorherige Prüfung und Dokumentation des verdeckten, nur vorübergehend gedachten Einsatzes, die übermäßige Aufnahme von Gesprächen der Beschäftigten, die verspätete Einbindung der Datenschutzbeauftragten sowie die unterbliebene Meldung und Dokumentation einer Datenschutzverletzung, nachdem Beschäftigte beim Abbau der Kameras die Speicherkarten mit den Aufnahmen behalten hatten (Art. 33 Abs. 1 und 5 DSGVO).
Verdeckte Kameras gegenüber Beschäftigten sind nur ausnahmsweise, befristet, dokumentiert und nach Einbindung des Datenschutzbeauftragten zulässig; Tonaufnahmen sind in der Regel unverhältnismäßig.
Verdeckte Videoüberwachung von Beschäftigten
- Behörde / Gericht
- Commission nationale de l'informatique et des libertés (CNIL), formation restreinte
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 33 Abs. 1 und 5, Art. 38 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 250 bis 999
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 23.09.2025
- CNIL: Caméras dissimulées : la CNIL sanctionne la SAMARITAINE (23.09.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Délibération de la formation restreinte n° SAN-2025-008 du 18 septembre 2025 prononçant une sanction pécuniaire à l'encontre de la société SAMARITAINE SAS Entscheidung einer Behörde
- CNIL: Les sanctions prononcées par la CNIL (Liste, Stand 14.04.2026) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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12.09.2025 Japanet Takata Co., Ltd. (株式会社ジャパネットたかた)Japanet Takata: Anordnung wegen Vergleich mit künftigem „Normalpreis“ bei Osechi Anordnung
Japanet Takata bot vom 8. Oktober bis 23. November 2024 im Onlineshop eine zweistöckige Neujahrs-Menübox („Osechi“ für 2025) mit dem Hinweis an, der „Japanet-Normalpreis“ von 29.980 JPY werde um 10.000 JPY auf 19.980 JPY gesenkt, wobei der Normalpreis nach Ende der Aktion gelten sollte. Einen verlässlichen Plan, danach zum höheren Preis zu verkaufen, gab es nicht; die Ermittlungen liefen gemeinsam mit dem Kyushu-Büro der Japan Fair Trade Commission (JFTC, 公正取引委員会).
Wer mit einem künftigen Preis wirbt, braucht einen belastbaren Verkaufsplan zu diesem Preis, der auch umgesetzt wird.
Vergleichspreise und Rabattaktionen
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 12.09.2025
- 株式会社ジャパネットたかたに対する景品表示法に基づく措置命令について (Eintrag, 12.09.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- News Release 12.09.2025 mit Maßnahmenanordnung 消表対第1401号 (PDF) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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02.09.2025 IDdesign A/SIDdesign: Landgericht erhöht DSGVO-Bußgeld auf 1,5 Mio. DKK – Konzernumsatz zählt 200.986 €
Der Möbelhändler hatte in einem Altsystem Daten von rund 385.000 Kunden ohne Löschfristen gespeichert. Das Amtsgericht hatte 100.000 DKK verhängt; nach einer Vorlage an den EuGH zur Frage, ob sich das Bußgeld am Umsatz des gesamten Konzerns bemisst, erhöhte das Landgericht die Geldbuße auf 1,5 Mio. DKK.
Löschfristen gelten auch für Altsysteme in einzelnen Filialen – und bei der Bußgeldhöhe zählt der Konzernumsatz.
- Behörde / Gericht
- Vestre Landsret (auf Anzeige der Datatilsynet)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz
- Rechtsgrundlage
- DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 83
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 1.500.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.09.2025.
- Datatilsynet – Møbelfirma indstillet til bøde (Opdatering zum Verfahrensausgang) Pressemitteilung einer Behörde
- Domsdatabasen – Vestre Landsret SS-364/2021-VLR, Dom 02.09.2025 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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01.09.2025 Infinite Styles Services Co. Limited (Shein)Shein: 150 Mio. EUR – Cookies ohne Einwilligung und trotz Ablehnung 150 Mio. €
Auf shein.com wurden bereits beim Aufruf Werbe-Cookies ohne Einwilligung gesetzt; neben einem unvollständigen Cookie-Banner gab es ein Werbe-Pop-up ohne Ablehnungsmöglichkeit. Nach Klick auf „Alle ablehnen“ bzw. nach Widerruf der Einwilligung wurden Cookies weiter gelesen. Die CNIL verhängte 150 Mio. EUR.
Ein Cookie-Banner muss technisch wirken: Ablehnen und Widerrufen müssen das Setzen und Auslesen von Cookies tatsächlich stoppen.
- Behörde / Gericht
- Commission nationale de l'informatique et des libertés (CNIL), formation restreinte
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Cookies und Tracking
- Rechtsgrundlage
- Art. 82 Loi Informatique et Libertés (Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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26.08.2025 Kmart Australia LimitedKmart: Gesichtserkennung gegen Rückgabebetrug verstieß gegen den Privacy Act Anordnung
Kmart Australia erfasste von Juni 2020 bis Juli 2022 in 28 Filialen per Gesichtserkennung die Gesichter aller eintretenden Personen und aller Kundinnen und Kunden an den Rückgabetheken, um Rückgabebetrug aufzudecken, ohne darüber zu informieren oder eine Einwilligung einzuholen. Die Privacy Commissioner verneinte die Ausnahme für die Bekämpfung rechtswidriger Handlungen, weil die unterschiedslose Erfassung sensibler biometrischer Daten angesichts milderer Alternativen und des geringen Nutzens unverhältnismäßig war, und untersagte die Fortsetzung oder Wiederholung. Die Entscheidung wird derzeit vor dem Administrative Review Tribunal überprüft; Verhandlungen sind für Anfang 2027 angesetzt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Vor dem Einsatz von Gesichtserkennung muss dokumentiert geprüft werden, ob mildere Mittel genügen und der Eingriff in die Privatsphäre aller Erfassten verhältnismäßig ist.
Gesichtserkennung im Handel: Verhältnismäßigkeit, Information und Einwilligung
- Behörde / Gericht
- Office of the Australian Information Commissioner (OAIC)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Privacy Act 1988 (Cth), APP 1.3, 1.4, 3.3, 3.4, 5.1, 5.2
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Kmart stellte das System im Juli 2022 mit Beginn der Untersuchung ein und kooperierte durchgehend mit der Behörde.
- Veröffentlicht
- 18.09.2025
- OAIC: Kmart’s use of facial recognition to tackle refund fraud unlawful, Privacy Commissioner finds (18.09.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- OAIC: Privacy determinations – Commissioner Initiated Investigation into Kmart Australia Limited (Privacy) [2025] AICmr 155 (26 August 2025) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- OAIC: Privacy Commissioner publishes updated guidance on facial recognition in retail spaces (29.07.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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21.08.2025 Kwong's Art Jewellery Trading Company Limited, My Jewelry Management LimitedSchmuckunternehmen: Datenabfluss bei rund 79.400 Personen – Enforcement Notices Anordnung
Bei Kwong's Art Jewellery Trading Company Limited und ihrer Einzelhandelstochter My Jewelry Management Limited, die ihre IT-Systeme gemeinsam betreiben, verschaffte sich ein Angreifer (Meldung im November 2024) per Brute-Force-Angriff die Zugangsdaten eines Administratorkontos, entwendete die Datenbank und löschte sie; betroffen waren rund 79.400 Personen, darunter Kunden sowie aktuelle und ehemalige Beschäftigte. Der PCPD stellte in seinem am 21.08.2025 veröffentlichten Bericht Verstöße gegen DPP 4(1) fest, u. a. weil das Konto eines ausgeschiedenen Mitarbeiters nicht rechtzeitig gelöscht worden war, Server-Betriebssysteme veraltet waren und Sicherheitsrichtlinien sowie Sicherheitsprüfungen fehlten. Beide Unternehmen erhielten Enforcement Notices zur Beseitigung der Mängel und zur Vermeidung weiterer Verstöße.
Konten ausgeschiedener Beschäftigter sofort löschen, Server aktuell halten und Administratorzugänge gegen Brute-Force-Angriffe absichern.
Zugangsverwaltung beim Austritt, Patch-Management und Schutz von Administratorkonten
- Behörde / Gericht
- Privacy Commissioner for Personal Data (PCPD), Hongkong
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Personal Data (Privacy) Ordinance, Data Protection Principle 4(1); Enforcement Notices
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 21.08.2025
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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04.08.2025 Infinite Styles Services Co. Ltd (Shein)AGCM: 1 Mio. EUR Bußgeld gegen Shein wegen irreführender Umweltaussagen 1 Mio. €
Die AGCM beanstandete vage und teils falsche Aussagen zu Kreislaufdesign und Recyclingfähigkeit, zur „grünen“ Kollektion evoluSHEIN (nur ein kleiner Sortimentsanteil) und zu Emissionszielen, während die Emissionen 2023/2024 stiegen. Für das Ultra-Fast-Fashion-Modell gelte eine erhöhte Sorgfaltspflicht; die Behörde verhängte 1 Mio. EUR (Verfahren PS12709).
Klimaziele und Recyclingversprechen dürfen nur kommuniziert werden, wenn sie konkret, belegt und mit der tatsächlichen Entwicklung vereinbar sind.
Belegbare Nachhaltigkeitskommunikation im Onlinehandel
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Codice del Consumo (unlautere Geschäftspraktiken), Verfahren PS12709
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 04.08.2025
- PS12709 - Italian Competition Authority: 1 million euros fine imposed on Shein for misleading and omissive green claims Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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30.07.2025 Kmart NZ Holdings LimitedKmart NZ verwarnt wegen unbelegter Werbung mit „100 % nachhaltig bezogener Baumwolle“ Verwarnung
Die Commerce Commission verwarnte Kmart NZ Holdings Limited, weil das Unternehmen vom 4. August 2023 bis 4. Oktober 2024 Eigenmarken-Kleidung mit der Aussage „100% sustainably sourced cotton“ beworben hatte, ohne sie belegen zu können: Die als „Better Cotton“ bezogene Baumwolle war in der Lieferkette mit konventioneller Baumwolle vermischt. Die Behörde hält einen Verstoß gegen s 12A Fair Trading Act 1986 (unbelegte Aussagen) für wahrscheinlich; feststellen könnte ihn nur ein Gericht.
Absolute Umweltaussagen wie „100 %“ setzen einen lückenlosen Nachweis über die Lieferkette voraus; ein Nachhaltigkeitsprogramm, dessen Rohstoff mit konventioneller Ware vermischt wird, trägt sie nicht.
Absolute Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung nur mit vollständigem Nachweis
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Commerce Commission (ComCom), Neuseeland
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- s 12A Fair Trading Act 1986 (Neuseeland)
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Kmart entfernte die Aussage, nachdem die Behörde sie beanstandet hatte, von seiner neuseeländischen Website und erklärte, weiterhin regelmäßig Compliance-Schulungen zum Verbraucher- und Wettbewerbsrecht durchzuführen.
- Veröffentlicht
- 14.08.2025
- Commerce Commission: Kmart investigated and warned by ComCom for greenwashing advertising (14.08.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Commerce Commission Case Register: Kmart NZ Holdings Limited (Kmart), PRJ0047592 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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29.07.2025 Giorgio Armani S.p.A., G.A. Operations S.p.A.AGCM: 3,5 Mio. Euro gegen Armani-Gesellschaften wegen unzutreffender Ethikaussagen 3,5 Mio. €
Die Armani-Gesellschaften warben u. a. im Ethikkodex und auf ihrer Website mit Aussagen zu Ethik und sozialer Verantwortung, während die Herstellung einzelner Artikel direkt oder indirekt an teils illegal betriebene Werkstätten vergeben war, in denen Beschäftigte zu unzureichenden Löhnen, über die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten hinaus und unter mangelhaftem Gesundheits- und Arbeitsschutz arbeiteten. Die AGCM wertete die Aussagen als irreführend und verhängte gegen Giorgio Armani S.p.A. und G.A. Operations S.p.A. gesamtschuldnerisch 3.500.000 Euro.
Ethik- und Nachhaltigkeitsversprechen gegenüber Kunden sind Werbeaussagen und müssen durch eine tatsächlich kontrollierte Lieferkette gedeckt sein.
Ethik- und Sozialaussagen gegenüber Kunden und Kontrolle der Lieferkette
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 20, 21 Codice del consumo (D.lgs. 206/2005)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Der Grundbetrag von 5.000.000 Euro wurde auf 3.500.000 Euro gesenkt, weil G.A. Operations laut Unterlagen des Tribunale di Milano die Vorgaben des gerichtlich bestellten Verwalters umgesetzt und das Verfahren am 18. Februar 2025 vorzeitig abgeschlossen hatte.
- Veröffentlicht
- 01.08.2025
- AGCM, Provvedimento PS12793 (Adunanza 29.07.2025) Entscheidung einer Behörde
- AGCM, Comunicato stampa 01.08.2025: PS12793 – Sanzione di 3,5 milioni di euro alle società Giorgio Armani S.p.A. e G.A. Operations S.p.A. Pressemitteilung einer Behörde
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24.07.2025 „Билла България“ ЕООД (Billa Bulgaria)Billa bewirbt Öl mit 80 % Sonnenblumenöl als Olivenöl – 405.936 Lewa 207.555 €
Im Juni 2024 bewarb die Handelskette das Produkt „Маслиново масло екстра върджин 20% – Basso Blend“ auf Website, im Radio, im Fernsehen und online so, dass das Olivenöl im Vordergrund stand, obwohl es zu 80 % aus Sonnenblumenöl bestand. Die KZK leitete das Verfahren von Amts wegen ein, wertete die Werbung als irreführend (Art. 32 Abs. 1 i. V. m. Art. 33 ZZK) und verhängte 0,032 % des Umsatzes 2024, also 405.936 Lewa.
Werbung darf den Anteil einer hochwertigen Zutat nicht so herausstellen, dass Kunden über die Zusammensetzung getäuscht werden – die Verantwortung liegt beim Werbenden, nicht bei der Agentur.
Produktwerbung und Kennzeichnung von Zusammensetzungen
- Behörde / Gericht
- Комисия за защита на конкуренцията (КЗК, Bulgarische Wettbewerbskommission)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 32 Abs. 1 i. V. m. Art. 33 ZZK
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 405.936 BGN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.07.2025.
- КЗК Публичен електронен регистър – Производство (Решение № 691 от 24.07.2025; Volltext als PDF im Register) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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09.07.2025 TOMMY d.o.o.Kroatien: 212.500 EUR gegen TOMMY wegen Lebensmittelverkauf unter Einstandspreis 212.500 €
Die Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja stellte fest, dass die Handelskette TOMMY d.o.o. am 4. Oktober 2023 zwölf Lebensmittel durch die Kombination eines Aktionspreises mit einem 10-%-Kundenrabatt unter dem Einkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer an Endkunden verkaufte, was das Gesetz gegen unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittelkette verbietet. Die Behörde betonte, dass Rabatte an sich zulässig sind, und verhängte unter Berücksichtigung mehrerer mildernder Umstände 212.500 EUR.
Aktionspreise und kombinierbare Kundenrabatte müssen vor dem Start gegen den Einstandspreis inklusive Mehrwertsteuer geprüft werden.
Preisaktionen und Rabattkombinationen im Lebensmittelhandel prüfen
- Behörde / Gericht
- Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja (AZTN)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 11 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Nr. 6 Zakon o zabrani nepoštenih trgovačkih praksi u lancu opskrbe hranom (ZNTP)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Die Behörde berücksichtigte mehrere mildernde Umstände.
- Veröffentlicht
- 22.07.2025
- AZTN Rješenje UP/I 034-03/24-04/003 (TOMMY d.o.o.), 09.07.2025 Entscheidung einer Behörde
- Provedba ZNTP-a: AZTN kaznio TOMMY d.o.o., Split s 212.500,00 eura zbog nepoštene trgovačke prakse (22.07.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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08.07.2025 Markant Handels- und Industriewaren-Vermittlungs AG und 16 Händlerinnen (in der Quelle nicht namentlich genannt)WEKO büsst 16 Händlerinnen der Einkaufskooperation Markant mit rund 28 Mio. CHF 29,9 Mio. €
Die WEKO hielt gemeinsam über die Kooperation Markant ausgehandelte Einkaufsrabatte für zulässig, nicht aber intransparente Rückvergütungen: Lieferantinnen mussten ein immer teureres Dienstleistungspaket von Markant beziehen, deren Entgelt Markant teilweise verdeckt an 16 Händlerinnen auszahlte, und wer nicht zustimmte, sah sich kollektiven Gegenmassnahmen bis zur Auslistung gegenüber. Die WEKO wertete dies als unzulässige einkaufsseitige Preisabrede und büsste die 16 Händlerinnen mit insgesamt rund 28 Mio. CHF. Der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Einkaufskooperationen dürfen Verhandlungsmacht bündeln, aber Vergütungen an die Mitglieder müssen gegenüber den Lieferanten offen ausgewiesen und dürfen nicht mit kollektivem Druck durchgesetzt werden.
Einkaufskooperationen im Handel: Grenzen gemeinsamer Verhandlungsmacht
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kartellgesetz (KG): unzulässige einkaufsseitige Preisabrede
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 08.07.2025
Originalbetrag 28.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.07.2025.
- WEKO-Medienmitteilung vom 08.07.2025: WEKO schafft Praxis zu Einkaufskooperationen Pressemitteilung einer Behörde
- Newsroom-Schnittstelle der Bundesverwaltung: Volltext der WEKO-Medienmitteilung vom 08.07.2025 (weko_5848) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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26.06.2025 DYS 44 Art Gallery LimitedKunsthändler DYS 44 Art Gallery: 158.679 £ Geldbuße wegen Geldwäsche-Mängeln 185.916 €
HMRC verhängte gegen die Galerie, die als Kunstmarktteilnehmerin (art market participant) der Geldwäscheaufsicht unterliegt, eine Geldbuße von 158.679 GBP nach den Money Laundering Regulations 2017. Beanstandet wurden Mängel bei Risikobewertung, Richtlinien und Kontrollen, Mitarbeiterschulung, Sorgfaltsprüfung, dem Zeitpunkt der Identitätsprüfung und der Aufbewahrung von Unterlagen; ein Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt.
Auch Kunsthändler müssen Käufer rechtzeitig identifizieren und jede Prüfung dokumentieren.
Geldwäschepflichten im Kunsthandel, insbesondere rechtzeitige Identitätsprüfung
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- HM Revenue & Customs (HMRC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Reg. 18, 19, 24, 28, 30, 40 und 41 Money Laundering, Terrorist Financing and Transfer of Funds (Information on the Payer) Regulations 2017
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 26.06.2025
Originalbetrag 158.679 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.06.2025.
- HMRC: Businesses that have not complied with the money laundering regulations (2024 to 2025) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- HMRC: Businesses not complying with money laundering regulations (Übersicht mit Änderungshistorie) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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20.06.2025 Goldheart Jewelry Pte. Ltd.Goldheart Jewelry: 58.000 SGD wegen elf Monate verspätet eingespieltem Sicherheitspatch 39.197 €
Einen im Februar 2022 bereitgestellten Patch für eine bekannte Schwachstelle (CVE-2022-24086) der Magento-Plattform seines Onlineshops spielte der Juwelier erst im Januar 2023 ein; über die Lücke zog ein Angreifer die Kundendatenbank mit Daten von 41.379 Personen ab und stellte sie im Mai 2023 in ein Onlineforum. Die Datenschutzbehörde PDPC stellte einen fahrlässigen Verstoß gegen die Schutzpflicht (Protection Obligation) fest, weil sich das Unternehmen beim Patchen ganz auf seinen Wartungsdienstleister verließ, ohne dies zu steuern oder zu überwachen, und verwarf den Einwand, der Dienstleister sei Auftragsverarbeiter (data intermediary) gewesen. Neben 58.000 SGD (vorläufig 64.000 SGD; der Vorwurf zu im Klartext gespeicherten Zugangsdaten entfiel nach der Stellungnahme) ordnete sie einen externen Sicherheitsaudit der Zugriffskontrollen mit Behebung der Lücken an.
Wer die Wartung seines Webshops auslagert, bleibt für das Patchen verantwortlich und muss Zuständigkeiten festlegen und die Umsetzung überwachen.
- Behörde / Gericht
- Personal Data Protection Commission (PDPC)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Section 24 PDPA 2012 (Protection Obligation); Section 48J PDPA (Financial Penalty); Section 48I PDPA (Directions)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Rasche Abhilfe nach Bekanntwerden, Eingeständnis im beschleunigten Verfahren (Expedited Decision Procedure) und Kooperation.
- Veröffentlicht
- 08.01.2026
Originalbetrag 58.000 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.06.2025.
- PDPC – Enforcement Decisions: Breach of the Protection Obligation by Goldheart Jewelry Pte Ltd (veröffentlicht 08.01.2026) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- PDPC – Decision [2025] SGPDPC 4, Goldheart Jewelry Pte. Ltd., Case No. DP-2305-C1061 (20.06.2025), PDF Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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20.06.2025 Sachsen: 7.000 Euro Bußgeld gegen Kunsthändler wegen Sorgfaltspflichten und Risikomanagement 7.000 €
Die Landesdirektion Sachsen verhängte gegen einen anonymisiert bekannt gemachten Kunsthändler ein Bußgeld von 7.000 Euro wegen Verstößen gegen die GwG-Sorgfaltspflichten und das Risikomanagement. Zuvor hatte die Behörde im Kunsthandel mehrfach Anordnungen zum Risikomanagement mit Zwangsgeldandrohung erlassen.
Kunsthändler brauchen eine schriftliche Risikoanalyse und müssen Käufer ab 10.000 Euro Transaktionswert identifizieren.
GwG-Pflichten im Kunsthandel
- Behörde / Gericht
- Landesdirektion Sachsen (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten, Risikomanagement); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Bekanntmachungen gemäß § 57 GwG – Landesdirektion Sachsen (lfd. Nr. 36) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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18.06.2025 AliExpressAliExpress: DSA-Zusagen zu illegalen Produkten und Händlertransparenz verbindlich Anordnung
Die Kommission erklärte Zusagen von AliExpress für verbindlich, die u. a. die Erkennung illegaler Produkte wie Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel (auch über versteckte Links und Affiliate-Programme), das Melde- und Beschwerdesystem, die Transparenz von Werbung und Empfehlungssystemen, die Rückverfolgbarkeit von Händlern und den Datenzugang für Forschende betreffen; ein unabhängiger Monitoring Trustee überwacht die Umsetzung. Parallel stellte sie vorläufig einen Verstoß gegen die Pflicht zur Risikobewertung fest.
Marktplätze müssen illegale Produkte systematisch erkennen – auch dort, wo sie über Umwege wie Affiliate-Links angeboten werden.
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- KI und digitale Regulierung · Plattformpflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 71 Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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10.06.2025 SMCP SA; European TopSoho S.à r.l.; Dynamic Treasure GroupSMCP: Schwellenmeldungen versäumt, irreführende Mitteilung, Insiderinformation nicht geschützt 720.000 €
Rund um den Kontrollwechsel beim Modekonzern SMCP 2021/22 versäumten der Großaktionär European TopSoho (ETS) und Dynamic Treasure Group Schwellenmeldungen; ETS verbreitete zudem eine irreführende Pressemitteilung. SMCP selbst wahrte die Vertraulichkeit einer Insiderinformation nicht. Sanktionen: ETS 400.000 €, DTG 300.000 €, SMCP 20.000 €. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Emittenten müssen Insiderinformationen auch dann wirksam abschirmen, wenn der Konflikt vom Großaktionär ausgeht.
Vertraulichkeit von Insiderinformationen sicherstellen
- Behörde / Gericht
- Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 233-7 Code de commerce; Art. 223-14 RG AMF; Art. 12 Abs. 1 lit. c MAR; Art. 2 Abs. 1 DVO (EU) 2016/1055
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Décision SAN-2025-05 Entscheidung einer Behörde
- Décision n° 5 du 10 juin 2025 (PDF) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Direktlink
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06.06.2025 AmazonAmazon sagt der CMA schärferes Vorgehen gegen gefälschte Bewertungen zu Anordnung
Nach einer Untersuchung zu gefälschten Bewertungen und „Katalogmissbrauch“ (Übertragung guter Bewertungen auf fremde Produkte) verpflichtete sich Amazon gegenüber der CMA, solche Bewertungen schnell zu erkennen und zu entfernen, verstoßende Händler bis hin zum Verkaufsverbot zu sanktionieren und einfache Meldewege einzurichten.
Wer Bewertungen veröffentlicht, muss aktive Prozesse gegen Fälschungen und Bewertungsübertragung vorhalten.
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Gefälschte Bewertungen
- Rechtsgrundlage
- Enterprise Act 2002, Part 8 (Verpflichtungszusagen nach altem Durchsetzungsregime)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Freiwillige Zusagen ohne Bußgeld.
- Veröffentlicht
- 06.06.2025
- Amazon gives undertakings to CMA to curb fake reviews Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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02.06.2025 Delivery Hero SE, Glovoapp23 SAEU: 329 Mio. € gegen Delivery Hero und Glovo – erstes Arbeitsmarkt-Kartell 329 Mio. €
Delivery Hero und Glovo vereinbarten von Juli 2018 bis Juli 2022 ein gegenseitiges Abwerbeverbot, tauschten sensible Geschäftsinformationen aus und teilten Ländermärkte auf; erleichtert wurde dies durch die Minderheitsbeteiligung von Delivery Hero an Glovo. Geldbußen: Delivery Hero 223,285 Mio. €, Glovo 105,732 Mio. € (Vergleichsverfahren, 10 % Nachlass).
No-Poach-Klauseln und Informationsflüsse aus Beteiligungen an Wettbewerbern sind kartellrechtlich hochriskant und müssen durch Clean-Team-Regeln abgeschirmt werden.
Abwerbeverbote und Informationsaustausch über Minderheitsbeteiligungen
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren (10 % Nachlass)
- Kommission verhängt Geldbußen in Höhe von 329 Mio. EUR gegen Delivery Hero und Glovo (IP/25/1356) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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02.06.2025 HRA Group HoldingsFINTRAC: Geldbuße von 132.000 CAD gegen HRA Group Holdings wegen 4 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 84.383 €
HRA Group Holdings ist nach Angaben von FINTRAC ein Händler für Edelmetalle und Edelsteine mit Sitz in Vancouver (British Columbia). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 2. Juni 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 132.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 4 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, das Compliance-Schulungsprogramm und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on HRA Group Holdings“, veröffentlicht am 02.10.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-10-02-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(d), 156(1)(e), 156(1)(f); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 02.10.2025
Originalbetrag 132.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.06.2025.
- Administrative monetary penalty on HRA Group Holdings (02.10.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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30.05.2025 Adidas America Inc.Adidas America: 235.000 USD Vergleich mit OSHA wegen fortbestehender Absturzgefahren 207.249 €
Adidas America hat mit dem US-Arbeitsministerium einen Vergleich über 235.000 USD Strafe geschlossen, nachdem OSHA bei einer Nachkontrolle 2024 in einem Lager im Bundesstaat New York die schon 2021 beanstandeten fehlenden Geländer und eine unsichere Leiter unverändert vorfand und eine weitere unsichere Leiter feststellte. Das Unternehmen muss an Standorten in New York, New Jersey und Puerto Rico ein Arbeitsschutz-Managementprogramm einführen, Beschäftigte zu Absturzgefahren nachschulen, Absturzrisiken je Standort prüfen und auf Lagerflächen über Kopf verzichten. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Beanstandete Mängel müssen nachweisbar behoben werden – findet die Nachkontrolle dieselben Befunde, wird das Verfahren deutlich teurer.
Nachverfolgung beanstandeter Arbeitsschutzmängel
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- U.S. Department of Labor – Occupational Safety and Health Administration (OSHA)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitssicherheit und Arbeitsunfälle
- Rechtsgrundlage
- Occupational Safety and Health Act (Absturzsicherung, Leitern)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 04.06.2025
Originalbetrag 235.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.05.2025.
- OSHA News Release 25-899-NEW, 04.06.2025: US Department of Labor and Adidas America reach settlement for $235K in penalties Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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27.05.2025 AS Watson (Health & Beauty Continental Europe) B.V.AP senkt Cookie-Bußgeld gegen Kruidvat-Betreiber AS Watson nach Einspruch auf 50.000 Euro 50.000 €
Das Unternehmen hinter der Drogeriekette Kruidvat verfolgte Besucher von Kruidvat.nl ohne Wissen und Einwilligung mit Tracking-Cookies und konnte so Profile aus Standort, besuchten Seiten, Warenkorb und Käufen bilden. Die AP hatte 2024 600.000 Euro verhängt, gab dem Einspruch im Mai 2025 statt und setzte die Buße auf 50.000 Euro herab.
Tracking-Cookies im Onlineshop erst nach echter Einwilligung setzen – vorausgefüllte oder versteckte Zustimmung reicht nicht.
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Persoonsgegevens (AP)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Cookies und Tracking
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO (Tracking-Cookies ohne Einwilligung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 12.06.2025
- Besluit op bezwaar AS Watson – Kruidvat (27 mei 2025) Entscheidung einer Behörde
- Besluit boete AS Watson – Kruidvat Entscheidung einer Behörde
- AP – Boete van 600.000 euro voor tracking cookies op Kruidvat.nl Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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20.05.2025 13859380 Canada Inc. (Crane Supply)Crane Supply: CAI begrenzt Fahrerkameras mit KI-Ereigniserkennung in Lieferwagen Anordnung
Der Großhändler für Rohre und Armaturen hatte 2023 in allen Lieferfahrzeugen ein Kamerasystem installiert, das auch die Fahrerkabine vom Motorstart bis 20 Minuten nach dem Abstellen filmt und per künstlicher Intelligenz Ereignisse wie Handynutzung, fehlenden Gurt oder Rauchen erkennt. Die Commission d'accès à l'information sah die Notwendigkeit der Erhebung nicht belegt, weil der Eingriff in die Privatsphäre der Fahrer nicht ausreichend minimiert war, und ordnete an, Innenaufnahmen auf wenige Sekunden vor und nach einem Vorfall zu begrenzen oder einzustellen, nach dem Abstellen des Motors nicht mehr zu filmen und darüber hinausgehende Aufnahmen zu vernichten.
Kameras in Firmenfahrzeugen sollten nur ereignisbezogen aufzeichnen; eine durchgehende Aufnahme der Fahrer lässt sich kaum rechtfertigen.
Videoüberwachung von Beschäftigten in Firmenfahrzeugen
- Behörde / Gericht
- Commission d'accès à l'information du Québec (CAI), section de surveillance
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Beschäftigtendaten
- Rechtsgrundlage
- Loi sur la protection des renseignements personnels dans le secteur privé (RLRQ c. P-39.1), Art. 5 (Notwendigkeit der Erhebung) und Art. 83
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- CAI, section de surveillance: Décision 1031833-S, 13859380 Canada Inc. (Crane Supply), 20.05.2025 Entscheidung einer Behörde
- CAI: Répertoire des décisions rendues par la section de surveillance Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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09.05.2025 アストレード株式会社アストレード株式会社: ein Jahr Exportverbot nach Russland-Ausfuhren mit falschem Zielland Anordnung
Das Unternehmen hatte zwischen 17. August 2022 und 5. Juni 2023 in 18 Sendungen insgesamt 523 Waren, deren Ausfuhr nach Russland beschränkt ist, darunter Motorräder und Wassermotorräder, ohne Genehmigung des Ministers nach Russland exportiert und dabei Südkorea als Endbestimmungsland angegeben. Gestützt auf Art. 53 Abs. 2 und 3 Foreign Exchange and Foreign Trade Act wurde dem Unternehmen vom 16. Mai 2025 bis 15. Mai 2026 die Ausfuhr aller in Anhang 2-3 der Export Trade Control Order gelisteten Waren in alle Länder verboten, auch über Dritte. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Prüfung des Endverbleibs und Umgehung von Russland-Sanktionen
- Behörde / Gericht
- Ministry of Economy, Trade and Industry (METI, 経済産業省)
- Rechtsgebiet
- Sanktionen und Exportkontrolle · Verstöße gegen Sanktionen und Embargos
- Rechtsgrundlage
- Foreign Exchange and Foreign Trade Act (外国為替及び外国貿易法) Art. 53 Abs. 2 und 3; Export Trade Control Order (輸出貿易管理令) Anhang 2-3
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 09.05.2025
- 経済産業省 – 外国為替及び外国貿易法に基づく行政処分(輸出禁止等)を行いました(2025年5月9日) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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08.05.2025 „Кауфланд България ЕООД енд Ко“ КДKaufland verlangte Lieferanten Zahlungen für Marketing und Logistik – 500.000 Lewa 255.650 €
Nach einer Vorprüfung zu steigenden Lebensmittelpreisen stellte die KZK fest, dass Kaufland von fünf Lieferanten Zahlungen für „Marketingleistungen“ sowie für „Optimierung der Warenströme“ und Logistik verlangte und erhielt, die nicht vollständig mit dem Verkauf ihrer Produkte zusammenhingen. Für die beiden verbotenen Handelspraktiken (Art. 37b Abs. 1 Nr. 4 ZZK) verhängte sie je 250.000 Lewa, insgesamt 500.000 Lewa. Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt.
Entgelte von Lieferanten sind nur zulässig, wenn ihnen eine konkrete, mit dem Verkauf verbundene Gegenleistung gegenübersteht.
Faire Konditionen gegenüber Lieferanten
- Behörde / Gericht
- Комисия за защита на конкуренцията (КЗК, Bulgarische Wettbewerbskommission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 37b Abs. 1 Nr. 4 ZZK (verbotene Handelspraktiken in der Lebensmittelkette, UTP-Richtlinie)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 500.000 BGN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.05.2025.
- КЗК Публичен електронен регистър – Производство (Решение № 429 от 08.05.2025; Volltext als PDF im Register) Amtliches Register oder Bekanntmachung
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08.05.2025 Spence Diamonds Ltd.FINTRAC: Geldbuße von 264.000 CAD gegen Spence Diamonds Ltd. wegen 5 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 168.217 €
Spence Diamonds Ltd. ist nach Angaben von FINTRAC ein Händler für Edelmetalle und Edelsteine. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 8. Mai 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 264.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 5 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, das Compliance-Schulungsprogramm und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Im Einzelnen fehlte nach FINTRAC eine Verdachtsmeldung; zudem konnte das Unternehmen weder die Schulung aller Beschäftigten noch eine Überprüfung seines Compliance-Programms belegen. Nach Angaben von FINTRAC zahlt das Unternehmen die Geldbuße vollständig; das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Spence Diamonds Ltd.“, veröffentlicht am 23.09.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-09-23-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(d), 156(1)(e), 156(1)(f); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 23.09.2025
Originalbetrag 264.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.05.2025.
- Administrative monetary penalty on Spence Diamonds Ltd. (23.09.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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08.05.2025 Musinsa Co., Ltd., Shinsung Tongsang Co., Ltd., E-Land World Co., Ltd., ITX Korea Co., Ltd.Greenwashing bei Lederprodukten: KFTC verwarnt vier Modeketten, darunter ZARA-Betreiber Verwarnung
Die KFTC stellte fest, dass Musinsa, Shinsung Tongsang, E-Land World und ITX Korea (Betreiber von ZARA in Korea) Lederprodukte, auch solche aus synthetischen Materialien, mit pauschalen Umweltbegriffen wie „eco“ bewarben, ohne ausreichende Belege zu haben, und wertete dies als falsche, übertriebene und irreführende Werbung nach dem Labeling and Advertising Act. Weil alle vier die Verstöße einräumten und selbst korrigierten, beließ sie es bei Verwarnungen, die zwischen dem 2. April und dem 8. Mai 2025 ergingen (Shinsung Tongsang 2. April, Musinsa 10. April, E-Land World und ITX Korea 8. Mai); nach Angaben der KFTC war es der erste sanktionierte Greenwashing-Fall in der Modebranche.
Umweltaussagen wie „eco“ brauchen einen konkreten, belegten Bezug auf das ganze Produkt, sonst gelten sie als irreführend.
Belegbare Umweltaussagen in Werbung und Produktkennzeichnung
- Behörde / Gericht
- Korea Fair Trade Commission (KFTC)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Act on Fair Labeling and Advertising (Labeling and Advertising Act; falsche oder übertriebene Werbung)
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Alle vier Unternehmen räumten die Verstöße ein und korrigierten sie selbst; die KFTC beließ es deshalb bei Verwarnungen.
- Veröffentlicht
- 15.05.2025
- KFTC press release (EN), 15 May 2025: Sanctions Imposed on Four Fashion SPA Business Operators for Violations of the Act on Fair Labeling and Advertising in Relation to Eco-friendliness Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO), 15.05.2025: 4개 패션 SPA브랜드 사업자의 부당한 광고행위 제재 Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO, PDF): Verwarnung (경고) der vier Unternehmen mit Datum je Unternehmen, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 표시광고법 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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07.05.2025 Sennheiser electronic SE & Co. KG, Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbHBundeskartellamt: Geldbußen gegen Sennheiser und Sonova wegen Preisbindung Bußgeld
Sennheiser stimmte mindestens seit 2015 mit Händlern die Endverbraucherpreise für Premium-Kopfhörer ab, überwachte sie mit Preisvergleichsdiensten und Spezialsoftware und intervenierte bei zu niedrigen Preisen; Sonova führte dies nach Übernahme des Geschäftsbereichs im März 2022 bis September 2022 fort. Die Beschäftigten waren kartellrechtlich geschult, nutzten das Wissen aber zur Verschleierung (Code-Sprache). Das Bundeskartellamt verhängte im Settlement-Verfahren Geldbußen gegen beide Unternehmen; die Bescheide sind rechtskräftig.
Preisbeobachtungssoftware ist kein Freibrief: Wer auf Abweichungen mit Druck auf Händler reagiert, betreibt verbotene Preisbindung.
Preisgespräche mit Händlern und Preismonitoring
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 GWB (vertikale Preisbindung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Umfassende Kooperation und Settlement
- Veröffentlicht
- 07.05.2025
- Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Audioprodukte-Hersteller Sennheiser und Sonova Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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06.05.2025 Todd Snyder, Inc.Todd Snyder: 345.178 USD – Opt-out vom Tracking 40 Tage lang wirkungslos 304.793 €
Das falsch konfigurierte Datenschutzportal des Modehändlers verarbeitete 40 Tage lang keine Widersprüche gegen Verkauf und Weitergabe personenbezogener Daten; zudem verlangte das Unternehmen zu viele Daten und eine Identitätsprüfung vor dem Opt-out. Die CPPA verhängte 345.178 USD, verlangte eine korrekte Konfiguration der Einwilligungsverwaltung und Schulungen der Beschäftigten.
Eine Consent-Management-Plattform entlastet nicht: Unternehmen müssen regelmäßig prüfen, ob Opt-outs technisch tatsächlich umgesetzt werden.
Konfiguration und Kontrolle von Consent-Management-Plattformen
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- California Privacy Protection Agency (CPPA), Board
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Cookies und Tracking
- Rechtsgrundlage
- California Consumer Privacy Act (CCPA)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 345.178 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.05.2025.
- CPPA Orders Clothing Retailer Todd Snyder to Pay Six-Figure Fine, Overhaul Privacy Practices (06.05.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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02.05.2025 GT Ecom B.V.ACM: 90.000 Euro gegen Dropshipper GT Ecom wegen verschwiegenen Versands aus China 90.000 €
GT Ecom B.V. informierte Käufer auf der Website wolffashion.de vor dem Kauf nicht klar darüber, dass die Ware direkt vom Hersteller aus China geliefert wird und Rücksendungen nach China gehen müssen. Die ACM hielt 100.000 EUR für angemessen und senkte das Bußgeld wegen Anerkenntnis im vereinfachten Verfahren auf 90.000 EUR.
Onlinehändler müssen Lieferweg, Lieferzeit und Rücksendeadresse vor dem Kauf klar angeben, gerade beim Direktversand aus Drittstaaten.
Informationspflichten im Dropshipping
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Consument & Markt (ACM)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Informationspflichten im Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 8.2a Abs. 1 Whc i. V. m. Art. 6:230m Abs. 1 lit. g und h BW
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- 10 % Nachlass für Anerkenntnis, Beendigung der Verstöße und Mitwirkung am vereinfachten Verfahren.
- Veröffentlicht
- 08.05.2025
- ACM – Boetebesluit GT Ecom vanwege onduidelijke informatie op website (Beslisdatum 02-05-2025) Entscheidung einer Behörde
- ACM – Boetebesluit GT Ecom Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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24.04.2025 Dante International SADante International setzt Löschwünsche nicht um – 10.000 Euro 10.000 €
Obwohl der Plattformbetreiber einem Kunden mehrfach die Löschung seiner E-Mail-Adressen bestätigt hatte, erhielt dieser weiter Feedback-Anfragen; zudem konnten bestimmte Partner die Adresse einsehen. Die Aufsicht stellte Verstöße gegen Transparenz- und Löschpflichten fest, verhängte 49.770 Lei (10.000 Euro) und ordnete u. a. Schulungen des zuständigen Personals an.
Eine bestätigte Löschung muss in allen Systemen – auch in Feedback- und Partner-Tools – tatsächlich umgesetzt sein.
Bearbeitung von Löschanträgen im Kundenservice
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Autoritatea Națională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal (ANSPDCP)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 17 und 19 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 24.04.2025
Originalbetrag 49.770 RON, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.04.2025.
- ANSPDCP – Comunicat de presă 24.04.2025 (Dante International SA) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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25.03.2025 Adidas (Sportartikelhersteller)LG Nürnberg-Fürth: Adidas darf nicht pauschal „klimaneutral bis 2050“ werben Sonstiges
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte Adidas auf Klage eines Verbraucherverbands, die frühere Aussage „Bis zum Jahr 2050 werden wir klimaneutral sein“ auf der Unternehmenswebseite zu unterlassen und Abmahnkosten zu erstatten. Die Aussage erwecke den Eindruck, das Ziel werde allein durch eigene Emissionsminderung erreicht, obwohl auch Grünstromzertifikate eingesetzt werden sollen; ein Hinweis nur im verlinkten Geschäftsbericht genüge nicht. Das Urteil war laut Pressemitteilung des Gerichts vom 26.03.2025 nicht rechtskräftig; ob Berufung eingelegt wurde, ist hier nicht bekannt.
Auch Klimaziele auf der Unternehmenswebseite gelten als Werbung und müssen dort selbst offenlegen, welche Rolle Kompensation spielt.
Klimaziele auf der Unternehmenswebseite als Werbung
- Behörde / Gericht
- Landgericht Nürnberg-Fürth
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- UWG (irreführende Werbung); Az. 3 HK O 6524/24
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 26.03.2025
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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14.03.2025 Centros Comerciales Carrefour, S.A.AEPD: 3,2 Mio. Euro gegen Carrefour Spanien wegen Zugriffen auf Kundenkonten 3,2 Mio. €
Carrefour meldete zwischen Januar und April 2023 mehrere Datenschutzverletzungen durch unbefugte Zugriffe auf Kundenprofile; laut den Meldungen waren insgesamt 118.895 Personen betroffen. Die AEPD verhängte 2.000.000 Euro (Art. 5 Abs. 1 lit. f), 1.000.000 Euro (Art. 32) und 200.000 Euro wegen unterlassener Benachrichtigung der Betroffenen (Art. 34), zusammen 3.200.000 Euro, und ordnete die Benachrichtigung binnen eines Monats an.
Wiederholte Zugriffe auf Kundenkonten verlangen wirksamen Kontoschutz und die Information der Betroffenen, nicht nur Meldungen an die Behörde.
Schutz von Kundenkonten vor Kontoübernahmen
- Behörde / Gericht
- Agencia Española de Protección de Datos (AEPD)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. f, 32, 34 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- AEPD, Resolución PS/00128/2024 (EXP202305979), Centros Comerciales Carrefour Entscheidung einer Behörde
- AEPD, Memoria 2025 (Tabelle der 2025 unterzeichneten Bußgelder über 1 Mio. Euro) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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06.03.2025 SIA "VSV ZOO"Zoohandel VSV ZOO reagiert nicht auf Prüfung der Datenschutzerklärung – 500 Euro 500 €
Im Rahmen einer präventiven Prüfung der Datenschutzerklärung auf zoopasaule.lv bat die DVI den Online-Zoohändler ab Juli 2024 mehrfach um Informationen. Das Unternehmen ließ die ersten Fristen verstreichen, bat später zweimal unter Verweis auf die Abwesenheit seines Programmierers um Aufschub und lieferte auch danach nicht. Die DVI verhängte wegen Nichtkooperation mit der Aufsichtsbehörde 500 Euro.
Auch eine präventive Anfrage der Aufsicht ist verbindlich – wer nicht antwortet, wird sanktioniert, bevor es um den eigentlichen Mangel geht.
Umgang mit Schreiben der Datenschutzaufsicht
- Behörde / Gericht
- Datu valsts inspekcija (DVI)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- Art. 58 Abs. 1 lit. d und e, Art. 83 Abs. 5 lit. e DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- DVI Lēmums Par soda piemērošanu (SIA „VSV ZOO“), 06.03.2025 Entscheidung einer Behörde
- Datu valsts inspekcija – Lēmumi (Liste der veröffentlichten Entscheidungen) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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04.03.2025 Vermont Sales (Pty) LtdCompetition Tribunal: mutmaßlich 900.000 ZAR gegen Vermont Sales wegen Rabattgrenze für Händler 46.020 €
Der Importeur und Großhändler von Elektrowerkzeugen soll Händlern ohne eigenen Lagerbestand untersagt haben, Festool-Produkte unter der Listenpreisempfehlung zu bewerben, und höchstens 15 % Rabatt zugelassen haben (Mindestpreisbindung). Im Vergleich ohne Schuldeingeständnis zahlt Vermont mutmaßlich 900.000 ZAR in drei Raten und führt ein Compliance-Programm mit jährlich aktualisierten Schulungen ein.
Auch Vorgaben zur beworbenen Preishöhe oder maximale Rabattsätze gegenüber Händlern können verbotene Preisbindung sein.
Rabattvorgaben und Werbebeschränkungen für Händler
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Competition Act 89 of 1998, s. 5(2); ss. 49D, 58(1)(a)(iii), 58(1)(b), 59
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Vermont ging von sich aus auf die Commission zu, um die Sache einvernehmlich zu beenden; Schulungen hatten bereits begonnen.
- Veröffentlicht
- 04.03.2025
Originalbetrag 900.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.03.2025.
- Competition Tribunal, CO141Dec24: Order confirming consent agreement, Competition Commission v Vermont Sales (Pty) Ltd (04.03.2025) Gerichtsentscheidung
- Competition Tribunal confirms R900 000 settlement in matter involving alleged minimum resale price maintenance (04.03.2025) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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24.02.2025 Jura Poland sp. z o.o., Terg S.A., Euro-net sp. z o.o. u. a. (5 Unternehmen)Jura Poland und Elektronikhändler: 66,1 Mio. PLN wegen Preisbindung bei Kaffeemaschinen 15,9 Mio. €
Jura Poland hatte mit Elektronikhändlern die Wiederverkaufspreise für Kaffeemaschinen und Zubehör der Marke Jura festgelegt. Das UOKiK verhängte Geldbußen gegen Terg (30.065.250 PLN), Jura Poland (12.212.000 PLN), Euro-net (10.500.450 PLN), Media Saturn Online (6.772.000 PLN) und Media Saturn Holding Polska (6.549.000 PLN), zusammen 66.098.700 PLN. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Auch Händler haften mit, wenn sie sich auf feste Wiederverkaufspreise eines Herstellers einlassen.
Preisbindung der zweiten Hand zwischen Hersteller und Händlern
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 ustawa o ochronie konkurencji i konsumentów; Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV; Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ustawa o ochronie konkurencji i konsumentów
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 66.098.700 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.02.2025.
- UOKiK-Entscheidungsdatenbank: Decyzja DOK-1/2025 (Jura Poland u. a.) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Decyzja nr DOK-1/2025 vom 24.02.2025 (öffentliche Fassung) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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18.02.2025 Jumbo (Supermarktkette)OM: 50.000 Euro Strafbefehl gegen Jumbo nach tödlichem Unfall im Verteilzentrum 50.000 €
Das Openbaar Ministerie verhängte gegen die Supermarktkette Jumbo einen Strafbefehl über 50.000 Euro wegen Verstoßes gegen Art. 32 Arbeidsomstandighedenwet, nachdem ein Beschäftigter am 20. Oktober 2021 am Verteilzentrum in Woerden von einem rückwärtsfahrenden Lkw des Unternehmens tödlich erfasst worden war. Nach den Ermittlungen der Nederlandse Arbeidsinspectie lag der eingerichtete Raucherbereich unzureichend abgetrennt neben den Laderampen und dem Lkw-Verkehr, und das Rückfahrwarnsignal des Lkw war abgeschaltet. Jumbo hat den Raucherbereich umgestaltet, Rückfahrsignale bei jedem Start automatisch aktivieren lassen, kooperiert und zahlt zusätzlich einen Betrag an die Hinterbliebenen.
Pausen- und Raucherbereiche gehören in die Gefährdungsbeurteilung des Werksverkehrs und müssen baulich von Lade- und Fahrzonen getrennt sein.
Verkehrswege, Laderampen und Pausenbereiche in der Logistik
- Behörde / Gericht
- Openbaar Ministerie (OM), Functioneel Parket; Ermittlungen Nederlandse Arbeidsinspectie
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitssicherheit und Arbeitsunfälle
- Rechtsgrundlage
- Art. 32 Arbeidsomstandighedenwet (Arbowet); Strafbefehl des OM
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Nachträgliche Sicherheitsmaßnahmen, Kooperation, Zahlung an die Hinterbliebenen.
- Veröffentlicht
- 18.02.2025
- OM: Jumbo betaalt boete voor dodelijk arbeidsongeval distributiecentrum Woerden Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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18.02.2025 Metro Inc.Metro: CAI verbietet Gesichtserkennungs-Datenbank gegen Ladendiebstahl Anordnung
Metro meldete der Commission d'accès à l'information 2024 ein Pilotprojekt, bei dem Personen in Filialen der Marken Metro, Super C und Jean Coutu über die Videokameras an Ein- und Ausgängen per Gesichtserkennung mit einer biometrischen Datenbank abgeglichen werden sollten; aufgenommen werden sollten Personen, die an Ladendiebstählen oder Betrug mit Polizeieinsatz beteiligt waren. Die CAI wertete dies als Identitätsprüfung mit biometrischen Merkmalen, die nach Art. 44 LCCJTI die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen erfordert, und untersagte die Inbetriebnahme der Datenbank. Die Entscheidung wird vor der Cour du Québec angefochten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Biometrische Gesichtserkennung im Handel setzt in Québec die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen voraus, auch bei Pilotprojekten.
Biometrie und Gesichtserkennung zur Diebstahlprävention im Handel
- Behörde / Gericht
- Commission d'accès à l'information du Québec (CAI), section de surveillance
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Loi concernant le cadre juridique des technologies de l'information (RLRQ c. C-1.1), Art. 44 und 45; Loi sur la protection des renseignements personnels dans le secteur privé (RLRQ c. P-39.1), Art. 83
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- CAI, section de surveillance: Décision 1037199-S, Metro Inc., 18.02.2025 Entscheidung einer Behörde
- CAI, section de surveillance: Décision 1037199-S, Metro Inc., 01.04.2026 (Folgeentscheidung, Rn. 5–6: Anfechtung der Entscheidung vom 18.02.2025 vor der Cour du Québec) Entscheidung einer Behörde
- CAI: Répertoire des décisions rendues par la section de surveillance Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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28.01.2025 OGH erhöht Gun-Jumping-Geldbuße gegen Lebensmittelhändler von 1,5 auf 70 Mio. € 70 Mio. €
Ein im Beschluss anonymisierter Lebensmitteleinzelhandelskonzern (R*) hatte über seine Tochtergesellschaft mit einem langjährigen Pachtvertrag über eine Filialfläche in einem Einkaufszentrum einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss ohne fusionskontrollrechtliche Freigabe durchgeführt (1. Juli 2018 bis 20. September 2022). Das Kartellgericht verhängte 1,5 Mio. €; der OGH gab den Rekursen von BWB und Bundeskartellanwalt Folge und setzte die Geldbuße auf 70 Mio. € fest, wobei er den Konzernumsatz von 92,3 Mrd. € und eine frühere Geldbuße wegen verbotener Durchführung berücksichtigte.
Auch die Übernahme von Filialen per Miet- oder Pachtvertrag kann ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss sein – Expansionsabteilungen müssen die Fusionskontrolle prüfen.
Anmeldepflicht bei Standortübernahmen durch Miet- oder Pachtverträge
- Behörde / Gericht
- Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG 2005
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Wiederholungsfall
- ja
- OGH 16 Ok 5/24g vom 28.01.2025 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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24.01.2025 Fantasia Trading LLC, Power Mobile Life LLC und Smart Innovation, LLC (Vertrieb der Marke eufy)eufy-Kameras: 450.000 USD in New York wegen unverschlüsselter Videostreams Bußgeld
Die New Yorker Generalstaatsanwaltschaft hat mit drei US-Vertriebsgesellschaften der Heimsicherheitsmarke eufy eine Einstellungsvereinbarung (Assurance of Discontinuance) geschlossen. Entgegen der Werbung mit Privatsphäre und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung waren Videoübertragungen der Kameras teils nicht Ende-zu-Ende und teils gar nicht verschlüsselt, ein laufender Videostream ließ sich unter Umständen ohne Anmeldung über die passende URL abrufen, und Prüfverfahren, die diese Schwachstellen hätten aufdecken können, fehlten. Die Unternehmen zahlen mutmaßlich 450.000 USD an Strafen und Kosten und müssen regelmäßig nachweisen, dass der Hersteller ein Informationssicherheitsprogramm, sichere Softwareentwicklung, Schwachstellenmanagement mit Penetrationstests und die Verschlüsselung der Videos umsetzt.
Wer Verschlüsselung und Privatsphäre bewirbt, muss sie mit regelmäßigen Sicherheitstests belegen können – auch als Händler für Produkte eines Herstellers.
Sicherheitsaussagen in der Werbung belegen; Sicherheitstests bei vernetzten Geräten
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Office of the New York State Attorney General (Bureau of Internet & Technology)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Sicherheitsmaßnahmen und Risikomanagement
- Rechtsgrundlage
- New York Executive Law § 63(12); New York General Business Law §§ 349, 350
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 28.01.2025
- NYAG, In the Matter of Fantasia Trading LLC, Power Mobile Life LLC and Smart Innovation, LLC, Assurance of Discontinuance No. 24-103 (wirksam 24.01.2025) Entscheidung einer Behörde
- NYAG-Pressemitteilung: Attorney General James Secures $450,000 from Companies Selling Home Security Cameras that Failed to Secure Private Videos (28.01.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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31.12.2024 SkyGeek Logistics, Inc.OFAC: 22.172 US-Dollar Vergleich mit SkyGeek Logistics wegen Lieferungen und Erstattungen an gelistete Luftfahrtzulieferer 21.342 €
Der New Yorker Luftfahrtbedarfshändler SkyGeek Logistics, Inc. zahlt nach einem Vergleich mit OFAC 22.172 US-Dollar für sechs mutmaßliche Verstöße gegen die Russland-Sanktionen. Nach den Feststellungen von OFAC schickte das Unternehmen zwischen Januar und März 2024 vier Lieferungen im Wert von 3.429,76 US-Dollar an zwei in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Unternehmen und versuchte zwei Erstattungen über zusammen 17.511,63 US-Dollar, obwohl beide zuvor wegen ihrer Rolle im russischen Luftfahrt- und Technologiesektor auf die SDN-Liste gesetzt worden waren. Kunden wurden vor Erstattungen zunächst nicht erneut geprüft. OFAC stufte die mutmaßlichen Verstöße als nicht schwerwiegend ein, vier der sechs Transaktionen als freiwillig offengelegt; die Basisbußen betrugen zusammen 27.715 US-Dollar. Quelle: U.S. Department of the Treasury, Office of Foreign Assets Control (OFAC), Enforcement Release „SkyGeek Logistics, Inc. Settles with OFAC for $22,172 for Apparent Violations of the Russian Harmful Foreign Activities Sanctions Regulations“ vom 31.12.2024, https://ofac.treasury.gov/media/933866/download?inline; Zusammenfassung in eigenen Worten.
- Behörde / Gericht
- U.S. Department of the Treasury, Office of Foreign Assets Control (OFAC)
- Rechtsgebiet
- Sanktionen und Exportkontrolle · Verstöße gegen Sanktionen und Embargos
- Rechtsgrundlage
- Russian Harmful Foreign Activities Sanctions Regulations, 31 C.F.R. § 587.201 (sechs mutmaßliche Verstöße); Vergleich nach den Economic Sanctions Enforcement Guidelines, 31 C.F.R. part 501, app. A
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 31.12.2024
Originalbetrag 22.172 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 31.12.2024.
- OFAC Enforcement Release: SkyGeek Logistics, Inc. Settles with OFAC for $22,172 (31.12.2024) Entscheidung einer Behörde
- OFAC – 2024 Enforcement Information Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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19.12.2024 Groupe SEB, Darty, Boulanger u. a. (12 Unternehmen)Haushaltsgeräte: 611 Mio. EUR wegen Preisbindung (SEB, Darty, Boulanger u. a.) 611 Mio. €
Die Autorité de la concurrence sanktionierte zehn Hersteller von Groß- und Kleingeräten sowie die Händler Darty und Boulanger, weil sie in zwölf vertikalen Absprachen, die zwischen Februar 2007 und Dezember 2014 liefen, jeweils mit ihren Handelspartnern die Endverkaufspreise festgelegt hatten. Bußgelder: SEB 189,5 Mio., Darty 109 Mio., Boulanger 84,35 Mio., BSH 54 Mio., Electrolux 44,5 Mio., Whirlpool 44,5 Mio. und als Rechtsnachfolgerin von Indesit 27,75 Mio., Candy Hoover 22,75 Mio., LG 15,5 Mio., Miele 14,25 Mio., Smeg 4,8 Mio. und Eberhardt 0,1 Mio. EUR. Den Vorwurf eines Datenaustauschs über den Branchenverband GIFAM ließ die Behörde fallen.
Preisempfehlungen werden zur verbotenen Preisbindung, sobald Hersteller und Händler ihre Einhaltung gemeinsam überwachen und durchsetzen.
Vertikale Preisbindung und Preisempfehlungen im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 420-1 Code de commerce; Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Zehn Unternehmen nutzten das Vergleichsverfahren und bestritten die Beschwerdepunkte nicht; BSH erhielt als Kronzeuge eine Bußgeldminderung. Nur SEB und Boulanger bestritten die Vorwürfe.
- Veröffentlicht
- 19.12.2024
- Autorité de la concurrence, Liste des décisions et avis (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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19.12.2024 Amazon.com Services LLCAmazon: konzernweiter OSHA-Vergleich zu Ergonomie in Logistikzentren, 145.000 USD 139.490 €
OSHA und Amazon.com Services haben einen konzernweiten Vergleich geschlossen, der zehn Verfahren wegen ergonomischer Gefährdungen – etwa Rücken- und andere Muskel-Skelett-Erkrankungen – aus Inspektionen in zehn Einrichtungen seit Sommer 2022 beilegt, die 2025 vor der Occupational Safety and Health Review Commission verhandelt werden sollten. Amazon zahlt 145.000 USD, nach OSHA-Angaben über 90 % der verhängten Strafen, und muss in Fulfillment-, Sortier- und Zustellzentren ergonomische Risiken jährlich bewerten, Gegenmaßnahmen prüfen und umsetzen sowie Beschwerden von Beschäftigten in einem Schlichtungsverfahren klären. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Ergonomische Risiken in der Lagerlogistik werden wie klassische Sicherheitsmängel verfolgt – mit der Pflicht zu einer standortübergreifenden Gefährdungsbeurteilung.
Ergonomie und Muskel-Skelett-Belastungen in der Logistik
- Behörde / Gericht
- U.S. Department of Labor – Occupational Safety and Health Administration (OSHA)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitssicherheit und Arbeitsunfälle
- Rechtsgrundlage
- Occupational Safety and Health Act (Ergonomie-Beanstandungen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 19.12.2024
Originalbetrag 145.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.12.2024.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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17.12.2024 GymBeam s.r.o.; Gymbeam Hungary Kft.GymBeam: 100 Mio. HUF für unzulässige Gesundheitsversprechen bei Nahrungsergänzung 244.230 €
Der Händler von Nahrungsergänzungsmitteln warb massenhaft mit verbotenen Heil- und nicht zugelassenen Gesundheitsaussagen, suggerierte mit durchgestrichenen Preisen falsche Rabatte und informierte nicht über die Prüfung von Kundenbewertungen. Nach Anerkenntnis und Zusage eines Compliance-Programms mit Schulungen verhängte die Behörde 100 Mio. HUF.
Produkttexte im Onlineshop sind Werbung – Content-Teams brauchen die Liste der zugelassenen Health Claims.
Zulässige Werbeaussagen bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzung
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Gazdasági Versenyhivatal (GVH)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Verbot unlauterer Geschäftspraktiken; EU-Health-Claims-Verordnung
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Anerkenntnis, Rechtsmittelverzicht und Compliance-Programm mit internen Schulungen und Beitritt zum Werbe-Selbstkontrollgremium.
- Veröffentlicht
- 17.12.2024
Originalbetrag 100.000.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.12.2024.
- Megtévesztően kommunikált a GymBeam, 100 milliós bírságot fizet a cég Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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28.11.2024 Pierre Cardin und AhlersPierre Cardin und Ahlers: 5,74 Mio. EUR wegen Beschränkung grenzüberschreitender Verkäufe 5,74 Mio. €
Das Modehaus Pierre Cardin und sein größter Lizenznehmer Ahlers hinderten nach den Feststellungen der Europäischen Kommission von 2008 bis 2021 andere Lizenznehmer und deren Kunden daran, Pierre-Cardin-Kleidung außerhalb ihrer Lizenzgebiete oder an Discounter zu verkaufen, um Ahlers absoluten Gebietsschutz zu sichern. Die Geldbußen betragen 2.237.000 EUR (Pierre Cardin) und 3.500.000 EUR (Ahlers), zusammen 5.737.000 EUR; einer Partei wurde nach Prüfung ihrer geltend gemachten Zahlungsunfähigkeit eine Ermäßigung gewährt.
Lizenzverträge dürfen nicht dazu dienen, Märkte gegen Verkäufe aus anderen Mitgliedstaaten oder an Discounter abzuschotten.
Gebietsschutz und Vertriebsbeschränkungen in Lizenzverträgen
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV; Art. 53 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Ermäßigung für eine Partei wegen geltend gemachter Zahlungsunfähigkeit (Ziffer 35 der Bußgeldleitlinien 2006).
- Veröffentlicht
- 28.11.2024
- Commission fines Pierre Cardin and its licensee Ahlers €5.7 million for restricting cross-border sales of clothing (IP/24/6104) Pressemitteilung einer Behörde
- Presscorner-Schnittstelle, Volltext IP/24/6104 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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20.11.2024 Harvey Nichols and Company LtdHarvey Nichols: 175.701 £ Geldbuße wegen Geldwäsche-Mängeln als Händler hochwertiger Güter 210.723 €
HMRC verhängte gegen das Unternehmen, das als Händler hochwertiger Güter (high value dealer) der Geldwäscheaufsicht unterliegt, eine Geldbuße von 175.701 GBP nach den Money Laundering Regulations 2017. Beanstandet wurden Mängel bei der Risikobewertung, bei Richtlinien, Kontrollen und Verfahren, bei der Mitarbeiterschulung, der Sorgfaltsprüfung und der Aufbewahrung von Unterlagen; ein Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt.
Wer als Händler hochwertiger Güter registriert ist, braucht Risikobewertung, Schulung und Kundenprüfung wie ein Finanzinstitut.
Geldwäschepflichten für Händler hochwertiger Güter
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- HM Revenue & Customs (HMRC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Reg. 18, 19, 24, 28, 35 und 40 Money Laundering, Terrorist Financing and Transfer of Funds (Information on the Payer) Regulations 2017
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 20.11.2024
Originalbetrag 175.701 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.11.2024.
- HMRC: Businesses that have not complied with the regulations (2023 to 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- HMRC: Businesses not complying with money laundering regulations (Übersicht mit Änderungshistorie) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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20.11.2024 Einzelhändler für Telekommunikationsgeräte (anonymisiert)Luxemburger Telekom-Einzelhändler: 2.300 EUR und Kamera-Abbau wegen Mitarbeiterüberwachung 2.300 €
Die CNPD verhängte gegen eine Luxemburger GmbH, die Telekommunikationsgeräte im Fachhandel verkauft, eine Geldbuße von 2.300 EUR und ordnete an, zwei Kameras zu entfernen, die dauerhaft Büroarbeitsplätze von Beschäftigten filmten, sowie deren Aufnahmen zu löschen. Festgestellt wurden außerdem fehlende Rechtsgrundlage, unzureichende Information, zu lange Speicherung und Sicherheitsmängel; die Datenschutzleitlinie musste um die Rechtsgrundlage ergänzt werden.
Kameras, die dauerhaft Arbeitsplätze filmen, lassen sich mit dem Schutz von Eigentum kaum rechtfertigen – Blickwinkel und Rechtsgrundlage vorher festlegen.
Videoüberwachung von Arbeitsplätzen
- Behörde / Gericht
- Commission nationale pour la protection des données (CNPD), formation restreinte
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 6(1), 5(1)(a) i. V. m. 13(1) und (2), 5(2) i. V. m. 24(1), 5(1)(e) und 32(1) DSGVO; Art. 58(2)(d), (f) und 83 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- CNPD Luxembourg, Décisions et sanctions (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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13.09.2024 eine dänische Vertriebsgesellschaft eines ModekonzernsModevertrieb: 12 Mio. DKK für Austausch von Preis- und Rabattplänen mit Händlern 1,61 Mio. €
Die Vertriebsgesellschaft hat ein strafrechtliches Bußgeld von 12.000.000 DKK angenommen, weil sie 2014 bis 2018 vertrauliche Informationen über Preise, Rabatte, Ausverkaufszeitpunkte und Mengen mit zwei Einzelhändlern ausgetauscht hatte, mit denen sie über eigene Läden auch im Einzelhandel konkurrierte.
Hersteller mit eigenem Einzelhandel dürfen im dualen Vertrieb keine Preis-, Rabatt- und Ausverkaufspläne mit ihren Händlern teilen.
Informationsaustausch im dualen Vertrieb (Hersteller mit eigenem Einzelhandel)
- Behörde / Gericht
- National enhed for Særlig Kriminalitet (NSK) nach Entscheidung des Konkurrencerådet
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Konkurrenceloven § 23 stk. 1 nr. 1 og 14, stk. 4, jf. § 6 stk. 1 og 3; Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Bereitschaft, das Bußgeld nach dem Urteil des See- und Handelsgerichts vom 6. Mai 2024 anzunehmen.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 17.09.2024
Originalbetrag 12.000.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.09.2024.
- KFST, Entscheidungen im Wettbewerbsbereich (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.09.2026 · Direktlink
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12.09.2024 eine kroatische EinzelhandelsketteKroatien: 132.000 EUR gegen eine Einzelhandelskette wegen unlauterer Praktiken gegenüber Lieferanten 132.000 €
Die kroatische Wettbewerbsbehörde AZTN stellte fest, dass eine kroatische Einzelhandelskette unter Ausnutzung erheblicher Verhandlungsmacht gegenüber drei Lebensmittellieferanten unlautere Handelspraktiken anwandte: Preise wurden nicht vor der Lieferung schriftlich vereinbart, Katalogwerbung ohne klar vereinbarte Preise und Rabatte abgerechnet, Waren wegen schwachen Absatzes ohne klare vertragliche Grundlage zurückgegeben und Zahlungsfristen von 30 bzw. 60 Tagen überschritten. Unter Berücksichtigung mehrerer mildernder Umstände setzte sie 132.000 EUR fest.
Einkaufsabteilungen im Lebensmittelhandel sollten Preise, Werbekostenzuschüsse und Retouren vorab schriftlich regeln und gesetzliche Zahlungsfristen überwachen.
Faire Vertragsgestaltung und Zahlungsfristen gegenüber Lieferanten
- Behörde / Gericht
- Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja (AZTN)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Zakon o zabrani nepoštenih trgovačkih praksi u lancu opskrbe hranom (ZNTP)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Die Behörde berücksichtigte mehrere mildernde Umstände.
- Veröffentlicht
- 01.10.2024
- AZTN, Startseite mit Mitteilungen (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.09.2026 · Direktlink
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21.08.2024 drei norwegische LebensmittelhandelskettenDrei norwegische Lebensmittelketten: 4,93 Mrd. NOK wegen Preisjäger-Zusammenarbeit 421,7 Mio. €
Konkurransetilsynet verhängte gegen die drei größten Lebensmittelhandelsketten Norwegens Bußgelder von insgesamt 4.926.981.000 NOK: gegen die erste Kette 2.313.418.000 NOK, gegen die zweite 1.321.024.000 NOK sowie gegen die dritte Kette und ihre Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch 1.292.539.000 NOK. Die Ketten hatten sich von Januar 2011 bis mindestens April 2018 gegenseitig weitreichenden Zugang für Preiserheber („prisjegere“) in ihren Filialen eingeräumt, was die Preistransparenz zwischen den Wettbewerbern erhöhte und den Preiswettbewerb schwächte; zudem wurde die Beendigung der Zusammenarbeit angeordnet. Die Konkurranseklagenemnda bestätigte die Entscheidung am 21.08.2025; laut der amtlichen Terminliste der Gerichte verhandelt Gulating lagmannsrett ab 12.10.2026 eine Klage der zweiten Kette gegen die Gültigkeit dieser Bestätigung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Auch scheinbar harmlose Branchenvereinbarungen, etwa über gegenseitigen Zugang zur Preiserhebung, können als wettbewerbswidriger Informationsaustausch Milliardenbußgelder auslösen.
Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Konkurransetilsynet
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 10 konkurranseloven, Art. 53 EWR-Abkommen; §§ 12 und 29 konkurranseloven; § 6 Abs. 1 EØS-konkurranseloven
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 21.08.2024
Originalbetrag 4.926.981.000 NOK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.08.2024.
- Konkurransetilsynet, Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
- Norges domstoler, Terminliste (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.08.2026 · Direktlink
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16.08.2024 DSB: 1,5 Mio. Euro gegen Handelskette wegen Kameras auf SB-Kassen, PIN-Feld und Umgebung 1,5 Mio. €
Eine Handelsgesellschaft (Name pseudonymisiert) filmte in einer Filiale 2022 mit neun Kameras u. a. die Selbstbedienungskassen samt Tastatur des Bankomat-Terminals sowie öffentliche Flächen, Haltestellen und Nachbargrundstücke. Die DSB verhängte 1,5 Mio. Euro wegen fehlender Rechtsgrundlage und Verstoßes gegen die Datenminimierung; das BVwG bestätigte die Höhe am 25.07.2025, eine Revision ist anhängig.
Kameras im Handel eng auf den Schutzzweck ausrichten – PIN-Eingaben, öffentlicher Raum und Nachbargrundstücke gehören nicht ins Bild.
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde (DSB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- RIS, Entscheidungen der Datenschutzbehörde (Suche) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.08.2026 · Direktlink
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15.07.2024 ein britisches Online-GutscheinportalCMA: Gutscheinportal ändert Countdown-Werbung und erstattet über 4 Mio. GBP Sonstiges
Nach Bedenken der CMA zu Countdown-Timern, Knappheits- und Beliebtheitsangaben sowie zur Anmeldung zu einer kostenpflichtigen VIP-Mitgliedschaft über vorausgewählte Kästchen gaben die Gesellschaften des Portals förmliche Verpflichtungszusagen ab. Sie verwenden nur noch zutreffende Dringlichkeits- und Knappheitsangaben, verzichten auf vorausgewählte Kästchen für die VIP-Mitgliedschaft und erstatten die Beiträge – laut CMA insgesamt mehr als 4 Mio. GBP an mehr als 870.000 Kunden als Guthaben mit der Möglichkeit der Auszahlung.
Countdown-Timer und Knappheitsangaben müssen der Wirklichkeit entsprechen, und kostenpflichtige Mitgliedschaften brauchen eine aktive Zustimmung.
Künstliche Dringlichkeit und vorausgewählte Kästchen im Onlinehandel
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Part 8 Enterprise Act 2002 (Undertakings gegenüber der CMA); Consumer Protection from Unfair Trading Regulations 2008; Consumer Contracts (Information, Cancellation and Additional Charges) Regulations 2013
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 19.07.2024
- CMA, Fälle (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.07.2026 · Direktlink
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02.07.2024 eine ungarische SupermarktketteUngarische Supermarktkette: 80 Mio. HUF wegen Erfassung von Geburtsdaten beim Alkoholkauf 202.224 €
Die Supermarktkette ließ beim Kauf alkoholischer Getränke an den Kassen das Geburtsdatum der Kundschaft aus dem Ausweis oder auf Nachfrage erfassen, obwohl für die gesetzliche Altersprüfung ein Blick in den Ausweis genügt hätte; die NAIH sah darin unter anderem Verstöße gegen Datenminimierung, Rechtmäßigkeit und Transparenz. Das Hauptstädtische Gericht bestätigte diese Verstöße, verneinte aber eine Datenverarbeitung durch die 180-tägige Speicherung in den Kassenprotokollen und hob die ursprüngliche Geldbuße von 95 Mio. HUF auf; im wiederholten Verfahren setzte die NAIH 80.000.000 HUF fest und ordnete die Veröffentlichung auf der Startseite des Unternehmens an.
Wo das Gesetz nur eine Altersprüfung verlangt, genügt der Blick in den Ausweis; Ausweisdaten zusätzlich ins Kassensystem einzugeben, ist nicht erforderlich.
Datenminimierung bei gesetzlichen Alterskontrollen an der Kasse
- Behörde / Gericht
- Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (NAIH)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 1 und 4 DSGVO (Feststellungen aus einem früheren, gerichtlich bestätigten Beschluss); Art. 83 DSGVO; § 61 Abs. 2 lit. a Infotv.
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 02.07.2024
Originalbetrag 80.000.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.07.2024.
- NAIH, Beschlüsse (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.07.2026 · Direktlink
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20.06.2024 ein deutsches Unternehmen, das Werbeanrufe für Nahrungsergänzungsmittel beauftragteBNetzA: 200.000 Euro gegen Auftraggeber von Werbeanrufen für Nahrungsergänzungsmittel 200.000 €
Die Bundesnetzagentur setzte gegen ein Unternehmen, das Werbeanrufe für Nahrungsergänzungsmittel in Auftrag gegeben hatte, ein Bußgeld von 200.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung fest. Die amtliche Liste nennt nur Rolle, Werbegegenstand und Betrag.
Auch wer Werbeanrufe nur beauftragt, kann selbst belangt werden – Einwilligungen der Angerufenen gehören vor Kampagnenstart geprüft.
Einwilligung und Nachweis bei Telefonwerbung
- Behörde / Gericht
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- UWG – Verbot unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Bundesnetzagentur, Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung mit Archiv-Übersicht der Bußgelder ab 2017 (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.06.2026 · Direktlink
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18.06.2024 ein großer US-amerikanischer OnlinehändlerUS-Onlinehändler: 5,9 Mio. USD – verdeckte Leistungsvorgaben in zwei Lagern (Warehouse Quotas Law) 5,51 Mio. €
Der Onlinehändler informierte die Beschäftigten zweier Lager in Südkalifornien nicht schriftlich über die geltenden Leistungsvorgaben; das eingesetzte Peer-to-Peer-Bewertungssystem wertete die Behörde als Quote im Sinne des Gesetzes, das Vorgaben untersagt, die Pausen, Toilettengänge oder Arbeitsschutz verhindern. Für 59.017 Verstöße zwischen Oktober 2023 und März 2024 verhängte das Labor Commissioner's Office 5.901.700 USD.
Leistungskennzahlen für Beschäftigte müssen offengelegt werden und dürfen Pausen nicht faktisch verhindern – auch wenn sie als Peer-Bewertung daherkommen.
Leistungsvorgaben und Pausenrechte transparent machen (Führungskräfte)
- Behörde / Gericht
- California Labor Commissioner's Office (Division of Labor Standards Enforcement)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
- Rechtsgrundlage
- California Warehouse Quotas Law (AB 701, Labor Code §§ 2100 ff.); Labor Code § 2699(f)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
Originalbetrag 5.901.700 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.06.2024.
- California DIR, Medienraum (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.06.2026 · Direktlink
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18.06.2024 ein brasilianischer Einzelhändler, seine Beteiligungsgesellschaft und zwei KulturprojektträgerEinzelhändler u. a.: 8,14 Mio. BRL CGU-Bußen wegen zweckentfremdeter Rouanet-Kulturförderung 1,4 Mio. €
Die CGU verhängte Geldbußen von zusammen 8.143.459,20 BRL gegen einen brasilianischen Einzelhändler (4.386.459,20 BRL) und die gesamtschuldnerisch haftende Beteiligungsgesellschaft der Gruppe (930.000,00 BRL), weil sie über eine zwischengeschaltete Gesellschaft öffentliche, aus Steuerverzicht stammende Mittel an sich gezogen hatten (Art. 5 III Lei 12.846/2013), sowie gegen zwei Projektträger (1.297.000,00 BRL, Art. 5 II Lei 12.846/2013, bzw. 1.530.000,00 BRL); alle vier verstießen zugleich gegen die Lei Rouanet (Lei 8.313/1991), und drei von ihnen müssen die Entscheidung zusätzlich außerordentlich veröffentlichen. Nach dem Abschlussbericht wurden geförderte Kulturprojekte (Pronacs) zweckentfremdet, um Bücher als Marketingmittel für den Händler herzustellen; eine natürliche Person erhielt zusätzlich 500.000,00 BRL. Am 30. September 2025 rechnete die CGU Zahlungen des Händlers aus einer zivilrechtlichen Nichtverfolgungsvereinbarung an (verbleibend 3.071.819,19 BRL) und wies die Anträge der Beteiligungsgesellschaft und des ersten Projektträgers ab.
Sponsoring mit staatlicher Steuerförderung darf keine Gegenleistungen für das eigene Marketing enthalten – sonst drohen Bußen für Sponsor und Projektträger.
Gegenleistungen aus steuerlich gefördertem Kultursponsoring
- Behörde / Gericht
- Controladoria-Geral da União (CGU)
- Rechtsgebiet
- Korruption und Bestechung
- Rechtsgrundlage
- Lei 12.846/2013, Art. 5 II und III, Art. 6 I und II; Lei 8.313/1991 (Lei Rouanet), Art. 2 §§ 1 und 2, Art. 23 § 1, Art. 38; Decreto 11.129/2022
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Zahlungen des Händlers aus einer zivilrechtlichen Nichtverfolgungsvereinbarung (ANPC) zum selben Sachverhalt wurden auf dessen Buße angerechnet.
- Veröffentlicht
- 21.06.2024
Originalbetrag 8.143.459,2 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.06.2024.
- Controladoria-Geral da União (CGU), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.06.2026 · Direktlink
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10.06.2024 ein lettischer LeuchtenhändlerLeuchtenhändler schreibt Wiederverkaufspreise vor und teilt Projekte auf 34.490 €
Der Exklusivvertreiber mehrerer Leuchtenmarken forderte Einzelhändler per E-Mail auf, Preise an seine „Empfehlungen“ anzupassen, und drohte andernfalls mit Lieferstopp. Zudem tauschte er mit konkurrierenden Händlern Informationen über Projekte aus und verweigerte Bestellungen für fremd geplante Projekte. Der Wettbewerbsrat verhängte 34.490,26 Euro.
„Empfohlene“ Preise, deren Einhaltung mit Liefersperren durchgesetzt wird, sind verbotene Preisbindung.
Preisbindung der zweiten Hand im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 11 Konkurences likums (verbotene Vereinbarungen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit dem Wettbewerbsrat hinsichtlich der Preisbindung (10 % Bußgeldnachlass für diesen Verstoß).
- Veröffentlicht
- 13.06.2024
- Konkurences padome, Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.06.2026 · Direktlink
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10.06.2024 ein britischer MöbelhändlerBritischer Möbelhändler: Abhilfeanordnung – Holzimport ohne Sorgfaltsprüfung Anordnung
Das Unternehmen brachte als Marktteilnehmer Möbel aus vietnamesischem Kautschukholz aus Malaysia in Verkehr, ohne eine Sorgfaltsprüfung durchzuführen, die das Risiko illegal geschlagenen Holzes in der Lieferkette auf ein vernachlässigbares Maß senkt. Das OPSS erließ eine Notice of Remedial Action nach Regulation 11 der Timber Regulations 2013.
Wer Holz oder Holzprodukte erstmals auf den Markt bringt, muss Herkunft und Legalität dokumentiert prüfen – auch bei Lieferungen aus Nachbarländern.
Sorgfaltsprüfung beim Holzeinkauf (Herkunft, Einschlagslegalität, Risikominderung)
- Behörde / Gericht
- Office for Product Safety and Standards (OPSS), Department for Business and Trade
- Rechtsgebiet
- Lieferkette und Menschenrechte · Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
- Rechtsgrundlage
- Timber and Timber Products (Placing on the Market) Regulations 2013, Regulation 4(b) (Sorgfaltspflicht nach Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in der im UK fortgeltenden Fassung)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- OPSS, Enforcement Actions (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.06.2026 · Direktlink
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04.06.2024 ein britischer MöbelhändlerBritischer Möbelhändler: Abhilfeanordnung – Holzimport ohne Sorgfaltsprüfung Anordnung
Das Unternehmen brachte als Marktteilnehmer Holzmöbel aus Vietnam in Verkehr, ohne eine Sorgfaltsprüfung durchzuführen, die das Risiko illegal geschlagenen Holzes in der Lieferkette auf ein vernachlässigbares Maß senkt. Das OPSS erließ eine Notice of Remedial Action nach Regulation 11 der Timber Regulations 2013.
Wer Holz oder Holzprodukte erstmals auf den Markt bringt, muss Herkunft und Legalität dokumentiert prüfen – auch bei Lieferungen aus Nachbarländern.
Sorgfaltsprüfung beim Holzeinkauf (Herkunft, Einschlagslegalität, Risikominderung)
- Behörde / Gericht
- Office for Product Safety and Standards (OPSS), Department for Business and Trade
- Rechtsgebiet
- Lieferkette und Menschenrechte · Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
- Rechtsgrundlage
- Timber and Timber Products (Placing on the Market) Regulations 2013, Regulation 4(b) (Sorgfaltspflicht nach Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in der im UK fortgeltenden Fassung)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- OPSS, Enforcement Actions (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.06.2026 · Direktlink
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30.05.2024 eine Einkaufsgesellschaft eines großen internationalen MöbelhändlersEinkaufsgesellschaft: Möbel beschlagnahmt – Holzherkunft nicht ausreichend geprüft Sonstiges
Das OPSS beschlagnahmte im April 2024 Möbel mehrerer Produktserien, weil die Einkaufsgesellschaft als Marktteilnehmer keine Sorgfaltsprüfung nachweisen konnte, die das Risiko illegalen Holzes ausreichend minderte. Nach einer zweiten Anordnung vom 30. Mai 2024 musste das Unternehmen die Ware an eine benannte Wohltätigkeitsorganisation spenden.
Auch große Händler mit eigenen Nachhaltigkeitsprogrammen müssen die Sorgfaltsprüfung je Produkt und Lieferung belegen können – sonst droht die Beschlagnahme der Ware.
Nachweis der Holzherkunft im Einkauf
- Behörde / Gericht
- Office for Product Safety and Standards (OPSS), Department for Business and Trade
- Rechtsgebiet
- Lieferkette und Menschenrechte · Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
- Rechtsgrundlage
- Timber and Timber Products (Placing on the Market) Regulations 2013, Regulation 4(a), Regulation 9 (Beschlagnahme)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- OPSS, Enforcement Actions (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.05.2026 · Direktlink
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29.05.2024 ein britischer MöbelhändlerBritischer Möbelhändler: Abhilfeanordnung – Holzimport ohne Sorgfaltsprüfung Anordnung
Das Unternehmen brachte als Marktteilnehmer Möbel aus Vietnam in Verkehr, ohne eine Sorgfaltsprüfung durchzuführen, die das Risiko illegal geschlagenen Holzes in der Lieferkette auf ein vernachlässigbares Maß senkt. Das OPSS erließ eine Notice of Remedial Action nach Regulation 11 der Timber Regulations 2013.
Wer Holz oder Holzprodukte erstmals auf den Markt bringt, muss Herkunft und Legalität dokumentiert prüfen – auch bei Lieferungen aus Nachbarländern.
Sorgfaltsprüfung beim Holzeinkauf (Herkunft, Einschlagslegalität, Risikominderung)
- Behörde / Gericht
- Office for Product Safety and Standards (OPSS), Department for Business and Trade
- Rechtsgebiet
- Lieferkette und Menschenrechte · Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
- Rechtsgrundlage
- Timber and Timber Products (Placing on the Market) Regulations 2013, Regulation 4(b) (Sorgfaltspflicht nach Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in der im UK fortgeltenden Fassung)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- OPSS, Enforcement Actions (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.05.2026 · Direktlink
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02.05.2024 ein niederländischer OnlinehändlerACM: 163.000 Euro gegen einen Onlinehändler wegen Scheinrabatten 163.000 €
Der Onlinehändler warb auf seiner Website mehrfach mit Rabatten, deren Streichpreise nicht dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage entsprachen, und erhöhte Ausgangspreise künstlich, sodass Verbraucher höhere Ersparnisse vermuteten, als es sie gab. Die ACM verhängte ein Bußgeld von 163.000 EUR und wies den Einspruch am 29. August 2024 zurück; die Rechtbank Rotterdam bestätigte das Bußgeld am 11. November 2025 unanfechtbar.
Wer mit Rabatten wirbt, muss den 30-Tage-Tiefstpreis dokumentieren und darf Streichpreise nicht kurzfristig anheben.
Streichpreise und 30-Tage-Referenzpreis bei Rabattaktionen
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Consument & Markt (ACM)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 2b Abs. 2 Prijzenwet i. V. m. Art. 5a Abs. 1 Besluit prijsaanduiding producten (Bpp)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 11.06.2024
- ACM, Veröffentlichungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.05.2026 · Direktlink
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02.05.2024 ein niederländischer Möbel- und EinrichtungshändlerEinrichtungshändler: 130.000 Euro Bußgeld für geschönte Streichpreise 130.000 €
Die ACM verhängte gegen fünf Onlinehändler Bußgelder von zusammen 621.000 Euro, weil sie Rabatte nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen und Ausgangspreise künstlich anhoben. Der Möbel- und Einrichtungshändler erhielt 130.000 Euro und erkannte den Verstoß nicht an.
Der Referenzpreis eines Rabatts ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage – Preisanhebungen kurz vor einer Aktion sind tabu.
Rabattwerbung und Referenzpreise
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Consument & Markt (ACM)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Preisangabenregeln zur Preisermäßigung (Umsetzung Omnibus-Richtlinie, seit 1.1.2023)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 11.06.2024
- ACM, Veröffentlichungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.05.2026 · Direktlink
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02.05.2024 ein niederländischer ModevertriebACM: 105.500 Euro gegen einen Modevertrieb wegen Scheinrabatten 105.500 €
Der Modevertrieb bot im niederländischen Onlineshop einer Modemarke mehrfach Kleidung mit Rabatten an, die nicht vom niedrigsten Preis der vorangegangenen 30 Tage ausgingen. Die ACM verhängte nach den seit 1. Januar 2023 verschärften Regeln für Streichpreise ein Bußgeld von 105.500 EUR; das Unternehmen erkannte den Verstoß an und erhielt für die Mitwirkung am vereinfachten Verfahren 10 % Nachlass.
Rabatte dürfen nur auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen werden; Preissysteme sollten diesen Referenzpreis automatisch vorhalten.
Streichpreise und 30-Tage-Referenzpreis bei Rabattaktionen
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Consument & Markt (ACM)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 2b Abs. 2 Prijzenwet i. V. m. Art. 5a Abs. 1 Besluit prijsaanduiding producten (Bpp)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- 10 % Nachlass für die Mitwirkung am vereinfachten Verfahren, in dem das Unternehmen den Verstoß anerkannte.
- Veröffentlicht
- 11.06.2024
- ACM, Veröffentlichungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.05.2026 · Direktlink
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25.04.2024 ein US-Einzelhändler für Küchen- und WohnwarenEinzelhändler zahlt 3,18 Mio. USD Strafe für falsche „Made in USA“-Angaben 2,96 Mio. €
Ein Einzelhändler für Küchen- und Wohnwaren bot nach Darstellung der FTC mehrere Produkte als „Made in USA“ an, die tatsächlich in China und anderen Ländern hergestellt waren, und verstieß damit gegen eine FTC-Anordnung von 2020 zu Herkunftsangaben. Auf Klage des Justizministeriums erließ das Bundesgericht eine vereinbarte Anordnung mit einer Zivilstrafe von 3.175.387 USD, der bis dahin höchsten in einem „Made in USA“-Fall, und fünf Jahre lang jährlichen Compliance-Bestätigungen.
Wer bereits unter einer Anordnung steht, braucht eine Freigabe jeder Herkunftsangabe im Sortiment, sonst folgt die Zivilstrafe.
Herkunftsangaben in Produkttexten und Online-Shops
- Behörde / Gericht
- Federal Trade Commission (FTC); Klage durch das U.S. Department of Justice
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Section 5(l) FTC Act (15 U.S.C. § 45(l)) – Verstoß gegen die FTC Decision and Order von 2020
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 26.04.2024
Originalbetrag 3.175.387 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.04.2024.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.04.2026 · Direktlink
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18.04.2024 ein schwedischer ModehändlerModehändler: 300.000 SEK nach verdeckter Kameraüberwachung durch einen Gruppenleiter 25.780 €
Die IMY verhängte gegen den Modehändler eine Geldbuße von 300.000 SEK wegen Kameraüberwachung in Betriebsräumen (Distributionszentrum und Lager). Ein Gruppenleiter hatte in einem Arbeitsraum an insgesamt fünf Nächten eigenmächtig eine verdeckte Kamera betrieben; die IMY rechnete dies dem Unternehmen als Verantwortlichem zu, weil betriebliche Probleme der Anlass waren, Ausrüstung des Unternehmens genutzt wurde und das Material in arbeitsrechtlichen Gesprächen verwendet wurde. Für die reguläre Überwachung ordnete die IMY an, auf den Hinweisschildern die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu ergänzen.
Unternehmen haften für eigenmächtige, betrieblich veranlasste Überwachung durch Vorgesetzte; Richtlinien allein schützen nicht, sie müssen bei Führungskräften ankommen.
Kameraüberwachung am Arbeitsplatz und eigenmächtige Überwachung durch Vorgesetzte
- Behörde / Gericht
- Integritetsskyddsmyndigheten (IMY)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 DSGVO; 15 § kamerabevakningslagen (2018:1200); Art. 58 Abs. 2 und Art. 83 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Ein Gruppenleiter handelte eigenmächtig, nach Angaben des Unternehmens entgegen den Unternehmensrichtlinien; die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt nach Auffassung der IMY dennoch das Unternehmen.
Originalbetrag 300.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.04.2024.
- IMY, Aufsichtsverfahren (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.04.2026 · Direktlink
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27.03.2024 drei britische ModehändlerCMA: Drei Modehändler verpflichten sich zu klaren Umweltaussagen Sonstiges
Nach einer Untersuchung ihrer Mode-Umweltaussagen gaben die drei Händler förmliche Zusagen gegenüber der CMA ab: keine vagen Begriffe wie „eco“ oder „responsible“, klare Angaben zu Recycling- und Bio-Anteilen, transparente Kriterien für grüne Sortimente, korrekte Filter und Siegelangaben sowie regelmäßige Berichte an die CMA. Ein Rechtsverstoß wurde nicht festgestellt.
Nachhaltigkeitslabels im Onlineshop müssen konkret, belegbar und für Kunden leicht verständlich sein; Pauschalbegriffe genügen nicht.
Formulierung von Umweltaussagen in Marketing und Onlineshop
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Consumer Protection from Unfair Trading Regulations 2008 (förmliche Verpflichtungszusagen)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 27.03.2024
- CMA, Fallübersicht (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.03.2026 · Direktlink
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26.03.2024 ein internationaler Onlinehändler mit Sitz in LuxemburgOnlinehändler: 31,9 Mio. PLN wegen irreführender Angaben zu Kaufabschluss und Lieferung 7,39 Mio. €
Das UOKiK beanstandete drei irreführende Praktiken im Eigenverkauf auf der polnischen Plattform des Händlers: Die Schaltfläche „Kup teraz“ erweckte den Eindruck eines Kaufabschlusses, obwohl der Vertrag erst mit der Versandbestätigung zustande kam; Verfügbarkeit und Liefertermine wurden unzutreffend angegeben; und die Bedingungen der „Gwarancja Dostawy“ wurden nicht klar mitgeteilt. Die Geldbußen betragen 9.651.558, 17.372.804 und 4.825.779 PLN, zusammen 31.850.141 PLN; zudem muss der Händler eine Erklärung zur Entscheidung auf der Plattform und per E-Mail veröffentlichen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Beschriftungen im Checkout, Verfügbarkeitsangaben und Lieferversprechen müssen dem tatsächlichen Vertragsablauf entsprechen.
Transparenz im Bestellprozess und bei Lieferzusagen
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Informationspflichten im Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 24 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 26 ustawa o ochronie konkurencji i konsumentów i. V. m. Art. 4, 5 und 6 ustawa o przeciwdziałaniu nieuczciwym praktykom rynkowym
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
Originalbetrag 31.850.141 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.03.2024.
- UOKiK, Entscheidungen des Präsidenten (Datenbank) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.03.2026 · Direktlink
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18.03.2024 ein tschechischer Vertreiber von HaushaltsgerätenÚOHS: 72 Mio. CZK gegen Haushaltsgeräte-Vertreiber wegen Preisbindung 2,87 Mio. €
Die ÚOHS verhängte im Vergleichsverfahren gegen einen Vertreiber von Haushaltsgeräten eine Geldbuße von 72.333.000 CZK. Das Unternehmen hatte von April 2015 bis April 2022 mit zahlreichen Händlern Weiterverkaufspreise für kleine Haushaltsgeräte und Küchenartikel festgelegt, was gegen das tschechische Wettbewerbsgesetz und Art. 101 AEUV verstieß.
Wer über viele Händler vertreibt, muss Preisempfehlungen klar als unverbindlich behandeln und Druck auf abweichende Händler ausschließen.
Preisbindung der zweiten Hand im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1, § 22a Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Zákon č. 143/2001 Sb. (ZOHS, Fassung bis 28. 7. 2023); Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Freiwillige Beendigung und Hinweis an die Abnehmer, dass sie ihre Preise frei bestimmen; überobligatorische Kooperation; Ausbau des seit 22. 12. 2023 angewandten Compliance-Programms; 20 % Nachlass wegen des Vergleichs.
Originalbetrag 72.333.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.03.2024.
- ÚOHS, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.03.2026 · Direktlink
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13.02.2024 eine tschechische Gesellschaft eines schwedischen HausgerätekonzernsHausgerätehersteller: Rekordbuße von 125,4 Mio. CZK für Preisbindung 4,96 Mio. €
Das Unternehmen setzte von spätestens Ende 2012 bis Herbst 2021 Mindestwiederverkaufspreise für Geräte dreier Konzernmarken durch, kontrollierte Preise über Vergleichsportale und beschränkte Weiterverkäufe. Im Vergleichsverfahren verhängte die Behörde die bis dahin höchste Buße für vertikale Preisabsprachen von 125,404 Mio. CZK.
Preisüberwachung über Vergleichsportale mit anschließender Händleransprache ist klassische Preisbindung – Vertriebsmitarbeiter müssen die Grenze kennen.
Preisbindung und Preisüberwachung im Handel
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Tschechisches Wettbewerbsgesetz, Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Freiwillige Beendigung, überdurchschnittliche Kooperation, Ausbau des Compliance-Programms, Vergleich.
- Veröffentlicht
- 13.02.2024
Originalbetrag 125.404.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.02.2024.
- ÚOHS, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.02.2026 · Direktlink
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08.02.2024 drei US-amerikanische HandelsunternehmenDrei US-Handelsunternehmen: 1 Mio. USD – Lagerarbeiter ohne Tagesüberstunden und echte Pausen 929.541 €
Lager- und Verkaufskräfte wurden nicht für alle Arbeitsstunden bezahlt, erhielten Überstundenzuschläge erst ab 40 Wochenstunden statt ab acht Stunden am Tag und mussten während Ruhe- und Essenspausen für Kunden bereitstehen. Nach Bescheiden von 2021 einigte sich das Labor Commissioner's Office auf einen Vergleich über 1 Mio. USD für 107 Beschäftigte.
Eine Pause, in der Beschäftigte ansprechbar bleiben müssen, ist rechtlich Arbeitszeit – Pausenregelungen müssen echte Unterbrechungen sichern.
Pausen sind arbeitsfreie Zeit – keine Bereitschaft
- Behörde / Gericht
- California Labor Commissioner's Office (Division of Labor Standards Enforcement)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
- Rechtsgrundlage
- California Labor Code (Daily Overtime, Meal and Rest Periods, Mindestlohn)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 1.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.02.2024.
- California DIR, Medienraum (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.02.2026 · Direktlink
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17.01.2024 ein polnischer OnlinehändlerOnlinehändler: erneute Geldbuße von 3,8 Mio. PLN nach Datenleck bei 2,2 Mio. Personen 868.311 €
Nachdem das Oberste Verwaltungsgericht (NSA) die Geldbuße von 2019 aufgehoben hatte, führte die UODO das Verfahren gegen den Online-Händler neu und setzte eine Geldbuße von 3.819.960 PLN fest. Grund waren unzureichende technische und organisatorische Sicherungen – unter anderem teils unverschlüsselte Daten, keine Zwei-Faktor-Authentifizierung, keine Risikoanalyse und keine Überwachung des Netzverkehrs –, die zu einem Datenabfluss bei rund 2,2 Mio. Personen führten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Onlinehändler brauchen Verschlüsselung, Zwei-Faktor-Zugang und eine Überwachung ungewöhnlichen Datenverkehrs, bevor ein Angriff erfolgt.
Zugangsschutz und Monitoring gegen Datenabfluss im Onlinehandel
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 5 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 08.02.2024
Originalbetrag 3.819.960 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.01.2024.
- UODO, Entscheidungsdatenbank (Suche) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
- UODO, Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.01.2026 · Direktlink
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11.01.2024 ein Kochbox-Versandhändler in GroßbritannienICO: 140.000 Pfund gegen Kochbox-Anbieter wegen rund 80 Millionen Werbe-E-Mails und -SMS 162.517 €
Die ICO verhängte am 11. Januar 2024 gegen einen Kochbox-Versandhändler eine Geldbuße von 140.000 Pfund. Nach den Feststellungen der ICO erhielten Empfänger zwischen dem 23. August 2021 und dem 23. Februar 2022 80.893.013 Werbenachrichten des Unternehmens, davon 79.779.279 E-Mails und 1.113.734 SMS, ohne dass eine wirksame Einwilligung vorlag; die Einwilligungserklärung erwähnte keine SMS-Werbung und war mit einer Altersbestätigung verknüpft. Die ICO wertete dies als Verstoß gegen Regulation 22 PECR. Bei Zahlung bis 12. Februar 2024 ermäßigte sich die Buße laut Bescheid auf 112.000 Pfund. Die ICO veröffentlichte den Fall am 12. Januar 2024.
- Behörde / Gericht
- Information Commissioner's Office (ICO)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- Regulation 22 PECR; section 55A DPA 1998 (Geldbuße)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 140.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.01.2024.
- ICO, Übersicht der Durchsetzungsmaßnahmen (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.01.2026 · Direktlink
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27.12.2023 ein spanischer MobilfunkhändlerAEPD: 6,5 Mio. Euro gegen einen Mobilfunkhändler nach Ransomware-Angriff 6,5 Mio. €
Nach einem im April 2021 gemeldeten Ransomware-Angriff auf einen spanischen Mobilfunkhändler, von dem nach der Meldung rund 13 Millionen Personen betroffen waren, stellte die spanische Datenschutzbehörde AEPD unzureichende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen fest. Sie verhängte 4.000.000 Euro wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO und 2.500.000 Euro wegen Art. 32 DSGVO, zusammen 6.500.000 Euro, und ordnete Abhilfemaßnahmen an; der Widerspruch (recurso de reposición) wurde zurückgewiesen.
Ein Händler mit Millionen Kundendatensätzen muss Zugriffe, Passwörter und Netzgrenzen so absichern, dass ein Angriff nicht den ganzen Bestand preisgibt.
Schutz vor Ransomware und Sicherheitsmaßnahmen für Kundendaten
- Behörde / Gericht
- Agencia Española de Protección de Datos (AEPD)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 32 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 1.000 bis 9.999
- Veröffentlicht
- 26.12.2024
- AEPD, Resoluciones (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.12.2025 · Direktlink
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21.12.2023 ein Luxusmodeunternehmen in HongkongPCPD: Durchsetzungsanordnung gegen Luxusmodeunternehmen wegen Gesundheitsdaten im Chat Anordnung
Ein Vorgesetzter bei dem Luxusmodeunternehmen teilte das Foto einer ärztlichen Diagnosebescheinigung eines Beschäftigten in einer dienstlichen Chatgruppe mit rund 14 Mitgliedern und leitete dessen Krankschreibung in eine weitere Gruppe mit rund 10 Mitgliedern weiter. Die PCPD sah darin eine Nutzung der Gesundheitsdaten zu einem neuen Zweck ohne ausdrückliche Einwilligung und damit einen Verstoß gegen DPP 3(1). Sie erließ eine Enforcement Notice, die Richtlinien, deren Aufnahme in Schulungen, Sensibilisierung der Beschäftigten und regelmäßige Überwachung verlangt.
Krankmeldungen und Diagnosen gehören nur zu den Personen, die sie für Personalentscheidungen brauchen, nicht in Team-Chats.
Umgang mit Gesundheitsdaten von Beschäftigten in Messenger-Gruppen
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Privacy Commissioner for Personal Data (PCPD), Hongkong
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Beschäftigtendaten
- Rechtsgrundlage
- Data Protection Principle 3(1) Schedule 1 Personal Data (Privacy) Ordinance (Cap. 486)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 21.12.2023
- Privacy Commissioner for Personal Data (PCPD), Hongkong, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.12.2025 · Direktlink
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19.12.2023 eine französische Vertriebsgesellschaft eines Schweizer LuxusuhrenherstellersLuxusuhren-Vertrieb: 91,6 Mio. EUR für Verbot des Online-Verkaufs an Vertragshändler 91,6 Mio. €
Die französische Vertriebsgesellschaft eines Luxusuhrenherstellers untersagte ihren zugelassenen Händlern im selektiven Vertriebssystem vom 13.10.2011 bis 23.03.2022, die Uhren der Marke über das Internet zu verkaufen. Die Autorité de la concurrence verwarf die Rechtfertigung mit der Bekämpfung von Fälschungen und Parallelhandel, weil alle untersuchten Wettbewerber ihren Vertragshändlern den Online-Verkauf erlaubten und dieses Ziel mit weniger einschneidenden Mitteln erreichbar sei, und verhängte 91.600.000 EUR gesamtschuldnerisch mit der Holdinggesellschaft des Konzerns, der Stiftung an der Konzernspitze und einer weiteren Konzerngesellschaft. Den Vorwurf der Preisbindung sah sie nicht als erwiesen an.
Ein pauschales Online-Verkaufsverbot im selektiven Vertrieb ist eine Kernbeschränkung, die sich mit Markenschutz kaum rechtfertigen lässt.
Online-Verkaufsverbote im selektiven Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 420-1 Code de commerce; Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 19.12.2023
- Autorité de la concurrence, Liste des décisions et avis (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.12.2025 · Direktlink
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19.12.2023 eine US-amerikanische DrogerieketteFTC: Drogeriekette fünf Jahre Verbot von KI-Gesichtserkennung nach Fehlalarmen Anordnung
Nach Darstellung der FTC setzte die Drogeriekette von 2012 bis 2020 in Hunderten Filialen KI-Gesichtserkennung ein, die Kundinnen und Kunden – besonders Frauen und People of Color – fälschlich als Ladendiebe markierte; die Genauigkeit wurde weder vorab getestet noch überwacht, Beschäftigte wurden nicht angemessen geschult. Nach der vorgeschlagenen Vergleichsanordnung (vorbehaltlich der Genehmigung durch Insolvenz- und Bundesgericht) darf die Kette die Technik fünf Jahre nicht zur Überwachung nutzen und muss Bilder sowie daraus entwickelte Algorithmen löschen; zudem wirft die FTC einen Verstoß gegen ihre Datensicherheitsanordnung von 2010 vor.
KI-Systeme mit Folgen für Menschen brauchen Tests auf Fehlerquoten, laufende Überwachung und geschultes Personal, das Treffer kritisch prüft.
Schulung zum Umgang mit KI-Treffern und Fehlalarmen
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Federal Trade Commission
- Rechtsgebiet
- KI und digitale Regulierung · KI-Systeme
- Rechtsgrundlage
- FTC Act Section 5; Verstoß gegen FTC-Datensicherheitsanordnung von 2010
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 19.12.2023
- FTC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.12.2025 · Direktlink
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08.12.2023 eine polnische EinzelhandelsketteHandelskette: 87,2 Mio. PLN für Logistikgebühren zulasten von Lebensmittellieferanten 20,1 Mio. €
Die Handelskette ließ sich von Lieferanten landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel Gebühren für den Transport der Waren von den Zentrallagern in die eigenen Märkte bezahlen, obwohl diese Tätigkeit zum eigenen Geschäftsbetrieb der Handelskette gehört und keine Leistung für die Lieferanten ist. Das UOKiK wertete dies als unlautere Ausnutzung eines vertraglichen Übergewichts, untersagte die Praxis und verhängte eine Geldbuße von 87.232.571,40 PLN. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Handelsketten dürfen Lieferanten keine Entgelte für Tätigkeiten berechnen, die zum eigenen Betrieb gehören, etwa die interne Belieferung der Filialen.
Unlautere Handelspraktiken gegenüber Lieferanten im Lebensmittelhandel
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 i. V. m. Art. 6 und Art. 42 Abs. 1 ustawa z dnia 17 listopada 2021 r. o przeciwdziałaniu nieuczciwemu wykorzystywaniu przewagi kontraktowej w obrocie produktami rolnymi i spożywczymi; Art. 6 i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 15.12.2016
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 87.232.571,4 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.12.2023.
- UOKiK, Entscheidungen des Präsidenten (Datenbank) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.12.2025 · Direktlink
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08.11.2023 ein britisches HandelsunternehmenTödlicher Staplerunfall ohne Gurt: Handelsunternehmen zahlt 500.000 £ 574.614 €
Ein 35-jähriger Staplerfahrer starb an einem Standort des Unternehmens, als sein Gegengewichtsstapler nach dem Anfahren an einen Bordstein umkippte; er war nicht angeschnallt und wurde unter dem Schutzdach eingeklemmt. Das Unternehmen hatte die Gurtpflicht nicht durchgesetzt und den Staplerbetrieb nicht ausreichend beurteilt. Geldstrafe 500.000 £ plus Kosten.
Eine Gurtpflicht nützt nur, wenn Vorgesetzte sie kontrollieren und Verstöße konsequent ansprechen.
Gurtpflicht und sicheres Fahren mit Gabelstaplern
- Behörde / Gericht
- Nottingham Magistrates' Court (Anklage: Health and Safety Executive)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitssicherheit und Arbeitsunfälle
- Rechtsgrundlage
- Section 2(1) Health and Safety at Work etc. Act 1974
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 250 bis 999
- Veröffentlicht
- 08.11.2023
Originalbetrag 500.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.11.2023.
- HSE, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.11.2025 · Direktlink
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28.09.2023 ein britisches Unternehmen mit Telefonwerbung zu RentenICO: 55.000 Pfund gegen britisches Unternehmen wegen Werbeanrufen zu Renten an TPS- und CTPS-Nummern 63.707 €
Die ICO verhängte am 28. September 2023 gegen das Unternehmen eine Geldbuße von 55.000 Pfund und erließ am selben Tag eine Durchsetzungsanordnung. Nach den Feststellungen der ICO tätigte das Unternehmen zwischen dem 1. Januar und dem 28. September 2022 20.939 unerbetene Werbeanrufe an Anschlüsse, die seit mehr als 28 Tagen im TPS- oder CTPS-Sperrregister eingetragen waren; die ICO war im Rahmen einer Untersuchung unerbetener Rentenanrufe auf das Unternehmen gestoßen. Zudem erhielten die Angerufenen nicht die vorgeschriebenen Angaben zum Anrufer. Die ICO wertete dies als Verstoß gegen Regulation 21 und 24 PECR. Bei Zahlung bis 31. Oktober 2023 ermäßigte sich die Buße laut Bescheid auf 44.000 Pfund.
- Behörde / Gericht
- Information Commissioner's Office (ICO)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- Regulation 21 und 24 PECR; section 55A DPA 1998 (Geldbuße); section 40 DPA 1998 (Enforcement Notice)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 55.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.09.2023.
- ICO, Übersicht der Durchsetzungsmaßnahmen (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.09.2025 · Direktlink
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27.09.2023 eine kanadische MöbelhandelsgruppeMöbelhandelsgruppe: 3,25 Mio. CAD wegen aufgeblähter Streichpreise und falscher Countdowns 2,28 Mio. €
Die Möbelhandelsgruppe warb mit überhöhten regulären Preisen und daraus abgeleiteten Rabatten sowie mit Countdown-Timern, obwohl die Aktionen verlängert oder ersetzt wurden. Sie zahlt 3,25 Mio. CAD Strafe und 100.000 CAD Kosten und verpflichtet sich zu einem Compliance-Programm.
Rabatte brauchen einen echten Referenzpreis, und befristete Aktionen müssen wirklich enden.
Streichpreise und Dringlichkeitsaussagen in der Werbung
- Behörde / Gericht
- Competition Bureau Canada (Consent Agreement)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Competition Act (false or misleading representations; ordinary selling price)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Beilegung mit Compliance-Programm.
- Veröffentlicht
- 27.09.2023
Originalbetrag 3.250.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.09.2023.
- Competition Bureau Canada, Meldungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.09.2025 · Direktlink
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22.09.2023 ein deutscher Outdoor-HändlerHamburg: Anordnung zur Arbeitszeiterfassung gegen Outdoor-Händler hält vor VG Anordnung
Nach einer anonymen Beschwerde über Sonntagsarbeit und zu lange Arbeitstage ordnete das Hamburger Amt für Arbeitsschutz am 22.09.2023 gegenüber einem der größten Outdoor-Händler Europas an, die tatsächlichen Arbeitszeiten aller Beschäftigten, auch in Vertrauensarbeitszeit, mit Beginn, Ende und Dauer aufzuzeichnen und Aufzeichnungen vorzulegen. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die Klage am 21.08.2024 im Wesentlichen ab und sah § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG als tragfähige Grundlage; nur ein Teil einer Ziffer hatte sich erledigt.
Vertrauensarbeitszeit befreit nicht von der Zeiterfassung; Arbeitsschutzbehörden können sie per Anordnung durchsetzen, ohne auf ein neues Gesetz zu warten.
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch bei Vertrauensarbeitszeit
- Behörde / Gericht
- Amt für Arbeitsschutz Hamburg (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz); bestätigt durch Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 15
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
- Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Aufzeichnungsanordnung); § 17 Abs. 4 ArbZG (Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 21.08.2024
- VG Hamburg, Urteil vom 21.08.2024, 15 K 964/24 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.09.2025 · Direktlink
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07.09.2023 eine französische HandelsholdingHandelsholding: irreführende Angaben zur Liquidität – 26 Mio. Euro Sanktion 26 Mio. €
Die Holding einer Handelsgruppe verbreitete 2018/2019 in Ergebnispräsentationen, Finanzberichten und Pressemitteilungen irreführende Informationen, u. a. zu verfügbaren Kreditlinien. Die AMF verhängte 25 Mio. € gegen die Holding und 1 Mio. € gegen ihren Generaldirektor; beide nahmen ihre Rechtsmittel zurück.
Liquiditätsangaben hoch verschuldeter Holdings müssen Einschränkungen der Kreditlinien offen benennen – sonst droht der Vorwurf der Marktmanipulation.
- Behörde / Gericht
- Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 12 Abs. 1 lit. c und Art. 15 MAR
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Generaldirektor (directeur général) der Holding: 1.000.000 €
- AMF, Entscheidungen der Commission des sanctions (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.09.2025 · Direktlink
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30.08.2023 ein finnischer MöbelhändlerFinnischer Möbelhändler: 300.000 EUR für irreführende Dauerrabatte auf Sofas 300.000 €
Das Marktgericht verhängte auf Antrag des Verbraucherombudsmanns gegen den Möbelhändler eine Sanktionszahlung von 300.000 EUR. Zehn untersuchte Sofamodelle waren von Juli 2020 bis Oktober 2021 deutlich häufiger zu reduzierten Preisen als zum „Normalpreis“ angeboten worden, sodass die Verweise auf den Normalpreis Verbraucher über den tatsächlichen Preisvorteil täuschten. Es war der erste Sanktionsantrag des Verbraucherombudsmanns (beantragt waren 1 Mio. EUR); das Oberste Verwaltungsgericht wies 2024 die Beschwerden beider Seiten ab.
Ein Rabatt ist nur echt, wenn der Vergleichspreis über einen relevanten Zeitraum tatsächlich verlangt wurde.
Preisangaben und Vergleichspreise bei Rabattaktionen
- Behörde / Gericht
- Markkinaoikeus (Marktgericht) auf Antrag des Kuluttaja-asiamies; bestätigt durch Korkein hallinto-oikeus
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Kuluttajansuojalaki 2 luku 6 §; Laki kuluttajansuojaviranomaisten eräistä toimivaltuuksista 13 §
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 31.08.2023
- Finlex, Entscheidungen des Marktgerichts (Übersicht) (Entscheidung 2023) Gerichtsentscheidung
- KKV, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.08.2025 · Direktlink
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11.08.2023 eine emiratische Zweigniederlassung eines LuxusmodehändlersADGM: 13.500 USD gegen Luxusmodehändler wegen verspäteter goAML-Registrierung einer Filiale 12.268 €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die als geldwäscherechtlich verpflichteter Händler (DNFBP) registrierte Zweigniederlassung des Modehändlers für ihre Filiale unter der Hauptmarke eine Geldbuße von 13.500 USD, weil sie ihre Registrierung im goAML-Meldesystem für Verdachtsmeldungen trotz Erinnerungen seit Mai 2019 erst nach einem Warning Notice vom Mai 2023 abschloss und auf Schreiben der Aufsicht nicht reagierte. Ohne 10 % Nachlass für die späte Einigung hätte die Buße 15.000 USD betragen; am selben Tag erging eine gleichlautende Final Notice über ebenfalls 13.500 USD gegen dieselbe Gesellschaft für ihre Filiale unter einer weiteren Marke des Hauses.
Auch Einzelhändler mit hochwertigen Waren sind geldwäscherechtlich verpflichtet und müssen ihren Meldeweg einrichten, bevor ein Verdachtsfall eintritt.
Geldwäschepflichten im Handel mit hochwertigen Gütern
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (b), 4.7.1(a); Federal Decree-Law No. 20 of 2018
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine AML-Vorverstöße, zügige Registrierung nach dem Warning Notice, keine Barverkäufe über 55.000 AED im betroffenen Zeitraum (geringeres Risiko); 10 % Nachlass für die späte Einigung.
Originalbetrag 13.500 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.08.2023.
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.08.2025 · Direktlink
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31.07.2023 ein englischer Fußballverein mit seinen MuttergesellschaftenCMA: 880.000 GBP gegen Fußballverein wegen Absprache mit Sportmodehändler 1,03 Mio. €
Nach Feststellung der CMA vereinbarten der Verein und ein Sportmodehändler, dass der Händler in der Saison 2018/19 Vereinsbekleidung weitgehend nicht online verkauft und ab der Saison 2019/20 bis mindestens Januar 2021 für Online-Bestellungen dieser Artikel Versandkosten erhebt, statt seine sonst geltende kostenlose Lieferung anzubieten. Gegen den Verein und seine Muttergesellschaften wurde im Vergleichsverfahren eine Geldbuße von 880.000 GBP verhängt; der Händler hatte die Absprache angezeigt und blieb bußgeldfrei.
Absprachen zwischen Lizenzgeber und Händler über Vertriebskanäle oder Lieferkonditionen sind verbotene Marktaufteilung – Vertriebspartnerschaften brauchen eine kartellrechtliche Prüfung.
Marktaufteilung im Vertrieb von Lizenzprodukten
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Chapter I prohibition Competition Act 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Vergleichsnachlass für den Verein; der Händler erhielt als Kronzeuge vollständigen Bußgelderlass.
- Veröffentlicht
- 09.01.2024
Originalbetrag 880.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 31.07.2023.
- CMA, Fälle (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 31.07.2025 · Direktlink
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26.07.2023 eine deutsche DrogeriemarktketteLG Karlsruhe untersagt Drogeriemarktkette Werbung mit „klimaneutral“ und „umweltneutral“ Anordnung
Auf Klage der Deutschen Umwelthilfe verurteilte das Landgericht Karlsruhe eine deutsche Drogeriemarktkette, Flüssigseife, Sonnenmilch und Cremedusche auf der Verpackung nicht mehr als „klimaneutral“ und ein Spülmittel nicht als „Umweltneutrales Produkt“ zu bewerben. Bei zwei Produkten fehlten nach Auffassung des Gerichts auf der Verpackung wesentliche Informationen zum Begriff; zudem könne die CO2-Kompensation unter anderem über ein befristetes Waldschutzprojekt die versprochene dauerhafte Klimaneutralität grundsätzlich nicht einlösen.
Wer mit Klimaneutralität durch Kompensation wirbt, muss auf der Verpackung selbst erklären, was kompensiert wird, und darf keine Dauerwirkung versprechen, die befristete Projekte nicht leisten.
Klimaneutral-Claims auf Basis von CO2-Kompensation
- Behörde / Gericht
- Landgericht Karlsruhe, Kammer für Handelssachen
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG; § 5a Abs. 1 UWG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 26.07.2023
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.07.2025 · Direktlink
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20.07.2023 ein kroatischer FahrradimporteurKroatien: 281.837 EUR gegen Fahrradimporteur wegen Mindestpreisen für Fahrräder 281.837 €
Die Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja stellte fest, dass der Importeur mit 15 Händlern von September 2013 bis Juni 2018 eine verbotene vertikale Vereinbarung über Mindestverkaufspreise für Fahrräder einer von ihm vertriebenen Marke unterhielt, unter anderem durch den Ausschluss oder die Deckelung von Rabatten auf 5 % für neue Modelle in der Saison; Händler meldeten Abweichler an den Importeur. Die Beweise stammten aus einer unangekündigten Durchsuchung; die Geldbuße von 281.836,88 EUR (2.123.500 HRK) hat das Unternehmen gezahlt.
Preislisten und Rabattregeln für Händler dürfen nur unverbindliche Empfehlungen oder Höchstpreise enthalten.
Verbot von Mindestpreisen und Rabattvorgaben gegenüber Händlern
- Behörde / Gericht
- Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja (AZTN)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 Zakon o zaštiti tržišnog natjecanja (ZZTN)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 30.08.2023
- AZTN, Startseite mit Mitteilungen (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.07.2025 · Direktlink
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18.07.2023 ein US-Technologiekonzern und ein US-OnlinehändlerSpanien: 194 Mio. € gegen Technologiekonzern und Onlinehändler wegen Marktplatz-Beschränkung 194,2 Mio. €
Der Technologiekonzern und der Onlinehändler vereinbarten, dass nur vom Technologiekonzern benannte Händler dessen Produkte auf dem spanischen Marktplatz des Onlinehändlers verkaufen dürfen (über 90 % der Händler ausgeschlossen), und beschränkten Werbung von Konkurrenzmarken auf den Produktseiten des Technologiekonzerns. Geldbußen: Technologiekonzern 143,64 Mio. €, Onlinehändler 50,51 Mio. €.
Plattform- und Markenverträge, die Händler ausschließen oder Werbung von Konkurrenten blockieren, müssen vorab kartellrechtlich geprüft werden.
Vertriebs- und Plattformverträge mit Händlerbeschränkungen
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 1 LDC, Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 18.07.2023
- CNMC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.07.2025 · Direktlink
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17.07.2023 ein luxemburgischer Kaffeegroßhändler und ein weiteres beteiligtes UnternehmenLuxemburger Kaffeegroßhändler: 3,08 Mio. EUR wegen Preisbindung im Einzelhandel 3,08 Mio. €
Die Autorité de la concurrence verhängte gegen einen Luxemburger Importeur und Großhändler von Kaffee (GmbH einer familiengeführten Unternehmensgruppe) eine Geldbuße von 3.075.962 EUR, weil er von März 2015 bis Dezember 2020 mit 13 Händlern entlang der deutschen Grenze Mindestverkaufspreise für Kaffee festlegte (vertikale Preisbindung). Ein ebenfalls beteiligtes Unternehmen blieb als Kronzeuge nach dem Kronzeugenprogramm ohne Geldbuße.
Preisempfehlungen an Händler bleiben nur zulässig, solange der Lieferant ihre Einhaltung weder kontrolliert noch durchsetzt oder mit Konditionen belohnt.
Unverbindliche Preisempfehlungen und Preisbindung im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence du Grand-Duché de Luxembourg
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 3 Loi modifiée du 23 octobre 2011 relative à la concurrence; Art. 101(1) AEUV; Art. 49(4) Loi du 30 novembre 2022 relative à la concurrence (Bußgeldobergrenze)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Keine: Die Behörde ließ weder die geltend gemachte sofortige Beendigung noch die Ein-Produkt-Tätigkeit gelten und lehnte eine Ermäßigung wegen geringer Rentabilität ab.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.07.2025 · Direktlink
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13.07.2023 eine griechische SupermarktketteGriechische Supermarktkette: 30.000 EUR für verspätete Anmeldung einer Übernahme 30.000 €
Die Supermarktkette meldete den Erwerb der alleinigen Kontrolle über eine andere Handelsgesellschaft (zuvor von einem weiteren Handelsunternehmen kontrolliert) nach einer Entscheidung von 2023 um 33 Tage zu spät bei der Wettbewerbskommission an. Die Kommission stellte einen Verstoß gegen die 30-Tage-Anmeldefrist fest und verhängte eine Geldbuße von 30.000 EUR; der Zusammenschluss selbst war bereits mit einer Entscheidung von 2022 freigegeben worden.
Die Anmeldefrist läuft ab Vertragsschluss – M&A-Checklisten sollten die Fusionskontrolle von Anfang an einplanen, auch wenn eine Freigabe sicher scheint.
Fristen der Fusionskontrolle bei Unternehmenskäufen
- Behörde / Gericht
- Επιτροπή Ανταγωνισμού (Hellenic Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 ν. 3959/2011
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 10.05.2024
- Epitropi Antagonismou, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
- Epitropi Antagonismou, Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.07.2025 · Direktlink
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12.07.2023 ein deutscher ModekonzernModekonzern: Hinweisbekanntmachung zum Jahresfinanzbericht 2021 zu spät 112.000 €
Der Modekonzern hatte nicht rechtzeitig bekannt gegeben, ab wann und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht 2021 öffentlich zugänglich war. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Wiederkehrende Publizitätspflichten wie die Hinweisbekanntmachung gehören mit Frist und Verantwortlichem in den Finanzkalender.
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- § 114 Abs. 1 Satz 2 WpHG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 25.07.2023
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.07.2025 · Direktlink
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30.06.2023 ein US-Gewinnspiel- und VersandhandelsunternehmenFTC: Gewinnspielanbieter zahlt 18,5 Mio. USD wegen Dark Patterns beim Gewinnspiel 17 Mio. €
Laut FTC erweckte das Unternehmen durch die Gestaltung seiner Websites den Eindruck, eine Bestellung sei für die Teilnahme an seinen Gewinnspielen nötig oder erhöhe die Gewinnchance, meldete Teilnahmen fälschlich als unvollständig, schlug überraschend Versand- und Bearbeitungsgebühren auf, warb irreführend mit „risikofreier“ Bestellung und versandte täuschende E-Mails. Das Bundesgericht erließ eine vereinbarte Anordnung mit 18,5 Mio. USD für Rückerstattungen und Vorgaben, wie das Unternehmen seine Online-Angebote künftig gestalten muss.
Gestaltungstricks, die eine Kaufpflicht nahelegen, sind Täuschung, auch wenn im Kleingedruckten das Gegenteil steht.
Dark Patterns in Bestell- und Teilnahmeabläufen
- Behörde / Gericht
- Federal Trade Commission (FTC)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Section 5 FTC Act (15 U.S.C. § 45); Section 7(a) CAN-SPAM Act
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 26.06.2023
Originalbetrag 18.500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.06.2023.
- Federal Trade Commission (FTC), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.06.2025 · Direktlink
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30.06.2023 ein schwedischer OnlinehändlerSchwedischer Onlinehändler: 300.000 SEK und Nutzungsverbot für Google Analytics 25.412 €
Der Onlinehändler übermittelte über Google Analytics Besucherdaten in die USA, ohne ausreichende Zusatzmaßnahmen zu den Standardvertragsklauseln. Die IMY verhängte eine Sanktionsgebühr und ordnete an, das Werkzeug in dieser Form nicht mehr zu nutzen.
Auch Online-Händler mittlerer Größe müssen Tracking-Dienstleister auf Drittlandtransfers prüfen, bevor sie sie einbinden.
- Behörde / Gericht
- Integritetsskyddsmyndigheten (IMY)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Art. 44 DSGVO; Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 03.07.2023
Originalbetrag 300.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.06.2023.
- IMY, Aufsichtsverfahren (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.06.2025 · Direktlink
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30.06.2023 ein schwedischer LebensmitteleinzelhändlerLebensmittelhändler: Anordnung, Google Analytics wegen USA-Transfer nicht mehr zu nutzen Anordnung
Auch bei dem Händler stellte die IMY fest, dass die über Google Analytics erfolgende Übermittlung von Besucherdaten in die USA nicht ausreichend abgesichert war. Weil der Händler umfangreichere Schutzmaßnahmen getroffen hatte als zwei ebenfalls geprüfte Unternehmen (ein Telekommunikationsanbieter und ein Onlinehändler), blieb es bei einer Anordnung, die Nutzung einzustellen.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen mindern die Sanktion, heilen aber keinen unzulässigen Transfer – entscheidend ist, ob der Zugriff von Behörden im Drittland tatsächlich ausgeschlossen ist.
- Behörde / Gericht
- Integritetsskyddsmyndigheten (IMY)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Art. 44 DSGVO; Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Umfangreichere technische Zusatzmaßnahmen als bei anderen geprüften Unternehmen.
- Veröffentlicht
- 03.07.2023
- IMY, Aufsichtsverfahren (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.06.2025 · Direktlink
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29.06.2023 ein bulgarischer Vertreiber von HausgerätenHausgeräte-Vertreiber: 1,6 Mio. BGN wegen Preisbindung gegenüber Händlern 822.721 €
Die KZK stellte fest, dass die Vertriebsgesellschaft eines Hausgeräteherstellers Händlern verbindliche Preislisten und Vorgaben für Aktionen schickte und deren Einhaltung durch Druck, Kontrolle und Anreize durchsetzte; so wurden die Wiederverkaufspreise an Endkunden abgestimmt. Mit Entscheidung vom Juni 2023 verhängte sie 1.609.078 BGN.
Unverbindliche Preisempfehlungen werden zur verbotenen Preisbindung, sobald der Hersteller ihre Einhaltung überwacht und mit Druck oder Anreizen durchsetzt.
Vertikale Preisbindung im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Комисия за защита на конкуренцията (КЗК, Bulgarische Wettbewerbskommission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 15 ЗЗК (bulgarisches Wettbewerbsschutzgesetz); Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 03.07.2023
Originalbetrag 1.609.078 BGN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.06.2023.
- KZK, Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.06.2025 · Direktlink
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28.06.2023 ein tschechischer HaushaltswarenherstellerÚOHS: 64 Mio. CZK gegen Haushaltswarenhersteller wegen Preisbindung 2,7 Mio. €
Die ÚOHS verhängte im Vergleichsverfahren gegen einen Haushaltswarenhersteller eine Geldbuße von 63.952.000 CZK. Das Unternehmen hatte von Dezember 2015 bis Juni 2021 bei Glas-, Keramik-, Tisch- und Küchenartikeln auf die Einhaltung seiner empfohlenen Endverkaufspreise gedrungen, deren Einhaltung kontrolliert und die Zusammenarbeit davon abhängig gemacht. Ausgangspunkt der Bemessung waren 199.850.322 CZK.
Ein maßgeschneidertes Compliance-Programm wird von der ÚOHS bei der Bußgeldbemessung anerkannt, wirkt aber nur, wenn es die Preiskontrolle gegenüber Händlern wirklich beendet.
Preisbindung der zweiten Hand und Preisüberwachung von Händlern
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1, § 22a Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Zákon č. 143/2001 Sb. (ZOHS); Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Freiwillige Beendigung, Hinweis an die Abnehmer auf die Unverbindlichkeit der Preise, Geständnis mit Beweiswert und ein auf das Unternehmen zugeschnittenes, als wirksam bewertetes Compliance-Programm; 20 % Nachlass wegen des Vergleichs.
Originalbetrag 63.952.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.06.2023.
- ÚOHS, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
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21.06.2023 ein Edelmetall- und Edelsteinhändler im DIFCDFSA: Edelmetallhändler im DIFC ohne DNFBP-Registrierung, 25.200 USD Buße 23.071 €
Eine im DIFC gegründete, nicht regulierte Gesellschaft handelte mit Edelmetallen und Edelsteinen, ohne sich wie vorgeschrieben bei der DFSA als Designated Non-Financial Business or Profession (DNFBP) registriert zu haben; dadurch unterlag sie nicht der Geldwäscheaufsicht der DFSA. Die DFSA verhängte nach Vergleichsrabatt 25.200 USD statt 36.000 USD; Geldwäsche selbst warf sie der Firma nicht vor.
Händler hochwertiger Güter müssen vor Geschäftsaufnahme prüfen, ob sie der Geldwäscheaufsicht unterliegen und sich registrieren müssen.
Registrierungspflicht für Edelmetallhändler in der Geldwäscheaufsicht
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Vergleich; Buße von 36.000 USD auf 25.200 USD reduziert.
- Veröffentlicht
- 21.06.2023
Originalbetrag 25.200 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.06.2023.
- Dubai Financial Services Authority (DFSA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.06.2025 · Direktlink
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01.06.2023 ein Edelmetall- und Edelsteinhändler aus OntarioFINTRAC: Geldbuße von 99.314 CAD gegen Edelmetallhändler wegen 5 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 68.426 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Händler für Edelmetalle und Edelsteine mit Sitz in Toronto (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 1. Juni 2023 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 99.314 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2021, beging das Unternehmen 5 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung großer Bargeldeingänge ab 10.000 CAD, die Benennung eines Compliance-Verantwortlichen, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken und das Compliance-Schulungsprogramm. Nach Angaben von FINTRAC ist das Verfahren abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTF Regulations 39(2), 71(1)(a), 71(1)(b), 71(1)(c), 71(1)(d); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 24.08.2023
Originalbetrag 99.314 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 01.06.2023.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 01.06.2025 · Direktlink
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24.05.2023 Belgische GBA rügt Supermarkt, der Kamerabilder zur Identifizierung einer Kundin nutzte Verwarnung
Nach einer schlechten Zufriedenheitsbewertung wegen angeblich unfreundlichen Kassenpersonals sichtete ein Supermarkt-Franchisenehmer (Name pseudonymisiert) die Aufnahmen seiner Überwachungskameras und schickte der Kundin sogar ein Standbild, das sie lachend an der Kasse zeigte. Die Geschillenkamer sah keine Rechtsgrundlage und keine Information der Betroffenen und erteilte eine Rüge.
Aufnahmen aus der Diebstahlschutz-Kamera dürfen nicht für Kundenservice oder Beschwerdeklärung ausgewertet werden.
Zweckbindung von Videoaufnahmen im Einzelhandel
- Behörde / Gericht
- Gegevensbeschermingsautoriteit / Autorité de protection des données – Geschillenkamer
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 12, 13, 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- GBA/APD, Startseite mit Entscheidungen (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.05.2025 · Direktlink
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21.04.2023 drei portugiesische Supermarktketten und ein KonsumgüterlieferantHub-and-Spoke: 16,9 Mio. Euro gegen drei portugiesische Supermarktketten und Lieferanten 16,9 Mio. €
Die Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbußen von insgesamt 16.900.000 EUR, weil drei Handelsketten über ihren gemeinsamen Lieferanten (Nachfolger der Konsumgütersparte eines internationalen Gesundheitskonzerns) zwischen 2001 und 2016 ihre Endverkaufspreise für Kosmetik- und Hygieneprodukte abstimmten, ohne direkt miteinander zu sprechen (Hub-and-Spoke). Aufteilung: Lieferant 4.440.000 EUR, die drei Handelsketten 1.480.000 EUR, 7.650.000 EUR und 3.330.000 EUR.
Preisabsprachen über einen gemeinsamen Lieferanten sind ebenso verboten wie direkte Absprachen zwischen Wettbewerbern.
Indirekter Informationsaustausch über Lieferanten (Hub-and-Spoke)
- Behörde / Gericht
- Autoridade da Concorrência (AdC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 9 Lei n.º 19/2012 (Lei da Concorrência); Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 26.04.2023
- AdC, Nachrichten und Mitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
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19.04.2023 ein griechischer SpielwarenlieferantGriechischer Spielwarenanbieter: 628.450 EUR für Preisbindung im Handel 628.450 €
Der Spielwarenlieferant setzte nach einer Vergleichsentscheidung von 2023 vom 28.12.2017 bis 8.10.2021 gegenüber Wiederverkäufern die Wiederverkaufspreise fest (vertikale Preisbindung). Auslöser der Untersuchung waren Stichproben der Preise meistverkaufter Artikel in Online-Shops. Die Wettbewerbskommission verhängte eine reduzierte Geldbuße von 628.450 EUR und verpflichtete das Unternehmen, die Praxis zu unterlassen.
Lieferanten dürfen Händlern keine Wiederverkaufspreise vorgeben – Online-Preise machen solche Praktiken leicht sichtbar.
Preisbindung der zweiten Hand gegenüber Händlern
- Behörde / Gericht
- Επιτροπή Ανταγωνισμού (Hellenic Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 1 Abs. 1 ν. 3959/2011; Art. 101 Abs. 1 AEUV; Vergleichsverfahren nach Art. 29a ν. 3959/2011
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Reduzierte Geldbuße im Vergleichsverfahren nach Anerkennung des Verstoßes.
- Veröffentlicht
- 20.04.2023
- Epitropi Antagonismou, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
- Epitropi Antagonismou, Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.04.2025 · Direktlink
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03.04.2023 zwei südafrikanische Unternehmen in einer LiefergemeinschaftÜberhöhte Preise für Desinfektionsmittel an die Polizei: 3,55 Mio. ZAR Strafe 182.794 €
Das Competition Tribunal stellte am 03.04.2023 fest, dass ein Anbieter von Arbeitsschutzprodukten, handelnd im Rahmen einer Partnerschaft mit einer Beteiligungsgesellschaft, dem South African Police Service im April 2020 während der Covid-19-Pandemie 10.000 Kanister Handdesinfektionsmittel zu je 25 Litern zu überhöhten Preisen geliefert hatte – 3.550 ZAR je Kanister inklusive Mehrwertsteuer und damit mehr als das Doppelte des damaligen Listenpreises des National Treasury. Nach Auffassung des Tribunals verschaffte die Pandemielage dem Wiederverkäufer Marktmacht; der Übergewinn lag bei über 9 Mio. ZAR. Beide Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für eine Verwaltungsstrafe von 3.550.000 ZAR.
In Krisenlagen kann schon ein kleiner Wiederverkäufer Marktmacht haben – Aufschläge gegenüber öffentlichen Auftraggebern müssen sich mit Kosten begründen lassen.
Preisgestaltung in Krisen und bei öffentlichen Aufträgen
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Section 8(1)(a) Competition Act 89 of 1998 (Preishöhenmissbrauch/excessive pricing; Beweislast nach Section 8(2))
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Erstverstoß; die erschwerenden Umstände (Ausnutzung der Pandemie) überwogen nach Auffassung des Tribunals deutlich.
- Veröffentlicht
- 03.04.2023
Originalbetrag 3.550.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.04.2023.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 03.04.2025 · Direktlink
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07.03.2023 ein lettischer ElektronikhändlerLettischer Elektronikhändler – 20.000 Euro wegen Cookie-Mängeln bestätigt 20.000 €
Die DVI hatte dem Händler bei einer präventiven Prüfung Mängel beim Cookie-Einsatz auf seiner Website aufgezeigt und 2022 mehrfach Fristen zur Behebung gesetzt; das Unternehmen bat um Aufschub, beseitigte die Mängel aber nicht und beantwortete die Anfragen nicht in der Sache. Am 26. Januar 2023 verhängte die DVI 20.000 Euro (Art. 83 Abs. 5 lit. a, b, e DSGVO); die Direktorin wies den Widerspruch am 7. März 2023 zurück und bejahte Vorsatz.
Hinweise der Aufsicht zu Cookies mit Frist sind ernst zu nehmen – spätere Nachbesserung verhindert das Bußgeld nicht mehr.
Cookie-Einwilligung im Onlinehandel
- Behörde / Gericht
- Datu valsts inspekcija (DVI)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Cookies und Tracking
- Rechtsgrundlage
- Art. 83 Abs. 5 lit. a, b und e DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- DVI, Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.03.2025 · Direktlink
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09.01.2023 ein US-Onlinemarktplatz für AlkoholOnlinemarktplatz: FTC-Anordnung nach Datenpanne mit 2,5 Mio. Betroffenen Anordnung
Die FTC hat ihre Anordnung gegen einen Online-Marktplatz für Alkohol endgültig erlassen. Nach dem Vorwurf der Behörde war das Unternehmen zwei Jahre vor einer Datenpanne im Jahr 2020 auf Sicherheitslücken hingewiesen worden, setzte grundlegende Schutzmaßnahmen dennoch nicht um, legte kritische Datenbankinformationen auf einer ungesicherten Plattform ab und überwachte Bedrohungen nicht; betroffen waren Daten von rund 2,5 Millionen Verbrauchern. Der Marktplatz muss nicht benötigte personenbezogene Daten löschen, die Erhebung an einen festgelegten Aufbewahrungsplan binden und ein Informationssicherheitsprogramm einführen. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Bekannte Sicherheitslücken, die liegen bleiben, brauchen einen verbindlichen Weg bis zur Behebung.
Umgang mit gemeldeten Sicherheitslücken; Datenminimierung
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Federal Trade Commission (FTC)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Sicherheitsmaßnahmen und Risikomanagement
- Rechtsgrundlage
- Section 5(a) FTC Act, 15 U.S.C. § 45(a) (unlautere und irreführende Praktiken)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 10.01.2023
- Federal Trade Commission (FTC), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 09.01.2025 · Direktlink
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29.12.2022 ein polnischer Online-MarktplatzbetreiberMarktplatzbetreiber: 206 Mio. PLN wegen Bevorzugung des eigenen Shops auf dem Marktplatz 44 Mio. €
Die polnische Wettbewerbsbehörde stellte fest, dass der Marktplatzbetreiber seine beherrschende Stellung bei Online-Vermittlungsdiensten für Händler missbraucht hat: Für den eigenen Handel auf seinem Marktplatz, insbesondere über seinen eigenen offiziellen Shop als Verkäufer, nutzte das Unternehmen Informationen über die Funktionsweise der Plattform und das Käuferverhalten sowie Verkaufs- und Werbefunktionen, die anderen Händlern nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung standen. Die Behörde ordnete die Einstellung der Praxis an, verhängte eine Geldbuße von 206.169.786,00 PLN und wertete den Verstoß als vorsätzlich. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Wer eine Plattform betreibt und darauf selbst verkauft, muss Daten und Funktionen für eigene und fremde Angebote nachweisbar gleich behandeln.
Selbstbevorzugung durch Plattformbetreiber mit eigenem Handel
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 9 Abs. 1 ustawa o ochronie konkurencji i konsumentów; Art. 102 AEUV; Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ustawa o ochronie konkurencji i konsumentów
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Mildernd berücksichtigt wurde, dass der Marktplatzbetreiber die Bevorzugung des eigenen Handels schon vor Einleitung des Verfahrens teilweise eingeschränkt hatte, etwa durch den Verzicht auf einzelne exklusive Funktionen; wegen des Vorsatzes blieb die Höhe der Geldbuße im Ergebnis unverändert.
Originalbetrag 206.169.786 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.12.2022.
- UOKiK, Entscheidungen des Präsidenten (Datenbank) (Entscheidung 2022) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.12.2024 · Direktlink
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14.11.2022 eine Hongkonger Fotoservice-KettePCPD: Durchsetzungsanordnung gegen Fotoservice-Kette nach Angriff über ungepatchtes VPN Anordnung
Nach einem Ransomware-Angriff im Oktober 2021 auf die Datenbank des Onlineshops der Fotoservice-Kette, von dem 544.862 Mitglieder und 73.957 Kunden des Onlineshops betroffen waren, stellte die PCPD einen Verstoß gegen das Datensicherheitsprinzip DPP 4(1) fest. Das Unternehmen wusste spätestens seit September 2019 von einer im Mai 2019 bekannt gemachten Schwachstelle im SSL-VPN seiner Firewall, spielte die Korrektur aber nicht ein und nutzte für den Fernzugang keine Mehr-Faktor-Authentifizierung. Die PCPD erließ eine Enforcement Notice, die eine Sicherheitsüberprüfung, regelmäßige Prüfungen durch einen unabhängigen Experten, Schwachstellenscans und Regeln zum Patch-Management verlangt; die Umsetzung ist binnen drei Monaten nachzuweisen.
Bekannte Schwachstellen in Fernzugängen müssen umgehend gepatcht werden, besonders wenn sich durch Homeoffice die Zahl der Nutzer erhöht.
Patch-Management und Mehr-Faktor-Authentifizierung für Fernzugänge
- Behörde / Gericht
- Privacy Commissioner for Personal Data (PCPD), Hongkong
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Data Protection Principle 4(1) Schedule 1 und Section 50(1) Personal Data (Privacy) Ordinance (Cap. 486)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Rechtzeitige Meldung der Datenpanne, Kooperation mit der PCPD und technische wie organisatorische Maßnahmen nach dem Vorfall.
- Veröffentlicht
- 14.11.2022
- Privacy Commissioner for Personal Data (PCPD), Hongkong, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 14.11.2024 · Direktlink
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11.11.2022 eine deutsche DrogeriemarktketteOLG Düsseldorf: 20 Mio. Euro Geldbuße gegen Drogeriemarktkette im Kaffeekartell 20 Mio. €
Das OLG Düsseldorf verurteilte eine Drogeriemarktkette wegen ihrer Beteiligung am sogenannten Kaffeekartell – Abstimmungen zwischen einem Kaffeeröster und Händlern über Verkaufspreise vor allem von Filterkaffee in den Jahren 2004 bis 2008 – zu einer Geldbuße von 20 Mio. Euro. Das Bundeskartellamt hatte Ende 2015 5,25 Mio. Euro festgesetzt; ein erstes OLG-Urteil über 30 Mio. Euro (2018) und ein späteres Verwerfungsurteil hob der BGH auf, sodass erst die dritte Hauptverhandlung nach einer Verständigung zum Urteil führte.
Auch ein Händler ohne treibende Rolle haftet als Kartellbeteiligter, wenn er Verkaufspreise mit einem Lieferanten abstimmt.
Preisabstimmungen zwischen Hersteller und Handel
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 1. Kartellsenat (Urteil nach Einspruch gegen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Vorsätzliche Kartellordnungswidrigkeit; Az. V 1 Kart 1/22 (OWi)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Verfahrensdauer von mehr als zwölf Jahren, Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nach einer Verständigung, keine treibende Rolle im Kartell und vergleichsweise geringe Marktbedeutung im Kaffeeabsatz.
- Veröffentlicht
- 14.11.2022
- OLG Düsseldorf: 'Kaffeekartell': Bußgeldverfahren gegen die Dirk Rossmann GmbH beendet (Nr. 29/2022) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.11.2024 · Direktlink
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10.11.2022 ein niederländischer Webshop-BetreiberACM: 100.000 Euro gegen einen Webshop wegen Lieferzeiten und gefilterter Bewertungen 100.000 €
Der Webshop-Betreiber informierte auf zwei seiner Websites nicht klar über die Lieferzeiten, veröffentlichte selbst erstellte positive Bewertungen und hielt den Großteil der negativen Kundenbewertungen zurück. Die ACM verhängte unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens ein Bußgeld von 100.000 EUR.
Bewertungen müssen echt und ungefiltert veröffentlicht werden; das Unterdrücken negativer Stimmen ist ebenso irreführend wie erfundenes Lob.
Umgang mit Kundenbewertungen und Lieferzeitangaben im Onlinehandel
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Consument & Markt (ACM)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Gefälschte Bewertungen
- Rechtsgrundlage
- Art. 8.8 Whc i. V. m. Art. 6:193c Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 6:193g lit. v BW
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Bei der Höhe berücksichtigte die ACM die finanziellen Verhältnisse des Webshop-Betreibers.
- Veröffentlicht
- 09.12.2022
- ACM, Veröffentlichungen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.11.2024 · Direktlink
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07.11.2022 ein tschechischer ElektronikvertreiberÚOHS: 22,5 Mio. CZK gegen Elektronikvertreiber wegen Behinderung einer Nachprüfung vor Ort 925.888 €
Die ÚOHS verhängte gegen einen Elektronikvertreiber eine Geldbuße von 22.500.000 CZK, weil das Unternehmen eine Nachprüfung in seinen Geschäftsräumen am 23. Februar 2022 behindert hatte. Die Herausgabe eines Mobiltelefons wurde verweigert, und es wurden Geräte übergeben, deren Inhalt gelöscht oder verändert worden war; zudem wurde ein dienstliches E-Mail-Postfach verdeckt weitgehend geleert. Die Geldbuße entspricht nach der Entscheidung 0,88 % des Gruppenumsatzes.
Bei einer Durchsuchung müssen Geräte und Postfächer unverändert herausgegeben werden; Löschen oder Verweigern kostet mehr als der Kartellverdacht selbst.
Richtiges Verhalten bei Durchsuchungen der Wettbewerbsbehörde
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- § 21f Abs. 2 und 3, § 22a Abs. 1 lit. h und Abs. 2 Zákon č. 143/2001 Sb. (ZOHS)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Haftung von Führungskräften
- Die Behinderung ging nach der Entscheidung von der Unternehmensleitung aus; die Geldbuße traf das Unternehmen.
Originalbetrag 22.500.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.11.2022.
- ÚOHS, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.11.2024 · Direktlink
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28.10.2022 ein Singapurer Online-LebensmittelhändlerOnline-Lebensmittelhändler: 72.000 SGD, Zugangsschlüssel im Quellcode öffneten Kundendaten 51.227 €
Ein Angreifer übernahm 2020 das Konto eines Beschäftigten der Online-Lebensmittelplattform bei einem Code-Hosting-Dienst fand im Quellcode einen hoch privilegierten Zugangsschlüssel, in der Cloud einen weiteren und gelangte so an eine Datenbank mit Daten zahlreicher Kunden und Verkäufer, die danach in einem Onlineforum zum Kauf angeboten wurde. Die PDPC stellte am 28. Oktober 2022 einen Verstoß gegen die Schutzpflicht fest, weil die Schlüssel offenkundig unzureichend gesichert waren und die Datenbank keine eigene Authentifizierung hatte, und verhängte 72.000 SGD; Einwände gegen die Höhe wies sie zurück.
Zugangsschlüssel gehören in einen gesicherten Schlüsseltresor statt in den Quellcode, und sensible Datenbanken brauchen eine eigene Zugangshürde.
Sichere Verwaltung von Zugangsschlüsseln statt Ablage im Quellcode
- Behörde / Gericht
- Personal Data Protection Commission (PDPC)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Personal Data Protection Act 2012, s 24 (Protection Obligation); s 48J PDPA ([2022] SGPDPC 8)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Kooperation, teilweise Schwärzung gespeicherter Kreditkartennummern, rasche wirksame Abhilfe und die späte, aber freiwillige Anerkennung der Feststellungen.
- Veröffentlicht
- 19.12.2022
Originalbetrag 72.000 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.10.2022.
- PDPC, Enforcement Decisions (Übersicht) (Entscheidung 2022) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.10.2024 · Direktlink
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20.10.2022 eine italienische ParfümerieketteGarante: 1,4 Mio. EUR gegen Parfümeriekette wegen Kundenkarten-Daten und Marketing 1,4 Mio. €
Die Parfümeriekette bewahrte Daten von fast 3,3 Millionen Kundinnen und Kunden dreier übernommener Unternehmen über viele Jahre auf, ohne eigene Einwilligungen einzuholen, und trennte in ihrer App Datenschutz- und Cookie-Hinweise sowie die Einwilligungen für eigenes Marketing, Marketing Dritter und Profiling nicht klar. Der Garante verhängte 1.400.000 EUR (rund 0,4 % des Umsatzes) und ordnete die Löschung der mehr als zehn Jahre alten Daten, die Löschung oder Pseudonymisierung der übrigen Altdaten sowie eine Umgestaltung der App an.
Nach Übernahmen müssen übernommene Kundendaten auf Rechtsgrundlage und Speicherdauer geprüft und Einwilligungen getrennt neu eingeholt werden.
Einwilligungen und Speicherfristen bei Kundenkarten
- Behörde / Gericht
- Garante per la protezione dei dati personali
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. b und e, Abs. 2, Art. 6, 7, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 lit. a, 24 und 25 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Mildernd: nur sporadisches Telemarketing, angekündigte Verbesserungen, keine früheren Verfahren, durchgehende Kooperation, begrenzter Entscheidungsspielraum wegen Vorgaben der deutschen Muttergesellschaft und pandemiebedingte Verluste.
- Veröffentlicht
- 28.11.2022
- Garante Privacy, Presse und Kommunikation (Übersicht) (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.10.2024 · Direktlink
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06.10.2022 die singapurische Gesellschaft eines E-Commerce-Plattformkonzerns und ein singapurischer OnlinehändlerE-Commerce-Plattform und Onlinehändler in Singapur: Anordnungen wegen ungesicherter Datentransfers Anordnung
Nachdem zwei Auftragnehmer der ausländischen Konzernmutter des Plattformbetreibers 2020 Kundendaten aus deren Systemen abgezogen hatten – betroffen waren Daten zahlreicher Personen, darunter Kunden des Onlinehändlers –, prüfte die Datenschutzbehörde PDPC die Übermittlungen aus Singapur ins Ausland. Der Onlinehändler als Verantwortlicher hatte keine vertraglichen Zusagen eingeholt, die ein dem PDPA vergleichbares Schutzniveau für die über seinen Auftragsverarbeiter (data intermediary) übermittelten Daten sichern, und der singapurischen Plattformgesellschaft fehlten für die Weitergabe eigener Plattformdaten an die ausländische Konzernmutter innerhalb des Konzerns verbindliche Verträge oder Binding Corporate Rules. Die PDPC ordnete beiden an, Verfahren zur Einhaltung der Transfer Limitation Obligation einzuführen – der Plattformgesellschaft binnen 60 Tagen, dem Onlinehändler als KMU binnen sechs Monaten – und verwies auf die ASEAN-Modellvertragsklauseln.
Wer Daten über einen Dienstleister oder innerhalb eines Konzerns ins Ausland übermittelt, muss das vergleichbare Schutzniveau selbst vertraglich oder über verbindliche Konzernregeln absichern.
- Behörde / Gericht
- Personal Data Protection Commission (PDPC)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Section 26(1) PDPA 2012 (Transfer Limitation Obligation) i. V. m. Regulations 9(1)(b) und 10(1) Personal Data Protection Regulations 2014; Section 4(3) PDPA; Section 48I PDPA (Directions)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Beide Unternehmen kooperierten nach Feststellung der PDPC in hohem Maße.
- Veröffentlicht
- 18.11.2022
- PDPC, Enforcement Decisions (Übersicht) (Entscheidung 2022) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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04.10.2022 ein britischer KatalogversandhändlerICO: Buße gegen Katalogversandhändler wegen verdeckter Profilbildung zu Gesundheitsdaten, per Einigung auf 250.000 Pfund herabgesetzt 286.457 €
Die ICO verhängte am 4. Oktober 2022 gegen einen britischen Katalogversandhändler eine Geldbuße von 1.350.000 Pfund. Nach den Feststellungen der ICO leitete das Unternehmen zwischen dem 1. August 2019 und dem 19. August 2020 aus dem Kauf bestimmter Artikel (122 sogenannte 'trigger products') Gesundheitszustände seiner Kundinnen und Kunden ab, etwa Arthritis, und nutzte diese Profile für gezielte Werbeanrufe zu Nahrungsergänzungsmitteln; laut ICO wurden rund 145.400 Personen so profiliert. Die Betroffenen wurden darüber nicht informiert, die ICO sprach von unsichtbarer Verarbeitung ohne tragfähige Grundlage und sah einen Verstoß gegen Art. 5(1)(a) GDPR. Die ICO erhöhte die Buße wegen erschwerender Umstände um 500.000 Pfund. Das Unternehmen legte am 31. Oktober 2022 Rechtsmittel ein. Mit Zustimmung beider Seiten ersetzte das First-tier Tribunal (General Regulatory Chamber) am 15. März 2023 den Bescheid durch einen gleichlautenden Bescheid, in dem nur der Betrag auf 250.000 Pfund herabgesetzt ist, und wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück; das Unternehmen hatte die beanstandete Verarbeitung zuvor dauerhaft eingestellt. Die ICO veröffentlichte den Fall am 6. Oktober 2022.
- Behörde / Gericht
- Information Commissioner's Office (ICO)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- Art. 5(1)(a) GDPR; Geldbuße nach section 155 DPA 2018 und Art. 83 GDPR
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 250.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.10.2022.
- ICO, Übersicht der Durchsetzungsmaßnahmen (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
- Find Case Law, First-tier Tribunal (GRC) (Suche) (Entscheidung 2022) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.10.2024 · Direktlink
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04.10.2022 ein britischer KatalogversandhändlerICO: 130.000 Pfund und Anordnung gegen Katalogversandhändler wegen 1,3 Millionen Werbeanrufen an TPS-Nummern 148.958 €
Die ICO verhängte am 4. Oktober 2022 gegen einen britischen Katalogversandhändler eine Geldbuße von 130.000 Pfund und erließ am selben Tag eine Durchsetzungsanordnung. Nach den Feststellungen der ICO veranlasste das Unternehmen zwischen dem 1. August 2019 und dem 19. August 2020 1.345.732 Werbeanrufe an Anschlüsse, die im TPS-Sperrregister eingetragen waren, und setzte die Anrufe auch während der Ermittlungen fort. Die ICO wertete dies als Verstoß gegen Regulation 21 PECR. Bei Zahlung bis 3. November 2022 ermäßigte sich die Buße laut Bescheid auf 104.000 Pfund. Laut ICO-Pressemitteilung vom 16. März 2023 wurde diese Buße nicht angefochten und vollständig gezahlt. Die ICO veröffentlichte den Fall am 6. Oktober 2022.
- Behörde / Gericht
- Information Commissioner's Office (ICO)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- Regulation 21 PECR; section 55A DPA 1998 (Geldbuße); section 40 DPA 1998 (Enforcement Notice)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 130.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.10.2022.
- ICO, Übersicht der Durchsetzungsmaßnahmen (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
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30.09.2022 ein internationaler Online-MarktplatzbetreiberNSW Fair Trading: Bußgeldbescheide gegen Online-Marktplatz wegen unzulässiger Tickets zum NRL-Finale Bußgeld
NSW Fair Trading (Verbraucherschutzbehörde von New South Wales) stellte dem Marktplatzbetreiber in den Büros in Sydney mehrere Penalty Infringement Notices (Bußgeldbescheide) wegen mutmaßlicher Verstöße zu, weil auf der Plattform Tickets für das NRL Grand Final (Rugby-League-Finale) entgegen den Regeln zum Ticket-Weiterverkauf angeboten wurden. In New South Wales müssen Wiederverkaufsanzeigen den Originalpreis nennen, und der Wiederverkaufspreis darf ihn um höchstens 10 % übersteigen. Zahl und Höhe der Bescheide nennt die Behörde nicht.
Marktplätze, die Weiterverkaufsanzeigen veröffentlichen, sollten gesetzliche Pflichtangaben und Preisgrenzen automatisch prüfen, bevor Angebote online gehen – vor allem vor Großveranstaltungen.
Pflichtangaben und Preisobergrenzen beim Ticket-Weiterverkauf auf Online-Marktplätzen
- Behörde / Gericht
- NSW Fair Trading
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Informationspflichten im Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- Fair Trading Act (NSW) und zugehörige Vorschriften zum Weiterverkauf von Tickets
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 30.09.2022
- NSW Fair Trading, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
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29.09.2022 eine bulgarische EinzelhandelsketteBulgarische Handelskette: 565.052 BGN wegen Werbung für nicht verfügbares Aktions-Speiseöl 288.911 €
Die Handelskette bewarb in Prospekten Sonnenblumenöl zu einem reduzierten Aktionspreis, in einzelnen Filialen war das Produkt während der Aktion aber nicht vorrätig. Die KZK wertete das als irreführende Werbung und damit unlauteren Wettbewerb und verhängte eine Sanktion von 0,03 % des Nettoumsatzes 2022, das sind 565.052 BGN.
Wer Aktionsware bewirbt, muss sie in allen beworbenen Filialen für die Aktionsdauer in ausreichender Menge vorhalten.
Verfügbarkeit von Aktionsware sicherstellen
- Behörde / Gericht
- Комисия за защита на конкуренцията (КЗК, Bulgarische Wettbewerbskommission)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 32 i. V. m. Art. 33 ЗЗК (bulgarisches Wettbewerbsschutzgesetz, irreführende Werbung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 29.09.2022
Originalbetrag 565.052 BGN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.09.2022.
- KZK, Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2022) Pressemitteilung einer Behörde
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27.09.2022 ein britischer Sportmodehändler, ein Hersteller von Fanbekleidung und ein schottischer FußballvereinCMA: 2,17 Mio. GBP gegen Händler, Hersteller und Fußballverein wegen Trikot-Preisabsprache 2,43 Mio. €
Die CMA stellte fest, dass der Hersteller und der Händler von September 2018 bis Juli 2019 Verkaufspreise und Rabatte für Fanbekleidung des Vereins abgestimmt hatten; der Verein war bis Mitte November 2018 an der Festsetzung des Preises für das Heimtrikot für Erwachsene beteiligt, das der Händler daraufhin von 55 auf 60 GBP verteuerte. Im Vergleichsverfahren wurden Geldbußen von 1.485.000 GBP (Händler), 459.000 GBP (Hersteller) und 225.000 GBP (Verein), zusammen 2.169.000 GBP, verhängt.
Hersteller, Lizenzgeber und Händler dürfen Endverkaufspreise nicht gemeinsam festlegen – auch nicht, um den eigenen Onlineshop vor Unterbietung zu schützen.
Preisabsprachen zwischen Hersteller, Lizenzgeber und Händler
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Chapter I prohibition Competition Act 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Vergleichsnachlass für alle drei Parteien; zusätzlicher Kronzeugenabschlag für den Hersteller und den Händler.
- Veröffentlicht
- 27.09.2022
Originalbetrag 2.169.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.09.2022.
- CMA, Fälle (Übersicht) (Entscheidung 2022) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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27.09.2022 ein südafrikanischer OnlinehändlerArbeitsschutzkontrolle: Verbotsverfügungen gegen Lager eines Onlinehändlers Anordnung
Bei einer Schwerpunktkontrolle am 27.09.2022 stellten Inspektoren des Department of Employment and Labour im Lager eines Onlinehändlers Verstöße gegen mehrere Verordnungen zum Occupational Health and Safety Act 85 of 1993 fest, unter anderem zu Ergonomie, Druckgeräten, Gefahrstoffen und angetriebenen Maschinen. Das Unternehmen erhielt drei Verbotsverfügungen – gegen Leitern von Fremdfirmen ohne rutschfeste Gummifüße, gegen die Lagerung entzündlicher Chemikalien im allgemeinen Lagerbereich und gegen Lohnabzüge für Sicherheitsschuhe – sowie die Auflage, die Betriebsklinik zu verbessern, im Lager markierte Fahrwege einzurichten und die Gefährdungsbeurteilung zu verbessern; dafür gab die Behörde 60 Tage ab Zustellung. Wegen Verstößen gegen UIF-, COIDA- und BCEA-Vorschriften ergingen zusätzlich Compliance Orders.
Arbeitsschutzinspektionen prüfen auch Alltagsdetails wie Gefahrstofflagerung, Arbeitsmittel von Fremdfirmen und Kosten der Schutzausrüstung – Mängel führen unmittelbar zu Verboten und kurzen Fristen.
Arbeitsschutz im Logistiklager: Gefahrstoffe, Arbeitsmittel, Schutzausrüstung
- Behörde / Gericht
- Department of Employment and Labour (Inspection and Enforcement Services)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitssicherheit und Arbeitsunfälle
- Rechtsgrundlage
- Occupational Health and Safety Act 85 of 1993 (Ergonomics, Pressure Equipment, General Administration, Hazardous Chemical Agent, Driven Machinery und General Safety Regulations); Compliance Orders nach Unemployment Insurance Fund Act, Compensation for Occupational Injuries and Diseases Act und Basic Conditions of Employment Act (Bezeichnungen laut Pressemitteilung)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 28.09.2022
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22.09.2022 ein tschechischer DuftkerzenvertreiberDuftkerzenvertreiber: 17,6 Mio. CZK für Preisbindung – erstmals Compliance-Programm bußgeldmindernd 715.781 €
Der Vertreiber von Duftkerzen (u. a. zweier bekannter Marken) schrieb Händlern von Dezember 2013 bis September 2020 Mindestpreise vor und drohte mit Lieferstopp. Die Behörde verhängte 17,649 Mio. CZK und berücksichtigte erstmals ein eingeführtes Compliance-Programm mindernd.
Ein funktionierendes Compliance-Programm kann Bußgelder mindern – vorausgesetzt, die Geschäftsleitung war nicht selbst beteiligt.
Preisbindung im Vertrieb
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Tschechisches Wettbewerbsgesetz, Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Vergleich (20 % Minderung) und eingeführtes Compliance-Programm.
- Veröffentlicht
- 22.09.2022
Originalbetrag 17.649.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.09.2022.
- ÚOHS, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Pressemitteilung einer Behörde
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20.09.2022 eine deutsche Konzerntochter im OnlinehandelBlnBDI: 525.000 Euro wegen Interessenkonflikt des Datenschutzbeauftragten im Konzern 525.000 €
Die Berliner Datenschutzaufsicht verhängte 525.000 Euro gegen die Tochter eines Berliner Handelskonzerns, weil deren betrieblicher Datenschutzbeauftragter zugleich zwei Konzern-Dienstleister führte, die im Auftrag dieses Unternehmens personenbezogene Daten verarbeiteten, und sich damit selbst hätte kontrollieren müssen. Trotz einer Verwarnung aus dem Jahr 2021 hielt das Unternehmen fast ein Jahr an der Benennung fest; mildernd wirkten die Zusammenarbeit und die Abstellung des Verstoßes im laufenden Verfahren.
Konzern-Datenschutzbeauftragte dürfen keine Leitungsfunktion bei verbundenen Dienstleistern haben, die sie kontrollieren sollen.
Unabhängigkeit und Interessenkonflikte des Datenschutzbeauftragten
- Behörde / Gericht
- Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz
- Rechtsgrundlage
- Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Umfangreiche Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; Verstoß noch während des Bußgeldverfahrens abgestellt.
- Veröffentlicht
- 20.09.2022
- BlnBDI, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.09.2024 · Direktlink
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16.09.2022 ein japanischer Teleshopping-AnbieterTeleshopping-Anbieter: Surcharge für unbelegte Schlankheitswerbung im Teleshopping 11.506 €
Der Teleshopping-Anbieter bewarb am 17. März 2019 in einer Teleshopping-Sendung im BS-Satellitenfernsehen einen Schönheitsroller mit Radiofrequenz-Wärme und EMS-Reizstrom damit, dass zehn Minuten Anwendung täglich über drei bis vier Wochen die behandelte Körperstelle, etwa den Bauchumfang, schlanker mache. Die vom Unternehmen eingereichten Unterlagen belegten diese Wirkung nicht, sodass die Werbung als irreführend galt; festgesetzt wurde ein Surcharge (umsatzbezogene Geldzahlung) von 1.640.000 JPY.
Wer Wirksamkeitsversprechen für Beauty- und Fitnessgeräte sendet, braucht vorab belastbare Nachweise; Kleingedrucktes wie „Ergebnisse können abweichen“ hebt den Gesamteindruck nicht auf.
Wirksamkeitsaussagen in der Werbung belegen
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 8 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 16.09.2022
Originalbetrag 1.640.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.09.2022.
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.09.2024 · Direktlink
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13.09.2022 drei portugiesische Supermarktketten und zwei Gesellschaften eines GetränkelieferantenPortugal: 5,66 Mio. Euro gegen Supermärkte und Getränkelieferant – vom Gericht aufgehoben aufgehoben
Die Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbußen von insgesamt 5.660.000 EUR gegen drei Handelsketten und ihren gemeinsamen Getränkelieferanten (zwei Gesellschaften), weil die Ketten nach ihren Feststellungen zwischen 2009 und 2017 über den Lieferanten ihre Verkaufspreise für Weine, Brände und Liköre abstimmten (Lieferant gesamtschuldnerisch 2.390.000 EUR, die drei Ketten 660.000 EUR, 1.410.000 EUR und 1.200.000 EUR). Das Wettbewerbsgericht TCRS gab den Rechtsbehelfen am 15.07.2026 vollständig statt, erklärte die bei der Durchsuchung 2017 beschlagnahmten Unterlagen und die davon abhängigen Beweise für unverwertbar und sprach alle Betroffenen frei; ob das Urteil rechtskräftig ist, nennt die Quelle nicht.
Hub-and-Spoke-Verfahren stehen und fallen mit verwertbaren Beweisen, doch die Preiskommunikation mit Lieferanten sollte so geregelt sein, dass gar kein Anschein einer Abstimmung zwischen Händlern entsteht.
Hub-and-Spoke-Absprachen im Lebensmitteleinzelhandel
- Behörde / Gericht
- Autoridade da Concorrência (AdC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 9 Lei n.º 19/2012 (Lei da Concorrência); Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- aufgehoben
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 14.09.2022
Betrag in EUR; für diese Währung liegt kein EZB-Referenzkurs vor.
- AdC, Nachrichten und Mitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.09.2024 · Direktlink
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02.09.2022 ein britischer Einzelhändler für Autozubehör und FahrräderICO: 30.000 Pfund gegen Einzelhändler wegen fast 500.000 Werbe-E-Mails ohne Einwilligung 34.691 €
Die ICO verhängte am 2. September 2022 gegen einen britischen Einzelhändler für Autozubehör und Fahrräder eine Geldbuße von 30.000 Pfund. Nach den Feststellungen der ICO erhielten am 28. Juli 2020 insgesamt 498.179 Kundinnen und Kunden, die zuvor keine Einwilligung in Werbung erteilt hatten, eine E-Mail zum staatlichen Gutscheinprogramm 'Fix Your Bike', in der der Händler seine eigenen Reparaturleistungen bewarb. Das Unternehmen stufte die E-Mail als Servicenachricht ein; die ICO wertete sie dagegen als Direktwerbung, weil sie die Dienste des Händlers anpries. Einen vorsätzlichen Verstoß nahm die ICO ausdrücklich nicht an, wohl aber Fahrlässigkeit: der Händler sei sich der Risiken bewusst gewesen und habe die E-Mail so formuliert, dass sie nicht als Werbung erscheine. Zu der Aktion gingen laut dem Händler sieben Beschwerden ein. Die ICO wertete dies als Verstoß gegen Regulation 22 PECR. Bei Zahlung bis 4. Oktober 2022 ermäßigte sich die Buße laut Bescheid auf 24.000 Pfund.
- Behörde / Gericht
- Information Commissioner's Office (ICO)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- Regulation 22 PECR; section 55A DPA 1998 (Geldbuße)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 30.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.09.2022.
- ICO, Übersicht der Durchsetzungsmaßnahmen (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.09.2024 · Direktlink