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White Paper für Wohnimmobilienverwaltungen, WEG- und Mietverwaltung

Die Pflicht steht auf Ihren Namen.

Wen die Pflicht im Haus wirklich trifft, was am 24.07.2026 weggefallen ist und was ausdrücklich nicht, was auf der Bescheinigung stehen muss — und sechs Stichtage, von denen drei schon vorbei sind.

Das Problem, um das es geht

§ 34c Abs. 2a Satz 1 GewO erstreckt die Weiterbildungspflicht nach dem Semikolon ausdrücklich auf die „unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen" — jede mit eigener Stundenzahl und eigenem Dreijahreszeitraum. Wer sie als Pflicht des Betriebs liest, zählt die falsche Zahl.

§ 11 Satz 1 Nr. 3 MaBV macht diesen Stand nach außen sichtbar: Auf Anfrage des Auftraggebers sind die Weiterbildungen der letzten drei Kalenderjahre unverzüglich anzugeben — die des Gewerbetreibenden und die der mitwirkenden Beschäftigten. Gefragt wird in der Praxis vom Verwaltungsbeirat vor der Wiederbestellung.

Das steckt drin

  • Wen die Pflicht trifft — und warum Delegation nach Satz 3 enger ist, als sie klingt
  • Was das Bürokratierückbaugesetz am 24.07.2026 gestrichen hat und was es ausdrücklich stehen ließ
  • Sechs Stichtage von der Asbestregelung bis zu den EU-Mindeststandards 2030 — drei davon sind schon vorbei
  • Die sechs Pflichtangaben des § 15b Abs. 2 MaBV und die fünf Anforderungen der Anlage 2 — auch für E-Learning
  • Sechs Einwände aus der Praxis, mit Fundstelle beantwortet — von der Zertifizierung nach § 26a WEG bis zur ruhenden Erlaubnis

Für Wohnimmobilienverwaltungen, die den Weiterbildungsstand nicht je Betrieb, sondern je Person führen müssen — und ihn auf Anfrage zum Stichtag belegen wollen.

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10 Seiten, PDF · Stand August 2026. Sie bekommen den Download-Link sofort hier auf der Seite.

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