Branchenpaket Immobilienverwaltung · IV07 von 20 · Strang B — Die Gemeinschaft

Erhaltungsrücklage, Sonderumlage und Erhaltungsplanung

Begleiten Sie Sabine Ortmann bei der rechtssicheren Vermögens- und Liquiditätssteuerung nach dem WEG. Für Kaufmännische Objektbetreuung, Geschäftsführung und Verwaltungsbeiräte.

1 h 105 Module mit AbschlusstestAnlage 1 MaBV: Nr. 3

Worum es geht

Eine angemessene Erhaltungsrücklage gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung — aber das Gesetz nennt keine Zahl. Angemessen ist keine Formel, sondern eine Begründung: Bauzustand, Lebensdauer der Bauteile, anstehende Maßnahmen. Wo diese Begründung fehlt, entscheidet am Ende die Sonderumlage, und die trifft die Eigentümer dann in einem Betrag, mit dem niemand gerechnet hat.

Der Kurs verbindet deshalb zwei Dinge, die in der Praxis auseinanderliegen: die Rücklage und die Erhaltungsplanung. Er zeigt, wie sich die Angemessenheit aus dem Bestand herleiten lässt, behandelt die Sonderumlage mit Voraussetzungen, Beschluss, Fälligkeit und Durchsetzung, und klärt die Vermögenstrennung samt ihrer Darstellung im Vermögensbericht nach § 28 WEG. Das Ziel ist nicht die perfekte Zahl, sondern eine, die sich in der Versammlung begründen lässt.

Der Kurs informiert allgemein zum Rechtsstand September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Er erklärt das System und nennt zu jeder Aussage die Fundstelle — die Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt Ihre.

Der Aufbau

5 Module, 1 h 10 — und am Ende der Abschlusstest.

Jedes Modul endet mit einer Übung, die das eben Gelernte abruft. Der Abschlusstest zieht seine Fragen über alle Module hinweg; bestanden wird er mit der Bescheinigung quittiert, die den Umfang in Zeitstunden ausweist.

1 Gesetzlicher Auftrag – Die Erhaltungsrücklage nach § 19 WEG

Die Erhaltungsrücklage als Gegenstand ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG

2 Angemessenheit bestimmen – Zustand, Bauteile und Lebensdauer

Angemessenheit bestimmen: Bauzustand, Lebensdauer der Bauteile, anstehende Maßnahmen

3 Die Sonderumlage – Voraussetzungen, Beschluss und Fälligkeit

Die Sonderumlage: Voraussetzungen, Beschluss, Fälligkeit und Durchsetzung

4 Vermögenstrennung und Vermögensbericht nach § 28 WEG

Trennung der Rücklage vom übrigen Vermögen und ihre Darstellung im Vermögensbericht

5 Erhaltungsplanung als Basis – Nie wieder Sonderumlage im Januar

Erhaltungsplanung als Grundlage der Rücklagenhöhe

Rechtsgrundlagen

Diese Vorschriften behandelt der Kurs

Erarbeitet aus den amtlichen Texten — deutsche Gesetze über gesetze-im-internet.de, EU-Recht über das Cellar des Amts für Veröffentlichungen. Zwischen Gesetz und Kurs steht ein Quellbaum, der die Fundstelle in jedem Knoten trägt; wo es keinen freien amtlichen Text gibt (Landesbauordnungen, DIN, DGUV), steht ein gekennzeichnetes eigenes Fachskript, das die Regelwerke als Nachweis führt.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 19 Abs. 2 Nr. 4

Die angemessene Erhaltungsrücklage als Gegenstand ordnungsmäßiger Verwaltung.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 28

Vorschüsse, Sonderumlage und die Darstellung des Vermögens im Vermögensbericht.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 16 Abs. 2

Nach welchem Schlüssel die Sonderumlage auf die Eigentümer verteilt wird.

Einzeln zuweisen, gemeinsam nachweisen.

Alle zwanzig Kurse mit Frist zuweisen, Erinnerungen laufen automatisch — und am Ende steht der Nachweisstand je Person und Betrieb zum Stichtag, mit den Zeitstunden, die § 15b Abs. 2 MaBV verlangt.

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