Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach LandWofür?
nach RechtsgebietAlle Rechtsgebiete
- Korruption und Bestechung 458,9 Mio. € 41 % · 5 Fälle
- Kartellrecht und Wettbewerb 434,2 Mio. € 39 % · 50 Fälle
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 104,9 Mio. € 9 % · 29 Fälle
- Datenschutz 65,2 Mio. € 6 % · 43 Fälle
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht 56,8 Mio. € 5 % · 29 Fälle
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht 1,05 Mio. € 0 % · 8 Fälle
- Umwelt und Nachhaltigkeit 375.000 € 0 % · 5 Fälle
- Informationssicherheit und Cyber 50.870 € 0 % · 2 Fälle
- Verbraucherschutz und Onlinehandel – 0 % · 8 Fälle
- Sanktionen und Exportkontrolle – 0 % · 1 Fall
Wen?
nach BrancheAlle Branchen
- Energie und Versorgung 242,3 Mio. € 22 % · 13 Fälle
- Stahl und Metall 189,9 Mio. € 17 % · 4 Fälle
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen 158,7 Mio. € 14 % · 51 Fälle
- Bau und Immobilien 143,4 Mio. € 13 % · 20 Fälle
- Handel und E-Commerce 122,9 Mio. € 11 % · 17 Fälle
- Sonstige 97,7 Mio. € 9 % · 22 Fälle
- Telekommunikation, IT und Software 66,5 Mio. € 6 % · 10 Fälle
- Lebensmittel und Landwirtschaft 63,1 Mio. € 6 % · 7 Fälle
- Automobil 15,2 Mio. € 1 % · 4 Fälle
- Industrie und Maschinenbau 10,2 Mio. € 1 % · 9 Fälle
- 5 weitere11,6 Mio. €
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 15 | 55,8 Mio. € |
| 2023 | 34 | 204,2 Mio. € |
| 2024 | 45 | 338 Mio. € |
| 2025 | 53 | 440,5 Mio. € |
| 2026 | 33 | 83 Mio. € |
180 Fälle
13.08.2026 Apple Inc., Apple GmbHBundeskartellamt: Apple gleicht Tracking-Abfragen für eigene und fremde Apps an Anordnung
Das Bundeskartellamt erklärte Verpflichtungszusagen von Apple zum App Tracking Transparency Framework (ATTF) für bindend und schloss damit sein Verfahren nach § 19a Abs. 2 GWB und Art. 102 AEUV ab. Nach vorläufiger Bewertung mussten Drittanbieter-Apps für personalisierte Werbung zusätzlich eine von Apple vorgegebene, abschreckender gestaltete Zustimmungsabfrage einholen, während Apple für eigene Angebote eine eigene Abfrage nutzte; künftig werden die Abfragefenster inhaltlich, sprachlich und optisch neutral angeglichen, und App-Anbieter können erforderliche Abfragen besser miteinander verbinden.
Plattformregeln zum Schutz der Privatsphäre müssen für eigene und fremde Angebote gleich streng gelten, sonst werden sie selbst zum Wettbewerbsproblem.
Gleichbehandlung eigener und fremder Angebote bei Einwilligungsabfragen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 19a Abs. 2 GWB, Art. 102 AEUV (Verpflichtungszusagen, Az. B7-54/25)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 17.08.2026
- Bundeskartellamt: Apple ändert Regeln für personalisierte Werbung in Apps (17.08.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Bundeskartellamt, Beschluss B7-54/25 vom 13.08.2026 (öffentliche Version) Entscheidung einer Behörde
- Bundeskartellamt, Entscheidungsdatenbank: B7-54/25, Verpflichtungszusagen, Entscheidungsdatum 13.08.2026 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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06.08.2026 AS Asphaltstraßensanierung GmbH, BITUNOVA GmbH, Kutter Spezialstraßenbau GmbH & Co. KG, Possehl Construction GmbH (inkl. VSI), Liesen…alles für den Bau GmbH, OAT GmbH/Otto Alte-Teigeler GmbHBundeskartellamt: 60,3 Mio. € gegen DSK-Straßenreparaturkartell 60,3 Mio. €
Sechs Anbieter von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise (DSK) teilten von etwa 2010 bis September 2019 bundesweit Kunden, vor allem öffentliche Auftraggeber, und Aufträge untereinander auf und stimmten Preise ab. Das Bundeskartellamt verhängte rund 60,3 Mio. €; alle Verfahren endeten per Settlement.
Wer öffentliche Aufträge regional ‚verteilt‘, riskiert Millionenbußen – Kalkulation und Angebot müssen stets eigenständig entstehen.
Kundenaufteilung und Submissionsabsprachen bei öffentlichen Aufträgen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 GWB, Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenbonus für Possehl/VSI, Bitunova, Kutter und AS; Settlement
- Veröffentlicht
- 06.08.2026
- Bußgelder wegen Kartellabsprachen im Bereich Straßenreparatur mit DSK Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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05.08.2026 GmbH (im Urteil anonymisiert)Illegale Ablagerung von Bauabfällen: GmbH muss 375.000 € Verfall zahlen 375.000 €
Das OLG Linz ergänzte die Verurteilung einer GmbH nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz wegen vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen um einen Verfall von 375.000 EUR; die vom Landesgericht Salzburg verhängte, bedingt nachgesehene Verbandsgeldbuße von 30 Tagessätzen zu 500 EUR (15.000 EUR) blieb bestehen. Von Mai 2021 bis Mai 2024 und erneut von Mai 2025 bis Februar 2026 ließ die Gesellschaft entgegen dem AWG 2002 und teils einem Bescheid Bodenaushub, Baurestmassen, Asphalt und Betonbruch gegen Entgelt annehmen und auf einem Grundstück ablagern; der Beseitigungsaufwand wurde auf rund 3,24 Mio. EUR geschätzt. Als Betrag ist nur der Verfall von 375.000 EUR erfasst; die Verbandsgeldbuße von 15.000 EUR wurde bedingt nachgesehen.
Wer Abfälle ohne Genehmigung annimmt und ablagert, riskiert neben der Verbandsgeldbuße den Verfall der dafür erhaltenen Entgelte, der die Geldbuße weit übersteigen kann.
Abfallrecht und behördliche Auflagen bei Aushub und Baurestmassen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Linz (Berufung gegen Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 06.03.2026)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Abfall und Gefahrstoffe
- Rechtsgrundlage
- § 181b Abs. 1 und 2 StGB; §§ 3, 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1 VbVG; § 20 Abs. 3 StGB; AWG 2002
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Bisherige Unbescholtenheit des Verbands; eher geringes Umweltrisiko. Weitere vom Gericht berücksichtigte Umstände betreffen eine natürliche Person und werden hier nicht wiedergegeben.
- Haftung von Führungskräften
- Die Verantwortlichkeit der Gesellschaft knüpft nach dem VbVG an das Handeln ihres Geschäftsführers an.
- OLG Linz, 9 Bs 153/26b vom 05.08.2026 (RIS) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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29.07.2026 Österreichischer Rundfunk (ORF)KommAustria stellt nicht gekennzeichnete Produktplatzierung in ORF-'Sport aktuell' fest Anordnung
In der Sendung 'Sport aktuell' auf ORF 1 vom 29.07.2025 war eine Logowand als Produktplatzierung zu sehen, ohne dass sie gekennzeichnet wurde. Die Regulierungsbehörde stellte rechtskräftig eine Verletzung des ORF-Gesetzes fest.
Produktplatzierungen müssen redaktionell erkannt und gekennzeichnet werden – auch bei Logowänden im Hintergrund.
Kennzeichnung von Werbung und Produktplatzierung
- Behörde / Gericht
- Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 29.07.2026
- KommAustria, Entscheidung 2025-0.606.040-3-A (ORF, Sport aktuell) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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27.07.2026 Banque Lombard Odier & Cie SABundesstrafgericht büsst Banque Lombard Odier wegen Geldwäscherei mit 3 Mio. CHF 3,23 Mio. €
Das Bundesstrafgericht befand die Banque Lombard Odier & Cie SA schuldig, keine ausreichenden organisatorischen Vorkehren gegen die qualifizierte Geldwäscherei eines früheren Kundenbetreuers getroffen zu haben, der 2011 und 2012 Konten einer kriminellen Organisation mit Geldern aus Korruption auf dem usbekischen Telekommunikationsmarkt betreute; trotz Hinweisen sorgten die Geldwäschereistellen der Bank nicht ausreichend dafür, dass Herkunft und Zweck der Gelder abgeklärt und dokumentiert wurden. Die Bank wurde zu einer Busse von 3'000'000 CHF verurteilt und trägt Verfahrenskosten von 24'561.49 CHF; im Übrigen wurde sie freigesprochen, und für Handlungen vor dem 27. Juli 2011 wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Warnhinweise zur Herkunft grosser Zuflüsse müssen von der Geldwäschereifachstelle selbst abgeklärt und dokumentiert werden, nicht nur vom Kundenbetreuer.
Geldwäschereiprävention: Abklärung auffälliger Zuflüsse und Dokumentation
- Behörde / Gericht
- Bundesstrafgericht (Strafkammer), Anklage der Bundesanwaltschaft
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB (Urteil SK.2023.42)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die lange Zeit seit den Taten (2011/2012) wurde strafmildernd berücksichtigt.
- Veröffentlicht
- 27.07.2026
Originalbetrag 3.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.07.2026.
- Bundesstrafgericht, Medienmitteilung vom 27.07.2026 (SK.2023.42) Pressemitteilung eines Gerichts
- Bundesstrafgericht, Dispositiv SK.2023.42 vom 27. Juli 2026 (englische Fassung, anonymisiert) Gerichtsentscheidung
- BA-Medienmitteilung vom 29.11.2024: Bank Lombard Odier und ein ehemaliger Mitarbeiter wegen schwerer Geldwäscherei beim Bundesstrafgericht angeklagt Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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24.07.2026 Callcenter (anonymisiert)BNetzA: 34.327 Euro gegen Callcenter – auch wegen lückenhafter Einwilligungsdokumentation 34.327 €
Die Bundesnetzagentur verhängte gegen ein Callcenter, das vor allem für Telekommunikationsprodukte warb, Bußgelder von insgesamt 34.327 Euro: 32.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung und 2.327 Euro, weil Einwilligungen in Werbeanrufe nicht vollständig dokumentiert waren. Die Kampagne lief trotz der Lücken weiter, Anrufuntersagungen wurden teils ignoriert; das Unternehmen hat Einspruch eingelegt.
Einwilligungen in Telefonwerbung müssen lückenlos dokumentiert sein – fehlt der Nachweis, darf die Kampagne nicht weiterlaufen.
Einwilligung und Nachweis bei Telefonwerbung
- Behörde / Gericht
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- UWG – Verbot unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern; § 7a UWG (Dokumentation und Aufbewahrung von Einwilligungen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Sonstige
- BNetzA: Bußgelder Unerlaubte Telefonwerbung (laufende Liste mit Einzelmeldungen) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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21.07.2026 Maxxis International GmbH, Best4Tires Berlin GmbH, Reifen Müller GmbH & Co. KGBundeskartellamt: Geldbußen wegen Preisbindung beim Reifenvertrieb (Maxxis/CST) Bußgeld
Maxxis garantierte Großhändlern feste Margen je verkauftem Reifen der Marken Maxxis und CST, überwachte die Preise insbesondere auf der Plattform Tyre24 und griff bei zu niedrigen Preisen ein. Das Bundeskartellamt verhängte Geldbußen gegen Maxxis und zwei Reifengroßhändler, die auf die Margengarantien gedrängt hatten; die Bescheide waren bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig (Einspruch zum OLG Düsseldorf möglich).
Margengarantien und Preiskontrollen gegenüber Händlern sind verbotene Preisbindung – Vertriebsteams brauchen klare Regeln für Preisgespräche.
Einflussnahme auf Wiederverkaufspreise und Preisüberwachung auf Plattformen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 GWB (vertikale Preisbindung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Automobil
- Mildernde Umstände
- Settlement mit Maxxis und Reifen Müller
- Veröffentlicht
- 21.07.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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16.07.2026 TeamViewer SETeamViewer: Cyberangriff nicht unverzüglich als Insiderinformation veröffentlicht 240.000 €
Die BaFin setzte gegen das Softwareunternehmen eine Geldbuße von 240.000 Euro fest, weil es die Information über einen erlittenen Cyberangriff nicht unverzüglich als Insiderinformation veröffentlicht hatte. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Schwere IT-Sicherheitsvorfälle gehören sofort auch auf den Tisch des Ad-hoc-Gremiums – der Incident-Response-Prozess muss die Kapitalmarktpublizität mitdenken.
Sicherheitsvorfälle als mögliche Insiderinformation erkennen und an Ad-hoc-Gremium melden
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (EU) Nr. 596/2014
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 20.07.2026
- TeamViewer SE: BaFin setzt Geldbuße fest Entscheidung einer Behörde
- Bekanntmachung der BaFin zur TeamViewer SE (Maßnahmenansicht mit Rechtskraftvermerk) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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16.07.2026 BGH: Online-Kündigungsseite darf keine „Vertrag pausieren“-Alternative anbieten Anordnung
Ein Fitnessstudiobetreiber zeigte auf der Bestätigungsseite seiner Online-Kündigung einen hervorgehobenen Hinweis mit der Schaltfläche „Vertrag im Selfservice pausieren“; die Bestätigungsschaltfläche war zudem mit „Vertrag finden“ beschriftet, was die Beklagte bereits anerkannt hatte. Auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschied der BGH, dass die Bestätigungsseite nur die für die Kündigung nötigen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche enthalten darf, hob das klageabweisende Urteil des OLG Düsseldorf insoweit auf und verurteilte den Betreiber zur Unterlassung.
Halte- oder Pausenangebote gehören nicht auf die Bestätigungsseite der Online-Kündigung.
Gestaltung des Kündigungsprozesses (Kündigungsbutton, Halteangebote)
- Behörde / Gericht
- Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat), Az. I ZR 200/25
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Informationspflichten im Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB (Kündigungsbutton)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 16.07.2026
- Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten (Nr. 128/2026) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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15.07.2026 CalPlus GmbH, Elektronik-Kontor Messtechnik GmbH, TVW Meßtechnik GmbHBundeskartellamt: 453.000 € gegen Händler von Prüf- und Messgeräten 453.000 €
Drei Vertriebsunternehmen für Prüf- und Messgeräte stimmten von 2016 bis 2022 Rabatte als wesentliche Preisbestandteile ab und meldeten sich gegenseitig Kundenkontakte, meist mit der Bitte um ‚Zurückhaltung‘. Belegt wurde dies durch über 400 E-Mails; die Verfahren endeten per Settlement.
Auch kleine Händler haften: Schon die Bitte an Wettbewerber, sich bei einem Kunden ‚zurückzuhalten‘, ist eine verbotene Kundenabsprache.
E-Mail-Kontakte zu Wettbewerbern über Kunden und Rabatte
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 GWB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Mildernde Umstände
- Settlement; Kooperation von Elektronik-Kontor Messtechnik berücksichtigt
- Veröffentlicht
- 15.07.2026
- Bundeskartellamt verhängt Bußgelder wegen Preisabsprachen beim Vertrieb von Prüf- und Messgeräten Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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10.07.2026 Volksbank Düsseldorf Neuss eGBaFin: 210.000 Euro gegen Volksbank Düsseldorf Neuss wegen Monitoring- und Meldelücken 210.000 €
Die BaFin verhängte Bußgelder von insgesamt 210.000 Euro gegen die Genossenschaftsbank: Geschäftsbeziehungen wurden nicht kontinuierlich und nicht verstärkt überwacht, zusätzliche Informationen nicht eingeholt und Verdachtsmeldungen nicht oder verspätet abgegeben. Die Funktion des Geldwäschebeauftragten war an einen externen Dienstleister mit mehreren Mandanten ausgelagert.
Wer die Geldwäschefunktion auslagert, bleibt für laufende Überwachung und fristgerechte Verdachtsmeldungen selbst verantwortlich.
Laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Verdachtsmeldewesen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 20, 36, 38 und 69 GwG; Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 17.09.2026
- Volksbank Düsseldorf Neuss eG: Bafin setzt Bußgelder fest Pressemitteilung einer Behörde
- Bekanntmachung zur Volksbank Düsseldorf Neuss eG (§ 57 GwG) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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10.07.2026 Brown Capital Management LLCBrown Capital Management: Stimmrechtsmitteilungen nicht fristgerecht abgegeben 187.500 €
Der US-Vermögensverwalter aus Baltimore hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig an Emittent und BaFin übermittelt; die Frist beträgt vier Handelstage ab Erreichen einer meldepflichtigen Schwelle. Die BaFin setzte eine Geldbuße von 187.500 Euro fest, der Bescheid ist rechtskräftig.
Wer in deutsche Emittenten investiert, braucht ein automatisiertes Schwellen-Monitoring mit klarer Zuständigkeit für die Vier-Tage-Frist.
Schwellenüberwachung und Meldefristen bei Beteiligungen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 22.07.2026
- Brown Capital Management LLC: BaFin setzt Geldbußen fest Entscheidung einer Behörde
- Bekanntmachung der BaFin zur Brown Capital Management LLC (Maßnahmenansicht mit Rechtskraftvermerk) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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24.06.2026 Ö Aktiengesellschaft (in der Entscheidung abgekürzt; Adressverlag und Direktwerbeunternehmen)VwGH setzt Datenschutz-Geldbuße für Partei-Affinitäten endgültig auf 13 Mio. EUR fest 13 Mio. €
Das Unternehmen hatte für rund 2,2 Mio. Menschen statistisch errechnete 'Partei-Affinitäten' gespeichert und teils an Werbekunden verkauft – besondere Kategorien personenbezogener Daten ohne Einwilligung; zudem wurden Paketfrequenzdaten zweckwidrig weiterverarbeitet. Die DSB hatte 2019 18 Mio. EUR verhängt, das BVwG 2024 16 Mio. EUR; der VwGH setzte die Geldbuße nun rechtskräftig auf 13 Mio. EUR (plus 100.000 EUR Verfahrenskosten) fest.
Berechnete Merkmale wie politische Neigungen sind selbst besondere Kategorien – wer sie für Werbung ableitet, braucht eine ausdrückliche Einwilligung.
- Behörde / Gericht
- Verwaltungsgerichtshof (Ausgangsbescheid: Datenschutzbehörde)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. a und b, Art. 6 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 (VwGH Ro 2025/04/0007)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Sonstige
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Umfassende Kooperation, Löschung der Partei-Affinitäten, Vergleiche mit Betroffenen, lange Verfahrensdauer (5 Jahre, 10 Monate).
- Veröffentlicht
- 16.07.2026
- VwGH 24.06.2026, Ro 2025/04/0007 Gerichtsentscheidung
- VwGH bestätigt unrechtmäßige Verarbeitung von Partei-Affinitäten und setzt Geldbuße mit EUR 13 Mio. fest Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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23.06.2026 VARTA AGVARTA: verspätete Ad-hoc-Mitteilung und fehlender Halbjahresfinanzbericht 620.000 €
Die BaFin verhängte Geldbußen gegen den Batteriehersteller, weil er eine Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht und den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2024 nicht veröffentlicht hatte.
Ad-hoc-Prüfung und Regelpublizität brauchen feste Zuständigkeiten und Fristenkontrollen, damit weder Insiderinformationen noch Pflichtberichte liegen bleiben.
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR; § 115 Abs. 1 Satz 1 WpHG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Veröffentlicht
- 01.07.2026
- VARTA AG: BaFin setzt Geldbußen fest Entscheidung einer Behörde
- Bekanntmachung der BaFin zur VARTA AG (Maßnahmenansicht mit Rechtskraftvermerk) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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22.06.2026 Inkasso-Team AGBundesverwaltungsgericht bestätigt EDÖB: Inkasso-Team durfte Schuldnerdaten nicht veröffentlichen Anordnung
Das Inkassounternehmen stellte Personendaten mutmaßlicher Schuldner, teils besonders schützenswerte, ins Internet, um Hinweise auf ihren Aufenthalt zu erhalten und Dritte zu warnen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verfügung des EDÖB, wonach dies eine ungerechtfertigte Persönlichkeitsverletzung ist.
Öffentliche Schuldnerpranger sind datenschutzrechtlich nicht zu rechtfertigen – Inkasso muss mit milderen Mitteln arbeiten.
- Behörde / Gericht
- Bundesverwaltungsgericht (A-3891/2025) auf Verfügung des EDÖB vom 28.04.2025
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- DSG Art. 6, Art. 19, Art. 31
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 20.08.2026
- Bundesverwaltungsgericht bestätigt Entscheid des EDÖB Pressemitteilung einer Behörde
- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3891/2025 vom 22. Juni 2026 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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09.06.2026 Deutsche Wohnen SELG Berlin I bestätigt DSGVO-Verstoß der Deutsche Wohnen durch nicht löschbares Mieterarchiv Bußgeld
Die BlnBDI hatte 2019 14,5 Mio. Euro gegen den Wohnungskonzern verhängt, weil Mieterdaten wie Gehaltsbescheinigungen, Kontoauszüge und Sozialversicherungsdaten in einem Archivsystem ohne Löschmöglichkeit lagen. Nach dem EuGH-Urteil von 2023 zur direkten Unternehmenshaftung bestätigte das LG Berlin I am 09.06.2026 Verstöße gegen Datenminimierung und Speicherbegrenzung; die vom Gericht festgesetzte Bußgeldhöhe nennt die Pressemitteilung nicht.
Archiv- und Ablagesysteme müssen von Anfang an Löschfristen technisch umsetzen können – „Privacy by Design“ ist bußgeldbewehrt.
- Behörde / Gericht
- Landgericht Berlin I (Bußgeldbehörde: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Art. 5, Art. 25 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Haftung von Führungskräften
- Nach EuGH (C-807/21) muss für das Unternehmensbußgeld keine Pflichtverletzung einer Leitungsperson nachgewiesen werden.
- Veröffentlicht
- 10.06.2026
- Landgericht Berlin bestätigt Verstoß der Deutsche Wohnen SE gegen die DSGVO Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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03.06.2026 Wendelspiess Partners AG in LiquidationFINMA: Wendelspiess Partners verletzte FIDLEG-Pflichten, Bewilligung entzogen Anordnung
Die Wendelspiess Partners AG investierte fast alle Gelder ihrer über 400 Kundinnen und Kunden in einen selbst gegründeten und verwalteten, kaum diversifizierten ausländischen Fonds, der überwiegend in eine Zuger Investmentgesellschaft und mit ihr verbundene Gesellschaften anlegte; über Interessenkonflikte und Risiken informierte sie ungenügend, eine Eignungsprüfung fand nicht statt, und gegenüber der FINMA hielt sie relevante Informationen zurück. Die FINMA entzog der inzwischen im Konkurs befindlichen Gesellschaft die Bewilligung als Vermögensverwalterin. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Hauseigene Fonds im Kundendepot sind ein klassischer Interessenkonflikt, der offengelegt und durch eine dokumentierte Eignungsprüfung abgesichert werden muss.
Interessenkonflikte bei hauseigenen Fonds; Informations- und Eignungspflichten
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Verhaltenspflichten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG): Interessenkonflikte, Information, Eignungsprüfung; Auskunftspflicht gegenüber der FINMA
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 03.06.2026
- FINMA-Medienmitteilung vom 03.06.2026: FINMA beendet Verfahren gegen die Wendelspiess Partners AG Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 05.10.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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04.05.2026 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) AöRBlnBDI verwarnt BVG: Löschung beim Dienstleister nicht geprüft, Datenpanne zu spät gemeldet Verwarnung
Ein Auftragsverarbeiter der BVG, der Anfang 2025 Kundenschreiben versandt hatte, wurde gehackt; rund 180.000 Kundendatensätze waren betroffen, obwohl sie nach Auftragsende längst hätten gelöscht sein müssen. Die BVG hatte die Löschung nie kontrolliert, im Auftragsverarbeitungsvertrag kein Verfahren für Datenpannen vereinbart und den Vorfall erst nach Ablauf der 72-Stunden-Frist gemeldet; die BlnBDI sprach eine Verwarnung aus.
Nach Auftragsende die Löschung beim Dienstleister nachweisen lassen und einen internen Ablauf haben, der Pannenhinweise sofort in eine 72-Stunden-Meldung überführt.
Meldeprozess für Datenpannen und Dienstleistersteuerung
- Behörde / Gericht
- Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Auftragsverarbeitung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 lit. c, e, f, Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. f, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 DSGVO
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Mildernde Umstände
- Die BVG hat Maßnahmen gegen ähnliche Vorfälle angekündigt.
- Veröffentlicht
- 04.05.2026
- Datenschutzbeauftragte verwarnt BVG Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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01.05.2026 Swiss Fund Management AG in Liquidation; BZ Berater Zentrum AGFINMA entzieht Swiss Fund Management die Bewilligung und zieht Provisionen der BZ ein Anordnung
Die Swiss Fund Management AG in Liquidation und die BZ Berater Zentrum AG, die rund 2'000 Vermögensverwaltungsmandate führte, lenkten Anlegergelder von rund 200 Mio. CHF direkt oder über Fonds in illiquide Anleihen miteinander verbundener Emittentinnen, die Immobilienprojekte nahestehender Gesellschaften finanzierten, ohne die Anlegerinnen und Anleger ausreichend über die Interessenkonflikte zu informieren und ohne angemessene Eignungs- und Angemessenheitsprüfung nach FIDLEG. Mit Verfügung vom 1. Mai 2026 entzog die FINMA der SFM die Bewilligung als Verwalterin von Kollektivvermögen, wies das Bewilligungsgesuch der BZ als Vermögensverwalterin ab und zog bei der BZ Platzierungsprovisionen von über 3 Mio. CHF ein. Die Verfügung ist rechtskräftig.
Wer Kundengelder in Produkte verbundener Gesellschaften lenkt, muss Interessenkonflikte offenlegen und die Eignung für jeden Kunden dokumentiert prüfen.
Interessenkonflikte und Eignungsprüfung in der Vermögensverwaltung
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG): Interessenkonflikte, Eignungs- und Angemessenheitsprüfung
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 29.06.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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20.04.2026 flatexDEGIRO SEBaFin: 1 Mio. Euro gegen flatexDEGIRO wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung zu Sonderprüfung 1 Mio. €
Die BaFin setzte am 20. April 2026 eine Geldbuße von 1.000.000 Euro gegen die flatexDEGIRO SE fest. Das Unternehmen hatte Ende 2022 die Ergebnisse einer Sonderprüfung nach § 44 KWG bei der flatexDEGIRO Bank AG, bei der die BaFin Mängel in der Geschäftsorganisation festgestellt hatte, nicht unverzüglich als Ad-hoc-Mitteilung, sondern verspätet nur als Pressemitteilung veröffentlicht. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Auch Feststellungen der Aufsicht können Insiderinformationen sein – eine Pressemitteilung ersetzt die Ad-hoc-Mitteilung nicht.
Aufsichtliche Prüfungsergebnisse als mögliche Insiderinformation bewerten
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (Verordnung (EU) Nr. 596/2014)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 30.04.2026
- BaFin: flatexDEGIRO SE: Bafin setzt Geldbuße fest (30.04.2026, geändert 07.05.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- BaFin: Bekanntmachung zur flatexDEGIRO SE Amtliches Register oder Bekanntmachung
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17.04.2026 Cream della Cream Switzerland GmbH und Philipp Plein International AGEDÖB-Verfügung: Philipp Plein und Cream della Cream ignorierten Werbewidersprüche Anordnung
Beide Unternehmen nutzten E-Mail-Adressen und Telefonnummern aus Onlinekäufen weiter für Werbung, obwohl Betroffene widersprochen hatten – teils nach bestätigter Löschung. Der EDÖB verfügte die Einstellung der Werbebearbeitung und die Löschung auf Verlangen.
Ein Werbewiderspruch muss systemweit greifen – eine bestätigte Löschung, der weitere Werbung folgt, verletzt Treu und Glauben.
Umgang mit Werbewidersprüchen und Löschbegehren
- Behörde / Gericht
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- DSG Art. 6, Art. 30 Abs. 2 lit. b, Art. 31
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 26.06.2026
- Verfügung des EDÖB gegen Cream della Cream Switzerland GmbH und Philipp Plein International AG Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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10.03.2026 Barclays PLCBaFin: 1,65 Mio. Euro gegen Barclays wegen 26 verspäteter Stimmrechtsmitteilungen 1,65 Mio. €
Die BaFin setzte am 10. März 2026 eine Geldbuße von 1.650.000 Euro gegen die Barclays PLC fest. Zwischen Juni 2022 und März 2023 hatte das Unternehmen in 26 Fällen Stimmrechtsmitteilungen zu demselben Emittenten nicht rechtzeitig übermittelt; geahndet wurde eine Aufsichtspflichtverletzung, weil ausreichende organisatorische Maßnahmen fehlten. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Wer Positionen in deutschen Emittenten hält, braucht ein verlässliches Schwellen-Monitoring, sonst werden viele Meldeversäumnisse zu einem hohen Bußgeld.
Stimmrechtsschwellen überwachen und fristgerecht melden
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 1 S. 1, § 38 Abs. 1 S. 1 und § 39 Abs. 1 WpHG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Haftung von Führungskräften
- Geahndet wurde die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG: Die Gesellschaft hatte keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen, um die Verstöße zu verhindern oder wesentlich zu erschweren.
- Veröffentlicht
- 27.03.2026
- BaFin: Barclays PLC: Bafin setzt Geldbuße fest (27.03.2026, geändert 09.04.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- BaFin: Bekanntmachung zur Barclays PLC Amtliches Register oder Bekanntmachung
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09.03.2026 Werbendes Unternehmen aus dem Sektor Finanz- und Versicherungsprodukte (anonymisiert)BNetzA: 50.000 Euro gegen Finanzvertrieb, der sich am Telefon als Beratungsstelle ausgab 50.000 €
Die Bundesnetzagentur verhängte gegen ein Unternehmen, das Finanz- und Versicherungsprodukte bewarb, ein Bußgeld von 50.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung. Die Anrufer belästigten besonders intensiv, gaben sich wahrheitswidrig als unabhängige Beratungsstelle aus und stellten Werbeanrufe als Serviceanrufe dar; das Unternehmen hat Einspruch eingelegt.
Wer am Telefon wirbt, darf weder die eigene Identität noch den Werbezweck des Anrufs verschleiern.
Einwilligung und Nachweis bei Telefonwerbung
- Behörde / Gericht
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- UWG – Verbot unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- BNetzA: Bußgelder Unerlaubte Telefonwerbung (laufende Liste mit Einzelmeldungen) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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04.03.2026 Schaeffler AGSchaeffler: Abweichung der Quartalszahlen von Markterwartung zu spät veröffentlicht 180.000 €
Die Geschäftszahlen des Automobilzulieferers für das erste Quartal 2024 wichen deutlich von den Markterwartungen ab; diese Insiderinformation wurde nicht unverzüglich per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht. Die BaFin setzte eine Geldbuße fest.
Ein Abgleich der internen Zahlen mit dem Analystenkonsens gehört fest in den Quartalsprozess, damit erhebliche Abweichungen sofort ad-hoc-pflichtig geprüft werden.
Erkennen von Insiderinformationen bei Abweichungen von Markterwartungen (Controlling/IR)
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Automobil
- Veröffentlicht
- 26.03.2026
- Schaeffler AG: BaFin setzt Geldbuße fest Entscheidung einer Behörde
- Bekanntmachung der BaFin zur Schaeffler AG (Maßnahmenansicht mit Rechtskraftvermerk) Amtliches Register oder Bekanntmachung
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03.03.2026 Killer GmbH & Co KG, Killer GmbHAbfallkartell: 278.000 € Geldbuße gegen Entsorger Killer trotz Kronzeugenstatus 278.000 €
Das Kartellgericht verhängte gegen die Killer GmbH & Co KG und die Killer GmbH mutmaßlich 278.000 EUR wegen Teilnahme am österreichweiten Kartell in der Abfallwirtschaft von Juli 2002 bis März 2021, vor allem in Nieder- und Oberösterreich und vereinzelt in Tirol. Die Beteiligten sprachen Preise ab, teilten Gebiete und Kunden auf und tauschten wettbewerbssensible Informationen aus, auch bei Ausschreibungen zur Abfallsammlung. Die Geldbuße wurde wegen des Kronzeugenstatus und der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung gemindert.
Ein Kronzeugenantrag erst nach einer Hausdurchsuchung kann die Geldbuße mindern, erspart sie aber nicht zwingend; Unternehmen sollten Verdachtsmomente früh intern aufklären.
Gebiets- und Kundenaufteilung in regionalen Märkten
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 KartG und Art. 101 Abs. 1 AEUV; § 29 Abs. 1 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Energie und Versorgung
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abschlag für die Zusammenarbeit im Kronzeugenprogramm und die einvernehmliche Verfahrensbeendigung.
- Veröffentlicht
- 15.09.2026
- Ediktsdatei, Veröffentlichung gemäß § 37 KartG: OLG Wien als Kartellgericht, 25 Kt 32/25f Gerichtsentscheidung
- OGH als Kartellobergericht, 16 Ok 8/26a vom 10.08.2026 (Veröffentlichung) Gerichtsentscheidung
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27.02.2026 MBaer Merchant Bank AGFINMA entzieht MBaer Merchant Bank die Bewilligung wegen schwerer Geldwäschereimängel Anordnung
Nach einem Enforcementverfahren stellte die FINMA schwere, systematische Mängel bei den Sorgfaltspflichten zur Geldwäschereibekämpfung, in der Organisation und im Risikomanagement fest; die Bank ermöglichte Kunden, behördliche Vermögenssperren zu umgehen, und führte Transaktionen für sanktionierte Personen aus. Die FINMA hatte der Bank die Bewilligung entzogen und die Liquidation angeordnet; mit dem Rückzug der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Anordnungen am 27.02.2026 wirksam. Tags zuvor hatte FinCEN vorgeschlagen, die Bank als Institut von primärem Geldwäschereibedenken einzustufen.
Systematische Geldwäscherei- und Sanktionsmängel können eine Bank die Lizenz kosten – nicht nur Geld.
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Schweizer Geldwäschereirecht und Bankenaufsichtsrecht (laut FINMA)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 50 bis 249
- Veröffentlicht
- 27.02.2026
- FINMA-Verfahren: MBaer Merchant Bank AG in Liquidation Pressemitteilung einer Behörde
- Massnahmen bei MBaer Merchant Bank AG Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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20.02.2026 BVwG senkt FMA-Strafe gegen Privatbank wegen ungeklärter wirtschaftlicher Eigentümer 356.000 €
Eine auf Privat- und Investment Banking spezialisierte österreichische Bank hatte von 2017 bis 2020 die Eigentums- und Kontrollstruktur einer Offshore-Holding-Kundin trotz fehlender Nachweise zu Anteilsinhabern, Treuhandverhältnissen und wirtschaftlichen Eigentümern nicht ausreichend geprüft. Das BVwG bestätigte den Verstoß, setzte die von der FMA verhängte Zusatzstrafe aber von 476.000 auf 356.000 Euro herab (Gesamtstrafe 436.000 Euro abzüglich bereits bezahlter FMA-Strafen), weil die FMA die Schwere der Tat doppelt gewertet hatte und die Bank kooperierte, ihre Fehler einräumte und die Kundenbeziehung beendet hatte; die Revision ist zugelassen.
Bei Offshore-Holdings mit Treuhändern ist der wirtschaftliche Eigentümer mit Belegen nachzuweisen – eine Selbstauskunft genügt nicht.
Feststellung wirtschaftlicher Eigentümer bei Holding- und Treuhandstrukturen
- Behörde / Gericht
- Bundesverwaltungsgericht (BVwG); Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 17.12.2024
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 erster Satz i. V. m. § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG; § 35 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FM-GwG; § 22 Abs. 9 FMABG (Zusatzstrafe)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Herabsetzung durch das Gericht wegen Doppelverwertung des Unrechtsgehalts, Kooperation, Tat- und Schuldeingeständnis und Beendigung der Kundenbeziehung
- BVwG W204 2306222-1 vom 20.02.2026 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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18.02.2026 Check24 GmbHBundeskartellamt: Check24 verzichtet auf Bestpreisklauseln gegenüber Energieversorgern Anordnung
Das Bundeskartellamt erklärte Verpflichtungszusagen der Check24 GmbH für bindend, mit denen das Vergleichsportal bei der Vermittlung von Strom- und Gasverträgen auf Preisparitätsklauseln verzichtet: Energieversorger dürfen ihre Tarife über andere Portale und den eigenen Vertrieb günstiger anbieten, ohne dass Vertragsbeziehung, Provision oder Platzierung davon abhängen (kein 'Dimming'). Das Amt hatte nach vorläufiger Beurteilung Bedenken nach Art. 101, 102 AEUV und §§ 1, 19, 20 GWB.
Führende Vermittlungsplattformen sollten auf Bestpreisklauseln verzichten; auch indirekte Hebel wie schlechtere Platzierung gelten als Paritätsvorgabe.
Bestpreis- und Paritätsklauseln in Vermittlungsverträgen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 32b Abs. 1 GWB (Verpflichtungszusagen); Bedenken nach Art. 101, 102 AEUV, §§ 1, 19, 20 GWB (Az. B8-40/25)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 24.02.2026
- Check24 verpflichtet sich zur Aufgabe von Preisparitätsklauseln gegenüber Energieversorgern (24.02.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Bundeskartellamt, Beschluss B8-40/25 vom 18.02.2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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17.02.2026 BVwG bestätigt 588.000 Euro FMA-Strafe gegen Großbank wegen falscher Risikoeinstufung 588.000 €
Das BVwG wies die Beschwerde einer börsennotierten österreichischen Großbank ab und bestätigte die FMA-Geldstrafe von 588.000 Euro (zzgl. 58.800 Euro Verfahrenskosten). Die Bank hatte von 2017 bis 2020 drei Geschäftsbeziehungen nicht angemessen risikoeingestuft und Branchenrisiken wie Glücksspiel und Edelmetallhandel sowie Bargeldintensität unberücksichtigt gelassen; die Revision ist zugelassen.
Kunden aus Glücksspiel oder Edelmetallhandel mit hohem Bargeldanteil gehören in eine erhöhte Risikoklasse – sonst fehlen die verstärkten Pflichten.
Risikoeinstufung bargeldintensiver Hochrisikobranchen
- Behörde / Gericht
- Bundesverwaltungsgericht (BVwG); Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 19.11.2024
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 5 i. V. m. § 34 Abs. 1 Z 2 und § 35 Abs. 1–3 FM-GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- BVwG W204 2304676-1 vom 17.02.2026 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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04.02.2026 Amazon.com, Inc., Amazon EU S.à r.l.Bundeskartellamt untersagt Amazon Preiskontrollen und schöpft rund 59 Mio. Euro ab Gewinnabschöpfung
Das Bundeskartellamt untersagte Amazon, die Preise von Dritthändlern auf amazon.de mit Preiskontrollmechanismen zu steuern, die zu hoch bewertete Angebote deaktivieren oder von der 'Buy Box' ausschließen; solche Mechanismen sind nur noch ausnahmsweise, etwa bei Preiswucher, mit transparenten Regeln und Benachrichtigungen zulässig. Zugleich ordnete das Amt erstmals nach der Reform von 2023 eine Vorteilsabschöpfung an: Für den Zeitraum vom 7. November 2023 bis 31. Dezember 2024 muss Amazon rund 58,8 Mio. Euro zahlen (Pressemitteilung: rund 59 Mio. Euro; der genaue Betrag ist in der öffentlichen Fassung geschwärzt).
Wer als Plattformbetreiber zugleich selbst verkauft, darf die Preise der Händler nicht über Sichtbarkeitssanktionen lenken und riskiert die Abschöpfung der Vorteile.
Eingriffe von Plattformbetreibern in die Preissetzung von Händlern
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 19a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, Art. 102 AEUV; Vorteilsabschöpfung nach § 34 Abs. 1 GWB (Az. B2-73/20)
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 05.02.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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22.01.2026 Logistikbetrieb: Bußgelder wegen Mindestlohn-, Melde- und Ausländerbeschäftigungsverstößen 13.731 €
Ein Logistik- und Transportbetrieb enthielt mehreren Beschäftigten von Juni bis Dezember 2023 insgesamt rund 2.000 € Mindestlohn vor, verletzte Melde- und Sofortmeldepflichten und beschäftigte im Juli/August 2023 einen Ausländer ohne Aufenthaltstitel. Die Bußgelder: 5.231 € (Mindestlohn), je 750 € (Meldepflichten) und 7.000 € (unerlaubte Ausländerbeschäftigung), zusammen 13.731 € (Datum = Veröffentlichung).
Schon kleine Lohnrückstände werden neben Melde- und Aufenthaltsverstößen einzeln geahndet – Personalprozesse bei Einstellung brauchen eine feste Checkliste.
Sofortmeldung und Prüfung von Arbeitserlaubnissen bei Einstellung
- Behörde / Gericht
- Hauptzollamt Karlsruhe (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
- Rechtsgrundlage
- § 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG; § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV; § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Veröffentlicht
- 22.01.2026
- Zoll ahndet Mindestlohn- und Meldepflichtverstöße bei Logistikunternehmen (Hauptzollamt Karlsruhe) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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19.01.2026 D*** GmbH (Digitalmarketing- und Recruitingagentur, anonymisiert)Recruiting-Agentur: 25.500 EUR für heimlich aufgezeichnete Bewerbertelefonate 25.500 €
Die Agentur führte für Kundenunternehmen telefonische Vorauswahlgespräche mit Bewerbenden, zeichnete sie ohne wirksame Einwilligung auf, speicherte sie unbefristet und gab sich dabei als das Kundenunternehmen aus. Die DSB verhängte 25.500 EUR (plus 2.550 EUR Kosten) wegen fehlender Rechtsgrundlage und Transparenz; das Unternehmen hat gegen die Strafhöhe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Gesprächsaufzeichnungen im Recruiting brauchen eine echte Rechtsgrundlage und klare Information darüber, wer tatsächlich verantwortlich ist.
Aufzeichnung von Telefonaten und Bewerberdaten
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e, Art. 6 Abs. 1, Art. 12, 13
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Sonstige
- Beschäftigte
- Unter 50
- Mildernde Umstände
- Keine einschlägigen Vorverstöße, Mitwirkung am Verfahren; Anpassung des Ausgangsbetrags an die geringe Unternehmensgröße.
- Datenschutzbehörde, Straferkenntnis 2025-1.049.138 vom 19.01.2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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09.01.2026 Bulgarischer Bau-Subunternehmer: 215.000 € wegen Mindestlohnunterschreitung 215.000 €
Ein bulgarisches Bauunternehmen, das als Subunternehmer einer deutschen Firma zwischen Januar und Mai 2023 auf einer Großbaustelle im Landkreis Tuttlingen arbeitete, zahlte unter dem Mindestlohn, zeichnete nur die Dauer, nicht Beginn und Ende der Arbeitszeit auf und meldete die Entsendung nicht an. Gegen das Unternehmen wurden rund 215.000 € festgesetzt, was dem durch die Unterschreitung erlangten wirtschaftlichen Vorteil entspricht; der im September 2025 erlassene Bescheid ist seit Ende 2025 rechtskräftig (Datum = Veröffentlichung, Bescheiddatum nicht genau angegeben).
Generalunternehmer sollten Mindestlohn, Stundenaufzeichnungen und Entsendemeldungen ihrer ausländischen Subunternehmer aktiv prüfen; der wirtschaftliche Vorteil wird vollständig abgeschöpft.
- Behörde / Gericht
- Hauptzollamt Singen (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
- Rechtsgrundlage
- Mindestlohngesetz; Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Aufzeichnungs- und Meldepflichten)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 09.01.2026
- Zeit, Geld, Meldepflicht – Zoll ahndet Verstöße mit sechsstelligem Bußgeld (Hauptzollamt Singen) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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18.12.2025 Werbendes Unternehmen aus dem Energiesektor (anonymisiert)BNetzA: 210.000 Euro gegen Energieunternehmen wegen untergeschobener Verträge am Telefon 210.000 €
Die Bundesnetzagentur verhängte gegen ein werbendes Energieunternehmen ein Bußgeld von 210.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung. Die Anrufer gaben sich vielfach als Energieversorger der Angerufenen aus, wodurch in vielen Fällen Verträge untergeschoben wurden; das Unternehmen hat Einspruch eingelegt.
Wer am Telefon wirbt, braucht vorab eine belegbare Einwilligung und darf sich nicht als bisheriger Versorger der Angerufenen ausgeben.
Einwilligung und Nachweis bei Telefonwerbung
- Behörde / Gericht
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- UWG – Verbot unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Energie und Versorgung
- BNetzA: Bußgelder Unerlaubte Telefonwerbung (laufende Liste mit Einzelmeldungen) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- BNetzA-Pressemitteilung 26.01.2026: Erneuter Anstieg der Beschwerdezahlen (Bußgelder 2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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18.12.2025 Werbendes Unternehmen aus dem Sektor Photovoltaik (anonymisiert)BNetzA: 100.500 Euro gegen Photovoltaik-Anbieter wegen verdeckter Werbeanrufe 100.500 €
Die Bundesnetzagentur verhängte gegen ein werbendes Photovoltaik-Unternehmen Bußgelder von insgesamt 100.500 Euro: 66.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung und 34.500 Euro wegen Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen. Die Anrufer verschleierten den wahren Auftraggeber und gaben Werbeanrufe teils wahrheitswidrig als bloße Beratungsgespräche aus.
Auch wer Werbeanrufe nur beauftragt, kann selbst belangt werden – Einwilligungen der Angerufenen gehören vor Kampagnenstart geprüft.
Einwilligung und Nachweis bei Telefonwerbung
- Behörde / Gericht
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- UWG – Verbot unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern; Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- BNetzA: Bußgelder Unerlaubte Telefonwerbung (laufende Liste mit Einzelmeldungen) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- BNetzA-Pressemitteilung 26.01.2026: Erneuter Anstieg der Beschwerdezahlen (Bußgelder 2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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16.12.2025 Hardeck Möbel GmbH & Co. KGMöbelhändler Hardeck: 379.503 Euro Bußgeld wegen verletzter GwG-Sorgfaltspflichten 379.504 €
Die Bezirksregierung Arnsberg setzte gegen den Möbelhändler als Güterhändler einen seit 16.12.2025 rechtskräftigen Bußgeldbescheid über 379.503,50 Euro wegen Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz fest.
Auch Möbelhändler sind als Güterhändler Verpflichtete nach dem GwG – Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten können sechsstellige Bußgelder auslösen.
Identifizierung bei Barzahlungen im Güterhandel
- Behörde / Gericht
- Bezirksregierung Arnsberg (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Bekanntmachung nach § 57 GwG – Bezirksregierung Arnsberg Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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15.12.2025 Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH); Ticketcorner AGWEKO büsst Hallenstadion Zürich und Ticketcorner wegen Ticketing-Klausel 122.929 €
Die AG Hallenstadion Zürich und die Ticketcorner AG vereinbarten Ende 2008, die Halle nur an Veranstalter zu vermieten, die mindestens 50 % der Tickets über Ticketcorner vertreiben, was andere Ticketinganbieter behinderte. Nachdem das Bundesgericht 2020 einen Kartellrechtsverstoss festgestellt und den Fall zurückgewiesen hatte (2C_113/2017), wertete die WEKO das Verhalten beider Unternehmen für 2009 bis 2011 als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und büsste mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 das Hallenstadion mit rund 50'000 CHF und Ticketcorner mit rund 65'000 CHF. Die Hallenstadion-Betreiberin hatte eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen; der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Exklusivklauseln zwischen marktstarken Partnern bleiben ein Kartellrisiko, auch wenn das Verfahren erst Jahre später abgeschlossen wird.
Exklusivitätsklauseln und Kopplung bei marktbeherrschender Stellung
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Kartellgesetz (KG): Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Rückweisung BGer 2C_113/2017 vom 12.02.2020
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Die Hallenstadion-Betreiberin schloss eine einvernehmliche Regelung mit der WEKO ab.
- Veröffentlicht
- 22.01.2026
Originalbetrag 115.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.12.2025.
- WEKO-Medienmitteilung vom 22.01.2026: WEKO büsst Hallenstadion und Ticketcorner Pressemitteilung einer Behörde
- Newsroom-Schnittstelle der Bundesverwaltung: Volltext der WEKO-Medienmitteilung vom 22.01.2026 (weko_13429) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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10.12.2025 Lech-Stahlwerke GmbHOLG Düsseldorf: 21 Mio. Euro Geldbuße gegen Lech-Stahlwerke wegen Preisabsprachen 21 Mio. €
Das OLG Düsseldorf verhängte gegen die Lech-Stahlwerke GmbH wegen kartellrechtswidriger Preisabsprachen und des Austauschs wettbewerblich sensibler Informationen eine Geldbuße von 21 Mio. Euro. Vorausgegangen war eine Verständigung mit einem Bußgeldkorridor von 20 bis 30 Mio. Euro, nach der das Unternehmen seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 27. Januar 2021 auf die Rechtsfolgen beschränkte; das Verfahren gegen die BGH Edelstahlwerke GmbH wird gesondert fortgeführt.
Ein Einspruch gegen einen Kartellbußgeldbescheid kann Jahre später in einer Millionengeldbuße durch das Gericht enden; eine Verständigung schafft Planbarkeit, aber keinen Freispruch.
Preisabsprachen und Austausch sensibler Informationen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 1. Kartellsenat (Urteil nach Einspruch gegen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kartellordnungswidrigkeit (Preisabsprachen, Informationsaustausch); Az. V-1 OWi OLG 1/24 (GWB)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Stahl und Metall
- Mildernde Umstände
- Verständigung mit Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen; festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einem Jahr und sieben Monaten im kartellbehördlichen Zwischenverfahren.
- Veröffentlicht
- 19.12.2025
- OLG Düsseldorf: Urteil gegen Lech-Stahlwerke GmbH (19.12.2025) Pressemitteilung eines Gerichts
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04.12.2025 Eurowings GmbHOLG Düsseldorf untersagt Eurowings irreführende CO2-Kompensationswerbung Anordnung
Auf Berufung des Verbraucherzentrale Bundesverbands untersagte das OLG Düsseldorf Eurowings, bei Online-Buchungen eine CO2-Kompensation für 9 € so zu bewerben, dass Kunden an eine klimaneutrale Reise glauben; nicht erwähnt wurde, dass weitere klimaschädliche Emissionen nicht ausgeglichen werden. Die Werbung für „Sustainable Aviation Fuel“ hielt der Senat dagegen nicht für irreführend; die Revision ließ er nicht zu.
Wer CO2-Ausgleich verkauft, muss darauf hinweisen, dass nur ein Teil der Klimawirkung ausgeglichen wird, auch wenn jede einzelne Angabe richtig ist.
CO2-Kompensation und Klimaneutralität in der Kundenkommunikation
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 20. Zivilsenat
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- UWG (irreführende Werbung); Az. I-20 U 38/25
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Veröffentlicht
- 05.12.2025
- OLG Düsseldorf: Pressemitteilung zum Urteil I-20 U 38/25 vom 04.12.2025 (05.12.2025) Pressemitteilung eines Gerichts
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21.11.2025 Rethmann SE & Co. KG (Rethmann-Gruppe, u. a. Remondis)Bundeskartellamt: Rethmann-Gruppe muss künftige Übernahmen drei Jahre lang anmelden Anordnung
Das Bundeskartellamt wandte erstmals § 32f Abs. 2 GWB an und verpflichtete die Rethmann SE & Co. KG samt verbundener Unternehmen (Rethmann-Gruppe, zu der Remondis gehört), drei Jahre lang auch Zusammenschlüsse unterhalb der allgemeinen Umsatzschwellen vor Vollzug anzumelden, wenn das Zielunternehmen im Inland mehr als 1 Mio. Euro und in der Erfassung nicht gefährlicher Siedlungsabfälle oder der Aufbereitung von Hohlglas mindestens 100.000 Euro Umsatz erzielt. Grundlage sind die Ergebnisse der Ende 2023 abgeschlossenen Sektoruntersuchung zu Siedlungsabfällen; die Entscheidung war bei Bekanntgabe nicht rechtskräftig.
Marktführer in regional geprägten Märkten müssen damit rechnen, dass auch kleine Zukäufe unterhalb der Umsatzschwellen anmeldepflichtig werden.
Fusionskontrollpflichten auch bei kleinen Zukäufen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- § 32f Abs. 2 GWB (Az. B5-31/24)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Veröffentlicht
- 24.11.2025
- Bundeskartellamt verpflichtet Rethmann-Gruppe zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse (24.11.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Bundeskartellamt, Beschluss B5-31/24 vom 21.11.2025 (Verfügung gem. § 32f Abs. 2 GWB, öffentliche Version) Entscheidung einer Behörde
- Bundeskartellamt: Veröffentlichte Entscheidung – Anmeldeverpflichtung der Rethmann-Gruppe nach § 32f Abs. 2 GWB (Entscheidung vom 21.11.2025) Pressemitteilung einer Behörde
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19.11.2025 Pfanner Schutzbekleidung GmbH, Protos GmbH, Pronocer Holding GmbH (vormals Holding-AG der Gruppe)Pfanner: 400.000 € Geldbuße für Preisbindung im Handel mit Arbeitsschutzkleidung 400.000 €
Das Kartellgericht verhängte gegen die Pfanner Schutzbekleidung GmbH, die Protos GmbH und ihre Holdinggesellschaft (nunmehr Pronocer Holding GmbH) 400.000 EUR, weil sie von 09.03.2016 bis 25.11.2021 in Österreich die Wiederverkaufspreise ihrer Händler für Arbeits- und Schutzbekleidung festsetzten. Die Einhaltung wurde systematisch überwacht, bei abweichenden Händlern wurde interveniert, und 2019 erinnerte ein Rundschreiben alle Händler an die Preise. Abschläge gab es für Settlement, Kooperation und ein neu eingeführtes Compliance-System.
Rundschreiben an Händler, die zur Einhaltung von Preisen auffordern, sind ein direkter Beleg für Preisbindung und gehören vor Versand in die Rechtsprüfung.
Preisbindung gegenüber Händlern
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 und 4 KartG und Art. 101 AEUV; § 29 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Verfahrensbeendigung, Kooperation mit der BWB, Einführung eines Compliance-Systems.
- Veröffentlicht
- 18.09.2026
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18.11.2025 Callcenter mit Tätigkeitsschwerpunkt im Energiesektor (anonymisiert)BNetzA: 104.400 Euro gegen Callcenter, das sich als Energieversorger ausgab 104.400 €
Die Bundesnetzagentur setzte gegen ein Callcenter mit Schwerpunkt Energiewerbung ein Bußgeld von 104.400 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung fest. Die Anrufer gaben sich vielfach fälschlich als örtlicher oder eigener Energieversorger der Angerufenen aus und versuchten, den Werbecharakter der Gespräche zu verschleiern.
Callcenter müssen für jede angerufene Nummer eine belegbare Einwilligung haben und Anrufsperren sofort beachten.
Einwilligung und Nachweis bei Telefonwerbung
- Behörde / Gericht
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- UWG – Verbot unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- BNetzA: Bußgelder Unerlaubte Telefonwerbung (laufende Liste mit Einzelmeldungen) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- BNetzA-Pressemitteilung 26.01.2026: Erneuter Anstieg der Beschwerdezahlen (Bußgelder 2025) Pressemitteilung einer Behörde
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13.11.2025 Werbendes Unternehmen aus dem Energiesektor (anonymisiert)BNetzA: 130.000 Euro gegen Energieunternehmen wegen Werbeanrufen mit unterdrückter Nummer 130.000 €
Die Bundesnetzagentur verhängte gegen ein werbendes Energieunternehmen Bußgelder von insgesamt 130.000 Euro: 105.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern und 25.000 Euro wegen Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen. Die Anrufer verschleierten vielfach ihre Identität, wodurch Angerufenen oft Verträge untergeschoben wurden; das Unternehmen legte Einspruch ein.
Wer bei Werbeanrufen die Nummer unterdrückt oder die eigene Identität verschleiert, riskiert zusätzliche Bußgelder neben dem Anrufverbot.
Einwilligung und Nachweis bei Telefonwerbung
- Behörde / Gericht
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- UWG – Verbot unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern; Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Energie und Versorgung
- BNetzA: Bußgelder Unerlaubte Telefonwerbung (laufende Liste mit Einzelmeldungen) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- BNetzA-Pressemitteilung 26.01.2026: Erneuter Anstieg der Beschwerdezahlen (Bußgelder 2025) Pressemitteilung einer Behörde
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13.11.2025 BSG: Firmenwagen ersetzt keinen Mindestlohn – Beitragsnachforderungen bestätigt Anordnung
Zwei Arbeitgeber vergüteten Teilzeitkräfte ausschließlich mit der Überlassung eines Firmenwagens. Das BSG bestätigte die Nachforderungen der Rentenversicherung: Der Sachbezug erfüllt den Mindestlohnanspruch nicht, Beiträge sind auf den geschuldeten Mindestlohn zu zahlen (B 12 BA 8/24 R, B 12 BA 6/23 R).
Vergütungsmodelle mit Sachbezügen gehören vor Einführung auf Mindestlohnfestigkeit geprüft – sonst drohen Beitragsnachforderungen für Jahre.
Mindestlohn nur in Geld – Sachbezüge in der Entgeltabrechnung
- Behörde / Gericht
- Bundessozialgericht, 12. Senat (Betriebsprüfung: Deutsche Rentenversicherung Bund)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
- Rechtsgrundlage
- § 1 MiLoG; § 28p SGB IV (Betriebsprüfung)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Veröffentlicht
- 14.11.2025
- Gesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen (Bundessozialgericht) Pressemitteilung eines Gerichts
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28.10.2025 Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba)BaFin: Bußgeld gegen Helaba wegen unzureichender Monitoring-Systeme zur Geldwäscheprävention 20.000 €
Die BaFin setzte mit Bescheid vom 28. Oktober 2025 (rechtskräftig seit 7. November 2025) eine Geldbuße von 20.000 Euro fest, weil die Landesbank von Oktober 2022 bis September 2023 Datenverarbeitungssysteme zur Geldwäscheprävention betrieb, die nur eingeschränkt angemessen waren. Nach dem KWG müssen die Kriterien, nach denen das Monitoring auffällige Transaktionen erkennt, dokumentiert sein und die Systeme regelmäßig von einem unabhängigen Prüfer kontrolliert werden.
Transaktionsmonitoring braucht dokumentierte Indizien und eine regelmäßige unabhängige Qualitätsprüfung – die bloße Existenz einer Software genügt nicht.
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 2 Nr. 11b KWG (Betrieb angemessener Datenverarbeitungssysteme zur Geldwäscheprävention)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 10.12.2025
- Mangelhafte Geldwäscheprävention: BaFin setzt Bußgeld gegen die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale fest Pressemitteilung einer Behörde
- Bekanntmachung zur Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Amtliches Register oder Bekanntmachung
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13.10.2025 J.P. Morgan SEBaFin: 45 Mio. Euro gegen J.P. Morgan SE wegen verspäteter Verdachtsmeldungen 45 Mio. €
Die BaFin setzte gegen die J.P. Morgan SE mit Bescheid vom 13. Oktober 2025 (rechtskräftig seit 30. Oktober 2025) eine Geldbuße von 45 Mio. Euro fest, weil das Institut seine Aufsichtspflicht bei den internen Prozessen zur Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen schuldhaft verletzt hatte; vom 4. Oktober 2021 bis 30. September 2022 wurden Verdachtsmeldungen systematisch nicht rechtzeitig abgegeben. Die BaFin weist darauf hin, dass sich die Bußgeldhöhe bei systematischen Verstößen nach dem Gesamtumsatz des Instituts richten kann.
Verdachtsmeldungen müssen unverzüglich erfolgen – systematische Rückstaus im Meldeprozess sind selbst ein Verstoß, und das Bußgeld kann sich dann am Gesamtumsatz des Instituts bemessen.
Unverzügliche Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- § 130 Abs. 1 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung) i. V. m. Pflichten nach dem GwG (Verdachtsmeldungen); Bekanntmachung nach § 57 Abs. 1 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 06.11.2025
- Mängel in der Geldwäscheprävention: Bußgeld in Höhe von 45 Millionen Euro gegen J.P. Morgan SE Pressemitteilung einer Behörde
- Bekanntmachung zur J.P. Morgan SE (§ 57 GwG) Amtliches Register oder Bekanntmachung
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09.10.2025 BGH: Preisermäßigung nur mit klar lesbarem 30-Tage-Tiefstpreis zulässig Anordnung
Ein Lebensmitteldiscounter bewarb einen Kaffee mit Preisermäßigung, ohne den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf Klage der Wettbewerbszentrale bestätigte der BGH das Unterlassungsurteil der Vorinstanzen (LG Amberg, OLG Nürnberg).
Der 30-Tage-Tiefstpreis muss bei jeder Rabattwerbung so deutlich stehen wie der Rabatt selbst.
Preisangaben bei Rabattwerbung (30-Tage-Tiefstpreis)
- Behörde / Gericht
- Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat), Az. I ZR 183/24
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 1 PAngV; § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 09.10.2025
- Unzulässige Werbung mit einer Preisermäßigung (Nr. 184/2025) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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30.09.2025 Oldenburgische Landesbank AGBaFin: 910.000 Euro gegen Oldenburgische Landesbank wegen Mängeln im Wertpapiergeschäft 910.000 €
Die BaFin setzte am 30. September 2025 Geldbußen von 910.000 Euro gegen die Oldenburgische Landesbank AG fest. In den Jahren 2020 und 2021 hatte die Bank keine ausreichenden IT-Kontrollen, um die Eigentumsrechte ihrer Kundinnen und Kunden bei taggleichen Kauf- und Verkaufsaufträgen zu schützen, bei verbundenen Produkten die Kosten der Einzelbestandteile nicht in jedem Fall transparent ausgewiesen und nicht sichergestellt, dass vertraglich gebundene Vermittler Zuwendungen ordnungsgemäß offenlegten. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Programmierte Kontrollen in der Wertpapierabwicklung müssen vor ihrer Einführung sorgfältig geprüft werden, sonst haftet die Leitung für die Lücke.
Kundenbestände schützen sowie Kosten und Zuwendungen transparent offenlegen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 84 Abs. 4 S. 1 WpHG i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 5 WpDVerOV; § 63 Abs. 9 S. 1 WpHG; § 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG i. V. m. Art. 50 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 13.10.2025
- BaFin: Oldenburgische Landesbank AG: BaFin setzt Geldbußen fest (13.10.2025, geändert 23.10.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- BaFin: Bekanntmachung zur Oldenburgische Landesbank AG Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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30.09.2025 Unternehmen der Finanzwirtschaft (anonymisiert)HmbBfDI: 492.000 Euro wegen intransparenter automatisierter Kreditkarten-Ablehnungen 492.000 €
Ein Finanzunternehmen hatte Kreditkartenanträge mehrerer Kundinnen und Kunden trotz guter Bonität automatisiert ohne menschliches Eingreifen abgelehnt und auf Nachfrage die gesetzlich geschuldeten Informationen und Auskünfte zur Entscheidung nicht ausreichend erteilt. Der HmbBfDI verhängte 492.000 Euro; erhebliche Verbesserungen am Prozess und die Zusammenarbeit wirkten deutlich mildernd, das Unternehmen akzeptierte den Bescheid.
Wer Anträge automatisiert ablehnt, muss Betroffenen auf Nachfrage nachvollziehbar darlegen können, warum und nach welcher Logik entschieden wurde.
Transparenz bei automatisierten Entscheidungen
- Behörde / Gericht
- Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- DSGVO – Informations- und Auskunftspflichten bei automatisierten Entscheidungen im Einzelfall
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Erhebliche Verbesserung des Prozesses für Betroffenenrechte bei automatisierten Entscheidungen; umfassende Zusammenarbeit mit der Behörde.
- Veröffentlicht
- 30.09.2025
- HmbBfDI 30.09.2025: Zwischenbilanz 2025 – Bußgelder von insgesamt 775.000 Euro Pressemitteilung einer Behörde
- HmbBfDI-Pressemitteilung 30.09.2025 (PDF) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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30.09.2025 HmbBfDI: 195.000 Euro gegen Handelsunternehmen wegen ignorierter Betroffenenanfragen 195.000 €
Ein Handelsunternehmen (Name nicht veröffentlicht) ließ Werbebriefe über Dienstleister versenden und erfüllte die daraufhin geltend gemachten Betroffenenrechte der Empfänger in mehreren Fällen über längere Zeit nicht fristgerecht. Der HmbBfDI setzte ein Bußgeld von 195.000 Euro fest; die Maßnahme wurde in der Zwischenbilanz vom 30.09.2025 veröffentlicht (genaues Bescheiddatum nicht angegeben).
Wer Werbung verschickt, muss einen funktionierenden Prozess für Auskunfts- und Widerspruchsanfragen haben – auch wenn der Versand ausgelagert ist.
Fristgerechte Bearbeitung von Auskunftsersuchen
- Behörde / Gericht
- Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- DSGVO (Betroffenenrechte)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 30.09.2025
- Zwischenbilanz 2025: HmbBfDI verhängt Bußgelder von insgesamt 775.000 Euro Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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30.09.2025 Bauunternehmung Pusiol GmbHBaukartell: 130.000 € gegen Tiefbaufirma Pusiol – Verluste bei Bemessung berücksichtigt 130.000 €
Das Kartellgericht verhängte gegen die Bauunternehmung Pusiol GmbH, eine Tochter der Steiner Baugesellschaft m.b.H., mutmaßlich 130.000 EUR wegen Teilnahme am Baukartell in Niederösterreich von Juli 2002 bis August 2016 (Preisabsprachen, Marktaufteilung und Informationsaustausch bei Tiefbau-Ausschreibungen). Die BWB setzte die Buße wegen der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit niedriger an, weil das Unternehmen 2023 und 2024 Jahresfehlbeträge auswies; es gab ein umfassendes Anerkenntnis ab.
Auch lange zurückliegende Absprachen werden geahndet; eine angespannte Finanzlage kann die Höhe der Buße mindern, sie aber nicht abwenden.
Absprachen bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 KartG und Art. 101 Abs. 1 AEUV; § 29 Abs. 1 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Fehlbeträge 2023 und 2024); umfassendes Anerkenntnis.
- Veröffentlicht
- 04.03.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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04.09.2025 A*** GmbH (Werbeagentur, im Bescheid pseudonymisiert)Österreichische Werbeagentur: 870 EUR – Hinweis auf Sicherheitslücke als Spam abgetan 870 €
Über einen ungeschützten Entwicklungsserver der Werbeagentur waren Kundendaten (u. a. Namen, E-Mail-Adressen, Geburtsdaten, Telefonnummern) abrufbar. Eine Mitarbeiterin hielt den ersten Hinweis eines Externen im Januar 2025 für Spam; erst ein zweiter Hinweis im Februar erreichte die Geschäftsführung, die die Lücke schloss, den Vorfall aber erst am 2. Mai 2025 nach Aufforderung der DSB meldete. Die Behörde rechnete das Verhalten der Mitarbeiterin dem Unternehmen zu.
Externe Hinweise auf Sicherheitslücken brauchen einen klaren Eingangskanal – was im Spam landet, gilt trotzdem als bekannt.
Hinweise auf Sicherheitslücken erkennen und eskalieren
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde (DSB)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Keine früheren Verstöße und Mitwirkung im Verfahren; Lücke nach dem zweiten Hinweis sofort geschlossen, Beschäftigte nachträglich geschult.
- DSB, Straferkenntnis GZ 2025-0.699.550 vom 04.09.2025 (RIS) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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29.08.2025 Strom- und Gasversorger mit mindestens 75.000 Kunden (in der amtlichen Mitteilung anonymisiert)Bundesnetzagentur: Energieversorger muss unwirksame Preiserhöhungen rückabwickeln Anordnung
Ein Strom- und Gasversorger wollte trotz gegebener Preisgarantien Ende Juli 2022 einseitig Preiserhöhungen zum 1. September 2022 durchsetzen, beim Arbeitspreis oft um mehrere 100 %. Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass er dabei gegen die Informations- und Transparenzpflichten des § 41 Abs. 5 EnWG verstoßen hat, die Erhöhungen daher unwirksam sind und er ab März 2023 widersprechenden Kunden trotzdem die höheren Preise abgerechnet hat; sie ordnete an, alle Anpassungen binnen sechs Monaten zurückzunehmen und rückabzuwickeln, und drohte ein Zwangsgeld von 100.000 Euro an. Das OLG Düsseldorf bestätigte den Bescheid am 13. August 2026 (nicht rechtskräftig).
Preisgarantien gelten auch in einer Energiekrise; einseitige Preiserhöhungen brauchen eine tragfähige Grundlage und eine einfache, verständliche Kundeninformation.
Transparente Kundeninformation bei Preisänderungen
- Behörde / Gericht
- Bundesnetzagentur (Bescheid bestätigt durch OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss vom 13.08.2026)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG; § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 EnWG; OLG-Az. VI-5 Kart 2/26 [V]
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Energie und Versorgung
- Veröffentlicht
- 14.08.2026
- OLG Düsseldorf: 5. Kartellsenat bestätigt: Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens waren unwirksam (14.08.2026) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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25.08.2025 PAUPE HOLDING SA, Bitusag S.A., Bitusag Neuchâtel SA, Wyss Fils SA, Prodo SA, Duckert SAWEKO büsst Strassenunterhaltsfirmen im Jura/Neuenburg wegen Submissionsabreden Bußgeld
Regionale Anbieter von Oberflächenbehandlungen und Splittungen im Strassenunterhalt sprachen Offerten ab und teilten Gebiete auf. Die WEKO verhängte Sanktionen gegen Bitusag/Paupe (solidarisch, CHF 640'000–990'000, genauer Betrag geschwärzt), Wyss Fils (CHF 44'000–74'000), Prodo (CHF 760) und Duckert (CHF 0) und genehmigte einvernehmliche Regelungen; gegen Colas Suisse wurde die Untersuchung eingestellt.
Auch kleine regionale Strassenbauer werden sanktioniert – Stützofferten und Gebietsschutz müssen aus der Firmenkultur verschwinden.
Stützofferten und Gebietsabsprachen im regionalen Strassenbau
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG, Art. 49a Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Regelungen; Bonusregelung (Duckert sanktionsfrei)
- Enduits superficiels et gravillonnage : Décision du 25 août 2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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22.08.2025 Varengold Bank AGBaFin: 3,3 Mio. Euro Bußgeld und Zwangsgeld gegen Varengold Bank 3,8 Mio. €
Die BaFin setzte mit Bescheid vom 22. August 2025 eine Geldbuße von 3,3 Mio. Euro fest, weil die Bank von Juni 2023 bis März 2025 Verdachtsmeldungen systematisch verspätet abgab; bereits im Februar 2025 war ein Zwangsgeld von 500.000 Euro wegen Nichtbefolgung einer Anordnung von 2023 zu iranbezogenen Transaktionen festgesetzt worden (Summe 3,8 Mio. Euro). Zusätzlich ordnete die BaFin im Juli 2025 die umfassende Beseitigung der Mängel in der Geldwäscheprävention mit Maßnahmenplan und Berichtspflichten an.
Wer eine aufsichtliche Anordnung nicht umsetzt, riskiert neben dem Bußgeld Zwangsgelder und ein umfassendes Maßnahmenpaket.
Verdachtsmeldungen und Umgang mit Hochrisiko-Transaktionen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Bußgeld: § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 69, Abs. 3 GwG; Anordnung: § 51 Abs. 2 GwG, § 44 Abs. 1 KWG; Zwangsgeld: § 14 VwVG i. V. m. § 17 FinDAG; Bekanntmachung nach § 57 Abs. 1 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 16.09.2025
- Varengold Bank AG: BaFin ordnet umfassende Mängelbeseitigung in der Geldwäscheprävention an und setzt Geldbuße fest Pressemitteilung einer Behörde
- Bekanntmachungen zur Varengold Bank AG (§ 57 GwG) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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22.08.2025 Bank J. Safra Sarasin AGBank J. Safra Sarasin: 3,5 Mio. CHF Busse wegen Geldwäscherei im Petrobras-Komplex 3,73 Mio. €
Die Bank traf zwischen 2011 und 2014 nicht alle erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen, sodass über mehrere Kontobeziehungen Bestechungsgelder an Petrobras-Führungskräfte flossen (rund 71 Mio. USD versuchte oder vollendete qualifizierte Geldwäscherei). Busse 3,5 Mio. CHF; wegen eines Vergleichs über 16 Mio. CHF mit Petrobras verzichtete die BA auf eine Ersatzforderung.
Auffällige Zahlungsströme bei PEP-nahen Kunden müssen eskaliert und notfalls abgelehnt werden – die Verantwortung trifft die Bank als Organisation.
Geldwäscheprävention und PEP-Kunden
- Behörde / Gericht
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 305bis Abs. 1 und 2 StGB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Seit der Tat verstrichene Zeit, organisatorische Korrekturmaßnahmen nach Bekanntwerden der Affäre; wegen Zahlung von 16 Mio. CHF an Petrobras keine Ersatzforderung.
- Veröffentlicht
- 22.08.2025
Originalbetrag 3.500.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.08.2025.
- Bundesanwaltschaft verurteilt Bank J. Safra Sarasin AG (Strafbefehl) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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22.08.2025 J.P. Morgan (Suisse) SAJ.P. Morgan (Suisse): 3 Mio. CHF Busse im 1MDB-Komplex wegen mangelhafter Geldwäscheabwehr 3,2 Mio. €
Zwischen Oktober 2014 und Juli 2015 liefen rund 174 Mio. CHF aus Vortaten im 1MDB-Komplex in 43 Überweisungen über die Bank, obwohl öffentlich negative Informationen über die beteiligten Petrosaudi-Manager vorlagen. Die Bundesanwaltschaft verurteilte die Bank per Strafbefehl zu 3 Mio. CHF; auf eine Ersatzforderung wurde verzichtet, weil der 1MDB-Fonds als Privatkläger entschädigt wird.
Öffentlich verfügbare Negativinformationen über Kunden müssen in die Risikobewertung einfließen und Transaktionen stoppen können.
Kundensorgfalt und Negativpresse-Screening
- Behörde / Gericht
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 305bis Abs. 1 und 2 StGB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Seit der Tat verstrichene Zeit, sehr gute Mitwirkung am Verfahren, Entschädigung der Privatklägerschaft (1MDB).
- Veröffentlicht
- 22.08.2025
Originalbetrag 3.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.08.2025.
- Fall 1MDB: Bank JP Morgan Suisse mit Strafbefehl verurteilt Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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06.08.2025 DSB: Geldstrafe gegen Nachrichtenportal, das Anweisung zum Cookie-Banner ignorierte 6.200 €
Die DSB hatte einem lokalen Nachrichtenportal (Medien-GmbH & Co KG, Name pseudonymisiert) 2023 per Bescheid aufgetragen, auf der ersten Ebene des Cookie-Banners eine gleichwertige Option zum Schließen ohne Einwilligung anzubieten. Weil das Unternehmen dies von Oktober 2024 bis mindestens März 2025 nicht umsetzte, verhängte die DSB 6.200 Euro wegen Nichtbefolgung einer Anweisung; das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anordnungen der Aufsicht sind fristgerecht umzusetzen – wer sie ignoriert, riskiert ein eigenes Bußgeld zusätzlich zum ursprünglichen Verstoß.
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde (DSB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Cookies und Tracking
- Rechtsgrundlage
- Art. 58 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 83 Abs. 6 DSGVO; Art. 7 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- DSB Straferkenntnis GZ 2025-0.276.820 vom 06.08.2025 (RIS) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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31.07.2025 BGH: Keine Vorher-Nachher-Bilder für Nasen- und Kinnkorrektur mit Hyaluron Anordnung
Eine Praxis für ästhetische Behandlungen warb auf ihrer Website und auf Instagram mit Vorher-Nachher-Darstellungen für Hyaluron-Unterspritzungen an Nase und Kinn. Auf Klage einer Verbraucherzentrale bestätigte der BGH das Unterlassungsurteil des OLG Hamm: Solche Eingriffe gelten als operative plastisch-chirurgische Eingriffe, für die diese Werbung verboten ist.
Auch Instagram-Beiträge sind Werbung – für ästhetische Eingriffe gelten die strengen Grenzen des Heilmittelwerberechts.
Social-Media-Werbung für Gesundheitsleistungen
- Behörde / Gericht
- Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat), Az. I ZR 170/24
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG; UKlaG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Gesundheitswesen
- Veröffentlicht
- 31.07.2025
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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09.07.2025 Aktienrückkauf zu spät ad hoc gemeldet: BVwG senkt FMA-Strafe gegen Immobilien-AG 300.000 €
Der Vorstand einer börsennotierten Immobilien-AG (im Urteil anonymisiert) stimmte am Samstag, 17.12.2022 per E-Mail einem neuen Aktienrückkaufprogramm samt Umfang, Zeitraum und Preis zu, veröffentlichte es aber erst nach einem formalen Beschluss am Montag, 19.12.2022. Die FMA verhängte 375.000 Euro; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Verstoß gegen die Ad-hoc-Pflicht, setzte die Strafe aber auf 300.000 Euro herab.
Ein endgültiger Organbeschluss löst die Ad-hoc-Pflicht sofort aus – Wochenenden und offene Vertragsdetails verschieben sie nicht.
Ad-hoc-Pflicht bei Organbeschlüssen, auch am Wochenende
- Behörde / Gericht
- Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde gegen Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht FMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 MAR i. V. m. § 156 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 BörseG 2018
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Bau und Immobilien
- Verschulden
- fahrlässig
- BVwG W279 2310813-1 vom 09.07.2025 Gerichtsentscheidung
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08.07.2025 Markant Handels- und Industriewaren-Vermittlungs AG und 16 Händlerinnen (in der Quelle nicht namentlich genannt)WEKO büsst 16 Händlerinnen der Einkaufskooperation Markant mit rund 28 Mio. CHF 29,9 Mio. €
Die WEKO hielt gemeinsam über die Kooperation Markant ausgehandelte Einkaufsrabatte für zulässig, nicht aber intransparente Rückvergütungen: Lieferantinnen mussten ein immer teureres Dienstleistungspaket von Markant beziehen, deren Entgelt Markant teilweise verdeckt an 16 Händlerinnen auszahlte, und wer nicht zustimmte, sah sich kollektiven Gegenmassnahmen bis zur Auslistung gegenüber. Die WEKO wertete dies als unzulässige einkaufsseitige Preisabrede und büsste die 16 Händlerinnen mit insgesamt rund 28 Mio. CHF. Der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Einkaufskooperationen dürfen Verhandlungsmacht bündeln, aber Vergütungen an die Mitglieder müssen gegenüber den Lieferanten offen ausgewiesen und dürfen nicht mit kollektivem Druck durchgesetzt werden.
Einkaufskooperationen im Handel: Grenzen gemeinsamer Verhandlungsmacht
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kartellgesetz (KG): unzulässige einkaufsseitige Preisabrede
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 08.07.2025
Originalbetrag 28.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.07.2025.
- WEKO-Medienmitteilung vom 08.07.2025: WEKO schafft Praxis zu Einkaufskooperationen Pressemitteilung einer Behörde
- Newsroom-Schnittstelle der Bundesverwaltung: Volltext der WEKO-Medienmitteilung vom 08.07.2025 (weko_5848) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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03.07.2025 Sutor Bank GmbHSutor Bank: Bußgeld wegen Interessenkonflikten bei Riester-Produkten auf 190.000 € gesenkt 190.000 €
Die BaFin setzte am 3. Juli 2025 Geldbußen von 702.500 Euro gegen die Sutor Bank GmbH fest: Die Bank hatte 2020 und 2021 Kundinnen und Kunden bei einer möglichen Vertragsänderung für Riester-Altersvorsorgeprodukte nicht eindeutig über ihr wirtschaftliches Eigeninteresse und damit über Interessenkonflikte informiert, 2020 nicht auf damit verbundene Risiken hingewiesen und 2021/2022 unzureichend über die Aufbewahrungsdauer von Telefonaufzeichnungen informiert. Nach dem Einspruch setzte das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18. August 2026 eine Geldbuße von 190.000 Euro fest; das Urteil ist rechtskräftig.
Wer Kunden eine Vertragsänderung anbietet, an der er selbst wirtschaftlich interessiert ist, muss diesen Interessenkonflikt klar offenlegen.
Interessenkonflikte gegenüber Kundinnen und Kunden offenlegen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); Amtsgericht Frankfurt am Main (Einspruchsverfahren)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- § 63 Abs. 2 S. 1 i. V. m. S. 2 WpHG; § 63 Abs. 6 S. 1, Abs. 13 Nr. 4 WpHG i. V. m. Art. 44 Abs. 2 b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; § 83 Abs. 5, Abs. 10 S. 1 WpHG i. V. m. Art. 76 Abs. 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 19.08.2025
- BaFin: Sutor Bank GmbH: Bafin setzt Geldbußen fest (19.08.2025, geändert 01.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- BaFin: Bekanntmachung zur Sutor Bank GmbH (mit Aktualisierung zum Urteil des AG Frankfurt am Main) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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20.06.2025 Sachsen: 7.000 Euro Bußgeld gegen Kunsthändler wegen Sorgfaltspflichten und Risikomanagement 7.000 €
Die Landesdirektion Sachsen verhängte gegen einen anonymisiert bekannt gemachten Kunsthändler ein Bußgeld von 7.000 Euro wegen Verstößen gegen die GwG-Sorgfaltspflichten und das Risikomanagement. Zuvor hatte die Behörde im Kunsthandel mehrfach Anordnungen zum Risikomanagement mit Zwangsgeldandrohung erlassen.
Kunsthändler brauchen eine schriftliche Risikoanalyse und müssen Käufer ab 10.000 Euro Transaktionswert identifizieren.
GwG-Pflichten im Kunsthandel
- Behörde / Gericht
- Landesdirektion Sachsen (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten, Risikomanagement); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Bekanntmachungen gemäß § 57 GwG – Landesdirektion Sachsen (lfd. Nr. 36) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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17.06.2025 Banque Pictet et Cie SABanque Pictet: 2 Mio. CHF Busse wegen Geldwäscherei von Petrobras-Bestechungsgeldern 2,13 Mio. €
Zwischen 2010 und 2013 wurden über die Bank 54 Überweisungen abgewickelt, mit denen rund 4,1 Mio. USD Bestechungsgelder im Zusammenhang mit Charterverträgen von SBM Offshore mit Petrobras verschleiert wurden. Die Bank hatte Hochrisikokonten nicht als solche eingestuft und Transfers unzureichend überwacht; Busse 2 Mio. CHF gegen die Bank.
Risikoeinstufung und Transaktionsüberwachung müssen greifen, bevor einzelne Kundenberater Zahlungen freigeben.
Hochrisikokunden und Transaktionsmonitoring
- Behörde / Gericht
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 305bis und Art. 322septies StGB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Seit der Tat verstrichene Zeit, sehr gute Kooperation, organisatorische Korrekturmaßnahmen nach Bekanntwerden der Petrobras-Affäre.
- Veröffentlicht
- 17.06.2025
Originalbetrag 2.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.06.2025.
- Banque Pictet et Cie SA und ehemaliger Vermögensverwalter per Strafbefehl verurteilt Pressemitteilung einer Behörde
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05.06.2025 MAGEBA Gesellschaft m.b.H.; Maurer SE, Maurer Söhne Ges. mbH (nur Feststellung)Brückenbau-Zulieferer: 400.000 € gegen MAGEBA, Kronzeugin Maurer ohne Geldbuße 400.000 €
Das Kartellgericht verhängte gegen die MAGEBA Gesellschaft m.b.H. 400.000 EUR, weil sie von November 2017 bis Dezember 2018 mit einem Mitbewerber Kunden bei Fahrbahnübergängen (Dehnfugen) und Brückenlagern in Österreich aufteilte und Informationen über das Preisverhalten austauschte. Gegen die Maurer SE und die Maurer Söhne Ges. mbH stellte das Gericht wegen ihres Kronzeugenstatus nur die Zuwiderhandlung fest. Mildernd wirkte ein im Zuge der Kooperation eingeführtes Compliance-System, erschwerend der Vorsatz bei einer Kernbeschränkung.
Wer als Erster den Kartellverstoß meldet, kann einer Geldbuße ganz entgehen; wer abwartet, zahlt – das spricht für interne Meldewege und rasche Entscheidungen über einen Kronzeugenantrag.
Kundenaufteilung und Kronzeugenregelung
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 KartG; § 29 Abs. 1 Z 1 lit. a KartG; § 28 Abs. 1 und 1a Z 1 KartG (Feststellung gegenüber Kronzeugin)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Nur fünf Vorhaben über rund 13 Monate, keine feststellbare Bereicherung, niederschwelliger Informationsaustausch, wirtschaftliche Herausforderungen des Konzerns, im Zuge der Kooperation eingeführtes Compliance-System.
- Veröffentlicht
- 18.11.2025
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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03.06.2025 Vodafone GmbHBfDI: 45 Mio. Euro gegen Vodafone wegen Betrug in Partneragenturen und Authentifizierungslücken 45 Mio. €
Böswillige Mitarbeitende in Partneragenturen, die für Vodafone Verträge vermitteln, hatten fingierte Verträge und Vertragsänderungen zulasten von Kunden angelegt. Die BfDI verhängte 15 Mio. Euro wegen unzureichender Überprüfung und Überwachung der Partneragenturen (Art. 28) und 30 Mio. Euro wegen Authentifizierungsmängeln bei „MeinVodafone“ in Verbindung mit der Hotline, über die Unbefugte u. a. eSIM-Profile abrufen konnten; zusätzlich eine Verwarnung nach Art. 32.
Wer Vertrieb an Partneragenturen auslagert, muss deren Umgang mit Kundendaten auditieren und Missbrauch technisch erschweren.
Innentäter und Kontrolle von Vertriebspartnern
- Behörde / Gericht
- Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Auftragsverarbeitung
- Rechtsgrundlage
- Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 32 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Mildernde Umstände
- Uneingeschränkte Kooperation einschließlich Selbstbelastung, Modernisierung der Systeme, Trennung von betrügerischen Partnern; Bußgelder akzeptiert und gezahlt, zusätzlich Spenden in Millionenhöhe.
- Veröffentlicht
- 03.06.2025
- Pressemitteilung 6/2025: BfDI verhängt Geldbußen gegen Vodafone Pressemitteilung einer Behörde
- BfDI – Übersicht Pressemitteilungen (Datum 03.06.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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16.05.2025 PostFinance AGEDÖB verpflichtet PostFinance zu ausdrücklicher Einwilligung bei Stimmerkennung Anordnung
Die PostFinance AG erstellte zur Authentifizierung per Stimmerkennung Stimmabdrücke ihrer Kundschaft, ohne deren aktive Zustimmung einzuholen; wer dies nicht wollte, musste selbst widersprechen. Der EDÖB wertete die Bearbeitung dieser biometrischen Daten als unverhältnismässig und verpflichtete PostFinance mit Verfügung vom 16. Mai 2025, künftig eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen und Stimmabdrücke ohne solche Einwilligung zu löschen. PostFinance hat beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben.
Biometrische Verfahren brauchen ein aktives Opt-in der Betroffenen; ein blosses Widerspruchsrecht genügt nicht.
Biometrische Authentifizierung und Einwilligung (Opt-in statt Opt-out)
- Behörde / Gericht
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG): Grundsatz der Verhältnismässigkeit; biometrische Daten als besonders schützenswerte Personendaten, ausdrückliche Einwilligung
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 07.08.2025
- EDÖB-Mitteilung vom 07.08.2025: EDÖB schliesst Untersuchung zur Stimmerkennung bei PostFinance ab Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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14.05.2025 SAP SESAP: Hinweisbekanntmachung zum Jahresfinanzbericht 2022 versäumt 1,75 Mio. €
SAP hatte keine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab wann und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht 2022 zusätzlich zum Unternehmensregister öffentlich zugänglich war (Hinweisbekanntmachung). Die BaFin verhängte eine Geldbuße von 1,75 Mio. Euro; der Bescheid ist rechtskräftig.
Auch scheinbar formale Publizitätsschritte wie die Hinweisbekanntmachung brauchen einen festen Platz im Finanzkalender – der Bußgeldrahmen reicht bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- § 114 Abs. 1 Satz 2 WpHG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 27.05.2025
- SAP SE: BaFin setzt Geldbuße fest Entscheidung einer Behörde
- Bekanntmachung der BaFin zur SAP SE (Maßnahmenansicht mit Rechtskraftvermerk) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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13.05.2025 AS Asphaltstraßensanierung, BITUNOVA, Mainka u. a. (Straßenerhaltungskartell, 7 Unternehmen)Bundeskartellamt: 10,5 Mio. € gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen 10,5 Mio. €
Sieben Unternehmen der Straßenreparatur teilten von 2016 bis 2019 Auftraggeber regional auf, legten vorab fest, wer den Zuschlag erhalten sollte, und gaben sich Mindestpreise für Schutzangebote vor. Das Bundeskartellamt verhängte 10,5 Mio. €; BITUNOVA kooperierte als Kronzeuge, alle Verfahren endeten per Settlement. Adressaten: AS Asphaltstraßensanierung GmbH, bausion Strassenbau-Produkte GmbH, BITUNOVA GmbH, Gerhard Herbers GmbH, Liesen … alles für den Bau GmbH, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH.
Schutzangebote sind nicht nur bußgeldbewehrt, sondern für die handelnden Mitarbeitenden als Submissionsbetrug strafbar.
Schutzangebote und Gebietsabsprachen bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 GWB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenprogramm (BITUNOVA), Settlement
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 13.05.2025
- Kartellabsprachen zwischen Straßenreparatur-Unternehmen Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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07.05.2025 Sennheiser electronic SE & Co. KG, Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbHBundeskartellamt: Geldbußen gegen Sennheiser und Sonova wegen Preisbindung Bußgeld
Sennheiser stimmte mindestens seit 2015 mit Händlern die Endverbraucherpreise für Premium-Kopfhörer ab, überwachte sie mit Preisvergleichsdiensten und Spezialsoftware und intervenierte bei zu niedrigen Preisen; Sonova führte dies nach Übernahme des Geschäftsbereichs im März 2022 bis September 2022 fort. Die Beschäftigten waren kartellrechtlich geschult, nutzten das Wissen aber zur Verschleierung (Code-Sprache). Das Bundeskartellamt verhängte im Settlement-Verfahren Geldbußen gegen beide Unternehmen; die Bescheide sind rechtskräftig.
Preisbeobachtungssoftware ist kein Freibrief: Wer auf Abweichungen mit Druck auf Händler reagiert, betreibt verbotene Preisbindung.
Preisgespräche mit Händlern und Preismonitoring
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 GWB (vertikale Preisbindung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Umfassende Kooperation und Settlement
- Veröffentlicht
- 07.05.2025
- Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Audioprodukte-Hersteller Sennheiser und Sonova Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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11.04.2025 OGH: Fitnessstudios dürfen Beitragserhöhung nicht per Zustimmungsfiktion durchsetzen Anordnung
Zwei Fitnessstudiobetreiber kündigten eine Beitragserhöhung um 6 Euro im Monat an und werteten Schweigen oder den Verzicht auf eine Sonderkündigung als Zustimmung. Auf Klage der Bundesarbeitskammer bestätigte der OGH das Verbot solcher Erhöhungen ohne ausdrückliche Vereinbarung und die Urteilsveröffentlichung; Rückzahlungs- und Informationsansprüche wies er ab.
Preiserhöhungen in laufenden Verbraucherverträgen brauchen eine echte Zustimmung – Schweigen genügt nicht.
- Behörde / Gericht
- Oberster Gerichtshof (OGH), GZ 4 Ob 51/25s
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Informationspflichten im Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 1 Z 2, § 28a KSchG; §§ 1a, 14 UWG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- OGH 4 Ob 51/25s vom 11.04.2025 (RIS Justiz) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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10.04.2025 Boehringer Ingelheim, Alkaloids of Australia, C2 PHARMA u. a. (7 Unternehmen)WEKO sanktioniert Wirkstoffkartell bei Butylscopolaminbromid mit rund 600'000 CHF 645.231 €
Boehringer Ingelheim, Alkaloids of Australia, Alkaloids Corporation, Alchem, C2 PHARMA, Linnea und Transo-Pharm legten zwischen 2005 und 2019 Mindestverkaufspreise für den Wirkstoff Butylscopolaminbromid (SNBB) fest, teilten Quoten auf und tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Die WEKO beendete das Verfahren mit einvernehmlichen Regelungen; die Sanktionen belaufen sich auf insgesamt rund 600'000 CHF, wobei C2 PHARMA als Selbstanzeigerin vollständig und Transo-Pharm sowie Linnea teilweise von der Sanktion befreit wurden. Es ist das erste Kartell um einen pharmazeutischen Wirkstoff, das die WEKO sanktioniert hat.
Auch kleine Nischenmärkte für Vorprodukte stehen im Blick der Kartellbehörden, und wer zuerst meldet, kann der Sanktion ganz entgehen.
Kartellrisiken bei Vorprodukten und Wirkstoffen; Kronzeugenregelung
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kartellgesetz (KG): Preis- und Mengenabrede, einvernehmliche Regelungen, Bonusregelung
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Regelungen; vollständiger Sanktionserlass für C2 PHARMA (Bonusregelung), teilweiser Erlass für Transo-Pharm und Linnea.
- Veröffentlicht
- 10.04.2025
Originalbetrag 600.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.04.2025.
- WEKO-Medienmitteilung vom 10.04.2025: WEKO sanktioniert Abrede über pharmazeutischen Wirkstoff Pressemitteilung einer Behörde
- Newsroom-Schnittstelle der Bundesverwaltung: Volltext der WEKO-Medienmitteilung vom 10.04.2025 (onsb_de_105610) Pressemitteilung einer Behörde
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09.04.2025 Alphabet Inc. (Google)Bundeskartellamt: Google-Zusagen für Automotive Services und Google Maps Platform Anordnung
Das Bundeskartellamt erklärte in zwei Entscheidungen nach § 19a GWB Verpflichtungszusagen von Google für bindend: Die Dienste der Google Automotive Services (Maps, Play, Assistant) werden Fahrzeugherstellern künftig auch einzeln lizenziert, Anreizklauseln etwa zu Werbeerlösbeteiligungen und Standardeinstellungen entfallen und Interoperabilität mit anderen Anbietern wird hergestellt. Bei der Google Maps Platform fallen vertragliche Beschränkungen für die Kombination mit Kartendiensten anderer Anbieter weg; die Zusagen zu den Automotive Services gelten für in Deutschland zugelassene Pkw und wegen einheitlicher EU-Zulassungsregeln für den europäischen Markt, jene zur Maps Platform jedenfalls für Lizenznehmer mit Rechnungsadresse im EWR.
Kopplungen und Exklusivitätsanreize bei Plattformdiensten stehen unter § 19a GWB unter Beobachtung; einzeln lizenzierbare und interoperable Angebote senken das Risiko.
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 19a GWB (für bindend erklärte Verpflichtungszusagen; Az. B7-25/22)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 09.04.2025
- Bundeskartellamt: Google muss Wettbewerbsbeschränkungen bei Google Automotive Services und bei der Google Maps Platform abstellen (09.04.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Bundeskartellamt: Verfahren gegen große Digitalkonzerne auf der Basis von § 19a GWB (Stand September 2026) Amtliches Register oder Bekanntmachung
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08.04.2025 Securitas Sicherheitsdienstleistungen GmbH, Securitas ABSecuritas: 540.000 € Geldbuße für Absprachen bei Ausschreibungen für Sicherheitsdienste 540.000 €
Das Kartellgericht verhängte gegen die Securitas Sicherheitsdienstleistungen GmbH und die Securitas AB zur ungeteilten Hand 540.000 EUR. Von August 2019 bis Dezember 2022 hatte ein Mitarbeiter bei drei privaten Ausschreibungen für personelle Sicherheitsdienstleistungen Preise und strategische Informationen mit einer Mitbewerberin abgestimmt. Die BWB gewährte einen Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung.
Auch wenige abgestimmte Angebote bei privaten Ausschreibungen genügen für eine Geldbuße; Vertriebsteams brauchen klare Regeln für Kontakte zu Wettbewerbern.
Informationsaustausch mit Wettbewerbern bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 KartG; § 29 Z 1 lit. a KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Beschäftigte
- 1.000 bis 9.999
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung.
- Veröffentlicht
- 12.02.2026
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25.03.2025 Adidas (Sportartikelhersteller)LG Nürnberg-Fürth: Adidas darf nicht pauschal „klimaneutral bis 2050“ werben Sonstiges
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte Adidas auf Klage eines Verbraucherverbands, die frühere Aussage „Bis zum Jahr 2050 werden wir klimaneutral sein“ auf der Unternehmenswebseite zu unterlassen und Abmahnkosten zu erstatten. Die Aussage erwecke den Eindruck, das Ziel werde allein durch eigene Emissionsminderung erreicht, obwohl auch Grünstromzertifikate eingesetzt werden sollen; ein Hinweis nur im verlinkten Geschäftsbericht genüge nicht. Das Urteil war laut Pressemitteilung des Gerichts vom 26.03.2025 nicht rechtskräftig; ob Berufung eingelegt wurde, ist hier nicht bekannt.
Auch Klimaziele auf der Unternehmenswebseite gelten als Werbung und müssen dort selbst offenlegen, welche Rolle Kompensation spielt.
Klimaziele auf der Unternehmenswebseite als Werbung
- Behörde / Gericht
- Landgericht Nürnberg-Fürth
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- UWG (irreführende Werbung); Az. 3 HK O 6524/24
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 26.03.2025
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19.03.2025 Sennheiser electronic SE & Co KG, Sonova AGSennheiser und Sonova: 634.000 € für Preisbindung bei Consumer-Audio-Produkten 634.000 €
Das Kartellgericht verhängte wegen vertikaler Preisbindung bei Consumer-Electronics-Audioprodukten der Marke Sennheiser (Kopfhörer) Geldbußen von zusammen 634.000 EUR: 534.000 EUR gegen die Sennheiser electronic SE & Co KG für Mai 2015 bis Februar 2022 und 100.000 EUR gegen die Sonova AG für März bis September 2022. Händlern wurden Endverkaufspreise vorgegeben, deren Einhaltung beobachtet wurde; beide Unternehmen kooperierten und stellten den Sachverhalt außer Streit.
Unverbindliche Preisempfehlungen werden zur verbotenen Preisbindung, sobald Hersteller Händlerpreise überwachen und Abweichungen beanstanden.
Preisbindung der zweiten Hand im Onlinehandel
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 Abs. 1 KartG; § 29 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Umfassende Kooperation bei der Aufklärung; Außerstreitstellung aller wesentlichen Sachverhaltselemente (Anerkenntnis).
- Veröffentlicht
- 16.12.2025
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17.03.2025 Gaslieferant für Haushaltskunden (in der amtlichen Mitteilung anonymisiert)Bundesnetzagentur: Auflagen für Gaslieferanten nach Lieferstopp für 350.000 Haushalte Anordnung
Ein Gaslieferant hatte im Dezember 2021 die Belieferung von rund 350.000 Haushaltskunden ohne Ankündigung eingestellt und die Verträge rückwirkend gekündigt. Als er 2023 den Betrieb wieder aufnehmen wollte, machte die Bundesnetzagentur dies wegen fortbestehender Unzuverlässigkeit der Geschäftsleitung von Auflagen abhängig: bis Frühjahr 2028 nur schrittweiser Aufbau des Kundenstamms, Vorlage testierter Jahresabschlüsse 2023 bis 2026 und Anzeige von Änderungen bei Beschaffung, Tarifen und AGB bis Ende 2027, bei Verstößen Zwangsgelder bis 100.000 Euro. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde am 23. Juli 2026 zurück; die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Wer Haushaltskunden abrupt die Belieferung entzieht, muss mit jahrelangen Auflagen rechnen, weil die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung dauerhaft geprüft wird.
Lieferantenpflichten gegenüber Haushaltskunden in Energiekrisen
- Behörde / Gericht
- Bundesnetzagentur (Bescheid bestätigt durch OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss vom 23.07.2026)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- EnWG – Teiluntersagung der Tätigkeit als Energielieferant wegen Unzuverlässigkeit der Geschäftsleitung (Auflagen mit Zwangsgeldandrohung); OLG-Az. VI-5 Kart 1/26 [V]
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Energie und Versorgung
- Haftung von Führungskräften
- Maßgeblich war die Unzuverlässigkeit der Geschäftsleitung; nach den Feststellungen des Gerichts zeigte sie keine Einsicht und regulierte die Schäden der Kunden nur unzureichend.
- Veröffentlicht
- 23.07.2026
- OLG Düsseldorf: 5. Kartellsenat bestätigt Teiluntersagung der Tätigkeit als Energielieferantin (23.07.2026) Pressemitteilung eines Gerichts
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06.03.2025 Talanx AGBaFin: 1,095 Mio. Euro gegen Talanx wegen verspäteter Hinweisbekanntmachung 1,1 Mio. €
Die BaFin setzte am 6. März 2025 eine Geldbuße von 1.095.000 Euro gegen die Talanx AG fest. Das Unternehmen hatte nicht rechtzeitig bekanntgemacht, ab wann und unter welcher Internetadresse sein Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 zusätzlich zum Unternehmensregister öffentlich zugänglich war. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Auch eine scheinbar formale Hinweisbekanntmachung ist bußgeldbewehrt – Fristen der Finanzberichterstattung gehören in den Compliance-Kalender.
Fristen für Hinweisbekanntmachungen zu Finanzberichten einhalten
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- § 115 Abs. 1 S. 2 WpHG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 25.03.2025
- BaFin: Talanx AG: BaFin setzt Geldbuße fest (25.03.2025, geändert 03.04.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- BaFin: Bekanntmachung zur Talanx AG Amtliches Register oder Bekanntmachung
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05.03.2025 OTTO FUCHS Beteiligungen KGOLG Düsseldorf: 30 Mio. Euro gegen OTTO FUCHS wegen Informationsaustauschs unter Schmieden 30 Mio. €
Das OLG Düsseldorf setzte gegen die OTTO FUCHS Beteiligungen KG eine Geldbuße von 30 Mio. Euro fest, weil zwei ihrer Prokuristen von Oktober 2010 bis November 2015 zweimal jährlich in der 'Aluminium Forging Group' mit anderen Aluminiumschmieden Informationen über Kosten- und Preisbestandteile ausgetauscht hatten, etwa zu Rabattforderungen von Kunden und gestiegenen Lagerkosten. Der Betrag umfasst nur die Geldbuße gegen das Unternehmen.
Regelmäßige Branchenrunden zu Kosten und Rabatten sind auch ohne Preisabsprache riskant, und die Leitung haftet persönlich, wenn sie nicht ausreichend beaufsichtigt.
Informationsaustausch in Branchenrunden und Aufsichtspflicht der Leitung
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 6. Kartellsenat (Kartellbußgeldverfahren)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kartellordnungswidrigkeit (Informationsaustausch) und Verletzung der Aufsichtspflicht; Az. V-6 Kart 2/21 OWi
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Stahl und Metall
- Mildernde Umstände
- Oft wenig konkreter Austausch über Preisbestandteile mit geringem Kostenanteil, daher geringes Gewinn- und Schadenspotenzial; Verhandlungsdruck zwischen Aluminiumlieferanten und Automobilindustrie. Erschwerend wirkten tatbezogene Umsätze von mehr als 1 Mrd. Euro und ein Konzernumsatz von rund 3,4 Mrd. Euro jährlich.
- Veröffentlicht
- 05.03.2025
- OLG Düsseldorf: 'Aluminium-Schmieden': kartellrechtswidriger Informationsaustausch – Urteil (Nr. 11/2025) Pressemitteilung eines Gerichts
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27.02.2025 Morgan Stanley (Switzerland) GmbHMorgan Stanley (Schweiz): 1 Mio. CHF Busse wegen Organisationsmangel bei Geldwäscherei 1,06 Mio. €
Die Rechtsvorgängerin der Gesellschaft traf 2010 nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen, um zu verhindern, dass ein Kundenberater qualifizierte Geldwäscherei mit Vermögenswerten aus Bestechungsdelikten in Griechenland beging. Die Bundesanwaltschaft schloss das Verfahren mit einem Strafbefehl über 1 Mio. CHF ab.
Organisationsmängel verjähren im Unternehmensstrafrecht nicht mit dem Weggang des Mitarbeiters – Kontrollen müssen nachweisbar wirken.
- Behörde / Gericht
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 305bis StGB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 27.02.2025
Originalbetrag 1.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.02.2025.
- Bundesanwaltschaft schliesst Strafuntersuchung gegen Morgan Stanley (Switzerland) GmbH mit Strafbefehl ab Pressemitteilung einer Behörde
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04.02.2025 Deutsche Bank AGBaFin: 23,05 Mio. Euro gegen Deutsche Bank wegen Organisations- und Aufzeichnungsmängeln 23,1 Mio. €
Die BaFin setzte am 4. Februar 2025 Geldbußen von insgesamt 23.050.000 Euro gegen die Deutsche Bank AG fest: 14,8 Mio. Euro, weil die Bank nach Vorwürfen zum Vertrieb von Währungsderivaten in Spanien zu lange für Aufklärung und Mängelbeseitigung brauchte; 4,6 Mio. Euro, weil die Zweigniederlassung Postbank Telefongespräche zu Kundenaufträgen zeitweise nicht aufzeichnete; 3,65 Mio. Euro, weil die Postbank die Kontowechselhilfe in 53 Fällen nicht leistete. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Compliance-Vorwürfe im Ausland müssen zügig aufgeklärt und behoben werden – auch schleppende Abhilfe ist ein eigener Organisationsverstoß.
Aufzeichnungspflichten in der Wertpapierdienstleistung und Kontowechselhilfe einhalten
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG; § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 83 Abs. 3 S. 1 WpHG; §§ 22, 23 Abs. 1 ZKG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Haftung von Führungskräften
- Beim Komplex Telefonaufzeichnung wurde eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) geahndet: Nach dem Auslaufen der Pandemie-Ausnahmen fehlten zeitweise Überwachungs- und Organisationsmaßnahmen.
- Veröffentlicht
- 04.03.2025
- BaFin: Deutsche Bank AG: BaFin setzt Geldbußen fest (04.03.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- BaFin: Bekanntmachung zur Deutsche Bank AG (Geldbußen 23.050.000 Euro) Amtliches Register oder Bekanntmachung
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03.02.2025 Zollfahndung: Maschinenbauer soll indischen Stahl als britisch deklariert haben Vorfall
Ein Maschinenbauunternehmen aus dem Rhein-Neckar-Kreis soll ab März 2021 bei über 100 Zollabfertigungen Stahlerzeugnisse im Wert von über 2,9 Mio. Euro als britischen Ursprungs angemeldet haben, obwohl der Stahl aus Indien stammte und nur über Großbritannien eingeführt wurde; korrekt wären 25 % höhere Einfuhrabgaben fällig gewesen. Im Dezember 2024 wurden Geschäftsräume in Deutschland und beim britischen Verkäufer durchsucht; der Schaden wird auf mehrere Hunderttausend Euro geschätzt.
Bei Stahl bestimmt der tatsächliche Ursprung die Zollbelastung – Lieferantenerklärungen von Zwischenhändlern müssen plausibilisiert werden.
Präferenz- und Ursprungsregeln beim Stahleinkauf über Zwischenhändler
- Behörde / Gericht
- Zollfahndungsamt Stuttgart im Auftrag der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO)
- Rechtsgebiet
- Sanktionen und Exportkontrolle · Zoll
- Rechtsgrundlage
- Verdacht der Steuerhinterziehung (Einfuhrabgaben nach EU-Zollrecht, falsche Ursprungsangaben)
- Maßnahme
- Vorfall ohne bekannte Maßnahme
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Stahl und Metall
- Veröffentlicht
- 03.02.2025
- Zollfahndungsamt Stuttgart: Verdacht der Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von Stahl (03.02.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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31.01.2025 Trafigura Beheer B.V.Bundesstrafgericht verurteilt Trafigura wegen Bestechung in Angola 143,3 Mio. €
Zwischen 2009 und 2011 flossen über 4 Mio. EUR und mehr als 600.000 USD an einen Amtsträger in Angola, um Schiffscharter- und Bunkergeschäfte der Trafigura-Gruppe zu fördern. Das Gericht verurteilte die damalige Konzernmutter wegen fehlender Regeln zur Überwachung von Vermittlern zu 3 Mio. CHF Busse und einer Ersatzforderung von 145.634.268 USD (Betrag umgerechnet zum EZB-Kurs vom 31.01.2025: zusammen 148.933.982 USD). Es war das erste Urteil des Bundesstrafgerichts zur Unternehmensstrafbarkeit bei Auslandsbestechung; es ist nicht rechtskräftig.
Unternehmen haften in der Schweiz, wenn ihre Organisation Bestechung nicht verhindert – die Ersatzforderung übersteigt die Busse dabei um ein Vielfaches.
Zahlungen über Vermittler an Beschäftigte staatlicher Ölgesellschaften
- Behörde / Gericht
- Bundesstrafgericht (Strafkammer); Anklage durch die Bundesanwaltschaft
- Rechtsgebiet
- Korruption und Bestechung · Bestechung von Amtsträgern
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 StGB i. V. m. Art. 322septies StGB (Bestechung fremder Amtsträger); SK.2023.49
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 31.01.2025
Originalbetrag 148.933.982 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 31.01.2025.
- Bundesstrafgericht: Verurteilung einer juristischen und drei natürlicher Personen wegen Bestechung fremder Amtsträger (SK.2023.49) Pressemitteilung eines Gerichts
- TRAFIGURA BEHEER BV und drei natürliche Personen vor Bundesstrafgericht angeklagt Pressemitteilung einer Behörde
- Bundesstrafgericht, Dispositiv SK.2023.49 vom 31.01.2025 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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29.01.2025 Cembra Money Bank AGEDÖB-Verfügung: Cembra Money Bank beantwortete Auskunftsbegehren zu spät und pauschal Anordnung
Von Dezember 2023 bis September 2024 beantwortete Cembra 9 von 13 Auskunftsbegehren nach Ablauf der 30-Tage-Frist und allen 13 Personen nur mit Standardschreiben statt ihrer tatsächlich bearbeiteten Daten. Der EDÖB verpflichtete die Bank, die Daten nachzuliefern.
Auskunftsbegehren brauchen einen Prozess mit Ressourcen und Fristkontrolle – Textbausteine ersetzen keine echte Datenauskunft.
Bearbeitung von Auskunftsbegehren
- Behörde / Gericht
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- DSG Art. 25 Abs. 2 lit. b, Art. 25 Abs. 7
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 01.07.2025
- Verfügung des EDÖB gegen die Cembra Money Bank AG Pressemitteilung einer Behörde
- Verfügung des EDÖB vom 29. Januar 2025 gegen Cembra Money Bank AG Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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28.01.2025 OGH erhöht Gun-Jumping-Geldbuße gegen Lebensmittelhändler von 1,5 auf 70 Mio. € 70 Mio. €
Ein im Beschluss anonymisierter Lebensmitteleinzelhandelskonzern (R*) hatte über seine Tochtergesellschaft mit einem langjährigen Pachtvertrag über eine Filialfläche in einem Einkaufszentrum einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss ohne fusionskontrollrechtliche Freigabe durchgeführt (1. Juli 2018 bis 20. September 2022). Das Kartellgericht verhängte 1,5 Mio. €; der OGH gab den Rekursen von BWB und Bundeskartellanwalt Folge und setzte die Geldbuße auf 70 Mio. € fest, wobei er den Konzernumsatz von 92,3 Mrd. € und eine frühere Geldbuße wegen verbotener Durchführung berücksichtigte.
Auch die Übernahme von Filialen per Miet- oder Pachtvertrag kann ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss sein – Expansionsabteilungen müssen die Fusionskontrolle prüfen.
Anmeldepflicht bei Standortübernahmen durch Miet- oder Pachtverträge
- Behörde / Gericht
- Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG 2005
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Wiederholungsfall
- ja
- OGH 16 Ok 5/24g vom 28.01.2025 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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15.01.2025 Sachsen: Bußgeld gegen Immobilienmakler wegen verletzter GwG-Sorgfaltspflichten 800 €
Gegen einen anonymisiert bekannt gemachten Immobilienmakler setzte die Landesdirektion Sachsen ein Bußgeld von 800 Euro wegen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten nach dem GwG fest. Die Bekanntmachungsliste zeigt zahlreiche weitere Bußgelder und Verwarnungen gegen Makler im Bereich von 50 bis 5.000 Euro.
Makler müssen beide Vertragsparteien rechtzeitig identifizieren – auch kleine Büros stehen unter aktiver Geldwäscheaufsicht.
Identifizierung von Vertragsparteien bei Immobilienvermittlung
- Behörde / Gericht
- Landesdirektion Sachsen (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Bekanntmachungen gemäß § 57 GwG – Landesdirektion Sachsen (lfd. Nr. 29) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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27.12.2024 Callcenter (anonymisiert)BNetzA: 225.000 Euro gegen Callcenter wegen Werbeanrufen für Strom- und Gasverträge 225.000 €
Die Bundesnetzagentur verhängte gegen ein Callcenter, das für Strom- und Gaslieferungsverträge warb, ein Bußgeld von 225.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung. Der Anteil der Beschwerden über Energie-Werbeanrufe sank 2024 nach Angaben der Behörde unter anderem wegen ihrer Großverfahren im Energiesektor.
Callcenter müssen für jede angerufene Nummer eine belegbare Einwilligung haben und Anrufsperren sofort beachten.
Einwilligung und Nachweis bei Telefonwerbung
- Behörde / Gericht
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- UWG – Verbot unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Bundesnetzagentur, Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung mit Archiv-Übersicht der Bußgelder ab 2017 (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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19.12.2024 Worldcoin FoundationBayLDA: Verwarnung und Löschanordnungen gegen Worldcoin wegen Iris-Codes Anordnung
Nach einer 2023 begonnenen Prüfung des Iris-Scan-Dienstes erließ das BayLDA einen europaweit abgestimmten Bescheid gegen die Worldcoin Foundation: eine Verwarnung, weil Iris-Codes zeitweise im Klartext gespeichert waren, sowie Anordnungen, bestimmte ohne ausreichende Rechtsgrundlage erhobene Iris-Codes und SMPC-Anteile zu löschen, ein DSGVO-konformes Löschverfahren bereitzustellen und ausdrückliche Einwilligungen einzuholen. Das Unternehmen hat dagegen Klage erhoben; über ein Bußgeld soll gesondert entschieden werden.
Biometrische Merkmale lassen sich nicht zurücksetzen – ihre Verarbeitung braucht ausdrückliche Einwilligung, sichere Speicherung und ein funktionierendes Löschverfahren.
Biometrische Daten: Einwilligung, Löschung und Sicherheit
- Behörde / Gericht
- Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- Art. 58 Abs. 2 lit. b, d, f, g DSGVO i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 9 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und Art. 32 DSGVO
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 19.12.2024
- BayLDA-Pressemitteilung 19.12.2024: Erste Ergebnisse der Worldcoin-Untersuchung Pressemitteilung einer Behörde
- BayLDA-Bescheid gegen die Worldcoin Foundation (englische Fassung, veröffentlicht im EDPB-Register der Art.-60-Entscheidungen) Entscheidung einer Behörde
- BayLDA Tätigkeitsbericht 2024, Kap. 14.1 Worldcoin-Untersuchung (Klage des Unternehmens) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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12.12.2024 Leonteq AG (Finanzgruppe Leonteq)Leonteq: Vertrieb über unregulierte Partner – 9,3 Mio. CHF Gewinneinziehung 9,98 Mio. €
Die FINMA stellte schwere Verletzungen der Risikomanagement- und Gewährspflichten fest: Die Finanzgruppe überwachte ihre Vertriebskette unzureichend und arbeitete teils mit zweifelhaften, unregulierten Distributoren, die Produkte in nicht vorgesehenen Ländern ohne Zulassung verkauften. Angeordnet wurden Governance-Auflagen, die Beendigung dieser Beziehungen, eine Prüfbeauftragte und die Einziehung von 9,3 Mio. CHF Gewinn; der Entscheid war bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.
Wer über Dritte vertreibt, haftet für deren Regulierungsstatus – Vertriebspartner brauchen eine Due Diligence wie Kunden.
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG)
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Gute Kooperation im Verfahren; Leonteq hatte bereits selbst Compliance und Distributionskontrollen ausgebaut und verdächtigen Distributoren gekündigt
Originalbetrag 9.300.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.12.2024.
- FINMA schliesst Verfahren gegen Leonteq ab Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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29.11.2024 Saubermacher Dienstleistungs-Aktiengesellschaft, Trüger Recycling- und Transport-GesmbH, pink robin gmbhAbfallkartell: 7,085 Mio. € Geldbuße gegen Saubermacher, Trüger und pink robin 7,09 Mio. €
Das Kartellgericht verhängte gegen die Saubermacher Dienstleistungs-Aktiengesellschaft, die Trüger Recycling- und Transport-GesmbH und die pink robin gmbh 7,085 Mio. EUR wegen Teilnahme an einem österreichweiten Kartell bei der Sammlung von Abfällen (Juli 2002 bis März 2021). Die Beteiligten sprachen Preise ab, teilten Märkte auf und tauschten Informationen zu öffentlichen und privaten Ausschreibungen aus; die Tatzeiträume der drei Gesellschaften waren unterschiedlich lang. Ausgehend von 15,58 Mio. EUR gewährte die BWB einen Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung.
Stillschweigende Gebietsruhe unter Wettbewerbern (Heimatmarktprinzip) ist eine Kernbeschränkung und wird wie eine ausdrückliche Absprache geahndet.
Marktaufteilung und Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 KartG und Art. 101 Abs. 1 AEUV; § 29 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Energie und Versorgung
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung (Ausgangsbetrag 15,58 Mio. EUR).
- Veröffentlicht
- 08.05.2026
- Ediktsdatei, Veröffentlichung gemäß § 37 KartG: OLG Wien als Kartellgericht, 127 Kt 7/24b Gerichtsentscheidung
- OGH als Kartellobergericht, 16 Ok 2/26v vom 30.03.2026 (Veröffentlichung) Gerichtsentscheidung
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25.11.2024 KT Bank AGBaFin: 30 Bußgelder von insgesamt 600.000 Euro gegen KT Bank wegen GwG- und KWG-Verstößen 600.000 €
Die BaFin verhängte gegen die KT Bank AG 30 Bußgelder zu je 20.000 Euro, insgesamt 600.000 Euro. Die Bank hatte unter anderem ihre internen Sicherungsmaßnahmen nicht wirksam überwacht, Legitimationsnachweise nicht aufbewahrt, Geschäftsbeziehungen nicht kontinuierlich überwacht, Namen wirtschaftlich Berechtigter nicht erhoben, Verdachtsmeldungen unterlassen und Kredite gewährt, ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Offenlegungspflichten vollständig zu prüfen. Der Bescheid vom 25. November 2024 ist seit dem 20. Dezember 2024 rechtskräftig.
Viele Lücken im Kundenprozess – von der Identifizierung bis zur Verdachtsmeldung – werden einzeln geahndet und summieren sich.
Wirtschaftlich Berechtigte identifizieren und Geschäftsbeziehungen laufend überwachen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 Nr. 3, 7, 20, 21, 30, 33 und 69 GwG; § 56 Abs. 2 Nr. 5 KWG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 23.01.2025
- BaFin: KT Bank AG: BaFin setzt Bußgelder fest (23.01.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- BaFin: Bekanntmachung zur KT Bank AG (§ 57 GwG) Amtliches Register oder Bekanntmachung
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18.11.2024 Meta Platforms Ireland Ltd.BGH: Kontrollverlust nach Facebook-Scraping kann ersatzfähiger Schaden sein (VI ZR 10/24) Sonstiges
Daten sehr vieler Facebook-Nutzer waren von Unbekannten über die Kontakt-Import-Funktion mit Telefonnummern verknüpft, abgegriffen und später öffentlich verbreitet worden. Der BGH entschied, dass schon der bloße Verlust der Kontrolle über eigene Daten ein immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO sein kann, ohne dass ein konkreter Missbrauch nachgewiesen sein muss; einen Ausgleich in einer Größenordnung von 100 Euro hielt er unter den Umständen des Falls für rechtlich unbedenklich. Die Sache ging u. a. zur Prüfung der voreingestellten Suchbarkeit im Licht der Datenminimierung an das OLG Köln zurück.
Datenpannen können Schadensersatzansprüche schon ohne nachgewiesenen Missbrauch auslösen; bei Millionen Betroffenen summiert sich das zu einem Massenrisiko.
- Behörde / Gericht
- Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Art. 82 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 18.11.2024
- BGH Pressemitteilung Nr. 218/2024 – Leitentscheidung zum Scraping Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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12.11.2024 Hamburger Dienstleister aus dem Forderungsmanagement (anonymisiert)HmbBfDI: 900.000 Euro gegen Inkassodienstleister wegen nicht gelöschter Schuldnerdaten 900.000 €
Bei einer Schwerpunktprüfung marktstarker Inkassounternehmen stellte der HmbBfDI vor Ort fest, dass ein Hamburger Dienstleister bis Mitte November 2023 eine sechsstellige Zahl von Datensätzen über Schuldnerinnen und Schuldner ohne Rechtsgrundlage aufbewahrt hatte, teils fünf Jahre über die gesetzliche Frist hinaus. Das Unternehmen räumte den Verstoß ein und akzeptierte das Bußgeld von 900.000 Euro; seine Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung wurde berücksichtigt.
Ein Löschkonzept mit festen Fristen gehört vor die Datenerhebung und muss in der Datenbank tatsächlich umgesetzt werden.
Löschkonzept und Aufbewahrungsfristen
- Behörde / Gericht
- Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Verstoß eingeräumt, Bußgeld akzeptiert, professionelle Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung.
- Veröffentlicht
- 12.11.2024
- HmbBfDI 12.11.2024: Branchenweite Schwerpunktprüfung im Forderungsmanagement – 900.000 Euro Bußgeld Pressemitteilung einer Behörde
- HmbBfDI-Pressemitteilung 12.11.2024 (PDF) Pressemitteilung einer Behörde
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06.11.2024 Strabag AG (Köln); Kemna Bau Andreae GmbH & Co. KG als Kronzeuge ohne BußgeldBundeskartellamt: 2,79 Mio. € gegen Strabag wegen Absprache bei Kölner Zoobrücke 2,79 Mio. €
Bei der Ausschreibung zur Sanierung der Zoobrücke in Köln Anfang 2017 vereinbarten Mitarbeitende, dass ein Unternehmen ein Schutzangebot abgibt, damit das andere den Zuschlag erhält, gegen spätere Ausgleichszahlung. Nach Feststellung des Bundeskartellamts erhielt Strabag im Settlement-Verfahren eine Geldbuße von 2,79 Mio. €; das Verfahren gegen Kemna wurde als Kronzeuge eingestellt.
Schon eine einzige abgesprochene Ausschreibung reicht für Bußgeld und Strafverfahren – Ausgleichszahlungen zwischen Bietern sind ein klares Warnsignal.
Schutzangebote und Ausgleichszahlungen bei einzelnen Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 GWB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Settlement
- Haftung von Führungskräften
- Submissionsabsprachen sind für die beteiligten Personen zusätzlich nach § 298 StGB strafbar; deren Verfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft.
- Veröffentlicht
- 06.11.2024
- Geldbuße gegen die Strabag AG wegen Absprachen bei der Sanierung der Zoobrücke in Köln Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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16.10.2024 OGH: 100.000 € Gun-Jumping-Buße wegen vorzeitigem Start eines Maskenproduktions-Joint-Ventures 100.000 €
Ein Textilunternehmen nahm mit einem Gemeinschaftsunternehmen (H* GmbH) zur Schutzmaskenproduktion am 24. April 2020 den Betrieb auf, bevor der anmeldepflichtige Zusammenschluss freigegeben war; der Verstoß dauerte bis 25. Mai 2020. Das Kartellgericht verhängte 5.000 €, der OGH erhöhte die Geldbuße auf 100.000 €.
Auch in Notlagen wie der Pandemie gilt das Vollzugsverbot – ein Joint Venture darf erst nach Freigabe operativ starten.
Vollzugsverbot vor Freigabe (Gun-Jumping), auch in Krisensituationen
- Behörde / Gericht
- Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG 2005
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Verschulden
- vorsätzlich
- OGH 16 Ok 4/24k vom 16.10.2024 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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16.10.2024 OGH: 65.000 € Geldbuße gegen Tischlerei wegen Deckangeboten und Marktaufteilung 65.000 €
Eine im Beschluss anonymisierte Bau- und Möbeltischlerei (mit ihrer Komplementär-GmbH) beteiligte sich von Februar 2011 bis Oktober 2016 bei Ausschreibungen in Niederösterreich und Wien an Absprachen über Zuschlagsempfänger, Deckangebote, Marktaufteilung und Informationsaustausch. Das Kartellgericht verhängte 55.000 € nur für 26 Verstöße bis Juni 2016; der OGH gab den Rekursen von BWB und Bundeskartellanwalt Folge und setzte 65.000 € zur ungeteilten Hand für den gesamten Zeitraum fest.
Auch kleine Handwerksbetriebe werden für Deckangebote belangt – ‚Gefälligkeitsangebote‘ unter Kollegen sind Kartellverstöße.
Deckangebote in Handwerksausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs 1 KartG 2005, §§ 28, 29 KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- OGH 16 Ok 6/23b vom 16.10.2024 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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16.10.2024 DSB: 5.000 Euro gegen Covid-Labor mit Geschäftsführer als Datenschutzbeauftragtem 5.000 €
Eine GmbH mit diagnostischem Labor (Name pseudonymisiert), die in der Pandemie mit rund 200 Beschäftigten täglich bis zu 45.000 PCR-Analysen durchführte, hatte ihren Geschäftsführer zugleich als Datenschutzbeauftragten benannt. Wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts verhängte die DSB 5.000 Euro; das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, kann sich nicht selbst als Datenschutzbeauftragter kontrollieren.
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde (DSB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz
- Rechtsgrundlage
- Art. 37, Art. 38 Abs. 6 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Gesundheitswesen
- Beschäftigte
- 50 bis 249
- Haftung von Führungskräften
- Geschäftsführer war zugleich als Datenschutzbeauftragter benannt – unzulässiger Interessenkonflikt.
- DSB Straferkenntnis GZ 2024-0.641.771 vom 16.10.2024 (RIS) Entscheidung einer Behörde
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23.09.2024 ein marktbeherrschender österreichischer PostdienstleisterÖsterreich: 9,2 Mio. € Geldbuße gegen einen Postdienstleister für diskriminierende Rabatte bei Massensendungen 9,2 Mio. €
Das Kartellgericht verhängte gegen einen österreichischen Postdienstleister 9,2 Mio. EUR wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung bei adressierten Massensendungen von 2017 bis Anfang 2022: Konsolidierer erhielten bei gleicher Jahresmenge schlechtere Rabattstaffeln, Rabatte oder Jahresboni als andere Großkunden, und die mit Großkunden vereinbarten Rabatte unterlagen einer Geheimhaltungspflicht. Die Geldbuße folgte auf einen bereits rechtskräftigen Abstellungsauftrag aus dem Verfahren eines Konsolidierers; das Unternehmen erkannte die Zuwiderhandlung im Settlement an.
Marktbeherrschende Unternehmen müssen Rabattsysteme so gestalten, dass gleichartige Abnehmer einschließlich Konsolidierern nicht benachteiligt werden, und dürfen Konditionen nicht per Geheimhaltungsklausel abschotten.
Missbrauch von Marktmacht durch Rabattsysteme
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 5 KartG und Art. 102 AEUV; § 29 Abs. 1 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung (Settlement); bereits erfolgte Wiedergutmachung des Schadens.
- Veröffentlicht
- 25.02.2025
- RIS, Judikatur Justiz (Suche) (Entscheidung 2024) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.09.2026 · Direktlink
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23.09.2024 eine französische VerlagsgruppeWEKO verpflichtet eine französische Verlagsgruppe zu Inlandskonditionen für eine Schweizer Buchhändlerin (angefochten) Anordnung
Eine französische Verlagsgruppe verlangte von einer Schweizer Buchhändlerin für den Direktbezug in Frankreich deutlich höhere Einkaufspreise als dort üblich, obwohl die Buchhändlerin keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hatte. Die WEKO sah darin einen Missbrauch relativer Marktmacht und verpflichtete die Verlagsgruppe, der Buchhändlerin bei Direktbezug die in Frankreich geltenden Verkaufs- und Rabattkonditionen zu gewähren, abzüglich zulässiger Mehrkosten für den Schweizer Markt; die Verfahrenskosten von 254'865 CHF trägt die Verlagsgruppe. Gegen den Entscheid war nach Angaben der WEKO (Stand März 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
Seit Einführung der relativen Marktmacht können auch ausländische Lieferanten verpflichtet werden, abhängigen Schweizer Abnehmern ihre Inlandskonditionen zu gewähren.
Relative Marktmacht und Lieferverweigerung zu Auslandskonditionen
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. g KG (relative Marktmacht), Art. 30 Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 21.11.2024
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.09.2026 · Direktlink
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17.09.2024 eine Schweizer PrivatbankFINMA: Privatbank verletzte Geldwäschereipflichten schwer, 12,7 Mio. CHF eingezogen 13,5 Mio. €
Die FINMA stellte fest, dass die Bank bei Geschäftsbeziehungen mit komplexen Strukturen, die möglicherweise einem wegen Steuerhinterziehung beschuldigten, inzwischen verstorbenen Geschäftsmann zuzurechnen waren und zeitweise bis zu 1,7 Mrd. USD umfassten, wirtschaftliche Berechtigung und Transaktionshintergründe trotz Warnmeldungen ungenügend prüfte und dokumentierte. Sie zog 12,7 Mio. CHF unrechtmässig erzielten Gewinn ein, untersagte bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands die Aufnahme neuer Kundschaft mit erhöhten Geldwäschereirisiken, ordnete die Überprüfung aller Kundenbeziehungen und risikoreicher Transaktionen 2018 bis 2022 an und setzte einen Prüfbeauftragten ein. Die im Juni 2023 erlassene Verfügung ist seit August 2023 rechtskräftig.
Seit qualifizierte Steuervergehen als Vortat gelten, müssen Banken Warnsignale zu Steuerrisiken genauso abklären wie andere Geldwäschereirisiken.
Qualifizierte Steuervergehen als Geldwäscherei-Vortat; Abklärungspflichten
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Finanzmarktaufsichtsrecht: Geldwäschereiprävention, angemessene Organisation und Risikomanagement (Einziehung zugunsten der Staatskasse)
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die Bank kooperierte im Verfahren und ergriff während des Verfahrens eigene organisatorische, operative und personelle Massnahmen.
- Haftung von Führungskräften
- Die FINMA eröffnete drei Enforcementverfahren gegen natürliche Personen.
- Veröffentlicht
- 17.09.2024
Originalbetrag 12.700.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.09.2024.
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.09.2026 · Direktlink
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16.08.2024 DSB: 1,5 Mio. Euro gegen Handelskette wegen Kameras auf SB-Kassen, PIN-Feld und Umgebung 1,5 Mio. €
Eine Handelsgesellschaft (Name pseudonymisiert) filmte in einer Filiale 2022 mit neun Kameras u. a. die Selbstbedienungskassen samt Tastatur des Bankomat-Terminals sowie öffentliche Flächen, Haltestellen und Nachbargrundstücke. Die DSB verhängte 1,5 Mio. Euro wegen fehlender Rechtsgrundlage und Verstoßes gegen die Datenminimierung; das BVwG bestätigte die Höhe am 25.07.2025, eine Revision ist anhängig.
Kameras im Handel eng auf den Schutzzweck ausrichten – PIN-Eingaben, öffentlicher Raum und Nachbargrundstücke gehören nicht ins Bild.
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde (DSB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- RIS, Entscheidungen der Datenschutzbehörde (Suche) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.08.2026 · Direktlink
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12.08.2024 eine deutsche DigitalbankBaFin: 1,25 Mio. Euro gegen eine Digitalbank wegen verspäteter Verdachtsmeldungen 1,25 Mio. €
Die BaFin setzte gegen eine deutsche Digitalbank ein Bußgeld von 1.250.000 Euro fest. Nach Angaben der BaFin gab das Institut zwischen März 2021 und Juni 2023 Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU systematisch verspätet ab. Der Bescheid ist laut BaFin rechtskräftig.
Verdachtsmeldungen dulden keinen Aufschub; wer sie über Jahre systematisch zu spät abgibt, muss mit einem Millionenbußgeld rechnen.
Verdachtsmeldungen fristgerecht an die FIU abgeben
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 Nr. 69, Abs. 3 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 01.10.2024
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.08.2026 · Direktlink
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05.08.2024 ein Schweizer RohstoffkonzernBundesanwaltschaft: Strafbefehl gegen Schweizer Rohstoffkonzern wegen Bestechung im Kongo 138,9 Mio. €
Der Konzern traf nicht alle zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen gegen die Bestechung fremder Amtsträger durch einen Geschäftspartner beim Erwerb von Minderheitsbeteiligungen an zwei Minengesellschaften in der DR Kongo im Jahr 2011. Strafbefehl mit Busse von 2 Mio. CHF und Ersatzforderung von 150 Mio. USD (Betrag umgerechnet zum EZB-Kurs vom 05.08.2024: zusammen 152.357.266 USD); weitere Sachverhalte 2007–2017 wurden eingestellt.
Unternehmen haften auch für Bestechung durch Geschäftspartner, wenn sie keine angemessenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen getroffen haben.
Korruptionsrisiken durch Geschäftspartner bei Beteiligungserwerben
- Behörde / Gericht
- Bundesanwaltschaft (BA)
- Rechtsgebiet
- Korruption und Bestechung · Bestechung von Amtsträgern
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 Abs. 2 StGB (Unternehmensverantwortlichkeit) i. V. m. Bestechung fremder Amtsträger; Strafbefehl
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Stahl und Metall
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 05.08.2024
Originalbetrag 152.357.266 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.08.2024.
- Bundesanwaltschaft, Medienmitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
- Openbaar Ministerie, Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 05.08.2026 · Direktlink
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03.07.2024 eine französische GroßbankBaFin: 830.000 Euro gegen Großbank wegen Kosteninformation und Geeignetheitsprüfung 830.000 €
Die BaFin setzte am 3. Juli 2024 Geldbußen von insgesamt 830.000 Euro gegen eine französische Großbank fest. Deren deutsche Niederlassung hatte Kundinnen und Kunden im Geschäftsjahr 2019/2020 in einzelnen Fällen nicht rechtzeitig und nicht vorgabengerecht über alle Kosten und Nebenkosten von Finanzinstrumenten informiert und Wertpapierdienstleistungen erbracht, ohne bei der Geeignetheitsprüfung ausreichende Angaben zu den finanziellen Verhältnissen einzuholen. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Kosteninformation und Geeignetheitsprüfung sind Kernpflichten des Anlegerschutzes; schon einzelne Versäumnisse führen zu hohen Bußgeldern.
Kosteninformation und Geeignetheitsprüfung nach MiFID II korrekt durchführen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- § 63 Abs. 7 bis 9 WpHG, Art. 46 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; § 64 Abs. 3 WpHG i. V. m. Art. 54 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 25.07.2024
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 03.07.2026 · Direktlink
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27.06.2024 ein österreichischer Industriegüterhersteller und seine EigentümergesellschaftÖsterreich: 3 Mio. € Geldbuße gegen einen Industriegüterhersteller für Preisbindung und Gebietsschutz 3 Mio. €
Das Kartellgericht verhängte gegen einen österreichischen Industriegüterhersteller und seine Eigentümergesellschaft gemeinsam eine Geldbuße von 3 Mio. EUR wegen einer langjährigen Zuwiderhandlung beim Vertrieb der eigenen Produkte in Österreich zwischen 2007 und 2021. Mit Vertragshändlern wurden Wiederverkaufspreise, eine Gebietsaufteilung und Wettbewerbsverbote vereinbart; hinzu kamen abgestimmte Verhaltensweisen wie Deckangebote. Die Unternehmen erkannten die Zuwiderhandlung an und erhielten Abschläge für Kooperation und Settlement.
Vertriebsverträge sind vor Abschluss auf Preisbindung, Gebietsschutz und Wettbewerbsverbote zu prüfen; Deckangebote von Händlern auf Wunsch des Herstellers sind ebenfalls Kartellverstöße.
Preisbindung und Gebietsschutz in Vertriebsverträgen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 KartG und Art. 101 AEUV; § 29 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Anerkenntnis; Kooperations- und Settlementabschlag.
- Veröffentlicht
- 10.01.2025
- RIS, Judikatur Justiz (Suche) (Entscheidung 2024) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.06.2026 · Direktlink
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27.06.2024 BGH: Werbung mit „klimaneutral“ nur mit Erläuterung in der Werbung selbst zulässig Anordnung
Ein Fruchtgummi- und Lakritzhersteller (in der amtlichen Mitteilung nicht namentlich genannt) warb in einer Fachzeitschrift damit, seit 2021 alle Produkte „klimaneutral“ zu produzieren, obwohl dies teils über Kompensation erreicht wurde. Der BGH untersagte die Werbung auf Klage der Wettbewerbszentrale: Mehrdeutige Umweltbegriffe müssen in der Werbung selbst erklärt werden, da Reduktion und Kompensation nicht gleichwertig sind.
Wer mit „klimaneutral“ wirbt, muss direkt in der Werbung erklären, ob Emissionen vermieden oder nur kompensiert werden.
Rechtssichere Umwelt- und Klimaaussagen in Werbung
- Behörde / Gericht
- Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 27.06.2024
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.06.2026 · Direktlink
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20.06.2024 ein deutsches Unternehmen, das Werbeanrufe für Nahrungsergänzungsmittel beauftragteBNetzA: 200.000 Euro gegen Auftraggeber von Werbeanrufen für Nahrungsergänzungsmittel 200.000 €
Die Bundesnetzagentur setzte gegen ein Unternehmen, das Werbeanrufe für Nahrungsergänzungsmittel in Auftrag gegeben hatte, ein Bußgeld von 200.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung fest. Die amtliche Liste nennt nur Rolle, Werbegegenstand und Betrag.
Auch wer Werbeanrufe nur beauftragt, kann selbst belangt werden – Einwilligungen der Angerufenen gehören vor Kampagnenstart geprüft.
Einwilligung und Nachweis bei Telefonwerbung
- Behörde / Gericht
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- UWG – Verbot unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Bundesnetzagentur, Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung mit Archiv-Übersicht der Bußgelder ab 2017 (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.06.2026 · Direktlink
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18.06.2024 eine Schweizer PrivatbankFINMA: Schweizer Privatbank verletzte Geldwäschereiregeln bei zwei PEP Anordnung
Die FINMA stellte fest, dass die Bank bei zwei politisch exponierten Personen Herkunft und Zweck von Vermögenswerten – Transaktionen von über 300 Mio. US-Dollar aus einer libanesischen staatlichen Institution zwischen 2002 und 2015 – ungenügend abklärte und erst im September 2020 an die Meldestelle meldete. Sie ordnete eine Überprüfung aller PEP-Beziehungen, ein Verbot neuer PEP-Beziehungen bis zu deren Abschluss und einen Prüfbeauftragten an; der Entscheid war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig (Datum der Mitteilung als Entscheidungsdatum).
Bei PEP-Beziehungen müssen Herkunft und Zweck großer Zahlungen belegt werden; eine Meldung Jahre später ist keine Meldung.
Umgang mit politisch exponierten Personen (PEP)
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Schweizer Geldwäschereirecht (laut FINMA)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 18.06.2024
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.06.2026 · Direktlink
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10.06.2024 ein Walliser Transport- und Entsorgungsunternehmen sowie vier weitere UnternehmenWEKO: Sanktion gegen Walliser Transport- und Entsorgungsfirma wegen Submissionsabreden 98.722 €
Unternehmen für Sammlung, Transport und Entsorgung von Abfällen im Wallis sprachen Offerten ab. Die WEKO sanktionierte das Transport- und Entsorgungsunternehmen mit CHF 95'138 (ein weiteres Unternehmen: CHF 0), genehmigte einvernehmliche Regelungen und verteilte die Verfahrenskosten auf vier Unternehmen.
Kommunale Entsorgungsaufträge sind ein Schwerpunkt der Wettbewerbsbehörden – Offertenkontakte unter Wettbewerbern sind auch im KMU-Umfeld tabu.
Absprachen bei kommunalen Entsorgungsausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG, Art. 49a Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Regelungen; Bonusregelung (ein weiteres Unternehmen sanktionsfrei)
Originalbetrag 95.138 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.06.2024.
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
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10.06.2024 ein deutscher Hersteller von NetzwerktechnikBundeskartellamt: knapp 16 Mio. Euro gegen Netzwerktechnik-Hersteller wegen Preisbindung Bußgeld
Das Bundeskartellamt verhängte gegen einen deutschen Hersteller von Netzwerktechnik und eine verantwortlich handelnde Person Geldbußen von insgesamt knapp 16 Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung: Mitarbeitende des Herstellers stimmten mit sechs Elektronikfachhändlern Anhebungen der Endverbraucherpreise für seine Produkte ab, forderten teils Zielpreise, überwachten die Preise mit spezieller Software und drohten teils Lieferstopps oder Konditionenkürzungen an. Auslöser waren ein anonymer Hinweis im Hinweisgebersystem und weitere Markthinweise; die Bescheide sind im Settlement rechtskräftig, gegen die Händler erging kein Bußgeld.
Zielpreislisten und Preisüberwachung von Händlern durch den Vertrieb sind Beweise für Preisbindung; Vertriebsteams brauchen klare Grenzen bei der Preispflege.
Vertikale Preisbindung durch Vertriebsteams
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Mildernde Umstände
- Beschleunigte einvernehmliche Verfahrensbeendigung (Settlement).
- Veröffentlicht
- 02.07.2024
- Bundeskartellamt, Presse (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.06.2026 · Direktlink
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05.06.2024 ein deutscher AutohändlerAutohändler: 12.866 Euro Bußgeld wegen GwG-Sorgfaltspflichtverstoß 12.866 €
Gegen den Kfz-Händler wurde ein seit 05.06.2024 rechtskräftiger Bußgeldbescheid über 12.866 Euro wegen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes erlassen und namentlich bekannt gemacht.
Autohäuser müssen Käufer bei Barzahlungen ab 10.000 Euro identifizieren und dokumentieren – Verkaufspersonal muss die Schwelle kennen.
Kundenidentifizierung beim Fahrzeugverkauf gegen Bargeld
- Behörde / Gericht
- Bezirksregierung Arnsberg (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Automobil
- Bezirksregierung Arnsberg, Bekanntmachungen nach § 57 GwG (Liste) (Entscheidung 2024) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 05.06.2026 · Direktlink
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04.06.2024 ein österreichischer Generalimporteur einer AutomarkeÖsterreich: 15 Mio. € Geldbuße gegen einen Autoimporteur für Missbrauch von Marktmacht gegenüber einem Händler 15 Mio. €
Das Kartellgericht verhängte gegen den österreichischen Generalimporteur einer Automarke 15 Mio. EUR wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung (relative Marktmacht) gegenüber einem Vertragshändler von 2017 bzw. 2018 bis 22.03.2021. Beanstandet wurden an Kundenzufriedenheitsumfragen gekoppelte Prämien, bewusst überhöhte Verkaufsziele, Niedrigpreise konzerneigener Händler bei gleichzeitig ungünstigen Konditionen für den Händler, nicht kostendeckende Garantie- und Gewährleistungsvergütungen sowie überwälzte Kosten für Mystery Shopping und Audits. Vorausgegangen war ein vom Händler erwirkter, rechtskräftiger Abstellungsauftrag.
Hersteller und Importeure müssen prüfen, ob Vertragshändler von ihnen abhängig sind, und Prämien-, Ziel- und Vergütungssysteme dann besonders sorgfältig auf Missbrauch prüfen.
Faire Konditionen in Händler- und Werkstattverträgen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 5 KartG; § 29 Abs. 1 Z 1 lit. a KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Automobil
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Veröffentlicht
- 20.01.2025
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24.05.2024 ein deutsches Wertpapierinstitut einer internationalen BankengruppeBaFin: 12,975 Mio. Euro gegen Wertpapierinstitut wegen Algo-Handelskontrollen 13 Mio. €
Die BaFin setzte am 24. Mai 2024 eine Geldbuße von 12.975.000 Euro gegen ein deutsches Wertpapierinstitut einer internationalen Bankengruppe fest. Im Mai 2022 fehlten dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für seinen algorithmischen Handel geeignete Systeme und Risikokontrollen mit angemessenen Handelsschwellen und -obergrenzen; ein manueller Eingabefehler eines Händlers einer Schwestergesellschaft in London, an die die Überwachung ausgelagert war, wurde nicht erkannt und verursachte eine Marktstörung. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Wer die Überwachung seines algorithmischen Handels auslagert, bleibt für wirksame Handelsschwellen und Kontrollen gegen Fehleingaben voll verantwortlich.
Auslagerung entbindet nicht von der Verantwortung für Handelskontrollen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- § 80 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 WpHG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 20.06.2024
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.05.2026 · Direktlink
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21.05.2024 vierzehn Schweizer Kies- und BauunternehmenWEKO büsst eine Kiesgrube und ihre Aktionärinnen mit 5,3 Mio. CHF 5,37 Mio. €
Ein Kiesabbau-Gemeinschaftsunternehmen, die grösste Kies- und Deponiegrube ihrer Region, und seine Aktionärinnen stimmten sich über den Verwaltungsrat des Gemeinschaftsunternehmens ab, gewährten den Aktionärinnen günstigere Kiespreise und Transportzuschüsse, verpflichteten sich, im Gebiet des Gemeinschaftsunternehmens selbst kein Kies abzubauen, und koppelten zeitweise das Deponieren von Aushub an den Kiesbezug. Die WEKO verhängte Sanktionen von insgesamt 5'303'750 CHF: gegen das Gemeinschaftsunternehmen 3'131'100 CHF, gegen eine erste Aktionärsgruppe aus drei Gesellschaften 383'150 CHF, gegen eine zweite Gruppe aus drei Gesellschaften 304'150 CHF, gegen eine dritte Gruppe aus zwei Gesellschaften 460'750 CHF, gegen ein Kieswerk 242'500 CHF, gegen eine vierte Gruppe aus zwei Gesellschaften 387'100 CHF sowie gegen eine fünfte Gruppe aus zwei Gesellschaften 395'000 CHF; dazu kommen Verhaltensauflagen zu Verwaltungsrat und Geschäftsleitung des Gemeinschaftsunternehmens. Die Verfügung ist mit Ausnahme einzelner Ziffern beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (Stand Dezember 2025).
Sitzen Wettbewerber gemeinsam im Verwaltungsrat eines Gemeinschaftsunternehmens, braucht es klare Informationsschranken, sonst wird das Gremium zur Kartellplattform.
Gemeinschaftsunternehmen von Wettbewerbern: Informationsaustausch und Absprachen im Verwaltungsrat
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 KG; bei KAGA zusätzlich Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Mehrere Parteien schlossen mit dem WEKO-Sekretariat einvernehmliche Regelungen, die die WEKO genehmigte.
- Veröffentlicht
- 27.08.2024
Originalbetrag 5.303.750 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.05.2024.
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.05.2026 · Direktlink
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14.05.2024 ein deutsches Call-CenterBNetzA: 315.000 Euro gegen Call-Center wegen unerlaubter Werbeanrufe für Energieverträge 315.000 €
Die Bundesnetzagentur verhängte gegen ein Call-Center, das für Energieversorgungsverträge warb, ein Bußgeld von 315.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung. Die amtliche Liste nennt nur Rolle, Werbegegenstand und Betrag; nach der Jahresbilanz der Behörde ging sie 2024 mit jedem ihrer großen Bußgeldverfahren mehreren hundert bis über 2.000 Beschwerden nach.
Call-Center müssen für jede angerufene Nummer eine belegbare Einwilligung haben und Anrufsperren sofort beachten.
Einwilligung und Nachweis bei Telefonwerbung
- Behörde / Gericht
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- UWG – Verbot unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Bundesnetzagentur, Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung mit Archiv-Übersicht der Bußgelder ab 2017 (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 14.05.2026 · Direktlink
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01.05.2024 ein Schweizer IT-Dienstleister und zwei Schweizer BundesämterEDÖB: Datenschutzverstöße bei IT-Dienstleister und zwei Bundesämtern nach Ransomware-Angriff Sonstiges
Nach dem Hackerangriff auf einen IT-Dienstleister stellte der EDÖB fest, dass Personendaten zweier Bundesämter über Supportprozesse ohne nötige Datenschutzvorkehrungen zu dem Dienstleister gelangt waren. Der Dienstleister bewahrte die Daten anschließend datenschutzwidrig und teils vertragswidrig auf.
Echtdaten gehören nicht in Support- und Testumgebungen von Dienstleistern – Auftraggeber müssen Weitergabe und Löschung kontrollieren.
Weitergabe von Echtdaten an Dienstleister im Support
- Behörde / Gericht
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Auftragsverarbeitung
- Rechtsgrundlage
- Datenschutzgesetz (DSG)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 01.05.2024
- EDÖB, Medienmitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 01.05.2026 · Direktlink
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24.04.2024 eine deutsche NeobankBaFin: 9,2 Mio. Euro gegen Neobank wegen systematisch verspäteter Verdachtsmeldungen 9,2 Mio. €
Die BaFin verhängte gegen die Neobank mit rechtskräftigem Bescheid vom 24. April 2024 eine Geldbuße von 9,2 Mio. Euro, weil sie im Jahr 2022 Geldwäscheverdachtsmeldungen systematisch verspätet abgegeben hatte.
Verdachtsmeldungen müssen unverzüglich an die FIU gehen – wer Meldungen systematisch verspätet abgibt, riskiert Bußgelder in Millionenhöhe.
Unverzügliche Verdachtsmeldungen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 Nr. 69, Abs. 3 GwG (verspätete Verdachtsmeldungen, § 43 Abs. 1 GwG); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 21.05.2024
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.04.2026 · Direktlink
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28.03.2024 eine Schweizer PrivatbankPrivatbank wegen Organisationsmängeln bei Geldwäscherei zu 750'000 CHF verurteilt 767.971 €
Im Verfahrenskomplex Lava Jato stellte die Bundesanwaltschaft fest, dass eine Schweizer Privatbank zwischen 2011 und 2014 die wirtschaftlich Berechtigten und die Hintergründe von Transaktionen bei ihrer Geschäftsstelle in Lugano ungenügend abklärte, sodass zwei Mitarbeitende Geldwäscherei im Umfang von über 20 Mio. USD begehen konnten. Mit Strafbefehl vom 28. März 2024 wurde die Bank zu einer Busse von 750'000 CHF verurteilt; den Vorwurf der Bestechung fremder Amtsträger stellte die BA ein. Die Bank verzichtete auf Einsprache, der Strafbefehl wird damit rechtskräftig.
Bei Konten mit auffälligen Strukturen muss die wirtschaftliche Berechtigung unabhängig vom betreuenden Berater geprüft werden.
Abklärung wirtschaftlich Berechtigter und Strohmann-Strukturen
- Behörde / Gericht
- Bundesanwaltschaft (BA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 StGB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die Zusammenarbeit der Bank mit der Bundesanwaltschaft wurde berücksichtigt.
- Veröffentlicht
- 04.04.2024
Originalbetrag 750.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.03.2024.
- Bundesanwaltschaft, Medienmitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
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25.03.2024 eine Schweizer BankFINMA zieht 3,9 Mio. Franken Gewinn bei Schweizer Bank ein 4,01 Mio. €
Die FINMA stellte schwere Verstöße gegen die Geldwäschereiprävention bei PEP-Beziehungen fest: ungenügende Abklärung der Vermögensherkunft, unterlassene Meldungen an die Meldestelle trotz ungeklärter Transaktionszwecke sowie eine schwere Verletzung der Auskunftspflicht, weil ein kritischer interner Revisionsbericht nicht übergeben wurde. Sie zog 3,9 Mio. Franken Gewinn ein, verhängte einen Eigenmittelzuschlag von 19 Mio. Franken und ein zweijähriges Verbot neuer PEP- und Hochrisikobeziehungen (Datum der Mitteilung als Entscheidungsdatum).
Wer der Aufsicht kritische Revisionsberichte vorenthält, verschärft einen Geldwäschereifall erheblich.
PEP-Abklärungen und Offenheit gegenüber der Aufsicht
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Schweizer Geldwäschereirecht; Gewinneinziehung und Auskunftspflicht nach Finanzmarktaufsichtsrecht (laut FINMA)
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 25.03.2024
Originalbetrag 3.900.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.03.2024.
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.03.2026 · Direktlink
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11.03.2024 eine deutsche GroßbankBaFin: 1,45 Mio. Euro gegen Großbank wegen Aufsichtsmängeln in der Geldwäscheprävention 1,45 Mio. €
Die BaFin verhängte gegen eine deutsche Großbank, auch als Gesamtrechtsnachfolgerin einer auf sie verschmolzenen Direktbank, zwei Bußgelder von 375.000 Euro und 1.075.000 Euro, zusammen 1.450.000 Euro. Wegen unzureichender Überwachung hatten Beschäftigte Kundendaten nicht fristgerecht oder nicht ausreichend aktualisiert, die internen Sicherungsmaßnahmen waren unzureichend, und in drei Fällen wurden verstärkte Sorgfaltspflichten nicht ausreichend angewandt. Der Bescheid vom 11. März 2024 ist seit dem 28. März 2024 rechtskräftig.
Arbeitsanweisungen zur Aktualisierung von Kundendaten genügen nur, wenn die Leitung ihre Einhaltung wirksam überwacht.
Kundendaten regelmäßig aktualisieren und verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Nr. 20, Nr. 32, Nr. 34 und Nr. 35 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Haftung von Führungskräften
- Geahndet wurde die Verletzung der Aufsichtspflicht im Unternehmen (§ 130 OWiG): Die unzureichende Überwachung ermöglichte die Pflichtverstöße der Beschäftigten.
- Veröffentlicht
- 22.04.2024
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.03.2026 · Direktlink
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08.03.2024 eine kleine Schweizer BankFINMA entzieht kleiner Bank die Bewilligung und eröffnet später den Konkurs Anordnung
Die Bank verletzte wiederholt die Eigenmittelvorschriften und die Anforderungen an Organisation und Risikomanagement, führte fehlerhafte Bücher, verletzte Auskunfts- und Meldepflichten und ging trotz eines Verbots risikoerhöhender Geschäfte Kundenbeziehungen mit erhöhten Risiken ein, ohne deren Hintergründe abzuklären; trotz bereits 2022 angeordneter Massnahmen bestanden die Mängel fort. Am 8. März 2024 entzog die FINMA der Bank die Bewilligung und sprach ihr die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ab; weil die Mindesteigenmittel klar unterschritten waren und Überschuldung drohte, eröffnete sie am 13. Juni 2024 den Konkurs. Der Bewilligungsentzug war zu diesem Zeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten.
Aufsichtsrechtliche Auflagen müssen fristgerecht umgesetzt werden; wer trotz offener Mängel neue Risiken eingeht, verliert am Ende die Bewilligung.
Eigenmittel, Organisation und Sorgfaltspflichten bei kleinen Banken
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Bankenaufsichtsrecht: Eigenmittelvorschriften, Organisation und Risikomanagement, Sorgfaltspflichten zur Geldwäschereibekämpfung; Bewilligungsentzug
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 50 bis 249
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 13.06.2024
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.03.2026 · Direktlink
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01.03.2024 ein Schweizer RohstoffhandelshausRohstoffhandelshaus verurteilt: rund 86,7 Mio. CHF wegen Korruption im Ölgeschäft Ecuadors 90,5 Mio. €
Das Genfer Rohstoffhandelshaus traf nicht alle zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen, um zu verhindern, dass in seinem Namen von 2013 bis 2017 fremde Amtsträger im Zusammenhang mit der ecuadorianischen Erdölindustrie bestochen wurden. Die BA verurteilte das Handelshaus – koordiniert mit US-Behörden – zu rund 86,7 Mio. CHF, davon 4,3 Mio. CHF Busse.
Rohstoffhändler müssen Vermittlerzahlungen im Staatsgeschäft lückenlos prüfen – die Einziehung von Gewinnen übersteigt die Busse bei weitem.
Zahlungen über Vermittler an staatliche Ölgesellschaften
- Behörde / Gericht
- Bundesanwaltschaft (BA)
- Rechtsgebiet
- Korruption und Bestechung · Bestechung von Amtsträgern
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 StGB (Unternehmensverantwortlichkeit) i. V. m. Bestechung fremder Amtsträger
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 01.03.2024
Originalbetrag 86.700.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 01.03.2024.
- Bundesanwaltschaft, Medienmitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 01.03.2026 · Direktlink
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01.03.2024 ein deutscher TriebwerksherstellerTriebwerkshersteller: Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht aufgehoben
Die BaFin setzte gegen den Triebwerkshersteller eine Geldbuße von 510.000 Euro fest, weil er eine Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht haben soll. Nach Einspruch des Unternehmens stellte das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verfahren am 21.01.2025 nach § 47 Abs. 2 OWiG ein.
Die Ad-hoc-Prüfung sollte so dokumentiert sein, dass das Unternehmen seine Entscheidung über Zeitpunkt und Inhalt einer Veröffentlichung später belegen kann.
Ad-hoc-Publizität: Insiderinformationen erkennen und unverzüglich veröffentlichen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- aufgehoben
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Veröffentlicht
- 20.03.2024
Betrag in EUR; für diese Währung liegt kein EZB-Referenzkurs vor.
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 01.03.2026 · Direktlink
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19.02.2024 ein österreichischer Anbieter von Funktions- und SchutzkleidungBundeskartellamt: 783.900 Euro gegen Schutzkleidungsanbieter wegen Preisbindung 783.900 €
Das Bundeskartellamt verhängte gegen den österreichischen Anbieter von Funktions- und Schutzkleidung eine Geldbuße von 783.900 Euro, weil er mit Fachhändlern in Deutschland von Anfang 2016 bis Ende November 2021 vereinbart hatte, dass deren Verkaufspreise – im Laden wie im Onlineshop – möglichst der unverbindlichen Preisempfehlung entsprechen und Geldrabatte grundsätzlich unterbleiben. Ausgelöst hatte das Verfahren der Kooperationsantrag eines Händlers; ermittelt wurde mit Auskunftsbeschlüssen nach § 82b GWB, der Bescheid ist im Settlement rechtskräftig.
Hersteller dürfen Händlern Preise nur unverbindlich empfehlen; Absprachen, die Rabatte oder Preise unterhalb der UVP verhindern sollen, sind bußgeldbewehrt.
Vertikale Preisbindung im Fachhandel und Onlinevertrieb
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Mildernde Umstände
- Zügige, umfassende und kooperative Beantwortung zweier Auskunftsbeschlüsse; Zustimmung zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Settlement).
- Veröffentlicht
- 13.03.2024
- Bundeskartellamt, Presse (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.02.2026 · Direktlink
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08.02.2024 eine deutsche GroßbankBaFin: 50.000 Euro gegen Großbank wegen fehlerhafter Meldung eines IT-Vorfalls 50.000 €
Die BaFin setzte gegen eine deutsche Großbank ein Bußgeld von 50.000 Euro fest, weil die Bank ihr zu einem schwerwiegenden, kundenrelevanten IT-Sicherheitsvorfall bei ihren Zahlungsdiensten im Jahr 2023 falsche Angaben gemacht und sie deutlich verspätet informiert hatte. Der Bescheid vom 8. Februar 2024 ist rechtskräftig.
Meldungen zu IT-Vorfällen müssen schnell und inhaltlich richtig sein – falsche Angaben gegenüber der Aufsicht werden eigens geahndet.
Schwerwiegende IT-Sicherheitsvorfälle korrekt und fristgerecht melden
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- § 64 Abs. 3 Nr. 15 ZAG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 18.03.2024
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.02.2026 · Direktlink
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06.02.2024 eine deutsche DigitalbankBaFin: 6,5 Mio. Euro gegen Digitalbank wegen systematisch verspäteter Verdachtsmeldungen 6,5 Mio. €
Die BaFin setzte gegen eine deutsche Digitalbank ein Bußgeld von 6.500.000 Euro fest, weil das Institut Geldwäscheverdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) systematisch zu spät abgegeben hatte. Der Bescheid vom 6. Februar 2024 ist rechtskräftig.
Wer Verdachtsmeldungen verschleppt, riskiert Millionenbußgelder – Meldeprozesse brauchen ausreichende Kapazität und eine wirksame Fristenkontrolle.
Verdachtsfälle unverzüglich an die FIU melden
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 Nr. 69, Abs. 3 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 07.03.2024
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 06.02.2026 · Direktlink
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30.01.2024 Gemüsebaubetrieb prellt Erntehelfer um Mindestlohn: rund 500.000 € Bußgeld und Einziehung 500.000 €
Ein Gemüsebaubetrieb zahlte Erntehelfern den tariflichen Mindestlohn nicht; der Fehlbetrag lag bei knapp 300.000 €. Die Ermittlungen stützten sich auf Befragungen mit Dolmetschern und die Auswertung von Arbeitszeit- und Erntemengendaten. Verhängt wurden Bußgelder von rund 200.000 €, zusätzlich wurden rund 300.000 € Tatertrag eingezogen (Datum = Veröffentlichung).
Akkord- und Mengenlöhne in der Saisonarbeit müssen je Stunde den Mindestlohn erreichen; Abzüge für Unterkunft und Arbeitsmittel werden genau geprüft.
- Behörde / Gericht
- Hauptzollamt Karlsruhe (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
- Rechtsgrundlage
- Mindestlohn- bzw. Tarifrecht (tariflich bestimmter Mindestlohn); Einziehung des Tatertrags
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 30.01.2024
- Zoll, Presse (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.01.2026 · Direktlink
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22.01.2024 ein deutscher HafenbetreiberHafenbetreiber: Hinweisbekanntmachungen zu Finanzberichten versäumt 200.000 €
Der Hafenbetreiber hatte nicht bekannt gemacht, ab wann und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht 2021 und der Halbjahresfinanzbericht 2022 öffentlich zugänglich waren. Die Geldbuße ist seit 14.02.2024 rechtskräftig.
Wiederkehrende Pflichtveröffentlichungen sollten über eine Checkliste mit Verantwortlichen und Fristen abgesichert werden.
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- § 114 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 117 Nr. 1 und § 115 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 117 Nr. 2 WpHG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Veröffentlicht
- 02.02.2024
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.01.2026 · Direktlink
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22.01.2024 ein deutsches DienstleistungsunternehmenGewerbeaufsicht Oberpfalz: 120.000 € Gewinnabschöpfung wegen Arbeitszeitverstößen 120.000 €
Nach einer Beschwerde stellte das Gewerbeaufsichtsamt bei einem Dienstleistungsunternehmen erhebliche Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz fest, die sich bei einer erneuten Kontrolle nicht gebessert hatten. Das Unternehmen muss 120.000 € Gewinnabschöpfung zahlen, berechnet aus dem rechnerischen Ertrag der wiederholten Arbeitszeitüberschreitungen; zugesagt hat es zudem Investitionen von mindestens 100.000 € in bessere Abläufe.
Wer Arbeitszeitverstöße nach einer ersten Kontrolle nicht abstellt, riskiert, dass der daraus gezogene Vorteil abgeschöpft wird.
Höchstarbeitszeiten und Kontrollen der Gewerbeaufsicht
- Behörde / Gericht
- Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
- Rechtsgrundlage
- Arbeitszeitgesetz; Gewinnabschöpfung
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Bei der Berechnung wurde berücksichtigt, dass das Unternehmen nach der letzten Kontrolle bereits spürbare Maßnahmen ergriffen hatte.
- Veröffentlicht
- 22.01.2024
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.01.2026 · Direktlink
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15.01.2024 ein marktbeherrschendes Schweizer Zustellunternehmen und ein privater BriefzustellerWEKO untersagt Übernahme eines privaten Briefzustellers durch den Marktführer Anordnung
Die WEKO verbot einem marktbeherrschenden Schweizer Zustellunternehmen den Erwerb eines privaten Briefzustellers, weil der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb bei nationalen adressierten Massenbriefsendungen über 50 Gramm für Geschäftskunden beseitigt und die marktbeherrschende Stellung der Erwerberin in weiteren Brief-, Paket- und Zeitungszustellmärkten begründet oder verstärkt hätte. Die geltend gemachte Sanierungsübernahme liess die WEKO nicht gelten, weil eine andere Kaufinteressentin eine wettbewerbsfreundlichere Lösung bot; die Verfahrenskosten von 98'000 CHF tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Wer sich bei einer Übernahme auf die Rettung eines angeschlagenen Konkurrenten beruft, muss belegen, dass keine wettbewerbsfreundlichere Käuferin bereitsteht.
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Art. 10 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 32 und 33 KG (Zusammenschlusskontrolle)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Veröffentlicht
- 19.01.2024
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.01.2026 · Direktlink
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04.01.2024 ein österreichischer Verein, der eine Fußballliga veranstaltetVeranstalter einer Fußballliga: 11.000 € für nicht gelöschte Spielerdaten im Netz 11.000 €
Die DSB verhängte gegen einen Verein, der eine Fußballliga organisiert, 11.000 EUR. Er hatte keine Vorkehrungen getroffen, um Spielerdaten wie Name, Foto, Jahrgang und Mannschaft vollständig aus seiner öffentlichen Online-Datenbank zu löschen, einem Löschbegehren nicht vollständig entsprochen und einen rechtskräftigen Löschauftrag der DSB aus 2021 nicht befolgt. Erschwerend wertete die Behörde die fehlende Mitwirkung im Strafverfahren.
Wer personenbezogene Daten online veröffentlicht, braucht von Anfang an ein technisches Löschkonzept – und Anordnungen der Aufsichtsbehörde sind fristgerecht umzusetzen.
Löschkonzepte für öffentlich einsehbare Datenbanken
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde (DSB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- Art. 17, Art. 25 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 2 lit. c iVm Art. 83 Abs. 4 lit. a, Abs. 5 lit. a und Abs. 6 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine einschlägigen Vorverstöße.
- RIS, Entscheidungen der Datenschutzbehörde (Suche) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.01.2026 · Direktlink
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19.12.2023 drei deutsche SüßwarenherstellerOLG Düsseldorf: 8,35 Mio. Euro gegen drei Süßwarenhersteller wegen Infoaustauschs 8,35 Mio. €
Das OLG Düsseldorf verhängte Geldbußen gegen drei Süßwarenhersteller, die in Gremiensitzungen eines Arbeitskreises des Branchenverbands der deutschen Süßwarenindustrie Informationen über den Stand ihrer Jahresgespräche und Sonderforderungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel ausgetauscht hatten (2006 bis Januar 2008): gegen den ersten Hersteller 4,75 Mio. Euro, gegen den zweiten 3 Mio. Euro und gegen den dritten 0,6 Mio. Euro, zusammen 8,35 Mio. Euro. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten jeweils 25 % als vollstreckt, zu zahlen sind insgesamt 6,2625 Mio. Euro.
Auch der Austausch über den Stand von Verhandlungen mit Handelskunden in Verbandsgremien ist verboten; wirksame Compliance-Maßnahmen können die Geldbuße mindern.
Informationsaustausch in Verbandsgremien
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 6. Kartellsenat (Urteil nach Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kartellordnungswidrigkeit (Informationsaustausch); Az. V-6 Kart 9/19 OWi
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- Geringere kartellrechtliche Bedeutung des Verstoßes, starke Marktmacht des Lebensmitteleinzelhandels, Beschränkung der Einsprüche auf die Rechtsfolgen nach einer Verständigung und inzwischen ergriffene Compliance-Maßnahmen; 25 % der Geldbußen gelten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt.
- Veröffentlicht
- 19.12.2023
- OLG Düsseldorf: Urteil im Kartellbußgeldverfahren 'Konditionenvereinigung' (Nr. 36/2023) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.12.2025 · Direktlink
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12.12.2023 ein österreichisches UnternehmenUnternehmen meldet Ransomware-Angriff zu spät und zu vage: 5.900 € Geldstrafe 5.900 €
Die DSB verhängte gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung 5.900 EUR, weil sie eine seit 06.03.2023 bekannte Datenschutzverletzung durch einen Ransomware-Angriff erst am 24.04.2023 meldete, die Meldung auf allgemeine Angaben beschränkte – nach den Feststellungen, um ihre Versicherung zufriedenzustellen – und auf Nachfragen der Behörde nicht reagierte. Die verspätete Meldung wertete die DSB als fahrlässig, die übrigen Verstöße als vorsätzlich. Weil die Zusammenarbeit auch danach ausblieb, verhängte sie am 07.10.2024 in einem weiteren Straferkenntnis 600 EUR.
Nach einem Cyberangriff muss die Meldung an die Datenschutzbehörde fristgerecht und vollständig erfolgen – unabhängig davon, was die Versicherung verlangt.
Meldung von Datenpannen binnen 72 Stunden
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde (DSB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 1 und 3 sowie Art. 31 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine einschlägigen Vorverstöße.
- RIS, Entscheidungen der Datenschutzbehörde (Suche) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.12.2025 · Direktlink
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11.12.2023 eine österreichische BankBank löscht Kundendaten statt Auskunft zu erteilen: 9.500 € Geldstrafe der DSB 9.500 €
Die DSB verhängte gegen eine Bank-AG 9.500 EUR, weil sie das Auskunftsbegehren einer Kundin nach Art. 15 DSGVO intern als Löschantrag behandelte, deren Daten löschte und ihr nur allgemeine Informationen übermittelte. Die Behörde ging von Fahrlässigkeit aus; mildernd wirkten fehlende Vorverstöße, Mitwirkung und Einsicht. Für die Bemessung wurde die Bank in die Umsatzklasse 50 bis 100 Mio. EUR eingestuft.
Betroffenenanfragen müssen vor der Bearbeitung korrekt eingeordnet werden; wer auf ein Auskunftsersuchen mit Löschung reagiert, verletzt das Auskunftsrecht gleich doppelt.
Richtige Bearbeitung von Auskunftsersuchen
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde (DSB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- Art. 12 und 15 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. b DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine Vorverstöße; Mitwirkung im Verfahren, Einräumen des Fehlverhaltens und Einsicht.
- RIS, Entscheidungen der Datenschutzbehörde (Suche) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.12.2025 · Direktlink
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07.12.2023 ein deutscher IntralogistikkonzernIntralogistikkonzern: Ad-hoc-Pflicht verletzt, Bußgeld rechtskräftig 280.000 €
Der Intralogistik- und Gabelstaplerkonzern hatte eine Insiderinformation nicht veröffentlicht. Die BaFin verhängte eine Geldbuße von 280.000 Euro, die seit Januar 2024 rechtskräftig ist.
Mögliche Insiderinformationen müssen sofort an das Ad-hoc-Gremium eskaliert werden, nicht erst zum nächsten Berichtstermin.
Ad-hoc-Publizität: Insiderinformationen erkennen und unverzüglich veröffentlichen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Veröffentlicht
- 21.12.2023
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.12.2025 · Direktlink
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07.12.2023 DSB: 20.000 Euro gegen Gastrobetrieb wegen Dauerüberwachung von Küche und Abholbereich 20.000 €
Eine Gastronomie-GmbH mit Liefer- und Abholbetrieb (Name pseudonymisiert) zeichnete Arbeitsplätze in Küche und Abholbereich ununterbrochen auf, auch außerhalb der Öffnungszeiten, und speicherte die Aufnahmen 14 Tage. Zusätzlich fehlte seit 2018 ein Verarbeitungsverzeichnis; die DSB verhängte 20.000 Euro, das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Auch kleine Betriebe dürfen Beschäftigte nicht permanent filmen – und brauchen ein Verzeichnis ihrer Verarbeitungen.
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde (DSB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- RIS, Entscheidungen der Datenschutzbehörde (Suche) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.12.2025 · Direktlink
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07.12.2023 eine österreichische gemeinnützige WohnbaugesellschaftGemeinnütziger Wohnbauträger: 10.000 € für ignorierte Anfragen der Datenschutzbehörde 10.000 €
Die DSB verhängte gegen eine gemeinnützige Wohnungs-AG 10.000 EUR, weil sie in einem Beschwerdeverfahren mehrere Aufforderungen zur Stellungnahme von November 2021 bis Juni 2022 unbeantwortet ließ und damit ihre Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde verletzte. Ursache waren interne Mängel bei der Weiterleitung behördlicher Schreiben; die DSB nahm bedingten Vorsatz an. Mildernd wirkten Geständnis, fehlende Vorverstöße sowie ein neues Kontrollsystem für Behördenpost und Mitarbeiterschulungen.
Post von Aufsichtsbehörden braucht einen verlässlichen internen Eingangs- und Weiterleitungsprozess mit Fristenkontrolle, sonst wird schon das Schweigen zur Geldbuße.
Umgang mit Schreiben der Datenschutzbehörde
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde (DSB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz
- Rechtsgrundlage
- Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und e DSGVO; Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine Vorverstöße; Mitwirkung, Einsicht und Geständnis; neues Kontrollsystem für behördliche Schriftstücke und interne Datenschutzschulungen.
- RIS, Entscheidungen der Datenschutzbehörde (Suche) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.12.2025 · Direktlink
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04.12.2023 ein großer Telekommunikationskonzern aus der EidgenossenschaftWEKO: CHF 18,4 Mio. gegen Telekommunikationskonzern wegen Glasfaser-Netzbaustrategie 19,4 Mio. €
Der Konzern baute sein Glasfasernetz so aus, dass Konkurrenten keinen Layer-1-Zugang ab den Anschlusszentralen erhielten. Die WEKO sah darin einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung, verhängte eine Sanktion von CHF 18'362'014, verpflichtete den Konzern zur Umrüstung und auferlegte Verfahrenskosten von CHF 927'307.
Marktbeherrschende Netzbetreiber müssen Infrastrukturentscheidungen auf Zugangsfolgen für Wettbewerber prüfen.
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und e KG, Art. 49a Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
Originalbetrag 18.362.014 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.12.2023.
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.12.2025 · Direktlink
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30.11.2023 eine Wirtschaftskanzlei mit internationaler AusrichtungHamburg: Wirtschaftskanzlei muss Arbeitszeit angestellter Anwälte erfassen Anordnung
Nach Beschwerden über regelmäßige Arbeitstage bis 23 oder 24 Uhr ordnete die Hamburger Arbeitsschutzbehörde am 30.11.2023 gegenüber einer internationalen Wirtschaftskanzlei an, die tatsächlichen Arbeitszeiten ihrer angestellten Rechtsanwälte aufzuzeichnen, diese zu unterweisen und die Verantwortung der Partner darzulegen. Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigte am 18.07.2025 die Aufzeichnungspflicht und die Unterweisungspflicht für angestellte Anwälte und hob nur die dritte Anordnung auf. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.
Abrechenbare Mandatsstunden sind keine Arbeitszeiterfassung; auch Kanzleien müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeit angestellter Anwälte festhalten.
Arbeitszeiterfassung für angestellte Berufsträger
- Behörde / Gericht
- Hamburger Arbeitsschutzbehörde; bestätigt durch Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 21
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
- Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 3 ArbSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; § 17 Abs. 2 ArbZG; §§ 12, 22 Abs. 1 ArbSchG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 18.07.2025
- VG Hamburg, Urteil vom 18.07.2025, 21 K 1202/25 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.11.2025 · Direktlink
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15.11.2023 eine österreichische Bauholding und zwei BaugesellschaftenBaukartell: 9,8 Mio. € Geldbuße gegen eine Bauholding und zwei Baugesellschaften 9,8 Mio. €
Das Kartellgericht verhängte gegen eine österreichische Bauholding und zwei Baugesellschaften zur ungeteilten Hand 9,8 Mio. EUR wegen Teilnahme am Baukartell von Juli 2002 bis Oktober 2017. Wegen ihrer wesentlichen Rolle in Niederösterreich und der Steiermark galten sie als Hauptbeteiligte; Absprachen betrafen einzelne Projekte auch in weiteren Bundesländern. Mildernd wirkten das Anerkenntnis im Rahmen der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung und ein zertifiziertes Compliance-Management-System.
Wer regional eine führende Rolle in einem Kartell spielt, wird als Hauptbeteiligter eingestuft; ein wirksames Compliance-System senkt die Buße, ersetzt aber nicht die rechtzeitige Aufdeckung.
Absprachen bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 KartG und Art. 101 Abs. 1 AEUV; § 29 Abs. 1 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Verfahrensbeendigung mit umfassendem Anerkenntnis; zertifiziertes Compliance-Management-System.
- Veröffentlicht
- 05.03.2024
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.11.2025 · Direktlink
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13.11.2023 ein deutsches Unternehmen, das Werbeanrufe für Energieversorgung beauftragteBNetzA: 285.000 Euro gegen Auftraggeber von Werbeanrufen für Energieversorgung 285.000 €
Die Bundesnetzagentur setzte gegen ein Unternehmen, das Werbeanrufe für Energieversorgung in Auftrag gegeben hatte, ein Bußgeld von 285.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung fest. Mit den übrigen Energie-Verfahren trug es dazu bei, dass die Behörde 2023 Bußgelder von insgesamt 1,435 Millionen Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängte.
Auch wer Werbeanrufe nur beauftragt, kann selbst belangt werden – Einwilligungen der Angerufenen gehören vor Kampagnenstart geprüft.
Einwilligung und Nachweis bei Telefonwerbung
- Behörde / Gericht
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- UWG – Verbot unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Bundesnetzagentur, Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung mit Archiv-Übersicht der Bußgelder ab 2017 (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.11.2025 · Direktlink
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25.10.2023 ein börsennotierter deutscher LieferdienstkonzernBaFin: 630.000 Euro gegen Lieferdienstkonzern wegen unveröffentlichter Insiderinformation 630.000 €
Die BaFin setzte am 25. Oktober 2023 eine Geldbuße von 630.000 Euro gegen einen börsennotierten deutschen Lieferdienstkonzern fest, weil das Unternehmen eine Insiderinformation nicht bekanntgemacht hatte. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Emittenten brauchen einen eingespielten Ad-hoc-Prozess, der kursrelevante Informationen erkennt und sofort veröffentlicht.
Insiderinformationen erkennen und unverzüglich veröffentlichen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (Verordnung (EU) Nr. 596/2014)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 08.11.2023
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.10.2025 · Direktlink
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14.10.2023 ein französischer MedienkonzernMedienkonzern: 120.000 € Geldbuße für vorzeitig vollzogenen Anteilserwerb 120.000 €
Das Kartellgericht verhängte gegen einen französischen Medienkonzern 120.000 EUR wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot: Der Konzern hatte seine Beteiligung an einem anderen französischen Konzern am 30.09.2020 auf 26,66 % aufgestockt, den anmeldepflichtigen Zusammenschluss aber erst am 14.07.2021 bei der BWB angemeldet. Mildernd wirkten fehlende negative Wettbewerbswirkungen, keine Überschneidungen in Österreich, die nur knappe Überschreitung der 25-%-Schwelle, Selbstanzeige, Kooperation und Anerkenntnis.
Auch Minderheitsbeteiligungen über 25 % können in Österreich anmeldepflichtig sein; Transaktionsteams sollten jede Aufstockung vorab auf Schwellenwerte prüfen.
Anmeldepflichten bei Beteiligungserwerben (Gun Jumping)
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- § 17 Abs. 1 KartG; § 29 Z 1 lit. a KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine negativen Wettbewerbswirkungen, keine horizontalen Überschneidungen in Österreich, nur geringfügige Überschreitung der 25-%-Schwelle, Selbstanzeige, Kooperation, Anerkenntnis.
- Veröffentlicht
- 15.02.2024
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 14.10.2025 · Direktlink
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05.10.2023 ein US-amerikanischer DigitalkonzernBundeskartellamt: Digitalkonzern sagt echte Wahl bei dienstübergreifender Datennutzung zu Anordnung
Das Bundeskartellamt erklärte in einem Verfahren nach § 19a GWB Verpflichtungszusagen eines US-amerikanischen Digitalkonzerns für bindend: Nutzende müssen künftig freiwillig, informiert und ohne manipulative Gestaltung von Auswahldialogen entscheiden können, ob der Konzern ihre Daten aus mehr als 25 nicht vom DMA erfassten Diensten (u. a. E-Mail-, Nachrichten-, Assistenz-, Kontakte- und TV-Dienste des Konzerns) dienstübergreifend zusammenführt oder weiterverwendet. Das Verfahren wurde im Umfang der Zusagen eingestellt; die Verfügung ist befristet.
Große Digitalkonzerne müssen Datenzusammenführungen über Dienste hinweg an eine echte, nicht manipulativ gestaltete Wahl der Nutzenden knüpfen.
Einwilligung in dienstübergreifende Datenverarbeitung und Dark Patterns
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 19a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 32b Abs. 1 GWB (Verpflichtungszusagen); Prüfung nach § 19a Abs. 2 S. 1 Nr. 4a GWB
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 05.10.2023
- Bundeskartellamt, Presse (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 05.10.2025 · Direktlink
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29.09.2023 ein Schweizer VergleichsportalFINMA: Schweizer Vergleichsportal gilt als Versicherungsvermittlerin Anordnung
Das Vergleichsportal erstellt auf seiner Online-Plattform individuelle Ranglisten von Versicherungsangeboten, über die Nutzende Offerten anfordern können; für diese Anfragen erhält eine als Vermittlerin registrierte Schwestergesellschaft Vergütungen der Versicherer. Die FINMA stellte in einem Enforcementverfahren fest, dass das Portal auch nach Anpassung des Ablaufs selbst als ungebundene Versicherungsvermittlerin tätig ist, und verpflichtete es, sich umgehend im Vermittlerregister einzutragen und die Informationspflichten gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten zu erfüllen. Die Verfügung war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig.
Vergleichsplattformen, die an vermittelten Abschlüssen mitverdienen, sollten ihre aufsichtsrechtliche Einordnung früh klären, statt sie über Konzernstrukturen zu umgehen.
Aufsichtsrechtliche Einordnung von Vergleichs- und Vermittlungsplattformen
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Versicherungsaufsichtsrecht: Registrierungs- und Informationspflichten ungebundener Versicherungsvermittler
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 29.09.2023
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.09.2025 · Direktlink
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28.09.2023 ein deutsches ZahlungsinstitutBaFin: 150.000 Euro gegen Zahlungsinstitut wegen Identifizierungs- und Überwachungsmängeln 150.000 €
Die BaFin setzte gegen ein deutsches Zahlungsinstitut eine Geldbuße von 150.000 Euro fest, weil dessen Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen unzureichend waren. Pflichten zur kontinuierlichen Überwachung von Geschäftsbeziehungen, zur Aktualisierung von Kundendaten und zur Identifizierung der Vertragspartner wurden nicht erfüllt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Auch Zahlungsinstitute müssen Identifizierung und laufende Kundenüberwachung durch wirksame Kontrollen absichern, sonst haftet das Unternehmen für die Aufsichtslücke.
Vertragspartner identifizieren und Kundendaten aktuell halten
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. bußgeldbewehrten Pflichten des GwG (Aktualisierung von Kundendaten, Identifizierung der Vertragspartner)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Grundlage der Geldbuße ist eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG.
- Veröffentlicht
- 28.09.2023
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.09.2025 · Direktlink
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22.09.2023 ein deutscher Outdoor-HändlerHamburg: Anordnung zur Arbeitszeiterfassung gegen Outdoor-Händler hält vor VG Anordnung
Nach einer anonymen Beschwerde über Sonntagsarbeit und zu lange Arbeitstage ordnete das Hamburger Amt für Arbeitsschutz am 22.09.2023 gegenüber einem der größten Outdoor-Händler Europas an, die tatsächlichen Arbeitszeiten aller Beschäftigten, auch in Vertrauensarbeitszeit, mit Beginn, Ende und Dauer aufzuzeichnen und Aufzeichnungen vorzulegen. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die Klage am 21.08.2024 im Wesentlichen ab und sah § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG als tragfähige Grundlage; nur ein Teil einer Ziffer hatte sich erledigt.
Vertrauensarbeitszeit befreit nicht von der Zeiterfassung; Arbeitsschutzbehörden können sie per Anordnung durchsetzen, ohne auf ein neues Gesetz zu warten.
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch bei Vertrauensarbeitszeit
- Behörde / Gericht
- Amt für Arbeitsschutz Hamburg (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz); bestätigt durch Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 15
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
- Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Aufzeichnungsanordnung); § 17 Abs. 4 ArbZG (Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 21.08.2024
- VG Hamburg, Urteil vom 21.08.2024, 15 K 964/24 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.09.2025 · Direktlink
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13.09.2023 ein deutscher ZuckerkonzernZuckerkartell: 4,2 Mio. € Geldbuße gegen Zuckerkonzern wegen Marktaufteilung 2006 4,2 Mio. €
Das Kartellgericht verhängte gegen einen deutschen Zuckerkonzern 4,2 Mio. EUR, weil er in einem Telefongespräch vom 22.02.2006 mit einem anderen Zuckerhersteller vereinbart hatte, den österreichischen Markt für Industriezucker von Februar bis Oktober 2006 aufzuteilen. Die BWB hatte 2010 deutlich höhere Geldbußen beantragt; nachdem der OGH am 21.10.2022 die Abweisung des Geldbußenantrags aufgehoben hatte, endete das Verfahren mit einem Settlement.
Schon ein einzelnes Telefonat, in dem ein Wettbewerber gedrängt wird, sich von einem Markt fernzuhalten, ist eine bußgeldbewehrte Marktaufteilung – auch Jahre später.
Gebietsabsprachen per Telefon zwischen Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV und § 1 KartG 2005; § 29 Z 1 lit. a und d KartG 2005
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Berücksichtigt wurden die wirtschaftliche Lage der letzten beiden Geschäftsjahre und die lange Verfahrensdauer; der Konzern erkannte den Sachverhalt und die Höhe der Geldbuße an.
- Veröffentlicht
- 09.04.2024
- RIS, Judikatur Justiz (Suche) (Entscheidung 2023) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.09.2025 · Direktlink
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02.08.2023 BlnBDI: 215.000 Euro für „kritisch“-Liste über Beschäftigte in der Probezeit 215.000 €
Auf Weisung der Geschäftsführung führte eine Vorgesetzte eine Tabelle aller Beschäftigten in der Probezeit und begründete die Einstufung „kritisch“ u. a. mit Gesundheitsangaben, Psychotherapie und dem Interesse an einer Betriebsratsgründung. Die BlnBDI verhängte insgesamt 215.000 Euro, davon rund 40.000 Euro für die fehlende Einbindung des Datenschutzbeauftragten, eine verspätete Pannenmeldung und das lückenhafte Verarbeitungsverzeichnis; der Bescheid war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig.
Führungskräfte dürfen Personalentscheidungen nur auf leistungs- und verhaltensbezogene Daten stützen – Gesundheit oder Betriebsratsinteresse gehören in keine Liste.
Umgang von Führungskräften mit Beschäftigtendaten
- Behörde / Gericht
- Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Beschäftigtendaten
- Rechtsgrundlage
- DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Beschäftigten- und Gesundheitsdaten)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Haftung von Führungskräften
- Liste wurde auf Weisung der Geschäftsführung geführt.
- Veröffentlicht
- 02.08.2023
- BlnBDI, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.08.2025 · Direktlink
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26.07.2023 ein deutscher ZahlungsdienstleisterBaFin untersagt Zahlungsdienstleister Hochrisiko-Transaktionen, verhängt Neukundenverbot Anordnung
Die BaFin untersagte einem deutschen Zahlungsdienstleister am 26. Juli 2023, Transaktionen für bestimmte Geschäftskunden aus einem Hochrisikoportfolio abzuwickeln, und ordnete für diesen Bereich ein Neukundenverbot an. Eine Sonderprüfung hatte gravierende Defizite bei den verstärkten Sorgfaltspflichten ergeben, insbesondere bei der Beurteilung der Geschäftsmodelle von Online-Händlern bei der Kundenannahme und bei deren laufender Überwachung. Die Maßnahme ist seit dem 29. August 2023 bestandskräftig.
Wer Hochrisiko-Händler annimmt, ohne verstärkte Sorgfaltspflichten umzusetzen, riskiert ein Transaktions- und Neukundenverbot durch die Aufsicht.
Händler im Akquisitionsgeschäft risikogerecht prüfen und überwachen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 51 Abs. 2 S. 1 und 2 GwG; Veröffentlichung nach § 57 Abs. 1 GwG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 07.09.2023
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.07.2025 · Direktlink
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26.07.2023 eine deutsche DrogeriemarktketteLG Karlsruhe untersagt Drogeriemarktkette Werbung mit „klimaneutral“ und „umweltneutral“ Anordnung
Auf Klage der Deutschen Umwelthilfe verurteilte das Landgericht Karlsruhe eine deutsche Drogeriemarktkette, Flüssigseife, Sonnenmilch und Cremedusche auf der Verpackung nicht mehr als „klimaneutral“ und ein Spülmittel nicht als „Umweltneutrales Produkt“ zu bewerben. Bei zwei Produkten fehlten nach Auffassung des Gerichts auf der Verpackung wesentliche Informationen zum Begriff; zudem könne die CO2-Kompensation unter anderem über ein befristetes Waldschutzprojekt die versprochene dauerhafte Klimaneutralität grundsätzlich nicht einlösen.
Wer mit Klimaneutralität durch Kompensation wirbt, muss auf der Verpackung selbst erklären, was kompensiert wird, und darf keine Dauerwirkung versprechen, die befristete Projekte nicht leisten.
Klimaneutral-Claims auf Basis von CO2-Kompensation
- Behörde / Gericht
- Landgericht Karlsruhe, Kammer für Handelssachen
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG; § 5a Abs. 1 UWG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 26.07.2023
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.07.2025 · Direktlink
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24.07.2023 eine Schweizer GroßbankHedgefonds-Zusammenbruch: FINMA stellt schwere Risikomanagement-Mängel bei Großbank fest Anordnung
Die Bank hielt gegenüber einem Hedgefonds eine Position von 24 Mrd. USD, reagierte unzureichend auf Limitüberschreitungen und zahlte kurz vor dem Zusammenbruch noch 2,4 Mrd. USD aus. Die FINMA stellte schwere und systematische Verstöße gegen Organisationspflichten fest und verpflichtete die Rechtsnachfolgerin der Bank zu konzernweiten Positionslimiten und risikobasierter Vergütung.
Klumpenrisiken und Limitverletzungen müssen verbindlich eskaliert werden – Vergütung darf eingegangene Risiken nicht ignorieren.
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Bankengesetz (Organisations- und Risikomanagementpflichten)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.07.2025 · Direktlink
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12.07.2023 ein deutscher ModekonzernModekonzern: Hinweisbekanntmachung zum Jahresfinanzbericht 2021 zu spät 112.000 €
Der Modekonzern hatte nicht rechtzeitig bekannt gegeben, ab wann und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht 2021 öffentlich zugänglich war. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Wiederkehrende Publizitätspflichten wie die Hinweisbekanntmachung gehören mit Frist und Verantwortlichem in den Finanzkalender.
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- § 114 Abs. 1 Satz 2 WpHG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 25.07.2023
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.07.2025 · Direktlink
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03.07.2023 eine Schweizer DeponiebetreiberinWEKO sanktioniert Deponiebetreiberin wegen Missbrauchs der Marktbeherrschung Bußgeld
Die Betreiberin einer Deponie im Kanton Basel-Landschaft missbrauchte nach Feststellung der WEKO ihre marktbeherrschende Stellung (Art. 7 Abs. 2 lit. b KG, Diskriminierung von Handelspartnern). Die Sanktion liegt zwischen CHF 762'048 und 1'143'072 (genauer Betrag in der Publikationsversion geschwärzt); hinzu kommen Verfahrenskosten von CHF 196'530.
Auch regionale Infrastruktur wie Deponien kann marktbeherrschend sein – Preise und Annahmebedingungen müssen diskriminierungsfrei sein.
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b KG, Art. 49a Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 03.07.2025 · Direktlink
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28.06.2023 ein deutsches Unternehmen, das Werbeanrufe für Energieversorgung beauftragteBNetzA: 275.000 Euro gegen Auftraggeber von Werbeanrufen für Energieversorgung 275.000 €
Die Bundesnetzagentur verhängte gegen ein Unternehmen, das Werbeanrufe für Energieversorgung beauftragt hatte, ein Bußgeld von 275.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung. Nach der Jahresbilanz der Behörde täuschten Anrufer in den Energiefällen 2023 vielfach vor, vom bisherigen Versorger oder einem Vergleichsportal zu kommen.
Auch wer Werbeanrufe nur beauftragt, kann selbst belangt werden – Einwilligungen der Angerufenen gehören vor Kampagnenstart geprüft.
Einwilligung und Nachweis bei Telefonwerbung
- Behörde / Gericht
- Bundesnetzagentur (BNetzA)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- UWG – Verbot unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Bundesnetzagentur, Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung mit Archiv-Übersicht der Bußgelder ab 2017 (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.06.2025 · Direktlink
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26.06.2023 ein deutscher EisenbahnkonzernBundeskartellamt verpflichtet Eisenbahnkonzern zur Öffnung für Mobilitätsplattformen Anordnung
Das Bundeskartellamt stellte fest, dass ein Eisenbahnkonzern seine marktbeherrschende Stellung gegenüber digitalen Mobilitätsplattformen missbraucht, und gab ihm mit einer Abstellungsverfügung auf, Werbeverbote, vertikale Preisvorgaben und weitreichende Rabattverbote aus den Verträgen zu streichen, den Plattformen für Buchungs- und Zahlungsabwicklung sowie Vermittlung ein Entgelt zu zahlen und diskriminierungsfreien Echtzeitzugang zu Verspätungs- und Ausfalldaten zu gewähren. Der Konzern legte Beschwerde ein; im Eilverfahren bestätigte das OLG Düsseldorf am 8. März 2024 die Vollziehbarkeit weitgehend, setzte aber die Vorgabe zur Mindesthöhe der Entgelte vorläufig aus.
Ein marktbeherrschender Anbieter mit eigener Vertriebsplattform darf konkurrierende Vermittler nicht durch Vertragsklauseln oder vorenthaltene Daten ausbremsen.
Behinderung von Vertriebspartnern durch marktbeherrschende Unternehmen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 32 Abs. 1 GWB; Art. 102 AEUV, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 20 Abs. 1a GWB
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 28.06.2023
- Bundeskartellamt, Presse (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.06.2025 · Direktlink
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15.06.2023 ein deutscher FußballvereinZoll München: rund 200.000 € Einziehung gegen Fußballverein wegen Mindestlohn 200.000 €
Ein Fußballverein beschäftigte in seinem Nachwuchsleistungszentrum von 2016 bis 2021 Kräfte auf 450-Euro-Basis, die tatsächlich weit mehr Stunden leisteten; Mindestlohn und Aufzeichnungspflichten wurden verletzt. Das Hauptzollamt München erließ einen Einziehungsbescheid über rund 200.000 €; zusätzlich werden rund 45.500 € Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge nachgefordert.
Bei Minijobs zählt die tatsächlich geleistete Arbeitszeit; wer mehr Stunden zulässt als vertraglich vereinbart, muss sie erfassen und mit Mindestlohn bezahlen.
Minijobs: tatsächliche Stunden statt vertraglicher Stunden zählen
- Behörde / Gericht
- Hauptzollamt München
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
- Rechtsgrundlage
- Mindestlohngesetz (Mindestlohn, Aufzeichnungspflicht); Einziehungsbescheid
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 15.06.2023
- Zoll, Presse (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.06.2025 · Direktlink
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31.05.2023 BlnBDI: 300.000 Euro gegen Bank wegen unerklärter automatisierter Kreditkartenablehnung 300.000 €
Eine Bank (Name nicht veröffentlicht) lehnte einen Online-Kreditkartenantrag algorithmisch ab und verweigerte dem Kunden trotz Nachfrage eine nachvollziehbare Begründung, welche Daten und Kriterien zur Ablehnung führten. Die BlnBDI verhängte 300.000 Euro; die Bank kooperierte und akzeptierte den Bescheid.
Wer automatisiert entscheidet, muss Betroffenen im Einzelfall erklären können, welche Faktoren den Ausschlag gaben.
- Behörde / Gericht
- Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- Art. 22 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Umfassende Kooperation; Bußgeldbescheid akzeptiert.
- Veröffentlicht
- 31.05.2023
- BlnBDI, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 31.05.2025 · Direktlink
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17.05.2023 eine Schweizer Krypto-Stiftung im KonkursFINMA: Schweizer Krypto-Stiftung verkaufte Token ohne nötige Bewilligung Sonstiges
Die Stiftung verkaufte 2021 in einem Initial Coin Offering an rund 500 Privatpersonen eigene Token für rund 3 Mio. EUR, obwohl die angekündigte Lernplattform mit Marktplatz nie in Betrieb ging; die FINMA stufte den Token als hybriden Token mit Effektencharakter ein und stellte fest, dass die Stiftung zusammen mit ihrem Gründer unerlaubt als Wertpapierhaus und zudem als Finanzintermediärin tätig war und Auskunftspflichten verletzte. Weil über die Stiftung bereits im März 2023 wegen Überschuldung der Konkurs eröffnet worden war, stellte die FINMA die schwere Aufsichtsrechtsverletzung nur noch formell fest. Der Entscheid war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig.
Wer Token öffentlich verkauft, muss vorab klären, ob sie als Effekten oder Zahlungsmittel gelten und eine Bewilligung erfordern.
Bewilligungspflichten bei Token-Verkäufen (ICO)
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Finanzmarktrecht: unerlaubte Tätigkeit als Wertpapierhaus und als Finanzintermediärin; Auskunftspflicht gegenüber der FINMA
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 17.05.2023
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
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02.05.2023 eine deutsche Brauerei-HoldingOLG Düsseldorf: 50 Mio. Euro Geldbuße gegen deutsche Brauerei-Holding im Bierkartell 50 Mio. €
Das OLG Düsseldorf verhängte gegen eine Brauerei-Holding eine Geldbuße von 50 Mio. Euro wegen eines kartellrechtswidrigen Informationsaustauschs: Ihr damaliger Geschäftsführer hatte im März 2007 am Rande einer Messe mit Leitungspersonen mehrerer anderer Brauereien eine baldige Bierpreiserhöhung von etwa sechs Euro je Hektoliter besprochen und das Wissen später bei der Preiserhöhung 2008 genutzt. Das Bundeskartellamt hatte 2013/2014 zunächst 62 Mio. Euro festgesetzt; nach Einstellung wegen Verjährung (2019) und Aufhebung durch den BGH (2020) urteilte der Senat in neuer Hauptverhandlung auf Grundlage einer Verständigung.
Schon ein einzelnes Gespräch über geplante Preiserhöhungen am Rande einer Messe kann ein Bußgeld in zweistelliger Millionenhöhe auslösen.
Informationsaustausch unter Wettbewerbern bei Branchentreffen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 6. Kartellsenat (Urteil nach Einspruch gegen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kartellordnungswidrigkeit (Informationsaustausch); Az. V-6 Kart 1/20 (OWi)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- Verständigung, lange Verfahrensdauer sowie ein einmaliger und lange zurückliegender Verstoß; erschwerend die bundesweite Wirkung.
- Veröffentlicht
- 02.05.2023
- OLG Düsseldorf: 'Bierkartell': Geldbuße gegen Carlsberg Deutschland Holding GmbH (Nr. 18/2023) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.05.2025 · Direktlink