Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 756 Fälle aus 32 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

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20Fälle aus 1 Jurisdiktion
416,5 Mio. €Summe der Geldbeträge (13 Fälle mit Betrag)
143,3 Mio. €Größter Einzelfall: Trafigura Beheer B.V.
3,73 Mio. €Median je Fall mit Betrag

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Wo?

nach Behörde
  1. Bundesanwaltschaft (BA) 229,4 Mio. € 55 % · 2 Fälle
  2. Bundesstrafgericht (Strafkammer); Anklage durch die Bundesanwaltschaft 143,3 Mio. € 34 % · 1 Fall
  3. Wettbewerbskommission (WEKO) 19,5 Mio. € 5 % · 3 Fälle
  4. Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) 14 Mio. € 3 % · 4 Fälle
  5. Bundesanwaltschaft 10,1 Mio. € 2 % · 4 Fälle
  6. Schweizerisches Bundesgericht (Vorinstanz: Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof) 112.865 € 0 % · 1 Fall
  7. Schweizerisches Bundesgericht (Vorinstanz: Kantonsgericht Luzern) 35.028 € 0 % · 1 Fall
  8. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) — 0 % · 3 Fälle
  9. Bundesverwaltungsgericht (A-3891/2025) auf Verfügung des EDÖB vom 28.04.2025 — 0 % · 1 Fall

Wofür?

nach Rechtsgebiet

Alle Rechtsgebiete

  1. Korruption und Bestechung 372,7 Mio. € 89 % · 3 Fälle
  2. Kartellrecht und Wettbewerb 19,5 Mio. € 5 % · 3 Fälle
  3. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 14,1 Mio. € 3 % · 7 Fälle
  4. Kapitalmarkt und Finanzaufsicht 9,98 Mio. € 2 % · 1 Fall
  5. Arbeitsschutz und Arbeitsrecht 147.893 € 0 % · 2 Fälle
  6. Datenschutz — 0 % · 4 Fälle

Wen?

nach Branche

Alle Branchen

  1. Energie und Versorgung 233,8 Mio. € 56 % · 2 Fälle
  2. Stahl und Metall 138,9 Mio. € 33 % · 1 Fall
  3. Finanzdienstleistungen und Versicherungen 24,1 Mio. € 6 % · 10 Fälle
  4. Telekommunikation, IT und Software 19,4 Mio. € 5 % · 2 Fälle
  5. Industrie und Maschinenbau 112.865 € 0 % · 1 Fall
  6. Transport, Logistik und Schifffahrt 98.722 € 0 % · 1 Fall
  7. Bau und Immobilien 35.028 € 0 % · 2 Fälle
  8. Handel und E-Commerce — 0 % · 1 Fall

Wann?

je Quartal, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
Q3 20230—
Q4 2023119,4 Mio. €
Q1 2024294,5 Mio. €
Q2 2024398.722 €
Q3 20241138,9 Mio. €
Q4 202419,98 Mio. €
Q1 20253144,4 Mio. €
Q2 202512,13 Mio. €
Q3 202546,96 Mio. €
Q4 20251112.865 €
Q1 20261—
Q2 20262—
Q3 20260—

20 Fälle

31.01.2025 Trafigura Beheer B.V.Bundesstrafgericht verurteilt Trafigura wegen Bestechung in Angola SchweizBestechung von Amtsträgern 143,3 Mio. €

Zwischen 2009 und 2011 flossen über 4 Mio. EUR und mehr als 600.000 USD an einen leitenden Mitarbeiter des staatlichen angolanischen Erdölvertriebs, um Schiffscharter- und Bunkergeschäfte der Trafigura-Gruppe zu fördern. Das Gericht verurteilte die damalige Konzernmutter wegen fehlender Regeln zur Überwachung von Vermittlern zu 3 Mio. CHF Busse und einer Ersatzforderung von 145.634.268 USD (Betrag umgerechnet zum EZB-Kurs vom 31.01.2025: zusammen 148.933.982 USD); drei Personen erhielten Freiheitsstrafen. Es war das erste Urteil des Bundesstrafgerichts zur Unternehmensstrafbarkeit bei Auslandsbestechung; es ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Unternehmen haften in der Schweiz, wenn ihre Organisation Bestechung nicht verhindert – die Ersatzforderung übersteigt die Busse dabei um ein Vielfaches.

Bezug zu Schulung und Awareness

Zahlungen über Vermittler an Beschäftigte staatlicher Ölgesellschaften

Behörde / Gericht
Bundesstrafgericht (Strafkammer); Anklage durch die Bundesanwaltschaft
Rechtsgebiet
Korruption und Bestechung · Bestechung von Amtsträgern
Rechtsgrundlage
Art. 102 StGB i. V. m. Art. 322septies StGB (Bestechung fremder Amtsträger); SK.2023.49
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Energie und Versorgung
Beschäftigte
10.000 und mehr
Verschulden
vorsätzlich
Haftung von Führungskräften
Ein früherer leitender Manager der Gruppe erhielt 32 Monate Freiheitsstrafe (davon 12 unbedingt), der Vermittler 24 Monate bedingt, der angolanische Amtsträger 36 Monate (Namen anonymisiert).
Veröffentlicht
31.01.2025

Originalbetrag 148.933.982 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 31.01.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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22.06.2026 Inkasso-Team AGBundesverwaltungsgericht bestätigt EDÖB: Inkasso-Team durfte Schuldnerdaten nicht veröffentlichen SchweizBetroffenenrechte und Transparenz Anordnung

Das Inkassounternehmen stellte Personendaten mutmaßlicher Schuldner, teils besonders schützenswerte, ins Internet, um Hinweise auf ihren Aufenthalt zu erhalten und Dritte zu warnen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verfügung des EDÖB, wonach dies eine ungerechtfertigte Persönlichkeitsverletzung ist.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Öffentliche Schuldnerpranger sind datenschutzrechtlich nicht zu rechtfertigen – Inkasso muss mit milderen Mitteln arbeiten.

Behörde / Gericht
Bundesverwaltungsgericht (A-3891/2025) auf Verfügung des EDÖB vom 28.04.2025
Rechtsgebiet
Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
Rechtsgrundlage
DSG Art. 6, Art. 19, Art. 31
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
20.08.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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17.04.2026 Cream della Cream Switzerland GmbH und Philipp Plein International AGEDÖB-Verfügung: Philipp Plein und Cream della Cream ignorierten Werbewidersprüche SchweizWerbung und Einwilligung Anordnung

Beide Unternehmen nutzten E-Mail-Adressen und Telefonnummern aus Onlinekäufen weiter für Werbung, obwohl Betroffene widersprochen hatten – teils nach bestätigter Löschung. Der EDÖB verfügte die Einstellung der Werbebearbeitung und die Löschung auf Verlangen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Werbewiderspruch muss systemweit greifen – eine bestätigte Löschung, der weitere Werbung folgt, verletzt Treu und Glauben.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umgang mit Werbewidersprüchen und Löschbegehren

Behörde / Gericht
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
Rechtsgebiet
Datenschutz · Werbung und Einwilligung
Rechtsgrundlage
DSG Art. 6, Art. 30 Abs. 2 lit. b, Art. 31
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Handel und E-Commerce
Veröffentlicht
26.06.2026

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27.02.2026 MBaer Merchant Bank AGFINMA entzieht MBaer Merchant Bank die Bewilligung wegen schwerer Geldwäschereimängel SchweizInterne Sicherungsmaßnahmen Anordnung

Nach einem Enforcementverfahren stellte die FINMA schwere, systematische Mängel bei den Sorgfaltspflichten zur Geldwäschereibekämpfung, in der Organisation und im Risikomanagement fest; die Bank ermöglichte Kunden, behördliche Vermögenssperren zu umgehen, und führte Transaktionen für sanktionierte Personen aus. Die FINMA hatte der Bank die Bewilligung entzogen und die Liquidation angeordnet; mit dem Rückzug der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Anordnungen am 27.02.2026 wirksam. Tags zuvor hatte FinCEN vorgeschlagen, die Bank als Institut von primärem Geldwäschereibedenken einzustufen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Systematische Geldwäscherei- und Sanktionsmängel können eine Bank die Lizenz kosten – nicht nur Geld.

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Schweizer Geldwäschereirecht und Bankenaufsichtsrecht (laut FINMA)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
50 bis 249
Veröffentlicht
27.02.2026
Quellen

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12.11.2025 Tödlich abgestürztes Anhängerchassis: Geschäftsführer und Sicherheitsbeauftragter verurteilt SchweizArbeitssicherheit und Arbeitsunfälle 112.865 €

2018 starb auf dem Areal eines Unternehmens (im Urteil anonymisiert als „D. AG“) ein Mitarbeiter, als ein rund zwei Tonnen schweres Stahlchassis eines Lkw-Anhängers beim Anheben mit dem Kran herabstürzte: Ein ungeschützter Hebegurt riss an einer scharfen Kante, Kantenschutz fehlte, die Beschäftigten waren nicht geschult, sich aus dem Gefahrenbereich schwebender Lasten fernzuhalten, und SUVA-Auflagen von 2013/2014 waren nicht umgesetzt. Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung gegen den Geschäftsführer (180 Tagessätze à 410 CHF bedingt) und den Sicherheitsbeauftragten (180 Tagessätze à 170 CHF bedingt), zusammen 104.400 CHF (6B_521/2025, 6B_523/2025).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Für Arbeitssicherheit haften in der Schweiz Geschäftsführer und Sicherheitsbeauftragte persönlich strafrechtlich, wenn Kranarbeiten nicht sicher organisiert sind.

Bezug zu Schulung und Awareness

Aufenthaltsverbot unter schwebenden Lasten

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Schweizerisches Bundesgericht (Vorinstanz: Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof)
Rechtsgebiet
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitssicherheit und Arbeitsunfälle
Rechtsgrundlage
Art. 117 StGB (fahrlässige Tötung) i. V. m. Sorgfaltspflichten der Arbeitssicherheit
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Industrie und Maschinenbau
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Geldstrafen bedingt ausgesprochen.
Haftung von Führungskräften
Geschäftsführer und Sicherheitsbeauftragter persönlich wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

Originalbetrag 104.400 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.11.2025.

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30.09.2025 Gerüstbauer ließ verunfallten Schwarzarbeiter ohne Hilfe – Bundesgericht bestätigt Strafe SchweizMindestlohn und Schwarzarbeit 35.028 €

Im Februar 2020 stürzte ein ohne Arbeitsbewilligung beschäftigter Gerüstbauer rund 4,5 m von einem Baugerüst; der Inhaber und Geschäftsführer der Gerüstbaufirma (im Urteil anonymisiert als „A.A. GmbH“) verständigte trotz Kenntnis des Unfalls keinen Rettungsdienst und hatte zwei Kosovaren ohne Bewilligung beschäftigt. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung durch das Kantonsgericht Luzern: bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten und unbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 410 CHF (32.800 CHF), dazu eine Busse von 2.000 CHF, die auch Verkehrsdelikte umfasst (6B_163/2024).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nach einem Arbeitsunfall hat Erste Hilfe Vorrang vor allem anderen – der Versuch, illegale Beschäftigung zu verbergen, macht den Fall strafrechtlich schwerer.

Behörde / Gericht
Schweizerisches Bundesgericht (Vorinstanz: Kantonsgericht Luzern)
Rechtsgebiet
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
Rechtsgrundlage
Art. 128 StGB (Unterlassung der Nothilfe); Ausländer- und Integrationsgesetz (Beschäftigung ohne Bewilligung)
Maßnahme
Freiheitsstrafe
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Bau und Immobilien
Verschulden
vorsätzlich
Haftung von Führungskräften
Inhaber und Geschäftsführer persönlich verurteilt.

Originalbetrag 32.800 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.09.2025.

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25.08.2025 PAUPE HOLDING SA, Bitusag S.A., Bitusag Neuchâtel SA, Wyss Fils SA, Prodo SA, Duckert SAWEKO büsst Strassenunterhaltsfirmen im Jura/Neuenburg wegen Submissionsabreden SchweizKartelle und Absprachen Bußgeld

Regionale Anbieter von Oberflächenbehandlungen und Splittungen im Strassenunterhalt sprachen Offerten ab und teilten Gebiete auf. Die WEKO verhängte Sanktionen gegen Bitusag/Paupe (solidarisch, CHF 640'000–990'000, genauer Betrag geschwärzt), Wyss Fils (CHF 44'000–74'000), Prodo (CHF 760) und Duckert (CHF 0) und genehmigte einvernehmliche Regelungen; gegen Colas Suisse wurde die Untersuchung eingestellt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch kleine regionale Strassenbauer werden sanktioniert – Stützofferten und Gebietsschutz müssen aus der Firmenkultur verschwinden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Stützofferten und Gebietsabsprachen im regionalen Strassenbau

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG, Art. 49a Abs. 1 KG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Bau und Immobilien
Mildernde Umstände
Einvernehmliche Regelungen; Bonusregelung (Duckert sanktionsfrei)

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22.08.2025 Bank J. Safra Sarasin AGBank J. Safra Sarasin: 3,5 Mio. CHF Busse wegen Geldwäscherei im Petrobras-Komplex SchweizInterne Sicherungsmaßnahmen 3,73 Mio. €

Die Bank traf zwischen 2011 und 2014 nicht alle erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen, sodass über mehrere Kontobeziehungen Bestechungsgelder an Petrobras-Führungskräfte flossen (rund 71 Mio. USD versuchte oder vollendete qualifizierte Geldwäscherei). Busse 3,5 Mio. CHF; wegen eines Vergleichs über 16 Mio. CHF mit Petrobras verzichtete die BA auf eine Ersatzforderung. Eine ehemalige Vermögensverwalterin wurde separat zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auffällige Zahlungsströme bei PEP-nahen Kunden müssen eskaliert und notfalls abgelehnt werden – die Verantwortung trifft die Bank als Organisation.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäscheprävention und PEP-Kunden

Behörde / Gericht
Bundesanwaltschaft
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Art. 102 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 305bis Abs. 1 und 2 StGB
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Seit der Tat verstrichene Zeit, organisatorische Korrekturmaßnahmen nach Bekanntwerden der Affäre; wegen Zahlung von 16 Mio. CHF an Petrobras keine Ersatzforderung.
Haftung von Führungskräften
Eine ehemalige Vermögensverwalterin wurde separat wegen qualifizierter Geldwäscherei (Taten bei einem anderen Schweizer Bankinstitut) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Veröffentlicht
22.08.2025

Originalbetrag 3.500.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.08.2025.

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22.08.2025 J.P. Morgan (Suisse) SAJ.P. Morgan (Suisse): 3 Mio. CHF Busse im 1MDB-Komplex wegen mangelhafter Geldwäscheabwehr SchweizKundensorgfalt 3,2 Mio. €

Zwischen Oktober 2014 und Juli 2015 liefen rund 174 Mio. CHF aus Vortaten im 1MDB-Komplex in 43 Überweisungen über die Bank, obwohl öffentlich negative Informationen über die beteiligten Petrosaudi-Manager vorlagen. Die Bundesanwaltschaft verurteilte die Bank per Strafbefehl zu 3 Mio. CHF; auf eine Ersatzforderung wurde verzichtet, weil der 1MDB-Fonds als Privatkläger entschädigt wird.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Öffentlich verfügbare Negativinformationen über Kunden müssen in die Risikobewertung einfließen und Transaktionen stoppen können.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kundensorgfalt und Negativpresse-Screening

Behörde / Gericht
Bundesanwaltschaft
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Art. 102 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 305bis Abs. 1 und 2 StGB
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Seit der Tat verstrichene Zeit, sehr gute Mitwirkung am Verfahren, Entschädigung der Privatklägerschaft (1MDB).
Veröffentlicht
22.08.2025

Originalbetrag 3.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.08.2025.

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17.06.2025 Banque Pictet et Cie SABanque Pictet: 2 Mio. CHF Busse wegen Geldwäscherei von Petrobras-Bestechungsgeldern SchweizInterne Sicherungsmaßnahmen 2,13 Mio. €

Zwischen 2010 und 2013 validierte ein Vermögensverwalter der Bank 54 Überweisungen, über die rund 4,1 Mio. USD Bestechungsgelder im Zusammenhang mit Charterverträgen von SBM Offshore mit Petrobras verschleiert wurden. Die Bank hatte Hochrisikokonten nicht als solche eingestuft und Transfers unzureichend überwacht; Busse 2 Mio. CHF, der frühere Mitarbeiter erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Risikoeinstufung und Transaktionsüberwachung müssen greifen, bevor einzelne Kundenberater Zahlungen freigeben.

Bezug zu Schulung und Awareness

Hochrisikokunden und Transaktionsmonitoring

Behörde / Gericht
Bundesanwaltschaft
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Art. 102 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 305bis und Art. 322septies StGB
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Seit der Tat verstrichene Zeit, sehr gute Kooperation, organisatorische Korrekturmaßnahmen nach Bekanntwerden der Petrobras-Affäre.
Haftung von Führungskräften
Früherer Vermögensverwalter: bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit zwei Jahre).
Veröffentlicht
17.06.2025

Originalbetrag 2.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.06.2025.

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27.02.2025 Morgan Stanley (Switzerland) GmbHMorgan Stanley (Schweiz): 1 Mio. CHF Busse wegen Organisationsmangel bei Geldwäscherei SchweizInterne Sicherungsmaßnahmen 1,06 Mio. €

Die Rechtsvorgängerin der Gesellschaft traf 2010 nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen, um zu verhindern, dass ein Kundenberater qualifizierte Geldwäscherei mit Vermögenswerten aus Bestechungsdelikten in Griechenland beging. Die Bundesanwaltschaft schloss das Verfahren mit einem Strafbefehl über 1 Mio. CHF ab.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Organisationsmängel verjähren im Unternehmensstrafrecht nicht mit dem Weggang des Mitarbeiters – Kontrollen müssen nachweisbar wirken.

Behörde / Gericht
Bundesanwaltschaft
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Art. 102 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 305bis StGB
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
27.02.2025

Originalbetrag 1.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.02.2025.

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29.01.2025 Cembra Money Bank AGEDÖB-Verfügung: Cembra Money Bank beantwortete Auskunftsbegehren zu spät und pauschal SchweizBetroffenenrechte und Transparenz Anordnung

Von Dezember 2023 bis September 2024 beantwortete Cembra 9 von 13 Auskunftsbegehren nach Ablauf der 30-Tage-Frist und allen 13 Personen nur mit Standardschreiben statt ihrer tatsächlich bearbeiteten Daten. Der EDÖB verpflichtete die Bank, die Daten nachzuliefern.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auskunftsbegehren brauchen einen Prozess mit Ressourcen und Fristkontrolle – Textbausteine ersetzen keine echte Datenauskunft.

Bezug zu Schulung und Awareness

Bearbeitung von Auskunftsbegehren

Behörde / Gericht
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
Rechtsgebiet
Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
Rechtsgrundlage
DSG Art. 25 Abs. 2 lit. b, Art. 25 Abs. 7
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
01.07.2025

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12.12.2024 Leonteq AG (Finanzgruppe Leonteq)Leonteq: Vertrieb über unregulierte Partner – 9,3 Mio. CHF Gewinneinziehung SchweizOrganisationspflichten 9,98 Mio. €

Die FINMA stellte schwere Verletzungen der Risikomanagement- und Gewährspflichten fest: Die Finanzgruppe überwachte ihre Vertriebskette unzureichend und arbeitete teils mit zweifelhaften, unregulierten Distributoren, die Produkte in nicht vorgesehenen Ländern ohne Zulassung verkauften. Angeordnet wurden Governance-Auflagen, die Beendigung dieser Beziehungen, eine Prüfbeauftragte und die Einziehung von 9,3 Mio. CHF Gewinn; der Entscheid war bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer über Dritte vertreibt, haftet für deren Regulierungsstatus – Vertriebspartner brauchen eine Due Diligence wie Kunden.

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG)
Maßnahme
Gewinnabschöpfung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Gute Kooperation im Verfahren; Leonteq hatte bereits selbst Compliance und Distributionskontrollen ausgebaut und verdächtigen Distributoren gekündigt

Originalbetrag 9.300.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.12.2024.

Quellen

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05.08.2024 Glencore International AGBundesanwaltschaft: Strafbefehl gegen Glencore wegen Bestechung im Kongo SchweizBestechung von Amtsträgern 138,9 Mio. €

Glencore traf nicht alle zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen gegen die Bestechung fremder Amtsträger durch einen Geschäftspartner beim Erwerb von Minderheitsbeteiligungen an zwei Minengesellschaften in der DR Kongo im Jahr 2011. Strafbefehl mit Busse von 2 Mio. CHF und Ersatzforderung von 150 Mio. USD (Betrag umgerechnet zum EZB-Kurs vom 05.08.2024: zusammen 152.357.266 USD); weitere Sachverhalte 2007–2017 wurden eingestellt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Unternehmen haften auch für Bestechung durch Geschäftspartner, wenn sie keine angemessenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen getroffen haben.

Bezug zu Schulung und Awareness

Korruptionsrisiken durch Geschäftspartner bei Beteiligungserwerben

Behörde / Gericht
Bundesanwaltschaft (BA)
Rechtsgebiet
Korruption und Bestechung · Bestechung von Amtsträgern
Rechtsgrundlage
Art. 102 Abs. 2 StGB (Unternehmensverantwortlichkeit) i. V. m. Bestechung fremder Amtsträger; Strafbefehl
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Stahl und Metall
Beschäftigte
10.000 und mehr
Verschulden
vorsätzlich
Veröffentlicht
05.08.2024

Originalbetrag 152.357.266 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.08.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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18.06.2024 HSBC Private Bank (Suisse) SAFINMA: HSBC Private Bank (Suisse) verletzte Geldwäschereiregeln bei zwei PEP SchweizKundensorgfalt Anordnung

Die FINMA stellte fest, dass die Bank bei zwei politisch exponierten Personen Herkunft und Zweck von Vermögenswerten – Transaktionen von über 300 Mio. US-Dollar aus einer libanesischen staatlichen Institution zwischen 2002 und 2015 – ungenügend abklärte und erst im September 2020 an die Meldestelle meldete. Sie ordnete eine Überprüfung aller PEP-Beziehungen, ein Verbot neuer PEP-Beziehungen bis zu deren Abschluss und einen Prüfbeauftragten an; der Entscheid war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig (Datum der Mitteilung als Entscheidungsdatum).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bei PEP-Beziehungen müssen Herkunft und Zweck großer Zahlungen belegt werden; eine Meldung Jahre später ist keine Meldung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umgang mit politisch exponierten Personen (PEP)

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Schweizer Geldwäschereirecht (laut FINMA)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
18.06.2024

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10.06.2024 Favre SA Transports Internationaux TIR Martigny; weitere Parteien: Favre et Studer SA, RETRIPA VALAIS SA, TMR, Centre de Transferts Martigny SAWEKO: Sanktion gegen Walliser Transport- und Entsorgungsfirma wegen Submissionsabreden SchweizKartelle und Absprachen 98.722 €

Unternehmen für Sammlung, Transport und Entsorgung von Abfällen im Wallis sprachen Offerten ab. Die WEKO sanktionierte Favre SA TIR Martigny mit CHF 95'138 (Favre et Studer: CHF 0), genehmigte einvernehmliche Regelungen und verteilte die Verfahrenskosten auf vier Unternehmen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Kommunale Entsorgungsaufträge sind ein Schwerpunkt der Wettbewerbsbehörden – Offertenkontakte unter Wettbewerbern sind auch im KMU-Umfeld tabu.

Bezug zu Schulung und Awareness

Absprachen bei kommunalen Entsorgungsausschreibungen

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG, Art. 49a Abs. 1 KG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt
Mildernde Umstände
Einvernehmliche Regelungen; Bonusregelung (Favre et Studer sanktionsfrei)

Originalbetrag 95.138 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.06.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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01.05.2024 Xplain AG; Bundesamt für Polizei (fedpol); Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)EDÖB: Datenschutzverstöße bei Xplain, fedpol und BAZG nach Ransomware-Angriff SchweizAuftragsverarbeitung Sonstiges

Nach dem Hackerangriff auf den IT-Dienstleister Xplain stellte der EDÖB fest, dass Personendaten von fedpol und BAZG über Supportprozesse ohne nötige Datenschutzvorkehrungen zu Xplain gelangt waren. Xplain bewahrte die Daten anschließend datenschutzwidrig und teils vertragswidrig auf.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Echtdaten gehören nicht in Support- und Testumgebungen von Dienstleistern – Auftraggeber müssen Weitergabe und Löschung kontrollieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Weitergabe von Echtdaten an Dienstleister im Support

Behörde / Gericht
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
Rechtsgebiet
Datenschutz · Auftragsverarbeitung
Rechtsgrundlage
Datenschutzgesetz (DSG)
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Veröffentlicht
01.05.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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25.03.2024 Banque Audi (Suisse) SAFINMA zieht 3,9 Mio. Franken Gewinn bei Banque Audi (Suisse) ein SchweizVerdachtsmeldungen 4,01 Mio. €

Die FINMA stellte schwere Verstöße gegen die Geldwäschereiprävention bei PEP-Beziehungen fest: ungenügende Abklärung der Vermögensherkunft, unterlassene Meldungen an die Meldestelle trotz ungeklärter Transaktionszwecke sowie eine schwere Verletzung der Auskunftspflicht, weil ein kritischer interner Revisionsbericht nicht übergeben wurde. Sie zog 3,9 Mio. Franken Gewinn ein, verhängte einen Eigenmittelzuschlag von 19 Mio. Franken und ein zweijähriges Verbot neuer PEP- und Hochrisikobeziehungen (Datum der Mitteilung als Entscheidungsdatum).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer der Aufsicht kritische Revisionsberichte vorenthält, verschärft einen Geldwäschereifall erheblich.

Bezug zu Schulung und Awareness

PEP-Abklärungen und Offenheit gegenüber der Aufsicht

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
Rechtsgrundlage
Schweizer Geldwäschereirecht; Gewinneinziehung und Auskunftspflicht nach Finanzmarktaufsichtsrecht (laut FINMA)
Maßnahme
Gewinnabschöpfung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
25.03.2024

Originalbetrag 3.900.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.03.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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01.03.2024 Gunvor SAGunvor verurteilt: rund 86,7 Mio. CHF wegen Korruption im Ölgeschäft Ecuadors SchweizBestechung von Amtsträgern 90,5 Mio. €

Das Genfer Rohstoffhandelshaus traf nicht alle zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen, um zu verhindern, dass in seinem Namen von 2013 bis 2017 fremde Amtsträger im Zusammenhang mit der ecuadorianischen Erdölindustrie bestochen wurden. Die BA verurteilte Gunvor – koordiniert mit US-Behörden – zu rund 86,7 Mio. CHF, davon 4,3 Mio. CHF Busse.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Rohstoffhändler müssen Vermittlerzahlungen im Staatsgeschäft lückenlos prüfen – die Einziehung von Gewinnen übersteigt die Busse bei weitem.

Bezug zu Schulung und Awareness

Zahlungen über Vermittler an staatliche Ölgesellschaften

Behörde / Gericht
Bundesanwaltschaft (BA)
Rechtsgebiet
Korruption und Bestechung · Bestechung von Amtsträgern
Rechtsgrundlage
Art. 102 StGB (Unternehmensverantwortlichkeit) i. V. m. Bestechung fremder Amtsträger
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Energie und Versorgung
Verschulden
vorsätzlich
Veröffentlicht
01.03.2024

Originalbetrag 86.700.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 01.03.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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04.12.2023 Swisscom (Schweiz) AGWEKO: CHF 18,4 Mio. gegen Swisscom wegen Glasfaser-Netzbaustrategie SchweizMissbrauch von Marktmacht 19,4 Mio. €

Swisscom baute ihr Glasfasernetz so aus, dass Konkurrenten keinen Layer-1-Zugang ab den Anschlusszentralen erhielten. Die WEKO sah darin einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung, verhängte eine Sanktion von CHF 18'362'014, verpflichtete Swisscom zur Umrüstung und auferlegte Verfahrenskosten von CHF 927'307.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Marktbeherrschende Netzbetreiber müssen Infrastrukturentscheidungen auf Zugangsfolgen für Wettbewerber prüfen.

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und e KG, Art. 49a Abs. 1 KG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Beschäftigte
10.000 und mehr

Originalbetrag 18.362.014 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.12.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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