Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach LandWofür?
nach RechtsgebietAlle Rechtsgebiete
Wen?
nach Unternehmen- Anonymisierte Unternehmen 72 Mio. € 99 % · 7 Fälle
- Securitas Sicherheitsdienstleistungen GmbH, Securitas AB 540.000 € 1 % · 1 Fall
- „Вазовски машиностроителни заводи“ ЕАД (VMZ) 50.855 € 0 % · 1 Fall
- Unternehmen für private Sicherheitsdienste (anonymisiert) 2.784 € 0 % · 1 Fall
- Securitas Sverige Aktiebolag – 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 1 | 150.000 € |
| 2023 | 3 | 7,53 Mio. € |
| 2024 | 3 | 64,3 Mio. € |
| 2025 | 2 | 542.784 € |
| 2026 | 2 | 50.855 € |
11 Fälle
16.06.2026 Securitas Sverige AktiebolagSecuritas Sverige: Verwarnung wegen Kameras in Dienstfahrzeugen ohne Rechtsgrundlage Verwarnung
Der Sicherheitsdienstleister setzte in Fahrzeugen Kameras ein, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet wurden, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage bestand. Die schwedische Datenschutzbehörde sprach eine Verwarnung (Reprimand) nach Art. 58 DSGVO aus; ein Bußgeld wurde nicht verhängt.
Auch Dashcams in Dienstwagen brauchen eine geprüfte Rechtsgrundlage und eine Abwägung mit den Interessen von Beschäftigten und Passanten.
Kameraeinsatz in Fahrzeugen
- Behörde / Gericht
- Integritetsskyddsmyndigheten (IMY)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- DSGVO Art. 6 Abs. 1
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- IMY – Tillsyn Securitas Sverige Aktiebolag Entscheidung einer Behörde
- IMY – Beslut Securitas Sverige AB Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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30.04.2026 „Вазовски машиностроителни заводи“ ЕАД (VMZ)Rüstungshersteller VMZ nutzte Know-how eines Partners für Einweg-Granatwerfer – 50.855 Euro 50.855 €
Auf Antrag eines Auftraggebers stellte die KZK fest, dass VMZ vertraulich überlassene technische Dokumentation (Geschäftsgeheimnis) zu Einweg-Granatwerfern entgegen den Vertraulichkeitsvereinbarungen und guter Geschäftspraxis verwendet hat (Art. 37 Abs. 1 ZZK). Sanktion 50.855,09 Euro, Pflicht zur Einstellung mit sofortiger Vollziehbarkeit. Gegen die Entscheidung liegen Beschwerden vor.
Vertraulich überlassene Konstruktionsunterlagen dürfen nur im vereinbarten Rahmen genutzt werden – das gilt gerade in sensiblen Branchen.
Umgang mit vertraulichem Know-how von Geschäftspartnern
- Behörde / Gericht
- Комисия за защита на конкуренцията (КЗК, Bulgarische Wettbewerbskommission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Art. 37 Abs. 1 ZZK (Geschäftsgeheimnisse)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- КЗК Публичен електронен регистър – Производство (Решение № 389 от 30.04.2026; Volltext als PDF im Register) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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16.12.2025 Unternehmen für private Sicherheitsdienste (anonymisiert)Luxemburger Sicherheitsdienst: 2.784 EUR für lückenhaftes Verarbeitungsverzeichnis 2.784 €
Die CNPD verhängte gegen ein Luxemburger Unternehmen für private Sicherheitsdienste mit mehr als 250 Beschäftigten eine Geldbuße von 2.784 EUR, eine Verwarnung und eine Anordnung, weil sein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Pflichtangaben nach Art. 30(1) DSGVO nicht vollständig enthielt. Binnen eines Monats musste es für die Verarbeitung zur Bearbeitung von Hinweisen (Whistleblowing) die Sicherheitsmaßnahmen beschreiben oder ausdrücklich deren Fehlen angeben.
Das Verarbeitungsverzeichnis muss für jede Verarbeitung – auch die Bearbeitung von Hinweisgebermeldungen – Zwecke, Empfänger, Löschfristen und Sicherheitsmaßnahmen vollständig enthalten.
- Behörde / Gericht
- Commission nationale pour la protection des données (CNPD), formation restreinte
- Rechtsgebiet
- Datenschutz
- Rechtsgrundlage
- Art. 30(1)(a), (c), (d), (e), (f) und (g) DSGVO; Art. 58(2) und 83 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- CNPD, Délibération n° 4FR/2025 du 16 décembre 2025 (version pseudonymisée) Entscheidung einer Behörde
- CNPD, Décisions – Délibération n° 4FR/2025 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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08.04.2025 Securitas Sicherheitsdienstleistungen GmbH, Securitas ABSecuritas: 540.000 € Geldbuße für Absprachen bei Ausschreibungen für Sicherheitsdienste 540.000 €
Das Kartellgericht verhängte gegen die Securitas Sicherheitsdienstleistungen GmbH und die Securitas AB zur ungeteilten Hand 540.000 EUR. Von August 2019 bis Dezember 2022 hatte ein Mitarbeiter bei drei privaten Ausschreibungen für personelle Sicherheitsdienstleistungen Preise und strategische Informationen mit einer Mitbewerberin abgestimmt. Die BWB gewährte einen Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung.
Auch wenige abgestimmte Angebote bei privaten Ausschreibungen genügen für eine Geldbuße; Vertriebsteams brauchen klare Regeln für Kontakte zu Wettbewerbern.
Informationsaustausch mit Wettbewerbern bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 KartG; § 29 Z 1 lit. a KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Beschäftigte
- 1.000 bis 9.999
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung.
- Veröffentlicht
- 12.02.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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02.07.2024 drei belgische SicherheitsdienstleisterSicherheitsdienste-Kartell: 47,1 Mio. EUR gegen zwei Anbieter, dritter Anbieter Kronzeuge 47,1 Mio. €
Im Vergleichsverfahren stellte die belgische Wettbewerbsbehörde fest, dass drei Sicherheitsdienstleister (Anbieter A, B und C) von 2008 bis 2020 in ganz Belgien Mindeststundensätze aus ihrem Branchenverband anwandten, ihr Vorgehen bei öffentlichen und privaten Ausschreibungen abstimmten und vereinbarten, sich gegenseitig kein Personal abzuwerben (No-Poach). Die Geldbußen betragen 35.895.112 EUR gesamtschuldnerisch für Anbieter A und seine Muttergesellschaften sowie 11.200.000 EUR gesamtschuldnerisch für Anbieter B und seine Muttergesellschaften, zusammen mutmaßlich 47.095.112 EUR; Anbieter C und seine Muttergesellschaft erhielten als Kronzeugen eine Geldbuße von 0 EUR. Nach der Pressemitteilung der Behörde stellte sie damit erstmals klar, dass No-Poach-Absprachen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung unzulässig sind.
Absprachen, sich gegenseitig keine Beschäftigten abzuwerben, sind Kartellverstöße wie Preis- und Ausschreibungsabsprachen und gehören in jede Kartellrechtsschulung.
Kartellrecht: Ausschreibungsabsprachen, Verbandsempfehlungen zu Preisen und No-Poach-Vereinbarungen
- Behörde / Gericht
- Belgische Mededingingsautoriteit / Autorité belge de la Concurrence (BMA/ABC) – Auditorat (Vergleichsentscheidung)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. IV.1 Wetboek van economisch recht / Code de droit économique (WER/CDE), Art. 101 Abs. 1 AEUV; Art. IV.59 und IV.79 § 1 WER/CDE
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren mit Anerkennung der Beteiligung; Anbieter C erhielt als Kronzeuge vollständige Bußgeldimmunität.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 03.07.2024
- ABC/BMA, Décisions (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.07.2026 · Direktlink
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30.04.2024 ein deutscher RüstungskonzernCNMC: 13 Mio. Euro gegen deutschen Rüstungskonzern wegen irreführender Fusionsanmeldung 13 Mio. €
Die CNMC verhängte gegen den Rüstungskonzern zwei Geldbußen von je 6.500.000 Euro, zusammen 13.000.000 Euro, weil der Konzern bei der Anmeldung der Übernahme eines spanischen Munitionsherstellers die Tätigkeit der Beteiligten bei Nitrozellulose und Nasspaste (einem Gemisch aus Nitrozellulose und Nitroglyzerin) verschwiegen hatte. Auf ein späteres Auskunftsersuchen der Behörde lieferte er zudem unvollständige und irreführende Angaben; die Übernahme war zuvor in der ersten Phase freigegeben worden.
Fusionsanmeldungen müssen alle Märkte offenlegen, auf denen die Beteiligten tätig sind; unvollständige Angaben werden auch nach erteilter Freigabe als Behinderung der Behörde geahndet.
Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben in Fusionskontrollverfahren
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Art. 62.3.c) und Art. 39 Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 14.05.2024
- CNMC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.04.2026 · Direktlink
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12.03.2024 ein italienischer Anbieter von AlarmanlagenAGCM: 4,25 Mio. Euro gegen Alarmanlagenanbieter wegen Werbung und Kündigungshürden 4,25 Mio. €
Der Anbieter stellte in der Werbung nicht klar, dass die Alarmanlage nur leihweise im Rahmen eines unbefristeten Sicherheitsabos überlassen wird, erschwerte Kündigungen durch weitere Rechnungen und verzögerten Abbau, begann die Leistung ohne ausdrückliche Anforderung schon in der Widerrufsfrist und gab den Gerichtsstand unklar an. Die AGCM verhängte 1.200.000, 2.500.000, 500.000 und 50.000 Euro, zusammen 4.250.000 Euro.
Mietmodelle müssen in der Werbung offen als Abo erkennbar sein, und eine Kündigung muss ohne weitere Abrechnung zügig umgesetzt werden.
Transparente Abomodelle und reibungslose Kündigung
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 20, 21, 22, 24, 26 Abs. 1 lit. f, 50 Abs. 3, 51 Abs. 8, 57 Abs. 4 lit. a Nr. 2, 66-bis Codice del consumo (D.lgs. 206/2005)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Veröffentlicht
- 26.03.2024
- AGCM, Suche nach Entscheidungen (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.03.2026 · Direktlink
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21.09.2023 ein deutscher RüstungskonzernRüstungskonzern: 1,2 Mio. EUR wegen Marktaufteilung bei militärischen Handgranaten 1,2 Mio. €
Der Konzern und ein Wettbewerber teilten nach den Feststellungen der Europäischen Kommission vom 7. November 2007 bis 23. November 2021 die nationalen Märkte für militärische Handgranaten im EWR unter sich auf – der erste Kartellfall der Kommission im Verteidigungssektor. Der Konzern erhielt im Vergleichsverfahren nach Ermäßigungen von 50 % (Kronzeugenregelung) und 10 % (Vergleich) eine Geldbuße von 1,2 Mio. EUR, die zur Abschreckung zuvor deutlich angehoben worden war; der Wettbewerber blieb als Kronzeuge bußgeldfrei.
Auch im Rüstungssektor ist die Aufteilung von Ländermärkten zwischen Herstellern ein Kartellverstoß.
Marktaufteilung zwischen Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV; Art. 53 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Mildernde Umstände
- 50 % Ermäßigung nach der Kronzeugenregelung und 10 % für den Vergleich.
- Veröffentlicht
- 21.09.2023
- Europäische Kommission, Presseraum (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.09.2025 · Direktlink
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19.07.2023 vier spanische RüstungszuliefererCNMC: Kartellbußen gegen Rüstungszulieferer wegen Aufteilung von Heeresaufträgen 6,23 Mio. €
Die CNMC ahndete zwei Kartelle, mit denen Unternehmen zwischen 2016 und 2021 Ausschreibungen des spanischen Verteidigungsministeriums für Wartung und Modernisierung von Militärfahrzeugen sowie für Lagercontainer untereinander aufteilten; betroffen waren fast hundert Aufträge im Wert von rund 60 Mio. Euro. Die Geldbußen gegen die Unternehmen betragen zusammen 6.225.076 Euro (3.302.912, 1.517.944, 1.304.220 und 100.000 Euro). Die Entscheidung wurde wegen eines möglichen Vergabeverbots an die Junta Consultiva de Contratación Pública del Estado übermittelt.
Schutzangebote, Nichtbeteiligungsabsprachen und missbrauchte Bietergemeinschaften bei öffentlichen Ausschreibungen führen zu Bußgeldern und Vergabeverboten; ein wirksames Compliance-Programm fließt in die Bewertung des Ausschlusses ein.
Submissionsabsprachen bei öffentlichen Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 1 und Art. 62.4.a) Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia; Art. 101 AEUV; Vergabeverbot nach Art. 71.1.b) Ley 9/2017 de Contratos del Sector Público (Prüfung durch die Junta Consultiva)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Mildernde Umstände
- Die CNMC bewertete einige der vorgelegten Compliance-Programme positiv; die Geldbußen wurden dadurch nicht gemindert, die Programme sollen aber nach einer Überprüfung nach sechs Monaten bei der Entscheidung über das Vergabeverbot berücksichtigt werden können.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 25.07.2023
- CNMC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.07.2025 · Direktlink
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01.02.2023 ein Anbieter von Alarmanlagen in SpanienAlarmanlagenanbieter in Spanien: 100.000 EUR, weil Betroffenenrechte nur über eine 902-Nummer liefen 100.000 €
Auf den Hinweisschildern zur Videoüberwachung, die der Alarmanlagenanbieter seinen Kunden stellt, wurde für Auskunft und Widerspruch nur eine kostenpflichtige 902-Rufnummer genannt. Die spanische Datenschutzbehörde AEPD sah darin eine Erschwerung der Rechteausübung, verhängte 100.000 EUR und ordnete den Austausch der Schilder binnen zwölf Monaten an; der EDSA veröffentlichte die Entscheidung im September 2026.
Der Weg zur Ausübung von Betroffenenrechten muss kostenlos und leicht zugänglich sein, auch auf Hinweisschildern bei Kunden.
- Behörde / Gericht
- Agencia Española de Protección de Datos (AEPD)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- DSGVO Art. 12 Abs. 2, Art. 83 Abs. 5 lit. b
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Veröffentlicht
- 22.09.2026
- AEPD, Resoluciones (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
- EDSA (EDPB), Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 01.02.2025 · Direktlink
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18.10.2022 ein deutscher RüstungskonzernBaFin: 150.000 Euro gegen Rüstungskonzern wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung 150.000 €
Die BaFin setzte am 18. Oktober 2022 eine Geldbuße von 150.000 Euro gegen einen deutschen Rüstungskonzern fest, weil das Unternehmen eine Insiderinformation nicht unverzüglich bekanntgemacht hatte. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Verzögerungen bei der Ad-hoc-Publizität werden geahndet; die internen Entscheidungswege für Veröffentlichungen müssen darauf ausgelegt sein.
Ad-hoc-Pflicht: Insiderinformationen ohne Verzögerung veröffentlichen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (Verordnung (EU) Nr. 596/2014)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 01.11.2022
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.10.2024 · Direktlink