Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 1.370 Fälle aus 35 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Persónuvernd 1 Fall 100 % · 23.891 €
Wofür?
nach RechtsgebietAlle Rechtsgebiete
Wen?
nach Unternehmen- Anonymisierte Unternehmen 1 Fall 100 % · 23.891 €
Wann?
je Quartal, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| Q3 2023 | 0 | — |
| Q4 2023 | 1 | 23.891 € |
| Q1 2024 | 0 | — |
| Q2 2024 | 0 | — |
| Q3 2024 | 0 | — |
| Q4 2024 | 0 | — |
| Q1 2025 | 0 | — |
| Q2 2025 | 0 | — |
| Q3 2025 | 0 | — |
| Q4 2025 | 0 | — |
| Q1 2026 | 0 | — |
| Q2 2026 | 0 | — |
| Q3 2026 | 0 | — |
1 Fall
17.10.2023 eine isländische Betreiberin einer VeranstaltungshalleIsland: Hallenbetreiberin wegen Videoüberwachung bei Veranstaltungen gebüßt 23.891 €
Persónuvernd verhängte gegen die Betreiberin einer isländischen Veranstaltungshalle eine Geldbuße von 3.500.000 ISK, nachdem sie am 7. Februar 2023 festgestellt hatte, dass die Videoüberwachung bei Veranstaltungen Dritter ohne Rechtsgrundlage, ohne festgelegten legitimen Zweck und ohne ausreichende Information erfolgte. Schwer wog, dass die Kameras auch Räume erfassten, in denen Kinder und Jugendliche übernachteten, sowie Covid-19-Massenimpfungen, und dass die Überwachung seit mindestens 2008 sehr viele Menschen betraf.
Videoüberwachung in Veranstaltungsstätten braucht einen klar festgelegten Zweck und eine Rechtsgrundlage und darf sensible Situationen wie Übernachtungen von Kindern oder Gesundheitsleistungen nicht erfassen.
Videoüberwachung in Veranstaltungsstätten: Zweck, Rechtsgrundlage und sensible Bereiche
- Behörde / Gericht
- Persónuvernd
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 DSGVO; § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, §§ 9 und 17 Abs. 2 Gesetz Nr. 90/2018 (isländisches Datenschutzgesetz); Geldbuße nach § 46 Abs. 3 Gesetz Nr. 90/2018 i.V.m. Art. 83 Abs. 5 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Es gab Hinweisschilder, wenn auch unzureichende; das Unternehmen arbeitete mit der Behörde zusammen und setzte die früheren Anordnungen teilweise um; kein finanzieller Schaden (von der Behörde gering gewichtet).
- Veröffentlicht
- 17.10.2023
Originalbetrag 3.500.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.10.2023.
- Persónuvernd, Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.10.2025 · Direktlink