Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 1.370 Fälle aus 35 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

5Fälle aus 1 Jurisdiktion
725.740 €Summe der Geldbeträge (4 Fälle mit Betrag)
530.110 €Größter Einzelfall: ein liechtensteinisches Finanzinstitut
71.086 €Median je Fall mit Betrag

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Wo?

nach Behörde
  1. Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) 725.740 € 100 % · 5 Fälle

Wofür?

nach Rechtsgebiet

Alle Rechtsgebiete

  1. Kapitalmarkt und Finanzaufsicht 610.136 € 84 % · 3 Fälle
  2. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 115.604 € 16 % · 2 Fälle

Wen?

nach Unternehmen
  1. Anonymisierte Unternehmen 530.110 € 73 % · 1 Fall
  2. Finanzdienstleister (anonymisiert) 80.026 € 11 % · 1 Fall
  3. Treuhandgesellschaft (anonymisiert) 62.145 € 9 % · 1 Fall
  4. Bank oder Finanzinstitut (anonymisiert) 53.459 € 7 % · 1 Fall
  5. TGI AG — 0 % · 1 Fall

Wann?

je Quartal, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
Q3 20230—
Q4 20231530.110 €
Q1 20240—
Q2 20240—
Q3 20240—
Q4 2024180.026 €
Q1 20250—
Q2 20250—
Q3 20250—
Q4 2025162.145 €
Q1 20260—
Q2 20261—
Q3 2026153.459 €

5 Fälle

21.12.2023 ein liechtensteinisches FinanzinstitutLiechtenstein: 500.000 CHF Buße wegen Risikomanagement- und Sorgfaltspflichtverstößen LiechtensteinOrganisationspflichtenanonymisiert 530.110 €

Die FMA verhängte gegen eine nicht namentlich genannte juristische Person eine Buße von 500.000 CHF wegen schwerwiegender Verletzung der Vorschriften über das Risikomanagement nach dem Bankengesetz und wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflicht, das Profil über die Geschäftsbeziehung zu erstellen oder zu aktualisieren. Die FMA veröffentlicht nur rechtskräftige Sanktionen und nennt keine weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Geschäftsprofile müssen für jede Geschäftsbeziehung vollständig erstellt und laufend aktualisiert werden; wiederholte Mängel zusammen mit schwachem Risikomanagement führen zu hohen Bußen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Risikomanagement und aktuelle Geschäftsprofile nach Sorgfaltspflichtrecht

Behörde / Gericht
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 63a Abs. 1 Bst. b Bankengesetz (BankG); Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 500.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.12.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.12.2025 · Direktlink

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21.08.2026 Bank oder Finanzinstitut (anonymisiert)Liechtenstein: 50.000 CHF Buße wegen Mängeln bei Sorgfalt und Sanktionsprüfung LiechtensteinKundensorgfalt 53.459 €

Die FMA verhängte gegen eine nicht namentlich genannte juristische Person eine Buße von 50.000 CHF wegen Verstößen gegen das Sorgfaltspflichtgesetz – Geschäftsprofile nicht vorschriftsgemäß erstellt oder aktualisiert, gruppenweite Anwendung des Sorgfaltspflichtstandards nicht sichergestellt – und gegen das Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG). Die herangezogene ISG-Bestimmung bedroht es mit Buße, wenn die sanktionsrechtliche Überprüfung von Kunden- und Transaktionsunterlagen nicht, nicht vorschriftsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Sanktionsprüfungen von Kunden und Transaktionen müssen vollständig und rechtzeitig erfolgen, und in Gruppen muss der Sorgfaltspflichtstandard auch bei Zweigstellen und Tochtergesellschaften greifen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Sanktions-Screening von Kunden und Transaktionen sowie gruppenweite Sorgfaltsstandards

Behörde / Gericht
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Art. 31 Abs. 1 Bst. e und k Sorgfaltspflichtgesetz (SPG); Art. 11 Abs. 1a Bst. c Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 50.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.08.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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26.05.2026 TGI AGLiechtenstein: FMA stoppt Produkte der TGI AG wegen Einlagengeschäfts ohne Bewilligung LiechtensteinKapitalmarkt und Finanzaufsicht Anordnung

Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) ordnete mit Verfügung vom 26. Mai 2026 an, dass die TGI AG in Vaduz Vertrieb und öffentliches Angebot ihrer Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ sofort einstellt, weil sie damit ohne Bewilligung das Einlagengeschäft betreibe, und dass sie die so entgegengenommenen Kundengelder binnen vier Monaten nicht mehr hält. Die Beschwerdekommission der FMA gewährte am 12. August 2026 in einer Teilentscheidung nur für die Anordnung zum Halten der Gelder aufschiebende Wirkung; die übrigen Maßnahmen gelten, das Verfahren ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Geschäftsmodelle, bei denen Kundengelder entgegengenommen und später zurückgezahlt werden, sind vor dem Start auf eine Bewilligungspflicht der Finanzaufsicht zu prüfen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Bewilligungspflicht bei der Annahme von Kundengeldern (Einlagengeschäft)

Behörde / Gericht
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
28.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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12.12.2025 Treuhandgesellschaft (anonymisiert)Liechtenstein: 58.000 CHF Buße gegen Treuhandgesellschaft (Sorgfalt, Interessenkonflikte) LiechtensteinKundensorgfalt 62.145 €

Die FMA verhängte gegen eine nicht namentlich genannte juristische Person eine Buße von 58.000 CHF, weil sie das Profil über Geschäftsbeziehungen nicht vorschriftsgemäß erstellt oder aktualisiert hatte (Sorgfaltspflichtgesetz) und die Bestimmungen des Treuhändergesetzes über Interessenkonflikte verletzt hatte. Diese Bestimmungen verpflichten Treuhänder und Treuhandgesellschaften, eigene Vermögenswerte strikt von Kundengeldern zu trennen, keine Eigengeschäfte zu betreiben sowie Interessenkonflikte gegenüber Kunden offenzulegen und zu dokumentieren; welche dieser Pflichten verletzt wurde, gibt die FMA nicht an.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Treuhandgesellschaften müssen Kundenprofile aktuell halten und Interessenkonflikte systematisch erkennen, dokumentieren und offenlegen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geschäftsprofile und Umgang mit Interessenkonflikten im Treuhandgeschäft

Behörde / Gericht
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Art. 31 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 31 Abs. 5 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG); Art. 81 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 81 Abs. 6 Treuhändergesetz (TrHG)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Die Buße stützt sich beim SPG-Verstoß auf Art. 31 Abs. 5 SPG, der die juristische Person für Übertretungen haftbar macht, die Personen in Führungspositionen begehen.

Originalbetrag 58.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.12.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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16.12.2024 Finanzdienstleister (anonymisiert)Liechtenstein: 75.000 CHF Buße wegen Pflichtverstoß nach Art. 16 Abs. 2 MAR LiechtensteinMarktmissbrauch und Insiderhandel 80.026 €

Die FMA verhängte gegen eine nicht namentlich genannte juristische Person eine Buße von 75.000 CHF wegen Verletzung der Pflichten nach Art. 16 Abs. 2 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014. Die Vorschrift verpflichtet Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte zu unterhalten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer beruflich Wertpapiergeschäfte vermittelt oder ausführt, braucht funktionierende Überwachungssysteme und klare Abläufe für Verdachtsmeldungen wegen Marktmissbrauchs.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen und Melden verdächtiger Aufträge und Geschäfte (Marktmissbrauch)

Behörde / Gericht
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz (EWR-MDG)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 75.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.12.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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