Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 756 Fälle aus 32 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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je Quartal, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| Q3 2023 | 0 | — |
| Q4 2023 | 0 | — |
| Q1 2024 | 0 | — |
| Q2 2024 | 1 | — |
| Q3 2024 | 0 | — |
| Q4 2024 | 0 | — |
| Q1 2025 | 0 | — |
| Q2 2025 | 0 | — |
| Q3 2025 | 1 | 850 € |
| Q4 2025 | 1 | — |
| Q1 2026 | 1 | 6.000 € |
| Q2 2026 | 0 | — |
| Q3 2026 | 0 | — |
4 Fälle
13.02.2026 B GmbH (in der Entscheidung anonymisiert)LVwG Niederösterreich: Strafe für Überschreitung genehmigter Abfallmengen herabgesetzt 6.000 €
Eine Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle war für höchstens 150.000 t Jahresanlieferung und 60.000 t Lager genehmigt, nahm 2021 und 2022 aber rund 188.000 bzw. 224.000 t an und lagerte zeitweise 173.000 t. Das Gericht bestätigte die Bestrafung des verantwortlichen Beauftragten wegen Änderung der Anlage ohne Genehmigung, setzte die Geldstrafe aber von 8.400 auf 6.000 EUR herab (LVwG-S-1039/004-2024).
Genehmigte Durchsatz- und Lagermengen sind verbindlich; wer mehr annimmt, ändert die Anlage genehmigungspflichtig und haftet als verantwortlicher Beauftragter persönlich.
Überwachung genehmigter Mengen und Kapazitäten im Anlagenbetrieb
- Behörde / Gericht
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Abfall und Gefahrstoffe
- Rechtsgrundlage
- § 79 Abs. 1 Z 9 i. V. m. § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002; § 9 Abs. 2 VStG i. V. m. § 26 Abs. 6 AWG 2002
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) als einziger Milderungsgrund; einschlägige Vorstrafen des Beauftragten wirkten erschwerend.
- Haftung von Führungskräften
- Bestraft wurde der nach § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte der Gesellschaft.
- LVwG Niederösterreich, 13.02.2026, LVwG-S-1039/004-2024 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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16.12.2025 A AG / V-Konzern (in der amtlichen Mitteilung anonymisiert)BGH: Betrugsurteile gegen Ex-Manager im Diesel-Skandal rechtskräftig Freiheitsstrafe
Das LG München II hatte einen Abteilungsleiter der Dieselmotorenentwicklung und einen früheren Leiter der Antriebsentwicklung wegen Betrugs in 94.924 Fällen zu einem Jahr neun Monaten bzw. zwei Jahren und den früheren Vorstandsvorsitzenden der A AG in 17.177 Fällen zu einem Jahr neun Monaten verurteilt, jeweils zur Bewährung. Sie waren für unzulässige Abschalteinrichtungen verantwortlich bzw. schritten trotz Kenntnis nicht ein; der Schaden der Käufer betrug rund 2,32 Mrd. EUR. Der BGH verwarf die Revisionen (1 StR 270/24).
Wer als Vorstand von Abschalteinrichtungen erfährt und nicht handelt, macht sich selbst strafbar – Hinweise auf Regelverstöße müssen sofort zu Aufklärung und Kundeninformation führen.
Umgang mit regelwidrigen Vorgaben in der Entwicklung und Pflicht zum Einschreiten
- Behörde / Gericht
- Bundesgerichtshof (1. Strafsenat); Vorinstanz Landgericht München II (Urteil vom 27.06.2023)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Emissionen und Genehmigungen
- Rechtsgrundlage
- § 263 StGB (Betrug); unzulässige Abschalteinrichtungen nach US- und EU-Zulassungsrecht
- Maßnahme
- Freiheitsstrafe
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Automobil
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Freiheitsstrafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
- Haftung von Führungskräften
- Verurteilt wurden ein Abteilungsleiter (P.), ein früherer Leiter der Antriebsentwicklung und späterer Vorstand (H.) sowie der frühere Vorstandsvorsitzende der A AG (S.), der trotz ernsthafter Möglichkeit weiterer Abschalteinrichtungen keine Maßnahmen ergriff.
- Veröffentlicht
- 19.12.2025
- Verurteilungen wegen Betruges im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Skandal" rechtskräftig (Nr. 234/2025) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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31.07.2025 B KG (in der Entscheidung anonymisiert)LVwG Niederösterreich: Strafe für illegale Übernahme von 258 t Abfall aus Ungarn bestätigt 850 €
Im September 2022 übernahm die KG 257,78 Tonnen Abwässer aus der Glycerinaufbereitung einer ungarischen Biodieselanlage, die wegen ihres Methanolgehalts (2,2 %) als gefährlicher Abfall notifizierungspflichtig waren, aber ohne Notifizierung und Zustimmung nach Österreich verbracht wurden. Das Gericht bestätigte die Geldstrafe von 850 EUR gegen den vertretungsbefugten Gesellschafter, hob den zweiten Strafpunkt (Sammeln ohne Erlaubnis) auf und stellte das Verfahren insoweit ein (LVwG-S-512/001-2025).
Auch der Empfänger grenzüberschreitender Abfälle muss vor der Übernahme prüfen, ob die Verbringung notifiziert und genehmigt ist – sonst haftet die Geschäftsleitung persönlich.
Prüfung von Notifizierungspflichten bei grenzüberschreitenden Abfalllieferungen
- Behörde / Gericht
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Abfall und Gefahrstoffe
- Rechtsgrundlage
- § 79 Abs. 1 Z 15b i. V. m. § 69 AWG 2002; Art. 2 Nr. 35 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringung); § 9 Abs. 1 VStG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Sonstige
- Haftung von Führungskräften
- Bestraft wurde der unbeschränkt haftende Gesellschafter als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener.
- LVwG Niederösterreich, 31.07.2025, LVwG-S-512/001-2025 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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27.06.2024 BGH: Werbung mit „klimaneutral“ nur mit Erläuterung in der Werbung selbst zulässig Anordnung
Ein Fruchtgummi- und Lakritzhersteller (in der amtlichen Mitteilung nicht namentlich genannt) warb in einer Fachzeitschrift damit, seit 2021 alle Produkte „klimaneutral“ zu produzieren, obwohl dies teils über Kompensation erreicht wurde. Der BGH untersagte die Werbung auf Klage der Wettbewerbszentrale: Mehrdeutige Umweltbegriffe müssen in der Werbung selbst erklärt werden, da Reduktion und Kompensation nicht gleichwertig sind.
Wer mit „klimaneutral“ wirbt, muss direkt in der Werbung erklären, ob Emissionen vermieden oder nur kompensiert werden.
Rechtssichere Umwelt- und Klimaaussagen in Werbung
- Behörde / Gericht
- Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG (Az. I ZR 98/23)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 27.06.2024
- Bundesgerichtshof entscheidet zur Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" (Nr. 138/2024) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink