Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 756 Fälle aus 32 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

1Fall aus 1 Jurisdiktion
850 €Summe der Geldbeträge
850 €Größter Einzelfall: B KG (in der Entscheidung anonymisiert)
850 €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Quartal, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
Q3 20230—
Q4 20230—
Q1 20240—
Q2 20240—
Q3 20240—
Q4 20240—
Q1 20250—
Q2 20250—
Q3 20251850 €
Q4 20250—
Q1 20260—
Q2 20260—
Q3 20260—

1 Fall

31.07.2025 B KG (in der Entscheidung anonymisiert)LVwG Niederösterreich: Strafe für illegale Übernahme von 258 t Abfall aus Ungarn bestätigt ÖsterreichAbfall und Gefahrstoffe 850 €

Im September 2022 übernahm die KG 257,78 Tonnen Abwässer aus der Glycerinaufbereitung einer ungarischen Biodieselanlage, die wegen ihres Methanolgehalts (2,2 %) als gefährlicher Abfall notifizierungspflichtig waren, aber ohne Notifizierung und Zustimmung nach Österreich verbracht wurden. Das Gericht bestätigte die Geldstrafe von 850 EUR gegen den vertretungsbefugten Gesellschafter, hob den zweiten Strafpunkt (Sammeln ohne Erlaubnis) auf und stellte das Verfahren insoweit ein (LVwG-S-512/001-2025).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch der Empfänger grenzüberschreitender Abfälle muss vor der Übernahme prüfen, ob die Verbringung notifiziert und genehmigt ist – sonst haftet die Geschäftsleitung persönlich.

Bezug zu Schulung und Awareness

Prüfung von Notifizierungspflichten bei grenzüberschreitenden Abfalllieferungen

Behörde / Gericht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Abfall und Gefahrstoffe
Rechtsgrundlage
§ 79 Abs. 1 Z 15b i. V. m. § 69 AWG 2002; Art. 2 Nr. 35 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringung); § 9 Abs. 1 VStG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
reduziert
Branche
Sonstige
Haftung von Führungskräften
Bestraft wurde der unbeschränkt haftende Gesellschafter als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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