Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach RegionAlle Jurisdiktionen
- EU 11,3 Mrd. € 85 % · 222 Fälle
- Südkorea 689,9 Mio. € 5 % · 9 Fälle
- Vereinigtes Königreich 476,7 Mio. € 4 % · 17 Fälle
- Norwegen 421,7 Mio. € 3 % · 3 Fälle
- USA 211,7 Mio. € 2 % · 7 Fälle
- Brasilien 90,8 Mio. € 1 % · 18 Fälle
- Schweiz 55,6 Mio. € 0 % · 10 Fälle
- Kanada 36 Mio. € 0 % · 6 Fälle
- Singapur 15,9 Mio. € 0 % · 4 Fälle
- Island 11,2 Mio. € 0 % · 2 Fälle
- 3 weitere13,2 Mio. €
Wofür?
nach Unterthema- Kartelle und Absprachen 7,12 Mrd. € 53 % · 198 Fälle
- Missbrauch von Marktmacht 5,96 Mrd. € 45 % · 68 Fälle
- Fusionskontrolle 230,5 Mio. € 2 % · 39 Fälle
- ohne Unterthema 45,8 Mio. € 0 % · 17 Fälle
Wen?
nach BrancheAlle Branchen
- Medien und Online-Plattformen 4,48 Mrd. € 34 % · 28 Fälle
- Handel und E-Commerce 2,05 Mrd. € 15 % · 47 Fälle
- Energie und Versorgung 1,44 Mrd. € 11 % · 30 Fälle
- Chemie und Pharma 951,5 Mio. € 7 % · 20 Fälle
- Lebensmittel und Landwirtschaft 915,8 Mio. € 7 % · 37 Fälle
- Automobil 783,9 Mio. € 6 % · 15 Fälle
- Industrie und Maschinenbau 689,8 Mio. € 5 % · 20 Fälle
- Telekommunikation, IT und Software 520,9 Mio. € 4 % · 23 Fälle
- Bau und Immobilien 437,6 Mio. € 3 % · 34 Fälle
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen 400 Mio. € 3 % · 15 Fälle
- 6 weitere685,9 Mio. €
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 32 | 481,3 Mio. € |
| 2023 | 61 | 1,16 Mrd. € |
| 2024 | 66 | 4,27 Mrd. € |
| 2025 | 91 | 6,53 Mrd. € |
| 2026 | 72 | 914,8 Mio. € |
322 Fälle
24.09.2026 Plaček Pet Products s.r.o.Plaček Pet Products: 36,4 Mio. CZK für Mindestpreise bei Tierfutter 1,49 Mio. €
Der Distributor von Premium-Tierfutter und Heimtierbedarf schrieb seinen Händlern von Januar 2013 bis März 2022 Mindestverkaufspreise vor und drohte bei Unterschreitung mit Sanktionen. Im Vergleichsverfahren verhängte die Wettbewerbsbehörde 36,438 Mio. CZK; das Unternehmen beendete das Verhalten nach der Nachprüfung und führte ein Compliance-Programm ein.
Unverbindliche Preisempfehlungen dürfen nie mit Liefersperren oder Sanktionen durchgesetzt werden – Vertriebsteams brauchen dazu klare Regeln.
Preisvorgaben gegenüber Händlern im Vertrieb
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Verbot vertikaler Preisbindung (tschechisches Wettbewerbsgesetz, Art. 101 AEUV)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Beendigung sofort nach der Nachprüfung, Information der Abnehmer über freie Preisgestaltung, volle Kooperation, Vergleich und neu eingeführtes Compliance-Programm.
- Veröffentlicht
- 24.09.2026
Originalbetrag 36.438.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.09.2026.
- Distributor krmiv pro domácí zvířata dostal pokutu 36 milionů korun za diktování cen maloobchodníkům Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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24.09.2026 M&J GroupCMA: Geldbuße gegen Baufirma wegen Beweismittelversteck bei Durchsuchung 29.075 €
Bei einer Durchsuchung im Rahmen einer Ermittlung wegen Submissionsabsprachen wurden auf Anweisung einer Führungskraft ein Diensthandy und Unterlagen vom Gelände geschafft; zudem wurde der Besitz eines Diensthandys bestritten. Die CMA verhängte gegen M&J eine Geldbuße von £25.000.
Dawn-Raid-Schulungen sind Pflicht: Wer bei einer Durchsuchung Handys oder Unterlagen beiseiteschafft, behindert die Ermittlung, auch wenn er auf Anweisung handelt.
Richtiges Verhalten bei Durchsuchungen (Dawn Raids), keine Beweismittelbeseitigung
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Section 40A(1) Competition Act 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Verschulden
- vorsätzlich
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 24.09.2026
Originalbetrag 25.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.09.2026.
- CMA, Pressemitteilung zu M&J Group (Entscheidung 2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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24.09.2026 Kalibrate Canada (Tochter der Kalibrate Technologies Ltd.)Kanada: Kalibrate muss Weitergabe händlerbezogener Tankstellendaten einstellen Anordnung
Kalibrates Produkt ‚Market Intelligence‘ gab händlerspezifische Absatzdaten von Tankstellen weiter, die Rückschlüsse auf Wettbewerber zuließen und koordiniertes Preisverhalten erleichtern konnten. In einer beim Competition Tribunal registrierten Vereinbarung verpflichtet sich Kalibrate, nur noch aggregierte und zeitverzögerte Daten zu liefern – erster Fall nach den reformierten Missbrauchsregeln.
Anbieter von Markt- und Preisdaten müssen sicherstellen, dass ihre Produkte keine individualisierten Wettbewerberdaten verbreiten.
- Behörde / Gericht
- Competition Bureau Canada (Consent Agreement beim Competition Tribunal)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Abuse-of-dominance-Bestimmungen des Competition Act (Fassung 2023)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Veröffentlicht
- 24.09.2026
- Competition Bureau secures agreement with Kalibrate to protect competition in the retail gas industry Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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22.09.2026 Carioca Christiani-Nielsen Engenharia S.A.Carioca Engenharia zahlt 6,13 Mio. BRL im CADE-Vergleich zu Bauausschreibungen 1,04 Mio. €
Die Carioca Christiani-Nielsen Engenharia S.A. schloss mit dem CADE einen einheitlichen Vergleich (Termo de Compromisso de Cessação) für vier Verfahren wegen mutmaßlicher Absprachen bei öffentlichen Ausschreibungen für Infrastrukturprojekte (U-Bahn, von Infraero betriebene Flughäfen, die Bahngesellschaft CPTM und die Verkehrsbehörde DNIT). Das Unternehmen räumte seine Beteiligung ein, zahlt mutmaßlich 6.134.676,92 BRL in Raten an den Fonds für diffuse Rechte (FDD) und verzichtet auf gerichtliche und behördliche Auseinandersetzungen zu diesen Sachverhalten. Zusammen mit früheren Vergleichen des Unternehmens mit dem CADE übersteigen seine Beitragszahlungen 90 Mio. BRL.
Ein Vergleich über alle offenen Kartellverfahren schafft Rechtssicherheit, setzt aber Eingeständnis, Zahlung und volle Kooperation voraus.
Submissionsabsprachen bei öffentlichen Bauaufträgen
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Lei nº 12.529/2011 (Lei de Defesa da Concorrência), Termo de Compromisso de Cessação
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 22.09.2026
Originalbetrag 6.134.676,92 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.09.2026.
- CADE – Cade celebra acordo com construtora em quatro investigações de cartel (22.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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22.09.2026 Empire Company LimitedSobeys-Mutter Empire: Consent Agreement zu Grundstückskontrollen im Lebensmittelhandel Anordnung
Die Empire Company Limited, Muttergesellschaft von Lebensmittelketten wie Sobeys, Farm Boy, Safeway, IGA, Foodland, FreshCo, Marché Bonichoix und Les Marchés Tradition, hat mit dem Competition Bureau eine Vereinbarung über ihren Einsatz von Grundstückskontrollen (property controls) im kanadischen Lebensmittelhandel geschlossen. Der Commissioner of Competition reichte sie am 22. September 2026 als registriertes Consent Agreement beim Competition Tribunal ein. Das Bureau hatte im Juni 2026 gerichtliche Anordnungen erwirkt, um seine Ermittlungen zu diesen Grundstückskontrollen voranzutreiben.
Nutzungs- und Exklusivitätsbeschränkungen für Immobilien können kartellrechtlich angreifbar sein, wenn sie Wettbewerbern den Zugang zu Standorten erschweren.
- Behörde / Gericht
- Competition Bureau Canada (Consent Agreement, registriert beim Competition Tribunal)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Competition Act; beim Competition Tribunal registriertes Consent Agreement (Paragraf in den zugänglichen Quellen nicht genannt)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 22.09.2026
- Competition Tribunal: Empire Company Limited – Registered Consent Agreement (eingereicht 22.09.2026) Amtliches Register oder Bekanntmachung
- Competition Bureau: Competition Bureau reaches agreement with Sobeys' parent company Empire to address grocery property controls (22.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Competition Bureau: Backgrounder – agreement with Empire on grocery property controls (22.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Competition Bureau: Competition Bureau advances investigation into Sobeys' use of property controls across Canada (22.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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17.09.2026 Lesy České republiky, s.p. (Lesy ČR)Lesy ČR: 17,3 Mio. CZK für Exportverbot bei Holzhackschnitzeln 710.383 €
Das staatliche Forstunternehmen verbot einem Abnehmer von Juli 2021 bis Juli 2024 vertraglich den aktiven und passiven Export von Hackschnitzeln und Schlagabraum und sicherte das Verbot über ein Kündigungsrecht ab. Die Behörde wertete dies als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nach tschechischem und EU-Recht und verhängte 17,268 Mio. CZK (erstinstanzlich, nicht rechtskräftig).
Auch Staatsunternehmen unterliegen dem Kartellrecht – Export- und Weiterverkaufsverbote in Rahmenverträgen gehören vor Abschluss auf den juristischen Prüfstand.
Kartellrechtlich unzulässige Klauseln in Lieferverträgen
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Tschechisches Wettbewerbsgesetz, Art. 101 AEUV (Exportverbot)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- Freiwillige Beendigung unmittelbar nach Verfahrenseinleitung.
- Veröffentlicht
- 17.09.2026
Originalbetrag 17.268.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.09.2026.
- Lesy ČR banned wood-chip exports and were imposed a fine of more than CZK 17 million Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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09.09.2026 Moorim P&P, Moorim Paper, Hansol Paper u. a. (6 Unternehmen)Bieterabsprachen bei Druckpapier für Nongmin News: sechs Papierfirmen sanktioniert 1,93 Mio. €
Sechs Hersteller und Händler von Druckpapier legten laut KFTC bei sechs Ausschreibungen des Verlags Nongmin News Corp. zwischen Juni 2021 und November 2024 vorab Zuschlagsempfänger, Scheinbieter und Gebotspreise fest; die durchschnittliche Zuschlagsquote lag bei rund 96,2 % gegenüber 87,6 % in den Jahren 2018 bis 2020. Die KFTC erließ Abhilfeanordnungen, verhängte Geldbußen von insgesamt 3.009 Mio. KRW (Moorim SP 59 Mio., Moorim Paper 573 Mio., Moorim P&P 948 Mio., Hansol Paper 556 Mio., Hankuk Paper 515 Mio., Hongwon Paper 358 Mio. KRW).
Kartellprüfungen sollten neben der allgemeinen Preisbildung stets auch das Ausschreibungsgeschäft erfassen, weil Absprachen dort oft parallel laufen.
Submissionsabsprachen bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Korea Fair Trade Commission (KFTC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 40 Abs. 1 Nr. 8 MRFTA (Monopoly Regulation and Fair Trade Act)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Veröffentlicht
- 09.09.2026
Originalbetrag 3.009.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.09.2026.
- KFTC press release (EN), 10 Sep 2026: KFTC Sanctions Bid-Rigging in Nongmin News Corp. Printing Paper Tenders Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO), 09.09.2026: 농민신문사 발주 인쇄용지 입찰담합 제재 Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO, PDF) mit Bußgeldtabelle je Unternehmen und Rechtsgrundlage Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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02.09.2026 Cervejaria Petrópolis S.A. (em recuperação judicial); Imcopa Importação, Exportação e Indústria de Óleos S.A.CADE büßt Cervejaria Petrópolis für vorzeitigen Vollzug der Imcopa-Übernahme 231.813 €
Der CADE-Tribunal stellte einstimmig fest, dass die Cervejaria Petrópolis die Kontrolle über den Ölproduzenten Imcopa vor der gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldung übernommen hatte (Gun Jumping), und verhängte eine Geldbuße von 1.382.418,22 BRL. Nach den Ermittlungen wurde der Erwerb am 19. März 2024 vollzogen, aber erst am 9. April 2024 angemeldet; das Vorhaben selbst genehmigte der CADE im April 2024 ohne Auflagen. Das Argument, der Kontrollwechsel beruhe auf gerichtlichen Entscheidungen im Sanierungsverfahren (recuperação judicial), überzeugte die Behörde nicht. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Auch Übernahmen im Sanierungs- oder Insolvenzkontext dürfen erst nach Anmeldung und Freigabe vollzogen werden.
Vollzugsverbot vor Freigabe in der Fusionskontrolle (Gun Jumping)
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Art. 88 § 3 Lei nº 12.529/2011 (Lei de Defesa da Concorrência)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 08.09.2026
Originalbetrag 1.382.418,22 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.09.2026.
- Diário Oficial da União, 09.09.2026 – Ata da 271ª Sessão Ordinária de Julgamento do CADE, Procedimento Administrativo de Apuração de Ato de Concentração nº 08700.002250/2024-84 Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CADE – Cade reconhece prática de gun jumping entre Cervejaria Petrópolis e Imcopa (08.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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26.08.2026 O2 Czech Republic a.s.; SHERLOG Technology, a.s.O2 Czech Republic und SHERLOG: 280 Mio. CZK für Kundenaufteilung bei Fahrzeugortung 11,7 Mio. €
Die beiden Unternehmen teilten von Dezember 2012 bis Juni 2022 Kunden für Fahrzeugortungs- und elektronische Fahrtenbuchdienste auf und stimmten Angebote ab, auch in öffentlichen Ausschreibungen. Erstinstanzlich erhielten O2 262,32 Mio. CZK und SHERLOG 18,357 Mio. CZK sowie ein sechsmonatiges Verbot öffentlicher Aufträge; bei O2 wurde statt des Vergabeverbots die Geldbuße erhöht.
Vertriebskooperationen mit Wettbewerbern dürfen nicht in Kundenaufteilung umschlagen – E-Mail-Absprachen über einzelne Ausschreibungen sind der typische Beweis.
Abstimmung mit Kooperationspartnern über Kunden und Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Tschechisches Wettbewerbsgesetz, Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 26.08.2026
Originalbetrag 280.677.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.08.2026.
- Fines exceeding CZK 280 million imposed on O2 Czech Republic and SHERLOG Technology for cartel agreement Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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26.08.2026 Wolt DenmarkWolt: Wettbewerbsrat stellt Missbrauch marktbeherrschender Stellung gegenüber Restaurants fest Anordnung
Der Lieferdienst verbot Restaurants 2022–2024 per Standardklausel, auf eigenen Kanälen günstiger zu sein als auf Wolt, konnte zugleich ohne Rücksprache Rabatte gewähren und Kunden bis zu 400 DKK auf Kosten der Restaurants entschädigen. Der Wettbewerbsrat ordnete die Einstellung an, verpflichtete Wolt zur Information aller Restaurants und will ein Bußgeld gerichtlich durchsetzen.
Plattformen mit hohem Marktanteil sollten Paritätsklauseln und einseitige Kostenabwälzungen in Standardbedingungen kartellrechtlich prüfen lassen.
- Behörde / Gericht
- Konkurrencerådet (Danish Competition Council)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Konkurrenceloven; AEUV Art. 102
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 26.08.2026
- KFST – Wolt has abused its dominant position (26.08.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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25.08.2026 Elizabeta Promet d.o.o., SolinKroatien: 10.000 Euro gegen Elizabeta Promet wegen Lieferungen ohne schriftlichen Vertrag 10.000 €
Das Unternehmen aus Solin bezog als Käufer mit erheblicher Verhandlungsmacht landwirtschaftliche und Lebensmittelprodukte von zwei Lieferanten ohne schriftliche Verträge. Die AZTN wertete dies als unlautere Handelspraxis und verhängte unter Berücksichtigung mildernder Umstände 10.000 Euro (Datum = Veröffentlichung).
Schon fehlende schriftliche Lieferverträge sind im Lebensmitteleinkauf ein Verstoß – ein einfacher Vertragsstandard verhindert das.
Schriftform bei Lieferverträgen im Lebensmitteleinkauf
- Behörde / Gericht
- Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja (AZTN)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Zakon o zabrani nepoštenih trgovačkih praksi u lancu opskrbe hranom (ZNTP)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- mehrere mildernde Umstände berücksichtigt
- Veröffentlicht
- 25.08.2026
- Provedba ZNTP-a: AZTN kaznio ELIZABETU PROMET d.o.o., Solin s 10.000,00 eura zbog nametanja nepoštenih trgovačkih praksi Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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25.08.2026 Kommunal Landspensjonskasse Gjensidig Forsikringsselskap (KLP)KLP: Verbindliche Zusagen nach Missbrauchsverdacht bei Kommunalpensionen Anordnung
Konkurransetilsynet erklärte Abhilfezusagen von KLP für verbindlich und beendete damit seine Ermittlungen wegen möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei der öffentlichen Betriebsrente für Kommunen. Die Behörde befürchtete, dass KLP ab 2019, als ein Wettbewerber in den Markt eintrat, Kommunen gezielt davon abbrachte, ihre Betriebsrente auszuschreiben; KLP verpflichtet sich nun, solche Einflussnahme zu unterlassen und die Folgen der früheren Praxis zu beheben. Ein Verstoß wurde nicht abschließend festgestellt, ein Bußgeld nicht verhängt.
Marktbeherrschende Unternehmen dürfen enge Kundenbeziehungen nicht nutzen, um Kunden von Ausschreibungen abzuhalten – schon ein solcher Verdacht kann zu verbindlichen Verhaltenspflichten führen.
Verhalten marktbeherrschender Unternehmen gegenüber öffentlichen Auftraggebern
- Behörde / Gericht
- Konkurransetilsynet
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 3 i. V. m. § 11 konkurranseloven; Art. 54 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 02.09.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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19.08.2026 Sioux Erosion Control Inc.DOJ: Geschworene verurteilen Erosionsschutzfirma für Preisabsprachen im Straßenbau Oklahoma –
Eine Jury sprach Sioux Erosion Control schuldig, von 2017 bis 2023 Preise für Erosionsschutzleistungen festgelegt, Aufträge regional aufgeteilt und Angebote bei öffentlich finanzierten Straßenbauprojekten in Oklahoma (über 100 Mio. US-$) manipuliert zu haben. Das Strafmaß stand noch aus; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Auch Subunternehmer im öffentlichen Straßenbau stehen im Visier der Strafverfolgung.
Preis- und Gebietsabsprachen bei Subunternehmerleistungen im Straßenbau
- Behörde / Gericht
- U.S. Department of Justice, Antitrust Division
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Section 1 Sherman Act
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 20.08.2026
- U.S. Department of Justice, Pressemitteilung zu Sioux Erosion Control (Entscheidung 2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Direktlink
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17.08.2026 Pluxee Česká republika a.s.; Edenred CZ s.r.o.; Up Česká republika s.r.o.Essensgutschein-Kartell: 279 Mio. CZK gegen Pluxee, Edenred und Up endgültig bestätigt 11,5 Mio. €
Die drei Herausgeber von Papier-Essensgutscheinen stimmten von 2004 bis 2018 gegenüber Handelsketten ab, wie viele Gutscheine pro Einkauf angenommen werden. Der Behördenpräsident wies die Einsprüche gegen die Neufestsetzung der Bußgelder zurück: Pluxee 132,271 Mio., Edenred 101,94 Mio. und Up 44,941 Mio. CZK, zusammen 279,152 Mio. CZK.
Auch die Abstimmung scheinbar technischer Konditionen wie Annahmegrenzen ist ein Kartell – Branchengespräche brauchen klare Grenzen.
Abstimmung von Geschäftsbedingungen unter Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Tschechisches Wettbewerbsgesetz, Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 17.08.2026
Originalbetrag 279.152.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.08.2026.
- Chairman of the Czech Competition Authority Definitively Confirms Fines for Meal Voucher Issuers’ Cartel Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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14.08.2026 Henkel AG & Co. KGaAHenkel/Liquid Nails: Gericht untersagt Übernahme des Loctite-Hauptkonkurrenten Anordnung
Henkel wollte die Baukleber-Marke Liquid Nails für 725 Mio. USD vom Finanzinvestor American Industrial Partners kaufen und damit den Hauptkonkurrenten seiner Marke Loctite übernehmen. Nach siebentägigem Verfahren erließ das Bundesgericht auf Antrag der FTC eine dauerhafte Verfügung gegen den Erwerb.
Die Übernahme des engsten Wettbewerbers ist auch bei überschaubarem Deal-Volumen ein hohes Untersagungsrisiko.
- Behörde / Gericht
- U.S. District Court for the Southern District of New York (auf Antrag der FTC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Section 7 Clayton Act; Section 13(b) FTC Act (Permanent Injunction)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 17.08.2026
- Statement on FTC Win Blocking Loctite, Liquid Nails Construction Adhesive Merger (17.08.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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13.08.2026 „О-Рент“ ЕООД (sowie „Инжконсулт“ ЕООД und „Земекоп“ ЕООД)Baumaschinen-Kartell: Buße für O-Rent, Compliance-Programm für alle Beteiligten 2.403 €
Die KZK stellte ein Kartell bei öffentlichen Ausschreibungen für Bergbau- und Baumaschinen fest (Preisabsprachen und Marktaufteilung, Art. 15 ZZK, Art. 101 AEUV). Inzhkonsult und Zemekop wurden als ein Unternehmen von der Geldbuße befreit; O-Rent erhielt eine Sanktion von 2.403,07 Euro. Alle drei Unternehmen müssen binnen 60 Tagen ein Compliance-Programm für Wettbewerbsrecht einführen und dies melden.
Die Behörde verlangt inzwischen ausdrücklich Compliance-Programme – wer Ausschreibungen bedient, sollte eines haben, bevor es angeordnet wird.
Kartellrecht bei Ausschreibungen; Compliance-Programm
- Behörde / Gericht
- Комисия за защита на конкуренцията (КЗК, Bulgarische Wettbewerbskommission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZZK; Art. 101 Abs. 1 lit. a und c AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Bußgeldbefreiung für zwei Beteiligte (Kronzeugenregelung)
- Veröffentlicht
- 20.08.2026
- КЗК Публичен електронен регистър – Производство (Решение № 797 от 13.08.2026; Volltext als PDF im Register) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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13.08.2026 Apple Inc., Apple GmbHBundeskartellamt: Apple gleicht Tracking-Abfragen für eigene und fremde Apps an Anordnung
Das Bundeskartellamt erklärte Verpflichtungszusagen von Apple zum App Tracking Transparency Framework (ATTF) für bindend und schloss damit sein Verfahren nach § 19a Abs. 2 GWB und Art. 102 AEUV ab. Nach vorläufiger Bewertung mussten Drittanbieter-Apps für personalisierte Werbung zusätzlich eine von Apple vorgegebene, abschreckender gestaltete Zustimmungsabfrage einholen, während Apple für eigene Angebote eine eigene Abfrage nutzte; künftig werden die Abfragefenster inhaltlich, sprachlich und optisch neutral angeglichen, und App-Anbieter können erforderliche Abfragen besser miteinander verbinden.
Plattformregeln zum Schutz der Privatsphäre müssen für eigene und fremde Angebote gleich streng gelten, sonst werden sie selbst zum Wettbewerbsproblem.
Gleichbehandlung eigener und fremder Angebote bei Einwilligungsabfragen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 19a Abs. 2 GWB, Art. 102 AEUV (Verpflichtungszusagen, Az. B7-54/25)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 17.08.2026
- Bundeskartellamt: Apple ändert Regeln für personalisierte Werbung in Apps (17.08.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Bundeskartellamt, Beschluss B7-54/25 vom 13.08.2026 (öffentliche Version) Entscheidung einer Behörde
- Bundeskartellamt, Entscheidungsdatenbank: B7-54/25, Verpflichtungszusagen, Entscheidungsdatum 13.08.2026 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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07.08.2026 Hair-Line Kft.Hair-Line: 68,5 Mio. HUF für Preis- und Gebietsvorgaben bei Friseurbedarf 187.929 €
Der Vertreiber professioneller Friseurprodukte (Alfaparf, Yellow) legte 2018–2022 fest, zu welchen Preisen seine Gebietsvertreter an Salons und Händler verkaufen durften, und beschränkte passive Verkäufe außerhalb der Gebiete. Im Vergleich und mit der Zusage eines Compliance-Programms verhängte die Behörde 68,5 Mio. HUF.
Auch Handelsvertreter-Systeme mit Gebietsschutz dürfen Weiterverkaufspreise und passive Verkäufe nicht beschränken.
Preis- und Gebietsvorgaben im Vertriebssystem
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Gazdasági Versenyhivatal (GVH)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Ungarisches Wettbewerbsgesetz, Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Kooperation, Anerkenntnis im Vergleich und Zusage eines umfassenden Compliance-Programms.
- Veröffentlicht
- 07.08.2026
Originalbetrag 68.500.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.08.2026.
- Korlátozta a versenyt az egyik ismert hazai fodrászcikk forgalmazó, komoly GVH-bírság lett a vége Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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06.08.2026 AS Asphaltstraßensanierung GmbH, BITUNOVA GmbH, Kutter Spezialstraßenbau GmbH & Co. KG, Possehl Construction GmbH (inkl. VSI), Liesen…alles für den Bau GmbH, OAT GmbH/Otto Alte-Teigeler GmbHBundeskartellamt: 60,3 Mio. € gegen DSK-Straßenreparaturkartell 60,3 Mio. €
Sechs Anbieter von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise (DSK) teilten von etwa 2010 bis September 2019 bundesweit Kunden, vor allem öffentliche Auftraggeber, und Aufträge untereinander auf und stimmten Preise ab. Das Bundeskartellamt verhängte rund 60,3 Mio. €; alle Verfahren endeten per Settlement.
Wer öffentliche Aufträge regional ‚verteilt‘, riskiert Millionenbußen – Kalkulation und Angebot müssen stets eigenständig entstehen.
Kundenaufteilung und Submissionsabsprachen bei öffentlichen Aufträgen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 GWB, Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenbonus für Possehl/VSI, Bitunova, Kutter und AS; Settlement
- Veröffentlicht
- 06.08.2026
- Bußgelder wegen Kartellabsprachen im Bereich Straßenreparatur mit DSK Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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06.08.2026 „Чили Хилс Фудс“ ООД (Chili Hills Foods OOD)Chili Hills Foods: 20.022 Euro für falsche Kopier-Vorwürfe gegen Konkurrenten 20.022 €
Das Unternehmen warf einem konkurrierenden Familienbetrieb für scharfe Chilis in Social-Media-Videos (Kampagne „Създавай! Не копирай!“) ab Mai 2024 fälschlich vor, sein Geschäft, seine Ideen und sein Konzept gestohlen zu haben, und bewarb die Clips teils bezahlt. Die KZK wertete dies als unlautere Rufschädigung (Art. 30 ZZK), verhängte 4 % des Nettoumsatzes 2025 (500.555 Euro), also 20.022 Euro, und ordnete die sofortige Einstellung an. Gegen die Entscheidung wurden Beschwerden eingelegt.
Vorwürfe gegen Wettbewerber in Social Media sind nur mit belegbaren Tatsachen zulässig – bezahlte Reichweite verschärft die Sanktion.
Äußerungen über Wettbewerber in sozialen Medien
- Behörde / Gericht
- Комисия за защита на конкуренцията (КЗК, Bulgarische Wettbewerbskommission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Art. 30 ZZK (Schädigung des guten Rufs eines Wettbewerbers)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 19.08.2026
- КЗК Публичен електронен регистър – Производство (Решение № 743 от 06.08.2026; Volltext als PDF im Register) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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04.08.2026 AS "Latvijas valsts meži"7,86 Mio. Euro gegen Latvijas valsts meži wegen verletzter Wettbewerbsneutralität 7,86 Mio. €
Der staatliche Forstkonzern belieferte von 2020 bis April 2026 aufgrund alter Langzeit-Einschlagverträge sechs Holzverarbeiter außerhalb öffentlicher Auktionen mit garantierten Rundholzmengen, während alle anderen nur über Auktionen kaufen konnten. In seiner ersten Entscheidung zur Wettbewerbsneutralität öffentlicher Unternehmen verhängte der Wettbewerbsrat 7.859.606,89 Euro und verpflichtete zu gleichen Verkaufsbedingungen für alle qualifizierten Bieter.
Staatsunternehmen müssen Ressourcen diskriminierungsfrei vergeben – historische Sonderverträge sind regelmäßig auf Wettbewerbsneutralität zu prüfen.
- Behörde / Gericht
- Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Art. 14.1 Konkurences likums (Wettbewerbsneutralität)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Öffentlicher Sektor
- Veröffentlicht
- 13.08.2026
- Konkurences padome konstatē konkurences neitralitātes pārkāpumu AS „Latvijas valsts meži“ darbībā (13.08.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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21.07.2026 Maxxis International GmbH, Best4Tires Berlin GmbH, Reifen Müller GmbH & Co. KGBundeskartellamt: Geldbußen wegen Preisbindung beim Reifenvertrieb (Maxxis/CST) Bußgeld
Maxxis garantierte Großhändlern feste Margen je verkauftem Reifen der Marken Maxxis und CST, überwachte die Preise insbesondere auf der Plattform Tyre24 und griff bei zu niedrigen Preisen ein. Das Bundeskartellamt verhängte Geldbußen gegen Maxxis und zwei Reifengroßhändler, die auf die Margengarantien gedrängt hatten; die Bescheide waren bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig (Einspruch zum OLG Düsseldorf möglich).
Margengarantien und Preiskontrollen gegenüber Händlern sind verbotene Preisbindung – Vertriebsteams brauchen klare Regeln für Preisgespräche.
Einflussnahme auf Wiederverkaufspreise und Preisüberwachung auf Plattformen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 GWB (vertikale Preisbindung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Automobil
- Mildernde Umstände
- Settlement mit Maxxis und Reifen Müller
- Veröffentlicht
- 21.07.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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15.07.2026 CalPlus GmbH, Elektronik-Kontor Messtechnik GmbH, TVW Meßtechnik GmbHBundeskartellamt: 453.000 € gegen Händler von Prüf- und Messgeräten 453.000 €
Drei Vertriebsunternehmen für Prüf- und Messgeräte stimmten von 2016 bis 2022 Rabatte als wesentliche Preisbestandteile ab und meldeten sich gegenseitig Kundenkontakte, meist mit der Bitte um ‚Zurückhaltung‘. Belegt wurde dies durch über 400 E-Mails; die Verfahren endeten per Settlement.
Auch kleine Händler haften: Schon die Bitte an Wettbewerber, sich bei einem Kunden ‚zurückzuhalten‘, ist eine verbotene Kundenabsprache.
E-Mail-Kontakte zu Wettbewerbern über Kunden und Rabatte
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 GWB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Mildernde Umstände
- Settlement; Kooperation von Elektronik-Kontor Messtechnik berücksichtigt
- Veröffentlicht
- 15.07.2026
- Bundeskartellamt verhängt Bußgelder wegen Preisabsprachen beim Vertrieb von Prüf- und Messgeräten Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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08.07.2026 Meta Platforms Inc.; Meta Platforms Ireland LimitedMeta: Eilanordnungen zur Vergütung von Presseinhalten (Leistungsschutzrecht) Anordnung
Auf Antrag des Presseverbands Alliance de la Presse d’Information Générale (APIG) ordnete die Autorité de la concurrence vorläufige Maßnahmen gegen Meta an, weil deren Verhalten in den Verhandlungen über die Vergütung von Presse-Leistungsschutzrechten ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sein könnte. Meta muss nach Treu und Glauben über eine Vergütung für alle Meta-Dienste ab dem 1. Februar 2025 verhandeln, binnen 15 Tagen die für die Bewertung nötigen Informationen übermitteln, die Anzeige von Presseinhalten während der Verhandlungen nicht verschlechtern und der Behörde monatlich berichten. Am selben Tag erging eine gleichartige Entscheidung (26-MC-02) auf Antrag der Verwertungsgesellschaft DVP.
Marktbeherrschende Plattformen müssen Vergütungsverhandlungen transparent führen und ihren Verhandlungspartnern die Daten liefern, die eine sachliche Bewertung erst möglich machen.
Missbrauch von Marktmacht in Vergütungsverhandlungen mit Inhalteanbietern
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 464-1 Code de commerce (mesures conservatoires); vorläufige Würdigung nach Art. L. 420-2 Code de commerce und Art. 102 AEUV; Art. L. 218-4 Code de la propriété intellectuelle
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 08.07.2026
- Autorité de la concurrence, Décision 26-MC-01 du 8 juillet 2026 (Entscheidungsseite) Entscheidung einer Behörde
- Autorité de la concurrence, Décision 26-MC-01 (Volltext, PDF) Entscheidung einer Behörde
- Autorité de la concurrence, Communiqué de presse zu 26-MC-01 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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01.07.2026 Datasonic Indústria e Distribuição de Eletrônicos Ltda., D.T.I. Comércio de Artigos de Informática Ltda., Pares Eletrônica Comercial e Industrial Eireli u. a. (10 Unternehmen)CADE: Kartellbußen gegen zehn Elektronik-Anbieter, zwei später herabgesetzt 699.960 €
Das Tribunal des CADE verurteilte in einem Kartellverfahren zehn Anbieter elektronischer Produkte zu Geldbußen, während die Unterzeichner einer Kronzeugenvereinbarung von 2014 (Agilent und Keysight) sowie ein Unternehmen mit erfülltem Vergleich sanktionsfrei blieben. Die Unternehmensbußen betrugen zunächst 8.362.138,05 BRL; im virtuellen Beratungsverfahren setzte das Plenum am 17.08.2026 bei der Entscheidung über Embargos von Amts wegen die Bußen von Datasonic (von 4.329.605,69 auf 856.937,12 BRL) und D.T.I. (von 1.021.750,18 auf 265.406,99 BRL) herab, sodass 4.133.126,29 BRL verbleiben. Die Sitzungsniederschrift nennt den betroffenen Markt nicht. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Wer als Erster mit der Kartellbehörde kooperiert, kann straffrei bleiben, während die übrigen Beteiligten zahlen.
Kartellrisiken im Vertrieb und Nutzen der Kronzeugenregelung
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Lei nº 12.529/2011
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 08.07.2026
Originalbetrag 4.133.126,29 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 01.07.2026.
- Diário Oficial da União, 08.07.2026, Seção 1, S. 132: Ata da 268ª Sessão Ordinária de Julgamento (01.07.2026), PA nº 08700.010050/2014-23 Amtliches Register oder Bekanntmachung
- Diário Oficial da União, 24.08.2026, Seção 1, S. 55: Ata nº 30 (Circuito Deliberativo Virtual), Embargos im PA 08700.010050/2014-23, Abstimmungsende 17.08.2026 Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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25.06.2026 Самостоятелна медико-диагностична лаборатория „Лина“ ЕООДLabor Lina lockt mit kostenlosen Bluttests – 52.097 Euro wegen unlauteren Wettbewerbs 52.097 €
Auf Antrag eines Konkurrenten prüfte die KZK, dass das Labor landesweit über längere Zeiträume Pakete medizinischer Laboruntersuchungen kostenlos anbot (nur gegen eine Gebühr von 2 Lewa für die Blutentnahme) – ein Verhalten, das kein anderer Marktteilnehmer außerhalb gemeinsamer Kampagnen zeigte. Sie sah darin einen Verstoß gegen die Generalklausel des Lauterkeitsrechts (Art. 29 ZZK) und verhängte 0,3 % des Umsatzes 2024, also 52.096,55 Euro. Gegen die Entscheidung wurden Beschwerden eingelegt.
Dauerhafte Gratisangebote zur Kundengewinnung können unlauter sein, wenn sie vom Marktüblichen deutlich abweichen und Wettbewerber verdrängen.
- Behörde / Gericht
- Комисия за защита на конкуренцията (КЗК, Bulgarische Wettbewerbskommission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Art. 29 ZZK (Generalklausel unlauterer Wettbewerb)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Gesundheitswesen
- Veröffentlicht
- 02.07.2026
- КЗК Публичен електронен регистър – Производство (Решение № 591 от 25.06.2026; Volltext als PDF im Register) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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24.06.2026 Kaufland Hrvatska k.d.Kroatien: 300.000 Euro gegen Kaufland wegen unfairer Praktiken gegenüber Lieferanten 300.000 €
Die Wettbewerbsbehörde stellte fest, dass Kaufland Hrvatska gegenüber Lebensmittellieferanten Gebühren für nicht erbrachte Leistungen und nicht beauftragte Werbung verlangte und verderbliche Ware erst nach mehr als 30 Tagen bezahlte. Wegen dieser unlauteren Handelspraktiken und erschwerend als Wiederholungstäter (rechtskräftige Strafe bereits 2020) verhängte sie 300.000 Euro (Datum = Veröffentlichung).
Einkaufsabteilungen müssen die Zahlungsfristen und Gebührenverbote des UTP-Rechts kennen – Wiederholung wird deutlich teurer.
Faire Konditionen gegenüber Lieferanten im Einkauf
- Behörde / Gericht
- Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja (AZTN)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 4, 11, 12 Zakon o zabrani nepoštenih trgovačkih praksi u lancu opskrbe hranom (ZNTP)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 24.06.2026
- AZTN kaznio KAUFLAND HRVATSKA k.d., Zagreb s 300.000,00 eura zbog nametanja nepoštenih trgovačkih praksi Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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17.06.2026 Kangaroo Limited (Keeta)Keeta sagt verbindlich Öffnung ihrer Restaurantverträge zu Anordnung
Die Competition Commission nahm am 17.06.2026 eine Verpflichtungszusage von Kangaroo Limited an, die in Hongkong die Essenslieferplattform Keeta betreibt, eine Tochter von Meituan. Die Behörde hatte Bedenken, dass Klauseln in Keetas Verträgen mit Partnerrestaurants neuen und kleinen Plattformen den Zugang erschweren und den Wettbewerb dämpfen – ein möglicher Verstoß gegen die First Conduct Rule. Keeta hatte die Verträge zuvor freiwillig geändert (Zusammenarbeit mit Plattformen bis 10 % Marktanteil ohne Verlust von Anreizen, leichterer Wechsel, keine Sperre niedrigerer Preise in eigenen Kanälen und auf Konkurrenzplattformen); mit der Annahme sind diese Änderungen bis 28.12.2026 rechtlich bindend und von der Behörde durchsetzbar.
Plattformen sollten ihre Exklusiv- und Preisparitätsklauseln vorsorglich an die Standards anpassen, die die Behörde bei Wettbewerbern bereits durchgesetzt hat.
Exklusivitäts- und Preisparitätsklauseln von Online-Plattformen
- Behörde / Gericht
- Competition Commission (Hongkong)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Competition Ordinance (Cap. 619), s. 6 (First Conduct Rule); Annahme einer Verpflichtungszusage nach s. 60
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 17.06.2026
- Competition Commission: Competition Commission accepts commitment offered by Keeta (17.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Competition Commission: Notice regarding the Commission's acceptance of a commitment from Keeta in the Online Food Delivery Platform case (EC/12LD), 17.06.2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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15.06.2026 The South African Breweries (Pty) LtdFusionsauflage: SAB muss Mitarbeiterbeteiligung für frühere Beschäftigte neu berechnen Anordnung
Das Competition Tribunal ordnete am 15.06.2026 auf Grundlage eines Vergleichs zwischen Competition Commission, The South African Breweries (Pty) Ltd (SAB) und den Treuhändern des Zenzele-Mitarbeiterbeteiligungsprogramms an, die Zuteilung aus dem Programm neu zu berechnen und dabei frühere SABMiller-Beschäftigte zu berücksichtigen, die zur CCBSA-Gruppe (Coca-Cola Beverages South Africa) gewechselt waren; die seit 2020 treuhänderisch zurückgehaltenen Mittel sind mutmaßlich binnen 30 Tagen auszuzahlen. Anlass war die mutmaßliche Nichteinhaltung einer Auflage aus der Fusionsfreigabe von 2017, wonach diese Beschäftigten durch die Transaktion keine Leistungen aus dem Programm verlieren durften. Einwände, die im Namen aktueller Beschäftigter erhoben wurden, wies das Tribunal zurück.
Auflagen aus einer Fusionsfreigabe – auch zugunsten von Beschäftigten – bleiben bindend und werden notfalls Jahre später durchgesetzt; ihre Umsetzung braucht eine klare Zuständigkeit im Unternehmen.
Umsetzung von Fusionsauflagen zu Beschäftigtenbeteiligungen
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Competition Act 89 of 1998: Durchsetzung der Fusionsauflage 4.6 aus LM021Apr17 über Section 27(1)(d) i. V. m. Section 16(3); Antrag nach Section 49D i. V. m. Section 58(1)(b)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Competition Tribunal, CO166Jan22, Competition Commission v The South African Breweries (Pty) Ltd and Others, Reasons for Decision and Order, 15.06.2026 Gerichtsentscheidung
- Competition Tribunal case file CO166Jan22 (Outcome: Confirmed, Order date 2026-06-15) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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10.06.2026 Denso CorporationCADE: 100,79 Mio. BRL gegen Denso wegen internationalen Kabelbaum-Kartells 16,8 Mio. €
Der CADE-Tribunal verurteilte einstimmig die Denso Corporation wegen Beteiligung an einem internationalen Kartell für Kabelbäume sowie elektrische und elektronische Kfz-Komponenten mit Wirkung in Brasilien zu einer Geldbuße von 100.787.523,05 BRL. Nach dem Votum des Berichterstatters beteiligte sich Denso etwa zwischen 2000 und 2008 an Preisabsprachen, der Zuteilung von Projekten, geografischer Marktaufteilung und dem Austausch sensibler Informationen. Gegen andere Beteiligte endete das Verfahren durch Kronzeugenregelung, Vergleiche oder mangels Beweisen; die Embargos von Denso wies der CADE im August 2026 zurück. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Internationale Kartelle werden auch lange nach ihrem Ende in Brasilien geahndet, wenn sie dort die Preise beeinflusst haben.
Internationale Kartelle in der Automobilzulieferkette
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Lei nº 12.529/2011 (Lei de Defesa da Concorrência)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Automobil
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 10.06.2026
Originalbetrag 100.787.523,05 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.06.2026.
- Diário Oficial da União, 17.06.2026 – Ata da 267ª Sessão Ordinária de Julgamento do CADE (10.06.2026), Processo Administrativo nº 08700.009029/2015-66 Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CADE – Cade aplica mais de R$ 100 milhões em multa por cartel internacional no mercado de chicotes elétricos (10.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Diário Oficial da União, 18.08.2026 – CADE Ata nº 29 (Circuito Deliberativo Virtual): Embargos de Declaração Denso zurückgewiesen Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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09.06.2026 MetaMeta: Einstweilige Maßnahmen für freien Zugang von KI-Assistenten zu WhatsApp Anordnung
Die Europäische Kommission ordnete an, dass Meta konkurrierenden Allzweck-KI-Assistenten den Zugang zur Schnittstelle WhatsApp for Business wieder zu den Bedingungen vor dem 15. Oktober 2025, also kostenlos, gewähren und bis zur abschließenden Entscheidung aufrechterhalten muss. Die Kommission sah auf erste Sicht einen Missbrauch der beherrschenden Stellung bei Kommunikations-Apps, weil Meta Dritt-Assistenten zunächst ausgeschlossen und später eine praktisch gleichwirkende Gebühr verlangt hatte; die Maßnahmen waren binnen fünf Arbeitstagen umzusetzen.
Wer eine marktbeherrschende Plattform für Dritte geöffnet hat, darf Wettbewerber im Wachstumsmarkt KI nicht durch Ausschluss oder prohibitive Entgelte verdrängen.
Zugangsverweigerung zu Plattformen gegenüber KI-Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV; Art. 54 EWR-Abkommen; Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2003
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 09.06.2026
- Commission imposes interim measures on Meta to preserve free access to WhatsApp for rival AI assistants (IP/26/1276) Pressemitteilung einer Behörde
- Presscorner-Schnittstelle, Volltext IP/26/1276 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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05.06.2026 Portugal: 8,18 Mio. Euro gegen drei Unternehmen wegen Werbung in TV-Aufzeichnungen 8,18 Mio. €
Die drei größten Pay-TV-Anbieter vereinbarten mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens von 2019 bis Mai 2025, Werbung als Bedingung für den Zugriff auf Aufzeichnungen einzuführen und die Vermarktung dieser Werbeflächen zu vereinheitlichen. Die Wettbewerbsbehörde verhängte gegen drei Unternehmen 8.181.000 Euro; mit dem bereits zuvor im Vergleich sanktionierten vierten Beteiligten summieren sich die Bußen auf 13.351.000 Euro. Die Namen veröffentlichte die AdC wegen laufender Gerichtsverfahren nicht in der Mitteilung.
Gemeinsam abgestimmte „Branchenlösungen“ zulasten der Kunden sind Kartelle – auch wenn ein Dienstleister die Koordination übernimmt.
Koordinierte Produktänderungen unter Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Autoridade da Concorrência (AdC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Lei da Concorrência (Lei n.º 19/2012), Art. 9.º (Processo PRC/2020/4)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 05.06.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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03.06.2026 VF Hellas Ενδυμάτων Ε.Π.Ε. (VF Hellas, Tochter der VF Corporation)Griechenland: 954.485 Euro gegen VF Hellas wegen Verbots von Preisvergleich und Google Ads 954.485 €
Der Importeur und Großhändler der Marken Vans, Eastpak und The North Face untersagte seinen Händlern vertraglich die Nutzung von Preisvergleichsportalen und von Suchmaschinenwerbung (insbesondere Google Ads). Die Wettbewerbskommission wertete dies als Kernbeschränkung im Online-Vertrieb und setzte im Vergleichsverfahren (Entscheidung 913/2026) eine reduzierte Geldbuße von 954.485 Euro fest; Datum = Pressemitteilung.
Wer Händlern Preisvergleichsseiten oder Suchmaschinenwerbung verbietet, begeht eine Kernbeschränkung – Vertriebsverträge gehören regelmäßig in die Kartellrechtsprüfung.
Kartellrechtskonforme Gestaltung von Händlerverträgen im Onlinevertrieb
- Behörde / Gericht
- Επιτροπή Ανταγωνισμού (Hellenic Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 1 Gesetz 3959/2011; Art. 101 AEUV; Art. 4 lit. e VO (EU) 2022/720
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren (Diettheti Diaforon) mit Bußgeldreduktion
- Veröffentlicht
- 03.06.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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02.06.2026 Ascension Health Alliance; AmSurg LLC / Ambulatory Topco LLCAscension/AmSurg: sieben ambulante OP-Zentren müssen verkauft werden Anordnung
Die gemeinnützige Klinikgruppe Ascension wollte AmSurg für 3,9 Mrd. USD übernehmen. Wegen Überschneidungen bei ambulanten Operationen in fünf Regionen verlangt die FTC den Verkauf von sieben AmSurg-Zentren an SC Affiliates und eine Gastroenterologie-Praxis sowie Übergangsunterstützung.
Auch gemeinnützige Gesundheitsträger unterliegen der Fusionskontrolle – regionale Marktanteile entscheiden über Abgaben.
- Behörde / Gericht
- Federal Trade Commission (FTC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Section 7 Clayton Act; Section 5 FTC Act (Consent Order)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Gesundheitswesen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- FTC Requires Divestiture of Ambulatory Surgery Centers … Ascension Health-AmSurg Deal (02.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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28.05.2026 Timmerhuis Weg & Waterbouw B.V., Bouwhuis Aannemingsmaatschappij „Bouwmij“ B.V., Aannemingsmaatschappij Van Gelder B.V.ACM: Kartellbußgelder gegen Bauunternehmen wegen Absprache bei Ausschreibung in Ommen 45.500 €
Drei Bauunternehmen stimmten im September 2024 bei einer Tiefbau-Ausschreibung der Gemeinde Ommen, die für 153.250 EUR vergeben wurde, ihre Angebotspreise ab und legten den Gewinner fest. Wegen früherer, 2005 festgestellter Kartellverstöße der Unternehmen oder ihrer Rechtsvorgänger erhöhte die ACM die Bußgelder um 20 %. Im vereinfachten Verfahren verhängte sie mutmaßlich 30.000 EUR gegen Timmerhuis und mutmaßlich 15.500 EUR gegen Bouwhuis (zusammen 45.500 EUR); Van Gelder blieb als erster Kronzeuge bußgeldfrei.
Angebote in Vergabeverfahren sind unabhängig zu erstellen; schon eine Absprache über den Gewinner eines kleinen kommunalen Auftrags wird geahndet.
Submissionsabsprachen bei öffentlichen Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Consument & Markt (ACM)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 Mededingingswet
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Für die Mitwirkung am vereinfachten Verfahren minderte die ACM die Bußgelder von Bouwhuis und Timmerhuis um 15 %, bei Timmerhuis zusätzlich um 5 % für freiwillig gelieferte Beweise; Van Gelder erhielt als erste Antragstellerin volle Kronzeugenimmunität.
- Veröffentlicht
- 02.06.2026
- ACM – Boetebesluit vervalsing GWW-aanbesteding (Beslisdatum 28-05-2026) Entscheidung einer Behörde
- ACM – Boetebesluit vervalsing GWW-aanbesteding gemeente Ommen Entscheidung einer Behörde
- ACM – ACM legt kartelboetes op voor vervalsing GWW-aanbesteding (02-06-2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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27.05.2026 Frigorífico Cason Ltda., ASM Comércio de Subprodutos de Origem Animal Ltda., ASM Comércio e Coleta de Ossos Ltda.CADE: Einkaufskartell für Schlachtnebenprodukte in Rio Grande do Sul – 6,4 Mio. BRL 1,09 Mio. €
Das Tribunal des CADE verurteilte drei Unternehmen wegen eines Nachfragekartells beim Ankauf tierischer Reststoffe in Rio Grande do Sul: Tierkörperverwertungen und Transportunternehmen teilten laut CADE die Sammelstellen untereinander auf, tauschten sensible Informationen aus und behinderten nicht beteiligte Wettbewerber. Frigorífico Cason erhielt 5.937.915,73 BRL, die beiden ASM-Gesellschaften gemeinsam 455.419,65 BRL (zusammen 6.393.335,38 BRL); gegen mehrere andere Beteiligte wurde das Verfahren wegen erfüllter Vergleiche oder mangels Beweisen eingestellt. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Auch Abnehmer dürfen sich nicht über die Aufteilung von Lieferanten oder Sammelgebieten abstimmen; Einkaufskartelle sind ebenso verboten wie Verkaufskartelle.
Einkaufskartelle und Aufteilung von Liefer- oder Sammelgebieten
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Lei nº 12.529/2011
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 29.05.2026
Originalbetrag 6.393.335,38 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.05.2026.
- Diário Oficial da União, 03.06.2026, Seção 1, S. 93: Ata da 266ª Sessão Ordinária de Julgamento (27.05.2026), PA nº 08700.004404/2016-62 Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CADE, 29.05.2026: Cade condena empresas e empresários por cartel no mercado de resíduos animais no Rio Grande do Sul Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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27.05.2026 Seed Bearing Fields (Pty) LtdLebensmittel-Ausschreibung: Seed Bearing Fields räumt Preisabsprache ein 528 €
Das Competition Tribunal bestätigte am 27.05.2026 eine Einigung, in der die Seed Bearing Fields (Pty) Ltd aus Limpopo einräumte, mit der Mogodumo Bakone Holding (Pty) Ltd Preise für eine Ausschreibung des Limpopo Department of Health über die Lieferung verderblicher Lebensmittel abgesprochen zu haben. Die Direktoren beider Bieter sind familiär verbunden; die Unternehmen teilten sich Büro und Dienstleister und reichten auffällig ähnliche Angebote ein. Seed Bearing Fields zahlt mutmaßlich eine Verwaltungsstrafe von 10.044 ZAR und muss an einer Kartellrechtsschulung der Competition Commission teilnehmen.
Verbundene Unternehmen, die getrennt bieten, dürfen ihre Preise nicht abstimmen – gemeinsame Büros, Dienstleister und ähnliche Unterlagen machen Absprachen leicht erkennbar.
Verbundene Bieter bei öffentlichen Ausschreibungen
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Section 4(1)(b)(i) und (iii) Competition Act 89 of 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
Originalbetrag 10.044 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.05.2026.
- Competition Tribunal, CO008Apr26, Order confirming consent agreement Competition Commission v Seed Bearing Fields (Pty) Ltd, decided 27.05.2026 (mit Consent Agreement) Gerichtsentscheidung
- Competition Tribunal case file CO008Apr26 (Remedy: Penalty; sections 4(1)(b)(i), (iii)) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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22.05.2026 Parrish & Heimbecker, Limited; GrainsConnect Canada Operations Inc.Kanada: Getreideelevator muss bei Übernahme von GrainsConnect verkauft werden Anordnung
Die geplante Übernahme von GrainsConnect durch Parrish & Heimbecker hätte den Wettbewerb um den Weizenankauf bei Landwirten rund um Reford (Saskatchewan) verringert. Das Competition Bureau erreichte eine Vereinbarung, nach der P&H den Getreideelevator in Reford an einen genehmigten Käufer veräußern und bis dahin normal weiterbetreiben muss.
Fusionskontrolle wirkt auch lokal: Schon ein einzelner Standort kann eine Veräußerungsauflage auslösen.
- Behörde / Gericht
- Competition Bureau Canada (Consent Agreement beim Competition Tribunal)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Competition Act (Kanada), Fusionskontrolle
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 22.05.2026
- Competition Bureau reaches agreement to protect competition for grain farmers in Saskatchewan Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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20.05.2026 Sajo DongAOne, Daehan Flour Mills, CJ CheilJedang u. a. (7 Unternehmen)Mehlkartell: Rekordbußgeld von 671 Mrd. KRW gegen sieben Mühlen 384,3 Mio. €
Sieben Mehlhersteller mit zusammen 87,7 % des B2B-Markts stimmten laut KFTC von November 2019 bis Oktober 2025 bei 24 Gelegenheiten Zeitpunkt und Umfang von Preisänderungen sowie Liefermengen und Lieferrangfolgen gegenüber Großabnehmern wie Nudel- und Süßwarenherstellern ab, auch während sie staatliche Preisstabilisierungszuschüsse erhielten. Die KFTC ordnete neben der Unterlassung eine eigenständige Neufestsetzung der Preise an und verhängte Geldbußen von insgesamt 671.045 Mio. KRW, den bislang höchsten Betrag in einem Kartellfall: Sajo DongAOne 183.097 Mio., Daehan Flour Mills 179.273 Mio., CJ CheilJedang 131.701 Mio., Samyang 94.787 Mio., Daesun Flour Mills 38.448 Mio., Hantop 24.291 Mio., Samhwa Flour Mills 19.448 Mio. KRW.
Wer bereits wegen eines Kartells sanktioniert wurde, muss bei erneuten Kontakten zu Wettbewerbern mit deutlich schärferen Folgen rechnen.
Preis- und Mengenabsprachen mit Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Korea Fair Trade Commission (KFTC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 40 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 MRFTA (Monopoly Regulation and Fair Trade Act)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Wiederholungsfall
- ja
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 20.05.2026
Originalbetrag 671.045.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.05.2026.
- KFTC press release (EN), 21 May 2026: Sanctions Imposed on Seven Flour Millers for Flour Price-Fixing Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO), 20.05.2026: 7개 제분사 밀가루 담합 적발·제재 Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO, PDF) mit Tabelle 5 (Geldbußen je Mühle) und Rechtsgrundlage Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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13.05.2026 Comércio de Combustíveis Stang Ltda., Pato Comércio de Combustíveis Ltda. u. a. (3 Unternehmen)CADE: Kraftstoffkartell in Coronel Vivida – Bußen nach Embargos auf 15,1 Mio. BRL gesenkt 2,63 Mio. €
Das Tribunal des CADE verurteilte drei Tankstellenunternehmen, weil sie 2017 die Lose kommunaler Kraftstoffausschreibungen in Coronel Vivida (Paraná) vorab unter sich aufgeteilt und zudem die Pumpenpreise im Einzelhandel abgestimmt hatten. Die Unternehmensbußen betrugen zunächst 43.953.905,42 BRL (Comércio de Combustíveis Stang 25.801.726,15; ein weiteres Tankstellenunternehmen 9.406.784,68; Pato Comércio de Combustíveis 8.745.394,59 BRL). Auf Embargos senkte das Tribunal am 01.07.2026 wegen einer nachträglich eingetretenen, für die Bemessung erheblichen Tatsache die Bußen von Stang auf 4.615.849,76 BRL und von Pato auf 1.090.682,28 BRL, sodass 15.113.316,72 BRL verbleiben. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Die Aufteilung von Losen bei öffentlichen Ausschreibungen ist auch bei kleinen kommunalen Vergaben ein Kartellverstoß mit hohen Bußgeldern.
Aufteilung von Ausschreibungslosen unter Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Lei nº 12.529/2011; Art. 38 VI (Handelsverbot für natürliche Personen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Energie und Versorgung
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 13.05.2026
Originalbetrag 15.113.316,72 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.05.2026.
- Diário Oficial da União, 22.05.2026, Seção 1, S. 54: Ata da 265ª Sessão Ordinária de Julgamento (13.05.2026), PA nº 08700.002545/2023-70 Amtliches Register oder Bekanntmachung
- Diário Oficial da União, 08.07.2026, Seção 1, S. 132: Ata da 268ª Sessão Ordinária de Julgamento (01.07.2026), Embargos – Herabsetzung Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CADE, 13.05.2026: Cade condena empresas e empresários por cartel de combustíveis em Coronel Vivida/PR Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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06.05.2026 HP TRONIC Zlín, spol. s r.o.HP TRONIC Zlín: 39 Mio. CZK für Preisvorgaben an Elektrohändler 1,6 Mio. €
Der Distributor und Händler von Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräten setzte seit 2012 über zehn Jahre Mindestverkaufspreise für seine Händlerkunden fest, überwachte sie und sanktionierte Abweichler. Die Behörde verhängte 38,971 Mio. CZK; Kronzeugenantrag, Vergleich und ein verbessertes Compliance-Programm senkten das Bußgeld, gegen die Höhe legte das Unternehmen Einspruch ein.
Wer Händler wegen niedriger Preise anmahnt, riskiert hohe Bußgelder – ein wirksames Compliance-Programm mindert sie, ersetzt aber nicht das Abstellen der Praxis.
Preisbindung der zweiten Hand im Vertrieb
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Tschechisches Wettbewerbsgesetz, Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenantrag, Vergleich und Ausbau des internen Compliance-Programms.
- Veröffentlicht
- 06.05.2026
Originalbetrag 38.971.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.05.2026.
- HP Tronic Faces Nearly CZK 40 Million Fine for Dictating Prices to Retailers Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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04.05.2026 Decora S.A., Bel-Pol sp. z o.o.Decora und Bel-Pol: 33,6 Mio. PLN für Preis- und Gebietsabsprachen bei Bodenzubehör 7,9 Mio. €
Der Hersteller Decora und der Großhändler Bel-Pol hatten Preise für Vinylpaneele, Unterlagen, Sockelleisten und Bodenprofile aus dem Decora-Sortiment abgestimmt und den Großhandelsmarkt für diese Produkte aufgeteilt. Das UOKiK verhängte Geldbußen von 28.344.000 PLN gegen Decora und 5.290.000 PLN gegen Bel-Pol, zusammen 33.634.000 PLN. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Vertikale Absprachen über Preise und Gebiete im Großhandel sind Kernbeschränkungen.
Preis- und Gebietsabsprachen zwischen Hersteller und Großhändler
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ustawa o ochronie konkurencji i konsumentów; Art. 101 Abs. 1 lit. a und c AEUV; Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Art. 113c und Art. 89a ustawa o ochronie konkurencji i konsumentów
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Bel-Pol erhielt als Kronzeuge im Kronzeugenprogramm eine Kürzung der Geldbuße um 50 % und für die freiwillige Unterwerfung unter die Geldbuße weitere 10 %.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 33.634.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.05.2026.
- UOKiK-Entscheidungsdatenbank: Decyzja DOK-2/2026 (Decora S.A., Bel-Pol sp. z o.o.) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Decyzja nr DOK-2/2026 vom 04.05.2026 (öffentliche Fassung) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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30.04.2026 „Вазовски машиностроителни заводи“ ЕАД (VMZ)Rüstungshersteller VMZ nutzte Know-how eines Partners für Einweg-Granatwerfer – 50.855 Euro 50.855 €
Auf Antrag eines Auftraggebers stellte die KZK fest, dass VMZ vertraulich überlassene technische Dokumentation (Geschäftsgeheimnis) zu Einweg-Granatwerfern entgegen den Vertraulichkeitsvereinbarungen und guter Geschäftspraxis verwendet hat (Art. 37 Abs. 1 ZZK). Sanktion 50.855,09 Euro, Pflicht zur Einstellung mit sofortiger Vollziehbarkeit. Gegen die Entscheidung liegen Beschwerden vor.
Vertraulich überlassene Konstruktionsunterlagen dürfen nur im vereinbarten Rahmen genutzt werden – das gilt gerade in sensiblen Branchen.
Umgang mit vertraulichem Know-how von Geschäftspartnern
- Behörde / Gericht
- Комисия за защита на конкуренцията (КЗК, Bulgarische Wettbewerbskommission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Art. 37 Abs. 1 ZZK (Geschäftsgeheimnisse)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- КЗК Публичен електронен регистър – Производство (Решение № 389 от 30.04.2026; Volltext als PDF im Register) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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28.04.2026 Amica Chips S.p.A., Pata S.p.A., Preziosi Food S.p.A.Italien: 23,3 Mio. € gegen Amica Chips, Pata und Preziosi Food wegen Snack-Kartell 23,3 Mio. €
Drei Hersteller von Salzgebäck und Chips teilten in einer geheimen, fortgesetzten Absprache die Belieferung des Lebensmittelhandels mit Handelsmarken-Snacks untereinander auf. Geldbußen: Amica Chips 8.239.210 €, Pata 7.555.387 €, Preziosi Food 7.503.550 €; erstmals wandte die AGCM ihr Vergleichsverfahren an.
Ausschreibungen des Handels für Eigenmarken sind Wettbewerb – abgestimmte Scheinangebote an Händler sind ein Kartell.
Scheinangebote bei Handelsmarken-Ausschreibungen des Einzelhandels
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV; Art. 14-quater Gesetz 287/1990 (Settlement)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenermäßigung für Pata und Amica Chips; 10 % Settlement-Nachlass für alle
- Veröffentlicht
- 28.04.2026
- I871 - The Italian Competition Authority fines Amica Chips, Pata and Preziosi Food over €23 million Pressemitteilung einer Behörde
- AGCM - Sanzioni per oltre 23 milioni di euro ad Amica Chips, Pata e Preziosi Food Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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21.04.2026 Gwalimba Construction (Pty) LtdMutmaßliche Absprache bei Behördenauftrag: Gwalimba Construction zahlt mutmaßlich 50.000 ZAR 2.596 €
Das Competition Tribunal bestätigte am 21.04.2026 eine Einigung mit der Gwalimba Construction (Pty) Ltd. Nach einer Beschwerde des Department of Home Affairs hatte die Competition Commission festgestellt, dass Gwalimba und die Superway Construction (Pty) Ltd vereinbart hatten, bei bestimmten Ausschreibungen nicht gegeneinander anzutreten – betroffen war unter anderem eine Preisanfrage für Instandsetzungsarbeiten zum Brandschutz an einem Amtsgebäude in Pretoria. Ohne Haftungsanerkenntnis zahlt Gwalimba mutmaßlich 50.000 ZAR Verwaltungsstrafe, kooperiert bei der Verfolgung von Superway und führt ein Kartellrechts-Compliance-Programm ein.
Auch kleine Bauunternehmen müssen bei Angeboten an öffentliche Auftraggeber jede Abstimmung mit Wettbewerbern unterlassen – die Behörden verfolgen solche Absprachen auch gegenüber Kleinbetrieben.
Submissionsabsprachen bei öffentlichen Aufträgen
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Section 4(1)(b)(i), (ii) und (iii) Competition Act 89 of 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Nach Angaben der Parteien: Kooperation mit der Behörde, kleines Unternehmen ohne frühere Verstöße, Auftrag nicht erhalten.
- Veröffentlicht
- 23.04.2026
Originalbetrag 50.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.04.2026.
- Competition Tribunal: Press Release: Tribunal confirms settlement of alleged collusion by Gwalimba Construction in public sector collusive tendering case (23.04.2026) Pressemitteilung eines Gerichts
- Competition Tribunal, CO107Oct25, Order confirming consent agreement Competition Commission v Gwalimba Construction (Pty) Ltd, decided 21.04.2026 Gerichtsentscheidung
- Competition Tribunal case file CO107Oct25 (Order date 2026-04-21; sections 4(1)(b)(i), (ii), (iii)) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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17.04.2026 Medirex s. r. o.; KLINICKÁ BIOCHÉMIA s.r.o.; Unilabs Slovensko, s. r. o.; synlab slovakia s. r. o.; Asociácia laboratóriíLaborkartell: 14,6 Mio. EUR und Vergabesperren gegen Labordiagnostiker 14,6 Mio. €
Vier Labore und ihr Verband stimmten Verhandlungen mit Krankenkassen über Preise ab, koordinierten sich in Ausschreibungen, tauschten sensible Informationen und teilten Kunden auf. Die Behörde verhängte erstinstanzlich 14.551.800 EUR und dreijährige Vergabesperren; Unilabs erhielt als Kronzeuge und im Vergleich eine stark reduzierte Buße.
Gemeinsame Verhandlungslinien gegenüber Kostenträgern über einen Verband sind ein Kartell – Verbandssitzungen brauchen Protokoll und Agenda-Prüfung.
Informationsaustausch unter Wettbewerbern und Verbandsarbeit
- Behörde / Gericht
- Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (PMÚ SR)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Slowakisches Wettbewerbsschutzgesetz (Kartellverbot)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Gesundheitswesen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Unilabs: Kronzeugenreduktion (50 %) und Vergleich (weitere 30 %).
- Veröffentlicht
- 12.05.2026
- KARTELY: PMÚ odhalil kartel laboratórií a uložil pokuty takmer 15 miliónov eur Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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16.04.2026 Synadis Bio, Greenweez (mit Carrefour SA), ITM Entreprises (mit Les Mousquetaires), Les Comptoirs de la BioFrankreich: 12,67 Mio. € wegen Aufteilung der Vertriebskanäle für Bio-Lebensmittel 12,7 Mio. €
Über den Verband Synadis Bio sorgten Marktteilnehmer über mehr als sieben Jahre dafür, dass Bio-Marken nicht zugleich im Bio-Fachhandel und im klassischen Supermarkt verkauft wurden, um Preisvergleiche zu verhindern (Entscheidung 26-D-05). Geldbußen: Synadis Bio 10 Mio. €, Greenweez/Carrefour 1,85 Mio. €, ITM 740.000 €, Les Comptoirs de la Bio 80.000 €.
Verbandsbeschlüsse, die Mitglieder auf bestimmte Vertriebskanäle festlegen, sind Marktaufteilung – auch wenn sie als Qualitäts- oder Profilpolitik begründet werden.
Verbandsregeln zur Abschottung von Vertriebskanälen
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. L.420-1 Code de commerce, Art. 101 Abs. 1 AEUV; Bußgeldbemessung nach Art. L.464-2 Code de commerce
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 16.04.2026
- L'Autorité de la concurrence sanctionne à hauteur de 12,67 millions d'euros (Entscheidung 26-D-05) Pressemitteilung einer Behörde
- Décision 26-D-05 (version publique) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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02.04.2026 Nexans France, Nexans SA; Sonepar-Gruppe (Sonepar France Distribution u. a.)Nexans und Sonepar: 6,5 Mio. EUR für exklusive Importrechte in Überseegebieten 6,5 Mio. €
Nexans räumte Gesellschaften der Sonepar-Gruppe vom 13.05.2015 bis 20.11.2023 exklusive Rechte zum Import von Nexans-Kabeln nach La Réunion, Mayotte, Guyane, Martinique und Guadeloupe ein, was Art. L. 420-2-1 Code de commerce für die Überseegebiete verbietet. Die Autorité de la concurrence verhängte im Vergleichsverfahren 3 Mio. EUR gegen Nexans France (mit Nexans SA) und 3,5 Mio. EUR gegen die beteiligten Sonepar-Gesellschaften, zusammen 6,5 Mio. EUR. Es ist die erste Entscheidung der Behörde, die auf die Meldung einer Person mit geschütztem Hinweisgeberstatus zurückgeht.
Exklusive Import- oder Vertriebsrechte für die französischen Überseegebiete sind grundsätzlich verboten und gehören vor Vertragsschluss auf den Prüfstand.
Exklusive Vertriebs- und Importrechte; Hinweisgeber als Aufdeckungsquelle
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 420-2-1 Code de commerce; Vergleichsverfahren nach Art. L. 464-2 III Code de commerce
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren (transaction): Die Unternehmen bestritten die Beschwerdepunkte nicht.
- Veröffentlicht
- 02.04.2026
- Autorité de la concurrence, Décision 26-D-04 du 2 avril 2026 (Entscheidungsseite) Entscheidung einer Behörde
- Autorité de la concurrence, Décision 26-D-04 (Volltext, PDF) Entscheidung einer Behörde
- Autorité de la concurrence, Communiqué de presse zu 26-D-04 Pressemitteilung einer Behörde
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02.04.2026 Rickman Trade OÜ (mit Rickman Trade Latvijas filiāle), „EUGESTA“ SIA, SIA „Innocent PRO“Lettland: 512.100 EUR wegen Preisbindung bei JURA-Kaffeevollautomaten 512.100 €
Nach der Entscheidung der Konkurences padome gab der Vertriebshändler Rickman Trade den Einzelhändlern die Wiederverkaufspreise für JURA-Kaffeevollautomaten vor, während EUGESTA und Innocent PRO die Einhaltung dieser Preise im Einzelhandel überwachten und aufrechterhielten, um ein einheitliches Preisniveau in Lettland zu sichern. Geldbußen: Rickman Trade OÜ mit lettischer Filiale 255.938,04 EUR, EUGESTA 232.636,20 EUR und Innocent PRO nach 10 % Vergleichsnachlass 23.525,93 EUR, zusammen 512.100,17 EUR.
Hersteller und Händler dürfen Wiederverkaufspreise empfehlen, aber weder vorgeben noch deren Einhaltung überwachen.
Verbot von Preisbindung im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 11 Abs. 1 Konkurences likums (Wettbewerbsgesetz)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Innocent PRO erhielt nach einem Vergleichsangebot 10 % Nachlass.
- Veröffentlicht
- 07.05.2026
- KP lēmums Nr. 18, lieta KL/2.2-3.2/25/1 (Rickman Trade, EUGESTA, Innocent PRO), 02.04.2026 Entscheidung einer Behörde
- Konkurences padomes lēmumi (Nr. 52, Statuss: Spēkā, pieņemts 02.04.2026, publicēts 07.05.2026) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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19.03.2026 Mavera ABMavera: 14,3 Mio. SEK für Exklusivklauseln mit versicherungsmedizinischen Beratern 1,32 Mio. €
Konkurrensverket stellte fest, dass Mavera AB seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem es seit dem 1. Januar 2021 in Verträgen mit Unternehmen, die versicherungsmedizinische Beratung erbringen, Exklusivklauseln anwendet, die Beratung für konkurrierende Anbieter untersagen. Die Behörde setzte eine Wettbewerbsschadensgebühr (konkurrensskadeavgift) von 14.300.000 SEK fest und ordnete an, die Klauseln nicht mehr anzuwenden und die Vertragspartner binnen sechs Wochen zu informieren; die Anordnung ist mit einem Zwangsgeld (vite) von 30.000.000 SEK bewehrt. Mavera hat Rechtsmittel beim Patent- och marknadsdomstolen eingelegt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Exklusivbindungen eines marktbeherrschenden Auftraggebers gegenüber Dienstleistern können Wettbewerber vom Markt fernhalten und sind kartellrechtlich hoch riskant.
Exklusivitätsklauseln marktbeherrschender Unternehmen
- Behörde / Gericht
- Konkurrensverket
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- 2 kap. 7 § konkurrenslagen (2008:579); Art. 102 AEUV; 3 kap. 1 § och 3 kap. 5 § första stycket 1 KL
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 19.03.2026
Originalbetrag 14.300.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.03.2026.
- Konkurrensverket, Ärenden och beslut: Mavera AB, dnr 91/2023 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Konkurrensverket, Beschluss vom 19.03.2026, Dnr 91/2023 – Mavera AB Entscheidung einer Behörde
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18.03.2026 Míla hf.Island: Míla zahlt 200 Mio. ISK wegen Verstoßes gegen Fusionsauflagen 1,39 Mio. €
Die Telekom-Infrastrukturgesellschaft Míla hf. räumte in einem Vergleich mit Samkeppniseftirlitið ein, von Oktober 2023 bis Dezember 2024 gegen die Auflagen aus dem Vergleich vom September 2022 zur Übernahme durch Ardian verstoßen zu haben: Häufigkeit und Umfang ihrer Kontakte zu Síminn waren geeignet, dessen Anreiz zu schwächen, über die vertragliche Abnahmepflicht hinaus Vorleistungen bei Míla-Wettbewerbern einzukaufen. Míla zahlt eine Geldbuße von 200.000.000 ISK und übernimmt zusätzliche Auflagen; zugleich wurden einzelne Auflagen wegen veränderter Marktverhältnisse auf Gebiete mit erheblicher Marktmacht von Míla beschränkt.
Fusionsauflagen gelten auch für den laufenden Vertriebskontakt; wer ihnen unterliegt, muss Kundenansprache und Vertriebsaktivitäten gegen die Auflagen prüfen und dokumentieren.
Einhaltung von Fusionsauflagen im Tagesgeschäft, insbesondere im Kontakt mit Großkunden
- Behörde / Gericht
- Samkeppniseftirlitið
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Verstoß gegen Fusionsauflagen (Art. 4 und 8 eines früheren Vergleichs); Vergleich nach Art. 17f Abs. 1 Samkeppnislög Nr. 44/2005 (isländisches Wettbewerbsgesetz)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 19.03.2026
Originalbetrag 200.000.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.03.2026.
- Sátt Mílu hf. og Samkeppniseftirlitsins (Reykjavík, 18. mars 2026) Entscheidung einer Behörde
- Samkeppniseftirlitið: Rannsókn á Mílu lokið með stjórnvaldssektum og endurskoðun á skilyrðum (19. mars 2026) Pressemitteilung einer Behörde
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17.03.2026 Morellato S.p.A.AGCM: 25,9 Mio. Euro gegen Morellato wegen Online-Preisbindung und Marktplatzverbot 25,9 Mio. €
Die AGCM stellte fest, dass Morellato in ihrem selektiven Vertriebssystem für Schmuck und Uhren vom 20. Juli 2018 bis 23. Dezember 2025 den Händlern die Online-Wiederverkaufspreise vorgab und ihnen die Nutzung von Drittmarktplätzen und Vermittlungsplattformen untersagte; als Vergeltung blockierte Morellato Bestellungen (Art. 101 Abs. 1 AEUV). Die Geldbuße beträgt 25.895.043 Euro.
Hersteller dürfen Händlern keine Online-Verkaufspreise vorschreiben und Plattformverkäufe nicht pauschal verbieten, und Liefersperren als Druckmittel verschärfen den Verstoß.
Vertikale Preisbindung und Plattformverbote im Onlinevertrieb
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 Abs. 1 AEUV; Art. 15 Legge n. 287/1990
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Weil die Einstufung des Marktplatzverbots als Wettbewerbsbeschränkung neu war, bemaß die AGCM die Buße allein nach der Preisbindung im Onlinekanal.
- Veröffentlicht
- 31.03.2026
- AGCM, Provvedimento I876 (Adunanza 17.03.2026), provvedimento finale e sanzione Entscheidung einer Behörde
- AGCM, Comunicato stampa 31.03.2026: I876 – Sanzione di oltre 25 milioni di euro a Morellato Pressemitteilung einer Behörde
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17.03.2026 Syndicat National des Moniteurs du Ski Français (SNMSF)Skilehrerverband SNMSF: 3,4 Mio. EUR für Exklusivitätspflicht der ESF-Lehrer 3,4 Mio. €
Die Mustervereinbarung des größten französischen Skilehrerverbands verbot den Lehrern der Écoles du Ski Français vom 12.05.2006 bis 04.02.2025, für konkurrierende Skischulen oder eigene Kunden zu unterrichten, und drohte bei Verstößen den Ausschluss an; die Autorité de la concurrence wertete das als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt für Skiunterricht. Sie verhängte 3,4 Mio. EUR, erstmals in einem regulären Verfahren bemessen am Umsatz der Verbandsmitglieder, und ordnete an, die Regeln zu ändern, die Entscheidung zu veröffentlichen und bei Zahlungsunfähigkeit die Mitglieder zu Beiträgen aufzurufen.
Auch Berufsverbände haften kartellrechtlich für Satzungs- und Musterregeln, die ihren Mitgliedern die Arbeit für Wettbewerber untersagen.
Wettbewerbsbeschränkende Regeln in Berufsverbänden
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 Abs. 1 AEUV; Art. L. 420-1 Code de commerce; Bemessung nach Art. L. 464-2 Code de commerce (Umsetzung der ECN+-Richtlinie)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 17.03.2026
- Autorité de la concurrence, Décision 26-D-03 du 17 mars 2026 (Entscheidungsseite) Entscheidung einer Behörde
- Autorité de la concurrence, Décision 26-D-03 (Volltext, PDF) Entscheidung einer Behörde
- Autorité de la concurrence, Communiqué de presse zu 26-D-03 Pressemitteilung einer Behörde
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12.03.2026 Associação Portuguesa das Empresas do Setor Privado de Emprego e de Recursos Humanos (APESPE)Portugal: 4,5 Mio. Euro gegen Zeitarbeitsverband APESPE wegen Abwerbeverbot 4,52 Mio. €
Der Verband der Zeitarbeitsunternehmen (rund 40 Mitglieder) verpflichtete seine Mitglieder in seinem Ethikkodex von 1987 bis März 2025, Leiharbeitnehmer der anderen nicht abzuwerben. Die Wettbewerbsbehörde wertete dies als wettbewerbswidrigen Verbandsbeschluss im Arbeitsmarkt und verhängte 4.519.000 Euro, bemessen an den Umsätzen der Mitglieder; die Entscheidung ist anfechtbar (Datum = Pressemitteilung).
Auch ein Ethikkodex eines Verbands kann ein Kartell sein – Abwerbeverbote zwischen Wettbewerbern sind tabu.
No-Poach-Absprachen in Verbandsregeln
- Behörde / Gericht
- Autoridade da Concorrência (AdC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Lei da Concorrência (Lei n.º 19/2012), Art. 9.º
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 12.03.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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09.03.2026 Alderson Logistics Limited; Supa Shavings (2022) LimitedAlderson Logistics und Supa Shavings: 420.000 NZD für eine wettbewerbsschädliche Übernahme ohne Freigabe 214.691 €
Alderson Logistics und die verbundene Supa Shavings (2022) übernahmen im Mai 2022 ohne Freigabeantrag die Geschäfte der beiden größten Lieferanten von losen Holzspänen als Einstreu für Geflügel- und Ziegenhalter im Waikato, die zusammen mindestens 70 bis 80 % Marktanteil hatten und einander die engsten Wettbewerber waren. Nach einer Einigung mit der Commerce Commission verhängte der High Court eine mutmaßlich vereinbarte Geldstrafe von 420.000 NZD gemeinsam gegen beide wegen Verstoßes gegen das Übernahmeverbot des s 47 Commerce Act. Erstmals hatte die Kommission bei einem eingeräumten Verstoß zusätzlich eine Veräußerung verlangt; diese kam nicht zustande.
Auch ohne Anmeldepflicht sollten Übernahmen unter engen Wettbewerbern vorab kartellrechtlich geprüft und bei Zweifeln zur Freigabe angemeldet werden.
Kartellrechtliche Prüfung von Übernahmen ohne Anmeldepflicht
- Behörde / Gericht
- High Court Auckland (Klage: Commerce Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Commerce Act 1986, s 47
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 09.03.2026
Originalbetrag 420.000 NZD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.03.2026.
- Commerce Commission: ComCom action sees companies penalised after acquisitions lessened competition (09.03.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Commerce Commission, Case register: Alderson Logistics Limited, R.L.S. Transport Limited, ABS Carriers Limited, Supa Shavings Limited (PRJ0046977) Amtliches Register oder Bekanntmachung
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06.03.2026 ΚΟΜΠΑ Μονοπρόσωπη Ε.Π.Ε. und HAPPY DOG Α.Ε. ΖωοτροφώνGriechenland: rund 482.500 Euro gegen Tierfutter-Importeure wegen Preisbindung 482.498 €
Zwei Importeure von Hunde- und Katzenfutter überwachten die Endkundenpreise ihrer Händler auf Preisvergleichsportalen und forderten sie zur Anpassung an ihre Preislisten auf; die Händler folgten. Im Vergleichsverfahren (Entscheidung 901/2026) verhängte die Wettbewerbskommission 387.498 Euro gegen KOMPA und 95.000 Euro gegen Happy Dog; der Fall begann mit einem Hinweis über die anonyme Whistleblowing-Plattform der Behörde.
Preisempfehlungen dürfen nicht durch Monitoring und Anrufe bei Händlern durchgesetzt werden – und Hinweisgeberkanäle der Behörden machen solche Praktiken sichtbar.
Verbot der Preisbindung der zweiten Hand im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Επιτροπή Ανταγωνισμού (Hellenic Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 1 Gesetz 3959/2011; Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren mit reduzierten Geldbußen
- Veröffentlicht
- 06.03.2026
- Δελτίο Τύπου – Πρόστιμα σε επιχειρήσεις προμήθειας ζωοτροφών για ζώα συντροφιάς Pressemitteilung einer Behörde
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05.03.2026 SIA "SS"Kleinanzeigenportal ss.lv sperrte Nutzer der Konkurrenz – 186.781 Euro Buße 186.781 €
Der Betreiber von ss.lv/ss.com (Marktanteil über 60 %) löschte von März 2020 bis Mai 2021 Anzeigen und sperrte Konten von Nutzern – vor allem Autohändlern und Maklern –, die parallel auf der Konkurrenzplattform pp.lv inserierten; wer sich mit einer inbox.lv-Adresse registrieren wollte, musste zusätzlich eine andere E-Mail-Adresse angeben. Der Wettbewerbsrat wertete dies als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV), verhängte 186.780,65 Euro und verlangte objektive Kriterien für den Umgang mit Kunden.
Marktführende Plattformen dürfen Nutzer nicht für Multi-Homing bestrafen – interne Moderationsregeln brauchen objektive Kriterien.
Kartellrechtliche Grenzen im Umgang mit Kunden von Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 18.03.2026
- KP konstatē SIA „SS“ dominējoša stāvokļa ļaunprātīgu izmantošanu … naudas sodu 186 780,65 EUR (18.03.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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04.03.2026 Aramex New Zealand Holdings LimitedAramex: 700.000 NZD wegen Kundenaufteilung im Wiederverkäufervertrag 355.800 €
Der Kurierdienst schloss 2021 mit einem als Wiederverkäufer tätigen Wettbewerber einen Vertrag, der Kunden aufteilte und Preise festlegte, und wandte die Wettbewerbsverbotsklausel einmal auch an; der Text war aus einer älteren Fastway-Vorlage kopiert. Auf die Zivilklage der Commerce Commission bestätigte der High Court am 4. März 2026 die gemeinsam vorgeschlagene mutmaßliche Strafe von 700.000 NZD (Ausgangspunkt 1 Mio. NZD, 30 % Abschlag).
Vertragsvorlagen gehören regelmäßig auf den kartellrechtlichen Prüfstand, bevor sie für neue Partner kopiert werden.
Kartellrechtliche Prüfung von Vertragsvorlagen
- Behörde / Gericht
- High Court Auckland (Klage: Commerce Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Commerce Act 1986, s 30
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Verschulden
- fahrlässig
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine früheren Verwarnungen oder Verstöße, freiwillige Herausgabe von Unterlagen und Befragungen, frühes Eingeständnis und Reue, neue Verträge ohne die Klausel sowie ein neues Wettbewerbs-Compliance-Programm in Neuseeland und Australien.
- Haftung von Führungskräften
- Den Vertrag erstellte der nationale Vertriebsleiter aus einer Vorlage; ein ranghöherer Beschäftigter unterschrieb ihn, ohne den Inhalt zu prüfen.
- Veröffentlicht
- 04.03.2026
Originalbetrag 700.000 NZD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.03.2026.
- Commerce Commission v Aramex New Zealand Holdings Limited [2026] NZHC 444, Judgment 4 March 2026 Gerichtsentscheidung
- Commerce Commission: Couriers ordered to pay $1.225 million after investigation into cartel conduct (04.03.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Commerce Commission, Case register: Aramex New Zealand Holdings Limited (PRJ0045982) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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03.03.2026 Killer GmbH & Co KG, Killer GmbHAbfallkartell: 278.000 € Geldbuße gegen Entsorger Killer trotz Kronzeugenstatus 278.000 €
Das Kartellgericht verhängte gegen die Killer GmbH & Co KG und die Killer GmbH mutmaßlich 278.000 EUR wegen Teilnahme am österreichweiten Kartell in der Abfallwirtschaft von Juli 2002 bis März 2021, vor allem in Nieder- und Oberösterreich und vereinzelt in Tirol. Die Beteiligten sprachen Preise ab, teilten Gebiete und Kunden auf und tauschten wettbewerbssensible Informationen aus, auch bei Ausschreibungen zur Abfallsammlung. Die Geldbuße wurde wegen des Kronzeugenstatus und der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung gemindert.
Ein Kronzeugenantrag erst nach einer Hausdurchsuchung kann die Geldbuße mindern, erspart sie aber nicht zwingend; Unternehmen sollten Verdachtsmomente früh intern aufklären.
Gebiets- und Kundenaufteilung in regionalen Märkten
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 KartG und Art. 101 Abs. 1 AEUV; § 29 Abs. 1 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Energie und Versorgung
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abschlag für die Zusammenarbeit im Kronzeugenprogramm und die einvernehmliche Verfahrensbeendigung.
- Veröffentlicht
- 15.09.2026
- Ediktsdatei, Veröffentlichung gemäß § 37 KartG: OLG Wien als Kartellgericht, 25 Kt 32/25f Gerichtsentscheidung
- OGH als Kartellobergericht, 16 Ok 8/26a vom 10.08.2026 (Veröffentlichung) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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18.02.2026 Wilmar SA (Pty) LtdSpeiseöl-Verfahren: Wilmar SA zahlt mutmaßlich 1 Mio. ZAR und sagt Gemeinwohlmaßnahmen zu 52.689 €
Das Competition Tribunal bestätigte am 18.02.2026 einen Vergleich zwischen der Competition Commission und Wilmar SA (Pty) Ltd (früher Wilmar Continental Edible Oils and Fats) im seit 2016 laufenden Verfahren wegen mutmaßlicher Preisabsprachen und – später ergänzt – Marktaufteilung bei Speiseölen, Backfetten und Margarine. Ohne einen Verstoß einzuräumen, zahlt Wilmar mutmaßlich 1.000.000 ZAR und sagt über fünf Jahre Gemeinwohlmaßnahmen im Wert von 49,5 Mio. ZAR zu, unter anderem Stipendien, Schulinfrastruktur einschließlich der Beseitigung von Grubenlatrinen und einen Förderfonds für Kleinunternehmen; hinzu kommen ein Compliance-Programm und Investitionszusagen.
Vergleiche mit der südafrikanischen Wettbewerbsbehörde können Gemeinwohlzusagen enthalten, die den Zahlbetrag um ein Vielfaches übersteigen – das gehört in die Risikobewertung.
Preisabsprachen in der Lebensmittelindustrie
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Section 4(1)(b)(i) und/oder (ii) Competition Act 89 of 1998 (Vorwurf, ohne Anerkenntnis)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 18.02.2026
Originalbetrag 1.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.02.2026.
- Competition Tribunal: Competition Tribunal confirms settlement in edible oils alleged price-fixing matter (18.02.2026) Pressemitteilung eines Gerichts
- Competition Commission: The Commission welcomes Tribunal confirmation of the settlement agreement concluded with Wilmar SA (Pty) Ltd (24.02.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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18.02.2026 Check24 GmbHBundeskartellamt: Check24 verzichtet auf Bestpreisklauseln gegenüber Energieversorgern Anordnung
Das Bundeskartellamt erklärte Verpflichtungszusagen der Check24 GmbH für bindend, mit denen das Vergleichsportal bei der Vermittlung von Strom- und Gasverträgen auf Preisparitätsklauseln verzichtet: Energieversorger dürfen ihre Tarife über andere Portale und den eigenen Vertrieb günstiger anbieten, ohne dass Vertragsbeziehung, Provision oder Platzierung davon abhängen (kein 'Dimming'). Das Amt hatte nach vorläufiger Beurteilung Bedenken nach Art. 101, 102 AEUV und §§ 1, 19, 20 GWB.
Führende Vermittlungsplattformen sollten auf Bestpreisklauseln verzichten; auch indirekte Hebel wie schlechtere Platzierung gelten als Paritätsvorgabe.
Bestpreis- und Paritätsklauseln in Vermittlungsverträgen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 32b Abs. 1 GWB (Verpflichtungszusagen); Bedenken nach Art. 101, 102 AEUV, §§ 1, 19, 20 GWB (Az. B8-40/25)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 24.02.2026
- Check24 verpflichtet sich zur Aufgabe von Preisparitätsklauseln gegenüber Energieversorgern (24.02.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Bundeskartellamt, Beschluss B8-40/25 vom 18.02.2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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12.02.2026 ELKOND HHK, VUKI, Prysmian, NKT, KABEX u. a. (Kabelkartell, 9 Unternehmen und ein Verband)Kabelkartell: PMÚ verhängt Rekordbußen von 97,4 Mio. EUR 97,4 Mio. €
Hersteller und Lieferanten von Kupfer- und Aluminiumkabeln stimmten eine gemeinsame Berechnung des Metallzuschlags ab, der einen wesentlichen Teil des Endpreises ausmacht; ein Branchenverband wirkte als Vermittler. Die Behörde verhängte insgesamt 97.434.800 EUR, die höchste Summe in einem Verfahren; zwei Kronzeugen blieben bußgeldfrei (nicht rechtskräftig). Adressaten: ELKOND HHK, a.s.; VUKI a.s.; Prysmian Kablo s.r.o.; Prysmian Kabely, s.r.o.; Kablo Vrchlabí s.r.o.; NKT s.r.o.; PRECON s.r.o.; Tele–Fonika Kabely CZ s.r.o.; KABELOVNA KABEX a. s.; Asociace výrobců kabelů a vodičů ČR a SR (Kronzeugen ohne Buße: ICS Industrial Cables Slovakia, PRAKAB).
Auch eine abgestimmte Berechnungsformel für Preisbestandteile ist Preisabsprache – Verbandsarbeit braucht kartellrechtliche Begleitung.
Preisabstimmung über Verbände und Zuschlagsformeln
- Behörde / Gericht
- Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (PMÚ SR)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Slowakisches Wettbewerbsschutzgesetz (Kartellverbot)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 11.03.2026
- KARTELY: PMÚ odhalil kartel výrobcov a dodávateľov káblov, uložil pokuty takmer 100 miliónov eur Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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12.02.2026 DPG Media nv; Mediahuis nv; PPP Belgium bv; bpost nv (Kronzeuge)Presse-Konzession: 11,9 Mio. EUR für Absprache bei Ausschreibung der Zeitungszustellung 11,9 Mio. €
Damit bpost die staatliche Konzession für die Zeitungszustellung 2023–2027 erhielt, verzichtete der Konkurrent PPP auf ein Angebot und bekam im Gegenzug zusätzliche Zustellmengen von DPG Media und Mediahuis (Bid Rigging). Die Behörde verhängte im Vergleichsverfahren 3.786.574 EUR (DPG Media), 7.788.423 EUR (Mediahuis) und 323.486 EUR (PPP); bpost erhielt als Kronzeuge vollständige Immunität.
Absprachen, wer sich an einer Ausschreibung beteiligt, sind Hardcore-Kartelle; Kronzeugen profitieren.
Absprachen bei öffentlichen Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Autorité belge de la Concurrence / Belgische Mededingingsautoriteit (BMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Code de droit économique Art. IV.1; AEUV Art. 101
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenregelung (bpost Immunität; DPG Media und Mediahuis 50 % bzw. 40 % Ermäßigung) und 10 % Vergleichsnachlass.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 13.02.2026
- BMA – Communiqué de presse N° 6/2026 (13.02.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- BMA – Beslissing BMA-2026-RPR-04-AUD (Krantenconcessie), publieke versie, 12.02.2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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12.02.2026 UAB „Manado“, MB „Parts ready“Manado und Parts ready: Kartell bei Ersatzteil-Ausschreibung des Vilniuser Nahverkehrs 41.080 €
Bei zwei Ausschreibungen von „Vilniaus viešasis transportas“ für Fahrzeugersatzteile (Mai–Oktober 2025) stimmten die Händler Angebote und Preise ab, schrieben die Angebote füreinander und verschickten sie vom selben Computer. Der Auftraggeber meldete den Verdacht. Nach Anerkennung (minus 15 %) Bußen von 17.950 Euro (Manado) und 23.130 Euro (Parts ready). Quelle: Archivkopie der Pressemitteilung.
Schon gemeinsam vorbereitete Angebote kleiner Händler sind ein Kartell – und Auftraggeber erkennen solche Muster zunehmend.
Kartellrecht bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Konkurencijos taryba (Litauischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Konkurencijos įstatymas (verbotene Vereinbarungen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Automobil
- Mildernde Umstände
- Anerkennung des Verstoßes (15 % Reduktion)
- Veröffentlicht
- 12.02.2026
- Konkurencijos taryba, Pranešimas 2026-02-12 (Archivkopie web.archive.org von kt.gov.lt) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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11.02.2026 Liga do Futebol Brasileiro (Libra), Clube de Regatas do Flamengo, Sociedade Esportiva Palmeiras u. a. (6 Organisationen)CADE: Fußballliga Libra und fünf Klubs zahlen 559.267,26 BRL wegen Gun Jumping 90.565 €
Das Tribunal des CADE stellte fest, dass die Liga Libra als Gemeinschaftsunternehmen von Klubs zur gemeinsamen Vermarktung von Übertragungs- und Geschäftsrechten anmeldepflichtig war und vor der Freigabe umgesetzt wurde, und genehmigte einen Vergleich (Acordo em APAC) mit der Libra sowie Flamengo, Palmeiras, Santos, São Paulo und Grêmio über einen mutmaßlichen Geldbeitrag von 559.267,26 BRL. Die Beteiligten müssen die bereits vollzogenen Vorgänge binnen 60 Tagen anmelden und drei Jahre lang Änderungen ihrer Vermarktungsstrukturen melden; bei der konkurrierenden Liga FFU (früher LFU) wurde mangels erreichter Umsatzschwellen kein Verstoß festgestellt. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Auch Vereine und Verbände, die Rechte gemeinsam vermarkten, können ein anmeldepflichtiges Gemeinschaftsunternehmen bilden und müssen vor dem Start die Freigabe einholen.
Gemeinsame Rechtevermarktung als anmeldepflichtiges Gemeinschaftsunternehmen
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Art. 88 § 3 Lei nº 12.529/2011
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 11.02.2026
Originalbetrag 559.267,26 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.02.2026.
- Diário Oficial da União, 23.02.2026, Seção 1, S. 116: Ata da 260ª Sessão Ordinária (11.02.2026), APAC nº 08700.007461/2023-22 und 08700.005511/2023-37 Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CADE, 11.02.2026: Cade celebra acordo com Libra e FFU em investigação de consumação antecipada de atos de concentração Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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04.02.2026 Amazon.com, Inc., Amazon EU S.à r.l.Bundeskartellamt untersagt Amazon Preiskontrollen und schöpft rund 59 Mio. Euro ab Gewinnabschöpfung
Das Bundeskartellamt untersagte Amazon, die Preise von Dritthändlern auf amazon.de mit Preiskontrollmechanismen zu steuern, die zu hoch bewertete Angebote deaktivieren oder von der 'Buy Box' ausschließen; solche Mechanismen sind nur noch ausnahmsweise, etwa bei Preiswucher, mit transparenten Regeln und Benachrichtigungen zulässig. Zugleich ordnete das Amt erstmals nach der Reform von 2023 eine Vorteilsabschöpfung an: Für den Zeitraum vom 7. November 2023 bis 31. Dezember 2024 muss Amazon rund 58,8 Mio. Euro zahlen (Pressemitteilung: rund 59 Mio. Euro; der genaue Betrag ist in der öffentlichen Fassung geschwärzt).
Wer als Plattformbetreiber zugleich selbst verkauft, darf die Preise der Händler nicht über Sichtbarkeitssanktionen lenken und riskiert die Abschöpfung der Vorteile.
Eingriffe von Plattformbetreibern in die Preissetzung von Händlern
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 19a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, Art. 102 AEUV; Vorteilsabschöpfung nach § 34 Abs. 1 GWB (Az. B2-73/20)
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 05.02.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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29.01.2026 RASEMA s.r.o.; M – D – J, spol. s.r.o.; SIMA plus Krompachy, s.r.o.; BarCom spol. s.r.o.Photovoltaik-Ausschreibung: 1,1 Mio. EUR – auch der Auftraggeber war Kartellmitglied 1,1 Mio. €
Bei einer Ausschreibung für industrielle Photovoltaikanlagen, die aus EU-Strukturfonds finanziert werden sollte, koordinierten drei Bieter ihre Angebote, damit ein vorab bestimmter Bieter gewinnt; der Auftraggeber BarCom wirkte als Vermittler. Die Behörde verhängte insgesamt 1.098.200 EUR und dreijährige Vergabesperren gegen alle vier; die EU-Förderung wurde wegen der Hinweise auf Wettbewerbsverstöße verweigert, belegt wurde die Absprache durch bei der Nachprüfung gesicherte E-Mails.
Wer als Auftraggeber einer geförderten Ausschreibung den Sieger vorab festlegt, haftet selbst kartellrechtlich und riskiert zusätzlich die Förderung.
Absprachen bei geförderten Vergaben
- Behörde / Gericht
- Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (PMÚ SR)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Slowakisches Wettbewerbsschutzgesetz (Submissionsabsprache)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 11.02.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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29.01.2026 Associação de Guias de Informação Turística dos Açores (AGITA)Portugal: 8.200 Euro gegen Azoren-Reiseführerverband wegen Mindestpreisliste 8.200 €
Der einzige Verband der Fremdenführer auf den Azoren (57 aktive Mitglieder, rund 43 % der aktiven Guides) empfahl seinen Mitgliedern seit 2020 per E-Mail eine Honorartabelle als Mindestpreise. Auf eine Beschwerde hin verhängte die Wettbewerbsbehörde 8.200 Euro unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage (Datum = Pressemitteilung).
Auch kleine Berufsverbände dürfen keine Honorartabellen als Mindestpreise verschicken – eine E-Mail genügt als Beweis.
Keine Preisempfehlungen durch Berufsverbände
- Behörde / Gericht
- Autoridade da Concorrência (AdC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Lei da Concorrência (Lei n.º 19/2012), Art. 9.º; Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 29.01.2026
- AdC sanciona Associação de Guias de Informação Turística dos Açores por fixação de preços Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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28.01.2026 Repsol Soluciones Energéticas (vormals Repsol Comercial de Productos Petrolíferos), Solred, Campsa Estaciones de Servicio u. a. (5 Gesellschaften)CNMC: 20,5 Mio. Euro und Vergabesperre für Repsol wegen Margenbeschneidung 20,5 Mio. €
Die CNMC verhängte eine Geldbuße von 20.500.000 Euro gegen Gesellschaften des Repsol-Konzerns, für die auch Repsol S.A. und Repsol Customer Centric als Muttergesellschaften gesamtschuldnerisch haften: Repsol nutzte zwischen April und Dezember 2022 seine beherrschende Stellung im Großhandel mit Kraftstoffen für Tankstellen, um die Margen unabhängiger Tankstellen beim Diesel zu verengen, indem es die Großhandelspreise anhob und zugleich Berufskraftfahrern an eigenen Tankstellen zusätzliche Rabatte gewährte. Zudem dürfen drei Gesellschaften sechs Monate lang nicht an öffentlichen Ausschreibungen zur Lieferung von Dieselkraftstoff teilnehmen.
Vertikal integrierte Marktbeherrscher müssen Groß- und Einzelhandelspreise so gestalten, dass gleich effiziente Wettbewerber auf der nachgelagerten Stufe wirtschaftlich bestehen können.
Kosten-Preis-Schere bei vertikal integrierten Unternehmen
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 2 und Art. 62.4.b) Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia; Art. 102 AEUV; Vergabeverbot nach Art. 71.1.b) Ley 9/2017 de Contratos del Sector Público
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 03.02.2026
- CNMC, Resolución S/0011/22 DISTRIBUCIÓN HIDROCARBUROS (28.01.2026) Entscheidung einer Behörde
- CNMC Expediente S/0011/22 - DISTRIBUCION HIDROCARBUROS Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- La CNMC multa con 20,5 millones a varias empresas del Grupo Repsol y les prohíbe participar en contratos públicos Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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22.01.2026 SIA „Burde B.V.“Lettland: Burde B.V. wegen überhöhter Lizenzpreise für Blitzer-Software gebüßt 24.199 €
Die Konkurences padome stellte fest, dass SIA „Burde B.V.“ als in Lettland einziger Vertreiber von Softwarelizenzen für Gatso-RT4-Radaranlagen der staatlichen Gesellschaft CSDD, die die Anlagen im staatlichen Auftrag betreibt und auf diese Lizenzen angewiesen war, von September 2022 bis Juli 2023 überhöhte Preise berechnete; binnen eines halben Jahres stieg der Preis um rund 260 %. Sie wertete dies als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und verhängte 24.199,25 EUR. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Wer als Exklusivvertreiber einen gebundenen Kunden beliefert, muss Preiserhöhungen sachlich begründen können.
- Behörde / Gericht
- Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Konkurences likums (Wettbewerbsgesetz)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 04.02.2026
- KP lēmums Nr. 5, lieta KL/2.2-5/24/16 (fotoradaru izplatīšana), 22.01.2026 – publiskojamā versija Entscheidung einer Behörde
- Konkurences padomes lēmumi (Nr. 34, Statuss: Tiesvedībā, publicēts 04.02.2026) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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21.01.2026 KB Kookmin Bank, Shinhan Bank, Woori Bank, Hana BankVier Großbanken tauschten Beleihungsquoten aus: 272 Mrd. KRW Bußgeld 158,2 Mio. €
Die vier Banken tauschten laut KFTC über längere Zeit ihre vollständigen Beleihungsquoten (LTV) für Hypothekarkredite aus, je Bank zwischen 736 und 7.500 Einzelwerte, und passten ihre eigenen Quoten daran an; verfolgt wurde nur das Verhalten ab Dezember 2021, als das ausdrückliche Verbot des wettbewerbsbeschränkenden Informationsaustauschs in Kraft trat. Die KFTC erließ Unterlassungsanordnungen und Geldbußen von insgesamt 272.014 Mio. KRW (Kookmin 69.747 Mio., Shinhan 63.801 Mio., Woori 51.535 Mio., Hana 86.931 Mio. KRW), die erste Anwendung dieser Vorschrift.
Der Austausch einzelner Vertragskonditionen mit Wettbewerbern ist auch ohne Preisabsprache ein eigenständiger Kartellverstoß.
Informationsaustausch mit Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Korea Fair Trade Commission (KFTC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 40 Abs. 1 Nr. 9 MRFTA i. V. m. Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 Durchführungsverordnung (Monopoly Regulation and Fair Trade Act)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 21.01.2026
Originalbetrag 272.014.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.01.2026.
- KFTC press release (EN), 22 Jan 2026: KFTC Sanctions Four Major Commercial Banks for Collusive Information Exchange Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO), 21.01.2026: 4대 시중은행의 정보교환의 담합 행위 제재 Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO, PDF) mit Bußgeldtabelle je Bank und Rechtsgrundlage Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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20.01.2026 PHOENIX Zdravotnícke zásobovanie, a.s.; TRANSMEDIC SLOVAKIA, s.r.o. (in Konkurs)Arzneimittelkartell dank Whistleblower: 7,8 Mio. EUR gegen PHOENIX und TRANSMEDIC 7,8 Mio. €
Die beiden Unternehmen sprachen sich bei Ausschreibungen der Allgemeinen Krankenversicherung über Arzneimittellieferungen (2017–2020) ab. Aufgedeckt wurde das Kartell erstmals mit Hinweisen eines Whistleblowers; PHOENIX erhielt 7.595.200 EUR und ein einjähriges, TRANSMEDIC 201.800 EUR und ein dreijähriges Vergabeverbot (erstinstanzlich).
Whistleblower erhalten in der Slowakei eine Prämie – interne Meldewege sollten schneller sein als der Weg zur Behörde.
Bid-Rigging bei öffentlichen Ausschreibungen; Hinweisgeberkanäle
- Behörde / Gericht
- Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (PMÚ SR)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Slowakisches Wettbewerbsschutzgesetz (Submissionsabsprache)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Gesundheitswesen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- PHOENIX: Vergleich mit 30 % Bußgeldminderung und verkürzter Vergabesperre.
- Veröffentlicht
- 24.02.2026
- KARTELY: PMÚ aj vďaka whistleblowerovi odhalil kartel v dodávkach liekov a uložil pokuty takmer 7,8 milióna eur Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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31.12.2025 C2MAC Group, Fonderie De Riccardis, Zanardi Fonderie u. a. (Gießereikartell, 12 Unternehmen und Assofond)Italien: 70 Mio. € gegen 16 Gießereien und Verband Assofond wegen Preisindex-Kartell 70 Mio. €
Gießereien koordinierten von 2004 bis Juni 2024 über den Verband Assofond ihre Preisstrategien: Sie tauschten sensible Informationen aus und entwickelten gemeinsame Indexierungsmechanismen (‚Assofond-Indikatoren‘), um Preiserhöhungen einschließlich Margen durchzusetzen. Die AGCM verhängte 70 Mio. € (Höchstmaß rund 600 Mio. €) und berücksichtigte die Krise der Branche mildernd. Adressaten: C2MAC Group, Fonderia Corrà, Fonderie De Riccardis, Fonderie Guido Glisenti/Lead Time, Pilenga Baldassarre/E.F. Group, Fonderie Mora Gavardo/Camozzi Group, Zanardi Fonderie, VDP Fonderia, Fonderie Ariotti, Ironcastings, Fonderia Zardo, ZML Industries/Cividale, Assofond.
Gemeinsame Preisindizes im Verband sind nur zulässig, wenn sie keine Margen- oder Preisabstimmung ermöglichen – Metallverarbeiter sollten Verbandsarbeit kartellrechtlich begleiten lassen.
Verbandsindizes und Preisgleitklauseln als Koordinationsinstrument
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Stahl und Metall
- Mildernde Umstände
- Berücksichtigung der schweren Krise des Gießereisektors bei der Bußgeldhöhe
- Veröffentlicht
- 31.12.2025
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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23.12.2025 Ryanair DAC, Ryanair Holdings plcItalien: 255,8 Mio. € gegen Ryanair wegen Behinderung von Reisebüros 255,8 Mio. €
Ryanair behinderte von April 2023 bis mindestens April 2025 Reisebüros beim Kauf von Ryanair-Flügen in Kombination mit anderen Leistungen, etwa durch Gesichtserkennungsverfahren, Kontolöschungen, Sperren von Zahlungsmitteln und restriktive Partnerverträge. Die AGCM sah darin einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung und verhängte 255.761.692 € gesamtschuldnerisch.
Marktbeherrschende Anbieter dürfen Vertriebspartner und Wiederverkäufer nicht mit technischen Hürden aus dem Markt drängen.
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 23.12.2025
- A568 - Ryanair DAC and its parent company Ryanair Holdings plc fined over € 255 million for abuse of a dominant position Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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18.12.2025 Snowball.xyz-Gruppe (Snowball.xyz, Šviesa, Tavo mokykla, Ateities pamoka) und AL holdingas-Gruppe (AL holdingas, Ugdymo sprendimai, UNT nuoma)E-Klassenbuch-Anbieter teilten Markt auf – 3,6 Mio. Euro Kartellbußen 3,63 Mio. €
Im August 2020 vereinbarten die Betreiber der elektronischen Klassenbücher „Tamo“ und „Eduka“, nicht mehr zu konkurrieren: Die eine Gruppe behielt das Klassenbuch-Geschäft, die andere übernahm die digitalen Lerninhalte. Nach Anerkennung des Verstoßes wurden die Bußen um 15 % gesenkt: 2.714.940 Euro gesamtschuldnerisch für die Snowball.xyz-Gruppe und 913.340 Euro für die AL holdingas-Gruppe (Art. 101 AEUV). Die Entscheidung ist anfechtbar. Quelle: Archivkopie der Pressemitteilung.
Absprachen über „wer macht was“ zwischen Wettbewerbern sind Kartelle – auch wenn sie als Portfoliobereinigung verpackt werden.
Marktaufteilung unter Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Konkurencijos taryba (Litauischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Konkurencijos įstatymas; Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Mildernde Umstände
- Anerkennung des Verstoßes (15 % Reduktion)
- Veröffentlicht
- 18.12.2025
- Konkurencijos taryba, Pranešimas 2025-12-18 (Archivkopie web.archive.org von kt.gov.lt) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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18.12.2025 Pivovary Staropramen s.r.o.ÚOHS: 6 Mio. CZK gegen Pivovary Staropramen wegen überlanger Zahlungsfristen 245.982 €
Die ÚOHS verhängte gegen die Brauerei Pivovary Staropramen als Abnehmer mit erheblicher Marktmacht eine Geldbuße von 6.000.000 CZK nach dem Gesetz über erhebliche Marktmacht und unlautere Handelspraktiken im Agrar- und Lebensmittelbereich. Die Brauerei hatte zwischen Juni 2023 und August 2024 gegenüber vier Lieferanten mit 60 verspäteten Zahlungen Zahlungsfristen von bis zu 215 Tagen statt der zulässigen 30 Tage angewandt. Wegen eines Vergleichs sank die angekündigte Geldbuße von 7.500.000 CZK um 20 %.
Einkauf und Buchhaltung müssen die gesetzliche 30-Tage-Frist für Lebensmittel- und Agrarlieferungen technisch absichern, statt Zahlungen nach Liquiditätslage zu steuern.
Zahlungsfristen gegenüber Agrar- und Lebensmittellieferanten
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 und 2 lit. k, § 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 6 Zákon č. 395/2009 Sb. (Gesetz über erhebliche Marktmacht)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- Vergleich (narovnání) mit Geständnis: Nachlass von 20 % auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannte Geldbuße von 7.500.000 CZK.
Originalbetrag 6.000.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.12.2025.
- ÚOHS, Rozhodnutí č. j. ÚOHS-49420/2025/400, sp. zn. ÚOHS-S0597/2025/TS, Brno 18. 12. 2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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18.12.2025 Bravogroup Holding Vagyonkezelő Kft.Bravogroup: 32,6 Mio. HUF für nicht angemeldete Beteiligung am Xiaomi-Vertreiber 84.042 €
Die IT-Holding erwarb im Februar 2023 eine 50-%-Beteiligung mit negativer Alleinkontrolle am Xiaomi-Vertreiber Mystical Hungary Zrt., wandte sich aber erst nach 582 Tagen an die Wettbewerbsbehörde und meldete den Zusammenschluss danach an. Nach Selbstanzeige, Anerkenntnis und Rechtsmittelverzicht verhängte die Behörde deutlich reduzierte 32,6 Mio. HUF.
Auch Blockade-Rechte (negative Kontrolle) können anmeldepflichtig sein – Beteiligungen vor Signing fusionsrechtlich prüfen.
Fusionskontrolle bei Minderheitsbeteiligungen mit Vetorechten
- Behörde / Gericht
- Gazdasági Versenyhivatal (GVH)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Ungarisches Wettbewerbsgesetz, Vollzugsverbot
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Freiwillige Offenlegung, Anerkenntnis und Rechtsmittelverzicht.
- Veröffentlicht
- 18.12.2025
Originalbetrag 32.600.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.12.2025.
- Bejelentés és engedély nélkül végrehajtott fúzió miatt bírságolt a GVH Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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17.12.2025 Greencore Group plcGreencore/Bakkavor: Übernahme nur mit Verkauf des Saucenwerks in Bristol Anordnung
Beim geplanten Erwerb des Lebensmittelherstellers Bakkavor sah die CMA eine wesentliche Wettbewerbsbeschränkung bei gekühlten Eigenmarken-Saucen für britische Supermärkte. Sie gab den Zusammenschluss nur frei, weil Greencore zusagte, sein gesamtes Werk für gekühlte Suppen und Saucen in Bristol samt Beschäftigten an einen vorab bestimmten Käufer zu verkaufen.
Auch Überschneidungen in kleinen Produktsegmenten können eine ganze Übernahme aufhalten – Abhilfen sollten früh vorbereitet werden.
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Enterprise Act 2002, s. 73(2) (Undertakings in lieu of reference)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 18.12.2025
- CMA case page: Greencore / Bakkavor merger inquiry Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CMA: Decision on acceptance of undertakings in lieu of reference (ME/2257/25), 17.12.2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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16.12.2025 Apple Inc., Apple Distribution International Ltd, Apple Italia S.r.l.AGCM: 98,6 Mio. Euro gegen Apple wegen der App-Tracking-Transparency-Regeln 98,6 Mio. €
Die AGCM wertete Apples seit 26. April 2021 geltende App-Tracking-Transparency-Richtlinie (ATT) als Ausbeutungsmissbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Drittentwickler von iOS-Apps mussten zusätzlich zu ihrer eigenen Einwilligungsabfrage Apples ATT-Abfrage für denselben Zweck einsetzen, eine einseitig auferlegte und unverhältnismäßige Bedingung. Gegen Apple Inc., Apple Distribution International Ltd und Apple Italia S.r.l. wurde eine Geldbuße von 98.635.416,67 Euro verhängt und die sofortige Abstellung angeordnet; Apples Ziel, die Privatsphäre zu schützen, stellte die Behörde ausdrücklich nicht in Frage.
Auch datenschutzmotivierte Plattformregeln eines marktbeherrschenden Unternehmens müssen für Geschäftspartner verhältnismäßig sein.
Missbrauch von Marktmacht durch Plattformregeln zu Einwilligungen
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV; Art. 15 Legge n. 287/1990
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Eine nach den Leitlinien mögliche Erhöhung wegen des sehr hohen Konzernumsatzes wandte die AGCM mit Blick auf parallele Verfahren anderer Wettbewerbsbehörden gegen Apple nicht an.
- Veröffentlicht
- 22.12.2025
- AGCM, Provvedimento A561 (Adunanza 16.12.2025), Chiusura istruttoria Entscheidung einer Behörde
- AGCM, Comunicato stampa 22.12.2025: A561 – Sanzione di oltre 98 milioni di euro ad Apple per abuso di posizione dominante Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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15.12.2025 Exide, FET (inkl. Elettra), Rombat, EUROBAT (Clarios Kronzeuge)EU: 72 Mio. € gegen Hersteller von Starterbatterien und Verband EUROBAT 72 Mio. €
Die Hersteller von Kfz-Starterbatterien vereinbarten von 2005 bis 2017 mit Hilfe des Verbands EUROBAT, gemeinsam berechnete Bleiaufschläge (EUROBAT-Prämien) zu veröffentlichen und in Preisverhandlungen mit Autoherstellern einzusetzen. Geldbußen: Exide 30 Mio. €, Rombat 20,218 Mio. €, Elettra 15,594 Mio. €, FET 6,11 Mio. €, EUROBAT 125.000 €; Clarios blieb als Kronzeuge bußgeldfrei.
Rohstoffzuschläge dürfen Lieferanten einzeln weitergeben, aber nie branchenweit abgestimmt über Verbandsindizes festlegen.
Gemeinsame Rohstoff-Zuschläge unter Wettbewerbern über Verbandsindizes
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Automobil
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenregelung (Clarios 100 %, FET 50 %, Rombat 30 %); Ermäßigung wegen Leistungsunfähigkeit für ein Unternehmen; Ratenzahlung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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15.12.2025 Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH); Ticketcorner AGWEKO büsst Hallenstadion Zürich und Ticketcorner wegen Ticketing-Klausel 122.929 €
Die AG Hallenstadion Zürich und die Ticketcorner AG vereinbarten Ende 2008, die Halle nur an Veranstalter zu vermieten, die mindestens 50 % der Tickets über Ticketcorner vertreiben, was andere Ticketinganbieter behinderte. Nachdem das Bundesgericht 2020 einen Kartellrechtsverstoss festgestellt und den Fall zurückgewiesen hatte (2C_113/2017), wertete die WEKO das Verhalten beider Unternehmen für 2009 bis 2011 als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und büsste mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 das Hallenstadion mit rund 50'000 CHF und Ticketcorner mit rund 65'000 CHF. Die Hallenstadion-Betreiberin hatte eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen; der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Exklusivklauseln zwischen marktstarken Partnern bleiben ein Kartellrisiko, auch wenn das Verfahren erst Jahre später abgeschlossen wird.
Exklusivitätsklauseln und Kopplung bei marktbeherrschender Stellung
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Kartellgesetz (KG): Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Rückweisung BGer 2C_113/2017 vom 12.02.2020
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Die Hallenstadion-Betreiberin schloss eine einvernehmliche Regelung mit der WEKO ab.
- Veröffentlicht
- 22.01.2026
Originalbetrag 115.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.12.2025.
- WEKO-Medienmitteilung vom 22.01.2026: WEKO büsst Hallenstadion und Ticketcorner Pressemitteilung einer Behörde
- Newsroom-Schnittstelle der Bundesverwaltung: Volltext der WEKO-Medienmitteilung vom 22.01.2026 (weko_13429) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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11.12.2025 „ЗП Либра“ ООДZP Libra: 44.205 Lewa für Kundenabwerbung mit Geschäftsgeheimnissen des Konkurrenten 22.602 €
Mithilfe einer Beschäftigten eines konkurrierenden Versicherungsmaklers, die später zu ZP Libra wechselte, schloss der Makler in unlauterer Weise einen Vermittlungsvertrag zu Lasten des Konkurrenten und nutzte dessen Geschäftsgeheimnisse, um Kunden abzuwerben. Die KZK verhängte 29.470 Lewa (1 % des Umsatzes 2024, Art. 36 Abs. 1 ZZK) und 14.735 Lewa (0,5 %, Art. 37 Abs. 1 ZZK).
Wer neue Beschäftigte von Wettbewerbern einstellt, muss sicherstellen, dass sie keine Kundenlisten oder Geheimnisse mitbringen.
Mitnahme von Kundendaten und Geschäftsgeheimnissen beim Arbeitgeberwechsel
- Behörde / Gericht
- Комисия за защита на конкуренцията (КЗК, Bulgarische Wettbewerbskommission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Art. 36 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 ZZK
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 16.12.2025
Originalbetrag 44.205 BGN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.12.2025.
- КЗК Публичен електронен регистър – Производство (Решение № 1175 от 11.12.2025; Volltext als PDF im Register) Amtliches Register oder Bekanntmachung
- КЗК санкционира „ЗП Либра“ ООД за нелоялна конкуренция, 17.12.2025 (Archivkopie web.archive.org von cpc.bg) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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10.12.2025 Lech-Stahlwerke GmbHOLG Düsseldorf: 21 Mio. Euro Geldbuße gegen Lech-Stahlwerke wegen Preisabsprachen 21 Mio. €
Das OLG Düsseldorf verhängte gegen die Lech-Stahlwerke GmbH wegen kartellrechtswidriger Preisabsprachen und des Austauschs wettbewerblich sensibler Informationen eine Geldbuße von 21 Mio. Euro. Vorausgegangen war eine Verständigung mit einem Bußgeldkorridor von 20 bis 30 Mio. Euro, nach der das Unternehmen seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 27. Januar 2021 auf die Rechtsfolgen beschränkte; das Verfahren gegen die BGH Edelstahlwerke GmbH wird gesondert fortgeführt.
Ein Einspruch gegen einen Kartellbußgeldbescheid kann Jahre später in einer Millionengeldbuße durch das Gericht enden; eine Verständigung schafft Planbarkeit, aber keinen Freispruch.
Preisabsprachen und Austausch sensibler Informationen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 1. Kartellsenat (Urteil nach Einspruch gegen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kartellordnungswidrigkeit (Preisabsprachen, Informationsaustausch); Az. V-1 OWi OLG 1/24 (GWB)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Stahl und Metall
- Mildernde Umstände
- Verständigung mit Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen; festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einem Jahr und sieben Monaten im kartellbehördlichen Zwischenverfahren.
- Veröffentlicht
- 19.12.2025
- OLG Düsseldorf: Urteil gegen Lech-Stahlwerke GmbH (19.12.2025) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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10.12.2025 Elo Sistemas Eletrônicos S.A., FAE Sistemas de Medição S.A., Wasion da Amazônia (ehem. Dowertech da Amazônia)CADE: 73,83 Mio. BRL Bußgeld wegen Kartells bei Stromzählern 11,4 Mio. €
Der CADE-Tribunal verurteilte einstimmig die Hersteller Elo Sistemas Eletrônicos, FAE Sistemas de Medição (ehemals Fae Ferragens e Aparelhos Elétricos) und Dowertech da Amazônia (heute Wasion da Amazônia) wegen eines Kartells bei Stromzählern, bei dem zwischen 2005 und 2014 Preise in öffentlichen und privaten Ausschreibungen abgesprochen, der Markt aufgeteilt und überwacht und Schutzangebote abgegeben wurden. Die Unternehmen erhielten Geldbußen von 54.238.824,03 BRL, 15.167.886,53 BRL und 3.196.631,43 BRL. Der Fall kam 2014 durch einen Kronzeugenantrag ins Rollen; in derselben Sitzung genehmigte der CADE vier weitere Vergleiche über rund 15,5 Mio. BRL. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Ausschreibungskartelle fliegen oft über Kronzeugen auf; Compliance muss Kontakte zu Wettbewerbern vor Angebotsabgabe konsequent unterbinden.
Submissionsabsprachen und Marktaufteilung bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Lei nº 12.529/2011 (Lei de Defesa da Concorrência)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 10.12.2025
Originalbetrag 72.603.341,99 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.12.2025.
- Diário Oficial da União, 17.12.2025 – Ata da 259ª Sessão Ordinária de Julgamento do CADE (10.12.2025), Processo Administrativo nº 08700.008413/2014-60 Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CADE – Cade condena empresas por cartel no mercado de medidores de eletricidade (10.12.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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10.12.2025 Rinnai Brasil Tecnologia de Aquecimento Ltda.CADE: Rinnai zahlt 11,2 Mio. BRL im Vergleich wegen Mindestpreisvorgaben 1,77 Mio. €
Das Tribunal des CADE genehmigte einen Verpflichtungsvergleich (TCC) mit Rinnai Brasil in einem Verfahren zum Markt für Gas-Durchlauferhitzer: Laut Generalsuperintendenz hatte das Unternehmen seine beherrschende Stellung missbraucht, indem es Händlern Mindestpreise für Werbeangebote vorgab, was im stationären Handel als Mindestwerbepreis und online faktisch als Preisbindung der zweiten Hand wirkte. Rinnai verpflichtete sich, die Praktiken einzustellen, Vorkehrungen gegen neue Verstöße zu treffen und mutmaßlich 11.215.319,31 BRL an den Fonds für diffuse Rechte (FDD) zu zahlen. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Hersteller mit starker Marktstellung sollten Händlern keine Mindestpreise für Werbung oder Online-Angebote vorschreiben.
Mindestpreisvorgaben an Händler und Preisbindung im Onlinehandel
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Lei nº 12.529/2011 (Termo de Compromisso de Cessação)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Veröffentlicht
- 11.12.2025
Originalbetrag 11.215.319,31 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.12.2025.
- Diário Oficial da União, 17.12.2025, Seção 1, S. 108: Ata da 259ª Sessão Ordinária de Julgamento (10.12.2025), Requerimento de TCC nº 08700.005856/2025-52 Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CADE, 11.12.2025: Cade homologa acordos em investigação no mercado de aquecedores de água a gás Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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09.12.2025 CNH Industrial Polska sp. z o.o., Raitech sp. z o.o., PHU Perkoz sp. z o.o. u. a. (8 Unternehmen)CNH Industrial Polska und Händler: 338,8 Mio. PLN für Kartell bei Landmaschinen 80,1 Mio. €
Das UOKiK sanktionierte CNH Industrial Polska und sieben Händler der Marken New Holland, Case IH und Steyr, weil sie den polnischen Markt für Landmaschinen dieser Marken aufgeteilt und Preise abgestimmt hatten. Die Geldbußen gegen die Unternehmen betragen zusammen 338.827.000 PLN (CNH Industrial Polska 241.599.000, Raitech 24.391.000, Perkoz 23.778.000, Adler Agro 15.335.000, Rolserwis 13.356.000, eine weitere Händlergesellschaft (Personengesellschaft) 8.249.000, Kisiel Agrotech 6.778.000, Kisiel 5.341.000 PLN). Geldbußen gegen natürliche Personen sind im Betrag nicht enthalten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Absprachen über Verkaufsgebiete und Preise im Händlernetz sind auch im Landmaschinenvertrieb schwerwiegende Kartellverstöße.
Marktaufteilung und Preisabstimmung zwischen Hersteller und Händlern
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ustawa o ochronie konkurencji i konsumentów; Art. 101 Abs. 1 lit. a und c AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 338.827.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.12.2025.
- UOKiK-Entscheidungsdatenbank: Decyzja DOK-5/2025 (CNH Industrial Polska u. a.) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Decyzja nr DOK-5/2025 vom 09.12.2025 (öffentliche Fassung) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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05.12.2025 Volvo Hungária Kereskedelmi és Szolgáltató Kft.; Seres Gépipari Kereskedelmi Kft.; GIF Modul Kft.; Interteher Kft.; Eurotrade Kft.; He Hans Eibinger Kft. (MUT Kft. ohne Buße nach Entschädigung)Müllfahrzeug-Kartell: über 1,5 Mrd. HUF, davon 270 Mio. für Behinderung der Durchsuchung 4,06 Mio. €
Fahrgestell- und Aufbauhersteller teilten bei Ausschreibungen für Müll- und Kanalreinigungsfahrzeuge 2014–2015 Aufträge auf und gaben Stützangebote ab. Die Behörde verhängte 1.278,4 Mio. HUF Kartellbußen (davon 972,9 Mio. gegen Volvo Hungária) und zusätzlich eine Rekord-Verfahrensbuße von 270 Mio. HUF gegen Volvo Hungária, weil der Zugang zu bei der Durchsuchung gesicherten Daten behindert wurde.
Regelmäßige Treffen zur 'Kapazitätsplanung' mit Wettbewerbern sind Kartellbeweise – und Behinderung der Durchsuchung kostet extra.
Ausschreibungsabsprachen und Verhalten bei Durchsuchungen
- Behörde / Gericht
- Gazdasági Versenyhivatal (GVH)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Ungarisches Wettbewerbsgesetz, Art. 101 AEUV (Submissionsabsprachen, Verfahrensbuße)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Automobil
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Geständnisse und Kronzeugenanträge der meisten Beteiligten; MUT zahlte 116 Mio. HUF Entschädigung an Auftraggeber.
- Veröffentlicht
- 05.12.2025
Originalbetrag 1.548.400.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.12.2025.
- Kukásautó-kartellt tárt fel a GVH Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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03.12.2025 The Boeing Company und Spirit AeroSystems Holdings, Inc.Boeing/Spirit AeroSystems: Übernahme nur mit Abgabe der Airbus-Zulieferwerke Anordnung
Für die 8,3 Mrd. USD schwere Übernahme des Rumpf- und Flügelzulieferers Spirit AeroSystems verlangte die FTC, dass Boeing die Spirit-Geschäfte für Airbus an Airbus und das Werk im malaysischen Subang an CTRM abgibt, Übergangsleistungen erbringt und Rüstungskonkurrenten weiter beliefert. Ein Monitor überwacht die Umsetzung.
Vertikale Übernahmen eines Zulieferers, von dem auch Wettbewerber abhängen, gehen oft nur mit Abgaben und Belieferungszusagen durch.
- Behörde / Gericht
- Federal Trade Commission (FTC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Section 7 Clayton Act; Section 5 FTC Act (Consent Order)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- FTC Requires Boeing to Divest Several Spirit Assets to Proceed with Merger (03.12.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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01.12.2025 SUROVINA d.o.o.; SALOMON d.o.o.; RECIKEL d.o.o.; DINOS d.o.o.Verpackungsentsorgung: AVK stellt Marktaufteilung durch vier Entsorger fest Anordnung
Im wiederaufgenommenen Verfahren stellte die Wettbewerbsbehörde fest, dass die Unternehmen den Markt für Rücknahmesysteme für Verpackungsabfälle aufteilten und vereinbarten, ihre Leistungen für einen Wettbewerber (heute Interzero) einzustellen. Die Behörde ordnete die sofortige Beendigung an; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, eine frühere Entscheidung von 2019 in derselben Sache ist teilweise rechtskräftig.
Die Absprache, einen gemeinsamen Wettbewerber nicht mehr zu beliefern, ist ein Kartell – auch in regulierten Entsorgungsmärkten.
Boykott- und Marktaufteilungsabsprachen
- Behörde / Gericht
- Javna agencija Republike Slovenije za varstvo konkurence (AVK)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 ZPOmK-1, Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Veröffentlicht
- 16.04.2026
- Izrek odločbe z dne 1. 12. 2025 (3062-5/2017) Entscheidung einer Behörde
- AVK – Odločitve agencije Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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21.11.2025 Rethmann SE & Co. KG (Rethmann-Gruppe, u. a. Remondis)Bundeskartellamt: Rethmann-Gruppe muss künftige Übernahmen drei Jahre lang anmelden Anordnung
Das Bundeskartellamt wandte erstmals § 32f Abs. 2 GWB an und verpflichtete die Rethmann SE & Co. KG samt verbundener Unternehmen (Rethmann-Gruppe, zu der Remondis gehört), drei Jahre lang auch Zusammenschlüsse unterhalb der allgemeinen Umsatzschwellen vor Vollzug anzumelden, wenn das Zielunternehmen im Inland mehr als 1 Mio. Euro und in der Erfassung nicht gefährlicher Siedlungsabfälle oder der Aufbereitung von Hohlglas mindestens 100.000 Euro Umsatz erzielt. Grundlage sind die Ergebnisse der Ende 2023 abgeschlossenen Sektoruntersuchung zu Siedlungsabfällen; die Entscheidung war bei Bekanntgabe nicht rechtskräftig.
Marktführer in regional geprägten Märkten müssen damit rechnen, dass auch kleine Zukäufe unterhalb der Umsatzschwellen anmeldepflichtig werden.
Fusionskontrollpflichten auch bei kleinen Zukäufen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- § 32f Abs. 2 GWB (Az. B5-31/24)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Veröffentlicht
- 24.11.2025
- Bundeskartellamt verpflichtet Rethmann-Gruppe zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse (24.11.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Bundeskartellamt, Beschluss B5-31/24 vom 21.11.2025 (Verfügung gem. § 32f Abs. 2 GWB, öffentliche Version) Entscheidung einer Behörde
- Bundeskartellamt: Veröffentlichte Entscheidung – Anmeldeverpflichtung der Rethmann-Gruppe nach § 32f Abs. 2 GWB (Entscheidung vom 21.11.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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19.11.2025 Pfanner Schutzbekleidung GmbH, Protos GmbH, Pronocer Holding GmbH (vormals Holding-AG der Gruppe)Pfanner: 400.000 € Geldbuße für Preisbindung im Handel mit Arbeitsschutzkleidung 400.000 €
Das Kartellgericht verhängte gegen die Pfanner Schutzbekleidung GmbH, die Protos GmbH und ihre Holdinggesellschaft (nunmehr Pronocer Holding GmbH) 400.000 EUR, weil sie von 09.03.2016 bis 25.11.2021 in Österreich die Wiederverkaufspreise ihrer Händler für Arbeits- und Schutzbekleidung festsetzten. Die Einhaltung wurde systematisch überwacht, bei abweichenden Händlern wurde interveniert, und 2019 erinnerte ein Rundschreiben alle Händler an die Preise. Abschläge gab es für Settlement, Kooperation und ein neu eingeführtes Compliance-System.
Rundschreiben an Händler, die zur Einhaltung von Preisen auffordern, sind ein direkter Beleg für Preisbindung und gehören vor Versand in die Rechtsprüfung.
Preisbindung gegenüber Händlern
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 und 4 KartG und Art. 101 AEUV; § 29 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Verfahrensbeendigung, Kooperation mit der BWB, Einführung eines Compliance-Systems.
- Veröffentlicht
- 18.09.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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17.11.2025 TotalEnergies Marketing France, Rubis Énergie, Rubis Terminal, EG RetailFrankreich: 187,5 Mio. € gegen Treibstoffanbieter wegen Depot-Absprache auf Korsika 187,5 Mio. €
Die Anteilseigner der korsischen Treibstofflager-Gesellschaft DPLC machten die Nutzung der Depots zwischen 2016 und 2023 per Vertragsklausel von einer Beteiligung abhängig; Nicht-Gesellschafter mussten ihren Kraftstoff bei ihren Konkurrenten einkaufen, was die Pumpenpreise auf Korsika verteuern konnte (Entscheidung 25-D-07). Geldbußen: TotalEnergies Marketing France 115,82 Mio. €, Rubis 64,67 Mio. €, EG Retail 7 Mio. €.
Gemeinsame Infrastruktur von Wettbewerbern muss Dritten zu fairen Bedingungen offenstehen – Gesellschaftervereinbarungen gehören auf den kartellrechtlichen Prüfstand.
Gemeinschaftsunternehmen von Wettbewerbern und Zugangsbedingungen für Dritte
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. L.420-1 Code de commerce, Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Energie und Versorgung
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 17.11.2025
- Carburants en Corse : l'Autorité de la concurrence inflige une sanction de 187,5 millions d'euros Pressemitteilung einer Behörde
- Décision 25-D-07 relative à des pratiques mises en œuvre dans le secteur de l'approvisionnement, du stockage et de la distribution des carburants en Corse Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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14.11.2025 Valvoline Inc. und Greenbriar Equity Fund V, L.P.Valvoline/Greenbriar: FTC verlangt Verkauf von 45 Schnell-Ölwechsel-Werkstätten Anordnung
Valvoline wollte rund 200 Oil-Changers-Werkstätten von Greenbriar für 625 Mio. USD übernehmen. Weil sich beide in 25 lokalen Märkten direkt Konkurrenz machten, darf der Erwerb nach der vorgeschlagenen Einvernehmensanordnung nur vollzogen werden, wenn 45 Werkstätten an Main Street Auto verkauft werden.
Auch bei Filialnetzen prüft die Kartellbehörde jeden lokalen Markt einzeln – Überschneidungen sollten vor dem Deal kartiert werden.
- Behörde / Gericht
- Federal Trade Commission (FTC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Section 7 Clayton Act; Section 5 FTC Act (Consent Order)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Automobil
- FTC Requires Divestiture of Oil Change Shops in Valvoline-Greenbriar Deal (14.11.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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06.11.2025 DoctolibFrankreich: 4,665 Mio. € gegen Doctolib wegen Missbrauchs bei Arzt-Terminbuchung 4,67 Mio. €
Doctolib band Ärzte mit Exklusivitätsklauseln, koppelte die Telemedizin an das Terminbuchungs-Abo und übernahm 2018 den wichtigsten Konkurrenten, um ihn auszuschalten (Entscheidung 25-D-06). Geldbußen: 4,615 Mio. € für Exklusivität und Kopplung, 50.000 € für die Übernahme.
Plattformen mit hohen Marktanteilen müssen Exklusivitätsklauseln, Kopplungsangebote und Übernahmen von Rivalen kartellrechtlich prüfen lassen.
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV, Art. L.420-2 Code de commerce
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Gesundheitswesen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 06.11.2025
- L'Autorité de la concurrence sanctionne Doctolib à hauteur de 4 665 000 euros Pressemitteilung einer Behörde
- Décision 25-D-06 relative à des pratiques mises en œuvre dans le secteur de la prise de rendez-vous médicaux en ligne Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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06.11.2025 UAB „Emsi“Emsi übernahm vier Tankstellen ohne Fusionsfreigabe – 1,02 Mio. Euro 1,02 Mio. €
Emsi übernahm 2024 durch Pacht (über eine verbundene Gesellschaft) und Kauf die Kontrolle über vier Tankstellen in Kaunas, Vilnius und Maišiagala, ohne die erforderlichen Freigaben einzuholen, und ignorierte vorherige Hinweise der Behörde. Für zwei Zusammenschlüsse wurden 545.160 Euro und 477.010 Euro verhängt, insgesamt 1.022.170 Euro, verbunden mit der Pflicht zur Beseitigung binnen drei Monaten. Quelle: Archivkopie der Pressemitteilung.
Auch die langfristige Pacht einzelner Standorte kann anmeldepflichtig sein – im Zweifel vorher die Behörde fragen.
Fusionskontrolle auch bei Pacht einzelner Standorte
- Behörde / Gericht
- Konkurencijos taryba (Litauischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Konkurencijos įstatymas (Anmelde- und Genehmigungspflicht für Zusammenschlüsse)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Veröffentlicht
- 06.11.2025
- Konkurencijos taryba, Pranešimas 2025-11-06 (Archivkopie web.archive.org von kt.gov.lt) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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03.11.2025 Groupe ParfaitFrankreich: 7,6 Mio. € gegen Groupe Parfait wegen nicht erfüllter Fusionsauflagen (Martinique) 7,6 Mio. €
Die Freigabe einer Übernahme im Lebensmittelhandel auf Martinique war 2022 an die Veräußerung eines Géant-Casino-Hypermarkts bis September 2023 geknüpft; Parfait verkaufte erst im September 2025, ließ den Wert der Anlagen verfallen und behinderte den Treuhänder (Entscheidung 25-D-05). Geldbußen: 4,5 Mio. € (Veräußerung), 2,5 Mio. € (Werterhalt), 600.000 € (Kooperation).
Zusagen aus der Fusionskontrolle sind verbindlich – Fristversäumnisse und fehlende Kooperation mit dem Treuhänder werden separat sanktioniert.
Einhaltung von Fusionsauflagen und Zusammenarbeit mit Treuhändern
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Verstoß gegen Zusagen aus Freigabeentscheidung 22-DCC-254 (Fusionskontrolle, Code de commerce)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 03.11.2025
- Distribution alimentaire à la Martinique : l'Autorité inflige au groupe Parfait des sanctions (25-D-05) Pressemitteilung einer Behörde
- Décision 25-D-05 relative au respect des engagements annexés à la décision n° 22-DCC-254 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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31.10.2025 "MAXIMA Latvija" SIAMaxima Latvija zahlt 1,87 Mio. Euro wegen Preisdrucks auf Lebensmittellieferanten 1,87 Mio. €
Von November 2021 bis August 2024 übte der Einzelhändler (Marktanteil 28 %) Druck auf wirtschaftlich abhängige Lieferanten aus: Preiserhöhungen blieben monatelang ungenehmigt, niedrigere Preise wurden ultimativ verlangt und mit Auslistung gedroht. Der Wettbewerbsrat stellte eine unlautere Handelspraxis fest, verhängte 1.872.805 Euro und legte klare Verhandlungsfristen fest.
Einkaufsabteilungen marktstarker Händler brauchen klare Regeln für Preisverhandlungen – Drohungen mit Auslistung sind tabu.
Faire Einkaufsverhandlungen mit Lieferanten
- Behörde / Gericht
- Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Negodīgas tirdzniecības prakses aizlieguma likums (NTPAL)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 05.11.2025
- Konkurences padome soda „MAXIMA Latvija“ SIA par negodīgas tirdzniecības prakses īstenošanu (05.11.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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30.10.2025 Barratt Redrow, Persimmon, Taylor Wimpey u. a. (7 Wohnungsbauunternehmen)CMA: Sieben Wohnungsbauer zahlen 100 Mio. GBP nach Verdacht auf Informationsaustausch 113,6 Mio. €
Die CMA nahm verbindliche Verpflichtungszusagen von Barratt Redrow, Bellway, Berkeley, Bloor Homes, Persimmon, Taylor Wimpey und Vistry an, nachdem sie untersucht hatte, ob diese wettbewerbssensible Informationen wie erzielte Verkaufspreise ausgetauscht hatten. Die Unternehmen sagten zu, solche Informationen nicht mehr zu teilen, Compliance-Maßnahmen und jährliche Kartellrechtsschulungen einzuführen, an Branchenleitlinien mitzuwirken und gemeinsam 100 Mio. GBP für Programme des bezahlbaren Wohnungsbaus zu zahlen; ein Verstoß wurde nicht festgestellt.
Schon der Austausch aktueller Verkaufspreise mit Wettbewerbern kann ein Kartellverfahren und hohe Zahlungen auslösen; Kontakte zu Wettbewerbern brauchen klare Regeln und Schulung.
Austausch von Preis- und Absatzinformationen mit Wettbewerbern
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Chapter I prohibition Competition Act 1998 (Verdacht); Verpflichtungszusagen nach section 31A Competition Act 1998
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 30.10.2025
Originalbetrag 100.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.10.2025.
- CMA case page: Investigation into suspected anti-competitive conduct by housebuilders Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- CMA: Decision to accept commitments in relation to suspected anti-competitive conduct by certain housebuilders, Case 51392 (30 October 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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30.10.2025 MM Grupp OÜKinokette MM Grupp (Apollo) übernahm Forum Cinemas ohne Freigabe – 7,5 Mio. Euro 7,51 Mio. €
Die estnische Muttergesellschaft der Apollo-Kinos erwarb 2021 die Kontrolle über Forum Cinemas Lithuania, bevor die angemeldete Fusion freigegeben war, und integrierte die Kinos in Vilnius und Kaunas in ihr Netz, obwohl die Behörde vorläufig Wettbewerbsbedenken geäußert hatte. Buße 7.507.930 Euro (0,8 % des konsolidierten Weltumsatzes) und Pflicht, den Verstoß binnen sechs Monaten zu beenden. Quelle: Archivkopie der Pressemitteilung.
Kein Vollzug vor Freigabe: Auch Umstrukturierungen und Verpachtungen können einen verbotenen Vorabvollzug darstellen.
- Behörde / Gericht
- Konkurencijos taryba (Litauischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Konkurencijos įstatymas (Vollzugsverbot bei Zusammenschlüssen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 30.10.2025
- Konkurencijos taryba, Pranešimas 2025-10-30 (Archivkopie web.archive.org von kt.gov.lt) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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27.10.2025 SINOP ALFA, s.r.o.SINOP ALFA: 70.000 EUR, weil Diensthandy bei Durchsuchung verweigert wurde 70.000 €
Bei einer unangekündigten Nachprüfung im Bereich Klima-, Kälte- und Wärmepumpendienste weigerte sich das Unternehmen wiederholt, ein dienstlich genutztes Mobiltelefon vorzulegen. Die Behörde sah darin eine Vereitelung der Nachprüfung und verhängte 70.000 EUR, rund 1 % des Vorjahresumsatzes (nicht rechtskräftig).
Dienstliche Smartphones gehören zu den prüfbaren Unterlagen – ein Dawn-Raid-Leitfaden für Beschäftigte verhindert teure Fehlreaktionen.
Verhalten bei Durchsuchungen (Dawn Raids), Herausgabe mobiler Geräte
- Behörde / Gericht
- Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (PMÚ SR)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Slowakisches Wettbewerbsschutzgesetz (Mitwirkungspflicht bei Nachprüfungen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 28.10.2025
- KARTELY: PMÚ uložil pokutu za nespoluprácu počas inšpekcie Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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22.10.2025 BofA Securities Inc., Nomura International plc, Standard Chartered Bank u. a. (5 Banken)CADE: Vergleiche mit fünf Banken im Offshore-Devisenkartell über 79 Mio. BRL 12,7 Mio. €
Das Tribunal des CADE genehmigte am 22.10.2025 im Block fünf Verpflichtungsvergleiche (Termos de Compromisso de Cessação, TCC) mit Banken und legte folgende Geldbeiträge mutmaßlich fest: BofA Securities Inc. 33.010.207,04 BRL, Nomura International plc 32.145.917,76 BRL, Standard Chartered Bank 11.544.947,78 BRL, Credit Suisse AG 1.582.051,57 BRL und MUFG Bank 714.782,33 BRL, zusammen 78.997.906,48 BRL. Die Sitzungsniederschrift nennt den Verfahrensgegenstand nicht; alle fünf Banken gehören aber zu den Beteiligten, deren Verurteilung die Generalsuperintendenz im April 2025 im Verfahren zum Kartell auf dem Offshore-Devisenmarkt empfohlen hatte (laut CADE Absprachen über die Preise von Devisengeschäften, Austausch sensibler Informationen und Benachteiligung anderer Marktteilnehmer wie Broker). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Händler im Devisengeschäft dürfen sich mit Wettbewerbern weder über Preise noch über Kunden abstimmen; bankübergreifende Chats sind ein typisches Kartellrisiko.
Preisabsprachen und Informationsaustausch im Devisenhandel
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Lei nº 12.529/2011 (Termo de Compromisso de Cessação)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 30.10.2025
Originalbetrag 78.997.906,48 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.10.2025.
- Diário Oficial da União, 30.10.2025, Seção 1, S. 87: Ata da 256ª Sessão Ordinária de Julgamento do CADE (22.10.2025), Punkte 9–13 Amtliches Register oder Bekanntmachung
- Diário Oficial da União, 10.04.2025, Seção 1, S. 44: Despacho SG nº 7/2025, Processo Administrativo nº 08700.004633/2015-04 (Empfehlung der Verurteilung) Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CADE, 09.04.2025: Superintendência-Geral do Cade recomenda condenação de cartel do câmbio offshore Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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14.10.2025 GucciGucci: 119,67 Mio. EUR wegen Preisbindung gegenüber Einzelhändlern 119,7 Mio. €
Gucci schränkte nach den Feststellungen der Europäischen Kommission von April 2015 bis April 2023 im gesamten EWR die Freiheit unabhängiger Online- und stationärer Händler ein, ihre Verkaufspreise selbst festzulegen, etwa durch Vorgaben zu empfohlenen Preisen, Höchstrabatten und Schlussverkaufszeiträumen, und untersagte für eine Produktlinie den Online-Verkauf. Die Geldbuße wurde wegen Kooperation, einschließlich der Offenlegung eines der Kommission unbekannten Verstoßes, um 50 % auf 119.674.000 EUR ermäßigt; am selben Tag ergingen gesonderte Entscheidungen gegen Chloé und Loewe.
Hersteller dürfen unabhängigen Händlern Preise, Rabattgrenzen und Aktionszeiträume nicht vorschreiben und deren Einhaltung nicht überwachen und durchsetzen.
Preisbindung der zweiten Hand im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV; Art. 53 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit Beweismitteln von erheblichem Mehrwert, Offenlegung eines unbekannten Verstoßes und Anerkenntnis: 50 % Ermäßigung.
- Veröffentlicht
- 14.10.2025
- Commission fines fashion brands Gucci, Chloé and Loewe over €157 million for anticompetitive pricing practices (IP/25/2361) Pressemitteilung einer Behörde
- Presscorner-Schnittstelle, Volltext IP/25/2361 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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30.09.2025 Bauunternehmung Pusiol GmbHBaukartell: 130.000 € gegen Tiefbaufirma Pusiol – Verluste bei Bemessung berücksichtigt 130.000 €
Das Kartellgericht verhängte gegen die Bauunternehmung Pusiol GmbH, eine Tochter der Steiner Baugesellschaft m.b.H., mutmaßlich 130.000 EUR wegen Teilnahme am Baukartell in Niederösterreich von Juli 2002 bis August 2016 (Preisabsprachen, Marktaufteilung und Informationsaustausch bei Tiefbau-Ausschreibungen). Die BWB setzte die Buße wegen der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit niedriger an, weil das Unternehmen 2023 und 2024 Jahresfehlbeträge auswies; es gab ein umfassendes Anerkenntnis ab.
Auch lange zurückliegende Absprachen werden geahndet; eine angespannte Finanzlage kann die Höhe der Buße mindern, sie aber nicht abwenden.
Absprachen bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 KartG und Art. 101 Abs. 1 AEUV; § 29 Abs. 1 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Fehlbeträge 2023 und 2024); umfassendes Anerkenntnis.
- Veröffentlicht
- 04.03.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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25.09.2025 „Смарт Софт“ ЕООДBieter Smart Soft schwärzt Konkurrenten per Brief an Schulen an – 37.410 Lewa 19.128 €
Während laufender Ausschreibungen für die Ausstattung von Schulen verschickte Smart Soft Dutzende gleichlautende Briefe an Schulen in der Region Plowdiw/Pasardschik/Panagjurischte mit unwahren oder verzerrten Angaben über einen Mitbewerber. Die KZK sah eine Rufschädigung (Art. 30 ZZK) über rund zwei Monate und verhängte 3 % des Umsatzes 2024, also 37.410 Lewa. Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt.
Vertriebsschreiben über Mitbewerber – besonders an öffentliche Auftraggeber – sind rechtlich zu prüfen, bevor sie rausgehen.
Kommunikation über Wettbewerber im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Комисия за защита на конкуренцията (КЗК, Bulgarische Wettbewerbskommission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Art. 30 ZZK (Schädigung des guten Rufs eines Wettbewerbers)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
Originalbetrag 37.410 BGN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.09.2025.
- КЗК Публичен електронен регистър – Производство (Решение № 869 от 25.09.2025; Volltext als PDF im Register) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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23.09.2025 Eni S.p.A., Kuwait Petroleum Italia S.p.A. (Q8), Italiana Petroli S.p.A. (IP) u. a. (6 Unternehmen)Kraftstoffkartell: AGCM verhängt 936,7 Mio. Euro gegen Eni, Q8, IP und drei weitere 936,7 Mio. €
Nach Feststellung der AGCM erhöhten Eni, Kuwait Petroleum Italia (Q8), Italiana Petroli (IP), Esso Italiana, Tamoil Italia und Saras vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2023 gleichzeitig und abgestimmt den Preisbestandteil für die Beimischung von Biokraftstoffen („componente bio“); als Stabilisierungsmechanismus dienten u. a. Preisangaben in dem Branchendienst Staffetta Quotidiana. Die Geldbußen betragen zusammen 936.659.087 Euro: Eni 336.214.660, Kuwait Petroleum Italia 172.592.363, Italiana Petroli 163.669.804, Esso Italiana 129.363.561, Tamoil Italia 91.029.755 und Saras 43.788.944 Euro. Bei Eni wurde der Grundbetrag wegen seiner führenden Rolle beim Anstoßen und Überwachen der Abstimmung um 10–15 % erhöht.
Ein Kartellrechts-Compliance-Programm mindert die Buße nur, wenn es wirksam umgesetzt und rechtzeitig nachgewiesen wird, und öffentliche Preisangaben können selbst ein Kartell absichern.
Kartellrecht: abgestimmte Preiserhöhungen und Preissignale über Branchenmedien
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV; Art. 15 Legge n. 287/1990
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Mildernde Umstände
- Saras erhielt eine Minderung von 5–10 %, weil sie ihr Antitrust-Compliance-Programm im Januar 2024 und damit nach Einschätzung der AGCM rechtzeitig vorgelegt hatte; die erst im Juni 2025 eingereichten Programme von Eni und IP konnte die AGCM nicht mehr berücksichtigen.
- Veröffentlicht
- 26.09.2025
- AGCM, Provvedimento I864 (Adunanza 23.09.2025), Chiusura istruttoria e sanzioni Entscheidung einer Behörde
- AGCM, Comunicato stampa 26.09.2025: I864 – Sanzione per oltre 936 milioni complessivi a Eni, Esso, Ip, Q8, Saras e Tamoil Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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18.09.2025 SIA „SĒME“Lettland: 46.300 EUR gegen SĒME wegen Behinderung einer Durchsuchung der KP 46.300 €
Bei einer unangekündigten Durchsuchung der Konkurences padome am 6. November 2024 in einem Kartellverdachtsverfahren verweigerte das Unternehmen teilweise Auskünfte, und eine auf einem Rechner eingerichtete Internetsperre wurde nicht rechtzeitig aufgehoben. Die Behörde ahndete beides als Verfahrensverstöße mit 18.519,86 EUR und 27.779,80 EUR, zusammen 46.299,66 EUR, obwohl sie das eigentliche Kartellverfahren mangels Beweisen einstellte.
Unternehmen sollten für Dawn Raids klare Regeln haben, damit Auskünfte erteilt und IT-Zugänge für die Ermittler sofort freigegeben werden.
Verhalten bei Durchsuchungen von Wettbewerbsbehörden
- Behörde / Gericht
- Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 9.4 Abs. 1 Nr. 5 Konkurences likums (Wettbewerbsgesetz)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 30.09.2025
- KP lēmums Nr. 20, lieta PP/2.2-8/25/2 (SĒME), 18.09.2025 Entscheidung einer Behörde
- Konkurences padomes lēmumi (Nr. 17, Statuss: Spēkā, paziņots 30.09.2025) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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05.09.2025 GoogleGoogle: 2,95 Mrd. EUR Geldbuße wegen Selbstbevorzugung in der Werbetechnologie 2,95 Mrd. €
Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission missbrauchte Google spätestens seit 2014 seine beherrschende Stellung bei Publisher-Ad-Servern (DFP) und bei Einkaufstools für programmatische Werbung (Google Ads, DV360), indem es die eigene Anzeigenbörse AdX bevorzugte, etwa durch Vorabinformation über das beste Konkurrenzgebot. Neben der Geldbuße von 2,95 Mrd. EUR ordnete die Kommission an, die Selbstbevorzugung zu beenden und Maßnahmen gegen die Interessenkonflikte entlang der Adtech-Lieferkette vorzuschlagen; frühere Missbrauchsbußgelder gegen Google wurden berücksichtigt.
Wer auf mehreren Stufen einer Wertschöpfungskette tätig und marktbeherrschend ist, muss eigene Dienste gegenüber Konkurrenten gleich behandeln und Interessenkonflikte organisatorisch auflösen.
Selbstbevorzugung eigener Dienste durch marktbeherrschende Unternehmen
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV; Art. 54 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 05.09.2025
- Commission fines Google €2.95 billion over abusive practices in online advertising technology (IP/25/1992) Pressemitteilung einer Behörde
- Presscorner-Schnittstelle, Volltext IP/25/1992 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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01.09.2025 SIA "SILTUMTEHSERVISS", SIA "Apkure IM", SIA "ADAPTERIS", SIA "Alpex", SIA "Infrakom"Submissionskartell bei Leitungsbauaufträgen – fünf Baufirmen zahlen 513.508 Euro 513.508 €
Zwei Gruppen von Bauunternehmen stimmten sich von 2021 bis 2024 bei über 30 öffentlichen Ausschreibungen für Bau und Reparatur von Versorgungsleitungen ab: Sie tauschten sensible Informationen aus, legten Gewinner fest und reichten Scheinangebote ein. Ausgelöst durch Hinweise des Auftraggebers Rīgas namu pārvaldnieks verhängte der Wettbewerbsrat insgesamt 513.508,08 Euro.
Gemeinsame Angebotsvorbereitung mit Wettbewerbern – auch bei späterer gemeinsamer Ausführung – ist ein Kartell; Vergabeteams müssen das wissen.
Kartellrecht bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 11 Abs. 1 Konkurences likums
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Alle Unternehmen außer Infrakom schlossen einen Vergleich mit dem Wettbewerbsrat, erkannten die Tatsachen an und verzichteten auf eine Anfechtung; dafür 10 % Bußgeldnachlass.
- Veröffentlicht
- 10.09.2025
- KP atklāj karteli inženierkomunikāciju būvdarbu iepirkumos (10.09.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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26.08.2025 GXO Logistics, Inc. und Wincanton LimitedGXO/Wincanton: Supermarkt-Lagerlogistik muss nach Übernahme verkauft werden Anordnung
GXO hatte Wincanton bereits im April 2024 übernommen; die CMA verhängte eine Stillhalteanordnung, setzte einen Monitoring Trustee ein und stellte in Phase 2 eine Wettbewerbsbeschränkung bei dedizierten Lagerdienstleistungen für den Lebensmittelhandel fest. Mit den Final Undertakings verpflichtete sich GXO, Wincantons Geschäft für Supermarktkunden zu veräußern.
Wer vor Abschluss der Fusionsprüfung vollzieht, trägt das Risiko, Teile des erworbenen Geschäfts wieder abgeben zu müssen.
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Enterprise Act 2002, ss. 41, 82, 90 (Final Undertakings)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- CMA case page: GXO / Wincanton merger inquiry Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CMA: Notice of acceptance of Final Undertakings (GXO / Wincanton), 26.08.2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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25.08.2025 FirstRand Bank Ltd (WesBank); Toyota Financial Services South Africa Ltd; Toyota Motor Corporation u. a. (6 Unternehmen)Competition Tribunal: WesBank und Toyota-Firmen zahlen mutmaßlich 30 Mio. ZAR wegen Wettbewerbsverbot 1,46 Mio. €
Laut Competition Commission verpflichtete ein Wettbewerbsverbot im Gesellschaftervertrag von Toyota Financial Services South Africa (TFSSA) aus dem Jahr 2000, an der WesBank zu einem Drittel beteiligt ist, die Beteiligten, bei der Finanzierung von Toyota-Fahrzeugen nicht miteinander zu konkurrieren; WesBank leitete deshalb Finanzierungsanfragen von Kunden an TFSSA weiter (Marktaufteilung). Im Vergleich ohne Schuldeingeständnis wird das Verbot gelockert, sodass WesBank Privatkunden und Händlern auf deren Wunsch Finanzierungsangebote machen darf, und die sechs Beteiligten (FirstRand Bank, deren Sparte WesBank, TFSSA, Toyota Motor Corporation, Toyota Financial Services (UK), Toyota South Africa) zahlen mutmaßlich gemeinsam oder einzeln 30 Mio. ZAR. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Wettbewerbsverbote in Gesellschafterverträgen von Gemeinschaftsunternehmen müssen regelmäßig überprüft werden, weil sie Kunden die Wahl zwischen Anbietern nehmen können.
Wettbewerbsverbote in Gemeinschaftsunternehmen und Kundenwahlfreiheit
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Competition Act 89 of 1998, s. 4(1)(b)(ii); ss. 49D, 58(1)(b)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Vergleich ohne Schuldeingeständnis zur Beendigung langwieriger Verfahren.
- Veröffentlicht
- 25.08.2025
Originalbetrag 30.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.08.2025.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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25.08.2025 PAUPE HOLDING SA, Bitusag S.A., Bitusag Neuchâtel SA, Wyss Fils SA, Prodo SA, Duckert SAWEKO büsst Strassenunterhaltsfirmen im Jura/Neuenburg wegen Submissionsabreden Bußgeld
Regionale Anbieter von Oberflächenbehandlungen und Splittungen im Strassenunterhalt sprachen Offerten ab und teilten Gebiete auf. Die WEKO verhängte Sanktionen gegen Bitusag/Paupe (solidarisch, CHF 640'000–990'000, genauer Betrag geschwärzt), Wyss Fils (CHF 44'000–74'000), Prodo (CHF 760) und Duckert (CHF 0) und genehmigte einvernehmliche Regelungen; gegen Colas Suisse wurde die Untersuchung eingestellt.
Auch kleine regionale Strassenbauer werden sanktioniert – Stützofferten und Gebietsschutz müssen aus der Firmenkultur verschwinden.
Stützofferten und Gebietsabsprachen im regionalen Strassenbau
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG, Art. 49a Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Regelungen; Bonusregelung (Duckert sanktionsfrei)
- Enduits superficiels et gravillonnage : Décision du 25 août 2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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18.08.2025 LandsvirkjunIsland: 1,4 Mrd. ISK Geldbuße gegen Landsvirkjun wegen Preis-Kosten-Schere 9,79 Mio. €
Samkeppniseftirlitið stellte fest, dass der marktbeherrschende Stromerzeuger Landsvirkjun von 2017 bis 2021 in den Ausschreibungen des Netzbetreibers Landsnet für Übertragungsverluste in vielen Fällen niedriger bot, als er Wettbewerbern Strom im Großhandel verkaufte, sodass diese nur mit Verlust mithalten konnten (Preis-Kosten-Schere). Die Behörde wertete das als vorsätzlichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und verhängte eine Geldbuße von 1.400.000.000 ISK; erschwerend wirkten die lange Dauer und dass das Verhalten noch zunahm, nachdem Landsvirkjun von der Untersuchung wusste.
Ein marktbeherrschendes Unternehmen, das Wettbewerber zugleich beliefert, muss seine eigenen Angebote so kalkulieren, dass diese Abnehmer im nachgelagerten Markt noch kostendeckend mithalten können.
Missbrauch von Marktmacht: Preis-Kosten-Schere gegenüber Wettbewerbern, die zugleich Kunden sind
- Behörde / Gericht
- Samkeppniseftirlitið
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 11 Samkeppnislög Nr. 44/2005 (isländisches Wettbewerbsgesetz) und Art. 54 EWR-Abkommen; Geldbuße nach Art. 37 Samkeppnislög
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 18.08.2025
Originalbetrag 1.400.000.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.08.2025.
- Samkeppniseftirlitið: Ákvörðun nr. 29/2025 – Ólögmætur verðþrýstingur Landsvirkjunar á raforkumarkaði (18. ágúst 2025) Entscheidung einer Behörde
- Samkeppniseftirlitið: Ákvörðun 29/2025 (Übersichtsseite mit Datum und Unternehmen) Entscheidung einer Behörde
- Samkeppniseftirlitið: Landsvirkjun sektuð vegna alvarlegra brota á samkeppnislögum (18. ágúst 2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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13.08.2025 Portugal: 30.000 Euro wegen Exklusivbindung von Bananenbauern auf Madeira 30.000 €
Ein marktbeherrschendes Unternehmen für Sammlung, Verteilung und Vermarktung von Madeira-Bananen (Name nicht genannt) verlangte von Erzeugern Exklusivitätserklärungen. Im Vergleichsverfahren (PRC/2025/6) stellte es die Praxis ein und zahlte 30.000 Euro (Datum = Pressemitteilung).
Marktbeherrschende Abnehmer dürfen Lieferanten nicht per Exklusivklausel binden – auch regional kleine Märkte stehen unter Beobachtung.
- Behörde / Gericht
- Autoridade da Concorrência (AdC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Lei da Concorrência (Lei n.º 19/2012), Art. 11.º; Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- Vergleich (transação), volle Kooperation, sofortige Einstellung, kurze Dauer
- Veröffentlicht
- 13.08.2025
- AdC sanciona empresa por abuso de posição dominante na comercialização de banana da Madeira Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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12.08.2025 Nol Universe Co., Ltd. (Yanolja), Yeogi Eottae CompanyBuchungsplattformen Yanolja und Yeogi Eottae ließen bezahlte Rabattcoupons verfallen 954.488 €
Die beiden führenden Plattformen für Unterkunftsbuchungen verkauften kleinen und mittleren Beherbergungsbetrieben Werbepakete, deren Preis Rabattcoupons für Gäste enthielt, und ließen nicht eingelöste Coupons ohne Ausgleich verfallen (Yanolja am Ende der Vertragslaufzeit, Yeogi Eottae durch eine Gültigkeit von nur einem Tag). Die KFTC wertete dies als Missbrauch einer überlegenen Verhandlungsposition, erließ Abhilfe- und Mitteilungsanordnungen und verhängte Geldbußen von insgesamt 1.540 Mio. KRW: 540 Mio. KRW gegen Nol Universe (Yanolja) und 1.000 Mio. KRW, den gesetzlichen Höchstbetrag der Pauschalbuße, gegen Yeogi Eottae.
Plattformen dürfen Leistungen, die Partner bereits bezahlt haben, nicht durch einseitige Verfallsregeln entwerten.
Faire Konditionen gegenüber abhängigen Geschäftspartnern auf Plattformen
- Behörde / Gericht
- Korea Fair Trade Commission (KFTC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 45 Abs. 1 Nr. 6 MRFTA i. V. m. Art. 52 und Anhang 2 Nr. 6 lit. d Durchführungsverordnung (Monopoly Regulation and Fair Trade Act)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 12.08.2025
Originalbetrag 1.540.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.08.2025.
- KFTC press release (EN), 13 Aug 2025: KFTC Sanctions Yanolja and Yeogi Eottae for Abuse of Superior Bargaining Position Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO), 12.08.2025: 2개 숙박앱 사업자의 거래상지위 남용행위 제재 Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO, PDF) mit Rechtsgrundlage und Maßnahmen je Unternehmen Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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31.07.2025 ZGR Global Pte. Ltd.; Hanshan Money Express Pte. Ltd.CCCS: 5,37 Mio. SGD gegen zwei Überweisungsbüros für Austausch von Wechselkursen 3,61 Mio. €
ZGR Global (früher Zhongguo Remittance) und Hanshan Money Express, zwei benachbarte führende Anbieter von Yuan-Überweisungen im People's Park Complex, teilten sich mindestens von Januar 2016 bis Februar 2022 täglich, oft mehrmals, ihre aktuellen und teils nicht öffentlichen Überweisungskurse mit, mündlich am Schalter, auf Zetteln oder per Telefon. Die CCCS wertete das als Verstoß gegen s 34 Competition Act und verhängte am 31. Juli 2025 Geldbußen von zusammen 5.365.007 SGD (ZGR Global 2.793.700, Hanshan 2.571.307 SGD). Hanshan erhielt über den Kooperationsnachlass hinaus 10 % Nachlass für sein Eingeständnis im Fast-Track-Verfahren.
Auch der alltägliche Austausch aktueller Preise mit dem Konkurrenten nebenan ist eine verbotene Abstimmung; Preise müssen unabhängig festgelegt werden.
Kein Austausch von Preisen und Preisabsichten mit Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Competition and Consumer Commission of Singapore (CCCS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Competition Act 2004, s 34
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Hanshan: Nachlass für die Kooperation und zusätzlich 10 % für das Eingeständnis im Fast-Track-Verfahren.
- Veröffentlicht
- 31.07.2025
Originalbetrag 5.365.007 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 31.07.2025.
- CCCS: CCCS Penalises Chinese Yuan Remittance Service Providers $5.36 Million for Illegal Information Exchange (31.07.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- CCCS Public Register: CCCS 500-100-2020-003 (Decision Date 31.07.2025) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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25.07.2025 Tamro Eesti OÜTamro Eesti: Anordnung gegen unfaire Zahlungsbedingungen bei Nahrungsergänzungsmitteln Anordnung
Der Pharmagroßhändler hatte in Konsignationsverträgen die Zahlung an Lieferanten von Nahrungsergänzungsmitteln vom späteren Weiterverkauf abhängig gemacht (Zahlungsfrist über 30 Tage) und sich vorbehalten, Lieferanten für verdorbene Ware in Anspruch zu nehmen. Die Behörde stellte Verstöße gegen das Gesetz gegen unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittelkette fest und ordnete geänderte Vertragsbedingungen an.
Einkaufsbedingungen im Lebensmittelbereich – auch für Nahrungsergänzungsmittel – müssen die 30-Tage-Zahlungsfrist und das Verbot der Risikoabwälzung einhalten.
- Behörde / Gericht
- Konkurentsiamet (Estnische Wettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 PTEKS (UTP-Richtlinie (EU) 2019/633)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Ettekirjutus Tamro Eesti OÜ-le ebaausate kaubandustavade kasutamise lõpetamiseks nr 11-4/2025-001, 25.07.2025 Entscheidung einer Behörde
- Konkurentsiamet – Ausad kaubandustavad: juhtumid Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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14.07.2025 Telefónica de España, S.A.U.CNMC: 20 Mio. Euro gegen Telefónica wegen Bruchs der DTS-Fusionsauflagen 20 Mio. €
Die CNMC verhängte gegen Telefónica de España eine Geldbuße von 20.000.000 Euro, weil das Unternehmen von August 2021 bis April 2023 seine Bündelangebote Movistar Fusión und MiMovistar mit Pay-TV und Gerätemiete an Mindestlaufzeiten und Vertragsstrafen bei vorzeitiger Kündigung knüpfte. Das verstieß gegen die Zusagen, unter denen die Übernahme von DTS 2015 freigegeben worden war; die wiederholten Verstöße gegen diese Zusagen wertete die CNMC als erschwerend.
Zusagen aus einer Fusionsfreigabe gelten auch für spätere Produktvarianten; neue Bündelangebote müssen vor dem Marktstart gegen die Auflagen geprüft werden.
Einhaltung von Fusionsauflagen im Produktvertrieb
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Art. 62.4.c) und Art. 64.2.a) Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia; Zusagen 1.1 und 1.1.2 einer früheren Fusionsfreigabe
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 30.07.2025
- CNMC, Resolución SNC/DC/004/25 FUSIÓN DISPOSITIVOS (14.07.2025) Entscheidung einer Behörde
- CNMC Expediente SNC/DC/004/25 - FUSIÓN DISPOSITIVOS Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- La CNMC multa a Telefónica con 20 millones de euros por incumplir los compromisos de la compra de DTS Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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09.07.2025 TOMMY d.o.o.Kroatien: 212.500 EUR gegen TOMMY wegen Lebensmittelverkauf unter Einstandspreis 212.500 €
Die Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja stellte fest, dass die Handelskette TOMMY d.o.o. am 4. Oktober 2023 zwölf Lebensmittel durch die Kombination eines Aktionspreises mit einem 10-%-Kundenrabatt unter dem Einkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer an Endkunden verkaufte, was das Gesetz gegen unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittelkette verbietet. Die Behörde betonte, dass Rabatte an sich zulässig sind, und verhängte unter Berücksichtigung mehrerer mildernder Umstände 212.500 EUR.
Aktionspreise und kombinierbare Kundenrabatte müssen vor dem Start gegen den Einstandspreis inklusive Mehrwertsteuer geprüft werden.
Preisaktionen und Rabattkombinationen im Lebensmittelhandel prüfen
- Behörde / Gericht
- Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja (AZTN)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 11 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Nr. 6 Zakon o zabrani nepoštenih trgovačkih praksi u lancu opskrbe hranom (ZNTP)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Die Behörde berücksichtigte mehrere mildernde Umstände.
- Veröffentlicht
- 22.07.2025
- AZTN Rješenje UP/I 034-03/24-04/003 (TOMMY d.o.o.), 09.07.2025 Entscheidung einer Behörde
- Provedba ZNTP-a: AZTN kaznio TOMMY d.o.o., Split s 212.500,00 eura zbog nepoštene trgovačke prakse (22.07.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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08.07.2025 Markant Handels- und Industriewaren-Vermittlungs AG und 16 Händlerinnen (in der Quelle nicht namentlich genannt)WEKO büsst 16 Händlerinnen der Einkaufskooperation Markant mit rund 28 Mio. CHF 29,9 Mio. €
Die WEKO hielt gemeinsam über die Kooperation Markant ausgehandelte Einkaufsrabatte für zulässig, nicht aber intransparente Rückvergütungen: Lieferantinnen mussten ein immer teureres Dienstleistungspaket von Markant beziehen, deren Entgelt Markant teilweise verdeckt an 16 Händlerinnen auszahlte, und wer nicht zustimmte, sah sich kollektiven Gegenmassnahmen bis zur Auslistung gegenüber. Die WEKO wertete dies als unzulässige einkaufsseitige Preisabrede und büsste die 16 Händlerinnen mit insgesamt rund 28 Mio. CHF. Der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Einkaufskooperationen dürfen Verhandlungsmacht bündeln, aber Vergütungen an die Mitglieder müssen gegenüber den Lieferanten offen ausgewiesen und dürfen nicht mit kollektivem Druck durchgesetzt werden.
Einkaufskooperationen im Handel: Grenzen gemeinsamer Verhandlungsmacht
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kartellgesetz (KG): unzulässige einkaufsseitige Preisabrede
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 08.07.2025
Originalbetrag 28.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.07.2025.
- WEKO-Medienmitteilung vom 08.07.2025: WEKO schafft Praxis zu Einkaufskooperationen Pressemitteilung einer Behörde
- Newsroom-Schnittstelle der Bundesverwaltung: Volltext der WEKO-Medienmitteilung vom 08.07.2025 (weko_5848) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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04.07.2025 Alchem International Pvt. Ltd. und Alchem International (H.K.) LimitedAlchem: 489.000 EUR wegen Beteiligung am Kartell für Pharmawirkstoff SNBB 489.000 €
Alchem beteiligte sich nach den Feststellungen der Europäischen Kommission vom 1. November 2005 bis 12. Februar 2018 an einem EWR-weiten Kartell für den Wirkstoff N-Butylbromid-Scopolamin (SNBB), mit Mindestpreisen, Quoten und Austausch sensibler Informationen. Anders als die übrigen Beteiligten, gegen die im Oktober 2023 ein Vergleichsbeschluss erging, lehnte Alchem einen Vergleich ab und erhielt ohne Ermäßigung eine Geldbuße von 489.000 EUR.
Auch Zulieferer von Pharmawirkstoffen unterliegen dem Kartellverbot; wer nicht kooperiert, verzichtet auf Ermäßigungen.
Preis- und Quotenabsprachen zwischen Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV; Art. 53 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Veröffentlicht
- 04.07.2025
- Commission fines Alchem for participating in a pharmaceutical cartel (IP/25/1721) Pressemitteilung einer Behörde
- Presscorner-Schnittstelle, Volltext IP/25/1721 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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02.07.2025 ATE, s. r. o.; AŽD Praha s.r.o.; EPLcond a.s.; MONZAS, a.s.; První SaZ Plzeň a.s.; STARMON s.r.o.Bahn-Signaltechnik: 157,7 Mio. CZK gegen sechs Firmen für Submissionsabsprachen 6,39 Mio. €
Die sechs Unternehmen sprachen sich bei 26 Aufträgen der staatlichen Eisenbahninfrastrukturverwaltung (Gesamtwert über 850 Mio. CZK, 2015–2021) über Schutzangebote, Marktaufteilung und Preise ab. Im Vergleichsverfahren verhängte die Behörde erstinstanzlich insgesamt 157,693 Mio. CZK; zwei Unternehmen legten gegen die Höhe Einspruch ein.
Ein Schutzangebot 'aus Gefälligkeit' ist Bid-Rigging – Vertriebs- und Kalkulationsteams müssen das kennen.
Schutzangebote und Absprachen bei öffentlichen Ausschreibungen
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Tschechisches Wettbewerbsgesetz, Art. 101 AEUV (Submissionsabsprachen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Bau und Immobilien
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Vergleich (20 % Minderung, kein Vergabeverbot), Kronzeugenantrag eines Beteiligten und Compliance-Programme bei zwei Unternehmen.
- Veröffentlicht
- 02.07.2025
Originalbetrag 157.693.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.07.2025.
- Office Fines Major Cartel in Railway Construction Sector More Than CZK 150 million Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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27.06.2025 A.P. Møller-Mærsk A/SA.P. Møller-Mærsk: 10 Mio. DKK für nicht angemeldete Übernahme (Gun-Jumping) 1,34 Mio. €
Das See- und Handelsgericht verurteilte A.P. Møller-Mærsk A/S zu einer zivilrechtlichen Geldbuße von 10.000.000 DKK, weil die Übernahme von Pilot Air Freight Holdings durch die US-Tochter Damco USA im Mai 2022 in Dänemark weder angemeldet noch vor dem Vollzug freigegeben worden war. Die Behörde hatte mindestens 20 Mio. DKK gefordert; das Gericht wertete das Versäumnis als grob fahrlässig, minderte die Buße aber wegen der Selbstmeldung, der vollen Zusammenarbeit und eines bestehenden Compliance-Programms.
Auch Übernahmen durch Auslandstöchter brauchen vor dem Vollzug ein Umsatzschwellen-Screening für jede Rechtsordnung.
Fusionskontroll-Screening bei Transaktionen von Auslandstöchtern
- Behörde / Gericht
- Sø- og Handelsretten (Klage der Konkurrence- og Forbrugerstyrelsen)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Konkurrenceloven § 12 b stk. 1 og § 12 c stk. 5, 1. pkt.; Bußgeldbemessung nach § 23 b
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Unverzügliche Meldung bei der Behörde nach Entdecken der Anmeldepflicht, volle und loyale Zusammenarbeit, bestehendes und befolgtes Kartellrechts-Compliance-Programm; einmaliger interner Fehler beim Screening.
- Veröffentlicht
- 27.06.2025
Originalbetrag 10.000.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.06.2025.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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26.06.2025 Retta Isännöinti Oy (Retta-Gruppe), Oulun Kiinteistötieto Oy, REIM Group Oy Ltd u. a. (Verband und 11 Gesellschaften)Finnisches Hausverwalterkartell: KHO erhöht Bußgelder auf insgesamt 6,558 Mio. EUR 6,56 Mio. €
Das Oberste Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Verband Suomen Isännöintiliitto ry und sechs Hausverwaltungsunternehmen bzw. -gruppen 2014–2017 unzulässig bei Preiserhöhungen zusammengewirkt hatten, und erhöhte die vom Marktgericht im Dezember 2022 verhängten Bußgelder von insgesamt 4,93 Mio. EUR auf 6.558.000 EUR. Aufschlüsselung: Retta Isännöinti Oy, Retta Oy, Retta Group Oy und Retta Holding Oy 4.000.000 EUR; Oulun Kiinteistötieto Oy und Suomen Kiinteistöhallinta Oy 900.000 EUR; REIM Hämeenlinna Oy und REIM Group Oy Ltd 750.000 EUR; Colliers Finland Group Oy und Retta Isännöinti Oy 700.000 EUR; OP Koti Kainuu Oy 75.000 EUR; Suomen Isännöintiliitto ry 73.000 EUR; Kiinteistö-Tahkola Tampere Oy 60.000 EUR. Die Behörde hatte ursprünglich 22 Mio. EUR beantragt.
Branchenverbände dürfen keine Preisempfehlungen verbreiten, und Wettbewerber sollten in Verbandsgremien nie über eigene Preise sprechen.
Preisgespräche und Preisempfehlungen in Branchenverbänden
- Behörde / Gericht
- Korkein hallinto-oikeus (KHO) auf Antrag des Kilpailu- ja kuluttajavirasto (KKV)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kilpailulaki (948/2011) 5 § und 12 §
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 26.06.2025
- KKV: Korkein hallinto-oikeus määräsi Isännöintiliitolle ja alan yrityksille 6,56 miljoonan euron sakot (26.06.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Korkein hallinto-oikeus, päätös 26.6.2025, taltionumero 1486 (ECLI:FI:KHO:2025:T1486) Gerichtsentscheidung
- KHO 26.6.2025/1486 – Kilpailuasiaa koskevat valitukset (hintayhteistyö isännöintialalla) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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26.06.2025 SIA "Mārupes komunālie pakalpojumi"Wasserversorger Mārupes komunālie pakalpojumi missbraucht Monopol bei Zusatzzählern 78.056 €
Der kommunale Wasserversorger behielt sich ab Januar 2022 per interner Anweisung vor, Zusatzwasserzähler (etwa für Gartenwasser) allein zu installieren, und schloss damit andere Anbieter aus; Kunden mussten zudem für nicht genutzte Kanalisation zahlen. Der Wettbewerbsrat stellte Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung fest, verhängte 78.055,79 Euro und ordnete Abhilfe an.
Auch kommunale Versorger unterliegen dem Kartellrecht – interne Anweisungen, die Nachbarmärkte abschotten, sind riskant.
- Behörde / Gericht
- Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 13 Konkurences likums
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Veröffentlicht
- 09.07.2025
- Konkurences padome soda SIA „Mārupes komunālie pakalpojumi“ (09.07.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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24.06.2025 Brantner Fatra, s.r.o.Brantner Fatra: 180.200 EUR für überhöhte Deponiepreise gegenüber zwei Städten bestätigt 180.200 €
Das Entsorgungsunternehmen verlangte von den Städten Martin und Vrútky 2019–2022 ohne sachlichen Grund deutlich höhere Preise für die Deponierung von Restmüll als von anderen Gemeinden, obwohl diese keine Alternative hatten. Der Rat der Behörde bestätigte die Buße von 180.200 EUR; die Entscheidung wurde am 3. Juli 2025 rechtskräftig.
Wer lokal ohne Alternative anbietet, muss Preisunterschiede zwischen Kunden sachlich begründen und dokumentieren können.
- Behörde / Gericht
- Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (PMÚ SR)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Slowakisches Wettbewerbsschutzgesetz (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Energie und Versorgung
- Veröffentlicht
- 09.07.2025
- Rada PMÚ potvrdila pokutu pre spoločnosť Brantner Fatra za zneužívanie dominantného postavenia Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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24.06.2025 Slovenská asociácia palivového priemyslu a obchoduErstes Arbeitsmarktkartell: Brennstoffverband wegen Abwerbeverbot sanktioniert 10.000 €
Der Branchenverband verpflichtete seine Mitglieder in einem 'Ethikkodex', sich gegenseitig keine Beschäftigten abzuwerben. In ihrer ersten Entscheidung zu Kartellen auf dem Arbeitsmarkt verhängte die Behörde eine symbolische Buße von 10.000 EUR (erstinstanzlich) als Warnung an die Wirtschaft.
Abwerbeverbote unter Wettbewerbern sind Kartelle – HR-Abteilungen und Verbände sollten bestehende Kodizes prüfen.
No-Poach-Vereinbarungen und Personalabteilungen
- Behörde / Gericht
- Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (PMÚ SR)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Slowakisches Wettbewerbsschutzgesetz (Beschluss einer Unternehmensvereinigung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Veröffentlicht
- 02.07.2025
- KARTELY: PMÚ uložil prvú pokutu za kartelovú dohodu na trhu práce Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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17.06.2025 Safran S.A.Safran/Collins: Freigabe nur gegen Verkauf von Stellantrieb-Geschäften Anordnung
Die CMA sah beim Erwerb eines Teils des Stell- und Flugsteuerungsgeschäfts von Collins Aerospace (RTX) durch Safran eine wesentliche Wettbewerbsbeschränkung bei Trimmstellantrieben für Höhenleitwerke. Die Freigabe erfolgte nur gegen die Zusage, Safrans nordamerikanisches Stellantriebsgeschäft samt Standorten in Mexiko, Kalifornien und Kanada an einen vorab genehmigten Käufer (Woodward) zu veräußern.
Bei Übernahmen in konzentrierten Zuliefermärkten sollten Abhilfen samt Käufer früh vorbereitet werden – die CMA verlangte hier einen Upfront Buyer.
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Enterprise Act 2002, s. 73 (Undertakings in lieu of reference)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 23.06.2025
- CMA case page: Safran / Collins merger inquiry Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CMA: Decision on acceptance of undertakings in lieu of reference (ME/7081/23) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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11.06.2025 Alten SA; Bertrandt SAS (mit Bertrandt AG); Expleo France SAS (mit Expleo Group SAS)Abwerbeverbote: 29,5 Mio. EUR gegen Alten, Bertrandt und Expleo 29,5 Mio. €
Die Autorité de la concurrence ahndete zwei Absprachen, sich gegenseitig kein Personal abzuwerben: zwischen Alten und Ausy (heute Randstad Digital) für Business Manager vom 16.11.2007 bis 26.09.2016 sowie zwischen Expleo und Bertrandt vom 06.02. bis 21.09.2018. Sie verhängte gegen Alten 24 Mio. EUR, gegen Bertrandt 3,6 Mio. EUR und gegen Expleo 1,9 Mio. EUR; Randstad Digital erhielt als Kronzeuge vollen Erlass. Abwerbeklauseln in Partnerschaftsverträgen und die Vorwürfe gegen Atos wertete die Behörde dagegen nicht als Verstoß.
Absprachen zwischen Wettbewerbern, sich gegenseitig keine Beschäftigten abzuwerben, sind Kartelle, auch als informelles Gentlemen’s Agreement.
No-Poach-Absprachen im Personalbereich
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 420-1 Code de commerce; Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenregelung: vollständiger Bußgelderlass für Randstad Digital (ehemals Ausy).
- Veröffentlicht
- 11.06.2025
- Autorité de la concurrence, Décision 25-D-03 du 11 juin 2025 (Entscheidungsseite) Entscheidung einer Behörde
- Autorité de la concurrence, Décision 25-D-03 (Volltext, PDF) Entscheidung einer Behörde
- Autorité de la concurrence, Communiqué de presse zu 25-D-03 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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10.06.2025 Novamont S.p.A., Eni S.p.A.AGCM: 32,1 Mio. Euro gegen Novamont und Eni wegen Exklusivbindungen bei Biokunststoff 32,1 Mio. €
Novamont band nach Feststellung der AGCM mindestens von Januar 2018 bis Dezember 2023 Folienhersteller über Allein- oder Teilbezugspflichten an ihren Biokunststoff Mater-Bi und Handelsketten an Tragetaschen ihrer Lizenznehmer und verdrängte so Wettbewerber bei Bio-Compounds für leichte und sehr leichte Kunststofftragetaschen (Art. 102 AEUV). Novamont muss 30.359.000 Euro zahlen (auf die Höchstgrenze von 10 % ihres Umsatzes gekappt); für die Zeit ab dem Erwerb durch den Eni-Konzern am 18. Oktober 2023 haften Novamont und Eni gesamtschuldnerisch für weitere 1.701.052,08 Euro, zusammen 32.060.052,08 Euro.
Ein Compliance-Programm muss die konkreten Kartellrisiken des eigenen Geschäfts, etwa Exklusivklauseln eines marktstarken Anbieters, abdecken, sonst mindert es die Buße nicht.
Exklusivklauseln marktbeherrschender Anbieter und wirksame Compliance-Programme
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV; Art. 15 Legge n. 287/1990
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Mildernde Umstände
- Keine anerkannt: Das Compliance-Programm des Eni-Konzerns, dem Novamont seit Oktober 2023 angehört, habe nicht wirksam funktioniert, weil Schulungen und Kontrollen andere Themen abdeckten und weiterhin Exklusivverträge geschlossen wurden; Novamonts früheres eigenes Programm hielt die AGCM für offenkundig unzureichend, u. a. weil ihr Kartellrechtshandbuch Exklusivbezugspflichten unter den Missbrauchsformen nicht eigens behandelte.
- Veröffentlicht
- 24.06.2025
- AGCM, Provvedimento A573 (Adunanza 10.06.2025), Chiusura istruttoria e sanzioni Entscheidung einer Behörde
- AGCM, Comunicato stampa 24.06.2025: A573 – sanzioni complessivamente pari a oltre 32 milioni di euro a Novamont e alla controllante Eni Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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05.06.2025 MAGEBA Gesellschaft m.b.H.; Maurer SE, Maurer Söhne Ges. mbH (nur Feststellung)Brückenbau-Zulieferer: 400.000 € gegen MAGEBA, Kronzeugin Maurer ohne Geldbuße 400.000 €
Das Kartellgericht verhängte gegen die MAGEBA Gesellschaft m.b.H. 400.000 EUR, weil sie von November 2017 bis Dezember 2018 mit einem Mitbewerber Kunden bei Fahrbahnübergängen (Dehnfugen) und Brückenlagern in Österreich aufteilte und Informationen über das Preisverhalten austauschte. Gegen die Maurer SE und die Maurer Söhne Ges. mbH stellte das Gericht wegen ihres Kronzeugenstatus nur die Zuwiderhandlung fest. Mildernd wirkte ein im Zuge der Kooperation eingeführtes Compliance-System, erschwerend der Vorsatz bei einer Kernbeschränkung.
Wer als Erster den Kartellverstoß meldet, kann einer Geldbuße ganz entgehen; wer abwartet, zahlt – das spricht für interne Meldewege und rasche Entscheidungen über einen Kronzeugenantrag.
Kundenaufteilung und Kronzeugenregelung
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 KartG; § 29 Abs. 1 Z 1 lit. a KartG; § 28 Abs. 1 und 1a Z 1 KartG (Feststellung gegenüber Kronzeugin)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Nur fünf Vorhaben über rund 13 Monate, keine feststellbare Bereicherung, niederschwelliger Informationsaustausch, wirtschaftliche Herausforderungen des Konzerns, im Zuge der Kooperation eingeführtes Compliance-System.
- Veröffentlicht
- 18.11.2025
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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02.06.2025 Delivery Hero SE, Glovoapp23 SAEU: 329 Mio. € gegen Delivery Hero und Glovo – erstes Arbeitsmarkt-Kartell 329 Mio. €
Delivery Hero und Glovo vereinbarten von Juli 2018 bis Juli 2022 ein gegenseitiges Abwerbeverbot, tauschten sensible Geschäftsinformationen aus und teilten Ländermärkte auf; erleichtert wurde dies durch die Minderheitsbeteiligung von Delivery Hero an Glovo. Geldbußen: Delivery Hero 223,285 Mio. €, Glovo 105,732 Mio. € (Vergleichsverfahren, 10 % Nachlass).
No-Poach-Klauseln und Informationsflüsse aus Beteiligungen an Wettbewerbern sind kartellrechtlich hochriskant und müssen durch Clean-Team-Regeln abgeschirmt werden.
Abwerbeverbote und Informationsaustausch über Minderheitsbeteiligungen
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren (10 % Nachlass)
- Kommission verhängt Geldbußen in Höhe von 329 Mio. EUR gegen Delivery Hero und Glovo (IP/25/1356) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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23.05.2025 Vifor Pharma UK Limited u. a. (CSL-Konzern)CMA: Vifor zahlt 23 Mio. GBP an den NHS nach Verdacht auf Herabsetzung eines Konkurrenten 27,4 Mio. €
Die CMA hatte untersucht, ob Vifor zwischen 2010 und 2024 eine vermutete beherrschende Stellung bei hochdosierten intravenösen Eisenpräparaten missbraucht hatte, indem es potenziell irreführende Aussagen über die Sicherheit des Konkurrenzprodukts Monofer im Vergleich zum eigenen Ferinject verbreitete. Sie nahm verbindliche Zusagen an: eine freiwillige Zahlung von 23 Mio. GBP an den NHS, eine Richtigstellungskampagne gegenüber Fachkreisen und zusätzliche Compliance-Maßnahmen; ein Verstoß wurde nicht festgestellt.
Aussagen über die Sicherheit von Konkurrenzprodukten gegenüber Fachkreisen müssen belegt und ausgewogen sein – Herabsetzung kann als Missbrauch von Marktmacht verfolgt werden.
Aussagen über Konkurrenzprodukte im Pharmamarketing
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Chapter II prohibition, section 18(1) Competition Act 1998 (Verdacht); Verpflichtungszusagen nach section 31A Competition Act 1998
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Chemie und Pharma
- Veröffentlicht
- 23.05.2025
Originalbetrag 23.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.05.2025.
- CMA case page: Investigation into suspected anti-competitive conduct by Vifor Pharma in relation to intravenous iron treatments Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- CMA: Decision to accept commitments offered by Vifor in relation to the supply of high-dose intravenous iron, Case 51377 (23 May 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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23.05.2025 Trust-Build Engineering & Construction Pte Ltd., Hunan Fengtian Construction Group Co., LtdCCCS: 4,64 Mio. SGD gegen zwei Baufirmen wegen Submissionsabsprachen 3,19 Mio. €
Die CCCS stellte fest, dass Hunan Fengtian Construction Group die Angebotsunterlagen und Preise von Trust-Build Engineering & Construction für drei Ausschreibungen der People's Association aus dem Jahr 2022 (Arbeiten an drei Community Clubs, Gesamtwert rund 56 Mio. SGD) vorbereitet hatte, sodass beide nicht unabhängig voneinander boten; die People's Association bemerkte die mögliche Absprache, meldete sie und schloss beide Bieter von der Bewertung aus. Nach section 34 Competition Act 2004 verhängte die CCCS Geldbußen von 4.295.059 SGD gegen Trust-Build und 349.350 SGD gegen Hunan Fengtian, zusammen 4.644.409 SGD.
Wer für einen Wettbewerber Angebote vorbereitet oder dessen Preise kennt, betreibt Submissionsabsprache – auch wenn am Ende keiner der beiden den Zuschlag erhält.
Submissionsabsprachen: keine Abstimmung von Angeboten mit Wettbewerbern bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Competition and Consumer Commission of Singapore (CCCS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Section 34 Competition Act 2004; Geldbuße nach s 69(2)(e) Competition Act 2004
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 23.05.2025
Originalbetrag 4.644.409 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.05.2025.
- CCCS: CCCS Imposes A Total Of $4.6m Penalties On Contractors For Rigging Bids In Public Sector Tenders (23.05.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- CCS Case Register: CCCS 500-100-2023-001, Decision Date 23 May 2025 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- CCCS Infringement Decision, Construction Tenders, 23 May 2025 (PDF, verlinkt aus dem Case Register) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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13.05.2025 AS Asphaltstraßensanierung, BITUNOVA, Mainka u. a. (Straßenerhaltungskartell, 7 Unternehmen)Bundeskartellamt: 10,5 Mio. € gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen 10,5 Mio. €
Sieben Unternehmen der Straßenreparatur teilten von 2016 bis 2019 Auftraggeber regional auf, legten vorab fest, wer den Zuschlag erhalten sollte, und gaben sich Mindestpreise für Schutzangebote vor. Das Bundeskartellamt verhängte 10,5 Mio. €; BITUNOVA kooperierte als Kronzeuge, alle Verfahren endeten per Settlement. Adressaten: AS Asphaltstraßensanierung GmbH, bausion Strassenbau-Produkte GmbH, BITUNOVA GmbH, Gerhard Herbers GmbH, Liesen … alles für den Bau GmbH, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH.
Schutzangebote sind nicht nur bußgeldbewehrt, sondern für die handelnden Mitarbeitenden als Submissionsbetrug strafbar.
Schutzangebote und Gebietsabsprachen bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 GWB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenprogramm (BITUNOVA), Settlement
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 13.05.2025
- Kartellabsprachen zwischen Straßenreparatur-Unternehmen Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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08.05.2025 „Кауфланд България ЕООД енд Ко“ КДKaufland verlangte Lieferanten Zahlungen für Marketing und Logistik – 500.000 Lewa 255.650 €
Nach einer Vorprüfung zu steigenden Lebensmittelpreisen stellte die KZK fest, dass Kaufland von fünf Lieferanten Zahlungen für „Marketingleistungen“ sowie für „Optimierung der Warenströme“ und Logistik verlangte und erhielt, die nicht vollständig mit dem Verkauf ihrer Produkte zusammenhingen. Für die beiden verbotenen Handelspraktiken (Art. 37b Abs. 1 Nr. 4 ZZK) verhängte sie je 250.000 Lewa, insgesamt 500.000 Lewa. Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt.
Entgelte von Lieferanten sind nur zulässig, wenn ihnen eine konkrete, mit dem Verkauf verbundene Gegenleistung gegenübersteht.
Faire Konditionen gegenüber Lieferanten
- Behörde / Gericht
- Комисия за защита на конкуренцията (КЗК, Bulgarische Wettbewerbskommission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 37b Abs. 1 Nr. 4 ZZK (verbotene Handelspraktiken in der Lebensmittelkette, UTP-Richtlinie)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 500.000 BGN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.05.2025.
- КЗК Публичен електронен регистър – Производство (Решение № 429 от 08.05.2025; Volltext als PDF im Register) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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07.05.2025 Sennheiser electronic SE & Co. KG, Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbHBundeskartellamt: Geldbußen gegen Sennheiser und Sonova wegen Preisbindung Bußgeld
Sennheiser stimmte mindestens seit 2015 mit Händlern die Endverbraucherpreise für Premium-Kopfhörer ab, überwachte sie mit Preisvergleichsdiensten und Spezialsoftware und intervenierte bei zu niedrigen Preisen; Sonova führte dies nach Übernahme des Geschäftsbereichs im März 2022 bis September 2022 fort. Die Beschäftigten waren kartellrechtlich geschult, nutzten das Wissen aber zur Verschleierung (Code-Sprache). Das Bundeskartellamt verhängte im Settlement-Verfahren Geldbußen gegen beide Unternehmen; die Bescheide sind rechtskräftig.
Preisbeobachtungssoftware ist kein Freibrief: Wer auf Abweichungen mit Druck auf Händler reagiert, betreibt verbotene Preisbindung.
Preisgespräche mit Händlern und Preismonitoring
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 GWB (vertikale Preisbindung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Umfassende Kooperation und Settlement
- Veröffentlicht
- 07.05.2025
- Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Audioprodukte-Hersteller Sennheiser und Sonova Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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02.05.2025 Ατλάντα Αντιπροσωπείαι – Διανομαί Α.Ε.Griechenland: 127.314 Euro gegen Frühstücksflocken-Vertrieb Atlanta wegen Preisbindung 127.314 €
Der Vertriebspartner für Frühstücksflocken setzte von März bis August 2021 Wiederverkaufspreise fest, die Einzelhändler und Supermarktketten weitgehend übernahmen. Die Wettbewerbskommission nahm den Vergleichsvorschlag an und verhängte mit Entscheidung 878/2025 eine reduzierte Geldbuße von 127.314 Euro; Datum = Pressemitteilung.
Auch kurze Phasen der Preisvorgabe an den Handel sind bußgeldbewehrt – Vertriebsteams müssen die Grenze zwischen Empfehlung und Vorgabe kennen.
Preisbindung gegenüber dem Handel
- Behörde / Gericht
- Επιτροπή Ανταγωνισμού (Hellenic Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 1 Gesetz 3959/2011; Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren mit Bußgeldreduktion
- Veröffentlicht
- 02.05.2025
- Δελτίο Τύπου – Πρόστιμο σε επιχείρηση η οποία διακινεί δημητριακά πρωινού κατόπιν Διαδικασίας Διευθέτησης Διαφορών Pressemitteilung einer Behörde
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28.04.2025 Bayer S.A.Bayer zahlt 5 Mio. BRL im CADE-Vergleich zu Informationsaustausch unter Arbeitgebern 773.398 €
Die Bayer S.A. schloss mit dem CADE einen Vergleich (Termo de Compromisso de Cessação) in einem Verfahren wegen des Austauschs wettbewerblich sensibler Informationen zwischen Arbeitgebern der Konsumgüterbranche mit möglichen Auswirkungen auf den brasilianischen Arbeitsmarkt. Das Unternehmen räumte seine Beteiligung ein, verpflichtete sich zur Beendigung des Verhaltens und zur Mitwirkung an den Ermittlungen und zahlt mutmaßlich 5.003.188,80 BRL an den Fonds für diffuse Rechte (FDD). Im selben Verfahren schloss die 3M do Brasil einen eigenen Vergleich über mutmaßlich 4.454.414,82 BRL. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Auch der Austausch sensibler Personal- und Arbeitsmarktinformationen zwischen konkurrierenden Arbeitgebern ist kartellrechtlich riskant.
Kartellrecht im Personalbereich: Informationsaustausch zwischen Arbeitgebern
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Lei nº 12.529/2011 (Lei de Defesa da Concorrência), Termo de Compromisso de Cessação
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Chemie und Pharma
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 06.05.2025
Originalbetrag 5.003.188,8 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.04.2025.
- CADE – Cade celebra seis acordos em investigações de condutas anticompetitivas (06.05.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Diário Oficial da União, 06.05.2025 – CADE Ata nº 8/2025 (Circuito Deliberativo Virtual), Processo nº 08700.007344/2024-40 (Bayer S.A.) Amtliches Register oder Bekanntmachung
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24.04.2025 Johnson & Johnson Consumer NV; Boehringer Ingelheim SComm; Haleon Belgium NVJohnson & Johnson, Boehringer, Haleon: 11,2 Mio. EUR für Regalabsprache in Apotheken 11,2 Mio. €
Die drei OTC-Arzneimittelhersteller entwickelten über mehr als 15 Jahre gemeinsam das Category-Management-Projekt „SMAN“, mit dem sie die Platzierung rezeptfreier Arzneimittel in ausgewählten Apotheken zu ihren Gunsten steuerten und Konkurrenzprodukte benachteiligten oder ausschlossen. Im Vergleichsverfahren verhängte die Behörde zusammen 11.249.280,48 EUR.
Category-Management-Vereinbarungen mit Händlern dürfen Wettbewerber nicht aus dem Regal drängen – gemeinsame Planogramme mit Konkurrenten sind tabu.
Kartellrechtliche Grenzen von Category Management
- Behörde / Gericht
- Autorité belge de la Concurrence / Belgische Mededingingsautoriteit (BMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Code de droit économique Art. IV.1; AEUV Art. 101
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Chemie und Pharma
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 24.04.2025
- BMA – Communiqué de presse N°16/2025 (24.04.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- BMA – Beslissing BMA-2025-RPR-13-AUD (SMAN), publieke versie Entscheidung einer Behörde
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10.04.2025 Boehringer Ingelheim, Alkaloids of Australia, C2 PHARMA u. a. (7 Unternehmen)WEKO sanktioniert Wirkstoffkartell bei Butylscopolaminbromid mit rund 600'000 CHF 645.231 €
Boehringer Ingelheim, Alkaloids of Australia, Alkaloids Corporation, Alchem, C2 PHARMA, Linnea und Transo-Pharm legten zwischen 2005 und 2019 Mindestverkaufspreise für den Wirkstoff Butylscopolaminbromid (SNBB) fest, teilten Quoten auf und tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Die WEKO beendete das Verfahren mit einvernehmlichen Regelungen; die Sanktionen belaufen sich auf insgesamt rund 600'000 CHF, wobei C2 PHARMA als Selbstanzeigerin vollständig und Transo-Pharm sowie Linnea teilweise von der Sanktion befreit wurden. Es ist das erste Kartell um einen pharmazeutischen Wirkstoff, das die WEKO sanktioniert hat.
Auch kleine Nischenmärkte für Vorprodukte stehen im Blick der Kartellbehörden, und wer zuerst meldet, kann der Sanktion ganz entgehen.
Kartellrisiken bei Vorprodukten und Wirkstoffen; Kronzeugenregelung
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kartellgesetz (KG): Preis- und Mengenabrede, einvernehmliche Regelungen, Bonusregelung
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Regelungen; vollständiger Sanktionserlass für C2 PHARMA (Bonusregelung), teilweiser Erlass für Transo-Pharm und Linnea.
- Veröffentlicht
- 10.04.2025
Originalbetrag 600.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.04.2025.
- WEKO-Medienmitteilung vom 10.04.2025: WEKO sanktioniert Abrede über pharmazeutischen Wirkstoff Pressemitteilung einer Behörde
- Newsroom-Schnittstelle der Bundesverwaltung: Volltext der WEKO-Medienmitteilung vom 10.04.2025 (onsb_de_105610) Pressemitteilung einer Behörde
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09.04.2025 Renauto Veículos e Peças Ltda., Navesa Veículos Ltda.CADE: 5,36 Mio. BRL gegen Renault-Händler wegen vollzogener, nicht angemeldeter Übernahme 801.579 €
Das Tribunal des CADE verurteilte zwei Autohändler wegen Gun Jumping: Navesa hatte im März 2015 Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte von Renauto für den Betrieb von Renault-Vertragshäusern in Goiânia übernommen, ohne den anmeldepflichtigen Vorgang freigeben zu lassen. Obwohl das Tribunal im August 2023 die Anmeldung angeordnet hatte, reichten die Parteien das Formular erst im November 2024 ein; verhängt wurde eine Geldbuße von insgesamt 5.360.560,00 BRL, zahlbar binnen 30 Tagen. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Anmeldepflichtige Übernahmen dürfen erst nach Freigabe vollzogen werden; eine von der Behörde angeordnete Anmeldung sollte ohne Verzögerung nachgeholt werden.
Vollzugsverbot bei anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Art. 88 § 3 Lei nº 12.529/2011; Art. 12 II a Resolução CADE nº 24/2019
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Automobil
- Veröffentlicht
- 09.04.2025
Originalbetrag 5.360.560 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.04.2025.
- Diário Oficial da União, 16.04.2025, Seção 1, S. 78: Ata da 245ª Sessão Ordinária de Julgamento (09.04.2025), APAC nº 08700.000974/2020-60 Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CADE, 09.04.2025: Cade condena empresas do setor automotivo por prática de gun jumping Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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09.04.2025 Conselho Federal de Fisioterapia e Terapia Ocupacional (COFFITO)CADE: Physiotherapeuten-Bundesrat COFFITO wegen Preistabellen zu 3,1 Mio. BRL verurteilt 464.087 €
Das Tribunal des CADE verurteilte den Bundesrat der Physio- und Ergotherapeuten, weil er über Resolutionen, Beschlüsse und jährlich aktualisierte Referenztabellen verbindliche Mindestpreise für die Leistungen der Berufsangehörigen festgelegt und so ein einheitliches Marktverhalten gefördert hatte. Neben einer Geldbuße von 3.103.583,65 BRL muss COFFITO auf verbindliche Preistabellen verzichten, alle Verweise darauf von seinen Websites entfernen (Zwangsgeld 5.000,00 BRL pro Tag) und die Entscheidung auf Website und in sozialen Netzwerken veröffentlichen; gegen den Regionalrat der 15. Region ruht das Verfahren wegen eines Vergleichs. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Berufskammern und Verbände dürfen ihren Mitgliedern keine verbindlichen Preistabellen vorgeben.
Honorar- und Preisempfehlungen von Berufskammern
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Lei nº 12.529/2011; Art. 38 und 39 (Nebenanordnungen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Gesundheitswesen
- Veröffentlicht
- 10.04.2025
Originalbetrag 3.103.583,65 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.04.2025.
- Diário Oficial da União, 16.04.2025, Seção 1, S. 78: Ata da 245ª Sessão Ordinária de Julgamento (09.04.2025), PA nº 08700.003473/2021-16 Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CADE, 10.04.2025: Tribunal do Cade condena Conselho de Fisioterapia por tabelamento de preços em serviços profissionais Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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09.04.2025 Alphabet Inc. (Google)Bundeskartellamt: Google-Zusagen für Automotive Services und Google Maps Platform Anordnung
Das Bundeskartellamt erklärte in zwei Entscheidungen nach § 19a GWB Verpflichtungszusagen von Google für bindend: Die Dienste der Google Automotive Services (Maps, Play, Assistant) werden Fahrzeugherstellern künftig auch einzeln lizenziert, Anreizklauseln etwa zu Werbeerlösbeteiligungen und Standardeinstellungen entfallen und Interoperabilität mit anderen Anbietern wird hergestellt. Bei der Google Maps Platform fallen vertragliche Beschränkungen für die Kombination mit Kartendiensten anderer Anbieter weg; die Zusagen zu den Automotive Services gelten für in Deutschland zugelassene Pkw und wegen einheitlicher EU-Zulassungsregeln für den europäischen Markt, jene zur Maps Platform jedenfalls für Lizenznehmer mit Rechnungsadresse im EWR.
Kopplungen und Exklusivitätsanreize bei Plattformdiensten stehen unter § 19a GWB unter Beobachtung; einzeln lizenzierbare und interoperable Angebote senken das Risiko.
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 19a GWB (für bindend erklärte Verpflichtungszusagen; Az. B7-25/22)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 09.04.2025
- Bundeskartellamt: Google muss Wettbewerbsbeschränkungen bei Google Automotive Services und bei der Google Maps Platform abstellen (09.04.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Bundeskartellamt: Verfahren gegen große Digitalkonzerne auf der Basis von § 19a GWB (Stand September 2026) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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08.04.2025 Securitas Sicherheitsdienstleistungen GmbH, Securitas ABSecuritas: 540.000 € Geldbuße für Absprachen bei Ausschreibungen für Sicherheitsdienste 540.000 €
Das Kartellgericht verhängte gegen die Securitas Sicherheitsdienstleistungen GmbH und die Securitas AB zur ungeteilten Hand 540.000 EUR. Von August 2019 bis Dezember 2022 hatte ein Mitarbeiter bei drei privaten Ausschreibungen für personelle Sicherheitsdienstleistungen Preise und strategische Informationen mit einer Mitbewerberin abgestimmt. Die BWB gewährte einen Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung.
Auch wenige abgestimmte Angebote bei privaten Ausschreibungen genügen für eine Geldbuße; Vertriebsteams brauchen klare Regeln für Kontakte zu Wettbewerbern.
Informationsaustausch mit Wettbewerbern bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 KartG; § 29 Z 1 lit. a KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Beschäftigte
- 1.000 bis 9.999
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung.
- Veröffentlicht
- 12.02.2026
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08.04.2025 Pailpac (Pty) LtdVorwurf des Marktmachtmissbrauchs: Pailpac zahlt mutmaßlich 5 Mio. ZAR und beendet Exklusivverträge 236.068 €
Das Competition Tribunal bestätigte am 08.04.2025 einen Vergleich mit Pailpac (Pty) Ltd, einem Hersteller spritzgegossener Kunststoffeimer für die Farben- und Lackindustrie. Die Competition Commission warf dem Unternehmen vor, als marktbeherrschender Anbieter von Behältern für wasserbasierte Farben Großkunden mit (nahezu) exklusiven Lieferverträgen gebunden und Preise unter Kosten eingesetzt zu haben; Pailpac bestreitet dies. Es zahlt dennoch mutmaßlich 5.000.000 ZAR Verwaltungsstrafe, entlässt Kunden aus Exklusivitäts- und automatischen Verlängerungsklauseln, bezieht fünf Jahre lang Verpackungsabfälle von Kleinunternehmen und informellen Sammlern und führt ein Compliance-Programm ein.
Marktstarke Lieferanten sollten Exklusivitäts- und automatische Verlängerungsklauseln kartellrechtlich prüfen lassen, bevor sie Großkunden daran binden.
Exklusivverträge und Preise unter Kosten bei Marktbeherrschung
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Section 8(1)(d)(i) und 8(1)(c) Competition Act 89 of 1998 (Vorwurf der Competition Commission, ohne Anerkenntnis)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Chemie und Pharma
- Veröffentlicht
- 09.04.2025
Originalbetrag 5.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.04.2025.
- Competition Tribunal: Tribunal confirms Pailpac consent agreement: R5 million administrative penalty and an end to exclusive supply arrangements (09.04.2025) Pressemitteilung eines Gerichts
- Competition Tribunal case file CR055Jun24/SA142Dec24 (Outcome: Confirmed, Order date 2025-04-08) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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01.04.2025 BMW, Ford, Honda, Hyundai/Kia, Jaguar Land Rover, Mazda, Mitsubishi, Opel/GM, Renault/Nissan, Stellantis, Suzuki, Toyota, Volkswagen, Volvo, ACEA (Mercedes-Benz Kronzeuge)EU: 458 Mio. € gegen Autohersteller und ACEA wegen Altfahrzeug-Recycling-Kartell 457,9 Mio. €
Die Kommission verhängte rund 458 Mio. € gegen 15 Autohersteller und den Verband ACEA. Sie hatten von 2002 bis 2017 vereinbart, Demontagebetriebe für das Recycling von Altfahrzeugen nicht zu bezahlen und nicht mit Recyclingquoten oder Rezyklatanteilen zu werben; ACEA organisierte die Treffen. Mercedes-Benz erhielt als Kronzeuge vollen Erlass, alle Parteien einigten sich im Vergleichsverfahren (10 % Nachlass).
Auch Absprachen über Einkaufskonditionen oder über den Verzicht auf Werbeaussagen sind Kartelle – Verbandssitzungen brauchen kartellrechtliche Begleitung.
Absprachen in Verbandsgremien; auch Einkaufs- und Werbeverzicht kann ein Kartell sein
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Automobil
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenregelung (Mercedes-Benz 100 %, Stellantis/Opel 50 %, Mitsubishi 30 %, Ford 20 %), 10 % Vergleichsnachlass, geringere Beteiligung von Honda, Mazda, Mitsubishi, Suzuki
- Commission fines car manufacturers and association €458 million over end-of-life vehicles recycling cartel (IP/25/881) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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01.04.2025 Ford, Volkswagen, BMW u. a. (10 Fahrzeughersteller sowie die Verbände ACEA und SMMT)CMA: 77,7 Mio. GBP gegen Autohersteller wegen Absprachen zu Recycling und Werbung 92,9 Mio. €
Die CMA stellte zwei Kartellverstöße fest: Die Hersteller hatten von 2002 bis 2017 vereinbart, in der Werbung keine Recyclingquoten über dem gesetzlichen Mindestwert von 85 % zu nennen, und acht von ihnen sowie später weitere Beteiligte hatten von 2004 bis 2018 als Einkaufskartell abgesprochen, Dienstleistern für die Verwertung von Altfahrzeugen nichts zu zahlen. Im Vergleichsverfahren wurden Geldbußen von insgesamt 77.688.917 GBP verhängt: Ford 18.541.929, Volkswagen 14.755.900, BMW 11.060.925, Nissan/Renault 9.979.826 gesamtschuldnerisch plus 2.800.646 allein für Nissan, Peugeot Citroën/Stellantis 5.189.948, Vauxhall/Opel (mit General Motors und Stellantis als früheren bzw. heutigen Eigentümern) zusammen 5.171.248, Jaguar Land Rover 4.626.404, Toyota 4.502.760, Mitsubishi 898.531, ACEA 114.000 und SMMT 46.800 GBP. Mercedes-Benz hatte das Kartell angezeigt und blieb bußgeldfrei; die EU-Kommission erließ am selben Tag eine eigene Entscheidung für die EU.
Auch Absprachen über Umweltwerbung oder Einkaufskonditionen in Verbandsgremien sind Kartelle – Nachhaltigkeitsziele rechtfertigen keine Abstimmung unter Wettbewerbern.
Nachhaltigkeitsabsprachen und Einkaufskartelle in Verbandsgremien
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Chapter I prohibition, section 2(1) Competition Act 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Automobil
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- 20 % Vergleichsnachlass für alle Adressaten; zusätzliche Kronzeugenabschläge für Peugeot Citroën und Vauxhall/Opel samt ihrer heutigen und früheren Eigentümerinnen Stellantis und General Motors (45 %), die SMMT (35 %) und Mitsubishi (25 %); vollständiger Bußgelderlass für Mercedes-Benz als Erstanzeiger.
- Veröffentlicht
- 01.04.2025
Originalbetrag 77.688.917 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 01.04.2025.
- CMA case page: Anti-competitive conduct in relation to vehicle recycling and advertising of recycling-related information Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- CMA press release: Car industry settles competition law case (1 April 2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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31.03.2025 Apple Distribution International Limited; Apple Operations International Limited; Apple Inc.Apple: 150 Mio. EUR wegen Missbrauchs bei App Tracking Transparency (ATT) 150 Mio. €
Apple missbrauchte vom 26.04.2021 bis 25.07.2023 seine beherrschende Stellung beim Vertrieb von Apps auf iOS- und iPadOS-Geräten, indem es die Einwilligungsabfrage App Tracking Transparency für die Nutzung von Daten zu Werbezwecken diskriminierend, nicht objektiv und intransparent ausgestaltete. Nach Ansicht der Autorité de la concurrence war das Verfahren für den Schutz der Privatsphäre weder erforderlich noch verhältnismäßig: Es vervielfachte die Einwilligungsfenster in Apps von Drittanbietern und benachteiligte vor allem kleine, werbefinanzierte Anbieter. Neben dem Bußgeld von 150 Mio. EUR muss Apple eine Zusammenfassung der Entscheidung veröffentlichen.
Datenschutzfunktionen einer marktbeherrschenden Plattform müssen für eigene und fremde Angebote neutral gestaltet sein, sonst werden sie kartellrechtlich angreifbar.
Schnittstelle von Datenschutz-Einwilligung und Kartellrecht bei Plattformen
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 420-2 Code de commerce; Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 31.03.2025
- Autorité de la concurrence, Décision 25-D-02 du 31 mars 2025 (Entscheidungsseite) Entscheidung einer Behörde
- Autorité de la concurrence, Décision 25-D-02 (Volltext, PDF) Entscheidung einer Behörde
- Autorité de la concurrence, Communiqué de presse zu 25-D-02 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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31.03.2025 Attendo Suomi OyAttendo: 1,5 Mio. EUR, weil während einer Kartell-Nachprüfung Chats gelöscht wurden 1,5 Mio. €
Das Marktgericht verhängte gegen den Pflegedienstleister Attendo Suomi Oy eine Sanktionszahlung von 1.500.000 EUR wegen Behinderung einer unangekündigten Nachprüfung der Wettbewerbsbehörde im Januar 2023: Eine Führungskraft löschte nach Beginn der Nachprüfung auf einem auch dienstlich genutzten Mobiltelefon Chatverläufe und das Anrufprotokoll. Es war die erste Sanktion wegen eines solchen Verfahrensverstoßes in Finnland; die Behörde hatte 4.373.760 EUR beantragt, das Gericht gab Attendos eigenen Maßnahmen, darunter der raschen Wiederherstellung der gelöschten Chats, deutlich mehr Gewicht.
Mit Beginn einer Nachprüfung gilt ein sofortiges Lösch- und Änderungsverbot für alle dienstlich genutzten Geräte und Messenger – das muss jede Führungskraft wissen.
Verhalten bei unangekündigten Nachprüfungen (Dawn Raids)
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Markkinaoikeus (Marktgericht) auf Antrag des Kilpailu- ja kuluttajavirasto (KKV)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Kilpailulaki (948/2011) 37 a § 1 mom. 1 kohta i. V. m. 35 § und 37 §
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Gesundheitswesen
- Mildernde Umstände
- Schulungen und Anweisungen der Beschäftigten zum Verhalten bei Nachprüfungen schon vor dem Vorfall; rasche Wiederherstellung und Übergabe der gelöschten Chats aus einer Sicherung; kein erlangter Vorteil und keine früheren Sanktionen wegen Verfahrensverstößen.
- Veröffentlicht
- 31.03.2025
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21.03.2025 BT, IMG, ITV, BBC (Sky Kronzeuge)CMA: 4,24 Mio. £ gegen BT, IMG, ITV und BBC wegen Absprachen über Freelancer-Honorare 5,06 Mio. €
Sportsender und Produktionsfirmen tauschten in 15 Fällen sensible Informationen über Tagessätze und Honorarerhöhungen für freiberufliche Kameraleute und Tontechniker aus, um die Bezahlung abzustimmen. Geldbußen: BT £1.738.453, IMG £1.737.820, BBC £424.165, ITV £339.918; Sky erhielt als Erstmelder Immunität.
Auch HR und Einkauf freier Mitarbeit unterliegen dem Kartellrecht – Gehalts- und Honorarinformationen dürfen nicht mit Wettbewerbern geteilt werden.
Austausch über Gehälter und Honorare mit Wettbewerbern (Arbeitsmarkt)
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Chapter I Competition Act 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- 20 % Settlement-Nachlass für alle; Leniency-Nachlässe für BT, IMG, ITV; Immunität für Sky
- Veröffentlicht
- 21.03.2025
Originalbetrag 4.240.356 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.03.2025.
- Sports broadcast and production companies fined £4 million in freelancer pay investigation Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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19.03.2025 Sennheiser electronic SE & Co KG, Sonova AGSennheiser und Sonova: 634.000 € für Preisbindung bei Consumer-Audio-Produkten 634.000 €
Das Kartellgericht verhängte wegen vertikaler Preisbindung bei Consumer-Electronics-Audioprodukten der Marke Sennheiser (Kopfhörer) Geldbußen von zusammen 634.000 EUR: 534.000 EUR gegen die Sennheiser electronic SE & Co KG für Mai 2015 bis Februar 2022 und 100.000 EUR gegen die Sonova AG für März bis September 2022. Händlern wurden Endverkaufspreise vorgegeben, deren Einhaltung beobachtet wurde; beide Unternehmen kooperierten und stellten den Sachverhalt außer Streit.
Unverbindliche Preisempfehlungen werden zur verbotenen Preisbindung, sobald Hersteller Händlerpreise überwachen und Abweichungen beanstanden.
Preisbindung der zweiten Hand im Onlinehandel
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 Abs. 1 KartG; § 29 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Umfassende Kooperation bei der Aufklärung; Außerstreitstellung aller wesentlichen Sachverhaltselemente (Anerkenntnis).
- Veröffentlicht
- 16.12.2025
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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12.03.2025 SK Telecom Co., Ltd., KT Co., Ltd., LG Uplus Co., Ltd.Mobilfunkkartell: SK Telecom, KT und LG Uplus steuerten Wechslerzahlen gemeinsam 72,1 Mio. €
Die drei Mobilfunknetzbetreiber vereinbarten laut KFTC im November 2015, die Netto-Zu- und -Abgänge bei Neukunden mit Rufnummernmitnahme so auszugleichen, dass sie sich nicht bei einem Anbieter ballen, und setzten dies bis Ende September 2022 um, indem sie ihre Verkaufsanreize für Händler untereinander abstimmten; die Informationen tauschten sie in einer gemeinsamen Marktbeobachtungsgruppe mit dem Branchenverband KAIT aus. Die KFTC erließ Unterlassungsanordnungen und setzte vorläufig Geldbußen von insgesamt 114.026 Mio. KRW fest (SK Telecom 42.662 Mio., KT 33.029 Mio., LG Uplus 38.334 Mio. KRW).
Gremien zur Selbstregulierung dürfen nicht zum Forum werden, in dem Wettbewerber Kundenzuwächse und Konditionen abstimmen.
Kartellrisiken in Branchengremien und bei Selbstregulierung
- Behörde / Gericht
- Korea Fair Trade Commission (KFTC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 40 Abs. 1 Nr. 3 MRFTA (Monopoly Regulation and Fair Trade Act)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 12.03.2025
Originalbetrag 114.026.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.03.2025.
- KFTC press release (EN), 13 Mar 2025: KFTC Sanctions Three Telecommunication Companies for Collusion in Mobile Number Portability New Subscriber Adjustments Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO), 12.03.2025: 이동통신 3사의 담합행위 제재 Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO, PDF) mit Bußgeldtabelle je Unternehmen und Rechtsgrundlage Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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05.03.2025 OTTO FUCHS Beteiligungen KGOLG Düsseldorf: 30 Mio. Euro gegen OTTO FUCHS wegen Informationsaustauschs unter Schmieden 30 Mio. €
Das OLG Düsseldorf setzte gegen die OTTO FUCHS Beteiligungen KG eine Geldbuße von 30 Mio. Euro fest, weil zwei ihrer Prokuristen von Oktober 2010 bis November 2015 zweimal jährlich in der 'Aluminium Forging Group' mit anderen Aluminiumschmieden Informationen über Kosten- und Preisbestandteile ausgetauscht hatten, etwa zu Rabattforderungen von Kunden und gestiegenen Lagerkosten. Der Betrag umfasst nur die Geldbuße gegen das Unternehmen.
Regelmäßige Branchenrunden zu Kosten und Rabatten sind auch ohne Preisabsprache riskant, und die Leitung haftet persönlich, wenn sie nicht ausreichend beaufsichtigt.
Informationsaustausch in Branchenrunden und Aufsichtspflicht der Leitung
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 6. Kartellsenat (Kartellbußgeldverfahren)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kartellordnungswidrigkeit (Informationsaustausch) und Verletzung der Aufsichtspflicht; Az. V-6 Kart 2/21 OWi
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Stahl und Metall
- Mildernde Umstände
- Oft wenig konkreter Austausch über Preisbestandteile mit geringem Kostenanteil, daher geringes Gewinn- und Schadenspotenzial; Verhandlungsdruck zwischen Aluminiumlieferanten und Automobilindustrie. Erschwerend wirkten tatbezogene Umsätze von mehr als 1 Mrd. Euro und ein Konzernumsatz von rund 3,4 Mrd. Euro jährlich.
- Veröffentlicht
- 05.03.2025
- OLG Düsseldorf: 'Aluminium-Schmieden': kartellrechtswidriger Informationsaustausch – Urteil (Nr. 11/2025) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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04.03.2025 Vermont Sales (Pty) LtdCompetition Tribunal: mutmaßlich 900.000 ZAR gegen Vermont Sales wegen Rabattgrenze für Händler 46.020 €
Der Importeur und Großhändler von Elektrowerkzeugen soll Händlern ohne eigenen Lagerbestand untersagt haben, Festool-Produkte unter der Listenpreisempfehlung zu bewerben, und höchstens 15 % Rabatt zugelassen haben (Mindestpreisbindung). Im Vergleich ohne Schuldeingeständnis zahlt Vermont mutmaßlich 900.000 ZAR in drei Raten und führt ein Compliance-Programm mit jährlich aktualisierten Schulungen ein.
Auch Vorgaben zur beworbenen Preishöhe oder maximale Rabattsätze gegenüber Händlern können verbotene Preisbindung sein.
Rabattvorgaben und Werbebeschränkungen für Händler
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Competition Act 89 of 1998, s. 5(2); ss. 49D, 58(1)(a)(iii), 58(1)(b), 59
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Vermont ging von sich aus auf die Commission zu, um die Sache einvernehmlich zu beenden; Schulungen hatten bereits begonnen.
- Veröffentlicht
- 04.03.2025
Originalbetrag 900.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.03.2025.
- Competition Tribunal, CO141Dec24: Order confirming consent agreement, Competition Commission v Vermont Sales (Pty) Ltd (04.03.2025) Gerichtsentscheidung
- Competition Tribunal confirms R900 000 settlement in matter involving alleged minimum resale price maintenance (04.03.2025) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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24.02.2025 Jura Poland sp. z o.o., Terg S.A., Euro-net sp. z o.o. u. a. (5 Unternehmen)Jura Poland und Elektronikhändler: 66,1 Mio. PLN wegen Preisbindung bei Kaffeemaschinen 15,9 Mio. €
Jura Poland hatte mit Elektronikhändlern die Wiederverkaufspreise für Kaffeemaschinen und Zubehör der Marke Jura festgelegt. Das UOKiK verhängte Geldbußen gegen Terg (30.065.250 PLN), Jura Poland (12.212.000 PLN), Euro-net (10.500.450 PLN), Media Saturn Online (6.772.000 PLN) und Media Saturn Holding Polska (6.549.000 PLN), zusammen 66.098.700 PLN. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Auch Händler haften mit, wenn sie sich auf feste Wiederverkaufspreise eines Herstellers einlassen.
Preisbindung der zweiten Hand zwischen Hersteller und Händlern
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 ustawa o ochronie konkurencji i konsumentów; Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV; Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ustawa o ochronie konkurencji i konsumentów
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 66.098.700 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.02.2025.
- UOKiK-Entscheidungsdatenbank: Decyzja DOK-1/2025 (Jura Poland u. a.) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Decyzja nr DOK-1/2025 vom 24.02.2025 (öffentliche Fassung) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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21.02.2025 Royal Bank of Canada, Morgan Stanley, HSBC u. a. (5 Banken; Deutsche Bank als Kronzeugin bußgeldfrei)CMA: 104,46 Mio. GBP gegen vier Banken wegen Informationsaustauschs zu Gilts 126,2 Mio. €
Die CMA erließ fünf getrennte Entscheidungen, wonach jeweils zwei Banken zwischen 2009 und 2013 in bilateralen Bloomberg-Chats einzelner Händler wettbewerbssensible Informationen zum Handel mit britischen Staatsanleihen (Gilts und Gilt Asset Swaps) sowie teils zu Auktionen des Debt Management Office und zu Rückkaufauktionen der Bank of England ausgetauscht hatten. Im Vergleich zahlen Royal Bank of Canada 34.200.000, Morgan Stanley 29.700.000, HSBC 23.400.000 und Citi 17.160.000 GBP, zusammen 104.460.000 GBP; die Deutsche Bank, die den Austausch angezeigt hatte, blieb bußgeldfrei.
Chats zwischen Händlern verschiedener Häuser sind ein Kartellrisiko: Schon vereinzelter Austausch von Preis- und Auktionsinformationen kann eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sein.
Informationsaustausch unter Wettbewerbern in Händlerchats
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Chapter I prohibition, section 2(1) Competition Act 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Citi: 35 % Kronzeugenabschlag und 20 % Vergleichsnachlass; HSBC, Morgan Stanley und RBC: 10 % Vergleichsnachlass. Berücksichtigt wurden außerdem die lange Zeit seit Ende der Verstöße und umfangreiche Compliance-Maßnahmen der Banken, teils schon vor Beginn der Untersuchung.
- Veröffentlicht
- 21.02.2025
Originalbetrag 104.460.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.02.2025.
- CMA case page: Anti-competitive arrangements in UK government bonds Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- CMA press release: CMA reaches settlement with banks in competition case (21 February 2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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19.02.2025 Inetum (drei Gesellschaften der Unternehmensgruppe)Portugal: 3,09 Mio. Euro gegen Inetum wegen No-Poach-Absprachen, Gericht bestätigt 3,09 Mio. €
Die IT-Beratungsgruppe beteiligte sich von 2014 bis 2021 an bilateralen Absprachen, Beschäftigte von Wettbewerbern nicht abzuwerben. Die AdC verhängte 3.092.000 Euro gegen drei Gesellschaften; im März 2026 bestätigte das Wettbewerbs- und Regulierungsgericht (TCRS) die Buße vollständig – die erste gerichtliche Bestätigung einer Arbeitsmarkt-Kartellbuße in Portugal.
Absprachen, sich gegenseitig keine Fachkräfte abzuwerben, sind Kartelle – HR und Führungskräfte müssen das wissen.
Verbot von Abwerbeverboten zwischen Wettbewerbern (No-Poach)
- Behörde / Gericht
- Autoridade da Concorrência (AdC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Lei da Concorrência (Lei n.º 19/2012), Art. 9.º
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 19.02.2025
- AdC condena Grupo Inetum por práticas anticoncorrenciais no mercado laboral Pressemitteilung einer Behörde
- Tribunal confirma coima da AdC à Inetum por práticas anticoncorrenciais no mercado de trabalho Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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17.02.2025 DH Brothers Industries (Pty) Ltd t/a WillowtonCompetition Tribunal: Willowton zahlt mutmaßlich 1 Mio. ZAR und sagt 100 Mio. ZAR für Gemeinwohl zu 51.783 €
Die Competition Commission hatte 2016 gegen mehrere Speiseölhersteller wegen mutmaßlicher Preisabsprachen und Marktaufteilung ermittelt; die Willowton-Gruppe hatte die Ermittlungen jahrelang gerichtlich angefochten, Feststellungen gab es nicht. Mit dem bestätigten Vergleich zahlt Willowton ohne Schuldeingeständnis mutmaßlich 1 Mio. ZAR und sagt über fünf Jahre Gemeinwohlleistungen von 100 Mio. ZAR zu (20 Mio. Bildungsstiftung, 30 Mio. Lebensmittelspenden, 50 Mio. Einkauf bei B-BBEE-Unternehmen) sowie ein Compliance-Programm.
Auch ohne festgestellten Verstoß kann ein Kartellverfahren mit erheblichen Zahlungs- und Gemeinwohlzusagen enden; ein wirksames Compliance-Programm ist die bessere Vorsorge als jahrelanger Rechtsstreit.
Umgang mit kartellrechtlichen Ermittlungen und Vergleichsoptionen
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Competition Act 89 of 1998, s. 4(1)(b)(i) und (ii); ss. 49D, 58(1)(b)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- Kein Schuldeingeständnis und keine Feststellungen der Commission; pragmatischer Vergleich nach langer Prozessdauer.
- Veröffentlicht
- 17.02.2025
Originalbetrag 1.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.02.2025.
- Competition Tribunal, CO155Jan25: Order confirming consent agreement, Competition Commission v DH Brothers Industries (Pty) Ltd t/a Willowton (17.02.2025) Gerichtsentscheidung
- Competition Tribunal greenlights R101m settlement with Willowton Group over price fixing and market division allegations (17.02.2025) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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12.02.2025 Synot W, a.s.; ein UnternehmerGlücksspiel-Übernahme ohne Anmeldung: 428.500 EUR für Gun-Jumping 428.500 €
Synot und ein Einzelunternehmer übernahmen 2020 gemeinsam die Kontrolle über den Glücksspielbetreiber SLOV-MATIC, übertrugen Anteile und tauschten Organe aus, bevor sie den Zusammenschluss anmeldeten. Im Vergleich verhängte die Behörde 400.000 EUR gegen Synot und 28.500 EUR gegen den Unternehmer; rechtskräftig seit 7. März 2025.
Vor dem Closing dürfen weder Organe ausgetauscht noch Finanzen gesteuert werden – M&A-Teams brauchen eine Gun-Jumping-Checkliste.
- Behörde / Gericht
- Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (PMÚ SR)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Slowakisches Wettbewerbsschutzgesetz (Anmeldepflicht und Vollzugsverbot)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Freiwillige nachträgliche Anmeldung, Geständnis und Vergleich (50 % Minderung).
- Veröffentlicht
- 10.03.2025
- KONCENTRÁCIE: PMÚ uložil pokutu viac ako 428-tisíc eur za „gun-jumping“ v oblasti hazardu Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 27.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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28.01.2025 OGH erhöht Gun-Jumping-Geldbuße gegen Lebensmittelhändler von 1,5 auf 70 Mio. € 70 Mio. €
Ein im Beschluss anonymisierter Lebensmitteleinzelhandelskonzern (R*) hatte über seine Tochtergesellschaft mit einem langjährigen Pachtvertrag über eine Filialfläche in einem Einkaufszentrum einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss ohne fusionskontrollrechtliche Freigabe durchgeführt (1. Juli 2018 bis 20. September 2022). Das Kartellgericht verhängte 1,5 Mio. €; der OGH gab den Rekursen von BWB und Bundeskartellanwalt Folge und setzte die Geldbuße auf 70 Mio. € fest, wobei er den Konzernumsatz von 92,3 Mrd. € und eine frühere Geldbuße wegen verbotener Durchführung berücksichtigte.
Auch die Übernahme von Filialen per Miet- oder Pachtvertrag kann ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss sein – Expansionsabteilungen müssen die Fusionskontrolle prüfen.
Anmeldepflicht bei Standortübernahmen durch Miet- oder Pachtverträge
- Behörde / Gericht
- Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG 2005
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Wiederholungsfall
- ja
- OGH 16 Ok 5/24g vom 28.01.2025 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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27.01.2025 ECIT Account A/SECIT Account: 20 Mio. DKK als Kartellgehilfe eines Diskothekenkartells 2,68 Mio. €
Das See- und Handelsgericht verhängte gegen den Buchhaltungs- und IT-Dienstleister ECIT Account A/S eine zivilrechtliche Geldbuße von 20.000.000 DKK. Das Unternehmen hatte von 2004 bis 2020 als Kartellgehilfe eine Absprache mehrerer Diskotheken formalisiert und aufrechterhalten, keine Filialen in den Städten der jeweils anderen oder in einem bestimmten Umkreis zu eröffnen, unter anderem über den Vorsitz im gemeinsamen Einkaufsunternehmen. Es war die erste gerichtlich verhängte zivilrechtliche Kartellbuße seit der Gesetzesänderung 2021; der Konkurrencerådet hatte mindestens 30 Mio. DKK gefordert. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Auch Berater und Dienstleister ohne eigene Tätigkeit auf dem Markt haften, wenn sie Absprachen unter ihren Mandanten organisieren oder durchsetzen.
Haftung von Beratern und Dienstleistern als Kartellgehilfen
- Behörde / Gericht
- Sø- og Handelsretten (auf Bußgeldantrag des Konkurrencerådet)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Konkurrenceloven § 6 stk. 1, jf. stk. 2 nr. 3, jf. stk. 3; § 23 stk. 1 nr. 1; § 23 b
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Sonstige
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Kein nachgewiesener wirtschaftlicher Vorteil aus der Förderung der Absprache; das Unternehmen war nicht Initiator des Kartells.
- Veröffentlicht
- 27.01.2025
Originalbetrag 20.000.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.01.2025.
- Konkurrence- og Forbrugerstyrelsen: Bøde på 20 millioner kroner til rådgivningsvirksomhed for medansvar for diskotekskartel (27.01.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Sø- og Handelsretten, dom 27.01.2025, BS-61706/2023-SHR, ECIT Account A/S mod Konkurrencerådet Gerichtsentscheidung
- Konkurrence- og Forbrugerstyrelsen, Afgørelser: ECIT Account A/S mod Konkurrencerådet (Afgørelse 27.01.2025, Status: Anket) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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20.01.2025 Hong Kong Commercial Cleaning Services Limited, Man Shun Hong Kong & Kln Cleaning Company LimitedReinigungskartell bei Sozialwohnungs-Ausschreibungen: 22,26 Mio. HKD Unternehmensstrafen 2,77 Mio. €
Das Competition Tribunal verhängte im Januar 2025 mutmaßlich einvernehmlich Geldstrafen gegen zwei Reinigungsunternehmen, die von mindestens Mai 2016 bis August 2018 bei 17 Ausschreibungen der Hong Kong Housing Authority für Reinigungsleistungen in öffentlichen Wohnanlagen (Auftragswert rund 180 Mio. HKD) vertrauliche Angebotsdaten austauschten – eine Preisabsprache nach der First Conduct Rule; aufgedeckt wurde der Fall durch die Beschwerde einer Gruppe, zu der Reinigungskräfte einer Wohnanlage gehörten. Hong Kong Commercial Cleaning Services Limited erhielt 10.960.000 HKD, Man Shun Hong Kong & Kln Cleaning Company Limited am 20.01.2025 11.300.000 HKD. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Teilen sich Wettbewerber Büros, Server oder Personal, braucht es strikte Informationsbarrieren – sonst wird der Austausch von Angebotsdaten zum Kartell.
Informationsaustausch unter Wettbewerbern bei öffentlichen Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal (Hongkong), auf Antrag der Competition Commission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Competition Ordinance (Cap. 619), s. 6 (First Conduct Rule), s. 91 (Beteiligung), s. 93(1) (pecuniary penalty), ss. 101–102 (Disqualifikation)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Kooperationsnachlass von 9 % für Hong Kong Commercial Cleaning (Einräumung erst nach Festsetzung der Prozesstermine, weniger als fünf Monate vor dem Prozess); für Man Shun Kooperationsnachlass von 15 % (Einräumung vor Einreichung von Zeugenaussagen) und weitere Minderung um 20 %, weil die volle Strafe ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet hätte; Zahlung in vier bzw. acht Quartalsraten.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 20.01.2025
Originalbetrag 22.260.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.01.2025.
- Competition Tribunal: Competition Commission v. Hong Kong Commercial Cleaning Services Ltd and Others, CTEA 2/2021, [2025] HKCT 1, Reasons for Judgment 14.02.2025 Gerichtsentscheidung
- Competition Commission: Competition Commission welcomes Tribunal's orders in cleansing service cartel case (20.01.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Competition Commission: Hong Kong Commercial Cleaning Services admits liability and agrees to over HK$10 million penalty (09.12.2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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07.01.2025 XCL Resources Holdings LLC, Verdun Oil Company II LLC, EP Energy LLCFTC: Rekordstrafe von 5,6 Mio. US-$ für Gun-Jumping bei Ölförderer-Übernahme 5,39 Mio. €
Während der HSR-Wartefrist für die 1,4-Mrd.-US-$-Übernahme von EP Energy übernahmen XCL und Verdun bereits Kontrolle über das Tagesgeschäft: Sie stoppten Bohrprojekte, steuerten Kundenverträge in Utah und koordinierten Preise in Texas (94 Tage). In einem vom DOJ für die FTC eingereichten Vergleich verpflichteten sich die Unternehmen zu einer Zivilstrafe von 5,6 Mio. US-$ – der höchsten je für Gun-Jumping in den USA; die gerichtliche Genehmigung nach dem Tunney Act stand bei Veröffentlichung noch aus.
Bis zur Freigabe darf der Käufer keinen Einfluss auf das operative Geschäft des Zielunternehmens nehmen – Integrationsteams brauchen klare Gun-Jumping-Regeln.
Vollzugsverbot vor Freigabe (Gun-Jumping) in der Integrationsplanung
- Behörde / Gericht
- Federal Trade Commission (Klage durch das U.S. Department of Justice)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Hart-Scott-Rodino Act
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Veröffentlicht
- 07.01.2025
Originalbetrag 5.600.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.01.2025.
- Oil Companies to Pay Record FTC Gun-Jumping Fine for Antitrust Law Violation Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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23.12.2024 Hrvatski lovački savezKroatien: 89.935 Euro gegen Jagdverband wegen Kampfpreisen bei der Jägerausbildung 89.935 €
Der kroatische Jagdverband bot die Jägerausbildung von 2022 bis März 2024 unter Kosten an und finanzierte dies aus Bereichen, in denen er ein gesetzliches Monopol hat, um Wettbewerber zu verdrängen. Die AZTN verhängte 89.935,20 Euro und ordnete eine getrennte Kostenrechnung an; der Hohe Verwaltungsgerichtshof wies die Klage am 17.12.2025 ab.
Wer in einem Markt ein Monopol hat, darf Gewinne daraus nicht zur Unterbietung in Nachbarmärkten einsetzen – getrennte Kostenrechnung schafft Nachweisbarkeit.
- Behörde / Gericht
- Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja (AZTN)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 13 Nr. 1 Zakon o zaštiti tržišnog natjecanja (ZZTN)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 10.02.2025
- AZTN zbog zlouporabe vladajućeg položaja predatorskim cijenama kaznio Hrvatski lovački savez Pressemitteilung einer Behörde
- Visoki upravni sud Republike Hrvatske odbio tužbu Hrvatskog lovačkog saveza i potvrdio rješenje AZTN-a Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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20.12.2024 Tarkus Interiors Pte Ltd; Flex Connect Pte Ltd (vormals Facility Link Pte Ltd)CCCS: 9.999.181 SGD gegen zwei Innenausbauer wegen Submissionsabsprachen 7,09 Mio. €
Flex Connect (früher Facility Link) und Tarkus Interiors sprachen sich von August 2016 bis August 2021 bei zwölf Ausschreibungen für Innenausbauten von Läden, Gastronomiebetrieben und Büros im Gesamtwert von rund 34,11 Mio. SGD ab: Der vorgesehene Gewinner lieferte dem anderen Preise und Angaben, damit dieser ein höheres Scheinangebot abgab. Die CCCS verhängte am 20. Dezember 2024 Geldbußen von 5.113.918 SGD gegen Tarkus und 4.885.263 SGD gegen Flex Connect, zusammen 9.999.181 SGD (die CCCS selbst nennt als Summe 9.999.182 SGD); Flex Connect erhielt als Kronzeuge einen Nachlass.
Scheinangebote bleiben verbotene Absprachen, auch wenn Bieter fürchten, sonst bei künftigen Ausschreibungen übergangen zu werden.
Submissionsabsprachen und Scheinangebote erkennen und ablehnen
- Behörde / Gericht
- Competition and Consumer Commission of Singapore (CCCS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Competition Act 2004, s 34
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Kronzeugennachlass für Flex Connect.
- Veröffentlicht
- 20.12.2024
Originalbetrag 9.999.181 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.12.2024.
- CCCS: CCCS Penalises Contractors Specialising in Non-Residential Interior Fit-Out Tenders for Bid-Rigging (20.12.2024) Pressemitteilung einer Behörde
- CCCS Public Register: CCCS 500-100-2021-001 (Decision Date 20.12.2024) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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19.12.2024 Groupe SEB, Darty, Boulanger u. a. (12 Unternehmen)Haushaltsgeräte: 611 Mio. EUR wegen Preisbindung (SEB, Darty, Boulanger u. a.) 611 Mio. €
Die Autorité de la concurrence sanktionierte zehn Hersteller von Groß- und Kleingeräten sowie die Händler Darty und Boulanger, weil sie in zwölf vertikalen Absprachen, die zwischen Februar 2007 und Dezember 2014 liefen, jeweils mit ihren Handelspartnern die Endverkaufspreise festgelegt hatten. Bußgelder: SEB 189,5 Mio., Darty 109 Mio., Boulanger 84,35 Mio., BSH 54 Mio., Electrolux 44,5 Mio., Whirlpool 44,5 Mio. und als Rechtsnachfolgerin von Indesit 27,75 Mio., Candy Hoover 22,75 Mio., LG 15,5 Mio., Miele 14,25 Mio., Smeg 4,8 Mio. und Eberhardt 0,1 Mio. EUR. Den Vorwurf eines Datenaustauschs über den Branchenverband GIFAM ließ die Behörde fallen.
Preisempfehlungen werden zur verbotenen Preisbindung, sobald Hersteller und Händler ihre Einhaltung gemeinsam überwachen und durchsetzen.
Vertikale Preisbindung und Preisempfehlungen im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 420-1 Code de commerce; Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Zehn Unternehmen nutzten das Vergleichsverfahren und bestritten die Beschwerdepunkte nicht; BSH erhielt als Kronzeuge eine Bußgeldminderung. Nur SEB und Boulanger bestritten die Vorwürfe.
- Veröffentlicht
- 19.12.2024
- Autorité de la concurrence, Liste des décisions et avis (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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19.12.2024 Autobutler ApSAutobutler: 7 Mio. DKK Vergleich wegen Festpreisen mit Hunderten Werkstätten 938.174 €
Die Vermittlungsplattform für Werkstattaufträge Autobutler ApS zahlt nach einem gerichtlichen Vergleich vor dem See- und Handelsgericht eine Geldbuße von 7.000.000 DKK. Der Konkurrencerådet hatte im Juni 2023 festgestellt, dass Autobutler mindestens von März 2016 bis Oktober 2021 mit mehreren hundert Werkstätten feste Preise für bestimmte Leistungen in bestimmten Zeiträumen vereinbart hatte; Autobutler hatte dagegen geklagt.
Plattformen, die Preise für ihre Anbieter festlegen oder koordinieren, können selbst Partei einer verbotenen Preisabsprache sein.
Preisvorgaben von Plattformen gegenüber ihren Anbietern
- Behörde / Gericht
- Sø- og Handelsretten (gerichtlicher Vergleich mit dem Konkurrencerådet)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Konkurrenceloven § 6 stk. 1, jf. stk. 2 nr. 1 og stk. 3; Art. 101 AEUV; Bußgeld nach § 23 b
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Mildernde Umstände
- Mitwirkung an der Beendigung des Verfahrens.
- Veröffentlicht
- 20.12.2024
Originalbetrag 7.000.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.12.2024.
- Konkurrence- og Forbrugerstyrelsen: Autobutler betaler bøde på 7 millioner kroner (20.12.2024) Pressemitteilung einer Behörde
- Sø- og Handelsretten, retsbog 19.12.2024, BS-41829/2023-SHR (indenretligt forlig) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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18.12.2024 Ericsson Nikola Tesla d.d., Kodeks d.o.o., Retel d.o.o., Vatel d.o.o., LUMISS d.o.o., Mitel Austria GmbHKroatien: 1,17 Mio. Euro gegen Ericsson Nikola Tesla und fünf Partner wegen Kundenaufteilung 1,17 Mio. €
Die Anbieter von Telefonanlagen (PBX) der Marke Ericsson/Aastra/Mitel teilten von 2010 bis 2015 Kunden untereinander auf, um sich nicht gegenseitig zu unterbieten. Die AZTN verhängte insgesamt 1.170.968,24 Euro, davon 785.570,58 Euro gegen Ericsson Nikola Tesla; ein Kronzeuge (Steiner) blieb straffrei, Kodeks erhielt eine Reduktion.
Auch Händler derselben Marke sind Wettbewerber – Absprachen über „eigene“ Kunden sind ein Hardcore-Kartell.
Keine Absprachen über Kunden- oder Gebietsaufteilung
- Behörde / Gericht
- Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja (AZTN)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 8 Zakon o zaštiti tržišnog natjecanja (ZZTN)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenregelung für zwei Beteiligte
- Veröffentlicht
- 05.03.2025
- AZTN utvrdio zabranjeni sporazum šest poduzetnika na tržištu kućnih telefonskih centrala i sustava (PBX) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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18.12.2024 MaxBuild LimitedMaxBuild: 500.000 NZD im ersten Kartell-Strafverfahren Neuseelands 273.179 €
Die Baufirma sprach bei Ausschreibungen der NZ Transport Agency (Northern Corridor Improvement Project) und von Auckland Transport (Sanierung der Middlemore Bridge) ihre Angebote mit einem Mitbewerber ab. Nach Schuldbekenntnis in vier Anklagepunkten wegen Preisabsprache verhängte der High Court in Auckland am 18. Dezember 2024 im ersten Kartell-Strafverfahren des Landes eine Geldstrafe von 500.000 NZD; ohne Milderungsgründe wäre laut Gericht rund 1 Mio. NZD angemessen gewesen.
Scheinangebote zugunsten eines Mitbewerbers sind in Neuseeland seit 2021 strafbar – für Angebotsabteilungen gilt: keine Preisabstimmung mit Wettbewerbern.
Angebotsabsprachen und Scheinangebote bei öffentlichen Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- High Court Auckland (Anklage: Commerce Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Commerce Act 1986, s 30 (Kartellverbot, seit 8. April 2021 strafbewehrt)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Schuldbekenntnisse; das Gericht berücksichtigte mehrere Milderungsgründe, ohne die rund 1 Mio. NZD angemessen gewesen wären.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 18.12.2024
Originalbetrag 500.000 NZD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.12.2024.
- Commerce Commission: “Cheating the system” – sentencing in country’s first criminal cartel case (18.12.2024) Pressemitteilung einer Behörde
- Commerce Commission: Cheating the system: Bid-rigging of roading contracts sees firm fined (23.10.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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17.12.2024 Kakao Mobility Inc.Kakao Mobility sperrte Fahrer konkurrierender Taxidienste: 15,1 Mrd. KRW Bußgeld 10 Mio. €
Kakao Mobility, mit einem Anteil von 96 % (2022) marktbeherrschend bei der App-basierten allgemeinen Taxivermittlung, verlangte laut KFTC von vier konkurrierenden Franchise-Taxibetreibern (UT, TADA, Banban, Macaron Taxi) Partnerschaftsverträge mit Echtzeitzugang zu geschäftssensiblen Daten und schloss deren Fahrer andernfalls von der allgemeinen Vermittlung über Kakao T aus. Nach der Plenarberatung vom 25. September 2024 ordnete die KFTC Abhilfe an und nannte eine vorläufige Geldbuße von 72,4 Mrd. KRW; nachdem die Securities and Futures Commission die Nettobilanzierung der Umsätze festgelegt hatte, gab sie am 17. Dezember 2024 die endgültige Festsetzung der Geldbuße auf 15,1 Mrd. KRW bekannt.
Eine beherrschende Plattform darf den Zugang zu ihrem Kerndienst nicht an die Herausgabe sensibler Geschäftsdaten von Wettbewerbern knüpfen.
Selbstbevorzugung und Ausschluss von Wettbewerbern durch Plattformen
- Behörde / Gericht
- Korea Fair Trade Commission (KFTC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 6 MRFTA (Monopoly Regulation and Fair Trade Act)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Veröffentlicht
- 17.12.2024
Originalbetrag 15.100.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.12.2024.
- KFTC press release (EN), 2 Oct 2024: KFTC Sanctions Kakao Mobility for Abuse of Market Dominance (Scan) Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO), 02.10.2024: 카카오모빌리티의 시장지배적지위 남용행위 제재 Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO, PDF), 02.10.2024: Rechtsgrundlagen (공정거래법 제5조 제1항 제3호, 제45조 제1항 제6호) und Marktanteil Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressehinweis (KO), 17.12.2024: ㈜카카오모빌리티의 콜차단 시지남용 건, 과징금 확정 (151억 원) Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressehinweis (KO, PDF), 17.12.2024: endgültige Festsetzung der Geldbuße nach Nettomethode Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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11.12.2024 Hipolabor Farmacêutica Ltda., Sanval Comércio e Indústria Ltda., Comercial Cirúrgica Rioclarense Ltda. u. a. (5 Unternehmen)CADE: Hub-and-Spoke-Kartell bei Arzneimitteln – 45,3 Mio. BRL gegen fünf Firmen 7,15 Mio. €
Das Tribunal des CADE verurteilte fünf Unternehmen wegen eines Kartells bei öffentlichen Ausschreibungen für Arzneimittel und im privaten Arzneimittelhandel, das laut CADE mindestens von 2007 bis 2011 u. a. in Minas Gerais, São Paulo, Bahia und Pernambuco bestand; neben direkten Preisabsprachen zwischen Herstellern erleichterten einzelne Hersteller Absprachen zwischen Händlern (Hub-and-Spoke-Kartell). Die Unternehmensbußen betragen 45.328.574,05 BRL (Hipolabor Farmacêutica 15.741.025,02; Sanval 12.191.091,60; Comercial Cirúrgica Rioclarense 11.952.437,72; Rhamis Distribuidora Farmacêutica 3.585.615,18; Macromed 1.858.404,53 BRL). Gegen mehrere weitere Beteiligte wurde das Verfahren mangels Beweisen oder wegen erfüllter Vergleiche eingestellt. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Hersteller dürfen Preisabstimmungen zwischen ihren Händlern weder organisieren noch erleichtern; auch die Vermittlerrolle als „Hub“ ist ein Kartellverstoß.
Hub-and-Spoke-Absprachen zwischen Herstellern und Händlern bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 20 I–IV i. V. m. Art. 21 I, II, III, VIII Lei nº 8.884/1994, entsprechend Art. 36 I–IV, § 3 I a, c, d Lei nº 12.529/2011; Bemessung nach Art. 37 Lei nº 12.529/2011
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 12.12.2024
Originalbetrag 45.328.574,05 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.12.2024.
- Diário Oficial da União, 18.12.2024, Seção 1, S. 92: Ata da 241ª Sessão Ordinária de Julgamento (11.12.2024), PA nº 08012.002222/2011-09 Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CADE, 12.12.2024: Tribunal do Cade condena cartel no setor de medicamentos Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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04.12.2024 Air Caraïbes (mit Groupe Dubreuil Aéro, Groupe Dubreuil); K Finance (Mutter von Air Antilles/CAIRE); Miles PlusInselflüge Karibik: 14,57 Mio. EUR für Kartell von Air Caraïbes und Air Antilles 14,6 Mio. €
Air Caraïbes und Air Antilles (Compagnie Aérienne Inter Régionale Express, CAIRE) stimmten sich mit Beteiligung von Miles Plus (Aérogestion) zwischen 2015 und 2019 in vier Absprachen über Kapazitätskürzungen, die Aufteilung von Flugzeiten sowie Preise und Tarifbedingungen auf Inselverbindungen in der Karibik ab. Die Autorité de la concurrence verhängte 13 Mio. EUR gesamtschuldnerisch gegen Air Caraïbes, Groupe Dubreuil Aéro und Groupe Dubreuil, 1,5 Mio. EUR gegen K Finance als Muttergesellschaft der insolventen CAIRE und 70.000 EUR gegen Miles Plus.
Auch in kleinen, von wenigen Anbietern geprägten Regionalmärkten sind Absprachen über Kapazitäten und Tarife schwere Kartellverstöße.
Absprachen über Kapazitäten und Preise zwischen Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 420-1 Code de commerce; Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren für die Groupe-Dubreuil-Gesellschaften und Miles Plus; gegen die in Liquidation befindliche CAIRE und ihre direkte Muttergesellschaft wurde mangels Zahlungsfähigkeit kein Bußgeld verhängt.
- Veröffentlicht
- 04.12.2024
- Autorité de la concurrence, Liste des décisions et avis (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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29.11.2024 Saubermacher Dienstleistungs-Aktiengesellschaft, Trüger Recycling- und Transport-GesmbH, pink robin gmbhAbfallkartell: 7,085 Mio. € Geldbuße gegen Saubermacher, Trüger und pink robin 7,09 Mio. €
Das Kartellgericht verhängte gegen die Saubermacher Dienstleistungs-Aktiengesellschaft, die Trüger Recycling- und Transport-GesmbH und die pink robin gmbh 7,085 Mio. EUR wegen Teilnahme an einem österreichweiten Kartell bei der Sammlung von Abfällen (Juli 2002 bis März 2021). Die Beteiligten sprachen Preise ab, teilten Märkte auf und tauschten Informationen zu öffentlichen und privaten Ausschreibungen aus; die Tatzeiträume der drei Gesellschaften waren unterschiedlich lang. Ausgehend von 15,58 Mio. EUR gewährte die BWB einen Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung.
Stillschweigende Gebietsruhe unter Wettbewerbern (Heimatmarktprinzip) ist eine Kernbeschränkung und wird wie eine ausdrückliche Absprache geahndet.
Marktaufteilung und Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 KartG und Art. 101 Abs. 1 AEUV; § 29 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Energie und Versorgung
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung (Ausgangsbetrag 15,58 Mio. EUR).
- Veröffentlicht
- 08.05.2026
- Ediktsdatei, Veröffentlichung gemäß § 37 KartG: OLG Wien als Kartellgericht, 127 Kt 7/24b Gerichtsentscheidung
- OGH als Kartellobergericht, 16 Ok 2/26v vom 30.03.2026 (Veröffentlichung) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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28.11.2024 Pierre Cardin und AhlersPierre Cardin und Ahlers: 5,74 Mio. EUR wegen Beschränkung grenzüberschreitender Verkäufe 5,74 Mio. €
Das Modehaus Pierre Cardin und sein größter Lizenznehmer Ahlers hinderten nach den Feststellungen der Europäischen Kommission von 2008 bis 2021 andere Lizenznehmer und deren Kunden daran, Pierre-Cardin-Kleidung außerhalb ihrer Lizenzgebiete oder an Discounter zu verkaufen, um Ahlers absoluten Gebietsschutz zu sichern. Die Geldbußen betragen 2.237.000 EUR (Pierre Cardin) und 3.500.000 EUR (Ahlers), zusammen 5.737.000 EUR; einer Partei wurde nach Prüfung ihrer geltend gemachten Zahlungsunfähigkeit eine Ermäßigung gewährt.
Lizenzverträge dürfen nicht dazu dienen, Märkte gegen Verkäufe aus anderen Mitgliedstaaten oder an Discounter abzuschotten.
Gebietsschutz und Vertriebsbeschränkungen in Lizenzverträgen
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV; Art. 53 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Ermäßigung für eine Partei wegen geltend gemachter Zahlungsunfähigkeit (Ziffer 35 der Bußgeldleitlinien 2006).
- Veröffentlicht
- 28.11.2024
- Commission fines Pierre Cardin and its licensee Ahlers €5.7 million for restricting cross-border sales of clothing (IP/24/6104) Pressemitteilung einer Behörde
- Presscorner-Schnittstelle, Volltext IP/24/6104 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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22.11.2024 Viatris Inc.Viatris: 1,5 Mio. GBP – Schlüsselpersonal trotz Stillhalteanordnung ausgetauscht 1,8 Mio. €
Während der Prüfung des Verkaufs der europäischen Rechte an den Hormonpräparaten Duphaston und Femoston an Theramex galt eine Initial Enforcement Order. Viatris tauschte ohne Zustimmung der CMA Mitglieder des britischen Managements aus und meldete den Verstoß anschließend nicht; die CMA verhängte 1,5 Mio. GBP.
Während einer Fusionsprüfung sind auch Personalentscheidungen im Zielgeschäft zustimmungspflichtig – und Verstöße müssen sofort gemeldet werden.
Stillhalte- und Interimspflichten in Fusionsverfahren (Management, HR)
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Enterprise Act 2002, s. 72(2) (Initial Enforcement Order), s. 94A
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
Originalbetrag 1.500.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.11.2024.
- CMA: Viatris fined £1.5m for failure to comply with CMA order (22.11.2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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21.11.2024 „Техномат-Меркурий“ ЕООД, ТПКИ „Здравоход“ (Rechtsnachfolger ТПКИ „Комфорт“), „Кавалер Юнион 2001“ ЕООДArbeitsschuh-Kartell bei Ausschreibungen – 2,75 Mio. Lewa für drei Hersteller 1,4 Mio. €
Die KZK stellte fest, dass drei Anbieter bei öffentlichen Ausschreibungen verschiedener Auftraggeber für professionelle Arbeitsschuhe Preise abgesprochen und Märkte aufgeteilt hatten (Art. 15 ZZK, Art. 101 AEUV). Sanktionen: 1.678.897 Lewa (Technomat-Merkurij), 657.675 Lewa (Invalidengenossenschaft Zdravohod) und 409.424 Lewa (Kavaler Union 2001), insgesamt 2.745.996 Lewa. Gegen die Entscheidung wurden Beschwerden eingelegt.
Abstimmungen über Preise oder „wer welchen Auftrag bekommt“ sind auch unter kleinen Branchenanbietern ein Hardcore-Kartell mit Millionenrisiko.
Kartellrecht bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Комисия за защита на конкуренцията (КЗК, Bulgarische Wettbewerbskommission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZZK; Art. 101 Abs. 1 lit. a und c AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Sonstige
Originalbetrag 2.745.996 BGN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.11.2024.
- КЗК Публичен електронен регистър – Производство (Решение № 1254 от 21.11.2024; Volltext als PDF im Register) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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14.11.2024 MetaMeta: 797,72 Mio. EUR Geldbuße wegen Kopplung von Facebook Marketplace 797,7 Mio. €
Die Europäische Kommission stellte fest, dass Meta seine beherrschende Stellung bei persönlichen sozialen Netzwerken und bei Display-Werbung in sozialen Medien missbraucht hat: Der Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace war automatisch mit Facebook verbunden, und anderen Kleinanzeigenanbietern, die auf Facebook und Instagram werben, wurden unfaire Bedingungen auferlegt, die Meta die Nutzung ihrer werbebezogenen Daten für Marketplace erlaubten. Neben der Geldbuße von 797,72 Mio. EUR muss Meta das Verhalten abstellen und darf es nicht wiederholen.
Marktbeherrschende Plattformen dürfen Zusatzdienste nicht zwangsweise an ihr Kernprodukt koppeln und Daten von Werbekunden, die zugleich Wettbewerber sind, nicht für eigene Angebote verwerten.
Kopplungsgeschäfte und Nutzung von Wettbewerberdaten durch marktbeherrschende Unternehmen
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV; Art. 54 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 14.11.2024
- Commission fines Meta €797.72 million over abusive practices benefitting Facebook Marketplace (IP/24/5801) Pressemitteilung einer Behörde
- Presscorner-Schnittstelle, Volltext IP/24/5801 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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06.11.2024 Strabag AG (Köln); Kemna Bau Andreae GmbH & Co. KG als Kronzeuge ohne BußgeldBundeskartellamt: 2,79 Mio. € gegen Strabag wegen Absprache bei Kölner Zoobrücke 2,79 Mio. €
Bei der Ausschreibung zur Sanierung der Zoobrücke in Köln Anfang 2017 vereinbarten Mitarbeitende, dass ein Unternehmen ein Schutzangebot abgibt, damit das andere den Zuschlag erhält, gegen spätere Ausgleichszahlung. Nach Feststellung des Bundeskartellamts erhielt Strabag im Settlement-Verfahren eine Geldbuße von 2,79 Mio. €; das Verfahren gegen Kemna wurde als Kronzeuge eingestellt.
Schon eine einzige abgesprochene Ausschreibung reicht für Bußgeld und Strafverfahren – Ausgleichszahlungen zwischen Bietern sind ein klares Warnsignal.
Schutzangebote und Ausgleichszahlungen bei einzelnen Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 GWB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Settlement
- Haftung von Führungskräften
- Submissionsabsprachen sind für die beteiligten Personen zusätzlich nach § 298 StGB strafbar; deren Verfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft.
- Veröffentlicht
- 06.11.2024
- Geldbuße gegen die Strabag AG wegen Absprachen bei der Sanierung der Zoobrücke in Köln Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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31.10.2024 Teva Pharmaceutical Industries (Teva-Gruppe)EU: 462,6 Mio. € gegen Teva wegen Patentmissbrauchs und Herabsetzung eines Konkurrenzmittels 462,6 Mio. €
Teva missbrauchte seine beherrschende Stellung beim MS-Mittel Copaxone: Es verlängerte den Patentschutz künstlich durch gestaffelte Teilanmeldungen beim EPA und deren taktische Rücknahme und verbreitete bei Ärzten und Entscheidern irreführende Aussagen über ein zugelassenes Konkurrenzprodukt. Betroffen waren sieben Mitgliedstaaten über vier bis neun Jahre.
Außendienst- und Medical-Affairs-Kommunikation über Konkurrenzprodukte muss belegbar und sachlich sein; Patentstrategien marktbeherrschender Unternehmen brauchen kartellrechtliche Prüfung.
Herabsetzende Aussagen über Wettbewerbsprodukte gegenüber Fachkreisen
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Commission fines Teva €462.6 million over misuse of the patent system and disparagement (IP/24/5581) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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31.10.2024 VAFO PRAHA, s.r.o.ÚOHS: 120 Mio. CZK gegen VAFO PRAHA wegen Preisbindung bei Heimtierfutter 4,74 Mio. €
Die tschechische Wettbewerbsbehörde ÚOHS verhängte im Vergleichsverfahren (narovnání) gegen den Heimtierfutterhersteller VAFO PRAHA eine Geldbuße von 120.121.000 CZK. Das Unternehmen hatte von Januar 2013 bis September 2021 gegenüber 30 Abnehmern Mindestverkaufspreise für Hunde- und Katzenfutter der Marken Brit und Carnilove festgelegt, deren Einhaltung kontrolliert und Abweichungen auch mit Sanktionen beantwortet, was gegen das tschechische Wettbewerbsgesetz und Art. 101 AEUV verstieß; die weitere Durchführung solcher Absprachen wurde untersagt.
Vertriebsteams dürfen unverbindliche Preisempfehlungen nie durchsetzen oder überwachen; ein wirksames Compliance-Programm senkt die Geldbuße, ersetzt aber keine saubere Vertriebspraxis.
Preisbindung der zweiten Hand im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 22a Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Zákon č. 143/2001 Sb. (ZOHS); Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- Freiwillige Beendigung vor Verfahrensbeginn und Hinweis an die Abnehmer, dass sie ihre Preise frei bestimmen; Kooperation über das Pflichtmaß hinaus; ein als hinreichend wirksam bewertetes Compliance-Programm; 20 % Nachlass wegen des Vergleichs.
Originalbetrag 120.121.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 31.10.2024.
- ÚOHS, Rozhodnutí č. j. ÚOHS-41386/2024/871, sp. zn. ÚOHS-S0480/2022/KD, Brno 31. 10. 2024 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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30.10.2024 Valio OyValio: 600.000 EUR wegen Verstoßes gegen Fusionsauflage bei Heinon Tukku 600.000 €
Das Marktgericht verhängte gegen die Molkerei Valio Oy eine Sanktionszahlung von 600.000 EUR, weil sie die zentrale Auflage aus der Freigabe der Übernahme des Großhändlers Heinon Tukku (2021) verletzt hatte: Beschäftigte mit Preis- und Ergebnisverantwortung für Valio-Produkte hatten rund ein Jahr lang Zugriff auf sensible Einkaufspreise von Wettbewerbern. Die Behörde hatte 900.000 EUR beantragt; das Oberste Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde am 16. Januar 2026 ab.
Verhaltensauflagen aus einer Fusionsfreigabe müssen technisch umgesetzt werden – Vertraulichkeitszusagen ersetzen keine Zugriffssperren.
Umsetzung von Verhaltensauflagen aus Fusionsfreigaben
- Behörde / Gericht
- Markkinaoikeus (Marktgericht) auf Antrag des KKV; bestätigt durch Korkein hallinto-oikeus
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Kilpailulaki (948/2011) 25 § und 28 § (Vollzug entgegen einer Freigabeauflage), 13 §
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Vorübergehender, fahrlässiger Verstoß; die übrigen Auflagen wurden eingehalten.
- Markkinaoikeus, päätös nro 607/2024, 30.10.2024 (Kilpailu- ja kuluttajavirasto / Valio Oy) Gerichtsentscheidung
- Korkein hallinto-oikeus 16.1.2026/97 (ECLI:FI:KHO:2026:T97) Gerichtsentscheidung
- KKV: Korkein hallinto-oikeus vahvisti markkinaoikeuden Valiolle määräämän 600 000 euron seuraamusmaksun Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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29.10.2024 Schneider Electric; Legrand; Rexel; SoneparElektromaterial: 470 Mio. EUR gegen Schneider Electric, Legrand, Rexel und Sonepar 470 Mio. €
Die Autorité de la concurrence ahndete zwei vertikale Preisabsprachen im Vertrieb von Niederspannungs-Elektromaterial: Schneider Electric mit den Großhändlern Rexel und Sonepar (13.12.2012 bis 06.09.2018) sowie Legrand mit Rexel (24.05.2012 bis 14.09.2015). Über das System der sogenannten „dérogations“, also Sonderrabatte der Hersteller auf den Standard-Einkaufspreis für bestimmte Endkunden, wurden die Preise der Händler gegenüber diesen Kunden faktisch fixiert. Bußgelder: Schneider Electric 207 Mio., Rexel 124 Mio., Sonepar 96 Mio. und Legrand 43 Mio. EUR.
Sonderrabatte für einzelne Kunden oder Projekte dürfen nicht dazu dienen, den Endkundenpreis des Händlers festzulegen.
Vertikale Preisbindung über Rabatt- und Sonderkonditionssysteme
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 420-1 Code de commerce; Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 30.10.2024
- Autorité de la concurrence, Liste des décisions et avis (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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23.10.2024 České dráhy (ČD) und Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)ČD und ÖBB: 48,65 Mio. EUR wegen Absprache gegen neuen Bahnkonkurrenten 48,7 Mio. €
Die tschechische und die österreichische Staatsbahn stimmten sich nach den Feststellungen der Europäischen Kommission von 2012 bis 2016 beim Verkauf gebrauchter ÖBB-Fernverkehrswagen ab, damit der Neueinsteiger RegioJet sie nicht erwerben konnte – unter anderem durch abgestimmtes Timing, manipulierte Verkaufsverfahren und Austausch vertraulicher Bieterinformationen. Die Geldbußen betragen 31.940.000 EUR für ČD und 16.712.000 EUR für ÖBB, die als Kronzeugin 45 % Ermäßigung erhielt (zusammen 48.652.000 EUR).
Auch Staatsunternehmen dürfen den Verkauf von Betriebsmitteln nicht mit Wettbewerbern abstimmen, um Neueinsteiger vom Markt fernzuhalten.
Abstimmung zwischen Wettbewerbern bei Verkäufen und Bieterverfahren
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Mildernde Umstände
- ÖBB: 45 % Ermäßigung nach der Kronzeugenregelung.
- Veröffentlicht
- 23.10.2024
- Commission fines České dráhy and Österreichische Bundesbahnen €48.7 million over collusion to exclude common competitor (IP/24/5425) Pressemitteilung einer Behörde
- Presscorner-Schnittstelle, Volltext IP/24/5425 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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16.10.2024 OGH: 100.000 € Gun-Jumping-Buße wegen vorzeitigem Start eines Maskenproduktions-Joint-Ventures 100.000 €
Ein Textilunternehmen nahm mit einem Gemeinschaftsunternehmen (H* GmbH) zur Schutzmaskenproduktion am 24. April 2020 den Betrieb auf, bevor der anmeldepflichtige Zusammenschluss freigegeben war; der Verstoß dauerte bis 25. Mai 2020. Das Kartellgericht verhängte 5.000 €, der OGH erhöhte die Geldbuße auf 100.000 €.
Auch in Notlagen wie der Pandemie gilt das Vollzugsverbot – ein Joint Venture darf erst nach Freigabe operativ starten.
Vollzugsverbot vor Freigabe (Gun-Jumping), auch in Krisensituationen
- Behörde / Gericht
- Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG 2005
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Verschulden
- vorsätzlich
- OGH 16 Ok 4/24k vom 16.10.2024 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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16.10.2024 OGH: 65.000 € Geldbuße gegen Tischlerei wegen Deckangeboten und Marktaufteilung 65.000 €
Eine im Beschluss anonymisierte Bau- und Möbeltischlerei (mit ihrer Komplementär-GmbH) beteiligte sich von Februar 2011 bis Oktober 2016 bei Ausschreibungen in Niederösterreich und Wien an Absprachen über Zuschlagsempfänger, Deckangebote, Marktaufteilung und Informationsaustausch. Das Kartellgericht verhängte 55.000 € nur für 26 Verstöße bis Juni 2016; der OGH gab den Rekursen von BWB und Bundeskartellanwalt Folge und setzte 65.000 € zur ungeteilten Hand für den gesamten Zeitraum fest.
Auch kleine Handwerksbetriebe werden für Deckangebote belangt – ‚Gefälligkeitsangebote‘ unter Kollegen sind Kartellverstöße.
Deckangebote in Handwerksausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs 1 KartG 2005, §§ 28, 29 KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- OGH 16 Ok 6/23b vom 16.10.2024 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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07.10.2024 ein estnisches EntsorgungsunternehmenEntsorgungsunternehmen muss überhöhte Entgelte für Müllbehälter-Transport senken Anordnung
Ein estnisches Entsorgungsunternehmen verlangte in 17 Gemeinden und Städten mit organisierter Abfuhr (16 Preislisten) für das händische Heranholen von Behältern über 10 bis 30 Meter 8,33 bis 20 Euro netto je Vorgang. Die Behörde wertete dies als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch unangemessen hohe Preise und ordnete an, die Preise bis 31. Oktober 2024 auf Kosten plus angemessenen Gewinn zu senken.
Wer in einem Gebiet exklusiv entsorgt, muss auch Zusatzleistungen kostenbasiert bepreisen.
- Behörde / Gericht
- Konkurentsiamet (Estnische Wettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 16 Nr. 1, § 61¹ KonkS; § 28 Abs. 1 KorS
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Konkurentsiamet, Wettbewerbsfälle (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.10.2026 · Direktlink
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25.09.2024 ein französischer Zuckerkonzern und seine britische TochtergesellschaftCMA: 25.000 GBP gegen Zuckerkonzern wegen unvollständiger Auskunft in der Fusionskontrolle 29.885 €
In der vertieften Prüfung eines Zusammenschlusses mit einem anderen Zuckerunternehmen legte der Konzern auf ein förmliches Auskunftsverlangen nach section 109 Enterprise Act 2002 die angeforderten Vorstandsprotokolle und internen Unterlagen zur Unternehmensführung nur unvollständig vor, weil er den Umfang des Verlangens nach Ansicht der CMA unvertretbar eng auslegte. Die CMA verhängte eine Geldbuße von 25.000 GBP; der damalige Höchstbetrag lag bei 30.000 GBP.
Auskunftsverlangen in der Fusionskontrolle vollständig und nicht nach eigener enger Auslegung beantworten – mit dem DMCCA steigt der Bußgeldrahmen dafür von 30.000 GBP auf bis zu 1 % des weltweiten Umsatzes.
Vollständige Beantwortung behördlicher Auskunftsverlangen
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- section 110 Enterprise Act 2002 (Nichtbefolgung eines Auskunftsverlangens nach section 109)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 26.09.2024
Originalbetrag 25.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.09.2024.
- CMA, Fälle (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.09.2026 · Direktlink
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24.09.2024 eine französische Wurstwaren-UnternehmensgruppeWurstwarenhersteller: 900.000 EUR wegen Behinderung einer Durchsuchung der Kartellbehörde (angefochten) 900.000 €
Bei einer Durchsuchung am 16.11.2023 im Rahmen von Kartellermittlungen im Wurstwarensektor erhielten die Ermittler nach den Feststellungen der Autorité de la concurrence wissentlich unzutreffende Auskünfte aus der Leitungsebene des Unternehmens. Die Behörde wertete dies als Behinderung der Ermittlungen, die das Risiko eines Beweisverlusts begründet habe, und verhängte 900.000 EUR gesamtschuldnerisch gegen die drei betroffenen Gesellschaften der Gruppe. Die Entscheidung ist angefochten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Bei Durchsuchungen durch Wettbewerbsbehörden müssen Leitung und Rechtsabteilung wahrheitsgemäß mitwirken; schon wissentlich falsche Auskünfte gegenüber den Ermittlern werden als Behinderung geahndet.
Richtiges Verhalten bei Durchsuchungen (Dawn Raids)
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 464-2 V Abs. 2 Code de commerce (Behinderung von Ermittlungsmaßnahmen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Haftung von Führungskräften
- Nach Feststellung der Behörde ging die Behinderung von der Leitungsebene des Unternehmens aus; sie berücksichtigte das bei der Bemessung.
- Veröffentlicht
- 09.10.2024
- Autorité de la concurrence, Liste des décisions et avis (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.09.2026 · Direktlink
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24.09.2024 ein slowenischer FahrzeugimporteurFahrzeugimporteur: 650.000 EUR im Vergleich für Absprachen bei Werkstattaufträgen 650.000 €
Die Behörde hatte 2021 festgestellt, dass ein slowenischer Importeur einer Automarke und vier Autohäuser bei der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen dieser Marke für öffentliche Auftraggeber gegen das Kartellverbot verstießen. Im Vergleichsverfahren nach dem neuen Wettbewerbsgesetz zog der Importeur seine Klage zurück und erhielt eine Verwaltungssanktion von 650.000 EUR, zahlbar in drei Raten.
Autorisierte Händlernetze dürfen sich bei öffentlichen Aufträgen nicht abstimmen, auch wenn Auftraggeber Markenwerkstätten verlangen.
Absprachen zwischen Hersteller und Händlernetz bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Javna agencija Republike Slovenije za varstvo konkurence (AVK)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 ZPOmK-1 bzw. Art. 5 ZPOmK-2, Art. 101 AEUV; Vergleich nach Art. 95 ZPOmK-2
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Automobil
- Mildernde Umstände
- Vergleich mit bis zu 20 % Minderung; Beendigung nach der Durchsuchung, Kooperation.
- Veröffentlicht
- 30.09.2024
- AVK, Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.09.2026 · Direktlink
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24.09.2024 ein norwegischer Anbieter von Saug- und SpüldienstenSaug- und Spüldienstleister: Übernahme eines regionalen Wettbewerbers untersagt Anordnung
Konkurransetilsynet untersagte die Übernahme eines regionalen Wettbewerbers durch den Dienstleister, weil der Zusammenschluss den Wettbewerb bei Saug- und Spüldiensten (u. a. Leerung von Klärgruben und Abscheidern, Reinigung von Rohren und Tanks) im früheren Fylke Hordaland erheblich behindert hätte, wo beide Unternehmen die engsten Wettbewerber waren. Die Konkurranseklagenemnda wies die Beschwerde des Dienstleisters am 31.01.2025 zurück und bestätigte das Verbot.
Auch Zukäufe regionaler Wettbewerber in Nischenmärkten können untersagt werden, wenn dadurch der Wettbewerbsdruck zwischen engen Konkurrenten entfällt.
- Behörde / Gericht
- Konkurransetilsynet
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- § 16 konkurranseloven
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 24.09.2024
- Konkurransetilsynet, Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.09.2026 · Direktlink
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23.09.2024 ein marktbeherrschender österreichischer PostdienstleisterÖsterreich: 9,2 Mio. € Geldbuße gegen einen Postdienstleister für diskriminierende Rabatte bei Massensendungen 9,2 Mio. €
Das Kartellgericht verhängte gegen einen österreichischen Postdienstleister 9,2 Mio. EUR wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung bei adressierten Massensendungen von 2017 bis Anfang 2022: Konsolidierer erhielten bei gleicher Jahresmenge schlechtere Rabattstaffeln, Rabatte oder Jahresboni als andere Großkunden, und die mit Großkunden vereinbarten Rabatte unterlagen einer Geheimhaltungspflicht. Die Geldbuße folgte auf einen bereits rechtskräftigen Abstellungsauftrag aus dem Verfahren eines Konsolidierers; das Unternehmen erkannte die Zuwiderhandlung im Settlement an.
Marktbeherrschende Unternehmen müssen Rabattsysteme so gestalten, dass gleichartige Abnehmer einschließlich Konsolidierern nicht benachteiligt werden, und dürfen Konditionen nicht per Geheimhaltungsklausel abschotten.
Missbrauch von Marktmacht durch Rabattsysteme
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 5 KartG und Art. 102 AEUV; § 29 Abs. 1 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung (Settlement); bereits erfolgte Wiedergutmachung des Schadens.
- Veröffentlicht
- 25.02.2025
- RIS, Judikatur Justiz (Suche) (Entscheidung 2024) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.09.2026 · Direktlink
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23.09.2024 eine französische VerlagsgruppeWEKO verpflichtet eine französische Verlagsgruppe zu Inlandskonditionen für eine Schweizer Buchhändlerin (angefochten) Anordnung
Eine französische Verlagsgruppe verlangte von einer Schweizer Buchhändlerin für den Direktbezug in Frankreich deutlich höhere Einkaufspreise als dort üblich, obwohl die Buchhändlerin keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hatte. Die WEKO sah darin einen Missbrauch relativer Marktmacht und verpflichtete die Verlagsgruppe, der Buchhändlerin bei Direktbezug die in Frankreich geltenden Verkaufs- und Rabattkonditionen zu gewähren, abzüglich zulässiger Mehrkosten für den Schweizer Markt; die Verfahrenskosten von 254'865 CHF trägt die Verlagsgruppe. Gegen den Entscheid war nach Angaben der WEKO (Stand März 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
Seit Einführung der relativen Marktmacht können auch ausländische Lieferanten verpflichtet werden, abhängigen Schweizer Abnehmern ihre Inlandskonditionen zu gewähren.
Relative Marktmacht und Lieferverweigerung zu Auslandskonditionen
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. g KG (relative Marktmacht), Art. 30 Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 21.11.2024
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.09.2026 · Direktlink
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18.09.2024 ein Agrar- und LebensmittelkonzernAgrar- und Lebensmittelkonzern: 21 Mio. EUR für verschleierte Übernahme zweier Großbäckereien bestätigt 21 Mio. €
Ein Agrar- und Lebensmittelkonzern erwarb 2013 die Kontrolle über zwei slowakische Großbäckereien, ließ eine davon aber zwei Jahre verdeckt über einen Dritten halten, um die Anmeldeschwelle zu umgehen; eine frühere Übernahme hatte die Behörde 2011 abgelehnt. Der Rat der Behörde bestätigte die Buße von 21 Mio. EUR; rechtskräftig seit 27. September 2024.
Gestaffelte oder über Dritte verschleierte Erwerbe werden zusammengerechnet; Umgehungskonstruktionen erhöhen das Bußgeld.
- Behörde / Gericht
- Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (PMÚ SR)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Slowakisches Wettbewerbsschutzgesetz (Nichtanmeldung und Vollzug eines Zusammenschlusses)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 08.10.2024
- PMÚ SR, Startseite mit Meldungen (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.09.2026 · Direktlink
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13.09.2024 eine dänische Vertriebsgesellschaft eines ModekonzernsModevertrieb: 12 Mio. DKK für Austausch von Preis- und Rabattplänen mit Händlern 1,61 Mio. €
Die Vertriebsgesellschaft hat ein strafrechtliches Bußgeld von 12.000.000 DKK angenommen, weil sie 2014 bis 2018 vertrauliche Informationen über Preise, Rabatte, Ausverkaufszeitpunkte und Mengen mit zwei Einzelhändlern ausgetauscht hatte, mit denen sie über eigene Läden auch im Einzelhandel konkurrierte.
Hersteller mit eigenem Einzelhandel dürfen im dualen Vertrieb keine Preis-, Rabatt- und Ausverkaufspläne mit ihren Händlern teilen.
Informationsaustausch im dualen Vertrieb (Hersteller mit eigenem Einzelhandel)
- Behörde / Gericht
- National enhed for Særlig Kriminalitet (NSK) nach Entscheidung des Konkurrencerådet
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Konkurrenceloven § 23 stk. 1 nr. 1 og 14, stk. 4, jf. § 6 stk. 1 og 3; Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Bereitschaft, das Bußgeld nach dem Urteil des See- und Handelsgerichts vom 6. Mai 2024 anzunehmen.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 17.09.2024
Originalbetrag 12.000.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.09.2024.
- KFST, Entscheidungen im Wettbewerbsbereich (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.09.2026 · Direktlink
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12.09.2024 eine kroatische EinzelhandelsketteKroatien: 132.000 EUR gegen eine Einzelhandelskette wegen unlauterer Praktiken gegenüber Lieferanten 132.000 €
Die kroatische Wettbewerbsbehörde AZTN stellte fest, dass eine kroatische Einzelhandelskette unter Ausnutzung erheblicher Verhandlungsmacht gegenüber drei Lebensmittellieferanten unlautere Handelspraktiken anwandte: Preise wurden nicht vor der Lieferung schriftlich vereinbart, Katalogwerbung ohne klar vereinbarte Preise und Rabatte abgerechnet, Waren wegen schwachen Absatzes ohne klare vertragliche Grundlage zurückgegeben und Zahlungsfristen von 30 bzw. 60 Tagen überschritten. Unter Berücksichtigung mehrerer mildernder Umstände setzte sie 132.000 EUR fest.
Einkaufsabteilungen im Lebensmittelhandel sollten Preise, Werbekostenzuschüsse und Retouren vorab schriftlich regeln und gesetzliche Zahlungsfristen überwachen.
Faire Vertragsgestaltung und Zahlungsfristen gegenüber Lieferanten
- Behörde / Gericht
- Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja (AZTN)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Zakon o zabrani nepoštenih trgovačkih praksi u lancu opskrbe hranom (ZNTP)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Die Behörde berücksichtigte mehrere mildernde Umstände.
- Veröffentlicht
- 01.10.2024
- AZTN, Startseite mit Mitteilungen (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.09.2026 · Direktlink
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09.09.2024 ein polnischer Pkw-Importeur und sechs Gesellschaften aus seinem HändlernetzPkw-Importeur und Händlernetz: 395,3 Mio. PLN für Marktaufteilung und Preisabsprachen 92,4 Mio. €
Das UOKiK stellte eine Absprache zwischen einem Pkw-Importeur und seinem Händlernetz fest, mit der der Markt für Pkw der vom Importeur vertriebenen Marke in Polen aufgeteilt und Preise festgelegt wurden. Die Geldbußen gegen die Gesellschaften betragen zusammen 395.280.209,80 PLN: der Importeur 331.021.284,64 PLN und sechs Händlergesellschaften 27.263.871,67 PLN, 11.617.847,67 PLN, 8.148.931,36 PLN, 6.880.036,14 PLN, 6.687.061,81 PLN und 3.661.176,51 PLN. Geldbußen gegen natürliche Personen sind im Betrag nicht enthalten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Hersteller und Händler dürfen weder Kundengebiete untereinander zuteilen noch Verkaufspreise abstimmen; Vertriebsvorgaben gehören vorab kartellrechtlich geprüft.
Gebietsschutz und Preisabsprachen im Vertriebsnetz
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ustawa o ochronie konkurencji i konsumentów; Art. 101 Abs. 1 lit. a und c AEUV; Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ustawa o ochronie konkurencji i konsumentów
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Automobil
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 395.280.209,8 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.09.2024.
- UOKiK, Entscheidungen des Präsidenten (Datenbank) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 09.09.2026 · Direktlink
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21.08.2024 drei norwegische LebensmittelhandelskettenDrei norwegische Lebensmittelketten: 4,93 Mrd. NOK wegen Preisjäger-Zusammenarbeit 421,7 Mio. €
Konkurransetilsynet verhängte gegen die drei größten Lebensmittelhandelsketten Norwegens Bußgelder von insgesamt 4.926.981.000 NOK: gegen die erste Kette 2.313.418.000 NOK, gegen die zweite 1.321.024.000 NOK sowie gegen die dritte Kette und ihre Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch 1.292.539.000 NOK. Die Ketten hatten sich von Januar 2011 bis mindestens April 2018 gegenseitig weitreichenden Zugang für Preiserheber („prisjegere“) in ihren Filialen eingeräumt, was die Preistransparenz zwischen den Wettbewerbern erhöhte und den Preiswettbewerb schwächte; zudem wurde die Beendigung der Zusammenarbeit angeordnet. Die Konkurranseklagenemnda bestätigte die Entscheidung am 21.08.2025; laut der amtlichen Terminliste der Gerichte verhandelt Gulating lagmannsrett ab 12.10.2026 eine Klage der zweiten Kette gegen die Gültigkeit dieser Bestätigung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Auch scheinbar harmlose Branchenvereinbarungen, etwa über gegenseitigen Zugang zur Preiserhebung, können als wettbewerbswidriger Informationsaustausch Milliardenbußgelder auslösen.
Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Konkurransetilsynet
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 10 konkurranseloven, Art. 53 EWR-Abkommen; §§ 12 und 29 konkurranseloven; § 6 Abs. 1 EØS-konkurranseloven
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 21.08.2024
Originalbetrag 4.926.981.000 NOK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.08.2024.
- Konkurransetilsynet, Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
- Norges domstoler, Terminliste (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.08.2026 · Direktlink
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14.08.2024 ein südafrikanischer Hersteller von VerpackungspapierCompetition Tribunal: Verpackungspapierhersteller zahlt 21,3 Mio. ZAR wegen Absprachevorwürfen 1,07 Mio. €
Nach den Ermittlungen der Competition Commission hatten der Hersteller und ein Wettbewerber seit etwa 1998 vereinbart, nicht um die angestammten Kunden des jeweils anderen bei Verpackungspapier zu konkurrieren, Angebote abgestimmt und sich regelmäßig dazu getroffen; beim Einkauf von Altpapier sollen sie Preise abgesprochen haben. Im Vergleich ohne Schuldeingeständnis zahlt der Hersteller 21.298.478,38 ZAR in drei Raten und führt ein Compliance-Programm ein.
Wenn Unternehmen zugleich Lieferanten und Wettbewerber sind, müssen Gespräche strikt auf die Lieferbeziehung begrenzt bleiben; Absprachen über 'angestammte' Kunden sind Kundenaufteilung.
Kundenaufteilung und Angebotsabsprachen zwischen Lieferanten und Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Competition Act 89 of 1998, s. 4(1)(b)(i), (ii) und (iii); ss. 49D, 58(1)(a)(iii), 58(1)(b)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Mildernde Umstände
- Vergleich ohne Schuldeingeständnis; Ratenzahlung.
- Veröffentlicht
- 14.08.2024
Originalbetrag 21.298.478,38 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 14.08.2024.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 14.08.2026 · Direktlink
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30.07.2024 ein niederländisches Online-HotelbuchungsportalSpanien: 413 Mio. € gegen Online-Hotelbuchungsportal wegen Missbrauchs gegenüber Hotels 413,2 Mio. €
Das Buchungsportal, mit 70–90 % Marktanteil bei der Online-Hotelvermittlung in Spanien, erzwang unangemessene Bedingungen wie Preisparitätsklauseln und behinderte andere Online-Reisebüros über Rankingkriterien. Die CNMC verhängte 413,24 Mio. €.
Paritätsklauseln und Ranking-Vorteile für exklusive Partner sind bei marktbeherrschenden Plattformen hochriskant.
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 2 LDC, Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 30.07.2024
- CNMC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.07.2026 · Direktlink
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26.07.2024 ein niederländischer Hersteller von Wechselrichtern und LadegerätenCompetition Tribunal: 14,2 Mio. ZAR gegen Wechselrichterhersteller wegen Preisbindung online 718.378 €
Der niederländische Hersteller von Wechselrichtern und Ladegeräten soll von März 2020 bis mindestens Ende 2022 über seine Distributoren durchgesetzt haben, dass Onlinehändler höchstens 10–15 % Rabatt auf die empfohlenen Verkaufspreise gewähren, unter Androhung von Rabattkürzung oder Liefersperre (Mindestpreisbindung). Im Vergleich ohne Schuldeingeständnis zahlt der Hersteller 14.232.581 ZAR und muss ein Compliance-Programm mit Schulungen zur Preisbindung einführen.
Eine als unverbindlich bezeichnete Preisempfehlung wird zur verbotenen Preisbindung, sobald Rabattgrenzen mit Liefer- oder Konditionsdrohungen durchgesetzt werden.
Unverbindliche Preisempfehlungen und Rabattvorgaben gegenüber Händlern
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Competition Act 89 of 1998, s. 5(2); ss. 49D, 58(1)(a)(iii), 58(1)(b), 59
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Mildernde Umstände
- Vergleich ohne Schuldeingeständnis; der Hersteller verwies auf fehlenden After-Sales-Support bei Billigangeboten.
- Veröffentlicht
- 17.09.2024
Originalbetrag 14.232.581 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.07.2024.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.07.2026 · Direktlink
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10.07.2024 sieben spanische LebensmittelgroßhändlerCNMC: Drei Kartelle bei Lebensmittellieferungen an öffentliche Einrichtungen geahndet 3,14 Mio. €
Die CNMC ahndete drei Kartelle, mit denen Lebensmittelgroßhändler öffentliche Ausschreibungen zur Belieferung von Krankenhäusern, Seniorenheimen, Justizvollzugsanstalten und Militäreinrichtungen aufteilten, teils über einen gemeinsamen Gewinnpool und nicht gemeldete Unteraufträge. Die Geldbußen gegen die Unternehmen betragen zusammen 3.137.500 Euro (je Unternehmen 2.448.000, 346.000, 170.000, 65.000, 60.000, 45.000 und 3.500 Euro). Die Entscheidung wurde der Junta Consultiva de Contratación Pública del Estado übermittelt.
Unteraufträge an Mitbewerber und der Austausch von Margen- oder Bieterinformationen bei öffentlichen Ausschreibungen sind typische Warnsignale für Submissionsabsprachen und gehören in jede Compliance-Prüfung.
Submissionsabsprachen und Informationsaustausch bei öffentlichen Aufträgen
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 1 und Art. 62.4.a) Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia; für das erste Kartell zusätzlich Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 16.07.2024
- CNMC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.07.2026 · Direktlink
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08.07.2024 zwei Anbieter von Brandschutzprodukten auf dem belgischen MarktBrandschutz-Kartell: 2,21 Mio. EUR gegen Anbieter wegen Aufteilung öffentlicher Aufträge 2,21 Mio. €
Im Vergleichsverfahren stellte die Wettbewerbsbehörde fest, dass zwei Anbieter von Brandschutzprodukten (Anbieter A und Anbieter B) von April 2009 bis September 2016 öffentliche Kunden bei Ausschreibungen und Verhandlungsverfahren für Brandschutzprodukte untereinander aufteilten, indem sie auf Angebote verzichteten oder Deckangebote abgaben. Anbieter B und eine weitere Gesellschaft seiner Gruppe müssen gesamtschuldnerisch mutmaßlich 2.207.682 EUR zahlen; Anbieter A erhielt als erster Kronzeuge eine Geldbuße von 0 EUR und verpflichtete sich zur Entschädigung geschädigter Kunden sowie zu einer Spende von 50.000 EUR an eine gemeinnützige Organisation.
Wer bei öffentlichen Ausschreibungen Kunden mit Wettbewerbern aufteilt, riskiert hohe Geldbußen; volle Immunität erhält nur, wer sich als Erster meldet.
Kartellrecht bei öffentlichen Ausschreibungen: Marktaufteilung und Deckangebote
- Behörde / Gericht
- Autorité belge de la Concurrence / Belgische Mededingingsautoriteit (ABC/BMA) – Auditorat (Vergleichsentscheidung)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. IV.1 Code de droit économique (CDE), Art. 101 AEUV; Art. IV.59, IV.60 und IV.79 § 1 CDE
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Mildernde Umstände
- Vergleich; Anbieter B erhielt laut Pressemitteilung für seine Kooperation eine Ermäßigung von 50 %; Anbieter A Immunität als erster Kronzeuge.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 08.07.2024
- ABC/BMA, Décisions (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.07.2026 · Direktlink
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02.07.2024 drei belgische SicherheitsdienstleisterSicherheitsdienste-Kartell: 47,1 Mio. EUR gegen zwei Anbieter, dritter Anbieter Kronzeuge 47,1 Mio. €
Im Vergleichsverfahren stellte die belgische Wettbewerbsbehörde fest, dass drei Sicherheitsdienstleister (Anbieter A, B und C) von 2008 bis 2020 in ganz Belgien Mindeststundensätze aus ihrem Branchenverband anwandten, ihr Vorgehen bei öffentlichen und privaten Ausschreibungen abstimmten und vereinbarten, sich gegenseitig kein Personal abzuwerben (No-Poach). Die Geldbußen betragen 35.895.112 EUR gesamtschuldnerisch für Anbieter A und seine Muttergesellschaften sowie 11.200.000 EUR gesamtschuldnerisch für Anbieter B und seine Muttergesellschaften, zusammen mutmaßlich 47.095.112 EUR; Anbieter C und seine Muttergesellschaft erhielten als Kronzeugen eine Geldbuße von 0 EUR. Nach der Pressemitteilung der Behörde stellte sie damit erstmals klar, dass No-Poach-Absprachen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung unzulässig sind.
Absprachen, sich gegenseitig keine Beschäftigten abzuwerben, sind Kartellverstöße wie Preis- und Ausschreibungsabsprachen und gehören in jede Kartellrechtsschulung.
Kartellrecht: Ausschreibungsabsprachen, Verbandsempfehlungen zu Preisen und No-Poach-Vereinbarungen
- Behörde / Gericht
- Belgische Mededingingsautoriteit / Autorité belge de la Concurrence (BMA/ABC) – Auditorat (Vergleichsentscheidung)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. IV.1 Wetboek van economisch recht / Code de droit économique (WER/CDE), Art. 101 Abs. 1 AEUV; Art. IV.59 und IV.79 § 1 WER/CDE
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren mit Anerkennung der Beteiligung; Anbieter C erhielt als Kronzeuge vollständige Bußgeldimmunität.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 03.07.2024
- ABC/BMA, Décisions (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.07.2026 · Direktlink
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27.06.2024 ein österreichischer Industriegüterhersteller und seine EigentümergesellschaftÖsterreich: 3 Mio. € Geldbuße gegen einen Industriegüterhersteller für Preisbindung und Gebietsschutz 3 Mio. €
Das Kartellgericht verhängte gegen einen österreichischen Industriegüterhersteller und seine Eigentümergesellschaft gemeinsam eine Geldbuße von 3 Mio. EUR wegen einer langjährigen Zuwiderhandlung beim Vertrieb der eigenen Produkte in Österreich zwischen 2007 und 2021. Mit Vertragshändlern wurden Wiederverkaufspreise, eine Gebietsaufteilung und Wettbewerbsverbote vereinbart; hinzu kamen abgestimmte Verhaltensweisen wie Deckangebote. Die Unternehmen erkannten die Zuwiderhandlung an und erhielten Abschläge für Kooperation und Settlement.
Vertriebsverträge sind vor Abschluss auf Preisbindung, Gebietsschutz und Wettbewerbsverbote zu prüfen; Deckangebote von Händlern auf Wunsch des Herstellers sind ebenfalls Kartellverstöße.
Preisbindung und Gebietsschutz in Vertriebsverträgen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 KartG und Art. 101 AEUV; § 29 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Anerkenntnis; Kooperations- und Settlementabschlag.
- Veröffentlicht
- 10.01.2025
- RIS, Judikatur Justiz (Suche) (Entscheidung 2024) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.06.2026 · Direktlink
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24.06.2024 ein US-amerikanischer Duftstoff- und Aromenhersteller und seine französische TochtergesellschaftDuftstoffhersteller: 15,9 Mio. EUR wegen gelöschter WhatsApp-Nachrichten bei Nachprüfung 15,9 Mio. €
Bei einer Nachprüfung der Europäischen Kommission in der Duftstoffbranche im März 2023 löschte ein leitender Beschäftigter des Herstellers, nachdem er über die Nachprüfung informiert worden war, WhatsApp-Nachrichten mit einem Wettbewerber auf einem Mobiltelefon; die Kommission wertete dies als Behinderung der Nachprüfung. Es ist die erste Geldbuße der Kommission für das Löschen von Nachrichten in einer Messenger-App; wegen der Kooperation des Herstellers wurde der Betrag um 50 % auf 15,9 Mio. EUR (0,15 % des Gesamtumsatzes) gesenkt.
Bei behördlichen Durchsuchungen müssen Unternehmen sofort sicherstellen, dass niemand Daten auf Diensthandys oder in Messengern löscht.
Verhalten bei Durchsuchungen (Dawn Raids) und Beweissicherung in Messengern
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Behinderung einer Nachprüfung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Sofortiges Eingeständnis, proaktive Kooperation und Hilfe bei der Wiederherstellung der Daten: 50 % Ermäßigung.
- Haftung von Führungskräften
- Die Löschung nahm ein leitender Beschäftigter vor; die Geldbuße richtet sich gegen die Unternehmen.
- Veröffentlicht
- 24.06.2024
- Europäische Kommission, Presseraum (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.06.2026 · Direktlink
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19.06.2024 eine spanische VerwertungsgesellschaftCNMC: 6,39 Mio. Euro gegen Verwertungsgesellschaft wegen Tarifmissbrauchs bei Radio und TV 6,39 Mio. €
Die CNMC verhängte gegen die Verwertungsgesellschaft wegen zweier Missbräuche ihrer beherrschenden Stellung bei der Lizenzierung von Musik- und audiovisuellen Rechten an Radio- und Fernsehsender Geldbußen von zusammen 6.387.819 Euro (3.954.364 und 2.433.455 Euro). Die Tarife nach tatsächlicher Nutzung waren so hoch angesetzt, dass die Sender praktisch auf Pauschaltarife angewiesen waren; zudem stellte die Verwertungsgesellschaft ihr Musikrepertoire als universell dar und bot Freistellungen gegenüber Ansprüchen Dritter an, was den Wechsel zu konkurrierenden Verwertern erschwerte.
Marktbeherrschende Anbieter müssen echte Wahlmöglichkeiten zwischen Tarifmodellen bieten und dürfen Kunden nicht durch Pauschalpreise und Freistellungszusagen von Wettbewerbern fernhalten.
Tarifgestaltung marktbeherrschender Anbieter
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 2 Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia; Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 26.06.2024
- CNMC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.06.2026 · Direktlink
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18.06.2024 ein italienischer SportverbandAGCM: 4,2 Mio. Euro gegen Sportverband wegen Ausschlusses von Sportförderverbänden 4,2 Mio. €
Nach Feststellung der AGCM nutzte der italienische Verband mindestens seit der Saison 2015/2016 seine vom CONI übertragenen Regelungsbefugnisse, um Sportförderverbände (Enti di Promozione Sportiva) vom Markt für Jugendfußballwettbewerbe fernzuhalten, und dehnte diese Strategie auf Freizeit- und Amateurveranstaltungen für Kinder und Jugendliche aus (Art. 102 AEUV). Die Behörde verhängte 4.203.447,54 Euro und ordnete die Abstellung an.
Auch Verbände mit hoheitsähnlicher Regelungsbefugnis unterliegen dem Kartellrecht, wenn sie ihre Regeln nutzen, um Wettbewerber fernzuhalten.
Kartellrecht für Verbände mit Regelungsbefugnis
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV; Art. 15 Legge n. 287/1990
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Bei der Schwere berücksichtigte die AGCM, dass der Verband ab der Saison 2023/2024 eine beanstandete Vorgabe für Veranstaltungen mit Kindern bis 12 Jahren gestrichen hatte.
- Veröffentlicht
- 01.07.2024
- AGCM, Suche nach Entscheidungen (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.06.2026 · Direktlink
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10.06.2024 ein Walliser Transport- und Entsorgungsunternehmen sowie vier weitere UnternehmenWEKO: Sanktion gegen Walliser Transport- und Entsorgungsfirma wegen Submissionsabreden 98.722 €
Unternehmen für Sammlung, Transport und Entsorgung von Abfällen im Wallis sprachen Offerten ab. Die WEKO sanktionierte das Transport- und Entsorgungsunternehmen mit CHF 95'138 (ein weiteres Unternehmen: CHF 0), genehmigte einvernehmliche Regelungen und verteilte die Verfahrenskosten auf vier Unternehmen.
Kommunale Entsorgungsaufträge sind ein Schwerpunkt der Wettbewerbsbehörden – Offertenkontakte unter Wettbewerbern sind auch im KMU-Umfeld tabu.
Absprachen bei kommunalen Entsorgungsausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG, Art. 49a Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Regelungen; Bonusregelung (ein weiteres Unternehmen sanktionsfrei)
Originalbetrag 95.138 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.06.2024.
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.06.2026 · Direktlink
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10.06.2024 ein lettischer LeuchtenhändlerLeuchtenhändler schreibt Wiederverkaufspreise vor und teilt Projekte auf 34.490 €
Der Exklusivvertreiber mehrerer Leuchtenmarken forderte Einzelhändler per E-Mail auf, Preise an seine „Empfehlungen“ anzupassen, und drohte andernfalls mit Lieferstopp. Zudem tauschte er mit konkurrierenden Händlern Informationen über Projekte aus und verweigerte Bestellungen für fremd geplante Projekte. Der Wettbewerbsrat verhängte 34.490,26 Euro.
„Empfohlene“ Preise, deren Einhaltung mit Liefersperren durchgesetzt wird, sind verbotene Preisbindung.
Preisbindung der zweiten Hand im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 11 Konkurences likums (verbotene Vereinbarungen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit dem Wettbewerbsrat hinsichtlich der Preisbindung (10 % Bußgeldnachlass für diesen Verstoß).
- Veröffentlicht
- 13.06.2024
- Konkurences padome, Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.06.2026 · Direktlink
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10.06.2024 ein deutscher Hersteller von NetzwerktechnikBundeskartellamt: knapp 16 Mio. Euro gegen Netzwerktechnik-Hersteller wegen Preisbindung Bußgeld
Das Bundeskartellamt verhängte gegen einen deutschen Hersteller von Netzwerktechnik und eine verantwortlich handelnde Person Geldbußen von insgesamt knapp 16 Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung: Mitarbeitende des Herstellers stimmten mit sechs Elektronikfachhändlern Anhebungen der Endverbraucherpreise für seine Produkte ab, forderten teils Zielpreise, überwachten die Preise mit spezieller Software und drohten teils Lieferstopps oder Konditionenkürzungen an. Auslöser waren ein anonymer Hinweis im Hinweisgebersystem und weitere Markthinweise; die Bescheide sind im Settlement rechtskräftig, gegen die Händler erging kein Bußgeld.
Zielpreislisten und Preisüberwachung von Händlern durch den Vertrieb sind Beweise für Preisbindung; Vertriebsteams brauchen klare Grenzen bei der Preispflege.
Vertikale Preisbindung durch Vertriebsteams
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Mildernde Umstände
- Beschleunigte einvernehmliche Verfahrensbeendigung (Settlement).
- Veröffentlicht
- 02.07.2024
- Bundeskartellamt, Presse (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.06.2026 · Direktlink
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04.06.2024 ein österreichischer Generalimporteur einer AutomarkeÖsterreich: 15 Mio. € Geldbuße gegen einen Autoimporteur für Missbrauch von Marktmacht gegenüber einem Händler 15 Mio. €
Das Kartellgericht verhängte gegen den österreichischen Generalimporteur einer Automarke 15 Mio. EUR wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung (relative Marktmacht) gegenüber einem Vertragshändler von 2017 bzw. 2018 bis 22.03.2021. Beanstandet wurden an Kundenzufriedenheitsumfragen gekoppelte Prämien, bewusst überhöhte Verkaufsziele, Niedrigpreise konzerneigener Händler bei gleichzeitig ungünstigen Konditionen für den Händler, nicht kostendeckende Garantie- und Gewährleistungsvergütungen sowie überwälzte Kosten für Mystery Shopping und Audits. Vorausgegangen war ein vom Händler erwirkter, rechtskräftiger Abstellungsauftrag.
Hersteller und Importeure müssen prüfen, ob Vertragshändler von ihnen abhängig sind, und Prämien-, Ziel- und Vergütungssysteme dann besonders sorgfältig auf Missbrauch prüfen.
Faire Konditionen in Händler- und Werkstattverträgen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 5 KartG; § 29 Abs. 1 Z 1 lit. a KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Automobil
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Veröffentlicht
- 20.01.2025
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.06.2026 · Direktlink
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28.05.2024 eine schottische Offshore-WindparkgesellschaftOfgem: Offshore-Windpark zahlt 33,14 Mio. GBP wegen überhöhter Abregelungsgebote 39 Mio. €
Die Betreiberin des Offshore-Windparks räumte ein, gegen die Transmission Constraint Licence Condition verstoßen zu haben, weil sie für die Abregelung ihrer Erzeugung bei Netzengpässen im Ausgleichsmechanismus überhöhte Preise verlangt und damit die Kosten für Verbraucher erhöht hatte. Statt eines förmlichen Verfahrens zahlte sie 33,14 Mio. GBP in den Redress-Fonds von Ofgem und änderte ihre Gebotspolitik; nach eigener Darstellung war der Verstoß unbeabsichtigt.
Wer in Engpasssituationen kaum Konkurrenz hat, darf das nicht für überhöhte Preise nutzen – und muss die Rechtskonformität seiner Gebote nachvollziehbar prüfen und dokumentieren.
Preisgestaltung bei Marktmacht in Engpasssituationen
- Behörde / Gericht
- Office of Gas and Electricity Markets (Ofgem)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Condition 20A Electricity Generation Standard Licence Conditions (Transmission Constraint Licence Condition)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Energie und Versorgung
- Mildernde Umstände
- Eingeständnis, volle Kooperation und sofortige Änderung der Gebotspolitik; Abschluss ohne förmliche Untersuchung.
- Veröffentlicht
- 28.05.2024
Originalbetrag 33.140.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.05.2024.
- Ofgem, Bußgelder und Redress-Zahlungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.05.2026 · Direktlink
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23.05.2024 ein US-amerikanischer LebensmittelkonzernLebensmittelkonzern: 337,5 Mio. EUR wegen Behinderung des grenzüberschreitenden Handels 337,5 Mio. €
Der Konzern behinderte nach den Feststellungen der Europäischen Kommission den Handel mit Schokolade, Keksen und Kaffee zwischen Mitgliedstaaten: durch 22 wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen mit Großhändlern und Alleinvertriebshändlern (2006–2020) sowie durch Missbrauch einer beherrschenden Stellung bei Schokoladentafeln in bestimmten Ländern (2015–2019), etwa durch Lieferverweigerung. Weil der Konzern kooperierte und seine Haftung anerkannte, wurde die Geldbuße um 15 % auf 337,5 Mio. EUR ermäßigt.
Hersteller dürfen Händlern und Vertriebspartnern nicht vorschreiben, in welche Mitgliedstaaten oder an welche Kunden sie weiterverkaufen.
Beschränkungen des Parallelhandels im Binnenmarkt
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 und Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Kooperation im Kooperationsverfahren und ausdrückliches Anerkenntnis der Haftung: 15 % Ermäßigung.
- Veröffentlicht
- 23.05.2024
- Europäische Kommission, Presseraum (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.05.2026 · Direktlink
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21.05.2024 elf französische Hersteller von BetonfertigteilenBetonfertigteile: 76,645 Mio. EUR für vier Kartelle von elf Herstellern 76,6 Mio. €
Die Autorité de la concurrence ahndete vier Kartelle beim Verkauf von Betonfertigteilen, die je nach Beschwerdepunkt von 2008 bzw. 2011 bis 2017/2018 dauerten; beteiligt waren elf Hersteller, einer davon mit einer Tochtergesellschaft. Die höchsten Bußgelder trafen drei Hersteller (25,45 Mio. EUR, 19,04 Mio. EUR und 10,99 Mio. EUR); im Betrag für einen weiteren Hersteller sind 75.000 EUR für eine Behinderung der Ermittlungen enthalten. Aufgedeckt wurden die Praktiken über ein Strafverfahren, nach dem die beiden am höchsten gebüßten Hersteller Kronzeugenanträge stellten.
Dass Beteiligte ein Kartell als branchenüblich empfinden, entlastet nicht; gerade in traditionellen Branchen braucht es regelmäßige Prüfungen von Wettbewerberkontakten.
Kartelle in traditionellen Branchen; Kronzeugenregelung
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 420-1 Code de commerce; Art. 101 Abs. 1 AEUV (nicht für alle Beschwerdepunkte)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenregelung: Bußgeldminderungen für die beiden am höchsten gebüßten Hersteller.
- Veröffentlicht
- 03.06.2024
- Autorité de la concurrence, Liste des décisions et avis (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.05.2026 · Direktlink
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21.05.2024 vierzehn Schweizer Kies- und BauunternehmenWEKO büsst eine Kiesgrube und ihre Aktionärinnen mit 5,3 Mio. CHF 5,37 Mio. €
Ein Kiesabbau-Gemeinschaftsunternehmen, die grösste Kies- und Deponiegrube ihrer Region, und seine Aktionärinnen stimmten sich über den Verwaltungsrat des Gemeinschaftsunternehmens ab, gewährten den Aktionärinnen günstigere Kiespreise und Transportzuschüsse, verpflichteten sich, im Gebiet des Gemeinschaftsunternehmens selbst kein Kies abzubauen, und koppelten zeitweise das Deponieren von Aushub an den Kiesbezug. Die WEKO verhängte Sanktionen von insgesamt 5'303'750 CHF: gegen das Gemeinschaftsunternehmen 3'131'100 CHF, gegen eine erste Aktionärsgruppe aus drei Gesellschaften 383'150 CHF, gegen eine zweite Gruppe aus drei Gesellschaften 304'150 CHF, gegen eine dritte Gruppe aus zwei Gesellschaften 460'750 CHF, gegen ein Kieswerk 242'500 CHF, gegen eine vierte Gruppe aus zwei Gesellschaften 387'100 CHF sowie gegen eine fünfte Gruppe aus zwei Gesellschaften 395'000 CHF; dazu kommen Verhaltensauflagen zu Verwaltungsrat und Geschäftsleitung des Gemeinschaftsunternehmens. Die Verfügung ist mit Ausnahme einzelner Ziffern beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (Stand Dezember 2025).
Sitzen Wettbewerber gemeinsam im Verwaltungsrat eines Gemeinschaftsunternehmens, braucht es klare Informationsschranken, sonst wird das Gremium zur Kartellplattform.
Gemeinschaftsunternehmen von Wettbewerbern: Informationsaustausch und Absprachen im Verwaltungsrat
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 KG; bei KAGA zusätzlich Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Mehrere Parteien schlossen mit dem WEKO-Sekretariat einvernehmliche Regelungen, die die WEKO genehmigte.
- Veröffentlicht
- 27.08.2024
Originalbetrag 5.303.750 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.05.2024.
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.05.2026 · Direktlink
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30.04.2024 ein deutscher RüstungskonzernCNMC: 13 Mio. Euro gegen deutschen Rüstungskonzern wegen irreführender Fusionsanmeldung 13 Mio. €
Die CNMC verhängte gegen den Rüstungskonzern zwei Geldbußen von je 6.500.000 Euro, zusammen 13.000.000 Euro, weil der Konzern bei der Anmeldung der Übernahme eines spanischen Munitionsherstellers die Tätigkeit der Beteiligten bei Nitrozellulose und Nasspaste (einem Gemisch aus Nitrozellulose und Nitroglyzerin) verschwiegen hatte. Auf ein späteres Auskunftsersuchen der Behörde lieferte er zudem unvollständige und irreführende Angaben; die Übernahme war zuvor in der ersten Phase freigegeben worden.
Fusionsanmeldungen müssen alle Märkte offenlegen, auf denen die Beteiligten tätig sind; unvollständige Angaben werden auch nach erteilter Freigabe als Behinderung der Behörde geahndet.
Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben in Fusionskontrollverfahren
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Art. 62.3.c) und Art. 39 Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 14.05.2024
- CNMC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.04.2026 · Direktlink
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26.04.2024 zwei lettische BauunternehmenLettland: Submissionsabsprache bei Energiesanierungen in Saldus – 108.472 EUR 108.472 €
Auf Hinweis der Centrālā finanšu un līgumu aģentūra (CFLA) stellte die Konkurences padome fest, dass zwei Bauunternehmen bei Ausschreibungen von Wohnungseigentümergemeinschaften in Saldus zur Energieeffizienz-Sanierung von Mehrfamilienhäusern vertrauliche Angebotsdaten austauschten und untereinander aufteilten, wer welches Vorhaben erhält. Nach einem Vergleich mit 10 % Nachlass zahlen das erste Unternehmen 53.506,52 EUR und das zweite 54.965,84 EUR, zusammen 108.472,36 EUR.
Angebotsunterlagen dürfen nie mit Mitbietern geteilt werden, auch nicht mit befreundeten Firmen aus der Region.
Keine Abstimmung mit Wettbewerbern bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 11 Abs. 1 Konkurences likums (Wettbewerbsgesetz)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Beide Unternehmen erkannten den Verstoß an und verpflichteten sich, die Entscheidung nicht anzufechten; dafür wurden die Bußen um 10 % reduziert. Das erste Unternehmen erhielt zuvor zusätzlich 5 % Nachlass, weil es von sich aus weitere Informationen lieferte und Maßnahmen zur künftigen Einhaltung zusagte.
- Veröffentlicht
- 07.05.2024
- Konkurences padome, Entscheidungen (Datenbank) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.04.2026 · Direktlink
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16.04.2024 ein dänischer AußenwerbungsanbieterDänischer Außenwerbungsanbieter: 6 Mio. DKK für abgestimmte Rabatte bei Außenwerbung 804.193 €
Der Außenwerbungsanbieter hat ein strafrechtliches Bußgeld von 6.000.000 DKK angenommen. Das Unternehmen hatte von September 2008 bis Ende 2010 mit einem Wettbewerber schriftlich einheitliche Rabattsätze (Mediaprovision, Informationsvergütung, Sicherheitsleistung, Barrabatt) für den Verkauf von Außenwerbeflächen vereinbart und die abgestimmten Sätze bis April 2015 weiter angewandt.
Auch nach dem Ende einer schriftlichen Absprache bleibt das Weiterverwenden der abgestimmten Konditionen ein Kartellverstoß.
Nachwirkung von Absprachen: Fortführung abgestimmter Konditionen
- Behörde / Gericht
- National enhed for Særlig Kriminalitet (NSK) nach Anzeige des Konkurrencerådet
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Konkurrenceloven § 23 stk. 1 nr. 1 og 14, stk. 4, jf. § 6 stk. 1 og 3; Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Mildernde Umstände
- Durchgängiges Eingeständnis der ersten Phase (2008–2010) und nachträgliches Eingeständnis der zweiten Phase (2011–2015).
- Veröffentlicht
- 18.04.2024
Originalbetrag 6.000.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.04.2024.
- KFST, Entscheidungen im Wettbewerbsbereich (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.04.2026 · Direktlink
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18.03.2024 eine portugiesische ZahlungsverkehrsgruppePortugal: 13,87 Mio. Euro gegen Zahlungsverkehrsgruppe wegen Kopplung mit Processing 13,9 Mio. €
Die Wettbewerbsbehörde verhängte gegen die Zahlungsverkehrsgruppe eine Geldbuße von 13.869.000 EUR, weil Kartenemittenten und -akquirer Zugang zu den inländischen Zahlungssystemen der Gruppe (u. a. dem nationalen Kartensystem, einer mobilen Zahlungslösung und dem Geldautomatennetz) nur erhielten, wenn sie zugleich deren Processing-Dienste abnahmen. Die Behörde sah in dieser rund dreijährigen Kopplung den Missbrauch einer beherrschenden Stellung, der konkurrierende Zahlungsabwickler ausbremste; Adressaten waren die Holding und drei Tochtergesellschaften der Gruppe.
Wer eine unverzichtbare Infrastruktur kontrolliert, darf den Zugang nicht an die Abnahme weiterer eigener Dienste knüpfen.
Kopplungsgeschäfte und Zugang zu Infrastruktur bei marktbeherrschender Stellung
- Behörde / Gericht
- Autoridade da Concorrência (AdC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 11 Lei n.º 19/2012 (Lei da Concorrência); Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 19.03.2024
- AdC, Nachrichten und Mitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.03.2026 · Direktlink
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18.03.2024 ein tschechischer Vertreiber von HaushaltsgerätenÚOHS: 72 Mio. CZK gegen Haushaltsgeräte-Vertreiber wegen Preisbindung 2,87 Mio. €
Die ÚOHS verhängte im Vergleichsverfahren gegen einen Vertreiber von Haushaltsgeräten eine Geldbuße von 72.333.000 CZK. Das Unternehmen hatte von April 2015 bis April 2022 mit zahlreichen Händlern Weiterverkaufspreise für kleine Haushaltsgeräte und Küchenartikel festgelegt, was gegen das tschechische Wettbewerbsgesetz und Art. 101 AEUV verstieß.
Wer über viele Händler vertreibt, muss Preisempfehlungen klar als unverbindlich behandeln und Druck auf abweichende Händler ausschließen.
Preisbindung der zweiten Hand im Vertrieb
- Behörde / Gericht
- Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (ÚOHS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1, § 22a Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Zákon č. 143/2001 Sb. (ZOHS, Fassung bis 28. 7. 2023); Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Freiwillige Beendigung und Hinweis an die Abnehmer, dass sie ihre Preise frei bestimmen; überobligatorische Kooperation; Ausbau des seit 22. 12. 2023 angewandten Compliance-Programms; 20 % Nachlass wegen des Vergleichs.
Originalbetrag 72.333.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.03.2024.
- ÚOHS, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.03.2026 · Direktlink