Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach RegionAlle Jurisdiktionen
Wofür?
nach Unterthema- Kartelle und Absprachen 55,1 Mio. € 81 % · 4 Fälle
- Fusionskontrolle 13 Mio. € 19 % · 2 Fälle
- ohne Unterthema 50.855 € 0 % · 1 Fall
Wen?
nach UnternehmenWann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2023 | 2 | 7,43 Mio. € |
| 2024 | 2 | 60,1 Mio. € |
| 2025 | 2 | 540.000 € |
| 2026 | 1 | 50.855 € |
7 Fälle
30.04.2026 „Вазовски машиностроителни заводи“ ЕАД (VMZ)Rüstungshersteller VMZ nutzte Know-how eines Partners für Einweg-Granatwerfer – 50.855 Euro 50.855 €
Auf Antrag eines Auftraggebers stellte die KZK fest, dass VMZ vertraulich überlassene technische Dokumentation (Geschäftsgeheimnis) zu Einweg-Granatwerfern entgegen den Vertraulichkeitsvereinbarungen und guter Geschäftspraxis verwendet hat (Art. 37 Abs. 1 ZZK). Sanktion 50.855,09 Euro, Pflicht zur Einstellung mit sofortiger Vollziehbarkeit. Gegen die Entscheidung liegen Beschwerden vor.
Vertraulich überlassene Konstruktionsunterlagen dürfen nur im vereinbarten Rahmen genutzt werden – das gilt gerade in sensiblen Branchen.
Umgang mit vertraulichem Know-how von Geschäftspartnern
- Behörde / Gericht
- Комисия за защита на конкуренцията (КЗК, Bulgarische Wettbewerbskommission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Art. 37 Abs. 1 ZZK (Geschäftsgeheimnisse)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- КЗК Публичен електронен регистър – Производство (Решение № 389 от 30.04.2026; Volltext als PDF im Register) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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03.12.2025 The Boeing Company und Spirit AeroSystems Holdings, Inc.Boeing/Spirit AeroSystems: Übernahme nur mit Abgabe der Airbus-Zulieferwerke Anordnung
Für die 8,3 Mrd. USD schwere Übernahme des Rumpf- und Flügelzulieferers Spirit AeroSystems verlangte die FTC, dass Boeing die Spirit-Geschäfte für Airbus an Airbus und das Werk im malaysischen Subang an CTRM abgibt, Übergangsleistungen erbringt und Rüstungskonkurrenten weiter beliefert. Ein Monitor überwacht die Umsetzung.
Vertikale Übernahmen eines Zulieferers, von dem auch Wettbewerber abhängen, gehen oft nur mit Abgaben und Belieferungszusagen durch.
- Behörde / Gericht
- Federal Trade Commission (FTC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Section 7 Clayton Act; Section 5 FTC Act (Consent Order)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- FTC Requires Boeing to Divest Several Spirit Assets to Proceed with Merger (03.12.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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08.04.2025 Securitas Sicherheitsdienstleistungen GmbH, Securitas ABSecuritas: 540.000 € Geldbuße für Absprachen bei Ausschreibungen für Sicherheitsdienste 540.000 €
Das Kartellgericht verhängte gegen die Securitas Sicherheitsdienstleistungen GmbH und die Securitas AB zur ungeteilten Hand 540.000 EUR. Von August 2019 bis Dezember 2022 hatte ein Mitarbeiter bei drei privaten Ausschreibungen für personelle Sicherheitsdienstleistungen Preise und strategische Informationen mit einer Mitbewerberin abgestimmt. Die BWB gewährte einen Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung.
Auch wenige abgestimmte Angebote bei privaten Ausschreibungen genügen für eine Geldbuße; Vertriebsteams brauchen klare Regeln für Kontakte zu Wettbewerbern.
Informationsaustausch mit Wettbewerbern bei Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 KartG; § 29 Z 1 lit. a KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Beschäftigte
- 1.000 bis 9.999
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung.
- Veröffentlicht
- 12.02.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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02.07.2024 drei belgische SicherheitsdienstleisterSicherheitsdienste-Kartell: 47,1 Mio. EUR gegen zwei Anbieter, dritter Anbieter Kronzeuge 47,1 Mio. €
Im Vergleichsverfahren stellte die belgische Wettbewerbsbehörde fest, dass drei Sicherheitsdienstleister (Anbieter A, B und C) von 2008 bis 2020 in ganz Belgien Mindeststundensätze aus ihrem Branchenverband anwandten, ihr Vorgehen bei öffentlichen und privaten Ausschreibungen abstimmten und vereinbarten, sich gegenseitig kein Personal abzuwerben (No-Poach). Die Geldbußen betragen 35.895.112 EUR gesamtschuldnerisch für Anbieter A und seine Muttergesellschaften sowie 11.200.000 EUR gesamtschuldnerisch für Anbieter B und seine Muttergesellschaften, zusammen mutmaßlich 47.095.112 EUR; Anbieter C und seine Muttergesellschaft erhielten als Kronzeugen eine Geldbuße von 0 EUR. Nach der Pressemitteilung der Behörde stellte sie damit erstmals klar, dass No-Poach-Absprachen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung unzulässig sind.
Absprachen, sich gegenseitig keine Beschäftigten abzuwerben, sind Kartellverstöße wie Preis- und Ausschreibungsabsprachen und gehören in jede Kartellrechtsschulung.
Kartellrecht: Ausschreibungsabsprachen, Verbandsempfehlungen zu Preisen und No-Poach-Vereinbarungen
- Behörde / Gericht
- Belgische Mededingingsautoriteit / Autorité belge de la Concurrence (BMA/ABC) – Auditorat (Vergleichsentscheidung)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. IV.1 Wetboek van economisch recht / Code de droit économique (WER/CDE), Art. 101 Abs. 1 AEUV; Art. IV.59 und IV.79 § 1 WER/CDE
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren mit Anerkennung der Beteiligung; Anbieter C erhielt als Kronzeuge vollständige Bußgeldimmunität.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 03.07.2024
- ABC/BMA, Décisions (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.07.2026 · Direktlink
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30.04.2024 ein deutscher RüstungskonzernCNMC: 13 Mio. Euro gegen deutschen Rüstungskonzern wegen irreführender Fusionsanmeldung 13 Mio. €
Die CNMC verhängte gegen den Rüstungskonzern zwei Geldbußen von je 6.500.000 Euro, zusammen 13.000.000 Euro, weil der Konzern bei der Anmeldung der Übernahme eines spanischen Munitionsherstellers die Tätigkeit der Beteiligten bei Nitrozellulose und Nasspaste (einem Gemisch aus Nitrozellulose und Nitroglyzerin) verschwiegen hatte. Auf ein späteres Auskunftsersuchen der Behörde lieferte er zudem unvollständige und irreführende Angaben; die Übernahme war zuvor in der ersten Phase freigegeben worden.
Fusionsanmeldungen müssen alle Märkte offenlegen, auf denen die Beteiligten tätig sind; unvollständige Angaben werden auch nach erteilter Freigabe als Behinderung der Behörde geahndet.
Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben in Fusionskontrollverfahren
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Art. 62.3.c) und Art. 39 Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 14.05.2024
- CNMC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.04.2026 · Direktlink
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21.09.2023 ein deutscher RüstungskonzernRüstungskonzern: 1,2 Mio. EUR wegen Marktaufteilung bei militärischen Handgranaten 1,2 Mio. €
Der Konzern und ein Wettbewerber teilten nach den Feststellungen der Europäischen Kommission vom 7. November 2007 bis 23. November 2021 die nationalen Märkte für militärische Handgranaten im EWR unter sich auf – der erste Kartellfall der Kommission im Verteidigungssektor. Der Konzern erhielt im Vergleichsverfahren nach Ermäßigungen von 50 % (Kronzeugenregelung) und 10 % (Vergleich) eine Geldbuße von 1,2 Mio. EUR, die zur Abschreckung zuvor deutlich angehoben worden war; der Wettbewerber blieb als Kronzeuge bußgeldfrei.
Auch im Rüstungssektor ist die Aufteilung von Ländermärkten zwischen Herstellern ein Kartellverstoß.
Marktaufteilung zwischen Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV; Art. 53 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Mildernde Umstände
- 50 % Ermäßigung nach der Kronzeugenregelung und 10 % für den Vergleich.
- Veröffentlicht
- 21.09.2023
- Europäische Kommission, Presseraum (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.09.2025 · Direktlink
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19.07.2023 vier spanische RüstungszuliefererCNMC: Kartellbußen gegen Rüstungszulieferer wegen Aufteilung von Heeresaufträgen 6,23 Mio. €
Die CNMC ahndete zwei Kartelle, mit denen Unternehmen zwischen 2016 und 2021 Ausschreibungen des spanischen Verteidigungsministeriums für Wartung und Modernisierung von Militärfahrzeugen sowie für Lagercontainer untereinander aufteilten; betroffen waren fast hundert Aufträge im Wert von rund 60 Mio. Euro. Die Geldbußen gegen die Unternehmen betragen zusammen 6.225.076 Euro (3.302.912, 1.517.944, 1.304.220 und 100.000 Euro). Die Entscheidung wurde wegen eines möglichen Vergabeverbots an die Junta Consultiva de Contratación Pública del Estado übermittelt.
Schutzangebote, Nichtbeteiligungsabsprachen und missbrauchte Bietergemeinschaften bei öffentlichen Ausschreibungen führen zu Bußgeldern und Vergabeverboten; ein wirksames Compliance-Programm fließt in die Bewertung des Ausschlusses ein.
Submissionsabsprachen bei öffentlichen Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 1 und Art. 62.4.a) Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia; Art. 101 AEUV; Vergabeverbot nach Art. 71.1.b) Ley 9/2017 de Contratos del Sector Público (Prüfung durch die Junta Consultiva)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Mildernde Umstände
- Die CNMC bewertete einige der vorgelegten Compliance-Programme positiv; die Geldbußen wurden dadurch nicht gemindert, die Programme sollen aber nach einer Überprüfung nach sechs Monaten bei der Entscheidung über das Vergabeverbot berücksichtigt werden können.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 25.07.2023
- CNMC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.07.2025 · Direktlink