Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach RegionAlle Jurisdiktionen
- USA 1,17 Mrd. € 53 % · 29 Fälle
- Vereinigtes Königreich 373,4 Mio. € 17 % · 36 Fälle
- EU 342 Mio. € 16 % · 128 Fälle
- Australien 185,4 Mio. € 8 % · 13 Fälle
- Brasilien 42,2 Mio. € 2 % · 5 Fälle
- Hongkong 20,4 Mio. € 1 % · 16 Fälle
- Südkorea 18,2 Mio. € 1 % · 1 Fall
- Vereinigte Arabische Emirate 14,7 Mio. € 1 % · 19 Fälle
- Schweiz 9,98 Mio. € 0 % · 8 Fälle
- Norwegen 5,11 Mio. € 0 % · 2 Fälle
- 5 weitere9,79 Mio. €
Wofür?
nach UnterthemaWen?
nach BrancheAlle Branchen
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen 1,73 Mrd. € 79 % · 224 Fälle
- Gesundheitswesen 167 Mio. € 8 % · 3 Fälle
- Energie und Versorgung 110 Mio. € 5 % · 7 Fälle
- Transport, Logistik und Schifffahrt 43,8 Mio. € 2 % · 6 Fälle
- Lebensmittel und Landwirtschaft 41,3 Mio. € 2 % · 5 Fälle
- Handel und E-Commerce 30,3 Mio. € 1 % · 4 Fälle
- Automobil 23,8 Mio. € 1 % · 2 Fälle
- Sonstige 21,3 Mio. € 1 % · 8 Fälle
- Bau und Immobilien 8,3 Mio. € 0 % · 4 Fälle
- Medien und Online-Plattformen 6,47 Mio. € 0 % · 4 Fälle
- 5 weitere12,3 Mio. €
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 14 | 207,1 Mio. € |
| 2023 | 48 | 533,4 Mio. € |
| 2024 | 68 | 859,1 Mio. € |
| 2025 | 77 | 329 Mio. € |
| 2026 | 76 | 266 Mio. € |
283 Fälle
16.09.2026 ENECHANGE株式会社ENECHANGE: 91,495 Mio. JPY wegen überhöhter Umsätze in Quartalsbericht und Prospekt 511.488 €
Wegen überhöht verbuchter Umsätze bei der Gesellschaft und ihrer konsolidierten Tochtergesellschaft(en) wies der Quartalsbericht für das dritte Quartal 2023 (eingereicht am 10. November 2023) einen Konzernverlust von 1.382.861 Tsd. JPY statt 1.662.516 Tsd. JPY aus; auf diesen Bericht stützte sich die Registrierungserklärung für eine Kapitalerhöhung, mit der am 26. Februar 2024 3.784.200 Aktien für 3.999.899.400 JPY ausgegeben wurden. Nachdem das Unternehmen Sachverhalt und Betrag eingeräumt hatte, wurde ein Verwaltungsgeld (課徴金) von 91.495.000 JPY festgesetzt: 1.500.000 JPY für den Quartalsbericht und 89.995.000 JPY für die Registrierungserklärung.
Die Umsatzrealisierung in Tochtergesellschaften gehört vor jeder Kapitalerhöhung auf den Prüfstand; ein Fehler im Quartalsbericht wird über den Prospekt vielfach teurer.
Korrekte Umsatzrealisierung vor Kapitalmarkttransaktionen
- Behörde / Gericht
- Financial Services Agency (FSA, 金融庁) auf Empfehlung der Securities and Exchange Surveillance Commission (SESC, 証券取引等監視委員会)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Financial Instruments and Exchange Act (FIEA, 金融商品取引法) Art. 172-4 Abs. 2 a. F., Art. 172-2 Abs. 1 Nr. 1, Art. 185-7 Abs. 1 und 14
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Mildernde Umstände
- Beide Teilbeträge wurden halbiert, weil das Unternehmen vor Beginn der Prüfung einen Bericht zur Ermäßigung eingereicht hatte (Art. 185-7 Abs. 14 FIEA).
- Veröffentlicht
- 17.09.2026
Originalbetrag 91.495.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.09.2026.
- 金融庁 – 決定要旨 令和8年度(判)第4号 ENECHANGE株式会社 (Entscheidung vom 16.09.2026) Entscheidung einer Behörde
- 金融庁 – ENECHANGE(株)における四半期報告書等の虚偽記載に対する課徴金納付命令の決定について(令和8年9月17日) Pressemitteilung einer Behörde
- SESC – ENECHANGE株式会社における四半期報告書等の虚偽記載に係る課徴金納付命令勧告について(令和8年6月12日) Pressemitteilung einer Behörde
- 金融庁 – 令和8年度課徴金納付命令等一覧 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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16.09.2026 AIFM Capital ABAIFM Capital: 2 Mio. SEK für mangelhafte Auswahl und Kontrolle von Fondsverwaltern 177.187 €
Als sogenanntes Fondshotel ließ die Gesellschaft ihre Fonds von anderen Unternehmen verwalten, prüfte diese Delegationsverträge aber nur unzureichend, traf die Entscheidungen darüber nicht ordnungsgemäß und überwachte die Rendite der Fonds im Verhältnis zum Risiko nicht genau genug. FI erteilte eine Anmerkung und verhängte 2 Mio. SEK; ein Schaden für Anleger wurde nicht festgestellt.
Wer Aufgaben auslagert, behält die Verantwortung: Auswahl, Beschlussfassung und laufende Kontrolle von Dienstleistern müssen dokumentiert sein.
- Behörde / Gericht
- Finansinspektionen (FI)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Schwedisches Fondsrecht – Regeln zur Delegation der Fondsverwaltung und deren Überwachung
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kein festgestellter Schaden für Anleger; Abhilfemaßnahmen bereits während der Untersuchung.
- Veröffentlicht
- 16.09.2026
Originalbetrag 2.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.09.2026.
- FI ger AIFM Capital en anmärkning och en sanktionsavgift (16.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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12.08.2026 Lebes Financeira S.A. – Sociedade de Crédito, Financiamento e InvestimentoLebes Financeira: 2,58 Mio. BRL wegen Krediten an nahestehende Partei über dem Limit 432.774 €
Der BCB-Sanktionsausschuss COPAS verhängte gegen Lebes Financeira S.A. – Sociedade de Crédito, Financiamento e Investimento eine Geldbuße von 2.576.000,00 BRL, weil sie von Januar 2022 bis März 2023 unzulässige Kreditgeschäfte mit einer nahestehenden Gesellschaft betrieb: Ihr Bankkorrespondent behielt eingezogene Kreditraten ein, die Rückstände erreichten Ende November 2022 147 Mio. BRL bzw. 207,66 % des bereinigten Eigenkapitals bei einem Limit von 10 %. Hinzu kam ein über eine dritte Gesellschaft geleiteter Kredit von 20 Mio. BRL. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Behält ein verbundener Vertriebspartner Kundengelder ein, entsteht daraus schnell ein verbotener Kredit an eine nahestehende Partei.
- Behörde / Gericht
- Banco Central do Brasil (Comitê de Decisão de Processo Administrativo Sancionador – COPAS)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Lei 13.506/2017, Art. 3 II; Lei 4.595/1964, Art. 34 § 3 V d und § 4 I; Resolução CMN 4.693/2018, Arts. 5, 6 und 7 II
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 2.576.000 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.08.2026.
- BCB – PAS PE 293627, Relatório, Voto e Decisão 2351/2026-COPAS de 12 de agosto de 2026 (Lebes Financeira S.A.) Entscheidung einer Behörde
- BCB – Quadro geral de penalidades em PAS (OData), PAS 293627 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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05.08.2026 Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski S.A. (PKO BP)PKO BP: 47,5 Mio. PLN wegen Mängeln bei strukturierten Einlagen 11 Mio. €
Die KNF verhängte gegen PKO BP fünf Geldbußen von zusammen 47.500.000 PLN im Zusammenhang mit strukturierten Einlagen: 26 Mio. PLN, weil Kunden nicht über bestehende Interessenkonflikte informiert wurden, je 8 Mio. PLN für die fehlende Analyse von Kosten und Gebühren sowie für eine unpräzise Festlegung von Risikokategorie und Zielmarkt, 4 Mio. PLN für Vertrieb ohne Prüfung der Zielmarkt-Eignung und 1,5 Mio. PLN für irreführende Verkaufsunterlagen zu zwei Produkten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Wer strukturierte Produkte vertreibt, muss Interessenkonflikte offenlegen, Kosten gegen den Kundennutzen prüfen und den Zielmarkt konkret bestimmen.
Interessenkonflikte und Produktüberwachung bei Anlageprodukten für Privatkunden
- Behörde / Gericht
- Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 88c Abs. 1 und 2, Art. 88m Abs. 5 und 9 Prawo bankowe i. V. m. Verordnung des Finanzministers vom 21.01.2019 über Dienstleistungen der Banken bei strukturierten Einlagen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 47.500.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.08.2026.
- KNF: Nałożenie kar pieniężnych na PKO BP SA Pressemitteilung einer Behörde
- KNF: Wykaz kar nałożonych przez Komisję Nadzoru Finansowego w 2026 roku (Lp. 41) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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31.07.2026 UBS Financial Services Inc.UBS Financial Services: 8 Mio. USD wegen Lücken in der Geldwäsche-Überwachung 6,97 Mio. €
Die CFTC verhängte gegen den Futures-Broker eine Geldbuße von 8 Mio. USD, weil er die Konfiguration und den Betrieb seiner Geldwäsche-Transaktionsüberwachung nicht sorgfältig beaufsichtigte. Von Januar 2019 bis Juni 2023 wurden Tausende Fremdwährungsüberweisungen über Rohstoffkonten von Privatkunden unzureichend oder gar nicht überwacht: zunächst wegen eines lückenhaften manuellen Berichts, den UBS entgegen Zusagen aus früheren Verfahren von 2018 erst mehr als zwei Jahre später ersetzte, danach wegen falsch eingespeister Daten im neuen automatisierten System. Parallel gaben FinCEN, SEC und FINRA eigene Einigungen mit UBS Financial Services bekannt. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Zusagen aus früheren Aufsichtsverfahren müssen fristgerecht umgesetzt und neue Überwachungssysteme vor dem Start auf vollständige Datenversorgung getestet werden.
- Behörde / Gericht
- U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- CFTC Regulation 166.3 (17 C.F.R. § 166.3)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Die CFTC würdigte die mitgeteilte Abhilfe; die Kernprobleme des automatisierten Systems waren nach der Anordnung bis zum vierten Quartal 2022 behoben.
- Veröffentlicht
- 03.08.2026
Originalbetrag 8.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 31.07.2026.
- CFTC Release No. 9277-26: CFTC Orders UBS Financial Services Inc. to Pay $8 Million for Supervision Failures Impacting Its AML Transaction Monitoring Systems (03.08.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- CFTC Docket No. 26-04, In the Matter of UBS Financial Services Inc., Order Instituting Proceedings (31.07.2026) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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27.07.2026 China Industrial Securities International Asset Management LimitedSFC: 6,8 Mio. HKD Geldbuße für CISIAM wegen übersehener Warnsignale in Privatfonds 761.367 €
Die SFC rügte China Industrial Securities International Asset Management (CISIAM) öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 6,8 Mio. HKD, weil der Verwalter eines für den Versicherer Tahoe Life aufgelegten Privatfonds zwischen August 2019 und September 2020 auf Wunsch des Anlagechefs des Versicherers komplexe Strukturen mit Notes erwarb, die an Anleihen eines verbundenen Unternehmens gekoppelt waren, ohne die Warnsignale zu erkennen und angemessen zu prüfen. Zudem achtete CISIAM nicht auf die Anlagebeschränkungen und -ziele des Fonds und steuerte dessen Risiken nicht wirksam. Bei der Bemessung berücksichtigte die SFC auch Verwaltungsgebühren von rund 1,9 Mio. HKD aus dem Fonds.
Ein Fondsverwalter muss Anweisungen eines Anlegers eigenständig prüfen und darf ungewöhnlich komplexe Strukturen ohne klaren wirtschaftlichen Zweck nicht ungeprüft umsetzen.
Warnsignale bei anlegergesteuerten Fondsstrukturen erkennen
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Section 194 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571); General Principle 2 Code of Conduct; Paragraphen 1.2(d), 3.1 und 3.11.1 Fund Manager Code of Conduct; Abschnitt VIII Management, Supervision and Internal Control Guidelines
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abhilfemaßnahmen (neue Richtlinien für Risikomanagement und fragwürdige Anlagegestaltungen, Compliance-Schulungen), Kooperation mit der SFC und ansonsten keine disziplinarische Vorbelastung.
- Veröffentlicht
- 27.07.2026
Originalbetrag 6.800.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.07.2026.
- SFC reprimands and fines China Industrial Securities International Asset Management Limited $6.8 million (26PR116) Pressemitteilung einer Behörde
- Statement of Disciplinary Action – China Industrial Securities International Asset Management Limited Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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27.07.2026 Bright Smart Securities International (H.K.) LimitedBright Smart Securities: 2,8 Mio. HKD wegen unzureichender Wash-Trade-Kontrollen 313.504 €
Bright Smart Securities International (H.K.) wurde öffentlich gerügt und mit 2.800.000 HKD gebüßt, weil seine Kontrollen zwischen November 2023 und September 2025 nicht verhinderten, dass 615 Kunden 1.021 Paare von Wash Trades (Geschäfte ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums) in 736 Aktien und Optionsscheinen ausführten. Die Überwachung wirkte überwiegend nachträglich und manuell, und mehrere Wash Trades eines Kunden am selben Tag zählten nur als ein Vorfall. Ähnliche Mängel waren zuvor wiederholt festgestellt und angemahnt, aber jeweils nicht vollständig behoben worden.
Handelsüberwachung muss Scheingeschäfte automatisiert vor der Ausführung abfangen; nachgelagerte manuelle Prüfungen reichen bei wiederkehrenden Mustern nicht.
Erkennung und Verhinderung von Wash Trades
- Behörde / Gericht
- Securities and Futures Commission (SFC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- s. 194 SFO (Cap. 571); Code of Conduct GP 2, para. 4.3
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Verbesserte Systeme und Zusage einer unabhängigen Wirksamkeitsprüfung, Kooperation.
- Veröffentlicht
- 27.07.2026
Originalbetrag 2.800.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.07.2026.
- SFC press release 26PR117: SFC reprimands and fines Bright Smart Securities International (H.K.) Limited $2.8 million (27.07.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- SFC Statement of Disciplinary Action zu 26PR117 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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17.07.2026 80 Eight South Africa (Pty) Ltd (vormals Ela Asset Management (Pty) Ltd)80 Eight South Africa: fehlender Schutz der Kunden vor Betrug Bußgeld
Der Finanzdienstleister hatte nicht sichergestellt, dass Kunden keine Verluste durch Diebstahl, Betrug oder andere unredliche Handlungen von Beschäftigten erleiden; durch das Fehlverhalten einer Person entstanden Kunden erhebliche Verluste. Das Unternehmen wurde angewiesen, binnen zwei Monaten eine Richtlinie zum Schutz vor solchen Risiken einzuführen. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Finanzdienstleister brauchen wirksame Kontrollen gegen Betrug durch eigene Beschäftigte – auch selbst entdeckte und gemeldete Verstöße können zu Geldbuße und Anordnungen führen.
Betrug durch eigene Beschäftigte und interne Kontrollen
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Sections 2 und 11 General Code of Conduct for Authorised Financial Services Providers and Representatives (2003); Section 13(3)(a) Financial Advisory and Intermediary Services Act 37 of 2002; Section 42(1) Determination of Fit and Proper Requirements for Financial Services Providers (2017)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Laut Ergänzung der Behörde vom 22. Juli 2026 hatte das Unternehmen die Verstöße, die sich 2021 ereigneten, selbst entdeckt und gemeldet.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 17.07.2026
- FSCA Press Release, 17 July 2026 Pressemitteilung einer Behörde
- FSCA Press Release, 22 July 2026: Update regarding 80 Eight South Africa (Pty) Ltd Pressemitteilung einer Behörde
- FSCA Enforcement Actions, entry of 17 July 2026 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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16.07.2026 Swedbank AB (publ) (mit New York Branch)NYDFS: 50 Mio. USD gegen Swedbank wegen zurückgehaltener Informationen 43,6 Mio. €
Das NYDFS verhängte gegen die Swedbank AB (publ) und ihre New Yorker Niederlassung eine Geldstrafe von 50 Mio. USD. Die Bank hatte auf mehrere Auskunftsersuchen der Aufsicht nach § 37 New York Banking Law zu Verbindungen ihrer baltischen Töchter zur Kanzlei Mossack Fonseca (Panama Papers) und zum Stand europäischer Ermittlungen nicht die angeforderten Informationen geliefert, was gegen § 125(3) New York Banking Law verstieß. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Auskunftsersuchen der Aufsicht sind vollständig zu beantworten; wer Informationen zurückhält, wird dafür eigenständig sanktioniert.
Vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte gegenüber der Aufsicht
- Behörde / Gericht
- New York State Department of Financial Services (NYDFS)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- New York Banking Law § 125(3) i. V. m. § 37; Sanktion nach Banking Law §§ 39, 44
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Haftung von Führungskräften
- Laut Anordnung hat die Bank seither unter anderem den damaligen Chief Compliance Officer und den früheren CEO entlassen und sich von zahlreichen weiteren Beschäftigten getrennt; die Mehrheit des Boards wurde ersetzt.
- Veröffentlicht
- 16.07.2026
Originalbetrag 50.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.07.2026.
- NYDFS, Consent Order, In the Matter of Swedbank AB (publ), Swedbank AB, New York Branch Entscheidung einer Behörde
- New York State Department of Financial Services Secures $50 Million Penalty from Swedbank for Withholding Information from Investigators Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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16.07.2026 HDI Global SEPRA: 4,165 Mio. GBP gegen HDI Global SE wegen falscher Meldedaten zum Sicherungsfonds FSCS 4,91 Mio. €
Die PRA verhängte gegen HDI Global SE, einen in Hannover ansässigen Versicherer, der in Großbritannien über eine Niederlassung tätig ist, eine Geldbuße von 4.165.000 GBP. Von August 2021 bis August 2024 übermittelte das Unternehmen wiederholt falsche Daten zu den durch den FSCS geschützten Verbindlichkeiten und zur Bemessung der FSCS-Umlage, auch in angeblich korrigierten Meldungen; es fehlten schriftliche Verfahren, klare Zuständigkeiten und interne Kontrolle, und vor Sommer 2023 wurden Regelwerk und Leitlinien der PRA nicht herangezogen.
Meldungen, aus denen Umlagen berechnet werden, brauchen dokumentierte Berechnungsverfahren und eine unabhängige Kontrolle – gerade bei Korrekturmeldungen.
- Behörde / Gericht
- Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- PRA Fundamental Rules 2 und 6; s. 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Ausführliche Darstellung im Early Account Scheme, Einigung mit 30 % Nachlass (sonst 5.950.000 GBP), korrigierte historische Daten und nachgezahlte FSCS-Umlagen; nach Auffassung der PRA weder vorsätzlich noch leichtfertig.
- Veröffentlicht
- 20.07.2026
Originalbetrag 4.165.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.07.2026.
- PRA Final Notice to HDI Global SE, 16 July 2026 Entscheidung einer Behörde
- Bank of England news release: PRA fines HDI Global SE £4,165,000 for inaccurate reporting (20 July 2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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16.07.2026 TeamViewer SETeamViewer: Cyberangriff nicht unverzüglich als Insiderinformation veröffentlicht 240.000 €
Die BaFin setzte gegen das Softwareunternehmen eine Geldbuße von 240.000 Euro fest, weil es die Information über einen erlittenen Cyberangriff nicht unverzüglich als Insiderinformation veröffentlicht hatte. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Schwere IT-Sicherheitsvorfälle gehören sofort auch auf den Tisch des Ad-hoc-Gremiums – der Incident-Response-Prozess muss die Kapitalmarktpublizität mitdenken.
Sicherheitsvorfälle als mögliche Insiderinformation erkennen und an Ad-hoc-Gremium melden
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (EU) Nr. 596/2014
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 20.07.2026
- TeamViewer SE: BaFin setzt Geldbuße fest Entscheidung einer Behörde
- Bekanntmachung der BaFin zur TeamViewer SE (Maßnahmenansicht mit Rechtskraftvermerk) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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10.07.2026 Brown Capital Management LLCBrown Capital Management: Stimmrechtsmitteilungen nicht fristgerecht abgegeben 187.500 €
Der US-Vermögensverwalter aus Baltimore hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig an Emittent und BaFin übermittelt; die Frist beträgt vier Handelstage ab Erreichen einer meldepflichtigen Schwelle. Die BaFin setzte eine Geldbuße von 187.500 Euro fest, der Bescheid ist rechtskräftig.
Wer in deutsche Emittenten investiert, braucht ein automatisiertes Schwellen-Monitoring mit klarer Zuständigkeit für die Vier-Tage-Frist.
Schwellenüberwachung und Meldefristen bei Beteiligungen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 22.07.2026
- Brown Capital Management LLC: BaFin setzt Geldbußen fest Entscheidung einer Behörde
- Bekanntmachung der BaFin zur Brown Capital Management LLC (Maßnahmenansicht mit Rechtskraftvermerk) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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03.07.2026 ASX LimitedASX: 20,5 Mio. AUD für irreführende Marktmitteilung zum CHESS-Ersatzprojekt 12,4 Mio. €
Der Federal Court of Australia verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) eine Geldbuße von 20,5 Mio. AUD gegen den Börsenbetreiber, weil dieser in einer Marktmitteilung vom 10. Februar 2022 erklärt hatte, das Projekt zur Ablösung des Clearing- und Abwicklungssystems CHESS komme gut voran. Rund sechs Wochen später meldete die ASX eine wahrscheinliche Verzögerung und stellte das Projekt im November 2022 zurück; im Juni 2026 räumte sie Verstöße gegen ss 12DA und 12DB ASIC Act ein.
Statusmeldungen zu Großprojekten müssen den tatsächlichen Stand samt bekannter Risiken wiedergeben – für Betreiber kritischer Marktinfrastruktur gilt ein besonders strenger Maßstab.
Genauigkeit und Ausgewogenheit von Marktmitteilungen zu laufenden Großprojekten
- Behörde / Gericht
- Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Australian Securities and Investments Commission Act 2001 (Cth) ss 12DA, 12DB(1)(a) und (e)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 03.07.2026
Originalbetrag 20.500.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.07.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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30.06.2026 Moody's Deutschland GmbHESMA verhängt 2,1 Mio. Euro gegen Moody's Deutschland 2,15 Mio. €
Die Ratingagentur übermittelte der ESMA keine aktuellen Ratinginformationen, stellte dem Zentralregister keine vollständigen historischen Performancedaten bereit und hatte keine angemessenen Verfahren und internen Kontrollmechanismen. Die ESMA stellte fahrlässige Verstöße fest und verhängte insgesamt 2.145.000 Euro.
Meldepflichten gegenüber der Aufsicht sind Datenqualitätsthemen – ohne funktionierende interne Kontrollen werden sie zum Bußgeldrisiko.
- Behörde / Gericht
- Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (CRA-Verordnung), Art. 24, 36a, Anhang III
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Wiederholungsfall
- ja
- Decision of the Board of Supervisors – Moody's Deutschland GmbH (ESMA43-857238790-2075) Entscheidung einer Behörde
- ESMA Sanctions and Enforcement Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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30.06.2026 „Paysera LT“, UABPaysera: tägliche Buße für fehlenden Jahresabschluss summiert sich auf 362.000 Euro 362.000 €
Weil Paysera die Anordnung, den Jahresabschluss 2024 bis 30. September 2025 einzureichen, nicht befolgte, verhängte die Zentralbank im November 2025 zunächst 20.000 Euro und dann eine tägliche Buße von 1.000 Euro (steigend auf 2.000 bzw. 3.000 Euro). Da der Verstoß erst nach dem 6. Mai 2026 behoben wurde, summierte sich die tägliche Buße auf 362.000 Euro. Quelle: Archivkopie der Pressemitteilung.
Laufende Tagesbußen machen jede Verzögerung teuer – aufsichtliche Anordnungen brauchen Chefsache-Priorität.
- Behörde / Gericht
- Lietuvos bankas (Litauische Zentralbank, Finanzaufsicht)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Aufsichtsrechtliche Anordnung und Berichtspflichten nach litauischem E-Geld-Recht
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 30.06.2026
- Lietuvos bankas, Pranešimas 2026-06-30 (Archivkopie web.archive.org von lb.lt) Pressemitteilung einer Behörde
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30.06.2026 Curtis Faraday LimitedFCA untersagt Schuldnerberater Curtis Faraday neue Kunden wegen Verbraucherrisiken Anordnung
Die FCA untersagte dem Schuldnerberatungsunternehmen Curtis Faraday Limited mit sofortiger Wirkung, neue Kunden oder Vermittlungen für schulden-, insolvenz- und IVA-bezogene Tätigkeiten anzunehmen, und verpflichtete es, laufende Kunden an andere Beratungsstellen zu verweisen. Nach Aktenprüfungen und Gesprächsaufzeichnungen sah die FCA Anzeichen, dass Finanzangaben von Kunden im Beratungsprozess verzerrt wurden, dass das Geschäftsmodell mit engen Verbindungen zu Insolvenzdienstleistern Interessenkonflikte und eine Neigung zu provisionsträchtigen Lösungen schuf, dass Beschäftigte Kontrollen umgingen und dass die Firma der FCA wiederholt unvollständige oder widersprüchliche Informationen lieferte.
Schuldnerberatung muss ergebnisoffen sein: Provisionsanreize und enge Verbindungen zu Anbietern von Schuldenlösungen verlangen wirksame Kontrollen gegen Produktbias.
Ergebnisoffene Beratung und Umgang mit Interessenkonflikten
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- s. 55L(3)(a) FSMA 2000; Threshold Conditions nach Schedule 6 FSMA (paras. 2C, 2D, 2E und 2F)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- FCA First Supervisory Notice to Curtis Faraday Limited, 30 June 2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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26.06.2026 Netrios LP Ltd.; Red Acre Ltd.Netrios und Red Acre: 2,5 Mio. USD für White-Label-Hebelhandel mit US-Privatkunden 2,19 Mio. €
Die CFTC verhängte gegen die in St. Lucia gegründete Netrios LP Ltd. eine Geldbuße von 1.750.000 USD und gegen die maltesische Red Acre Ltd. eine von 750.000 USD, zusammen 2.500.000 USD. Netrios verkaufte von 2019 bis September 2025 eine White-Label-Dienstleistung (Website, Handelssoftware, Margin-Konten, Ausführung, Backoffice), über die Offshore-Plattformen US-Privatkunden, die keine Eligible Contract Participants waren, gehebelte Devisen-, Edelmetall-, Krypto- und Aktiengeschäfte außerhalb einer registrierten Börse anboten; Red Acre half mit Kundensupport und Marketing. Die SEC ging wegen desselben Sachverhalts parallel vor. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Technik- und Serviceanbieter haften mit, wenn ihre Plattformlösung US-Privatkunden unerlaubten Hebelhandel außerhalb registrierter Börsen ermöglicht.
- Behörde / Gericht
- U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Section 4(a) Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 6(a)); Beihilfe nach Section 13(a) (7 U.S.C. § 13c(a))
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 29.06.2026
Originalbetrag 2.500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.06.2026.
- CFTC Release No. 9263-26: CFTC Orders Two Foreign Firms to Pay $2.5 Million for Illegal Off-Exchange Transactions with U.S. Customers (29.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- CFTC Docket No. 26-02, In the Matter of Netrios LP Ltd. and Red Acre Ltd., Order Instituting Proceedings (26.06.2026) Entscheidung einer Behörde
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26.06.2026 Banque Degroof Petercam SABanque Degroof Petercam: 1 Mio. EUR Vergleich wegen verdeckter Kosten bei Mitarbeiteroptionen 1 Mio. €
Bei Stock-Option-Plänen für Beschäftigte von Kundenunternehmen (2018–2023) informierte die Bank die Begünstigten nicht vollständig über Kosten, hatte die Interessenkonflikte ihres Geschäfts zunächst nicht erfasst und prüfte Kenntnisse der Kunden nur mit einer Ja/Nein-Frage. Die FSMA akzeptierte einen Vergleich über 1 Mio. EUR mit namentlicher Veröffentlichung und Zusagen zur Kosteninformation.
Auch bei Nebengeschäften wie Mitarbeiter-Optionsplänen gelten volle Kostentransparenz und ein eigenes Konfliktregister.
- Behörde / Gericht
- Autorité des services et marchés financiers (FSMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Loi du 2 août 2002; Wohlverhaltensregeln (Loyalität, Kostentransparenz, bestmögliche Ausführung, Interessenkonflikte, Kundenkenntnis)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Behebung sämtlicher Mängel (Angemessenheitstest, Konfliktpolitik, Kostenausweis, Verzicht auf CVA/KVA-Abschläge).
- Veröffentlicht
- 26.06.2026
- FSMA – Règlement transactionnel Banque Degroof Petercam (26.06.2026) Entscheidung einer Behörde
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24.06.2026 Exmar NVExmar: 350.000 EUR wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformationen 350.000 €
Die Sanktionskommission der FSMA stellte fest, dass die an Euronext Brüssel notierte Reederei Exmar NV Insiderinformationen, über die sie am 19. Mai und am 18. Juni 2020 verfügte, nicht so bald wie möglich veröffentlicht hatte; sie standen im Zusammenhang mit ausbleibenden Zahlungen eines Kunden für die Charter einer schwimmenden LNG-Anlage. Sie verhängte eine Geldbuße von 350.000 EUR und ordnete die namentliche Veröffentlichung für ein Jahr an. Exmar hat Beschwerde beim Marktgerichtshof eingelegt.
Zahlungsprobleme eines wichtigen Kunden können Insiderinformationen sein; die Ad-hoc-Prüfung muss sofort erfolgen und dokumentiert werden.
Ad-hoc-Publizität: Erkennen und rechtzeitiges Veröffentlichen von Insiderinformationen
- Behörde / Gericht
- Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des services et marchés financiers (FSMA) – Sanctiecommissie
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Art. 36 § 2 und Art. 72 § 3 Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- FSMA Sanctiecommissie, Beslissing d.d. 24 juni 2026 ten aanzien van Exmar NV Entscheidung einer Behörde
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23.06.2026 Bourse Direct SAAMF: 800.000 Euro gegen Online-Broker Bourse Direct wegen Melde- und Überwachungsmängeln 800.000 €
Nach Feststellung der AMF-Sanktionskommission erstattete der Online-Broker Bourse Direct zwischen Januar 2021 und November 2023 seine Transaktionsmeldungen nach Art. 26 MiFIR nicht ordnungsgemäß und unterhielt kein ausreichendes System, um verdächtige Aufträge und Geschäfte nach Art. 16 Abs. 2 MAR zu erkennen und zu melden. Das Unternehmen erhielt 800.000 EUR. Der Betrag umfasst nur die Sanktion gegen die Gesellschaft.
Wertpapierdienstleister sollten Transaktionsmeldungen und die Marktmissbrauchsüberwachung regelmäßig auf Vollständigkeit und Wirksamkeit testen.
Transaktionsmeldungen und Überwachung von Marktmissbrauch bei Brokern
- Behörde / Gericht
- Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 26 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR); Art. 15 Delegierte Verordnung (EU) 2017/590; Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Art. 2, 3 Delegierte Verordnung (EU) 2016/957
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 50 bis 249
- Veröffentlicht
- 25.06.2026
- AMF Commission des sanctions, Décision n° 4 du 23 juin 2026 (SAN-2026-05), Bourse Direct Entscheidung einer Behörde
- AMF: SAN-2026-05, Entscheidungsseite Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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23.06.2026 VARTA AGVARTA: verspätete Ad-hoc-Mitteilung und fehlender Halbjahresfinanzbericht 620.000 €
Die BaFin verhängte Geldbußen gegen den Batteriehersteller, weil er eine Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht und den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2024 nicht veröffentlicht hatte.
Ad-hoc-Prüfung und Regelpublizität brauchen feste Zuständigkeiten und Fristenkontrollen, damit weder Insiderinformationen noch Pflichtberichte liegen bleiben.
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR; § 115 Abs. 1 Satz 1 WpHG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Veröffentlicht
- 01.07.2026
- VARTA AG: BaFin setzt Geldbußen fest Entscheidung einer Behörde
- Bekanntmachung der BaFin zur VARTA AG (Maßnahmenansicht mit Rechtskraftvermerk) Amtliches Register oder Bekanntmachung
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19.06.2026 Banque Internationale à Luxembourg S.A.Banque Internationale à Luxembourg: 3,255 Mio. EUR EZB-Sanktion wegen Modellverstoß 3,26 Mio. €
Die Banque Internationale à Luxembourg wandte vom 2. Oktober 2023 bis 22. Oktober 2024 entgegen einem EZB-Beschluss von 2023 die neu genehmigten internen Modelle für den ELBE-Wert ausgefallener Privat- und Unternehmenskredite nicht an und wies dadurch einen zu geringen, vom harten Kernkapital abzuziehenden IRB-Fehlbetrag aus. Die EZB wertete den Verstoß als vorsätzlich und schwer und verhängte 3.255.000 EUR; Abhilfemaßnahmen wirkten mildernd.
Aufsichtliche Beschlüsse zu internen Modellen sind fristgerecht umzusetzen, auch wenn das bisherige Verfahren günstigere Kapitalzahlen liefert.
Fristgerechte Umsetzung aufsichtlicher Beschlüsse
- Behörde / Gericht
- Europäische Zentralbank (EZB), Bankenaufsicht
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 18 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1024/2013 (Verstoß gegen einen EZB-Beschluss zu internen Modellen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Abhilfemaßnahmen zur Minderung der Folgen und zur Vermeidung künftiger Verstöße.
- Veröffentlicht
- 29.06.2026
- ECB – Imposition of an administrative penalty on Banque Internationale à Luxembourg S.A. Amtliches Register oder Bekanntmachung
- ECB Banking Supervision – Published sanctions (Liste mit Entscheidungsdatum, Betrag, Status) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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19.06.2026 moomoo証券株式会社moomoo証券: drei Monate keine Neukonten nach falschen NISA-Angaben und AML-Lücken Anordnung
Der Online-Broker hatte von Februar bis Mai 2025 mindestens 77 US-ETFs und -ETNs fälschlich als NISA-fähig angezeigt (59 Kunden handelten 25 davon im steuerbegünstigten Depot) und dies nach Entdeckung bei einem weiteren Wertpapier wiederholt, betroffene Kunden nachlässig und ungleich behandelt, seit 2024 Depotüberträge zu anderen Instituten pauschal verweigert, bei mindestens 1.531 abgelehnten Kontoantragstellern keine Verdachtsprüfung vorgenommen und Cyber- und Systemrisiken unzureichend gesteuert. Werbung und Annahme neuer Konten wurden vom 19. Juni bis 18. September 2026 untersagt, dazu kam eine Geschäftsverbesserungsanordnung.
Wer mit Kontoeröffnungsprämien schnell wächst, muss Produktfreigabe, Beschwerdebearbeitung, Verdachtsprüfung und IT-Sicherheit im selben Tempo mitwachsen lassen.
Richtige Produktinformationen und Verdachtsprüfung auch bei abgelehnten Kunden
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Kanto Local Finance Bureau (関東財務局) auf Empfehlung der Securities and Exchange Surveillance Commission (SESC, 証券取引等監視委員会)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Financial Instruments and Exchange Act (FIEA, 金融商品取引法) Art. 52 Abs. 1, Art. 51; Art. 38 Nr. 1, Art. 43, Art. 40 Nr. 2 FIEA i. V. m. Art. 123 Abs. 1 Nr. 14 Cabinet Office Order on Financial Instruments Business; Act on Prevention of Transfer of Criminal Proceeds (犯罪収益移転防止法)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 19.06.2026
- 関東財務局 – moomoo証券株式会社に対する行政処分について(令和8年6月19日) Pressemitteilung einer Behörde
- 金融庁 – moomoo証券株式会社に対する行政処分について(令和8年6月19日) Pressemitteilung einer Behörde
- FSA – 行政処分事例集 (Sammlung der Verwaltungsmaßnahmen, Stand 30.06.2026, Excel) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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18.06.2026 HSBC Bank Australia LimitedHSBC Bank Australia: 35 Mio. AUD Strafe wegen mangelhaften Schutzes vor Betrugsmaschen 21,4 Mio. €
HSBC räumte ein, von Mai 2023 bis Mai 2024 keine angemessenen Kontrollen gegen nicht autorisierte Zahlungen über den internen Überweisungsweg gehabt, Betrugsmeldungen nach dem ePayments Code ab Januar 2020 zu langsam (im Schnitt 144 Tage) und ohne Anwendung der Haftungsregeln bearbeitet und Betroffenen bis April 2024 keinen geordneten Weg zurück zu ihren Konten geboten zu haben. Das Gericht verhängte 35 Mio. AUD (10 Mio. AUD für die Betrugskontrollen, 22,5 Mio. AUD für die Verstöße im Zusammenhang mit dem ePayments Code, 2,5 Mio. AUD für die Kontowiederherstellung) und ordnete Veröffentlichungen auf Website, App und in Kundenbriefen an.
Banken müssen Scam-Kontrollen auf allen Zahlungswegen einsetzen und Betrugsmeldungen fristgerecht nach den geltenden Regeln bearbeiten.
Betrugs- und Scam-Prävention im Zahlungsverkehr und Bearbeitung von Betrugsmeldungen
- Behörde / Gericht
- Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- s 912A(1)(a), (5A) Corporations Act 2001 (Cth); s 47(1)(a), (4) National Consumer Credit Protection Act 2009 (Cth)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Eingeständnisse und gemeinsamer Strafvorschlag; Entschädigungsprogramm mit Zahlungen von 27.915.700,56 AUD bis 21. Mai 2026; keine früheren gleichartigen Verstöße.
- Haftung von Führungskräften
- Nach den vereinbarten Tatsachen wusste auch die Geschäftsleitung vor Mai 2023 von erhöhten Betrugsrisiken und Lücken bei den Kontrollen.
- Veröffentlicht
- 18.06.2026
Originalbetrag 35.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.06.2026.
- ASIC 26-127MR: Federal Court orders $35 million penalty against HSBC for scam protection failures Pressemitteilung einer Behörde
- ASIC v HSBC Bank Australia Limited [2026] FCA 847 (18 June 2026) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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17.06.2026 Peken Global Limited (KuCoin)VARA: Geldbuße und Unterlassungsanordnung gegen Peken Global (KuCoin) ohne Lizenz Bußgeld
Nach Ermittlungen der VARA erbrachte Peken Global Limited, die unter der Marke KuCoin auftritt, ohne Lizenz Broker-Dealer- und/oder Börsendienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte an Kunden in Dubai. Die VARA verhängte Geldbußen in nicht veröffentlichter Höhe und ordnete die sofortige Einstellung aller nicht lizenzierten Tätigkeiten an; andere Gesellschaften der Gruppe waren ausdrücklich nicht betroffen.
Wer Kryptodienste grenzüberschreitend an Kunden in Dubai erbringt, braucht dort eine Lizenz – unabhängig vom Sitz der Plattform.
Lizenzpflicht für Kryptodienstleistungen im Zielmarkt
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Federal Decree Law No. (10) of 2025 (AML/CFT/PF); Dubai Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets; Cabinet Resolution No. 111/2022; VARA Regulations und Rulebooks
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation und vollständige Befolgung der Maßnahmen; Absicht, das Lizenzverfahren zu durchlaufen.
- Veröffentlicht
- 24.06.2026
- VARA: VARA Notice of Fines – Peken Global Limited ('Kucoin') (Enforcement Notice, 24.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- VARA: Enforcement Notice of Fines – Peken Global Limited (PDF, verlinkt von vara.ae) Entscheidung einer Behörde
- VARA: Enforcement Actions – Liste der Geldbußen (Eintrag Peken Global Limited (Kucoin), 2026/06/17) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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16.06.2026 Banco BPM S.p.A.; Banco BPM Vita S.p.A.CONSOB: 570.000 EUR gegen Banco BPM und BPM Vita wegen verzögerter Information zur EZB 570.000 €
Die CONSOB verhängte gegen die Banco BPM S.p.A. 370.000 EUR, davon 170.000 EUR wegen verspäteter Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art. 17 Abs. 1 MAR und 200.000 EUR wegen Behinderung der Aufsicht nach Art. 187-quinquiesdecies TUF, sowie gegen die Tochter Banco BPM Vita S.p.A. 200.000 EUR, zusammen 570.000 EUR. Im Rahmen des Übernahmeangebots der BPM Vita für die Anima Holding S.p.A. hatte die Bank ein Schreiben der EZB vom 21.03.2025, das die Anwendung des sogenannten Danish Compromise ablehnte, erst vier Tage später und nach zwei Börsentagen der Annahmefrist gegenüber CONSOB und Markt offengelegt. Beide Gesellschaften hatten die CONSOB zuvor nur lückenhaft über die Gespräche mit der EZB informiert.
Aufsichtsentscheidungen, die ein laufendes Übernahmeangebot berühren, gehören sofort an Markt und Aufsicht und nicht in eine interne Abwägung.
Ad-hoc-Publizität und Offenheit gegenüber der Aufsicht bei Übernahmen
- Behörde / Gericht
- CONSOB (Commissione Nazionale per le Società e la Borsa)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) 596/2014 (MAR); Art. 187-ter.1 und Art. 187-quinquiesdecies Abs. 1 und 1-ter D.Lgs. 58/1998 (TUF)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 23.06.2026
- CONSOB – Delibera n. 24044 del 16 giugno 2026 Entscheidung einer Behörde
- CONSOB – Provvedimenti sanzionatori (Liste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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11.06.2026 Deutsche Bank AktiengesellschaftDeutsche Bank AG: 2 Mio. AUD Bußgeld wegen fehlerhafter Derivate-Meldungen 1,21 Mio. €
Die ASIC erließ einen Bußgeldbescheid (Infringement Notice), weil Deutsche Bank an 208 Geschäftstagen zwischen Oktober 2024 und August 2025 die „Direction“-Felder für 20.483 ausstehende und 244.091 beendete oder fällige OTC-Derivategeschäfte, überwiegend Devisengeschäfte, nicht korrekt an Transaktionsregister gemeldet hatte. Die Bank zahlte mutmaßlich 2 Mio. AUD nach dem Bußgeldbescheid; die Zahlung gilt nicht als Schuldeingeständnis.
Meldesysteme für Derivategeschäfte brauchen Plausibilitätsprüfungen der Pflichtfelder, sonst summieren sich Einzelfehler zu systemischen Verstößen.
Datenqualität in regulatorischen Transaktionsmeldungen
- Behörde / Gericht
- Australian Securities and Investments Commission (ASIC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Rule 2.2.6 ASIC Derivative Transaction Rules (Reporting) 2024; reg 7.5A.104 Corporations Regulations 2001
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit der ASIC und Maßnahmen gegen weitere Meldefehler.
- Veröffentlicht
- 13.07.2026
Originalbetrag 2.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.06.2026.
- ASIC 26-149MR: Deutsche Bank pays $2 million penalty for systemic trade reporting failures Pressemitteilung einer Behörde
- ASIC Infringement Notice an Deutsche Bank Aktiengesellschaft (DBK.0014.0001.0001), gegeben am 11. Juni 2026 Entscheidung einer Behörde
- ASIC Infringement Notices Register Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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08.06.2026 A. Tsokkos Hotels Public LimitedZypern: 16.500 Euro gegen A. Tsokkos Hotels wegen verspätetem Jahresfinanzbericht 16.500 €
Die börsennotierte Hotelgruppe veröffentlichte ihren Jahresfinanzbericht 2024 nicht fristgerecht; die CySEC verhängte insgesamt 16.500 Euro. In derselben Sitzung wurden elf weitere Emittenten aus demselben Grund mit 1.500 bis 17.000 Euro belegt; bereits 2025 war gegen das Unternehmen eine Geldbuße von 13.500 Euro nach demselben Gesetz verhängt worden.
Veröffentlichungsfristen für Finanzberichte sind nicht verhandelbar – wiederholte Verspätungen führen zu Bußen und im Extremfall zur Handelsaussetzung.
- Behörde / Gericht
- Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Sec. 9(1), 37(2)(a) Transparency Requirements (Securities Admitted to Trading on a Regulated Market) Law 2007
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 07.08.2026
- CySEC Board Decision – Fines under the Transparency Requirements Law (08.06.2026) Entscheidung einer Behörde
- CySEC Board Decision – Fines under the Transparency Requirements Law (14.07.2025, Jahresbericht 2023) Entscheidung einer Behörde
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03.06.2026 Wendelspiess Partners AG in LiquidationFINMA: Wendelspiess Partners verletzte FIDLEG-Pflichten, Bewilligung entzogen Anordnung
Die Wendelspiess Partners AG investierte fast alle Gelder ihrer über 400 Kundinnen und Kunden in einen selbst gegründeten und verwalteten, kaum diversifizierten ausländischen Fonds, der überwiegend in eine Zuger Investmentgesellschaft und mit ihr verbundene Gesellschaften anlegte; über Interessenkonflikte und Risiken informierte sie ungenügend, eine Eignungsprüfung fand nicht statt, und gegenüber der FINMA hielt sie relevante Informationen zurück. Die FINMA entzog der inzwischen im Konkurs befindlichen Gesellschaft die Bewilligung als Vermögensverwalterin. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Hauseigene Fonds im Kundendepot sind ein klassischer Interessenkonflikt, der offengelegt und durch eine dokumentierte Eignungsprüfung abgesichert werden muss.
Interessenkonflikte bei hauseigenen Fonds; Informations- und Eignungspflichten
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Verhaltenspflichten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG): Interessenkonflikte, Information, Eignungsprüfung; Auskunftspflicht gegenüber der FINMA
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 03.06.2026
- FINMA-Medienmitteilung vom 03.06.2026: FINMA beendet Verfahren gegen die Wendelspiess Partners AG Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 05.10.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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02.06.2026 bunq B.V.AFM: 170.000 Euro gegen bunq wegen verspäteter Antworten auf Betrugsbeschwerden 170.000 €
Die AFM verhängte am 2. Juni 2026 gegen die bunq B.V. ein Bußgeld von 170.000 Euro, weil die Bank in sieben Fällen Beschwerden von Kunden, die Opfer von Online-Betrug geworden waren, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 15 Arbeitstagen inhaltlich beantwortete (November bis Dezember 2023 und April bis mindestens August 2024). Weil bunq die Betroffenen ohne Rechtspflicht ganz oder überwiegend entschädigte, senkte die AFM den Grundbetrag von 500.000 auf 200.000 Euro; die vereinfachte Erledigung brachte weitere 15 % Nachlass.
Beschwerdeprozesse für Zahlungsdienste brauchen eine Fristenüberwachung, gerade bei Betrugsopfern mit hohen Schäden.
Fristgerechte Bearbeitung von Beschwerden bei Zahlungsdiensten
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Financiële Markten (AFM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 43a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Besluit Gedragstoezicht financiële ondernemingen Wft (BGfo), Umsetzung von Art. 101 PSD2
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Freiwillige volle oder überwiegende Entschädigung der betroffenen Kunden; vereinfachte Erledigung (−15 %).
- Veröffentlicht
- 08.06.2026
- AFM: Bunq krijgt boete voor te late reactie op fraudeklachten Pressemitteilung einer Behörde
- AFM: Boetebesluit bunq B.V. (2 juni 2026) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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29.05.2026 mBank S.A.mBank: 14,9 Mio. PLN wegen Mängeln im Treasury-Geschäft und bei der Compliance 3,52 Mio. €
Die KNF verhängte gegen mBank vier Geldbußen von zusammen 14.900.000 PLN: 0,4 und 6 Mio. PLN, weil Mitarbeitende mit nicht bevollmächtigten Dritten über Kundengeschäfte verhandelten und ihnen Kundeninformationen weitergaben, 5 Mio. PLN, weil Währungssicherungsgeschäfte nicht als Finanzinstrumente behandelt wurden, und 3,5 Mio. PLN für eine unwirksame interne Kontrolle und Compliance-Funktion. Nach einem Antrag auf erneute Prüfung hielt die KNF die Entscheidung am 28. August 2026 aufrecht; sie ist nicht rechtskräftig.
Beschäftigte dürfen Kundengeschäfte nur mit nachweislich bevollmächtigten Personen verhandeln; die Compliance-Funktion muss das überwachen.
Vollmachtsprüfung und Vertraulichkeit im Kundenkontakt
- Behörde / Gericht
- Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 1 i. V. m. § 26 Nr. 1 Verordnung des Finanzministers vom 24.09.2012; Art. 83b Abs. 3 und 6, Art. 83c Abs. 1 ustawa o obrocie instrumentami finansowymi; Art. 9c Abs. 1 Nr. 4 Prawo bankowe; Art. 21 und 22 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 14.900.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.05.2026.
- KNF: Nałożenie kar pieniężnych na mBank SA Pressemitteilung einer Behörde
- KNF: Ostateczna decyzja ws. mBanku SA Pressemitteilung einer Behörde
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27.05.2026 Soltec Power Holdings, SASoltec: fehlerhafte Jahreszahlen 2023 an den Markt gemeldet 190.000 €
Der Hersteller von Solar-Nachführsystemen verbreitete seine Ergebnisse für 2023 per „Otra Información Relevante“ mit unrichtigen Angaben. Die CNMV verhängte wegen einer schweren Zuwiderhandlung 190.000 Euro; das Unternehmen verzichtete auf verwaltungsinterne Rechtsmittel.
Auch freiwillige Marktmitteilungen zu Ergebnissen unterliegen der MAR – Zahlen müssen vor Veröffentlichung abgestimmt sein.
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 297.1.e i. V. m. 297.2.d Ley 6/2023; Art. 17 i. V. m. Art. 7 MAR
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Veröffentlicht
- 03.08.2026
- Resolución de 17 de julio de 2026 (BOE-A-2026-16923) – sanción a Soltec Power Holdings, SA Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CNMV – Registro público de sanciones Amtliches Register oder Bekanntmachung
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26.05.2026 TGI AGLiechtenstein: FMA stoppt Produkte der TGI AG wegen Einlagengeschäfts ohne Bewilligung Anordnung
Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) ordnete mit Verfügung vom 26. Mai 2026 an, dass die TGI AG in Vaduz Vertrieb und öffentliches Angebot ihrer Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ sofort einstellt, weil sie damit ohne Bewilligung das Einlagengeschäft betreibe, und dass sie die so entgegengenommenen Kundengelder binnen vier Monaten nicht mehr hält. Die Beschwerdekommission der FMA gewährte am 12. August 2026 in einer Teilentscheidung nur für die Anordnung zum Halten der Gelder aufschiebende Wirkung; die übrigen Maßnahmen gelten, das Verfahren ist nicht rechtskräftig.
Geschäftsmodelle, bei denen Kundengelder entgegengenommen und später zurückgezahlt werden, sind vor dem Start auf eine Bewilligungspflicht der Finanzaufsicht zu prüfen.
Bewilligungspflicht bei der Annahme von Kundengeldern (Einlagengeschäft)
- Behörde / Gericht
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 28.05.2026
- FMA Liechtenstein: Bekanntmachung – FMA verhängt Massnahmen gegen die TGI AG wegen unerlaubten Betriebs des Einlagengeschäfts (28.05.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- FMA Liechtenstein: Ergänzung zur Bekanntmachung vom 28. Mai 2026 (18.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- FMA Liechtenstein: Warnung – TGI AG (22.04.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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25.05.2026 Robomarkets LtdZypern: Robomarkets zahlt 100.000 Euro im Vergleich wegen CFD-Vertrieb an Privatkunden 100.000 €
Die CySEC prüfte bei der Wertpapierfirma für Juni 2023 bis Juni 2024 Organisationspflichten, Kundeninformation, Angemessenheitsprüfung und die Einhaltung der Beschränkungen für den Vertrieb von CFDs an Kleinanleger. Das Verfahren wurde mit einem Vergleich über 100.000 Euro beendet, den das Unternehmen bereits gezahlt hat.
Beim Vertrieb von CFDs an Privatkunden sind Angemessenheitsprüfung und Produktinterventionsregeln zentrale Prüfpunkte der Aufsicht.
Angemessenheitsprüfung beim Vertrieb komplexer Produkte
- Behörde / Gericht
- Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 22(1), 25(1), 26(3) Gesetz über Wertpapierdienstleistungen 2017; Art. 42 VO (EU) 600/2014; CySEC-Richtlinie DI87-09; Art. 37(4) CySEC-Gesetz
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 24.08.2026
- CySEC Board Decision – Robomarkets Ltd – Settlement €100.000 Entscheidung einer Behörde
- CySEC Board Decisions Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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18.05.2026 Havenport Investments Pte LtdMAS: Composition gegen Havenport Investments 26.855 €
Der Fondsmanager Havenport Investments Pte Ltd hatte keinen angemessenen Rahmen zur Steuerung der Risiken der verwalteten Vermögenswerte, unterschritt seine Mindestkapitalanforderung (Base Capital), ohne dies der MAS zu melden, und verletzte Auflagen seiner Capital Markets Services Licence, nach denen ein neues Produkt vorab genehmigt werden und Privatanleger vor dem Einstieg persönlich von unabhängigen Finanzberatern beraten werden mussten. Die MAS verhängte mutmaßlich eine Composition-Geldstrafe von 40.000 SGD; das Unternehmen hat sein Fondsgeschäft für Privatanleger eingestellt und darf seit dem 18. Juli 2024 keine Gelder von Privatanlegern mehr verwalten. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Lizenzauflagen und Kapitalanforderungen gehören in ein laufendes Compliance-Monitoring der Geschäftsleitung; eine Unterschreitung muss sofort gemeldet werden.
Pflichten der Geschäftsleitung bei Lizenzauflagen, Kapitalanforderungen und Meldungen an die Aufsicht
- Behörde / Gericht
- Monetary Authority of Singapore (MAS)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Securities and Futures Act (SFA) und zugehörige Regulations; Auflagen der Capital Markets Services Licence
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 18.05.2026
Originalbetrag 40.000 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.05.2026.
- MAS: Enforcement Action against Havenport Investments Pte Ltd for Breaches of MAS Regulations (18.05.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- MAS: Enforcement Actions (Verzeichnis, Eintrag 18.05.2026) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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13.05.2026 Oma Säästöpankki OyjOma Säästöpankki: 400.000 EUR wegen verspäteter und lückenhafter Insiderlisten 400.000 €
Die Bank legte Insiderlisten zu zwei Insiderinformationen (Auflösung des Kernbankprojekts mit Cognizant 2021, Fusionsgespräche mit Liedon Säästöpankki 2022) nicht rechtzeitig an, aktualisierte sie nicht und ließ Pflichtangaben weg. Die Finanzaufsicht verhängte ein Gesamtbußgeld von 400.000 EUR; der Bescheid wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Insiderlisten müssen ab dem Moment entstehen, in dem Insiderinformationen vorliegen – ein fester Prozess mit Verantwortlichen verhindert Lücken.
Insiderlisten und Umgang mit Insiderinformationen
- Behörde / Gericht
- Finanssivalvonta (FIN-FSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) Art. 18 Abs. 1, 3 und 4; Durchführungsverordnung (EU) 2016/347
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Maßnahmen gegen Wiederholung und teilweises Eingeständnis/Kooperation wirkten mindernd.
- Veröffentlicht
- 15.05.2026
- Finanssivalvonta – Oma Säästöpankki Oyj:lle 400 000 euron yhteinen seuraamusmaksu (15.5.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Finanssivalvonta – Toimituskirja FIVA/2026/227 vom 13.05.2026 (Oma Säästöpankki Oyj) Entscheidung einer Behörde
- Finanssivalvonta – Hallinnolliset seuraamukset (Übersicht mit Rechtskraftvermerk) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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13.05.2026 Pareto Securities AbPareto Securities: 115.000 EUR für Lücken und Mehrfachmeldungen im Transaktionsreporting 115.000 €
Die finnische Finanzaufsicht verhängte gegen Pareto Securities Ab eine Sanktionszahlung von 115.000 EUR. Das Unternehmen hatte 2024 an 71 Tagen und 2025 an 20 Tagen überhaupt keine Transaktionsmeldungen abgegeben und zwischen Juni 2023 und Mai 2025 13 Geschäfte ungewöhnlich oft gemeldet, die meisten mehr als 300-mal. Das Eingeständnis der Versäumnisse wirkte mindernd.
Automatisierte Meldestrecken brauchen eine Kontrolle, die Ausfälle und Dubletten sofort erkennt.
Überwachung automatisierter Meldestrecken
- Behörde / Gericht
- Finanssivalvonta (FIN-FSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 26 Abs. 1 UAbs. 1 MiFIR (VO (EU) Nr. 600/2014); Sijoituspalvelulaki 15 luku 2 § 7 mom. 5 kohta; FivaL 40 §, 41 §
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Eingeständnis der Versäumnisse und Zusammenarbeit mit der Aufsicht.
- Veröffentlicht
- 13.05.2026
- Finanssivalvonta: Pareto Securities Ab:lle 115 000 euron seuraamusmaksu kaupparaportoinnin laiminlyönnistä (13.05.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Finanssivalvonta: Toimituskirja johtokunnan päätöksestä 13.5.2026, FIVA/2026/79 Entscheidung einer Behörde
- Finanssivalvonta: Finanssivalvonnan päätökset (keine Beschwerde, rechtskräftig) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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05.05.2026 P&V Assurances SCP&V Assurances: 150.000 EUR – Vertrieb über gestrichenen Versicherungsvermittler 150.000 €
Ein Vermittler des Versicherers wurde im Dezember 2023 aus dem FSMA-Register gestrichen; wegen eines menschlichen Eingabefehlers im Überwachungstool bemerkte P&V das erst nach über einem Monat und schloss in der Zeit 34 Verträge über ihn ab. Die FSMA akzeptierte einen Vergleich über 150.000 EUR; bereits 2020 hatte es einen Vergleich über denselben Betrag gegeben.
Automatische Registerabgleiche sind nur so gut wie ihre Datenpflege – kritische Eingaben brauchen ein Vier-Augen-Prinzip.
Sorgfalt bei Stammdatenpflege / Registerabgleich
- Behörde / Gericht
- Autorité des services et marchés financiers (FSMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Loi du 4 avril 2014 relative aux assurances, Art. 259
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- IT-Anpassungen, um Wiederholung zu verhindern.
- Veröffentlicht
- 05.05.2026
- FSMA – Règlement transactionnel P&V Assurances SC (05.05.2026) Entscheidung einer Behörde
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01.05.2026 Swiss Fund Management AG in Liquidation; BZ Berater Zentrum AGFINMA entzieht Swiss Fund Management die Bewilligung und zieht Provisionen der BZ ein Anordnung
Die Swiss Fund Management AG in Liquidation und die BZ Berater Zentrum AG, die rund 2'000 Vermögensverwaltungsmandate führte, lenkten Anlegergelder von rund 200 Mio. CHF direkt oder über Fonds in illiquide Anleihen miteinander verbundener Emittentinnen, die Immobilienprojekte nahestehender Gesellschaften finanzierten, ohne die Anlegerinnen und Anleger ausreichend über die Interessenkonflikte zu informieren und ohne angemessene Eignungs- und Angemessenheitsprüfung nach FIDLEG. Mit Verfügung vom 1. Mai 2026 entzog die FINMA der SFM die Bewilligung als Verwalterin von Kollektivvermögen, wies das Bewilligungsgesuch der BZ als Vermögensverwalterin ab und zog bei der BZ Platzierungsprovisionen von über 3 Mio. CHF ein. Die Verfügung ist rechtskräftig.
Wer Kundengelder in Produkte verbundener Gesellschaften lenkt, muss Interessenkonflikte offenlegen und die Eignung für jeden Kunden dokumentiert prüfen.
Interessenkonflikte und Eignungsprüfung in der Vermögensverwaltung
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG): Interessenkonflikte, Eignungs- und Angemessenheitsprüfung
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 29.06.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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28.04.2026 Canva Pty Ltd; Canva Operations Pty Limited; Canva Trading Pty Ltd; Fusion Books Pty LtdCanva-Gruppe: 792.000 AUD Bußgelder für verspätete Jahresabschlüsse 485.086 €
Vier australische Gesellschaften der Canva-Gruppe reichten ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2024 nicht bis zum Stichtag 30. April 2025 bei der ASIC ein; der konsolidierte Bericht folgte erst am 27. März 2026. Die ASIC erließ je Gesellschaft einen Bußgeldbescheid über mutmaßlich 198.000 AUD (zusammen 792.000 AUD); die Bescheide wurden bezahlt, was nicht als Schuldeingeständnis gilt.
Auch schnell wachsende Technologiekonzerne müssen die Berichtsfristen jeder einzelnen Konzerngesellschaft überwachen.
Einreichungsfristen für Finanzberichte aller Konzerngesellschaften
- Behörde / Gericht
- Australian Securities and Investments Commission (ASIC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- s 319(1) Corporations Act 2001 (Cth); Bußgeldbescheide nach s 1317DAM
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 06.05.2026
Originalbetrag 792.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.04.2026.
- ASIC 26-090MR: Canva Group pays $792,000 in infringement notices for failing to lodge financial reports on time Pressemitteilung einer Behörde
- ASIC Infringement Notice B00442525 an Canva Pty Ltd (28 April 2026) Entscheidung einer Behörde
- ASIC Infringement Notice B00442527 an Fusion Books Pty Ltd (28 April 2026) Entscheidung einer Behörde
- ASIC Infringement Notices Register Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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27.04.2026 Compensa Towarzystwo Ubezpieczeń S.A. Vienna Insurance GroupCompensa: 8,5 Mio. PLN wegen nicht auskömmlicher Kfz-Haftpflichtprämien 2 Mio. €
Die KNF belegte den Versicherer Compensa mit einer Geldbuße von 8.500.000 PLN, weil er in der Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsgruppe 10) in den Jahren 2022 bis 2024 Prämien festsetzte, die nicht ausreichten, um alle Verpflichtungen aus den Verträgen und die Kosten des Versicherungsbetriebs zu decken. Die Entscheidung ist nicht endgültig.
Versicherer müssen Prämien so kalkulieren, dass sie mindestens alle Leistungen aus den Verträgen und die Betriebskosten decken, und das regelmäßig überprüfen.
Auskömmliche Prämienkalkulation in der Versicherung
- Behörde / Gericht
- Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 2 ustawa z dnia 11 września 2015 r. o działalności ubezpieczeniowej i reasekuracyjnej
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 8.500.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.04.2026.
- KNF: Nałożenie kary pieniężnej na Compensa TU SA Vienna Insurance Group Pressemitteilung einer Behörde
- KNF: Wykaz kar nałożonych przez Komisję Nadzoru Finansowego w 2026 roku (Lp. 14) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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23.04.2026 PricewaterhouseCoopers Hong KongPwC Hongkong: 1 Mrd. HKD Entschädigung für Evergrande-Aktionäre nach SFC-Vereinbarung Sonstiges
PricewaterhouseCoopers Hong Kong hat sich in einer Vereinbarung mit der Securities and Futures Commission verpflichtet, 1.000.000.000 HKD zur Entschädigung unabhängiger Minderheitsaktionäre der China Evergrande Group bereitzustellen; im Gegenzug sieht die Aufsicht ohne Haftungsanerkenntnis von weiteren Schritten ab. Mutmaßlich war der geprüfte Umsatz von China Evergrande für 2019 um 44,79 % und für 2020 um 69,03 % überhöht, und PwC Hong Kong war als Abschlussprüfer mutmaßlich an der Verbreitung falscher Informationen beteiligt, wahrte mutmaßlich die Unabhängigkeit nicht und ließ mutmaßlich Manipulationen des Managements bei Prüfungsstichproben und Baustellenbesichtigungen zu.
Abschlussprüfer, die Manipulationen bei ihren Prüfungshandlungen hinnehmen, tragen ein erhebliches Entschädigungsrisiko gegenüber Anlegern.
Unabhängigkeit und kritische Grundhaltung in der Abschlussprüfung
- Behörde / Gericht
- Securities and Futures Commission (SFC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- s. 277 SFO (Cap. 571) (Auffassung der SFC, von PwC HK nicht anerkannt)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 23.04.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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22.04.2026 Keytrade Bank (belgische Zweigniederlassung der Arkea Direct Bank SA)Keytrade Bank: 250.000 EUR für fehlerhafte Angemessenheitswarnungen im Onlinehandel 250.000 €
Wegen eines IT-Problems zeigte Keytrade Bank vom 27. Dezember 2023 bis 13. März 2024 bei jeder Order denselben Warnhinweis an, unabhängig von der Komplexität des Instruments und dem bekannten Kenntnisstand des Kunden. Nach Auffassung der FSMA verletzte die Bank damit die Regeln zu klaren Kundeninformationen und zur Angemessenheitsprüfung, u. a. bei 81.416 Transaktionen in nicht komplexen Instrumenten, bei 1.081 Transaktionen in komplexen Instrumenten ohne Abfrage von Kenntnissen und Erfahrung und bei 4.542 Transaktionen, bei denen die nötige Warnung vor Unangemessenheit fehlte. Die Bank erstattete Verluste betroffener Kunden und zahlt im Vergleich 250.000 EUR.
Pflichtwarnungen im Online-Brokerage müssen nach Produkt und Kundenprofil differenzieren; Änderungen an dieser Logik brauchen Tests und laufendes Monitoring.
- Behörde / Gericht
- Autorité des services et marchés financiers / Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten (FSMA) – Comité de direction (règlement transactionnel)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 27bis § 1 und Art. 27ter §§ 3 und 5 Gesetz vom 2. August 2002; Art. 71 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die Bank verkaufte betroffene komplexe Positionen, erstattete Verluste und informierte die Kunden.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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20.04.2026 flatexDEGIRO SEBaFin: 1 Mio. Euro gegen flatexDEGIRO wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung zu Sonderprüfung 1 Mio. €
Die BaFin setzte am 20. April 2026 eine Geldbuße von 1.000.000 Euro gegen die flatexDEGIRO SE fest. Das Unternehmen hatte Ende 2022 die Ergebnisse einer Sonderprüfung nach § 44 KWG bei der flatexDEGIRO Bank AG, bei der die BaFin Mängel in der Geschäftsorganisation festgestellt hatte, nicht unverzüglich als Ad-hoc-Mitteilung, sondern verspätet nur als Pressemitteilung veröffentlicht. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Auch Feststellungen der Aufsicht können Insiderinformationen sein – eine Pressemitteilung ersetzt die Ad-hoc-Mitteilung nicht.
Aufsichtliche Prüfungsergebnisse als mögliche Insiderinformation bewerten
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (Verordnung (EU) Nr. 596/2014)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 30.04.2026
- BaFin: flatexDEGIRO SE: Bafin setzt Geldbuße fest (30.04.2026, geändert 07.05.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- BaFin: Bekanntmachung zur flatexDEGIRO SE Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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20.04.2026 Arrowstreet Capital, Limited PartnershipAFM: 297.000 Euro gegen Arrowstreet Capital wegen falscher Leerverkaufsmeldungen 297.000 €
Die AFM verhängte am 20. April 2026 gegen die US-Vermögensverwalterin Arrowstreet Capital, Limited Partnership ein Bußgeld von 297.000 Euro, weil sie ihre Netto-Leerverkaufspositionen in Just Eat Takeaway.com und Galapagos zwischen Juli 2020 und November 2024 wegen eines Fehlers in ihrer Berechnungsmethode 101-mal zu niedrig an die AFM meldete, davon 85-mal auch bei der Pflicht zur Veröffentlichung. Weil das Unternehmen den Fehler selbst meldete, rasch korrigierte, voll kooperierte und Vorkehrungen gegen Wiederholung traf, senkte die AFM den Grundbetrag um 30 %; die vereinfachte Erledigung brachte weitere 15 % Nachlass, die Sache ist abgeschlossen.
Berechnungsmethoden für Meldepflichten gehören regelmäßig validiert; eine Selbstmeldung nach Entdeckung eines Fehlers senkt das Bußgeld spürbar.
Richtige Berechnung und Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Financiële Markten (AFM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Leerverkaufsverordnung, SSR)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Selbstmeldung, zügige Korrektur, volle Kooperation und Maßnahmen gegen Wiederholung (−30 % auf den Grundbetrag); vereinfachte Erledigung (−15 %).
- Veröffentlicht
- 22.04.2026
- AFM: Arrowstreet Capital krijgt boete voor onjuiste meldingen van shortposities Pressemitteilung einer Behörde
- AFM: Besluit tot het opleggen van een bestuurlijke boete aan Arrowstreet Capital, Limited Partnership (20 april 2026) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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20.04.2026 Sapia Partners LLPFCA: Öffentliche Rüge für Sapia Partners wegen fehlender Trennung bei Kundengeldern Verwarnung
Die FCA sprach gegenüber Sapia Partners LLP eine öffentliche Rüge aus. Sapia war für Kundengeldkonten verantwortlich, die im Zusammenhang mit ihrem vertraglich gebundenen Vertreter, einer Vermögensverwaltung, geführt wurden, sorgte aber nach den Feststellungen der FCA von 2014 bis 2020 nicht für eine wirksame Funktionstrennung zwischen den Personen, die Auszahlungen vornahmen, und denen, die die Konten abstimmten. In dieser Zeit flossen rund 150 Mio. Pfund auf die Konten, deren Kunden dadurch einem Verlustrisiko ausgesetzt waren. Sapia verpflichtete sich zu einer freiwilligen Zahlung von 19.637.950 Pfund an Kunden dieses Vertreters; deshalb verzichtete die FCA auf eine Geldbuße, die nach eigener Angabe sonst 7.412.000 Pfund (nach Nachlass) betragen hätte.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- FCA Principle 10; CASS 7.12.2R bzw. CASS 7.3.2R; section 205 FSMA 2000
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- FCA Final Notice: Sapia Partners LLP (20 April 2026) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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15.04.2026 Liquidnet Canada Inc.Liquidnet Canada: vertrauliche Order-Daten an Unbefugte weitergegeben 369.572 €
Der Betreiber alternativer Handelssysteme gab vertrauliche Order- und Handelsinformationen seiner Rentenmarkt- und Aktienplattformen an nicht befugte Mitarbeitende weiter, hatte keine ausreichenden Schutzvorkehrungen und informierte die Aufsicht zunächst nicht offen. Sanktionen: 600.000 CAD Geldstrafe, 75.000 CAD Kosten, Verweis und externe Prüfung.
Zugriffsrechte auf vertrauliche Kundendaten müssen technisch begrenzt und regelmäßig überprüft werden – und Meldungen an die Aufsicht müssen vollständig sein.
Need-to-know-Prinzip und Schutz vertraulicher Handelsdaten
- Behörde / Gericht
- Capital Markets Tribunal (Ontario) auf Antrag der Ontario Securities Commission
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- National Instrument 21-101, s. 5.10(1)-(3); Securities Act (Ontario) ss. 127(1), 127.1
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation, Selbstanzeige, keine Vorbelastung
Originalbetrag 600.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.04.2026.
- Oral Reasons for Approval of a Settlement: Ontario Securities Commission v Liquidnet Canada Inc Gerichtsentscheidung
- Proceeding: Ontario Securities Commission v Liquidnet Canada Inc Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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09.04.2026 Electro Optic Systems Holdings LimitedElectro Optic Systems: 4 Mio. AUD wegen verspäteter Korrektur der Umsatzprognose 2,41 Mio. €
Der Federal Court of Australia verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) eine mutmaßlich vereinbarte Geldbuße von 4 Mio. AUD gegen den börsennotierten Hersteller von Verteidigungs-, Raumfahrt- und Kommunikationstechnik. Das Unternehmen wusste bis zum 25. Juli 2022, dass sein Umsatz 2022 voraussichtlich wesentlich unter der veröffentlichten Prognose von mindestens 212,3 Mio. AUD liegen würde, korrigierte die Prognose aber erst am 31. Oktober 2022; das Gericht stellte einen fortdauernden Verstoß gegen die laufende Offenlegungspflicht (continuous disclosure) fest.
Zeichnet sich ab, dass eine veröffentlichte Prognose wesentlich verfehlt wird, ist die Korrektur unverzüglich zu veröffentlichen.
Ad-hoc-Publizität: Umgang mit Prognoseabweichungen und interne Eskalation an die für Offenlegung Verantwortlichen
- Behörde / Gericht
- Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Corporations Act 2001 (Cth) s 674A(2) i. V. m. s 1317QA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 09.04.2026
Originalbetrag 4.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.04.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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09.04.2026 Ara 1857 S.p.A.IVASS: 900.000 EUR gegen Ara 1857, weil verlangte Abhilfen ausblieben 900.000 €
IVASS verhängte gegen die Ara 1857 S.p.A. eine Geldbuße von 900.000 EUR nach Art. 310 Abs. 1 CAP. Das Unternehmen hatte die von der Aufsicht verlangten Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen nicht angemessen umgesetzt, sodass schwere Mängel in Unternehmensführung, Vergütungssystemen sowie Risikosteuerung und -kontrolle und in der aktuellen und künftigen Solvabilitätsbeurteilung fortbestanden. Laut IVASS-Sanktionsstatistik hatte das Unternehmen bereits 2023 eine Geldbuße von 380.000 EUR erhalten.
Aufsichtliche Auflagen sind keine Empfehlungen: Bleiben verlangte Korrekturen aus, ist schon das ein eigener, empfindlich sanktionierter Verstoß.
Umsetzung aufsichtlicher Abhilfemaßnahmen
- Behörde / Gericht
- IVASS (Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 188 Abs. 3-bis lit. d, Art. 30, 30-bis, 30-ter, 30-quater, 30-septies und 310 Abs. 1 D.Lgs. 209/2005 (CAP); IVASS-Verordnung 38/2018
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 29.05.2026
- IVASS – Bollettino di Vigilanza n. 4/2026, Appendice: Provvedimenti sanzionatori (Prot. n. 76033/26 del 9 aprile 2026) Entscheidung einer Behörde
- IVASS – Statistiche sulle sanzioni 2023, Tav. 7: prime 5 sanzioni pecuniarie Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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08.04.2026 The Goldman Sachs Group, Inc.Goldman Sachs Group: 1,5 Mio. SEK wegen verspäteter Stimmrechtsmitteilungen 139.095 €
Finansinspektionen verhängte gegen The Goldman Sachs Group, Inc. eine Sanktionsgebühr von 1.500.000 SEK, weil sechs Über- und Unterschreitungen der 5-%-Schwelle bei Aktien und Stimmrechten von Lundin Mining Corporation, Samhällsbyggnadsbolaget i Norden AB und Scandic Hotels Group AB zwischen 1 und 104 Handelstage zu spät gemeldet wurden; ein weiterer Vorgang (Lundin Mining, 27. März 2025) wurde eingestellt. FI berücksichtigte, dass ein professioneller Marktteilnehmer bei mehreren Emittenten verstoßen hatte, und sah keinen Grund für einen Erlass.
Konzernweite Beteiligungsüberwachung muss das Über- und Unterschreiten nationaler Meldeschwellen taggenau erkennen und fristgerecht melden.
Beteiligungsmeldungen (Flagging) bei Über- und Unterschreiten von Schwellenwerten
- Behörde / Gericht
- Finansinspektionen (FI)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- 6 kap. 3 a § första stycket 4 lagen (1991:980) om handel med finansiella instrument (Flaggningspflicht)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 10.04.2026
Originalbetrag 1.500.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.04.2026.
- FI: The Goldman Sachs Group, Inc. får sanktionsavgift för sena flaggningar (10.04.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- FI-Beschluss FI dnr 25-14288 vom 08.04.2026 – The Goldman Sachs Group, Inc. Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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03.04.2026 LPP S.A.LPP: 15 Mio. PLN wegen fehlerhafter Konzernabschlüsse nach Kriegsbeginn in der Ukraine 3,5 Mio. €
Die KNF verhängte gegen die börsennotierte Emittentin LPP eine Geldbuße von 15.000.000 PLN wegen Verstößen gegen Informationspflichten in den Konzernabschlüssen 2021/2022 und 2022/2023. LPP hatte Wertminderungen auf Sachanlagen und Vorräte von 608 Mio. PLN infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine vom 24. Februar 2022 fälschlich als wertaufhellendes Ereignis im Abschluss 2021/2022 erfasst und die Vergleichszahlen im Folgeabschluss nicht korrigiert, obwohl die Behörde dies zuvor mehrfach empfohlen und der Abschlussprüfer Einschränkungen vermerkt hatte. Die Entscheidung ist nicht endgültig.
Empfehlungen der Aufsicht und Einschränkungen des Abschlussprüfers zur Bilanzierung sollten Emittenten zeitnah umsetzen, statt Fehler fortzuschreiben.
Richtige Bilanzierung von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag
- Behörde / Gericht
- Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 56 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ustawa o ofercie publicznej i. V. m. § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 71 Abs. 1 Nr. 3 lit. b Verordnung des Finanzministers über laufende und periodische Informationen; IAS 2, 8, 10 und 36
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
Originalbetrag 15.000.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.04.2026.
- KNF: Nałożenie kary pieniężnej na LPP SA Pressemitteilung einer Behörde
- KNF: Wykaz kar nałożonych przez Komisję Nadzoru Finansowego w 2026 roku (Lp. 10) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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30.03.2026 XTB S.A.XTB: 20 Mio. PLN wegen mangelhafter Angemessenheitsprüfung beim CFD-Vertrieb 4,66 Mio. €
Die KNF belegte das Maklerhaus XTB mit einer Geldbuße von 20.000.000 PLN, weil es zwischen Januar 2022 und September 2023 die Kenntnisse und Erfahrungen von Kunden nicht ordnungsgemäß prüfte, den Zielmarkt für komplexe Instrumente wie CFD nicht angemessen bestimmte, mögliche Interessenkonflikte durch die an Kunden verteilte „lista HOT“ nicht erfasste und Kunden unzuverlässige Informationen zu CFD-Risiken gab. Auf Antrag von XTB prüfte die KNF den Fall erneut und hielt die Entscheidung am 28. August 2026 aufrecht.
Erfahrungen mit einfachen Produkten reichen nicht aus, um Kunden komplexe Hebelprodukte wie CFD als angemessen einzustufen.
Angemessenheitsprüfung und Produktüberwachung bei Hebelprodukten
- Behörde / Gericht
- Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 34 Abs. 2 lit. a, Art. 48 und Art. 56 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; § 37 Abs. 5 Nr. 6 i. V. m. § 31 Abs. 7 Verordnung des Finanzministers vom 30.05.2018; Art. 83c Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 ustawa o obrocie instrumentami finansowymi
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 20.000.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.03.2026.
- KNF: Nałożenie kary pieniężnej na XTB SA Pressemitteilung einer Behörde
- KNF: Ostateczna decyzja ws. XTB SA Pressemitteilung einer Behörde
- KNF: Wykaz kar nałożonych przez Komisję Nadzoru Finansowego w 2026 roku (Lp. 8) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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30.03.2026 Peken Global Limited (KuCoin)Peken Global (KuCoin): 500.000 USD und Verbot des US-Zugangs ohne CFTC-Registrierung 435.388 €
Auf Klage der CFTC erließ das Bundesgericht in New York eine Zustimmungsanordnung gegen die Betreiberin der Kryptobörse KuCoin, die auf den Turks- und Caicosinseln registriert ist. Peken Global hatte US-Teilnehmern direkten Zugang zu ihrem Handelssystem gewährt, ohne als ausländische Börse (Foreign Board of Trade) bei der CFTC registriert zu sein; das Gericht untersagte dies dauerhaft und verhängte eine Geldbuße von 500.000 USD. Auf eine Gewinnabschöpfung wurde wegen der Kooperation und der Einziehung im parallelen Strafverfahren verzichtet, in dem sich Peken Global wegen eines nicht lizenzierten Geldübermittlungsgeschäfts schuldig bekannt hatte. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Wer US-Teilnehmern direkten Zugang zu einer ausländischen Handelsplattform gibt, braucht die passende CFTC-Registrierung oder muss den Zugang wirksam unterbinden.
- Behörde / Gericht
- U.S. District Court for the Southern District of New York (auf Klage der CFTC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- CFTC Regulation 48.3 (17 C.F.R. § 48.3); Section 6c Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 13a-1)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit der CFTC und im Strafverfahren; wegen der dort angeordneten Einziehung verlangte die CFTC keine Gewinnabschöpfung.
- Veröffentlicht
- 30.03.2026
Originalbetrag 500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.03.2026.
- CFTC Release No. 9203-26: Federal Court Enters Permanent Injunction Against Peken Global Limited (30.03.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- U.S. District Court S.D.N.Y., CFTC v. Mek Global Limited et al., No. 24-cv-2255, Consent Order against Peken Global Limited (so ordered 30.03.2026) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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27.03.2026 Oztures Trading Pty Ltd (Binance Australia Derivatives)Binance Australia Derivatives: 10 Mio. AUD wegen falsch eingestufter Privatkunden 5,98 Mio. €
Der Federal Court of Australia verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) eine Geldbuße von 10 Mio. AUD, weil der Anbieter von Krypto-Derivaten zwischen Juli 2022 und April 2023 524 Privatkunden – mehr als 85 % seiner australischen Kundschaft – fälschlich als Großkunden (wholesale clients) einstufte und ihnen damit u. a. Product Disclosure Statement, Zielmarktbestimmung und ein ordnungsgemäßes internes Beschwerdeverfahren vorenthielt. Ursache waren mangelhafte Onboarding-Prozesse – etwa ein beliebig oft wiederholbarer Multiple-Choice-Test – sowie unzureichende Schulung und Prüfung; die betroffenen Kunden erlitten 8,66 Mio. AUD Handelsverluste und zahlten 3,89 Mio. AUD Gebühren.
Einstufungen, die Kunden Schutzrechte nehmen, brauchen belastbare Nachweise, geschultes Personal und eine wirksame Kontrolle – ein wiederholbarer Wissenstest ersetzt keine Prüfung.
Kundeneinstufung (Privat- oder Großkunde) und Prüfung von Nachweisen beim Onboarding
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Corporations Act 2001 (Cth) ss 1012B(3)(a)(i) und (iii), 994B(1) und (2)(a), 912A(1)(a), (b), (f) und (g); Geldbuße nach s 1317G
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Vollständige Entschädigung der betroffenen Kunden (rund 13,1 Mio. AUD) unter Aufsicht der ASIC, Kooperation im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, Eingeständnis aller Verstöße; keine früheren gerichtlichen Feststellungen.
- Veröffentlicht
- 27.03.2026
Originalbetrag 10.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.03.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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27.03.2026 Dinosaur Merchant Bank LimitedDinosaur Merchant Bank: 338.000 GBP – CFD-Handel ohne Marktmissbrauchsüberwachung 389.760 €
Nach Einführung eines neuen Ordersystems im Juni 2024 wurden CFD-Geschäfte mit einem Basiswert von rund 3,05 Mrd. USD nicht von der automatisierten Handelsüberwachung erfasst. Die Bank erkannte den Fehler im Oktober 2024, behob ihn aber erst im Mai 2025; die FCA verhängte nach 30 % Kooperationsnachlass 338.000 GBP.
Bei jeder Systemumstellung muss geprüft werden, ob die Überwachungssysteme die neuen Datenströme tatsächlich erfassen.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 16 Abs. 2 UK MAR; SYSC 6.1.1R; FCA Principle 3
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation (30 % Nachlass); CFD-Geschäft im Mai 2025 eingestellt.
Originalbetrag 338.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.03.2026.
- FCA fines Dinosaur Merchant Bank Limited for market abuse surveillance failures (27.03.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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26.03.2026 NN Penzijní společnost, a.s.ČNB: 10 Mio. CZK gegen NN Penzijní společnost – Zinserträge der Sparer als eigene verbucht 408.530 €
Die ČNB verhängte gegen die NN Penzijní společnost eine Geldbuße von 10.000.000 CZK nach dem Gesetz über die ergänzende Altersvorsorge. Die Pensionsgesellschaft hatte 2023 Zinserträge von zusammen 8.060.467,26 CZK aus Geldern der Sparer auf Sammel- und Auszahlungskonten als eigene Erträge verbucht, statt sie den Teilnehmern zuzuordnen. Außerdem fehlten bis mindestens Februar 2024 eine unabhängige, laufende Kontrolle der Anlagegrenzen, eine wirksame Kontrolle ausgelagerter Tätigkeiten und angemessene Verfahren für Interessenkonflikte innerhalb der Unternehmensgruppe.
Erträge aus Kundengeldern gehören den Kunden; wer Verwaltung auslagert, braucht eigene, unabhängige Kontrollen statt der Daten des Dienstleisters.
Treuhänderische Pflichten gegenüber Sparern und Kontrolle ausgelagerter Tätigkeiten
- Behörde / Gericht
- Česká národní banka (ČNB)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- § 49 lit. a und b, § 50, § 51, § 54 Abs. 1, § 160 Abs. 1 lit. q und u, § 160 Abs. 10 Zákon č. 427/2011 Sb. (ZDPS, Fassung bis 31. 12. 2024)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 10.000.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.03.2026.
- ČNB – Pravomocná rozhodnutí, Detail S-Sp-2025/00050/CNB/581 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Rozhodnutí ČNB ze dne 26. 3. 2026, č. j. 2026/038428/CNB/580, sp. zn. S-Sp-2025/00050/CNB/581 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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25.03.2026 Familiam Asset Management OyFamiliam Asset Management: 70.000 EUR für 2.867 nicht gemeldete Wertpapiergeschäfte 70.000 €
Der Vermögensverwalter meldete zwischen September 2021 und August 2023 insgesamt 2.867 Geschäfte nicht fristgerecht an die Aufsicht und reichte 2024 zudem Quartalsmeldungen (FINREP) verspätet ein. Die Finanzaufsicht verhängte ein Gesamtbußgeld von 70.000 EUR; das Eingeständnis wirkte mindernd.
Meldepflichten brauchen ein Fristen-Monitoring mit Vertretungsregel – gerade in kleinen Häusern ohne eigene Meldeabteilung.
Regulatorisches Meldewesen
- Behörde / Gericht
- Finanssivalvonta (FIN-FSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- MiFIR (VO (EU) 600/2014) Art. 26 Abs. 1; IFR (VO (EU) 2019/2033) Art. 54 Abs. 1; FIN-FSA-Vorschriften 20/2013 (FINREP)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Eingeständnis der Versäumnisse / Kooperation.
- Veröffentlicht
- 25.03.2026
- Finanssivalvonta – Familiam Asset Management Oy:lle 70 000 euron yhteinen seuraamusmaksu (25.3.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Finanssivalvonta – Toimituskirja FIVA/2025/1838 vom 25.03.2026 (Familiam Asset Management Oy) Entscheidung einer Behörde
- Finanssivalvonta – Hallinnolliset seuraamukset (Übersicht mit Rechtskraftvermerk) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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23.03.2026 The Bank of London Group Limited und Oplyse Holdings Limited (vormals The Bank of London Group Holdings Limited)PRA: 2 Mio. GBP gegen The Bank of London und Mutter wegen Täuschung über Kapitallage 2,31 Mio. €
Die PRA verhängte gegen The Bank of London Group Limited und ihre Finanzholding Oplyse Holdings Limited eine Geldbuße von 2.000.000 GBP. Von Oktober 2021 bis Mai 2024 erfüllten sie über längere Zeit ihre Kapitalanforderungen nicht, täuschten die PRA wiederholt über ihre tatsächliche Kapitallage – unter anderem mit gefälschten Dokumenten – und steuerten und meldeten einen Großkredit der Bank an die Muttergesellschaft nicht ordnungsgemäß. Es war die erste Geldbuße der PRA wegen fehlender Integrität und ihr erstes Verfahren gegen eine Finanzholding; angemessen gewesen wären 12 Mio. GBP.
Gegenüber der Aufsicht zählt nur die wahre Kapitallage – geschönte oder gefälschte Nachweise machen aus einem Kapitalproblem einen Integritätsverstoß.
Wahrhaftigkeit gegenüber der Aufsicht; keine geschönten Kapitalnachweise
- Behörde / Gericht
- Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- PRA Fundamental Rules 1, 3, 4 und 7; PRA Rulebook: Reporting (CRR) Part Kap. 3 Art. 5 und Art. 7, Large Exposures (CRR) Part Art. 393–395, Notifications 2.3, Related Party Transaction Risk 2.1 und 2.3, Definition of Capital 7A; ss. 206 und 192Y FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Wegen nachgewiesener ernsthafter finanzieller Härte setzte die PRA die Geldbuße von 12 Mio. GBP auf 2 Mio. GBP herab; die Unternehmen einigten sich mit der PRA.
- Veröffentlicht
- 24.03.2026
Originalbetrag 2.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.03.2026.
- PRA Final Notice to The Bank of London Group Limited and Oplyse Holdings Limited, 23 March 2026 Entscheidung einer Behörde
- Bank of England news release: PRA fines The Bank of London and its parent company Oplyse Holdings Limited £2m (24 March 2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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17.03.2026 Alecta Tjänstepension ÖmsesidigtAlecta: Verwarnung und 50 Mio. SEK wegen Risikokontrolle bei Heimstaden-Investments 4,67 Mio. €
Finansinspektionen erteilte dem Betriebsrentenversicherer Alecta eine Verwarnung und die gesetzliche Höchst-Sanktionsgebühr von 50.000.000 SEK. Bei Investitionen von rund 26,5 Mrd. SEK in Heimstaden Bostad AB zwischen Oktober 2019 und August 2023 hatte Alecta – mit Ausnahme eines Investitionszeitpunkts – das Verlustrisiko aus Satzung und Aktionärsvereinbarungen nicht ausreichend ermittelt und nicht sichergestellt, es beherrschen zu können; die Mittel wurden damit nicht so angelegt, wie es den Interessen der Anspruchsberechtigten am besten dient. FI stufte die Verstöße als schwerwiegend ein, sah aber wegen der ergriffenen Maßnahmen von einem Lizenzentzug ab.
Wer Kundengelder investiert, muss vor jeder Tranche die vertraglichen Risiken (Einfluss, Ausstieg, Reinvestitionspflichten) analysieren und dokumentieren.
Risikokontrolle und Sorgfalt bei Großinvestitionen von Pensionsgeldern
- Behörde / Gericht
- Finansinspektionen (FI)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- 6 kap. 20 § försäkringsrörelselagen (2010:2043) in der Fassung vor dem 1.1.2016; 6 kap. 1–3 §§ lagen (2019:742) om tjänstepensionsföretag; 15 kap. 1, 2 och 16 §§ LTF
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Alecta tauschte mehrere leitende Führungskräfte aus, veränderte die Kapitalanlage personell und stärkte den Vorstand; FI hielt deshalb eine Verwarnung statt eines Lizenzentzugs für ausreichend.
- Veröffentlicht
- 18.03.2026
Originalbetrag 50.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.03.2026.
- FI: FI ger Alecta en varning med sanktionsavgift (18.03.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- FI-Beschluss FI dnr 23-25038 vom 17.03.2026 – Alecta Tjänstepension Ömsesidigt Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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13.03.2026 Macquarie Securities (Australia) LimitedMacquarie Securities: 35 Mio. AUD wegen jahrelang falsch gemeldeter Leerverkäufe 21,5 Mio. €
Der Supreme Court of New South Wales verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) eine Geldbuße von 35 Mio. AUD gegen das Wertpapierhandelsunternehmen, weil es zwischen Dezember 2009 und Februar 2024 infolge unzureichender Systeme, Prozesse und Kontrollen mindestens 73 Millionen Leerverkäufe falsch an den Marktbetreiber gemeldet und bei Aufträgen vorgeschriebene Regulierungsdaten weggelassen hatte. Das Gericht stellte zudem ein unzureichendes Risikomanagement und irreführendes Verhalten fest und ordnete ein Compliance-Programm mit unabhängigem Sachverständigen an.
Regulatorische Meldestrecken brauchen eigene, regelmäßig getestete Kontrollen; entdeckte Einzelfehler sind als möglicher Hinweis auf Systemmängel zu untersuchen.
Richtigkeit regulatorischer Meldungen (Leerverkaufs- und Auftragsdaten) und Eskalation erkannter Meldefehler
- Behörde / Gericht
- Supreme Court of New South Wales (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Corporations Act 2001 (Cth) ss 798H(1)(b), 912A(1)(h), 1041H(1); ASIC Market Integrity Rules (Securities Markets) 2017; Geldbuße nach s 1317G(1)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 50 bis 249
- Mildernde Umstände
- Frühe Anerkennung der Verstöße, anhaltende Kooperation mit der ASIC und Reue; die Fehler wurden nach ihrer Entdeckung der ASIC gemeldet und umgehend behoben; keine früheren gerichtlichen Feststellungen ähnlicher Verstöße.
- Haftung von Führungskräften
- Nach der Entscheidung entstanden die Fehler auf operativer Ebene; eine Beteiligung der Geschäftsleitung wurde von der ASIC nicht behauptet.
- Veröffentlicht
- 16.03.2026
Originalbetrag 35.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.03.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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10.03.2026 U K Insurance LimitedPRA: 10,625 Mio. GBP gegen U K Insurance wegen fehlerhafter Solvency-II-Bilanz 12,3 Mio. €
Die PRA verhängte gegen U K Insurance Limited, die wichtigste Versicherungsgesellschaft der Direct Line Group (seit Juli 2025 Teil von Aviva), eine Geldbuße von 10.625.000 GBP. Wegen unwirksamer Kontrollen sowie Personal- und Kompetenzproblemen in Finanz- und Aktuarsfunktion wurde die Solvency-II-Bilanz in den Jahren 2023 und 2024 falsch berechnet, sodass das Unternehmen seine Solvenz gegenüber der PRA und dem Markt zu hoch auswies; der Fehler blieb längere Zeit unentdeckt. Es war der erste Fall im Early Account Scheme der PRA.
Aufsichtliche Kennzahlen wie die Solvenzquote brauchen wirksame vorbeugende und aufdeckende Kontrollen sowie ausreichend qualifiziertes Personal.
Kontrollen, Kompetenz und Schulung in Finanz- und Aktuarsfunktion
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- PRA Fundamental Rule 6; Notifications 6.1; Reporting 2.4 und 3.2 (PRA Rulebook); s. 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Teilnahme am Early Account Scheme mit frühen Eingeständnissen: 50 % Nachlass (sonst 21,25 Mio. GBP); die Geschäftsleitung informierte die PRA nach Entdeckung ohne Verzögerung, korrigierte die veröffentlichten Angaben und behob die Ursachen; nach Auffassung der PRA weder vorsätzlich noch leichtfertig.
- Veröffentlicht
- 11.03.2026
Originalbetrag 10.625.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.03.2026.
- PRA Final Notice to U K Insurance Limited, 10 March 2026 Entscheidung einer Behörde
- Bank of England news release: PRA fines U K Insurance Limited £10,625,000 (11 March 2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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10.03.2026 Barclays PLCBaFin: 1,65 Mio. Euro gegen Barclays wegen 26 verspäteter Stimmrechtsmitteilungen 1,65 Mio. €
Die BaFin setzte am 10. März 2026 eine Geldbuße von 1.650.000 Euro gegen die Barclays PLC fest. Zwischen Juni 2022 und März 2023 hatte das Unternehmen in 26 Fällen Stimmrechtsmitteilungen zu demselben Emittenten nicht rechtzeitig übermittelt; geahndet wurde eine Aufsichtspflichtverletzung, weil ausreichende organisatorische Maßnahmen fehlten. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Wer Positionen in deutschen Emittenten hält, braucht ein verlässliches Schwellen-Monitoring, sonst werden viele Meldeversäumnisse zu einem hohen Bußgeld.
Stimmrechtsschwellen überwachen und fristgerecht melden
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 1 S. 1, § 38 Abs. 1 S. 1 und § 39 Abs. 1 WpHG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Haftung von Führungskräften
- Geahndet wurde die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG: Die Gesellschaft hatte keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen, um die Verstöße zu verhindern oder wesentlich zu erschweren.
- Veröffentlicht
- 27.03.2026
- BaFin: Barclays PLC: Bafin setzt Geldbuße fest (27.03.2026, geändert 09.04.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- BaFin: Bekanntmachung zur Barclays PLC Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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04.03.2026 Santander Bank Polska S.A. (heute Erste Bank Polska S.A.)Santander Bank Polska: 21,1 Mio. PLN wegen Mängeln im Wertpapier- und Treasury-Geschäft 4,95 Mio. €
Die KNF verhängte acht Geldbußen von zusammen 21.100.000 PLN, unter anderem wegen der Zusammenarbeit mit nicht bevollmächtigten Dritten bei Kundengeschäften (2 und 4 Mio. PLN), Geschäften mit Kunden außerhalb des Zielmarkts (2,5 Mio. PLN), fehlender Kosteninformation bei Währungssicherungsgeschäften (1 Mio. PLN), eines unzulässigen Vergütungssystems (0,5 Mio. PLN), der Ausführung von Aufträgen zu „Oprocentowanie Nie Wyższe Niż“ (7 Mio. PLN), unwirksamer interner Kontrolle und Compliance-Funktion (4 Mio. PLN) sowie fehlender Archivierung von Kundenkorrespondenz (0,1 Mio. PLN). Nach einem Antrag auf erneute Prüfung bestätigte die KNF die Geldbußen am 28. August 2026; eine Klage beim Verwaltungsgericht ist möglich.
Banken müssen die Vollmacht von Personen prüfen, die für Kunden handeln, und ihre Compliance-Funktion so ausstatten, dass sie solche Lücken tatsächlich erkennt.
Wirksame Compliance-Funktion und Umgang mit Kundenvertretern im Treasury-Geschäft
- Behörde / Gericht
- Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 83b Abs. 3, Art. 83c Abs. 1 und 4, Art. 83e Abs. 1 ustawa o obrocie instrumentami finansowymi; § 8 Abs. 1 i. V. m. § 26 Nr. 1 Verordnung des Finanzministers vom 24.09.2012; Art. 9c Abs. 1 Nr. 4 und Art. 88k Abs. 6a Prawo bankowe
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 21.100.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.03.2026.
- KNF: Nałożenie kar pieniężnych na Santander Bank Polska SA Pressemitteilung einer Behörde
- KNF: Ostateczna decyzja ws. Erste Bank Polska SA (dawniej: Santander Bank Polska SA) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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04.03.2026 Schaeffler AGSchaeffler: Abweichung der Quartalszahlen von Markterwartung zu spät veröffentlicht 180.000 €
Die Geschäftszahlen des Automobilzulieferers für das erste Quartal 2024 wichen deutlich von den Markterwartungen ab; diese Insiderinformation wurde nicht unverzüglich per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht. Die BaFin setzte eine Geldbuße fest.
Ein Abgleich der internen Zahlen mit dem Analystenkonsens gehört fest in den Quartalsprozess, damit erhebliche Abweichungen sofort ad-hoc-pflichtig geprüft werden.
Erkennen von Insiderinformationen bei Abweichungen von Markterwartungen (Controlling/IR)
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Automobil
- Veröffentlicht
- 26.03.2026
- Schaeffler AG: BaFin setzt Geldbuße fest Entscheidung einer Behörde
- Bekanntmachung der BaFin zur Schaeffler AG (Maßnahmenansicht mit Rechtskraftvermerk) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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03.03.2026 John Wood Group PLCJohn Wood Group: fehlerhafte Finanzergebnisse veröffentlicht – knapp 13 Mio. GBP 14,9 Mio. €
Der Energiedienstleister veröffentlichte fehlerhafte Ergebnisse für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 sowie das Halbjahr 2024; Bilanzierungsentscheidungen waren vom Wunsch geprägt, frühere Zahlen zu halten, Systeme und Kontrollen waren unzureichend. Die FCA verhängte 12.993.700 GBP (ohne 30 % Nachlass 18.562.500 GBP).
Bilanzielle Ermessensentscheidungen dürfen sich nicht an bereits kommunizierten Zahlen ausrichten – das ist ein Kontroll-, kein Rechenfehler.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Listing Rule 1.3.3R; Listing Principle 1
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Energie und Versorgung
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- 30 % Nachlass für frühe Einigung und Anerkennung der Feststellungen
- Veröffentlicht
- 04.03.2026
Originalbetrag 12.993.700 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.03.2026.
- FCA fines John Wood Group PLC for issuing misleading statements Pressemitteilung einer Behörde
- 2026 fines Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- FCA Final Notice: John Wood Group PLC (3 March 2026) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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20.02.2026 BofA Securities Europe SABofA Securities Europe: 6,2 Mio. EUR EZB-Sanktion wegen falscher Marktrisiko-Meldungen 6,2 Mio. €
BofA Securities Europe SA meldete nach der Entscheidung der EZB in sechs Quartalen (31. Dezember 2022 bis 31. März 2024) zu niedrige risikogewichtete Aktiva für das Marktrisiko und damit falsche Kapitalquoten, weil sie für Optionen auf Staatsanleihen ihr internes Modell nutzte, obwohl die Erlaubnis diese nicht abdeckte. Die EZB stufte den Verstoß als vorsätzlich und schwer ein und berücksichtigte Abhilfemaßnahmen mildernd.
Interne Modelle dürfen nur im genehmigten Umfang eingesetzt werden; Erweiterungen sind vorab bei der Aufsicht zu beantragen.
Nutzung interner Modelle nur im genehmigten Umfang
- Behörde / Gericht
- Europäische Zentralbank (EZB), Bankenaufsicht
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 430 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR); Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1024/2013
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Verstöße.
- Veröffentlicht
- 27.03.2026
- ECB – Imposition of an administrative penalty on BofA Securities Europe SA Amtliches Register oder Bekanntmachung
- ECB Banking Supervision – Published sanctions (Liste mit Entscheidungsdatum, Betrag, Status) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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17.02.2026 REGIS-TR S.A.Transaktionsregister REGIS-TR: Mängel bei Organisation und Datenschutz – 1,37 Mio. Euro 1,37 Mio. €
Das Luxemburger Transaktionsregister hatte keine ausreichenden Compliance-Verfahren und keine angemessene Organisationsstruktur, identifizierte operationelle Risiken nicht und schützte Vertraulichkeit und Integrität der gemeldeten Daten nicht ausreichend. Die ESMA verhängte wegen fahrlässiger Verstöße nach EMIR und SFTR insgesamt 1.374.000 Euro; der Fall ist angefochten.
Marktinfrastrukturen müssen operationelle Risiken und Datenzugriffe genauso streng steuern wie Banken ihre Kreditrisiken.
- Behörde / Gericht
- Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR), Art. 65, 73, Anhang I; Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR), Art. 9
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Wiederholungsfall
- ja
- Decision of the Board of Supervisors – REGIS-TR S.A. (ESMA43-857238790-1634) Entscheidung einer Behörde
- ESMA Sanctions and Enforcement Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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16.02.2026 Carillion plc (in liquidation)FCA: Öffentliche Rüge für Carillion plc wegen irreführender Marktinformationen Verwarnung
Die FCA sprach gegenüber dem ehemaligen Bau- und Dienstleistungskonzern Carillion plc eine öffentliche Rüge aus. Nach den Feststellungen der Behörde hatte das Unternehmen zwischen Juli 2016 und Juli 2017 irreführende Informationen veröffentlicht und damit gegen das Verbot der Marktmanipulation sowie gegen Listing-Vorschriften verstoßen; im Juli 2017 musste Carillion eine Rückstellung von 845 Mio. Pfund bekanntgeben. Wegen der Liquidation des Unternehmens (seit Januar 2018) verhängte die FCA keine Geldbuße; ohne diese Umstände hätte sie nach Angabe der FCA 37,91 Mio. Pfund betragen.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 15 MAR; Listing Rule 1.3.3R; Listing Principle 1; Premium Listing Principle 2; sections 91 und 123 FSMA 2000
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- FCA Final Notice: Carillion plc (in liquidation) (16 February 2026) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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10.02.2026 J.P. Morgan SEJ.P. Morgan SE: 12,18 Mio. EUR EZB-Sanktion wegen fehlerhafter Meldung von Risikoaktiva 12,2 Mio. €
Die EZB verhängte zwei Sanktionen gegen J.P. Morgan SE: 10.150.000 EUR, weil die Bank in 15 Quartalsmeldungen (Ende 2019 bis Mitte 2023) Unternehmensforderungen falsch klassifiziert und ihre risikogewichteten Aktiva für das Kreditrisiko zu niedrig gemeldet hatte, und 2.030.000 EUR, weil sie in 21 Meldeperioden (2019 bis 2024) Geschäfte unzulässig aus der Berechnung des CVA-Risikos ausgenommen hatte. Die EZB wertete beides als grob fahrlässig infolge offensichtlicher Mängel in internen Prozessen; die gemeldeten Kapitalquoten waren dadurch zu hoch.
Die Klassifizierung von Forderungen für das Meldewesen braucht wirksame Kontrollen, sonst werden falsche Kapitalquoten zum Sanktionsrisiko.
Richtigkeit aufsichtlicher Meldungen
- Behörde / Gericht
- Europäische Zentralbank (EZB), Bankenaufsicht
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 430 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR); Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1024/2013
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Die Bank hatte die Verstöße selbst entdeckt und gemeldet, kooperierte und ergriff Abhilfemaßnahmen.
- Veröffentlicht
- 19.02.2026
- ECB – Imposition of administrative penalties on J.P. Morgan SE (Veröffentlichung, Bild-PDF) Amtliches Register oder Bekanntmachung
- ECB sanctions J.P. Morgan for misreporting capital requirements (19.02.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- ECB Banking Supervision – Published sanctions (Liste mit Entscheidungsdatum, Betrag, Status) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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09.02.2026 Kylin International (HK) Co., LimitedSFC: 9 Mio. HKD Geldbuße für Kylin International wegen Mängeln in der Fondsverwaltung 968.909 €
Die SFC rügte Kylin International (HK) öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 9 Mio. HKD für Versäumnisse als Anlageverwalter bzw. Berater von sechs Teilfonds eines Fonds auf den Kaimaninseln ab August 2018. Die SFC stellte fest, dass Interessenkonflikte aus sechs Darlehen des Unternehmens oder eines Direktors an vier Teilfonds weder gesteuert noch offengelegt wurden, Abstimmungen, Bewertungen und Abschlussprüfung fehlten, Anleger fälschlich über eine Befreiung von der Eignungsprüfung informiert wurden, KYC- und Eignungskontrollen unzureichend waren und Aufzeichnungen zur Geldwäscheprävention fehlten. Das Unternehmen hat seine regulierte Tätigkeit Ende 2023 eingestellt; die Lizenz wurde im Januar 2025 auf Antrag widerrufen.
Darlehen von Verwalter oder Geschäftsleitung an verwaltete Fonds sind ein Interessenkonflikt, der gesteuert und den Anlegern offengelegt werden muss.
Interessenkonflikte und Anlegerinformation in der Verwaltung privater Fonds
- Behörde / Gericht
- Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Section 194 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abhilfemaßnahmen nach einer SFC-Prüfung Ende 2020, Einstellung der regulierten Tätigkeit und ansonsten keine disziplinarische Vorbelastung.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 09.02.2026
Originalbetrag 9.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.02.2026.
- SFC reprimands and fines Kylin International (HK) Co., Limited $9 million for fund management failures (26PR19) Pressemitteilung einer Behörde
- Statement of Disciplinary Action – Kylin International (HK) Co., Limited Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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03.02.2026 Rangecourt SA (vormals Banque Havilland SA)Upper Tribunal: 4 Mio. GBP gegen Ex-Banque Havilland wegen Plan zur Riyal-Manipulation 4,64 Mio. €
Beschäftigte der Londoner Niederlassung der Luxemburger Privatbank Banque Havilland SA (heute Rangecourt SA) erstellten 2017 ein Papier mit manipulativen Handelsstrategien, die den an den US-Dollar gekoppelten katarischen Riyal unter Druck setzen sollten; es war für einen Staatsfonds aus den VAE bestimmt. Das Upper Tribunal bestätigte am 3. Februar 2026 den Verstoß gegen Principle 1 (Integrität), setzte die von der FCA mit Decision Notice vom 17. Januar 2023 festgelegte Geldbuße von 10.000.000 GBP jedoch auf 4.000.000 GBP herab.
Wer Kunden Strategien anbietet, die auf Marktmanipulation hinauslaufen, verletzt die Integritätspflicht des Instituts – auch wenn nichts davon umgesetzt wird.
Integrität: keine Konzepte zur Marktmanipulation für Kunden oder Interessenten
- Behörde / Gericht
- Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Verfahren der Financial Conduct Authority (FCA))
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Principle 1 der FCA Principles for Businesses; s. 206 FSMA 2000; Entscheidung nach s. 133 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Das Papier wurde nach den Feststellungen nicht weitergegeben und die Strategie nie umgesetzt; die Bank meldete den Vorgang selbst der luxemburgischen Aufsicht CSSF und der FCA, kooperierte, ließ ihn auf eigene Kosten von rund 2,5 Mio. GBP untersuchen, und die beteiligten Beschäftigten hatten die Bank verlassen.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 03.02.2026
Originalbetrag 4.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.02.2026.
- Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber), Rangecourt SA (formerly Banque Havilland SA) and others v FCA, [2026] UKUT 00047 (TCC), 3 February 2026 Gerichtsentscheidung
- FCA press release: Upper Tribunal finds that Banque Havilland devised a plan to harm the Qatari economy (3 February 2026) Pressemitteilung einer Behörde
- FCA Decision Notice to Banque Havilland SA, 17 January 2023 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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02.02.2026 Ark Capital Management (Dubai) LimitedDFSA: mutmaßlich 504.000 USD gegen Ark Capital Management wegen Marktmissbrauchs-Kontrollen 425.676 €
Der Finanzdienstleister prüfte Warnmeldungen seines Überwachungssystems nicht ausreichend oder verspätet, sodass mindestens zehn verdächtige Handelsvorgänge nicht oder zu spät gemeldet wurden; zudem zeigte er eine vereinbarte, stufenweise mögliche Kontrollübernahme nicht an. Die DFSA verhängte nach 30 % Vergleichsrabatt mutmaßlich 504.000 USD (sonst 720.000 USD).
Ein Überwachungssystem nützt nur, wenn seine Alarme zeitnah geprüft werden – und eine gestufte Anteilsübernahme ist trotzdem anzeigepflichtig.
Warnmeldungen der Handelsüberwachung konsequent abarbeiten
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 90(2) Regulatory Law 2004 (DIFC); GEN Rules 11.10.12A, 5.3.20(a), 11.8.11(2), 4.2.3, 4.2.10 DFSA Rulebook
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Vergleich (30 % Rabatt); ohne Vergleich 720.000 USD.
- Veröffentlicht
- 06.02.2026
Originalbetrag 504.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.
- DFSA: Decision Notice an Ark Capital Management (Dubai) Limited vom 02.02.2026 (PDF, Dateispeicher der DFSA-Website) Entscheidung einer Behörde
- DFSA: The DFSA fines Ark Capital Management (Dubai) Limited USD 504,000 for market abuse systems and change of control reporting failings (Media Release, 06.02.2026, DFSA Rulebook) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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02.02.2026 Ed Broking (MENA) LimitedDFSA: 455.176 USD gegen Rückversicherungsmakler Ed Broking (MENA) wegen Täuschung 384.439 €
Der Rückversicherungsmakler nannte Erstversicherern und Rückversicherern für dieselbe Platzierung unterschiedliche Prämien, täuschte Rückversicherer über Abzüge und Courtage und einen Kunden über die bei 121 Platzierungen verdiente Courtage, teils mit veränderten Dokumenten. Die DFSA setzte mutmaßlich im Vergleich 455.176 USD fest: 175.343 USD Abschöpfung (einschließlich Zinsen) und 279.833 USD Geldbuße (ohne Vergleich 575.104 USD). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Nicht offengelegte Courtagen und abweichende Prämienangaben gegenüber den Vertragsparteien sind Täuschung – frühe Selbstanzeige mindert die Folgen.
Transparenz bei Courtage und Prämien im Versicherungsvertrieb
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Selbstanzeige bei der DFSA, interne Untersuchung und Entschädigung der Kunden; Vergleich (Reduktion von 575.104 USD).
- Veröffentlicht
- 02.02.2026
Originalbetrag 455.176 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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27.01.2026 Archer-Daniels-Midland Company (ADM)ADM: geschönte Segmentergebnisse im Bereich Nutrition – 40 Mio. USD Strafe 33,5 Mio. €
ADM hatte die Ergebnisse des Segments Nutrition über nachträgliche konzerninterne Rabatte und Preisanpassungen künstlich erhöht, um Wachstumsziele von 15 bis 20 % zu zeigen. ADM zahlt 40 Mio. USD Zivilstrafe.
Konzerninterne Verrechnungspreise und nachträgliche Segmentanpassungen brauchen eine unabhängige Kontrolle, wenn Segmente öffentlich als Wachstumstreiber beworben werden.
- Behörde / Gericht
- U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Antifraud-, Reporting-, Buchführungs- und interne Kontrollvorschriften der US-Bundeswertpapiergesetze (Settled Order der SEC)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- Kooperation und Abhilfemaßnahmen von ADM wurden berücksichtigt
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 40.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.01.2026.
- SEC, Pressemitteilung 2026-15 zu Archer-Daniels-Midland (Entscheidung 2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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08.01.2026 Wealthface LimitedADGM: Wealthface gibt Verpflichtungszusage nach Kapital- und Meldeverstößen ab Sonstiges
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) nahm von dem Vermögensverwalter und Robo-Advisor eine durchsetzbare Verpflichtungszusage (Enforceable Undertaking) an, nachdem ihre Untersuchung ergeben hatte, dass er zwischen Januar 2023 und März 2025 über weite Strecken zu wenig liquide Mittel und zum Jahresende 2023 und 2024 zu wenig Eigenmittel hielt, seine Kapitalanforderung für drei Quartale 2024 mit zu niedrig angesetzten Ausgaben berechnete, den Abschluss 2023 nicht nach IFRS aufstellte und verspätet einreichte, seit Ende 2023 kein Büro im ADGM unterhielt und Aufsichtsgebühren verspätet zahlte. Das Unternehmen räumte die mutmaßlichen Verstöße ein und verpflichtete sich unter anderem, binnen 60 Tagen einen unabhängigen Direktor zu bestellen, Kapitallücken zu schließen, Haupt- und Sitzbüro wieder im ADGM zu begründen und ein Jahr lang monatlich über Eigenmittel und liquide Mittel zu berichten. Eine Geldbuße enthält die Zusage nicht.
Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen müssen laufend und mit korrekten Ausgangszahlen berechnet werden, nicht nur zum Stichtag.
Laufende Überwachung von Eigenmitteln und Liquidität
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Section 235 FSMR 2015; PRU Rules 3.2.4(a), 3.7.2, 3.7.4(1); GEN Rules 4.5.1(1), 6.2.2, 6.6.2; FEES Rule 1.2.2
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit der Untersuchung; Teile der Verstöße (Kapitalberechnung und -ausstattung, IFRS-Abschluss, Sitz im ADGM) waren bereits in Behebung.
- Enforceable Undertaking der Wealthface Limited gegenüber der FSRA, angenommen am 8. Januar 2026 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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06.01.2026 Saxo Capital Markets HK LimitedSaxo Capital Markets HK: 4 Mio. HKD wegen Krypto-Produkten für Privatkunden 438.731 €
Saxo Capital Markets HK wurde öffentlich gerügt und mit 4.000.000 HKD gebüßt, weil zwischen November 2018 und November 2022 über seine Online-Handelsplattform auch Privatkunden 32 komplexe Produkte mit Bezug zu virtuellen Vermögenswerten handeln konnten, die nach den Rundschreiben der Aufsicht nur professionellen Anlegern vorbehalten waren (1.446 Geschäfte von 130 Privatkunden und sechs professionellen Anlegern). Das Unternehmen prüfte weder die Kenntnisse der Kunden noch gab es ausreichende Informationen und Warnhinweise; die vom Mutterkonzern übernommenen Erkennungsregeln hatten die Produkte nicht als Krypto-bezogen erfasst.
Konzernweite Produktfilter ersetzen keine eigene Produktprüfung vor Ort, besonders bei Krypto-Produkten mit Vertriebsbeschränkungen.
Vertrieb komplexer Krypto-Produkte über Online-Plattformen
- Behörde / Gericht
- Securities and Futures Commission (SFC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- s. 194 SFO (Cap. 571); Code of Conduct; Guidelines on Online Distribution and Advisory Platforms; SFC-Rundschreiben vom 01.11.2018 und HKMA/SFC-Rundschreiben vom 28.01.2022
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Selbstmeldung, freiwillige Entschädigung der Kunden, Einstellung der regulierten Tätigkeit, Kooperation und Annahme der Feststellungen, sonst keine Disziplinarmaßnahmen.
- Veröffentlicht
- 06.01.2026
Originalbetrag 4.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.01.2026.
- SFC press release 26PR1: SFC reprimands and fines Saxo Capital Markets HK Limited $4 million (06.01.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- SFC Statement of Disciplinary Action zu 26PR1 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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19.12.2025 Australia and New Zealand Banking Group LimitedANZ: 135 Mio. AUD Strafe wegen Verhaltens bei Staatsanleihe-Emission und Falschmeldungen 76,1 Mio. €
ANZ verkaufte im April 2023 als Begleitbank einer Staatsanleihe-Emission über 14 Mrd. AUD für die Australian Office of Financial Management (AOFM) um den Zeitpunkt der Preisfestsetzung große Mengen Anleihe-Futures, ohne die AOFM über noch ausstehende Verkäufe zu informieren, und meldete ihr von 2021 bis 2023 überhöhte Umsätze im Sekundärmarkt für Staatsanleihen. Das Gericht verhängte 135 Mio. AUD: 85 Mio. AUD für die Emission (darunter 80 Mio. AUD wegen unconscionable conduct) und 50 Mio. AUD für die fehlerhaften Umsatzmeldungen; dazu ein Compliance-Programm auf eigene Kosten. In drei Privatkundenverfahren ergingen am selben Tag in einer gesonderten Entscheidung weitere 115 Mio. AUD.
Wer für einen Kunden eine Emission begleitet, muss eigene Absicherungsgeschäfte offenlegen und darf Behörden keine geschönten Kennzahlen melden.
Transparenz und Interessenkonflikte beim Eigenhandel rund um Kundentransaktionen; Richtigkeit von Meldungen an Behörden
- Behörde / Gericht
- Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- ss 12CB(1), 12DB(1)(a) ASIC Act 2001 (Cth); ss 912A(1)(a), (ca), (f), (5A), 912DAA, 1041H(1) Corporations Act 2001 (Cth)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Konstruktive Zusammenarbeit mit der ASIC und Eingeständnisse zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
- Veröffentlicht
- 19.12.2025
Originalbetrag 135.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.12.2025.
- ASIC 25-314MR: Federal Court orders $250 million combined penalties against ANZ Pressemitteilung einer Behörde
- ASIC v Australia and New Zealand Banking Group Limited (Treasury Bonds) [2025] FCA 1592 (19 December 2025) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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17.12.2025 CACEIS BankAMF: 3,5 Mio. Euro gegen CACEIS Bank wegen Kontrollmängeln als Verwahrstelle der H2O-Fonds 3,5 Mio. €
Als Verwahrstelle der H2O-Fonds hatte CACEIS Bank, eine Tochter des Crédit-Agricole-Konzerns, nach Feststellung der AMF-Sanktionskommission die Verfahren des Verwalters zur Überwachung der Anlagequoten und zur Bewertung nicht börsennotierter Titel nicht ausreichend nachgeprüft und die Einhaltung von Anlagegrenzen (u. a. bei Schuldtiteln, Devisenswaps und der Emittentengrenze für Anleihen) nicht wirksam kontrolliert. Die Kommission verhängte 3.500.000 EUR und eine Verwarnung; der Vorwurf zu Total Return Swaps wurde verworfen. Die Bank hat den Conseil d'État angerufen.
Verwahrstellen müssen die Anlage- und Bewertungsprozesse der Fondsverwalter tatsächlich nachprüfen, statt sich auf deren Angaben zu verlassen.
Kontrollpflichten von Verwahrstellen gegenüber Fondsverwaltern
- Behörde / Gericht
- Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 3, 6 Delegierte Verordnung (EU) 2016/438; Art. L. 214-10-5 Code monétaire et financier; Art. 323-19 Règlement général de l'AMF
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 18.12.2025
- AMF Commission des sanctions, Décision n° 12 du 17 décembre 2025 (SAN-2025-12), CACEIS Bank Entscheidung einer Behörde
- AMF: SAN-2025-12, Entscheidungsseite mit Hinweis auf Recours vor dem Conseil d'État Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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17.12.2025 Juventus Football Club S.p.A.CONSOB: 190.000 EUR gegen Juventus wegen Marktmanipulation über Abschlüsse 190.000 €
Die CONSOB verhängte gegen die Juventus Football Club S.p.A. eine Geldbuße von 190.000 EUR nach Art. 187-quinquies TUF, weil ihr eine in ihrem Interesse begangene Marktmanipulation nach Art. 187-ter TUF und Art. 15 MAR zugerechnet wurde. Nach den Feststellungen enthielten die Abschlüsse zum 30.06.2020 und 30.06.2021 und die zugehörigen Mitteilungen falsche oder irreführende Angaben, unter anderem zu Gewinnen aus wechselseitigen Spielertransfers, zu verschobenen Gehaltszahlungen und zu Rückkaufvereinbarungen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Wer Bilanzkennzahlen mit wechselseitigen Geschäften oder Nebenabreden schönt, begeht Marktmanipulation, für die auch die Gesellschaft selbst haftet.
Bilanzierung von Transfergeschäften und Marktmanipulation
- Behörde / Gericht
- CONSOB (Commissione Nazionale per le Società e la Borsa)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 187-ter und 187-quinquies Abs. 1 lit. a D.Lgs. 58/1998 (TUF); Art. 15 Verordnung (EU) 596/2014 (MAR); Art. 6 Abs. 3 Gesetz 689/1981
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Sonstige
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Die CONSOB vermerkte, dass die Gesellschaft ihr internes Kontrollsystem nach den Verstößen verstärkt hat.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 02.01.2026
- CONSOB – Delibera n. 23807 del 17 dicembre 2025 Entscheidung einer Behörde
- CONSOB – Provvedimenti sanzionatori (Liste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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16.12.2025 Bank Dierickx Leys NVBank Dierickx Leys: 350.000 EUR für unzureichende Marktmissbrauchsüberwachung 350.000 €
Die auf Vermögensverwaltung und Anlageberatung ausgerichtete Bank Dierickx Leys reichte vom 3. Juli 2016 bis 25. März 2025 keine einzige Verdachtsmeldung zu Aufträgen oder Geschäften (STOR) ein. Nach Auffassung der FSMA überwachten ihre Systeme nicht alle relevanten Aufträge, stützten sich auf undokumentierte Einschätzungen der Händler, waren unzureichend dokumentiert und geprüft, die Schulungen deckten die MAR-Pflichten nicht vollständig ab, und auf das System eines externen Dienstleisters durfte sich die Bank ohne Delegationsvereinbarung nicht verlassen. Im Vergleich zahlt die Bank 350.000 EUR.
Wer Kundenaufträge ausführt, braucht eine vollständige, dokumentierte Marktmissbrauchsüberwachung mit geschultem Personal; das Vertrauen auf Systeme Dritter ersetzt sie nicht.
Erkennen und Melden verdächtiger Aufträge und Geschäfte (STOR) nach MAR
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des services et marchés financiers (FSMA) – Directiecomité (minnelijke schikking)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Delegierte Verordnung (EU) 2016/957; Art. 71 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- 2024 Abhilfemaßnahmen: neue MAR-Richtlinie, neues Überwachungssystem und spezifische Schulungen zu Marktmissbrauch.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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11.12.2025 EFG Bank AGSFC: Rüge und 10,85 Mio. HKD Geldbuße für EFG Bank wegen mangelhafter Produktprüfung 1,19 Mio. €
Die SFC rügte die EFG Bank AG öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 10.850.000 HKD, weil die Bank zwischen Januar 2015 und Dezember 2020 bei der Produktprüfung von 322 Anleihen besondere Produktmerkmale nicht berücksichtigte, ihre Richtlinien nach Einführung des Regimes für komplexe Produkte verspätet anpasste und Kunden teils ohne die vorgeschriebenen Informationen und Warnhinweise bediente. Zudem fehlten Prüfunterlagen zu 141 Anleihen, und die Bank meldete die Mängel der SFC nicht unverzüglich. Die Bank wird für Kunden, die eines von 351 möglicherweise betroffenen Produkten erworben haben, ein erweitertes Beschwerdeverfahren anwenden.
Wer komplexe Produkte vertreibt, muss die Produktprüfung vollständig dokumentieren, Richtlinien bei neuen Vorgaben sofort anpassen und erkannte Mängel unverzüglich der Aufsicht melden.
Produktprüfung und Kundeninformation beim Vertrieb komplexer Anlageprodukte
- Behörde / Gericht
- Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Section 196 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571); Code of Conduct for Persons Licensed by or Registered with the SFC; Management, Supervision and Internal Control Guidelines
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Abhilfemaßnahmen bei der Produktprüfung, Kooperation mit HKMA und SFC sowie Zusage eines erweiterten Beschwerdeverfahrens für betroffene Kunden.
- Veröffentlicht
- 11.12.2025
Originalbetrag 10.850.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.12.2025.
- SFC reprimands and fines EFG Bank AG $10.85 million for regulatory breaches and internal control failures (25PR205) Pressemitteilung einer Behörde
- Statement of Disciplinary Action – EFG Bank AG Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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11.12.2025 NN Životná poisťovňa, a.s.NBS: 100.000 EUR gegen NN Životná poisťovňa wegen Mängeln bei fondsgebundenen Policen 100.000 €
Die NBS verhängte gegen den Lebensversicherer NN Životná poisťovňa eine Geldbuße von 100.000 EUR. Der Versicherer hatte von 2016 bis November 2021 für sechs eigene Fonds fondsgebundener Versicherungen kein Statut als Vertragsbestandteil erstellt und bei der Ersetzung von 13 bisherigen Fonds durch drei neue Fonds zum 5. November 2021 gegenüber seinen Kunden nicht mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt gehandelt.
Fondswechsel in bestehenden Versicherungsverträgen brauchen vollständige Vertragsunterlagen und einen dokumentierten, kundenorientierten Umsetzungsprozess.
Produktänderungen bei fondsgebundenen Versicherungen
- Behörde / Gericht
- Národná banka Slovenska (NBS)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- § 64 Abs. 6, § 70 Abs. 1 lit. a, § 139 Abs. 1 lit. e und Abs. 11 Zákon č. 39/2015 Z. z. (Versicherungsgesetz)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- NBS – Výroky právoplatných rozhodnutí: NN Životná poisťovňa, a.s., č. z. 100-001-025-405 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- NBS, Rozhodnutie č. z. 100-001-025-405 zo dňa 11. 12. 2025 (výrok) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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10.12.2025 Invest in OÜKreditgeber Invest in OÜ zahlt 16.000 Euro für nicht eingereichten Jahresabschluss 16.000 €
Der Kreditgeber reichte den Jahresbericht 2024 samt Prüfbericht, Gewinnverwendungsbeschluss und Protokoll der Gesellschafterversammlung nicht fristgerecht bei der Finanzaufsicht ein. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängte die Finantsinspektsioon eine Geldbuße von 16.000 Euro; der Höchstrahmen liegt bei 1 Mio. Euro bzw. 10 % des Jahresumsatzes. Datum = Veröffentlichung.
Auch kleine beaufsichtigte Kreditgeber brauchen einen verlässlichen Fristenkalender für aufsichtliche Pflichtmeldungen.
- Behörde / Gericht
- Finantsinspektsioon (Estnische Finanzaufsicht)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 3, § 96 Abs. 2 KAVS (Gesetz über Kreditgeber und -vermittler)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 10.12.2025
- Finantsinspektsioon tegi Invest in OÜ-le 16 000 eurot trahvi (10.12.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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09.12.2025 Banxso (Pty) LtdBanxso: Geldbußen wegen Missbrauchs von Kundengeldern Bußgeld
Die Untersuchung ergab, dass der Finanzdienstleister unter anderem Kundengelder zweckwidrig verwendete, Kunden und der Aufsicht falsche oder irreführende Angaben machte, unrealistische Renditen versprach und nicht im Interesse der Kunden handelte. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Trennung und Schutz von Kundengeldern, keine Renditeversprechen
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Financial Sector Regulation Act 9 of 2017; Financial Advisory and Intermediary Services Act 37 of 2002; General Code of Conduct for Authorised Financial Services Providers and Representatives (2003); Financial Institutions (Protection of Funds) Act 28 of 2001; Determination of Fit and Proper Requirements for FSPs (2017); Financial Markets Act Regulations (2018)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 09.12.2025
- FSCA Press Release, 09 December 2025 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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09.12.2025 The Relocations Group (Pty) LtdFSCA: The Relocations Group wegen Versicherungsgeschäft ohne Lizenz Bußgeld
Nach Kundenbeschwerden stellte die FSCA fest, dass das Unternehmen und seine Rechtsvorgängerin South African Relocations ohne Zulassung Transportversicherungen an die Öffentlichkeit ausgegeben und damit als nicht lizenzierte Versicherer gehandelt hatten. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Wer Kunden eigene Versicherungspolicen ausstellt, betreibt erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft und braucht dafür eine Lizenz oder einen lizenzierten Versicherer als Partner.
Erlaubnispflicht für das Ausstellen von Versicherungspolicen
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Short-term Insurance Act, s. 7(1); Insurance Act, s. 5(1); Financial Sector Regulation Act 9 of 2017, s. 139
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 09.12.2025
- FSCA Press Release, 09 December 2025 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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02.12.2025 Drei Versicherungsunternehmen (anonymisiert)Drei Luxemburger Versicherer: 49.000 EUR wegen Vertrieb über nicht registrierte Firma 49.000 €
Das CAA verhängte gegen drei in Luxemburg zugelassene Versicherungsunternehmen Ordnungsbußen von 32.000, 14.000 und 3.000 EUR (zusammen 49.000 EUR). Sie hatten ihre Produkte im EWR über eine Gesellschaft vertrieben, die zwar von zugelassenen Versicherungsagenten geführt wurde, selbst aber weder zugelassen noch in einem Vermittlerregister eingetragen war.
Versicherer müssen prüfen, dass jede vertreibende Gesellschaft selbst zugelassen und registriert ist – zugelassene Personen in der Leitung genügen nicht.
Registrierung von Vertriebspartnern prüfen
- Behörde / Gericht
- Commissariat aux Assurances (CAA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 303(1) Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances (LSA), Buchst. a), j) und k); verletzt Art. 286(4) LSA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 13.02.2026
- CAA, Sanction administrative à l'encontre de trois entreprises d'assurance (13 février 2026) Entscheidung einer Behörde
- CAA, Sanctions et autres mesures administratives Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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13.11.2025 Tung Tai Securities Company LimitedTung Tai Securities: 900.000 HKD nach Betrug über gefälschte E-Mail-Anweisungen 99.681 €
Tung Tai Securities wurde gerügt und mit 900.000 HKD gebüßt, weil es zwischen September 2019 und Februar 2020 auf Anweisungen von einer gefälschten, der echten ähnelnden E-Mail-Adresse Aktien eines ausländischen Kunden verkaufte und den Erlös von 3.301.740 USD auf drei nicht vom Kunden bestimmte Bankkonten im Ausland überwies. Warnsignale wie von mehreren Banken abgelehnte Überweisungen blieben unbeachtet, und es fehlten wirksame Kontrollen zum Schutz von Kundenvermögen vor Diebstahl und Betrug.
Verkaufs- und Zahlungsanweisungen per E-Mail sind über einen unabhängigen, vorab hinterlegten Kanal zu bestätigen, besonders bei Überweisungen auf neue Empfängerkonten.
Betrug mit gefälschten E-Mail-Anweisungen (Business E-Mail Compromise)
- Behörde / Gericht
- Securities and Futures Commission (SFC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- s. 194 SFO (Cap. 571); Code of Conduct GP 2, GP 3, GP 8, paras. 4.3, 11.1(a); Management, Supervision and Internal Control Guidelines Part VII
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Entschädigung des Kunden, verbesserte Auftrags- und Ausführungsprozesse, unabhängige Überprüfung der Kontrollen, Kooperation, sonst keine Disziplinarmaßnahmen.
- Veröffentlicht
- 13.11.2025
Originalbetrag 900.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.11.2025.
- SFC press release 25PR192: SFC reprimands and fines Tung Tai Securities Company Limited HK$900,000 (13.11.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- SFC Statement of Disciplinary Action zu 25PR192 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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12.11.2025 Euronext Amsterdam N.V.AFM erteilt Euronext Amsterdam Anweisung wegen Zugangshürden für Zentralverwahrer Anordnung
Die AFM erteilte der Euronext Amsterdam N.V. als Betreiberin der regulierten Märkte am 12. November 2025 eine Anweisung (aanwijzing), weil drei Bedingungen ihres angekündigten neuen Abwicklungsmodells für Marktteilnehmer, die einen anderen Zentralverwahrer (CSD) als Euronext Securities Milan wählen wollten, nach Auffassung der AFM den Zugang solcher CSDs zu den Transaktionsdaten beschränkten. Damit verstieß Euronext gegen die Pflicht zu diskriminierungsfreiem und transparentem Zugang nach Art. 53 Abs. 1 CSDR. Euronext zog die Bedingungen zurück und bestätigte den Zugang der betroffenen CSDs; die Anweisung ist bestandskräftig.
Handelsplätze sollten neue Abwicklungsmodelle vor der Ankündigung darauf prüfen, ob sie Zentralverwahrern diskriminierungsfreien Zugang lassen.
Diskriminierungsfreier Zugang zu Marktinfrastrukturen
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Financiële Markten (AFM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 53 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR); Anweisung nach Art. 1:75 Abs. 1 i. V. m. Art. 1:3a Abs. 1 Wet op het financieel toezicht (Wft)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 13.05.2026
- AFM: Aanwijzing voor Euronext Amsterdam vanwege overtreden regels open toegang Pressemitteilung einer Behörde
- AFM: Aanwijzing Euronext Amsterdam N.V. (12 november 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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31.10.2025 いわき信用組合 (Iwaki Credit Cooperative)Iwaki Credit Cooperative: Kreditstopp für Neukunden nach Zahlungen an antisoziale Kräfte Anordnung
Die Kreditgenossenschaft hatte unter anderem von 2004 bis 2011 Kredite auf die Namen unbeteiligter Personen ohne deren Wissen und über Briefkastenfirmen an eine notleidende Großkundengruppe geleitet und so Großkreditgrenzen umgangen, hohe Bargeldbeträge an antisoziale Kräfte (反社会的勢力) gezahlt, keine Verdachtsprüfungen vorgenommen und der Aufsicht falsch berichtet und falsch ausgesagt. Neben einer umfassenden Geschäftsverbesserungsanordnung wurde das Kreditgeschäft mit Neukunden vom 17. November bis 16. Dezember 2025 ausgesetzt, verbunden mit Schulungen aller Beschäftigten außerhalb des Tagesgeschäfts und dem sofortigen Abbruch der Beziehungen zu antisozialen Kräften; es war die zweite Anordnung gegen die Genossenschaft im Jahr 2025.
Wenn Leitung und Kontrollfunktionen Verstöße gemeinsam verdecken, hilft nur ein Neuaufbau der Governance, und jede Falschauskunft an die Aufsicht verschärft die Folgen.
Abwehr von Forderungen antisozialer Kräfte und wahrheitsgemäße Auskünfte an die Aufsicht
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Financial Services Agency (FSA, 金融庁)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Act on Financial Businesses by Cooperatives (協同組合による金融事業に関する法律) Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Banking Act (銀行法) Art. 26 Abs. 1; Art. 10 Nr. 2 und 3 (falsche Berichte und Aussagen); Act on Prevention of Transfer of Criminal Proceeds (犯罪収益移転防止法)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 31.10.2025
- 金融庁 – いわき信用組合に対する行政処分について(令和7年10月31日) Pressemitteilung einer Behörde
- 金融庁 – いわき信用組合に対する行政処分について(令和7年5月29日, frühere Anordnung des Tohoku Local Finance Bureau) Pressemitteilung einer Behörde
- FSA – 行政処分事例集 (Sammlung der Verwaltungsmaßnahmen, Stand 30.06.2026, Excel) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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29.10.2025 Twitter International Unlimited CompanyCNMV: 5 Mio. Euro gegen Twitter International wegen ungeprüfter Finanzwerbung 5 Mio. €
Die CNMV verhängte gegen Twitter International Unlimited Company eine Geldbuße von 5.000.000 Euro wegen einer fortgesetzten sehr schweren Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten gegenüber der Aufsicht. Das Unternehmen prüfte bei den Anzeigen, die die CNMV in einem Ersuchen vom 8. November 2023 aufgeführt hatte, nicht, ob der Werbende Quantum AI in Spanien Wertpapierdienstleistungen erbringen durfte oder auf Warnlisten der CNMV oder ausländischer Aufsichtsbehörden stand; es verzichtete auf Rechtsbehelfe im Verwaltungsweg.
Online-Plattformen, die Werbung für Finanzdienstleistungen ausspielen, müssen prüfen, ob der Werbende zugelassen ist und nicht auf Warnlisten der Aufsicht steht.
Prüfpflichten von Plattformen bei Finanzwerbung
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Art. 290.1.n) i. V. m. Art. 290.2.f) Ley 6/2023 de los Mercados de Valores y de los Servicios de Inversión
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 13.11.2025
- BOE-A-2025-23046: Resolución de 3 de noviembre de 2025 de la CNMV (sanción a Twitter International Unlimited Company) Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CNMV, Registro público de sanciones impuestas por la CNMV Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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29.10.2025 Forvis Mazars Accountants N.V.AFM: 446.000 Euro gegen Forvis Mazars wegen Betrugs bei internen Schulungstests 446.000 €
Die AFM verhängte am 29. Oktober 2025 gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Forvis Mazars Accountants N.V. ein Bußgeld von 446.000 Euro, weil ihr Qualitätssicherungssystem und ihre Betriebsorganisation nicht verhinderten, dass von 2020 bis 2023 fast 100 Fachkräfte aller Hierarchieebenen bei Prüfungen im Rahmen fachlicher Schulungen betrogen, etwa durch Weitergeben von Antworten oder gemeinsames Bearbeiten. Es fehlten spezifische Regeln und Kontrollen für die integre Ablegung solcher Tests, und intern ging dazu keine Meldung ein. Das Bußgeld wurde wegen der begrenzten Rolle der internen Tests im Qualitätssystem, guter Kooperation und eingeleiteter Maßnahmen gemindert und im vereinfachten Verfahren akzeptiert.
Verpflichtende Schulungstests brauchen eigene Integritätsregeln und Kontrollen, und die Speak-up-Kultur muss auch Betrug bei Fortbildungen erfassen.
Integrität bei Pflichtschulungen und Speak-up-Kultur
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Financiële Markten (AFM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Wet toezicht accountantsorganisaties (Wta)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Begrenzte Rolle der internen Tests im Qualitätssystem, gute Kooperation, Anerkennung der Bedeutung von Kultur und Verhalten, Maßnahmen gegen Wiederholung; vereinfachte Erledigung.
- Veröffentlicht
- 31.10.2025
- AFM: AFM beboet Forvis Mazars voor examenfraude Pressemitteilung einer Behörde
- AFM: Boetebesluit Forvis Mazars Accountants N.V. (29 oktober 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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28.10.2025 Versicherungs- und Rückversicherungsmakler (anonymisiert)Luxemburger Versicherungsmakler: 35.000 EUR wegen falscher Angaben an das CAA 35.000 €
Das CAA verhängte gegen eine Luxemburger Makler-Gesellschaft eine Ordnungsbuße von 35.000 EUR. Sie hatte der Aufsicht mehrfach unvollständige oder falsche Angaben zu Prämien, Aktionären und Verwaltungsrat gemacht, Änderungen im Aktionariat nicht gemeldet, einen nicht registrierten Vermittler eingesetzt, Reporting-Anweisungen missachtet und Buchführungsunterlagen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt; zudem war die Vertraulichkeit von Kundendaten bei der Buchhaltung nicht voll gesichert.
Angaben an die Aufsicht und Änderungen im Gesellschafterkreis müssen vollständig und rechtzeitig gemeldet werden – wiederholte Fehlmeldungen gelten als Behinderung der Aufsicht.
- Behörde / Gericht
- Commissariat aux Assurances (CAA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 303(1) Buchst. a), f), h), j) und k) Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances (LSA)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Wesentliche interne Änderungen, auch in der Leitung, und Maßnahmen zur Herstellung der Rechtskonformität.
- Veröffentlicht
- 16.12.2025
- CAA, Sanction administrative à l'encontre d'une société de courtage d'assurances et de réassurances (16 décembre 2025) Entscheidung einer Behörde
- CAA, Sanctions et autres mesures administratives Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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24.10.2025 Verus Financial Services LimitedFCA entzieht Verus Financial Services Erlaubnisse nach bewusstem Verstoß gegen Auflage Anordnung
Die FCA entzog dem Finanzvermittler Verus Financial Services Limited mit sofortiger Wirkung alle erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und verhängte eine Vermögenssperre. Die Firma hatte nach eigenem Eingeständnis wiederholt und bewusst gegen eine im September 2023 freiwillig übernommene Auflage verstoßen, die Zahlungen über 5.000 GBP ohne Zustimmung der FCA untersagte, eine Entscheidung des Financial Ombudsman Service vom 30. Juni 2024 zugunsten eines Kunden nicht erfüllt und war nach Einschätzung der FCA nicht offen und kooperativ.
Freiwillig übernommene Auflagen der Aufsicht sind verbindlich – ihr bewusster Bruch führt schnell zum Verlust der Erlaubnis.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- ss. 55J(2)(a)(ii) und 55L(3)(a) FSMA 2000; Threshold Condition para. 2E Schedule 6 FSMA; DISP 3.7.12R; Principles 6 und 11 der FCA Principles for Businesses
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- FCA First Supervisory Notice to Verus Financial Services Limited, 24 October 2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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21.10.2025 Taxshelter.be SATaxshelter.be: 75.000 EUR für fehlenden Prospektnachtrag zu Garantierisiken 75.000 €
Nachdem die Steuerbehörde für eine finanzierte Show die Tax-Shelter-Bescheinigungen verweigert hatte und der Versicherer die Deckung offenließ, informierte der Anbieter die Anleger nicht rechtzeitig per Prospektnachtrag über dieses wesentliche Risiko. Die FSMA akzeptierte einen Vergleich über 75.000 EUR mit namentlicher Veröffentlichung.
Neue wesentliche Risiken für Anleger lösen sofort eine Nachtragspflicht aus – nicht erst den nächsten Jahresprospekt.
- Behörde / Gericht
- Autorité des services et marchés financiers (FSMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2017/1129 Art. 23; Loi du 11 juillet 2018 (Loi Prospectus)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 21.10.2025
- FSMA – Règlement transactionnel Taxshelter.be (21.10.2025) Entscheidung einer Behörde
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20.10.2025 UBS AGUBS: 8 Mio. HKD wegen jahrelanger Fehleinstufung professioneller Anleger 883.431 €
Die UBS AG wurde in Hongkong öffentlich gerügt und mit 8.000.000 HKD gebüßt, weil ihr automatisiertes Verfahren zur Einstufung professioneller Anleger von 2009 bis Juli 2022 auf einer Fehlauslegung der Mindestportfolio-Regel für bestimmte Gemeinschaftskonten beruhte. Allein von Juli 2018 bis Juli 2022 waren 560 Gemeinschaftskonten falsch eingestuft; Wertpapiere von 23 dieser Konten wurden in 9.190 Leihgeschäften ohne gültige Ermächtigung verliehen, und 94 Konten tätigten 500 Geschäfte in Produkten, die professionellen Anlegern vorbehalten sind. Bereits im August 2021 hatte die Aufsicht UBS unter anderem wegen ähnlicher Mängel mit 9,8 Mio. HKD gebüßt.
Automatisierte Kundeneinstufungen müssen gegen den Wortlaut der Regeln validiert werden, gerade bei Sonderfällen wie Gemeinschaftskonten.
Korrekte Einstufung professioneller Anleger und Vertriebsbeschränkungen
- Behörde / Gericht
- Securities and Futures Commission (SFC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- s. 196 SFO (Cap. 571); s. 4 Securities and Futures (Client Securities) Rules; s. 11(3A) Securities and Futures (Contract Notes, Statements of Account and Receipts) Rules; Securities and Futures (Professional Investor) Rules; Code of Conduct
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Rückschauprüfung und Abhilfe nach Selbstmeldung, Kooperation, Zusage eines erweiterten Beschwerdeverfahrens für möglicherweise falsch eingestufte Kunden.
- Veröffentlicht
- 20.10.2025
Originalbetrag 8.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.10.2025.
- SFC press release 25PR167: SFC reprimands and fines UBS AG $8 million for professional investor misclassification (20.10.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- SFC Statement of Disciplinary Action zu 25PR167 Entscheidung einer Behörde
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13.10.2025 Wonderinterest Trading LtdZypern: 100.000 Euro gegen Wonderinterest Trading wegen irreführender Kundeninformation 100.000 €
Für 2022 bis 2024 stellte die CySEC fest, dass die Wertpapierfirma keine ausreichenden Compliance-Verfahren hatte, keine Zielmärkte für ihre Finanzinstrumente festlegte, nicht im besten Kundeninteresse handelte und Kunden nicht fair, klar und nicht irreführend informierte. Sie verhängte Geldbußen von 50.000, 30.000 und 20.000 Euro; gegen die Entscheidung ist eine gerichtliche Überprüfung verzeichnet.
Werbeaussagen von Finanzdienstleistern müssen Risiken ausgewogen darstellen – Marketing gehört in den Compliance-Freigabeprozess.
Faire und nicht irreführende Marketingkommunikation
- Behörde / Gericht
- Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Sec. 17(2), 17(3)(c), 22(1), 25(1), 25(3)(a) Gesetz über Wertpapierdienstleistungen 2017; Art. 22, 44 Delegierte VO (EU) 2017/565
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 17.12.2025
- CySEC Board Decision – Wonderinterest Trading Ltd – Total fine €100.000 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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13.10.2025 BlueCrest Capital Management (UK) LLPFCA: Öffentliche Rüge für BlueCrest wegen Interessenkonflikten zwischen internen und externen Fonds Verwarnung
Die FCA sprach gegenüber BlueCrest Capital Management (UK) LLP eine öffentliche Rüge aus. Zwischen Oktober 2011 und Dezember 2015 verwaltete BlueCrest sowohl externe Fonds für Anleger als auch einen internen Fonds nur für Partner und Mitarbeitende. Nach den Feststellungen der FCA wurden Portfoliomanager vom externen in den internen Fonds verlagert, ohne dass der dadurch entstehende Interessenkonflikt angemessen gesteuert wurde; die externen Anleger erhielten dadurch eine schlechtere Leistung. Statt einer Geldbuße berücksichtigte die FCA, dass BlueCrest sich zur Zahlung von 101 Mio. US-Dollar Entschädigung an Nicht-US-Anleger verpflichtete.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- FCA Principle 8 (Interessenkonflikte); section 205 FSMA 2000; section 55L(5) FSMA 2000 (Entschädigungsauflage)
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- FCA Final Notice: BlueCrest Capital Management (UK) LLP (13 October 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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13.10.2025 Finamore S.A.Finamore: Zulassungsentzug für Versicherungsmakler wegen gravierender Mängel Sonstiges
Der CAA entzog der Maklergesellschaft die Zulassung (wirksam ab 01.12.2025), u. a. wegen Einsatzes nicht registrierter Vermittler, fehlender interner Kompetenzen, unzureichend geschützter vertraulicher Daten, wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Zahlungsflüsse mit verbundenen Gesellschaften sowie unvollständiger oder falscher Angaben gegenüber der Aufsicht und mangelhafter Kundeninformation.
Falsche Angaben gegenüber der Aufsicht und nicht registrierte Vertriebspartner können die Existenz kosten – nicht nur ein Bußgeld.
- Behörde / Gericht
- Commissariat aux Assurances (CAA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances, Art. 303 Abs. 3 lit. c
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 29.05.2026
- CAA – Sanction administrative FINAMORE S.A. (29.05.2026) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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30.09.2025 Oldenburgische Landesbank AGBaFin: 910.000 Euro gegen Oldenburgische Landesbank wegen Mängeln im Wertpapiergeschäft 910.000 €
Die BaFin setzte am 30. September 2025 Geldbußen von 910.000 Euro gegen die Oldenburgische Landesbank AG fest. In den Jahren 2020 und 2021 hatte die Bank keine ausreichenden IT-Kontrollen, um die Eigentumsrechte ihrer Kundinnen und Kunden bei taggleichen Kauf- und Verkaufsaufträgen zu schützen, bei verbundenen Produkten die Kosten der Einzelbestandteile nicht in jedem Fall transparent ausgewiesen und nicht sichergestellt, dass vertraglich gebundene Vermittler Zuwendungen ordnungsgemäß offenlegten. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Programmierte Kontrollen in der Wertpapierabwicklung müssen vor ihrer Einführung sorgfältig geprüft werden, sonst haftet die Leitung für die Lücke.
Kundenbestände schützen sowie Kosten und Zuwendungen transparent offenlegen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 84 Abs. 4 S. 1 WpHG i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 5 WpDVerOV; § 63 Abs. 9 S. 1 WpHG; § 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG i. V. m. Art. 50 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 13.10.2025
- BaFin: Oldenburgische Landesbank AG: BaFin setzt Geldbußen fest (13.10.2025, geändert 23.10.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- BaFin: Bekanntmachung zur Oldenburgische Landesbank AG Amtliches Register oder Bekanntmachung
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26.09.2025 Nyrstar NVNyrstar: 80.000 EUR für irreführende Liquiditätsangaben und fehlende Aufschubmeldung 80.000 €
Die Sanktionskommission der FSMA stellte fest, dass Nyrstar NV mit Informationen über ihre Liquiditätslage falsche oder irreführende Signale zu ihrer Aktie gegeben hatte (Marktmanipulation) und die FSMA nach dem Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht unverzüglich unterrichtet hatte. Für beide Verstöße verhängte sie gegen das Unternehmen eine Geldbuße von 80.000 EUR; weitere Vorwürfe sah sie als nicht bewiesen an.
Wer Insiderinformationen aufschiebt, muss dies der Aufsicht unmittelbar nach der Veröffentlichung melden und darf den Markt zur Liquiditätslage nicht beschönigend informieren.
Kapitalmarktkommunikation in der Krise und Meldung eines Veröffentlichungsaufschubs
- Behörde / Gericht
- Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des services et marchés financiers (FSMA) – Sanctiecommissie
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit. c und Art. 17 Abs. 4 Unterabs. 3 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Art. 4 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055; Art. 36 § 2 und 72 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Stahl und Metall
- Mildernde Umstände
- Berücksichtigt wurden die begrenzte Finanzkraft, das Fehlen früherer Verstöße und die Kooperation mit der FSMA.
- FSMA Sanctiecommissie, Beslissing d.d. 26 september 2025 ten aanzien van Nyrstar NV en X1–X6 Entscheidung einer Behörde
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17.09.2025 Shinhan Securities Co. Ltd.Shinhan Securities: 212.500 USD für 127 Wash Trades in Rohöl-Futures an der NYMEX 179.522 €
Ein Händler des koreanischen Finanzdienstleisters platzierte von März 2023 bis Februar 2024 nahezu zeitgleich gegenläufige Orders auf Konten desselben wirtschaftlichen Eigentümers, sodass 127 Geschäfte über 440 Rohöl-Futures (rund 33,5 Mio. USD) sich gegenseitig aufhoben, teils gegen Orders von Händlern anderer Desks des Hauses. Die CFTC wertete dies als verbotene Wash Sales und nicht wettbewerbliche Geschäfte und verhängte im Vergleich eine Zivilstrafe von 212.500 USD sowie eine Unterlassungsanordnung; für ausgezeichnete Kooperation gewährte sie 20 % Nachlass. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Die Handelsüberwachung muss Geschäfte erkennen, bei denen Orders verschiedener Konten oder Desks desselben Hauses aufeinandertreffen – solche Selbstausführungen gelten schnell als Wash Trades.
Verbot von Wash Trades und Selbstausführungen zwischen eigenen Konten und Desks
- Behörde / Gericht
- U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Section 4c(a)(1) und (2)(A) Commodity Exchange Act; CFTC Regulation 1.38(a)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Ausgezeichnete Kooperation mit der Ermittlungsabteilung (20 % Nachlass auf die Strafe); die CFTC nahm zudem die Angaben des Unternehmens zu seinen Abhilfemaßnahmen zur Kenntnis.
- Veröffentlicht
- 17.09.2025
Originalbetrag 212.500 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.09.2025.
- CFTC Docket No. 25-08: Order Instituting Proceedings … In the Matter of Shinhan Securities Co. Ltd. (dated 17 September 2025) Entscheidung einer Behörde
- CFTC Release 9125-25: CFTC Sanctions Trading Firm $212,500 for Wash Sales (17 September 2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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16.09.2025 Go West Invest SAGo West Invest: 10.000 EUR für veraltete Informationsnotiz bei Tax-Shelter-Angebot 10.000 €
Das Unternehmen, das über öffentliche Angebote Tax-Shelter-Mittel einwirbt, hielt von Juni 2021 bis Oktober 2024 ein öffentliches Angebot mit einer Informationsnotiz von 2020 auf seiner Website bereit, ohne eine aktuelle Notiz zu veröffentlichen und bei der FSMA zu hinterlegen; betroffen waren mehrere Dutzend Anleger mit einem Anlagevolumen unter 5 Mio. EUR. Die FSMA akzeptierte einen Vergleich über 10.000 EUR.
Anlegerinformationen haben ein Verfallsdatum – ein Fristenkalender für Pflichtdokumente vermeidet Verstöße.
- Behörde / Gericht
- Autorité des services et marchés financiers (FSMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Loi du 11 juillet 2018 (Loi Prospectus), Art. 10, 11
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 16.09.2025
- FSMA – Règlement transactionnel SA Go West Invest (16.09.2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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09.09.2025 Flatiron Futures Traders, LLCFlatiron Futures Traders: 200.000 USD für Spoofing bei E-Mini-Futures 170.300 €
Die CFTC verhängte gegen das Handelsunternehmen aus Illinois eine Geldbuße von 200.000 USD. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben. Von Mai bis Dezember 2022 wurden für Flatiron in E-Mini-S&P-500- und E-Mini-Nasdaq-100-Futures an der CME Aufträge platziert, die vor Ausführung storniert werden sollten, damit die echten Aufträge auf der Gegenseite schneller, umfangreicher oder günstiger ausgeführt wurden. Die Scheinaufträge übertrafen die echten im Kontraktvolumen im Verhältnis fünf zu eins. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Handelsfirmen haften für das Spoofing ihrer Händler; Stornoquoten und einseitige Orderbilder gehören in die laufende Überwachung.
Spoofing im Eigenhandel erkennen und verhindern
- Behörde / Gericht
- U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Section 4c(a)(5)(C) Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 6c(a)(5)(C))
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 09.09.2025
Originalbetrag 200.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.09.2025.
- CFTC Release No. 9118-25: CFTC Sanctions Colorado Trader and Illinois Company to Pay $200,000 for Spoofing (09.09.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- CFTC Docket No. 25-07, In the Matter of [Händler] and Flatiron Futures Traders, LLC, Order Instituting Proceedings (09.09.2025) Entscheidung einer Behörde
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08.09.2025 Instinet Pacific LimitedSFC: 8 Mio. HKD Geldbuße für Instinet Pacific wegen nicht gemeldeter Cross Trades 875.254 €
Die SFC rügte Instinet Pacific öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 8 Mio. HKD, weil der Broker zwischen Dezember 2012 und März 2018 8.817 Paare von Cross Trades zwischen Kunden und einer verbundenen Gesellschaft im Wert von rund 25,9 Mrd. HKD nicht wie nach Rule 526 der Börsenregeln vorgeschrieben an die Stock Exchange of Hong Kong meldete. Es gab weder interne Vorgaben zur Meldung solcher Geschäfte noch eine Überprüfung des Meldeprozesses.
Jede Meldepflicht gegenüber Börse oder Aufsicht braucht eine schriftliche Zuständigkeit und eine regelmäßige Kontrolle, ob tatsächlich gemeldet wird.
Meldepflichten gegenüber der Börse im Wertpapierhandel
- Behörde / Gericht
- Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Section 194 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571); Rule 526 Rules of the Exchange (SEHK); General Principles 2 und 7 sowie Paragraph 12.1 Code of Conduct
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Das Unternehmen stellte die betroffenen Handelsströme von sich aus ein und kooperierte mit der SFC.
- Veröffentlicht
- 08.09.2025
Originalbetrag 8.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.09.2025.
- SFC reprimands and fines Instinet Pacific Limited $8 million for failure to report cross trades to the Stock Exchange (25PR140) Pressemitteilung einer Behörde
- Statement of Disciplinary Action – Instinet Pacific Limited Entscheidung einer Behörde
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05.09.2025 „Paysera LT“, UABPaysera übernahm E-Geld-Institut Contis ohne Genehmigung – 400.000 Euro 400.000 €
Paysera erwarb 100 % der Aktien der UAB „Finansinės paslaugos „Contis““, bevor die Prüffrist abgelaufen war und ohne Nicht-Widerspruch der Aufsicht; die Zentralbank widersprach dem Erwerb im April 2025 mangels Unterlagen zu Reputation, Finanzkraft und Geldwäscherisiken. Zudem wurden der Jahresabschluss und weitere Berichte nicht fristgerecht festgestellt und eingereicht. Buße 400.000 Euro und Pflicht zur Behebung bis 30. September 2025. Quelle: Archivkopie der Pressemitteilung.
Beteiligungserwerbe an beaufsichtigten Instituten erst nach Freigabe vollziehen – Stimmrechte ruhen sonst und Bußgelder drohen.
- Behörde / Gericht
- Lietuvos bankas (Litauische Zentralbank, Finanzaufsicht)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Elektroninių pinigų ir elektroninių pinigų įstaigų įstatymas (Inhaberkontrolle, Berichtspflichten)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 05.09.2025
- Lietuvos bankas, Pranešimas 2025-09-05 (Archivkopie web.archive.org von lb.lt) Pressemitteilung einer Behörde
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02.09.2025 OTP banka d. d. (vormals NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR d. d.)Slowenien: Verwarnung für OTP banka (vormals NKBM) wegen Vergütungspolitik Verwarnung
Die Banka Slovenije erteilte der NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR d. d. (heute OTP banka d. d.) im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Verwarnung (opomin), weil die Vergütungspolitik Beschäftigte mit variablen Bezügen bis 100.000 EUR brutto von gesetzlichen Vorgaben des Bankengesetzes ausnahm. Dadurch zahlte die Bank 2022 neun identifizierten Beschäftigten variable Vergütungen von über 50.000 bis 86.000 EUR brutto aus, ohne einen Teil davon aufzuschieben. Die Bank hat den Verstoß behoben, aber gerichtlichen Rechtsschutz beantragt; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Ausnahmen in der Vergütungspolitik für Risikoträger müssen vor Anwendung gegen die aufsichtsrechtlichen Vorgaben geprüft werden.
- Behörde / Gericht
- Banka Slovenije
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 396 Abs. 1 Nr. 19 i. V. m. Art. 190 Zakon o bančništvu (ZBan-3)
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Banka Slovenije – Razkritje informacij o izrečeni sankciji (Odločba o prekršku, NKBM/OTP banka d. d.) Entscheidung einer Behörde
- Banka Slovenije – Informacije o izrečenih ukrepih (OTP banka d. d., 2. sep 2025, Sankcija – odločba o prekršku, Nedokončna) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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01.09.2025 Blacktower Financial Management (Cyprus) LtdZypern: Blacktower Financial Management zahlt 70.000 Euro wegen Interessenkonflikten 70.000 €
Die CySEC untersuchte für November 2020 bis Mai 2025 den Umgang der Wertpapierfirma mit Interessenkonflikten und die allgemeinen Wohlverhaltens- und Informationspflichten gegenüber Kunden. Das Verfahren endete mit einem Vergleich über 70.000 Euro, den das Unternehmen gezahlt hat.
Interessenkonflikte müssen identifiziert, dokumentiert und gegenüber Kunden gesteuert werden – Beraterschulungen sind dafür die Basis.
Interessenkonflikte in der Anlageberatung erkennen
- Behörde / Gericht
- Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 24(1), 25(1) Gesetz über Wertpapierdienstleistungen 2017; Art. 37(4) CySEC-Gesetz
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 17.11.2025
- CySEC Board Decision – Blacktower Financial Management (Cyprus) Ltd – Settlement €70.000 Entscheidung einer Behörde
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28.08.2025 Deutsche Bank AktiengesellschaftDeutsche Bank: 23,8 Mio. HKD in Hongkong wegen Gebühren- und Offenlegungsfehlern 2,62 Mio. €
Die Deutsche Bank AG wurde in Hongkong öffentlich gerügt und mit 23.800.000 HKD gebüßt. Kunden wurden Gebühren zu viel berechnet, rund 5 Mio. USD Managementgebühren auf 39 Konten, 10.988 EUR bei 92 Kunden und 493 USD bei 32 Kunden, durch nicht angewandte vereinbarte Rabatte, falsch bewertete variabel verzinste Anleihen und nicht aktualisierte Fondspreise. In 261 Unternehmens- und 1.590 Branchenstudien fehlten Angaben zu Investmentbanking-Beziehungen. 40 ETFs erhielten eine zu niedrige Produktrisikoeinstufung. Die Verfahren gingen auf Selbstmeldungen der Bank zurück.
Vereinbarte Gebührenrabatte, Bewertungsdaten externer Dienstleister und Offenlegungen in Research-Berichten brauchen regelmäßige Abgleiche, damit Systemfehler nicht über Jahre wirken.
Gebührenabrechnung, Bewertungsdaten und Offenlegung in Research-Berichten
- Behörde / Gericht
- Securities and Futures Commission (SFC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- s. 196 SFO (Cap. 571); Code of Conduct GP 2, GP 7, paras. 2.1, 12.1, 16.5(d)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Selbstmeldungen, Ursachenanalyse, Behebung und stärkere Kontrollen, Rückerstattung der zu viel berechneten Gebühren, nach Feststellung der Aufsicht versehentliche Verstöße ohne Vorsatz, Kooperation und Annahme der Feststellungen.
- Veröffentlicht
- 28.08.2025
Originalbetrag 23.800.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.08.2025.
- SFC press release 25PR132: SFC reprimands and fines Deutsche Bank Aktiengesellschaft $23.8 million (28.08.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- SFC Statement of Disciplinary Action zu 25PR132 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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26.08.2025 The Hongkong and Shanghai Banking Corporation LimitedSFC: 4,2 Mio. HKD Geldbuße für HSBC wegen fehlerhafter Offenlegung in Research-Berichten 461.939 €
Die SFC rügte die Hongkong and Shanghai Banking Corporation (HSBC) öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 4,2 Mio. HKD, weil die Bank in Research-Berichten zu in Hongkong notierten Wertpapieren zwischen 2013 und 2021 ihre Investmentbanking-Beziehungen zu den analysierten Unternehmen nicht oder falsch offenlegte. Ursache waren Mängel bei der Erfassung und Zuordnung von Daten zwischen Systemen; betroffen waren schätzungsweise mehr als 4.200 Berichte. Die HKMA hatte nach einer Selbstanzeige gemeinsam mit der SFC ermittelt.
Pflichtangaben zu Interessenkonflikten in Research-Berichten sind nur so verlässlich wie die Stammdaten dahinter – deren Abgleich zwischen Systemen muss regelmäßig geprüft werden.
Offenlegung von Interessenkonflikten in Finanzanalysen
- Behörde / Gericht
- Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Section 196 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571); Paragraph 16.5(d), General Principles 2, 3 und 7 sowie Paragraph 12.1 Code of Conduct
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Kein Nachweis von Kundenschäden, Ursachenanalyse, Verbesserung der Systeme und Kontrollen sowie Kooperation mit HKMA und SFC.
- Veröffentlicht
- 26.08.2025
Originalbetrag 4.200.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.08.2025.
- SFC reprimands and fines HSBC $4.2 million for disclosure failures in research reports (25PR129) Pressemitteilung einer Behörde
- Statement of Disciplinary Action – The Hongkong and Shanghai Banking Corporation Limited Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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22.08.2025 Global Crossing Airlines Group Inc. (ehemals Canada Jetlines Ltd.)Canada Jetlines (heute Global Crossing Airlines): 100.000 CAD wegen verspäteter Meldung 61.916 €
Die damalige Start-up-Fluggesellschaft teilte der Canada Transportation Agency am 22. Februar 2018 mit, dass sich der Start des Flugbetriebs nach der Kündigung einer Absichtserklärung über zwei Leasingflugzeuge auf Ende 2018 verschiebt, veröffentlichte diese wesentliche Änderung aber erst am 13. März 2018. Im Vergleich mit der BCSC räumte das Unternehmen einen Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Offenlegung ein und zahlt 100.000 CAD als gemeinsame Zahlung. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Was einer anderen Behörde als wesentliche Planänderung mitgeteilt wird, muss zeitgleich auch dem Kapitalmarkt offengelegt werden.
Ad-hoc-Publizität bei wesentlichen Änderungen
- Behörde / Gericht
- British Columbia Securities Commission (BCSC), Executive Director (Vergleich)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Securities Act (British Columbia), RSBC 1996, c. 418, s. 85 (unverzügliche Offenlegung wesentlicher Änderungen) und s. 168.2(1)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 22.08.2025
Originalbetrag 100.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.08.2025.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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12.08.2025 Vend Marketplaces ASA (vormals Schibsted ASA)Vend Marketplaces (ex Schibsted): 10 Mio. NOK für Insiderinfos im Analystengespräch 840.774 €
Der börsennotierte Betreiber von Onlinemarktplätzen führte vom 25. bis 31. März 2025 Einzelgespräche mit 19 Analysten vor der Stillhalteperiode („pre-close calls“) und sagte in einem aufgezeichneten Gespräch, der Konsens für das erste Quartal und das Gesamtjahr 2025 sei zu hoch, ergänzt um Erwartungen zu einzelnen Geschäftsbereichen; der Analyst senkte danach seine EBITDA-Schätzung, die Aktie fiel am 26. März um 10 %. Das Finanstilsynet wertete dies als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und verhängte 10.000.000 NOK; erschwerend berücksichtigte es, dass Vend seine vorbereitete Liste mit Gesprächspunkten zunächst nicht vorgelegt hatte. Vend kündigte an, das Bußgeld zu akzeptieren, und hat beschlossen, Analystengespräche vor Stillhalteperioden einzustellen.
Pre-close Calls sind kein geschützter Raum: Einschätzungen zum Analystenkonsens oder zum laufenden Quartal gehören, wenn überhaupt, in eine Börsenmitteilung an alle.
Umgang mit Insiderinformationen in Investor-Relations- und Analystengesprächen
- Behörde / Gericht
- Finanstilsynet (Norwegen)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 14 lit. c i. V. m. Art. 10 MAR; verdipapirhandelloven § 3-1 und § 21-1
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 20.08.2025
Originalbetrag 10.000.000 NOK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.08.2025.
- Finanstilsynet: Vedtak om ileggelse av overtredelsesgebyr – Vend Marketplaces ASA (12.08.2025, ref. 25/4619) Entscheidung einer Behörde
- Finanstilsynet: Vend Marketplaces ASA får overtredelsesgebyr for ulovlig spredning av innsideinformasjon (20.08.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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30.07.2025 Societe Generale Securities Australia Pty LimitedSociete Generale Securities Australia: 3,88 Mio. AUD für Versagen als Marktwächter 2,18 Mio. €
Das Markets Disciplinary Panel (MDP) der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) belegte den zweitgrößten Teilnehmer am Terminmarkt ASX 24 per Infringement Notice mutmaßlich 3.880.100 AUD, weil er zwischen Mai 2023 und Februar 2024 33 kurz vor Handelsschluss platzierte Aufträge zweier Kunden für Strom- und Weizen-Futures zuließ, bei denen er hätte vermuten müssen, dass sie einen falschen oder irreführenden Anschein am Markt erzeugen sollten (Muster „Marking the Close“, Rule 3.1.2(1)(b)(iii) der Market Integrity Rules). Das MDP wertete das Verhalten nach wiederholten Kontakten der ASIC als leichtfertig (reckless) und die Compliance-Kultur als erschwerend; die Zahlung gilt nicht als Schuldeingeständnis.
Wer Kunden Marktzugang gewährt, muss deren Aufträge wirksam überwachen und auf Hinweise der Aufsicht sofort mit konkreten Maßnahmen reagieren.
Erkennen verdächtiger Kundenaufträge (Marktmanipulation, Marking the Close) im Termingeschäft
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Markets Disciplinary Panel (MDP) der Australian Securities and Investments Commission (ASIC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- ASIC Market Integrity Rules (Futures Markets) 2017, Rule 3.1.2(1)(b)(iii); Corporations Act 2001 (Cth) s 798H(1); Infringement Notice nach reg 7.2A.04 Corporations Regulations 2001
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 02.09.2025
Originalbetrag 3.880.100 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.07.2025.
- ASIC Markets Disciplinary Panel – Infringement Notice MDP01/25 (Matter MDP 1213-24), Date given 30.07.2025 Entscheidung einer Behörde
- ASIC – MDP Outcomes Register (Eintrag 02/09/2025, MDP01/25) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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29.07.2025 Sigma Broking LimitedFCA: 1,09 Mio. Pfund gegen Sigma Broking wegen fehlerhafter Transaktionsmeldungen 1,26 Mio. €
Die FCA verhängte gegen Sigma Broking Limited eine Geldbuße von 1.087.300 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA waren zwischen Dezember 2018 und Dezember 2023 nahezu alle Transaktionsmeldungen der Firma unvollständig oder fehlerhaft, betroffen waren 924.584 Geschäfte. Ursache war ein von Anfang an falsch eingerichtetes Meldesystem, dessen Fehler über Jahre nicht behoben wurden. Die Buße enthält einen Nachlass von 30 %.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 26 UK MiFIR; FCA Principle 3; section 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 1.087.300 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.07.2025.
- FCA Final Notice: Sigma Broking Limited (29 July 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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24.07.2025 Barents Reinsurance S.A., London BranchPRA: 1,785 Mio. GBP gegen Londoner Niederlassung von Barents Reinsurance 2,06 Mio. €
Die PRA verhängte gegen die Londoner Niederlassung des Luxemburger Rückversicherers Barents Reinsurance S.A. eine Geldbuße von 1.785.000 GBP – die erste gegen ein reines Rückversicherungsunternehmen. Von Juli 2021 bis Oktober 2023 hatte die Niederlassung sich nicht ausreichend auf die nach dem Brexit geltenden britischen Regeln vorbereitet, Empfehlungen der Innenrevision verspätet umgesetzt, keine angemessene Governance und keine auf das britische Geschäft zugeschnittene Notfallplanung unterhalten und aufsichtliche Meldungen verspätet eingereicht.
Auch Niederlassungen ausländischer Versicherer müssen Governance, Notfallplanung und Meldewesen an die örtlichen Aufsichtsregeln anpassen, sobald diese gelten.
- Behörde / Gericht
- Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- PRA Fundamental Rule 6; Conditions Governing Business 2.3 und 2.6; Reporting 2.1 und 2.5 (PRA Rulebook); s. 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Frühe Eingeständnisse und Kooperation (15 % Reduktion) sowie Einigung (30 % Nachlass; ohne ihn 2.550.000 GBP); erhebliche Kosten für Abhilfemaßnahmen; nach Auffassung der PRA weder vorsätzlich noch leichtfertig.
- Veröffentlicht
- 28.07.2025
Originalbetrag 1.785.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.07.2025.
- PRA Final Notice to Barents Reinsurance S.A., London Branch, 24 July 2025 Entscheidung einer Behörde
- Bank of England news release: The PRA fines Barents Reinsurance S.A., London Branch £1,785,000 (28 July 2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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24.07.2025 The Open Network FoundationVARA: Geldbuße und Unterlassungsanordnung gegen The Open Network Foundation (Werbung) Bußgeld
Laut Durchsetzungsliste der VARA verstieß The Open Network Foundation gegen die VARA Marketing Regulations. Als Maßnahmen führt die Liste eine Unterlassungsanordnung, eine Geldbuße in nicht veröffentlichter Höhe und ein Public Statement auf.
Auch Stiftungen aus dem Kryptoumfeld unterliegen in Dubai den Werberegeln für virtuelle Vermögenswerte, wenn sie dort für ihr Angebot werben.
Regeln für die Bewerbung virtueller Vermögenswerte
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- VARA Marketing Regulations
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- VARA: Enforcement Actions – Liste der Geldbußen (Eintrag The Open Network Foundation, 2025/07/24) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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23.07.2025 Condor Courtiers & Conseillers S.à r.l.Condor Courtiers & Conseillers: Zulassungsentzug wegen Einsatzes nicht zugelassener Tippgeber Sonstiges
Nach einer Vor-Ort-Prüfung 2024 entzog der CAA dem Makler die Zulassung (wirksam 15.09.2025): Es fehlte eine effektive Leitung durch zugelassene Geschäftsleiter, „Tippgeber“ ohne Zulassung vertrieben faktisch Versicherungen, und die Maklerzulassung samt Untervermittlernetz wurde unzulässig Dritten zur Verfügung gestellt.
Eine Vertriebszulassung ist nicht übertragbar – wer sie Dritten „vermietet“ oder Tippgeber verkaufen lässt, riskiert den Entzug.
- Behörde / Gericht
- Commissariat aux Assurances (CAA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances, Art. 273, 274, 283, 286, 303
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 16.09.2025
- CAA – Sanction administrative CONDOR COURTIERS & CONSEILLERS S.à r.l. (16.09.2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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09.07.2025 Vocalink LimitedBank of England: 11,9 Mio. GBP gegen Vocalink wegen nicht erfüllter Anordnung 13,8 Mio. €
Die Bank of England verhängte gegen Vocalink Limited, einen Dienstleister für systemrelevante Zahlungssysteme, eine Geldbuße von 11.900.000 GBP – ihre erste gegen ein Finanzmarktinfrastruktur-Unternehmen. Vocalink hatte eine Anordnung vom Juni 2021 zur Behebung festgestellter Mängel in Systemen und Kontrollen bis zur verlängerten Frist am 28. Februar 2022 nicht vollständig umgesetzt, der Bank aber die Erfüllung bestätigt. Ursächlich waren nach der Bank ein unzureichend integriertes Risikomanagement des Sanierungsprogramms und kritische Prüfberichte, die nicht an Risikofunktion, Innenrevision und Board weitergegeben wurden.
Bevor ein Unternehmen der Aufsicht die Erfüllung einer Anordnung bestätigt, müssen alle kritischen Prüfberichte bei den Leitungsgremien angekommen sein.
Eskalation negativer Prüfergebnisse an Leitungsgremien
- Behörde / Gericht
- Bank of England
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- ss. 191 und 196 Banking Act 2009
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit frühem Eingeständnis (15 % Reduktion) und Einigung (weitere 30 %); ohne Reduktionen 20.000.000 GBP; erhebliche Investitionen in die Behebung der Mängel.
- Veröffentlicht
- 09.07.2025
Originalbetrag 11.900.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.07.2025.
- Bank of England Final Notice to Vocalink Limited, 9 July 2025 Entscheidung einer Behörde
- Bank of England news release: The Bank of England fines Vocalink Limited £11,900,000 (9 July 2025) Pressemitteilung einer Behörde
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09.07.2025 Aktienrückkauf zu spät ad hoc gemeldet: BVwG senkt FMA-Strafe gegen Immobilien-AG 300.000 €
Der Vorstand einer börsennotierten Immobilien-AG (im Urteil anonymisiert) stimmte am Samstag, 17.12.2022 per E-Mail einem neuen Aktienrückkaufprogramm samt Umfang, Zeitraum und Preis zu, veröffentlichte es aber erst nach einem formalen Beschluss am Montag, 19.12.2022. Die FMA verhängte 375.000 Euro; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Verstoß gegen die Ad-hoc-Pflicht, setzte die Strafe aber auf 300.000 Euro herab.
Ein endgültiger Organbeschluss löst die Ad-hoc-Pflicht sofort aus – Wochenenden und offene Vertragsdetails verschieben sie nicht.
Ad-hoc-Pflicht bei Organbeschlüssen, auch am Wochenende
- Behörde / Gericht
- Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde gegen Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht FMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 MAR i. V. m. § 156 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 BörseG 2018
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Bau und Immobilien
- Verschulden
- fahrlässig
- BVwG W279 2310813-1 vom 09.07.2025 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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09.07.2025 RTAX Financial Corp.RTAX Financial: 175.000 CAD Verwaltungsstrafe wegen Anlagebetrugs und Emission ohne Prospekt 109.170 €
Ein ASC-Panel hatte zuvor festgestellt, dass RTAX Wertpapiere unerlaubt vertrieben und Anleger zwischen 2016 und 2019 um mindestens 462.421 CAD betrogen hatten: Die Gelder sollten in Investitionen oder Darlehen an Dritte fließen, wurden aber zu einem erheblichen Teil privat, für fremde Schulden und für Zahlungen an andere Anleger verwendet. Im Sanktionsbeschluss ordnete das Panel eine Verwaltungsstrafe von 175.000 CAD an; die Herausgabe von 462.421 CAD und die Kosten von 81.755 CAD sind davon getrennt und nicht im ausgewiesenen Betrag enthalten. RTAX muss den Wertpapierhandel dauerhaft einstellen. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Anlegergelder müssen strikt zweckgebunden verwendet werden, und ohne Prospekt oder Ausnahme darf kein Kapital eingeworben werden.
Anlagebetrug und unerlaubte Wertpapieremissionen
- Behörde / Gericht
- Alberta Securities Commission (ASC), Hearing Panel
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Securities Act (Alberta), RSA 2000, c. S-4, s. 110(1) (Vertrieb ohne Prospekt) und s. 93(1)(b) (Betrug); Sanktionen nach s. 198 (u. a. s. 198(1)(i) Herausgabe), s. 199 (Verwaltungsstrafe) und s. 202 (Kosten)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 14.07.2025
Originalbetrag 175.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.07.2025.
- ASC: Decision (Sanctions), 2025 ABASC 96, 09.07.2025 (Respondents: [Direktor] and RTAX Financial Corp.) Entscheidung einer Behörde
- ASC: News Release zum Sanktionsbeschluss gegen RTAX Financial Corp. und ihren Direktor, 14.07.2025 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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08.07.2025 Barents Reinsurance S.A.Barents Reinsurance: Höchstbußgeld von 250.000 EUR wegen Governance-Mängeln 250.000 €
Der Rückversicherer verstieß gegen den Grundsatz der Spezialisierung auf das Rückversicherungsgeschäft, sein zugelassener Geschäftsleiter war nicht effektiv vor Ort präsent und hatte unzureichende Befugnisse, das Governance-System samt Kontrolle ausgelagerter Funktionen war unzureichend, und Anordnungen aus einer Prüfung von 2019 waren nicht oder nur teilweise umgesetzt. Der CAA verhängte das gesetzliche Höchstmaß von 250.000 EUR; das Unternehmen kooperierte.
Substanz vor Ort ist Aufsichtspflicht: Geschäftsleitung, Befugnisse und Kontrolle ausgelagerter Funktionen müssen real im Sitzland liegen.
- Behörde / Gericht
- Commissariat aux Assurances (CAA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances, Art. 49, 71, 81, 274, 303
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit dem CAA während und nach der Prüfung.
- Veröffentlicht
- 08.08.2025
- CAA – Sanction administrative BARENTS REINSURANCE S.A. (08.08.2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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03.07.2025 Sutor Bank GmbHSutor Bank: Bußgeld wegen Interessenkonflikten bei Riester-Produkten auf 190.000 € gesenkt 190.000 €
Die BaFin setzte am 3. Juli 2025 Geldbußen von 702.500 Euro gegen die Sutor Bank GmbH fest: Die Bank hatte 2020 und 2021 Kundinnen und Kunden bei einer möglichen Vertragsänderung für Riester-Altersvorsorgeprodukte nicht eindeutig über ihr wirtschaftliches Eigeninteresse und damit über Interessenkonflikte informiert, 2020 nicht auf damit verbundene Risiken hingewiesen und 2021/2022 unzureichend über die Aufbewahrungsdauer von Telefonaufzeichnungen informiert. Nach dem Einspruch setzte das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18. August 2026 eine Geldbuße von 190.000 Euro fest; das Urteil ist rechtskräftig.
Wer Kunden eine Vertragsänderung anbietet, an der er selbst wirtschaftlich interessiert ist, muss diesen Interessenkonflikt klar offenlegen.
Interessenkonflikte gegenüber Kundinnen und Kunden offenlegen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); Amtsgericht Frankfurt am Main (Einspruchsverfahren)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- § 63 Abs. 2 S. 1 i. V. m. S. 2 WpHG; § 63 Abs. 6 S. 1, Abs. 13 Nr. 4 WpHG i. V. m. Art. 44 Abs. 2 b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; § 83 Abs. 5, Abs. 10 S. 1 WpHG i. V. m. Art. 76 Abs. 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 19.08.2025
- BaFin: Sutor Bank GmbH: Bafin setzt Geldbußen fest (19.08.2025, geändert 01.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- BaFin: Bekanntmachung zur Sutor Bank GmbH (mit Aktualisierung zum Urteil des AG Frankfurt am Main) Amtliches Register oder Bekanntmachung
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24.06.2025 Grifols, S.A.CNMV: 1 Mio. Euro gegen Grifols wegen fehlerhafter Finanzberichte und Kennzahlen 1 Mio. €
Die CNMV verhängte gegen Grifols zwei Geldbußen von zusammen 1.000.000 Euro: 800.000 Euro, weil die Konzernabschlüsse 2021 bis 2023 und der Halbjahresbericht 2023 unrichtige oder unvollständige Angaben nach IFRS enthielten, und 200.000 Euro wegen irreführender Angaben zur Berechnung alternativer Leistungskennzahlen (APM) in den Lageberichten. Die Gesellschaft verzichtete auf Rechtsbehelfe im Verwaltungsweg.
Alternative Leistungskennzahlen müssen transparent und nachvollziehbar berechnet werden; für falsche Finanzinformationen haftet der Emittent.
Richtigkeit von Finanzberichten und alternativen Leistungskennzahlen
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 282.1.b) und Art. 292.1.f) Ley 6/2023 de los Mercados de Valores y de los Servicios de Inversión
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 06.08.2025
- BOE-A-2025-16320: Resolución de 24 de julio de 2025 de la CNMV (Grifols, SA) Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CNMV, Registro público de sanciones impuestas por la CNMV Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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17.06.2025 Miller Europe SRLMiller Europe: 500.000 EUR wegen nicht gemeldeter Vertriebsmitarbeiter nach dem Brexit 500.000 €
Der belgische Versicherungs- und Rückversicherungsmakler Miller Europe SRL meldete der FSMA vom 31. März 2019 bis 15. Dezember 2023 in 132 Fällen Änderungen bei der Zahl seiner Personen mit Kundenkontakt nicht unverzüglich und benannte zu wenige Vertriebsverantwortliche (vorgeschrieben ist mindestens einer je zehn Personen mit Kundenkontakt); die meisten betroffenen Personen waren nach dem Brexit von der Gruppe an die britische Zweigniederlassung entsandte Beschäftigte. Am 15. Dezember 2023 waren 250 aktive Personen mit Kundenkontakt, 96,5 %, nicht gemeldet, und es fehlten 24 Vertriebsverantwortliche. Im Vergleich zahlt Miller Europe 500.000 EUR.
Nach Umstrukturierungen wie dem Brexit muss die Registrierung vertriebsberechtigter Personen laufend mit der tatsächlichen Organisation abgeglichen werden.
- Behörde / Gericht
- Autorité des services et marchés financiers / Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten (FSMA) – Comité de direction (règlement transactionnel)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 264 § 1 und Art. 268 § 1 Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen i. V. m. Art. 6 und 8 des Königlichen Erlasses zu dessen Durchführung; Art. 71 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation; seit Februar 2024 bereinigt, neue Kontrollinstrumente und zwei zusätzliche Verwaltungsratsmitglieder.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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10.06.2025 SMCP SA; European TopSoho S.à r.l.; Dynamic Treasure GroupSMCP: Schwellenmeldungen versäumt, irreführende Mitteilung, Insiderinformation nicht geschützt 720.000 €
Rund um den Kontrollwechsel beim Modekonzern SMCP 2021/22 versäumten der Großaktionär European TopSoho (ETS) und Dynamic Treasure Group Schwellenmeldungen; ETS verbreitete zudem eine irreführende Pressemitteilung. SMCP selbst wahrte die Vertraulichkeit einer Insiderinformation nicht. Sanktionen: ETS 400.000 €, DTG 300.000 €, SMCP 20.000 €. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Emittenten müssen Insiderinformationen auch dann wirksam abschirmen, wenn der Konflikt vom Großaktionär ausgeht.
Vertraulichkeit von Insiderinformationen sicherstellen
- Behörde / Gericht
- Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 233-7 Code de commerce; Art. 223-14 RG AMF; Art. 12 Abs. 1 lit. c MAR; Art. 2 Abs. 1 DVO (EU) 2016/1055
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Décision SAN-2025-05 Entscheidung einer Behörde
- Décision n° 5 du 10 juin 2025 (PDF) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Direktlink
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06.06.2025 Belfius Banque SA / Belfius Bank NVBelfius: 6,94 Mio. EUR EZB-Sanktion wegen verspäteter Einführung interner Modelle 6,94 Mio. €
Belfius setzte entgegen einem EZB-Beschluss die neuen internen Modelle zur Berechnung der Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko nicht bis zum 26. Januar 2024 um und legte keinen Prüfbericht zu deren Validierung vor, sondern nutzte vom 27. Januar 2024 bis 17. März 2025 veraltete Modelle weiter, obwohl die EZB an die Pflicht erinnert hatte. Die EZB stufte das Fehlverhalten als hoch und den Verstoß als schwer ein und verhängte 6.940.000 EUR; eine Abhilfemaßnahme gegen die Unterschätzung der risikogewichteten Forderungsbeträge wirkte mildernd.
Von der Aufsicht gesetzte Umsetzungsfristen für Modelle sind verbindlich; Verzögerungen sind früh zu beheben statt hinzunehmen.
Fristgerechte Umsetzung aufsichtlicher Beschlüsse
- Behörde / Gericht
- Europäische Zentralbank (EZB), Bankenaufsicht
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 18 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1024/2013 (Verstoß gegen einen EZB-Beschluss zu internen Modellen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Abhilfemaßnahme gegen die Unterschätzung der risikogewichteten Forderungsbeträge.
- Veröffentlicht
- 18.07.2025
- ECB – Imposition of an administrative penalty on Belfius Banque SA; Belfius Bank NV; Belfius Bank SA Amtliches Register oder Bekanntmachung
- ECB Banking Supervision – Published sanctions (Liste mit Entscheidungsdatum, Betrag, Status) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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02.06.2025 Alexandria Group OyjAlexandria Group: 1 Mio. EUR wegen Mängeln der Anlageberatung über gebundene Vermittler 1 Mio. €
Die finnische Finanzaufsicht verhängte gegen den Wertpapierdienstleister Alexandria Group Oyj eine gemeinsame Sanktionszahlung von 1.000.000 EUR. Das Unternehmen hatte 2021 vor Anlageempfehlungen über seine gebundenen Vermittler nicht alle vorgeschriebenen Angaben zu Kenntnissen, Anlagezielen und Verlusttragfähigkeit der Kunden eingeholt, erhobene Angaben nicht vollständig gespeichert und seine interne Kontrolle unzureichend organisiert. Frühere Verstöße (2017: Sanktionszahlung von 90.000 EUR und öffentliche Verwarnung) flossen in die Bemessung ein. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Wer Anlageberatung über gebundene Vermittler vertreibt, muss die Geeignetheitsprüfung technisch erzwingen und lückenlos dokumentieren.
Geeignetheitsprüfung und Dokumentation in der Anlageberatung
- Behörde / Gericht
- Finanssivalvonta (FIN-FSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Sijoituspalvelulaki 10 luku 4 § und 11 §, 7 luku 2 §; Del. VO (EU) 2017/565 Art. 21, 54, 55, 72; FivaL 40 §, 41 §, 41 b §
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 03.06.2025
- Finanssivalvonta: Alexandria Group Oyj:lle 1 000 000 euron yhteinen seuraamusmaksu (03.06.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Finanssivalvonta: Toimituskirja johtokunnan päätöksestä 2.6.2025, FIVA/2024/1173 Entscheidung einer Behörde
- Finanssivalvonta: Finanssivalvonnan päätökset (Alexandria hat Beschwerde eingelegt) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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27.05.2025 AION BANK SAAION Bank: 700.000 EUR Vergleich wegen nicht voll gezahlter Zinsen auf Sparkonten 700.000 €
Wegen eines fehlerhaften IT-Werkzeugs zahlte AION Bank vom 1. Dezember 2019 bis 30. Juni 2024 7.232 Inhabern reglementierter Sparkonten Grundzinsen und Treueprämien nicht vollständig aus, insgesamt 550.898,01 EUR, und verletzte damit die gesetzlichen Bedingungen für reglementierte Sparkonten. Die Bank hatte die FSMA im Januar 2024 selbst informiert und 530.316,25 EUR erstattet; im Vergleich zahlt sie 700.000 EUR und verpflichtet sich, weitere Schäden kostenlos zu ersetzen.
Nach IT-Umstellungen müssen Zins- und Prämienberechnungen für Kundenprodukte kontrolliert werden, bevor sich Fehler über Jahre summieren.
- Behörde / Gericht
- Autorité des services et marchés financiers / Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten (FSMA) – Comité de direction (règlement transactionnel)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 28ter § 2 Gesetz vom 2. August 2002 i. V. m. Art. 2, 4°, b) KE/AR zur Durchführung des CIR 92 und Art. 21, 5° CIR 92; Art. 71 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Selbstmeldung an die FSMA, Kooperation, Ersatz des fehlerhaften IT-Werkzeugs, gestärkte Governance und Erstattung an die Kunden.
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14.05.2025 SAP SESAP: Hinweisbekanntmachung zum Jahresfinanzbericht 2022 versäumt 1,75 Mio. €
SAP hatte keine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab wann und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht 2022 zusätzlich zum Unternehmensregister öffentlich zugänglich war (Hinweisbekanntmachung). Die BaFin verhängte eine Geldbuße von 1,75 Mio. Euro; der Bescheid ist rechtskräftig.
Auch scheinbar formale Publizitätsschritte wie die Hinweisbekanntmachung brauchen einen festen Platz im Finanzkalender – der Bußgeldrahmen reicht bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- § 114 Abs. 1 Satz 2 WpHG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 27.05.2025
- SAP SE: BaFin setzt Geldbuße fest Entscheidung einer Behörde
- Bekanntmachung der BaFin zur SAP SE (Maßnahmenansicht mit Rechtskraftvermerk) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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28.04.2025 Interactive Brokers Hong Kong LimitedSFC: 4,2 Mio. HKD Geldbuße für Interactive Brokers HK wegen Wertpapierleihe ohne Vollmacht 476.704 €
Die SFC rügte Interactive Brokers Hong Kong öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 4,2 Mio. HKD, weil der Broker zwischen Dezember 2017 und Oktober 2020 an der Hongkonger Börse notierte Wertpapiere von 7.911 Kunden auf Grundlage abgelaufener Dauervollmachten (standing authorities) verlieh. Wegen eines Programmierfehlers waren die Verlängerungsschreiben nicht versandt worden. Das verstieß gegen die Securities and Futures (Client Securities) Rules und den Code of Conduct.
Automatisierte Prozesse für Kundenvollmachten brauchen eine unabhängige Kontrolle, ob Fristen und Verlängerungen tatsächlich eingehalten werden.
Umgang mit Kundenwertpapieren und Fristen von Kundenvollmachten
- Behörde / Gericht
- Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Section 194 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571); Sections 7 und 10 Securities and Futures (Client Securities) Rules; General Principles 7 und 8, Paragraphen 11.1(a) und 12.1 Code of Conduct
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Selbstanzeige und Abhilfemaßnahmen, kein vorsätzliches Handeln, kein nachgewiesener Kundenschaden, Kooperation und Anerkennung der Feststellungen.
- Veröffentlicht
- 28.04.2025
Originalbetrag 4.200.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.04.2025.
- SFC reprimands and fines Interactive Brokers Hong Kong Limited $4.2 million for regulatory breaches (25PR57) Pressemitteilung einer Behörde
- Statement of Disciplinary Action – Interactive Brokers Hong Kong Limited Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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16.04.2025 NetCents Technology Inc.NetCents Technology: 3,34 Mio. CAD Abschöpfung wegen irreführendem Krypto-Coin-Verkauf 2,11 Mio. €
Das Zahlungsunternehmen aus Vancouver verkaufte 2017 ohne Prospekt einen eigenen Krypto-Coin an rund 500 Anleger und nahm 3.341.040,91 CAD ein; dabei verwies es auf eine unabhängige gemeinnützige Organisation, die es nicht gab, meldete ausverkaufte Tranchen, die nicht ausverkauft waren, und nannte überhöhte Monatsumsätze. Zudem betrieb es ohne Anerkennung eine Handelsplattform für den Coin. Im Vergleich mit der BCSC wurde NetCents dauerhaft vom Wertpapierhandel ausgeschlossen und muss die seit 2018 eingefrorenen Erlöse samt Zinsen an die Kommission zahlen. Der Betrag von 3.341.040,91 CAD ist die Herausgabe (disgorgement) der Erlöse, keine Verwaltungsstrafe.
Wer Krypto-Token an Anleger verkauft, muss die Wertpapierpflichten prüfen und darf in Whitepapers und Mitteilungen nur belegbare Angaben machen.
Token-Verkäufe als Wertpapieremission und wahrheitsgemäße Anlegerinformation
- Behörde / Gericht
- British Columbia Securities Commission (BCSC), Executive Director (Vergleich und Anordnung)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Securities Act (British Columbia), RSBC 1996, c. 418, s. 61 (Prospektpflicht), s. 50(1)(d) (Falschangaben), s. 25 (nicht anerkannte Börse); Anordnungen nach s. 161(1)(b), (d) und (g)
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Die damaligen Direktoren und leitenden Angestellten sind nicht mehr im Unternehmen; durch den Vergleich entfiel eine Anhörung.
- Veröffentlicht
- 16.04.2025
Originalbetrag 3.341.040,91 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.04.2025.
- BCSC: Order, NetCents Technology Inc., 2025 BCSECCOM 140, 16.04.2025 Entscheidung einer Behörde
- BCSC: Settlement Agreement, NetCents Technology Inc., 2025 BCSECCOM 139 Entscheidung einer Behörde
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08.04.2025 Regen Serviços Fiduciários Ltda.Regen Serviços Fiduciários: 255.000 BRL CVM-Buße wegen falscher Liquiditätsangaben 39.713 €
Die CVM verurteilte Regen Serviços Fiduciários Ltda. zu einer Geldbuße von 255.000,00 BRL, weil deren interne Kontrollen versagten und sie der Behörde wiederholt falsche Angaben zur Liquidität der von ihr als Administratorin verwalteten Investmentfonds übermittelte (Art. 19 Instrução CVM 558 bis 30. Juni 2021, danach Art. 22 Resolução CVM 21). Das Unternehmen hatte keine Verteidigung eingereicht; gegen die Entscheidung war ein Rekurs mit aufschiebender Wirkung an den CRSFN möglich.
Aufsichtsmeldungen zur Fondsliquidität brauchen eigene Plausibilitätskontrollen; wiederholte Fehler gelten als Organisationsmangel.
- Behörde / Gericht
- Comissão de Valores Mobiliários (CVM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Instrução CVM 558/2015, Art. 19; Resolução CVM 21/2021, Art. 22
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 08.04.2025
Originalbetrag 255.000 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.04.2025.
- CVM – CVM multa em R$ 255 mil administrador fiduciário por falhas em controles internos (PAS 19957.011992/2023-24) Pressemitteilung einer Behörde
- CVM – PAS 19957.011992/2023-24, Voto da Diretora-Relatora (8.4.2025) Entscheidung einer Behörde
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07.04.2025 Modefinance S.r.l.Modefinance: 420.000 EUR ESMA-Geldbuße wegen irreführender Berufung auf die ESMA 420.000 €
Die italienische Ratingagentur Modefinance S.r.l. hatte zwischen September 2018 und Oktober 2021 in vier Veröffentlichungen auf ihren Websites behauptet, die ESMA habe ihr Bewertungsmodell MORE „zertifiziert“ bzw. „validiert“, und damit den Eindruck einer Billigung durch die ESMA erweckt, die es nicht gab. Die ESMA wertete dies als fahrlässigen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 6 der Ratingagentur-Verordnung und verhängte 420.000 EUR sowie eine öffentliche Bekanntmachung.
Wer sich in Werbung und Veröffentlichungen auf eine Aufsichtsbehörde beruft, darf keine Billigung oder Zertifizierung andeuten, die es nicht gibt.
Irreführende Bezugnahme auf Aufsichtsbehörden in der Unternehmenskommunikation
- Behörde / Gericht
- Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Art. 10 Abs. 6, Art. 24 und Art. 36a VO (EG) Nr. 1060/2009 (Ratingagentur-Verordnung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Freiwillige Maßnahmen gegen Wiederholung; erschwerend wirkte die wiederholte Begehung über mehr als sechs Monate.
- Veröffentlicht
- 07.04.2025
- ESMA Board of Supervisors – Decision on Modefinance S.r.l. (ESMA43-857238790-1431, 07.04.2025) Entscheidung einer Behörde
- ESMA Public Notice – Modefinance S.r.l. (ESMA43-1868696574-1259) Amtliches Register oder Bekanntmachung
- ESMA fines Modefinance S.r.l. EUR 420,000 for misleadingly using ESMA's name (07.04.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- ESMA – Sanctions and Enforcement, Enforcement actions Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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03.04.2025 AC Holding Limited (Cayman Islands, Hayvn-Muttergesellschaft)ADGM: 3,6 Mio. USD gegen Hayvn-Mutter wegen Abwicklung über unregulierte Konten 3,24 Mio. €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die auf den Kaimaninseln ansässige Muttergesellschaft der Hayvn-Gruppe eine Geldbuße von 3.600.000 USD, weil sie wissentlich an unerlaubten Finanzgeschäften einer unregulierten ADGM-Zweckgesellschaft und an Erlaubnisüberschreitungen ihrer ADGM-Tochter beteiligt war (Knowingly Concerned). Über Bankkonten dieser Zweckgesellschaft liefen rund 3.023 Transaktionen von 241 Kunden der Gruppe mit Einzahlungen von etwa 507 Mio. USD und Auszahlungen von etwa 558 Mio. USD, obwohl die Zweckgesellschaft keine Erlaubnis besaß und nicht den ADGM-Geldwäscheregeln unterlag. Die Behörde erhöhte die Buße um 20 %, unter anderem weil die Muttergesellschaft die Nutzung der Konten gegenüber der Aufsicht nicht vollständig offenlegte und die Hälfte der Honorare der bestellten Sachverständigen zurückhielt.
Eine Konzernmutter haftet mit, wenn sie Kundengeschäfte bewusst über unregulierte Gesellschaften in einem Finanzzentrum abwickelt.
Erlaubnispflicht im Konzern: keine Abwicklung über unregulierte Gesellschaften
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Sections 16, 17 und 20 i. V. m. Section 220 sowie Section 232 FSMR 2015
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation der Muttergesellschaft und ihres Prüfungs- und Risikoausschusses ab Mitte Dezember 2023; die erschwerenden Umstände überwogen.
- Haftung von Führungskräften
- Die Nutzung der Konten war laut Final Notice nicht vom Board genehmigt, sondern vom damaligen CEO gesteuert. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 3.600.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.04.2025.
- FSRA Final Notice an AC Holding Limited (Cayman Islands) vom 3. April 2025 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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03.04.2025 AC Limited (Hayvn)ADGM: 3 Mio. USD Geldbuße und Erlaubnisentzug für Krypto-Dienstleister AC Limited (Hayvn) 2,7 Mio. €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Anbieter von Handel und Verwahrung virtueller Vermögenswerte eine Geldbuße von 3.000.000 USD und entzog ihm die Erlaubnis (Financial Services Permission). Zwischen Dezember 2021 und Mai 2024 hatte er mit nicht zugelassenen virtuellen Vermögenswerten und über seine Obergrenze von 1 Mio. USD hinaus gearbeitet, Kundengelder ohne formelle Vereinbarungen über Konten einer unregulierten ADGM-Zweckgesellschaft und der Muttergesellschaft laufen lassen, sieben zunächst nicht gemeldete Kundenbeziehungen ohne ordnungsgemäße Risikobewertung und Kundenprüfung geführt und der Aufsicht falsche und irreführende Angaben zu Bankkonten, Kunden und Vermögenswerten gemacht. Die Behörde wertete die Verstöße als vorsätzlich oder zumindest leichtfertig und erhöhte die Buße wegen der Falschangaben um 20 %.
Falsche Angaben gegenüber der Aufsicht verschärfen jede Sanktion, und Kundengelder gehören auf eigene, geschützte Kundenkonten.
Offenheit gegenüber der Aufsicht und Schutz von Kundengeldern
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Sections 17(1), 33, 214(4), 221 und 232 FSMR 2015; GEN Rules 2.2.1, 2.2.3, 2.2.9, 2.2.10, 2.2.11, 3.2.1, 3.3.1, 3.3.3, 3.3.7, 3.3.34, 8.1.2(6); COBS Rules 2.2.1, 14.2.1, 17.2.1; AML Rules 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3, 8.3.1(1), 8.4.1
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation ab Mitte Dezember 2023 und freiwillige Einstellung des Geschäfts ab 11. Dezember 2023 im Rahmen einer Verpflichtungszusage; keine einschlägigen Vorverstöße. Die erschwerenden Umstände überwogen.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 3.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.04.2025.
- FSRA Final Notice an AC Limited (Hayvn) vom 3. April 2025 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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01.04.2025 BFF Bank S.p.A.Banca d'Italia: 1,45 Mio. EUR gegen BFF Bank wegen Kreditrisiko- und Vergütungsmängeln 1,45 Mio. €
Die Banca d'Italia belegte die BFF Bank S.p.A. nach Art. 144 TUB mit Geldbußen von insgesamt 1.450.000 EUR: 1.200.000 EUR für Mängel in Organisation und internen Kontrollen beim Kreditrisiko und 250.000 EUR für Verstöße gegen die Vorgaben zur Vergütungs- und Anreizpolitik. Grundlage war eine Prüfung vom 11.09.2023 bis 12.01.2024; berücksichtigt wurden die Tragweite der Mängel und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Vergütungsregeln und Kreditrisikosteuerung sind eigenständige Aufsichtspflichten, deren Mängel die Aufsicht getrennt und empfindlich sanktioniert.
Kreditrisikokontrollen und Vergütungspolitik in Banken
- Behörde / Gericht
- Banca d'Italia
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 53 Abs. 1 lit. b und d, Art. 67 Abs. 1 lit. b und d sowie Art. 144 Abs. 1 lit. a TUB (D.Lgs. 385/1993); Circolare Banca d'Italia 285/2013
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die Korrekturmaßnahmen der Bank wurden bei der Bemessung berücksichtigt.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 02.07.2025
- Banca d'Italia – BFF Bank Spa, Provvedimento n. 94 dell'1 aprile 2025 Entscheidung einer Behörde
- Banca d'Italia – Provvedimenti sanzionatori (Liste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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01.04.2025 Banca di Credito Popolare S.c.p.A.Banca d'Italia: 1,05 Mio. EUR gegen Banca di Credito Popolare wegen Risikosteuerung 1,05 Mio. €
Die Banca d'Italia verhängte gegen die Banca di Credito Popolare S.c.p.A. eine Geldbuße von 1.050.000 EUR nach Art. 144 TUB. Die Prüfung vom 25.09.2023 bis 02.02.2024 ergab Mängel in Steuerung, Management und Kontrolle der Risiken, die sich auf die Kapitalsituation und die aufsichtlichen Meldungen auswirkten; die Abhilfemaßnahmen der Bank flossen in die Bemessung ein.
Schwächen in der Risikosteuerung schlagen auf Kapitalausweis und Aufsichtsmeldungen durch und werden von der Aufsicht empfindlich sanktioniert.
Risikosteuerung und aufsichtliche Meldungen
- Behörde / Gericht
- Banca d'Italia
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 51, 53 Abs. 1 lit. a, b und d sowie Art. 144 TUB (D.Lgs. 385/1993); Circolare Banca d'Italia 285/2013
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die Abhilfemaßnahmen der Bank wurden berücksichtigt.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 02.07.2025
- Banca d'Italia – Banca di Credito Popolare Scpa, Provvedimento n. 93 dell'1 aprile 2025 Entscheidung einer Behörde
- Banca d'Italia – Provvedimenti sanzionatori (Liste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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01.04.2025 BNY Mellon Fund Management (Luxembourg) S.A.BNY Mellon Fund Management (Luxembourg): 207.310 EUR wegen Aufsicht über Zweigstellen 207.310 €
Die CSSF verhängte gegen den Fondsverwalter eine Geldbuße von 207.310 EUR, weil er seine 2019 im Zuge des Brexit übernommenen Zweigstellen nicht ausreichend beaufsichtigte. Eine Prüfung im Herbst 2021 ergab unter anderem, dass das Compliance-Handbuch den meisten Beschäftigten der Zweigstellen bis Januar 2022 nicht zugänglich war. Die CSSF berücksichtigte eine frühere Sanktion vom 8. März 2021 wegen ähnlicher Organisationsmängel.
Wer Zweigstellen übernimmt, muss sie selbst beaufsichtigen und deren Beschäftigten die geltenden Verfahren tatsächlich zugänglich machen.
Zugang der Beschäftigten zu Compliance-Richtlinien und Aufsicht über Zweigstellen
- Behörde / Gericht
- Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 148(2)(g) und 148(4)(e) i. V. m. Art. 109(1)(a) Loi modifiée du 17 décembre 2010 (OPC); Règlement CSSF 10-04; Circulaire CSSF 18/698
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Der Verwalter hatte bereits Abhilfemaßnahmen ergriffen.
- Veröffentlicht
- 20.05.2025
- CSSF, Administrative sanction of 1 April 2025 (BNY Mellon Fund Management (Luxembourg) S.A.) Entscheidung einer Behörde
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31.03.2025 FXNET LimitedZypern: FXNET zahlt 225.000 Euro im Vergleich wegen Organisations- und CFD-Verstößen 225.000 €
Die Untersuchung für 2021 bis 2022 betraf Compliance-Organisation, Produktüberwachung, Aufzeichnungspflichten, Schutz von Kundengeldern, Kundeninformation, Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung sowie die CFD-Beschränkungen für Kleinanleger. Die CySEC schloss nach Board-Beschlüssen vom 17. und 31.03.2025 einen Vergleich über 225.000 Euro, der bezahlt ist.
Der Schutz von Kundengeldern und saubere Aufzeichnungen sind Grundpflichten jeder Wertpapierfirma – Lücken summieren sich im Vergleich schnell.
- Behörde / Gericht
- Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17, 22(1), 25, 26(3)(a) Gesetz über Wertpapierdienstleistungen 2017; Art. 42 VO (EU) 600/2014; Art. 37(4) CySEC-Gesetz
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 11.11.2025
- CySEC Board Decision – FXNET Limited – Settlement €225,000 Entscheidung einer Behörde
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24.03.2025 Tokio Marine & Nichido Fire Insurance, Sompo Japan Insurance, Mitsui Sumitomo Insurance u. a. (4 Unternehmen)Vier Versicherer: Anordnungen nach Weitergabe von Kundendaten über Agenturen Anordnung
Mehrfachagenturen hatten Daten von Versicherungsnehmern an konkurrierende Versicherer weitergeleitet, und zu Agenturen entsandte Versicherungsangestellte hatten Kundendaten der Agenturen ohne deren Zustimmung an ihren Arbeitgeber geschickt; allein aus dem Agenturweg meldeten Tokio Marine & Nichido 1.004.861, Sompo Japan 799.331, Mitsui Sumitomo 319.915 und Aioi Nissay Dowa 221.144 betroffene Datensätze. Die Geschäftsverbesserungsanordnungen nach Art. 132 Abs. 1 Insurance Business Act verlangen eine Compliance-Organisation für Datenschutz- und Lauterkeitsrecht, ein Kundendatenmanagement auch bei den Agenturen, strengere Regeln für Entsendungen, eine Prüfung durch externe Fachleute und eine grundlegende Überarbeitung der nach der Anordnung vom Dezember 2023 vorgelegten Verbesserungspläne.
Entsandte Beschäftigte und Mehrfachagenturen sind Datenschutzrisiken: Kundendaten dürfen zwischen Agentur und Versicherer nur mit Rechtsgrundlage fließen.
Weitergabe von Kundendaten im Vertrieb über Agenturen
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Financial Services Agency (FSA, 金融庁)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Insurance Business Act (保険業法) Art. 132 Abs. 1; Bezug zum APPI (個人情報保護法) und zum Unfair Competition Prevention Act (不正競争防止法)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 24.03.2025
- 金融庁 – 損害保険会社4社に対する行政処分について(令和7年3月24日) Pressemitteilung einer Behörde
- 金融庁 – 東京海上日動火災保険株式会社に対する行政処分について(PDF) Entscheidung einer Behörde
- 金融庁 – 損害保険ジャパン株式会社に対する行政処分について(PDF) Entscheidung einer Behörde
- FSA – 行政処分事例集 (Sammlung der Verwaltungsmaßnahmen, Stand 30.06.2026, Excel) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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11.03.2025 Intra DTVM Ltda.Intra DTVM: CVM-Buße von 1,2 Mio. BRL wegen fehlender Fondsinformationen 188.419 €
Das Kollegium der Comissão de Valores Mobiliários (CVM) verurteilte die Fondsverwalterin Intra DTVM Ltda. zu einer Geldbuße von 1.200.000,00 BRL, weil sie vorgeschriebene periodische Informationen der von ihr verwalteten Investmentfonds verspätet oder gar nicht eingereicht hatte (Art. 59 Instrução CVM 555). Nach der Anklage fehlten zum Ende des Geschäftsjahres 2020 insgesamt 121 Pflichtdokumente zu 12 der 19 verwalteten Fonds; vom Vorwurf der Verletzung der Sorgfaltspflicht wurde die Gesellschaft bei Stimmengleichheit freigesprochen, weil in diesem Fall die für die Beschuldigte günstigere Auffassung gilt. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel beim Conselho de Recursos do Sistema Financeiro Nacional (CRSFN) anhängig. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Fondsverwalter brauchen ein belastbares Fristen- und Kontrollsystem, damit Pflichtinformationen für jeden Fonds rechtzeitig bei der Aufsicht eingehen.
Fristgerechte Pflichtmeldungen an die Aufsicht
- Behörde / Gericht
- Comissão de Valores Mobiliários (CVM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Instrução CVM nº 555/2014, Art. 59
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 18.03.2025
Originalbetrag 1.200.000 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.03.2025.
- CVM: CVM multa em R$ 1.2 milhão acusado por falhas informacionais (18.03.2025, Urteil vom 11.03.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- CVM: Voto des Berichterstatters im PAS CVM 19957.001912/2024-11 Entscheidung einer Behörde
- CVM Dados Abertos: Processos Sancionadores (Stand und Situation der Beschuldigten) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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06.03.2025 Talanx AGBaFin: 1,095 Mio. Euro gegen Talanx wegen verspäteter Hinweisbekanntmachung 1,1 Mio. €
Die BaFin setzte am 6. März 2025 eine Geldbuße von 1.095.000 Euro gegen die Talanx AG fest. Das Unternehmen hatte nicht rechtzeitig bekanntgemacht, ab wann und unter welcher Internetadresse sein Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 zusätzlich zum Unternehmensregister öffentlich zugänglich war. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Auch eine scheinbar formale Hinweisbekanntmachung ist bußgeldbewehrt – Fristen der Finanzberichterstattung gehören in den Compliance-Kalender.
Fristen für Hinweisbekanntmachungen zu Finanzberichten einhalten
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- § 115 Abs. 1 S. 2 WpHG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 25.03.2025
- BaFin: Talanx AG: BaFin setzt Geldbuße fest (25.03.2025, geändert 03.04.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- BaFin: Bekanntmachung zur Talanx AG Amtliches Register oder Bekanntmachung
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05.03.2025 Liquidaciones Vizcaya, SL; Albujón Solar 81, SLKursmanipulation in Aktien eines Solarunternehmens: 3 Mio. Euro gegen zwei Gesellschaften 3 Mio. €
Die CNMV stellte fest, dass die beiden Gesellschaften im vierten Quartal 2022 bei Geschäften in Aktien eines börsennotierten spanischen Photovoltaikunternehmens Marktmanipulation begangen hatten. Der Rat der CNMV verhängte am 5. März 2025 gegen Liquidaciones Vizcaya SL und Albujón Solar 81 SL je 1.500.000 EUR, zusammen 3.000.000 EUR. Gegenüber den beiden Gesellschaften ist die Entscheidung rechtskräftig.
Marktmanipulation wird auch bei den beteiligten Gesellschaften selbst mit Bußgeldern in Millionenhöhe geahndet.
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 282.15 Ley del Mercado de Valores (Real Decreto Legislativo 4/2015) i. V. m. Art. 15 MAR
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 08.08.2025
- BOE-A-2025-16492: Resolución de 24 de julio de 2025 de la CNMV Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CNMV Registro público de sanciones: Eintrag 24/07/2025 mit Vermerk vom 4. Dezember 2025 zur Rechtskraft Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- CNMV – Registro público de sanciones impuestas por la CNMV Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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25.02.2025 Cantor Fitzgerald Ireland LimitedCentral Bank: 452.790 Euro gegen Cantor Fitzgerald wegen fehlender Verdachtsmeldungen 452.790 €
Zwischen März 2017 und Juni 2023 meldete die Wertpapierfirma mehrfach erkannte verdächtige Geschäfte nicht an die Central Bank, dokumentierte ihre Prüfungen nicht durchgängig und eskalierte Verdachtsfälle intern nicht zuverlässig. Wegen Verstoßes gegen Art. 16(2) MAR verhängte die Central Bank nach 30 % Vergleichsnachlass 452.790 Euro (Ausgangsbetrag 646.840); der Verstoß wurde eingeräumt.
Makler im Frontoffice müssen Verdachtsmomente dokumentieren und eskalieren, und die Firma muss erkannte Verdachtsfälle tatsächlich melden.
Erkennen und Eskalieren verdächtiger Aufträge durch Händler und Makler
- Behörde / Gericht
- Central Bank of Ireland
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 16(2) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); European Union (Market Abuse) Regulations 2016 (S.I. No. 349 of 2016)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Vergleichsnachlass von 30 %; Verstoß eingeräumt.
- Veröffentlicht
- 27.02.2025
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21.02.2025 AustralianSuper (Trustee des Pensionsfonds AustralianSuper)AustralianSuper: 27 Mio. AUD Strafe wegen nicht zusammengeführter Mitgliedskonten 16,5 Mio. €
Der Trustee des größten australischen Pensionsfonds führte von Juli 2013 bis März 2023 die mehrfach vorhandenen Konten von rund 90.700 Mitgliedern nicht zusammen, obwohl s 108A SIS Act das verlangt; die Mitglieder verloren durch doppelte Gebühren, Versicherungsprämien und entgangene Erträge rund 69 Mio. AUD. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen grundlegende Pflichten des Trustees und verhängte 27 Mio. AUD; alle Betroffenen wurden entschädigt.
Bekannte Compliance-Lücken müssen eskaliert und mit ausreichenden Ressourcen behoben werden; fehlendes Personal ist keine Rechtfertigung.
Eskalation und Behebung erkannter Compliance-Lücken zulasten von Kunden
- Behörde / Gericht
- Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- ss 52, 108A Superannuation Industry (Supervision) Act 1993 (Cth)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Selbstmeldung möglicher Verstöße an die ASIC im Dezember 2021; Entschädigung aller betroffenen Mitglieder.
- Haftung von Führungskräften
- Nach dem Urteil wurden Probleme nicht eskaliert und die Aufsicht durch die obere Führungsebene fehlte; Unterbesetzung verzögerte die Behebung.
- Veröffentlicht
- 21.02.2025
Originalbetrag 27.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.02.2025.
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06.02.2025 Kings International Removers (Pty) LtdKings International Removers: Versicherungspolicen ohne Lizenz ausgegeben Bußgeld
Nach der Beschwerde eines Kunden stellte die Behörde fest, dass das Unternehmen ohne FSP-Zulassung Finanzdienstleistungen erbracht und ohne Versicherungslizenz kurzfristige Nichtlebensversicherungspolicen an Privatpersonen ausgegeben hatte. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Erlaubnispflichten für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Sections 7(1) und 8(9)(c) Financial Advisory and Intermediary Services Act 37 of 2002; Sections 7(1) und 8(2)(d) Short-term Insurance Act 53 of 1998; Section 5(1) Insurance Act 18 of 2017
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 06.02.2025
- FSCA Press Release, 06 February 2025 Pressemitteilung einer Behörde
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04.02.2025 Deutsche Bank AGBaFin: 23,05 Mio. Euro gegen Deutsche Bank wegen Organisations- und Aufzeichnungsmängeln 23,1 Mio. €
Die BaFin setzte am 4. Februar 2025 Geldbußen von insgesamt 23.050.000 Euro gegen die Deutsche Bank AG fest: 14,8 Mio. Euro, weil die Bank nach Vorwürfen zum Vertrieb von Währungsderivaten in Spanien zu lange für Aufklärung und Mängelbeseitigung brauchte; 4,6 Mio. Euro, weil die Zweigniederlassung Postbank Telefongespräche zu Kundenaufträgen zeitweise nicht aufzeichnete; 3,65 Mio. Euro, weil die Postbank die Kontowechselhilfe in 53 Fällen nicht leistete. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Compliance-Vorwürfe im Ausland müssen zügig aufgeklärt und behoben werden – auch schleppende Abhilfe ist ein eigener Organisationsverstoß.
Aufzeichnungspflichten in der Wertpapierdienstleistung und Kontowechselhilfe einhalten
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG; § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 83 Abs. 3 S. 1 WpHG; §§ 22, 23 Abs. 1 ZKG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Haftung von Führungskräften
- Beim Komplex Telefonaufzeichnung wurde eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) geahndet: Nach dem Auslaufen der Pandemie-Ausnahmen fehlten zeitweise Überwachungs- und Organisationsmaßnahmen.
- Veröffentlicht
- 04.03.2025
- BaFin: Deutsche Bank AG: BaFin setzt Geldbußen fest (04.03.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- BaFin: Bekanntmachung zur Deutsche Bank AG (Geldbußen 23.050.000 Euro) Amtliches Register oder Bekanntmachung
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27.01.2025 Hang Seng Bank LimitedHang Seng Bank: 66,4 Mio. HKD wegen Verkaufspraktiken und überhöhter Gebühren 8,1 Mio. €
Hang Seng Bank wurde öffentlich gerügt und mit 66.400.000 HKD gebüßt. Kundenberater hatten 46 Kunden, deren Fondsgeschäfte 2016/2017 als Eigenentscheidung verbucht waren, zu übermäßig häufigen Käufen und Verkäufen mit kurzen Haltedauern veranlasst; zwischen 2014 und 2018 erwarben 388 Kunden ohne festgestellte Derivatekenntnisse in 629 Geschäften Derivatefonds; und zwischen 2014 und 2023 behielt die Bank unzulässig Vorteile ein, berechnete zu hohe Gebühren und legte Bestandsprovisionen unzureichend offen (mindestens 22,4 Mio. HKD). Die Bank hat betroffene Kunden entschädigt und zu viel vereinnahmte Beträge erstattet.
Als Eigenentscheidung markierte Kundengeschäfte und Gebührenabrechnungen brauchen eine unabhängige Kontrolle, sonst bleiben Fehlberatung und Überberechnung jahrelang unentdeckt.
Anlageberatung: Eignungsprüfung, übermäßiger Handel und Gebührentransparenz
- Behörde / Gericht
- Securities and Futures Commission (SFC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- s. 196 SFO (Cap. 571); Code of Conduct for Persons Licensed by or Registered with the SFC
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Entschädigung der Kunden und Erstattung der Vorteile, interne und unabhängige Überprüfungen nach Selbstmeldung, Kooperation mit HKMA und SFC und Annahme der Feststellungen, keine früheren Disziplinarmaßnahmen.
- Veröffentlicht
- 27.01.2025
Originalbetrag 66.400.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.01.2025.
- SFC press release 25PR14: SFC reprimands and fines Hang Seng Bank Limited $66.4 million (27.01.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- SFC Statement of Disciplinary Action zu 25PR14 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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27.01.2025 Infinox Capital LimitedFCA: 99.200 Pfund gegen Infinox wegen fehlender Transaktionsmeldungen 117.946 €
Die FCA verhängte gegen Infinox Capital Limited eine Geldbuße von 99.200 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA meldete die Firma zwischen Oktober 2022 und März 2023 Geschäfte ihres CFD-Handels auf Einzelaktien, die über ein bestimmtes Unternehmenskonto liefen, nicht an die FCA. Insgesamt fehlten 46.053 Transaktionsmeldungen, die erst im Dezember 2023 nachgereicht wurden. Die Buße enthält einen Nachlass von 30 % für die frühe Einigung.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 26(1) UK MiFIR; section 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 99.200 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.01.2025.
- FCA Final Notice: Infinox Capital Limited (27 January 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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20.01.2025 Pharnext SAPharnext: FDA-Rückschläge verspätet gemeldet und beschönigt 500.000 €
Das Biotech-Unternehmen veröffentlichte die Forderung der FDA nach einer zusätzlichen Studie zu PXT-3003 und die spätere Ablehnung eines SPA-Antrags nicht so bald wie möglich und verbreitete irreführende Mitteilungen an Aktionäre. Sanktion gegen Pharnext: 500.000 €.
Negative Rückmeldungen von Zulassungsbehörden sind regelmäßig Insiderinformationen und dürfen in Aktionärsbriefen nicht positiv umgedeutet werden.
- Behörde / Gericht
- Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 MAR; Art. 12 Abs. 1 lit. c und Art. 15 MAR
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Chemie und Pharma
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Décision SAN-2025-01 Entscheidung einer Behörde
- Décision n° 1 du 20 janvier 2025 (PDF) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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16.01.2025 Two Sigma Investments LP und Two Sigma Advisers LPTwo Sigma: 90 Mio. USD – bekannte Schwachstellen in Anlagemodellen jahrelang nicht behoben 87,6 Mio. €
Beschäftigte erkannten spätestens im März 2019 Schwachstellen in Anlagemodellen, die Kundenrenditen beeinträchtigen konnten, doch Two Sigma handelte erst im August 2023; es fehlten Richtlinien, und ein Mitarbeiter änderte unbefugt über ein Dutzend Modelle. Zudem verlangten Aufhebungsverträge die Erklärung, keine Beschwerde bei Behörden eingereicht zu haben. Die SEC verhängte 90 Mio. USD; Two Sigma hatte Kunden bereits 165 Mio. USD erstattet.
Modellrisiken brauchen ein Änderungs- und Freigabeverfahren – und erkannte Schwachstellen eine verbindliche Frist zur Behebung.
- Behörde / Gericht
- U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Investment Advisers Act of 1940 (Antifraud, Compliance Rule 206(4)-7); Exchange Act Rule 21F-17(a)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Freiwillige Rückzahlung von 165 Mio. USD an betroffene Fonds und Konten.
Originalbetrag 90.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.01.2025.
- SEC Charges Two Sigma for Failing to Address Known Vulnerabilities in its Investment Models (16.01.2025) Pressemitteilung einer Behörde
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15.01.2025 Danske Bank A/SDanske Bank: 50 Mio. NOK wegen Marktmanipulation bei Staatsanleihe-Emission 4,27 Mio. €
Finanstilsynet verhängte gegen Danske Bank A/S ein Bußgeld von 50.000.000 NOK wegen Marktmanipulation. Bei der Syndizierung einer zehnjährigen norwegischen Staatsanleihe über 22 Mrd. NOK im Februar 2023, deren Rendite sich am norwegischen Swapsatz orientierte, trieb die Bank über ihre norwegische Filiale den Referenzsatz mit um den Preisfestsetzungszeitpunkt konzentrierten Zinsswap-Geschäften auf ein künstliches Niveau, in einer Lage, in der sie von einer höheren Rendite profitierte. Mildernd wirkte, dass sich die Bank selbst an die Aufsichtsbehörden gewandt hatte.
Absicherungsgeschäfte rund um die Festsetzung von Referenzpreisen brauchen klare Kontrollen, damit sie nicht als Kursbeeinflussung gewertet werden.
Marktmanipulation rund um Referenzpreise und Emissionen
- Behörde / Gericht
- Finanstilsynet
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit. a MAR; § 3-1, §§ 21-1, 21-9 und 21-14 verdipapirhandelloven; § 46 forvaltningsloven
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Die Bank hatte sich selbst an die Aufsichtsbehörden gewandt.
- Veröffentlicht
- 22.01.2025
Originalbetrag 50.000.000 NOK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.01.2025.
- Finanstilsynet: Danske Bank A/S får et overtredelsesgebyr på 50 millioner kroner for markedsmanipulasjon (22.01.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Finanstilsynet, Vedtak om overtredelsesgebyr – Danske Bank A/S, 23/2053, 15.01.2025 Entscheidung einer Behörde
- Finanstilsynet: Markedsmanipulasjon: Vedtak om overtredelsesgebyr – Danske Bank A/S Pressemitteilung einer Behörde
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13.01.2025 BMO Capital Markets Corp.BMO Capital Markets: 40,7 Mio. USD – Aufsicht über Anleihedesk unzureichend 39,9 Mio. €
Mitarbeitende des Desks für Agency-CMO-Anleihen verkauften von Dezember 2020 bis Mai 2023 hypothekenbesicherte Anleihen für rund 3 Mrd. USD mit irreführenden Kennzahlen; die Aufsichtsverfahren des Broker-Dealers enthielten keine Vorgaben für Struktur und Vertrieb dieser Anleihen. BMO zahlte 19.417.908 USD Gewinnabschöpfung, 2.241.507 USD Zinsen und 19 Mio. USD Zivilstrafe.
Aufsichtsverfahren müssen auf die tatsächlichen Produkte und Vertriebspraktiken jedes Desks zugeschnitten sein – generische Richtlinien genügen nicht.
- Behörde / Gericht
- U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Securities Exchange Act of 1934, Section 15(b)(4)(E) (Failure to supervise)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
Originalbetrag 40.659.415 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.01.2025.
- SEC Charges BMO Capital Markets with Failing to Supervise Agency Bond Desk (13.01.2025) Pressemitteilung einer Behörde
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06.01.2025 Gemini Trust Company, LLCGemini Trust: 5 Mio. USD wegen irreführender Angaben gegenüber der CFTC 4,8 Mio. €
Auf Klage der CFTC verurteilte das Bundesgericht in New York die New Yorker Treuhandgesellschaft in einer Zustimmungsanordnung zu einer Geldbuße von 5 Mio. USD und einer dauerhaften Unterlassung. Gemini hatte 2017 im Zusammenhang mit der Selbstzertifizierung eines Bitcoin-Futures, der sich auf eine Auktion bei Gemini bezog, gegenüber der CFTC Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen, die sie als falsch oder irreführend hätte erkennen müssen, etwa zur Vorfinanzierungspflicht, zur Verhinderung von Eigengeschäften, zu Gebührenrabatten sowie zu Handelsvolumen und Liquidität. Diese Angaben waren für die Prüfung der Manipulationsanfälligkeit des Kontrakts wesentlich. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Was ein Unternehmen der Aufsicht zur Beurteilung eines Produkts mitteilt, muss vollständig und belastbar sein; Aussagen seiner Vertreter werden ihm zugerechnet.
Wahrheitsgemäße Angaben gegenüber Aufsichtsbehörden
- Behörde / Gericht
- U.S. District Court for the Southern District of New York (auf Klage der CFTC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Section 6(c)(2) Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 9(2))
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 13.01.2025
Originalbetrag 5.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.01.2025.
- CFTC Release No. 9031-25: Gemini Trust Ordered to pay $5 Million for Making False or Misleading Statements, Omissions to the CFTC (13.01.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- U.S. District Court S.D.N.Y., CFTC v. Gemini Trust Company, LLC, No. 22-cv-04563, Consent Order (so ordered 06.01.2025) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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16.12.2024 Becton, Dickinson and Company (BD)Becton Dickinson: Risiken der Alaris-Infusionspumpe verschleiert – 175 Mio. USD 166,7 Mio. €
Der Medizintechnikhersteller täuschte Anleger über regulatorische Risiken der Alaris-Infusionspumpe mit über 25 Softwarefehlern und verbuchte die Behebungskosten nicht, wodurch das operative Ergebnis im 4. Quartal 2019 um 82 % überhöht war. BD zahlt 175 Mio. USD und muss einen unabhängigen Compliance-Berater bestellen.
Produkt- und Zulassungsprobleme sind Kapitalmarktthemen: Qualitäts- und Regulatory-Abteilungen müssen in den Disclosure-Prozess eingebunden sein.
- Behörde / Gericht
- U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Antifraud-, Reporting-, Buchführungs-, interne Kontroll- und Disclosure-Controls-Vorschriften der US-Wertpapiergesetze
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Gesundheitswesen
Originalbetrag 175.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.12.2024.
- Becton Dickinson to Pay $175 Million for Misleading Investors About Alaris Infusion Pump Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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16.12.2024 Finanzdienstleister (anonymisiert)Liechtenstein: 75.000 CHF Buße wegen Pflichtverstoß nach Art. 16 Abs. 2 MAR 80.026 €
Die FMA verhängte gegen eine nicht namentlich genannte juristische Person eine Buße von 75.000 CHF wegen Verletzung der Pflichten nach Art. 16 Abs. 2 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014. Die Vorschrift verpflichtet Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte zu unterhalten.
Wer beruflich Wertpapiergeschäfte vermittelt oder ausführt, braucht funktionierende Überwachungssysteme und klare Abläufe für Verdachtsmeldungen wegen Marktmissbrauchs.
Erkennen und Melden verdächtiger Aufträge und Geschäfte (Marktmissbrauch)
- Behörde / Gericht
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz (EWR-MDG)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 75.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.12.2024.
- FMA Liechtenstein: Enforcement und Sanktionen – anonymisiert veröffentlichte Sanktionen (Eintrag 16. Dezember 2024, CHF 75 000) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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13.12.2024 EcoR1 Capital LLCAMF: 7 Mio. Euro gegen EcoR1 Capital wegen Kursmanipulation bei Innate Pharma (angefochten) 7 Mio. €
Die AMF-Sanktionskommission stellte fest, dass der US-Vermögensverwalter EcoR1 Capital beim Verkauf von Innate-Pharma-Aktien an fünf Handelstagen im Oktober 2019, unmittelbar vor der Nasdaq-Notierung der Unternehmens, den Kurs im Sinne von Art. 12 MAR manipuliert und außerdem das Über- und Unterschreiten der 5-%-Schwelle nicht gemeldet hatte. Gegen die Gesellschaft wurden 7.000.000 EUR verhängt. Der Betrag umfasst nur die Sanktion gegen die Gesellschaft. Ein weiterer Manipulationsvorwurf galt als nicht erwiesen. Die Entscheidung ist angefochten.
Wer vor einer Kapitalmarkttransaktion große Positionen abbaut, muss die Kurswirkung seiner Orders prüfen und Schwellenmeldungen fristgerecht abgeben.
Marktmanipulation beim Positionsabbau und Stimmrechtsmitteilungen
- Behörde / Gericht
- Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 12, 15 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Art. L. 233-7 Code de commerce; Art. 223-14 Règlement général de l'AMF
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 16.12.2024
- AMF Commission des sanctions, Décision n° 12 du 13 décembre 2024 (SAN-2024-12), EcoR1 Capital Entscheidung einer Behörde
- AMF: SAN-2024-12, Entscheidungsseite mit Hinweis auf Rechtsmittel zur Cour d'appel de Paris Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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12.12.2024 Leonteq AG (Finanzgruppe Leonteq)Leonteq: Vertrieb über unregulierte Partner – 9,3 Mio. CHF Gewinneinziehung 9,98 Mio. €
Die FINMA stellte schwere Verletzungen der Risikomanagement- und Gewährspflichten fest: Die Finanzgruppe überwachte ihre Vertriebskette unzureichend und arbeitete teils mit zweifelhaften, unregulierten Distributoren, die Produkte in nicht vorgesehenen Ländern ohne Zulassung verkauften. Angeordnet wurden Governance-Auflagen, die Beendigung dieser Beziehungen, eine Prüfbeauftragte und die Einziehung von 9,3 Mio. CHF Gewinn; der Entscheid war bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.
Wer über Dritte vertreibt, haftet für deren Regulierungsstatus – Vertriebspartner brauchen eine Due Diligence wie Kunden.
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG)
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Gute Kooperation im Verfahren; Leonteq hatte bereits selbst Compliance und Distributionskontrollen ausgebaut und verdächtigen Distributoren gekündigt
Originalbetrag 9.300.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.12.2024.
- FINMA schliesst Verfahren gegen Leonteq ab Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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12.12.2024 Bit Trade Pty Ltd (Betreiber der Kryptobörse Kraken)Kraken-Betreiber Bit Trade: 8 Mio. AUD Strafe wegen fehlender Zielmarktbestimmung 4,87 Mio. €
Bit Trade bot seit Oktober 2021 mehr als 1.100 australischen Kunden ein „Margin Extension“-Produkt an, das das Gericht als Kreditfazilität einstufte, ohne die vorgeschriebene Zielmarktbestimmung (Target Market Determination) erstellt zu haben. Die Kunden zahlten über 7 Mio. USD an Gebühren und Zinsen und erlitten Handelsverluste von über 5 Mio. USD. Das Gericht verhängte 8 Mio. AUD; es war die erste Strafe wegen einer fehlenden Zielmarktbestimmung.
Auch Kryptoanbieter müssen prüfen, ob ihre Produkte regulierte Finanzprodukte sind, und vor dem Vertrieb eine Zielmarktbestimmung erstellen.
Produktfreigabe und Zielmarktbestimmung für neue Finanz- und Kryptoprodukte
- Behörde / Gericht
- Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Design and Distribution Obligations des Corporations Act 2001 (Cth) (Pflicht zur Target Market Determination)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 12.12.2024
Originalbetrag 8.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.12.2024.
- ASIC 24-274MR: Kraken crypto exchange operator to pay $8 million following ASIC enforcement action Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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11.12.2024 European High Growth Opportunities Manco SA; Alpha Blue Ocean Inc.; Auplata Mining Group; RSM ParisAMF: 2,5 Mio. Euro gegen vier Unternehmen wegen Marktmanipulation rund um die Finanzierung von Auplata (angefochten) 2,5 Mio. €
Die AMF-Sanktionskommission sah Marktmanipulation durch irreführende Informationen in einer Pressemitteilung des Goldminenunternehmens Auplata vom 30.10.2017 zu einem Finanzierungsvertrag mit dem Fonds EHGO SF, im Anhang des Konzernabschlusses 2017 und im Prüfungsbericht des Abschlussprüfers RSM Paris; zudem hätten die Fondsgesellschaften EHGO Manco und Alpha Blue Ocean den Kurs der Auplata-Aktie manipuliert. Verhängt wurden je 1.000.000 EUR gegen EHGO Manco und Alpha Blue Ocean, 300.000 EUR gegen Auplata und 200.000 EUR gegen RSM Paris. Der Betrag umfasst nur die Sanktionen gegen die Unternehmen. Mehrere Betroffene haben Rechtsmittel eingelegt; Auplata hat seines zurückgenommen.
Emittenten und Abschlussprüfer müssen Finanzierungsverträge und ihre Folgen zutreffend darstellen; irreführende Angaben können als Marktmanipulation geahndet werden.
Irreführende Finanzkommunikation und Verantwortung von Abschlussprüfern
- Behörde / Gericht
- Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 12 Abs. 1 lit. a und c, Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 12.12.2024
- AMF Commission des sanctions, Décision n° 11 du 11 décembre 2024 (SAN-2024-11) Entscheidung einer Behörde
- AMF: SAN-2024-11, Entscheidungsseite mit Rechtsmittelvermerk (CA Paris, arrêt du 11 décembre 2025 zum Rückzug von Auplata) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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02.12.2024 JPMorgan Chase Bank, N.A.MAS: 2,4 Mio. SGD Civil Penalty gegen JPMorgan wegen überhöhter Anleihe-Spreads 1,7 Mio. €
Kundenberater von JPMorgan Chase Bank, N.A. legten bei 24 außerbörslichen Anleihegeschäften zwischen November 2018 und September 2019 Preisbestandteile falsch oder unvollständig offen, sodass Kunden höhere als die vereinbarten Spreads zahlten (Verstoß gegen s 201(c) und (d) SFA). Die Bank räumte ihre Haftung nach s 236C SFA ein, weil sie mangels angemessener Prozesse und Kontrollen das Fehlverhalten weder verhindert noch aufgedeckt hatte, zahlte der MAS mutmaßlich eine Civil Penalty von 2,4 Mio. SGD und erstattete den Kunden die zu viel berechneten Gebühren. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Wer Kundenberatern Spielraum bei der Preisgestaltung lässt, muss die Einhaltung vereinbarter Konditionen systematisch kontrollieren – sonst haftet das Institut für deren Fehlverhalten.
Korrekte und vollständige Offenlegung von Preisen und Spreads gegenüber Kunden
- Behörde / Gericht
- Monetary Authority of Singapore (MAS)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- ss 201(c), 201(d), 232 und 236C Securities and Futures Act (SFA)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 02.12.2024
Originalbetrag 2.400.000 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.12.2024.
- MAS: MAS Imposes Civil Penalty of $2.4 Million on JPMorgan Chase Bank, N.A. for Misconduct by its Relationship Managers (02.12.2024) Pressemitteilung einer Behörde
- MAS: Enforcement Actions (Verzeichnis, Eintrag 02.12.2024, Action Type Civil Penalty) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink