Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

283Fälle aus 35 Jurisdiktionen
2,19 Mrd. €Summe der Geldbeträge (236 Fälle mit Betrag)
1 Mio. €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
202214207,1 Mio. €
202348533,4 Mio. €
202468859,1 Mio. €
202577329 Mio. €
202676266 Mio. €

283 Fälle

16.09.2026 ENECHANGE株式会社ENECHANGE: 91,495 Mio. JPY wegen überhöhter Umsätze in Quartalsbericht und Prospekt JapanVeröffentlichungs- und Meldepflichten 511.488 €

Wegen überhöht verbuchter Umsätze bei der Gesellschaft und ihrer konsolidierten Tochtergesellschaft(en) wies der Quartalsbericht für das dritte Quartal 2023 (eingereicht am 10. November 2023) einen Konzernverlust von 1.382.861 Tsd. JPY statt 1.662.516 Tsd. JPY aus; auf diesen Bericht stützte sich die Registrierungserklärung für eine Kapitalerhöhung, mit der am 26. Februar 2024 3.784.200 Aktien für 3.999.899.400 JPY ausgegeben wurden. Nachdem das Unternehmen Sachverhalt und Betrag eingeräumt hatte, wurde ein Verwaltungsgeld (課徴金) von 91.495.000 JPY festgesetzt: 1.500.000 JPY für den Quartalsbericht und 89.995.000 JPY für die Registrierungserklärung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Die Umsatzrealisierung in Tochtergesellschaften gehört vor jeder Kapitalerhöhung auf den Prüfstand; ein Fehler im Quartalsbericht wird über den Prospekt vielfach teurer.

Bezug zu Schulung und Awareness

Korrekte Umsatzrealisierung vor Kapitalmarkttransaktionen

Behörde / Gericht
Financial Services Agency (FSA, 金融庁) auf Empfehlung der Securities and Exchange Surveillance Commission (SESC, 証券取引等監視委員会)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Financial Instruments and Exchange Act (FIEA, 金融商品取引法) Art. 172-4 Abs. 2 a. F., Art. 172-2 Abs. 1 Nr. 1, Art. 185-7 Abs. 1 und 14
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Energie und Versorgung
Mildernde Umstände
Beide Teilbeträge wurden halbiert, weil das Unternehmen vor Beginn der Prüfung einen Bericht zur Ermäßigung eingereicht hatte (Art. 185-7 Abs. 14 FIEA).
Veröffentlicht
17.09.2026

Originalbetrag 91.495.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.09.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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16.09.2026 AIFM Capital ABAIFM Capital: 2 Mio. SEK für mangelhafte Auswahl und Kontrolle von Fondsverwaltern SchwedenOrganisationspflichten 177.187 €

Als sogenanntes Fondshotel ließ die Gesellschaft ihre Fonds von anderen Unternehmen verwalten, prüfte diese Delegationsverträge aber nur unzureichend, traf die Entscheidungen darüber nicht ordnungsgemäß und überwachte die Rendite der Fonds im Verhältnis zum Risiko nicht genau genug. FI erteilte eine Anmerkung und verhängte 2 Mio. SEK; ein Schaden für Anleger wurde nicht festgestellt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Aufgaben auslagert, behält die Verantwortung: Auswahl, Beschlussfassung und laufende Kontrolle von Dienstleistern müssen dokumentiert sein.

Behörde / Gericht
Finansinspektionen (FI)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Schwedisches Fondsrecht – Regeln zur Delegation der Fondsverwaltung und deren Überwachung
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kein festgestellter Schaden für Anleger; Abhilfemaßnahmen bereits während der Untersuchung.
Veröffentlicht
16.09.2026

Originalbetrag 2.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.09.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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12.08.2026 Lebes Financeira S.A. – Sociedade de Crédito, Financiamento e InvestimentoLebes Financeira: 2,58 Mio. BRL wegen Krediten an nahestehende Partei über dem Limit BrasilienOrganisationspflichten 432.774 €

Der BCB-Sanktionsausschuss COPAS verhängte gegen Lebes Financeira S.A. – Sociedade de Crédito, Financiamento e Investimento eine Geldbuße von 2.576.000,00 BRL, weil sie von Januar 2022 bis März 2023 unzulässige Kreditgeschäfte mit einer nahestehenden Gesellschaft betrieb: Ihr Bankkorrespondent behielt eingezogene Kreditraten ein, die Rückstände erreichten Ende November 2022 147 Mio. BRL bzw. 207,66 % des bereinigten Eigenkapitals bei einem Limit von 10 %. Hinzu kam ein über eine dritte Gesellschaft geleiteter Kredit von 20 Mio. BRL. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Behält ein verbundener Vertriebspartner Kundengelder ein, entsteht daraus schnell ein verbotener Kredit an eine nahestehende Partei.

Behörde / Gericht
Banco Central do Brasil (Comitê de Decisão de Processo Administrativo Sancionador – COPAS)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Lei 13.506/2017, Art. 3 II; Lei 4.595/1964, Art. 34 § 3 V d und § 4 I; Resolução CMN 4.693/2018, Arts. 5, 6 und 7 II
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Originalbetrag 2.576.000 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.08.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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05.08.2026 Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski S.A. (PKO BP)PKO BP: 47,5 Mio. PLN wegen Mängeln bei strukturierten Einlagen PolenOrganisationspflichten 11 Mio. €

Die KNF verhängte gegen PKO BP fünf Geldbußen von zusammen 47.500.000 PLN im Zusammenhang mit strukturierten Einlagen: 26 Mio. PLN, weil Kunden nicht über bestehende Interessenkonflikte informiert wurden, je 8 Mio. PLN für die fehlende Analyse von Kosten und Gebühren sowie für eine unpräzise Festlegung von Risikokategorie und Zielmarkt, 4 Mio. PLN für Vertrieb ohne Prüfung der Zielmarkt-Eignung und 1,5 Mio. PLN für irreführende Verkaufsunterlagen zu zwei Produkten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer strukturierte Produkte vertreibt, muss Interessenkonflikte offenlegen, Kosten gegen den Kundennutzen prüfen und den Zielmarkt konkret bestimmen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte und Produktüberwachung bei Anlageprodukten für Privatkunden

Behörde / Gericht
Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 88c Abs. 1 und 2, Art. 88m Abs. 5 und 9 Prawo bankowe i. V. m. Verordnung des Finanzministers vom 21.01.2019 über Dienstleistungen der Banken bei strukturierten Einlagen
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 47.500.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.08.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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31.07.2026 UBS Financial Services Inc.UBS Financial Services: 8 Mio. USD wegen Lücken in der Geldwäsche-Überwachung USAOrganisationspflichten 6,97 Mio. €

Die CFTC verhängte gegen den Futures-Broker eine Geldbuße von 8 Mio. USD, weil er die Konfiguration und den Betrieb seiner Geldwäsche-Transaktionsüberwachung nicht sorgfältig beaufsichtigte. Von Januar 2019 bis Juni 2023 wurden Tausende Fremdwährungsüberweisungen über Rohstoffkonten von Privatkunden unzureichend oder gar nicht überwacht: zunächst wegen eines lückenhaften manuellen Berichts, den UBS entgegen Zusagen aus früheren Verfahren von 2018 erst mehr als zwei Jahre später ersetzte, danach wegen falsch eingespeister Daten im neuen automatisierten System. Parallel gaben FinCEN, SEC und FINRA eigene Einigungen mit UBS Financial Services bekannt. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Zusagen aus früheren Aufsichtsverfahren müssen fristgerecht umgesetzt und neue Überwachungssysteme vor dem Start auf vollständige Datenversorgung getestet werden.

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
CFTC Regulation 166.3 (17 C.F.R. § 166.3)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Die CFTC würdigte die mitgeteilte Abhilfe; die Kernprobleme des automatisierten Systems waren nach der Anordnung bis zum vierten Quartal 2022 behoben.
Veröffentlicht
03.08.2026

Originalbetrag 8.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 31.07.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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27.07.2026 China Industrial Securities International Asset Management LimitedSFC: 6,8 Mio. HKD Geldbuße für CISIAM wegen übersehener Warnsignale in Privatfonds HongkongOrganisationspflichten 761.367 €

Die SFC rügte China Industrial Securities International Asset Management (CISIAM) öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 6,8 Mio. HKD, weil der Verwalter eines für den Versicherer Tahoe Life aufgelegten Privatfonds zwischen August 2019 und September 2020 auf Wunsch des Anlagechefs des Versicherers komplexe Strukturen mit Notes erwarb, die an Anleihen eines verbundenen Unternehmens gekoppelt waren, ohne die Warnsignale zu erkennen und angemessen zu prüfen. Zudem achtete CISIAM nicht auf die Anlagebeschränkungen und -ziele des Fonds und steuerte dessen Risiken nicht wirksam. Bei der Bemessung berücksichtigte die SFC auch Verwaltungsgebühren von rund 1,9 Mio. HKD aus dem Fonds.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Fondsverwalter muss Anweisungen eines Anlegers eigenständig prüfen und darf ungewöhnlich komplexe Strukturen ohne klaren wirtschaftlichen Zweck nicht ungeprüft umsetzen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Warnsignale bei anlegergesteuerten Fondsstrukturen erkennen

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Section 194 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571); General Principle 2 Code of Conduct; Paragraphen 1.2(d), 3.1 und 3.11.1 Fund Manager Code of Conduct; Abschnitt VIII Management, Supervision and Internal Control Guidelines
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Abhilfemaßnahmen (neue Richtlinien für Risikomanagement und fragwürdige Anlagegestaltungen, Compliance-Schulungen), Kooperation mit der SFC und ansonsten keine disziplinarische Vorbelastung.
Veröffentlicht
27.07.2026

Originalbetrag 6.800.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.07.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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27.07.2026 Bright Smart Securities International (H.K.) LimitedBright Smart Securities: 2,8 Mio. HKD wegen unzureichender Wash-Trade-Kontrollen HongkongMarktmissbrauch und Insiderhandel 313.504 €

Bright Smart Securities International (H.K.) wurde öffentlich gerügt und mit 2.800.000 HKD gebüßt, weil seine Kontrollen zwischen November 2023 und September 2025 nicht verhinderten, dass 615 Kunden 1.021 Paare von Wash Trades (Geschäfte ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums) in 736 Aktien und Optionsscheinen ausführten. Die Überwachung wirkte überwiegend nachträglich und manuell, und mehrere Wash Trades eines Kunden am selben Tag zählten nur als ein Vorfall. Ähnliche Mängel waren zuvor wiederholt festgestellt und angemahnt, aber jeweils nicht vollständig behoben worden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Handelsüberwachung muss Scheingeschäfte automatisiert vor der Ausführung abfangen; nachgelagerte manuelle Prüfungen reichen bei wiederkehrenden Mustern nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennung und Verhinderung von Wash Trades

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
s. 194 SFO (Cap. 571); Code of Conduct GP 2, para. 4.3
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Verbesserte Systeme und Zusage einer unabhängigen Wirksamkeitsprüfung, Kooperation.
Veröffentlicht
27.07.2026

Originalbetrag 2.800.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.07.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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17.07.2026 80 Eight South Africa (Pty) Ltd (vormals Ela Asset Management (Pty) Ltd)80 Eight South Africa: fehlender Schutz der Kunden vor Betrug SüdafrikaOrganisationspflichten Bußgeld

Der Finanzdienstleister hatte nicht sichergestellt, dass Kunden keine Verluste durch Diebstahl, Betrug oder andere unredliche Handlungen von Beschäftigten erleiden; durch das Fehlverhalten einer Person entstanden Kunden erhebliche Verluste. Das Unternehmen wurde angewiesen, binnen zwei Monaten eine Richtlinie zum Schutz vor solchen Risiken einzuführen. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Finanzdienstleister brauchen wirksame Kontrollen gegen Betrug durch eigene Beschäftigte – auch selbst entdeckte und gemeldete Verstöße können zu Geldbuße und Anordnungen führen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Betrug durch eigene Beschäftigte und interne Kontrollen

Behörde / Gericht
Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Sections 2 und 11 General Code of Conduct for Authorised Financial Services Providers and Representatives (2003); Section 13(3)(a) Financial Advisory and Intermediary Services Act 37 of 2002; Section 42(1) Determination of Fit and Proper Requirements for Financial Services Providers (2017)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Laut Ergänzung der Behörde vom 22. Juli 2026 hatte das Unternehmen die Verstöße, die sich 2021 ereigneten, selbst entdeckt und gemeldet.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
17.07.2026
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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16.07.2026 Swedbank AB (publ) (mit New York Branch)NYDFS: 50 Mio. USD gegen Swedbank wegen zurückgehaltener Informationen USA, New YorkVeröffentlichungs- und Meldepflichten 43,6 Mio. €

Das NYDFS verhängte gegen die Swedbank AB (publ) und ihre New Yorker Niederlassung eine Geldstrafe von 50 Mio. USD. Die Bank hatte auf mehrere Auskunftsersuchen der Aufsicht nach § 37 New York Banking Law zu Verbindungen ihrer baltischen Töchter zur Kanzlei Mossack Fonseca (Panama Papers) und zum Stand europäischer Ermittlungen nicht die angeforderten Informationen geliefert, was gegen § 125(3) New York Banking Law verstieß. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auskunftsersuchen der Aufsicht sind vollständig zu beantworten; wer Informationen zurückhält, wird dafür eigenständig sanktioniert.

Bezug zu Schulung und Awareness

Vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte gegenüber der Aufsicht

Behörde / Gericht
New York State Department of Financial Services (NYDFS)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
New York Banking Law § 125(3) i. V. m. § 37; Sanktion nach Banking Law §§ 39, 44
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Haftung von Führungskräften
Laut Anordnung hat die Bank seither unter anderem den damaligen Chief Compliance Officer und den früheren CEO entlassen und sich von zahlreichen weiteren Beschäftigten getrennt; die Mehrheit des Boards wurde ersetzt.
Veröffentlicht
16.07.2026

Originalbetrag 50.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.07.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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16.07.2026 HDI Global SEPRA: 4,165 Mio. GBP gegen HDI Global SE wegen falscher Meldedaten zum Sicherungsfonds FSCS Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 4,91 Mio. €

Die PRA verhängte gegen HDI Global SE, einen in Hannover ansässigen Versicherer, der in Großbritannien über eine Niederlassung tätig ist, eine Geldbuße von 4.165.000 GBP. Von August 2021 bis August 2024 übermittelte das Unternehmen wiederholt falsche Daten zu den durch den FSCS geschützten Verbindlichkeiten und zur Bemessung der FSCS-Umlage, auch in angeblich korrigierten Meldungen; es fehlten schriftliche Verfahren, klare Zuständigkeiten und interne Kontrolle, und vor Sommer 2023 wurden Regelwerk und Leitlinien der PRA nicht herangezogen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Meldungen, aus denen Umlagen berechnet werden, brauchen dokumentierte Berechnungsverfahren und eine unabhängige Kontrolle – gerade bei Korrekturmeldungen.

Behörde / Gericht
Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
PRA Fundamental Rules 2 und 6; s. 206 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Ausführliche Darstellung im Early Account Scheme, Einigung mit 30 % Nachlass (sonst 5.950.000 GBP), korrigierte historische Daten und nachgezahlte FSCS-Umlagen; nach Auffassung der PRA weder vorsätzlich noch leichtfertig.
Veröffentlicht
20.07.2026

Originalbetrag 4.165.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.07.2026.

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16.07.2026 TeamViewer SETeamViewer: Cyberangriff nicht unverzüglich als Insiderinformation veröffentlicht DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 240.000 €

Die BaFin setzte gegen das Softwareunternehmen eine Geldbuße von 240.000 Euro fest, weil es die Information über einen erlittenen Cyberangriff nicht unverzüglich als Insiderinformation veröffentlicht hatte. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Schwere IT-Sicherheitsvorfälle gehören sofort auch auf den Tisch des Ad-hoc-Gremiums – der Incident-Response-Prozess muss die Kapitalmarktpublizität mitdenken.

Bezug zu Schulung und Awareness

Sicherheitsvorfälle als mögliche Insiderinformation erkennen und an Ad-hoc-Gremium melden

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (EU) Nr. 596/2014
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Veröffentlicht
20.07.2026

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10.07.2026 Brown Capital Management LLCBrown Capital Management: Stimmrechtsmitteilungen nicht fristgerecht abgegeben DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 187.500 €

Der US-Vermögensverwalter aus Baltimore hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig an Emittent und BaFin übermittelt; die Frist beträgt vier Handelstage ab Erreichen einer meldepflichtigen Schwelle. Die BaFin setzte eine Geldbuße von 187.500 Euro fest, der Bescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer in deutsche Emittenten investiert, braucht ein automatisiertes Schwellen-Monitoring mit klarer Zuständigkeit für die Vier-Tage-Frist.

Bezug zu Schulung und Awareness

Schwellenüberwachung und Meldefristen bei Beteiligungen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
22.07.2026

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03.07.2026 ASX LimitedASX: 20,5 Mio. AUD für irreführende Marktmitteilung zum CHESS-Ersatzprojekt AustralienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 12,4 Mio. €

Der Federal Court of Australia verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) eine Geldbuße von 20,5 Mio. AUD gegen den Börsenbetreiber, weil dieser in einer Marktmitteilung vom 10. Februar 2022 erklärt hatte, das Projekt zur Ablösung des Clearing- und Abwicklungssystems CHESS komme gut voran. Rund sechs Wochen später meldete die ASX eine wahrscheinliche Verzögerung und stellte das Projekt im November 2022 zurück; im Juni 2026 räumte sie Verstöße gegen ss 12DA und 12DB ASIC Act ein.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Statusmeldungen zu Großprojekten müssen den tatsächlichen Stand samt bekannter Risiken wiedergeben – für Betreiber kritischer Marktinfrastruktur gilt ein besonders strenger Maßstab.

Bezug zu Schulung und Awareness

Genauigkeit und Ausgewogenheit von Marktmitteilungen zu laufenden Großprojekten

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Australian Securities and Investments Commission Act 2001 (Cth) ss 12DA, 12DB(1)(a) und (e)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
03.07.2026

Originalbetrag 20.500.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.07.2026.

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30.06.2026 Moody's Deutschland GmbHESMA verhängt 2,1 Mio. Euro gegen Moody's Deutschland EU-EbeneOrganisationspflichten 2,15 Mio. €

Die Ratingagentur übermittelte der ESMA keine aktuellen Ratinginformationen, stellte dem Zentralregister keine vollständigen historischen Performancedaten bereit und hatte keine angemessenen Verfahren und internen Kontrollmechanismen. Die ESMA stellte fahrlässige Verstöße fest und verhängte insgesamt 2.145.000 Euro.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Meldepflichten gegenüber der Aufsicht sind Datenqualitätsthemen – ohne funktionierende interne Kontrollen werden sie zum Bußgeldrisiko.

Behörde / Gericht
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (CRA-Verordnung), Art. 24, 36a, Anhang III
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Wiederholungsfall
ja

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30.06.2026 „Paysera LT“, UABPaysera: tägliche Buße für fehlenden Jahresabschluss summiert sich auf 362.000 Euro LitauenVeröffentlichungs- und Meldepflichten 362.000 €

Weil Paysera die Anordnung, den Jahresabschluss 2024 bis 30. September 2025 einzureichen, nicht befolgte, verhängte die Zentralbank im November 2025 zunächst 20.000 Euro und dann eine tägliche Buße von 1.000 Euro (steigend auf 2.000 bzw. 3.000 Euro). Da der Verstoß erst nach dem 6. Mai 2026 behoben wurde, summierte sich die tägliche Buße auf 362.000 Euro. Quelle: Archivkopie der Pressemitteilung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Laufende Tagesbußen machen jede Verzögerung teuer – aufsichtliche Anordnungen brauchen Chefsache-Priorität.

Behörde / Gericht
Lietuvos bankas (Litauische Zentralbank, Finanzaufsicht)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Aufsichtsrechtliche Anordnung und Berichtspflichten nach litauischem E-Geld-Recht
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
30.06.2026

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30.06.2026 Curtis Faraday LimitedFCA untersagt Schuldnerberater Curtis Faraday neue Kunden wegen Verbraucherrisiken Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichten Anordnung

Die FCA untersagte dem Schuldnerberatungsunternehmen Curtis Faraday Limited mit sofortiger Wirkung, neue Kunden oder Vermittlungen für schulden-, insolvenz- und IVA-bezogene Tätigkeiten anzunehmen, und verpflichtete es, laufende Kunden an andere Beratungsstellen zu verweisen. Nach Aktenprüfungen und Gesprächsaufzeichnungen sah die FCA Anzeichen, dass Finanzangaben von Kunden im Beratungsprozess verzerrt wurden, dass das Geschäftsmodell mit engen Verbindungen zu Insolvenzdienstleistern Interessenkonflikte und eine Neigung zu provisionsträchtigen Lösungen schuf, dass Beschäftigte Kontrollen umgingen und dass die Firma der FCA wiederholt unvollständige oder widersprüchliche Informationen lieferte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Schuldnerberatung muss ergebnisoffen sein: Provisionsanreize und enge Verbindungen zu Anbietern von Schuldenlösungen verlangen wirksame Kontrollen gegen Produktbias.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ergebnisoffene Beratung und Umgang mit Interessenkonflikten

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s. 55L(3)(a) FSMA 2000; Threshold Conditions nach Schedule 6 FSMA (paras. 2C, 2D, 2E und 2F)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

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26.06.2026 Netrios LP Ltd.; Red Acre Ltd.Netrios und Red Acre: 2,5 Mio. USD für White-Label-Hebelhandel mit US-Privatkunden USAOrganisationspflichten 2,19 Mio. €

Die CFTC verhängte gegen die in St. Lucia gegründete Netrios LP Ltd. eine Geldbuße von 1.750.000 USD und gegen die maltesische Red Acre Ltd. eine von 750.000 USD, zusammen 2.500.000 USD. Netrios verkaufte von 2019 bis September 2025 eine White-Label-Dienstleistung (Website, Handelssoftware, Margin-Konten, Ausführung, Backoffice), über die Offshore-Plattformen US-Privatkunden, die keine Eligible Contract Participants waren, gehebelte Devisen-, Edelmetall-, Krypto- und Aktiengeschäfte außerhalb einer registrierten Börse anboten; Red Acre half mit Kundensupport und Marketing. Die SEC ging wegen desselben Sachverhalts parallel vor. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Technik- und Serviceanbieter haften mit, wenn ihre Plattformlösung US-Privatkunden unerlaubten Hebelhandel außerhalb registrierter Börsen ermöglicht.

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Section 4(a) Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 6(a)); Beihilfe nach Section 13(a) (7 U.S.C. § 13c(a))
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
29.06.2026

Originalbetrag 2.500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.06.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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26.06.2026 Banque Degroof Petercam SABanque Degroof Petercam: 1 Mio. EUR Vergleich wegen verdeckter Kosten bei Mitarbeiteroptionen BelgienOrganisationspflichten 1 Mio. €

Bei Stock-Option-Plänen für Beschäftigte von Kundenunternehmen (2018–2023) informierte die Bank die Begünstigten nicht vollständig über Kosten, hatte die Interessenkonflikte ihres Geschäfts zunächst nicht erfasst und prüfte Kenntnisse der Kunden nur mit einer Ja/Nein-Frage. Die FSMA akzeptierte einen Vergleich über 1 Mio. EUR mit namentlicher Veröffentlichung und Zusagen zur Kosteninformation.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch bei Nebengeschäften wie Mitarbeiter-Optionsplänen gelten volle Kostentransparenz und ein eigenes Konfliktregister.

Behörde / Gericht
Autorité des services et marchés financiers (FSMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Loi du 2 août 2002; Wohlverhaltensregeln (Loyalität, Kostentransparenz, bestmögliche Ausführung, Interessenkonflikte, Kundenkenntnis)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Behebung sämtlicher Mängel (Angemessenheitstest, Konfliktpolitik, Kostenausweis, Verzicht auf CVA/KVA-Abschläge).
Veröffentlicht
26.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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24.06.2026 Exmar NVExmar: 350.000 EUR wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformationen BelgienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 350.000 €

Die Sanktionskommission der FSMA stellte fest, dass die an Euronext Brüssel notierte Reederei Exmar NV Insiderinformationen, über die sie am 19. Mai und am 18. Juni 2020 verfügte, nicht so bald wie möglich veröffentlicht hatte; sie standen im Zusammenhang mit ausbleibenden Zahlungen eines Kunden für die Charter einer schwimmenden LNG-Anlage. Sie verhängte eine Geldbuße von 350.000 EUR und ordnete die namentliche Veröffentlichung für ein Jahr an. Exmar hat Beschwerde beim Marktgerichtshof eingelegt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Zahlungsprobleme eines wichtigen Kunden können Insiderinformationen sein; die Ad-hoc-Prüfung muss sofort erfolgen und dokumentiert werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Publizität: Erkennen und rechtzeitiges Veröffentlichen von Insiderinformationen

Behörde / Gericht
Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des services et marchés financiers (FSMA) – Sanctiecommissie
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Art. 36 § 2 und Art. 72 § 3 Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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23.06.2026 Bourse Direct SAAMF: 800.000 Euro gegen Online-Broker Bourse Direct wegen Melde- und Überwachungsmängeln FrankreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 800.000 €

Nach Feststellung der AMF-Sanktionskommission erstattete der Online-Broker Bourse Direct zwischen Januar 2021 und November 2023 seine Transaktionsmeldungen nach Art. 26 MiFIR nicht ordnungsgemäß und unterhielt kein ausreichendes System, um verdächtige Aufträge und Geschäfte nach Art. 16 Abs. 2 MAR zu erkennen und zu melden. Das Unternehmen erhielt 800.000 EUR. Der Betrag umfasst nur die Sanktion gegen die Gesellschaft.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wertpapierdienstleister sollten Transaktionsmeldungen und die Marktmissbrauchsüberwachung regelmäßig auf Vollständigkeit und Wirksamkeit testen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Transaktionsmeldungen und Überwachung von Marktmissbrauch bei Brokern

Behörde / Gericht
Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 26 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR); Art. 15 Delegierte Verordnung (EU) 2017/590; Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Art. 2, 3 Delegierte Verordnung (EU) 2016/957
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
50 bis 249
Veröffentlicht
25.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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23.06.2026 VARTA AGVARTA: verspätete Ad-hoc-Mitteilung und fehlender Halbjahresfinanzbericht DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 620.000 €

Die BaFin verhängte Geldbußen gegen den Batteriehersteller, weil er eine Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht und den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2024 nicht veröffentlicht hatte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ad-hoc-Prüfung und Regelpublizität brauchen feste Zuständigkeiten und Fristenkontrollen, damit weder Insiderinformationen noch Pflichtberichte liegen bleiben.

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR; § 115 Abs. 1 Satz 1 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Industrie und Maschinenbau
Veröffentlicht
01.07.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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19.06.2026 Banque Internationale à Luxembourg S.A.Banque Internationale à Luxembourg: 3,255 Mio. EUR EZB-Sanktion wegen Modellverstoß EU-EbeneOrganisationspflichten 3,26 Mio. €

Die Banque Internationale à Luxembourg wandte vom 2. Oktober 2023 bis 22. Oktober 2024 entgegen einem EZB-Beschluss von 2023 die neu genehmigten internen Modelle für den ELBE-Wert ausgefallener Privat- und Unternehmenskredite nicht an und wies dadurch einen zu geringen, vom harten Kernkapital abzuziehenden IRB-Fehlbetrag aus. Die EZB wertete den Verstoß als vorsätzlich und schwer und verhängte 3.255.000 EUR; Abhilfemaßnahmen wirkten mildernd.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtliche Beschlüsse zu internen Modellen sind fristgerecht umzusetzen, auch wenn das bisherige Verfahren günstigere Kapitalzahlen liefert.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fristgerechte Umsetzung aufsichtlicher Beschlüsse

Behörde / Gericht
Europäische Zentralbank (EZB), Bankenaufsicht
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 18 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1024/2013 (Verstoß gegen einen EZB-Beschluss zu internen Modellen)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Abhilfemaßnahmen zur Minderung der Folgen und zur Vermeidung künftiger Verstöße.
Veröffentlicht
29.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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19.06.2026 moomoo証券株式会社moomoo証券: drei Monate keine Neukonten nach falschen NISA-Angaben und AML-Lücken JapanOrganisationspflichten Anordnung

Der Online-Broker hatte von Februar bis Mai 2025 mindestens 77 US-ETFs und -ETNs fälschlich als NISA-fähig angezeigt (59 Kunden handelten 25 davon im steuerbegünstigten Depot) und dies nach Entdeckung bei einem weiteren Wertpapier wiederholt, betroffene Kunden nachlässig und ungleich behandelt, seit 2024 Depotüberträge zu anderen Instituten pauschal verweigert, bei mindestens 1.531 abgelehnten Kontoantragstellern keine Verdachtsprüfung vorgenommen und Cyber- und Systemrisiken unzureichend gesteuert. Werbung und Annahme neuer Konten wurden vom 19. Juni bis 18. September 2026 untersagt, dazu kam eine Geschäftsverbesserungsanordnung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer mit Kontoeröffnungsprämien schnell wächst, muss Produktfreigabe, Beschwerdebearbeitung, Verdachtsprüfung und IT-Sicherheit im selben Tempo mitwachsen lassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Richtige Produktinformationen und Verdachtsprüfung auch bei abgelehnten Kunden

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Kanto Local Finance Bureau (関東財務局) auf Empfehlung der Securities and Exchange Surveillance Commission (SESC, 証券取引等監視委員会)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Financial Instruments and Exchange Act (FIEA, 金融商品取引法) Art. 52 Abs. 1, Art. 51; Art. 38 Nr. 1, Art. 43, Art. 40 Nr. 2 FIEA i. V. m. Art. 123 Abs. 1 Nr. 14 Cabinet Office Order on Financial Instruments Business; Act on Prevention of Transfer of Criminal Proceeds (犯罪収益移転防止法)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
19.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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18.06.2026 HSBC Bank Australia LimitedHSBC Bank Australia: 35 Mio. AUD Strafe wegen mangelhaften Schutzes vor Betrugsmaschen AustralienOrganisationspflichten 21,4 Mio. €

HSBC räumte ein, von Mai 2023 bis Mai 2024 keine angemessenen Kontrollen gegen nicht autorisierte Zahlungen über den internen Überweisungsweg gehabt, Betrugsmeldungen nach dem ePayments Code ab Januar 2020 zu langsam (im Schnitt 144 Tage) und ohne Anwendung der Haftungsregeln bearbeitet und Betroffenen bis April 2024 keinen geordneten Weg zurück zu ihren Konten geboten zu haben. Das Gericht verhängte 35 Mio. AUD (10 Mio. AUD für die Betrugskontrollen, 22,5 Mio. AUD für die Verstöße im Zusammenhang mit dem ePayments Code, 2,5 Mio. AUD für die Kontowiederherstellung) und ordnete Veröffentlichungen auf Website, App und in Kundenbriefen an.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Banken müssen Scam-Kontrollen auf allen Zahlungswegen einsetzen und Betrugsmeldungen fristgerecht nach den geltenden Regeln bearbeiten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Betrugs- und Scam-Prävention im Zahlungsverkehr und Bearbeitung von Betrugsmeldungen

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s 912A(1)(a), (5A) Corporations Act 2001 (Cth); s 47(1)(a), (4) National Consumer Credit Protection Act 2009 (Cth)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Eingeständnisse und gemeinsamer Strafvorschlag; Entschädigungsprogramm mit Zahlungen von 27.915.700,56 AUD bis 21. Mai 2026; keine früheren gleichartigen Verstöße.
Haftung von Führungskräften
Nach den vereinbarten Tatsachen wusste auch die Geschäftsleitung vor Mai 2023 von erhöhten Betrugsrisiken und Lücken bei den Kontrollen.
Veröffentlicht
18.06.2026

Originalbetrag 35.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.06.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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17.06.2026 Peken Global Limited (KuCoin)VARA: Geldbuße und Unterlassungsanordnung gegen Peken Global (KuCoin) ohne Lizenz Vereinigte Arabische EmirateKapitalmarkt und Finanzaufsicht Bußgeld

Nach Ermittlungen der VARA erbrachte Peken Global Limited, die unter der Marke KuCoin auftritt, ohne Lizenz Broker-Dealer- und/oder Börsendienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte an Kunden in Dubai. Die VARA verhängte Geldbußen in nicht veröffentlichter Höhe und ordnete die sofortige Einstellung aller nicht lizenzierten Tätigkeiten an; andere Gesellschaften der Gruppe waren ausdrücklich nicht betroffen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kryptodienste grenzüberschreitend an Kunden in Dubai erbringt, braucht dort eine Lizenz – unabhängig vom Sitz der Plattform.

Bezug zu Schulung und Awareness

Lizenzpflicht für Kryptodienstleistungen im Zielmarkt

Behörde / Gericht
Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Federal Decree Law No. (10) of 2025 (AML/CFT/PF); Dubai Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets; Cabinet Resolution No. 111/2022; VARA Regulations und Rulebooks
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Volle Kooperation und vollständige Befolgung der Maßnahmen; Absicht, das Lizenzverfahren zu durchlaufen.
Veröffentlicht
24.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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16.06.2026 Banco BPM S.p.A.; Banco BPM Vita S.p.A.CONSOB: 570.000 EUR gegen Banco BPM und BPM Vita wegen verzögerter Information zur EZB ItalienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 570.000 €

Die CONSOB verhängte gegen die Banco BPM S.p.A. 370.000 EUR, davon 170.000 EUR wegen verspäteter Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art. 17 Abs. 1 MAR und 200.000 EUR wegen Behinderung der Aufsicht nach Art. 187-quinquiesdecies TUF, sowie gegen die Tochter Banco BPM Vita S.p.A. 200.000 EUR, zusammen 570.000 EUR. Im Rahmen des Übernahmeangebots der BPM Vita für die Anima Holding S.p.A. hatte die Bank ein Schreiben der EZB vom 21.03.2025, das die Anwendung des sogenannten Danish Compromise ablehnte, erst vier Tage später und nach zwei Börsentagen der Annahmefrist gegenüber CONSOB und Markt offengelegt. Beide Gesellschaften hatten die CONSOB zuvor nur lückenhaft über die Gespräche mit der EZB informiert.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtsentscheidungen, die ein laufendes Übernahmeangebot berühren, gehören sofort an Markt und Aufsicht und nicht in eine interne Abwägung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Publizität und Offenheit gegenüber der Aufsicht bei Übernahmen

Behörde / Gericht
CONSOB (Commissione Nazionale per le Società e la Borsa)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) 596/2014 (MAR); Art. 187-ter.1 und Art. 187-quinquiesdecies Abs. 1 und 1-ter D.Lgs. 58/1998 (TUF)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
23.06.2026
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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11.06.2026 Deutsche Bank AktiengesellschaftDeutsche Bank AG: 2 Mio. AUD Bußgeld wegen fehlerhafter Derivate-Meldungen AustralienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 1,21 Mio. €

Die ASIC erließ einen Bußgeldbescheid (Infringement Notice), weil Deutsche Bank an 208 Geschäftstagen zwischen Oktober 2024 und August 2025 die „Direction“-Felder für 20.483 ausstehende und 244.091 beendete oder fällige OTC-Derivategeschäfte, überwiegend Devisengeschäfte, nicht korrekt an Transaktionsregister gemeldet hatte. Die Bank zahlte mutmaßlich 2 Mio. AUD nach dem Bußgeldbescheid; die Zahlung gilt nicht als Schuldeingeständnis.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Meldesysteme für Derivategeschäfte brauchen Plausibilitätsprüfungen der Pflichtfelder, sonst summieren sich Einzelfehler zu systemischen Verstößen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Datenqualität in regulatorischen Transaktionsmeldungen

Behörde / Gericht
Australian Securities and Investments Commission (ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Rule 2.2.6 ASIC Derivative Transaction Rules (Reporting) 2024; reg 7.5A.104 Corporations Regulations 2001
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
Kooperation mit der ASIC und Maßnahmen gegen weitere Meldefehler.
Veröffentlicht
13.07.2026

Originalbetrag 2.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.06.2026.

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08.06.2026 A. Tsokkos Hotels Public LimitedZypern: 16.500 Euro gegen A. Tsokkos Hotels wegen verspätetem Jahresfinanzbericht ZypernVeröffentlichungs- und Meldepflichten 16.500 €

Die börsennotierte Hotelgruppe veröffentlichte ihren Jahresfinanzbericht 2024 nicht fristgerecht; die CySEC verhängte insgesamt 16.500 Euro. In derselben Sitzung wurden elf weitere Emittenten aus demselben Grund mit 1.500 bis 17.000 Euro belegt; bereits 2025 war gegen das Unternehmen eine Geldbuße von 13.500 Euro nach demselben Gesetz verhängt worden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Veröffentlichungsfristen für Finanzberichte sind nicht verhandelbar – wiederholte Verspätungen führen zu Bußen und im Extremfall zur Handelsaussetzung.

Behörde / Gericht
Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Sec. 9(1), 37(2)(a) Transparency Requirements (Securities Admitted to Trading on a Regulated Market) Law 2007
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
07.08.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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03.06.2026 Wendelspiess Partners AG in LiquidationFINMA: Wendelspiess Partners verletzte FIDLEG-Pflichten, Bewilligung entzogen SchweizOrganisationspflichten Anordnung

Die Wendelspiess Partners AG investierte fast alle Gelder ihrer über 400 Kundinnen und Kunden in einen selbst gegründeten und verwalteten, kaum diversifizierten ausländischen Fonds, der überwiegend in eine Zuger Investmentgesellschaft und mit ihr verbundene Gesellschaften anlegte; über Interessenkonflikte und Risiken informierte sie ungenügend, eine Eignungsprüfung fand nicht statt, und gegenüber der FINMA hielt sie relevante Informationen zurück. Die FINMA entzog der inzwischen im Konkurs befindlichen Gesellschaft die Bewilligung als Vermögensverwalterin. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Hauseigene Fonds im Kundendepot sind ein klassischer Interessenkonflikt, der offengelegt und durch eine dokumentierte Eignungsprüfung abgesichert werden muss.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte bei hauseigenen Fonds; Informations- und Eignungspflichten

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Verhaltenspflichten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG): Interessenkonflikte, Information, Eignungsprüfung; Auskunftspflicht gegenüber der FINMA
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
03.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 05.10.2026 · Fassung 3 · Direktlink

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02.06.2026 bunq B.V.AFM: 170.000 Euro gegen bunq wegen verspäteter Antworten auf Betrugsbeschwerden NiederlandeOrganisationspflichten 170.000 €

Die AFM verhängte am 2. Juni 2026 gegen die bunq B.V. ein Bußgeld von 170.000 Euro, weil die Bank in sieben Fällen Beschwerden von Kunden, die Opfer von Online-Betrug geworden waren, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 15 Arbeitstagen inhaltlich beantwortete (November bis Dezember 2023 und April bis mindestens August 2024). Weil bunq die Betroffenen ohne Rechtspflicht ganz oder überwiegend entschädigte, senkte die AFM den Grundbetrag von 500.000 auf 200.000 Euro; die vereinfachte Erledigung brachte weitere 15 % Nachlass.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Beschwerdeprozesse für Zahlungsdienste brauchen eine Fristenüberwachung, gerade bei Betrugsopfern mit hohen Schäden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fristgerechte Bearbeitung von Beschwerden bei Zahlungsdiensten

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 43a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Besluit Gedragstoezicht financiële ondernemingen Wft (BGfo), Umsetzung von Art. 101 PSD2
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Freiwillige volle oder überwiegende Entschädigung der betroffenen Kunden; vereinfachte Erledigung (−15 %).
Veröffentlicht
08.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

29.05.2026 mBank S.A.mBank: 14,9 Mio. PLN wegen Mängeln im Treasury-Geschäft und bei der Compliance PolenOrganisationspflichten 3,52 Mio. €

Die KNF verhängte gegen mBank vier Geldbußen von zusammen 14.900.000 PLN: 0,4 und 6 Mio. PLN, weil Mitarbeitende mit nicht bevollmächtigten Dritten über Kundengeschäfte verhandelten und ihnen Kundeninformationen weitergaben, 5 Mio. PLN, weil Währungssicherungsgeschäfte nicht als Finanzinstrumente behandelt wurden, und 3,5 Mio. PLN für eine unwirksame interne Kontrolle und Compliance-Funktion. Nach einem Antrag auf erneute Prüfung hielt die KNF die Entscheidung am 28. August 2026 aufrecht; sie ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Beschäftigte dürfen Kundengeschäfte nur mit nachweislich bevollmächtigten Personen verhandeln; die Compliance-Funktion muss das überwachen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Vollmachtsprüfung und Vertraulichkeit im Kundenkontakt

Behörde / Gericht
Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 26 Nr. 1 Verordnung des Finanzministers vom 24.09.2012; Art. 83b Abs. 3 und 6, Art. 83c Abs. 1 ustawa o obrocie instrumentami finansowymi; Art. 9c Abs. 1 Nr. 4 Prawo bankowe; Art. 21 und 22 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 14.900.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.05.2026.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

27.05.2026 Soltec Power Holdings, SASoltec: fehlerhafte Jahreszahlen 2023 an den Markt gemeldet SpanienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 190.000 €

Der Hersteller von Solar-Nachführsystemen verbreitete seine Ergebnisse für 2023 per „Otra Información Relevante“ mit unrichtigen Angaben. Die CNMV verhängte wegen einer schweren Zuwiderhandlung 190.000 Euro; das Unternehmen verzichtete auf verwaltungsinterne Rechtsmittel.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch freiwillige Marktmitteilungen zu Ergebnissen unterliegen der MAR – Zahlen müssen vor Veröffentlichung abgestimmt sein.

Behörde / Gericht
Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 297.1.e i. V. m. 297.2.d Ley 6/2023; Art. 17 i. V. m. Art. 7 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Energie und Versorgung
Veröffentlicht
03.08.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

26.05.2026 TGI AGLiechtenstein: FMA stoppt Produkte der TGI AG wegen Einlagengeschäfts ohne Bewilligung LiechtensteinKapitalmarkt und Finanzaufsicht Anordnung

Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) ordnete mit Verfügung vom 26. Mai 2026 an, dass die TGI AG in Vaduz Vertrieb und öffentliches Angebot ihrer Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ sofort einstellt, weil sie damit ohne Bewilligung das Einlagengeschäft betreibe, und dass sie die so entgegengenommenen Kundengelder binnen vier Monaten nicht mehr hält. Die Beschwerdekommission der FMA gewährte am 12. August 2026 in einer Teilentscheidung nur für die Anordnung zum Halten der Gelder aufschiebende Wirkung; die übrigen Maßnahmen gelten, das Verfahren ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Geschäftsmodelle, bei denen Kundengelder entgegengenommen und später zurückgezahlt werden, sind vor dem Start auf eine Bewilligungspflicht der Finanzaufsicht zu prüfen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Bewilligungspflicht bei der Annahme von Kundengeldern (Einlagengeschäft)

Behörde / Gericht
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
28.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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25.05.2026 Robomarkets LtdZypern: Robomarkets zahlt 100.000 Euro im Vergleich wegen CFD-Vertrieb an Privatkunden ZypernOrganisationspflichten 100.000 €

Die CySEC prüfte bei der Wertpapierfirma für Juni 2023 bis Juni 2024 Organisationspflichten, Kundeninformation, Angemessenheitsprüfung und die Einhaltung der Beschränkungen für den Vertrieb von CFDs an Kleinanleger. Das Verfahren wurde mit einem Vergleich über 100.000 Euro beendet, den das Unternehmen bereits gezahlt hat.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Beim Vertrieb von CFDs an Privatkunden sind Angemessenheitsprüfung und Produktinterventionsregeln zentrale Prüfpunkte der Aufsicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Angemessenheitsprüfung beim Vertrieb komplexer Produkte

Behörde / Gericht
Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 22(1), 25(1), 26(3) Gesetz über Wertpapierdienstleistungen 2017; Art. 42 VO (EU) 600/2014; CySEC-Richtlinie DI87-09; Art. 37(4) CySEC-Gesetz
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
24.08.2026
Quellen

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18.05.2026 Havenport Investments Pte LtdMAS: Composition gegen Havenport Investments SingapurOrganisationspflichten 26.855 €

Der Fondsmanager Havenport Investments Pte Ltd hatte keinen angemessenen Rahmen zur Steuerung der Risiken der verwalteten Vermögenswerte, unterschritt seine Mindestkapitalanforderung (Base Capital), ohne dies der MAS zu melden, und verletzte Auflagen seiner Capital Markets Services Licence, nach denen ein neues Produkt vorab genehmigt werden und Privatanleger vor dem Einstieg persönlich von unabhängigen Finanzberatern beraten werden mussten. Die MAS verhängte mutmaßlich eine Composition-Geldstrafe von 40.000 SGD; das Unternehmen hat sein Fondsgeschäft für Privatanleger eingestellt und darf seit dem 18. Juli 2024 keine Gelder von Privatanlegern mehr verwalten. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Lizenzauflagen und Kapitalanforderungen gehören in ein laufendes Compliance-Monitoring der Geschäftsleitung; eine Unterschreitung muss sofort gemeldet werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Pflichten der Geschäftsleitung bei Lizenzauflagen, Kapitalanforderungen und Meldungen an die Aufsicht

Behörde / Gericht
Monetary Authority of Singapore (MAS)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Securities and Futures Act (SFA) und zugehörige Regulations; Auflagen der Capital Markets Services Licence
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
18.05.2026

Originalbetrag 40.000 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.05.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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13.05.2026 Oma Säästöpankki OyjOma Säästöpankki: 400.000 EUR wegen verspäteter und lückenhafter Insiderlisten FinnlandMarktmissbrauch und Insiderhandel 400.000 €

Die Bank legte Insiderlisten zu zwei Insiderinformationen (Auflösung des Kernbankprojekts mit Cognizant 2021, Fusionsgespräche mit Liedon Säästöpankki 2022) nicht rechtzeitig an, aktualisierte sie nicht und ließ Pflichtangaben weg. Die Finanzaufsicht verhängte ein Gesamtbußgeld von 400.000 EUR; der Bescheid wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Insiderlisten müssen ab dem Moment entstehen, in dem Insiderinformationen vorliegen – ein fester Prozess mit Verantwortlichen verhindert Lücken.

Bezug zu Schulung und Awareness

Insiderlisten und Umgang mit Insiderinformationen

Behörde / Gericht
Finanssivalvonta (FIN-FSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) Art. 18 Abs. 1, 3 und 4; Durchführungsverordnung (EU) 2016/347
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Maßnahmen gegen Wiederholung und teilweises Eingeständnis/Kooperation wirkten mindernd.
Veröffentlicht
15.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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13.05.2026 Pareto Securities AbPareto Securities: 115.000 EUR für Lücken und Mehrfachmeldungen im Transaktionsreporting FinnlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 115.000 €

Die finnische Finanzaufsicht verhängte gegen Pareto Securities Ab eine Sanktionszahlung von 115.000 EUR. Das Unternehmen hatte 2024 an 71 Tagen und 2025 an 20 Tagen überhaupt keine Transaktionsmeldungen abgegeben und zwischen Juni 2023 und Mai 2025 13 Geschäfte ungewöhnlich oft gemeldet, die meisten mehr als 300-mal. Das Eingeständnis der Versäumnisse wirkte mindernd.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Automatisierte Meldestrecken brauchen eine Kontrolle, die Ausfälle und Dubletten sofort erkennt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Überwachung automatisierter Meldestrecken

Behörde / Gericht
Finanssivalvonta (FIN-FSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 26 Abs. 1 UAbs. 1 MiFIR (VO (EU) Nr. 600/2014); Sijoituspalvelulaki 15 luku 2 § 7 mom. 5 kohta; FivaL 40 §, 41 §
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Eingeständnis der Versäumnisse und Zusammenarbeit mit der Aufsicht.
Veröffentlicht
13.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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05.05.2026 P&V Assurances SCP&V Assurances: 150.000 EUR – Vertrieb über gestrichenen Versicherungsvermittler BelgienOrganisationspflichten 150.000 €

Ein Vermittler des Versicherers wurde im Dezember 2023 aus dem FSMA-Register gestrichen; wegen eines menschlichen Eingabefehlers im Überwachungstool bemerkte P&V das erst nach über einem Monat und schloss in der Zeit 34 Verträge über ihn ab. Die FSMA akzeptierte einen Vergleich über 150.000 EUR; bereits 2020 hatte es einen Vergleich über denselben Betrag gegeben.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Automatische Registerabgleiche sind nur so gut wie ihre Datenpflege – kritische Eingaben brauchen ein Vier-Augen-Prinzip.

Bezug zu Schulung und Awareness

Sorgfalt bei Stammdatenpflege / Registerabgleich

Behörde / Gericht
Autorité des services et marchés financiers (FSMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Loi du 4 avril 2014 relative aux assurances, Art. 259
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
IT-Anpassungen, um Wiederholung zu verhindern.
Veröffentlicht
05.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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01.05.2026 Swiss Fund Management AG in Liquidation; BZ Berater Zentrum AGFINMA entzieht Swiss Fund Management die Bewilligung und zieht Provisionen der BZ ein SchweizOrganisationspflichten Anordnung

Die Swiss Fund Management AG in Liquidation und die BZ Berater Zentrum AG, die rund 2'000 Vermögensverwaltungsmandate führte, lenkten Anlegergelder von rund 200 Mio. CHF direkt oder über Fonds in illiquide Anleihen miteinander verbundener Emittentinnen, die Immobilienprojekte nahestehender Gesellschaften finanzierten, ohne die Anlegerinnen und Anleger ausreichend über die Interessenkonflikte zu informieren und ohne angemessene Eignungs- und Angemessenheitsprüfung nach FIDLEG. Mit Verfügung vom 1. Mai 2026 entzog die FINMA der SFM die Bewilligung als Verwalterin von Kollektivvermögen, wies das Bewilligungsgesuch der BZ als Vermögensverwalterin ab und zog bei der BZ Platzierungsprovisionen von über 3 Mio. CHF ein. Die Verfügung ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kundengelder in Produkte verbundener Gesellschaften lenkt, muss Interessenkonflikte offenlegen und die Eignung für jeden Kunden dokumentiert prüfen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte und Eignungsprüfung in der Vermögensverwaltung

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG): Interessenkonflikte, Eignungs- und Angemessenheitsprüfung
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
29.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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28.04.2026 Canva Pty Ltd; Canva Operations Pty Limited; Canva Trading Pty Ltd; Fusion Books Pty LtdCanva-Gruppe: 792.000 AUD Bußgelder für verspätete Jahresabschlüsse AustralienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 485.086 €

Vier australische Gesellschaften der Canva-Gruppe reichten ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2024 nicht bis zum Stichtag 30. April 2025 bei der ASIC ein; der konsolidierte Bericht folgte erst am 27. März 2026. Die ASIC erließ je Gesellschaft einen Bußgeldbescheid über mutmaßlich 198.000 AUD (zusammen 792.000 AUD); die Bescheide wurden bezahlt, was nicht als Schuldeingeständnis gilt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch schnell wachsende Technologiekonzerne müssen die Berichtsfristen jeder einzelnen Konzerngesellschaft überwachen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Einreichungsfristen für Finanzberichte aller Konzerngesellschaften

Behörde / Gericht
Australian Securities and Investments Commission (ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
s 319(1) Corporations Act 2001 (Cth); Bußgeldbescheide nach s 1317DAM
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Veröffentlicht
06.05.2026

Originalbetrag 792.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.04.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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27.04.2026 Compensa Towarzystwo Ubezpieczeń S.A. Vienna Insurance GroupCompensa: 8,5 Mio. PLN wegen nicht auskömmlicher Kfz-Haftpflichtprämien PolenOrganisationspflichten 2 Mio. €

Die KNF belegte den Versicherer Compensa mit einer Geldbuße von 8.500.000 PLN, weil er in der Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsgruppe 10) in den Jahren 2022 bis 2024 Prämien festsetzte, die nicht ausreichten, um alle Verpflichtungen aus den Verträgen und die Kosten des Versicherungsbetriebs zu decken. Die Entscheidung ist nicht endgültig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Versicherer müssen Prämien so kalkulieren, dass sie mindestens alle Leistungen aus den Verträgen und die Betriebskosten decken, und das regelmäßig überprüfen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Auskömmliche Prämienkalkulation in der Versicherung

Behörde / Gericht
Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 33 Abs. 2 ustawa z dnia 11 września 2015 r. o działalności ubezpieczeniowej i reasekuracyjnej
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 8.500.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.04.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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23.04.2026 PricewaterhouseCoopers Hong KongPwC Hongkong: 1 Mrd. HKD Entschädigung für Evergrande-Aktionäre nach SFC-Vereinbarung HongkongMarktmissbrauch und Insiderhandel Sonstiges

PricewaterhouseCoopers Hong Kong hat sich in einer Vereinbarung mit der Securities and Futures Commission verpflichtet, 1.000.000.000 HKD zur Entschädigung unabhängiger Minderheitsaktionäre der China Evergrande Group bereitzustellen; im Gegenzug sieht die Aufsicht ohne Haftungsanerkenntnis von weiteren Schritten ab. Mutmaßlich war der geprüfte Umsatz von China Evergrande für 2019 um 44,79 % und für 2020 um 69,03 % überhöht, und PwC Hong Kong war als Abschlussprüfer mutmaßlich an der Verbreitung falscher Informationen beteiligt, wahrte mutmaßlich die Unabhängigkeit nicht und ließ mutmaßlich Manipulationen des Managements bei Prüfungsstichproben und Baustellenbesichtigungen zu.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Abschlussprüfer, die Manipulationen bei ihren Prüfungshandlungen hinnehmen, tragen ein erhebliches Entschädigungsrisiko gegenüber Anlegern.

Bezug zu Schulung und Awareness

Unabhängigkeit und kritische Grundhaltung in der Abschlussprüfung

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
s. 277 SFO (Cap. 571) (Auffassung der SFC, von PwC HK nicht anerkannt)
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Veröffentlicht
23.04.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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22.04.2026 Keytrade Bank (belgische Zweigniederlassung der Arkea Direct Bank SA)Keytrade Bank: 250.000 EUR für fehlerhafte Angemessenheitswarnungen im Onlinehandel BelgienOrganisationspflichten 250.000 €

Wegen eines IT-Problems zeigte Keytrade Bank vom 27. Dezember 2023 bis 13. März 2024 bei jeder Order denselben Warnhinweis an, unabhängig von der Komplexität des Instruments und dem bekannten Kenntnisstand des Kunden. Nach Auffassung der FSMA verletzte die Bank damit die Regeln zu klaren Kundeninformationen und zur Angemessenheitsprüfung, u. a. bei 81.416 Transaktionen in nicht komplexen Instrumenten, bei 1.081 Transaktionen in komplexen Instrumenten ohne Abfrage von Kenntnissen und Erfahrung und bei 4.542 Transaktionen, bei denen die nötige Warnung vor Unangemessenheit fehlte. Die Bank erstattete Verluste betroffener Kunden und zahlt im Vergleich 250.000 EUR.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Pflichtwarnungen im Online-Brokerage müssen nach Produkt und Kundenprofil differenzieren; Änderungen an dieser Logik brauchen Tests und laufendes Monitoring.

Behörde / Gericht
Autorité des services et marchés financiers / Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten (FSMA) – Comité de direction (règlement transactionnel)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 27bis § 1 und Art. 27ter §§ 3 und 5 Gesetz vom 2. August 2002; Art. 71 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Die Bank verkaufte betroffene komplexe Positionen, erstattete Verluste und informierte die Kunden.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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20.04.2026 flatexDEGIRO SEBaFin: 1 Mio. Euro gegen flatexDEGIRO wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung zu Sonderprüfung DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 1 Mio. €

Die BaFin setzte am 20. April 2026 eine Geldbuße von 1.000.000 Euro gegen die flatexDEGIRO SE fest. Das Unternehmen hatte Ende 2022 die Ergebnisse einer Sonderprüfung nach § 44 KWG bei der flatexDEGIRO Bank AG, bei der die BaFin Mängel in der Geschäftsorganisation festgestellt hatte, nicht unverzüglich als Ad-hoc-Mitteilung, sondern verspätet nur als Pressemitteilung veröffentlicht. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Feststellungen der Aufsicht können Insiderinformationen sein – eine Pressemitteilung ersetzt die Ad-hoc-Mitteilung nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Aufsichtliche Prüfungsergebnisse als mögliche Insiderinformation bewerten

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (Verordnung (EU) Nr. 596/2014)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
30.04.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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20.04.2026 Arrowstreet Capital, Limited PartnershipAFM: 297.000 Euro gegen Arrowstreet Capital wegen falscher Leerverkaufsmeldungen NiederlandeVeröffentlichungs- und Meldepflichten 297.000 €

Die AFM verhängte am 20. April 2026 gegen die US-Vermögensverwalterin Arrowstreet Capital, Limited Partnership ein Bußgeld von 297.000 Euro, weil sie ihre Netto-Leerverkaufspositionen in Just Eat Takeaway.com und Galapagos zwischen Juli 2020 und November 2024 wegen eines Fehlers in ihrer Berechnungsmethode 101-mal zu niedrig an die AFM meldete, davon 85-mal auch bei der Pflicht zur Veröffentlichung. Weil das Unternehmen den Fehler selbst meldete, rasch korrigierte, voll kooperierte und Vorkehrungen gegen Wiederholung traf, senkte die AFM den Grundbetrag um 30 %; die vereinfachte Erledigung brachte weitere 15 % Nachlass, die Sache ist abgeschlossen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Berechnungsmethoden für Meldepflichten gehören regelmäßig validiert; eine Selbstmeldung nach Entdeckung eines Fehlers senkt das Bußgeld spürbar.

Bezug zu Schulung und Awareness

Richtige Berechnung und Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Leerverkaufsverordnung, SSR)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Selbstmeldung, zügige Korrektur, volle Kooperation und Maßnahmen gegen Wiederholung (−30 % auf den Grundbetrag); vereinfachte Erledigung (−15 %).
Veröffentlicht
22.04.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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20.04.2026 Sapia Partners LLPFCA: Öffentliche Rüge für Sapia Partners wegen fehlender Trennung bei Kundengeldern Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichten Verwarnung

Die FCA sprach gegenüber Sapia Partners LLP eine öffentliche Rüge aus. Sapia war für Kundengeldkonten verantwortlich, die im Zusammenhang mit ihrem vertraglich gebundenen Vertreter, einer Vermögensverwaltung, geführt wurden, sorgte aber nach den Feststellungen der FCA von 2014 bis 2020 nicht für eine wirksame Funktionstrennung zwischen den Personen, die Auszahlungen vornahmen, und denen, die die Konten abstimmten. In dieser Zeit flossen rund 150 Mio. Pfund auf die Konten, deren Kunden dadurch einem Verlustrisiko ausgesetzt waren. Sapia verpflichtete sich zu einer freiwilligen Zahlung von 19.637.950 Pfund an Kunden dieses Vertreters; deshalb verzichtete die FCA auf eine Geldbuße, die nach eigener Angabe sonst 7.412.000 Pfund (nach Nachlass) betragen hätte.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
FCA Principle 10; CASS 7.12.2R bzw. CASS 7.3.2R; section 205 FSMA 2000
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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15.04.2026 Liquidnet Canada Inc.Liquidnet Canada: vertrauliche Order-Daten an Unbefugte weitergegeben Kanada, ONOrganisationspflichten 369.572 €

Der Betreiber alternativer Handelssysteme gab vertrauliche Order- und Handelsinformationen seiner Rentenmarkt- und Aktienplattformen an nicht befugte Mitarbeitende weiter, hatte keine ausreichenden Schutzvorkehrungen und informierte die Aufsicht zunächst nicht offen. Sanktionen: 600.000 CAD Geldstrafe, 75.000 CAD Kosten, Verweis und externe Prüfung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Zugriffsrechte auf vertrauliche Kundendaten müssen technisch begrenzt und regelmäßig überprüft werden – und Meldungen an die Aufsicht müssen vollständig sein.

Bezug zu Schulung und Awareness

Need-to-know-Prinzip und Schutz vertraulicher Handelsdaten

Behörde / Gericht
Capital Markets Tribunal (Ontario) auf Antrag der Ontario Securities Commission
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
National Instrument 21-101, s. 5.10(1)-(3); Securities Act (Ontario) ss. 127(1), 127.1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation, Selbstanzeige, keine Vorbelastung

Originalbetrag 600.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.04.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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09.04.2026 Electro Optic Systems Holdings LimitedElectro Optic Systems: 4 Mio. AUD wegen verspäteter Korrektur der Umsatzprognose AustralienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 2,41 Mio. €

Der Federal Court of Australia verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) eine mutmaßlich vereinbarte Geldbuße von 4 Mio. AUD gegen den börsennotierten Hersteller von Verteidigungs-, Raumfahrt- und Kommunikationstechnik. Das Unternehmen wusste bis zum 25. Juli 2022, dass sein Umsatz 2022 voraussichtlich wesentlich unter der veröffentlichten Prognose von mindestens 212,3 Mio. AUD liegen würde, korrigierte die Prognose aber erst am 31. Oktober 2022; das Gericht stellte einen fortdauernden Verstoß gegen die laufende Offenlegungspflicht (continuous disclosure) fest.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Zeichnet sich ab, dass eine veröffentlichte Prognose wesentlich verfehlt wird, ist die Korrektur unverzüglich zu veröffentlichen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Publizität: Umgang mit Prognoseabweichungen und interne Eskalation an die für Offenlegung Verantwortlichen

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Corporations Act 2001 (Cth) s 674A(2) i. V. m. s 1317QA
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Verteidigung und Sicherheit
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
09.04.2026

Originalbetrag 4.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.04.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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09.04.2026 Ara 1857 S.p.A.IVASS: 900.000 EUR gegen Ara 1857, weil verlangte Abhilfen ausblieben ItalienOrganisationspflichten 900.000 €

IVASS verhängte gegen die Ara 1857 S.p.A. eine Geldbuße von 900.000 EUR nach Art. 310 Abs. 1 CAP. Das Unternehmen hatte die von der Aufsicht verlangten Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen nicht angemessen umgesetzt, sodass schwere Mängel in Unternehmensführung, Vergütungssystemen sowie Risikosteuerung und -kontrolle und in der aktuellen und künftigen Solvabilitätsbeurteilung fortbestanden. Laut IVASS-Sanktionsstatistik hatte das Unternehmen bereits 2023 eine Geldbuße von 380.000 EUR erhalten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtliche Auflagen sind keine Empfehlungen: Bleiben verlangte Korrekturen aus, ist schon das ein eigener, empfindlich sanktionierter Verstoß.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umsetzung aufsichtlicher Abhilfemaßnahmen

Behörde / Gericht
IVASS (Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 188 Abs. 3-bis lit. d, Art. 30, 30-bis, 30-ter, 30-quater, 30-septies und 310 Abs. 1 D.Lgs. 209/2005 (CAP); IVASS-Verordnung 38/2018
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
29.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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08.04.2026 The Goldman Sachs Group, Inc.Goldman Sachs Group: 1,5 Mio. SEK wegen verspäteter Stimmrechtsmitteilungen SchwedenVeröffentlichungs- und Meldepflichten 139.095 €

Finansinspektionen verhängte gegen The Goldman Sachs Group, Inc. eine Sanktionsgebühr von 1.500.000 SEK, weil sechs Über- und Unterschreitungen der 5-%-Schwelle bei Aktien und Stimmrechten von Lundin Mining Corporation, Samhällsbyggnadsbolaget i Norden AB und Scandic Hotels Group AB zwischen 1 und 104 Handelstage zu spät gemeldet wurden; ein weiterer Vorgang (Lundin Mining, 27. März 2025) wurde eingestellt. FI berücksichtigte, dass ein professioneller Marktteilnehmer bei mehreren Emittenten verstoßen hatte, und sah keinen Grund für einen Erlass.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Konzernweite Beteiligungsüberwachung muss das Über- und Unterschreiten nationaler Meldeschwellen taggenau erkennen und fristgerecht melden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Beteiligungsmeldungen (Flagging) bei Über- und Unterschreiten von Schwellenwerten

Behörde / Gericht
Finansinspektionen (FI)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
6 kap. 3 a § första stycket 4 lagen (1991:980) om handel med finansiella instrument (Flaggningspflicht)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
10.04.2026

Originalbetrag 1.500.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.04.2026.

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03.04.2026 LPP S.A.LPP: 15 Mio. PLN wegen fehlerhafter Konzernabschlüsse nach Kriegsbeginn in der Ukraine PolenVeröffentlichungs- und Meldepflichten 3,5 Mio. €

Die KNF verhängte gegen die börsennotierte Emittentin LPP eine Geldbuße von 15.000.000 PLN wegen Verstößen gegen Informationspflichten in den Konzernabschlüssen 2021/2022 und 2022/2023. LPP hatte Wertminderungen auf Sachanlagen und Vorräte von 608 Mio. PLN infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine vom 24. Februar 2022 fälschlich als wertaufhellendes Ereignis im Abschluss 2021/2022 erfasst und die Vergleichszahlen im Folgeabschluss nicht korrigiert, obwohl die Behörde dies zuvor mehrfach empfohlen und der Abschlussprüfer Einschränkungen vermerkt hatte. Die Entscheidung ist nicht endgültig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Empfehlungen der Aufsicht und Einschränkungen des Abschlussprüfers zur Bilanzierung sollten Emittenten zeitnah umsetzen, statt Fehler fortzuschreiben.

Bezug zu Schulung und Awareness

Richtige Bilanzierung von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag

Behörde / Gericht
Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 56 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ustawa o ofercie publicznej i. V. m. § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 71 Abs. 1 Nr. 3 lit. b Verordnung des Finanzministers über laufende und periodische Informationen; IAS 2, 8, 10 und 36
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce

Originalbetrag 15.000.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.04.2026.

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30.03.2026 XTB S.A.XTB: 20 Mio. PLN wegen mangelhafter Angemessenheitsprüfung beim CFD-Vertrieb PolenOrganisationspflichten 4,66 Mio. €

Die KNF belegte das Maklerhaus XTB mit einer Geldbuße von 20.000.000 PLN, weil es zwischen Januar 2022 und September 2023 die Kenntnisse und Erfahrungen von Kunden nicht ordnungsgemäß prüfte, den Zielmarkt für komplexe Instrumente wie CFD nicht angemessen bestimmte, mögliche Interessenkonflikte durch die an Kunden verteilte „lista HOT“ nicht erfasste und Kunden unzuverlässige Informationen zu CFD-Risiken gab. Auf Antrag von XTB prüfte die KNF den Fall erneut und hielt die Entscheidung am 28. August 2026 aufrecht.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Erfahrungen mit einfachen Produkten reichen nicht aus, um Kunden komplexe Hebelprodukte wie CFD als angemessen einzustufen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Angemessenheitsprüfung und Produktüberwachung bei Hebelprodukten

Behörde / Gericht
Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 34 Abs. 2 lit. a, Art. 48 und Art. 56 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; § 37 Abs. 5 Nr. 6 i. V. m. § 31 Abs. 7 Verordnung des Finanzministers vom 30.05.2018; Art. 83c Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 ustawa o obrocie instrumentami finansowymi
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 20.000.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.03.2026.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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30.03.2026 Peken Global Limited (KuCoin)Peken Global (KuCoin): 500.000 USD und Verbot des US-Zugangs ohne CFTC-Registrierung USAOrganisationspflichten 435.388 €

Auf Klage der CFTC erließ das Bundesgericht in New York eine Zustimmungsanordnung gegen die Betreiberin der Kryptobörse KuCoin, die auf den Turks- und Caicosinseln registriert ist. Peken Global hatte US-Teilnehmern direkten Zugang zu ihrem Handelssystem gewährt, ohne als ausländische Börse (Foreign Board of Trade) bei der CFTC registriert zu sein; das Gericht untersagte dies dauerhaft und verhängte eine Geldbuße von 500.000 USD. Auf eine Gewinnabschöpfung wurde wegen der Kooperation und der Einziehung im parallelen Strafverfahren verzichtet, in dem sich Peken Global wegen eines nicht lizenzierten Geldübermittlungsgeschäfts schuldig bekannt hatte. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer US-Teilnehmern direkten Zugang zu einer ausländischen Handelsplattform gibt, braucht die passende CFTC-Registrierung oder muss den Zugang wirksam unterbinden.

Behörde / Gericht
U.S. District Court for the Southern District of New York (auf Klage der CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
CFTC Regulation 48.3 (17 C.F.R. § 48.3); Section 6c Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 13a-1)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation mit der CFTC und im Strafverfahren; wegen der dort angeordneten Einziehung verlangte die CFTC keine Gewinnabschöpfung.
Veröffentlicht
30.03.2026

Originalbetrag 500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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27.03.2026 Oztures Trading Pty Ltd (Binance Australia Derivatives)Binance Australia Derivatives: 10 Mio. AUD wegen falsch eingestufter Privatkunden AustralienOrganisationspflichten 5,98 Mio. €

Der Federal Court of Australia verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) eine Geldbuße von 10 Mio. AUD, weil der Anbieter von Krypto-Derivaten zwischen Juli 2022 und April 2023 524 Privatkunden – mehr als 85 % seiner australischen Kundschaft – fälschlich als Großkunden (wholesale clients) einstufte und ihnen damit u. a. Product Disclosure Statement, Zielmarktbestimmung und ein ordnungsgemäßes internes Beschwerdeverfahren vorenthielt. Ursache waren mangelhafte Onboarding-Prozesse – etwa ein beliebig oft wiederholbarer Multiple-Choice-Test – sowie unzureichende Schulung und Prüfung; die betroffenen Kunden erlitten 8,66 Mio. AUD Handelsverluste und zahlten 3,89 Mio. AUD Gebühren.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Einstufungen, die Kunden Schutzrechte nehmen, brauchen belastbare Nachweise, geschultes Personal und eine wirksame Kontrolle – ein wiederholbarer Wissenstest ersetzt keine Prüfung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kundeneinstufung (Privat- oder Großkunde) und Prüfung von Nachweisen beim Onboarding

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Corporations Act 2001 (Cth) ss 1012B(3)(a)(i) und (iii), 994B(1) und (2)(a), 912A(1)(a), (b), (f) und (g); Geldbuße nach s 1317G
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Vollständige Entschädigung der betroffenen Kunden (rund 13,1 Mio. AUD) unter Aufsicht der ASIC, Kooperation im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, Eingeständnis aller Verstöße; keine früheren gerichtlichen Feststellungen.
Veröffentlicht
27.03.2026

Originalbetrag 10.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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27.03.2026 Dinosaur Merchant Bank LimitedDinosaur Merchant Bank: 338.000 GBP – CFD-Handel ohne Marktmissbrauchsüberwachung Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichten 389.760 €

Nach Einführung eines neuen Ordersystems im Juni 2024 wurden CFD-Geschäfte mit einem Basiswert von rund 3,05 Mrd. USD nicht von der automatisierten Handelsüberwachung erfasst. Die Bank erkannte den Fehler im Oktober 2024, behob ihn aber erst im Mai 2025; die FCA verhängte nach 30 % Kooperationsnachlass 338.000 GBP.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bei jeder Systemumstellung muss geprüft werden, ob die Überwachungssysteme die neuen Datenströme tatsächlich erfassen.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 16 Abs. 2 UK MAR; SYSC 6.1.1R; FCA Principle 3
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Volle Kooperation (30 % Nachlass); CFD-Geschäft im Mai 2025 eingestellt.

Originalbetrag 338.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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26.03.2026 NN Penzijní společnost, a.s.ČNB: 10 Mio. CZK gegen NN Penzijní společnost – Zinserträge der Sparer als eigene verbucht TschechienOrganisationspflichten 408.530 €

Die ČNB verhängte gegen die NN Penzijní společnost eine Geldbuße von 10.000.000 CZK nach dem Gesetz über die ergänzende Altersvorsorge. Die Pensionsgesellschaft hatte 2023 Zinserträge von zusammen 8.060.467,26 CZK aus Geldern der Sparer auf Sammel- und Auszahlungskonten als eigene Erträge verbucht, statt sie den Teilnehmern zuzuordnen. Außerdem fehlten bis mindestens Februar 2024 eine unabhängige, laufende Kontrolle der Anlagegrenzen, eine wirksame Kontrolle ausgelagerter Tätigkeiten und angemessene Verfahren für Interessenkonflikte innerhalb der Unternehmensgruppe.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Erträge aus Kundengeldern gehören den Kunden; wer Verwaltung auslagert, braucht eigene, unabhängige Kontrollen statt der Daten des Dienstleisters.

Bezug zu Schulung und Awareness

Treuhänderische Pflichten gegenüber Sparern und Kontrolle ausgelagerter Tätigkeiten

Behörde / Gericht
Česká národní banka (ČNB)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 49 lit. a und b, § 50, § 51, § 54 Abs. 1, § 160 Abs. 1 lit. q und u, § 160 Abs. 10 Zákon č. 427/2011 Sb. (ZDPS, Fassung bis 31. 12. 2024)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 10.000.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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25.03.2026 Familiam Asset Management OyFamiliam Asset Management: 70.000 EUR für 2.867 nicht gemeldete Wertpapiergeschäfte FinnlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 70.000 €

Der Vermögensverwalter meldete zwischen September 2021 und August 2023 insgesamt 2.867 Geschäfte nicht fristgerecht an die Aufsicht und reichte 2024 zudem Quartalsmeldungen (FINREP) verspätet ein. Die Finanzaufsicht verhängte ein Gesamtbußgeld von 70.000 EUR; das Eingeständnis wirkte mindernd.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Meldepflichten brauchen ein Fristen-Monitoring mit Vertretungsregel – gerade in kleinen Häusern ohne eigene Meldeabteilung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Regulatorisches Meldewesen

Behörde / Gericht
Finanssivalvonta (FIN-FSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
MiFIR (VO (EU) 600/2014) Art. 26 Abs. 1; IFR (VO (EU) 2019/2033) Art. 54 Abs. 1; FIN-FSA-Vorschriften 20/2013 (FINREP)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Eingeständnis der Versäumnisse / Kooperation.
Veröffentlicht
25.03.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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23.03.2026 The Bank of London Group Limited und Oplyse Holdings Limited (vormals The Bank of London Group Holdings Limited)PRA: 2 Mio. GBP gegen The Bank of London und Mutter wegen Täuschung über Kapitallage Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 2,31 Mio. €

Die PRA verhängte gegen The Bank of London Group Limited und ihre Finanzholding Oplyse Holdings Limited eine Geldbuße von 2.000.000 GBP. Von Oktober 2021 bis Mai 2024 erfüllten sie über längere Zeit ihre Kapitalanforderungen nicht, täuschten die PRA wiederholt über ihre tatsächliche Kapitallage – unter anderem mit gefälschten Dokumenten – und steuerten und meldeten einen Großkredit der Bank an die Muttergesellschaft nicht ordnungsgemäß. Es war die erste Geldbuße der PRA wegen fehlender Integrität und ihr erstes Verfahren gegen eine Finanzholding; angemessen gewesen wären 12 Mio. GBP.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Gegenüber der Aufsicht zählt nur die wahre Kapitallage – geschönte oder gefälschte Nachweise machen aus einem Kapitalproblem einen Integritätsverstoß.

Bezug zu Schulung und Awareness

Wahrhaftigkeit gegenüber der Aufsicht; keine geschönten Kapitalnachweise

Behörde / Gericht
Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
PRA Fundamental Rules 1, 3, 4 und 7; PRA Rulebook: Reporting (CRR) Part Kap. 3 Art. 5 und Art. 7, Large Exposures (CRR) Part Art. 393–395, Notifications 2.3, Related Party Transaction Risk 2.1 und 2.3, Definition of Capital 7A; ss. 206 und 192Y FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Wegen nachgewiesener ernsthafter finanzieller Härte setzte die PRA die Geldbuße von 12 Mio. GBP auf 2 Mio. GBP herab; die Unternehmen einigten sich mit der PRA.
Veröffentlicht
24.03.2026

Originalbetrag 2.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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17.03.2026 Alecta Tjänstepension ÖmsesidigtAlecta: Verwarnung und 50 Mio. SEK wegen Risikokontrolle bei Heimstaden-Investments SchwedenOrganisationspflichten 4,67 Mio. €

Finansinspektionen erteilte dem Betriebsrentenversicherer Alecta eine Verwarnung und die gesetzliche Höchst-Sanktionsgebühr von 50.000.000 SEK. Bei Investitionen von rund 26,5 Mrd. SEK in Heimstaden Bostad AB zwischen Oktober 2019 und August 2023 hatte Alecta – mit Ausnahme eines Investitionszeitpunkts – das Verlustrisiko aus Satzung und Aktionärsvereinbarungen nicht ausreichend ermittelt und nicht sichergestellt, es beherrschen zu können; die Mittel wurden damit nicht so angelegt, wie es den Interessen der Anspruchsberechtigten am besten dient. FI stufte die Verstöße als schwerwiegend ein, sah aber wegen der ergriffenen Maßnahmen von einem Lizenzentzug ab.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kundengelder investiert, muss vor jeder Tranche die vertraglichen Risiken (Einfluss, Ausstieg, Reinvestitionspflichten) analysieren und dokumentieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Risikokontrolle und Sorgfalt bei Großinvestitionen von Pensionsgeldern

Behörde / Gericht
Finansinspektionen (FI)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
6 kap. 20 § försäkringsrörelselagen (2010:2043) in der Fassung vor dem 1.1.2016; 6 kap. 1–3 §§ lagen (2019:742) om tjänstepensionsföretag; 15 kap. 1, 2 och 16 §§ LTF
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Alecta tauschte mehrere leitende Führungskräfte aus, veränderte die Kapitalanlage personell und stärkte den Vorstand; FI hielt deshalb eine Verwarnung statt eines Lizenzentzugs für ausreichend.
Veröffentlicht
18.03.2026

Originalbetrag 50.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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13.03.2026 Macquarie Securities (Australia) LimitedMacquarie Securities: 35 Mio. AUD wegen jahrelang falsch gemeldeter Leerverkäufe AustralienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 21,5 Mio. €

Der Supreme Court of New South Wales verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) eine Geldbuße von 35 Mio. AUD gegen das Wertpapierhandelsunternehmen, weil es zwischen Dezember 2009 und Februar 2024 infolge unzureichender Systeme, Prozesse und Kontrollen mindestens 73 Millionen Leerverkäufe falsch an den Marktbetreiber gemeldet und bei Aufträgen vorgeschriebene Regulierungsdaten weggelassen hatte. Das Gericht stellte zudem ein unzureichendes Risikomanagement und irreführendes Verhalten fest und ordnete ein Compliance-Programm mit unabhängigem Sachverständigen an.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Regulatorische Meldestrecken brauchen eigene, regelmäßig getestete Kontrollen; entdeckte Einzelfehler sind als möglicher Hinweis auf Systemmängel zu untersuchen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Richtigkeit regulatorischer Meldungen (Leerverkaufs- und Auftragsdaten) und Eskalation erkannter Meldefehler

Behörde / Gericht
Supreme Court of New South Wales (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Corporations Act 2001 (Cth) ss 798H(1)(b), 912A(1)(h), 1041H(1); ASIC Market Integrity Rules (Securities Markets) 2017; Geldbuße nach s 1317G(1)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
50 bis 249
Mildernde Umstände
Frühe Anerkennung der Verstöße, anhaltende Kooperation mit der ASIC und Reue; die Fehler wurden nach ihrer Entdeckung der ASIC gemeldet und umgehend behoben; keine früheren gerichtlichen Feststellungen ähnlicher Verstöße.
Haftung von Führungskräften
Nach der Entscheidung entstanden die Fehler auf operativer Ebene; eine Beteiligung der Geschäftsleitung wurde von der ASIC nicht behauptet.
Veröffentlicht
16.03.2026

Originalbetrag 35.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

10.03.2026 U K Insurance LimitedPRA: 10,625 Mio. GBP gegen U K Insurance wegen fehlerhafter Solvency-II-Bilanz Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 12,3 Mio. €

Die PRA verhängte gegen U K Insurance Limited, die wichtigste Versicherungsgesellschaft der Direct Line Group (seit Juli 2025 Teil von Aviva), eine Geldbuße von 10.625.000 GBP. Wegen unwirksamer Kontrollen sowie Personal- und Kompetenzproblemen in Finanz- und Aktuarsfunktion wurde die Solvency-II-Bilanz in den Jahren 2023 und 2024 falsch berechnet, sodass das Unternehmen seine Solvenz gegenüber der PRA und dem Markt zu hoch auswies; der Fehler blieb längere Zeit unentdeckt. Es war der erste Fall im Early Account Scheme der PRA.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtliche Kennzahlen wie die Solvenzquote brauchen wirksame vorbeugende und aufdeckende Kontrollen sowie ausreichend qualifiziertes Personal.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kontrollen, Kompetenz und Schulung in Finanz- und Aktuarsfunktion

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
PRA Fundamental Rule 6; Notifications 6.1; Reporting 2.4 und 3.2 (PRA Rulebook); s. 206 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Teilnahme am Early Account Scheme mit frühen Eingeständnissen: 50 % Nachlass (sonst 21,25 Mio. GBP); die Geschäftsleitung informierte die PRA nach Entdeckung ohne Verzögerung, korrigierte die veröffentlichten Angaben und behob die Ursachen; nach Auffassung der PRA weder vorsätzlich noch leichtfertig.
Veröffentlicht
11.03.2026

Originalbetrag 10.625.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

10.03.2026 Barclays PLCBaFin: 1,65 Mio. Euro gegen Barclays wegen 26 verspäteter Stimmrechtsmitteilungen DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 1,65 Mio. €

Die BaFin setzte am 10. März 2026 eine Geldbuße von 1.650.000 Euro gegen die Barclays PLC fest. Zwischen Juni 2022 und März 2023 hatte das Unternehmen in 26 Fällen Stimmrechtsmitteilungen zu demselben Emittenten nicht rechtzeitig übermittelt; geahndet wurde eine Aufsichtspflichtverletzung, weil ausreichende organisatorische Maßnahmen fehlten. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Positionen in deutschen Emittenten hält, braucht ein verlässliches Schwellen-Monitoring, sonst werden viele Meldeversäumnisse zu einem hohen Bußgeld.

Bezug zu Schulung und Awareness

Stimmrechtsschwellen überwachen und fristgerecht melden

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 1 S. 1, § 38 Abs. 1 S. 1 und § 39 Abs. 1 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Haftung von Führungskräften
Geahndet wurde die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG: Die Gesellschaft hatte keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen, um die Verstöße zu verhindern oder wesentlich zu erschweren.
Veröffentlicht
27.03.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

04.03.2026 Santander Bank Polska S.A. (heute Erste Bank Polska S.A.)Santander Bank Polska: 21,1 Mio. PLN wegen Mängeln im Wertpapier- und Treasury-Geschäft PolenOrganisationspflichten 4,95 Mio. €

Die KNF verhängte acht Geldbußen von zusammen 21.100.000 PLN, unter anderem wegen der Zusammenarbeit mit nicht bevollmächtigten Dritten bei Kundengeschäften (2 und 4 Mio. PLN), Geschäften mit Kunden außerhalb des Zielmarkts (2,5 Mio. PLN), fehlender Kosteninformation bei Währungssicherungsgeschäften (1 Mio. PLN), eines unzulässigen Vergütungssystems (0,5 Mio. PLN), der Ausführung von Aufträgen zu „Oprocentowanie Nie Wyższe Niż“ (7 Mio. PLN), unwirksamer interner Kontrolle und Compliance-Funktion (4 Mio. PLN) sowie fehlender Archivierung von Kundenkorrespondenz (0,1 Mio. PLN). Nach einem Antrag auf erneute Prüfung bestätigte die KNF die Geldbußen am 28. August 2026; eine Klage beim Verwaltungsgericht ist möglich.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Banken müssen die Vollmacht von Personen prüfen, die für Kunden handeln, und ihre Compliance-Funktion so ausstatten, dass sie solche Lücken tatsächlich erkennt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Wirksame Compliance-Funktion und Umgang mit Kundenvertretern im Treasury-Geschäft

Behörde / Gericht
Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 83b Abs. 3, Art. 83c Abs. 1 und 4, Art. 83e Abs. 1 ustawa o obrocie instrumentami finansowymi; § 8 Abs. 1 i. V. m. § 26 Nr. 1 Verordnung des Finanzministers vom 24.09.2012; Art. 9c Abs. 1 Nr. 4 und Art. 88k Abs. 6a Prawo bankowe
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 21.100.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

04.03.2026 Schaeffler AGSchaeffler: Abweichung der Quartalszahlen von Markterwartung zu spät veröffentlicht DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 180.000 €

Die Geschäftszahlen des Automobilzulieferers für das erste Quartal 2024 wichen deutlich von den Markterwartungen ab; diese Insiderinformation wurde nicht unverzüglich per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht. Die BaFin setzte eine Geldbuße fest.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Abgleich der internen Zahlen mit dem Analystenkonsens gehört fest in den Quartalsprozess, damit erhebliche Abweichungen sofort ad-hoc-pflichtig geprüft werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen von Insiderinformationen bei Abweichungen von Markterwartungen (Controlling/IR)

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Automobil
Veröffentlicht
26.03.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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03.03.2026 John Wood Group PLCJohn Wood Group: fehlerhafte Finanzergebnisse veröffentlicht – knapp 13 Mio. GBP Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 14,9 Mio. €

Der Energiedienstleister veröffentlichte fehlerhafte Ergebnisse für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 sowie das Halbjahr 2024; Bilanzierungsentscheidungen waren vom Wunsch geprägt, frühere Zahlen zu halten, Systeme und Kontrollen waren unzureichend. Die FCA verhängte 12.993.700 GBP (ohne 30 % Nachlass 18.562.500 GBP).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bilanzielle Ermessensentscheidungen dürfen sich nicht an bereits kommunizierten Zahlen ausrichten – das ist ein Kontroll-, kein Rechenfehler.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Listing Rule 1.3.3R; Listing Principle 1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Energie und Versorgung
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
30 % Nachlass für frühe Einigung und Anerkennung der Feststellungen
Veröffentlicht
04.03.2026

Originalbetrag 12.993.700 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.03.2026.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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20.02.2026 BofA Securities Europe SABofA Securities Europe: 6,2 Mio. EUR EZB-Sanktion wegen falscher Marktrisiko-Meldungen EU-EbeneVeröffentlichungs- und Meldepflichten 6,2 Mio. €

BofA Securities Europe SA meldete nach der Entscheidung der EZB in sechs Quartalen (31. Dezember 2022 bis 31. März 2024) zu niedrige risikogewichtete Aktiva für das Marktrisiko und damit falsche Kapitalquoten, weil sie für Optionen auf Staatsanleihen ihr internes Modell nutzte, obwohl die Erlaubnis diese nicht abdeckte. Die EZB stufte den Verstoß als vorsätzlich und schwer ein und berücksichtigte Abhilfemaßnahmen mildernd.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Interne Modelle dürfen nur im genehmigten Umfang eingesetzt werden; Erweiterungen sind vorab bei der Aufsicht zu beantragen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Nutzung interner Modelle nur im genehmigten Umfang

Behörde / Gericht
Europäische Zentralbank (EZB), Bankenaufsicht
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 430 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR); Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1024/2013
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Verstöße.
Veröffentlicht
27.03.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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17.02.2026 REGIS-TR S.A.Transaktionsregister REGIS-TR: Mängel bei Organisation und Datenschutz – 1,37 Mio. Euro EU-EbeneOrganisationspflichten 1,37 Mio. €

Das Luxemburger Transaktionsregister hatte keine ausreichenden Compliance-Verfahren und keine angemessene Organisationsstruktur, identifizierte operationelle Risiken nicht und schützte Vertraulichkeit und Integrität der gemeldeten Daten nicht ausreichend. Die ESMA verhängte wegen fahrlässiger Verstöße nach EMIR und SFTR insgesamt 1.374.000 Euro; der Fall ist angefochten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Marktinfrastrukturen müssen operationelle Risiken und Datenzugriffe genauso streng steuern wie Banken ihre Kreditrisiken.

Behörde / Gericht
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR), Art. 65, 73, Anhang I; Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR), Art. 9
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Wiederholungsfall
ja
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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16.02.2026 Carillion plc (in liquidation)FCA: Öffentliche Rüge für Carillion plc wegen irreführender Marktinformationen Vereinigtes KönigreichMarktmissbrauch und Insiderhandel Verwarnung

Die FCA sprach gegenüber dem ehemaligen Bau- und Dienstleistungskonzern Carillion plc eine öffentliche Rüge aus. Nach den Feststellungen der Behörde hatte das Unternehmen zwischen Juli 2016 und Juli 2017 irreführende Informationen veröffentlicht und damit gegen das Verbot der Marktmanipulation sowie gegen Listing-Vorschriften verstoßen; im Juli 2017 musste Carillion eine Rückstellung von 845 Mio. Pfund bekanntgeben. Wegen der Liquidation des Unternehmens (seit Januar 2018) verhängte die FCA keine Geldbuße; ohne diese Umstände hätte sie nach Angabe der FCA 37,91 Mio. Pfund betragen.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 15 MAR; Listing Rule 1.3.3R; Listing Principle 1; Premium Listing Principle 2; sections 91 und 123 FSMA 2000
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Bau und Immobilien

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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10.02.2026 J.P. Morgan SEJ.P. Morgan SE: 12,18 Mio. EUR EZB-Sanktion wegen fehlerhafter Meldung von Risikoaktiva EU-EbeneVeröffentlichungs- und Meldepflichten 12,2 Mio. €

Die EZB verhängte zwei Sanktionen gegen J.P. Morgan SE: 10.150.000 EUR, weil die Bank in 15 Quartalsmeldungen (Ende 2019 bis Mitte 2023) Unternehmensforderungen falsch klassifiziert und ihre risikogewichteten Aktiva für das Kreditrisiko zu niedrig gemeldet hatte, und 2.030.000 EUR, weil sie in 21 Meldeperioden (2019 bis 2024) Geschäfte unzulässig aus der Berechnung des CVA-Risikos ausgenommen hatte. Die EZB wertete beides als grob fahrlässig infolge offensichtlicher Mängel in internen Prozessen; die gemeldeten Kapitalquoten waren dadurch zu hoch.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Die Klassifizierung von Forderungen für das Meldewesen braucht wirksame Kontrollen, sonst werden falsche Kapitalquoten zum Sanktionsrisiko.

Bezug zu Schulung und Awareness

Richtigkeit aufsichtlicher Meldungen

Behörde / Gericht
Europäische Zentralbank (EZB), Bankenaufsicht
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 430 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR); Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1024/2013
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Die Bank hatte die Verstöße selbst entdeckt und gemeldet, kooperierte und ergriff Abhilfemaßnahmen.
Veröffentlicht
19.02.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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09.02.2026 Kylin International (HK) Co., LimitedSFC: 9 Mio. HKD Geldbuße für Kylin International wegen Mängeln in der Fondsverwaltung HongkongOrganisationspflichten 968.909 €

Die SFC rügte Kylin International (HK) öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 9 Mio. HKD für Versäumnisse als Anlageverwalter bzw. Berater von sechs Teilfonds eines Fonds auf den Kaimaninseln ab August 2018. Die SFC stellte fest, dass Interessenkonflikte aus sechs Darlehen des Unternehmens oder eines Direktors an vier Teilfonds weder gesteuert noch offengelegt wurden, Abstimmungen, Bewertungen und Abschlussprüfung fehlten, Anleger fälschlich über eine Befreiung von der Eignungsprüfung informiert wurden, KYC- und Eignungskontrollen unzureichend waren und Aufzeichnungen zur Geldwäscheprävention fehlten. Das Unternehmen hat seine regulierte Tätigkeit Ende 2023 eingestellt; die Lizenz wurde im Januar 2025 auf Antrag widerrufen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Darlehen von Verwalter oder Geschäftsleitung an verwaltete Fonds sind ein Interessenkonflikt, der gesteuert und den Anlegern offengelegt werden muss.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte und Anlegerinformation in der Verwaltung privater Fonds

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Section 194 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Abhilfemaßnahmen nach einer SFC-Prüfung Ende 2020, Einstellung der regulierten Tätigkeit und ansonsten keine disziplinarische Vorbelastung.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
09.02.2026

Originalbetrag 9.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.02.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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03.02.2026 Rangecourt SA (vormals Banque Havilland SA)Upper Tribunal: 4 Mio. GBP gegen Ex-Banque Havilland wegen Plan zur Riyal-Manipulation Vereinigtes KönigreichMarktmissbrauch und Insiderhandel 4,64 Mio. €

Beschäftigte der Londoner Niederlassung der Luxemburger Privatbank Banque Havilland SA (heute Rangecourt SA) erstellten 2017 ein Papier mit manipulativen Handelsstrategien, die den an den US-Dollar gekoppelten katarischen Riyal unter Druck setzen sollten; es war für einen Staatsfonds aus den VAE bestimmt. Das Upper Tribunal bestätigte am 3. Februar 2026 den Verstoß gegen Principle 1 (Integrität), setzte die von der FCA mit Decision Notice vom 17. Januar 2023 festgelegte Geldbuße von 10.000.000 GBP jedoch auf 4.000.000 GBP herab.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kunden Strategien anbietet, die auf Marktmanipulation hinauslaufen, verletzt die Integritätspflicht des Instituts – auch wenn nichts davon umgesetzt wird.

Bezug zu Schulung und Awareness

Integrität: keine Konzepte zur Marktmanipulation für Kunden oder Interessenten

Behörde / Gericht
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Verfahren der Financial Conduct Authority (FCA))
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Principle 1 der FCA Principles for Businesses; s. 206 FSMA 2000; Entscheidung nach s. 133 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
reduziert
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Das Papier wurde nach den Feststellungen nicht weitergegeben und die Strategie nie umgesetzt; die Bank meldete den Vorgang selbst der luxemburgischen Aufsicht CSSF und der FCA, kooperierte, ließ ihn auf eigene Kosten von rund 2,5 Mio. GBP untersuchen, und die beteiligten Beschäftigten hatten die Bank verlassen.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
03.02.2026

Originalbetrag 4.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.02.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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02.02.2026 Ark Capital Management (Dubai) LimitedDFSA: mutmaßlich 504.000 USD gegen Ark Capital Management wegen Marktmissbrauchs-Kontrollen Vereinigte Arabische EmirateMarktmissbrauch und Insiderhandel 425.676 €

Der Finanzdienstleister prüfte Warnmeldungen seines Überwachungssystems nicht ausreichend oder verspätet, sodass mindestens zehn verdächtige Handelsvorgänge nicht oder zu spät gemeldet wurden; zudem zeigte er eine vereinbarte, stufenweise mögliche Kontrollübernahme nicht an. Die DFSA verhängte nach 30 % Vergleichsrabatt mutmaßlich 504.000 USD (sonst 720.000 USD).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Überwachungssystem nützt nur, wenn seine Alarme zeitnah geprüft werden – und eine gestufte Anteilsübernahme ist trotzdem anzeigepflichtig.

Bezug zu Schulung und Awareness

Warnmeldungen der Handelsüberwachung konsequent abarbeiten

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 90(2) Regulatory Law 2004 (DIFC); GEN Rules 11.10.12A, 5.3.20(a), 11.8.11(2), 4.2.3, 4.2.10 DFSA Rulebook
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Vergleich (30 % Rabatt); ohne Vergleich 720.000 USD.
Veröffentlicht
06.02.2026

Originalbetrag 504.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.

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02.02.2026 Ed Broking (MENA) LimitedDFSA: 455.176 USD gegen Rückversicherungsmakler Ed Broking (MENA) wegen Täuschung Vereinigte Arabische EmirateKapitalmarkt und Finanzaufsicht 384.439 €

Der Rückversicherungsmakler nannte Erstversicherern und Rückversicherern für dieselbe Platzierung unterschiedliche Prämien, täuschte Rückversicherer über Abzüge und Courtage und einen Kunden über die bei 121 Platzierungen verdiente Courtage, teils mit veränderten Dokumenten. Die DFSA setzte mutmaßlich im Vergleich 455.176 USD fest: 175.343 USD Abschöpfung (einschließlich Zinsen) und 279.833 USD Geldbuße (ohne Vergleich 575.104 USD). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nicht offengelegte Courtagen und abweichende Prämienangaben gegenüber den Vertragsparteien sind Täuschung – frühe Selbstanzeige mindert die Folgen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Transparenz bei Courtage und Prämien im Versicherungsvertrieb

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Selbstanzeige bei der DFSA, interne Untersuchung und Entschädigung der Kunden; Vergleich (Reduktion von 575.104 USD).
Veröffentlicht
02.02.2026

Originalbetrag 455.176 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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27.01.2026 Archer-Daniels-Midland Company (ADM)ADM: geschönte Segmentergebnisse im Bereich Nutrition – 40 Mio. USD Strafe USAVeröffentlichungs- und Meldepflichten 33,5 Mio. €

ADM hatte die Ergebnisse des Segments Nutrition über nachträgliche konzerninterne Rabatte und Preisanpassungen künstlich erhöht, um Wachstumsziele von 15 bis 20 % zu zeigen. ADM zahlt 40 Mio. USD Zivilstrafe.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Konzerninterne Verrechnungspreise und nachträgliche Segmentanpassungen brauchen eine unabhängige Kontrolle, wenn Segmente öffentlich als Wachstumstreiber beworben werden.

Behörde / Gericht
U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Antifraud-, Reporting-, Buchführungs- und interne Kontrollvorschriften der US-Bundeswertpapiergesetze (Settled Order der SEC)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Mildernde Umstände
Kooperation und Abhilfemaßnahmen von ADM wurden berücksichtigt
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Originalbetrag 40.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.01.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink

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08.01.2026 Wealthface LimitedADGM: Wealthface gibt Verpflichtungszusage nach Kapital- und Meldeverstößen ab Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichten Sonstiges

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) nahm von dem Vermögensverwalter und Robo-Advisor eine durchsetzbare Verpflichtungszusage (Enforceable Undertaking) an, nachdem ihre Untersuchung ergeben hatte, dass er zwischen Januar 2023 und März 2025 über weite Strecken zu wenig liquide Mittel und zum Jahresende 2023 und 2024 zu wenig Eigenmittel hielt, seine Kapitalanforderung für drei Quartale 2024 mit zu niedrig angesetzten Ausgaben berechnete, den Abschluss 2023 nicht nach IFRS aufstellte und verspätet einreichte, seit Ende 2023 kein Büro im ADGM unterhielt und Aufsichtsgebühren verspätet zahlte. Das Unternehmen räumte die mutmaßlichen Verstöße ein und verpflichtete sich unter anderem, binnen 60 Tagen einen unabhängigen Direktor zu bestellen, Kapitallücken zu schließen, Haupt- und Sitzbüro wieder im ADGM zu begründen und ein Jahr lang monatlich über Eigenmittel und liquide Mittel zu berichten. Eine Geldbuße enthält die Zusage nicht.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen müssen laufend und mit korrekten Ausgangszahlen berechnet werden, nicht nur zum Stichtag.

Bezug zu Schulung und Awareness

Laufende Überwachung von Eigenmitteln und Liquidität

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Section 235 FSMR 2015; PRU Rules 3.2.4(a), 3.7.2, 3.7.4(1); GEN Rules 4.5.1(1), 6.2.2, 6.6.2; FEES Rule 1.2.2
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation mit der Untersuchung; Teile der Verstöße (Kapitalberechnung und -ausstattung, IFRS-Abschluss, Sitz im ADGM) waren bereits in Behebung.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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06.01.2026 Saxo Capital Markets HK LimitedSaxo Capital Markets HK: 4 Mio. HKD wegen Krypto-Produkten für Privatkunden HongkongOrganisationspflichten 438.731 €

Saxo Capital Markets HK wurde öffentlich gerügt und mit 4.000.000 HKD gebüßt, weil zwischen November 2018 und November 2022 über seine Online-Handelsplattform auch Privatkunden 32 komplexe Produkte mit Bezug zu virtuellen Vermögenswerten handeln konnten, die nach den Rundschreiben der Aufsicht nur professionellen Anlegern vorbehalten waren (1.446 Geschäfte von 130 Privatkunden und sechs professionellen Anlegern). Das Unternehmen prüfte weder die Kenntnisse der Kunden noch gab es ausreichende Informationen und Warnhinweise; die vom Mutterkonzern übernommenen Erkennungsregeln hatten die Produkte nicht als Krypto-bezogen erfasst.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Konzernweite Produktfilter ersetzen keine eigene Produktprüfung vor Ort, besonders bei Krypto-Produkten mit Vertriebsbeschränkungen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Vertrieb komplexer Krypto-Produkte über Online-Plattformen

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s. 194 SFO (Cap. 571); Code of Conduct; Guidelines on Online Distribution and Advisory Platforms; SFC-Rundschreiben vom 01.11.2018 und HKMA/SFC-Rundschreiben vom 28.01.2022
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Selbstmeldung, freiwillige Entschädigung der Kunden, Einstellung der regulierten Tätigkeit, Kooperation und Annahme der Feststellungen, sonst keine Disziplinarmaßnahmen.
Veröffentlicht
06.01.2026

Originalbetrag 4.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.01.2026.

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19.12.2025 Australia and New Zealand Banking Group LimitedANZ: 135 Mio. AUD Strafe wegen Verhaltens bei Staatsanleihe-Emission und Falschmeldungen AustralienMarktmissbrauch und Insiderhandel 76,1 Mio. €

ANZ verkaufte im April 2023 als Begleitbank einer Staatsanleihe-Emission über 14 Mrd. AUD für die Australian Office of Financial Management (AOFM) um den Zeitpunkt der Preisfestsetzung große Mengen Anleihe-Futures, ohne die AOFM über noch ausstehende Verkäufe zu informieren, und meldete ihr von 2021 bis 2023 überhöhte Umsätze im Sekundärmarkt für Staatsanleihen. Das Gericht verhängte 135 Mio. AUD: 85 Mio. AUD für die Emission (darunter 80 Mio. AUD wegen unconscionable conduct) und 50 Mio. AUD für die fehlerhaften Umsatzmeldungen; dazu ein Compliance-Programm auf eigene Kosten. In drei Privatkundenverfahren ergingen am selben Tag in einer gesonderten Entscheidung weitere 115 Mio. AUD.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer für einen Kunden eine Emission begleitet, muss eigene Absicherungsgeschäfte offenlegen und darf Behörden keine geschönten Kennzahlen melden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Transparenz und Interessenkonflikte beim Eigenhandel rund um Kundentransaktionen; Richtigkeit von Meldungen an Behörden

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
ss 12CB(1), 12DB(1)(a) ASIC Act 2001 (Cth); ss 912A(1)(a), (ca), (f), (5A), 912DAA, 1041H(1) Corporations Act 2001 (Cth)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
Konstruktive Zusammenarbeit mit der ASIC und Eingeständnisse zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Veröffentlicht
19.12.2025

Originalbetrag 135.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.12.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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17.12.2025 CACEIS BankAMF: 3,5 Mio. Euro gegen CACEIS Bank wegen Kontrollmängeln als Verwahrstelle der H2O-Fonds FrankreichOrganisationspflichten 3,5 Mio. €

Als Verwahrstelle der H2O-Fonds hatte CACEIS Bank, eine Tochter des Crédit-Agricole-Konzerns, nach Feststellung der AMF-Sanktionskommission die Verfahren des Verwalters zur Überwachung der Anlagequoten und zur Bewertung nicht börsennotierter Titel nicht ausreichend nachgeprüft und die Einhaltung von Anlagegrenzen (u. a. bei Schuldtiteln, Devisenswaps und der Emittentengrenze für Anleihen) nicht wirksam kontrolliert. Die Kommission verhängte 3.500.000 EUR und eine Verwarnung; der Vorwurf zu Total Return Swaps wurde verworfen. Die Bank hat den Conseil d'État angerufen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Verwahrstellen müssen die Anlage- und Bewertungsprozesse der Fondsverwalter tatsächlich nachprüfen, statt sich auf deren Angaben zu verlassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kontrollpflichten von Verwahrstellen gegenüber Fondsverwaltern

Behörde / Gericht
Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 3, 6 Delegierte Verordnung (EU) 2016/438; Art. L. 214-10-5 Code monétaire et financier; Art. 323-19 Règlement général de l'AMF
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
18.12.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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17.12.2025 Juventus Football Club S.p.A.CONSOB: 190.000 EUR gegen Juventus wegen Marktmanipulation über Abschlüsse ItalienMarktmissbrauch und Insiderhandel 190.000 €

Die CONSOB verhängte gegen die Juventus Football Club S.p.A. eine Geldbuße von 190.000 EUR nach Art. 187-quinquies TUF, weil ihr eine in ihrem Interesse begangene Marktmanipulation nach Art. 187-ter TUF und Art. 15 MAR zugerechnet wurde. Nach den Feststellungen enthielten die Abschlüsse zum 30.06.2020 und 30.06.2021 und die zugehörigen Mitteilungen falsche oder irreführende Angaben, unter anderem zu Gewinnen aus wechselseitigen Spielertransfers, zu verschobenen Gehaltszahlungen und zu Rückkaufvereinbarungen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Bilanzkennzahlen mit wechselseitigen Geschäften oder Nebenabreden schönt, begeht Marktmanipulation, für die auch die Gesellschaft selbst haftet.

Bezug zu Schulung und Awareness

Bilanzierung von Transfergeschäften und Marktmanipulation

Behörde / Gericht
CONSOB (Commissione Nazionale per le Società e la Borsa)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 187-ter und 187-quinquies Abs. 1 lit. a D.Lgs. 58/1998 (TUF); Art. 15 Verordnung (EU) 596/2014 (MAR); Art. 6 Abs. 3 Gesetz 689/1981
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Sonstige
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Die CONSOB vermerkte, dass die Gesellschaft ihr internes Kontrollsystem nach den Verstößen verstärkt hat.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
02.01.2026
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

16.12.2025 Bank Dierickx Leys NVBank Dierickx Leys: 350.000 EUR für unzureichende Marktmissbrauchsüberwachung BelgienMarktmissbrauch und Insiderhandel 350.000 €

Die auf Vermögensverwaltung und Anlageberatung ausgerichtete Bank Dierickx Leys reichte vom 3. Juli 2016 bis 25. März 2025 keine einzige Verdachtsmeldung zu Aufträgen oder Geschäften (STOR) ein. Nach Auffassung der FSMA überwachten ihre Systeme nicht alle relevanten Aufträge, stützten sich auf undokumentierte Einschätzungen der Händler, waren unzureichend dokumentiert und geprüft, die Schulungen deckten die MAR-Pflichten nicht vollständig ab, und auf das System eines externen Dienstleisters durfte sich die Bank ohne Delegationsvereinbarung nicht verlassen. Im Vergleich zahlt die Bank 350.000 EUR.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kundenaufträge ausführt, braucht eine vollständige, dokumentierte Marktmissbrauchsüberwachung mit geschultem Personal; das Vertrauen auf Systeme Dritter ersetzt sie nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen und Melden verdächtiger Aufträge und Geschäfte (STOR) nach MAR

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des services et marchés financiers (FSMA) – Directiecomité (minnelijke schikking)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Delegierte Verordnung (EU) 2016/957; Art. 71 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
2024 Abhilfemaßnahmen: neue MAR-Richtlinie, neues Überwachungssystem und spezifische Schulungen zu Marktmissbrauch.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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11.12.2025 EFG Bank AGSFC: Rüge und 10,85 Mio. HKD Geldbuße für EFG Bank wegen mangelhafter Produktprüfung HongkongOrganisationspflichten 1,19 Mio. €

Die SFC rügte die EFG Bank AG öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 10.850.000 HKD, weil die Bank zwischen Januar 2015 und Dezember 2020 bei der Produktprüfung von 322 Anleihen besondere Produktmerkmale nicht berücksichtigte, ihre Richtlinien nach Einführung des Regimes für komplexe Produkte verspätet anpasste und Kunden teils ohne die vorgeschriebenen Informationen und Warnhinweise bediente. Zudem fehlten Prüfunterlagen zu 141 Anleihen, und die Bank meldete die Mängel der SFC nicht unverzüglich. Die Bank wird für Kunden, die eines von 351 möglicherweise betroffenen Produkten erworben haben, ein erweitertes Beschwerdeverfahren anwenden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer komplexe Produkte vertreibt, muss die Produktprüfung vollständig dokumentieren, Richtlinien bei neuen Vorgaben sofort anpassen und erkannte Mängel unverzüglich der Aufsicht melden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Produktprüfung und Kundeninformation beim Vertrieb komplexer Anlageprodukte

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Section 196 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571); Code of Conduct for Persons Licensed by or Registered with the SFC; Management, Supervision and Internal Control Guidelines
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Abhilfemaßnahmen bei der Produktprüfung, Kooperation mit HKMA und SFC sowie Zusage eines erweiterten Beschwerdeverfahrens für betroffene Kunden.
Veröffentlicht
11.12.2025

Originalbetrag 10.850.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.12.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

11.12.2025 NN Životná poisťovňa, a.s.NBS: 100.000 EUR gegen NN Životná poisťovňa wegen Mängeln bei fondsgebundenen Policen SlowakeiOrganisationspflichten 100.000 €

Die NBS verhängte gegen den Lebensversicherer NN Životná poisťovňa eine Geldbuße von 100.000 EUR. Der Versicherer hatte von 2016 bis November 2021 für sechs eigene Fonds fondsgebundener Versicherungen kein Statut als Vertragsbestandteil erstellt und bei der Ersetzung von 13 bisherigen Fonds durch drei neue Fonds zum 5. November 2021 gegenüber seinen Kunden nicht mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt gehandelt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Fondswechsel in bestehenden Versicherungsverträgen brauchen vollständige Vertragsunterlagen und einen dokumentierten, kundenorientierten Umsetzungsprozess.

Bezug zu Schulung und Awareness

Produktänderungen bei fondsgebundenen Versicherungen

Behörde / Gericht
Národná banka Slovenska (NBS)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 64 Abs. 6, § 70 Abs. 1 lit. a, § 139 Abs. 1 lit. e und Abs. 11 Zákon č. 39/2015 Z. z. (Versicherungsgesetz)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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10.12.2025 Invest in OÜKreditgeber Invest in OÜ zahlt 16.000 Euro für nicht eingereichten Jahresabschluss EstlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 16.000 €

Der Kreditgeber reichte den Jahresbericht 2024 samt Prüfbericht, Gewinnverwendungsbeschluss und Protokoll der Gesellschafterversammlung nicht fristgerecht bei der Finanzaufsicht ein. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängte die Finantsinspektsioon eine Geldbuße von 16.000 Euro; der Höchstrahmen liegt bei 1 Mio. Euro bzw. 10 % des Jahresumsatzes. Datum = Veröffentlichung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch kleine beaufsichtigte Kreditgeber brauchen einen verlässlichen Fristenkalender für aufsichtliche Pflichtmeldungen.

Behörde / Gericht
Finantsinspektsioon (Estnische Finanzaufsicht)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 56 Abs. 3, § 96 Abs. 2 KAVS (Gesetz über Kreditgeber und -vermittler)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
10.12.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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09.12.2025 Banxso (Pty) LtdBanxso: Geldbußen wegen Missbrauchs von Kundengeldern SüdafrikaKapitalmarkt und Finanzaufsicht Bußgeld

Die Untersuchung ergab, dass der Finanzdienstleister unter anderem Kundengelder zweckwidrig verwendete, Kunden und der Aufsicht falsche oder irreführende Angaben machte, unrealistische Renditen versprach und nicht im Interesse der Kunden handelte. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Trennung und Schutz von Kundengeldern, keine Renditeversprechen

Behörde / Gericht
Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Financial Sector Regulation Act 9 of 2017; Financial Advisory and Intermediary Services Act 37 of 2002; General Code of Conduct for Authorised Financial Services Providers and Representatives (2003); Financial Institutions (Protection of Funds) Act 28 of 2001; Determination of Fit and Proper Requirements for FSPs (2017); Financial Markets Act Regulations (2018)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
09.12.2025
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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09.12.2025 The Relocations Group (Pty) LtdFSCA: The Relocations Group wegen Versicherungsgeschäft ohne Lizenz SüdafrikaOrganisationspflichten Bußgeld

Nach Kundenbeschwerden stellte die FSCA fest, dass das Unternehmen und seine Rechtsvorgängerin South African Relocations ohne Zulassung Transportversicherungen an die Öffentlichkeit ausgegeben und damit als nicht lizenzierte Versicherer gehandelt hatten. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kunden eigene Versicherungspolicen ausstellt, betreibt erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft und braucht dafür eine Lizenz oder einen lizenzierten Versicherer als Partner.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erlaubnispflicht für das Ausstellen von Versicherungspolicen

Behörde / Gericht
Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Short-term Insurance Act, s. 7(1); Insurance Act, s. 5(1); Financial Sector Regulation Act 9 of 2017, s. 139
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
09.12.2025
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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02.12.2025 Drei Versicherungsunternehmen (anonymisiert)Drei Luxemburger Versicherer: 49.000 EUR wegen Vertrieb über nicht registrierte Firma LuxemburgOrganisationspflichten 49.000 €

Das CAA verhängte gegen drei in Luxemburg zugelassene Versicherungsunternehmen Ordnungsbußen von 32.000, 14.000 und 3.000 EUR (zusammen 49.000 EUR). Sie hatten ihre Produkte im EWR über eine Gesellschaft vertrieben, die zwar von zugelassenen Versicherungsagenten geführt wurde, selbst aber weder zugelassen noch in einem Vermittlerregister eingetragen war.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Versicherer müssen prüfen, dass jede vertreibende Gesellschaft selbst zugelassen und registriert ist – zugelassene Personen in der Leitung genügen nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Registrierung von Vertriebspartnern prüfen

Behörde / Gericht
Commissariat aux Assurances (CAA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 303(1) Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances (LSA), Buchst. a), j) und k); verletzt Art. 286(4) LSA
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
13.02.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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13.11.2025 Tung Tai Securities Company LimitedTung Tai Securities: 900.000 HKD nach Betrug über gefälschte E-Mail-Anweisungen HongkongOrganisationspflichten 99.681 €

Tung Tai Securities wurde gerügt und mit 900.000 HKD gebüßt, weil es zwischen September 2019 und Februar 2020 auf Anweisungen von einer gefälschten, der echten ähnelnden E-Mail-Adresse Aktien eines ausländischen Kunden verkaufte und den Erlös von 3.301.740 USD auf drei nicht vom Kunden bestimmte Bankkonten im Ausland überwies. Warnsignale wie von mehreren Banken abgelehnte Überweisungen blieben unbeachtet, und es fehlten wirksame Kontrollen zum Schutz von Kundenvermögen vor Diebstahl und Betrug.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Verkaufs- und Zahlungsanweisungen per E-Mail sind über einen unabhängigen, vorab hinterlegten Kanal zu bestätigen, besonders bei Überweisungen auf neue Empfängerkonten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Betrug mit gefälschten E-Mail-Anweisungen (Business E-Mail Compromise)

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s. 194 SFO (Cap. 571); Code of Conduct GP 2, GP 3, GP 8, paras. 4.3, 11.1(a); Management, Supervision and Internal Control Guidelines Part VII
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Entschädigung des Kunden, verbesserte Auftrags- und Ausführungsprozesse, unabhängige Überprüfung der Kontrollen, Kooperation, sonst keine Disziplinarmaßnahmen.
Veröffentlicht
13.11.2025

Originalbetrag 900.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.11.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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12.11.2025 Euronext Amsterdam N.V.AFM erteilt Euronext Amsterdam Anweisung wegen Zugangshürden für Zentralverwahrer NiederlandeOrganisationspflichten Anordnung

Die AFM erteilte der Euronext Amsterdam N.V. als Betreiberin der regulierten Märkte am 12. November 2025 eine Anweisung (aanwijzing), weil drei Bedingungen ihres angekündigten neuen Abwicklungsmodells für Marktteilnehmer, die einen anderen Zentralverwahrer (CSD) als Euronext Securities Milan wählen wollten, nach Auffassung der AFM den Zugang solcher CSDs zu den Transaktionsdaten beschränkten. Damit verstieß Euronext gegen die Pflicht zu diskriminierungsfreiem und transparentem Zugang nach Art. 53 Abs. 1 CSDR. Euronext zog die Bedingungen zurück und bestätigte den Zugang der betroffenen CSDs; die Anweisung ist bestandskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Handelsplätze sollten neue Abwicklungsmodelle vor der Ankündigung darauf prüfen, ob sie Zentralverwahrern diskriminierungsfreien Zugang lassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Diskriminierungsfreier Zugang zu Marktinfrastrukturen

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 53 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR); Anweisung nach Art. 1:75 Abs. 1 i. V. m. Art. 1:3a Abs. 1 Wet op het financieel toezicht (Wft)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
13.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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31.10.2025 いわき信用組合 (Iwaki Credit Cooperative)Iwaki Credit Cooperative: Kreditstopp für Neukunden nach Zahlungen an antisoziale Kräfte JapanOrganisationspflichten Anordnung

Die Kreditgenossenschaft hatte unter anderem von 2004 bis 2011 Kredite auf die Namen unbeteiligter Personen ohne deren Wissen und über Briefkastenfirmen an eine notleidende Großkundengruppe geleitet und so Großkreditgrenzen umgangen, hohe Bargeldbeträge an antisoziale Kräfte (反社会的勢力) gezahlt, keine Verdachtsprüfungen vorgenommen und der Aufsicht falsch berichtet und falsch ausgesagt. Neben einer umfassenden Geschäftsverbesserungsanordnung wurde das Kreditgeschäft mit Neukunden vom 17. November bis 16. Dezember 2025 ausgesetzt, verbunden mit Schulungen aller Beschäftigten außerhalb des Tagesgeschäfts und dem sofortigen Abbruch der Beziehungen zu antisozialen Kräften; es war die zweite Anordnung gegen die Genossenschaft im Jahr 2025.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wenn Leitung und Kontrollfunktionen Verstöße gemeinsam verdecken, hilft nur ein Neuaufbau der Governance, und jede Falschauskunft an die Aufsicht verschärft die Folgen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Abwehr von Forderungen antisozialer Kräfte und wahrheitsgemäße Auskünfte an die Aufsicht

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Financial Services Agency (FSA, 金融庁)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Act on Financial Businesses by Cooperatives (協同組合による金融事業に関する法律) Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Banking Act (銀行法) Art. 26 Abs. 1; Art. 10 Nr. 2 und 3 (falsche Berichte und Aussagen); Act on Prevention of Transfer of Criminal Proceeds (犯罪収益移転防止法)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
31.10.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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29.10.2025 Twitter International Unlimited CompanyCNMV: 5 Mio. Euro gegen Twitter International wegen ungeprüfter Finanzwerbung SpanienKapitalmarkt und Finanzaufsicht 5 Mio. €

Die CNMV verhängte gegen Twitter International Unlimited Company eine Geldbuße von 5.000.000 Euro wegen einer fortgesetzten sehr schweren Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten gegenüber der Aufsicht. Das Unternehmen prüfte bei den Anzeigen, die die CNMV in einem Ersuchen vom 8. November 2023 aufgeführt hatte, nicht, ob der Werbende Quantum AI in Spanien Wertpapierdienstleistungen erbringen durfte oder auf Warnlisten der CNMV oder ausländischer Aufsichtsbehörden stand; es verzichtete auf Rechtsbehelfe im Verwaltungsweg.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Online-Plattformen, die Werbung für Finanzdienstleistungen ausspielen, müssen prüfen, ob der Werbende zugelassen ist und nicht auf Warnlisten der Aufsicht steht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Prüfpflichten von Plattformen bei Finanzwerbung

Behörde / Gericht
Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Art. 290.1.n) i. V. m. Art. 290.2.f) Ley 6/2023 de los Mercados de Valores y de los Servicios de Inversión
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
13.11.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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29.10.2025 Forvis Mazars Accountants N.V.AFM: 446.000 Euro gegen Forvis Mazars wegen Betrugs bei internen Schulungstests NiederlandeOrganisationspflichten 446.000 €

Die AFM verhängte am 29. Oktober 2025 gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Forvis Mazars Accountants N.V. ein Bußgeld von 446.000 Euro, weil ihr Qualitätssicherungssystem und ihre Betriebsorganisation nicht verhinderten, dass von 2020 bis 2023 fast 100 Fachkräfte aller Hierarchieebenen bei Prüfungen im Rahmen fachlicher Schulungen betrogen, etwa durch Weitergeben von Antworten oder gemeinsames Bearbeiten. Es fehlten spezifische Regeln und Kontrollen für die integre Ablegung solcher Tests, und intern ging dazu keine Meldung ein. Das Bußgeld wurde wegen der begrenzten Rolle der internen Tests im Qualitätssystem, guter Kooperation und eingeleiteter Maßnahmen gemindert und im vereinfachten Verfahren akzeptiert.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Verpflichtende Schulungstests brauchen eigene Integritätsregeln und Kontrollen, und die Speak-up-Kultur muss auch Betrug bei Fortbildungen erfassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Integrität bei Pflichtschulungen und Speak-up-Kultur

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Wet toezicht accountantsorganisaties (Wta)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Mildernde Umstände
Begrenzte Rolle der internen Tests im Qualitätssystem, gute Kooperation, Anerkennung der Bedeutung von Kultur und Verhalten, Maßnahmen gegen Wiederholung; vereinfachte Erledigung.
Veröffentlicht
31.10.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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28.10.2025 Versicherungs- und Rückversicherungsmakler (anonymisiert)Luxemburger Versicherungsmakler: 35.000 EUR wegen falscher Angaben an das CAA LuxemburgVeröffentlichungs- und Meldepflichten 35.000 €

Das CAA verhängte gegen eine Luxemburger Makler-Gesellschaft eine Ordnungsbuße von 35.000 EUR. Sie hatte der Aufsicht mehrfach unvollständige oder falsche Angaben zu Prämien, Aktionären und Verwaltungsrat gemacht, Änderungen im Aktionariat nicht gemeldet, einen nicht registrierten Vermittler eingesetzt, Reporting-Anweisungen missachtet und Buchführungsunterlagen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt; zudem war die Vertraulichkeit von Kundendaten bei der Buchhaltung nicht voll gesichert.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Angaben an die Aufsicht und Änderungen im Gesellschafterkreis müssen vollständig und rechtzeitig gemeldet werden – wiederholte Fehlmeldungen gelten als Behinderung der Aufsicht.

Behörde / Gericht
Commissariat aux Assurances (CAA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 303(1) Buchst. a), f), h), j) und k) Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances (LSA)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Wesentliche interne Änderungen, auch in der Leitung, und Maßnahmen zur Herstellung der Rechtskonformität.
Veröffentlicht
16.12.2025

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24.10.2025 Verus Financial Services LimitedFCA entzieht Verus Financial Services Erlaubnisse nach bewusstem Verstoß gegen Auflage Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichten Anordnung

Die FCA entzog dem Finanzvermittler Verus Financial Services Limited mit sofortiger Wirkung alle erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und verhängte eine Vermögenssperre. Die Firma hatte nach eigenem Eingeständnis wiederholt und bewusst gegen eine im September 2023 freiwillig übernommene Auflage verstoßen, die Zahlungen über 5.000 GBP ohne Zustimmung der FCA untersagte, eine Entscheidung des Financial Ombudsman Service vom 30. Juni 2024 zugunsten eines Kunden nicht erfüllt und war nach Einschätzung der FCA nicht offen und kooperativ.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Freiwillig übernommene Auflagen der Aufsicht sind verbindlich – ihr bewusster Bruch führt schnell zum Verlust der Erlaubnis.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
ss. 55J(2)(a)(ii) und 55L(3)(a) FSMA 2000; Threshold Condition para. 2E Schedule 6 FSMA; DISP 3.7.12R; Principles 6 und 11 der FCA Principles for Businesses
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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21.10.2025 Taxshelter.be SATaxshelter.be: 75.000 EUR für fehlenden Prospektnachtrag zu Garantierisiken BelgienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 75.000 €

Nachdem die Steuerbehörde für eine finanzierte Show die Tax-Shelter-Bescheinigungen verweigert hatte und der Versicherer die Deckung offenließ, informierte der Anbieter die Anleger nicht rechtzeitig per Prospektnachtrag über dieses wesentliche Risiko. Die FSMA akzeptierte einen Vergleich über 75.000 EUR mit namentlicher Veröffentlichung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Neue wesentliche Risiken für Anleger lösen sofort eine Nachtragspflicht aus – nicht erst den nächsten Jahresprospekt.

Behörde / Gericht
Autorité des services et marchés financiers (FSMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2017/1129 Art. 23; Loi du 11 juillet 2018 (Loi Prospectus)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
21.10.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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20.10.2025 UBS AGUBS: 8 Mio. HKD wegen jahrelanger Fehleinstufung professioneller Anleger HongkongOrganisationspflichten 883.431 €

Die UBS AG wurde in Hongkong öffentlich gerügt und mit 8.000.000 HKD gebüßt, weil ihr automatisiertes Verfahren zur Einstufung professioneller Anleger von 2009 bis Juli 2022 auf einer Fehlauslegung der Mindestportfolio-Regel für bestimmte Gemeinschaftskonten beruhte. Allein von Juli 2018 bis Juli 2022 waren 560 Gemeinschaftskonten falsch eingestuft; Wertpapiere von 23 dieser Konten wurden in 9.190 Leihgeschäften ohne gültige Ermächtigung verliehen, und 94 Konten tätigten 500 Geschäfte in Produkten, die professionellen Anlegern vorbehalten sind. Bereits im August 2021 hatte die Aufsicht UBS unter anderem wegen ähnlicher Mängel mit 9,8 Mio. HKD gebüßt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Automatisierte Kundeneinstufungen müssen gegen den Wortlaut der Regeln validiert werden, gerade bei Sonderfällen wie Gemeinschaftskonten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Korrekte Einstufung professioneller Anleger und Vertriebsbeschränkungen

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s. 196 SFO (Cap. 571); s. 4 Securities and Futures (Client Securities) Rules; s. 11(3A) Securities and Futures (Contract Notes, Statements of Account and Receipts) Rules; Securities and Futures (Professional Investor) Rules; Code of Conduct
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Rückschauprüfung und Abhilfe nach Selbstmeldung, Kooperation, Zusage eines erweiterten Beschwerdeverfahrens für möglicherweise falsch eingestufte Kunden.
Veröffentlicht
20.10.2025

Originalbetrag 8.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.10.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

13.10.2025 Wonderinterest Trading LtdZypern: 100.000 Euro gegen Wonderinterest Trading wegen irreführender Kundeninformation ZypernOrganisationspflichten 100.000 €

Für 2022 bis 2024 stellte die CySEC fest, dass die Wertpapierfirma keine ausreichenden Compliance-Verfahren hatte, keine Zielmärkte für ihre Finanzinstrumente festlegte, nicht im besten Kundeninteresse handelte und Kunden nicht fair, klar und nicht irreführend informierte. Sie verhängte Geldbußen von 50.000, 30.000 und 20.000 Euro; gegen die Entscheidung ist eine gerichtliche Überprüfung verzeichnet.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Werbeaussagen von Finanzdienstleistern müssen Risiken ausgewogen darstellen – Marketing gehört in den Compliance-Freigabeprozess.

Bezug zu Schulung und Awareness

Faire und nicht irreführende Marketingkommunikation

Behörde / Gericht
Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Sec. 17(2), 17(3)(c), 22(1), 25(1), 25(3)(a) Gesetz über Wertpapierdienstleistungen 2017; Art. 22, 44 Delegierte VO (EU) 2017/565
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
17.12.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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13.10.2025 BlueCrest Capital Management (UK) LLPFCA: Öffentliche Rüge für BlueCrest wegen Interessenkonflikten zwischen internen und externen Fonds Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichten Verwarnung

Die FCA sprach gegenüber BlueCrest Capital Management (UK) LLP eine öffentliche Rüge aus. Zwischen Oktober 2011 und Dezember 2015 verwaltete BlueCrest sowohl externe Fonds für Anleger als auch einen internen Fonds nur für Partner und Mitarbeitende. Nach den Feststellungen der FCA wurden Portfoliomanager vom externen in den internen Fonds verlagert, ohne dass der dadurch entstehende Interessenkonflikt angemessen gesteuert wurde; die externen Anleger erhielten dadurch eine schlechtere Leistung. Statt einer Geldbuße berücksichtigte die FCA, dass BlueCrest sich zur Zahlung von 101 Mio. US-Dollar Entschädigung an Nicht-US-Anleger verpflichtete.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
FCA Principle 8 (Interessenkonflikte); section 205 FSMA 2000; section 55L(5) FSMA 2000 (Entschädigungsauflage)
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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13.10.2025 Finamore S.A.Finamore: Zulassungsentzug für Versicherungsmakler wegen gravierender Mängel LuxemburgOrganisationspflichten Sonstiges

Der CAA entzog der Maklergesellschaft die Zulassung (wirksam ab 01.12.2025), u. a. wegen Einsatzes nicht registrierter Vermittler, fehlender interner Kompetenzen, unzureichend geschützter vertraulicher Daten, wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Zahlungsflüsse mit verbundenen Gesellschaften sowie unvollständiger oder falscher Angaben gegenüber der Aufsicht und mangelhafter Kundeninformation.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Falsche Angaben gegenüber der Aufsicht und nicht registrierte Vertriebspartner können die Existenz kosten – nicht nur ein Bußgeld.

Behörde / Gericht
Commissariat aux Assurances (CAA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances, Art. 303 Abs. 3 lit. c
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
29.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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30.09.2025 Oldenburgische Landesbank AGBaFin: 910.000 Euro gegen Oldenburgische Landesbank wegen Mängeln im Wertpapiergeschäft DeutschlandOrganisationspflichten 910.000 €

Die BaFin setzte am 30. September 2025 Geldbußen von 910.000 Euro gegen die Oldenburgische Landesbank AG fest. In den Jahren 2020 und 2021 hatte die Bank keine ausreichenden IT-Kontrollen, um die Eigentumsrechte ihrer Kundinnen und Kunden bei taggleichen Kauf- und Verkaufsaufträgen zu schützen, bei verbundenen Produkten die Kosten der Einzelbestandteile nicht in jedem Fall transparent ausgewiesen und nicht sichergestellt, dass vertraglich gebundene Vermittler Zuwendungen ordnungsgemäß offenlegten. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Programmierte Kontrollen in der Wertpapierabwicklung müssen vor ihrer Einführung sorgfältig geprüft werden, sonst haftet die Leitung für die Lücke.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kundenbestände schützen sowie Kosten und Zuwendungen transparent offenlegen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 84 Abs. 4 S. 1 WpHG i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 5 WpDVerOV; § 63 Abs. 9 S. 1 WpHG; § 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG i. V. m. Art. 50 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
13.10.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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26.09.2025 Nyrstar NVNyrstar: 80.000 EUR für irreführende Liquiditätsangaben und fehlende Aufschubmeldung BelgienMarktmissbrauch und Insiderhandel 80.000 €

Die Sanktionskommission der FSMA stellte fest, dass Nyrstar NV mit Informationen über ihre Liquiditätslage falsche oder irreführende Signale zu ihrer Aktie gegeben hatte (Marktmanipulation) und die FSMA nach dem Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht unverzüglich unterrichtet hatte. Für beide Verstöße verhängte sie gegen das Unternehmen eine Geldbuße von 80.000 EUR; weitere Vorwürfe sah sie als nicht bewiesen an.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Insiderinformationen aufschiebt, muss dies der Aufsicht unmittelbar nach der Veröffentlichung melden und darf den Markt zur Liquiditätslage nicht beschönigend informieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kapitalmarktkommunikation in der Krise und Meldung eines Veröffentlichungsaufschubs

Behörde / Gericht
Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des services et marchés financiers (FSMA) – Sanctiecommissie
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit. c und Art. 17 Abs. 4 Unterabs. 3 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Art. 4 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055; Art. 36 § 2 und 72 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Stahl und Metall
Mildernde Umstände
Berücksichtigt wurden die begrenzte Finanzkraft, das Fehlen früherer Verstöße und die Kooperation mit der FSMA.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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