Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

283Fälle aus 35 Jurisdiktionen
2,19 Mrd. €Summe der Geldbeträge (236 Fälle mit Betrag)
1 Mio. €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
202214207,1 Mio. €
202348533,4 Mio. €
202468859,1 Mio. €
202577329 Mio. €
202676266 Mio. €

283 Fälle

16.09.2026 ENECHANGE株式会社ENECHANGE: 91,495 Mio. JPY wegen überhöhter Umsätze in Quartalsbericht und Prospekt JapanVeröffentlichungs- und Meldepflichten 511.488 €

Wegen überhöht verbuchter Umsätze bei der Gesellschaft und ihrer konsolidierten Tochtergesellschaft(en) wies der Quartalsbericht für das dritte Quartal 2023 (eingereicht am 10. November 2023) einen Konzernverlust von 1.382.861 Tsd. JPY statt 1.662.516 Tsd. JPY aus; auf diesen Bericht stützte sich die Registrierungserklärung für eine Kapitalerhöhung, mit der am 26. Februar 2024 3.784.200 Aktien für 3.999.899.400 JPY ausgegeben wurden. Nachdem das Unternehmen Sachverhalt und Betrag eingeräumt hatte, wurde ein Verwaltungsgeld (課徴金) von 91.495.000 JPY festgesetzt: 1.500.000 JPY für den Quartalsbericht und 89.995.000 JPY für die Registrierungserklärung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Die Umsatzrealisierung in Tochtergesellschaften gehört vor jeder Kapitalerhöhung auf den Prüfstand; ein Fehler im Quartalsbericht wird über den Prospekt vielfach teurer.

Bezug zu Schulung und Awareness

Korrekte Umsatzrealisierung vor Kapitalmarkttransaktionen

Behörde / Gericht
Financial Services Agency (FSA, 金融庁) auf Empfehlung der Securities and Exchange Surveillance Commission (SESC, 証券取引等監視委員会)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Financial Instruments and Exchange Act (FIEA, 金融商品取引法) Art. 172-4 Abs. 2 a. F., Art. 172-2 Abs. 1 Nr. 1, Art. 185-7 Abs. 1 und 14
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Energie und Versorgung
Mildernde Umstände
Beide Teilbeträge wurden halbiert, weil das Unternehmen vor Beginn der Prüfung einen Bericht zur Ermäßigung eingereicht hatte (Art. 185-7 Abs. 14 FIEA).
Veröffentlicht
17.09.2026

Originalbetrag 91.495.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.09.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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16.09.2026 AIFM Capital ABAIFM Capital: 2 Mio. SEK für mangelhafte Auswahl und Kontrolle von Fondsverwaltern SchwedenOrganisationspflichten 177.187 €

Als sogenanntes Fondshotel ließ die Gesellschaft ihre Fonds von anderen Unternehmen verwalten, prüfte diese Delegationsverträge aber nur unzureichend, traf die Entscheidungen darüber nicht ordnungsgemäß und überwachte die Rendite der Fonds im Verhältnis zum Risiko nicht genau genug. FI erteilte eine Anmerkung und verhängte 2 Mio. SEK; ein Schaden für Anleger wurde nicht festgestellt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Aufgaben auslagert, behält die Verantwortung: Auswahl, Beschlussfassung und laufende Kontrolle von Dienstleistern müssen dokumentiert sein.

Behörde / Gericht
Finansinspektionen (FI)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Schwedisches Fondsrecht – Regeln zur Delegation der Fondsverwaltung und deren Überwachung
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kein festgestellter Schaden für Anleger; Abhilfemaßnahmen bereits während der Untersuchung.
Veröffentlicht
16.09.2026

Originalbetrag 2.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.09.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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12.08.2026 Lebes Financeira S.A. – Sociedade de Crédito, Financiamento e InvestimentoLebes Financeira: 2,58 Mio. BRL wegen Krediten an nahestehende Partei über dem Limit BrasilienOrganisationspflichten 432.774 €

Der BCB-Sanktionsausschuss COPAS verhängte gegen Lebes Financeira S.A. – Sociedade de Crédito, Financiamento e Investimento eine Geldbuße von 2.576.000,00 BRL, weil sie von Januar 2022 bis März 2023 unzulässige Kreditgeschäfte mit einer nahestehenden Gesellschaft betrieb: Ihr Bankkorrespondent behielt eingezogene Kreditraten ein, die Rückstände erreichten Ende November 2022 147 Mio. BRL bzw. 207,66 % des bereinigten Eigenkapitals bei einem Limit von 10 %. Hinzu kam ein über eine dritte Gesellschaft geleiteter Kredit von 20 Mio. BRL. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Behält ein verbundener Vertriebspartner Kundengelder ein, entsteht daraus schnell ein verbotener Kredit an eine nahestehende Partei.

Behörde / Gericht
Banco Central do Brasil (Comitê de Decisão de Processo Administrativo Sancionador – COPAS)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Lei 13.506/2017, Art. 3 II; Lei 4.595/1964, Art. 34 § 3 V d und § 4 I; Resolução CMN 4.693/2018, Arts. 5, 6 und 7 II
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Originalbetrag 2.576.000 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.08.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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05.08.2026 Powszechna Kasa Oszczędności Bank Polski S.A. (PKO BP)PKO BP: 47,5 Mio. PLN wegen Mängeln bei strukturierten Einlagen PolenOrganisationspflichten 11 Mio. €

Die KNF verhängte gegen PKO BP fünf Geldbußen von zusammen 47.500.000 PLN im Zusammenhang mit strukturierten Einlagen: 26 Mio. PLN, weil Kunden nicht über bestehende Interessenkonflikte informiert wurden, je 8 Mio. PLN für die fehlende Analyse von Kosten und Gebühren sowie für eine unpräzise Festlegung von Risikokategorie und Zielmarkt, 4 Mio. PLN für Vertrieb ohne Prüfung der Zielmarkt-Eignung und 1,5 Mio. PLN für irreführende Verkaufsunterlagen zu zwei Produkten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer strukturierte Produkte vertreibt, muss Interessenkonflikte offenlegen, Kosten gegen den Kundennutzen prüfen und den Zielmarkt konkret bestimmen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte und Produktüberwachung bei Anlageprodukten für Privatkunden

Behörde / Gericht
Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 88c Abs. 1 und 2, Art. 88m Abs. 5 und 9 Prawo bankowe i. V. m. Verordnung des Finanzministers vom 21.01.2019 über Dienstleistungen der Banken bei strukturierten Einlagen
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 47.500.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.08.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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31.07.2026 UBS Financial Services Inc.UBS Financial Services: 8 Mio. USD wegen Lücken in der Geldwäsche-Überwachung USAOrganisationspflichten 6,97 Mio. €

Die CFTC verhängte gegen den Futures-Broker eine Geldbuße von 8 Mio. USD, weil er die Konfiguration und den Betrieb seiner Geldwäsche-Transaktionsüberwachung nicht sorgfältig beaufsichtigte. Von Januar 2019 bis Juni 2023 wurden Tausende Fremdwährungsüberweisungen über Rohstoffkonten von Privatkunden unzureichend oder gar nicht überwacht: zunächst wegen eines lückenhaften manuellen Berichts, den UBS entgegen Zusagen aus früheren Verfahren von 2018 erst mehr als zwei Jahre später ersetzte, danach wegen falsch eingespeister Daten im neuen automatisierten System. Parallel gaben FinCEN, SEC und FINRA eigene Einigungen mit UBS Financial Services bekannt. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Zusagen aus früheren Aufsichtsverfahren müssen fristgerecht umgesetzt und neue Überwachungssysteme vor dem Start auf vollständige Datenversorgung getestet werden.

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
CFTC Regulation 166.3 (17 C.F.R. § 166.3)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Die CFTC würdigte die mitgeteilte Abhilfe; die Kernprobleme des automatisierten Systems waren nach der Anordnung bis zum vierten Quartal 2022 behoben.
Veröffentlicht
03.08.2026

Originalbetrag 8.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 31.07.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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27.07.2026 China Industrial Securities International Asset Management LimitedSFC: 6,8 Mio. HKD Geldbuße für CISIAM wegen übersehener Warnsignale in Privatfonds HongkongOrganisationspflichten 761.367 €

Die SFC rügte China Industrial Securities International Asset Management (CISIAM) öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 6,8 Mio. HKD, weil der Verwalter eines für den Versicherer Tahoe Life aufgelegten Privatfonds zwischen August 2019 und September 2020 auf Wunsch des Anlagechefs des Versicherers komplexe Strukturen mit Notes erwarb, die an Anleihen eines verbundenen Unternehmens gekoppelt waren, ohne die Warnsignale zu erkennen und angemessen zu prüfen. Zudem achtete CISIAM nicht auf die Anlagebeschränkungen und -ziele des Fonds und steuerte dessen Risiken nicht wirksam. Bei der Bemessung berücksichtigte die SFC auch Verwaltungsgebühren von rund 1,9 Mio. HKD aus dem Fonds.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Fondsverwalter muss Anweisungen eines Anlegers eigenständig prüfen und darf ungewöhnlich komplexe Strukturen ohne klaren wirtschaftlichen Zweck nicht ungeprüft umsetzen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Warnsignale bei anlegergesteuerten Fondsstrukturen erkennen

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Section 194 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571); General Principle 2 Code of Conduct; Paragraphen 1.2(d), 3.1 und 3.11.1 Fund Manager Code of Conduct; Abschnitt VIII Management, Supervision and Internal Control Guidelines
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Abhilfemaßnahmen (neue Richtlinien für Risikomanagement und fragwürdige Anlagegestaltungen, Compliance-Schulungen), Kooperation mit der SFC und ansonsten keine disziplinarische Vorbelastung.
Veröffentlicht
27.07.2026

Originalbetrag 6.800.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.07.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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27.07.2026 Bright Smart Securities International (H.K.) LimitedBright Smart Securities: 2,8 Mio. HKD wegen unzureichender Wash-Trade-Kontrollen HongkongMarktmissbrauch und Insiderhandel 313.504 €

Bright Smart Securities International (H.K.) wurde öffentlich gerügt und mit 2.800.000 HKD gebüßt, weil seine Kontrollen zwischen November 2023 und September 2025 nicht verhinderten, dass 615 Kunden 1.021 Paare von Wash Trades (Geschäfte ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums) in 736 Aktien und Optionsscheinen ausführten. Die Überwachung wirkte überwiegend nachträglich und manuell, und mehrere Wash Trades eines Kunden am selben Tag zählten nur als ein Vorfall. Ähnliche Mängel waren zuvor wiederholt festgestellt und angemahnt, aber jeweils nicht vollständig behoben worden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Handelsüberwachung muss Scheingeschäfte automatisiert vor der Ausführung abfangen; nachgelagerte manuelle Prüfungen reichen bei wiederkehrenden Mustern nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennung und Verhinderung von Wash Trades

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
s. 194 SFO (Cap. 571); Code of Conduct GP 2, para. 4.3
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Verbesserte Systeme und Zusage einer unabhängigen Wirksamkeitsprüfung, Kooperation.
Veröffentlicht
27.07.2026

Originalbetrag 2.800.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.07.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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17.07.2026 80 Eight South Africa (Pty) Ltd (vormals Ela Asset Management (Pty) Ltd)80 Eight South Africa: fehlender Schutz der Kunden vor Betrug SüdafrikaOrganisationspflichten Bußgeld

Der Finanzdienstleister hatte nicht sichergestellt, dass Kunden keine Verluste durch Diebstahl, Betrug oder andere unredliche Handlungen von Beschäftigten erleiden; durch das Fehlverhalten einer Person entstanden Kunden erhebliche Verluste. Das Unternehmen wurde angewiesen, binnen zwei Monaten eine Richtlinie zum Schutz vor solchen Risiken einzuführen. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Finanzdienstleister brauchen wirksame Kontrollen gegen Betrug durch eigene Beschäftigte – auch selbst entdeckte und gemeldete Verstöße können zu Geldbuße und Anordnungen führen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Betrug durch eigene Beschäftigte und interne Kontrollen

Behörde / Gericht
Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Sections 2 und 11 General Code of Conduct for Authorised Financial Services Providers and Representatives (2003); Section 13(3)(a) Financial Advisory and Intermediary Services Act 37 of 2002; Section 42(1) Determination of Fit and Proper Requirements for Financial Services Providers (2017)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Laut Ergänzung der Behörde vom 22. Juli 2026 hatte das Unternehmen die Verstöße, die sich 2021 ereigneten, selbst entdeckt und gemeldet.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
17.07.2026
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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16.07.2026 Swedbank AB (publ) (mit New York Branch)NYDFS: 50 Mio. USD gegen Swedbank wegen zurückgehaltener Informationen USA, New YorkVeröffentlichungs- und Meldepflichten 43,6 Mio. €

Das NYDFS verhängte gegen die Swedbank AB (publ) und ihre New Yorker Niederlassung eine Geldstrafe von 50 Mio. USD. Die Bank hatte auf mehrere Auskunftsersuchen der Aufsicht nach § 37 New York Banking Law zu Verbindungen ihrer baltischen Töchter zur Kanzlei Mossack Fonseca (Panama Papers) und zum Stand europäischer Ermittlungen nicht die angeforderten Informationen geliefert, was gegen § 125(3) New York Banking Law verstieß. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auskunftsersuchen der Aufsicht sind vollständig zu beantworten; wer Informationen zurückhält, wird dafür eigenständig sanktioniert.

Bezug zu Schulung und Awareness

Vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte gegenüber der Aufsicht

Behörde / Gericht
New York State Department of Financial Services (NYDFS)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
New York Banking Law § 125(3) i. V. m. § 37; Sanktion nach Banking Law §§ 39, 44
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Haftung von Führungskräften
Laut Anordnung hat die Bank seither unter anderem den damaligen Chief Compliance Officer und den früheren CEO entlassen und sich von zahlreichen weiteren Beschäftigten getrennt; die Mehrheit des Boards wurde ersetzt.
Veröffentlicht
16.07.2026

Originalbetrag 50.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.07.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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16.07.2026 HDI Global SEPRA: 4,165 Mio. GBP gegen HDI Global SE wegen falscher Meldedaten zum Sicherungsfonds FSCS Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 4,91 Mio. €

Die PRA verhängte gegen HDI Global SE, einen in Hannover ansässigen Versicherer, der in Großbritannien über eine Niederlassung tätig ist, eine Geldbuße von 4.165.000 GBP. Von August 2021 bis August 2024 übermittelte das Unternehmen wiederholt falsche Daten zu den durch den FSCS geschützten Verbindlichkeiten und zur Bemessung der FSCS-Umlage, auch in angeblich korrigierten Meldungen; es fehlten schriftliche Verfahren, klare Zuständigkeiten und interne Kontrolle, und vor Sommer 2023 wurden Regelwerk und Leitlinien der PRA nicht herangezogen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Meldungen, aus denen Umlagen berechnet werden, brauchen dokumentierte Berechnungsverfahren und eine unabhängige Kontrolle – gerade bei Korrekturmeldungen.

Behörde / Gericht
Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
PRA Fundamental Rules 2 und 6; s. 206 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Ausführliche Darstellung im Early Account Scheme, Einigung mit 30 % Nachlass (sonst 5.950.000 GBP), korrigierte historische Daten und nachgezahlte FSCS-Umlagen; nach Auffassung der PRA weder vorsätzlich noch leichtfertig.
Veröffentlicht
20.07.2026

Originalbetrag 4.165.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.07.2026.

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16.07.2026 TeamViewer SETeamViewer: Cyberangriff nicht unverzüglich als Insiderinformation veröffentlicht DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 240.000 €

Die BaFin setzte gegen das Softwareunternehmen eine Geldbuße von 240.000 Euro fest, weil es die Information über einen erlittenen Cyberangriff nicht unverzüglich als Insiderinformation veröffentlicht hatte. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Schwere IT-Sicherheitsvorfälle gehören sofort auch auf den Tisch des Ad-hoc-Gremiums – der Incident-Response-Prozess muss die Kapitalmarktpublizität mitdenken.

Bezug zu Schulung und Awareness

Sicherheitsvorfälle als mögliche Insiderinformation erkennen und an Ad-hoc-Gremium melden

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (EU) Nr. 596/2014
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Veröffentlicht
20.07.2026

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10.07.2026 Brown Capital Management LLCBrown Capital Management: Stimmrechtsmitteilungen nicht fristgerecht abgegeben DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 187.500 €

Der US-Vermögensverwalter aus Baltimore hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig an Emittent und BaFin übermittelt; die Frist beträgt vier Handelstage ab Erreichen einer meldepflichtigen Schwelle. Die BaFin setzte eine Geldbuße von 187.500 Euro fest, der Bescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer in deutsche Emittenten investiert, braucht ein automatisiertes Schwellen-Monitoring mit klarer Zuständigkeit für die Vier-Tage-Frist.

Bezug zu Schulung und Awareness

Schwellenüberwachung und Meldefristen bei Beteiligungen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
22.07.2026

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03.07.2026 ASX LimitedASX: 20,5 Mio. AUD für irreführende Marktmitteilung zum CHESS-Ersatzprojekt AustralienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 12,4 Mio. €

Der Federal Court of Australia verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) eine Geldbuße von 20,5 Mio. AUD gegen den Börsenbetreiber, weil dieser in einer Marktmitteilung vom 10. Februar 2022 erklärt hatte, das Projekt zur Ablösung des Clearing- und Abwicklungssystems CHESS komme gut voran. Rund sechs Wochen später meldete die ASX eine wahrscheinliche Verzögerung und stellte das Projekt im November 2022 zurück; im Juni 2026 räumte sie Verstöße gegen ss 12DA und 12DB ASIC Act ein.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Statusmeldungen zu Großprojekten müssen den tatsächlichen Stand samt bekannter Risiken wiedergeben – für Betreiber kritischer Marktinfrastruktur gilt ein besonders strenger Maßstab.

Bezug zu Schulung und Awareness

Genauigkeit und Ausgewogenheit von Marktmitteilungen zu laufenden Großprojekten

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Australian Securities and Investments Commission Act 2001 (Cth) ss 12DA, 12DB(1)(a) und (e)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
03.07.2026

Originalbetrag 20.500.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.07.2026.

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30.06.2026 Moody's Deutschland GmbHESMA verhängt 2,1 Mio. Euro gegen Moody's Deutschland EU-EbeneOrganisationspflichten 2,15 Mio. €

Die Ratingagentur übermittelte der ESMA keine aktuellen Ratinginformationen, stellte dem Zentralregister keine vollständigen historischen Performancedaten bereit und hatte keine angemessenen Verfahren und internen Kontrollmechanismen. Die ESMA stellte fahrlässige Verstöße fest und verhängte insgesamt 2.145.000 Euro.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Meldepflichten gegenüber der Aufsicht sind Datenqualitätsthemen – ohne funktionierende interne Kontrollen werden sie zum Bußgeldrisiko.

Behörde / Gericht
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (CRA-Verordnung), Art. 24, 36a, Anhang III
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Wiederholungsfall
ja

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30.06.2026 „Paysera LT“, UABPaysera: tägliche Buße für fehlenden Jahresabschluss summiert sich auf 362.000 Euro LitauenVeröffentlichungs- und Meldepflichten 362.000 €

Weil Paysera die Anordnung, den Jahresabschluss 2024 bis 30. September 2025 einzureichen, nicht befolgte, verhängte die Zentralbank im November 2025 zunächst 20.000 Euro und dann eine tägliche Buße von 1.000 Euro (steigend auf 2.000 bzw. 3.000 Euro). Da der Verstoß erst nach dem 6. Mai 2026 behoben wurde, summierte sich die tägliche Buße auf 362.000 Euro. Quelle: Archivkopie der Pressemitteilung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Laufende Tagesbußen machen jede Verzögerung teuer – aufsichtliche Anordnungen brauchen Chefsache-Priorität.

Behörde / Gericht
Lietuvos bankas (Litauische Zentralbank, Finanzaufsicht)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Aufsichtsrechtliche Anordnung und Berichtspflichten nach litauischem E-Geld-Recht
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
30.06.2026

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30.06.2026 Curtis Faraday LimitedFCA untersagt Schuldnerberater Curtis Faraday neue Kunden wegen Verbraucherrisiken Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichten Anordnung

Die FCA untersagte dem Schuldnerberatungsunternehmen Curtis Faraday Limited mit sofortiger Wirkung, neue Kunden oder Vermittlungen für schulden-, insolvenz- und IVA-bezogene Tätigkeiten anzunehmen, und verpflichtete es, laufende Kunden an andere Beratungsstellen zu verweisen. Nach Aktenprüfungen und Gesprächsaufzeichnungen sah die FCA Anzeichen, dass Finanzangaben von Kunden im Beratungsprozess verzerrt wurden, dass das Geschäftsmodell mit engen Verbindungen zu Insolvenzdienstleistern Interessenkonflikte und eine Neigung zu provisionsträchtigen Lösungen schuf, dass Beschäftigte Kontrollen umgingen und dass die Firma der FCA wiederholt unvollständige oder widersprüchliche Informationen lieferte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Schuldnerberatung muss ergebnisoffen sein: Provisionsanreize und enge Verbindungen zu Anbietern von Schuldenlösungen verlangen wirksame Kontrollen gegen Produktbias.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ergebnisoffene Beratung und Umgang mit Interessenkonflikten

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s. 55L(3)(a) FSMA 2000; Threshold Conditions nach Schedule 6 FSMA (paras. 2C, 2D, 2E und 2F)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

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26.06.2026 Netrios LP Ltd.; Red Acre Ltd.Netrios und Red Acre: 2,5 Mio. USD für White-Label-Hebelhandel mit US-Privatkunden USAOrganisationspflichten 2,19 Mio. €

Die CFTC verhängte gegen die in St. Lucia gegründete Netrios LP Ltd. eine Geldbuße von 1.750.000 USD und gegen die maltesische Red Acre Ltd. eine von 750.000 USD, zusammen 2.500.000 USD. Netrios verkaufte von 2019 bis September 2025 eine White-Label-Dienstleistung (Website, Handelssoftware, Margin-Konten, Ausführung, Backoffice), über die Offshore-Plattformen US-Privatkunden, die keine Eligible Contract Participants waren, gehebelte Devisen-, Edelmetall-, Krypto- und Aktiengeschäfte außerhalb einer registrierten Börse anboten; Red Acre half mit Kundensupport und Marketing. Die SEC ging wegen desselben Sachverhalts parallel vor. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Technik- und Serviceanbieter haften mit, wenn ihre Plattformlösung US-Privatkunden unerlaubten Hebelhandel außerhalb registrierter Börsen ermöglicht.

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Section 4(a) Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 6(a)); Beihilfe nach Section 13(a) (7 U.S.C. § 13c(a))
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
29.06.2026

Originalbetrag 2.500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.06.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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26.06.2026 Banque Degroof Petercam SABanque Degroof Petercam: 1 Mio. EUR Vergleich wegen verdeckter Kosten bei Mitarbeiteroptionen BelgienOrganisationspflichten 1 Mio. €

Bei Stock-Option-Plänen für Beschäftigte von Kundenunternehmen (2018–2023) informierte die Bank die Begünstigten nicht vollständig über Kosten, hatte die Interessenkonflikte ihres Geschäfts zunächst nicht erfasst und prüfte Kenntnisse der Kunden nur mit einer Ja/Nein-Frage. Die FSMA akzeptierte einen Vergleich über 1 Mio. EUR mit namentlicher Veröffentlichung und Zusagen zur Kosteninformation.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch bei Nebengeschäften wie Mitarbeiter-Optionsplänen gelten volle Kostentransparenz und ein eigenes Konfliktregister.

Behörde / Gericht
Autorité des services et marchés financiers (FSMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Loi du 2 août 2002; Wohlverhaltensregeln (Loyalität, Kostentransparenz, bestmögliche Ausführung, Interessenkonflikte, Kundenkenntnis)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Behebung sämtlicher Mängel (Angemessenheitstest, Konfliktpolitik, Kostenausweis, Verzicht auf CVA/KVA-Abschläge).
Veröffentlicht
26.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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24.06.2026 Exmar NVExmar: 350.000 EUR wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformationen BelgienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 350.000 €

Die Sanktionskommission der FSMA stellte fest, dass die an Euronext Brüssel notierte Reederei Exmar NV Insiderinformationen, über die sie am 19. Mai und am 18. Juni 2020 verfügte, nicht so bald wie möglich veröffentlicht hatte; sie standen im Zusammenhang mit ausbleibenden Zahlungen eines Kunden für die Charter einer schwimmenden LNG-Anlage. Sie verhängte eine Geldbuße von 350.000 EUR und ordnete die namentliche Veröffentlichung für ein Jahr an. Exmar hat Beschwerde beim Marktgerichtshof eingelegt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Zahlungsprobleme eines wichtigen Kunden können Insiderinformationen sein; die Ad-hoc-Prüfung muss sofort erfolgen und dokumentiert werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Publizität: Erkennen und rechtzeitiges Veröffentlichen von Insiderinformationen

Behörde / Gericht
Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des services et marchés financiers (FSMA) – Sanctiecommissie
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Art. 36 § 2 und Art. 72 § 3 Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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23.06.2026 Bourse Direct SAAMF: 800.000 Euro gegen Online-Broker Bourse Direct wegen Melde- und Überwachungsmängeln FrankreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 800.000 €

Nach Feststellung der AMF-Sanktionskommission erstattete der Online-Broker Bourse Direct zwischen Januar 2021 und November 2023 seine Transaktionsmeldungen nach Art. 26 MiFIR nicht ordnungsgemäß und unterhielt kein ausreichendes System, um verdächtige Aufträge und Geschäfte nach Art. 16 Abs. 2 MAR zu erkennen und zu melden. Das Unternehmen erhielt 800.000 EUR. Der Betrag umfasst nur die Sanktion gegen die Gesellschaft.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wertpapierdienstleister sollten Transaktionsmeldungen und die Marktmissbrauchsüberwachung regelmäßig auf Vollständigkeit und Wirksamkeit testen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Transaktionsmeldungen und Überwachung von Marktmissbrauch bei Brokern

Behörde / Gericht
Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 26 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR); Art. 15 Delegierte Verordnung (EU) 2017/590; Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Art. 2, 3 Delegierte Verordnung (EU) 2016/957
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
50 bis 249
Veröffentlicht
25.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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23.06.2026 VARTA AGVARTA: verspätete Ad-hoc-Mitteilung und fehlender Halbjahresfinanzbericht DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 620.000 €

Die BaFin verhängte Geldbußen gegen den Batteriehersteller, weil er eine Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht und den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2024 nicht veröffentlicht hatte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ad-hoc-Prüfung und Regelpublizität brauchen feste Zuständigkeiten und Fristenkontrollen, damit weder Insiderinformationen noch Pflichtberichte liegen bleiben.

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR; § 115 Abs. 1 Satz 1 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Industrie und Maschinenbau
Veröffentlicht
01.07.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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19.06.2026 Banque Internationale à Luxembourg S.A.Banque Internationale à Luxembourg: 3,255 Mio. EUR EZB-Sanktion wegen Modellverstoß EU-EbeneOrganisationspflichten 3,26 Mio. €

Die Banque Internationale à Luxembourg wandte vom 2. Oktober 2023 bis 22. Oktober 2024 entgegen einem EZB-Beschluss von 2023 die neu genehmigten internen Modelle für den ELBE-Wert ausgefallener Privat- und Unternehmenskredite nicht an und wies dadurch einen zu geringen, vom harten Kernkapital abzuziehenden IRB-Fehlbetrag aus. Die EZB wertete den Verstoß als vorsätzlich und schwer und verhängte 3.255.000 EUR; Abhilfemaßnahmen wirkten mildernd.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtliche Beschlüsse zu internen Modellen sind fristgerecht umzusetzen, auch wenn das bisherige Verfahren günstigere Kapitalzahlen liefert.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fristgerechte Umsetzung aufsichtlicher Beschlüsse

Behörde / Gericht
Europäische Zentralbank (EZB), Bankenaufsicht
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 18 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1024/2013 (Verstoß gegen einen EZB-Beschluss zu internen Modellen)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Abhilfemaßnahmen zur Minderung der Folgen und zur Vermeidung künftiger Verstöße.
Veröffentlicht
29.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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19.06.2026 moomoo証券株式会社moomoo証券: drei Monate keine Neukonten nach falschen NISA-Angaben und AML-Lücken JapanOrganisationspflichten Anordnung

Der Online-Broker hatte von Februar bis Mai 2025 mindestens 77 US-ETFs und -ETNs fälschlich als NISA-fähig angezeigt (59 Kunden handelten 25 davon im steuerbegünstigten Depot) und dies nach Entdeckung bei einem weiteren Wertpapier wiederholt, betroffene Kunden nachlässig und ungleich behandelt, seit 2024 Depotüberträge zu anderen Instituten pauschal verweigert, bei mindestens 1.531 abgelehnten Kontoantragstellern keine Verdachtsprüfung vorgenommen und Cyber- und Systemrisiken unzureichend gesteuert. Werbung und Annahme neuer Konten wurden vom 19. Juni bis 18. September 2026 untersagt, dazu kam eine Geschäftsverbesserungsanordnung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer mit Kontoeröffnungsprämien schnell wächst, muss Produktfreigabe, Beschwerdebearbeitung, Verdachtsprüfung und IT-Sicherheit im selben Tempo mitwachsen lassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Richtige Produktinformationen und Verdachtsprüfung auch bei abgelehnten Kunden

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Kanto Local Finance Bureau (関東財務局) auf Empfehlung der Securities and Exchange Surveillance Commission (SESC, 証券取引等監視委員会)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Financial Instruments and Exchange Act (FIEA, 金融商品取引法) Art. 52 Abs. 1, Art. 51; Art. 38 Nr. 1, Art. 43, Art. 40 Nr. 2 FIEA i. V. m. Art. 123 Abs. 1 Nr. 14 Cabinet Office Order on Financial Instruments Business; Act on Prevention of Transfer of Criminal Proceeds (犯罪収益移転防止法)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
19.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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18.06.2026 HSBC Bank Australia LimitedHSBC Bank Australia: 35 Mio. AUD Strafe wegen mangelhaften Schutzes vor Betrugsmaschen AustralienOrganisationspflichten 21,4 Mio. €

HSBC räumte ein, von Mai 2023 bis Mai 2024 keine angemessenen Kontrollen gegen nicht autorisierte Zahlungen über den internen Überweisungsweg gehabt, Betrugsmeldungen nach dem ePayments Code ab Januar 2020 zu langsam (im Schnitt 144 Tage) und ohne Anwendung der Haftungsregeln bearbeitet und Betroffenen bis April 2024 keinen geordneten Weg zurück zu ihren Konten geboten zu haben. Das Gericht verhängte 35 Mio. AUD (10 Mio. AUD für die Betrugskontrollen, 22,5 Mio. AUD für die Verstöße im Zusammenhang mit dem ePayments Code, 2,5 Mio. AUD für die Kontowiederherstellung) und ordnete Veröffentlichungen auf Website, App und in Kundenbriefen an.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Banken müssen Scam-Kontrollen auf allen Zahlungswegen einsetzen und Betrugsmeldungen fristgerecht nach den geltenden Regeln bearbeiten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Betrugs- und Scam-Prävention im Zahlungsverkehr und Bearbeitung von Betrugsmeldungen

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s 912A(1)(a), (5A) Corporations Act 2001 (Cth); s 47(1)(a), (4) National Consumer Credit Protection Act 2009 (Cth)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Eingeständnisse und gemeinsamer Strafvorschlag; Entschädigungsprogramm mit Zahlungen von 27.915.700,56 AUD bis 21. Mai 2026; keine früheren gleichartigen Verstöße.
Haftung von Führungskräften
Nach den vereinbarten Tatsachen wusste auch die Geschäftsleitung vor Mai 2023 von erhöhten Betrugsrisiken und Lücken bei den Kontrollen.
Veröffentlicht
18.06.2026

Originalbetrag 35.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.06.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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17.06.2026 Peken Global Limited (KuCoin)VARA: Geldbuße und Unterlassungsanordnung gegen Peken Global (KuCoin) ohne Lizenz Vereinigte Arabische EmirateKapitalmarkt und Finanzaufsicht Bußgeld

Nach Ermittlungen der VARA erbrachte Peken Global Limited, die unter der Marke KuCoin auftritt, ohne Lizenz Broker-Dealer- und/oder Börsendienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte an Kunden in Dubai. Die VARA verhängte Geldbußen in nicht veröffentlichter Höhe und ordnete die sofortige Einstellung aller nicht lizenzierten Tätigkeiten an; andere Gesellschaften der Gruppe waren ausdrücklich nicht betroffen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kryptodienste grenzüberschreitend an Kunden in Dubai erbringt, braucht dort eine Lizenz – unabhängig vom Sitz der Plattform.

Bezug zu Schulung und Awareness

Lizenzpflicht für Kryptodienstleistungen im Zielmarkt

Behörde / Gericht
Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Federal Decree Law No. (10) of 2025 (AML/CFT/PF); Dubai Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets; Cabinet Resolution No. 111/2022; VARA Regulations und Rulebooks
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Volle Kooperation und vollständige Befolgung der Maßnahmen; Absicht, das Lizenzverfahren zu durchlaufen.
Veröffentlicht
24.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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16.06.2026 Banco BPM S.p.A.; Banco BPM Vita S.p.A.CONSOB: 570.000 EUR gegen Banco BPM und BPM Vita wegen verzögerter Information zur EZB ItalienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 570.000 €

Die CONSOB verhängte gegen die Banco BPM S.p.A. 370.000 EUR, davon 170.000 EUR wegen verspäteter Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art. 17 Abs. 1 MAR und 200.000 EUR wegen Behinderung der Aufsicht nach Art. 187-quinquiesdecies TUF, sowie gegen die Tochter Banco BPM Vita S.p.A. 200.000 EUR, zusammen 570.000 EUR. Im Rahmen des Übernahmeangebots der BPM Vita für die Anima Holding S.p.A. hatte die Bank ein Schreiben der EZB vom 21.03.2025, das die Anwendung des sogenannten Danish Compromise ablehnte, erst vier Tage später und nach zwei Börsentagen der Annahmefrist gegenüber CONSOB und Markt offengelegt. Beide Gesellschaften hatten die CONSOB zuvor nur lückenhaft über die Gespräche mit der EZB informiert.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtsentscheidungen, die ein laufendes Übernahmeangebot berühren, gehören sofort an Markt und Aufsicht und nicht in eine interne Abwägung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Publizität und Offenheit gegenüber der Aufsicht bei Übernahmen

Behörde / Gericht
CONSOB (Commissione Nazionale per le Società e la Borsa)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) 596/2014 (MAR); Art. 187-ter.1 und Art. 187-quinquiesdecies Abs. 1 und 1-ter D.Lgs. 58/1998 (TUF)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
23.06.2026
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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11.06.2026 Deutsche Bank AktiengesellschaftDeutsche Bank AG: 2 Mio. AUD Bußgeld wegen fehlerhafter Derivate-Meldungen AustralienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 1,21 Mio. €

Die ASIC erließ einen Bußgeldbescheid (Infringement Notice), weil Deutsche Bank an 208 Geschäftstagen zwischen Oktober 2024 und August 2025 die „Direction“-Felder für 20.483 ausstehende und 244.091 beendete oder fällige OTC-Derivategeschäfte, überwiegend Devisengeschäfte, nicht korrekt an Transaktionsregister gemeldet hatte. Die Bank zahlte mutmaßlich 2 Mio. AUD nach dem Bußgeldbescheid; die Zahlung gilt nicht als Schuldeingeständnis.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Meldesysteme für Derivategeschäfte brauchen Plausibilitätsprüfungen der Pflichtfelder, sonst summieren sich Einzelfehler zu systemischen Verstößen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Datenqualität in regulatorischen Transaktionsmeldungen

Behörde / Gericht
Australian Securities and Investments Commission (ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Rule 2.2.6 ASIC Derivative Transaction Rules (Reporting) 2024; reg 7.5A.104 Corporations Regulations 2001
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
Kooperation mit der ASIC und Maßnahmen gegen weitere Meldefehler.
Veröffentlicht
13.07.2026

Originalbetrag 2.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.06.2026.

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08.06.2026 A. Tsokkos Hotels Public LimitedZypern: 16.500 Euro gegen A. Tsokkos Hotels wegen verspätetem Jahresfinanzbericht ZypernVeröffentlichungs- und Meldepflichten 16.500 €

Die börsennotierte Hotelgruppe veröffentlichte ihren Jahresfinanzbericht 2024 nicht fristgerecht; die CySEC verhängte insgesamt 16.500 Euro. In derselben Sitzung wurden elf weitere Emittenten aus demselben Grund mit 1.500 bis 17.000 Euro belegt; bereits 2025 war gegen das Unternehmen eine Geldbuße von 13.500 Euro nach demselben Gesetz verhängt worden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Veröffentlichungsfristen für Finanzberichte sind nicht verhandelbar – wiederholte Verspätungen führen zu Bußen und im Extremfall zur Handelsaussetzung.

Behörde / Gericht
Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Sec. 9(1), 37(2)(a) Transparency Requirements (Securities Admitted to Trading on a Regulated Market) Law 2007
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
07.08.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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03.06.2026 Wendelspiess Partners AG in LiquidationFINMA: Wendelspiess Partners verletzte FIDLEG-Pflichten, Bewilligung entzogen SchweizOrganisationspflichten Anordnung

Die Wendelspiess Partners AG investierte fast alle Gelder ihrer über 400 Kundinnen und Kunden in einen selbst gegründeten und verwalteten, kaum diversifizierten ausländischen Fonds, der überwiegend in eine Zuger Investmentgesellschaft und mit ihr verbundene Gesellschaften anlegte; über Interessenkonflikte und Risiken informierte sie ungenügend, eine Eignungsprüfung fand nicht statt, und gegenüber der FINMA hielt sie relevante Informationen zurück. Die FINMA entzog der inzwischen im Konkurs befindlichen Gesellschaft die Bewilligung als Vermögensverwalterin. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Hauseigene Fonds im Kundendepot sind ein klassischer Interessenkonflikt, der offengelegt und durch eine dokumentierte Eignungsprüfung abgesichert werden muss.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte bei hauseigenen Fonds; Informations- und Eignungspflichten

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Verhaltenspflichten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG): Interessenkonflikte, Information, Eignungsprüfung; Auskunftspflicht gegenüber der FINMA
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
03.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 05.10.2026 · Fassung 3 · Direktlink

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02.06.2026 bunq B.V.AFM: 170.000 Euro gegen bunq wegen verspäteter Antworten auf Betrugsbeschwerden NiederlandeOrganisationspflichten 170.000 €

Die AFM verhängte am 2. Juni 2026 gegen die bunq B.V. ein Bußgeld von 170.000 Euro, weil die Bank in sieben Fällen Beschwerden von Kunden, die Opfer von Online-Betrug geworden waren, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 15 Arbeitstagen inhaltlich beantwortete (November bis Dezember 2023 und April bis mindestens August 2024). Weil bunq die Betroffenen ohne Rechtspflicht ganz oder überwiegend entschädigte, senkte die AFM den Grundbetrag von 500.000 auf 200.000 Euro; die vereinfachte Erledigung brachte weitere 15 % Nachlass.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Beschwerdeprozesse für Zahlungsdienste brauchen eine Fristenüberwachung, gerade bei Betrugsopfern mit hohen Schäden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fristgerechte Bearbeitung von Beschwerden bei Zahlungsdiensten

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 43a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Besluit Gedragstoezicht financiële ondernemingen Wft (BGfo), Umsetzung von Art. 101 PSD2
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Freiwillige volle oder überwiegende Entschädigung der betroffenen Kunden; vereinfachte Erledigung (−15 %).
Veröffentlicht
08.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

29.05.2026 mBank S.A.mBank: 14,9 Mio. PLN wegen Mängeln im Treasury-Geschäft und bei der Compliance PolenOrganisationspflichten 3,52 Mio. €

Die KNF verhängte gegen mBank vier Geldbußen von zusammen 14.900.000 PLN: 0,4 und 6 Mio. PLN, weil Mitarbeitende mit nicht bevollmächtigten Dritten über Kundengeschäfte verhandelten und ihnen Kundeninformationen weitergaben, 5 Mio. PLN, weil Währungssicherungsgeschäfte nicht als Finanzinstrumente behandelt wurden, und 3,5 Mio. PLN für eine unwirksame interne Kontrolle und Compliance-Funktion. Nach einem Antrag auf erneute Prüfung hielt die KNF die Entscheidung am 28. August 2026 aufrecht; sie ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Beschäftigte dürfen Kundengeschäfte nur mit nachweislich bevollmächtigten Personen verhandeln; die Compliance-Funktion muss das überwachen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Vollmachtsprüfung und Vertraulichkeit im Kundenkontakt

Behörde / Gericht
Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 8 Abs. 1 i. V. m. § 26 Nr. 1 Verordnung des Finanzministers vom 24.09.2012; Art. 83b Abs. 3 und 6, Art. 83c Abs. 1 ustawa o obrocie instrumentami finansowymi; Art. 9c Abs. 1 Nr. 4 Prawo bankowe; Art. 21 und 22 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 14.900.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.05.2026.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

27.05.2026 Soltec Power Holdings, SASoltec: fehlerhafte Jahreszahlen 2023 an den Markt gemeldet SpanienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 190.000 €

Der Hersteller von Solar-Nachführsystemen verbreitete seine Ergebnisse für 2023 per „Otra Información Relevante“ mit unrichtigen Angaben. Die CNMV verhängte wegen einer schweren Zuwiderhandlung 190.000 Euro; das Unternehmen verzichtete auf verwaltungsinterne Rechtsmittel.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch freiwillige Marktmitteilungen zu Ergebnissen unterliegen der MAR – Zahlen müssen vor Veröffentlichung abgestimmt sein.

Behörde / Gericht
Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 297.1.e i. V. m. 297.2.d Ley 6/2023; Art. 17 i. V. m. Art. 7 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Energie und Versorgung
Veröffentlicht
03.08.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

26.05.2026 TGI AGLiechtenstein: FMA stoppt Produkte der TGI AG wegen Einlagengeschäfts ohne Bewilligung LiechtensteinKapitalmarkt und Finanzaufsicht Anordnung

Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) ordnete mit Verfügung vom 26. Mai 2026 an, dass die TGI AG in Vaduz Vertrieb und öffentliches Angebot ihrer Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ sofort einstellt, weil sie damit ohne Bewilligung das Einlagengeschäft betreibe, und dass sie die so entgegengenommenen Kundengelder binnen vier Monaten nicht mehr hält. Die Beschwerdekommission der FMA gewährte am 12. August 2026 in einer Teilentscheidung nur für die Anordnung zum Halten der Gelder aufschiebende Wirkung; die übrigen Maßnahmen gelten, das Verfahren ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Geschäftsmodelle, bei denen Kundengelder entgegengenommen und später zurückgezahlt werden, sind vor dem Start auf eine Bewilligungspflicht der Finanzaufsicht zu prüfen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Bewilligungspflicht bei der Annahme von Kundengeldern (Einlagengeschäft)

Behörde / Gericht
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
28.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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25.05.2026 Robomarkets LtdZypern: Robomarkets zahlt 100.000 Euro im Vergleich wegen CFD-Vertrieb an Privatkunden ZypernOrganisationspflichten 100.000 €

Die CySEC prüfte bei der Wertpapierfirma für Juni 2023 bis Juni 2024 Organisationspflichten, Kundeninformation, Angemessenheitsprüfung und die Einhaltung der Beschränkungen für den Vertrieb von CFDs an Kleinanleger. Das Verfahren wurde mit einem Vergleich über 100.000 Euro beendet, den das Unternehmen bereits gezahlt hat.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Beim Vertrieb von CFDs an Privatkunden sind Angemessenheitsprüfung und Produktinterventionsregeln zentrale Prüfpunkte der Aufsicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Angemessenheitsprüfung beim Vertrieb komplexer Produkte

Behörde / Gericht
Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 22(1), 25(1), 26(3) Gesetz über Wertpapierdienstleistungen 2017; Art. 42 VO (EU) 600/2014; CySEC-Richtlinie DI87-09; Art. 37(4) CySEC-Gesetz
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
24.08.2026
Quellen

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18.05.2026 Havenport Investments Pte LtdMAS: Composition gegen Havenport Investments SingapurOrganisationspflichten 26.855 €

Der Fondsmanager Havenport Investments Pte Ltd hatte keinen angemessenen Rahmen zur Steuerung der Risiken der verwalteten Vermögenswerte, unterschritt seine Mindestkapitalanforderung (Base Capital), ohne dies der MAS zu melden, und verletzte Auflagen seiner Capital Markets Services Licence, nach denen ein neues Produkt vorab genehmigt werden und Privatanleger vor dem Einstieg persönlich von unabhängigen Finanzberatern beraten werden mussten. Die MAS verhängte mutmaßlich eine Composition-Geldstrafe von 40.000 SGD; das Unternehmen hat sein Fondsgeschäft für Privatanleger eingestellt und darf seit dem 18. Juli 2024 keine Gelder von Privatanlegern mehr verwalten. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Lizenzauflagen und Kapitalanforderungen gehören in ein laufendes Compliance-Monitoring der Geschäftsleitung; eine Unterschreitung muss sofort gemeldet werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Pflichten der Geschäftsleitung bei Lizenzauflagen, Kapitalanforderungen und Meldungen an die Aufsicht

Behörde / Gericht
Monetary Authority of Singapore (MAS)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Securities and Futures Act (SFA) und zugehörige Regulations; Auflagen der Capital Markets Services Licence
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
18.05.2026

Originalbetrag 40.000 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.05.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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13.05.2026 Oma Säästöpankki OyjOma Säästöpankki: 400.000 EUR wegen verspäteter und lückenhafter Insiderlisten FinnlandMarktmissbrauch und Insiderhandel 400.000 €

Die Bank legte Insiderlisten zu zwei Insiderinformationen (Auflösung des Kernbankprojekts mit Cognizant 2021, Fusionsgespräche mit Liedon Säästöpankki 2022) nicht rechtzeitig an, aktualisierte sie nicht und ließ Pflichtangaben weg. Die Finanzaufsicht verhängte ein Gesamtbußgeld von 400.000 EUR; der Bescheid wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Insiderlisten müssen ab dem Moment entstehen, in dem Insiderinformationen vorliegen – ein fester Prozess mit Verantwortlichen verhindert Lücken.

Bezug zu Schulung und Awareness

Insiderlisten und Umgang mit Insiderinformationen

Behörde / Gericht
Finanssivalvonta (FIN-FSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) Art. 18 Abs. 1, 3 und 4; Durchführungsverordnung (EU) 2016/347
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Maßnahmen gegen Wiederholung und teilweises Eingeständnis/Kooperation wirkten mindernd.
Veröffentlicht
15.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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13.05.2026 Pareto Securities AbPareto Securities: 115.000 EUR für Lücken und Mehrfachmeldungen im Transaktionsreporting FinnlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 115.000 €

Die finnische Finanzaufsicht verhängte gegen Pareto Securities Ab eine Sanktionszahlung von 115.000 EUR. Das Unternehmen hatte 2024 an 71 Tagen und 2025 an 20 Tagen überhaupt keine Transaktionsmeldungen abgegeben und zwischen Juni 2023 und Mai 2025 13 Geschäfte ungewöhnlich oft gemeldet, die meisten mehr als 300-mal. Das Eingeständnis der Versäumnisse wirkte mindernd.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Automatisierte Meldestrecken brauchen eine Kontrolle, die Ausfälle und Dubletten sofort erkennt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Überwachung automatisierter Meldestrecken

Behörde / Gericht
Finanssivalvonta (FIN-FSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 26 Abs. 1 UAbs. 1 MiFIR (VO (EU) Nr. 600/2014); Sijoituspalvelulaki 15 luku 2 § 7 mom. 5 kohta; FivaL 40 §, 41 §
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Eingeständnis der Versäumnisse und Zusammenarbeit mit der Aufsicht.
Veröffentlicht
13.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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05.05.2026 P&V Assurances SCP&V Assurances: 150.000 EUR – Vertrieb über gestrichenen Versicherungsvermittler BelgienOrganisationspflichten 150.000 €

Ein Vermittler des Versicherers wurde im Dezember 2023 aus dem FSMA-Register gestrichen; wegen eines menschlichen Eingabefehlers im Überwachungstool bemerkte P&V das erst nach über einem Monat und schloss in der Zeit 34 Verträge über ihn ab. Die FSMA akzeptierte einen Vergleich über 150.000 EUR; bereits 2020 hatte es einen Vergleich über denselben Betrag gegeben.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Automatische Registerabgleiche sind nur so gut wie ihre Datenpflege – kritische Eingaben brauchen ein Vier-Augen-Prinzip.

Bezug zu Schulung und Awareness

Sorgfalt bei Stammdatenpflege / Registerabgleich

Behörde / Gericht
Autorité des services et marchés financiers (FSMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Loi du 4 avril 2014 relative aux assurances, Art. 259
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
IT-Anpassungen, um Wiederholung zu verhindern.
Veröffentlicht
05.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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01.05.2026 Swiss Fund Management AG in Liquidation; BZ Berater Zentrum AGFINMA entzieht Swiss Fund Management die Bewilligung und zieht Provisionen der BZ ein SchweizOrganisationspflichten Anordnung

Die Swiss Fund Management AG in Liquidation und die BZ Berater Zentrum AG, die rund 2'000 Vermögensverwaltungsmandate führte, lenkten Anlegergelder von rund 200 Mio. CHF direkt oder über Fonds in illiquide Anleihen miteinander verbundener Emittentinnen, die Immobilienprojekte nahestehender Gesellschaften finanzierten, ohne die Anlegerinnen und Anleger ausreichend über die Interessenkonflikte zu informieren und ohne angemessene Eignungs- und Angemessenheitsprüfung nach FIDLEG. Mit Verfügung vom 1. Mai 2026 entzog die FINMA der SFM die Bewilligung als Verwalterin von Kollektivvermögen, wies das Bewilligungsgesuch der BZ als Vermögensverwalterin ab und zog bei der BZ Platzierungsprovisionen von über 3 Mio. CHF ein. Die Verfügung ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kundengelder in Produkte verbundener Gesellschaften lenkt, muss Interessenkonflikte offenlegen und die Eignung für jeden Kunden dokumentiert prüfen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte und Eignungsprüfung in der Vermögensverwaltung

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG): Interessenkonflikte, Eignungs- und Angemessenheitsprüfung
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
29.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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28.04.2026 Canva Pty Ltd; Canva Operations Pty Limited; Canva Trading Pty Ltd; Fusion Books Pty LtdCanva-Gruppe: 792.000 AUD Bußgelder für verspätete Jahresabschlüsse AustralienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 485.086 €

Vier australische Gesellschaften der Canva-Gruppe reichten ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2024 nicht bis zum Stichtag 30. April 2025 bei der ASIC ein; der konsolidierte Bericht folgte erst am 27. März 2026. Die ASIC erließ je Gesellschaft einen Bußgeldbescheid über mutmaßlich 198.000 AUD (zusammen 792.000 AUD); die Bescheide wurden bezahlt, was nicht als Schuldeingeständnis gilt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch schnell wachsende Technologiekonzerne müssen die Berichtsfristen jeder einzelnen Konzerngesellschaft überwachen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Einreichungsfristen für Finanzberichte aller Konzerngesellschaften

Behörde / Gericht
Australian Securities and Investments Commission (ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
s 319(1) Corporations Act 2001 (Cth); Bußgeldbescheide nach s 1317DAM
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Veröffentlicht
06.05.2026

Originalbetrag 792.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.04.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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27.04.2026 Compensa Towarzystwo Ubezpieczeń S.A. Vienna Insurance GroupCompensa: 8,5 Mio. PLN wegen nicht auskömmlicher Kfz-Haftpflichtprämien PolenOrganisationspflichten 2 Mio. €

Die KNF belegte den Versicherer Compensa mit einer Geldbuße von 8.500.000 PLN, weil er in der Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsgruppe 10) in den Jahren 2022 bis 2024 Prämien festsetzte, die nicht ausreichten, um alle Verpflichtungen aus den Verträgen und die Kosten des Versicherungsbetriebs zu decken. Die Entscheidung ist nicht endgültig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Versicherer müssen Prämien so kalkulieren, dass sie mindestens alle Leistungen aus den Verträgen und die Betriebskosten decken, und das regelmäßig überprüfen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Auskömmliche Prämienkalkulation in der Versicherung

Behörde / Gericht
Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 33 Abs. 2 ustawa z dnia 11 września 2015 r. o działalności ubezpieczeniowej i reasekuracyjnej
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 8.500.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.04.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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23.04.2026 PricewaterhouseCoopers Hong KongPwC Hongkong: 1 Mrd. HKD Entschädigung für Evergrande-Aktionäre nach SFC-Vereinbarung HongkongMarktmissbrauch und Insiderhandel Sonstiges

PricewaterhouseCoopers Hong Kong hat sich in einer Vereinbarung mit der Securities and Futures Commission verpflichtet, 1.000.000.000 HKD zur Entschädigung unabhängiger Minderheitsaktionäre der China Evergrande Group bereitzustellen; im Gegenzug sieht die Aufsicht ohne Haftungsanerkenntnis von weiteren Schritten ab. Mutmaßlich war der geprüfte Umsatz von China Evergrande für 2019 um 44,79 % und für 2020 um 69,03 % überhöht, und PwC Hong Kong war als Abschlussprüfer mutmaßlich an der Verbreitung falscher Informationen beteiligt, wahrte mutmaßlich die Unabhängigkeit nicht und ließ mutmaßlich Manipulationen des Managements bei Prüfungsstichproben und Baustellenbesichtigungen zu.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Abschlussprüfer, die Manipulationen bei ihren Prüfungshandlungen hinnehmen, tragen ein erhebliches Entschädigungsrisiko gegenüber Anlegern.

Bezug zu Schulung und Awareness

Unabhängigkeit und kritische Grundhaltung in der Abschlussprüfung

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
s. 277 SFO (Cap. 571) (Auffassung der SFC, von PwC HK nicht anerkannt)
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Veröffentlicht
23.04.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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22.04.2026 Keytrade Bank (belgische Zweigniederlassung der Arkea Direct Bank SA)Keytrade Bank: 250.000 EUR für fehlerhafte Angemessenheitswarnungen im Onlinehandel BelgienOrganisationspflichten 250.000 €

Wegen eines IT-Problems zeigte Keytrade Bank vom 27. Dezember 2023 bis 13. März 2024 bei jeder Order denselben Warnhinweis an, unabhängig von der Komplexität des Instruments und dem bekannten Kenntnisstand des Kunden. Nach Auffassung der FSMA verletzte die Bank damit die Regeln zu klaren Kundeninformationen und zur Angemessenheitsprüfung, u. a. bei 81.416 Transaktionen in nicht komplexen Instrumenten, bei 1.081 Transaktionen in komplexen Instrumenten ohne Abfrage von Kenntnissen und Erfahrung und bei 4.542 Transaktionen, bei denen die nötige Warnung vor Unangemessenheit fehlte. Die Bank erstattete Verluste betroffener Kunden und zahlt im Vergleich 250.000 EUR.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Pflichtwarnungen im Online-Brokerage müssen nach Produkt und Kundenprofil differenzieren; Änderungen an dieser Logik brauchen Tests und laufendes Monitoring.

Behörde / Gericht
Autorité des services et marchés financiers / Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten (FSMA) – Comité de direction (règlement transactionnel)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 27bis § 1 und Art. 27ter §§ 3 und 5 Gesetz vom 2. August 2002; Art. 71 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Die Bank verkaufte betroffene komplexe Positionen, erstattete Verluste und informierte die Kunden.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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20.04.2026 flatexDEGIRO SEBaFin: 1 Mio. Euro gegen flatexDEGIRO wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung zu Sonderprüfung DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 1 Mio. €

Die BaFin setzte am 20. April 2026 eine Geldbuße von 1.000.000 Euro gegen die flatexDEGIRO SE fest. Das Unternehmen hatte Ende 2022 die Ergebnisse einer Sonderprüfung nach § 44 KWG bei der flatexDEGIRO Bank AG, bei der die BaFin Mängel in der Geschäftsorganisation festgestellt hatte, nicht unverzüglich als Ad-hoc-Mitteilung, sondern verspätet nur als Pressemitteilung veröffentlicht. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Feststellungen der Aufsicht können Insiderinformationen sein – eine Pressemitteilung ersetzt die Ad-hoc-Mitteilung nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Aufsichtliche Prüfungsergebnisse als mögliche Insiderinformation bewerten

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (Verordnung (EU) Nr. 596/2014)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
30.04.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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20.04.2026 Arrowstreet Capital, Limited PartnershipAFM: 297.000 Euro gegen Arrowstreet Capital wegen falscher Leerverkaufsmeldungen NiederlandeVeröffentlichungs- und Meldepflichten 297.000 €

Die AFM verhängte am 20. April 2026 gegen die US-Vermögensverwalterin Arrowstreet Capital, Limited Partnership ein Bußgeld von 297.000 Euro, weil sie ihre Netto-Leerverkaufspositionen in Just Eat Takeaway.com und Galapagos zwischen Juli 2020 und November 2024 wegen eines Fehlers in ihrer Berechnungsmethode 101-mal zu niedrig an die AFM meldete, davon 85-mal auch bei der Pflicht zur Veröffentlichung. Weil das Unternehmen den Fehler selbst meldete, rasch korrigierte, voll kooperierte und Vorkehrungen gegen Wiederholung traf, senkte die AFM den Grundbetrag um 30 %; die vereinfachte Erledigung brachte weitere 15 % Nachlass, die Sache ist abgeschlossen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Berechnungsmethoden für Meldepflichten gehören regelmäßig validiert; eine Selbstmeldung nach Entdeckung eines Fehlers senkt das Bußgeld spürbar.

Bezug zu Schulung und Awareness

Richtige Berechnung und Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Leerverkaufsverordnung, SSR)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Selbstmeldung, zügige Korrektur, volle Kooperation und Maßnahmen gegen Wiederholung (−30 % auf den Grundbetrag); vereinfachte Erledigung (−15 %).
Veröffentlicht
22.04.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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20.04.2026 Sapia Partners LLPFCA: Öffentliche Rüge für Sapia Partners wegen fehlender Trennung bei Kundengeldern Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichten Verwarnung

Die FCA sprach gegenüber Sapia Partners LLP eine öffentliche Rüge aus. Sapia war für Kundengeldkonten verantwortlich, die im Zusammenhang mit ihrem vertraglich gebundenen Vertreter, einer Vermögensverwaltung, geführt wurden, sorgte aber nach den Feststellungen der FCA von 2014 bis 2020 nicht für eine wirksame Funktionstrennung zwischen den Personen, die Auszahlungen vornahmen, und denen, die die Konten abstimmten. In dieser Zeit flossen rund 150 Mio. Pfund auf die Konten, deren Kunden dadurch einem Verlustrisiko ausgesetzt waren. Sapia verpflichtete sich zu einer freiwilligen Zahlung von 19.637.950 Pfund an Kunden dieses Vertreters; deshalb verzichtete die FCA auf eine Geldbuße, die nach eigener Angabe sonst 7.412.000 Pfund (nach Nachlass) betragen hätte.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
FCA Principle 10; CASS 7.12.2R bzw. CASS 7.3.2R; section 205 FSMA 2000
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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15.04.2026 Liquidnet Canada Inc.Liquidnet Canada: vertrauliche Order-Daten an Unbefugte weitergegeben Kanada, ONOrganisationspflichten 369.572 €

Der Betreiber alternativer Handelssysteme gab vertrauliche Order- und Handelsinformationen seiner Rentenmarkt- und Aktienplattformen an nicht befugte Mitarbeitende weiter, hatte keine ausreichenden Schutzvorkehrungen und informierte die Aufsicht zunächst nicht offen. Sanktionen: 600.000 CAD Geldstrafe, 75.000 CAD Kosten, Verweis und externe Prüfung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Zugriffsrechte auf vertrauliche Kundendaten müssen technisch begrenzt und regelmäßig überprüft werden – und Meldungen an die Aufsicht müssen vollständig sein.

Bezug zu Schulung und Awareness

Need-to-know-Prinzip und Schutz vertraulicher Handelsdaten

Behörde / Gericht
Capital Markets Tribunal (Ontario) auf Antrag der Ontario Securities Commission
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
National Instrument 21-101, s. 5.10(1)-(3); Securities Act (Ontario) ss. 127(1), 127.1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation, Selbstanzeige, keine Vorbelastung

Originalbetrag 600.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.04.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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09.04.2026 Electro Optic Systems Holdings LimitedElectro Optic Systems: 4 Mio. AUD wegen verspäteter Korrektur der Umsatzprognose AustralienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 2,41 Mio. €

Der Federal Court of Australia verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) eine mutmaßlich vereinbarte Geldbuße von 4 Mio. AUD gegen den börsennotierten Hersteller von Verteidigungs-, Raumfahrt- und Kommunikationstechnik. Das Unternehmen wusste bis zum 25. Juli 2022, dass sein Umsatz 2022 voraussichtlich wesentlich unter der veröffentlichten Prognose von mindestens 212,3 Mio. AUD liegen würde, korrigierte die Prognose aber erst am 31. Oktober 2022; das Gericht stellte einen fortdauernden Verstoß gegen die laufende Offenlegungspflicht (continuous disclosure) fest.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Zeichnet sich ab, dass eine veröffentlichte Prognose wesentlich verfehlt wird, ist die Korrektur unverzüglich zu veröffentlichen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Publizität: Umgang mit Prognoseabweichungen und interne Eskalation an die für Offenlegung Verantwortlichen

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Corporations Act 2001 (Cth) s 674A(2) i. V. m. s 1317QA
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Verteidigung und Sicherheit
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
09.04.2026

Originalbetrag 4.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.04.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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09.04.2026 Ara 1857 S.p.A.IVASS: 900.000 EUR gegen Ara 1857, weil verlangte Abhilfen ausblieben ItalienOrganisationspflichten 900.000 €

IVASS verhängte gegen die Ara 1857 S.p.A. eine Geldbuße von 900.000 EUR nach Art. 310 Abs. 1 CAP. Das Unternehmen hatte die von der Aufsicht verlangten Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen nicht angemessen umgesetzt, sodass schwere Mängel in Unternehmensführung, Vergütungssystemen sowie Risikosteuerung und -kontrolle und in der aktuellen und künftigen Solvabilitätsbeurteilung fortbestanden. Laut IVASS-Sanktionsstatistik hatte das Unternehmen bereits 2023 eine Geldbuße von 380.000 EUR erhalten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtliche Auflagen sind keine Empfehlungen: Bleiben verlangte Korrekturen aus, ist schon das ein eigener, empfindlich sanktionierter Verstoß.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umsetzung aufsichtlicher Abhilfemaßnahmen

Behörde / Gericht
IVASS (Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 188 Abs. 3-bis lit. d, Art. 30, 30-bis, 30-ter, 30-quater, 30-septies und 310 Abs. 1 D.Lgs. 209/2005 (CAP); IVASS-Verordnung 38/2018
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
29.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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08.04.2026 The Goldman Sachs Group, Inc.Goldman Sachs Group: 1,5 Mio. SEK wegen verspäteter Stimmrechtsmitteilungen SchwedenVeröffentlichungs- und Meldepflichten 139.095 €

Finansinspektionen verhängte gegen The Goldman Sachs Group, Inc. eine Sanktionsgebühr von 1.500.000 SEK, weil sechs Über- und Unterschreitungen der 5-%-Schwelle bei Aktien und Stimmrechten von Lundin Mining Corporation, Samhällsbyggnadsbolaget i Norden AB und Scandic Hotels Group AB zwischen 1 und 104 Handelstage zu spät gemeldet wurden; ein weiterer Vorgang (Lundin Mining, 27. März 2025) wurde eingestellt. FI berücksichtigte, dass ein professioneller Marktteilnehmer bei mehreren Emittenten verstoßen hatte, und sah keinen Grund für einen Erlass.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Konzernweite Beteiligungsüberwachung muss das Über- und Unterschreiten nationaler Meldeschwellen taggenau erkennen und fristgerecht melden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Beteiligungsmeldungen (Flagging) bei Über- und Unterschreiten von Schwellenwerten

Behörde / Gericht
Finansinspektionen (FI)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
6 kap. 3 a § första stycket 4 lagen (1991:980) om handel med finansiella instrument (Flaggningspflicht)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
10.04.2026

Originalbetrag 1.500.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.04.2026.

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03.04.2026 LPP S.A.LPP: 15 Mio. PLN wegen fehlerhafter Konzernabschlüsse nach Kriegsbeginn in der Ukraine PolenVeröffentlichungs- und Meldepflichten 3,5 Mio. €

Die KNF verhängte gegen die börsennotierte Emittentin LPP eine Geldbuße von 15.000.000 PLN wegen Verstößen gegen Informationspflichten in den Konzernabschlüssen 2021/2022 und 2022/2023. LPP hatte Wertminderungen auf Sachanlagen und Vorräte von 608 Mio. PLN infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine vom 24. Februar 2022 fälschlich als wertaufhellendes Ereignis im Abschluss 2021/2022 erfasst und die Vergleichszahlen im Folgeabschluss nicht korrigiert, obwohl die Behörde dies zuvor mehrfach empfohlen und der Abschlussprüfer Einschränkungen vermerkt hatte. Die Entscheidung ist nicht endgültig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Empfehlungen der Aufsicht und Einschränkungen des Abschlussprüfers zur Bilanzierung sollten Emittenten zeitnah umsetzen, statt Fehler fortzuschreiben.

Bezug zu Schulung und Awareness

Richtige Bilanzierung von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag

Behörde / Gericht
Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 56 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ustawa o ofercie publicznej i. V. m. § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 71 Abs. 1 Nr. 3 lit. b Verordnung des Finanzministers über laufende und periodische Informationen; IAS 2, 8, 10 und 36
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce

Originalbetrag 15.000.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.04.2026.

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30.03.2026 XTB S.A.XTB: 20 Mio. PLN wegen mangelhafter Angemessenheitsprüfung beim CFD-Vertrieb PolenOrganisationspflichten 4,66 Mio. €

Die KNF belegte das Maklerhaus XTB mit einer Geldbuße von 20.000.000 PLN, weil es zwischen Januar 2022 und September 2023 die Kenntnisse und Erfahrungen von Kunden nicht ordnungsgemäß prüfte, den Zielmarkt für komplexe Instrumente wie CFD nicht angemessen bestimmte, mögliche Interessenkonflikte durch die an Kunden verteilte „lista HOT“ nicht erfasste und Kunden unzuverlässige Informationen zu CFD-Risiken gab. Auf Antrag von XTB prüfte die KNF den Fall erneut und hielt die Entscheidung am 28. August 2026 aufrecht.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Erfahrungen mit einfachen Produkten reichen nicht aus, um Kunden komplexe Hebelprodukte wie CFD als angemessen einzustufen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Angemessenheitsprüfung und Produktüberwachung bei Hebelprodukten

Behörde / Gericht
Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 34 Abs. 2 lit. a, Art. 48 und Art. 56 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; § 37 Abs. 5 Nr. 6 i. V. m. § 31 Abs. 7 Verordnung des Finanzministers vom 30.05.2018; Art. 83c Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 ustawa o obrocie instrumentami finansowymi
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 20.000.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.03.2026.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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30.03.2026 Peken Global Limited (KuCoin)Peken Global (KuCoin): 500.000 USD und Verbot des US-Zugangs ohne CFTC-Registrierung USAOrganisationspflichten 435.388 €

Auf Klage der CFTC erließ das Bundesgericht in New York eine Zustimmungsanordnung gegen die Betreiberin der Kryptobörse KuCoin, die auf den Turks- und Caicosinseln registriert ist. Peken Global hatte US-Teilnehmern direkten Zugang zu ihrem Handelssystem gewährt, ohne als ausländische Börse (Foreign Board of Trade) bei der CFTC registriert zu sein; das Gericht untersagte dies dauerhaft und verhängte eine Geldbuße von 500.000 USD. Auf eine Gewinnabschöpfung wurde wegen der Kooperation und der Einziehung im parallelen Strafverfahren verzichtet, in dem sich Peken Global wegen eines nicht lizenzierten Geldübermittlungsgeschäfts schuldig bekannt hatte. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer US-Teilnehmern direkten Zugang zu einer ausländischen Handelsplattform gibt, braucht die passende CFTC-Registrierung oder muss den Zugang wirksam unterbinden.

Behörde / Gericht
U.S. District Court for the Southern District of New York (auf Klage der CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
CFTC Regulation 48.3 (17 C.F.R. § 48.3); Section 6c Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 13a-1)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation mit der CFTC und im Strafverfahren; wegen der dort angeordneten Einziehung verlangte die CFTC keine Gewinnabschöpfung.
Veröffentlicht
30.03.2026

Originalbetrag 500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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27.03.2026 Oztures Trading Pty Ltd (Binance Australia Derivatives)Binance Australia Derivatives: 10 Mio. AUD wegen falsch eingestufter Privatkunden AustralienOrganisationspflichten 5,98 Mio. €

Der Federal Court of Australia verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) eine Geldbuße von 10 Mio. AUD, weil der Anbieter von Krypto-Derivaten zwischen Juli 2022 und April 2023 524 Privatkunden – mehr als 85 % seiner australischen Kundschaft – fälschlich als Großkunden (wholesale clients) einstufte und ihnen damit u. a. Product Disclosure Statement, Zielmarktbestimmung und ein ordnungsgemäßes internes Beschwerdeverfahren vorenthielt. Ursache waren mangelhafte Onboarding-Prozesse – etwa ein beliebig oft wiederholbarer Multiple-Choice-Test – sowie unzureichende Schulung und Prüfung; die betroffenen Kunden erlitten 8,66 Mio. AUD Handelsverluste und zahlten 3,89 Mio. AUD Gebühren.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Einstufungen, die Kunden Schutzrechte nehmen, brauchen belastbare Nachweise, geschultes Personal und eine wirksame Kontrolle – ein wiederholbarer Wissenstest ersetzt keine Prüfung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kundeneinstufung (Privat- oder Großkunde) und Prüfung von Nachweisen beim Onboarding

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Corporations Act 2001 (Cth) ss 1012B(3)(a)(i) und (iii), 994B(1) und (2)(a), 912A(1)(a), (b), (f) und (g); Geldbuße nach s 1317G
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Vollständige Entschädigung der betroffenen Kunden (rund 13,1 Mio. AUD) unter Aufsicht der ASIC, Kooperation im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, Eingeständnis aller Verstöße; keine früheren gerichtlichen Feststellungen.
Veröffentlicht
27.03.2026

Originalbetrag 10.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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27.03.2026 Dinosaur Merchant Bank LimitedDinosaur Merchant Bank: 338.000 GBP – CFD-Handel ohne Marktmissbrauchsüberwachung Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichten 389.760 €

Nach Einführung eines neuen Ordersystems im Juni 2024 wurden CFD-Geschäfte mit einem Basiswert von rund 3,05 Mrd. USD nicht von der automatisierten Handelsüberwachung erfasst. Die Bank erkannte den Fehler im Oktober 2024, behob ihn aber erst im Mai 2025; die FCA verhängte nach 30 % Kooperationsnachlass 338.000 GBP.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bei jeder Systemumstellung muss geprüft werden, ob die Überwachungssysteme die neuen Datenströme tatsächlich erfassen.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 16 Abs. 2 UK MAR; SYSC 6.1.1R; FCA Principle 3
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Volle Kooperation (30 % Nachlass); CFD-Geschäft im Mai 2025 eingestellt.

Originalbetrag 338.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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26.03.2026 NN Penzijní společnost, a.s.ČNB: 10 Mio. CZK gegen NN Penzijní společnost – Zinserträge der Sparer als eigene verbucht TschechienOrganisationspflichten 408.530 €

Die ČNB verhängte gegen die NN Penzijní společnost eine Geldbuße von 10.000.000 CZK nach dem Gesetz über die ergänzende Altersvorsorge. Die Pensionsgesellschaft hatte 2023 Zinserträge von zusammen 8.060.467,26 CZK aus Geldern der Sparer auf Sammel- und Auszahlungskonten als eigene Erträge verbucht, statt sie den Teilnehmern zuzuordnen. Außerdem fehlten bis mindestens Februar 2024 eine unabhängige, laufende Kontrolle der Anlagegrenzen, eine wirksame Kontrolle ausgelagerter Tätigkeiten und angemessene Verfahren für Interessenkonflikte innerhalb der Unternehmensgruppe.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Erträge aus Kundengeldern gehören den Kunden; wer Verwaltung auslagert, braucht eigene, unabhängige Kontrollen statt der Daten des Dienstleisters.

Bezug zu Schulung und Awareness

Treuhänderische Pflichten gegenüber Sparern und Kontrolle ausgelagerter Tätigkeiten

Behörde / Gericht
Česká národní banka (ČNB)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 49 lit. a und b, § 50, § 51, § 54 Abs. 1, § 160 Abs. 1 lit. q und u, § 160 Abs. 10 Zákon č. 427/2011 Sb. (ZDPS, Fassung bis 31. 12. 2024)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 10.000.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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25.03.2026 Familiam Asset Management OyFamiliam Asset Management: 70.000 EUR für 2.867 nicht gemeldete Wertpapiergeschäfte FinnlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 70.000 €

Der Vermögensverwalter meldete zwischen September 2021 und August 2023 insgesamt 2.867 Geschäfte nicht fristgerecht an die Aufsicht und reichte 2024 zudem Quartalsmeldungen (FINREP) verspätet ein. Die Finanzaufsicht verhängte ein Gesamtbußgeld von 70.000 EUR; das Eingeständnis wirkte mindernd.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Meldepflichten brauchen ein Fristen-Monitoring mit Vertretungsregel – gerade in kleinen Häusern ohne eigene Meldeabteilung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Regulatorisches Meldewesen

Behörde / Gericht
Finanssivalvonta (FIN-FSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
MiFIR (VO (EU) 600/2014) Art. 26 Abs. 1; IFR (VO (EU) 2019/2033) Art. 54 Abs. 1; FIN-FSA-Vorschriften 20/2013 (FINREP)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Eingeständnis der Versäumnisse / Kooperation.
Veröffentlicht
25.03.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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23.03.2026 The Bank of London Group Limited und Oplyse Holdings Limited (vormals The Bank of London Group Holdings Limited)PRA: 2 Mio. GBP gegen The Bank of London und Mutter wegen Täuschung über Kapitallage Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 2,31 Mio. €

Die PRA verhängte gegen The Bank of London Group Limited und ihre Finanzholding Oplyse Holdings Limited eine Geldbuße von 2.000.000 GBP. Von Oktober 2021 bis Mai 2024 erfüllten sie über längere Zeit ihre Kapitalanforderungen nicht, täuschten die PRA wiederholt über ihre tatsächliche Kapitallage – unter anderem mit gefälschten Dokumenten – und steuerten und meldeten einen Großkredit der Bank an die Muttergesellschaft nicht ordnungsgemäß. Es war die erste Geldbuße der PRA wegen fehlender Integrität und ihr erstes Verfahren gegen eine Finanzholding; angemessen gewesen wären 12 Mio. GBP.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Gegenüber der Aufsicht zählt nur die wahre Kapitallage – geschönte oder gefälschte Nachweise machen aus einem Kapitalproblem einen Integritätsverstoß.

Bezug zu Schulung und Awareness

Wahrhaftigkeit gegenüber der Aufsicht; keine geschönten Kapitalnachweise

Behörde / Gericht
Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
PRA Fundamental Rules 1, 3, 4 und 7; PRA Rulebook: Reporting (CRR) Part Kap. 3 Art. 5 und Art. 7, Large Exposures (CRR) Part Art. 393–395, Notifications 2.3, Related Party Transaction Risk 2.1 und 2.3, Definition of Capital 7A; ss. 206 und 192Y FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Wegen nachgewiesener ernsthafter finanzieller Härte setzte die PRA die Geldbuße von 12 Mio. GBP auf 2 Mio. GBP herab; die Unternehmen einigten sich mit der PRA.
Veröffentlicht
24.03.2026

Originalbetrag 2.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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17.03.2026 Alecta Tjänstepension ÖmsesidigtAlecta: Verwarnung und 50 Mio. SEK wegen Risikokontrolle bei Heimstaden-Investments SchwedenOrganisationspflichten 4,67 Mio. €

Finansinspektionen erteilte dem Betriebsrentenversicherer Alecta eine Verwarnung und die gesetzliche Höchst-Sanktionsgebühr von 50.000.000 SEK. Bei Investitionen von rund 26,5 Mrd. SEK in Heimstaden Bostad AB zwischen Oktober 2019 und August 2023 hatte Alecta – mit Ausnahme eines Investitionszeitpunkts – das Verlustrisiko aus Satzung und Aktionärsvereinbarungen nicht ausreichend ermittelt und nicht sichergestellt, es beherrschen zu können; die Mittel wurden damit nicht so angelegt, wie es den Interessen der Anspruchsberechtigten am besten dient. FI stufte die Verstöße als schwerwiegend ein, sah aber wegen der ergriffenen Maßnahmen von einem Lizenzentzug ab.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kundengelder investiert, muss vor jeder Tranche die vertraglichen Risiken (Einfluss, Ausstieg, Reinvestitionspflichten) analysieren und dokumentieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Risikokontrolle und Sorgfalt bei Großinvestitionen von Pensionsgeldern

Behörde / Gericht
Finansinspektionen (FI)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
6 kap. 20 § försäkringsrörelselagen (2010:2043) in der Fassung vor dem 1.1.2016; 6 kap. 1–3 §§ lagen (2019:742) om tjänstepensionsföretag; 15 kap. 1, 2 och 16 §§ LTF
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Alecta tauschte mehrere leitende Führungskräfte aus, veränderte die Kapitalanlage personell und stärkte den Vorstand; FI hielt deshalb eine Verwarnung statt eines Lizenzentzugs für ausreichend.
Veröffentlicht
18.03.2026

Originalbetrag 50.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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13.03.2026 Macquarie Securities (Australia) LimitedMacquarie Securities: 35 Mio. AUD wegen jahrelang falsch gemeldeter Leerverkäufe AustralienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 21,5 Mio. €

Der Supreme Court of New South Wales verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) eine Geldbuße von 35 Mio. AUD gegen das Wertpapierhandelsunternehmen, weil es zwischen Dezember 2009 und Februar 2024 infolge unzureichender Systeme, Prozesse und Kontrollen mindestens 73 Millionen Leerverkäufe falsch an den Marktbetreiber gemeldet und bei Aufträgen vorgeschriebene Regulierungsdaten weggelassen hatte. Das Gericht stellte zudem ein unzureichendes Risikomanagement und irreführendes Verhalten fest und ordnete ein Compliance-Programm mit unabhängigem Sachverständigen an.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Regulatorische Meldestrecken brauchen eigene, regelmäßig getestete Kontrollen; entdeckte Einzelfehler sind als möglicher Hinweis auf Systemmängel zu untersuchen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Richtigkeit regulatorischer Meldungen (Leerverkaufs- und Auftragsdaten) und Eskalation erkannter Meldefehler

Behörde / Gericht
Supreme Court of New South Wales (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Corporations Act 2001 (Cth) ss 798H(1)(b), 912A(1)(h), 1041H(1); ASIC Market Integrity Rules (Securities Markets) 2017; Geldbuße nach s 1317G(1)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
50 bis 249
Mildernde Umstände
Frühe Anerkennung der Verstöße, anhaltende Kooperation mit der ASIC und Reue; die Fehler wurden nach ihrer Entdeckung der ASIC gemeldet und umgehend behoben; keine früheren gerichtlichen Feststellungen ähnlicher Verstöße.
Haftung von Führungskräften
Nach der Entscheidung entstanden die Fehler auf operativer Ebene; eine Beteiligung der Geschäftsleitung wurde von der ASIC nicht behauptet.
Veröffentlicht
16.03.2026

Originalbetrag 35.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

10.03.2026 U K Insurance LimitedPRA: 10,625 Mio. GBP gegen U K Insurance wegen fehlerhafter Solvency-II-Bilanz Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 12,3 Mio. €

Die PRA verhängte gegen U K Insurance Limited, die wichtigste Versicherungsgesellschaft der Direct Line Group (seit Juli 2025 Teil von Aviva), eine Geldbuße von 10.625.000 GBP. Wegen unwirksamer Kontrollen sowie Personal- und Kompetenzproblemen in Finanz- und Aktuarsfunktion wurde die Solvency-II-Bilanz in den Jahren 2023 und 2024 falsch berechnet, sodass das Unternehmen seine Solvenz gegenüber der PRA und dem Markt zu hoch auswies; der Fehler blieb längere Zeit unentdeckt. Es war der erste Fall im Early Account Scheme der PRA.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtliche Kennzahlen wie die Solvenzquote brauchen wirksame vorbeugende und aufdeckende Kontrollen sowie ausreichend qualifiziertes Personal.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kontrollen, Kompetenz und Schulung in Finanz- und Aktuarsfunktion

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
PRA Fundamental Rule 6; Notifications 6.1; Reporting 2.4 und 3.2 (PRA Rulebook); s. 206 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Teilnahme am Early Account Scheme mit frühen Eingeständnissen: 50 % Nachlass (sonst 21,25 Mio. GBP); die Geschäftsleitung informierte die PRA nach Entdeckung ohne Verzögerung, korrigierte die veröffentlichten Angaben und behob die Ursachen; nach Auffassung der PRA weder vorsätzlich noch leichtfertig.
Veröffentlicht
11.03.2026

Originalbetrag 10.625.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

10.03.2026 Barclays PLCBaFin: 1,65 Mio. Euro gegen Barclays wegen 26 verspäteter Stimmrechtsmitteilungen DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 1,65 Mio. €

Die BaFin setzte am 10. März 2026 eine Geldbuße von 1.650.000 Euro gegen die Barclays PLC fest. Zwischen Juni 2022 und März 2023 hatte das Unternehmen in 26 Fällen Stimmrechtsmitteilungen zu demselben Emittenten nicht rechtzeitig übermittelt; geahndet wurde eine Aufsichtspflichtverletzung, weil ausreichende organisatorische Maßnahmen fehlten. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Positionen in deutschen Emittenten hält, braucht ein verlässliches Schwellen-Monitoring, sonst werden viele Meldeversäumnisse zu einem hohen Bußgeld.

Bezug zu Schulung und Awareness

Stimmrechtsschwellen überwachen und fristgerecht melden

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 1 S. 1, § 38 Abs. 1 S. 1 und § 39 Abs. 1 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Haftung von Führungskräften
Geahndet wurde die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG: Die Gesellschaft hatte keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen, um die Verstöße zu verhindern oder wesentlich zu erschweren.
Veröffentlicht
27.03.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

04.03.2026 Santander Bank Polska S.A. (heute Erste Bank Polska S.A.)Santander Bank Polska: 21,1 Mio. PLN wegen Mängeln im Wertpapier- und Treasury-Geschäft PolenOrganisationspflichten 4,95 Mio. €

Die KNF verhängte acht Geldbußen von zusammen 21.100.000 PLN, unter anderem wegen der Zusammenarbeit mit nicht bevollmächtigten Dritten bei Kundengeschäften (2 und 4 Mio. PLN), Geschäften mit Kunden außerhalb des Zielmarkts (2,5 Mio. PLN), fehlender Kosteninformation bei Währungssicherungsgeschäften (1 Mio. PLN), eines unzulässigen Vergütungssystems (0,5 Mio. PLN), der Ausführung von Aufträgen zu „Oprocentowanie Nie Wyższe Niż“ (7 Mio. PLN), unwirksamer interner Kontrolle und Compliance-Funktion (4 Mio. PLN) sowie fehlender Archivierung von Kundenkorrespondenz (0,1 Mio. PLN). Nach einem Antrag auf erneute Prüfung bestätigte die KNF die Geldbußen am 28. August 2026; eine Klage beim Verwaltungsgericht ist möglich.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Banken müssen die Vollmacht von Personen prüfen, die für Kunden handeln, und ihre Compliance-Funktion so ausstatten, dass sie solche Lücken tatsächlich erkennt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Wirksame Compliance-Funktion und Umgang mit Kundenvertretern im Treasury-Geschäft

Behörde / Gericht
Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 83b Abs. 3, Art. 83c Abs. 1 und 4, Art. 83e Abs. 1 ustawa o obrocie instrumentami finansowymi; § 8 Abs. 1 i. V. m. § 26 Nr. 1 Verordnung des Finanzministers vom 24.09.2012; Art. 9c Abs. 1 Nr. 4 und Art. 88k Abs. 6a Prawo bankowe
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 21.100.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

04.03.2026 Schaeffler AGSchaeffler: Abweichung der Quartalszahlen von Markterwartung zu spät veröffentlicht DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 180.000 €

Die Geschäftszahlen des Automobilzulieferers für das erste Quartal 2024 wichen deutlich von den Markterwartungen ab; diese Insiderinformation wurde nicht unverzüglich per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht. Die BaFin setzte eine Geldbuße fest.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Abgleich der internen Zahlen mit dem Analystenkonsens gehört fest in den Quartalsprozess, damit erhebliche Abweichungen sofort ad-hoc-pflichtig geprüft werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen von Insiderinformationen bei Abweichungen von Markterwartungen (Controlling/IR)

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Automobil
Veröffentlicht
26.03.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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03.03.2026 John Wood Group PLCJohn Wood Group: fehlerhafte Finanzergebnisse veröffentlicht – knapp 13 Mio. GBP Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 14,9 Mio. €

Der Energiedienstleister veröffentlichte fehlerhafte Ergebnisse für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 sowie das Halbjahr 2024; Bilanzierungsentscheidungen waren vom Wunsch geprägt, frühere Zahlen zu halten, Systeme und Kontrollen waren unzureichend. Die FCA verhängte 12.993.700 GBP (ohne 30 % Nachlass 18.562.500 GBP).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bilanzielle Ermessensentscheidungen dürfen sich nicht an bereits kommunizierten Zahlen ausrichten – das ist ein Kontroll-, kein Rechenfehler.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Listing Rule 1.3.3R; Listing Principle 1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Energie und Versorgung
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
30 % Nachlass für frühe Einigung und Anerkennung der Feststellungen
Veröffentlicht
04.03.2026

Originalbetrag 12.993.700 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.03.2026.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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20.02.2026 BofA Securities Europe SABofA Securities Europe: 6,2 Mio. EUR EZB-Sanktion wegen falscher Marktrisiko-Meldungen EU-EbeneVeröffentlichungs- und Meldepflichten 6,2 Mio. €

BofA Securities Europe SA meldete nach der Entscheidung der EZB in sechs Quartalen (31. Dezember 2022 bis 31. März 2024) zu niedrige risikogewichtete Aktiva für das Marktrisiko und damit falsche Kapitalquoten, weil sie für Optionen auf Staatsanleihen ihr internes Modell nutzte, obwohl die Erlaubnis diese nicht abdeckte. Die EZB stufte den Verstoß als vorsätzlich und schwer ein und berücksichtigte Abhilfemaßnahmen mildernd.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Interne Modelle dürfen nur im genehmigten Umfang eingesetzt werden; Erweiterungen sind vorab bei der Aufsicht zu beantragen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Nutzung interner Modelle nur im genehmigten Umfang

Behörde / Gericht
Europäische Zentralbank (EZB), Bankenaufsicht
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 430 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR); Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1024/2013
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Verstöße.
Veröffentlicht
27.03.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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17.02.2026 REGIS-TR S.A.Transaktionsregister REGIS-TR: Mängel bei Organisation und Datenschutz – 1,37 Mio. Euro EU-EbeneOrganisationspflichten 1,37 Mio. €

Das Luxemburger Transaktionsregister hatte keine ausreichenden Compliance-Verfahren und keine angemessene Organisationsstruktur, identifizierte operationelle Risiken nicht und schützte Vertraulichkeit und Integrität der gemeldeten Daten nicht ausreichend. Die ESMA verhängte wegen fahrlässiger Verstöße nach EMIR und SFTR insgesamt 1.374.000 Euro; der Fall ist angefochten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Marktinfrastrukturen müssen operationelle Risiken und Datenzugriffe genauso streng steuern wie Banken ihre Kreditrisiken.

Behörde / Gericht
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR), Art. 65, 73, Anhang I; Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR), Art. 9
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Wiederholungsfall
ja
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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16.02.2026 Carillion plc (in liquidation)FCA: Öffentliche Rüge für Carillion plc wegen irreführender Marktinformationen Vereinigtes KönigreichMarktmissbrauch und Insiderhandel Verwarnung

Die FCA sprach gegenüber dem ehemaligen Bau- und Dienstleistungskonzern Carillion plc eine öffentliche Rüge aus. Nach den Feststellungen der Behörde hatte das Unternehmen zwischen Juli 2016 und Juli 2017 irreführende Informationen veröffentlicht und damit gegen das Verbot der Marktmanipulation sowie gegen Listing-Vorschriften verstoßen; im Juli 2017 musste Carillion eine Rückstellung von 845 Mio. Pfund bekanntgeben. Wegen der Liquidation des Unternehmens (seit Januar 2018) verhängte die FCA keine Geldbuße; ohne diese Umstände hätte sie nach Angabe der FCA 37,91 Mio. Pfund betragen.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 15 MAR; Listing Rule 1.3.3R; Listing Principle 1; Premium Listing Principle 2; sections 91 und 123 FSMA 2000
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Bau und Immobilien

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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10.02.2026 J.P. Morgan SEJ.P. Morgan SE: 12,18 Mio. EUR EZB-Sanktion wegen fehlerhafter Meldung von Risikoaktiva EU-EbeneVeröffentlichungs- und Meldepflichten 12,2 Mio. €

Die EZB verhängte zwei Sanktionen gegen J.P. Morgan SE: 10.150.000 EUR, weil die Bank in 15 Quartalsmeldungen (Ende 2019 bis Mitte 2023) Unternehmensforderungen falsch klassifiziert und ihre risikogewichteten Aktiva für das Kreditrisiko zu niedrig gemeldet hatte, und 2.030.000 EUR, weil sie in 21 Meldeperioden (2019 bis 2024) Geschäfte unzulässig aus der Berechnung des CVA-Risikos ausgenommen hatte. Die EZB wertete beides als grob fahrlässig infolge offensichtlicher Mängel in internen Prozessen; die gemeldeten Kapitalquoten waren dadurch zu hoch.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Die Klassifizierung von Forderungen für das Meldewesen braucht wirksame Kontrollen, sonst werden falsche Kapitalquoten zum Sanktionsrisiko.

Bezug zu Schulung und Awareness

Richtigkeit aufsichtlicher Meldungen

Behörde / Gericht
Europäische Zentralbank (EZB), Bankenaufsicht
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 430 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR); Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1024/2013
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Die Bank hatte die Verstöße selbst entdeckt und gemeldet, kooperierte und ergriff Abhilfemaßnahmen.
Veröffentlicht
19.02.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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09.02.2026 Kylin International (HK) Co., LimitedSFC: 9 Mio. HKD Geldbuße für Kylin International wegen Mängeln in der Fondsverwaltung HongkongOrganisationspflichten 968.909 €

Die SFC rügte Kylin International (HK) öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 9 Mio. HKD für Versäumnisse als Anlageverwalter bzw. Berater von sechs Teilfonds eines Fonds auf den Kaimaninseln ab August 2018. Die SFC stellte fest, dass Interessenkonflikte aus sechs Darlehen des Unternehmens oder eines Direktors an vier Teilfonds weder gesteuert noch offengelegt wurden, Abstimmungen, Bewertungen und Abschlussprüfung fehlten, Anleger fälschlich über eine Befreiung von der Eignungsprüfung informiert wurden, KYC- und Eignungskontrollen unzureichend waren und Aufzeichnungen zur Geldwäscheprävention fehlten. Das Unternehmen hat seine regulierte Tätigkeit Ende 2023 eingestellt; die Lizenz wurde im Januar 2025 auf Antrag widerrufen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Darlehen von Verwalter oder Geschäftsleitung an verwaltete Fonds sind ein Interessenkonflikt, der gesteuert und den Anlegern offengelegt werden muss.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte und Anlegerinformation in der Verwaltung privater Fonds

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Section 194 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Abhilfemaßnahmen nach einer SFC-Prüfung Ende 2020, Einstellung der regulierten Tätigkeit und ansonsten keine disziplinarische Vorbelastung.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
09.02.2026

Originalbetrag 9.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.02.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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03.02.2026 Rangecourt SA (vormals Banque Havilland SA)Upper Tribunal: 4 Mio. GBP gegen Ex-Banque Havilland wegen Plan zur Riyal-Manipulation Vereinigtes KönigreichMarktmissbrauch und Insiderhandel 4,64 Mio. €

Beschäftigte der Londoner Niederlassung der Luxemburger Privatbank Banque Havilland SA (heute Rangecourt SA) erstellten 2017 ein Papier mit manipulativen Handelsstrategien, die den an den US-Dollar gekoppelten katarischen Riyal unter Druck setzen sollten; es war für einen Staatsfonds aus den VAE bestimmt. Das Upper Tribunal bestätigte am 3. Februar 2026 den Verstoß gegen Principle 1 (Integrität), setzte die von der FCA mit Decision Notice vom 17. Januar 2023 festgelegte Geldbuße von 10.000.000 GBP jedoch auf 4.000.000 GBP herab.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kunden Strategien anbietet, die auf Marktmanipulation hinauslaufen, verletzt die Integritätspflicht des Instituts – auch wenn nichts davon umgesetzt wird.

Bezug zu Schulung und Awareness

Integrität: keine Konzepte zur Marktmanipulation für Kunden oder Interessenten

Behörde / Gericht
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Verfahren der Financial Conduct Authority (FCA))
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Principle 1 der FCA Principles for Businesses; s. 206 FSMA 2000; Entscheidung nach s. 133 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
reduziert
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Das Papier wurde nach den Feststellungen nicht weitergegeben und die Strategie nie umgesetzt; die Bank meldete den Vorgang selbst der luxemburgischen Aufsicht CSSF und der FCA, kooperierte, ließ ihn auf eigene Kosten von rund 2,5 Mio. GBP untersuchen, und die beteiligten Beschäftigten hatten die Bank verlassen.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
03.02.2026

Originalbetrag 4.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.02.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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02.02.2026 Ark Capital Management (Dubai) LimitedDFSA: mutmaßlich 504.000 USD gegen Ark Capital Management wegen Marktmissbrauchs-Kontrollen Vereinigte Arabische EmirateMarktmissbrauch und Insiderhandel 425.676 €

Der Finanzdienstleister prüfte Warnmeldungen seines Überwachungssystems nicht ausreichend oder verspätet, sodass mindestens zehn verdächtige Handelsvorgänge nicht oder zu spät gemeldet wurden; zudem zeigte er eine vereinbarte, stufenweise mögliche Kontrollübernahme nicht an. Die DFSA verhängte nach 30 % Vergleichsrabatt mutmaßlich 504.000 USD (sonst 720.000 USD).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Überwachungssystem nützt nur, wenn seine Alarme zeitnah geprüft werden – und eine gestufte Anteilsübernahme ist trotzdem anzeigepflichtig.

Bezug zu Schulung und Awareness

Warnmeldungen der Handelsüberwachung konsequent abarbeiten

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 90(2) Regulatory Law 2004 (DIFC); GEN Rules 11.10.12A, 5.3.20(a), 11.8.11(2), 4.2.3, 4.2.10 DFSA Rulebook
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Vergleich (30 % Rabatt); ohne Vergleich 720.000 USD.
Veröffentlicht
06.02.2026

Originalbetrag 504.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.

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02.02.2026 Ed Broking (MENA) LimitedDFSA: 455.176 USD gegen Rückversicherungsmakler Ed Broking (MENA) wegen Täuschung Vereinigte Arabische EmirateKapitalmarkt und Finanzaufsicht 384.439 €

Der Rückversicherungsmakler nannte Erstversicherern und Rückversicherern für dieselbe Platzierung unterschiedliche Prämien, täuschte Rückversicherer über Abzüge und Courtage und einen Kunden über die bei 121 Platzierungen verdiente Courtage, teils mit veränderten Dokumenten. Die DFSA setzte mutmaßlich im Vergleich 455.176 USD fest: 175.343 USD Abschöpfung (einschließlich Zinsen) und 279.833 USD Geldbuße (ohne Vergleich 575.104 USD). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nicht offengelegte Courtagen und abweichende Prämienangaben gegenüber den Vertragsparteien sind Täuschung – frühe Selbstanzeige mindert die Folgen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Transparenz bei Courtage und Prämien im Versicherungsvertrieb

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Selbstanzeige bei der DFSA, interne Untersuchung und Entschädigung der Kunden; Vergleich (Reduktion von 575.104 USD).
Veröffentlicht
02.02.2026

Originalbetrag 455.176 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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27.01.2026 Archer-Daniels-Midland Company (ADM)ADM: geschönte Segmentergebnisse im Bereich Nutrition – 40 Mio. USD Strafe USAVeröffentlichungs- und Meldepflichten 33,5 Mio. €

ADM hatte die Ergebnisse des Segments Nutrition über nachträgliche konzerninterne Rabatte und Preisanpassungen künstlich erhöht, um Wachstumsziele von 15 bis 20 % zu zeigen. ADM zahlt 40 Mio. USD Zivilstrafe.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Konzerninterne Verrechnungspreise und nachträgliche Segmentanpassungen brauchen eine unabhängige Kontrolle, wenn Segmente öffentlich als Wachstumstreiber beworben werden.

Behörde / Gericht
U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Antifraud-, Reporting-, Buchführungs- und interne Kontrollvorschriften der US-Bundeswertpapiergesetze (Settled Order der SEC)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Mildernde Umstände
Kooperation und Abhilfemaßnahmen von ADM wurden berücksichtigt
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Originalbetrag 40.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.01.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink

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08.01.2026 Wealthface LimitedADGM: Wealthface gibt Verpflichtungszusage nach Kapital- und Meldeverstößen ab Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichten Sonstiges

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) nahm von dem Vermögensverwalter und Robo-Advisor eine durchsetzbare Verpflichtungszusage (Enforceable Undertaking) an, nachdem ihre Untersuchung ergeben hatte, dass er zwischen Januar 2023 und März 2025 über weite Strecken zu wenig liquide Mittel und zum Jahresende 2023 und 2024 zu wenig Eigenmittel hielt, seine Kapitalanforderung für drei Quartale 2024 mit zu niedrig angesetzten Ausgaben berechnete, den Abschluss 2023 nicht nach IFRS aufstellte und verspätet einreichte, seit Ende 2023 kein Büro im ADGM unterhielt und Aufsichtsgebühren verspätet zahlte. Das Unternehmen räumte die mutmaßlichen Verstöße ein und verpflichtete sich unter anderem, binnen 60 Tagen einen unabhängigen Direktor zu bestellen, Kapitallücken zu schließen, Haupt- und Sitzbüro wieder im ADGM zu begründen und ein Jahr lang monatlich über Eigenmittel und liquide Mittel zu berichten. Eine Geldbuße enthält die Zusage nicht.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen müssen laufend und mit korrekten Ausgangszahlen berechnet werden, nicht nur zum Stichtag.

Bezug zu Schulung und Awareness

Laufende Überwachung von Eigenmitteln und Liquidität

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Section 235 FSMR 2015; PRU Rules 3.2.4(a), 3.7.2, 3.7.4(1); GEN Rules 4.5.1(1), 6.2.2, 6.6.2; FEES Rule 1.2.2
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation mit der Untersuchung; Teile der Verstöße (Kapitalberechnung und -ausstattung, IFRS-Abschluss, Sitz im ADGM) waren bereits in Behebung.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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06.01.2026 Saxo Capital Markets HK LimitedSaxo Capital Markets HK: 4 Mio. HKD wegen Krypto-Produkten für Privatkunden HongkongOrganisationspflichten 438.731 €

Saxo Capital Markets HK wurde öffentlich gerügt und mit 4.000.000 HKD gebüßt, weil zwischen November 2018 und November 2022 über seine Online-Handelsplattform auch Privatkunden 32 komplexe Produkte mit Bezug zu virtuellen Vermögenswerten handeln konnten, die nach den Rundschreiben der Aufsicht nur professionellen Anlegern vorbehalten waren (1.446 Geschäfte von 130 Privatkunden und sechs professionellen Anlegern). Das Unternehmen prüfte weder die Kenntnisse der Kunden noch gab es ausreichende Informationen und Warnhinweise; die vom Mutterkonzern übernommenen Erkennungsregeln hatten die Produkte nicht als Krypto-bezogen erfasst.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Konzernweite Produktfilter ersetzen keine eigene Produktprüfung vor Ort, besonders bei Krypto-Produkten mit Vertriebsbeschränkungen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Vertrieb komplexer Krypto-Produkte über Online-Plattformen

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s. 194 SFO (Cap. 571); Code of Conduct; Guidelines on Online Distribution and Advisory Platforms; SFC-Rundschreiben vom 01.11.2018 und HKMA/SFC-Rundschreiben vom 28.01.2022
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Selbstmeldung, freiwillige Entschädigung der Kunden, Einstellung der regulierten Tätigkeit, Kooperation und Annahme der Feststellungen, sonst keine Disziplinarmaßnahmen.
Veröffentlicht
06.01.2026

Originalbetrag 4.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.01.2026.

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19.12.2025 Australia and New Zealand Banking Group LimitedANZ: 135 Mio. AUD Strafe wegen Verhaltens bei Staatsanleihe-Emission und Falschmeldungen AustralienMarktmissbrauch und Insiderhandel 76,1 Mio. €

ANZ verkaufte im April 2023 als Begleitbank einer Staatsanleihe-Emission über 14 Mrd. AUD für die Australian Office of Financial Management (AOFM) um den Zeitpunkt der Preisfestsetzung große Mengen Anleihe-Futures, ohne die AOFM über noch ausstehende Verkäufe zu informieren, und meldete ihr von 2021 bis 2023 überhöhte Umsätze im Sekundärmarkt für Staatsanleihen. Das Gericht verhängte 135 Mio. AUD: 85 Mio. AUD für die Emission (darunter 80 Mio. AUD wegen unconscionable conduct) und 50 Mio. AUD für die fehlerhaften Umsatzmeldungen; dazu ein Compliance-Programm auf eigene Kosten. In drei Privatkundenverfahren ergingen am selben Tag in einer gesonderten Entscheidung weitere 115 Mio. AUD.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer für einen Kunden eine Emission begleitet, muss eigene Absicherungsgeschäfte offenlegen und darf Behörden keine geschönten Kennzahlen melden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Transparenz und Interessenkonflikte beim Eigenhandel rund um Kundentransaktionen; Richtigkeit von Meldungen an Behörden

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
ss 12CB(1), 12DB(1)(a) ASIC Act 2001 (Cth); ss 912A(1)(a), (ca), (f), (5A), 912DAA, 1041H(1) Corporations Act 2001 (Cth)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
Konstruktive Zusammenarbeit mit der ASIC und Eingeständnisse zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Veröffentlicht
19.12.2025

Originalbetrag 135.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.12.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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17.12.2025 CACEIS BankAMF: 3,5 Mio. Euro gegen CACEIS Bank wegen Kontrollmängeln als Verwahrstelle der H2O-Fonds FrankreichOrganisationspflichten 3,5 Mio. €

Als Verwahrstelle der H2O-Fonds hatte CACEIS Bank, eine Tochter des Crédit-Agricole-Konzerns, nach Feststellung der AMF-Sanktionskommission die Verfahren des Verwalters zur Überwachung der Anlagequoten und zur Bewertung nicht börsennotierter Titel nicht ausreichend nachgeprüft und die Einhaltung von Anlagegrenzen (u. a. bei Schuldtiteln, Devisenswaps und der Emittentengrenze für Anleihen) nicht wirksam kontrolliert. Die Kommission verhängte 3.500.000 EUR und eine Verwarnung; der Vorwurf zu Total Return Swaps wurde verworfen. Die Bank hat den Conseil d'État angerufen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Verwahrstellen müssen die Anlage- und Bewertungsprozesse der Fondsverwalter tatsächlich nachprüfen, statt sich auf deren Angaben zu verlassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kontrollpflichten von Verwahrstellen gegenüber Fondsverwaltern

Behörde / Gericht
Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 3, 6 Delegierte Verordnung (EU) 2016/438; Art. L. 214-10-5 Code monétaire et financier; Art. 323-19 Règlement général de l'AMF
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
18.12.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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17.12.2025 Juventus Football Club S.p.A.CONSOB: 190.000 EUR gegen Juventus wegen Marktmanipulation über Abschlüsse ItalienMarktmissbrauch und Insiderhandel 190.000 €

Die CONSOB verhängte gegen die Juventus Football Club S.p.A. eine Geldbuße von 190.000 EUR nach Art. 187-quinquies TUF, weil ihr eine in ihrem Interesse begangene Marktmanipulation nach Art. 187-ter TUF und Art. 15 MAR zugerechnet wurde. Nach den Feststellungen enthielten die Abschlüsse zum 30.06.2020 und 30.06.2021 und die zugehörigen Mitteilungen falsche oder irreführende Angaben, unter anderem zu Gewinnen aus wechselseitigen Spielertransfers, zu verschobenen Gehaltszahlungen und zu Rückkaufvereinbarungen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Bilanzkennzahlen mit wechselseitigen Geschäften oder Nebenabreden schönt, begeht Marktmanipulation, für die auch die Gesellschaft selbst haftet.

Bezug zu Schulung und Awareness

Bilanzierung von Transfergeschäften und Marktmanipulation

Behörde / Gericht
CONSOB (Commissione Nazionale per le Società e la Borsa)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 187-ter und 187-quinquies Abs. 1 lit. a D.Lgs. 58/1998 (TUF); Art. 15 Verordnung (EU) 596/2014 (MAR); Art. 6 Abs. 3 Gesetz 689/1981
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Sonstige
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Die CONSOB vermerkte, dass die Gesellschaft ihr internes Kontrollsystem nach den Verstößen verstärkt hat.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
02.01.2026
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

16.12.2025 Bank Dierickx Leys NVBank Dierickx Leys: 350.000 EUR für unzureichende Marktmissbrauchsüberwachung BelgienMarktmissbrauch und Insiderhandel 350.000 €

Die auf Vermögensverwaltung und Anlageberatung ausgerichtete Bank Dierickx Leys reichte vom 3. Juli 2016 bis 25. März 2025 keine einzige Verdachtsmeldung zu Aufträgen oder Geschäften (STOR) ein. Nach Auffassung der FSMA überwachten ihre Systeme nicht alle relevanten Aufträge, stützten sich auf undokumentierte Einschätzungen der Händler, waren unzureichend dokumentiert und geprüft, die Schulungen deckten die MAR-Pflichten nicht vollständig ab, und auf das System eines externen Dienstleisters durfte sich die Bank ohne Delegationsvereinbarung nicht verlassen. Im Vergleich zahlt die Bank 350.000 EUR.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kundenaufträge ausführt, braucht eine vollständige, dokumentierte Marktmissbrauchsüberwachung mit geschultem Personal; das Vertrauen auf Systeme Dritter ersetzt sie nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen und Melden verdächtiger Aufträge und Geschäfte (STOR) nach MAR

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des services et marchés financiers (FSMA) – Directiecomité (minnelijke schikking)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Delegierte Verordnung (EU) 2016/957; Art. 71 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
2024 Abhilfemaßnahmen: neue MAR-Richtlinie, neues Überwachungssystem und spezifische Schulungen zu Marktmissbrauch.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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11.12.2025 EFG Bank AGSFC: Rüge und 10,85 Mio. HKD Geldbuße für EFG Bank wegen mangelhafter Produktprüfung HongkongOrganisationspflichten 1,19 Mio. €

Die SFC rügte die EFG Bank AG öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 10.850.000 HKD, weil die Bank zwischen Januar 2015 und Dezember 2020 bei der Produktprüfung von 322 Anleihen besondere Produktmerkmale nicht berücksichtigte, ihre Richtlinien nach Einführung des Regimes für komplexe Produkte verspätet anpasste und Kunden teils ohne die vorgeschriebenen Informationen und Warnhinweise bediente. Zudem fehlten Prüfunterlagen zu 141 Anleihen, und die Bank meldete die Mängel der SFC nicht unverzüglich. Die Bank wird für Kunden, die eines von 351 möglicherweise betroffenen Produkten erworben haben, ein erweitertes Beschwerdeverfahren anwenden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer komplexe Produkte vertreibt, muss die Produktprüfung vollständig dokumentieren, Richtlinien bei neuen Vorgaben sofort anpassen und erkannte Mängel unverzüglich der Aufsicht melden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Produktprüfung und Kundeninformation beim Vertrieb komplexer Anlageprodukte

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Section 196 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571); Code of Conduct for Persons Licensed by or Registered with the SFC; Management, Supervision and Internal Control Guidelines
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Abhilfemaßnahmen bei der Produktprüfung, Kooperation mit HKMA und SFC sowie Zusage eines erweiterten Beschwerdeverfahrens für betroffene Kunden.
Veröffentlicht
11.12.2025

Originalbetrag 10.850.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.12.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

11.12.2025 NN Životná poisťovňa, a.s.NBS: 100.000 EUR gegen NN Životná poisťovňa wegen Mängeln bei fondsgebundenen Policen SlowakeiOrganisationspflichten 100.000 €

Die NBS verhängte gegen den Lebensversicherer NN Životná poisťovňa eine Geldbuße von 100.000 EUR. Der Versicherer hatte von 2016 bis November 2021 für sechs eigene Fonds fondsgebundener Versicherungen kein Statut als Vertragsbestandteil erstellt und bei der Ersetzung von 13 bisherigen Fonds durch drei neue Fonds zum 5. November 2021 gegenüber seinen Kunden nicht mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt gehandelt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Fondswechsel in bestehenden Versicherungsverträgen brauchen vollständige Vertragsunterlagen und einen dokumentierten, kundenorientierten Umsetzungsprozess.

Bezug zu Schulung und Awareness

Produktänderungen bei fondsgebundenen Versicherungen

Behörde / Gericht
Národná banka Slovenska (NBS)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 64 Abs. 6, § 70 Abs. 1 lit. a, § 139 Abs. 1 lit. e und Abs. 11 Zákon č. 39/2015 Z. z. (Versicherungsgesetz)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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10.12.2025 Invest in OÜKreditgeber Invest in OÜ zahlt 16.000 Euro für nicht eingereichten Jahresabschluss EstlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 16.000 €

Der Kreditgeber reichte den Jahresbericht 2024 samt Prüfbericht, Gewinnverwendungsbeschluss und Protokoll der Gesellschafterversammlung nicht fristgerecht bei der Finanzaufsicht ein. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängte die Finantsinspektsioon eine Geldbuße von 16.000 Euro; der Höchstrahmen liegt bei 1 Mio. Euro bzw. 10 % des Jahresumsatzes. Datum = Veröffentlichung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch kleine beaufsichtigte Kreditgeber brauchen einen verlässlichen Fristenkalender für aufsichtliche Pflichtmeldungen.

Behörde / Gericht
Finantsinspektsioon (Estnische Finanzaufsicht)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 56 Abs. 3, § 96 Abs. 2 KAVS (Gesetz über Kreditgeber und -vermittler)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
10.12.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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09.12.2025 Banxso (Pty) LtdBanxso: Geldbußen wegen Missbrauchs von Kundengeldern SüdafrikaKapitalmarkt und Finanzaufsicht Bußgeld

Die Untersuchung ergab, dass der Finanzdienstleister unter anderem Kundengelder zweckwidrig verwendete, Kunden und der Aufsicht falsche oder irreführende Angaben machte, unrealistische Renditen versprach und nicht im Interesse der Kunden handelte. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Trennung und Schutz von Kundengeldern, keine Renditeversprechen

Behörde / Gericht
Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Financial Sector Regulation Act 9 of 2017; Financial Advisory and Intermediary Services Act 37 of 2002; General Code of Conduct for Authorised Financial Services Providers and Representatives (2003); Financial Institutions (Protection of Funds) Act 28 of 2001; Determination of Fit and Proper Requirements for FSPs (2017); Financial Markets Act Regulations (2018)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
09.12.2025
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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09.12.2025 The Relocations Group (Pty) LtdFSCA: The Relocations Group wegen Versicherungsgeschäft ohne Lizenz SüdafrikaOrganisationspflichten Bußgeld

Nach Kundenbeschwerden stellte die FSCA fest, dass das Unternehmen und seine Rechtsvorgängerin South African Relocations ohne Zulassung Transportversicherungen an die Öffentlichkeit ausgegeben und damit als nicht lizenzierte Versicherer gehandelt hatten. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kunden eigene Versicherungspolicen ausstellt, betreibt erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft und braucht dafür eine Lizenz oder einen lizenzierten Versicherer als Partner.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erlaubnispflicht für das Ausstellen von Versicherungspolicen

Behörde / Gericht
Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Short-term Insurance Act, s. 7(1); Insurance Act, s. 5(1); Financial Sector Regulation Act 9 of 2017, s. 139
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
09.12.2025
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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02.12.2025 Drei Versicherungsunternehmen (anonymisiert)Drei Luxemburger Versicherer: 49.000 EUR wegen Vertrieb über nicht registrierte Firma LuxemburgOrganisationspflichten 49.000 €

Das CAA verhängte gegen drei in Luxemburg zugelassene Versicherungsunternehmen Ordnungsbußen von 32.000, 14.000 und 3.000 EUR (zusammen 49.000 EUR). Sie hatten ihre Produkte im EWR über eine Gesellschaft vertrieben, die zwar von zugelassenen Versicherungsagenten geführt wurde, selbst aber weder zugelassen noch in einem Vermittlerregister eingetragen war.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Versicherer müssen prüfen, dass jede vertreibende Gesellschaft selbst zugelassen und registriert ist – zugelassene Personen in der Leitung genügen nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Registrierung von Vertriebspartnern prüfen

Behörde / Gericht
Commissariat aux Assurances (CAA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 303(1) Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances (LSA), Buchst. a), j) und k); verletzt Art. 286(4) LSA
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
13.02.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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13.11.2025 Tung Tai Securities Company LimitedTung Tai Securities: 900.000 HKD nach Betrug über gefälschte E-Mail-Anweisungen HongkongOrganisationspflichten 99.681 €

Tung Tai Securities wurde gerügt und mit 900.000 HKD gebüßt, weil es zwischen September 2019 und Februar 2020 auf Anweisungen von einer gefälschten, der echten ähnelnden E-Mail-Adresse Aktien eines ausländischen Kunden verkaufte und den Erlös von 3.301.740 USD auf drei nicht vom Kunden bestimmte Bankkonten im Ausland überwies. Warnsignale wie von mehreren Banken abgelehnte Überweisungen blieben unbeachtet, und es fehlten wirksame Kontrollen zum Schutz von Kundenvermögen vor Diebstahl und Betrug.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Verkaufs- und Zahlungsanweisungen per E-Mail sind über einen unabhängigen, vorab hinterlegten Kanal zu bestätigen, besonders bei Überweisungen auf neue Empfängerkonten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Betrug mit gefälschten E-Mail-Anweisungen (Business E-Mail Compromise)

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s. 194 SFO (Cap. 571); Code of Conduct GP 2, GP 3, GP 8, paras. 4.3, 11.1(a); Management, Supervision and Internal Control Guidelines Part VII
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Entschädigung des Kunden, verbesserte Auftrags- und Ausführungsprozesse, unabhängige Überprüfung der Kontrollen, Kooperation, sonst keine Disziplinarmaßnahmen.
Veröffentlicht
13.11.2025

Originalbetrag 900.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.11.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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12.11.2025 Euronext Amsterdam N.V.AFM erteilt Euronext Amsterdam Anweisung wegen Zugangshürden für Zentralverwahrer NiederlandeOrganisationspflichten Anordnung

Die AFM erteilte der Euronext Amsterdam N.V. als Betreiberin der regulierten Märkte am 12. November 2025 eine Anweisung (aanwijzing), weil drei Bedingungen ihres angekündigten neuen Abwicklungsmodells für Marktteilnehmer, die einen anderen Zentralverwahrer (CSD) als Euronext Securities Milan wählen wollten, nach Auffassung der AFM den Zugang solcher CSDs zu den Transaktionsdaten beschränkten. Damit verstieß Euronext gegen die Pflicht zu diskriminierungsfreiem und transparentem Zugang nach Art. 53 Abs. 1 CSDR. Euronext zog die Bedingungen zurück und bestätigte den Zugang der betroffenen CSDs; die Anweisung ist bestandskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Handelsplätze sollten neue Abwicklungsmodelle vor der Ankündigung darauf prüfen, ob sie Zentralverwahrern diskriminierungsfreien Zugang lassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Diskriminierungsfreier Zugang zu Marktinfrastrukturen

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 53 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR); Anweisung nach Art. 1:75 Abs. 1 i. V. m. Art. 1:3a Abs. 1 Wet op het financieel toezicht (Wft)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
13.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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31.10.2025 いわき信用組合 (Iwaki Credit Cooperative)Iwaki Credit Cooperative: Kreditstopp für Neukunden nach Zahlungen an antisoziale Kräfte JapanOrganisationspflichten Anordnung

Die Kreditgenossenschaft hatte unter anderem von 2004 bis 2011 Kredite auf die Namen unbeteiligter Personen ohne deren Wissen und über Briefkastenfirmen an eine notleidende Großkundengruppe geleitet und so Großkreditgrenzen umgangen, hohe Bargeldbeträge an antisoziale Kräfte (反社会的勢力) gezahlt, keine Verdachtsprüfungen vorgenommen und der Aufsicht falsch berichtet und falsch ausgesagt. Neben einer umfassenden Geschäftsverbesserungsanordnung wurde das Kreditgeschäft mit Neukunden vom 17. November bis 16. Dezember 2025 ausgesetzt, verbunden mit Schulungen aller Beschäftigten außerhalb des Tagesgeschäfts und dem sofortigen Abbruch der Beziehungen zu antisozialen Kräften; es war die zweite Anordnung gegen die Genossenschaft im Jahr 2025.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wenn Leitung und Kontrollfunktionen Verstöße gemeinsam verdecken, hilft nur ein Neuaufbau der Governance, und jede Falschauskunft an die Aufsicht verschärft die Folgen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Abwehr von Forderungen antisozialer Kräfte und wahrheitsgemäße Auskünfte an die Aufsicht

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Financial Services Agency (FSA, 金融庁)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Act on Financial Businesses by Cooperatives (協同組合による金融事業に関する法律) Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Banking Act (銀行法) Art. 26 Abs. 1; Art. 10 Nr. 2 und 3 (falsche Berichte und Aussagen); Act on Prevention of Transfer of Criminal Proceeds (犯罪収益移転防止法)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
31.10.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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29.10.2025 Twitter International Unlimited CompanyCNMV: 5 Mio. Euro gegen Twitter International wegen ungeprüfter Finanzwerbung SpanienKapitalmarkt und Finanzaufsicht 5 Mio. €

Die CNMV verhängte gegen Twitter International Unlimited Company eine Geldbuße von 5.000.000 Euro wegen einer fortgesetzten sehr schweren Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten gegenüber der Aufsicht. Das Unternehmen prüfte bei den Anzeigen, die die CNMV in einem Ersuchen vom 8. November 2023 aufgeführt hatte, nicht, ob der Werbende Quantum AI in Spanien Wertpapierdienstleistungen erbringen durfte oder auf Warnlisten der CNMV oder ausländischer Aufsichtsbehörden stand; es verzichtete auf Rechtsbehelfe im Verwaltungsweg.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Online-Plattformen, die Werbung für Finanzdienstleistungen ausspielen, müssen prüfen, ob der Werbende zugelassen ist und nicht auf Warnlisten der Aufsicht steht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Prüfpflichten von Plattformen bei Finanzwerbung

Behörde / Gericht
Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Art. 290.1.n) i. V. m. Art. 290.2.f) Ley 6/2023 de los Mercados de Valores y de los Servicios de Inversión
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
13.11.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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29.10.2025 Forvis Mazars Accountants N.V.AFM: 446.000 Euro gegen Forvis Mazars wegen Betrugs bei internen Schulungstests NiederlandeOrganisationspflichten 446.000 €

Die AFM verhängte am 29. Oktober 2025 gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Forvis Mazars Accountants N.V. ein Bußgeld von 446.000 Euro, weil ihr Qualitätssicherungssystem und ihre Betriebsorganisation nicht verhinderten, dass von 2020 bis 2023 fast 100 Fachkräfte aller Hierarchieebenen bei Prüfungen im Rahmen fachlicher Schulungen betrogen, etwa durch Weitergeben von Antworten oder gemeinsames Bearbeiten. Es fehlten spezifische Regeln und Kontrollen für die integre Ablegung solcher Tests, und intern ging dazu keine Meldung ein. Das Bußgeld wurde wegen der begrenzten Rolle der internen Tests im Qualitätssystem, guter Kooperation und eingeleiteter Maßnahmen gemindert und im vereinfachten Verfahren akzeptiert.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Verpflichtende Schulungstests brauchen eigene Integritätsregeln und Kontrollen, und die Speak-up-Kultur muss auch Betrug bei Fortbildungen erfassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Integrität bei Pflichtschulungen und Speak-up-Kultur

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Wet toezicht accountantsorganisaties (Wta)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Mildernde Umstände
Begrenzte Rolle der internen Tests im Qualitätssystem, gute Kooperation, Anerkennung der Bedeutung von Kultur und Verhalten, Maßnahmen gegen Wiederholung; vereinfachte Erledigung.
Veröffentlicht
31.10.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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28.10.2025 Versicherungs- und Rückversicherungsmakler (anonymisiert)Luxemburger Versicherungsmakler: 35.000 EUR wegen falscher Angaben an das CAA LuxemburgVeröffentlichungs- und Meldepflichten 35.000 €

Das CAA verhängte gegen eine Luxemburger Makler-Gesellschaft eine Ordnungsbuße von 35.000 EUR. Sie hatte der Aufsicht mehrfach unvollständige oder falsche Angaben zu Prämien, Aktionären und Verwaltungsrat gemacht, Änderungen im Aktionariat nicht gemeldet, einen nicht registrierten Vermittler eingesetzt, Reporting-Anweisungen missachtet und Buchführungsunterlagen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt; zudem war die Vertraulichkeit von Kundendaten bei der Buchhaltung nicht voll gesichert.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Angaben an die Aufsicht und Änderungen im Gesellschafterkreis müssen vollständig und rechtzeitig gemeldet werden – wiederholte Fehlmeldungen gelten als Behinderung der Aufsicht.

Behörde / Gericht
Commissariat aux Assurances (CAA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 303(1) Buchst. a), f), h), j) und k) Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances (LSA)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Wesentliche interne Änderungen, auch in der Leitung, und Maßnahmen zur Herstellung der Rechtskonformität.
Veröffentlicht
16.12.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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24.10.2025 Verus Financial Services LimitedFCA entzieht Verus Financial Services Erlaubnisse nach bewusstem Verstoß gegen Auflage Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichten Anordnung

Die FCA entzog dem Finanzvermittler Verus Financial Services Limited mit sofortiger Wirkung alle erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und verhängte eine Vermögenssperre. Die Firma hatte nach eigenem Eingeständnis wiederholt und bewusst gegen eine im September 2023 freiwillig übernommene Auflage verstoßen, die Zahlungen über 5.000 GBP ohne Zustimmung der FCA untersagte, eine Entscheidung des Financial Ombudsman Service vom 30. Juni 2024 zugunsten eines Kunden nicht erfüllt und war nach Einschätzung der FCA nicht offen und kooperativ.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Freiwillig übernommene Auflagen der Aufsicht sind verbindlich – ihr bewusster Bruch führt schnell zum Verlust der Erlaubnis.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
ss. 55J(2)(a)(ii) und 55L(3)(a) FSMA 2000; Threshold Condition para. 2E Schedule 6 FSMA; DISP 3.7.12R; Principles 6 und 11 der FCA Principles for Businesses
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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21.10.2025 Taxshelter.be SATaxshelter.be: 75.000 EUR für fehlenden Prospektnachtrag zu Garantierisiken BelgienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 75.000 €

Nachdem die Steuerbehörde für eine finanzierte Show die Tax-Shelter-Bescheinigungen verweigert hatte und der Versicherer die Deckung offenließ, informierte der Anbieter die Anleger nicht rechtzeitig per Prospektnachtrag über dieses wesentliche Risiko. Die FSMA akzeptierte einen Vergleich über 75.000 EUR mit namentlicher Veröffentlichung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Neue wesentliche Risiken für Anleger lösen sofort eine Nachtragspflicht aus – nicht erst den nächsten Jahresprospekt.

Behörde / Gericht
Autorité des services et marchés financiers (FSMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2017/1129 Art. 23; Loi du 11 juillet 2018 (Loi Prospectus)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
21.10.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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20.10.2025 UBS AGUBS: 8 Mio. HKD wegen jahrelanger Fehleinstufung professioneller Anleger HongkongOrganisationspflichten 883.431 €

Die UBS AG wurde in Hongkong öffentlich gerügt und mit 8.000.000 HKD gebüßt, weil ihr automatisiertes Verfahren zur Einstufung professioneller Anleger von 2009 bis Juli 2022 auf einer Fehlauslegung der Mindestportfolio-Regel für bestimmte Gemeinschaftskonten beruhte. Allein von Juli 2018 bis Juli 2022 waren 560 Gemeinschaftskonten falsch eingestuft; Wertpapiere von 23 dieser Konten wurden in 9.190 Leihgeschäften ohne gültige Ermächtigung verliehen, und 94 Konten tätigten 500 Geschäfte in Produkten, die professionellen Anlegern vorbehalten sind. Bereits im August 2021 hatte die Aufsicht UBS unter anderem wegen ähnlicher Mängel mit 9,8 Mio. HKD gebüßt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Automatisierte Kundeneinstufungen müssen gegen den Wortlaut der Regeln validiert werden, gerade bei Sonderfällen wie Gemeinschaftskonten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Korrekte Einstufung professioneller Anleger und Vertriebsbeschränkungen

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s. 196 SFO (Cap. 571); s. 4 Securities and Futures (Client Securities) Rules; s. 11(3A) Securities and Futures (Contract Notes, Statements of Account and Receipts) Rules; Securities and Futures (Professional Investor) Rules; Code of Conduct
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Rückschauprüfung und Abhilfe nach Selbstmeldung, Kooperation, Zusage eines erweiterten Beschwerdeverfahrens für möglicherweise falsch eingestufte Kunden.
Veröffentlicht
20.10.2025

Originalbetrag 8.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.10.2025.

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13.10.2025 Wonderinterest Trading LtdZypern: 100.000 Euro gegen Wonderinterest Trading wegen irreführender Kundeninformation ZypernOrganisationspflichten 100.000 €

Für 2022 bis 2024 stellte die CySEC fest, dass die Wertpapierfirma keine ausreichenden Compliance-Verfahren hatte, keine Zielmärkte für ihre Finanzinstrumente festlegte, nicht im besten Kundeninteresse handelte und Kunden nicht fair, klar und nicht irreführend informierte. Sie verhängte Geldbußen von 50.000, 30.000 und 20.000 Euro; gegen die Entscheidung ist eine gerichtliche Überprüfung verzeichnet.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Werbeaussagen von Finanzdienstleistern müssen Risiken ausgewogen darstellen – Marketing gehört in den Compliance-Freigabeprozess.

Bezug zu Schulung und Awareness

Faire und nicht irreführende Marketingkommunikation

Behörde / Gericht
Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Sec. 17(2), 17(3)(c), 22(1), 25(1), 25(3)(a) Gesetz über Wertpapierdienstleistungen 2017; Art. 22, 44 Delegierte VO (EU) 2017/565
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
17.12.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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13.10.2025 BlueCrest Capital Management (UK) LLPFCA: Öffentliche Rüge für BlueCrest wegen Interessenkonflikten zwischen internen und externen Fonds Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichten Verwarnung

Die FCA sprach gegenüber BlueCrest Capital Management (UK) LLP eine öffentliche Rüge aus. Zwischen Oktober 2011 und Dezember 2015 verwaltete BlueCrest sowohl externe Fonds für Anleger als auch einen internen Fonds nur für Partner und Mitarbeitende. Nach den Feststellungen der FCA wurden Portfoliomanager vom externen in den internen Fonds verlagert, ohne dass der dadurch entstehende Interessenkonflikt angemessen gesteuert wurde; die externen Anleger erhielten dadurch eine schlechtere Leistung. Statt einer Geldbuße berücksichtigte die FCA, dass BlueCrest sich zur Zahlung von 101 Mio. US-Dollar Entschädigung an Nicht-US-Anleger verpflichtete.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
FCA Principle 8 (Interessenkonflikte); section 205 FSMA 2000; section 55L(5) FSMA 2000 (Entschädigungsauflage)
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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13.10.2025 Finamore S.A.Finamore: Zulassungsentzug für Versicherungsmakler wegen gravierender Mängel LuxemburgOrganisationspflichten Sonstiges

Der CAA entzog der Maklergesellschaft die Zulassung (wirksam ab 01.12.2025), u. a. wegen Einsatzes nicht registrierter Vermittler, fehlender interner Kompetenzen, unzureichend geschützter vertraulicher Daten, wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Zahlungsflüsse mit verbundenen Gesellschaften sowie unvollständiger oder falscher Angaben gegenüber der Aufsicht und mangelhafter Kundeninformation.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Falsche Angaben gegenüber der Aufsicht und nicht registrierte Vertriebspartner können die Existenz kosten – nicht nur ein Bußgeld.

Behörde / Gericht
Commissariat aux Assurances (CAA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances, Art. 303 Abs. 3 lit. c
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
29.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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30.09.2025 Oldenburgische Landesbank AGBaFin: 910.000 Euro gegen Oldenburgische Landesbank wegen Mängeln im Wertpapiergeschäft DeutschlandOrganisationspflichten 910.000 €

Die BaFin setzte am 30. September 2025 Geldbußen von 910.000 Euro gegen die Oldenburgische Landesbank AG fest. In den Jahren 2020 und 2021 hatte die Bank keine ausreichenden IT-Kontrollen, um die Eigentumsrechte ihrer Kundinnen und Kunden bei taggleichen Kauf- und Verkaufsaufträgen zu schützen, bei verbundenen Produkten die Kosten der Einzelbestandteile nicht in jedem Fall transparent ausgewiesen und nicht sichergestellt, dass vertraglich gebundene Vermittler Zuwendungen ordnungsgemäß offenlegten. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Programmierte Kontrollen in der Wertpapierabwicklung müssen vor ihrer Einführung sorgfältig geprüft werden, sonst haftet die Leitung für die Lücke.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kundenbestände schützen sowie Kosten und Zuwendungen transparent offenlegen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 84 Abs. 4 S. 1 WpHG i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 5 WpDVerOV; § 63 Abs. 9 S. 1 WpHG; § 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG i. V. m. Art. 50 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
13.10.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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26.09.2025 Nyrstar NVNyrstar: 80.000 EUR für irreführende Liquiditätsangaben und fehlende Aufschubmeldung BelgienMarktmissbrauch und Insiderhandel 80.000 €

Die Sanktionskommission der FSMA stellte fest, dass Nyrstar NV mit Informationen über ihre Liquiditätslage falsche oder irreführende Signale zu ihrer Aktie gegeben hatte (Marktmanipulation) und die FSMA nach dem Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht unverzüglich unterrichtet hatte. Für beide Verstöße verhängte sie gegen das Unternehmen eine Geldbuße von 80.000 EUR; weitere Vorwürfe sah sie als nicht bewiesen an.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Insiderinformationen aufschiebt, muss dies der Aufsicht unmittelbar nach der Veröffentlichung melden und darf den Markt zur Liquiditätslage nicht beschönigend informieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kapitalmarktkommunikation in der Krise und Meldung eines Veröffentlichungsaufschubs

Behörde / Gericht
Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des services et marchés financiers (FSMA) – Sanctiecommissie
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit. c und Art. 17 Abs. 4 Unterabs. 3 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Art. 4 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055; Art. 36 § 2 und 72 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Stahl und Metall
Mildernde Umstände
Berücksichtigt wurden die begrenzte Finanzkraft, das Fehlen früherer Verstöße und die Kooperation mit der FSMA.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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17.09.2025 Shinhan Securities Co. Ltd.Shinhan Securities: 212.500 USD für 127 Wash Trades in Rohöl-Futures an der NYMEX USAMarktmissbrauch und Insiderhandel 179.522 €

Ein Händler des koreanischen Finanzdienstleisters platzierte von März 2023 bis Februar 2024 nahezu zeitgleich gegenläufige Orders auf Konten desselben wirtschaftlichen Eigentümers, sodass 127 Geschäfte über 440 Rohöl-Futures (rund 33,5 Mio. USD) sich gegenseitig aufhoben, teils gegen Orders von Händlern anderer Desks des Hauses. Die CFTC wertete dies als verbotene Wash Sales und nicht wettbewerbliche Geschäfte und verhängte im Vergleich eine Zivilstrafe von 212.500 USD sowie eine Unterlassungsanordnung; für ausgezeichnete Kooperation gewährte sie 20 % Nachlass. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Die Handelsüberwachung muss Geschäfte erkennen, bei denen Orders verschiedener Konten oder Desks desselben Hauses aufeinandertreffen – solche Selbstausführungen gelten schnell als Wash Trades.

Bezug zu Schulung und Awareness

Verbot von Wash Trades und Selbstausführungen zwischen eigenen Konten und Desks

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Section 4c(a)(1) und (2)(A) Commodity Exchange Act; CFTC Regulation 1.38(a)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Ausgezeichnete Kooperation mit der Ermittlungsabteilung (20 % Nachlass auf die Strafe); die CFTC nahm zudem die Angaben des Unternehmens zu seinen Abhilfemaßnahmen zur Kenntnis.
Veröffentlicht
17.09.2025

Originalbetrag 212.500 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.09.2025.

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16.09.2025 Go West Invest SAGo West Invest: 10.000 EUR für veraltete Informationsnotiz bei Tax-Shelter-Angebot BelgienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 10.000 €

Das Unternehmen, das über öffentliche Angebote Tax-Shelter-Mittel einwirbt, hielt von Juni 2021 bis Oktober 2024 ein öffentliches Angebot mit einer Informationsnotiz von 2020 auf seiner Website bereit, ohne eine aktuelle Notiz zu veröffentlichen und bei der FSMA zu hinterlegen; betroffen waren mehrere Dutzend Anleger mit einem Anlagevolumen unter 5 Mio. EUR. Die FSMA akzeptierte einen Vergleich über 10.000 EUR.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Anlegerinformationen haben ein Verfallsdatum – ein Fristenkalender für Pflichtdokumente vermeidet Verstöße.

Behörde / Gericht
Autorité des services et marchés financiers (FSMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Loi du 11 juillet 2018 (Loi Prospectus), Art. 10, 11
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
16.09.2025

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09.09.2025 Flatiron Futures Traders, LLCFlatiron Futures Traders: 200.000 USD für Spoofing bei E-Mini-Futures USAMarktmissbrauch und Insiderhandel 170.300 €

Die CFTC verhängte gegen das Handelsunternehmen aus Illinois eine Geldbuße von 200.000 USD. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben. Von Mai bis Dezember 2022 wurden für Flatiron in E-Mini-S&P-500- und E-Mini-Nasdaq-100-Futures an der CME Aufträge platziert, die vor Ausführung storniert werden sollten, damit die echten Aufträge auf der Gegenseite schneller, umfangreicher oder günstiger ausgeführt wurden. Die Scheinaufträge übertrafen die echten im Kontraktvolumen im Verhältnis fünf zu eins. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Handelsfirmen haften für das Spoofing ihrer Händler; Stornoquoten und einseitige Orderbilder gehören in die laufende Überwachung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Spoofing im Eigenhandel erkennen und verhindern

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Section 4c(a)(5)(C) Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 6c(a)(5)(C))
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
09.09.2025

Originalbetrag 200.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.09.2025.

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08.09.2025 Instinet Pacific LimitedSFC: 8 Mio. HKD Geldbuße für Instinet Pacific wegen nicht gemeldeter Cross Trades HongkongVeröffentlichungs- und Meldepflichten 875.254 €

Die SFC rügte Instinet Pacific öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 8 Mio. HKD, weil der Broker zwischen Dezember 2012 und März 2018 8.817 Paare von Cross Trades zwischen Kunden und einer verbundenen Gesellschaft im Wert von rund 25,9 Mrd. HKD nicht wie nach Rule 526 der Börsenregeln vorgeschrieben an die Stock Exchange of Hong Kong meldete. Es gab weder interne Vorgaben zur Meldung solcher Geschäfte noch eine Überprüfung des Meldeprozesses.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Jede Meldepflicht gegenüber Börse oder Aufsicht braucht eine schriftliche Zuständigkeit und eine regelmäßige Kontrolle, ob tatsächlich gemeldet wird.

Bezug zu Schulung und Awareness

Meldepflichten gegenüber der Börse im Wertpapierhandel

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Section 194 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571); Rule 526 Rules of the Exchange (SEHK); General Principles 2 und 7 sowie Paragraph 12.1 Code of Conduct
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Das Unternehmen stellte die betroffenen Handelsströme von sich aus ein und kooperierte mit der SFC.
Veröffentlicht
08.09.2025

Originalbetrag 8.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.09.2025.

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05.09.2025 „Paysera LT“, UABPaysera übernahm E-Geld-Institut Contis ohne Genehmigung – 400.000 Euro LitauenOrganisationspflichten 400.000 €

Paysera erwarb 100 % der Aktien der UAB „Finansinės paslaugos „Contis““, bevor die Prüffrist abgelaufen war und ohne Nicht-Widerspruch der Aufsicht; die Zentralbank widersprach dem Erwerb im April 2025 mangels Unterlagen zu Reputation, Finanzkraft und Geldwäscherisiken. Zudem wurden der Jahresabschluss und weitere Berichte nicht fristgerecht festgestellt und eingereicht. Buße 400.000 Euro und Pflicht zur Behebung bis 30. September 2025. Quelle: Archivkopie der Pressemitteilung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Beteiligungserwerbe an beaufsichtigten Instituten erst nach Freigabe vollziehen – Stimmrechte ruhen sonst und Bußgelder drohen.

Behörde / Gericht
Lietuvos bankas (Litauische Zentralbank, Finanzaufsicht)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Elektroninių pinigų ir elektroninių pinigų įstaigų įstatymas (Inhaberkontrolle, Berichtspflichten)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
05.09.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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02.09.2025 OTP banka d. d. (vormals NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR d. d.)Slowenien: Verwarnung für OTP banka (vormals NKBM) wegen Vergütungspolitik SlowenienOrganisationspflichten Verwarnung

Die Banka Slovenije erteilte der NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR d. d. (heute OTP banka d. d.) im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Verwarnung (opomin), weil die Vergütungspolitik Beschäftigte mit variablen Bezügen bis 100.000 EUR brutto von gesetzlichen Vorgaben des Bankengesetzes ausnahm. Dadurch zahlte die Bank 2022 neun identifizierten Beschäftigten variable Vergütungen von über 50.000 bis 86.000 EUR brutto aus, ohne einen Teil davon aufzuschieben. Die Bank hat den Verstoß behoben, aber gerichtlichen Rechtsschutz beantragt; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ausnahmen in der Vergütungspolitik für Risikoträger müssen vor Anwendung gegen die aufsichtsrechtlichen Vorgaben geprüft werden.

Behörde / Gericht
Banka Slovenije
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 396 Abs. 1 Nr. 19 i. V. m. Art. 190 Zakon o bančništvu (ZBan-3)
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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01.09.2025 Blacktower Financial Management (Cyprus) LtdZypern: Blacktower Financial Management zahlt 70.000 Euro wegen Interessenkonflikten ZypernOrganisationspflichten 70.000 €

Die CySEC untersuchte für November 2020 bis Mai 2025 den Umgang der Wertpapierfirma mit Interessenkonflikten und die allgemeinen Wohlverhaltens- und Informationspflichten gegenüber Kunden. Das Verfahren endete mit einem Vergleich über 70.000 Euro, den das Unternehmen gezahlt hat.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Interessenkonflikte müssen identifiziert, dokumentiert und gegenüber Kunden gesteuert werden – Beraterschulungen sind dafür die Basis.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte in der Anlageberatung erkennen

Behörde / Gericht
Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 24(1), 25(1) Gesetz über Wertpapierdienstleistungen 2017; Art. 37(4) CySEC-Gesetz
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
17.11.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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28.08.2025 Deutsche Bank AktiengesellschaftDeutsche Bank: 23,8 Mio. HKD in Hongkong wegen Gebühren- und Offenlegungsfehlern HongkongOrganisationspflichten 2,62 Mio. €

Die Deutsche Bank AG wurde in Hongkong öffentlich gerügt und mit 23.800.000 HKD gebüßt. Kunden wurden Gebühren zu viel berechnet, rund 5 Mio. USD Managementgebühren auf 39 Konten, 10.988 EUR bei 92 Kunden und 493 USD bei 32 Kunden, durch nicht angewandte vereinbarte Rabatte, falsch bewertete variabel verzinste Anleihen und nicht aktualisierte Fondspreise. In 261 Unternehmens- und 1.590 Branchenstudien fehlten Angaben zu Investmentbanking-Beziehungen. 40 ETFs erhielten eine zu niedrige Produktrisikoeinstufung. Die Verfahren gingen auf Selbstmeldungen der Bank zurück.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Vereinbarte Gebührenrabatte, Bewertungsdaten externer Dienstleister und Offenlegungen in Research-Berichten brauchen regelmäßige Abgleiche, damit Systemfehler nicht über Jahre wirken.

Bezug zu Schulung und Awareness

Gebührenabrechnung, Bewertungsdaten und Offenlegung in Research-Berichten

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s. 196 SFO (Cap. 571); Code of Conduct GP 2, GP 7, paras. 2.1, 12.1, 16.5(d)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Selbstmeldungen, Ursachenanalyse, Behebung und stärkere Kontrollen, Rückerstattung der zu viel berechneten Gebühren, nach Feststellung der Aufsicht versehentliche Verstöße ohne Vorsatz, Kooperation und Annahme der Feststellungen.
Veröffentlicht
28.08.2025

Originalbetrag 23.800.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.08.2025.

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26.08.2025 The Hongkong and Shanghai Banking Corporation LimitedSFC: 4,2 Mio. HKD Geldbuße für HSBC wegen fehlerhafter Offenlegung in Research-Berichten HongkongVeröffentlichungs- und Meldepflichten 461.939 €

Die SFC rügte die Hongkong and Shanghai Banking Corporation (HSBC) öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 4,2 Mio. HKD, weil die Bank in Research-Berichten zu in Hongkong notierten Wertpapieren zwischen 2013 und 2021 ihre Investmentbanking-Beziehungen zu den analysierten Unternehmen nicht oder falsch offenlegte. Ursache waren Mängel bei der Erfassung und Zuordnung von Daten zwischen Systemen; betroffen waren schätzungsweise mehr als 4.200 Berichte. Die HKMA hatte nach einer Selbstanzeige gemeinsam mit der SFC ermittelt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Pflichtangaben zu Interessenkonflikten in Research-Berichten sind nur so verlässlich wie die Stammdaten dahinter – deren Abgleich zwischen Systemen muss regelmäßig geprüft werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Offenlegung von Interessenkonflikten in Finanzanalysen

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Section 196 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571); Paragraph 16.5(d), General Principles 2, 3 und 7 sowie Paragraph 12.1 Code of Conduct
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
Kein Nachweis von Kundenschäden, Ursachenanalyse, Verbesserung der Systeme und Kontrollen sowie Kooperation mit HKMA und SFC.
Veröffentlicht
26.08.2025

Originalbetrag 4.200.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.08.2025.

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22.08.2025 Global Crossing Airlines Group Inc. (ehemals Canada Jetlines Ltd.)Canada Jetlines (heute Global Crossing Airlines): 100.000 CAD wegen verspäteter Meldung Kanada, British ColumbiaVeröffentlichungs- und Meldepflichten 61.916 €

Die damalige Start-up-Fluggesellschaft teilte der Canada Transportation Agency am 22. Februar 2018 mit, dass sich der Start des Flugbetriebs nach der Kündigung einer Absichtserklärung über zwei Leasingflugzeuge auf Ende 2018 verschiebt, veröffentlichte diese wesentliche Änderung aber erst am 13. März 2018. Im Vergleich mit der BCSC räumte das Unternehmen einen Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Offenlegung ein und zahlt 100.000 CAD als gemeinsame Zahlung. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Was einer anderen Behörde als wesentliche Planänderung mitgeteilt wird, muss zeitgleich auch dem Kapitalmarkt offengelegt werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Publizität bei wesentlichen Änderungen

Behörde / Gericht
British Columbia Securities Commission (BCSC), Executive Director (Vergleich)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Securities Act (British Columbia), RSBC 1996, c. 418, s. 85 (unverzügliche Offenlegung wesentlicher Änderungen) und s. 168.2(1)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
22.08.2025

Originalbetrag 100.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.08.2025.

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12.08.2025 Vend Marketplaces ASA (vormals Schibsted ASA)Vend Marketplaces (ex Schibsted): 10 Mio. NOK für Insiderinfos im Analystengespräch NorwegenMarktmissbrauch und Insiderhandel 840.774 €

Der börsennotierte Betreiber von Onlinemarktplätzen führte vom 25. bis 31. März 2025 Einzelgespräche mit 19 Analysten vor der Stillhalteperiode („pre-close calls“) und sagte in einem aufgezeichneten Gespräch, der Konsens für das erste Quartal und das Gesamtjahr 2025 sei zu hoch, ergänzt um Erwartungen zu einzelnen Geschäftsbereichen; der Analyst senkte danach seine EBITDA-Schätzung, die Aktie fiel am 26. März um 10 %. Das Finanstilsynet wertete dies als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und verhängte 10.000.000 NOK; erschwerend berücksichtigte es, dass Vend seine vorbereitete Liste mit Gesprächspunkten zunächst nicht vorgelegt hatte. Vend kündigte an, das Bußgeld zu akzeptieren, und hat beschlossen, Analystengespräche vor Stillhalteperioden einzustellen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Pre-close Calls sind kein geschützter Raum: Einschätzungen zum Analystenkonsens oder zum laufenden Quartal gehören, wenn überhaupt, in eine Börsenmitteilung an alle.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umgang mit Insiderinformationen in Investor-Relations- und Analystengesprächen

Behörde / Gericht
Finanstilsynet (Norwegen)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 14 lit. c i. V. m. Art. 10 MAR; verdipapirhandelloven § 3-1 und § 21-1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Medien und Online-Plattformen
Verschulden
fahrlässig
Veröffentlicht
20.08.2025

Originalbetrag 10.000.000 NOK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.08.2025.

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30.07.2025 Societe Generale Securities Australia Pty LimitedSociete Generale Securities Australia: 3,88 Mio. AUD für Versagen als Marktwächter AustralienMarktmissbrauch und Insiderhandel 2,18 Mio. €

Das Markets Disciplinary Panel (MDP) der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) belegte den zweitgrößten Teilnehmer am Terminmarkt ASX 24 per Infringement Notice mutmaßlich 3.880.100 AUD, weil er zwischen Mai 2023 und Februar 2024 33 kurz vor Handelsschluss platzierte Aufträge zweier Kunden für Strom- und Weizen-Futures zuließ, bei denen er hätte vermuten müssen, dass sie einen falschen oder irreführenden Anschein am Markt erzeugen sollten (Muster „Marking the Close“, Rule 3.1.2(1)(b)(iii) der Market Integrity Rules). Das MDP wertete das Verhalten nach wiederholten Kontakten der ASIC als leichtfertig (reckless) und die Compliance-Kultur als erschwerend; die Zahlung gilt nicht als Schuldeingeständnis.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kunden Marktzugang gewährt, muss deren Aufträge wirksam überwachen und auf Hinweise der Aufsicht sofort mit konkreten Maßnahmen reagieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen verdächtiger Kundenaufträge (Marktmanipulation, Marking the Close) im Termingeschäft

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Markets Disciplinary Panel (MDP) der Australian Securities and Investments Commission (ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
ASIC Market Integrity Rules (Futures Markets) 2017, Rule 3.1.2(1)(b)(iii); Corporations Act 2001 (Cth) s 798H(1); Infringement Notice nach reg 7.2A.04 Corporations Regulations 2001
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
02.09.2025

Originalbetrag 3.880.100 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.07.2025.

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29.07.2025 Sigma Broking LimitedFCA: 1,09 Mio. Pfund gegen Sigma Broking wegen fehlerhafter Transaktionsmeldungen Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 1,26 Mio. €

Die FCA verhängte gegen Sigma Broking Limited eine Geldbuße von 1.087.300 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA waren zwischen Dezember 2018 und Dezember 2023 nahezu alle Transaktionsmeldungen der Firma unvollständig oder fehlerhaft, betroffen waren 924.584 Geschäfte. Ursache war ein von Anfang an falsch eingerichtetes Meldesystem, dessen Fehler über Jahre nicht behoben wurden. Die Buße enthält einen Nachlass von 30 %.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 26 UK MiFIR; FCA Principle 3; section 206 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 1.087.300 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.07.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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24.07.2025 Barents Reinsurance S.A., London BranchPRA: 1,785 Mio. GBP gegen Londoner Niederlassung von Barents Reinsurance Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichten 2,06 Mio. €

Die PRA verhängte gegen die Londoner Niederlassung des Luxemburger Rückversicherers Barents Reinsurance S.A. eine Geldbuße von 1.785.000 GBP – die erste gegen ein reines Rückversicherungsunternehmen. Von Juli 2021 bis Oktober 2023 hatte die Niederlassung sich nicht ausreichend auf die nach dem Brexit geltenden britischen Regeln vorbereitet, Empfehlungen der Innenrevision verspätet umgesetzt, keine angemessene Governance und keine auf das britische Geschäft zugeschnittene Notfallplanung unterhalten und aufsichtliche Meldungen verspätet eingereicht.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Niederlassungen ausländischer Versicherer müssen Governance, Notfallplanung und Meldewesen an die örtlichen Aufsichtsregeln anpassen, sobald diese gelten.

Behörde / Gericht
Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
PRA Fundamental Rule 6; Conditions Governing Business 2.3 und 2.6; Reporting 2.1 und 2.5 (PRA Rulebook); s. 206 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Frühe Eingeständnisse und Kooperation (15 % Reduktion) sowie Einigung (30 % Nachlass; ohne ihn 2.550.000 GBP); erhebliche Kosten für Abhilfemaßnahmen; nach Auffassung der PRA weder vorsätzlich noch leichtfertig.
Veröffentlicht
28.07.2025

Originalbetrag 1.785.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.07.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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24.07.2025 The Open Network FoundationVARA: Geldbuße und Unterlassungsanordnung gegen The Open Network Foundation (Werbung) Vereinigte Arabische EmirateKapitalmarkt und Finanzaufsicht Bußgeld

Laut Durchsetzungsliste der VARA verstieß The Open Network Foundation gegen die VARA Marketing Regulations. Als Maßnahmen führt die Liste eine Unterlassungsanordnung, eine Geldbuße in nicht veröffentlichter Höhe und ein Public Statement auf.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Stiftungen aus dem Kryptoumfeld unterliegen in Dubai den Werberegeln für virtuelle Vermögenswerte, wenn sie dort für ihr Angebot werben.

Bezug zu Schulung und Awareness

Regeln für die Bewerbung virtueller Vermögenswerte

Behörde / Gericht
Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
VARA Marketing Regulations
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Telekommunikation, IT und Software

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23.07.2025 Condor Courtiers & Conseillers S.à r.l.Condor Courtiers & Conseillers: Zulassungsentzug wegen Einsatzes nicht zugelassener Tippgeber LuxemburgOrganisationspflichten Sonstiges

Nach einer Vor-Ort-Prüfung 2024 entzog der CAA dem Makler die Zulassung (wirksam 15.09.2025): Es fehlte eine effektive Leitung durch zugelassene Geschäftsleiter, „Tippgeber“ ohne Zulassung vertrieben faktisch Versicherungen, und die Maklerzulassung samt Untervermittlernetz wurde unzulässig Dritten zur Verfügung gestellt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Eine Vertriebszulassung ist nicht übertragbar – wer sie Dritten „vermietet“ oder Tippgeber verkaufen lässt, riskiert den Entzug.

Behörde / Gericht
Commissariat aux Assurances (CAA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances, Art. 273, 274, 283, 286, 303
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
16.09.2025

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09.07.2025 Vocalink LimitedBank of England: 11,9 Mio. GBP gegen Vocalink wegen nicht erfüllter Anordnung Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichten 13,8 Mio. €

Die Bank of England verhängte gegen Vocalink Limited, einen Dienstleister für systemrelevante Zahlungssysteme, eine Geldbuße von 11.900.000 GBP – ihre erste gegen ein Finanzmarktinfrastruktur-Unternehmen. Vocalink hatte eine Anordnung vom Juni 2021 zur Behebung festgestellter Mängel in Systemen und Kontrollen bis zur verlängerten Frist am 28. Februar 2022 nicht vollständig umgesetzt, der Bank aber die Erfüllung bestätigt. Ursächlich waren nach der Bank ein unzureichend integriertes Risikomanagement des Sanierungsprogramms und kritische Prüfberichte, die nicht an Risikofunktion, Innenrevision und Board weitergegeben wurden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bevor ein Unternehmen der Aufsicht die Erfüllung einer Anordnung bestätigt, müssen alle kritischen Prüfberichte bei den Leitungsgremien angekommen sein.

Bezug zu Schulung und Awareness

Eskalation negativer Prüfergebnisse an Leitungsgremien

Behörde / Gericht
Bank of England
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
ss. 191 und 196 Banking Act 2009
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation mit frühem Eingeständnis (15 % Reduktion) und Einigung (weitere 30 %); ohne Reduktionen 20.000.000 GBP; erhebliche Investitionen in die Behebung der Mängel.
Veröffentlicht
09.07.2025

Originalbetrag 11.900.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.07.2025.

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09.07.2025 Aktienrückkauf zu spät ad hoc gemeldet: BVwG senkt FMA-Strafe gegen Immobilien-AG ÖsterreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 300.000 €

Der Vorstand einer börsennotierten Immobilien-AG (im Urteil anonymisiert) stimmte am Samstag, 17.12.2022 per E-Mail einem neuen Aktienrückkaufprogramm samt Umfang, Zeitraum und Preis zu, veröffentlichte es aber erst nach einem formalen Beschluss am Montag, 19.12.2022. Die FMA verhängte 375.000 Euro; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Verstoß gegen die Ad-hoc-Pflicht, setzte die Strafe aber auf 300.000 Euro herab.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein endgültiger Organbeschluss löst die Ad-hoc-Pflicht sofort aus – Wochenenden und offene Vertragsdetails verschieben sie nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Pflicht bei Organbeschlüssen, auch am Wochenende

Behörde / Gericht
Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde gegen Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht FMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 MAR i. V. m. § 156 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 BörseG 2018
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
reduziert
Branche
Bau und Immobilien
Verschulden
fahrlässig
Quellen

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09.07.2025 RTAX Financial Corp.RTAX Financial: 175.000 CAD Verwaltungsstrafe wegen Anlagebetrugs und Emission ohne Prospekt Kanada, AlbertaMarktmissbrauch und Insiderhandel 109.170 €

Ein ASC-Panel hatte zuvor festgestellt, dass RTAX Wertpapiere unerlaubt vertrieben und Anleger zwischen 2016 und 2019 um mindestens 462.421 CAD betrogen hatten: Die Gelder sollten in Investitionen oder Darlehen an Dritte fließen, wurden aber zu einem erheblichen Teil privat, für fremde Schulden und für Zahlungen an andere Anleger verwendet. Im Sanktionsbeschluss ordnete das Panel eine Verwaltungsstrafe von 175.000 CAD an; die Herausgabe von 462.421 CAD und die Kosten von 81.755 CAD sind davon getrennt und nicht im ausgewiesenen Betrag enthalten. RTAX muss den Wertpapierhandel dauerhaft einstellen. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Anlegergelder müssen strikt zweckgebunden verwendet werden, und ohne Prospekt oder Ausnahme darf kein Kapital eingeworben werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Anlagebetrug und unerlaubte Wertpapieremissionen

Behörde / Gericht
Alberta Securities Commission (ASC), Hearing Panel
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Securities Act (Alberta), RSA 2000, c. S-4, s. 110(1) (Vertrieb ohne Prospekt) und s. 93(1)(b) (Betrug); Sanktionen nach s. 198 (u. a. s. 198(1)(i) Herausgabe), s. 199 (Verwaltungsstrafe) und s. 202 (Kosten)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
14.07.2025

Originalbetrag 175.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.07.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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08.07.2025 Barents Reinsurance S.A.Barents Reinsurance: Höchstbußgeld von 250.000 EUR wegen Governance-Mängeln LuxemburgOrganisationspflichten 250.000 €

Der Rückversicherer verstieß gegen den Grundsatz der Spezialisierung auf das Rückversicherungsgeschäft, sein zugelassener Geschäftsleiter war nicht effektiv vor Ort präsent und hatte unzureichende Befugnisse, das Governance-System samt Kontrolle ausgelagerter Funktionen war unzureichend, und Anordnungen aus einer Prüfung von 2019 waren nicht oder nur teilweise umgesetzt. Der CAA verhängte das gesetzliche Höchstmaß von 250.000 EUR; das Unternehmen kooperierte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Substanz vor Ort ist Aufsichtspflicht: Geschäftsleitung, Befugnisse und Kontrolle ausgelagerter Funktionen müssen real im Sitzland liegen.

Behörde / Gericht
Commissariat aux Assurances (CAA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Loi modifiée du 7 décembre 2015 sur le secteur des assurances, Art. 49, 71, 81, 274, 303
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation mit dem CAA während und nach der Prüfung.
Veröffentlicht
08.08.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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03.07.2025 Sutor Bank GmbHSutor Bank: Bußgeld wegen Interessenkonflikten bei Riester-Produkten auf 190.000 € gesenkt DeutschlandOrganisationspflichten 190.000 €

Die BaFin setzte am 3. Juli 2025 Geldbußen von 702.500 Euro gegen die Sutor Bank GmbH fest: Die Bank hatte 2020 und 2021 Kundinnen und Kunden bei einer möglichen Vertragsänderung für Riester-Altersvorsorgeprodukte nicht eindeutig über ihr wirtschaftliches Eigeninteresse und damit über Interessenkonflikte informiert, 2020 nicht auf damit verbundene Risiken hingewiesen und 2021/2022 unzureichend über die Aufbewahrungsdauer von Telefonaufzeichnungen informiert. Nach dem Einspruch setzte das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18. August 2026 eine Geldbuße von 190.000 Euro fest; das Urteil ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kunden eine Vertragsänderung anbietet, an der er selbst wirtschaftlich interessiert ist, muss diesen Interessenkonflikt klar offenlegen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte gegenüber Kundinnen und Kunden offenlegen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); Amtsgericht Frankfurt am Main (Einspruchsverfahren)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 63 Abs. 2 S. 1 i. V. m. S. 2 WpHG; § 63 Abs. 6 S. 1, Abs. 13 Nr. 4 WpHG i. V. m. Art. 44 Abs. 2 b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; § 83 Abs. 5, Abs. 10 S. 1 WpHG i. V. m. Art. 76 Abs. 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
reduziert
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
19.08.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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24.06.2025 Grifols, S.A.CNMV: 1 Mio. Euro gegen Grifols wegen fehlerhafter Finanzberichte und Kennzahlen SpanienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 1 Mio. €

Die CNMV verhängte gegen Grifols zwei Geldbußen von zusammen 1.000.000 Euro: 800.000 Euro, weil die Konzernabschlüsse 2021 bis 2023 und der Halbjahresbericht 2023 unrichtige oder unvollständige Angaben nach IFRS enthielten, und 200.000 Euro wegen irreführender Angaben zur Berechnung alternativer Leistungskennzahlen (APM) in den Lageberichten. Die Gesellschaft verzichtete auf Rechtsbehelfe im Verwaltungsweg.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Alternative Leistungskennzahlen müssen transparent und nachvollziehbar berechnet werden; für falsche Finanzinformationen haftet der Emittent.

Bezug zu Schulung und Awareness

Richtigkeit von Finanzberichten und alternativen Leistungskennzahlen

Behörde / Gericht
Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 282.1.b) und Art. 292.1.f) Ley 6/2023 de los Mercados de Valores y de los Servicios de Inversión
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Chemie und Pharma
Beschäftigte
10.000 und mehr
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
06.08.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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17.06.2025 Miller Europe SRLMiller Europe: 500.000 EUR wegen nicht gemeldeter Vertriebsmitarbeiter nach dem Brexit BelgienOrganisationspflichten 500.000 €

Der belgische Versicherungs- und Rückversicherungsmakler Miller Europe SRL meldete der FSMA vom 31. März 2019 bis 15. Dezember 2023 in 132 Fällen Änderungen bei der Zahl seiner Personen mit Kundenkontakt nicht unverzüglich und benannte zu wenige Vertriebsverantwortliche (vorgeschrieben ist mindestens einer je zehn Personen mit Kundenkontakt); die meisten betroffenen Personen waren nach dem Brexit von der Gruppe an die britische Zweigniederlassung entsandte Beschäftigte. Am 15. Dezember 2023 waren 250 aktive Personen mit Kundenkontakt, 96,5 %, nicht gemeldet, und es fehlten 24 Vertriebsverantwortliche. Im Vergleich zahlt Miller Europe 500.000 EUR.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nach Umstrukturierungen wie dem Brexit muss die Registrierung vertriebsberechtigter Personen laufend mit der tatsächlichen Organisation abgeglichen werden.

Behörde / Gericht
Autorité des services et marchés financiers / Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten (FSMA) – Comité de direction (règlement transactionnel)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 264 § 1 und Art. 268 § 1 Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen i. V. m. Art. 6 und 8 des Königlichen Erlasses zu dessen Durchführung; Art. 71 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation; seit Februar 2024 bereinigt, neue Kontrollinstrumente und zwei zusätzliche Verwaltungsratsmitglieder.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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10.06.2025 SMCP SA; European TopSoho S.à r.l.; Dynamic Treasure GroupSMCP: Schwellenmeldungen versäumt, irreführende Mitteilung, Insiderinformation nicht geschützt FrankreichMarktmissbrauch und Insiderhandel 720.000 €

Rund um den Kontrollwechsel beim Modekonzern SMCP 2021/22 versäumten der Großaktionär European TopSoho (ETS) und Dynamic Treasure Group Schwellenmeldungen; ETS verbreitete zudem eine irreführende Pressemitteilung. SMCP selbst wahrte die Vertraulichkeit einer Insiderinformation nicht. Sanktionen: ETS 400.000 €, DTG 300.000 €, SMCP 20.000 €. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Emittenten müssen Insiderinformationen auch dann wirksam abschirmen, wenn der Konflikt vom Großaktionär ausgeht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Vertraulichkeit von Insiderinformationen sicherstellen

Behörde / Gericht
Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. L. 233-7 Code de commerce; Art. 223-14 RG AMF; Art. 12 Abs. 1 lit. c MAR; Art. 2 Abs. 1 DVO (EU) 2016/1055
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Handel und E-Commerce
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Direktlink

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06.06.2025 Belfius Banque SA / Belfius Bank NVBelfius: 6,94 Mio. EUR EZB-Sanktion wegen verspäteter Einführung interner Modelle EU-EbeneOrganisationspflichten 6,94 Mio. €

Belfius setzte entgegen einem EZB-Beschluss die neuen internen Modelle zur Berechnung der Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko nicht bis zum 26. Januar 2024 um und legte keinen Prüfbericht zu deren Validierung vor, sondern nutzte vom 27. Januar 2024 bis 17. März 2025 veraltete Modelle weiter, obwohl die EZB an die Pflicht erinnert hatte. Die EZB stufte das Fehlverhalten als hoch und den Verstoß als schwer ein und verhängte 6.940.000 EUR; eine Abhilfemaßnahme gegen die Unterschätzung der risikogewichteten Forderungsbeträge wirkte mildernd.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Von der Aufsicht gesetzte Umsetzungsfristen für Modelle sind verbindlich; Verzögerungen sind früh zu beheben statt hinzunehmen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fristgerechte Umsetzung aufsichtlicher Beschlüsse

Behörde / Gericht
Europäische Zentralbank (EZB), Bankenaufsicht
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 18 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1024/2013 (Verstoß gegen einen EZB-Beschluss zu internen Modellen)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Abhilfemaßnahme gegen die Unterschätzung der risikogewichteten Forderungsbeträge.
Veröffentlicht
18.07.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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02.06.2025 Alexandria Group OyjAlexandria Group: 1 Mio. EUR wegen Mängeln der Anlageberatung über gebundene Vermittler FinnlandOrganisationspflichten 1 Mio. €

Die finnische Finanzaufsicht verhängte gegen den Wertpapierdienstleister Alexandria Group Oyj eine gemeinsame Sanktionszahlung von 1.000.000 EUR. Das Unternehmen hatte 2021 vor Anlageempfehlungen über seine gebundenen Vermittler nicht alle vorgeschriebenen Angaben zu Kenntnissen, Anlagezielen und Verlusttragfähigkeit der Kunden eingeholt, erhobene Angaben nicht vollständig gespeichert und seine interne Kontrolle unzureichend organisiert. Frühere Verstöße (2017: Sanktionszahlung von 90.000 EUR und öffentliche Verwarnung) flossen in die Bemessung ein. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Anlageberatung über gebundene Vermittler vertreibt, muss die Geeignetheitsprüfung technisch erzwingen und lückenlos dokumentieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geeignetheitsprüfung und Dokumentation in der Anlageberatung

Behörde / Gericht
Finanssivalvonta (FIN-FSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Sijoituspalvelulaki 10 luku 4 § und 11 §, 7 luku 2 §; Del. VO (EU) 2017/565 Art. 21, 54, 55, 72; FivaL 40 §, 41 §, 41 b §
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
03.06.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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27.05.2025 AION BANK SAAION Bank: 700.000 EUR Vergleich wegen nicht voll gezahlter Zinsen auf Sparkonten BelgienOrganisationspflichten 700.000 €

Wegen eines fehlerhaften IT-Werkzeugs zahlte AION Bank vom 1. Dezember 2019 bis 30. Juni 2024 7.232 Inhabern reglementierter Sparkonten Grundzinsen und Treueprämien nicht vollständig aus, insgesamt 550.898,01 EUR, und verletzte damit die gesetzlichen Bedingungen für reglementierte Sparkonten. Die Bank hatte die FSMA im Januar 2024 selbst informiert und 530.316,25 EUR erstattet; im Vergleich zahlt sie 700.000 EUR und verpflichtet sich, weitere Schäden kostenlos zu ersetzen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nach IT-Umstellungen müssen Zins- und Prämienberechnungen für Kundenprodukte kontrolliert werden, bevor sich Fehler über Jahre summieren.

Behörde / Gericht
Autorité des services et marchés financiers / Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten (FSMA) – Comité de direction (règlement transactionnel)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 28ter § 2 Gesetz vom 2. August 2002 i. V. m. Art. 2, 4°, b) KE/AR zur Durchführung des CIR 92 und Art. 21, 5° CIR 92; Art. 71 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Selbstmeldung an die FSMA, Kooperation, Ersatz des fehlerhaften IT-Werkzeugs, gestärkte Governance und Erstattung an die Kunden.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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14.05.2025 SAP SESAP: Hinweisbekanntmachung zum Jahresfinanzbericht 2022 versäumt DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 1,75 Mio. €

SAP hatte keine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab wann und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht 2022 zusätzlich zum Unternehmensregister öffentlich zugänglich war (Hinweisbekanntmachung). Die BaFin verhängte eine Geldbuße von 1,75 Mio. Euro; der Bescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch scheinbar formale Publizitätsschritte wie die Hinweisbekanntmachung brauchen einen festen Platz im Finanzkalender – der Bußgeldrahmen reicht bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 114 Abs. 1 Satz 2 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Veröffentlicht
27.05.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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28.04.2025 Interactive Brokers Hong Kong LimitedSFC: 4,2 Mio. HKD Geldbuße für Interactive Brokers HK wegen Wertpapierleihe ohne Vollmacht HongkongOrganisationspflichten 476.704 €

Die SFC rügte Interactive Brokers Hong Kong öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 4,2 Mio. HKD, weil der Broker zwischen Dezember 2017 und Oktober 2020 an der Hongkonger Börse notierte Wertpapiere von 7.911 Kunden auf Grundlage abgelaufener Dauervollmachten (standing authorities) verlieh. Wegen eines Programmierfehlers waren die Verlängerungsschreiben nicht versandt worden. Das verstieß gegen die Securities and Futures (Client Securities) Rules und den Code of Conduct.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Automatisierte Prozesse für Kundenvollmachten brauchen eine unabhängige Kontrolle, ob Fristen und Verlängerungen tatsächlich eingehalten werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umgang mit Kundenwertpapieren und Fristen von Kundenvollmachten

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Section 194 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571); Sections 7 und 10 Securities and Futures (Client Securities) Rules; General Principles 7 und 8, Paragraphen 11.1(a) und 12.1 Code of Conduct
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Selbstanzeige und Abhilfemaßnahmen, kein vorsätzliches Handeln, kein nachgewiesener Kundenschaden, Kooperation und Anerkennung der Feststellungen.
Veröffentlicht
28.04.2025

Originalbetrag 4.200.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.04.2025.

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16.04.2025 NetCents Technology Inc.NetCents Technology: 3,34 Mio. CAD Abschöpfung wegen irreführendem Krypto-Coin-Verkauf Kanada, British ColumbiaVeröffentlichungs- und Meldepflichten 2,11 Mio. €

Das Zahlungsunternehmen aus Vancouver verkaufte 2017 ohne Prospekt einen eigenen Krypto-Coin an rund 500 Anleger und nahm 3.341.040,91 CAD ein; dabei verwies es auf eine unabhängige gemeinnützige Organisation, die es nicht gab, meldete ausverkaufte Tranchen, die nicht ausverkauft waren, und nannte überhöhte Monatsumsätze. Zudem betrieb es ohne Anerkennung eine Handelsplattform für den Coin. Im Vergleich mit der BCSC wurde NetCents dauerhaft vom Wertpapierhandel ausgeschlossen und muss die seit 2018 eingefrorenen Erlöse samt Zinsen an die Kommission zahlen. Der Betrag von 3.341.040,91 CAD ist die Herausgabe (disgorgement) der Erlöse, keine Verwaltungsstrafe.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Krypto-Token an Anleger verkauft, muss die Wertpapierpflichten prüfen und darf in Whitepapers und Mitteilungen nur belegbare Angaben machen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Token-Verkäufe als Wertpapieremission und wahrheitsgemäße Anlegerinformation

Behörde / Gericht
British Columbia Securities Commission (BCSC), Executive Director (Vergleich und Anordnung)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Securities Act (British Columbia), RSBC 1996, c. 418, s. 61 (Prospektpflicht), s. 50(1)(d) (Falschangaben), s. 25 (nicht anerkannte Börse); Anordnungen nach s. 161(1)(b), (d) und (g)
Maßnahme
Gewinnabschöpfung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Die damaligen Direktoren und leitenden Angestellten sind nicht mehr im Unternehmen; durch den Vergleich entfiel eine Anhörung.
Veröffentlicht
16.04.2025

Originalbetrag 3.341.040,91 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.04.2025.

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08.04.2025 Regen Serviços Fiduciários Ltda.Regen Serviços Fiduciários: 255.000 BRL CVM-Buße wegen falscher Liquiditätsangaben BrasilienOrganisationspflichten 39.713 €

Die CVM verurteilte Regen Serviços Fiduciários Ltda. zu einer Geldbuße von 255.000,00 BRL, weil deren interne Kontrollen versagten und sie der Behörde wiederholt falsche Angaben zur Liquidität der von ihr als Administratorin verwalteten Investmentfonds übermittelte (Art. 19 Instrução CVM 558 bis 30. Juni 2021, danach Art. 22 Resolução CVM 21). Das Unternehmen hatte keine Verteidigung eingereicht; gegen die Entscheidung war ein Rekurs mit aufschiebender Wirkung an den CRSFN möglich.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtsmeldungen zur Fondsliquidität brauchen eigene Plausibilitätskontrollen; wiederholte Fehler gelten als Organisationsmangel.

Behörde / Gericht
Comissão de Valores Mobiliários (CVM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Instrução CVM 558/2015, Art. 19; Resolução CVM 21/2021, Art. 22
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
08.04.2025

Originalbetrag 255.000 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.04.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

07.04.2025 Modefinance S.r.l.Modefinance: 420.000 EUR ESMA-Geldbuße wegen irreführender Berufung auf die ESMA EU-EbeneKapitalmarkt und Finanzaufsicht 420.000 €

Die italienische Ratingagentur Modefinance S.r.l. hatte zwischen September 2018 und Oktober 2021 in vier Veröffentlichungen auf ihren Websites behauptet, die ESMA habe ihr Bewertungsmodell MORE „zertifiziert“ bzw. „validiert“, und damit den Eindruck einer Billigung durch die ESMA erweckt, die es nicht gab. Die ESMA wertete dies als fahrlässigen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 6 der Ratingagentur-Verordnung und verhängte 420.000 EUR sowie eine öffentliche Bekanntmachung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer sich in Werbung und Veröffentlichungen auf eine Aufsichtsbehörde beruft, darf keine Billigung oder Zertifizierung andeuten, die es nicht gibt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Irreführende Bezugnahme auf Aufsichtsbehörden in der Unternehmenskommunikation

Behörde / Gericht
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Art. 10 Abs. 6, Art. 24 und Art. 36a VO (EG) Nr. 1060/2009 (Ratingagentur-Verordnung)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Freiwillige Maßnahmen gegen Wiederholung; erschwerend wirkte die wiederholte Begehung über mehr als sechs Monate.
Veröffentlicht
07.04.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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03.04.2025 AC Holding Limited (Cayman Islands, Hayvn-Muttergesellschaft)ADGM: 3,6 Mio. USD gegen Hayvn-Mutter wegen Abwicklung über unregulierte Konten Vereinigte Arabische EmirateKapitalmarkt und Finanzaufsicht 3,24 Mio. €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die auf den Kaimaninseln ansässige Muttergesellschaft der Hayvn-Gruppe eine Geldbuße von 3.600.000 USD, weil sie wissentlich an unerlaubten Finanzgeschäften einer unregulierten ADGM-Zweckgesellschaft und an Erlaubnisüberschreitungen ihrer ADGM-Tochter beteiligt war (Knowingly Concerned). Über Bankkonten dieser Zweckgesellschaft liefen rund 3.023 Transaktionen von 241 Kunden der Gruppe mit Einzahlungen von etwa 507 Mio. USD und Auszahlungen von etwa 558 Mio. USD, obwohl die Zweckgesellschaft keine Erlaubnis besaß und nicht den ADGM-Geldwäscheregeln unterlag. Die Behörde erhöhte die Buße um 20 %, unter anderem weil die Muttergesellschaft die Nutzung der Konten gegenüber der Aufsicht nicht vollständig offenlegte und die Hälfte der Honorare der bestellten Sachverständigen zurückhielt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Eine Konzernmutter haftet mit, wenn sie Kundengeschäfte bewusst über unregulierte Gesellschaften in einem Finanzzentrum abwickelt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erlaubnispflicht im Konzern: keine Abwicklung über unregulierte Gesellschaften

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Sections 16, 17 und 20 i. V. m. Section 220 sowie Section 232 FSMR 2015
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation der Muttergesellschaft und ihres Prüfungs- und Risikoausschusses ab Mitte Dezember 2023; die erschwerenden Umstände überwogen.
Haftung von Führungskräften
Die Nutzung der Konten war laut Final Notice nicht vom Board genehmigt, sondern vom damaligen CEO gesteuert. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Originalbetrag 3.600.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.04.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

03.04.2025 AC Limited (Hayvn)ADGM: 3 Mio. USD Geldbuße und Erlaubnisentzug für Krypto-Dienstleister AC Limited (Hayvn) Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichten 2,7 Mio. €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Anbieter von Handel und Verwahrung virtueller Vermögenswerte eine Geldbuße von 3.000.000 USD und entzog ihm die Erlaubnis (Financial Services Permission). Zwischen Dezember 2021 und Mai 2024 hatte er mit nicht zugelassenen virtuellen Vermögenswerten und über seine Obergrenze von 1 Mio. USD hinaus gearbeitet, Kundengelder ohne formelle Vereinbarungen über Konten einer unregulierten ADGM-Zweckgesellschaft und der Muttergesellschaft laufen lassen, sieben zunächst nicht gemeldete Kundenbeziehungen ohne ordnungsgemäße Risikobewertung und Kundenprüfung geführt und der Aufsicht falsche und irreführende Angaben zu Bankkonten, Kunden und Vermögenswerten gemacht. Die Behörde wertete die Verstöße als vorsätzlich oder zumindest leichtfertig und erhöhte die Buße wegen der Falschangaben um 20 %.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Falsche Angaben gegenüber der Aufsicht verschärfen jede Sanktion, und Kundengelder gehören auf eigene, geschützte Kundenkonten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Offenheit gegenüber der Aufsicht und Schutz von Kundengeldern

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Sections 17(1), 33, 214(4), 221 und 232 FSMR 2015; GEN Rules 2.2.1, 2.2.3, 2.2.9, 2.2.10, 2.2.11, 3.2.1, 3.3.1, 3.3.3, 3.3.7, 3.3.34, 8.1.2(6); COBS Rules 2.2.1, 14.2.1, 17.2.1; AML Rules 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3, 8.3.1(1), 8.4.1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation ab Mitte Dezember 2023 und freiwillige Einstellung des Geschäfts ab 11. Dezember 2023 im Rahmen einer Verpflichtungszusage; keine einschlägigen Vorverstöße. Die erschwerenden Umstände überwogen.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Originalbetrag 3.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.04.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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01.04.2025 BFF Bank S.p.A.Banca d'Italia: 1,45 Mio. EUR gegen BFF Bank wegen Kreditrisiko- und Vergütungsmängeln ItalienOrganisationspflichten 1,45 Mio. €

Die Banca d'Italia belegte die BFF Bank S.p.A. nach Art. 144 TUB mit Geldbußen von insgesamt 1.450.000 EUR: 1.200.000 EUR für Mängel in Organisation und internen Kontrollen beim Kreditrisiko und 250.000 EUR für Verstöße gegen die Vorgaben zur Vergütungs- und Anreizpolitik. Grundlage war eine Prüfung vom 11.09.2023 bis 12.01.2024; berücksichtigt wurden die Tragweite der Mängel und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Vergütungsregeln und Kreditrisikosteuerung sind eigenständige Aufsichtspflichten, deren Mängel die Aufsicht getrennt und empfindlich sanktioniert.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kreditrisikokontrollen und Vergütungspolitik in Banken

Behörde / Gericht
Banca d'Italia
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 53 Abs. 1 lit. b und d, Art. 67 Abs. 1 lit. b und d sowie Art. 144 Abs. 1 lit. a TUB (D.Lgs. 385/1993); Circolare Banca d'Italia 285/2013
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Die Korrekturmaßnahmen der Bank wurden bei der Bemessung berücksichtigt.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
02.07.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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01.04.2025 Banca di Credito Popolare S.c.p.A.Banca d'Italia: 1,05 Mio. EUR gegen Banca di Credito Popolare wegen Risikosteuerung ItalienOrganisationspflichten 1,05 Mio. €

Die Banca d'Italia verhängte gegen die Banca di Credito Popolare S.c.p.A. eine Geldbuße von 1.050.000 EUR nach Art. 144 TUB. Die Prüfung vom 25.09.2023 bis 02.02.2024 ergab Mängel in Steuerung, Management und Kontrolle der Risiken, die sich auf die Kapitalsituation und die aufsichtlichen Meldungen auswirkten; die Abhilfemaßnahmen der Bank flossen in die Bemessung ein.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Schwächen in der Risikosteuerung schlagen auf Kapitalausweis und Aufsichtsmeldungen durch und werden von der Aufsicht empfindlich sanktioniert.

Bezug zu Schulung und Awareness

Risikosteuerung und aufsichtliche Meldungen

Behörde / Gericht
Banca d'Italia
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 51, 53 Abs. 1 lit. a, b und d sowie Art. 144 TUB (D.Lgs. 385/1993); Circolare Banca d'Italia 285/2013
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Die Abhilfemaßnahmen der Bank wurden berücksichtigt.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
02.07.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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01.04.2025 BNY Mellon Fund Management (Luxembourg) S.A.BNY Mellon Fund Management (Luxembourg): 207.310 EUR wegen Aufsicht über Zweigstellen LuxemburgOrganisationspflichten 207.310 €

Die CSSF verhängte gegen den Fondsverwalter eine Geldbuße von 207.310 EUR, weil er seine 2019 im Zuge des Brexit übernommenen Zweigstellen nicht ausreichend beaufsichtigte. Eine Prüfung im Herbst 2021 ergab unter anderem, dass das Compliance-Handbuch den meisten Beschäftigten der Zweigstellen bis Januar 2022 nicht zugänglich war. Die CSSF berücksichtigte eine frühere Sanktion vom 8. März 2021 wegen ähnlicher Organisationsmängel.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Zweigstellen übernimmt, muss sie selbst beaufsichtigen und deren Beschäftigten die geltenden Verfahren tatsächlich zugänglich machen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Zugang der Beschäftigten zu Compliance-Richtlinien und Aufsicht über Zweigstellen

Behörde / Gericht
Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 148(2)(g) und 148(4)(e) i. V. m. Art. 109(1)(a) Loi modifiée du 17 décembre 2010 (OPC); Règlement CSSF 10-04; Circulaire CSSF 18/698
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Der Verwalter hatte bereits Abhilfemaßnahmen ergriffen.
Veröffentlicht
20.05.2025

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31.03.2025 FXNET LimitedZypern: FXNET zahlt 225.000 Euro im Vergleich wegen Organisations- und CFD-Verstößen ZypernOrganisationspflichten 225.000 €

Die Untersuchung für 2021 bis 2022 betraf Compliance-Organisation, Produktüberwachung, Aufzeichnungspflichten, Schutz von Kundengeldern, Kundeninformation, Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung sowie die CFD-Beschränkungen für Kleinanleger. Die CySEC schloss nach Board-Beschlüssen vom 17. und 31.03.2025 einen Vergleich über 225.000 Euro, der bezahlt ist.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Der Schutz von Kundengeldern und saubere Aufzeichnungen sind Grundpflichten jeder Wertpapierfirma – Lücken summieren sich im Vergleich schnell.

Behörde / Gericht
Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17, 22(1), 25, 26(3)(a) Gesetz über Wertpapierdienstleistungen 2017; Art. 42 VO (EU) 600/2014; Art. 37(4) CySEC-Gesetz
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
11.11.2025

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24.03.2025 Tokio Marine & Nichido Fire Insurance, Sompo Japan Insurance, Mitsui Sumitomo Insurance u. a. (4 Unternehmen)Vier Versicherer: Anordnungen nach Weitergabe von Kundendaten über Agenturen JapanOrganisationspflichten Anordnung

Mehrfachagenturen hatten Daten von Versicherungsnehmern an konkurrierende Versicherer weitergeleitet, und zu Agenturen entsandte Versicherungsangestellte hatten Kundendaten der Agenturen ohne deren Zustimmung an ihren Arbeitgeber geschickt; allein aus dem Agenturweg meldeten Tokio Marine & Nichido 1.004.861, Sompo Japan 799.331, Mitsui Sumitomo 319.915 und Aioi Nissay Dowa 221.144 betroffene Datensätze. Die Geschäftsverbesserungsanordnungen nach Art. 132 Abs. 1 Insurance Business Act verlangen eine Compliance-Organisation für Datenschutz- und Lauterkeitsrecht, ein Kundendatenmanagement auch bei den Agenturen, strengere Regeln für Entsendungen, eine Prüfung durch externe Fachleute und eine grundlegende Überarbeitung der nach der Anordnung vom Dezember 2023 vorgelegten Verbesserungspläne.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Entsandte Beschäftigte und Mehrfachagenturen sind Datenschutzrisiken: Kundendaten dürfen zwischen Agentur und Versicherer nur mit Rechtsgrundlage fließen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Weitergabe von Kundendaten im Vertrieb über Agenturen

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Financial Services Agency (FSA, 金融庁)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Insurance Business Act (保険業法) Art. 132 Abs. 1; Bezug zum APPI (個人情報保護法) und zum Unfair Competition Prevention Act (不正競争防止法)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
24.03.2025

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11.03.2025 Intra DTVM Ltda.Intra DTVM: CVM-Buße von 1,2 Mio. BRL wegen fehlender Fondsinformationen BrasilienVeröffentlichungs- und Meldepflichten 188.419 €

Das Kollegium der Comissão de Valores Mobiliários (CVM) verurteilte die Fondsverwalterin Intra DTVM Ltda. zu einer Geldbuße von 1.200.000,00 BRL, weil sie vorgeschriebene periodische Informationen der von ihr verwalteten Investmentfonds verspätet oder gar nicht eingereicht hatte (Art. 59 Instrução CVM 555). Nach der Anklage fehlten zum Ende des Geschäftsjahres 2020 insgesamt 121 Pflichtdokumente zu 12 der 19 verwalteten Fonds; vom Vorwurf der Verletzung der Sorgfaltspflicht wurde die Gesellschaft bei Stimmengleichheit freigesprochen, weil in diesem Fall die für die Beschuldigte günstigere Auffassung gilt. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel beim Conselho de Recursos do Sistema Financeiro Nacional (CRSFN) anhängig. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Fondsverwalter brauchen ein belastbares Fristen- und Kontrollsystem, damit Pflichtinformationen für jeden Fonds rechtzeitig bei der Aufsicht eingehen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fristgerechte Pflichtmeldungen an die Aufsicht

Behörde / Gericht
Comissão de Valores Mobiliários (CVM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Instrução CVM nº 555/2014, Art. 59
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
18.03.2025

Originalbetrag 1.200.000 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.03.2025.

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06.03.2025 Talanx AGBaFin: 1,095 Mio. Euro gegen Talanx wegen verspäteter Hinweisbekanntmachung DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 1,1 Mio. €

Die BaFin setzte am 6. März 2025 eine Geldbuße von 1.095.000 Euro gegen die Talanx AG fest. Das Unternehmen hatte nicht rechtzeitig bekanntgemacht, ab wann und unter welcher Internetadresse sein Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 zusätzlich zum Unternehmensregister öffentlich zugänglich war. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch eine scheinbar formale Hinweisbekanntmachung ist bußgeldbewehrt – Fristen der Finanzberichterstattung gehören in den Compliance-Kalender.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fristen für Hinweisbekanntmachungen zu Finanzberichten einhalten

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 115 Abs. 1 S. 2 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
25.03.2025
Quellen

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05.03.2025 Liquidaciones Vizcaya, SL; Albujón Solar 81, SLKursmanipulation in Aktien eines Solarunternehmens: 3 Mio. Euro gegen zwei Gesellschaften SpanienMarktmissbrauch und Insiderhandel 3 Mio. €

Die CNMV stellte fest, dass die beiden Gesellschaften im vierten Quartal 2022 bei Geschäften in Aktien eines börsennotierten spanischen Photovoltaikunternehmens Marktmanipulation begangen hatten. Der Rat der CNMV verhängte am 5. März 2025 gegen Liquidaciones Vizcaya SL und Albujón Solar 81 SL je 1.500.000 EUR, zusammen 3.000.000 EUR. Gegenüber den beiden Gesellschaften ist die Entscheidung rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Marktmanipulation wird auch bei den beteiligten Gesellschaften selbst mit Bußgeldern in Millionenhöhe geahndet.

Behörde / Gericht
Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 282.15 Ley del Mercado de Valores (Real Decreto Legislativo 4/2015) i. V. m. Art. 15 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
08.08.2025

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25.02.2025 Cantor Fitzgerald Ireland LimitedCentral Bank: 452.790 Euro gegen Cantor Fitzgerald wegen fehlender Verdachtsmeldungen IrlandMarktmissbrauch und Insiderhandel 452.790 €

Zwischen März 2017 und Juni 2023 meldete die Wertpapierfirma mehrfach erkannte verdächtige Geschäfte nicht an die Central Bank, dokumentierte ihre Prüfungen nicht durchgängig und eskalierte Verdachtsfälle intern nicht zuverlässig. Wegen Verstoßes gegen Art. 16(2) MAR verhängte die Central Bank nach 30 % Vergleichsnachlass 452.790 Euro (Ausgangsbetrag 646.840); der Verstoß wurde eingeräumt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Makler im Frontoffice müssen Verdachtsmomente dokumentieren und eskalieren, und die Firma muss erkannte Verdachtsfälle tatsächlich melden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen und Eskalieren verdächtiger Aufträge durch Händler und Makler

Behörde / Gericht
Central Bank of Ireland
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 16(2) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); European Union (Market Abuse) Regulations 2016 (S.I. No. 349 of 2016)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Vergleichsnachlass von 30 %; Verstoß eingeräumt.
Veröffentlicht
27.02.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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21.02.2025 AustralianSuper (Trustee des Pensionsfonds AustralianSuper)AustralianSuper: 27 Mio. AUD Strafe wegen nicht zusammengeführter Mitgliedskonten AustralienOrganisationspflichten 16,5 Mio. €

Der Trustee des größten australischen Pensionsfonds führte von Juli 2013 bis März 2023 die mehrfach vorhandenen Konten von rund 90.700 Mitgliedern nicht zusammen, obwohl s 108A SIS Act das verlangt; die Mitglieder verloren durch doppelte Gebühren, Versicherungsprämien und entgangene Erträge rund 69 Mio. AUD. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen grundlegende Pflichten des Trustees und verhängte 27 Mio. AUD; alle Betroffenen wurden entschädigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bekannte Compliance-Lücken müssen eskaliert und mit ausreichenden Ressourcen behoben werden; fehlendes Personal ist keine Rechtfertigung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Eskalation und Behebung erkannter Compliance-Lücken zulasten von Kunden

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
ss 52, 108A Superannuation Industry (Supervision) Act 1993 (Cth)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Selbstmeldung möglicher Verstöße an die ASIC im Dezember 2021; Entschädigung aller betroffenen Mitglieder.
Haftung von Führungskräften
Nach dem Urteil wurden Probleme nicht eskaliert und die Aufsicht durch die obere Führungsebene fehlte; Unterbesetzung verzögerte die Behebung.
Veröffentlicht
21.02.2025

Originalbetrag 27.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.02.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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06.02.2025 Kings International Removers (Pty) LtdKings International Removers: Versicherungspolicen ohne Lizenz ausgegeben SüdafrikaKapitalmarkt und Finanzaufsicht Bußgeld

Nach der Beschwerde eines Kunden stellte die Behörde fest, dass das Unternehmen ohne FSP-Zulassung Finanzdienstleistungen erbracht und ohne Versicherungslizenz kurzfristige Nichtlebensversicherungspolicen an Privatpersonen ausgegeben hatte. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erlaubnispflichten für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen

Behörde / Gericht
Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Sections 7(1) und 8(9)(c) Financial Advisory and Intermediary Services Act 37 of 2002; Sections 7(1) und 8(2)(d) Short-term Insurance Act 53 of 1998; Section 5(1) Insurance Act 18 of 2017
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
06.02.2025
Quellen

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04.02.2025 Deutsche Bank AGBaFin: 23,05 Mio. Euro gegen Deutsche Bank wegen Organisations- und Aufzeichnungsmängeln DeutschlandOrganisationspflichten 23,1 Mio. €

Die BaFin setzte am 4. Februar 2025 Geldbußen von insgesamt 23.050.000 Euro gegen die Deutsche Bank AG fest: 14,8 Mio. Euro, weil die Bank nach Vorwürfen zum Vertrieb von Währungsderivaten in Spanien zu lange für Aufklärung und Mängelbeseitigung brauchte; 4,6 Mio. Euro, weil die Zweigniederlassung Postbank Telefongespräche zu Kundenaufträgen zeitweise nicht aufzeichnete; 3,65 Mio. Euro, weil die Postbank die Kontowechselhilfe in 53 Fällen nicht leistete. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Compliance-Vorwürfe im Ausland müssen zügig aufgeklärt und behoben werden – auch schleppende Abhilfe ist ein eigener Organisationsverstoß.

Bezug zu Schulung und Awareness

Aufzeichnungspflichten in der Wertpapierdienstleistung und Kontowechselhilfe einhalten

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG; § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 83 Abs. 3 S. 1 WpHG; §§ 22, 23 Abs. 1 ZKG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Haftung von Führungskräften
Beim Komplex Telefonaufzeichnung wurde eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) geahndet: Nach dem Auslaufen der Pandemie-Ausnahmen fehlten zeitweise Überwachungs- und Organisationsmaßnahmen.
Veröffentlicht
04.03.2025

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27.01.2025 Hang Seng Bank LimitedHang Seng Bank: 66,4 Mio. HKD wegen Verkaufspraktiken und überhöhter Gebühren HongkongOrganisationspflichten 8,1 Mio. €

Hang Seng Bank wurde öffentlich gerügt und mit 66.400.000 HKD gebüßt. Kundenberater hatten 46 Kunden, deren Fondsgeschäfte 2016/2017 als Eigenentscheidung verbucht waren, zu übermäßig häufigen Käufen und Verkäufen mit kurzen Haltedauern veranlasst; zwischen 2014 und 2018 erwarben 388 Kunden ohne festgestellte Derivatekenntnisse in 629 Geschäften Derivatefonds; und zwischen 2014 und 2023 behielt die Bank unzulässig Vorteile ein, berechnete zu hohe Gebühren und legte Bestandsprovisionen unzureichend offen (mindestens 22,4 Mio. HKD). Die Bank hat betroffene Kunden entschädigt und zu viel vereinnahmte Beträge erstattet.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Als Eigenentscheidung markierte Kundengeschäfte und Gebührenabrechnungen brauchen eine unabhängige Kontrolle, sonst bleiben Fehlberatung und Überberechnung jahrelang unentdeckt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Anlageberatung: Eignungsprüfung, übermäßiger Handel und Gebührentransparenz

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s. 196 SFO (Cap. 571); Code of Conduct for Persons Licensed by or Registered with the SFC
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Entschädigung der Kunden und Erstattung der Vorteile, interne und unabhängige Überprüfungen nach Selbstmeldung, Kooperation mit HKMA und SFC und Annahme der Feststellungen, keine früheren Disziplinarmaßnahmen.
Veröffentlicht
27.01.2025

Originalbetrag 66.400.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.01.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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27.01.2025 Infinox Capital LimitedFCA: 99.200 Pfund gegen Infinox wegen fehlender Transaktionsmeldungen Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 117.946 €

Die FCA verhängte gegen Infinox Capital Limited eine Geldbuße von 99.200 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA meldete die Firma zwischen Oktober 2022 und März 2023 Geschäfte ihres CFD-Handels auf Einzelaktien, die über ein bestimmtes Unternehmenskonto liefen, nicht an die FCA. Insgesamt fehlten 46.053 Transaktionsmeldungen, die erst im Dezember 2023 nachgereicht wurden. Die Buße enthält einen Nachlass von 30 % für die frühe Einigung.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 26(1) UK MiFIR; section 206 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 99.200 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.01.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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20.01.2025 Pharnext SAPharnext: FDA-Rückschläge verspätet gemeldet und beschönigt FrankreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 500.000 €

Das Biotech-Unternehmen veröffentlichte die Forderung der FDA nach einer zusätzlichen Studie zu PXT-3003 und die spätere Ablehnung eines SPA-Antrags nicht so bald wie möglich und verbreitete irreführende Mitteilungen an Aktionäre. Sanktion gegen Pharnext: 500.000 €.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Negative Rückmeldungen von Zulassungsbehörden sind regelmäßig Insiderinformationen und dürfen in Aktionärsbriefen nicht positiv umgedeutet werden.

Behörde / Gericht
Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 MAR; Art. 12 Abs. 1 lit. c und Art. 15 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Chemie und Pharma
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink

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16.01.2025 Two Sigma Investments LP und Two Sigma Advisers LPTwo Sigma: 90 Mio. USD – bekannte Schwachstellen in Anlagemodellen jahrelang nicht behoben USAOrganisationspflichten 87,6 Mio. €

Beschäftigte erkannten spätestens im März 2019 Schwachstellen in Anlagemodellen, die Kundenrenditen beeinträchtigen konnten, doch Two Sigma handelte erst im August 2023; es fehlten Richtlinien, und ein Mitarbeiter änderte unbefugt über ein Dutzend Modelle. Zudem verlangten Aufhebungsverträge die Erklärung, keine Beschwerde bei Behörden eingereicht zu haben. Die SEC verhängte 90 Mio. USD; Two Sigma hatte Kunden bereits 165 Mio. USD erstattet.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Modellrisiken brauchen ein Änderungs- und Freigabeverfahren – und erkannte Schwachstellen eine verbindliche Frist zur Behebung.

Behörde / Gericht
U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Investment Advisers Act of 1940 (Antifraud, Compliance Rule 206(4)-7); Exchange Act Rule 21F-17(a)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Freiwillige Rückzahlung von 165 Mio. USD an betroffene Fonds und Konten.

Originalbetrag 90.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.01.2025.

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15.01.2025 Danske Bank A/SDanske Bank: 50 Mio. NOK wegen Marktmanipulation bei Staatsanleihe-Emission NorwegenMarktmissbrauch und Insiderhandel 4,27 Mio. €

Finanstilsynet verhängte gegen Danske Bank A/S ein Bußgeld von 50.000.000 NOK wegen Marktmanipulation. Bei der Syndizierung einer zehnjährigen norwegischen Staatsanleihe über 22 Mrd. NOK im Februar 2023, deren Rendite sich am norwegischen Swapsatz orientierte, trieb die Bank über ihre norwegische Filiale den Referenzsatz mit um den Preisfestsetzungszeitpunkt konzentrierten Zinsswap-Geschäften auf ein künstliches Niveau, in einer Lage, in der sie von einer höheren Rendite profitierte. Mildernd wirkte, dass sich die Bank selbst an die Aufsichtsbehörden gewandt hatte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Absicherungsgeschäfte rund um die Festsetzung von Referenzpreisen brauchen klare Kontrollen, damit sie nicht als Kursbeeinflussung gewertet werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Marktmanipulation rund um Referenzpreise und Emissionen

Behörde / Gericht
Finanstilsynet
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit. a MAR; § 3-1, §§ 21-1, 21-9 und 21-14 verdipapirhandelloven; § 46 forvaltningsloven
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
Die Bank hatte sich selbst an die Aufsichtsbehörden gewandt.
Veröffentlicht
22.01.2025

Originalbetrag 50.000.000 NOK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.01.2025.

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13.01.2025 BMO Capital Markets Corp.BMO Capital Markets: 40,7 Mio. USD – Aufsicht über Anleihedesk unzureichend USAOrganisationspflichten 39,9 Mio. €

Mitarbeitende des Desks für Agency-CMO-Anleihen verkauften von Dezember 2020 bis Mai 2023 hypothekenbesicherte Anleihen für rund 3 Mrd. USD mit irreführenden Kennzahlen; die Aufsichtsverfahren des Broker-Dealers enthielten keine Vorgaben für Struktur und Vertrieb dieser Anleihen. BMO zahlte 19.417.908 USD Gewinnabschöpfung, 2.241.507 USD Zinsen und 19 Mio. USD Zivilstrafe.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtsverfahren müssen auf die tatsächlichen Produkte und Vertriebspraktiken jedes Desks zugeschnitten sein – generische Richtlinien genügen nicht.

Behörde / Gericht
U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Securities Exchange Act of 1934, Section 15(b)(4)(E) (Failure to supervise)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr

Originalbetrag 40.659.415 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.01.2025.

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06.01.2025 Gemini Trust Company, LLCGemini Trust: 5 Mio. USD wegen irreführender Angaben gegenüber der CFTC USAVeröffentlichungs- und Meldepflichten 4,8 Mio. €

Auf Klage der CFTC verurteilte das Bundesgericht in New York die New Yorker Treuhandgesellschaft in einer Zustimmungsanordnung zu einer Geldbuße von 5 Mio. USD und einer dauerhaften Unterlassung. Gemini hatte 2017 im Zusammenhang mit der Selbstzertifizierung eines Bitcoin-Futures, der sich auf eine Auktion bei Gemini bezog, gegenüber der CFTC Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen, die sie als falsch oder irreführend hätte erkennen müssen, etwa zur Vorfinanzierungspflicht, zur Verhinderung von Eigengeschäften, zu Gebührenrabatten sowie zu Handelsvolumen und Liquidität. Diese Angaben waren für die Prüfung der Manipulationsanfälligkeit des Kontrakts wesentlich. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Was ein Unternehmen der Aufsicht zur Beurteilung eines Produkts mitteilt, muss vollständig und belastbar sein; Aussagen seiner Vertreter werden ihm zugerechnet.

Bezug zu Schulung und Awareness

Wahrheitsgemäße Angaben gegenüber Aufsichtsbehörden

Behörde / Gericht
U.S. District Court for the Southern District of New York (auf Klage der CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Section 6(c)(2) Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 9(2))
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
13.01.2025

Originalbetrag 5.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.01.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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16.12.2024 Becton, Dickinson and Company (BD)Becton Dickinson: Risiken der Alaris-Infusionspumpe verschleiert – 175 Mio. USD USAVeröffentlichungs- und Meldepflichten 166,7 Mio. €

Der Medizintechnikhersteller täuschte Anleger über regulatorische Risiken der Alaris-Infusionspumpe mit über 25 Softwarefehlern und verbuchte die Behebungskosten nicht, wodurch das operative Ergebnis im 4. Quartal 2019 um 82 % überhöht war. BD zahlt 175 Mio. USD und muss einen unabhängigen Compliance-Berater bestellen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Produkt- und Zulassungsprobleme sind Kapitalmarktthemen: Qualitäts- und Regulatory-Abteilungen müssen in den Disclosure-Prozess eingebunden sein.

Behörde / Gericht
U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Antifraud-, Reporting-, Buchführungs-, interne Kontroll- und Disclosure-Controls-Vorschriften der US-Wertpapiergesetze
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Gesundheitswesen

Originalbetrag 175.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.12.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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16.12.2024 Finanzdienstleister (anonymisiert)Liechtenstein: 75.000 CHF Buße wegen Pflichtverstoß nach Art. 16 Abs. 2 MAR LiechtensteinMarktmissbrauch und Insiderhandel 80.026 €

Die FMA verhängte gegen eine nicht namentlich genannte juristische Person eine Buße von 75.000 CHF wegen Verletzung der Pflichten nach Art. 16 Abs. 2 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014. Die Vorschrift verpflichtet Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte zu unterhalten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer beruflich Wertpapiergeschäfte vermittelt oder ausführt, braucht funktionierende Überwachungssysteme und klare Abläufe für Verdachtsmeldungen wegen Marktmissbrauchs.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen und Melden verdächtiger Aufträge und Geschäfte (Marktmissbrauch)

Behörde / Gericht
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz (EWR-MDG)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 75.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.12.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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13.12.2024 EcoR1 Capital LLCAMF: 7 Mio. Euro gegen EcoR1 Capital wegen Kursmanipulation bei Innate Pharma (angefochten) FrankreichMarktmissbrauch und Insiderhandel 7 Mio. €

Die AMF-Sanktionskommission stellte fest, dass der US-Vermögensverwalter EcoR1 Capital beim Verkauf von Innate-Pharma-Aktien an fünf Handelstagen im Oktober 2019, unmittelbar vor der Nasdaq-Notierung der Unternehmens, den Kurs im Sinne von Art. 12 MAR manipuliert und außerdem das Über- und Unterschreiten der 5-%-Schwelle nicht gemeldet hatte. Gegen die Gesellschaft wurden 7.000.000 EUR verhängt. Der Betrag umfasst nur die Sanktion gegen die Gesellschaft. Ein weiterer Manipulationsvorwurf galt als nicht erwiesen. Die Entscheidung ist angefochten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer vor einer Kapitalmarkttransaktion große Positionen abbaut, muss die Kurswirkung seiner Orders prüfen und Schwellenmeldungen fristgerecht abgeben.

Bezug zu Schulung und Awareness

Marktmanipulation beim Positionsabbau und Stimmrechtsmitteilungen

Behörde / Gericht
Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 12, 15 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Art. L. 233-7 Code de commerce; Art. 223-14 Règlement général de l'AMF
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
16.12.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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12.12.2024 Leonteq AG (Finanzgruppe Leonteq)Leonteq: Vertrieb über unregulierte Partner – 9,3 Mio. CHF Gewinneinziehung SchweizOrganisationspflichten 9,98 Mio. €

Die FINMA stellte schwere Verletzungen der Risikomanagement- und Gewährspflichten fest: Die Finanzgruppe überwachte ihre Vertriebskette unzureichend und arbeitete teils mit zweifelhaften, unregulierten Distributoren, die Produkte in nicht vorgesehenen Ländern ohne Zulassung verkauften. Angeordnet wurden Governance-Auflagen, die Beendigung dieser Beziehungen, eine Prüfbeauftragte und die Einziehung von 9,3 Mio. CHF Gewinn; der Entscheid war bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer über Dritte vertreibt, haftet für deren Regulierungsstatus – Vertriebspartner brauchen eine Due Diligence wie Kunden.

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG)
Maßnahme
Gewinnabschöpfung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Gute Kooperation im Verfahren; Leonteq hatte bereits selbst Compliance und Distributionskontrollen ausgebaut und verdächtigen Distributoren gekündigt

Originalbetrag 9.300.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.12.2024.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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12.12.2024 Bit Trade Pty Ltd (Betreiber der Kryptobörse Kraken)Kraken-Betreiber Bit Trade: 8 Mio. AUD Strafe wegen fehlender Zielmarktbestimmung AustralienOrganisationspflichten 4,87 Mio. €

Bit Trade bot seit Oktober 2021 mehr als 1.100 australischen Kunden ein „Margin Extension“-Produkt an, das das Gericht als Kreditfazilität einstufte, ohne die vorgeschriebene Zielmarktbestimmung (Target Market Determination) erstellt zu haben. Die Kunden zahlten über 7 Mio. USD an Gebühren und Zinsen und erlitten Handelsverluste von über 5 Mio. USD. Das Gericht verhängte 8 Mio. AUD; es war die erste Strafe wegen einer fehlenden Zielmarktbestimmung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Kryptoanbieter müssen prüfen, ob ihre Produkte regulierte Finanzprodukte sind, und vor dem Vertrieb eine Zielmarktbestimmung erstellen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Produktfreigabe und Zielmarktbestimmung für neue Finanz- und Kryptoprodukte

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Design and Distribution Obligations des Corporations Act 2001 (Cth) (Pflicht zur Target Market Determination)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
12.12.2024

Originalbetrag 8.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.12.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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11.12.2024 European High Growth Opportunities Manco SA; Alpha Blue Ocean Inc.; Auplata Mining Group; RSM ParisAMF: 2,5 Mio. Euro gegen vier Unternehmen wegen Marktmanipulation rund um die Finanzierung von Auplata (angefochten) FrankreichMarktmissbrauch und Insiderhandel 2,5 Mio. €

Die AMF-Sanktionskommission sah Marktmanipulation durch irreführende Informationen in einer Pressemitteilung des Goldminenunternehmens Auplata vom 30.10.2017 zu einem Finanzierungsvertrag mit dem Fonds EHGO SF, im Anhang des Konzernabschlusses 2017 und im Prüfungsbericht des Abschlussprüfers RSM Paris; zudem hätten die Fondsgesellschaften EHGO Manco und Alpha Blue Ocean den Kurs der Auplata-Aktie manipuliert. Verhängt wurden je 1.000.000 EUR gegen EHGO Manco und Alpha Blue Ocean, 300.000 EUR gegen Auplata und 200.000 EUR gegen RSM Paris. Der Betrag umfasst nur die Sanktionen gegen die Unternehmen. Mehrere Betroffene haben Rechtsmittel eingelegt; Auplata hat seines zurückgenommen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Emittenten und Abschlussprüfer müssen Finanzierungsverträge und ihre Folgen zutreffend darstellen; irreführende Angaben können als Marktmanipulation geahndet werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Irreführende Finanzkommunikation und Verantwortung von Abschlussprüfern

Behörde / Gericht
Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 12 Abs. 1 lit. a und c, Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
12.12.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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02.12.2024 JPMorgan Chase Bank, N.A.MAS: 2,4 Mio. SGD Civil Penalty gegen JPMorgan wegen überhöhter Anleihe-Spreads SingapurOrganisationspflichten 1,7 Mio. €

Kundenberater von JPMorgan Chase Bank, N.A. legten bei 24 außerbörslichen Anleihegeschäften zwischen November 2018 und September 2019 Preisbestandteile falsch oder unvollständig offen, sodass Kunden höhere als die vereinbarten Spreads zahlten (Verstoß gegen s 201(c) und (d) SFA). Die Bank räumte ihre Haftung nach s 236C SFA ein, weil sie mangels angemessener Prozesse und Kontrollen das Fehlverhalten weder verhindert noch aufgedeckt hatte, zahlte der MAS mutmaßlich eine Civil Penalty von 2,4 Mio. SGD und erstattete den Kunden die zu viel berechneten Gebühren. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kundenberatern Spielraum bei der Preisgestaltung lässt, muss die Einhaltung vereinbarter Konditionen systematisch kontrollieren – sonst haftet das Institut für deren Fehlverhalten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Korrekte und vollständige Offenlegung von Preisen und Spreads gegenüber Kunden

Behörde / Gericht
Monetary Authority of Singapore (MAS)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
ss 201(c), 201(d), 232 und 236C Securities and Futures Act (SFA)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Verschulden
fahrlässig
Veröffentlicht
02.12.2024

Originalbetrag 2.400.000 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.12.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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28.11.2024 WealthBar Financial Services Inc. (CI Direct Investing)CI Direct Investing (WealthBar): 60.000 CAD wegen KYC- und Interessenkonfliktmängeln Kanada, British ColumbiaOrganisationspflichten 40.623 €

Eine Schwerpunktprüfung der Canadian Securities Administrators zu Interessenkonflikten ergab 2022, dass der online tätige Vermögensverwalter nach Inkrafttreten der Client Focused Reforms Interessenkonflikte aus Empfehlungsvereinbarungen mit zwölf Partnern nicht erkannt und offengelegt, über vier dieser Partner gewonnene Kunden nur für deren Modellportfolios geprüft und die Know-your-Client-Pflichten mit einem unvollständigen Online-Fragebogen nicht erfüllt hatte. Im Vergleich mit der BCSC verpflichtete sich WealthBar zur Zahlung von 60.000 CAD; zuvor hatte es 14.800 CAD Prüfkosten gezahlt und ein Jahr lang einen unabhängigen Compliance-Monitor eingesetzt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Neue Regeln wie die Client Focused Reforms verlangen eine aktive Neubewertung bestehender Partnerschaften, Fragebögen und Beratungsabläufe.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte, Eignungsprüfung und Know-your-Client in der digitalen Vermögensverwaltung

Behörde / Gericht
British Columbia Securities Commission (BCSC), Executive Director (Vergleich)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
National Instrument 31-103, s. 13.2, 13.2.01 (Know your Client), 13.3 (Eignung), 13.4 (Interessenkonflikte); Securities Act (British Columbia), RSBC 1996, c. 418
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Frühzeitiger Vergleich, Kooperation während Prüfung und Verfahren, keine Anlegerbeschwerden; die Mängel wurden unter Aufsicht eines Compliance-Monitors behoben.
Veröffentlicht
28.11.2024

Originalbetrag 60.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.11.2024.

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27.11.2024 Crédit Agricole Vita S.p.A.IVASS: 516.000 EUR gegen Crédit Agricole Vita wegen unwirksamer Produktüberwachung (POG) ItalienOrganisationspflichten 516.000 €

IVASS verhängte gegen die Crédit Agricole Vita S.p.A. eine Geldbuße von 516.000 EUR nach Art. 324-bis CAP. Nach einer Vor-Ort-Prüfung stellte die Aufsicht fest, dass das System zur Produktüberwachung und -steuerung (Product Oversight and Governance, POG) wegen Mängeln in allen Phasen des Prozesses unwirksam war.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Produktgovernance muss von der Zielmarktbestimmung bis zur laufenden Überprüfung in jeder Phase funktionieren, sonst gilt das ganze System als unwirksam.

Bezug zu Schulung und Awareness

Produktfreigabe und Produktüberwachung (POG)

Behörde / Gericht
IVASS (Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 30-decies und Art. 324-bis Abs. 1 und 4 D.Lgs. 209/2005 (CAP); Art. 5–10 IVASS-Verordnung 45/2020
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
31.12.2024

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26.11.2024 Macquarie Bank Limited, London BranchMacquarie Bank London: 13 Mio. GBP wegen Kontrollmängeln, über 400 fiktive Geschäfte unentdeckt Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichten 15,6 Mio. €

Nach Feststellung der FCA konnten im Metall- und Rohstoffhandel der Niederlassung von Juni 2020 bis Februar 2022 über 400 fiktive Geschäfte erfasst und drei zentrale interne Kontrollen umgangen werden, sodass Verluste verborgen blieben; die Schwachstellen waren der Bank teilweise bekannt, wurden aber nicht rechtzeitig behoben. Die Abwicklung kostete rund 57,8 Mio. USD; die FCA verhängte gegen die Bank eine Geldbuße von rund 13 Mio. GBP.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bekannte Kontrollschwächen im Handel müssen mit Frist und Verantwortlichem geschlossen werden; sonst wird aus Einzelverstößen ein Organisationsversagen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kontrollumgehung im Handel erkennen und melden

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
FCA Principles for Businesses, Principle 3 (Systeme und Kontrollen); s. 206 Financial Services and Markets Act 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr

Originalbetrag 13.031.400 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.11.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Direktlink

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26.11.2024 Carnegie Investment Bank ABCarnegie Investment Bank: 1,3 Mio. SEK für abgestimmtes Geschäft in Vertiseit-Aktien SchwedenMarktmissbrauch und Insiderhandel 112.818 €

Finansinspektionen verhängte gegen Carnegie Investment Bank per Sanktionsbescheid (sanktionsföreläggande) eine Sanktionsgebühr von 1.300.000 SEK wegen Marktmanipulation. Carnegie hatte am 2. August 2024 für einen Kunden eine Kauforder über 100.000 Aktien der Vertiseit AB gelegt, die im Einvernehmen mit einer anderen Partei gegen eine fast gleichzeitig platzierte Verkaufsorder zu gleicher Menge und gleichem Preis ausgeführt wurde (98.202 Aktien zu 43,70 SEK, 87 % des Tagesumsatzes). Das Geschäft konnte falsche oder irreführende Signale über Angebot, Nachfrage oder Kurs der Aktie geben.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Handelsabteilungen müssen mit Gegenparteien abgestimmte Aufträge als Manipulationsrisiko erkennen und stoppen, auch wenn sie im Kundenauftrag platziert werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen manipulativer Ordermuster (abgestimmte Gegenaufträge)

Behörde / Gericht
Finansinspektionen (FI)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. i und Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); 5 kap. 1 § 2 samt 6 och 19 §§ lagen (2016:1306) med kompletterande bestämmelser till EU:s marknadsmissbruksförordning
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
20.12.2024

Originalbetrag 1.300.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.11.2024.

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25.11.2024 Barclays plcFCA: 30 Mio. Pfund gegen Barclays plc wegen verschwiegener Katar-Vereinbarungen 2008 Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 35,9 Mio. €

Die FCA verhängte gegen Barclays plc eine Geldbuße von 30 Mio. Pfund. Nach den Feststellungen der FCA hatte Barclays bei den Kapitalerhöhungen im Juni und Oktober 2008 mit einer katarischen Investorengruppe Beratungsvereinbarungen geschlossen, deren Gebühren mit der Beteiligung an den Kapitalerhöhungen zusammenhingen. Diese Gebühren und der Zusammenhang wurden in Ankündigungen, Prospekten und einem Aktionärsrundschreiben nicht offengelegt, wodurch die Angaben nach Auffassung der FCA irreführend waren. Die FCA sah Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht bei veröffentlichten Informationen und gegen die Anforderungen an Aktionärsrundschreiben. Zur Kapitalerhöhung im Oktober 2008 stellte sie fest, dass Barclays plc leichtfertig (recklessly) gehandelt und gegenüber seinen Aktionären nicht integer gehandelt hatte (Listing Principle 3). Barclays plc hatte die Decision Notice vom 23.09.2022 an das Upper Tribunal verwiesen, die Referenz aber am 22.11.2024 zurückgezogen.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
LR 1.3.3R; LR 13.3.1R(3); Listing Principle 3; section 91 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 30.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.11.2024.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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25.11.2024 Barclays Bank plcFCA: 10 Mio. Pfund gegen Barclays Bank plc wegen unvollständiger Prospekte 2008 Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 12 Mio. €

Die FCA verhängte gegen Barclays Bank plc eine Geldbuße von 10 Mio. Pfund. Nach den Feststellungen der FCA gab die Bank im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung im Oktober 2008 Finanzinstrumente aus, deren Prospekte eine Beratungsvereinbarung mit einer katarischen Investorengruppe und die damit verbundenen Gebühren nicht erwähnten. Die Angaben waren dadurch nach Auffassung der FCA irreführend. Die FCA sah einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht bei veröffentlichten Informationen; gegen die Muttergesellschaft Barclays plc erging eine gesonderte Entscheidung. Barclays Bank plc hatte die Decision Notice vom 23.09.2022 an das Upper Tribunal verwiesen, die Referenz aber am 22.11.2024 zurückgezogen.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Listing Rule 1.3.3R; section 91 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 10.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.11.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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22.11.2024 United Parcel Service Inc. (UPS)UPS: Goodwill der Sparte UPS Freight falsch bewertet – 45 Mio. USD USAVeröffentlichungs- und Meldepflichten 43,2 Mio. €

UPS stützte die Bewertung von UPS Freight auf ein Beratergutachten mit rund 2 Mrd. USD, obwohl eigene Analysen nur etwa 650 Mio. USD ergaben, und verbuchte keine erforderliche Goodwill-Wertminderung. UPS zahlt 45 Mio. USD und muss Schulungen für bestimmte Führungskräfte, Organmitglieder und Beschäftigte einführen sowie einen unabhängigen Compliance-Berater einsetzen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bewertungsgutachten sind nur so gut wie die Informationen, die man den Gutachtern gibt – interne Erkenntnisse müssen in Impairment-Tests einfließen.

Behörde / Gericht
U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Section 17(a)(2),(3) Securities Act; Reporting-, Buchführungs-, interne Kontroll- und Disclosure-Controls-Vorschriften des Exchange Act
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt

Originalbetrag 45.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.11.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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22.11.2024 Banus Port Vagyonkezelő Zrt.Banus Port: 250 Mio. HUF für Scheinumsätze in der 4iG-Aktie UngarnMarktmissbrauch und Insiderhandel 608.080 €

Die Vermögensverwaltungsgesellschaft erzeugte von September 2023 bis Mai 2024 mit Geschäften über mehrere Milliarden Forint falsche Signale zum Handelsvolumen der 4iG-Aktie ('painting the tape'). Die Zentralbank untersagte die Wiederholung, verhängte 250 Mio. HUF und erstattete Strafanzeige.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Geschäfte, die vor allem Umsatz vortäuschen, sind Marktmanipulation – auch ohne Kursziel.

Behörde / Gericht
Magyar Nemzeti Bank (MNB)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 12, 15 MAR (Marktmanipulation)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Veröffentlicht
22.11.2024

Originalbetrag 250.000.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.11.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink

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22.11.2024 NOW: Pensions Limited und NOW: Pension Trustee LimitedPensions Regulator: je 50.000 GBP gegen NOW: Pensions und Trustee wegen Meldeversäumnissen Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 120.185 €

Das Determinations Panel des Pensions Regulator verhängte gegen NOW: Pensions Limited (Scheme Funder und Strategist) und NOW: Pension Trustee Limited (Trustee) des Master Trusts NOW: Pensions Trust je 50.000 GBP, den gesetzlichen Höchstbetrag. Beide hatten drei Serien nicht zugestellter Pflichtmitteilungen an Mitglieder und potenzielle Mitglieder – nach TPR über 80.000 Mitteilungen zu Rechten aus der automatischen Einschreibung – nicht als Significant Events und zwei davon nicht rechtzeitig als Rechtsverstöße gemeldet. Es war die erste Durchsetzungsmaßnahme gegen einen zugelassenen Master Trust wegen Meldeversäumnissen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Systemfehler bei Pflichtmitteilungen entdeckt, muss sie der Aufsicht zeitnah als Vorfall und als Rechtsverstoß melden – eine interne Aufarbeitung ersetzt die Meldung nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Meldung von System- und Prozessfehlern an die Aufsicht

Behörde / Gericht
The Pensions Regulator (TPR), Determinations Panel
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
s. 10 Pensions Act 1995; s. 16 Pension Schemes Act 2017; s. 70 Pensions Act 2004; reg. 14 Occupational Pension Schemes (Master Trusts) Regulations 2018
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Beide Unternehmen räumten die Verstöße in einer gemeinsamen Erklärung ein; das Panel stellte keinen bewussten Versuch fest, die Fehler zu verbergen; die Beträge wurden vollständig bezahlt.
Veröffentlicht
18.07.2025

Originalbetrag 100.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.11.2024.

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21.11.2024 BlueSnap Payment Services Ireland LimitedCentral Bank of Ireland: BlueSnap vermischte Kundengelder – 324.240 Euro und Verweis IrlandOrganisationspflichten 324.240 €

Der Zahlungsdienstleister hinterlegte von Januar 2021 bis Dezember 2022 Kundengelder nicht auf dem vorgesehenen Treuhandkonto, sondern vermischte sie mit anderen Geldern, und informierte die Zentralbank nach Entdeckung verspätet. Ursache waren laut Aufsicht mangelndes Regulierungsbewusstsein und unzureichende Aufsicht über die von der Gruppe erbrachten Safeguarding-Prozesse; die Buße von 463.200 Euro wurde wegen Vergleichs um 30 % auf 324.240 Euro reduziert.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Kundengelder müssen jederzeit nachvollziehbar getrennt sein – wer Safeguarding-Prozesse von der eigenen Gruppe erbringen lässt, bleibt selbst verantwortlich und muss Abweichungen umgehend melden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Trennung von Kundengeldern und Meldepflichten gegenüber der Aufsicht

Behörde / Gericht
Central Bank of Ireland
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
European Union (Payment Services) Regulations 2018, Regulations 17(2) und 27
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
30 % Nachlass für Vergleich mit unstreitigem Sachverhalt; Mängel vollständig behoben.
Veröffentlicht
21.11.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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13.11.2024 BNP Paribas Fortis SA/NVBNP Paribas Fortis: 10,4 Mio. EUR EZB-Sanktion wegen falscher Kapitalmeldungen EU-EbeneVeröffentlichungs- und Meldepflichten 10,4 Mio. €

BNP Paribas Fortis meldete nach der Entscheidung der EZB in 31 aufeinanderfolgenden Quartalen von 2014 bis 2021 auf konsolidierter Basis unrichtige Eigenmittelanforderungen und risikogewichtete Aktiva für Factoring-Forderungen, weil sie interne Modelle nutzte, von deren wesentlichen Mängeln sie wusste, und die Aufsicht darüber nicht informierte. Die EZB stufte den Verstoß als vorsätzlich und schwer ein und verhängte 10.400.000 EUR.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bekannte Modellmängel sind der Aufsicht offenzulegen, statt mit den fehlerhaften Ergebnissen weiter zu melden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Offenlegung bekannter Modellmängel gegenüber der Aufsicht

Behörde / Gericht
Europäische Zentralbank (EZB), Bankenaufsicht
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 430 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR), zuvor Art. 99 Abs. 1 CRR; Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1024/2013
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Veröffentlicht
20.12.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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12.11.2024 Saxo Bank A/S (Rechtsnachfolgerin der BinckBank N.V.)AFM: 1,6 Mio. Euro gegen Saxo Bank wegen Mängeln bei der BinckBank-Migration NiederlandeOrganisationspflichten 1,6 Mio. €

Die AFM verhängte am 12. November 2024 gegen die Saxo Bank A/S als Rechtsnachfolgerin der BinckBank N.V. drei Bußgelder von zusammen 1,6 Mio. Euro. Während der Überführung der BinckBank-Kunden auf die Systeme von Saxo führte BinckBank ihre Depotbuchhaltung so ungenau, dass die Zuordnung von Wertpapieren und Geldern nicht mehr sicher war (500.000 Euro), kontrollierte kritische Prozesse zum Schutz der Kundenvermögen unzureichend (500.000 Euro) und behandelte Kunden nicht sorgfältig, etwa durch verspätete Überweisungen und Transaktionen, zu hohe Kosten und einen schlecht erreichbaren Kundenservice (600.000 Euro). Saxo legte keinen Einspruch ein; die Bußgelder sind seit 25. Dezember 2024 bestandskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bei IT- und Kundenmigrationen nach einer Übernahme müssen Vermögenstrennung, Kontrollen und Kundenservice ausdrücklich abgesichert werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Vermögenstrennung und Kundenschutz bei IT- und Kundenmigrationen

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 165 Abs. 1 Buchst. a, b und f Besluit Gedragstoezicht financiële ondernemingen Wft (BGfo); Art. 4:90 Abs. 1 Wet op het financieel toezicht (Wft)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
07.01.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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06.11.2024 Waystone Fund Management (IE) LimitedCentral Bank: 393.512 Euro gegen Waystone wegen mangelhafter Aufsicht über Anlageverwalter IrlandOrganisationspflichten 393.512 €

Als Verwalter eines alternativen Investmentfonds prüfte die Gesellschaft den beauftragten Anlageverwalter kaum, der 2018/2019 17,7 Mio. Euro in schwer bewertbare Darlehensnoten investierte; bei der Aussetzung des Fonds im August 2020 standen 10,2 Mio. Euro aus. Die Central Bank stellte Verstöße u. a. bei Sorgfaltsprüfung, Interessenkonflikten, Delegationsaufsicht, Risikomanagement und Bewertung fest und verhängte per Vergleich einen Verweis und 393.512 Euro (562.160 Euro abzüglich 30 %), vom High Court am 31.03.2025 bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Anlageentscheidungen delegiert, bleibt verantwortlich und muss Erfahrung und Anlagen des Beauftragten laufend prüfen, auch bei langjährigen Geschäftspartnern.

Behörde / Gericht
Central Bank of Ireland
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
European Union (Alternative Investment Fund Managers) Regulations 2013 (S.I. No. 257 of 2013); s. 33BC Central Bank Act 1942
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Vergleich nach dem Verfahren der unstreitigen Tatsachen mit 30 % Nachlass; Verstöße eingeräumt; Anleger erhielten ihre Einlage in die Darlehensnoten über einen Vergleich zurück.
Veröffentlicht
08.11.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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06.11.2024 Deželna banka Slovenije d. d.Deželna banka Slovenije: 90.000 EUR für mangelhafte Kreditrisikovorsorge SlowenienOrganisationspflichten 90.000 €

Die Bank hatte von 2018 bis Mitte 2023 keine angemessenen Richtlinien für Wertberichtigungen und Rückstellungen nach IFRS 9 und den EBA-Leitlinien zum Kreditrisiko. Die Bankenaufsicht verhängte gegen die Bank eine Geldbuße von 90.000 EUR.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Richtlinien für Wertberichtigungen und Rückstellungen nach IFRS 9 müssen dokumentiert und laufend an die EBA-Leitlinien angepasst werden.

Behörde / Gericht
Banka Slovenije
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 171, Art. 396 Abs. 1 Nr. 19 ZBan-3
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Direktlink

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30.10.2024 Deutsche Bank, S.A.E.CNMV: 10 Mio. Euro und Beratungsverbot für Deutsche Bank SAE bei Devisenderivaten SpanienOrganisationspflichten 10 Mio. €

Die CNMV verhängte gegen Deutsche Bank SAE zwei Geldbußen von je 5.000.000 Euro, zusammen 10.000.000 Euro, weil die Bank spanische Kunden von 2018 bis März 2021 zu komplexen Devisenderivaten wie Target Profit Forwards und Pivot TPF beriet, ohne die Informations- und Eignungspflichten einzuhalten und im besten Kundeninteresse zu handeln. Zusätzlich wurde ihr für ein Jahr untersagt, zu komplexen OTC-Devisenderivaten zu beraten, bei denen der Kunde Optionen verkauft. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bei der Beratung zu komplexen Derivaten müssen Eignungsprüfung, Risikoaufklärung und Handeln im Kundeninteresse lückenlos dokumentiert sein; sonst drohen neben Bußgeldern Tätigkeitsverbote.

Bezug zu Schulung und Awareness

Anlageberatung und Eignungsprüfung bei komplexen Derivaten

Behörde / Gericht
Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 284.1 und Art. 283.12 i. V. m. Art. 208 bis 211 und 208 ter Texto refundido de la Ley del Mercado de Valores (Real Decreto Legislativo 4/2015); Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; Circular CNMV 3/2013
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
10.02.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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30.10.2024 野村證券株式会社 (Nomura Securities Co., Ltd.)Nomura Securities: 21,76 Mio. JPY für Layering im Future auf japanische Staatsanleihen JapanMarktmissbrauch und Insiderhandel 131.155 €

Eine im Eigenhandel tätige Person des Hauses hatte am 9. März 2021 im langfristigen JGB-Future (Kontrakt März 2021) an der Osaka Exchange wiederholt mehrere gestaffelte Aufträge ins Orderbuch gestellt, um rege Handelsaktivität vorzutäuschen, und dann jeweils günstiger gekauft oder teurer verkauft. Nach Einleitung eines Verwaltungsverfahrens räumte Nomura Sachverhalt und Betrag ein; festgesetzt wurde ein Verwaltungsgeld (課徴金) von 21.760.000 JPY, zusammengesetzt aus 6.940.000 JPY für das gegenläufige Volumen und 14.820.000 JPY für den Kaufüberhang.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Die Handelsüberwachung muss Layering-Muster im Eigenhandel erkennen, auch bei Anleihe-Futures und nicht nur bei Aktien.

Bezug zu Schulung und Awareness

Spoofing und Layering im Eigenhandel

Behörde / Gericht
Financial Services Agency (FSA, 金融庁) auf Empfehlung der Securities and Exchange Surveillance Commission (SESC, 証券取引等監視委員会)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Financial Instruments and Exchange Act (FIEA, 金融商品取引法) Art. 174-2 Abs. 1 und 8, Art. 159 Abs. 2 Nr. 1; FIEA Enforcement Order Art. 33-13 Nr. 2; Art. 185-7 Abs. 1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
31.10.2024

Originalbetrag 21.760.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.10.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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22.10.2024 Unisys Corp.SEC: 4 Mio. $ gegen Unisys wegen verharmloster Cybervorfälle nach SolarWinds USAVeröffentlichungs- und Meldepflichten 3,7 Mio. €

Unisys stellte Cyberrisiken in Pflichtveröffentlichungen als hypothetisch dar, obwohl es zwei Einbrüche mit Datenabfluss im Zusammenhang mit der SolarWinds-Kompromittierung erlebt hatte. Am selben Tag verhängte die SEC auch Strafen gegen Avaya (1 Mio. $), Check Point (995.000 $) und Mimecast (990.000 $).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Eingetretene Cybervorfälle dürfen in Anlegerinformationen nicht als bloßes Risiko beschrieben werden – Disclosure-Prozesse müssen IT-Sicherheit einbinden.

Behörde / Gericht
U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Securities Act of 1933, Securities Exchange Act of 1934 (inkl. Disclosure Controls)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Kooperation im Verfahren und Verbesserung der Cybersicherheitskontrollen.
Veröffentlicht
22.10.2024

Originalbetrag 4.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.10.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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21.10.2024 Avila Energy CorporationAvila Energy: 60.000 CAD (gemeinsame Zahlung) wegen falscher Angaben zur Verwendung von Emissionserlösen Kanada, AlbertaVeröffentlichungs- und Meldepflichten 40.005 €

Das börsennotierte Energieunternehmen kündigte in einem im Dezember 2022 eingereichten Angebotsdokument an, rund 1,5 Mio. CAD des Emissionserlöses für Datenanalysen zu verwenden, leitete den Großteil davon aber über einen Dienstleister an ein niederländisches Unternehmen weiter, um Zahlungsverpflichtungen einer nahestehenden Gesellschaft zu begleichen. Im Vergleich mit der ASC räumte Avila irreführende Angaben und eine falsche Bescheinigung gegenüber der Kommission ein; die Vergleichszahlung von 60.000 CAD (inkl. 10.000 CAD Kosten) leistet das Unternehmen gemeinsam mit einer weiteren Vergleichspartei (gemeinsame Zahlung), und es muss seine Organmitglieder und den Prüfungsausschuss schulen lassen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Angaben zur Mittelverwendung in Angebotsdokumenten sind verbindlich; Abweichungen zugunsten nahestehender Parteien sind ein schwerer Offenlegungsverstoß.

Bezug zu Schulung und Awareness

Wahrheitsgemäße Angaben zur Mittelverwendung und Umgang mit nahestehenden Parteien

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Alberta Securities Commission (ASC), Executive Director (Settlement Agreement and Undertaking)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Securities Act (Alberta), RSA 2000, c. S-4, s. 92(4.1) (irreführende Angaben) und s. 221.1 (falsche Bescheinigung)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Energie und Versorgung
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Keine früheren Sanktionen durch die ASC, Kooperation mit den Ermittlern; der Vergleich ersparte eine streitige Anhörung.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
23.10.2024

Originalbetrag 60.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.10.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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15.10.2024 Florim Consultoria Ltda. (ehem. Silverado Gestão e Investimentos), Santander Caceis Brasil DTVM S.A., Gradual CCTVM S.A. – Massa Falida u. a. (5 Unternehmen)CVM büßt Florim, Santander Caceis, BNY Mellon und Deutsche Bank im Silverado-FIDC-Fall BrasilienMarktmissbrauch und Insiderhandel 41,2 Mio. €

Die Comissão de Valores Mobiliários (CVM) verurteilte Florim Consultoria Ltda. (früher Silverado Gestão e Investimentos Ltda.) wegen betrügerischer Geschäfte bei der Verwaltung von drei Forderungsfonds (FIDC) zu 244.979.397,58 BRL. Wegen mangelhafter Kontrollen als Administratoren bzw. Verwahrer der Fonds erhielten Santander Caceis Brasil DTVM S.A. 2.720.000,00 BRL, Gradual CCTVM S.A. – Massa Falida 1.700.000,00 BRL, BNY Mellon Serviços Financeiros DTVM S.A. 1.200.000,00 BRL und Deutsche Bank S.A. – Banco Alemão 500.000,00 BRL, zusammen 251.099.397,58 BRL gegen Unternehmen. von einzelnen Vorwürfen wurden BNY Mellon, Gradual, Santander Caceis und Deutsche Bank freigesprochen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Administratoren und Verwahrer von Forderungsfonds müssen Forderungsnachweise und Kontozugriffe des Managers aktiv prüfen – sonst haften sie neben ihm.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kontrollpflichten von Fondsadministratoren und Verwahrstellen

Behörde / Gericht
Comissão de Valores Mobiliários (CVM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Instrução CVM 08/1979, Ziff. I i. V. m. II c; Instrução CVM 356/2001, Art. 8 § 3 I, Art. 38 III und IV, Art. 39 II und III i. V. m. § 4
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
16.10.2024

Originalbetrag 251.099.397,58 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.10.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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09.10.2024 ein britisches WertpapierhandelshausCONSOB: 260.000 EUR Geldbuße gegen ein Wertpapierhandelshaus wegen ungedeckter Leerverkäufe, Gewinn eingezogen ItalienMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 260.000 €

Die CONSOB verhängte gegen ein britisches Wertpapierhandelshaus eine Geldbuße von 260.000 EUR und ordnete zusätzlich die Einziehung des erzielten Gewinns von 248.203 EUR an. Die Gesellschaft hatte am 12. und 13.07.2022 während der Kapitalerhöhung eines börsennotierten italienischen Unternehmens 299.653 Aktien im Gegenwert von 551.742 EUR ungedeckt leerverkauft (230.000 EUR für den Verstoß gegen Art. 12 der Leerverkaufsverordnung) und die entstandene Netto-Leerverkaufsposition weder der CONSOB noch der Öffentlichkeit gemeldet (Erhöhung um 30.000 EUR).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Leerverkäufe ohne vorherige Deckung und ohne Meldung der Netto-Position kosten nicht nur ein Bußgeld, sondern auch den gesamten Gewinn.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ungedeckte Leerverkäufe und Meldepflichten für Netto-Leerverkaufspositionen

Behörde / Gericht
CONSOB (Commissione Nazionale per le Società e la Borsa)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 5, 6, 9 und 12 Verordnung (EU) 236/2012 (Leerverkaufsverordnung); Art. 193-ter Abs. 1, 2 und 4 D.Lgs. 58/1998 (TUF)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Veröffentlicht
07.11.2024
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 09.10.2026 · Direktlink

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30.09.2024 ein registrierter Swap-HändlerCFTC: 4 Mio. USD wegen fehlerhafter Meldung von über fünf Millionen Swaps USAVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 3,57 Mio. €

Die CFTC verhängte gegen den registrierten Swap-Händler eine Geldbuße von 4 Mio. USD. Von 2018 bis 2023 meldete das Unternehmen mehr als fünf Millionen Swap-Geschäfte falsch oder verspätet, unter anderem wegen einer doppelt verwendeten Swap-Kennung, falscher wesentlicher Geschäftsdaten und Zeitstempel sowie Fehlern bei Folgemeldungen. Das Unternehmen räumte die Tatsachen ein; die Geldbuße fiel wegen erheblicher Kooperation und Abhilfe niedriger aus. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Meldestrecken für Derivate brauchen laufende Datenqualitätskontrollen; wer Fehler selbst anzeigt, kann die Sanktion deutlich mindern.

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Sections 2(a)(13) und 4r(a)(3) Commodity Exchange Act; CFTC Regulations 43.3 und 45.3–45.4
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
01.10.2024

Originalbetrag 4.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.09.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.09.2026 · Direktlink

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27.09.2024 ein singapurisches Agrar-LieferkettenunternehmenAgrarhändler: 3,25 Mio. USD wegen verspätet gemeldeter Baumwollverkäufe USAVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 2,91 Mio. €

Die CFTC verhängte gegen das in Singapur ansässige Agrar-Lieferkettenunternehmen eine Geldbuße von 3.250.000 USD. Tochtergesellschaften meldeten im August und September 2021 fünf Verkäufe von mehr als 375.000 Ballen US-Baumwolle im Wert von über 190 Mio. USD an einen asiatischen Abnehmer ein bis fünf Wochen zu spät an das US-Landwirtschaftsministerium und ließen sie in sieben Meldungen auf Form 304 an die CFTC aus. Nach der Anordnung geschah dies wissentlich oder leichtfertig, obwohl das Unternehmen wusste, dass solche Verkaufsdaten den Baumwollpreis beeinflussen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Meldepflichtige Verkäufe gehören sofort in die Pflichtmeldungen, gerade bei großen, marktbewegenden Geschäften.

Bezug zu Schulung und Awareness

Rechtzeitige und vollständige Pflichtmeldungen an Behörden

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Section 6(c)(1)(A) Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 9(1)(A)); CFTC Regulations 19.02(a) und 180.1(a)(4); frühere CFTC Regulation 19.01(a) (17 C.F.R. § 19.01(a) (2020))
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Mildernde Umstände
Die CFTC würdigte die Kooperation des Unternehmens bei den Ermittlungen und die mitgeteilten Abhilfemaßnahmen.
Veröffentlicht
27.09.2024

Originalbetrag 3.250.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.09.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.09.2026 · Direktlink

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26.09.2024 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in DubaiDFSA: Enforceable Undertaking eines Prüfers wegen verspäteter Prüfungsdokumentation Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichtenanonymisiert Sonstiges

Die als Registered Auditor tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellte über drei Jahre bei mehreren Prüfungsakten die vollständige und endgültige Dokumentation nicht rechtzeitig fertig, entgegen ISA 230 und ISQM 1. Die DFSA nahm eine Enforceable Undertaking an, in der sich die Gesellschaft zu Abhilfe verpflichtete; eine Geldbuße wurde nicht verhängt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Prüfungsakten müssen fristgerecht abgeschlossen werden – sie sind der Beleg für das Prüfungsurteil und Gegenstand der Aufsicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fristgerechte Archivierung von Prüfungsakten

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
International Standard on Auditing 230 (Audit Documentation); International Standard on Quality Management 1
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Mildernde Umstände
Kooperation der Gesellschaft von der DFSA ausdrücklich anerkannt.
Veröffentlicht
26.09.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.09.2026 · Direktlink

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16.09.2024 eine in den VAE tätige AuslandsbankCBUAE verhängt 5 Mio. AED gegen eine Auslandsbank Vereinigte Arabische EmirateKapitalmarkt und Finanzaufsichtanonymisiert 1,22 Mio. €

Die Central Bank of the UAE (CBUAE) verhängte gegen eine nicht genannte, in den VAE tätige Bank eine Geldbuße von 5 Mio. AED, gestützt auf Art. 89 und 137 des Zentralbankgesetzes (Federal Decree Law No. 14 of 2018) und Art. 14 des Geldwäschegesetzes (Federal Decree Law No. 20 of 2018). Zusätzlich musste die Bank die Maßnahme dem Verwaltungsrat ihres ausländischen Hauptsitzes vorlegen; worin die Verstöße bestanden, nennt die Mitteilung nicht.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtsmaßnahmen gegen eine Bank vor Ort können bis zum Verwaltungsrat ihres ausländischen Hauptsitzes reichen – Compliance vor Ort gehört deshalb in die Governance der Gruppe.

Bezug zu Schulung und Awareness

Einbindung der Konzernleitung bei Aufsichtsmaßnahmen

Behörde / Gericht
Central Bank of the UAE (CBUAE)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Art. 89 und 137 Federal Decree Law No. (14) of 2018 (Zentralbankgesetz); Art. 14 Federal Decree Law No. (20) of 2018 (AML/CFT)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
16.09.2024

Originalbetrag 5.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.09.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.09.2026 · Direktlink

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10.09.2024 ein US-amerikanischer GetränkekonzernGetränkekonzern: ungenaue Recyclingangaben zu Kaffeekapseln im Jahresbericht USAVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 1,36 Mio. €

In den Jahresberichten 2019 und 2020 behauptete der Konzern, Tests bestätigten die Recyclingfähigkeit seiner Kaffeekapseln, verschwieg aber, dass zwei der größten US-Recyclingunternehmen erhebliche Bedenken geäußert und erklärt hatten, die Kapseln derzeit nicht annehmen zu wollen. Der Konzern zahlt 1,5 Mio. USD Zivilstrafe.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nachhaltigkeitsaussagen in Pflichtberichten müssen vollständig sein – bekannte Einwände von Abnehmern gehören dazu.

Behörde / Gericht
U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Section 13(a) Securities Exchange Act 1934, Rule 13a-1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft

Originalbetrag 1.500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.09.2024.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.09.2026 · Direktlink

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06.09.2024 eine brasilianische BankBrasilianische Bank: Buße wegen unzulässiger Korrespondentengebühren, auf 2,35 Mio. BRL gesenkt BrasilienKapitalmarkt und Finanzaufsichtanonymisiert 380.244 €

Der BCB-Sanktionsausschuss COPAS verhängte gegen eine brasilianische Bank eine Geldbuße von 2.940.000,00 BRL, weil die Bank von Februar 2015 bis März 2020 in 87.906 Kreditverträgen die Gebühr für die Plattform ihres Bankkorrespondenten der Kreditsumme der Kunden zuschlug (insgesamt 52.218.335,66 BRL), obwohl Resolução CMN 3.954/2011 solche Zusatzentgelte untersagte. Der Rekursrat des nationalen Finanzsystems (CRSFN) setzte die Buße am 12. August 2025 auf 2.352.000,00 BRL herab; sie ist bezahlt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Entgelte von Vertriebspartnern dürfen nicht verdeckt auf Kundenkredite umgelegt werden, wenn die Aufsicht das untersagt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Unzulässige Entgelte bei Krediten über Vertriebspartner

Behörde / Gericht
Banco Central do Brasil (Comitê de Decisão de Processo Administrativo Sancionador – COPAS)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Lei 13.506/2017, Art. 3 XVII q, Art. 5 II; Resolução CMN 3.954/2011, Art. 17 (heute Resolução CMN 4.935/2021, Art. 11 I)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
reduziert
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Bei der Bemessung wurde berücksichtigt, dass keine rechtskräftigen Vorverurteilungen in Sanktionsverfahren vorlagen.

Originalbetrag 2.352.000 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.09.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 06.09.2026 · Direktlink

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04.09.2024 eine belgische BankBelgische Bank: 1 Mio. EUR, weil Kassenobligationen ohne Prospekt angeboten wurden BelgienVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 1 Mio. €

Die Bank bot ihre Kassenobligationen weiter öffentlich an, nachdem das über zwölf Monate eingeworbene Volumen spätestens am 4. April 2023 die Schwelle von 75 Mio. EUR für die Befreiung von der Prospektpflicht erreicht hatte, ohne einen Prospekt zu veröffentlichen, und verbreitete Werbung dafür ohne vorherige Genehmigung der FSMA. Bis zum Vertriebsstopp am 1. Juni 2023 nahm sie so 289.218.514 EUR ein. Im Vergleich zahlt die Bank mutmaßlich 1.000.000 EUR und sagt eine Verstärkung ihres Direktionskomitees um ein Mitglied mit fundierter juristischer Expertise zu; die FSMA verwies darauf, dass die Bank schon 2021 einen Vergleich über 300.000 EUR wegen nicht vorab genehmigter Werbung geschlossen hatte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Befreiungen von der Prospektpflicht, die an Volumenschwellen hängen, müssen laufend überwacht werden; bei absehbarer Überschreitung ist der Vertrieb sofort anzupassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Prospektpflicht und Schwellenwerte bei Daueremissionen von Banken

Behörde / Gericht
Autorité des services et marchés financiers / Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten (FSMA) – Comité de direction (règlement transactionnel)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 1 Abs. 4 lit. j und Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung); Art. 24 § 1 und Art. 27 Gesetz vom 11. Juli 2018 über öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten; Art. 71 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Die Bank stellte den Vertrieb zum 1. Juni 2023 ein, legte der FSMA danach einen Prospektentwurf vor und beschloss organisatorische Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsrisikokultur.
Haftung von Führungskräften
Als Teil des Vergleichs sagte die Bank zu, das Direktionskomitee um ein Mitglied mit fundierter juristischer Expertise zu ergänzen und bis dahin einen beratenden Exekutivausschuss mit einem solchen Mitglied einzurichten.
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.09.2026 · Direktlink

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28.08.2024 eine frühere US-TerminbörseFrühere Terminbörse: 22 Mio. USD wegen verschwiegener Volumenprämien und falscher Angaben USAVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 19,8 Mio. €

Die CFTC verhängte gegen die frühere Terminbörse eine Geldbuße von 22 Mio. USD. Die Börse zahlte von 2015 bis 2018 einzelnen Teilnehmern ihres Market-Maker-Programms neben der offengelegten festen Vergütung volumenabhängige Beträge, legte dies weder der CFTC noch der Öffentlichkeit, der eigenen Compliance oder dem Regulierungsdienstleister offen und machte der CFTC dazu falsche und irreführende Angaben. Zudem folgte sie einer Empfehlung ihres Regulierungsdienstleisters zu bestimmten Handelsaktivitäten nicht und hielt auch nicht fest, warum.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Anreizprogramme einer Handelsplattform müssen vollständig offengelegt und der eigenen Compliance bekannt sein; unrichtige Auskünfte an die Aufsicht sind ein eigener Verstoß.

Bezug zu Schulung und Awareness

Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gegenüber Aufsichtsbehörden

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Sections 5(d)(2), 5(d)(7), 5(d)(12) und 6(c)(2) Commodity Exchange Act; CFTC Regulations 38.150, 38.154(c), 38.400, 38.401(b), 38.650, 38.651, 38.4(b) und 40.6
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
29.08.2024

Originalbetrag 22.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.08.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.08.2026 · Direktlink

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27.08.2024 die Handelstochter eines europäischen EnergiekonzernsHandelstochter eines Energiekonzerns: versuchte Manipulation von Benzin-Futures USAMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 43 Mio. €

Die Handelsgesellschaft verkaufte physisches Benzin unter den Kaufangeboten, um den Referenzpreis zu drücken und so ihre Short-Positionen in EBOB-bezogenen Futures zu begünstigen. Im Vergleich zahlt sie 48 Mio. USD Zivilstrafe.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Physischer Handel und Derivatepositionen müssen gemeinsam überwacht werden, weil Manipulation oft über den Benchmark-Preis läuft.

Bezug zu Schulung und Awareness

Marktmanipulation im Rohstoffhandel (physische Geschäfte zugunsten von Derivatepositionen)

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Commodity Exchange Act und CFTC-Regulations (versuchte Marktmanipulation)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Energie und Versorgung

Originalbetrag 48.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.08.2024.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.08.2026 · Direktlink

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26.08.2024 eine australische BankAustralische Bank: Rekordbußgeld von 4,995 Mio. AUD wegen verdächtiger Strom-Futures-Orders AustralienMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 3,03 Mio. €

Die Bank ließ als Marktteilnehmerin an der ASX 24 zwischen Januar und September 2022 in 50 Fällen Orders von drei Kunden auf Strom-Futures zu, bei denen sie hätte vermuten müssen, dass sie kurz vor Handelsschluss den Abrechnungspreis beeinflussen sollten („marking the close“). Das MDP erließ einen Bußgeldbescheid über mutmaßlich 4,995 Mio. AUD, das bis dahin höchste MDP-Bußgeld; erschwerend wirkte, dass die Bank auf mehrere Hinweise der ASIC nicht rechtzeitig reagierte und eine bekannte Lücke in der Handelsüberwachung monatelang nicht schloss.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Marktteilnehmer müssen Überwachungslücken sofort mit Übergangslösungen schließen und Hinweise der Aufsicht auf verdächtigen Kundenhandel ernst nehmen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Handelsüberwachung und Umgang mit verdächtigen Kundenorders (Gatekeeper-Pflichten)

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Markets Disciplinary Panel (MDP) der Australian Securities and Investments Commission (ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Rule 3.1.2(1)(b)(iii) ASIC Market Integrity Rules (Futures Markets) 2017; s 798H(1) Corporations Act 2001 (Cth)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Die Bank erkannte die Verstöße an und stimmte einer gemeinsamen Tatsachendarstellung zu.
Veröffentlicht
25.09.2024

Originalbetrag 4.995.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.08.2024.

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20.08.2024 eine niederländische FinanzholdingAFM: 3 Mio. Euro Bußgeld gegen eine Finanzholding wegen Marktmanipulation (angefochten) NiederlandeMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 3 Mio. €

Die niederländische Finanzmarktaufsicht AFM verhängte am 20. August 2024 gegen eine vor allem im Immobiliengeschäft tätige niederländische Finanzholding ein Bußgeld von 3 Mio. Euro wegen Marktmanipulation. Die Holding hielt eine große Beteiligung an einem börsennotierten niederländischen Unternehmen, beauftragte am 20. September 2022 ihre Bank mit dem außerbörslichen Verkauf von bis zu 1,2 Mio. Aktien und kaufte zugleich an drei Handelstagen kleine Stückzahlen zu hohen Limits, was den Kurs nach oben trieb. Den Einspruch wies die AFM am 17. April 2025 zurück; die Holding erhob am 28. Mai 2025 Klage beim zuständigen Gericht.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer ein großes Aktienpaket verkaufen will, darf nicht parallel mit aggressiven Kauforders den Kurs nach oben treiben.

Bezug zu Schulung und Awareness

Verbot der Marktmanipulation beim Verkauf großer Aktienpakete

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung, MAR)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Bau und Immobilien
Veröffentlicht
20.12.2024

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19.08.2024 zwei Gesellschaften eines brasilianischen Zucker- und EnergiekonzernsZuckerkonzern: 750.000 USD wegen konzerninterner Wash Sales bei Zucker-Futures USAMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 679.286 €

Die CFTC verhängte gegen eine brasilianische und eine Schweizer Gesellschaft eines brasilianischen Zucker- und Energiekonzerns gesamtschuldnerisch eine Geldbuße von 750.000 USD. Von März bis September 2022 führten die beiden Konzerngesellschaften 44 Exchange-for-Physical-Geschäfte mit Zucker-Futures an einer US-Terminbörse zwischen nicht unabhängig gesteuerten Konten aus, um physischen Zucker konzernintern zu übertragen; die CFTC wertete sie als verbotene Wash Sales und nicht wettbewerblich ausgeführte Geschäfte. Betroffen waren mehr als 50.000 Kontrakte im Wert von über 1 Mrd. USD; die Unternehmen räumten die Tatsachen ein.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Konzerninterne Übertragungen über die Börse sind Wash Sales, wenn beide Seiten nicht unabhängig gesteuert werden; dafür braucht es andere Wege.

Bezug zu Schulung und Awareness

Wash Sales und konzerninterne Börsengeschäfte

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Section 4c(a)(1) und (2)(A) Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 6c(a)(1), (2)(A)); CFTC Regulation 1.38(a)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Mildernde Umstände
Die CFTC erkannte die mitgeteilte Abhilfe an: Einstellung der konzerninternen EFPs, schriftliches Compliance-Handbuch, Schulungen zum US-Recht, jährliche Schulungsprogramme und zusätzliches Compliance-Personal.
Veröffentlicht
19.08.2024

Originalbetrag 750.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.08.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.08.2026 · Direktlink

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16.08.2024 eine große WirtschaftsprüfungsgesellschaftFCA: 15 Mio. Pfund gegen Prüfungsgesellschaft wegen unterlassener Meldung bei einem Minibond-Anbieter Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 17,6 Mio. €

Die FCA verhängte gegen eine große Prüfungsgesellschaft eine Geldbuße von 15 Mio. Pfund. Nach den Feststellungen der FCA stieß die Prüfungsgesellschaft bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2016 eines Minibond-Anbieters im Herbst 2016 auf fehlende Kooperation, aggressives Verhalten und irreführende Angaben des Unternehmens. Die Prüfungsgesellschaft hätte der FCA nach deren Auffassung melden müssen, dass dies für die Aufsicht erheblich sein konnte, unterließ die Meldung jedoch. Der Minibond-Anbieter ging 2019 in die Insolvenzverwaltung; Anleger hatten Minibonds im Nennwert von rund 237 Mio. Pfund gekauft.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
section 345 FSMA 2000 (Pflichten von Abschlussprüfern gegenüber der FCA)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige

Originalbetrag 15.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.08.2024.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.08.2026 · Direktlink

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06.08.2024 eine britische WirtschaftsprüfungsgesellschaftFCA: Öffentliche Rüge für Prüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Client-Assets-Berichte Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert Verwarnung

Die FCA veröffentlichte eine Rüge gegen eine britische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Nach den Feststellungen der FCA erstellte sie als Abschlussprüfer eines beaufsichtigten Unternehmens zwischen Juli 2015 und Mai 2019 vier Berichte über den Schutz von Kundenvermögen (Client Assets Reports) nicht ordnungsgemäß und meldete der FCA insgesamt 25 Verstöße des Kunden gegen die Regeln zum Kundenvermögen (CASS) nicht. Die FCA betonte, dass sie auf diese Berichte für ihre Aufsicht angewiesen ist.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
SUP 3.10.4A R(1); section 345 FSMA 2000
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 06.08.2026 · Direktlink

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02.08.2024 ein britischer VermögensverwalterFCA: Öffentliche Rüge für Vermögensverwalter wegen riskanter illiquider Fondsinvestments Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichtenanonymisiert Verwarnung

Die FCA sprach gegenüber einem britischen Vermögensverwalter eine öffentliche Rüge aus. Nach den Feststellungen der FCA investierte der Vermögensverwalter als Fondsverwalter mehrerer französischer OGAW-Fonds zwischen April 2015 und November 2019 in überwiegend nicht börsennotierte, schwer veräußerbare Anlagen, ohne ausreichende Sorgfaltsprüfung, Risikosteuerung und Konfliktmanagement; zudem war die Aufzeichnung der Handelsdaten mangelhaft und die Zusammenarbeit mit der FCA unzureichend. Im Rahmen der Einigung stellte die Unternehmensgruppe 250 Mio. Euro für betroffene Anteilsinhaber bereit, verzichtete auf Gebühren und Anlagen von 320 Mio. Euro und sagte zu, ihre britische Zulassung zurückzugeben.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
FCA Principles 2, 3 und 11; section 205 FSMA 2000
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.08.2026 · Direktlink

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26.07.2024 ein emiratischer VersicherungsmaklerCBUAE entzieht Versicherungsmakler die Lizenz wegen schwacher Compliance Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichtenanonymisiert Sonstiges

Nach einer Prüfung stellte die Zentralbank fest, dass der Versicherungsmakler einen schwachen Compliance-Rahmen hatte und seine aufsichtsrechtlichen Pflichten nicht erfüllte. Sie entzog ihm die Lizenz und strich ihn aus dem Register.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Für Versicherungsvermittler kann ein dauerhaft schwacher Compliance-Rahmen unmittelbar zum Verlust der Lizenz führen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Mindestanforderungen an die Compliance von Versicherungsvermittlern

Behörde / Gericht
Central Bank of the UAE (CBUAE)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 22(2) Board of Directors Resolution No. 15 of 2013 Concerning Insurance Brokerage Regulations
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
26.07.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.07.2026 · Direktlink

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19.07.2024 ein französischer DrohnenherstellerDrohnenhersteller: irreführender Halbjahresbericht vor Übernahmeangebot FrankreichMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 150.000 €

Der Drohnenhersteller verbreitete im Halbjahresbericht 2018 irreführende Angaben zu fehlenden Wertminderungsindikatoren der Drohnensparte, dem Goodwill und dem Ergebnis. Sanktion gegen das Unternehmen: 150.000 €.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Werthaltigkeitstests verlustreicher Sparten sind im Übernahmekontext besonders sensibel.

Bezug zu Schulung und Awareness

Richtige Finanzberichterstattung bei Übernahmeplänen

Behörde / Gericht
Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 12 Abs. 1 lit. c, Art. 15 MAR; Art. 8 und 14 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 6 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.07.2026 · Direktlink

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09.07.2024 ein spanischer KonsumentenkreditanbieterAFM: 3,7 Mio. Euro Bußgeld gegen einen Konsumentenkreditanbieter wegen Kreditvergabe NiederlandeOrganisationspflichtenanonymisiert 3,7 Mio. €

Die AFM verhängte am 9. Juli 2024 gegen den Konsumentenkreditanbieter ein Bußgeld von 3,7 Mio. Euro, weil er bei Konsumentenkrediten in 4 von 10 geprüften Akten zu wenige Informationen über die finanzielle Lage der Kunden einholte und in 5 von 10 Fällen Kredite vergab, die mit Blick auf eine Überschuldung nicht verantwortbar waren. Die Mängel gingen überwiegend auf Richtlinien und Prozesse des Unternehmens zurück; weil die AFM 2019 bereits gegen die Rechtsvorgängerin ein Bußgeld von 1.125.000 Euro verhängt hatte, wurde der Betrag wegen Wiederholung erhöht. Einspruch wurde nicht eingelegt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Branchenstandards zur Kreditwürdigkeitsprüfung sind Mindestanforderungen; wer nach einem Bußgeld die Prozesse nicht nachhaltig korrigiert, zahlt beim nächsten Mal mehr.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kreditwürdigkeitsprüfung und Schutz vor Überschuldung

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 4:34 Abs. 1 und 2 Wet op het financieel toezicht (Wft); Art. 4:34 Abs. 1 Wft i. V. m. Art. 113 Abs. 1 Besluit Gedragstoezicht financiële ondernemingen Wft (BGfo)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Laut AFM ergreift das Unternehmen Maßnahmen gegen eine Wiederholung und hat einen Teil der möglicherweise zu hoch finanzierten Kunden entschädigt.
Veröffentlicht
17.07.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 09.07.2026 · Direktlink

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03.07.2024 eine Schweizer Großbank und ihre Tochtergesellschaft in SingapurUngedeckte Leerverkäufe: 27,2 Mrd. KRW gegen zwei frühere Gesellschaften einer Großbank SüdkoreaMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 18,2 Mio. €

Die Securities and Futures Commission (SFC) der Financial Services Commission stellte fest, dass die Schweizer Bank (heute Teil eines anderen Bankkonzerns) vom 7. April 2021 bis 9. Juni 2022 Leerverkaufsaufträge über rund 60,33 Mrd. KRW (162.365 Aktien in 20 Titeln) und ihre Tochtergesellschaft in Singapur vom 29. November 2021 bis 9. Juni 2022 über rund 35,28 Mrd. KRW (401.195 Aktien in fünf Titeln) erteilt hatten, ohne die Aktien im Bestand zu haben. In ihrer Sitzung vom 3. Juli 2024 verhängte sie Geldbußen von insgesamt 27.173 Mio. KRW (rund 16,94 Mrd. KRW gegen die Schweizer Bank, rund 10,23 Mrd. KRW gegen die Tochtergesellschaft in Singapur), nach Angaben der FSC die höchste bzw. dritthöchste Einzelbuße für ungedeckte Leerverkäufe seit Einführung dieser Geldbußen im April 2021.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Handelssysteme müssen vor jeder Verkaufsorder prüfen, ob die Wertpapiere tatsächlich im Bestand oder geliehen sind.

Bezug zu Schulung und Awareness

Leerverkaufsregeln und Bestandsprüfung vor Orderaufgabe

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC) der Financial Services Commission (FSC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Leerverkaufsvorschriften des Financial Investment Services and Capital Markets Act (FSCMA)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
03.07.2024

Originalbetrag 27.173.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.07.2024.

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03.07.2024 eine französische GroßbankBaFin: 830.000 Euro gegen Großbank wegen Kosteninformation und Geeignetheitsprüfung DeutschlandOrganisationspflichtenanonymisiert 830.000 €

Die BaFin setzte am 3. Juli 2024 Geldbußen von insgesamt 830.000 Euro gegen eine französische Großbank fest. Deren deutsche Niederlassung hatte Kundinnen und Kunden im Geschäftsjahr 2019/2020 in einzelnen Fällen nicht rechtzeitig und nicht vorgabengerecht über alle Kosten und Nebenkosten von Finanzinstrumenten informiert und Wertpapierdienstleistungen erbracht, ohne bei der Geeignetheitsprüfung ausreichende Angaben zu den finanziellen Verhältnissen einzuholen. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Kosteninformation und Geeignetheitsprüfung sind Kernpflichten des Anlegerschutzes; schon einzelne Versäumnisse führen zu hohen Bußgeldern.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kosteninformation und Geeignetheitsprüfung nach MiFID II korrekt durchführen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 63 Abs. 7 bis 9 WpHG, Art. 46 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; § 64 Abs. 3 WpHG i. V. m. Art. 54 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
25.07.2024

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24.06.2024 eine japanische Großbank und zwei konzernverbundene WertpapierhäuserGroßbank und zwei Wertpapierhäuser: Anordnungen wegen Verstößen gegen die Firewall JapanOrganisationspflichtenanonymisiert Anordnung

Die beiden konzernverbundenen Wertpapierhäuser und die Bank erhielten Geschäftsverbesserungsanordnungen; die Bank und die Konzernholding mussten zudem nach dem Banking Act berichten. Die Häuser hatten wiederholt, bei dem einen Wertpapierhaus mindestens 13-mal, nicht öffentliche Kundeninformationen ausgetauscht, obwohl die Kunden dies untersagt oder nicht eingewilligt hatten, und solche Informationen teils zur Akquise von Emissionsmandaten genutzt. Die Bank verhandelte zudem unzulässig Emissionsanteile für dieses Wertpapierhaus und machte dies in mindestens einem Fall zur Bedingung eines Kreditvertrags.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Informationssperren im Finanzkonzern brauchen Kontrollen, die auch die Vorstandsebene und Koppelungen zwischen Kredit- und Emissionsgeschäft erfassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umgang mit nicht öffentlichen Kundeninformationen im Finanzkonzern

Behörde / Gericht
Financial Services Agency (FSA, 金融庁) auf Empfehlung der Securities and Exchange Surveillance Commission (SESC, 証券取引等監視委員会)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Financial Instruments and Exchange Act (FIEA, 金融商品取引法) Art. 51 und Art. 51-2; Art. 44-3 Abs. 1 Nr. 4 FIEA i. V. m. Art. 153 Abs. 1 Nr. 7 und 8 sowie Art. 40 Nr. 2 FIEA i. V. m. Art. 123 Abs. 1 Nr. 5 Cabinet Office Order on Financial Instruments Business; Art. 33 Abs. 1 und Art. 44-3 Abs. 1 Nr. 2 FIEA; Banking Act (銀行法) Art. 24 Abs. 1, Art. 52-31 Abs. 1
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Haftung von Führungskräften
Ein damaliger stellvertretender Präsident (Deputy President) dieses Wertpapierhauses nahm vertrauliche Kundeninformationen von einem Executive Officer der Bank selbst entgegen; die Anordnungen verlangten die Klärung der Verantwortung einschließlich des Managements.
Veröffentlicht
24.06.2024

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19.06.2024 ein italienischer Versicherer in ZwangsliquidationIVASS: 8,28 Mio. EUR gegen Versicherer wegen schwerer Mängel im Risikomanagement ItalienOrganisationspflichtenanonymisiert 8,28 Mio. €

Die Versicherungsaufsicht IVASS verhängte gegen den Versicherer, der seit dem 27.10.2023 unter Zwangsliquidation steht, eine Geldbuße von 8.280.000 EUR nach Art. 310 Abs. 1 CAP. Beanstandet wurden schwere Mängel in Steuerung, Management und Kontrolle der Finanzrisiken, bis zum Geschäftsjahr 2020 auch bei der Berechnung der Best Estimate Liabilities, Schwächen bei der Solvabilitätsbeurteilung und im Risk Appetite Framework sowie die verspätete Umsetzung eines nach einer früheren IVASS-Prüfung aufgestellten Abhilfeplans. Am selben Tag verhängte IVASS in einem gesonderten Bescheid weitere 312.682,50 EUR wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein nach einer Aufsichtsprüfung aufgestellter Abhilfeplan muss zügig umgesetzt werden; wird er verschleppt, ist das selbst ein Sanktionsgrund.

Bezug zu Schulung und Awareness

Risikomanagement und Solvabilitätsbeurteilung bei Versicherern

Behörde / Gericht
IVASS (Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 30, 30-bis, 30-ter, 35-quater, 36-bis, 37-ter, 47-quater und 310 Abs. 1 D.Lgs. 209/2005 (Codice delle assicurazioni private, CAP); IVASS-Verordnungen 18/2016, 24/2016, 32/2016, 34/2017 und 38/2018
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
31.07.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.06.2026 · Direktlink

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18.06.2024 eine schwedische WertpapierbörseSchwedische Wertpapierbörse: 100 Mio. SEK für lückenhafte Überwachung auf Insiderhandel SchwedenMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 8,88 Mio. €

Finansinspektionen erteilte der Börse eine Anmerkung und eine Sanktionsgebühr von 100.000.000 SEK. Bei vier größeren Unternehmensereignissen in den Jahren 2021 und 2022 analysierte die Handelsüberwachung auffälligen Handel nicht näher, sodass Verdachtsfälle von Insiderhandel weder erkannt noch an FI gemeldet wurden; außerdem ließ die Börse 2022 und 2023 in zwei Fällen Finanzinstrumente zum Handel zu, bevor ein Prospekt gebilligt, registriert und veröffentlicht war. Laut Beschluss hatte die Börse 180 Beschäftigte und 2023 einen Umsatz von 2.103 Mio. SEK.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Handelsplatzbetreiber müssen auffällige Handelsmuster vor Unternehmensmeldungen aktiv analysieren und Verdachtsfälle melden; ein Alarm ohne Nachprüfung genügt nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Handelsüberwachung und Verdachtsmeldungen zu Insiderhandel

Behörde / Gericht
Finansinspektionen (FI)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); 13 kap. 3 och 7 §§ lagen (2007:528) om värdepappersmarknaden; 25 kap. 1 och 8 §§ LV
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
50 bis 249
Mildernde Umstände
Einzelfälle in einem begrenzten Zeitraum, keine festgestellten Schäden, zugesagte Verbesserungen; bei den Zulassungsfehlern fand kein Handel statt. Die Zusammenarbeit wertete FI nicht als mildernd.
Veröffentlicht
19.06.2024

Originalbetrag 100.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.06.2024.

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17.06.2024 eine US-Handelsgesellschaft eines internationalen RohstoffhandelskonzernsRohstoffhändler: 55 Mio. USD für fremde Insiderinfos, Benchmark-Manipulation, Knebel-NDAs USAMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 51,3 Mio. €

Die US-Handelsgesellschaft eines internationalen Rohstoffhandelskonzerns handelte von 2014 bis April 2019 mit Benzin in Kenntnis vertraulicher Informationen, die ein Beschäftigter eines mexikanischen Handelsunternehmens pflichtwidrig weitergegeben hatte, und trieb im Februar 2017 mit dem Kauf von 80 Schiffsladungen Schweröl (3,6 Mio. Barrel) im Platts-Handelsfenster den Benchmark USGC HSFO zugunsten eigener Derivatepositionen künstlich nach oben. Zudem erschwerten weit gefasste Vertraulichkeitsklauseln in Arbeits- und Aufhebungsverträgen (2017–2020) Beschäftigten den direkten Kontakt zur CFTC – nach Angaben der Behörde ihre erste Maßnahme dieser Art gegen ein Unternehmen. Im Vergleich zahlt der Händler 55.000.000 USD Zivilstrafe und muss die Klauseln ändern.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Vertraulichkeitsklauseln brauchen eine ausdrückliche Ausnahme für Meldungen an Behörden, und Marktinformationen aus fremden Häusern müssen vor dem Handel auf ihre Herkunft geprüft werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umgang mit vertraulichen Informationen Dritter im Rohstoffhandel; Meldewege zu Behörden nicht vertraglich verbauen

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Section 6(c)(1) und Section 23(h)–(j) Commodity Exchange Act; CFTC Regulations 180.1(a)(1), (3) und 165.19
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Energie und Versorgung
Mildernde Umstände
Der Händler hat nach eigenen Angaben freiwillig Abhilfe geschaffen (Richtlinien zur Marktintegrität, Kontrollen der marktbezogenen Kommunikation, mehr Schulung und Compliance-Tests).
Veröffentlicht
17.06.2024

Originalbetrag 55.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.06.2024.

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14.06.2024 ein britischer FinanzdienstleisterFCA stoppt britischen Finanzdienstleister nach fehlenden Transaktionsmeldungen Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert Anordnung

Die FCA verpflichtete den Finanzdienstleister, sämtliche erlaubnispflichtigen Tätigkeiten sofort einzustellen, seine Kunden zu informieren und alle Unterlagen zu sichern. Die Firma hatte seit April 2023 wiederholt nicht alle ausgeführten Geschäfte nach Art. 26(1) UK MiFIR gemeldet, der FCA nach deren Einschätzung unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht, geprüfte Abschlüsse nicht eingereicht und eine drohende Löschung aus dem Handelsregister nicht angezeigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Transaktionsmeldungen sind keine Formalie: Wer sie dauerhaft versäumt und die Aufsicht unzureichend informiert, verliert faktisch die Geschäftserlaubnis.

Bezug zu Schulung und Awareness

Transaktionsmeldungen nach UK MiFIR

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
s. 55L(3)(a) und (b) FSMA 2000; Art. 26(1) UK MiFIR; Principle 11 der FCA Principles for Businesses; SUP 16.7A.3R; SUP 15.3.21R
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 14.06.2026 · Direktlink

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24.05.2024 ein deutsches Wertpapierinstitut einer internationalen BankengruppeBaFin: 12,975 Mio. Euro gegen Wertpapierinstitut wegen Algo-Handelskontrollen DeutschlandOrganisationspflichtenanonymisiert 13 Mio. €

Die BaFin setzte am 24. Mai 2024 eine Geldbuße von 12.975.000 Euro gegen ein deutsches Wertpapierinstitut einer internationalen Bankengruppe fest. Im Mai 2022 fehlten dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für seinen algorithmischen Handel geeignete Systeme und Risikokontrollen mit angemessenen Handelsschwellen und -obergrenzen; ein manueller Eingabefehler eines Händlers einer Schwestergesellschaft in London, an die die Überwachung ausgelagert war, wurde nicht erkannt und verursachte eine Marktstörung. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer die Überwachung seines algorithmischen Handels auslagert, bleibt für wirksame Handelsschwellen und Kontrollen gegen Fehleingaben voll verantwortlich.

Bezug zu Schulung und Awareness

Auslagerung entbindet nicht von der Verantwortung für Handelskontrollen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 80 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
20.06.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.05.2026 · Direktlink

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24.05.2024 ein britischer Vermittler von Notfall-Immobilienkrediten und eine Immobilien-AnkaufsgesellschaftHigh Court: Rückzahlungsanordnungen gegen zwei Firmen wegen unerlaubter Finanzgeschäfte Vereinigtes KönigreichKapitalmarkt und Finanzaufsichtanonymisiert Anordnung

Auf Klage der FCA stellte der High Court fest, dass ein Kreditvermittler ohne Zulassung Hypothekenkredite für Eigentümer in finanzieller Notlage vermittelte und eine Ankaufsgesellschaft ohne Zulassung deren Immobilien ankaufte und an sie zurückvermietete. Das Gericht entschied über die Abhilfe für 45 Betroffene aus dem ersten Urteil von 2022 und 26 weitere: Es erließ Restitutionsanordnungen in Höhe der erlittenen Verluste, bei den Rückmietkäufen gegen die Ankaufsgesellschaft, und verpflichtete den Vermittler, Grundbuchbeschränkungen zu löschen, mit denen er überhöhte Gebühren durchgesetzt hatte. Der Firmenanteil der angeordneten Zahlungen ist hier nicht als eigener Betrag ausgewiesen. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kredite vermittelt oder Immobilien von Eigentümern in Not ankauft und zurückvermietet, braucht eine Zulassung – sonst drohen Rückabwicklung und Ersatz aller Verluste.

Behörde / Gericht
High Court of Justice, Business and Property Courts (Klage: Financial Conduct Authority (FCA))
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
ss. 19, 21, 380 und 382 FSMA 2000
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
05.08.2024
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.05.2026 · Direktlink

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23.05.2024 ein US-Futures-Broker und Swap-HändlerFutures-Broker: 200 Mio. USD wegen Lücken in der Handelsüberwachung USAOrganisationspflichtenanonymisiert 184,3 Mio. €

Die CFTC verhängte gegen den Futures-Broker und Swap-Händler eine Geldbuße von 200 Mio. USD, weil er sein Geschäft nicht sorgfältig beaufsichtigte. Weil Datenfeeds falsch eingerichtet waren und direkt von Börsen gelieferte Daten keinem Vollständigkeitsabgleich unterlagen, wurden an einer US-Terminbörse von 2014 bis 2021 Milliarden von Ordermeldungen nicht überwacht. Auf die Geldbuße werden je 50 Mio. USD aus den Einigungen mit dem Office of the Comptroller of the Currency und dem Federal Reserve Board vom März 2024 angerechnet.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Daten, die direkt von Börsen kommen, müssen regelmäßig auf Vollständigkeit geprüft werden, bevor sich die Handelsüberwachung auf sie verlässt.

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
CFTC Regulation 166.3 (17 C.F.R. § 166.3)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Das Unternehmen räumte die Feststellungen zu Umfang und Ursachen der Überwachungslücken ein, hat nach eigenen Angaben ein Abhilfeprogramm eingeführt und die Lücken bis 2023 geschlossen.
Veröffentlicht
23.05.2024

Originalbetrag 200.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.05.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.05.2026 · Direktlink

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17.05.2024 eine Investmentbank in LondonFCA: 27,8 Mio. Pfund gegen Investmentbank wegen Kontrollmängeln im Handel Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichtenanonymisiert 32,4 Mio. €

Die FCA verhängte gegen eine Londoner Investmentbank eine Geldbuße von 27.766.200 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA hatte ein Händler einen fehlerhaften Korbauftrag eingegeben und die Warnhinweise übergangen; wegen unzureichender Handelskontrollen entstanden im elektronischen Handelssystem fehlerhafte Aufträge mit einem Nominalwert von 196 Mrd. US-Dollar, von denen Verkaufsaufträge über 1,4 Mrd. US-Dollar an europäischen Börsen ausgeführt wurden. Die FCA bemängelte unwirksame Vorab- und Nachhandelskontrollen. Die Buße enthält einen Nachlass von 30 %.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
FCA Principles 2 und 3; MAR 7A.3.2R; section 206 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 27.766.200 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.05.2024.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.05.2026 · Direktlink

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16.05.2024 eine digitale Vermögensverwaltung im DIFCDFSA: Digitale Vermögensverwaltung bot eigene Aktien ohne Prospekt an – 191.100 USD Vereinigte Arabische EmirateVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 175.870 €

Die DIFC-Gesellschaft einer Gruppe für digitale Vermögensverwaltung bot per E-Mail an fast 100.000 Nutzer Aktien der Muttergesellschaft an, ohne genehmigten Prospekt, und hielt dabei Finanzinformationen zurück, während sie positive Kennzahlen hervorhob. Die DFSA verhängte 191.100 USD; die Firma hatte den Verkauf nach dem Hinweis der Aufsicht sofort gestoppt und alle Gelder zurückgezahlt. Parallel ahndete die FSRA des ADGM die Schwestergesellschaft gesondert.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch ein 'Testangebot' eigener Aktien an die Kundenbasis ist ein öffentliches Angebot und braucht einen genehmigten Prospekt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Prospektpflicht bei Beteiligungsangeboten an Kunden

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 90(2)(a) Regulatory Law 2004 (DIFC); Art. 11 und Art. 14 Markets Law 2012 (DIFC); Art. 41B Regulatory Law
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Sofortiger Stopp des Angebots und Rückzahlung aller Gelder; Vergleich (30 % Rabatt); Berücksichtigung der parallelen ADGM-Sanktion.
Veröffentlicht
21.05.2024

Originalbetrag 191.100 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.05.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.05.2026 · Direktlink

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15.05.2024 ein emiratischer Anbieter einer Investment-AppADGM: 122.500 USD gegen eine Investment-App wegen Anteilsangebot ohne Prospekt Vereinigte Arabische EmirateVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 113.091 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Betreiber einer Anlage- und Trading-App eine Geldbuße von 122.500 USD und verpflichtete ihn, Governance, Systeme und Kontrollen durch einen unabhängigen Dritten überprüfen zu lassen. Im April und Mai 2023 hatte das Unternehmen per E-Mail (die erste an 96.701 Empfänger) und auf seiner Website dafür geworben, über eine Zweckgesellschaft Anteile an der eigenen Unternehmensgruppe von bestehenden Gesellschaftern zu erwerben, ohne dass ein gebilligter Prospekt vorlag. Die Behörde wertete das Vorgehen als leichtfertig, nicht vorsätzlich; wegen mildernder Umstände, unter anderem rascher Rückabwicklung ohne Anlegerschaden, minderte sie die Buße um 30 % und gewährte weitere 30 % Nachlass für die Einigung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Anteile an der eigenen Gruppe an die Kundschaft vermarktet, muss die Prospektpflicht vorher rechtlich prüfen lassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Prospektpflicht beim Vermarkten von Anteilen an Kunden

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Sections 58(1), 61(1), 232 und 35 FSMR 2015
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Volle Kooperation, rasche Rückabwicklung ohne Anlegerschaden, vorherige Information der Aufsicht über das Vorhaben (allerdings ohne Rechtsberatung), kurzer Zeitraum, keine einschlägigen Vorverstöße; Einigung zeitgleich auch mit einer weiteren Behörde der VAE.

Originalbetrag 122.500 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.05.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.05.2026 · Direktlink

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11.04.2024 eine britische FondsverwaltungsgesellschaftFCA: Fondsverwaltungsgesellschaft muss rund 298 Mio. Pfund an Fondsanleger zahlen Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichtenanonymisiert Anordnung

Die FCA verpflichtete eine britische Fondsverwaltungsgesellschaft, als Wiedergutmachung bis zu 298.403.919 Pfund an einen ausgesetzten britischen Aktienfonds zugunsten der Anleger zu zahlen. Nach den Feststellungen der FCA hatte die Gesellschaft als verantwortliche Fondsverwaltungsgesellschaft zwischen Juli 2018 und der Aussetzung des Fonds im Juni 2019 die Liquidität des Fonds nicht angemessen überwacht und den Investmentmanager unzureichend beaufsichtigt, was Anleger benachteiligte, die nicht rechtzeitig zurückgaben. Die FCA verzichtete auf eine Geldbuße, die nach eigener Angabe sonst 50 Mio. Pfund betragen hätte, weil die Zahlung über ein gerichtlich genehmigtes Vergleichsverfahren läuft.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
FCA Principles 2 und 6; section 384(1) FSMA 2000 (Restitution)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.04.2026 · Direktlink

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02.04.2024 ein luxemburgischer FondsverwalterLuxemburgischer Fondsverwalter: 126.200 EUR wegen Organisations- und Geldwäschemängeln LuxemburgOrganisationspflichtenanonymisiert 126.200 €

Die CSSF verhängte gegen den Fondsverwalter Geldbußen von zusammen 126.200 EUR: 109.000 EUR wegen unzureichender Verwaltungsverfahren, interner Kontrollen und Überwachung von Beauftragten nach dem OGA-Gesetz sowie 17.200 EUR wegen Mängeln bei der Kundensorgfalt nach dem Geldwäschegesetz. Unter anderem kannte der Verwalter sein Vertriebsnetz und die Rollen der beteiligten Einheiten nicht hinreichend.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Fondsverwalter muss seine Vertriebskette und ausgelagerte Aufgaben kennen und überwachen – Delegation entbindet nicht von der Verantwortung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Überwachung von Vertriebspartnern und Beauftragten

Behörde / Gericht
Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 148(2)(g), (2)(j), (4)(e) i. V. m. Art. 109(1)(a) und 110(1)(f) Loi modifiée du 17 décembre 2010; Art. 8-4(3)(a) Loi modifiée du 12 novembre 2004 (LBC/FT); Règlements CSSF 12-02 und 10-04; Circulaires CSSF 18/698 und 17/654
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Detaillierter Aktionsplan und eingeleitete Abhilfemaßnahmen.
Veröffentlicht
12.07.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.04.2026 · Direktlink

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20.03.2024 eine deutsche RatingagenturRatingagentur: Interessenkonflikte nicht erkannt und offengelegt – 2,2 Mio. Euro EU-EbeneOrganisationspflichtenanonymisiert 2,2 Mio. €

Die Ratingagentur hatte keine angemessenen Verfahren, internen Kontrollen und organisatorischen Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte, legte einen potenziellen Konflikt nicht offen und verschwieg erbrachte Nebendienstleistungen für ein geratetes Unternehmen. Die ESMA stellte fahrlässige Verstöße fest und verhängte 2.197.500 Euro.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nebendienstleistungen für Kunden, die man zugleich bewertet oder prüft, müssen systematisch erfasst und offengelegt werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte erkennen und offenlegen

Behörde / Gericht
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (CRA-Verordnung), Anhang III
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
22.03.2024

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08.03.2024 eine kleine Schweizer BankFINMA entzieht kleiner Bank die Bewilligung und eröffnet später den Konkurs SchweizOrganisationspflichtenanonymisiert Anordnung

Die Bank verletzte wiederholt die Eigenmittelvorschriften und die Anforderungen an Organisation und Risikomanagement, führte fehlerhafte Bücher, verletzte Auskunfts- und Meldepflichten und ging trotz eines Verbots risikoerhöhender Geschäfte Kundenbeziehungen mit erhöhten Risiken ein, ohne deren Hintergründe abzuklären; trotz bereits 2022 angeordneter Massnahmen bestanden die Mängel fort. Am 8. März 2024 entzog die FINMA der Bank die Bewilligung und sprach ihr die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ab; weil die Mindesteigenmittel klar unterschritten waren und Überschuldung drohte, eröffnete sie am 13. Juni 2024 den Konkurs. Der Bewilligungsentzug war zu diesem Zeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtsrechtliche Auflagen müssen fristgerecht umgesetzt werden; wer trotz offener Mängel neue Risiken eingeht, verliert am Ende die Bewilligung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Eigenmittel, Organisation und Sorgfaltspflichten bei kleinen Banken

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Bankenaufsichtsrecht: Eigenmittelvorschriften, Organisation und Risikomanagement, Sorgfaltspflichten zur Geldwäschereibekämpfung; Bewilligungsentzug
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
50 bis 249
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
13.06.2024
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.03.2026 · Direktlink

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01.03.2024 ein deutscher TriebwerksherstellerTriebwerkshersteller: Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert aufgehoben

Die BaFin setzte gegen den Triebwerkshersteller eine Geldbuße von 510.000 Euro fest, weil er eine Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht haben soll. Nach Einspruch des Unternehmens stellte das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verfahren am 21.01.2025 nach § 47 Abs. 2 OWiG ein.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Die Ad-hoc-Prüfung sollte so dokumentiert sein, dass das Unternehmen seine Entscheidung über Zeitpunkt und Inhalt einer Veröffentlichung später belegen kann.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Publizität: Insiderinformationen erkennen und unverzüglich veröffentlichen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
aufgehoben
Branche
Industrie und Maschinenbau
Veröffentlicht
20.03.2024

Betrag in EUR; für diese Währung liegt kein EZB-Referenzkurs vor.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 01.03.2026 · Direktlink

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27.02.2024 ein irischer WertpapierdienstleisterCentral Bank: 1,225 Mio. Euro gegen Broker wegen unwirksamer Handelsüberwachung (MAR) IrlandMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 1,23 Mio. €

Der Wertpapierdienstleister hatte von Juli 2016 bis Januar 2022, rund fünfeinhalb Jahre, kein wirksames System, um verdächtige Aufträge und Geschäfte zu erkennen und zu melden, wie Art. 16(2) MAR es verlangt. Die Central Bank verhängte nach 30 % Vergleichsnachlass mutmaßlich 1.225.000 Euro (Ausgangsbetrag 1,75 Mio.); der Verstoß wurde eingeräumt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Handelsüberwachung braucht passende Parameter, geschulte Analysten und klare Eskalationswege – ein Werkzeug allein erfüllt Art. 16 MAR nicht.

Behörde / Gericht
Central Bank of Ireland
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 16(2) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Vergleichsnachlass von 30 %; Verstoß eingeräumt.
Veröffentlicht
29.02.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.02.2026 · Direktlink

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06.02.2024 eine emiratische VersicherungsagenturCBUAE entzieht einer Versicherungsagentur die Lizenz wegen schwacher Compliance Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichtenanonymisiert Sonstiges

Die Central Bank of the UAE (CBUAE) entzog der Versicherungsagentur die Lizenz und strich sie aus dem Register. Grund waren ein schwacher Compliance-Rahmen und die Nichterfüllung aufsichtsrechtlicher Pflichten; Rechtsgrundlage war Art. 20 der Resolution No. 08 of 2011 über die Tätigkeit von Versicherungsagenten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Vermittler brauchen einen funktionierenden Compliance-Rahmen – fehlt er, kann die Aufsicht die Zulassung entziehen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Compliance-Rahmen bei Versicherungsvermittlern

Behörde / Gericht
Central Bank of the UAE (CBUAE)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 20 Resolution No. 08 of 2011 Concerning the Regulation of Insurance Agents Business
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
06.02.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 06.02.2026 · Direktlink

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29.01.2024 zwei britische Gesellschaften einer GroßbankengruppePRA: 57,4 Mio. GBP gegen Großbank wegen Mängeln bei Einlagensicherungsdaten Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichtenanonymisiert 67,4 Mio. €

Die PRA verhängte gegen zwei britische Gesellschaften der Bankengruppe eine Geldbuße von 57.417.500 GBP, weil beide die Depositor Protection Rules über Jahre nicht ordnungsgemäß umsetzten und die für Auszahlungen des Einlagensicherungsfonds FSCS nötigen Daten nicht zuverlässig bereitstellten. Eine der beiden Gesellschaften markierte unter anderem 99 % ihrer sicherungsfähigen Begünstigteneinlagen fälschlich als nicht gesichert, gab der PRA eine unzutreffende Bestätigung ab und informierte sie rund 15 Monate lang nicht über erkannte Probleme; die PRA sah dadurch auch die Vorbereitung auf eine Abwicklung beeinträchtigt (erstmals Fundamental Rule 8).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Daten für Einlagensicherung und Abwicklung brauchen einen klar verantwortlichen Senior Manager, und erkannte Fehler gehören sofort zur Aufsicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Datenqualität für Einlagensicherung und Abwicklung; Offenheit gegenüber der Aufsicht

Behörde / Gericht
Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
PRA Fundamental Rules 2, 6, 7 und 8; Depositor Protection Rules 11, 12, 14 und 50 (PRA Rulebook); s. 206 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Kooperation einschließlich früher Eingeständnisse (15 % Reduktion) und Einigung (weitere 30 %); ohne Reduktionen 96,5 Mio. GBP; nach Auffassung der PRA weder vorsätzlich noch leichtfertig.
Veröffentlicht
30.01.2024

Originalbetrag 57.417.500 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.01.2024.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.01.2026 · Direktlink

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29.01.2024 eine estnische BankEstland: Anordnung gegen Bank wegen Mängeln im Kreditrisikomanagement EstlandOrganisationspflichtenanonymisiert Anordnung

Nach einer Vor-Ort-Prüfung verpflichtete die Finantsinspektsioon die Bank mit einer Anordnung (ettekirjutus) vom 29. Januar 2024, Mängel in der Steuerung und Kontrolle des Kreditrisikos zu beheben, unter anderem in der Methodik für Wertberichtigungen. Die Prüfung hatte außerdem ergeben, dass mehrere interne Regelwerke den Anforderungen nicht entsprachen und bestehende Vorgaben nicht immer befolgt wurden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Interne Kreditrichtlinien schützen nur, wenn Compliance und Innenrevision ihre Einhaltung regelmäßig prüfen.

Behörde / Gericht
Finantsinspektsioon (Estnische Finanzaufsicht)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
29.01.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.01.2026 · Direktlink

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22.01.2024 ein deutscher HafenbetreiberHafenbetreiber: Hinweisbekanntmachungen zu Finanzberichten versäumt DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 200.000 €

Der Hafenbetreiber hatte nicht bekannt gemacht, ab wann und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht 2021 und der Halbjahresfinanzbericht 2022 öffentlich zugänglich waren. Die Geldbuße ist seit 14.02.2024 rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wiederkehrende Pflichtveröffentlichungen sollten über eine Checkliste mit Verantwortlichen und Fristen abgesichert werden.

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 114 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 117 Nr. 1 und § 115 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 117 Nr. 2 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt
Veröffentlicht
02.02.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.01.2026 · Direktlink

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28.12.2023 eine Schweizer GroßbankSchweizer Großbank: 3,9 Mio. SGD, weil Kundenberater überhöhte Spreads verschwiegen SingapurOrganisationspflichtenanonymisiert 2,66 Mio. €

Kundenberater der Singapurer Niederlassung machten Kunden bei 39 außerbörslichen Anleihegeschäften falsche oder unvollständige Angaben nach dem Handel, sodass diese höhere als die vereinbarten Spreads zahlten. Die MAS verhängte am 28. Dezember 2023 eine zivilrechtliche Geldstrafe von 3,9 Mio. SGD gegen die Bank, weil sie keine ausreichenden Kontrollen wie eine Nachhandelsüberwachung hatte, um das Fehlverhalten zu verhindern oder aufzudecken. Die Bank räumte ihre Haftung ein, zahlte sofort und entschädigte die betroffenen Kunden gesondert.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Banken müssen die Preisangaben ihrer Kundenberater nach dem Handel überwachen, sonst haften sie selbst für deren Fehlverhalten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Faire und transparente Preisangaben im Private Banking

Behörde / Gericht
Monetary Authority of Singapore (MAS)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Securities and Futures Act 2001, s 236C i. V. m. ss 201(c), 201(d); Civil Penalty nach s 232 SFA
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Haftung eingeräumt, Strafe sofort gezahlt, betroffene Kunden entschädigt und interne Kontrollen verstärkt.
Veröffentlicht
28.12.2023

Originalbetrag 3.900.000 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.12.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.12.2025 · Direktlink

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26.12.2023 eine Brokergesellschaft im DIFCDFSA: 1,37 Mio. USD gegen Brokergesellschaft wegen zu schwacher Compliance-Ressourcen Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichtenanonymisiert 1,24 Mio. €

Der Broker hatte nach Übernahme eines weiteren Brokergeschäfts nicht genug Compliance-Ressourcen, obwohl die Geschäftsleitung den Mangel kannte; die DFSA stellte daneben Verstöße bei Zeitpunkt der Kundenprüfung und Aufzeichnung von Kommunikation fest (Juli 2020 bis November 2022). Wegen Vergleich und einer Enforceable Undertaking mit externem Compliance-Experten sank die Buße von 2.793.403 USD auf 1.368.767 USD.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer durch Zukäufe wächst, muss Compliance-Kapazität vorab planen – bekannte Engpässe nicht zu beheben, ist selbst ein Verstoß.

Bezug zu Schulung und Awareness

Compliance-Ressourcen nach Übernahmen und Wachstum

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 90(2)(a) Regulatory Law 2004 (DIFC); GEN Rules 4.2.4, 5.3.1, 5.3.9, 5.3.11; AML Rule 7.2.1; COB Rule 6.7.1 DFSA Rulebook
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Vergleich und Enforceable Undertaking; kein Nachweis vorsätzlicher Verstöße; Buße von 2.793.403 USD auf 1.368.767 USD reduziert.
Haftung von Führungskräften
Die Geschäftsleitung kannte den Personalmangel in der Compliance und behob ihn nicht; Sanktionen gegen Einzelpersonen nennt die Quelle nicht.
Veröffentlicht
29.12.2023

Originalbetrag 1.368.767 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.12.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.12.2025 · Direktlink

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26.12.2023 vier japanische GroßversichererVier Großversicherer: Anordnungen wegen abgestimmter Prämien im Industriegeschäft JapanOrganisationspflichtenanonymisiert Anordnung

Die vier Schadenversicherer erhielten Geschäftsverbesserungsanordnungen nach Art. 132 Abs. 1 Insurance Business Act, weil sie vor allem bei Mitversicherungen für Firmenkunden Prämien und Konditionen untereinander oder über Agenturen abgestimmt hatten, was nach Einschätzung der Behörde gegen das Antimonopolgesetz verstoßen dürfte. Bis 26. Dezember 2023 waren 576 betroffene Versicherungsnehmer gemeldet; 33 % der Fälle geschahen in Kenntnis der Unzulässigkeit, konkrete kartellrechtliche Verhaltensregeln fehlten, und Schulungen dazu waren unzureichend. Verlangt wurden weitere Aufklärung, eine kartellrechtliche Compliance-Organisation und die Klärung der Managementverantwortung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wo Wettbewerber im Mitversicherungsgeschäft zwangsläufig Kontakt haben, braucht der Vertrieb konkrete Regeln und Schulungen dazu, welche Informationen geteilt werden dürfen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kartellrechtskonformer Umgang mit Wettbewerbern und Agenturen

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Financial Services Agency (FSA, 金融庁)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Insurance Business Act (保険業法) Art. 132 Abs. 1; Bezug zum Antimonopoly Act (独占禁止法)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
26.12.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.12.2025 · Direktlink

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21.12.2023 ein liechtensteinisches FinanzinstitutLiechtenstein: 500.000 CHF Buße wegen Risikomanagement- und Sorgfaltspflichtverstößen LiechtensteinOrganisationspflichtenanonymisiert 530.110 €

Die FMA verhängte gegen eine nicht namentlich genannte juristische Person eine Buße von 500.000 CHF wegen schwerwiegender Verletzung der Vorschriften über das Risikomanagement nach dem Bankengesetz und wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflicht, das Profil über die Geschäftsbeziehung zu erstellen oder zu aktualisieren. Die FMA veröffentlicht nur rechtskräftige Sanktionen und nennt keine weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Geschäftsprofile müssen für jede Geschäftsbeziehung vollständig erstellt und laufend aktualisiert werden; wiederholte Mängel zusammen mit schwachem Risikomanagement führen zu hohen Bußen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Risikomanagement und aktuelle Geschäftsprofile nach Sorgfaltspflichtrecht

Behörde / Gericht
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 63a Abs. 1 Bst. b Bankengesetz (BankG); Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 500.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.12.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.12.2025 · Direktlink

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18.12.2023 zwei ungarische Gesellschaften einer UnternehmensgruppeUnternehmensgruppe: 1,44 Mrd. HUF wegen unerlaubter Einlagensammlung mit Gutscheinen UngarnKapitalmarkt und Finanzaufsichtanonymisiert 3,74 Mio. €

Die beiden Gesellschaften sammelten ohne Erlaubnis der MNB von mehreren Tausend Anlegern Geld ein, getarnt als Kauf von Einkaufsgutscheinen mit garantierter, unrealistisch hoher Rendite. Die MNB verhängte 940.000.000 HUF gegen die eine Gesellschaft und 500.000.000 HUF gegen die andere (zusammen 1.440.000.000 HUF), sperrte Websites und Konten und erstattete Strafanzeige.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer rückzahlbare Gelder vom Publikum annimmt, braucht unabhängig von der gewählten Vertragsbezeichnung eine Erlaubnis der Aufsicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erlaubnispflicht beim Einsammeln rückzahlbarer Gelder

Behörde / Gericht
Magyar Nemzeti Bank (MNB)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
18.12.2023

Originalbetrag 1.440.000.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.12.2023.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.12.2025 · Direktlink

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07.12.2023 ein deutscher IntralogistikkonzernIntralogistikkonzern: Ad-hoc-Pflicht verletzt, Bußgeld rechtskräftig DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 280.000 €

Der Intralogistik- und Gabelstaplerkonzern hatte eine Insiderinformation nicht veröffentlicht. Die BaFin verhängte eine Geldbuße von 280.000 Euro, die seit Januar 2024 rechtskräftig ist.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Mögliche Insiderinformationen müssen sofort an das Ad-hoc-Gremium eskaliert werden, nicht erst zum nächsten Berichtstermin.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Publizität: Insiderinformationen erkennen und unverzüglich veröffentlichen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Industrie und Maschinenbau
Veröffentlicht
21.12.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.12.2025 · Direktlink

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04.12.2023 eine niederländische GroßbankAFM: 11,4 Mio. Euro gegen eine Großbank wegen mangelhaft geprüfter Hypotheken-Ausnahmen NiederlandeOrganisationspflichtenanonymisiert 11,4 Mio. €

Die AFM verhängte am 4. Dezember 2023 gegen die Großbank ein umsatzbezogenes Bußgeld von 12 Mio. Euro, weil die Bank zwischen Mitte 2019 und Mitte 2021 Hypotheken oberhalb der einkommensabhängigen Standard-Höchstgrenze („Explain“- bzw. Maatwerk-Hypotheken) vergab, ohne angemessen zu prüfen, ob sie für die Kunden dauerhaft tragbar waren. Ihrer Annahmepolitik fehlten konkrete Kriterien, sodass die Entscheidung oft dem Ermessen einzelner Beschäftigter überlassen blieb; den Hinweis der Bank auf die Schulung ihrer Beschäftigten ließ die AFM nicht als Ersatz für solche Kriterien gelten. Im Einspruchsverfahren setzte die AFM das Bußgeld am 3. Juli 2024 wegen deutlicher Überschreitung der Entscheidungsfrist (Art. 5:51 Awb) um 600.000 Euro auf 11,4 Mio. Euro herab; die Bank nahm ihre Klage am 17. Februar 2025 zurück, damit ist die Entscheidung bestandskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Ausnahmen von Kreditvergabenormen zulässt, muss klare, dokumentierte Kriterien vorgeben und darf die Tragfähigkeitsprüfung nicht dem Ermessen einzelner Beschäftigter überlassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Verantwortungsvolle Kreditvergabe und dokumentierte Ausnahmeentscheidungen

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 4:34 Abs. 1 und 2 Wet op het financieel toezicht (Wft); Art. 115 Abs. 1 Besluit Gedragstoezicht financiële ondernemingen Wft (BGfo)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Herabsetzung um 600.000 Euro im Einspruchsverfahren wegen deutlicher Überschreitung der Entscheidungsfrist.
Veröffentlicht
14.12.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.12.2025 · Direktlink

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28.11.2023 ein kleiner irischer InvestmentfondsCentral Bank: 192.500 Euro gegen Investmentfonds wegen EMIR-Meldelücken IrlandVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 192.500 €

Ein Teilfonds meldete zwischen Januar 2018 und Mai 2020 insgesamt 200.640 Derivategeschäfte nicht an ein Transaktionsregister, wie es Art. 9(1) EMIR verlangt. Die Central Bank sprach einen Verweis aus und verhängte nach 30 % Nachlass mutmaßlich 192.500 Euro (Ausgangsbetrag 275.000) – nach ihren Angaben die erste Geldbuße gegen einen Investmentfonds.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch ausgelagerte Meldepflichten bleiben beim Fonds; wer meldet, muss zwischen allen Beteiligten eindeutig geregelt und überwacht sein.

Behörde / Gericht
Central Bank of Ireland
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 9(1) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR); European Union (European Markets Infrastructure) Regulations 2014
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
Unter 50
Mildernde Umstände
Vergleich mit 30 % Nachlass; Verstoß eingeräumt.
Veröffentlicht
30.11.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.11.2025 · Direktlink

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27.11.2023 ein französischer Anbieter von Gesundheitsprodukten und ein FinanziererAMF: 300.000 Euro gegen einen Anbieter von Gesundheitsprodukten und einen Finanzierer FrankreichMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 300.000 €

Der an Euronext Growth notierte Anbieter von Gesundheitsprodukten verbreitete zwischen Oktober 2017 und Mai 2019 in zwölf Pressemitteilungen und im Jahresfinanzbericht 2017 falsche oder irreführende Angaben, u. a. einen um nicht belegte Bestellungen eines Abnehmers erhöhten Umsatz 2017 (10,5 statt 9,74 Mio. EUR), zu positive Angaben zur Einführung einer eigenen Telemedizin-Station und zu Ziehungen aus Wandelanleihe-Finanzierungen. Die Sanktionskommission der AMF verhängte 200.000 EUR gegen den Anbieter und 100.000 EUR gegen den Finanzierer, der Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien des Anbieters nicht gemeldet und veröffentlicht hatte. Der Betrag umfasst nur die Sanktionen gegen die beiden Unternehmen. Ob diese rechtskräftig sind, ist hier nicht geprüft.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Umsatz- und Projektmeldungen brauchen eine belegte Freigabe durch mehrere Stellen – der Emittent haftet für geschönte Mitteilungen auch dann, wenn er sich als Opfer seiner früheren Leitung sieht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Richtigkeit von Unternehmensmitteilungen – Marktmanipulation durch irreführende Informationen

Behörde / Gericht
Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 12 Abs. 1 lit. c, Art. 12 Abs. 4 und Art. 15 MAR; Art. 5 und 6 Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Leerverkäufe) und Art. 223-37 RG AMF (Negma)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Gesundheitswesen
Mildernde Umstände
Der Anbieter kooperierte und führte nach einem Wechsel der Leitung Abhilfemaßnahmen ein (unabhängige Verwaltungsratsmitglieder, Trennung von Vorsitz und Geschäftsführung, mehrstufige Freigabe von Pressemitteilungen, Insider-Werkzeug); deren Wirksamkeit prüfte die Kommission nicht.
Veröffentlicht
29.11.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.11.2025 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

14.11.2023 eine ungarische BankUngarische Bank: 62,5 Mio. HUF nach umfassender Prüfung von Governance und IT UngarnOrganisationspflichtenanonymisiert 165.515 €

Eine gruppenweite Prüfung ergab bei der Bank Mängel unter anderem bei Unternehmenssteuerung, Auslagerungsmeldungen, Innenrevision, Betrugsprävention, Kreditrisikoüberwachung, Kapitalberechnung, Meldewesen und IT, darunter den Einsatz nicht mehr vom Hersteller unterstützter Systeme. Die MNB verhängte gegen die Bank 62.500.000 HUF und in einem gesonderten Beschluss 5.500.000 HUF gegen ihre Leasingtochter; beide müssen über die Abhilfe berichten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Befunde früherer Prüfungen nicht vollständig abzustellen, wirkt bei der nächsten Prüfung bußgelderhöhend.

Bezug zu Schulung und Awareness

Veraltete IT-Systeme und lückenhafte interne Regelwerke als Aufsichtsrisiko

Behörde / Gericht
Magyar Nemzeti Bank (MNB)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Teilweise nur vereinzelte Verstöße, Kooperation und bereits ergriffene oder geplante Maßnahmen.
Veröffentlicht
14.11.2023

Originalbetrag 62.500.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 14.11.2023.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 14.11.2025 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

02.11.2023 eine Privatbank im DIFCDFSA: 373.842 USD gegen Privatbank wegen Lücken bei Marktmissbrauchserkennung Vereinigte Arabische EmirateMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 350.663 €

Die Bank konnte zwischen Februar 2018 und März 2021 verdächtige Kundengeschäfte nicht angemessen erkennen, bewerten und melden; die ausgelagerte Handelsüberwachung beaufsichtigte sie nicht wirksam, sodass Handel zweier Kunden mit Merkmalen von Marktmissbrauch nicht gemeldet wurde. Die DFSA verhängte 373.842 USD; zuvor hatte sie der Bank 2021 vorübergehend Aufträge bestimmter Kunden untersagt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer die Marktmissbrauchsüberwachung auslagert, bleibt für deren Wirksamkeit verantwortlich und muss sie selbst kontrollieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Verantwortung für ausgelagerte Handelsüberwachung

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Volle Kooperation mit der Untersuchung und rasche Behebung der Kontrollschwächen.
Veröffentlicht
02.11.2023

Originalbetrag 373.842 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.11.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.11.2025 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

25.10.2023 ein börsennotierter deutscher LieferdienstkonzernBaFin: 630.000 Euro gegen Lieferdienstkonzern wegen unveröffentlichter Insiderinformation DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 630.000 €

Die BaFin setzte am 25. Oktober 2023 eine Geldbuße von 630.000 Euro gegen einen börsennotierten deutschen Lieferdienstkonzern fest, weil das Unternehmen eine Insiderinformation nicht bekanntgemacht hatte. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Emittenten brauchen einen eingespielten Ad-hoc-Prozess, der kursrelevante Informationen erkennt und sofort veröffentlicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Insiderinformationen erkennen und unverzüglich veröffentlichen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (Verordnung (EU) Nr. 596/2014)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
08.11.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.10.2025 · Direktlink

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23.10.2023 ein US-GetreidehändlerGetreidehändler: 3 Mio. USD wegen versuchter Manipulation von Hafer-Futures USAMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 2,83 Mio. €

Die CFTC verhängte gegen einen Getreidehändler aus Minnesota eine Geldbuße von 3 Mio. USD wegen versuchter Manipulation der Hafer-Futures für Juli 2016 und März 2017. Nach der Anordnung baute der Händler mit Wissen leitender Mitarbeiter große Long-Positionen nahe den spekulativen Positionslimits auf, hielt sie bis in die Lieferperiode und nahm Hafer an, um den Futurespreis anzuheben und bessere Qualität zu niedrigeren Lieferpreisen zu erhalten. Die CFTC erkannte umfangreiche Abhilfemaßnahmen an.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Terminpositionen in die Lieferperiode hält, um den Preis zu beeinflussen, manipuliert – auch in kleinen Agrarmärkten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Marktmanipulation im Rohstoff- und Terminhandel

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Section 9(a)(2) Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 13(a)(2))
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Der Händler hat nach der Anordnung Richtlinien und Verfahren überarbeitet und Schulungen für alle im Terminhandel tätigen Personen eingeführt.
Veröffentlicht
23.10.2023

Originalbetrag 3.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.10.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.10.2025 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

04.10.2023 ein Token-Emittent in DubaiVARA stoppt Ausgabe und Vertrieb eines Tokens durch einen Emittenten in Dubai Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichtenanonymisiert Anordnung

Der Emittent hatte einen Token ohne Zulassung der Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) ausgegeben, öffentlich zum Kauf angeboten und von Dubai aus beworben. VARA ergriff deshalb Durchsetzungsmaßnahmen und wies das Unternehmen an, den Vertrieb sofort auszusetzen und Ausgabe sowie Werbung bis zu einer Genehmigung einzustellen; das gab VARA am 4. Oktober 2023 bekannt. Nach Abschluss der Untersuchung wertete VARA die Punkte weitgehend als technische Verstöße und erklärte den Fall am 29. Dezember 2023 nach Governance-Zusagen des Unternehmens für erledigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ausgabe und Bewerbung eines Tokens in einem regulierten Markt brauchen vorab die Genehmigung der Aufsicht – auch wenn der Verkauf über eine Drittplattform läuft.

Bezug zu Schulung und Awareness

Genehmigungspflicht für Ausgabe und Bewerbung von Token

Behörde / Gericht
Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Regulation III.A.1 Virtual Assets and Related Activities Regulations 2023 (Platzierung und Vertrieb virtueller Vermögenswerte, Broker-Dealer-Lizenz); Administrative Order No. 01/2022 (Marketing, Advertising and Promotions Related to Virtual Assets)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Volle Kooperation und Abhilfemaßnahmen einschließlich besserer öffentlicher Offenlegungen; VARA stufte die Punkte weitgehend als technische Verstöße ein.
Veröffentlicht
04.10.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.10.2025 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

29.09.2023 eine US-InvestmentbankInvestmentbank: 30 Mio. USD wegen Swap-Meldefehlern und mangelhafter Aufsicht USAVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 28,3 Mio. €

Die CFTC verhängte gegen den Swap-Händler eine Geldbuße von 30 Mio. USD. Die Bank meldete seit Beginn der Meldepflichten einen erheblichen Teil ihrer Swap-Daten nicht korrekt oder nicht rechtzeitig an ein Transaktionsregister – mehr als 20 Millionen Swaps wurden nachgemeldet – und teilte Gegenparteien seit 2013 in über einer Million Fällen falsche oder keine Pre-Trade Mid-Market Marks mit. Ursache war nach der Anordnung, dass die CFTC-Compliance nicht ausreichend ausgestattet und priorisiert war; die Geldbuße wurde wegen erheblicher Kooperation reduziert, die Bank muss einen Abhilfeplan umsetzen und einen Berater einschalten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Neue Meldepflichten brauchen ausreichend Personal und Priorität in der Compliance; sonst wachsen Fehler über Jahre in die Millionen.

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Sections 2(a)(13)(F), (G) und 4s(h)(1) Commodity Exchange Act; CFTC Regulations 23.431(a)(3)(i), 23.602(a), 43.3(a)(1), 45.3(b)(1), 45.4(c) und 45.6
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Erhebliche Kooperation, die die Ermittlungen wesentlich voranbrachte, und begonnene Abhilfe, unter anderem zusätzliche Schulungen und Eingabehilfen bei der Geschäftserfassung; die Geldbuße wurde deshalb reduziert.
Veröffentlicht
29.09.2023

Originalbetrag 30.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.09.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.09.2025 · Direktlink

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29.09.2023 ein Schweizer VergleichsportalFINMA: Schweizer Vergleichsportal gilt als Versicherungsvermittlerin SchweizKapitalmarkt und Finanzaufsichtanonymisiert Anordnung

Das Vergleichsportal erstellt auf seiner Online-Plattform individuelle Ranglisten von Versicherungsangeboten, über die Nutzende Offerten anfordern können; für diese Anfragen erhält eine als Vermittlerin registrierte Schwestergesellschaft Vergütungen der Versicherer. Die FINMA stellte in einem Enforcementverfahren fest, dass das Portal auch nach Anpassung des Ablaufs selbst als ungebundene Versicherungsvermittlerin tätig ist, und verpflichtete es, sich umgehend im Vermittlerregister einzutragen und die Informationspflichten gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten zu erfüllen. Die Verfügung war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Vergleichsplattformen, die an vermittelten Abschlüssen mitverdienen, sollten ihre aufsichtsrechtliche Einordnung früh klären, statt sie über Konzernstrukturen zu umgehen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Aufsichtsrechtliche Einordnung von Vergleichs- und Vermittlungsplattformen

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Versicherungsaufsichtsrecht: Registrierungs- und Informationspflichten ungebundener Versicherungsvermittler
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
29.09.2023
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.09.2025 · Direktlink

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26.09.2023 ein US-amerikanischer Hersteller von Wasserstoff-NutzfahrzeugenNutzfahrzeughersteller: erfundene Fahrzeugverkäufe nach SPAC-Fusion – 25 Mio. USD USAVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 23,6 Mio. €

Der Hersteller von Wasserstoff-Nutzfahrzeugen täuschte Anleger über Kundenbeziehungen und Verkäufe, meldete 87 verkaufte Fahrzeuge für 2021 bei tatsächlich null und zeigte ein irreführendes Video eines angeblich wasserstoffbetriebenen Fahrzeugs. Das Unternehmen zahlt 25 Mio. USD.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nach einer SPAC-Fusion gelten dieselben Wahrheitspflichten wie bei jedem Emittenten – Absichtserklärungen dürfen nicht als Umsatz verkauft werden.

Behörde / Gericht
U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Antifraud- und weitere Vorschriften der US-Wertpapiergesetze
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Automobil
Beschäftigte
250 bis 999
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Originalbetrag 25.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.09.2023.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 6 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.09.2025 · Direktlink

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22.09.2023 eine niederländische börsennotierte ImmobiliengesellschaftAFM: Bußgelder gegen eine Immobiliengesellschaft wegen verschwiegener Insiderinformation NiederlandeMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 5 Mio. €

Die AFM verhängte am 22. September 2023 gegen die börsennotierte Immobiliengesellschaft zwei Bußgelder: 2 Mio. Euro, weil sie den im November 2020 vereinbarten Verkauf von zehn Grundstücken in Noordwijk für 60 Mio. Euro erst im September 2021 veröffentlichte (Art. 17 Abs. 1 MAR), und 3 Mio. Euro, weil zwischenzeitliche Veröffentlichungen, darunter der Jahresbericht 2020, dazu irreführende Angaben enthielten (Art. 15 MAR). Der Einspruch blieb erfolglos; die Rechtbank Rotterdam senkte am 20. August 2025 beide Bußgelder allein wegen überlanger Verfahrensdauer um je 2.500 Euro auf zusammen 4.995.000 Euro. Gegen dieses Urteil hat die Gesellschaft am 29. September 2025 Berufung beim College van Beroep voor het bedrijfsleven eingelegt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Kursrelevante Transaktionen müssen unverzüglich veröffentlicht werden, und spätere Berichte dürfen einen bereits vollzogenen Verkauf nicht verschleiern.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Publizität und Verbot irreführender Informationen

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 und Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung, MAR)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
reduziert
Branche
Bau und Immobilien
Mildernde Umstände
Herabsetzung um je 2.500 Euro durch die Rechtbank wegen überlanger Verfahrensdauer.
Veröffentlicht
11.12.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.09.2025 · Direktlink

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15.09.2023 ein britischer Wholesale-BrokerFCA beschränkt Wholesale-Broker wegen Zweifeln an Kundengeldern und Finanzkriminalität Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichtenanonymisiert Anordnung

Die FCA untersagte dem Wholesale-Broker mit sofortiger Wirkung grundsätzlich alle erlaubnispflichtigen Tätigkeiten; erlaubt blieben im Wesentlichen die Auflösung bestehender Positionen sowie die Verwahrung vorhandener Kundengelder und -vermögenswerte. Nach eigener Aussage vertraute die Firma ihren Büchern und Aufzeichnungen nicht mehr und konnte nicht belegen, dass die gehaltenen Kundengelder und -werte vollständig sind; zudem sah die FCA die Gefahr, dass das Geschäft für Finanzkriminalität genutzt worden sein könnte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Kundengelder und verwahrte Vermögenswerte verlangen jederzeit abgestimmte Bücher – wer ihre Vollständigkeit nicht belegen kann, wird gestoppt.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s. 55L(3)(a) FSMA 2000; Threshold Conditions nach Schedule 6 FSMA (paras. 2C und 2E)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.09.2025 · Direktlink

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07.09.2023 eine französische HandelsholdingHandelsholding: irreführende Angaben zur Liquidität – 26 Mio. Euro Sanktion FrankreichMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 26 Mio. €

Die Holding einer Handelsgruppe verbreitete 2018/2019 in Ergebnispräsentationen, Finanzberichten und Pressemitteilungen irreführende Informationen, u. a. zu verfügbaren Kreditlinien. Die AMF verhängte 25 Mio. € gegen die Holding und 1 Mio. € gegen ihren Generaldirektor; beide nahmen ihre Rechtsmittel zurück.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Liquiditätsangaben hoch verschuldeter Holdings müssen Einschränkungen der Kreditlinien offen benennen – sonst droht der Vorwurf der Marktmanipulation.

Behörde / Gericht
Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 12 Abs. 1 lit. c und Art. 15 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Handel und E-Commerce
Haftung von Führungskräften
Generaldirektor (directeur général) der Holding: 1.000.000 €

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.09.2025 · Direktlink

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06.09.2023 ein finnischer VersichererVersicherer: öffentliche Verwarnung wegen verschleppter Arbeitsunfall-Entschädigungen FinnlandOrganisationspflichtenanonymisiert Verwarnung

Die finnische Finanzaufsicht sprach gegen den Versicherer eine öffentliche Verwarnung aus. Das Unternehmen hatte zwischen 2019 und 2022 über längere Zeit und in großem Umfang die Fristen des Arbeitsunfall- und Berufskrankheitengesetzes nicht eingehalten – bei der Aufnahme der Schadenbearbeitung, bei Entscheidungen und bei der Weiterleitung von Beschwerdeunterlagen – und hatte keine ausreichende interne Kontrolle und keine verlässlichen Systemdaten zu diesen Fristen. Eine Sanktionszahlung sahen die anwendbaren Vorschriften nicht vor.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Gesetzliche Bearbeitungsfristen gehören in das Kontrollsystem: Wer sie nicht messen kann, kann sie auch nicht einhalten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Steuerung gesetzlicher Bearbeitungsfristen in der Schadenregulierung

Behörde / Gericht
Finanssivalvonta (FIN-FSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
FivaL 39 § 1 mom.; Työtapaturma- ja ammattitautilaki 119 §, 127 §, 242 § 2 und 3 mom.; Vakuutusyhtiölaki (Governance) und Del. VO (EU) 2015/35
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
07.09.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 06.09.2025 · Direktlink

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30.08.2023 ein britischer GesundheitskonzernGesundheitskonzern: doppelte Buchführung verschleiert rund 4 Mrd. USD Schulden Vereinigtes KönigreichMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert Verwarnung

Der Gesundheitskonzern führte zwei Sätze von Buchhaltungsunterlagen und veröffentlichte zwischen März 2019 und Februar 2020 irreführende Finanzinformationen, die die Verschuldung um etwa 4 Mrd. USD zu niedrig auswiesen. Die FCA sprach eine öffentliche Rüge aus und verzichtete auf eine Geldbuße, um die Gläubiger nicht zu schmälern.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Parallele Buchführungen fallen nur auf, wenn Treasury, Buchhaltung und Prüfer unabhängig voneinander Kreditbestätigungen einholen.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit. c MAR; s. 123(3) FSMA 2000 (öffentliche Rüge)
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Gesundheitswesen
Veröffentlicht
17.11.2023
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.08.2025 · Direktlink

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21.08.2023 ein Hongkonger FinanzberatungshausFinanzberatungshaus: 20 Mio. HKD und Sponsorsperre wegen Due-Diligence-Mängeln HongkongOrganisationspflichtenanonymisiert 2,34 Mio. €

Das Finanzberatungshaus wurde öffentlich gerügt, mit 20.000.000 HKD gebüßt und darf ab 18. August 2023 mindestens ein Jahr lang – und darüber hinaus, bis die Aufsicht seine Sponsor-Kontrollen für ausreichend hält – nicht als Sponsor für Börsenzulassungen an der Stock Exchange of Hong Kong auftreten. Bei sechs zwischen 2015 und 2017 als Sponsor eingereichten Zulassungsanträgen fehlte bei jeweils drei Anträgen eine angemessene Due Diligence zu wesentlichen Geschäftsfragen, eine zutreffende Beratung zur Zulassungsfähigkeit bzw. die Offenlegung wesentlicher Informationen im Prospektentwurf, und bei allen sechs war die Prüfungsarbeit nicht ordnungsgemäß dokumentiert.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Sponsor muss Kernrisiken des Emittenten kritisch prüfen, offenlegen lassen und seine Prüfung nachvollziehbar dokumentieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Sorgfaltspflichten von Sponsoren bei Börsengängen

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s. 194 SFO (Cap. 571); Code of Conduct GP 2, GP 7, para. 12.1 und Kapitel 17 (u. a. paras. 17.1(b), 17.2, 17.3(b), 17.4, 17.6, 17.9(a), 17.10(c)); Corporate Finance Adviser Code of Conduct paras. 1.5, 2.3, 5.1, 5.7; Practice Note 21 der Listing Rules paras. 2 und 4
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Finanzielle Lage des Unternehmens (sonst höhere Geldbuße), Zusage einer unabhängigen Überprüfung des Sponsorgeschäfts, Kooperation, sonst keine Disziplinarmaßnahmen.
Veröffentlicht
21.08.2023

Originalbetrag 20.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.08.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.08.2025 · Direktlink

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17.08.2023 eine britische Tochtergesellschaft einer US-InvestmentbankOfgem: 5,41 Mio. GBP gegen Investmentbank wegen nicht aufgezeichneter Händler-Chats Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichtenanonymisiert 6,34 Mio. €

Ofgem stellte fest, dass Energiegroßhändler der Bank zwischen Januar 2018 und März 2020 über WhatsApp auf privaten Telefonen über Energiegeschäfte kommunizierten, ohne dass diese Kommunikation aufgezeichnet und aufbewahrt wurde. Das Unternehmen verbot solche Kanäle zwar, überwachte die Einhaltung aber nicht ausreichend; die Geldbuße von 7.730.213 GBP wurde nach einem Vergleich um 30 % auf 5.411.149 GBP gesenkt – die erste Sanktion dieser Art in Großbritannien.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Verbot privater Messenger genügt nicht – ohne Überwachung, Risikoanalyse und Konsequenzen haftet das Unternehmen für nicht aufgezeichnete Händlerkommunikation.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geschäftskommunikation über private Messenger (Off-Channel)

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Office of Gas and Electricity Markets (Ofgem) für die Gas and Electricity Markets Authority
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Regulation 8 Electricity and Gas (Market Integrity and Transparency) (Enforcement etc.) Regulations 2013 (REMIT Enforcement Regulations)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
30 % Vergleichsnachlass; Eingeständnis, volle Kooperation und Abhilfe durch zusätzliche Schulungen, interne Maßnahmen und eine interne Untersuchung.
Veröffentlicht
23.08.2023

Originalbetrag 5.411.149 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.08.2023.

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25.07.2023 ein italienischer VersichererIVASS: 1,8 Mio. EUR gegen Versicherer wegen Mängeln im Finanzrisikomanagement ItalienOrganisationspflichtenanonymisiert 1,8 Mio. €

IVASS verhängte gegen den Versicherer eine Geldbuße von 1.800.000 EUR nach Art. 310 Abs. 1 CAP. Beanstandet wurden Mängel in Steuerung und Management der Finanzrisiken und beim Schutz der Rechte der Versicherungsnehmer bei Anlagen über Multi-Asset-Fonds, etwa bei der Ausschüttung von Dividenden, der Überwachung von Derivategeschäften und der Kontrolle der Bewertung, sowie Schwächen im Risk Appetite Framework und fehlende Stresstests für den ungünstigsten Fall. Nach Angaben von IVASS sind die Maßnahmen des vom Unternehmen vorgelegten Abhilfeplans abgeschlossen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kundengelder über komplexe Fonds und Derivate anlegt, braucht belastbare Bewertungskontrollen und Stresstests auch für extreme Szenarien.

Bezug zu Schulung und Awareness

Anlagerisiken und Schutz der Versicherungsnehmer

Behörde / Gericht
IVASS (Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 30-bis, 30-ter, 37-ter, 183 und 310 Abs. 1 D.Lgs. 209/2005 (CAP); IVASS-Verordnungen 24/2016, 32/2016 und 38/2018
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
31.08.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.07.2025 · Direktlink

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25.07.2023 ein börsennotierter tschechischer EnergiekonzernČNB: 1 Mio. CZK gegen Energiekonzern wegen verspäteter Ad-hoc-Meldung zu Dividendenantrag TschechienVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 41.585 €

Die ČNB verhängte gegen einen börsennotierten Energiekonzern eine Geldbuße von 1.000.000 CZK. Der Konzern hatte einen am 14. Juni 2022 erhaltenen Gegenantrag des Mehrheitsaktionärs, vertreten durch das Finanzministerium, zur Erhöhung der Dividende um 4 CZK auf 48 CZK je Aktie und zu einer späteren Fälligkeit nicht so bald wie möglich veröffentlicht und nicht an die ČNB übermittelt, obwohl er eine Insiderinformation war. Der Bankrat der ČNB bestätigte die Entscheidung am 16. November 2023 bis auf eine redaktionelle Änderung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Anträge eines Großaktionärs zur Hauptversammlung können Insiderinformationen sein und müssen sofort auf Ad-hoc-Pflicht geprüft werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen und Veröffentlichen von Insiderinformationen

Behörde / Gericht
Česká národní banka (ČNB)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 MAR (Verordnung (EU) Nr. 596/2014); § 127 Abs. 2, § 172 Abs. 2 lit. c, § 177 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. a Zákon č. 256/2004 Sb. (ZPKT)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Energie und Versorgung

Originalbetrag 1.000.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.07.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.07.2025 · Direktlink

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24.07.2023 eine Schweizer GroßbankHedgefonds-Zusammenbruch: FINMA stellt schwere Risikomanagement-Mängel bei Großbank fest SchweizOrganisationspflichtenanonymisiert Anordnung

Die Bank hielt gegenüber einem Hedgefonds eine Position von 24 Mrd. USD, reagierte unzureichend auf Limitüberschreitungen und zahlte kurz vor dem Zusammenbruch noch 2,4 Mrd. USD aus. Die FINMA stellte schwere und systematische Verstöße gegen Organisationspflichten fest und verpflichtete die Rechtsnachfolgerin der Bank zu konzernweiten Positionslimiten und risikobasierter Vergütung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Klumpenrisiken und Limitverletzungen müssen verbindlich eskaliert werden – Vergütung darf eingegangene Risiken nicht ignorieren.

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Bankengesetz (Organisations- und Risikomanagementpflichten)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.07.2025 · Direktlink

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21.07.2023 zwei Schweizer Großbanken (übernehmende und übernommene Bank)Federal Reserve: 268,5 Mio. USD gegen Schweizer Großbanken wegen Risikomängeln USAOrganisationspflichtenanonymisiert 241,4 Mio. €

Die Federal Reserve erließ gegen eine übernommene Schweizer Großbank und die übernehmende Schweizer Bankengruppe als Rechtsnachfolgerin der Konzernobergesellschaft der übernommenen Bank eine Unterlassungsanordnung und eine Civil Money Penalty von 268.494.109,20 USD. Grund waren unsichere Praktiken im Kontrahentenrisikomanagement gegenüber einem Family Office sowie langjährige Mängel im US-Risikomanagement, etwa bei Liquiditäts-, Modell- und Drittparteirisiken und der Datenqualität.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Warnsignale bei Großkunden müssen von der unabhängigen Risikofunktion eskaliert und mit Limits oder Sicherheiten durchgesetzt werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kontrahentenrisiko und Eskalation von Warnsignalen im Risikomanagement

Behörde / Gericht
Board of Governors of the Federal Reserve System
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Section 8(b) und 8(i)(2)(B) Federal Deposit Insurance Act (12 U.S.C. § 1818(b) und (i)(2)(B)); 12 C.F.R. §§ 252.155–252.157 (Regulation YY)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
24.07.2023

Originalbetrag 268.494.109,2 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.07.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.07.2025 · Direktlink

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21.07.2023 zwei britische Gesellschaften einer Schweizer GroßbankPRA: 87 Mio. GBP gegen zwei britische Töchter einer Schweizer Großbank nach Kundenausfall Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichtenanonymisiert 100,4 Mio. €

Die PRA verhängte gegen zwei britische Gesellschaften der Bank Geldbußen von zusammen 87.082.000 GBP (19.162.000 GBP bzw. 67.920.000 GBP), die bis dahin höchste Strafe der PRA. Von Januar 2020 bis März 2021 hatten beide Gesellschaften die Risiken aus ihren Positionen gegenüber einem Family Office nicht angemessen gesteuert, auf Limitüberschreitungen nicht wirksam reagiert und frühere Bedenken der PRA unzureichend aufgegriffen; nach dem Ausfall des Family Office wurden bei ihnen Verluste von rund 5,1 Mrd. USD gebucht. Die Maßnahme war Teil eines abgestimmten Vorgehens mit der FINMA und dem Federal Reserve Board.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Risikolimits wirken nur, wenn Überschreitungen konsequent eskaliert und abgebaut werden – auch bei lukrativen Kunden und bei Geschäften, die andere Konzerneinheiten in die Bücher buchen.

Behörde / Gericht
Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
PRA Fundamental Rules 2, 3, 5 und 6; s. 206 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Frühe Einigung mit 30 % Nachlass (ohne ihn 124.403.000 GBP).
Veröffentlicht
24.07.2023

Originalbetrag 87.082.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.07.2023.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.07.2025 · Direktlink

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12.07.2023 ein deutscher ModekonzernModekonzern: Hinweisbekanntmachung zum Jahresfinanzbericht 2021 zu spät DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 112.000 €

Der Modekonzern hatte nicht rechtzeitig bekannt gegeben, ab wann und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht 2021 öffentlich zugänglich war. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wiederkehrende Publizitätspflichten wie die Hinweisbekanntmachung gehören mit Frist und Verantwortlichem in den Finanzkalender.

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 114 Abs. 1 Satz 2 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Handel und E-Commerce
Veröffentlicht
25.07.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.07.2025 · Direktlink

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19.06.2023 eine französische BankAMF: 1 Mio. Euro und Verwarnung gegen Bank wegen Mängeln in der Anlageberatung FrankreichOrganisationspflichtenanonymisiert 1 Mio. €

Die AMF-Sanktionskommission warf der Bank vor, in ihrer Anlageberatung kein wirksames Verfahren zur Geeignetheitsprüfung, keine regelkonforme Kundeneinstufung und kein funktionierendes Kontrollsystem unterhalten, Kunden nicht passende Finanzinstrumente vertrieben und sie nicht klar über Kosten und Gebühren informiert zu haben. Sie verhängte eine Verwarnung und eine Geldsanktion von 1.000.000 EUR.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Geeignetheitsprüfung, Kundeneinstufung und Kosteninformation müssen in der Anlageberatung systematisch umgesetzt und durch eine wirksame Kontrolle abgesichert werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geeignetheitsprüfung und Kostentransparenz in der Anlageberatung

Behörde / Gericht
Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. L. 533-12, L. 533-13, L. 533-15 Code monétaire et financier; Art. 21, 22, 45, 50, 54, 55 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; Art. 312-41 Règlement général de l'AMF
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
20.06.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.06.2025 · Direktlink

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18.05.2023 ein Hongkonger WertpapierhausSFC: 6 Mio. HKD Geldbuße für Wertpapierhaus wegen Fehlern als Platzierungsagent HongkongOrganisationspflichtenanonymisiert 708.885 €

Die SFC rügte das Wertpapierhaus öffentlich und verhängte eine Geldbuße von 6 Mio. HKD wegen seines Verhaltens als Platzierungsagent des damaligen Mehrheitsaktionärs eines anderen Unternehmens im November und Dezember 2019. Das Unternehmen schloss Geschäfte zu Preisen ab, die vom vereinbarten Platzierungspreis abwichen, übertrug die Aktien an die Erwerber ohne vorherige Zahlung und führte eine ungeprüfte Anweisung eines Dritten zur unentgeltlichen Übertragung eines Teils der Aktien aus. Die SFC wertete dies als grob fahrlässig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer als Agent Vermögen eines Auftraggebers überträgt, muss sich an dessen Weisungen halten, Zahlung vor Lieferung sicherstellen und Anweisungen Dritter beim Auftraggeber verifizieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Auftragsgrenzen und Schutz des Auftraggebervermögens bei Aktienplatzierungen

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC), Hongkong
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Section 194 Securities and Futures Ordinance (Cap. 571); Code of Conduct for Persons Licensed by or Registered with the SFC
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Keine ausreichenden Belege für Unredlichkeit oder wiederholtes Fehlverhalten; ansonsten keine disziplinarische Vorbelastung.
Veröffentlicht
18.05.2023

Originalbetrag 6.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.05.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.05.2025 · Direktlink

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17.05.2023 eine Schweizer Krypto-Stiftung im KonkursFINMA: Schweizer Krypto-Stiftung verkaufte Token ohne nötige Bewilligung SchweizKapitalmarkt und Finanzaufsichtanonymisiert Sonstiges

Die Stiftung verkaufte 2021 in einem Initial Coin Offering an rund 500 Privatpersonen eigene Token für rund 3 Mio. EUR, obwohl die angekündigte Lernplattform mit Marktplatz nie in Betrieb ging; die FINMA stufte den Token als hybriden Token mit Effektencharakter ein und stellte fest, dass die Stiftung zusammen mit ihrem Gründer unerlaubt als Wertpapierhaus und zudem als Finanzintermediärin tätig war und Auskunftspflichten verletzte. Weil über die Stiftung bereits im März 2023 wegen Überschuldung der Konkurs eröffnet worden war, stellte die FINMA die schwere Aufsichtsrechtsverletzung nur noch formell fest. Der Entscheid war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Token öffentlich verkauft, muss vorab klären, ob sie als Effekten oder Zahlungsmittel gelten und eine Bewilligung erfordern.

Bezug zu Schulung und Awareness

Bewilligungspflichten bei Token-Verkäufen (ICO)

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Finanzmarktrecht: unerlaubte Tätigkeit als Wertpapierhaus und als Finanzintermediärin; Auskunftspflicht gegenüber der FINMA
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
17.05.2023
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.05.2025 · Direktlink

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12.05.2023 die US-Tochterbank einer britischen BankengruppeUS-Tochterbank: 45 Mio. USD wegen manipulativen Swap-Handels und Spoofing USAMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 41,3 Mio. €

Die CFTC verhängte gegen den Swap-Händler eine Geldbuße von 45 Mio. USD. Händler handelten zwischen 2012 und 2015 während der Preisfestsetzung von Zinsswaps mit Anleiheemittenten gezielt so, dass sich die maßgeblichen Bildschirmpreise zulasten der Kunden bewegten, und nutzten dabei vertrauliche Informationen der Gegenparteien; der Leiter des USD-Swap-Desks gab 2015/2016 bei einem Voice-Broker Gebote ab, die er vor Ausführung stornieren wollte (Spoofing). Hinzu kamen Aufsichtsmängel und von März bis Juli 2020 fehlende Aufzeichnungen geschäftlicher Mobiltelefonate; die Geldbuße wurde wegen erheblicher Kooperation reduziert. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Preisfestsetzungen mit Kunden müssen vor dem Eigenhandel der Bank geschützt werden, und auch Desk-Leiter gehören in die Handelsüberwachung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Spoofing und Missbrauch vertraulicher Kundeninformationen im Handel

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Sections 4c(a)(5)(C), 4s(h)(1)(A), (B), (D) und 6(c)(1) Commodity Exchange Act; CFTC Regulations 1.31(b)(2), 23.202(a)(1), (b)(1), 23.410(a)(3), (c)(1)(ii), 23.433, 23.602 und 180.1(a)(1)–(3)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Erhebliche Kooperation und umfangreiche Abhilfe, unter anderem verstärkte Pflichtschulungen; die CFTC berücksichtigte dies mit einer reduzierten Geldbuße.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
12.05.2023

Originalbetrag 45.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.05.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.05.2025 · Direktlink

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11.05.2023 eine kanadische Großbank und ihre US-WertpapiertochterKanadische Großbank: 15 Mio. USD wegen Geschäftskommunikation über WhatsApp und SMS USAOrganisationspflichtenanonymisiert 13,7 Mio. €

Die CFTC verhängte gegen eine kanadische Großbank (Swap-Händler) und deren US-Wertpapiertochter (Futures-Broker) gesamtschuldnerisch eine Geldbuße von 15 Mio. USD. Beschäftigte bis in leitende Positionen nutzten über Jahre private SMS und WhatsApp für Geschäftliches; Tausende aufbewahrungspflichtige Nachrichten wurden nicht gesichert, und auch für die Aufsicht zuständige Vorgesetzte verstießen gegen die eigenen Richtlinien. Die Unternehmen räumten die Tatsachen ein und müssen unter anderem ihre Aufbewahrungs-, Schulungs- und Überwachungsprozesse überprüfen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Private Messenger für Geschäftliches verletzen Aufbewahrungspflichten; Richtlinien wirken nur, wenn gerade Vorgesetzte sie einhalten und die Einhaltung kontrolliert wird.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geschäftliche Kommunikation nur über genehmigte, aufgezeichnete Kanäle

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Sections 4g, 4s(f)(1)(C), 4s(g)(1), (3) und 4s(h)(1)(B) Commodity Exchange Act; CFTC Regulations 1.31, 1.35, 23.201(a), 23.202(a)(1), (b)(1), 23.602(a) und 166.3
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
11.05.2023

Originalbetrag 15.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.05.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.05.2025 · Direktlink

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02.05.2023 eine Kryptobörsen-Betreiberin in DubaiVARA verhängt 10 Mio. AED gegen Betreiberin einer Kryptobörse wegen Marktverstoß Vereinigte Arabische EmirateKapitalmarkt und Finanzaufsichtanonymisiert 2,48 Mio. €

Die Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) in Dubai verhängte am 2. Mai 2023 gegen die Betreiberin einer Kryptobörse eine Geldbuße von 10.000.000 AED wegen eines Marktverstoßes (Market Offence) nach Regulation VIII.A.3 der Virtual Assets and Related Activities Regulations 2023. Zuvor hatte VARA im Februar und März 2023 Unterlassungsanordnungen erlassen und das Unternehmen am 18. April 2023 schriftlich gerügt, weil es ohne Genehmigung eine Kryptobörse betrieb und bewarb. Der Beschwerdeausschuss (Grievance Committee) bestätigte die Maßnahmen vollständig; bei Veröffentlichung am 16. August 2023 war die Geldbuße noch nicht bezahlt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Unterlassungsanordnungen einer Aufsicht ignoriert und ohne Lizenz weitermacht, riskiert hohe Bußgelder für das Unternehmen und persönliche Sanktionen für die Leitung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Zulassungspflicht und Werbung für Kryptodienstleistungen

Behörde / Gericht
Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Regulation VIII.A.3 Virtual Assets and Related Activities Regulations 2023 (Market Offence); Überprüfung durch den Grievance Committee nach Art. 22 Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets in the Emirate of Dubai
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
16.08.2023

Originalbetrag 10.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.05.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.05.2025 · Direktlink

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12.04.2023 ein Hongkonger VermögensverwalterVermögensverwalter (Hongkong): 1,4 Mio. HKD für Futures-Handel ohne Lizenz HongkongOrganisationspflichtenanonymisiert 163.290 €

Der Vermögensverwalter wurde öffentlich gerügt und mit 1.400.000 HKD gebüßt, weil das Unternehmen zwischen April 2014 und Januar 2020 ohne die erforderliche Lizenz für den Handel mit Terminkontrakten (Type 2) 4.864 Futures-Geschäfte für Portfolios von drei ausländischen Schwestergesellschaften ausführte. Es hatte den möglichen Verstoß im Januar 2020 selbst gemeldet und den Futures-Handel danach eingestellt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch konzerninterne Handelsdienstleistungen für ausländische Schwestergesellschaften müssen vom eigenen Lizenzumfang gedeckt sein.

Bezug zu Schulung und Awareness

Lizenzumfang prüfen: regulierte Tätigkeiten nur mit passender Erlaubnis

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
ss. 114, 194 SFO (Cap. 571); Code of Conduct GP 2, GP 7, para. 12.1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Kein Hinweis auf Vorsatz, kein Kundenschaden, Selbstmeldung kurz nach Entdeckung und Einstellung des Futures-Handels, Kooperation, sonst keine Disziplinarmaßnahmen.
Veröffentlicht
12.04.2023

Originalbetrag 1.400.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.04.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.04.2025 · Direktlink

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04.04.2023 eine estnische BankEstland: Höchstbuße für Bank wegen doppelt reservierter Kartenzahlungen EstlandOrganisationspflichtenanonymisiert 32.000 €

Die Finantsinspektsioon belegte die Bank mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 32.000 EUR, weil ein technischer Fehler auf ihrer Kartenplattform am 5. November 2022 dazu führte, dass die Bank 7.539 Zahlungen ohne Kundenauftrag doppelt reservierte. Betroffene Kunden konnten die doppelt reservierten Beträge vom 7. bis 9. November nicht nutzen; die Behörde wertete dies als Verstoß gegen die Anforderungen an die Abwicklung von Zahlungen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Zahlungsplattformen brauchen Kontrollen, die fehlerhafte Mehrfachreservierungen sofort erkennen und für Kunden rasch korrigieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Stör- und Änderungsmanagement in Zahlungssystemen

Behörde / Gericht
Finantsinspektsioon (Estnische Finanzaufsicht)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 113 Abs. 2 Makseasutuste ja e-raha asutuste seadus (Gesetz über Zahlungs- und E-Geld-Institute)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
04.04.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.04.2025 · Direktlink

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04.04.2023 eine britische GeschäftsbankPRA rügt britische Bank öffentlich wegen Großkreditverstößen und Governance-Mängeln Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichtenanonymisiert Verwarnung

Die PRA sprach gegen die Bank eine öffentliche Rüge aus, weil sie von Dezember 2016 bis Mai 2020 unter anderem die Großkreditobergrenze von 25 % überschritt, Großkredite falsch meldete, Auflagen der PRA (OIREQs) mehrfach missachtete und die Aufbewahrung geschäftlicher Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp nicht regelte. Ihr Geschäft hing fast vollständig von der Unternehmensgruppe, der sie angehörte, und von Unternehmen ab, die diese Gruppe vermittelt hatte; erstmals stellte die PRA einen Verstoß gegen Fundamental Rule 3 (umsichtiges Handeln) fest. Eine an sich angemessene Geldbuße von 8.515.000 GBP verhängte sie nicht, weil sich die Bank in Abwicklung befand und kaum Mittel hatte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Geschäfte mit der eigenen Gruppe brauchen dieselbe unabhängige Risikoprüfung und Großkreditsteuerung wie fremde, und geschäftliche Chatnachrichten müssen aufbewahrt werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Aufbewahrung geschäftlicher Kommunikation über Messenger-Dienste; Interessenkonflikte bei Konzerngeschäften

Behörde / Gericht
Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
s. 205 FSMA 2000; PRA Fundamental Rules 3, 5 und 6; Art. 393–395 CRR; PRA Rulebook: General Organisational Requirements 2.1 und 5.1, Record Keeping 2.1, Risk Control 3.4, Related Party Transaction Risk 2.3; OIREQs nach s. 55M FSMA
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Die Bank befand sich in Abwicklung, hatte sehr begrenzte finanzielle Mittel und einigte sich mit der PRA; deshalb keine Geldbuße.
Veröffentlicht
04.04.2023
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.04.2025 · Direktlink

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24.03.2023 ein börsennotierter bulgarischer DüngemittelherstellerDüngemittelhersteller: 35.000 BGN für irreführende Mitteilung zum Produktionsstopp BulgarienMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 17.895 €

Der börsennotierte Düngemittelhersteller meldete am 01.08.2022 auf seiner Website, er habe die Produktion für eine planmäßige Jahresrevision eingestellt, verschwieg aber den eigentlichen Grund, die für ihn nicht tragbaren Erdgaspreise; die KFN sah darin irreführende Signale für den Aktienkurs. Mit dem Sanktionsakt Р-14-9 vom 24.03.2023 wurden dafür 35.000 BGN festgesetzt; zwei weitere Akte vom selben Tag setzten 3.500 BGN für die verspätete Veröffentlichung der Insiderinformation und 1.400 BGN für nicht veröffentlichte Eigengeschäfte nach Art. 19 MAR fest.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Eine Unternehmensmeldung mit einem beschönigenden Grund für einen Produktionsstopp kann selbst Marktmanipulation sein.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Kommunikation: wahre Gründe nennen, Insiderinformation rechtzeitig veröffentlichen

Behörde / Gericht
Комисия за финансов надзор (КФН, Bulgarische Finanzaufsichtskommission)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit. c Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Chemie und Pharma
Verschulden
vorsätzlich

Originalbetrag 35.000 BGN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.03.2023.

Quellen

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22.03.2023 eine in der EU registrierte Ratingagentur eines internationalen KonzernsRatingagentur: 1,11 Mio. EUR ESMA-Geldbuße wegen verfrühter Ratings EU-EbeneOrganisationspflichtenanonymisiert 1,11 Mio. €

Die ESMA stellte fest, dass die Ratingagentur zwischen Juni 2019 und September 2021 wegen mangelhafter interner Kontrollen Ratings veröffentlichte, bevor die betreffenden Wertpapiere begeben und angekündigt waren, in sechs Fällen Ratings ohne Begründung von ihren Plattformen entfernte und 2019 der ESMA 19 Tage lang nicht aktuelle Ratinginformationen meldete. Die fahrlässigen Verstöße gegen die Ratingagentur-Verordnung wurden mit 825.000, 210.000 und 75.000 EUR, zusammen 1.110.000 EUR, sowie einer öffentlichen Bekanntmachung geahndet.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ratingagenturen brauchen Kontrollen, die sicherstellen, dass Ratings erst zum zulässigen Zeitpunkt veröffentlicht und korrekt gemeldet werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interne Kontrollen bei Veröffentlichung und Meldung von Ratings

Behörde / Gericht
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang I Abschnitt A Nr. 4, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11a Abs. 1 VO (EG) Nr. 1060/2009 (Ratingagentur-Verordnung); Art. 24 und 36a
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Beim ersten Verstoß freiwillige Maßnahmen gegen Wiederholung.
Veröffentlicht
24.03.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.03.2025 · Direktlink

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06.03.2023 eine estnische BankEstland: Bank gebüßt, weil ein Software-Update Bankgeheimnisse offenlegte EstlandOrganisationspflichtenanonymisiert 19.000 €

Die Finantsinspektsioon verhängte gegen die Bank eine Geldbuße von 19.000 EUR (Höchstmaß für juristische Personen: 32.000 EUR). Wegen eines technischen Fehlers bei der Aktualisierung der Mobil- und Internetbank-Software hatte die Bank dem Bankgeheimnis unterliegende Informationen ohne Rechtsgrundlage Dritten offengelegt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Release-Tests für Kundenanwendungen müssen prüfen, dass nach einem Update keine Kundendaten für Unbefugte sichtbar werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Vertraulichkeit von Kundendaten bei Software-Releases

Behörde / Gericht
Finantsinspektsioon (Estnische Finanzaufsicht)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 134^10 Abs. 2 Krediidiasutuste seadus (Kreditinstitutsgesetz)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
06.03.2023

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28.02.2023 eine Schweizer GrossbankFINMA: Grossbank verletzte bei Lieferketten-Finanzierungsfonds Aufsichtsrecht schwer SchweizOrganisationspflichtenanonymisiert Anordnung

Die Bank hatte mit Gesellschaften eines externen Finanzierungskonzerns vier Lieferketten-Finanzierungsfonds aufgelegt, die im März 2021 mit rund 10 Mrd. USD Kundengeldern geschlossen wurden; die FINMA stellte fest, dass die Bank Auswahl und Prüfung der Forderungen faktisch dem Partner überliess, Warnhinweise von nicht unabhängigen Stellen bearbeiten liess und der FINMA teilweise falsche Angaben machte, und wertete dies als schwere Verletzung der Pflichten zu Risikomanagement und Betriebsorganisation. Sie ordnete an, dass die Geschäftsleitung die rund 500 wichtigsten Geschäftsbeziehungen periodisch auf Gegenparteirisiken prüft und die Verantwortlichkeiten der rund 600 höchsten Führungskräfte schriftlich festgehalten werden; ein Prüfbeauftragter überwacht die Umsetzung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Produkte eines externen Partners unter eigenem Namen vertreibt, muss deren Risiken selbst prüfen und Warnungen unabhängig abklären lassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Risikomanagement bei Partnerprodukten; Umgang mit internen Warnungen

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Finanzmarktaufsichtsrecht: Pflichten zu Risikomanagement und angemessener Betriebsorganisation; Pflichten als Asset Managerin
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Haftung von Führungskräften
Die FINMA eröffnete vier Enforcementverfahren gegen ehemalige Manager der Bank und verlangt künftig ein Verantwortlichkeitsdokument für die obersten Führungskräfte.
Veröffentlicht
28.02.2023
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.02.2025 · Direktlink

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28.02.2023 eine emiratische WechselstubeCBUAE entzieht einer Wechselstube die Lizenz wegen Geldwäsche- und Kapitalmängeln Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichtenanonymisiert Sonstiges

Die Central Bank of the UAE (CBUAE) entzog der Wechselstube die Lizenz und strich sie aus dem Register. Prüfungen hatten ergeben, dass das Unternehmen das vorgeschriebene eingezahlte Kapital und die Bankgarantie nicht vorhielt, mit Eigenkapitalpflichten in Verzug war, schwerwiegende Verstöße gegen Geldwäschevorschriften beging und insgesamt einen schwachen Compliance-Rahmen hatte. Bei der Veröffentlichung am 28. Februar 2023 war die Rechtsmittelfrist abgelaufen, ohne dass ein Rechtsmittel eingelegt worden war.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Kapitalanforderungen und Geldwäsche-Compliance sind Lizenzvoraussetzungen – wer beides vernachlässigt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern den Verlust der Zulassung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäsche-Compliance und Kapitalanforderungen in Wechselstuben

Behörde / Gericht
Central Bank of the UAE (CBUAE)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018 Regarding the Central Bank & Organisation of Financial Institutions and Activities
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
28.02.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.02.2025 · Direktlink

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23.02.2023 ein luxemburgischer spezialisierter FinanzdienstleisterLuxemburgischer Finanzdienstleister: 162.500 EUR wegen Mängeln als AIF-Verwahrstelle LuxemburgOrganisationspflichtenanonymisiert 162.500 €

Die CSSF verhängte gegen den spezialisierten Finanzdienstleister eine Geldbuße von 162.500 EUR wegen Verstößen gegen seine Pflichten als Verwahrstelle alternativer Investmentfonds. Eine Prüfung 2021/2022 ergab ein nicht belastbares internes Kontrollsystem, unzureichend kontrollierte Arbeiten externer Kräfte, zu wenig Ressourcen, unvollständige Auskünfte und Mängel bei der Verwahrung sonstiger Vermögenswerte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Eine Verwahrstellenfunktion braucht eigene Ressourcen und Kontrollen über ausgelagerte Arbeiten – sonst ist die solide Geschäftsführung gefährdet.

Behörde / Gericht
Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 51(1) 1. und 7. Spiegelstrich i. V. m. Art. 19(7)-(11) Loi modifiée du 12 juillet 2013 (AIFM); Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013; Art. 17(2) LSF
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Anerkennung der Feststellungen, Aktionsplan und Abhilfemaßnahmen, die nach Angaben des Unternehmens vollständig umgesetzt sind.
Veröffentlicht
21.03.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.02.2025 · Direktlink

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20.02.2023 ein italienischer LebensversichererIVASS: 1,55 Mio. EUR gegen Lebensversicherer wegen Solvabilitäts- und Gebührenmängeln ItalienOrganisationspflichtenanonymisiert 1,55 Mio. €

IVASS verhängte gegen den Lebensversicherer eine Geldbuße von 1.550.000 EUR nach Art. 310 Abs. 1 CAP. Der Verwaltungsrat hatte die Anfälligkeit der Solvabilität für Marktschwankungen unterschätzt und die Verfahren zur Messung von Best Estimate Liability und Solvenzkapitalanforderung, die erhebliche methodische Schwächen aufwiesen, nicht ausreichend überwacht. Zudem berechnete das Unternehmen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen einer seiner Produktlinien eine jährliche Gebühr für Auswahl und Austausch der Fonds, obwohl diese Tätigkeit nur bei Fonds Dritter und nicht bei konzerneigenen Fonds stattfand.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Gebühren dürfen nur für Leistungen berechnet werden, die tatsächlich erbracht werden; die Aufsicht verbindet solche Verstöße mit Governance-Mängeln zu einer hohen Sanktion.

Bezug zu Schulung und Awareness

Solvabilitätssteuerung und faire Gebühren in fondsgebundenen Produkten

Behörde / Gericht
IVASS (Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 30-bis, 36-bis Abs. 1 und 5, 183 Abs. 1 und 310 Abs. 1 D.Lgs. 209/2005 (CAP); IVASS-Verordnungen 18/2016, 38/2018 und 41/2018
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
31.03.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.02.2025 · Direktlink

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16.02.2023 eine US-Clearingstelle für DerivateClearingstelle: 5 Mio. USD wegen Mängeln im Risikomanagement USAOrganisationspflichtenanonymisiert 4,67 Mio. €

Die CFTC verhängte gegen eine US-Clearingstelle eine Geldbuße von 5 Mio. USD. Die Clearingstelle hatte einen Zuschlag für Liquidationskosten in die Margin-Berechnung aufgenommen, ihn aber entgegen den eigenen Regeln nicht in die Berechnung des Clearing-Fonds übernommen, der deshalb von Oktober 2019 bis Mai 2021 zeitweise um 200 bis 588 Mio. USD unterdotiert war. Die CFTC wertete das als Verstoß gegen Kernprinzipien für Clearingstellen und äußerte Besorgnis, weil die Mängel nach einer Anordnung gegen die Clearingstelle aus dem Jahr 2019 auftraten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Änderungen an Risikomethoden müssen in allen abhängigen Berechnungen nachgezogen und kontrolliert werden.

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Sections 5b(c)(2)(H) und (I) Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 7a-1(c)(2)(H), (I)); CFTC Regulations 39.17(a)(1) und 39.18(b)(1), (2)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Kooperation mit den Ermittlungen; die Clearingstelle erhöhte den Clearing-Fonds und leitete Abhilfe ein, was die CFTC mit einer reduzierten Geldbuße berücksichtigte.
Veröffentlicht
16.02.2023

Originalbetrag 5.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.02.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.02.2025 · Direktlink

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02.01.2023 eine deutsche LandesbankLandesbank: 6,825 Mio. EUR EZB-Sanktion wegen falscher Marktrisiko-Meldungen EU-EbeneVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 6,83 Mio. €

Die Bank meldete nach der Entscheidung der EZB für drei Quartale 2020 unrichtige risikogewichtete Aktiva und Kapitalquoten, weil sie Parameter-Aktualisierungen ihres internen Value-at-Risk-Modells für das Marktrisiko wissentlich teilweise aufschob und danach eine Methodenänderung einführte, die eine ungenehmigte wesentliche Modelländerung darstellte. Die EZB stufte den Verstoß als vorsätzlich ein und verhängte 6.825.000 EUR; Kooperation und Abhilfemaßnahmen wirkten mildernd.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wesentliche Änderungen interner Modelle brauchen vorab die Genehmigung der Aufsicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Genehmigungspflicht für Modelländerungen

Behörde / Gericht
Europäische Zentralbank (EZB), Bankenaufsicht
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 430 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR); Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1024/2013
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Kooperation nach dem Verstoß und Abhilfemaßnahmen.
Veröffentlicht
10.02.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.01.2025 · Direktlink

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30.12.2022 eine britische FondsverwaltungsgesellschaftAMF: 75 Mio. Euro gegen britischen Fondsverwalter wegen unzulässiger Fondsanlagen FrankreichOrganisationspflichtenanonymisiert 75 Mio. €

Die Sanktionskommission der AMF stellte fest, dass die britische Verwaltungsgesellschaft für von ihr verwaltete französische OGAW Titel erworben hatte, deren Risiken nicht angemessen erfasst waren, die sich nicht verlässlich bewerten ließen und nicht zur Anlagepolitik passten, dabei die 10-%-Grenze für Schuldtitel eines Emittenten überschritt und unzulässige Wertpapierfinanzierungsgeschäfte abschloss. Die Gesellschaft erhielt eine Geldsanktion von 75.000.000 EUR und einen Tadel. Der Betrag umfasst nur die Sanktion gegen die Gesellschaft. Der Conseil d'État wies die Rechtsmittel am 13.06.2025 zurück.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Fondsverwalter müssen vor jedem Erwerb prüfen und dokumentieren, ob ein Instrument für den OGAW zulässig, bewertbar und mit den Anlagegrenzen vereinbar ist.

Bezug zu Schulung und Awareness

Anlagegrenzen, Bewertbarkeit und Liquidität in OGAW-Fonds

Behörde / Gericht
Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. L. 214-21, R. 214-9, R. 214-18, R. 214-26 Code monétaire et financier
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
03.01.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.12.2024 · Direktlink

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08.12.2022 eine britische PrivatkundenbankFCA: 10 Mio. Pfund gegen Bank wegen falscher Angabe zu risikogewichteten Aktiva Vereinigtes KönigreichVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 11,6 Mio. €

Die FCA verhängte gegen eine britische Privatkundenbank eine Geldbuße von 10.002.300 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA hatte die börsennotierte Bank in ihrem Quartalsbericht vom 24. Oktober 2018 eine zu niedrige Summe der risikogewichteten Aktiva veröffentlicht, weil bestimmte gewerbliche Kredite falsch gewichtet waren, und dies nicht offengelegt. Die FCA sah darin einen Verstoß gegen das Verbot, irreführende Informationen zu veröffentlichen.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Listing Rule 1.3.3R; section 91 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 10.002.300 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.12.2022.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.12.2024 · Direktlink

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08.12.2022 ein irischer Lebensversicherer eines internationalen VersicherungskonzernsCentral Bank: 3,64 Mio. Euro gegen irischen Lebensversicherer wegen Governance-Mängeln IrlandOrganisationspflichtenanonymisiert 3,64 Mio. €

Der Lebensversicherer hatte in Deutschland ein Versicherungsprodukt vertrieben; rund 30.000 Policen verwiesen auf eine Garantie der Konzernmutter, deren Bedingtheit bei 80 % davon nicht klar war, und über 13 Jahre fehlte ein wirksamer Prozess, diese Risiken zu erkennen und zu steuern. Zudem fehlten wirksame Regeln zu Interessenkonflikten bei einer Vorstandsbefassung 2018; die Central Bank sprach einen Verweis aus und verhängte nach 30 % Nachlass mutmaßlich 3.640.000 Euro (Ausgangsbetrag 5,2 Mio.).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Versicherer müssen Zusagen in Altverträgen systematisch erfassen und Interessenkonflikte des Vorstands dokumentiert prüfen, gerade bei Verkaufs- oder Konzernentscheidungen.

Behörde / Gericht
Central Bank of Ireland
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
European Communities (Life Assurance) Framework Regulations 1994 (S.I. No. 360 of 1994); Corporate Governance Requirements; Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (Solvency II)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Vergleich mit 30 % Nachlass; drei Verstöße eingeräumt.
Veröffentlicht
09.12.2022

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.12.2024 · Direktlink

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07.12.2022 drei Londoner Interdealer-Broker einer GruppeFCA: 4,78 Mio. Pfund gegen drei Interdealer-Broker wegen Lücken in der Marktmissbrauchsüberwachung Vereinigtes KönigreichMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 5,53 Mio. €

Die FCA verhängte gegen drei Londoner Interdealer-Broker derselben Gruppe Geldbußen von insgesamt 4.775.200 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA deckten ihre Systeme zur Überwachung auf Insiderhandel und Marktmanipulation nicht alle relevanten Anlageklassen ab; beim ersten Broker deckte die automatisierte Überwachung nur Aktien (0,14 % des Handelswerts) und Fixed Income (99,522 %) ab, nicht aber Aktienderivate, Futures und Optionen sowie Rohstoffe; beim zweiten nur Fixed Income (92,46 %). Die Lücken wurden während des gesamten Zeitraums nicht behoben. Die Bußen enthalten einen Nachlass von 30 %.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 16(2) MAR; FCA Principle 3; section 206 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 4.775.200 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.12.2022.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.12.2024 · Direktlink

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10.11.2022 eine deutsche LandesbankBaFin: 498.000 Euro gegen Landesbank wegen nicht gemeldeten Insiderhandelsverdachts DeutschlandMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 498.000 €

Die BaFin setzte am 10. November 2022 eine Geldbuße von 498.000 Euro gegen eine deutsche Landesbank fest. Die Bank hatte die BaFin nicht unverzüglich über den begründeten Verdacht unterrichtet, dass ein Auftrag in einem Finanzinstrument Insiderhandel darstellt; geahndet wurde dies als Aufsichtspflichtverletzung. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Handelsüberwachung endet nicht beim Erkennen: Ein begründeter Insiderverdacht muss unverzüglich an die Aufsicht gemeldet werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Verdächtige Aufträge erkennen und der BaFin melden

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
§ 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. Art. 16 Abs. 2 S. 2 MAR (Verordnung (EU) Nr. 596/2014)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Die Geldbuße stützt sich auf § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht im Unternehmen).
Veröffentlicht
23.11.2022

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.11.2024 · Direktlink

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02.11.2022 eine emiratische Investmentgesellschaft ohne FinanzerlaubnisADGM: 2,38 Mio. USD gegen Investmentfirma für unerlaubte Kreditangebote mit Vorabgebühren Vereinigte Arabische EmirateKapitalmarkt und Finanzaufsichtanonymisiert 2,4 Mio. €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die im ADGM registrierte Gesellschaft ohne Finanzerlaubnis eine Geldbuße von 2.381.798 USD, zusammengesetzt aus einer Abschöpfung von 1.881.798 USD, 300.000 USD für die Schwere der Verstöße und einer Erhöhung um 200.000 USD für erschwerende Umstände. Von etwa Juli 2019 bis Juni 2021 bot sie ohne Erlaubnis Kredite über insgesamt rund 37 Mio. USD an, gab sich auf ihrer Website als großer Vermögensverwalter aus, erhielt von vier Unternehmen und Privatpersonen rund 2,59 Mio. USD als ‚Margin Deposits‘ oder Bearbeitungsgebühren, zahlte die Kredite nicht aus und rund 1,88 Mio. USD nicht zurück. Erschwerend wertete die Behörde, dass die Gelder jeweils bar abgehoben oder ins Ausland überwiesen wurden, nach ihrer Einschätzung um Rückzahlungen zu vermeiden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Eine Gewerbelizenz in einem Finanzzentrum ersetzt keine Finanzerlaubnis; wer Kredite anbietet oder sich als Vermögensverwalter ausgibt, braucht die Zulassung der Aufsicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erlaubnispflicht und Warnsignale bei Kreditangeboten mit Vorabgebühren

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Sections 16, 20 und 232 FSMR 2015
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Originalbetrag 2.381.798 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.11.2022.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.11.2024 · Direktlink

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25.10.2022 zwei australische WertpapierbrokerZwei australische Broker: 27,12 Mio. AUD wegen systemischer Verstöße gegen Marktregeln AustralienOrganisationspflichtenanonymisiert 17,4 Mio. €

Der Federal Court of Australia verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) Geldbußen von 20 Mio. AUD gegen den einen Broker und 7,12 Mio. AUD gegen den anderen (zusammen 27,12 Mio. AUD) wegen zahlreicher Verstöße gegen die Market Integrity Rules, darunter beim erstgenannten Broker überhöhte Brokerage-Gebühren in 120.933 Fällen (über 4,3 Mio. AUD), nicht eingehaltene Abstimmungspflichten für Kundengelder, unrichtige Handelsbestätigungen und fehlende Angaben in Regulierungsdaten. Das Gericht stellte außerdem fest, dass beide ihre Finanzdienstleistungen nicht effizient, ehrlich und fair erbracht hatten und der erstgenannte Broker Kunden über einen Ausführungsplatz irregeführt hatte; beide müssen einen Compliance-Plan mit unabhängiger Überprüfung umsetzen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wiederkehrende Einzelverstöße sind als Zeichen systemischer Schwächen zu behandeln – Ursachenanalyse und Kontrollen müssen den gesamten Geschäftsbetrieb erfassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Einhaltung von Marktintegritätsregeln im Tagesgeschäft: Gebührenabrechnung, Kundengelder, Handelsbestätigungen

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Corporations Act 2001 (Cth) ss 798H(1) (Market Integrity Rules), 912A(1)(a); ASIC Act 2001 (Cth) s 12DB (nur CommSec); Geldbußen nach s 1317G Corporations Act und s 12GBA ASIC Act
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Frühe Eingeständnisse und Kooperation mit der ASIC, Entschädigung der betroffenen Kunden, Reue sowie Investitionen in die künftige Compliance.
Veröffentlicht
26.10.2022

Originalbetrag 27.120.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.10.2022.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.10.2024 · Direktlink

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24.10.2022 ein kanadischer CannabisherstellerCannabishersteller: 1,3 Mio. CAD wegen fehlerhafter Zwischenabschlüsse und schwacher Kontrollen Kanada, OntarioVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 962.820 €

Das Capital Markets Tribunal genehmigte einen Vergleich, in dem der Cannabis-Hersteller einräumte, Zwischenabschlüsse nicht nach den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt zu haben: 2019 wurden rund 7,6 Mio. CAD Umsatz aus Großhandelsgeschäften ohne wirtschaftliche Substanz erfasst, und im zweiten Quartal 2021 fehlte eine Wertminderung von 234,9 Mio. USD auf Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte. Der Hersteller zahlt eine Verwaltungsstrafe von 1.300.000 CAD und Ermittlungskosten von 40.000 CAD (zusammen 1.340.000 CAD) und muss seine internen Kontrollen über die Finanzberichterstattung von einem unabhängigen Berater prüfen lassen und dessen Empfehlungen umsetzen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nicht-routinemäßige Geschäfte und Werthaltigkeitstests brauchen wirksame Kontrollen, sonst drohen Korrekturen der Abschlüsse und Sanktionen der Wertpapieraufsicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interne Kontrollen über die Finanzberichterstattung und Umsatzrealisierung

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Capital Markets Tribunal (Ontario) auf Antrag der Ontario Securities Commission
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Securities Act (Ontario), RSO 1990, c S.5, s. 77 (Zwischenabschlüsse nach GAAP); Anordnungen nach s. 127(1) und s. 127.1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Chemie und Pharma
Mildernde Umstände
Das Unternehmen deckte die Fehler nach internen Hinweisen von Beschäftigten selbst auf, meldete sie der Kommission noch vor Abschluss der internen Untersuchung, kooperierte umfassend, korrigierte die Abschlüsse und verbesserte Kontrollen, Schulungen und Personalausstattung im Rechnungswesen.
Veröffentlicht
24.10.2022

Originalbetrag 1.300.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.10.2022.

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18.10.2022 ein britischer Lloyd's-Managing-AgentPRA: 9,695 Mio. GBP gegen Lloyd's-Managing-Agent wegen Governance- und Risikomängeln Vereinigtes KönigreichOrganisationspflichtenanonymisiert 11,2 Mio. €

Die PRA verhängte gegen den Lloyd's-Managing-Agent eine Geldbuße von 9.695.000 GBP, weil das Unternehmen von September 2014 bis Dezember 2019 keine wirksamen Risikostrategien und Risikomanagementsysteme unterhielt und seine Geschäfte nicht verantwortlich organisierte. Bemängelt wurden unter anderem eine schwache Risikokultur, unklare Abgrenzung zwischen erster und zweiter Verteidigungslinie, unzureichende Management-Informationen und Datenqualität sowie schwache Underwriting-Kontrollen; von der PRA angesprochene Probleme wurden nicht rechtzeitig behoben.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Hinweise der Aufsicht müssen vollständig und zügig abgearbeitet werden, gerade wenn Governance und Kontrollen mit schnellem Wachstum Schritt halten müssen.

Behörde / Gericht
Prudential Regulation Authority (PRA), Bank of England
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
PRA Fundamental Rules 5 und 6; s. 206 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Einigung im Vergleichsstadium mit 30 % Nachlass (ohne ihn 13.850.000 GBP); die PRA würdigte die inzwischen erfolgte Umstrukturierung und die Stärkung von Board und Geschäftsleitung.
Veröffentlicht
20.10.2022

Originalbetrag 9.695.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.10.2022.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.10.2024 · Direktlink

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18.10.2022 ein deutscher RüstungskonzernBaFin: 150.000 Euro gegen Rüstungskonzern wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 150.000 €

Die BaFin setzte am 18. Oktober 2022 eine Geldbuße von 150.000 Euro gegen einen deutschen Rüstungskonzern fest, weil das Unternehmen eine Insiderinformation nicht unverzüglich bekanntgemacht hatte. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Verzögerungen bei der Ad-hoc-Publizität werden geahndet; die internen Entscheidungswege für Veröffentlichungen müssen darauf ausgelegt sein.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Pflicht: Insiderinformationen ohne Verzögerung veröffentlichen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (Verordnung (EU) Nr. 596/2014)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Verteidigung und Sicherheit
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
01.11.2022

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12.10.2022 ein auf den Seychellen registrierter Betreiber einer KryptohandelsplattformKryptoplattform-Betreiber: Rüge und 600.000 CAD wegen unregistrierten Kryptohandels Kanada, OntarioOrganisationspflichtenanonymisiert 447.928 €

Der auf den Seychellen registrierte Betreiber einer Kryptoplattform bot Anlegern in Ontario ohne Registrierung und ohne Prospekt Wertpapiere und Derivate auf Kryptowerte an, darunter Futures und Swaps mit bis zu 125-fachem Hebel; 1.534 Konten aus Ontario wurden tatsächlich genutzt. Im genehmigten Vergleich wurde das Unternehmen gerügt und zahlte eine Verwaltungsstrafe von 600.000 CAD und Ermittlungskosten von 25.000 CAD (zusammen 625.000 CAD) sowie zusätzlich 514.950 USD als Gewinnabschöpfung. Es verpflichtete sich außerdem, keine neuen Konten aus Ontario zu eröffnen und Hebelprodukte für Privatkunden in Ontario abzuwickeln.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ausländische Handelsplattformen müssen lokale Registrierungs- und Prospektpflichten vor dem Markteintritt klären, nicht erst nach Aufforderung der Aufsicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Registrierungspflichten für Kryptohandelsplattformen

Behörde / Gericht
Capital Markets Tribunal (Ontario) auf Antrag der Ontario Securities Commission
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Securities Act (Ontario), RSO 1990, c S.5, s. 25 (Registrierungspflicht) und s. 53 (Prospektpflicht); Anordnungen nach s. 127(1) Nr. 6, 9, 10 und s. 127.1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Nach der Kontaktaufnahme durch die Kommission 2021 schränkte das Unternehmen den Zugang aus Ontario schrittweise ein und arbeitete ab Juni 2022 offen mit der Behörde zusammen.
Veröffentlicht
12.10.2022

Originalbetrag 600.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.10.2022.

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