Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik und Naher Osten: 1.929 Fälle aus 40 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
Klicken Sie auf einen Balken, um eine Ebene tiefer zu gehen.
Wo?
nach Behörde- Financial Services Regulatory Authority (ADGM) 5,95 Mio. € 88 % · 3 Fälle
- Dubai Financial Services Authority (DFSA) 810.115 € 12 % · 2 Fälle
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai – 0 % · 1 Fall
Wofür?
nach Unterthema- ohne Unterthema 3,63 Mio. € 54 % · 3 Fälle
- Organisationspflichten 2,7 Mio. € 40 % · 2 Fälle
- Marktmissbrauch und Insiderhandel 425.676 € 6 % · 1 Fall
Wen?
nach Unternehmen- AC Holding Limited (Cayman Islands, Hayvn-Muttergesellschaft) 3,24 Mio. € 48 % · 1 Fall
- AC Limited (Hayvn) 2,7 Mio. € 40 % · 1 Fall
- Ark Capital Management (Dubai) Limited 425.676 € 6 % · 1 Fall
- Ed Broking (MENA) Limited 384.439 € 6 % · 1 Fall
- Peken Global Limited (KuCoin) – 0 % · 1 Fall
- Wealthface Limited – 0 % · 1 Fall
Wann?
je Quartal, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| Q4 2023 | 0 | – |
| Q1 2024 | 0 | – |
| Q2 2024 | 0 | – |
| Q3 2024 | 0 | – |
| Q4 2024 | 0 | – |
| Q1 2025 | 0 | – |
| Q2 2025 | 2 | 5,95 Mio. € |
| Q3 2025 | 0 | – |
| Q4 2025 | 0 | – |
| Q1 2026 | 3 | 810.115 € |
| Q2 2026 | 1 | – |
| Q3 2026 | 0 | – |
| Q4 2026 | 0 | – |
6 Fälle
17.06.2026 Peken Global Limited (KuCoin)VARA: Geldbuße und Unterlassungsanordnung gegen Peken Global (KuCoin) ohne Lizenz Bußgeld
Nach Ermittlungen der VARA erbrachte Peken Global Limited, die unter der Marke KuCoin auftritt, ohne Lizenz Broker-Dealer- und/oder Börsendienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte an Kunden in Dubai. Die VARA verhängte Geldbußen in nicht veröffentlichter Höhe und ordnete die sofortige Einstellung aller nicht lizenzierten Tätigkeiten an; andere Gesellschaften der Gruppe waren ausdrücklich nicht betroffen.
Wer Kryptodienste grenzüberschreitend an Kunden in Dubai erbringt, braucht dort eine Lizenz – unabhängig vom Sitz der Plattform.
Lizenzpflicht für Kryptodienstleistungen im Zielmarkt
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Federal Decree Law No. (10) of 2025 (AML/CFT/PF); Dubai Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets; Cabinet Resolution No. 111/2022; VARA Regulations und Rulebooks
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation und vollständige Befolgung der Maßnahmen; Absicht, das Lizenzverfahren zu durchlaufen.
- Veröffentlicht
- 24.06.2026
- VARA: VARA Notice of Fines – Peken Global Limited ('Kucoin') (Enforcement Notice, 24.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- VARA: Enforcement Notice of Fines – Peken Global Limited (PDF, verlinkt von vara.ae) Entscheidung einer Behörde
- VARA: Enforcement Actions – Liste der Geldbußen (Eintrag Peken Global Limited (Kucoin), 2026/06/17) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
02.02.2026 Ark Capital Management (Dubai) LimitedDFSA: mutmaßlich 504.000 USD gegen Ark Capital Management wegen Marktmissbrauchs-Kontrollen 425.676 €
Der Finanzdienstleister prüfte Warnmeldungen seines Überwachungssystems nicht ausreichend oder verspätet, sodass mindestens zehn verdächtige Handelsvorgänge nicht oder zu spät gemeldet wurden; zudem zeigte er eine vereinbarte, stufenweise mögliche Kontrollübernahme nicht an. Die DFSA verhängte nach 30 % Vergleichsrabatt mutmaßlich 504.000 USD (sonst 720.000 USD).
Ein Überwachungssystem nützt nur, wenn seine Alarme zeitnah geprüft werden – und eine gestufte Anteilsübernahme ist trotzdem anzeigepflichtig.
Warnmeldungen der Handelsüberwachung konsequent abarbeiten
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 90(2) Regulatory Law 2004 (DIFC); GEN Rules 11.10.12A, 5.3.20(a), 11.8.11(2), 4.2.3, 4.2.10 DFSA Rulebook
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Vergleich (30 % Rabatt); ohne Vergleich 720.000 USD.
- Veröffentlicht
- 06.02.2026
Originalbetrag 504.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.
- DFSA: Decision Notice an Ark Capital Management (Dubai) Limited vom 02.02.2026 (PDF, Dateispeicher der DFSA-Website) Entscheidung einer Behörde
- DFSA: The DFSA fines Ark Capital Management (Dubai) Limited USD 504,000 for market abuse systems and change of control reporting failings (Media Release, 06.02.2026, DFSA Rulebook) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
02.02.2026 Ed Broking (MENA) LimitedDFSA: 455.176 USD gegen Rückversicherungsmakler Ed Broking (MENA) wegen Täuschung 384.439 €
Der Rückversicherungsmakler nannte Erstversicherern und Rückversicherern für dieselbe Platzierung unterschiedliche Prämien, täuschte Rückversicherer über Abzüge und Courtage und einen Kunden über die bei 121 Platzierungen verdiente Courtage, teils mit veränderten Dokumenten. Die DFSA setzte mutmaßlich im Vergleich 455.176 USD fest: 175.343 USD Abschöpfung (einschließlich Zinsen) und 279.833 USD Geldbuße (ohne Vergleich 575.104 USD). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Nicht offengelegte Courtagen und abweichende Prämienangaben gegenüber den Vertragsparteien sind Täuschung – frühe Selbstanzeige mindert die Folgen.
Transparenz bei Courtage und Prämien im Versicherungsvertrieb
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Selbstanzeige bei der DFSA, interne Untersuchung und Entschädigung der Kunden; Vergleich (Reduktion von 575.104 USD).
- Veröffentlicht
- 02.02.2026
Originalbetrag 455.176 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
08.01.2026 Wealthface LimitedADGM: Wealthface gibt Verpflichtungszusage nach Kapital- und Meldeverstößen ab Sonstiges
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) nahm von dem Vermögensverwalter und Robo-Advisor eine durchsetzbare Verpflichtungszusage (Enforceable Undertaking) an, nachdem ihre Untersuchung ergeben hatte, dass er zwischen Januar 2023 und März 2025 über weite Strecken zu wenig liquide Mittel und zum Jahresende 2023 und 2024 zu wenig Eigenmittel hielt, seine Kapitalanforderung für drei Quartale 2024 mit zu niedrig angesetzten Ausgaben berechnete, den Abschluss 2023 nicht nach IFRS aufstellte und verspätet einreichte, seit Ende 2023 kein Büro im ADGM unterhielt und Aufsichtsgebühren verspätet zahlte. Das Unternehmen räumte die mutmaßlichen Verstöße ein und verpflichtete sich unter anderem, binnen 60 Tagen einen unabhängigen Direktor zu bestellen, Kapitallücken zu schließen, Haupt- und Sitzbüro wieder im ADGM zu begründen und ein Jahr lang monatlich über Eigenmittel und liquide Mittel zu berichten. Eine Geldbuße enthält die Zusage nicht.
Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen müssen laufend und mit korrekten Ausgangszahlen berechnet werden, nicht nur zum Stichtag.
Laufende Überwachung von Eigenmitteln und Liquidität
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Section 235 FSMR 2015; PRU Rules 3.2.4(a), 3.7.2, 3.7.4(1); GEN Rules 4.5.1(1), 6.2.2, 6.6.2; FEES Rule 1.2.2
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit der Untersuchung; Teile der Verstöße (Kapitalberechnung und -ausstattung, IFRS-Abschluss, Sitz im ADGM) waren bereits in Behebung.
- Enforceable Undertaking der Wealthface Limited gegenüber der FSRA, angenommen am 8. Januar 2026 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
03.04.2025 AC Holding Limited (Cayman Islands, Hayvn-Muttergesellschaft)ADGM: 3,6 Mio. USD gegen Hayvn-Mutter wegen Abwicklung über unregulierte Konten 3,24 Mio. €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die auf den Kaimaninseln ansässige Muttergesellschaft der Hayvn-Gruppe eine Geldbuße von 3.600.000 USD, weil sie wissentlich an unerlaubten Finanzgeschäften einer unregulierten ADGM-Zweckgesellschaft und an Erlaubnisüberschreitungen ihrer ADGM-Tochter beteiligt war (Knowingly Concerned). Über Bankkonten dieser Zweckgesellschaft liefen rund 3.023 Transaktionen von 241 Kunden der Gruppe mit Einzahlungen von etwa 507 Mio. USD und Auszahlungen von etwa 558 Mio. USD, obwohl die Zweckgesellschaft keine Erlaubnis besaß und nicht den ADGM-Geldwäscheregeln unterlag. Die Behörde erhöhte die Buße um 20 %, unter anderem weil die Muttergesellschaft die Nutzung der Konten gegenüber der Aufsicht nicht vollständig offenlegte und die Hälfte der Honorare der bestellten Sachverständigen zurückhielt.
Eine Konzernmutter haftet mit, wenn sie Kundengeschäfte bewusst über unregulierte Gesellschaften in einem Finanzzentrum abwickelt.
Erlaubnispflicht im Konzern: keine Abwicklung über unregulierte Gesellschaften
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Sections 16, 17 und 20 i. V. m. Section 220 sowie Section 232 FSMR 2015
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation der Muttergesellschaft und ihres Prüfungs- und Risikoausschusses ab Mitte Dezember 2023; die erschwerenden Umstände überwogen.
- Haftung von Führungskräften
- Die Nutzung der Konten war laut Final Notice nicht vom Board genehmigt, sondern vom damaligen CEO gesteuert. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 3.600.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.04.2025.
- FSRA Final Notice an AC Holding Limited (Cayman Islands) vom 3. April 2025 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
03.04.2025 AC Limited (Hayvn)ADGM: 3 Mio. USD Geldbuße und Erlaubnisentzug für Krypto-Dienstleister AC Limited (Hayvn) 2,7 Mio. €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Anbieter von Handel und Verwahrung virtueller Vermögenswerte eine Geldbuße von 3.000.000 USD und entzog ihm die Erlaubnis (Financial Services Permission). Zwischen Dezember 2021 und Mai 2024 hatte er mit nicht zugelassenen virtuellen Vermögenswerten und über seine Obergrenze von 1 Mio. USD hinaus gearbeitet, Kundengelder ohne formelle Vereinbarungen über Konten einer unregulierten ADGM-Zweckgesellschaft und der Muttergesellschaft laufen lassen, sieben zunächst nicht gemeldete Kundenbeziehungen ohne ordnungsgemäße Risikobewertung und Kundenprüfung geführt und der Aufsicht falsche und irreführende Angaben zu Bankkonten, Kunden und Vermögenswerten gemacht. Die Behörde wertete die Verstöße als vorsätzlich oder zumindest leichtfertig und erhöhte die Buße wegen der Falschangaben um 20 %.
Falsche Angaben gegenüber der Aufsicht verschärfen jede Sanktion, und Kundengelder gehören auf eigene, geschützte Kundenkonten.
Offenheit gegenüber der Aufsicht und Schutz von Kundengeldern
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Sections 17(1), 33, 214(4), 221 und 232 FSMR 2015; GEN Rules 2.2.1, 2.2.3, 2.2.9, 2.2.10, 2.2.11, 3.2.1, 3.3.1, 3.3.3, 3.3.7, 3.3.34, 8.1.2(6); COBS Rules 2.2.1, 14.2.1, 17.2.1; AML Rules 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3, 8.3.1(1), 8.4.1
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation ab Mitte Dezember 2023 und freiwillige Einstellung des Geschäfts ab 11. Dezember 2023 im Rahmen einer Verpflichtungszusage; keine einschlägigen Vorverstöße. Die erschwerenden Umstände überwogen.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 3.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.04.2025.
- FSRA Final Notice an AC Limited (Hayvn) vom 3. April 2025 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink