Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach RegionAlle Jurisdiktionen
- USA 697,2 Mio. € 29 % · 19 Fälle
- EU 634 Mio. € 26 % · 88 Fälle
- Vereinigtes Königreich 428,8 Mio. € 18 % · 36 Fälle
- Australien 313,8 Mio. € 13 % · 2 Fälle
- Kanada 145 Mio. € 6 % · 68 Fälle
- Vereinigte Arabische Emirate 58,8 Mio. € 2 % · 26 Fälle
- Südkorea 42,2 Mio. € 2 % · 3 Fälle
- Schweiz 31,6 Mio. € 1 % · 10 Fälle
- Singapur 21,7 Mio. € 1 % · 4 Fälle
- Norwegen 17,2 Mio. € 1 % · 3 Fälle
- 7 weitere28,2 Mio. €
Wofür?
nach Unterthema- Interne Sicherungsmaßnahmen 874,2 Mio. € 36 % · 112 Fälle
- ohne Unterthema 674,6 Mio. € 28 % · 17 Fälle
- Kundensorgfalt 610 Mio. € 25 % · 111 Fälle
- Verdachtsmeldungen 259,7 Mio. € 11 % · 53 Fälle
Wen?
nach BrancheAlle Branchen
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen 1,98 Mrd. € 82 % · 217 Fälle
- Sonstige 398,5 Mio. € 16 % · 43 Fälle
- Transport, Logistik und Schifffahrt 35,6 Mio. € 1 % · 1 Fall
- Handel und E-Commerce 1,72 Mio. € 0 % · 12 Fälle
- Bau und Immobilien 894.152 € 0 % · 18 Fälle
- Automobil 12.866 € 0 % · 1 Fall
- Lebensmittel und Landwirtschaft 1.269 € 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 13 | 394 Mio. € |
| 2023 | 58 | 683 Mio. € |
| 2024 | 61 | 369,1 Mio. € |
| 2025 | 108 | 690,8 Mio. € |
| 2026 | 53 | 281,6 Mio. € |
293 Fälle
16.09.2026 Wallester ASFinanzaufsicht verpflichtet Wallester zur Behebung von Governance- und AML-Mängeln Anordnung
Nach einer Vor-Ort-Prüfung verpflichtete die Finanzaufsicht das Zahlungsinstitut Wallester per Anordnung, Mängel bei Governance und Kontrollfunktionen (Trennung der Verteidigungslinien, interne Regeln), bei der Sicherung von Kundengeldern sowie beim personellen Unterbau der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention bis 31. Dezember zu beheben. Datum = Veröffentlichung der Pressemitteilung.
Schnell wachsende Zahlungsdienstleister müssen Compliance-, AML- und Revisionsfunktionen personell und organisatorisch mitwachsen lassen.
- Behörde / Gericht
- Finantsinspektsioon (Estnische Finanzaufsicht)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Aufsichtsrechtliche Anordnung (ettekirjutus) der Finantsinspektsioon
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 16.09.2026
- Finantsinspektsioon tegi Wallester AS-ile ettekirjutuse (16.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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11.09.2026 Capitec Bank LimitedCapitec Bank: 28 Mio. ZAR wegen Mängeln bei Kundensorgfalt und Schulung 1,49 Mio. €
Nach einer Prüfung 2023 bemängelte die Aufsicht unzureichende Kundensorgfalt sowie verstärkte und laufende Sorgfaltsprüfungen in Stichproben, fehlende laufende Schulungen stichprobenartig geprüfter Beschäftigter und Lücken im Risikomanagement- und Compliance-Programm, etwa Handbücher zum Namens- und Zahlungs-Screening, die vor ihrer Einführung nicht von der Leitung genehmigt worden waren, und unzureichend dokumentierte Regelungen zur Meldung terroristischen Vermögens und zu Finanzsanktionen. Verhängt wurden fünf Verwarnungen und Geldbußen von 28 Mio. ZAR, davon 5,5 Mio. ZAR ab 13. Oktober 2025 für 36 Monate ausgesetzt; die Bank war bereits im Dezember 2024 mit 56,25 Mio. ZAR sanktioniert worden. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Wer bereits sanktioniert wurde, wird bei der nächsten Prüfung an der vollständigen Umsetzung gemessen – Sorgfaltspflichten und Schulungen müssen nachweisbar laufen.
Laufende Sorgfaltspflichten und regelmäßige Geldwäsche-Schulungen
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Sections 21, 21A und 21C i. V. m. 42(1), 42(2)(d), (e), (g) sowie Sections 42 und 43 Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Kooperation bei der Behebung der Mängel; 5,5 Mio. ZAR für 36 Monate ausgesetzt.
- Veröffentlicht
- 11.09.2026
Originalbetrag 28.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.09.2026.
- SARB Media release, 11 September 2026: Prudential Authority imposes administrative sanctions on Capitec Bank Limited Pressemitteilung einer Behörde
- SARB/Prudential Authority: Administrative sanctions (Banks), frühere Einträge Capitec Bank Limited (2015 und 20.12.2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- SARB Media release, 20 December 2024: South African Reserve Bank imposes administrative sanctions on Capitec Bank Limited (Vorsanktion, 56,25 Mio. ZAR) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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31.08.2026 EM@NEY P.L.C.Malta: EM@NEY zahlt nach Vergleich 97.622 Euro wegen verspäteter Kontenregister-Meldungen 97.622 €
Das Finanzinstitut lieferte die alle sieben Tage fälligen Daten an das zentrale Bankkontenregister (CBAR) nicht rechtzeitig. Die FIAU setzte 162.704 Euro fest, die im Vergleich nach ihrer Vergleichsrichtlinie von 2026 um 40 % auf 97.622 Euro reduziert wurden.
Laufende Pflichtmeldungen brauchen ein Fristenmonitoring mit Eskalation – sonst summieren sich Einzelversäumnisse zu sechsstelligen Beträgen.
- Behörde / Gericht
- Financial Intelligence Analysis Unit (FIAU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- Reg. 4(2), 8, 9 CBAR Regulations (S.L. 373.03)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Vergleich mit 40 % Reduktion
- Veröffentlicht
- 04.09.2026
- Settlement Agreement Publication Notice – EM@NEY P.L.C. Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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27.08.2026 MiFinity Malta LimitedMalta: MiFinity zahlt 160.099 Euro nach Geldwäscheprüfung 160.099 €
Bei dem Zahlungsinstitut war die Kundenrisikobewertung erst nach Geschäftsstart eingeführt worden, ein Teil der Kunden blieb ohne Bewertung, und Kundenprofile richteten sich nach Transaktionsschwellen statt nach dem Risiko. Die FIAU setzte 266.833 Euro und eine Folgeanordnung fest; im Vergleich wurde die Buße um 40 % auf 160.099 Euro reduziert.
Eine Kundenrisikobewertung gehört vor den Geschäftsstart, nicht in ein späteres Nachbesserungsprojekt.
Risikobasierte Kundenprofile und Herkunft von Mitteln
- Behörde / Gericht
- Financial Intelligence Analysis Unit (FIAU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Reg. 2(1), 5(5)(a)(ii), 7(1)(c), 7(2)(a), 21, 22 PMLFTR
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Vergleich mit 40 % Reduktion; Nachbesserungen belegt
- Veröffentlicht
- 02.09.2026
- Settlement Agreement Publication Notice – MiFinity Malta Limited Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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25.08.2026 Wise Europe SAWise Europe: NBB-Anordnung und öffentliche Rüge wegen Mängeln der Kundensorgfalt Anordnung
Die Nationalbank stellte bei Wise Europe SA ernsthafte Mängel der Geldwäsche-Sorgfaltspflichten fest, u. a. bei der Identifizierung und Überprüfung von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, der laufenden Überwachung von Geschäftsbeziehungen, der Analyse atypischer Vorgänge und dem gruppeninternen Informationsaustausch. Sie machte öffentlich, dass Wise Europe eine Anordnung vom 8. Juli 2025, diese Pflichten bis 31. März 2026 zu erfüllen, nicht eingehalten hatte, und ordnete die vollständige Umsetzung bis spätestens 31. Januar 2027 an; eine Geldbuße wurde nicht veröffentlicht.
Wer eine aufsichtsrechtliche Frist zur Behebung von KYC-Mängeln verstreichen lässt, riskiert neue Anordnungen und die öffentliche Nennung.
KYC und Transaktionsüberwachung bei Zahlungsdienstleistern
- Behörde / Gericht
- Banque nationale de Belgique / Nationale Bank van België (BNB/NBB)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 13 § 1, 23, 26, 27, 35 § 1 und 45 Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche; Anordnung nach Art. 93 § 1 1°, Veröffentlichung nach Art. 93 § 2 1° und Art. 98/1 i. V. m. 135 § 3
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 25.08.2026
- BNB, Publication de la décision relative à Wise Europe SA en application de l’article 98/1 juncto 135, § 3 de la loi du 18 septembre 2017 Entscheidung einer Behörde
- BNB, Publication relative à Wise Europe S.A. en application de l’article 93, § 2, 1° de la loi du 18 septembre 2017 Pressemitteilung einer Behörde
- BNB, Publication de décisions individuelles – Wise Europe SA (25 août 2026) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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21.08.2026 Bank oder Finanzinstitut (anonymisiert)Liechtenstein: 50.000 CHF Buße wegen Mängeln bei Sorgfalt und Sanktionsprüfung 53.459 €
Die FMA verhängte gegen eine nicht namentlich genannte juristische Person eine Buße von 50.000 CHF wegen Verstößen gegen das Sorgfaltspflichtgesetz – Geschäftsprofile nicht vorschriftsgemäß erstellt oder aktualisiert, gruppenweite Anwendung des Sorgfaltspflichtstandards nicht sichergestellt – und gegen das Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG). Die herangezogene ISG-Bestimmung bedroht es mit Buße, wenn die sanktionsrechtliche Überprüfung von Kunden- und Transaktionsunterlagen nicht, nicht vorschriftsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgenommen wird.
Sanktionsprüfungen von Kunden und Transaktionen müssen vollständig und rechtzeitig erfolgen, und in Gruppen muss der Sorgfaltspflichtstandard auch bei Zweigstellen und Tochtergesellschaften greifen.
Sanktions-Screening von Kunden und Transaktionen sowie gruppenweite Sorgfaltsstandards
- Behörde / Gericht
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 31 Abs. 1 Bst. e und k Sorgfaltspflichtgesetz (SPG); Art. 11 Abs. 1a Bst. c Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 50.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.08.2026.
- FMA Liechtenstein: Enforcement und Sanktionen – anonymisiert veröffentlichte Sanktionen (Eintrag 21. August 2026, CHF 50 000) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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20.08.2026 QuinnBet (Gibraltar) LimitedQuinnBet: 415.986 £ wegen Mängeln bei Geldwäscheprävention und Finanzchecks 485.256 €
Die Betreiberin von quinnbet.com zahlt im Rahmen einer Vereinbarung 415.986 GBP anstelle einer Geldbuße an den Consolidated Fund (Staatskasse) und leistet einen Beitrag zu den Verfahrenskosten. Die Vereinbarung umfasst zusätzlich eine Abschöpfung (disgorgement) von 193.118 GBP; dieser Betrag ist nicht im ausgewiesenen Betrag enthalten. Eine Compliance-Prüfung ergab Verstöße gegen die Geldwäsche-Lizenzbedingung LC 12.1.1 Abs. 2 und 3 (März 2023 bis August 2025) und gegen die Pflichten zur Kundeninteraktion nach SRCP 3.4.3; nach einem Fehler bei einer Plattformmigration unterblieben zudem von Februar bis Mai 2025 teils die vorgeschriebenen Prüfungen finanzieller Verwundbarkeit nach SRCP 3.4.4. Es ist die erste Durchsetzungsmaßnahme gegen das Unternehmen.
Prüfungen finanzieller Verwundbarkeit sind eine Lizenzpflicht, die auch bei technischen Umstellungen lückenlos weiterlaufen muss.
Prüfungen finanzieller Verwundbarkeit und AML-Kontrollen bei Online-Wetten
- Behörde / Gericht
- Gambling Commission
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- s. 116 Gambling Act 2005; LC 12.1.1 Abs. 2 und 3, SRCP 3.4.3 und SRCP 3.4.4 Abs. 1 der Licence Conditions and Codes of Practice (LCCP)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine früheren Durchsetzungsmaßnahmen, zügiger Maßnahmenplan, volle Kooperation, frühe freiwillige Meldung einiger Mängel, freiwillige Abgabe der daraus erzielten Mittel und frühe Anerkennung der Mängel.
- Veröffentlicht
- 20.08.2026
Originalbetrag 415.986 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.08.2026.
- Gambling Commission, Register of regulatory actions: QuinnBet (Gibraltar) Limited (Settlement 20.08.2026) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Gambling Commission: QuinnBet (Gibraltar) Limited Public Statement Entscheidung einer Behörde
- Gambling Commission: QuinnBet (Gibraltar) Limited to pay £609,104 for regulatory failures (20.08.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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12.08.2026 Banco Genial S.A.Banco Genial: 21,56 Mio. BRL wegen Mängeln bei Geldwäscheprävention im Devisengeschäft 3,62 Mio. €
Das Comitê de Decisão de Processo Administrativo Sancionador (COPAS) des Banco Central do Brasil verhängte gegen die Banco Genial S.A. Geldbußen von insgesamt 21.560.000,00 BRL: 4.200.000,00 BRL für unzureichende Richtlinien, Verfahren und Kontrollen zur Geldwäscheprävention, 8.920.000,00 BRL, weil die Bank die Qualifikation von Devisenkunden nicht geprüft hatte, und 8.440.000,00 BRL für nicht form- und fristgerechte Verdachtsmeldungen an die Finanzermittlungsstelle Coaf. Der Meldevorwurf betraf laut den Verfahrensunterlagen 1.364 Devisengeschäfte zum Erwerb virtueller Vermögenswerte mit fünf Kunden von November 2020 bis Oktober 2021 über insgesamt 744.341.982,45 USD.
Devisengeschäfte zum Kauf von Kryptowerten erfordern eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kunden und fristgerechte Verdachtsmeldungen.
Kundenprüfung und Verdachtsmeldungen im Devisen- und Kryptogeschäft
- Behörde / Gericht
- Banco Central do Brasil (Comitê de Decisão de Processo Administrativo Sancionador – COPAS)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Lei nº 9.613/1998, Art. 10 III, Art. 11 und 12; Lei nº 13.506/2017; Circular BCB nº 3.978/2020; Resolução CMN nº 3.568/2008
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 21.560.000 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.08.2026.
- Banco Central do Brasil: Processo Administrativo Sancionador PE 280965 – Relatório, Voto und Decisão 2349/2026-COPAS vom 12.08.2026 Entscheidung einer Behörde
- Banco Central do Brasil: Penalidades aplicadas em PAS (Gepad_QuadroPenalidades), PAS 280965 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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11.08.2026 Panzer Norge ASPanzer Norge AS: 100.000 NOK für Geldwäsche-Mängel eines Buchhaltungsbüros 9.115 €
Finanstilsynet verhängte gegen das Buchhaltungsunternehmen Panzer Norge AS aus Alta ein Bußgeld von 100.000 NOK nach dem Geldwäschegesetz. Die Aufsicht stellte Mängel bei der unternehmensweiten Risikobewertung und bei den Kundensorgfaltsmaßnahmen sowie weitere Verstöße im Risiko- und Qualitätsmanagement und bei Auftragsvereinbarungen fest; das Unternehmen mit fünf Beschäftigten bestritt die Verstöße im Wesentlichen nicht.
Auch kleine Buchhaltungsbüros sind geldwäscherechtlich verpflichtet und brauchen eine dokumentierte Risikobewertung sowie nachweisbare Kundensorgfaltsmaßnahmen für jeden Auftrag.
Geldwäschepflichten für Buchhaltungs- und Beratungsunternehmen
- Behörde / Gericht
- Finanstilsynet
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- §§ 7, 8, 9, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1, 3 und 4, 14, 24 und 49 hvitvaskingsloven
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Beschäftigte
- Unter 50
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 17.09.2026
Originalbetrag 100.000 NOK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.08.2026.
- Finanstilsynet: Tilsynsrapport og vedtak – Panzer Norge AS (17.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Finanstilsynet, Tilsynsrapport med vedtak – Panzer Norge AS, 24/17922, 11.08.2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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10.08.2026 Your Neighbourhood Credit Union LimitedFINTRAC: Geldbuße von 16.500 CAD gegen Your Neighbourhood Credit Union Limited wegen eines Verstoßes gegen Geldwäschepflichten 10.243 €
Your Neighbourhood Credit Union Limited ist nach Angaben von FINTRAC eine provinziell regulierte Kreditgenossenschaft mit Sitz in Kitchener (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 10. August 2026 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 16.500 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen einen Verstoß gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Der Verstoß betraf nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Your Neighbourhood Credit Union Limited“, veröffentlicht am 24.09.2026, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2026-09-24-2-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(b); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 24.09.2026
Originalbetrag 16.500 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.08.2026.
- Administrative monetary penalty on Your Neighbourhood Credit Union Limited (24.09.2026) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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03.08.2026 UBS Financial Services Inc.FinCEN: 125 Mio. US-Dollar gegen UBS Financial Services als Wiederholungstäter 108,4 Mio. €
FinCEN verhängte gegen den Broker-Dealer 125 Mio. US-Dollar – die bisher höchste BSA-Strafe gegen einen Broker-Dealer. UBSFS räumte vorsätzliche Verstöße ein: Das AML-Programm genügte nicht, über 50.000 Fremdwährungsüberweisungen von mehr als 10 Mrd. US-Dollar wurden nicht angemessen überwacht und Verdachtsmeldungen unterblieben; es ist bereits die zweite Maßnahme nach 2018.
Nicht behobene Monitoring-Lücken aus einer früheren Maßnahme führen beim zweiten Mal zu einem Vielfachen der ursprünglichen Strafe.
- Behörde / Gericht
- Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Bank Secrecy Act (BSA)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Bis zu 15 Mio. US-Dollar (bis 31.05.2028 fälliger Restbetrag) können erlassen werden, soweit UBSFS Kosten für die unabhängige Prüfung ihres AML-Programms trägt und deren Empfehlungen umsetzt
- Veröffentlicht
- 03.08.2026
Originalbetrag 125.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.08.2026.
- FinCEN Assesses Historic $125 Million Penalty Against UBS Financial Services Inc. for Recidivist BSA Violations Pressemitteilung einer Behörde
- FinCEN Consent Order Imposing Civil Money Penalty – UBS Financial Services Inc. (Number 2026-02) Entscheidung einer Behörde
- FinCEN Enforcement Actions Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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27.07.2026 Banque Lombard Odier & Cie SABundesstrafgericht büsst Banque Lombard Odier wegen Geldwäscherei mit 3 Mio. CHF 3,23 Mio. €
Das Bundesstrafgericht befand die Banque Lombard Odier & Cie SA schuldig, keine ausreichenden organisatorischen Vorkehren gegen die qualifizierte Geldwäscherei eines früheren Kundenbetreuers getroffen zu haben, der 2011 und 2012 Konten einer kriminellen Organisation mit Geldern aus Korruption auf dem usbekischen Telekommunikationsmarkt betreute; trotz Hinweisen sorgten die Geldwäschereistellen der Bank nicht ausreichend dafür, dass Herkunft und Zweck der Gelder abgeklärt und dokumentiert wurden. Die Bank wurde zu einer Busse von 3'000'000 CHF verurteilt und trägt Verfahrenskosten von 24'561.49 CHF; im Übrigen wurde sie freigesprochen, und für Handlungen vor dem 27. Juli 2011 wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Warnhinweise zur Herkunft grosser Zuflüsse müssen von der Geldwäschereifachstelle selbst abgeklärt und dokumentiert werden, nicht nur vom Kundenbetreuer.
Geldwäschereiprävention: Abklärung auffälliger Zuflüsse und Dokumentation
- Behörde / Gericht
- Bundesstrafgericht (Strafkammer), Anklage der Bundesanwaltschaft
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB (Urteil SK.2023.42)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die lange Zeit seit den Taten (2011/2012) wurde strafmildernd berücksichtigt.
- Veröffentlicht
- 27.07.2026
Originalbetrag 3.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.07.2026.
- Bundesstrafgericht, Medienmitteilung vom 27.07.2026 (SK.2023.42) Pressemitteilung eines Gerichts
- Bundesstrafgericht, Dispositiv SK.2023.42 vom 27. Juli 2026 (englische Fassung, anonymisiert) Gerichtsentscheidung
- BA-Medienmitteilung vom 29.11.2024: Bank Lombard Odier und ein ehemaliger Mitarbeiter wegen schwerer Geldwäscherei beim Bundesstrafgericht angeklagt Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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24.07.2026 The New Brunswick Lotteries and Gaming CorporationFINTRAC: Geldbuße von 399.712,50 CAD gegen The New Brunswick Lotteries and Gaming Corporation wegen eines Verstoßes gegen Geldwäschepflichten 249.415 €
The New Brunswick Lotteries and Gaming Corporation ist nach Angaben von FINTRAC ein meldepflichtiger Betreiber im Casino- und Glücksspielsektor mit Sitz in Fredericton (New Brunswick). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 24. Juli 2026 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 399.712,50 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen einen Verstoß gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Der Verstoß betraf nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on the New Brunswick Lotteries and Gaming Corporation“, veröffentlicht am 03.09.2026, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2026-09-03-2-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7; Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 03.09.2026
Originalbetrag 399.712,5 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.07.2026.
- Administrative monetary penalty on the New Brunswick Lotteries and Gaming Corporation (03.09.2026) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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24.07.2026 Shelbit General Trading L.L.CVARA bestraft Shelbit erneut wegen Kryptohandel ohne Lizenz, fehlender KYC und Werbung Bußgeld
Trotz einer Unterlassungsanordnung und Durchsetzungsmaßnahme vom 2. Januar 2025 erbrachte Shelbit General Trading L.L.C (Shelbit Exchange) nach Feststellung der Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) weiterhin ohne Lizenz Dienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten in und aus Dubai, nahm Nutzer ohne vorgeschriebene KYC-Prüfungen auf und bewarb seine Dienste ohne Genehmigung. VARA verhängte erneut Geldbußen in nicht veröffentlichter Höhe und ordnete die sofortige Einstellung an; das festgestellte Risiko betraf nach Angaben der Behörde auch grenzüberschreitende Transaktionen mit möglichen Folgen für die Integrität des Finanzsystems der VAE.
Wer eine Unterlassungsanordnung missachtet, wird erneut sanktioniert – die Aufsicht beobachtet den Markt auch nach der ersten Maßnahme weiter.
Befolgung von Unterlassungsanordnungen und KYC-Pflichten
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Federal Decree-Law No. (10) of 2025 (AML/CFT/PF); Cabinet Resolution No. (111) of 2022; Dubai Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets in the Emirate of Dubai; VARA Regulations and Rulebooks
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 24.07.2026
- VARA: Notice of Fines – Shelbit General Trading L.L.C (24.07.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- VARA: Enforcement – Enforcement Actions (Einträge Shelbit General Trading L.L.C, 2026/07/24 und 2025/01/02) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- VARA Notice of Fines – Shelbit General Trading L.L.C (PDF, von vara.ae verlinkt) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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23.07.2026 Evolution Malta Holding LimitedEvolution: 4,75 Mio. £, weil eigene Spiele auf nicht lizenzierten Seiten in GB liefen 5,57 Mio. €
Der Spieleanbieter zahlt im Rahmen einer Regulierungsvereinbarung 4.750.000 GBP anstelle einer Geldbuße, leistet einen Beitrag zu den Verfahrenskosten und akzeptiert eine zusätzliche Lizenzauflage mit unabhängigem Audit binnen zwölf Monaten. Fünf echte Evolution-Spiele waren über sechs Websites zweier Betreiber ohne Lizenz der Gambling Commission für Verbraucher in Großbritannien in großem Umfang erreichbar; zwischen April 2024 und Januar 2025 erfassten Risikobewertung, Richtlinien und Kontrollen zur Geldwäscheprävention insbesondere Risiken durch Geschäftspartner nicht ausreichend (LC 12.1.1, LC 12.1.2). Nach dem Hinweis der Kommission im Dezember 2024 sperrte Evolution die Spiele sofort und dauerhaft für Nutzer in Großbritannien.
B2B-Anbieter müssen überwachen, wo ihre Produkte tatsächlich angeboten werden, und die Nutzung durch nicht lizenzierte Betreiber unterbinden.
Kontrolle über den Vertrieb eigener Produkte an nicht lizenzierte Anbieter
- Behörde / Gericht
- Gambling Commission
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- s. 116 Gambling Act 2005; LC 12.1.1 Abs. 1–3 und LC 12.1.2 der Licence Conditions and Codes of Practice (LCCP); Reg. 18, 19(1)(a) und 28(1) Money Laundering, Terrorist Financing and Transfer of Funds (Information on the Payer) Regulations 2017
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Zügiger Maßnahmenplan mit Fortschrittsberichten, volle Kooperation mit der Untersuchung und frühe Anerkennung der Mängel.
- Veröffentlicht
- 23.07.2026
Originalbetrag 4.750.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.07.2026.
- Gambling Commission, Register of regulatory actions: Evolution Malta Holding Limited (Settlement 23.07.2026) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Gambling Commission: Evolution Malta Holding Limited Public Statement Entscheidung einer Behörde
- Gambling Commission: Evolution Malta Holding Limited to pay £4.75m (23.07.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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23.07.2026 Caisse populaire acadienne ltéeFINTRAC: Geldbuße von 676.500 CAD gegen Caisse populaire acadienne ltée wegen 3 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 421.916 €
Caisse populaire acadienne ltée ist nach Angaben von FINTRAC eine bundesrechtlich regulierte Kreditgenossenschaft mit Sitz in Caraquet (New Brunswick). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 23. Juli 2026 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 676.500 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 3 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren und die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken. Im Einzelnen meldete die Kreditgenossenschaft nach FINTRAC in vier Fällen mehrere Transaktionen nicht, die Verdachtsindikatoren aufwiesen. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Caisse populaire acadienne ltée“, veröffentlicht am 24.09.2026, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2026-09-24-4-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(2); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 24.09.2026
Originalbetrag 676.500 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.07.2026.
- Administrative monetary penalty on Caisse populaire acadienne ltée (24.09.2026) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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23.07.2026 Nova Scotia Gaming CorporationFINTRAC: 231.826 CAD gegen Nova Scotia Gaming wegen fehlender Verdachtsmeldungen 144.584 €
FINTRAC verhängte gegen die Glücksspielgesellschaft aus Halifax (Casino-Sektor) 231.826 CAD, weil sie bei versuchten Transaktionen trotz begründeten Verdachts keine Verdachtsmeldungen abgab, ihre Compliance-Richtlinien nicht aktuell und von einer leitenden Person genehmigt hielt und das Geldwäscherisiko nicht vorschriftsgemäß bewertete. Die Strafe wurde vollständig bezahlt.
Auch abgebrochene oder nur versuchte Transaktionen können meldepflichtig sein – Personal an der Kasse muss das wissen.
Verdachtsmeldungen auch bei nur versuchten Transaktionen
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Proceeds of Crime (Money Laundering) and Terrorist Financing Act, Part 1, und zugehörige Verordnungen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 03.09.2026
Originalbetrag 231.826 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.07.2026.
- FINTRAC imposes an administrative monetary penalty on Nova Scotia Gaming Corporation Pressemitteilung einer Behörde
- Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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14.07.2026 Goldwin LtdMalta: 80.907 Euro gegen Online-Casino Goldwin wegen fehlender Kundenrisikobewertung 80.907 €
Die Prüfung von 2022 ergab, dass der Remote-Gaming-Anbieter über mehr als zwei Jahre für nahezu seinen gesamten Spielerbestand keine ordnungsgemäße Kundenrisikobewertung hatte; die vorgelegten Bewertungen waren eigens für die Prüfung erstellt worden. Zudem prüfte er Spieler nach Erreichen der Einzahlungsschwelle von 2.000 Euro nicht fristgerecht darauf, ob sie politisch exponierte Personen sind. Die FIAU verhängte 80.907 Euro; die Buße war bei Veröffentlichung noch anfechtbar.
Risikobewertungen, die erst für die Prüfung erstellt werden, entlarven Aufsichtsbehörden – sie müssen im Tagesgeschäft gelebt werden.
Risikobasierte Kundenbewertung im Glücksspiel
- Behörde / Gericht
- Financial Intelligence Analysis Unit (FIAU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Reg. 5(5)(a)(ii), 11(5), 21 PMLFTR; FIAU Implementing Procedures Part I und II (Remote Gaming)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 16.07.2026
- Administrative Measure Publication Notice – Goldwin Ltd Entscheidung einer Behörde
- Publication of AML/CFT Administrative Penalties and Measures – FIAU Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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10.07.2026 Volksbank Düsseldorf Neuss eGBaFin: 210.000 Euro gegen Volksbank Düsseldorf Neuss wegen Monitoring- und Meldelücken 210.000 €
Die BaFin verhängte Bußgelder von insgesamt 210.000 Euro gegen die Genossenschaftsbank: Geschäftsbeziehungen wurden nicht kontinuierlich und nicht verstärkt überwacht, zusätzliche Informationen nicht eingeholt und Verdachtsmeldungen nicht oder verspätet abgegeben. Die Funktion des Geldwäschebeauftragten war an einen externen Dienstleister mit mehreren Mandanten ausgelagert.
Wer die Geldwäschefunktion auslagert, bleibt für laufende Überwachung und fristgerechte Verdachtsmeldungen selbst verantwortlich.
Laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Verdachtsmeldewesen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 20, 36, 38 und 69 GwG; Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 17.09.2026
- Volksbank Düsseldorf Neuss eG: Bafin setzt Bußgelder fest Pressemitteilung einer Behörde
- Bekanntmachung zur Volksbank Düsseldorf Neuss eG (§ 57 GwG) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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23.06.2026 Banca Popolare Commerciale SpaBanca d'Italia: 40.000 Euro gegen Banca Popolare Commerciale wegen AML-Mängeln 40.000 €
Nach einer Vor-Ort-Prüfung von Februar bis April 2025 stellte die Banca d'Italia Mängel bei der Kundensorgfalt, der aktiven Mitwirkung (Verdachtsmeldewesen) und den Geldwäschekontrollen fest und verhängte eine Verwaltungsgeldbuße von 40.000 Euro. Berücksichtigt wurden die Dauer der Mängel und die eingeleiteten Korrekturmaßnahmen.
Lücken bei Kundensorgfalt und Verdachtsmeldewesen werden nach Vor-Ort-Prüfungen auch bei kleineren Beträgen konsequent sanktioniert – Korrekturmaßnahmen mindern, ersetzen die Sanktion aber nicht.
Kundensorgfalt und Verdachtsmeldungen
- Behörde / Gericht
- Banca d'Italia
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 62 d.lgs. 231/2007; Verstöße gegen Art. 7, 16–19, 24, 25, 35, 36 d.lgs. 231/2007
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Eingeleitete Korrekturmaßnahmen
- Banca Popolare Commerciale Spa – Provvedimento n. 190 del 23 giugno 2026 (AML) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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19.06.2026 CACEIS Bank (UK Branch)FCA: Öffentliche Rüge für CACEIS UK wegen mangelhafter Prüfung eines Depotkunden Verwarnung
Die FCA sprach eine öffentliche Rüge aus, weil die Londoner Niederlassung Konten für den Vermögensverwalter WealthTek eröffnete und betrieb, obwohl eigene Registerabfragen fehlende Erlaubnisse zum Halten von Kundenvermögen zeigten, und eine im Register vermerkte Beschränkung übersah; 16 Monitoring-Alerts wurden über zwei Jahre nicht aufgearbeitet, über die Konten flossen mehr als 314 Mio. Pfund. Wegen Kooperation und einer freiwilligen Zahlung von 31,7 Mio. Pfund an WealthTek-Kunden verzichtete die FCA auf eine Geldbuße (sonst 23,1 Mio. Pfund nach Rabatt).
Wer eine Unstimmigkeit im Register bemerkt, muss sie klären und dokumentieren, bevor Konten freigeschaltet werden.
Registerabgleich und Nachverfolgung erkannter KYC-Lücken
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Section 205 FSMA (Public Censure) wegen Verstoßes gegen FCA Principle 2; Maßstab u. a. SYSC 6.1.1R, 6.3.1R, 6.3.3R und Regulations 18, 27, 28 MLR 2017
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation, Anerkennung der Mängel und freiwillige Zahlung von 31.714.068 Pfund an Geschädigte
- Veröffentlicht
- 25.06.2026
- Final Notice 2026: CACEIS Bank (UK Branch) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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17.06.2026 Ikano Bank ABIkano Bank: 140 Mio. SEK wegen Mängeln bei Geldwäsche-Risikoanalyse und Kundenprüfung 12,9 Mio. €
Die Finanzaufsicht stellte für den Zeitraum April 2022 bis Mai 2023 fest, dass die allgemeine Risikoanalyse der Bank die Terrorismusfinanzierungsrisiken ihrer Firmenprodukte nicht realistisch bewertete und bei Hochrisiko-Firmenkunden keine verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen wurden. FI erteilte eine Anmerkung und verhängte 140 Mio. SEK; die Bank hat Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Die Geldwäsche-Risikoanalyse muss die tatsächlichen Kunden und Produkte abbilden – eine generische Analyse macht die gesamte Kundenprüfung angreifbar.
Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Hochrisikokunden
- Behörde / Gericht
- Finansinspektionen (FI)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Penningtvättslagen (2017:630)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 17.06.2026
Originalbetrag 140.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.06.2026.
- FI ger Ikano Bank en anmärkning och en sanktionsavgift (17.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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17.06.2026 MX Global Ltd (MEXC)VARA verhängt Geldbuße gegen MX Global (MEXC) wegen Kryptohandel ohne Lizenz und KYC Bußgeld
Nach Ermittlungen der Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) erbrachte MX Global Ltd, die unter der Marke MEXC auftritt, von 2022 bis April 2026 ohne Lizenz Broker-Dealer- und/oder Börsendienstleistungen für Kunden in Dubai und nahm Nutzer ohne die gesetzlich vorgeschriebenen KYC-Prüfungen auf. VARA verhängte Geldbußen in nicht veröffentlichter Höhe und ordnete die sofortige Einstellung aller nicht lizenzierten Tätigkeiten in und aus Dubai an; andere Gesellschaften der Gruppe waren ausdrücklich nicht betroffen.
Wer Kunden in einem Markt bedient, braucht dort eine Lizenz – und muss unabhängig davon die lokalen KYC-Pflichten erfüllen.
Lizenzpflicht und KYC bei grenzüberschreitenden Kryptodiensten
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Federal Decree-Law No. (10) of 2025 (AML/CFT/PF); Dubai Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets in the Emirate of Dubai; Cabinet Resolution No. 111/2022; VARA Regulations and Rulebooks
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation, Befolgung der Unterlassungsanordnungen und erklärte Absicht, eine VARA-Lizenz zu beantragen.
- Veröffentlicht
- 22.06.2026
- VARA: Notice of Fines – MX Global LTD (MEXC) (22.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- VARA: Enforcement – Enforcement Actions (Eintrag MX Holdings Ltd (MEXC), 2026/06/17) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- VARA Notice of Fines – MX Global LTD (MEXC) (PDF, von vara.ae verlinkt) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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05.06.2026 Caisse populaire Alliance limitéeFINTRAC: Geldbuße von 82.500 CAD gegen Caisse populaire Alliance limitée wegen 4 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 51.055 €
Caisse populaire Alliance limitée ist nach Angaben von FINTRAC eine provinziell regulierte Kreditgenossenschaft mit Sitz in North Bay (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 5. Juni 2026 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 82.500 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 4 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei hohem Risiko, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Im Einzelnen wurden nach FINTRAC 46 von 118 Hochrisikokunden entgegen den eigenen Richtlinien nicht jährlich überprüft. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Caisse populaire Alliance limitée“, veröffentlicht am 24.09.2026, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2026-09-24-1-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1), 9.6(3); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(f), 156(2), 156(3), 157; Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 24.09.2026
Originalbetrag 82.500 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.06.2026.
- Administrative monetary penalty on Caisse populaire Alliance limitée (24.09.2026) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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04.06.2026 Pathwise Credit UnionFINTRAC: Geldbuße von 41.250 CAD gegen Pathwise Credit Union wegen 2 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 25.501 €
Pathwise Credit Union ist nach Angaben von FINTRAC eine provinziell regulierte Kreditgenossenschaft mit Sitz in Oshawa (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 4. Juni 2026 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 41.250 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 2 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren und die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Pathwise Credit Union“, veröffentlicht am 24.09.2026, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2026-09-24-3-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 24.09.2026
Originalbetrag 41.250 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.06.2026.
- Administrative monetary penalty on Pathwise Credit Union (24.09.2026) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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03.06.2026 CoinMENA FZEVARA verhängt Geldbuße gegen CoinMENA wegen Mängeln im Geldwäsche-Programm Bußgeld
Die Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) hatte CoinMENA FZE am 30. November 2023 für Broker-Dealer-Dienstleistungen lizenziert. Bei laufenden Aufsichtsprüfungen über den gesamten Marktbetrieb von Beginn an bis einschließlich Geschäftsjahr 2025 stellte sie administrative Schwächen in internen Systemen und Kontrollen fest, die zu Compliance-Mängeln im Geldwäsche-Programm des Unternehmens führten. VARA verhängte eine Geldbuße, deren Höhe nicht veröffentlicht wurde.
Auch ein lizenzierter Anbieter muss sein Geldwäsche-Programm laufend an den tatsächlichen Geschäftsbetrieb anpassen – die Aufsicht prüft den gesamten Betriebszeitraum.
Interne Kontrollen im Geldwäsche-Programm von Kryptodienstleistern
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation, Anerkennung der Feststellungen und ein abgestimmter Abhilfeplan.
- Veröffentlicht
- 22.06.2026
- VARA: Notice of Fines – CoinMENA FZE (22.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- VARA: Enforcement – Enforcement Actions (Eintrag CoinMENA FZE, 2026/06/03) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- VARA Notice of Fines – CoinMENA FZE (PDF, von vara.ae verlinkt) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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02.06.2026 Euro Exchange Securities UK LtdFCA stoppt E-Geld-Institut Euro Exchange Securities UK wegen Geldwäscherisiken Anordnung
Die FCA untersagte dem E-Geld-Institut Euro Exchange Securities UK Ltd mit sofortiger Wirkung alle E-Geld- und Zahlungsdienste, verbot ohne ihre Zustimmung Verfügungen über Kundengelder und verlangte einen unabhängigen Dritten für deren Rückzahlung. Anlass waren nach der FCA systemische Schwächen bei der Bekämpfung von Finanzkriminalität – bei Kundenrisikobewertung, Kundensorgfalt und verstärkter Sorgfalt, Screening, Transaktionsüberwachung und Governance – sowie Anzeichen, dass die Pflichten zur Sicherung von Kundengeldern nicht eingehalten wurden. Auf Antrag der FCA setzte das Gericht am 4. Juni 2026 vorläufige Verwalter ein und bestätigte am 11. Juni 2026 die Sonderverwaltung.
Zahlungsinstitute müssen Kundensorgfalt, Transaktionsüberwachung und die Trennung von Kundengeldern jederzeit belegen können, sonst droht die sofortige Stilllegung.
Geldwäscheprävention und Sicherung von Kundengeldern bei Zahlungsdienstleistern
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- reg. 11(1) Electronic Money Regulations 2011 i. V. m. regs. 6(5)(b), 6(5)(c), 6(6)(d), 20 und 37 EMRs; Money Laundering Regulations 2017
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 05.06.2026
- FCA First Supervisory Notice to Euro Exchange Securities UK Ltd, 2 June 2026 Entscheidung einer Behörde
- FCA press release: FCA imposes requirements on Euro Exchange Securities UK Limited and interim managers appointed by Court (5 June 2026) Pressemitteilung einer Behörde
- FCA press release: Court orders appointment of special administrators for Euro Exchange Securities UK Limited (11 June 2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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29.05.2026 Atlantic Lottery Corporation Inc.FINTRAC: Geldbuße von 212.025 CAD gegen Atlantic Lottery Corporation Inc. wegen 3 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 131.906 €
Atlantic Lottery Corporation Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein meldepflichtiger Betreiber im Casino- und Glücksspielsektor mit Sitz in Moncton (New Brunswick). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 29. Mai 2026 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 212.025 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 3 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren und die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Atlantic Lottery Corporation Inc.“, veröffentlicht am 09.07.2026, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2026-07-09-1-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 09.07.2026
Originalbetrag 212.025 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.05.2026.
- Administrative monetary penalty on Atlantic Lottery Corporation Inc. (09.07.2026) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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25.05.2026 Padang Trust Singapore Pte. Ltd.MAS: 300.000 SGD gegen Padang Trust wegen Mängeln bei Verdachtsmeldungen 201.708 €
Die MAS verhängte gegen die lizenzierte Trust-Gesellschaft Padang Trust Singapore Pte. Ltd. mutmaßlich eine Composition Penalty von 300.000 SGD, weil sie ungewöhnliche Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck nicht hinterfragte und Verdachtsmeldungen nicht umgehend erstattete. Ursache waren laut MAS unzureichende Kontrollen, darunter die fehlende Prüfung ungewöhnlicher Transaktionen und ein geringes Bewusstsein der Beschäftigten für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken und Warnsignale; die Gesellschaft zahlte, ergriff Abhilfemaßnahmen und bestellte einen unabhängigen Prüfer, der deren Wirksamkeit bestätigen soll. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Wer ungewöhnliche Transaktionen nicht hinterfragt und Verdachtsmeldungen verzögert, verstößt gegen Kernpflichten der Geldwäscheprävention – die Beschäftigten müssen typische Warnsignale kennen.
Ungewöhnliche Transaktionen erkennen und Verdachtsmeldungen unverzüglich erstatten
- Behörde / Gericht
- Monetary Authority of Singapore (MAS)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- MAS Notice TCA-N03; s 27B(2) Monetary Authority of Singapore Act (Cap. 186); Composition nach s 176(1A) MAS Act 1970
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 25.05.2026
Originalbetrag 300.000 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.05.2026.
- MAS: MAS Imposes $300,000 Composition Penalty on Padang Trust Singapore Pte. Ltd. for AML/CFT Breaches (25.05.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- MAS: Enforcement Actions (Verzeichnis, Eintrag 25.05.2026, Action Type Composition) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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11.05.2026 Banco Topázio S.A.Banco Topázio: 16,28 Mio. BRL und Krypto-Devisenverbot wegen Geldwäschemängeln 2,82 Mio. €
Der Sanktionsausschuss COPAS des Banco Central do Brasil verhängte gegen Banco Topázio S.A. Geldbußen von zusammen 16.280.000,00 BRL: 4.560.000,00 BRL, weil das Überwachungssystem keine Regeln für Devisengeschäfte zum Kauf und Verkauf virtueller Vermögenswerte enthielt, 3.280.000,00 BRL, weil verdächtige Geschäfte nicht oder verspätet an die Finanzermittlungsstelle Coaf gemeldet wurden (darunter 3,05 Mrd. BRL eines Kunden), und 8.440.000,00 BRL, weil die Bank die Qualifikation von Devisenkunden nicht geprüft hatte. Zusätzlich darf sie zwei Jahre lang keine außerbörslichen Devisengeschäfte für virtuelle Vermögenswerte abwickeln, bei denen der Kunde als nicht autorisierter Intermediär für Dritte auftritt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Wer Devisengeschäfte für Krypto-Intermediäre abwickelt, braucht passende Monitoring-Szenarien und muss auch die Kunden hinter den Kunden kennen.
Geldwäscheüberwachung bei Devisengeschäften mit Krypto-Intermediären
- Behörde / Gericht
- Banco Central do Brasil (Comitê de Decisão de Processo Administrativo Sancionador – COPAS)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Lei 9.613/1998, Art. 10 III, Art. 11 II, Art. 12 II und § 2 II und IV; Circular BCB 3.978/2020, Arts. 38, 39 und 48; Lei 13.506/2017, Art. 3 XVII, Art. 5 II und IV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 16.280.000 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.05.2026.
- BCB – PAS PE 266470, Relatório, Voto e Decisão 1423/2026-COPAS de 11 de maio de 2026 (Banco Topázio S.A.) Entscheidung einer Behörde
- BCB – Quadro geral de penalidades em PAS (OData), PAS 266470 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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06.05.2026 Československá obchodní banka, a. s.ČNB: 30 Mio. CZK gegen ČSOB wegen Mängeln bei Kundenkontrolle und Geldwäscheprävention 1,23 Mio. €
Die Česká národní banka (ČNB) verhängte gegen die Československá obchodní banka eine Geldbuße von 30.000.000 CZK nach dem tschechischen Geldwäschegesetz. Die Bank hatte bei intern als hochriskant eingestuften Kunden, darunter ein Kreditinstitut, Zweck und Hintergrund von Transaktionen wie 58 Barabhebungen nicht ausreichend geprüft und die Eigentümer- und Leitungsstrukturen nicht vollständig mit den Sanktionslisten abgeglichen. Zudem fehlten wirksame interne Verfahren für die laufende Kundenkontrolle und für verstärkte Sorgfalt bei Geschäften mit Hochrisiko-Drittländern; bei 8.414 juristischen Personen mit komplexer Struktur unterblieb die Sanktionsprüfung der gesamten Struktur.
Hochrisikokunden, gerade andere Finanzinstitute, brauchen eine laufende, dokumentierte Prüfung ihrer Transaktionen und ihrer gesamten Eigentümerkette einschließlich Sanktionsabgleich.
Kundensorgfalt und Transaktionsmonitoring bei Hochrisikokunden
- Behörde / Gericht
- Česká národní banka (ČNB)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 lit. c, § 9a Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 44 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. d, § 48 Abs. 1 Zákon č. 253/2008 Sb. (AML-Gesetz)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 30.000.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.05.2026.
- ČNB – Pravomocná rozhodnutí, Detail S-Sp-2025/00110/CNB/581 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Rozhodnutí ČNB ze dne 6. 5. 2026, č. j. 2026/066785/CNB/580, sp. zn. S-Sp-2025/00110/CNB/581 (výrok) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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24.04.2026 Anwaltskanzlei aus Hamilton (anonymisiert)Anwaltskanzlei aus Hamilton: 60.000 NZD Strafe wegen Geldwäsche-Pflichtverstößen 30.092 €
Eine Anwaltskanzlei aus Hamilton verstieß zwischen März 2022 und März 2025 wiederholt gegen den AML/CFT Act: Es fehlten eine ordnungsgemäße Risikobewertung, ein umgesetztes Geldwäsche-Präventionsprogramm und ordentliche Aufzeichnungen. Zudem beantwortete sie Auskunftsverlangen des Department of Internal Affairs nicht oder nur teilweise und behinderte damit dessen Ermittler. Nach ihrem Schuldbekenntnis verhängte das Gericht eine Geldstrafe von 60.000 NZD und berücksichtigte dabei Größe und Finanzkraft der Kanzlei.
Auch kleine Kanzleien müssen Risikobewertung, AML-Programm und Aufzeichnungen tatsächlich umsetzen und Auskunftsverlangen der Aufsicht vollständig beantworten.
Geldwäsche-Pflichten in Kanzleien und Zusammenarbeit mit der Aufsicht
- Behörde / Gericht
- Strafgericht, in der Quelle nicht benannt (Anklage: Department of Internal Affairs)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Anti-Money Laundering and Countering Financing of Terrorism Act 2009
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Verschulden
- vorsätzlich
- Haftung von Führungskräften
- Laut Department of Internal Affairs hatten die Partner der Kanzlei als Anwälte zusätzlich berufsrechtliche Pflichten, das Recht einzuhalten.
- Veröffentlicht
- 24.04.2026
Originalbetrag 60.000 NZD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.04.2026.
- Department of Internal Affairs: Law firm fined for anti-money laundering breaches (24.04.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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27.03.2026 13010431 Canada Inc. (Necosmart)FINTRAC: 693.742 CAD gegen Krypto-Dienstleister Necosmart wegen fehlender Verdachtsmeldungen 434.295 €
Gegen den Money Services Business aus Edmonton, der auch virtuelle Währungen tauscht, verhängte FINTRAC 693.742,50 CAD wegen fünf Verstößen: mehrfach unterlassene Verdachtsmeldungen, fehlende schriftliche Compliance-Richtlinien, unzureichende verstärkte Maßnahmen bei Hochrisiko-Transaktionen, fehlende Risikobewertung und unvollständige Aufzeichnungen zu Beruf und Transaktionen bei Krypto-Tauschgeschäften.
Kleine Krypto-Wechselstuben brauchen dasselbe Grundgerüst wie Banken: Risikoanalyse, Richtlinien, verstärkte Prüfung und Meldewesen.
Verdachtsmomente beim Krypto-Tausch erkennen und melden
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Proceeds of Crime (Money Laundering) and Terrorist Financing Act, Part 1, und zugehörige Verordnungen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 14.05.2026
Originalbetrag 693.742,5 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.03.2026.
- FINTRAC imposes an administrative monetary penalty on 13010431 Canada Inc. Pressemitteilung einer Behörde
- Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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23.03.2026 Stanleybet Malta LimitedMalta: 225.730 Euro gegen Wettanbieter Stanleybet wegen fehlender Kundenprüfung in Wettshops 225.730 €
Die maltesische FIU verhängte gegen den lizenzierten Glücksspielanbieter, der über ein Netz unabhängig betriebener Wettshops in einem EU-Staat arbeitet, 225.730 Euro, ein Zwangsgeld von 2.000 Euro pro Tag und eine Folgeanordnung. Das Unternehmen konnte kumulierte Einzahlungen von Kunden über verschiedene Shops nicht verknüpfen und prüfte Kunden erst ab einer Einzeleinzahlung von 2.000 Euro, sodass die Schwelle umgangen werden konnte. Das Unternehmen hat Berufung eingelegt.
Schwellenwerte müssen kundenbezogen über alle Kanäle und Filialen kumuliert werden – sonst lädt das System zur Stückelung ein.
Erkennen gestückelter Einzahlungen unterhalb der Prüfschwelle
- Behörde / Gericht
- Financial Intelligence Analysis Unit (FIAU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Regulation 21 PMLFTR; Verstöße gegen Regulations 5(5)(a)(ii), 7, 9(1) PMLFTR und FIAU Implementing Procedures
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 16.04.2026
- Administrative Measure Publication Notice – Stanleybet Malta Limited Entscheidung einer Behörde
- Administrative Measures – FIAU Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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17.03.2026 Bithumb Co., Ltd.Bithumb: Teilsperre und 36,9 Mrd. KRW Bußgeld wegen Geldwäsche-Verstößen 21,5 Mio. €
Die KoFIU stellte fest, dass die Kryptobörse Bithumb von August 2022 bis April 2025 45.772 Übertragungen von Kryptowerten mit 18 Kryptodienstleistern abwickelte, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen waren, und in großer Zahl Pflichten zur Kundenidentifizierung und die daran geknüpften Transaktionsbeschränkungen verletzte; hinzu kamen Mängel bei Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung und der Risikobewertung neuer Produkte. Sie ordnete am 17. März 2026 eine sechsmonatige teilweise Geschäftssperre an (keine Übertragung von Kryptowerten für Neukunden vom 27. März bis 26. September 2026) und verhängte eine Geldbuße von 36.873,5 Mio. KRW. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Kryptobörsen müssen Gegenparteien bei Ein- und Auszahlungen gegen das Register gemeldeter Anbieter abgleichen, bevor sie Übertragungen zulassen.
Prüfung von Gegenparteien und Kundenidentifizierung bei Kryptotransfers
- Behörde / Gericht
- Korea Financial Intelligence Unit (KoFIU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 4, 5, 5-2, 5-4 und 8 Act on Reporting and Using Specified Financial Transaction Information; Art. 9, 10-6, 10-9 und 10-20 Durchführungsverordnung (Teilsperre wegen Art. 8 i. V. m. Art. 10-20 DVO: Geschäfte mit nicht gemeldeten Anbietern)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 17.03.2026
Originalbetrag 36.873.500.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.03.2026.
- KoFIU 제재공시, Detailseite Eintrag Nr. 119 (17.03.2026) mit PDF (주)빗썸 제재내용 공개안 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- KoFIU 제재공시 (Sanktionsveröffentlichungen), Eintrag Nr. 119 vom 17.03.2026: (주)빗썸 제재내용 공개안 (PDF), dazu Nr. 118 개선조치 요구사항 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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17.03.2026 Hakrinbank N.V.; Finabank N.V.; De Surinaamsche Bank N.V.OM: Vergleiche mit drei surinamischen Banken wegen fahrlässiger Geldwäsche 415.000 €
Die Hakrinbank N.V., die Finabank N.V. und De Surinaamsche Bank N.V. schlossen mit dem Openbaar Ministerie Transaktionen (außergerichtliche Vergleiche) wegen des Verdachts fahrlässiger Geldwäsche (schuldwitwassen) im Jahr 2018 und zahlen zusammen 415.000 Euro (Hakrinbank 166.000 Euro, Finabank und De Surinaamsche Bank je 124.500 Euro). Anlass war die Beschlagnahme von 19,5 Mio. Euro Bargeld der drei Banken auf dem Weg nach Hongkong am Flughafen Schiphol im April 2018; das OM warf ihnen vor, in Suriname die Herkunft des Bargelds nicht ausreichend geprüft zu haben, insbesondere wer die Kunden der Wechselstuben unter ihren Kunden waren. Vorsatz stellte das OM nicht fest; berücksichtigt wurden das Alter der Sache und der geringere Schweregrad fahrlässiger Geldwäsche, das beschlagnahmte Geld wird zurückgegeben.
Banken, die Bargeld von Wechselstuben annehmen und international versenden, müssen auch die Kunden ihrer Kunden in die Herkunftsprüfung einbeziehen.
Herkunftsprüfung bei Bargeldlieferungen und Kunden von Wechselstuben
- Behörde / Gericht
- Openbaar Ministerie (OM), Arrondissementsparket Noord-Holland
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Schuldwitwassen (fahrlässige Geldwäsche nach niederländischem Strafrecht); Transaktion des OM
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Kein Vorsatz festgestellt; Alter der Sache; Banken haben inzwischen Verbesserungen bei Bargeldkontrollen, KYC und Governance umgesetzt.
- Veröffentlicht
- 17.03.2026
- OM: Transacties met drie Surinaamse banken vanwege schuldwitwassen Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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11.03.2026 Birks Group Inc.FINTRAC: Juwelier Birks wegen fehlender Risikobewertung und Compliance-Prüfung sanktioniert 32.755 €
Die landesweit tätige Juwelierkette (Händler von Edelmetallen und Edelsteinen) erhielt eine Strafe von 51.562,50 CAD, weil schriftliche Compliance-Richtlinien fehlten bzw. nicht angewendet wurden, das Geldwäscherisiko nicht bewertet und dokumentiert und die vorgeschriebene zweijährliche Wirksamkeitsprüfung nicht durchgeführt wurde. Birks hat Rechtsmittel beim Federal Court eingelegt.
Auch Juweliere müssen ein dokumentiertes Compliance-Programm mit Risikobewertung und regelmäßiger Wirksamkeitsprüfung vorhalten.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Proceeds of Crime (Money Laundering) and Terrorist Financing Act, Part 1, und zugehörige Verordnungen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 05.05.2026
Originalbetrag 51.562,5 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.03.2026.
- FINTRAC imposes an administrative monetary penalty on Birks Group Inc. Pressemitteilung einer Behörde
- Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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06.03.2026 Canaccord Genuity LLCFinCEN: 80 Mio. US-Dollar gegen Canaccord Genuity wegen AML- und Korrespondenzmängeln 69,2 Mio. €
FinCEN verhängte 80 Mio. US-Dollar gegen den Broker-Dealer, der vorsätzliche BSA-Verstöße einräumte: kein wirksames AML-Programm, keine Sorgfaltsprüfung bei Korrespondenzkonten ausländischer Finanzinstitute und unterlassene Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Wertpapierbetrug. Zugesagte Abhilfemaßnahmen wurden über Jahre nicht umgesetzt.
Schriftlich zugesagte Abhilfe gegenüber der Aufsicht muss tatsächlich und zügig umgesetzt werden – jahrelange Verzögerung verschärft die spätere Sanktion.
- Behörde / Gericht
- Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Bank Secrecy Act (BSA)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 06.03.2026
Originalbetrag 80.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.03.2026.
- FinCEN Assesses Historic $80 Million Penalty Against Canaccord Genuity LLC for Securities Fraud-Related Bank Secrecy Act Violations Pressemitteilung einer Behörde
- FinCEN Consent Order Imposing Civil Money Penalty – Canaccord Genuity LLC (Number 2026-01) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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05.03.2026 Stonehage Fleming Luxembourg S.A.Stonehage Fleming Luxembourg: 56.000 EUR wegen verspäteter Verdachtsmeldungen 56.000 €
Die CSSF verhängte gegen den spezialisierten Finanzdienstleister, geprüft wurde sein Domizilierungsgeschäft, eine Geldbuße von 56.000 EUR (rund 2 % des Jahresumsatzes). In vier Fällen mit negativen Medienberichten zu möglicher Korruption oder Drogenhandel meldete das Unternehmen erst auf Nachfrage der CSSF und unvollständig an die FIU; in sechs weiteren Fällen mit Hinweisen auf Korruption, Bestechung und Steuerdelikte unterblieb eine Meldung ganz.
Negative Presse zu Kunden verlangt eine eigene Klärung und bei fortbestehendem Verdacht eine vollständige Meldung – nicht erst auf Nachfrage der Aufsicht.
Negative Medienberichte prüfen und rechtzeitig vollständig melden
- Behörde / Gericht
- Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Art. 2-1(1) i. V. m. Art. 8-4(1), (2)(f) und (3)(a) Loi modifiée du 12 novembre 2004 (LBC/FT); verletzt u. a. Art. 5(1)(a); Règlement CSSF 12-02
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Begrenzter Prüfungsumfang; Anerkennung der Feststellungen, Aktionsplan und Abhilfemaßnahmen.
- Veröffentlicht
- 09.06.2026
- CSSF, Administrative sanction of 5 March 2026 (Stonehage Fleming Luxembourg S.A.) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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03.03.2026 BNF Bank p.l.c.Malta: 69.000 Euro gegen BNF Bank wegen verspäteter Meldungen ans Kontenregister 69.000 €
Nach der Einführung eines neuen Kernbankensystems im April 2025 konnte die Bank bis September 2025 die wöchentlich vorgeschriebenen Datenlieferungen an das zentrale Bankkontenregister (CBAR) nicht fristgerecht übermitteln. Die FIAU verhängte 69.000 Euro.
Bei IT-Umstellungen müssen regulatorische Meldestrecken vorab getestet werden – Migrationsprobleme entschuldigen verpasste Fristen nicht.
- Behörde / Gericht
- Financial Intelligence Analysis Unit (FIAU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- Reg. 4(2), 8 Centralised Bank Account Register Regulations (S.L. 373.03)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die Bank versuchte laufend, Meldungen hochzuladen
- Veröffentlicht
- 06.03.2026
- Administrative Measure Publication Notice – BNF Bank p.l.c. Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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02.03.2026 Northern Isga FoundationFINTRAC: Geldbuße von 91.162,50 CAD gegen Northern Isga Foundation wegen 4 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 57.009 €
Northern Isga Foundation ist nach Angaben von FINTRAC eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Glenevis (Alberta), die einen Teil der Einnahmen eines Casinos erhält und deshalb meldepflichtig ist. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 2. März 2026 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 91.162,50 CAD gegen die Stiftung. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging die Stiftung 4 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, das Compliance-Schulungsprogramm und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Nach Angaben von FINTRAC hat die Stiftung gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Northern Isga Foundation“, veröffentlicht am 26.03.2026, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2026-03-26-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(d), 156(1)(e), 156(1)(f); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 26.03.2026
Originalbetrag 91.162,5 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.03.2026.
- Administrative monetary penalty on Northern Isga Foundation (26.03.2026) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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27.02.2026 MBaer Merchant Bank AGFINMA entzieht MBaer Merchant Bank die Bewilligung wegen schwerer Geldwäschereimängel Anordnung
Nach einem Enforcementverfahren stellte die FINMA schwere, systematische Mängel bei den Sorgfaltspflichten zur Geldwäschereibekämpfung, in der Organisation und im Risikomanagement fest; die Bank ermöglichte Kunden, behördliche Vermögenssperren zu umgehen, und führte Transaktionen für sanktionierte Personen aus. Die FINMA hatte der Bank die Bewilligung entzogen und die Liquidation angeordnet; mit dem Rückzug der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Anordnungen am 27.02.2026 wirksam. Tags zuvor hatte FinCEN vorgeschlagen, die Bank als Institut von primärem Geldwäschereibedenken einzustufen.
Systematische Geldwäscherei- und Sanktionsmängel können eine Bank die Lizenz kosten – nicht nur Geld.
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Schweizer Geldwäschereirecht und Bankenaufsichtsrecht (laut FINMA)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 50 bis 249
- Veröffentlicht
- 27.02.2026
- FINMA-Verfahren: MBaer Merchant Bank AG in Liquidation Pressemitteilung einer Behörde
- Massnahmen bei MBaer Merchant Bank AG Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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23.02.2026 COFIDIS SA (Zweigniederlassung Slowakei)NBS: 160.000 EUR gegen COFIDIS-Zweigniederlassung wegen 23 Geldwäsche-Mängeln 160.000 €
Die NBS verhängte gegen die französische Bank COFIDIS für ihre slowakische Zweigniederlassung eine Geldbuße von 160.000 EUR wegen 23 Verstößen, die eine im Mai 2021 begonnene Vor-Ort-Prüfung ergeben hatte. Das Programm gegen Geldwäsche war veraltet und unvollständig (unter anderem fehlten aktuelle Angaben zum Geldwäschebeauftragten, klare Regeln, wann allgemeine und wann verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, eine eigene Risikobewertung und Aufbewahrungsvorgaben), 2020 waren nur 5 von 27 Beschäftigten geschult, und 6 von 7 neu eingestellten Beschäftigten mit Geldwäscheaufgaben wurden nicht binnen drei Monaten geschult. Zudem prüfte die Zweigniederlassung bei Online-Produkten und elektronischer Unterschrift die Identität der Kunden nicht ausreichend, erkannte politisch exponierte Personen nicht, überwachte Drittzahlungen auf Kreditkonten nicht, meldete die Ablehnung ungewöhnlicher Geschäfte nicht an die Finanzermittlungsstelle und legte der NBS fehlerhafte Kundendaten vor.
Ein AML-Programm muss jährlich aktualisiert werden, und neue Beschäftigte mit Geldwäscheaufgaben brauchen ihre Schulung innerhalb der gesetzlichen Frist.
Geldwäsche-Schulung für bestehende und neue Beschäftigte
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Národná banka Slovenska (NBS)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- § 10, § 12, § 14, § 17, § 19, § 20 Abs. 1 bis 3, § 20a Zákon č. 297/2008 Z. z. (AML-Gesetz); § 27 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 50 Abs. 1 lit. d Zákon č. 483/2001 Z. z. (Bankengesetz)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- NBS – Výrok právoplatného rozhodnutia: COFIDIS, SA, pobočka zahraničnej banky, č. z. 100-001-023-252 (23. 2. 2026) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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23.02.2026 VersaBankFINTRAC: Geldbuße von 42.075 CAD gegen VersaBank wegen 2 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 26.082 €
VersaBank ist nach Angaben von FINTRAC eine Bank mit Sitz in London (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 23. Februar 2026 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 42.075 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC beging das Unternehmen 2 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren und verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei hohem Risiko. Im Einzelnen stufte die Bank nach FINTRAC in mindestens sieben Fällen Kunden mit erhöhtem oder hohem Risiko nicht richtig ein und wandte keine verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen an. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on VersaBank“, veröffentlicht am 05.05.2026, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2026-05-05-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1), 9.6(3); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 157; Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 05.05.2026
Originalbetrag 42.075 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.02.2026.
- Administrative monetary penalty on VersaBank (05.05.2026) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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20.02.2026 BVwG senkt FMA-Strafe gegen Privatbank wegen ungeklärter wirtschaftlicher Eigentümer 356.000 €
Eine auf Privat- und Investment Banking spezialisierte österreichische Bank hatte von 2017 bis 2020 die Eigentums- und Kontrollstruktur einer Offshore-Holding-Kundin trotz fehlender Nachweise zu Anteilsinhabern, Treuhandverhältnissen und wirtschaftlichen Eigentümern nicht ausreichend geprüft. Das BVwG bestätigte den Verstoß, setzte die von der FMA verhängte Zusatzstrafe aber von 476.000 auf 356.000 Euro herab (Gesamtstrafe 436.000 Euro abzüglich bereits bezahlter FMA-Strafen), weil die FMA die Schwere der Tat doppelt gewertet hatte und die Bank kooperierte, ihre Fehler einräumte und die Kundenbeziehung beendet hatte; die Revision ist zugelassen.
Bei Offshore-Holdings mit Treuhändern ist der wirtschaftliche Eigentümer mit Belegen nachzuweisen – eine Selbstauskunft genügt nicht.
Feststellung wirtschaftlicher Eigentümer bei Holding- und Treuhandstrukturen
- Behörde / Gericht
- Bundesverwaltungsgericht (BVwG); Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 17.12.2024
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 erster Satz i. V. m. § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG; § 35 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FM-GwG; § 22 Abs. 9 FMABG (Zusatzstrafe)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Herabsetzung durch das Gericht wegen Doppelverwertung des Unrechtsgehalts, Kooperation, Tat- und Schuldeingeständnis und Beendigung der Kundenbeziehung
- BVwG W204 2306222-1 vom 20.02.2026 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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17.02.2026 BVwG bestätigt 588.000 Euro FMA-Strafe gegen Großbank wegen falscher Risikoeinstufung 588.000 €
Das BVwG wies die Beschwerde einer börsennotierten österreichischen Großbank ab und bestätigte die FMA-Geldstrafe von 588.000 Euro (zzgl. 58.800 Euro Verfahrenskosten). Die Bank hatte von 2017 bis 2020 drei Geschäftsbeziehungen nicht angemessen risikoeingestuft und Branchenrisiken wie Glücksspiel und Edelmetallhandel sowie Bargeldintensität unberücksichtigt gelassen; die Revision ist zugelassen.
Kunden aus Glücksspiel oder Edelmetallhandel mit hohem Bargeldanteil gehören in eine erhöhte Risikoklasse – sonst fehlen die verstärkten Pflichten.
Risikoeinstufung bargeldintensiver Hochrisikobranchen
- Behörde / Gericht
- Bundesverwaltungsgericht (BVwG); Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 19.11.2024
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 5 i. V. m. § 34 Abs. 1 Z 2 und § 35 Abs. 1–3 FM-GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- BVwG W204 2304676-1 vom 17.02.2026 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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12.02.2026 Louis Vuitton BVOM: 500.000 Euro Strafbefehl gegen Louis Vuitton BV wegen mangelnder Kundenprüfung 500.000 €
Das Openbaar Ministerie verhängte gegen die niederländische Louis Vuitton BV einen Strafbefehl über 500.000 Euro wegen Verstößen gegen das Wwft, weil das Unternehmen über längere Zeit nicht ausreichend prüfte, wer die Kunden waren, die wiederholt hohe Beträge in bar ausgaben. Anlass ist ein laufendes Geldwäscheverfahren, in dem nach Auffassung des OM eine Käuferin von August 2021 bis Februar 2023 unter verschiedenen Namen insgesamt mehr als 2 Mio. Euro aus Straftaten für Luxusgüter in Geschäften wie denen von Louis Vuitton ausgab und die Taschen zum Weiterverkauf nach China schickte; ein damaliger Verkaufsmitarbeiter soll ihr geholfen und sie gewarnt haben, wenn sie über eines ihrer Kundenkonten mehr als 10.000 Euro im Monat auszugeben drohte. Das OM erledigte die Sache ohne Gericht, um knappe Sitzungskapazitäten bei der Rechtbank Rotterdam freizuhalten.
Luxushändler müssen wiederholte Barkäufe derselben Person unter wechselnden Namen erkennen und Beschäftigte gegen das Umgehen von Meldeschwellen sensibilisieren.
Bargeschäfte im Luxushandel, Stückelung und Mitwirkung von Beschäftigten
- Behörde / Gericht
- Openbaar Ministerie (OM), Landelijk Parket
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Wet ter voorkoming van witwassen en financieren van terrorisme (Wwft), Kundenprüfung; Strafbefehl des OM
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 12.02.2026
- OM: OM legt Louis Vuitton strafbeschikking op van 500.000 euro Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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10.02.2026 Paxful Holdings Inc.Kryptoplattform Paxful: 4 Mio. US-Dollar Strafe nach Schuldbekenntnis zu BSA-Verstößen 3,36 Mio. €
Die Peer-to-Peer-Kryptoplattform wurde nach Schuldbekenntnis u. a. wegen Verschwörung zum Betrieb eines nicht lizenzierten Geldtransfergeschäfts und zur Verletzung der AML-Pflichten des Bank Secrecy Act zu einer Strafe von 4 Mio. US-Dollar verurteilt. Angemessen wären 112,5 Mio. US-Dollar gewesen, das DOJ stellte jedoch fehlende Zahlungsfähigkeit fest; FinCEN hatte im Dezember 2025 zusätzlich eine zivilrechtliche Strafe von 3,5 Mio. US-Dollar verhängt.
Kryptoplattformen ohne Registrierung und KYC haften strafrechtlich – bis an die Grenze der Zahlungsfähigkeit.
- Behörde / Gericht
- U.S. Department of Justice
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Travel Act; Verschwörung zum Betrieb eines nicht lizenzierten Geldtransfergeschäfts und zur Verletzung der AML-Pflichten des Bank Secrecy Act
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Strafe wegen nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit von 112,5 Mio. auf 4 Mio. US-Dollar begrenzt
- Veröffentlicht
- 11.02.2026
Originalbetrag 4.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.02.2026.
- Virtual Asset Trading Platform Sentenced for Violating the Travel Act and Other Federal Criminal Charges Pressemitteilung einer Behörde
- FinCEN Assesses $3.5 Million Penalty Against Paxful for Facilitating Suspicious Activity Involving Illicit Actors Pressemitteilung einer Behörde
- FinCEN Consent Order Imposing Civil Money Penalty – Paxful, Inc. and Paxful USA, Inc. (Number 2025-02) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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04.02.2026 RE/MAX Twin City Realty Inc.FINTRAC: Geldbuße von 24.750 CAD gegen RE/MAX Twin City Realty Inc. wegen eines Verstoßes gegen Geldwäschepflichten 15.336 €
RE/MAX Twin City Realty Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein Immobilienmakler mit Sitz in Kitchener (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 4. Februar 2026 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 24.750 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen einen Verstoß gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Der Verstoß betraf nach Darstellung der Behörde die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on RE/MAX Twin City Realty Inc.“, veröffentlicht am 05.05.2026, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2026-05-05-1-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(c); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 05.05.2026
Originalbetrag 24.750 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.02.2026.
- Administrative monetary penalty on RE/MAX Twin City Realty Inc. (05.05.2026) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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28.01.2026 CCV Group B.V.Niederlande: Zahlungsinstitut CCV ohne Integritätsrisikoanalyse – 406.125 Euro Bußgeld 406.125 €
Das Zahlungsinstitut hatte bis März 2018 keine systematische Integritätsrisikoanalyse (SIRA) und damit keine systematische Erkennung und Analyse von Integritätsrisiken für seine Gatekeeper-Funktion. Die DNB verhängte das Bußgeld 2020; nach Einspruch und Berufungsverfahren steht es seit der Entscheidung vom 28.01.2026 in reduzierter Höhe von 406.125 Euro fest und wurde im Juli 2026 veröffentlicht.
Ohne dokumentierte Integritätsrisikoanalyse fehlt jeder Geldwäscheprävention das Fundament – das allein ist bußgeldbewehrt.
- Behörde / Gericht
- De Nederlandsche Bank (DNB)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 3:10 Wet op het financieel toezicht (Wft); Art. 10 Besluit prudentiële regels Wft (Bpr)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Bußgeld im Einspruchs- und Berufungsverfahren herabgesetzt
- Veröffentlicht
- 21.07.2026
- Fine for CCV Group B.V. for lack of SIRA Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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22.01.2026 Saxo Bank A/SSaxo Bank: 313 Mio. DKK wegen mangelhafter Kundensorgfalt bei White-Label-Kunden 41,9 Mio. €
Saxo Bank hat ein administratives Bußgeld der dänischen Finanzaufsicht über 313.000.000 DKK angenommen. Die Bank hatte für eine Reihe von Kundenbeziehungen keine ausreichenden Angaben zu Zweck und angestrebter Art der Geschäftsbeziehung eingeholt und zwischen Januar 2021 und Mai 2023 die Endkunden ihrer White-Label-Partner, denen sie ihre Handelsplattform bereitstellte, nicht laufend überwacht. Das Bußgeld wurde wegen der Mitwirkung an der Aufklärung und der eingeleiteten Korrekturen sowie mit Rücksicht auf die Solidität der Bank herabgesetzt.
Wer seine Plattform Partnern für deren Kunden öffnet, muss auch diese Endkunden in die laufende Geldwäsche-Überwachung einbeziehen.
Kundensorgfalt und laufende Überwachung in White-Label- und Partnermodellen
- Behörde / Gericht
- Finanstilsynet
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Hvidvaskloven § 11 stk. 1 nr. 4 og 5; administratives Bußgeld nach § 78 a hvidvaskloven
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Mitwirkung an der Aufklärung und Korrekturmaßnahmen bei der Erhebung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung; Herabsetzung mit Rücksicht auf die Solidität der Bank.
- Veröffentlicht
- 23.01.2026
Originalbetrag 313.000.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.01.2026.
- Finanstilsynet: Administrativt bødeforelæg til SAXO BANK A/S for overtrædelse af hvidvaskloven (23.01.2026) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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20.01.2026 Cardif Lux Vie S.A.Cardif Lux Vie: 615.000 EUR wegen Mängeln bei Geldwäsche-Fragebögen und Kundenakten 615.000 €
Eine Vor-Ort-Prüfung 2023 ergab, dass der Lebensversicherer die vorgeschriebenen Fragebögen zur Geldwäsche-Risikobewertung teils nicht regelkonform behandelte, die zuständigen Beschäftigten keine ausreichend präzisen Anweisungen hatten und in Kundenakten viele fehlerhafte Antworten standen. Der CAA verhängte 615.000 EUR.
Risikofragebögen sind nur so gut wie die Anleitung derer, die sie ausfüllen – klare Arbeitsanweisungen und Schulung gehören dazu.
Geldwäsche-Risikobewertung durch Beschäftigte
- Behörde / Gericht
- Commissariat aux Assurances (CAA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Loi modifiée du 12 novembre 2004 (LBC/FT), Art. 2-1, 8-4, 8-5; Règlement CAA 20/03
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Enge Kooperation mit dem CAA während und nach der Prüfung; umgehend vorgelegter Abhilfeplan für sämtliche Mängel.
- Veröffentlicht
- 01.07.2026
- CAA – Sanction administrative Cardif Lux Vie S.A. (01.07.2026) Entscheidung einer Behörde
- CAA – Sanctions et autres mesures administratives Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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12.01.2026 Trident Trust Company (Cyprus) LimitedTreuhanddienstleister Trident Trust Zypern zahlt 70.000 EUR im Geldwäsche-Vergleich 70.000 €
Die CySEC schloss mit dem Verwaltungsdienstleister (ASP) einen Vergleich über mögliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und die CySEC-Geldwäscherichtlinie im Zeitraum 2015–2020. Gegenstand waren angemessene Richtlinien, Kontrollen und Verfahren, die Risikoermittlung, die Verantwortung des Vorstands und die Aufgaben des Compliance Officers; das Unternehmen zahlte mutmaßlich 70.000 EUR. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Bei Treuhand- und Verwaltungsdienstleistern prüft die Aufsicht gezielt, ob Vorstand und Compliance Officer ihre AML-Rollen tatsächlich ausfüllen.
Geldwäsche-Risikomanagement bei Treuhand- und Gesellschaftsdienstleistern
- Behörde / Gericht
- Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 58(a)–(d), 58A(1) Prevention and Suppression of Money Laundering and Terrorist Financing Law of 2007; Ziff. 5(d), 9(1)(d) CySEC-Richtlinie; Vergleich nach Art. 37(4) Cyprus Securities and Exchange Commission Law of 2009
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Der Vergleich umfasste ausdrücklich die Pflichten des Vorstands und die Aufgaben des Compliance Officers nach der Geldwäscherichtlinie.
- Veröffentlicht
- 06.02.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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17.12.2025 Payward MENA Holdings LimitedADGM: mutmaßlich 36.000 USD gegen Payward MENA Holdings wegen fünf Jahre verspäteter AML-Berichte 30.711 €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die Betreiberin eines multilateralen Handelssystems mit Verwahrerlaubnis mutmaßlich eine Geldbuße von 36.000 USD, weil sie ihre jährlichen AML-Berichte (AML Returns) für 2020 bis 2024 trotz zahlreicher Erinnerungen erst am 16. Dezember 2025 einreichte und die angefallenen Verspätungsgebühren von insgesamt 2.000 USD nicht zahlte. Die Behörde sah darin zugleich unzureichende Systeme und Kontrollen; im Schriftverkehr verwies das Unternehmen auf interne Probleme und den Weggang des für das Meldeportal registrierten Nutzers. Ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 45.000 USD betragen.
Pflichtmeldungen an die Aufsicht brauchen eine feste Zuständigkeit und Portalzugänge, die einen Personalwechsel überstehen.
Fristgerechte Pflichtmeldungen an die Aufsicht
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Section 232 Financial Services and Markets Regulations 2015 (FSMR); AML Rule 4.6.1; GEN Rule 2.2.3 (Principle 3); FEES Rule 1.2.7
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation, Behebung der Mängel, keine Vorverstöße, begrenzter Geschäftsumfang mit wenigen Kunden und kein festgestellter Kundenschaden (10 % Minderung); 20 % Nachlass für frühe Einigung.
Originalbetrag 36.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.12.2025.
- FSRA Final Notice an Payward MENA Holdings Limited vom 17. Dezember 2025 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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17.12.2025 BeAccount Ltd (Handelsname Payine)FCA untersagt E-Geld-Institut BeAccount das Geschäft wegen Mängeln bei Kundensorgfalt Anordnung
Die FCA untersagte der BeAccount Ltd (Handelsname Payine), einem zugelassenen E-Geld-Institut, mit sofortiger Wirkung alle E-Geld- und Zahlungsdienste einschließlich neuer Kunden und neuer Kundengelder und verpflichtete sie, Kundengelder zurückzuzahlen und Kunden sowie Öffentlichkeit zu informieren. Nach Prüfung von Kundenakten hatte die FCA ernste Zweifel, dass das Institut die Geldwäschevorschriften einhält – bei Risikobewertung, internen Richtlinien, Kundensorgfalt und verstärkter Sorgfalt bei politisch exponierten Personen – und seine Risiken wirksam steuert.
Risikoeinstufungen von Kunden müssen nachvollziehbar gepflegt und regelmäßig überprüft werden; wer Hochrisikokunden als geringes Risiko führt, gefährdet die Zulassung.
Kundensorgfalt und Risikoeinstufung von Kunden
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- reg. 11(1) Electronic Money Regulations 2011; Money Laundering Regulations 2017 (regs. 18, 19, 27, 28 und 35)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- FCA First Supervisory Notice to BeAccount Ltd, 17 December 2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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16.12.2025 Svea Bank ABSvea Bank: 170 Mio. SEK wegen Mängeln bei Geldwäsche-Risikobewertung und Kundenprüfung 15,5 Mio. €
Finansinspektionen erteilte Svea Bank eine Anmerkung (anmärkning) und eine Sanktionsgebühr von 170.000.000 SEK. Im Prüfzeitraum 30. April 2022 bis 1. Mai 2023 (Geschäft mit juristischen Personen) waren die allgemeinen Risikobewertungen lückenhaft, Kunden wurden nicht wie vorgeschrieben risikobewertet, wirtschaftlich Berechtigte nicht ausreichend geklärt, und bei Hochrisikokunden unterblieben verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen in einem großen Teil der geprüften Fälle, waren unzureichend oder kamen zu spät. Eine frühere FI-Sanktion vom Juni 2022 wegen Mängeln bei der Kreditprüfung wertete die Behörde nur geringfügig erschwerend, da sie andere Pflichten betraf.
Die allgemeine Geldwäsche-Risikobewertung muss jedes Produkt abdecken und in die Kundenrisikobewertung einfließen, sonst laufen die nachgelagerten Sorgfaltsmaßnahmen ins Leere.
Risikobasierte Kundensorgfalt, Klärung wirtschaftlich Berechtigter und verstärkte Sorgfalt bei Hochrisikokunden
- Behörde / Gericht
- Finansinspektionen (FI)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Lag (2017:630) om åtgärder mot penningtvätt och finansiering av terrorism, u. a. 2 kap. 1–3 §§, 3 kap. 12 och 16 §§; 15 kap. 1 och 7 §§ lagen (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Die Bank verwies auf Zusammenarbeit und Nachbesserungen; FI wertete das nicht mildernd. Schäden waren FI nicht bekannt; in einer Gesamtbetrachtung stufte FI die Verstöße nicht als schwerwiegend ein und sah daher von Verwarnung oder Lizenzentzug ab.
- Veröffentlicht
- 17.12.2025
Originalbetrag 170.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.12.2025.
- FI: Svea Bank får en anmärkning och en sanktionsavgift (17.12.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- FI-Beschluss FI dnr 23-13249 vom 16.12.2025 – Svea Bank AB Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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16.12.2025 Hardeck Möbel GmbH & Co. KGMöbelhändler Hardeck: 379.503 Euro Bußgeld wegen verletzter GwG-Sorgfaltspflichten 379.504 €
Die Bezirksregierung Arnsberg setzte gegen den Möbelhändler als Güterhändler einen seit 16.12.2025 rechtskräftigen Bußgeldbescheid über 379.503,50 Euro wegen Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz fest.
Auch Möbelhändler sind als Güterhändler Verpflichtete nach dem GwG – Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten können sechsstellige Bußgelder auslösen.
Identifizierung bei Barzahlungen im Güterhandel
- Behörde / Gericht
- Bezirksregierung Arnsberg (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Bekanntmachung nach § 57 GwG – Bezirksregierung Arnsberg Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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12.12.2025 Treuhandgesellschaft (anonymisiert)Liechtenstein: 58.000 CHF Buße gegen Treuhandgesellschaft (Sorgfalt, Interessenkonflikte) 62.145 €
Die FMA verhängte gegen eine nicht namentlich genannte juristische Person eine Buße von 58.000 CHF, weil sie das Profil über Geschäftsbeziehungen nicht vorschriftsgemäß erstellt oder aktualisiert hatte (Sorgfaltspflichtgesetz) und die Bestimmungen des Treuhändergesetzes über Interessenkonflikte verletzt hatte. Diese Bestimmungen verpflichten Treuhänder und Treuhandgesellschaften, eigene Vermögenswerte strikt von Kundengeldern zu trennen, keine Eigengeschäfte zu betreiben sowie Interessenkonflikte gegenüber Kunden offenzulegen und zu dokumentieren; welche dieser Pflichten verletzt wurde, gibt die FMA nicht an.
Treuhandgesellschaften müssen Kundenprofile aktuell halten und Interessenkonflikte systematisch erkennen, dokumentieren und offenlegen.
Geschäftsprofile und Umgang mit Interessenkonflikten im Treuhandgeschäft
- Behörde / Gericht
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 31 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 31 Abs. 5 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG); Art. 81 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 81 Abs. 6 Treuhändergesetz (TrHG)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Die Buße stützt sich beim SPG-Verstoß auf Art. 31 Abs. 5 SPG, der die juristische Person für Übertretungen haftbar macht, die Personen in Führungspositionen begehen.
Originalbetrag 58.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.12.2025.
- FMA Liechtenstein: Enforcement und Sanktionen – anonymisiert veröffentlichte Sanktionen (Eintrag 12. Dezember 2025, CHF 58 000) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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11.12.2025 Nationwide Building SocietyFCA: 44 Mio. Pfund gegen Nationwide wegen Finanzkriminalitäts-Kontrollen 50,4 Mio. €
Die FCA verhängte 44.078.500 Pfund (nach 30 % Rabatt), weil die Bausparkasse von Oktober 2016 bis Juli 2021 keine wirksamen Systeme hatte, um Sorgfaltsprüfungen und Risikobewertungen bei Privatkunden aktuell zu halten, und geschäftlich genutzte Privatkonten nicht erkannte. Ein Kunde erhielt so 24 betrügerische Corona-Kurzarbeitszahlungen über 27,3 Mio. Pfund.
Kundenprofile müssen laufend aktualisiert werden – wer bekannte Schwächen jahrelang aufschiebt, zahlt am Ende für den Missbrauch.
Erkennen geschäftlich genutzter Privatkonten
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- FCA Principle 3; SYSC 6.1.1R und 6.3.1R
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- 30 % Vergleichsrabatt
- Veröffentlicht
- 12.12.2025
Originalbetrag 44.078.500 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.12.2025.
- FCA fines Nationwide £44m for failings in financial crime controls Pressemitteilung einer Behörde
- 2025 fines | FCA Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Final Notice: Nationwide Building Society (11.12.2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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10.12.2025 Century 21 Heritage Group Ltd.FINTRAC: Geldbuße von 148.912,50 CAD gegen Century 21 Heritage Group Ltd. wegen eines Verstoßes gegen Geldwäschepflichten 92.446 €
Century 21 Heritage Group Ltd. ist nach Angaben von FINTRAC ein Immobilienmakler. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 10. Dezember 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 148.912,50 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen einen Verstoß gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Der Verstoß betraf nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Century 21 Heritage Group Ltd.“, veröffentlicht am 10.02.2026, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2026-02-10-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7; Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 10.02.2026
Originalbetrag 148.912,5 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.12.2025.
- Administrative monetary penalty on Century 21 Heritage Group Ltd. (10.02.2026) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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09.12.2025 Dunamu Inc.Upbit-Betreiber Dunamu: 35,2 Mrd. KRW Bußgeld wegen Mängeln bei der Kundenprüfung 20,6 Mio. €
Die KoFIU stellte fest, dass Dunamu, Betreiber der Kryptobörse Upbit, von Oktober 2021 bis Oktober 2024 in 5.324.165 Fällen die Kundenidentifizierung nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchführte, etwa bei nicht prüfbaren Ausweisen, bloßen Kopien oder Fotos von Ausweisen und leeren oder unplausiblen Adressen, und in 3.331.570 dieser Fälle dennoch Transaktionen zuließ. Hinzu kamen unterlassene Verdachtsmeldungen zu 15 Kunden mit Bezug zu Beschlussanträgen von Ermittlungsbehörden und ein Überwachungssystem, das auffällige Muster wie hohe Krypto-Einzahlungen mit anschließendem Verkauf und Auszahlung nicht erkannte; die KoFIU verhängte am 9. Dezember 2025 eine Geldbuße von 35.215,6 Mio. KRW. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Digitale Onboarding-Prozesse brauchen Prüfungen, die Ausweiskopien und unplausible Adressen zuverlässig abweisen, bevor Handel möglich ist.
Kundenidentifizierung (KYC) bei Kryptobörsen
- Behörde / Gericht
- Korea Financial Intelligence Unit (KoFIU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 4, 5, 5-2 und 8 Act on Reporting and Using Specified Financial Transaction Information; Art. 9, 10-4, 10-6 und 10-20 Durchführungsverordnung
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 09.12.2025
Originalbetrag 35.215.600.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.12.2025.
- KoFIU 제재공시, Detailseite Eintrag Nr. 108 (09.12.2025) mit PDF 두나무(주) 제재내용 공개안 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- KoFIU 제재공시 (Sanktionsveröffentlichungen), Eintrag Nr. 108 vom 09.12.2025: 두나무(주) 제재내용 공개안 (PDF) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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09.12.2025 Paxful, Inc. und Paxful USA, Inc.FinCEN: 3,5 Mio. USD gegen Kryptoplattform Paxful wegen fehlender Registrierung und AML 3,01 Mio. €
FinCEN verhängte gegen die Peer-to-Peer-Handelsplattform für virtuelle Währungen Paxful, Inc. und Paxful USA, Inc. eine Civil Money Penalty von 3,5 Mio. USD. Zwischen Februar 2015 und April 2023 unterhielt Paxful kein wirksames AML-Programm für Handelsplattform und gehostete Wallets und meldete verdächtige Transaktionen nicht korrekt und rechtzeitig; zudem ließ das Unternehmen seine Registrierung als Geldtransferdienstleister auslaufen und war von Januar 2017 bis September 2019 (974 Tage) unregistriert tätig. Auf die Strafe werden 1,75 Mio. USD an Zahlungen an das DOJ angerechnet, an FinCEN sind 1,75 Mio. USD zu zahlen. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Krypto-Marktplätze müssen Registrierung samt fristgerechter Erneuerung, Kundenprüfung und Verdachtsmeldungen von Beginn an sicherstellen und mit dem Wachstum mitführen.
AML-Pflichten von Kryptoplattformen: Registrierung, KYC und Verdachtsmeldungen
- Behörde / Gericht
- Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN), U.S. Department of the Treasury
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- 31 U.S.C. § 5330, § 5318(h)(1), § 5318(g)(1); 31 C.F.R. §§ 1022.380, 1022.210, 1022.320
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- FinCEN berücksichtigte, dass Paxful bei der Untersuchung entgegenkommend war, Auskunftsersuchen vollständig und fristgerecht beantwortete und einer Hemmung der Verjährung zustimmte.
Originalbetrag 3.500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.12.2025.
- FinCEN, Consent Order Imposing Civil Money Penalty, In the Matter of Paxful, Inc. and Paxful USA, Inc., Number 2025-02 Entscheidung einer Behörde
- FinCEN Enforcement Actions Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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05.12.2025 Banco Santander, S.A.Parquet de Paris: Banco Santander zahlt 22,5 Mio. Euro wegen Geldwäsche in Pariser Filiale 22,5 Mio. €
Banco Santander verpflichtete sich in einer CJIP mit der Pariser Staatsanwaltschaft zu einer Geldauflage von 22.500.000 EUR. Die auf eine Anzeige der Bank selbst zurückgehenden Ermittlungen ergaben in einer Pariser Agentur ein illegales Verrechnungssystem: Schecks von Unternehmen wurden auf Konten privater Kunden eingelöst und Bargeld außerhalb des Bankkreislaufs ausgegeben, mit Gutschriften von rund 49 Mio. EUR in den Jahren 2003 bis 2010. Die Vereinbarung wurde am 05.12.2025 validiert.
Filialen brauchen eine Transaktionsüberwachung, die Einreichungen von Firmenschecks auf Privatkonten und Bargeldauszahlungen außerhalb der Norm sofort meldet.
Auffällige Scheck- und Bargeldströme in Filialen erkennen
- Behörde / Gericht
- Parquet de Paris (Procureure de la République, JIRS); Validierung durch den Präsidenten des Tribunal judiciaire de Paris
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- Art. 41-1-2, 180-2 Code de procédure pénale (blanchiment aggravé)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 05.12.2025
- Communiqué de presse de la Procureure de la République de Paris, 5 décembre 2025 (CJIP Banco Santander) Pressemitteilung einer Behörde
- Ministère de la Justice: Liste der Conventions judiciaires d'intérêt public Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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01.12.2025 VIP Realty Inc.FINTRAC: Geldbuße von 33.000 CAD gegen VIP Realty Inc. wegen eines Verstoßes gegen Geldwäschepflichten 20.296 €
VIP Realty Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein Immobilienmakler mit Sitz in Ottawa (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 1. Dezember 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 33.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen einen Verstoß gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Der Verstoß betraf nach Darstellung der Behörde die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on VIP Realty Inc.“, veröffentlicht am 09.07.2026, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2026-07-09-2-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(f); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 09.07.2026
Originalbetrag 33.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 01.12.2025.
- Administrative monetary penalty on VIP Realty Inc. (09.07.2026) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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28.11.2025 Institute of Certified BookkeepersFCA: Öffentliche Rüge für Institute of Certified Bookkeepers wegen mangelhafter Geldwäscheaufsicht Verwarnung
Die FCA sprach über ihre Aufsichtsstelle OPBAS gegenüber dem Institute of Certified Bookkeepers eine öffentliche Rüge aus. Der Berufsverband ist für die Geldwäscheaufsicht über mehr als 3.000 Buchhalter im Vereinigten Königreich zuständig. Nach den Feststellungen der FCA überwachte er zwischen Januar 2022 und Juli 2023 seine Mitglieder nicht wirksam und nicht risikobasiert; unter anderem setzte er Prüfungen für über neun Monate aus und führte keine ausreichenden Aufzeichnungen über seine Aufsicht.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- Regulation 16 Oversight of Professional Body AML and CTF Supervision Regulations 2017; Regulations 17 und 46 MLRs 2017
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- FCA Final Notice: Institute of Certified Bookkeepers (28 November 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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27.11.2025 Manor Windsor Realty Ltd.FINTRAC: Immobilienmakler Manor Windsor Realty ohne AML-Schulungsprogramm – 107.250 CAD 65.907 €
Das Maklerbüro in Windsor (Ontario) erhielt 107.250 CAD Strafe wegen vier Verstößen: keine aktuellen, genehmigten Compliance-Richtlinien, keine Bewertung des Geldwäscherisikos, kein schriftliches laufendes Schulungsprogramm und keine Wirksamkeitsprüfung des Compliance-Programms. Das Unternehmen hat Rechtsmittel beim Federal Court eingelegt.
Ein fehlendes schriftliches Schulungsprogramm ist für Immobilienmakler ein eigener, bußgeldbewehrter Verstoß.
AML-Schulungsprogramm für Maklerinnen und Makler
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Proceeds of Crime (Money Laundering) and Terrorist Financing Act, Part 1, und zugehörige Verordnungen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 12.02.2026
Originalbetrag 107.250 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.11.2025.
- FINTRAC imposes an administrative monetary penalty on Manor Windsor Realty Ltd. Pressemitteilung einer Behörde
- Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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24.11.2025 FWS Group LtdADGM: mutmaßlich 51.000 USD gegen Business-Center-Betreiber FWS Group wegen fehlender Kundenprüfung 44.179 €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den als Unternehmensdienstleister (Company Service Provider) registrierten Betreiber eines Business-Centers mutmaßlich eine Geldbuße von 51.000 USD wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention zwischen Dezember 2022 und Dezember 2023. Das Unternehmen hatte keine Geschäftsrisikoanalyse erstellt und konnte für keinen seiner 104 Kunden (Mieter) eine Risikobewertung nachweisen und keinen verifizieren, weil sein ausgelagerter Compliance-Dienstleister nur den externen Betreiber des Centers als Kunden ansah; zudem wurde nach längerer Abwesenheit des Geldwäschebeauftragten (MLRO) erst nach rund zehn Monaten ein neuer bestellt und die Aufsicht nicht umgehend informiert. Ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 63.750 USD betragen.
Wer Betrieb und Compliance auslagert, bleibt selbst für die Sorgfaltspflichten gegenüber allen eigenen Kunden verantwortlich.
Kundenbegriff und Sorgfaltspflichten bei ausgelagertem Betrieb und ausgelagerter Compliance
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (d), 6.1.1, 7.1.1(1)(a) und (b), 7.1.2(1)(a), 8.3.1(1)(d), 8.3.2, 8.4.1(c), 12.1.1(1), 15.6.1(d)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine Vorverstöße, Kooperation und Umsetzung eines Abhilfeprogramms; 20 % Nachlass für frühe Einigung.
Originalbetrag 51.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.11.2025.
- FSRA Final Notice an FWS Group Ltd vom 24. November 2025 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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20.11.2025 Caesars Entertainment, Inc. / Desert Palace, LLC (Caesars Palace)Nevada: 7,8 Mio. US-Dollar gegen Caesars wegen Spielbetrieb eines illegalen Buchmachers 6,77 Mio. €
Das Nevada Gaming Control Board erhob am 13.11.2025 eine Disziplinarbeschwerde wegen ungeeigneter Betriebsmethoden im Zusammenhang mit einem illegalen Buchmacher und schloss zugleich einen Vergleich über 7,8 Mio. US-Dollar mit Auflagen für die Glücksspielgenehmigungen. Die Auflagen betreffen vor allem die Verbesserung des AML-Programms sowie zusätzliche Schulungen und Sensibilisierung der Beschäftigten; die Nevada Gaming Commission übernahm den Vergleich am 20.11.2025 als ihre Anordnung (Case No. 25-03).
Casino-Mitarbeitende müssen Hochrisiko-Spieler und ungeklärte Mittelherkunft erkennen – Umsatzinteresse darf die AML-Pflichten nicht überstimmen.
Herkunft von Spielgeldern prüfen, Hochrisikokunden erkennen
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Nevada Gaming Commission (NGC) auf Beschwerde des Nevada Gaming Control Board (NGCB)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Glücksspielrecht Nevada (unsuitable methods of operation)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Zahlreiche bereits umgesetzte Abhilfemaßnahmen
- Veröffentlicht
- 13.11.2025
Originalbetrag 7.800.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.11.2025.
- Nevada Gaming Control Board and Caesars Entertainment, Inc. Enter into Proposed Stipulation for Settlement Regarding Disciplinary Complaint Pressemitteilung einer Behörde
- Nevada Gaming Commission – Disposition, November 2025 Agenda (20.11.2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 27.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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20.11.2025 MP Technology Services Ltd.FINTRAC: Geldbuße von 536.853,35 CAD gegen MP Technology Services Ltd. wegen 4 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 331.514 €
MP Technology Services Ltd. ist nach Angaben von FINTRAC ein als ausländischer Money Services Business eingestuftes Unternehmen mit Tätigkeit in Kanada. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 20. November 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 536.853,35 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 4 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung internationaler Überweisungen ab 10.000 CAD, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken und die Meldung verdächtiger Transaktionen. Im Einzelnen stellte FINTRAC vier nicht gemeldete eingehende Auslandsüberweisungen und vier nicht gemeldete versuchte Transaktionen mit Verdachtsmomenten fest; Richtlinien und Risikobewertung waren nicht auf die kanadischen Vorgaben zugeschnitten. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on MP Technology Services Ltd.“, veröffentlicht am 18.12.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-12-18-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 9(1), 9.6(1), 9.6(2); PCMLTF Regulations 30(1)(c), 156(1)(b), 156(1)(c); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 18.12.2025
Originalbetrag 536.853,35 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.11.2025.
- Administrative monetary penalty on MP Technology Services Ltd. (18.12.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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20.11.2025 1135233 B.C. Ltd.FINTRAC: Geldbuße von 149.886 CAD gegen 1135233 B.C. Ltd. wegen 6 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 92.557 €
1135233 B.C. Ltd. (Handelsname LeHomes Realty Premier) ist nach Angaben von FINTRAC ein Immobilienmakler mit Sitz in Vancouver (British Columbia). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC hat gegen das Unternehmen eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 149.886 CAD verhängt. Veröffentlicht durch FINTRAC am 20.11.2025; Entscheidungsdatum nicht veröffentlicht. Nach den Feststellungen von FINTRAC beging das Unternehmen 6 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen, die Benennung eines Compliance-Verantwortlichen, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, das Compliance-Schulungsprogramm und Aufzeichnungspflichten zur Kundenidentifizierung. Nach Angaben von FINTRAC wird das Unternehmen die Geldbuße vollständig zahlen; der Fall ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on 1135233 B.C. Ltd.“, veröffentlicht am 20.11.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-11-20-3-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7; PCMLTF Regulations 39(1)(b), 71(1)(a), 71(1)(b), 71(1)(c), 71(1)(d); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 20.11.2025
Originalbetrag 149.886 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.11.2025.
- Administrative monetary penalty on 1135233 B.C. Ltd. (20.11.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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13.11.2025 TMF Management B.V.OM: 130.500 Euro gegen Trustbüro TMF wegen nicht gemeldeter Transaktionen 130.500 €
Das Openbaar Ministerie verhängte gegen die TMF Management B.V. einen Strafbefehl über 130.500 Euro, weil das Trustbüro 2020 und 2021 zwei ungewöhnliche Transaktionen eines Kunden nicht unverzüglich an die FIU-NL meldete. TMF wirkte weiter an der (Um-)Strukturierung einer Anleiheemission dieses Kunden mit, obwohl ihm ab 2020 negative Medienberichte über laufende Gerichtsverfahren wegen mutmaßlichen Betrugs des Kunden bekannt waren; das Verfahren ging auf eine Meldung der De Nederlandsche Bank zurück. Wegen der Vorbildfunktion des international tätigen Trustbüros hob das OM die Geldstrafenkategorie an und gewährte für freiwillige, vollständige und rechtzeitige Kooperation 25 % Nachlass.
Negative Presseberichte über einen Kunden sind Anlass, laufende Transaktionen neu zu bewerten und Auffälligkeiten unverzüglich zu melden.
Negative Medienberichte als Anlass für Verdachtsmeldungen
- Behörde / Gericht
- Openbaar Ministerie (OM), Functioneel Parket
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Wet ter voorkoming van witwassen en financieren van terrorisme (Wwft), Pflicht zur unverzüglichen Meldung ungewöhnlicher Transaktionen; Strafbefehl des OM
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Freiwillige, vollständige und rechtzeitige Kooperation (−25 %).
- Veröffentlicht
- 13.11.2025
- OM: Boete voor TMF Management B.V. voor het niet onverwijld melden van twee ongebruikelijke transacties Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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05.11.2025 Coinbase Europe LimitedIrland: 21,5 Mio. Euro gegen Coinbase Europe – 30 Mio. Transaktionen ungeprüft 21,5 Mio. €
Die Zentralbank verhängte im Vergleich vom 5. November 2025 eine Rüge und 21.464.734 Euro (nach 30 % Rabatt auf 30.663.906 Euro) wegen Verstößen gegen die Pflichten zur Transaktionsüberwachung zwischen April 2021 und März 2025: Wegen Konfigurationsfehlern im Monitoringsystem wurden über einen Zeitraum von zwölf Monaten mehr als 30 Mio. Transaktionen im Wert von über 176 Mrd. Euro – rund 31 % aller Transaktionen – nicht ordnungsgemäß überwacht. Die Nachprüfung dauerte fast drei Jahre und führte zu 2.708 Verdachtsmeldungen; der High Court bestätigte die Sanktion am 12. Januar 2026, es ist die erste Maßnahme der Zentralbank im Kryptosektor.
Monitoring-Regeln müssen regelmäßig auf vollständige Abdeckung getestet werden – ein stiller Konfigurationsfehler kann Jahre unentdeckt bleiben.
- Behörde / Gericht
- Central Bank of Ireland
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Criminal Justice (Money Laundering and Terrorist Financing) Act 2010
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- 30 % Vergleichsrabatt
- Veröffentlicht
- 06.11.2025
- Enforcement Action against Coinbase Europe Limited Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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28.10.2025 Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba)BaFin: Bußgeld gegen Helaba wegen unzureichender Monitoring-Systeme zur Geldwäscheprävention 20.000 €
Die BaFin setzte mit Bescheid vom 28. Oktober 2025 (rechtskräftig seit 7. November 2025) eine Geldbuße von 20.000 Euro fest, weil die Landesbank von Oktober 2022 bis September 2023 Datenverarbeitungssysteme zur Geldwäscheprävention betrieb, die nur eingeschränkt angemessen waren. Nach dem KWG müssen die Kriterien, nach denen das Monitoring auffällige Transaktionen erkennt, dokumentiert sein und die Systeme regelmäßig von einem unabhängigen Prüfer kontrolliert werden.
Transaktionsmonitoring braucht dokumentierte Indizien und eine regelmäßige unabhängige Qualitätsprüfung – die bloße Existenz einer Software genügt nicht.
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 2 Nr. 11b KWG (Betrieb angemessener Datenverarbeitungssysteme zur Geldwäscheprävention)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 10.12.2025
- Mangelhafte Geldwäscheprävention: BaFin setzt Bußgeld gegen die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale fest Pressemitteilung einer Behörde
- Bekanntmachung zur Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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17.10.2025 Griffin Jewellery Designs Inc.FINTRAC: Geldbuße von 77.137,50 CAD gegen Griffin Jewellery Designs Inc. wegen 3 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 47.055 €
Griffin Jewellery Designs Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein Händler für Edelmetalle und Edelsteine. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 17. Oktober 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 77.137,50 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 3 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Nach Angaben von FINTRAC zahlt das Unternehmen die Geldbuße vollständig; das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Griffin Jewellery Designs Inc.“, veröffentlicht am 04.12.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-12-04-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1), 9.6(2); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(f); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 04.12.2025
Originalbetrag 77.137,5 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.10.2025.
- Administrative monetary penalty on Griffin Jewellery Designs Inc. (04.12.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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17.10.2025 Access Forex (Pty) LimitedAccess Forex: 162.500 ZAR gegen Devisenhändler wegen Geldwäsche-Mängeln 8.005 €
Der Devisenhändler mit eingeschränkter Zulassung (Authorised Dealer in foreign exchange with limited authority, ADLA – dazu zählen Wechselstuben) hatte wesentliche Vorgaben des FIC Act nicht in sein Risikomanagement- und Compliance-Programm übernommen, einige Kunden nicht identifiziert und verifiziert und seine Beschäftigten nicht ausreichend geschult. Die Geldbußen betragen 100.000 ZAR (Section 42(1)), 37.500 ZAR (Section 20) und 25.000 ZAR (Section 43), zusammen 162.500 ZAR. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Auch Devisenhändler und Wechselstuben müssen ihr Compliance-Programm an alle gesetzlichen Pflichten anpassen und ihr Personal regelmäßig schulen.
Kundenidentifizierung und Pflichtschulungen bei Devisenhändlern
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- South African Reserve Bank (SARB)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Sections 20, 42(1) und 43 Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 17.10.2025
Originalbetrag 162.500 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.10.2025.
- SARB Press release, 17 October 2025: The South African Reserve Bank imposes administrative sanctions on Access Forex (Pty) Limited, an Authorised Dealer in foreign exchange with limited authority Pressemitteilung einer Behörde
- SARB Media release page: Access Forex sanction Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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16.10.2025 Xeltox Enterprises Ltd. (Cryptomus)FINTRAC: Rekordstrafe von 177 Mio. CAD gegen Krypto-Zahlungsdienst Cryptomus 108,1 Mio. €
FINTRAC verhängte 176.960.190 CAD gegen den in British Columbia eingetragenen Krypto-Zahlungsdienst. Allein im Juli 2024 unterblieben 1.068 Verdachtsmeldungen – u. a. zu Transaktionen mit Bezug zu Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, Betrug, Ransomware und Sanktionsumgehung – sowie 1.518 Meldungen großer Krypto-Transaktionen; hinzu kamen Verstöße gegen eine Ministerialanordnung, fehlende Richtlinien und Risikobewertung. Das Unternehmen hat Rechtsmittel beim Federal Court eingelegt.
Kryptodienste ohne funktionierendes Meldewesen werden pro unterlassener Meldung sanktioniert – die Summe kann existenzbedrohend werden.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Proceeds of Crime (Money Laundering) and Terrorist Financing Act, Part 1, und zugehörige Verordnungen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 22.10.2025
Originalbetrag 176.960.190 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.10.2025.
- FINTRAC imposes an administrative monetary penalty on Xeltox Enterprises Ltd. Pressemitteilung einer Behörde
- Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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15.10.2025 Zimpler ABZimpler: 3 Mio. SEK wegen Geldwäsche-Mängeln bei Zahlungsdienst mit Glücksspielbezug 272.245 €
Der Zahlungsdienstleister, dessen Geschäft zu einem wesentlichen Teil mit der Glücksspielbranche verbunden ist, hatte zwischen Juli 2023 und April 2024 Lücken in der allgemeinen Risikobewertung (u. a. fehlende Bewertung des Devisenwechseldienstes), in der Kundenrisikobewertung und bei der Kundenprüfung. FI erteilte eine Anmerkung und verhängte 3 Mio. SEK.
Jedes neue Produkt – auch ein Nebendienst wie Devisenwechsel – gehört vor dem Start in die Geldwäsche-Risikoanalyse.
Geldwäscherisiken im Glücksspielumfeld
- Behörde / Gericht
- Finansinspektionen (FI)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Penningtvättslagen (2017:630)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 15.10.2025
Originalbetrag 3.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.10.2025.
- Zimpler får en anmärkning och sanktionsavgift (15.10.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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13.10.2025 J.P. Morgan SEBaFin: 45 Mio. Euro gegen J.P. Morgan SE wegen verspäteter Verdachtsmeldungen 45 Mio. €
Die BaFin setzte gegen die J.P. Morgan SE mit Bescheid vom 13. Oktober 2025 (rechtskräftig seit 30. Oktober 2025) eine Geldbuße von 45 Mio. Euro fest, weil das Institut seine Aufsichtspflicht bei den internen Prozessen zur Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen schuldhaft verletzt hatte; vom 4. Oktober 2021 bis 30. September 2022 wurden Verdachtsmeldungen systematisch nicht rechtzeitig abgegeben. Die BaFin weist darauf hin, dass sich die Bußgeldhöhe bei systematischen Verstößen nach dem Gesamtumsatz des Instituts richten kann.
Verdachtsmeldungen müssen unverzüglich erfolgen – systematische Rückstaus im Meldeprozess sind selbst ein Verstoß, und das Bußgeld kann sich dann am Gesamtumsatz des Instituts bemessen.
Unverzügliche Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- § 130 Abs. 1 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung) i. V. m. Pflichten nach dem GwG (Verdachtsmeldungen); Bekanntmachung nach § 57 Abs. 1 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 06.11.2025
- Mängel in der Geldwäscheprävention: Bußgeld in Höhe von 45 Millionen Euro gegen J.P. Morgan SE Pressemitteilung einer Behörde
- Bekanntmachung zur J.P. Morgan SE (§ 57 GwG) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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13.10.2025 Sanlam Collective Investments (RF) (Pty) LtdSanlam Collective Investments: 10,6 Mio. ZAR wegen Verstößen gegen Geldwäschepflichten 527.691 €
Bei einer Prüfung im März 2024 zeigte sich, dass der Verwalter von Investmentfonds sein Risikomanagement- und Compliance-Programm (RMCP) insbesondere bei der Risikoeinstufung von Kunden nicht wirksam umsetzte, das Programm inhaltliche Lücken aufwies, einige Kunden und deren wirtschaftlich Berechtigte nicht ausreichend identifiziert und verifiziert waren und die gebotene laufende und verstärkte Sorgfaltsprüfung fehlte. Neben einer Anweisung zur Behebung und einer Verwarnung wurde eine Geldbuße von 10,6 Mio. ZAR verhängt, von der 3,6 Mio. ZAR für zwei Jahre unter Bedingungen ausgesetzt sind; berücksichtigt wurden frühere Verstöße gegen andere Gesetze, darunter eine durchsetzbare Verpflichtungserklärung (Enforceable Undertaking) und eine Geldbuße nach dem Collective Investment Schemes Control Act (CISCA). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Große Gruppengesellschaften werden an erhöhten Maßstäben gemessen – ein dokumentiertes Programm ohne gelebte Risikoeinstufung schützt nicht vor hohen Geldbußen.
Risikoeinstufung von Kunden sowie laufende und verstärkte Sorgfaltspflichten
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Sections 42(1), 42(2), 20A, 21, 21A, 21B, 21C, 21E und 21F–21H Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001 (FIC Act)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Bisherige Abhilfemaßnahmen; 3,6 Mio. ZAR für zwei Jahre ausgesetzt, sofern die Mängel vollständig behoben werden und die Pflichten dauerhaft eingehalten werden.
- Veröffentlicht
- 13.10.2025
Originalbetrag 10.600.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.10.2025.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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09.10.2025 Rakuten Europe Bank S.A.Rakuten Europe Bank: 185.000 EUR wegen veralteter Transaktionsüberwachung 185.000 €
Die CSSF verhängte gegen die Bank eine Geldbuße von 185.000 EUR, rund 1 % ihres Jahresumsatzes. Die Prüfung 2023 zeigte ein nicht mehr gepflegtes Überwachungssystem, tausende unbearbeitete Screening-Alarme (auch zu Finanzsanktionen und PEP), verspätete Verdachtsmeldungen und fehlerhafte Risikoeinstufungen. Mehrere Mängel hatte eine andere europäische Aufsichtsbehörde bereits 2020 beanstandet, ohne dass die Bank sie wirksam behoben hatte.
Überwachungstools brauchen gepflegte Szenarien und Personal, das sie versteht – ein Alarm-Rückstau bei Sanktionstreffern ist selbst ein Verstoß.
Wissensverlust bei Überwachungstools und Rückstau von Screening-Alarmen
- Behörde / Gericht
- Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 2-1(1) i. V. m. Art. 8-4(1), (2)(f) und (3)(a) Loi modifiée du 12 novembre 2004 (LBC/FT); Règlement grand-ducal du 1er février 2010; Règlement CSSF 12-02
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Begrenzter Prüfungsumfang; die Bank erkannte die Verstöße an, legte einen Aktionsplan vor und leitete Abhilfe ein.
- Veröffentlicht
- 06.01.2026
- CSSF, Sanction administrative du 9 octobre 2025 (Rakuten Europe Bank S.A.) Entscheidung einer Behörde
- CSSF, Administrative sanction of 9 October 2025 (Rakuten Europe Bank S.A.) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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07.10.2025 Paywiser LimitedFCA stoppt E-Geld-Institut Paywiser und untersagt nicht registriertes Kryptogeschäft Anordnung
Die FCA untersagte der Paywiser Limited, einem zugelassenen E-Geld-Institut, mit sofortiger Wirkung E-Geld- und Zahlungsdienste für neue und bestehende Kunden und verbot ihr zusätzlich per Anordnung nach den Geldwäschevorschriften, ohne Registrierung ein Kryptowerte-Geschäft zu betreiben. Die FCA hatte ernste Zweifel an Risikosteuerung und internen Kontrollen, hielt den Alleingesellschafter nicht für geeignet, sah Anzeichen für ein nicht registriertes Kryptogeschäft und bemängelte fehlende Offenheit gegenüber der Aufsicht.
Neue Geschäftsfelder wie Kryptowerte-Dienste brauchen vor dem Start die eigene Registrierung – eine bestehende E-Geld-Zulassung deckt sie nicht ab.
Registrierungspflichten für Kryptowerte-Dienste
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- reg. 11(1) Electronic Money Regulations 2011; regs. 56(1)(f) und 74C Money Laundering Regulations 2017; Principle 11 der FCA Principles for Businesses
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- FCA First Supervisory Notice to Paywiser Limited, 7 October 2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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30.09.2025 Payabl. Cy Ltd (vormals Powercash21 Ltd)Payabl. Cy: 350.000 EUR Geldwäsche-Buße der Zentralbank Zyperns 350.000 €
Auf Grundlage einer Prüfung aus dem Jahr 2020 verhängte die Zentralbank Zyperns gegen Payabl eine Geldbuße von 350.000 EUR, weil das Unternehmen bestimmte Vorschriften des Geldwäschegesetzes nicht eingehalten hatte; die Einzelheiten werden in der Bekanntmachung nicht genannt. Payabl legte am 12. Dezember 2025 Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht ein. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Aufsichtsprüfungen können Jahre später zu Bußgeldern führen – Befunde sollten sofort nachvollziehbar abgearbeitet und dokumentiert werden.
Geldwäsche-Pflichten von der Zentralbank beaufsichtigter Unternehmen
- Behörde / Gericht
- Central Bank of Cyprus (Κεντρική Τράπεζα της Κύπρου)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- Section 59(6) Prevention and Suppression of Money Laundering Activities Law of 2007
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 03.10.2025
- Central Bank of Cyprus – Imposition of a fine on Payabl. Cy Ltd (Decision Date 30 September 2025) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Announcement according to subsection (6A)(a) of section 59 … (3 October 2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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26.09.2025 Synergy Credit UnionFINTRAC: Geldbuße von 214.500 CAD gegen Synergy Credit Union wegen 4 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 131.757 €
Synergy Credit Union ist nach Angaben von FINTRAC eine provinziell regulierte Kreditgenossenschaft mit Sitz in Lloydminster (Saskatchewan). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 26. September 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 214.500 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 4 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei hohem Risiko und schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren. Im Einzelnen meldete die Kreditgenossenschaft nach FINTRAC in zwei Fällen verdächtige Transaktionen nicht; 46 von 102 Hochrisikokunden wurden entgegen den eigenen Richtlinien nicht jährlich überprüft. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Synergy Credit Union“, veröffentlicht am 27.11.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-11-27-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 9.6(1), 9.6(3); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 157; PCMLTF Suspicious Transaction Reporting Regulations s. 9(1); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 27.11.2025
Originalbetrag 214.500 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.09.2025.
- Administrative monetary penalty on Synergy Credit Union (27.11.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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22.09.2025 Platinum Gaming LimitedPlatinum Gaming (Unibet): 10 Mio. £ Geldbuße wegen AML- und Spielerschutzmängeln 11,5 Mio. €
Die Gambling Commission verhängte gegen die Betreiberin von unibet.co.uk und uk.bingo.com eine Geldbuße von 10.000.000 GBP, eine Verwarnung und eine zusätzliche Lizenzauflage mit externem Audit. Zwischen Januar 2023 und Mai 2024 berücksichtigte die Geldwäsche-Risikobewertung früher wegen Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht geschlossene Konten nicht, sodass gesperrte Kunden neue Konten eröffnen konnten; die AML-Richtlinie ließ offen, wann welche Sorgfaltsprüfung gilt, und Kunden mit deutlichen Schadensanzeichen wurden nicht angesprochen. Es ist nach 2023 die zweite Maßnahme gegen das Unternehmen.
Wer Konten wegen Geldwäscheverdachts schließt, muss technisch verhindern, dass dieselben Kunden mit neuen Konten zurückkehren.
Wiedererkennung gesperrter Kunden und rechtzeitige Kundeninteraktion bei Schadensanzeichen
- Behörde / Gericht
- Gambling Commission
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- LC 12.1.1 Abs. 1–3 und LC 12.1.2 sowie SRCP 3.4.3 der Licence Conditions and Codes of Practice (LCCP); s. 117(1)(a) und (b) Gambling Act 2005
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Das Unternehmen kooperierte während der gesamten Untersuchung.
- Veröffentlicht
- 22.10.2025
Originalbetrag 10.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.09.2025.
- Gambling Commission, Public register: Platinum Gaming Limited – regulatory actions (Entscheidung 22.09.2025) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Gambling Commission: £10m fine for online operator Platinum Gaming Limited (22.10.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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22.09.2025 First Nations Bank of CanadaFINTRAC: Geldbuße von 601.139,80 CAD gegen First Nations Bank of Canada wegen 5 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 369.432 €
First Nations Bank of Canada ist nach Angaben von FINTRAC eine Bank mit Sitz in Saskatoon (Saskatchewan). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 22. September 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 601.139,80 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 5 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei hohem Risiko und die laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen. Im Einzelnen fehlten nach FINTRAC in 5 von 16 geprüften Fallakten Verdachtsmeldungen; in sechs geprüften Fällen wurden Hochrisikokunden keinen besonderen Maßnahmen unterzogen. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on First Nations Bank of Canada“, veröffentlicht am 16.10.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-10-16-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 9.6(1), 9.6(3); PCMLTF Regulations 123.1, 156(1)(b), 156(1)(c), 157; PCMLTF Suspicious Transaction Reporting Regulations s. 9(1); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 16.10.2025
Originalbetrag 601.139,8 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.09.2025.
- Administrative monetary penalty on First Nations Bank of Canada (16.10.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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08.09.2025 Crédit Agricole Corporate and Investment Bank (Crédit Agricole CIB)PNF: Crédit Agricole CIB zahlt 88,25 Mio. Euro wegen Cum-Cum-Dividendengeschäften 88,2 Mio. €
Crédit Agricole CIB schloss mit dem Parquet national financier eine CJIP wegen des Verdachts der schweren Geldwäsche schwerer Steuerhinterziehung durch Dividendenarbitrage (Cum-Cum) und zahlt eine Geldauflage von 88.247.869 EUR. Einschließlich der in den Steuerverfahren gezahlten Steuern, Zinsen und Zuschläge beziffert die Staatsanwaltschaft die Gesamtsumme auf 134.432.437 EUR; die Vereinbarung wurde am 08.09.2025 validiert.
Handelsstrukturen, deren wirtschaftlicher Zweck vor allem in der Vermeidung von Quellensteuer liegt, sind ein strafrechtliches Risiko und gehören in die Compliance-Freigabe.
Steuergetriebene Handelsstrukturen (Cum-Cum) als Straf- und Geldwäscherisiko
- Behörde / Gericht
- Parquet national financier (PNF); Validierung durch den Präsidenten des Tribunal judiciaire de Paris
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- Art. 41-1-2 Code de procédure pénale (blanchiment aggravé de fraude fiscale aggravée)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 08.09.2025
- Communiqué de presse du Procureur de la République financier, 8 septembre 2025 (CJIP Crédit Agricole CIB) Pressemitteilung einer Behörde
- Ministère de la Justice: Liste der Conventions judiciaires d'intérêt public Amtliches Register oder Bekanntmachung
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02.09.2025 Commerciale I.C. - Pacific Inc.FINTRAC: Geldbuße von 224.235 CAD gegen Commerciale I.C. - Pacific Inc. wegen 5 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 139.658 €
Commerciale I.C. - Pacific Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in Montréal (Québec). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 2. September 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 224.235 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 5 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung internationaler Überweisungen ab 10.000 CAD, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms und die Befolgung einer ministeriellen Weisung. Im Einzelnen wurden nach FINTRAC 8 von 22 geprüften Überweisungsmeldungen nicht fristgerecht abgegeben; zudem befolgte das Unternehmen eine Ministerialweisung nicht. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Commerciale I.C. - Pacific Inc.“, veröffentlicht am 05.02.2026, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2026-02-05-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 11.43; PCMLTF Regulations 132(1), 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(f); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 05.02.2026
Originalbetrag 224.235 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.09.2025.
- Administrative monetary penalty on Commerciale I.C. - Pacific Inc. (05.02.2026) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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29.08.2025 Juba Express Inc.FINTRAC: Geldbuße von 67.150 CAD gegen Juba Express Inc. wegen 5 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 41.888 €
Juba Express Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in Toronto (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 29. August 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 67.150 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 5 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, die Meldung internationaler Überweisungen ab 10.000 CAD, die Meldung großer Bargeldeingänge ab 10.000 CAD und die Registrierungspflichten für Money Services Businesses. Im Einzelnen waren nach FINTRAC neun Überweisungsmeldungen und drei Bargeldmeldungen unvollständig; eine Filiale war in der Registrierung nicht angegeben. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Juba Express Inc.“, veröffentlicht am 11.12.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-12-11-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9(1); PCMLTF Regulations 30(1)(a), 30(1)(b), 156(1)(b), 156(1)(c), 156(2); PCMLTF Registration Regulations s. 4(b), 5; Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 11.12.2025
Originalbetrag 67.150 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.08.2025.
- Administrative monetary penalty on Juba Express Inc. (11.12.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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28.08.2025 Saskatchewan Indian Gaming AuthorityFINTRAC: Geldbuße von 1.175.000 CAD gegen Saskatchewan Indian Gaming Authority wegen 3 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 731.540 €
Saskatchewan Indian Gaming Authority ist nach Angaben von FINTRAC ein meldepflichtiger Betreiber im Casino- und Glücksspielsektor. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 28. August 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 1.175.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 3 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen und schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren. Im Einzelnen fehlten nach FINTRAC vier Verdachtsmeldungen, drei abgegebene Meldungen enthielten keine Verdachtsindikatoren, und bei der Risikoeinstufung der Spieler stellte die Behörde in 41 von 100 geprüften Fällen Mängel fest. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Saskatchewan Indian Gaming Authority“, veröffentlicht am 12.09.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-09-12-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 9(1), 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(b); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 12.09.2025
Originalbetrag 1.175.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.08.2025.
- Administrative monetary penalty on Saskatchewan Indian Gaming Authority (12.09.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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26.08.2025 UHY James Chartered AccountantsADGM: mutmaßlich 20.400 USD gegen Prüfungsgesellschaft UHY James wegen ungeklärter Screening-Treffer 17.502 €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die im ADGM registrierte Abschlussprüferin, eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft, mutmaßlich eine Geldbuße von 20.400 USD wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention zwischen Februar 2022 und Februar 2024. In sieben geprüften von 28 Kundenakten blieben nach einem Wechsel der Screening-Software 397 Treffer zu vier Kunden ungeklärt, positive Treffer wurden ohne ausreichende Begründung verworfen, bei einem Kunden wurden Presseberichte über Vorwürfe möglicher Umgehung nicht-emiratischer Sanktionen übersehen, die Geschäftsrisikoanalyse enthielt keine Bewertung der Risiken gezielter Finanzsanktionen, und bei politisch exponierten Personen wurde die Herkunft von Geldern und Vermögen nicht verifiziert. Ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 25.500 USD betragen.
Screening-Treffer müssen nachvollziehbar geklärt und begründet geschlossen werden, gerade nach einem Systemwechsel.
Namens- und Sanktionsscreening: Treffer klären und dokumentieren
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (d), 6.1.1, 7.1.1, 7.1.2(1)(a), 7.1.3, 8.3.1(1)(b), 8.3.2, 8.4.1(c), 8.6.1, 11.2.1(1); Art. 21 Cabinet Decision No. 74 of 2020
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine Vorverstöße gegen die AML-Regeln, Kooperation und umfangreiche Abhilfe (15 % Minderung); 20 % Nachlass für frühe Einigung; die Mängel betrafen nur die ADGM-Einheit, keine anderen Gesellschaften der UHY-Gruppe.
Originalbetrag 20.400 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.08.2025.
- FSRA Final Notice an UHY James Chartered Accountants vom 26. August 2025 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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22.08.2025 Varengold Bank AGBaFin: 3,3 Mio. Euro Bußgeld und Zwangsgeld gegen Varengold Bank 3,8 Mio. €
Die BaFin setzte mit Bescheid vom 22. August 2025 eine Geldbuße von 3,3 Mio. Euro fest, weil die Bank von Juni 2023 bis März 2025 Verdachtsmeldungen systematisch verspätet abgab; bereits im Februar 2025 war ein Zwangsgeld von 500.000 Euro wegen Nichtbefolgung einer Anordnung von 2023 zu iranbezogenen Transaktionen festgesetzt worden (Summe 3,8 Mio. Euro). Zusätzlich ordnete die BaFin im Juli 2025 die umfassende Beseitigung der Mängel in der Geldwäscheprävention mit Maßnahmenplan und Berichtspflichten an.
Wer eine aufsichtliche Anordnung nicht umsetzt, riskiert neben dem Bußgeld Zwangsgelder und ein umfassendes Maßnahmenpaket.
Verdachtsmeldungen und Umgang mit Hochrisiko-Transaktionen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Bußgeld: § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 69, Abs. 3 GwG; Anordnung: § 51 Abs. 2 GwG, § 44 Abs. 1 KWG; Zwangsgeld: § 14 VwVG i. V. m. § 17 FinDAG; Bekanntmachung nach § 57 Abs. 1 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 16.09.2025
- Varengold Bank AG: BaFin ordnet umfassende Mängelbeseitigung in der Geldwäscheprävention an und setzt Geldbuße fest Pressemitteilung einer Behörde
- Bekanntmachungen zur Varengold Bank AG (§ 57 GwG) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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22.08.2025 Bank J. Safra Sarasin AGBank J. Safra Sarasin: 3,5 Mio. CHF Busse wegen Geldwäscherei im Petrobras-Komplex 3,73 Mio. €
Die Bank traf zwischen 2011 und 2014 nicht alle erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen, sodass über mehrere Kontobeziehungen Bestechungsgelder an Petrobras-Führungskräfte flossen (rund 71 Mio. USD versuchte oder vollendete qualifizierte Geldwäscherei). Busse 3,5 Mio. CHF; wegen eines Vergleichs über 16 Mio. CHF mit Petrobras verzichtete die BA auf eine Ersatzforderung.
Auffällige Zahlungsströme bei PEP-nahen Kunden müssen eskaliert und notfalls abgelehnt werden – die Verantwortung trifft die Bank als Organisation.
Geldwäscheprävention und PEP-Kunden
- Behörde / Gericht
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 305bis Abs. 1 und 2 StGB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Seit der Tat verstrichene Zeit, organisatorische Korrekturmaßnahmen nach Bekanntwerden der Affäre; wegen Zahlung von 16 Mio. CHF an Petrobras keine Ersatzforderung.
- Veröffentlicht
- 22.08.2025
Originalbetrag 3.500.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.08.2025.
- Bundesanwaltschaft verurteilt Bank J. Safra Sarasin AG (Strafbefehl) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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22.08.2025 J.P. Morgan (Suisse) SAJ.P. Morgan (Suisse): 3 Mio. CHF Busse im 1MDB-Komplex wegen mangelhafter Geldwäscheabwehr 3,2 Mio. €
Zwischen Oktober 2014 und Juli 2015 liefen rund 174 Mio. CHF aus Vortaten im 1MDB-Komplex in 43 Überweisungen über die Bank, obwohl öffentlich negative Informationen über die beteiligten Petrosaudi-Manager vorlagen. Die Bundesanwaltschaft verurteilte die Bank per Strafbefehl zu 3 Mio. CHF; auf eine Ersatzforderung wurde verzichtet, weil der 1MDB-Fonds als Privatkläger entschädigt wird.
Öffentlich verfügbare Negativinformationen über Kunden müssen in die Risikobewertung einfließen und Transaktionen stoppen können.
Kundensorgfalt und Negativpresse-Screening
- Behörde / Gericht
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 305bis Abs. 1 und 2 StGB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Seit der Tat verstrichene Zeit, sehr gute Mitwirkung am Verfahren, Entschädigung der Privatklägerschaft (1MDB).
- Veröffentlicht
- 22.08.2025
Originalbetrag 3.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.08.2025.
- Fall 1MDB: Bank JP Morgan Suisse mit Strafbefehl verurteilt Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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18.08.2025 Morpheus Software Technology FZE (Fuze)VARA bestraft Kryptoanbieter Fuze wegen AML-Mängeln und Tätigkeit außerhalb der Lizenz Bußgeld
Eine am 15. April 2025 begonnene Untersuchung der Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) ergab bei der seit Oktober 2023 lizenzierten Morpheus Software Technology FZE (Fuze) Mängel im Geldwäsche-Programm, in Governance, Compliance und internen Kontrollen. Zudem hatte das Unternehmen vorsätzlich Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten unter Verstoß gegen seine Lizenzbedingungen ausgeübt und der Behörde wesentliche Tatsachen nicht offengelegt. VARA verhängte eine Geldbuße in nicht veröffentlichter Höhe, erließ laut ihrer Durchsetzungsliste eine Unterlassungsanordnung und ordnete die Bestellung einer sachkundigen Person (Skilled Person) zur Überwachung der Abhilfe an.
Lizenzierte Anbieter müssen innerhalb ihrer Lizenz bleiben und der Aufsicht wesentliche Tatsachen offenlegen – sonst drohen Bußgeld und externe Überwachung.
Geldwäsche-Programm, Lizenzgrenzen und Offenlegung gegenüber der Aufsicht
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Das Unternehmen erkannte die Feststellungen an und legte einen Abhilfeplan vor.
- Veröffentlicht
- 18.08.2025
- VARA: Notice of Fines – Morpheus Software Technology FZE (18.08.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- VARA: Enforcement – Enforcement Actions (Eintrag MORPHEUS SOFTWARE TECHNOLOGY FZE (FUZE), 2025/08/18) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- VARA Notice of Fines – Morpheus Software Technology FZE (PDF, von vara.ae verlinkt) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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07.08.2025 Paxos Trust Company, LLCNYDFS: 26,5 Mio. US-Dollar gegen Paxos wegen AML-Mängeln im Binance-Geschäft 22,8 Mio. €
Das NYDFS verhängte gegen den Krypto-Trust eine Strafe von 26,5 Mio. US-Dollar, weil Paxos vor 2023 kein wirksames BSA/AML-Programm unterhielt: KYC-Prüfungen und Risikoeinstufungen waren unzureichend, Transaktionsmonitoring und Verdachtsmeldeverfahren lückenhaft, u. a. im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu Binance, entgegen einer Vereinbarung von 2020. Zusätzlich muss Paxos mindestens 22 Mio. US-Dollar in sein Compliance-Programm investieren.
Wer Produkte über Partnerplattformen vertreibt, muss deren Kunden- und Transaktionsrisiken in das eigene AML-Programm einbeziehen.
- Behörde / Gericht
- New York State Department of Financial Services (NYDFS)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- New York Banking Law §§ 39, 44; AML-Vorschriften des NYDFS und Bank Secrecy Act
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 07.08.2025
Originalbetrag 26.500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.08.2025.
- In the Matter of Paxos Trust Company, LLC – Consent Order Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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31.07.2025 Gomti ExchangeCBUAE entzieht Gomti Exchange die Lizenz wegen Mängeln bei Geldwäsche und Sanktionen Sonstiges
Die Central Bank of the UAE (CBUAE) entzog der Wechselstube Gomti Exchange die Lizenz und strich sie aus dem Register (Art. 137 Decretal Federal Law No. 14 of 2018). Prüfungen hatten ergeben, dass das Unternehmen die Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und illegalen Organisationen sowie den Sanktionsrahmen in erheblichem Umfang nicht einhielt.
Für Wechselstuben gehören Geldwäscheprävention und Sanktions-Compliance zum Kern der Lizenzpflichten – erhebliche Lücken können zum Entzug der Zulassung führen.
Geldwäsche- und Sanktions-Compliance in Wechselstuben
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018 regarding the Central Bank and Organisation of Financial Institutions and Activities
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 31.07.2025
- CBUAE: CBUAE revokes licence of Gomti Exchange (Pressemitteilung, PDF, 31.07.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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30.07.2025 Al Nahdi ExchangeCBUAE entzieht Al Nahdi Exchange die Lizenz wegen Mängeln bei Geldwäsche und Sanktionen Sonstiges
Prüfungen der Zentralbank ergaben bei der Wechselstube erhebliche Verstöße gegen den Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und illegalen Organisationen sowie gegen Sanktionsvorgaben. Die CBUAE entzog die Lizenz und strich die Wechselstube aus dem Register.
Bei erheblichen Mängeln in Geldwäsche- und Sanktions-Compliance droht Zahlungsdienstleistern nicht nur ein Bußgeld, sondern das Ende der Lizenz.
Geldwäsche- und Sanktions-Compliance in Wechselstuben
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018 regarding the Central Bank and Organisation of Financial Institutions and Activities
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 30.07.2025
- CBUAE: CBUAE revokes licence of Al Nahdi Exchange (Pressemitteilung, PDF, 30.07.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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28.07.2025 Peken Global Limited (KuCoin)FINTRAC: Geldbuße von 19.552.000 CAD gegen Peken Global Limited (KuCoin) wegen 3 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 12,2 Mio. €
Peken Global Limited (KuCoin) ist nach Angaben von FINTRAC ein als ausländischer Money Services Business eingestuftes Unternehmen mit Tätigkeit in Kanada. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 28. Juli 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 19.552.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC beging das Unternehmen 3 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Registrierungspflichten für Money Services Businesses, die Meldung großer Kryptowerte-Transaktionen ab 10.000 CAD und die Meldung verdächtiger Transaktionen. Im Einzelnen stellte FINTRAC in 33 Fällen fehlende Verdachtsmeldungen fest; nicht gemeldete Kryptowerte-Eingänge ab 10.000 CAD ermittelte die Behörde mithilfe von Blockchain-Analysen, die Registrierung als ausländisches Money Services Business wurde trotz Gelegenheit nicht abgeschlossen. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Peken Global Limited“, veröffentlicht am 25.09.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-09-25-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 11.1; PCMLTF Regulations 33(1)(f); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 25.09.2025
Originalbetrag 19.552.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.07.2025.
- Administrative monetary penalty on Peken Global Limited (25.09.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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28.07.2025 2294235 Ontario Inc.FINTRAC: Geldbuße von 70.537,50 CAD gegen 2294235 Ontario Inc. wegen 6 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 44.108 €
2294235 Ontario Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in Niagara Falls (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 28. Juli 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 70.537,50 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 6 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, das Compliance-Schulungsprogramm, die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms, die Vorlage von Unterlagen auf Anforderung der Behörde und Aufzeichnungspflichten. Die Veröffentlichung nennt kein anhängiges Überprüfungsverfahren. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on 2294235 Ontario Inc.“, veröffentlicht am 02.12.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-12-02-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(2), 63.1(2); PCMLTF Regulations 36(i), 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(d), 156(1)(e), 156(1)(f), 156(2), 156(3); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 02.12.2025
Originalbetrag 70.537,5 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.07.2025.
- Administrative monetary penalty on 2294235 Ontario Inc. (02.12.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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25.07.2025 Lizenziertes Finanzdienstleistungsunternehmen (anonymisiert)SCA: 5 Mio. AED Geldbuße gegen lizenziertes Unternehmen 1,16 Mio. €
Die Securities and Commodities Authority (SCA) verhängte gegen ein von ihr lizenziertes, nicht namentlich genanntes Unternehmen eine Geldbuße von 5 Mio. AED. Nach ihrer Untersuchung hatte das Unternehmen gegen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung illegaler Organisationen verstoßen und zusammen mit einem ausländischen Unternehmen Anleger in den VAE getäuscht, indem es den Eindruck erweckte, das ausländische Unternehmen sei von der SCA lizenziert, um sich Kundengelder anzueignen.
Täuschung über den Lizenzstatus und Geldwäsche-Pflichten
- Behörde / Gericht
- Securities and Commodities Authority (SCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- Vorschriften der VAE zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung illegaler Organisationen (in der Mitteilung nicht näher bezeichnet)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 25.07.2025
Originalbetrag 5.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.07.2025.
- SCA, notice of 25 July 2025 Pressemitteilung einer Behörde
- SCA: Arabische Fassung derselben Pressemitteilung (25.07.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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25.07.2025 DMCL Chartered Professional AccountantsFINTRAC: Buchhaltungskanzlei DMCL ohne Compliance-Programm – 72.750 CAD 45.370 €
Gegen die Wirtschaftsprüfungs- und Buchhaltungskanzlei mit vier Standorten in British Columbia verhängte FINTRAC 72.750 CAD: Es fehlten genehmigte schriftliche Compliance-Richtlinien, eine dokumentierte Risikobewertung und die vorgeschriebene zweijährliche Wirksamkeitsprüfung. Die Strafe wurde bezahlt.
Kanzleien, die Geldbewegungen für Mandanten abwickeln, sind selbst Verpflichtete und brauchen ein eigenes AML-Programm.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Proceeds of Crime (Money Laundering) and Terrorist Financing Act, Part 1, und zugehörige Verordnungen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 09.10.2025
Originalbetrag 72.750 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.07.2025.
- FINTRAC imposes an administrative monetary penalty on DMCL Chartered Professional Accountants Pressemitteilung einer Behörde
- Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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22.07.2025 Indian Overseas Bank, Hong Kong BranchIndian Overseas Bank (Hongkong): 8,5 Mio. HKD und Auflagen wegen Monitoring-Mängeln 925.553 €
Die Hongkonger Niederlassung der Indian Overseas Bank wurde gerügt, mit einer Geldbuße von 8.500.000 HKD belegt und verpflichtet, die Alarme ihrer Transaktionsüberwachung rückwirkend zu prüfen, einen Abhilfeplan vorzulegen und dessen Wirksamkeit von einem externen Berater bewerten zu lassen. Zwischen Mai 2021 und Januar 2024 wurden Alarme nicht ordnungsgemäß bearbeitet, ungewöhnliche Transaktionen von zehn Kunden nicht untersucht und dokumentiert, und die Geschäftsleitung führte die Geldwäschekontrollen nicht wirksam; es fehlten ein fachkundiger Compliance Officer, klare Zuständigkeiten und ausreichende Schulung.
Ein Monitoring-System schützt nur, wenn die Geschäftsleitung dafür sorgt, dass seine Alarme von fachkundigem Personal bearbeitet werden.
Bearbeitung von Monitoring-Alarmen und Verantwortung der Geschäftsleitung für Geldwäscheprävention
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- s. 21(2)(a), (b), (c) AMLO (Cap. 615); Schedule 2 ss. 5(1)(c), 19(3), 23 AMLO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine frühere Disziplinarmaßnahme nach der AMLO, Kooperation mit der Aufsicht.
- Haftung von Führungskräften
- Die Aufsicht stellte fest, dass die Geschäftsleitung keine klare Führungsrolle bei der Geldwäscheprävention wahrnahm und keinen fachkundigen Compliance Officer bestellte; Maßnahmen gegen Einzelpersonen enthält die Entscheidung nicht.
- Veröffentlicht
- 22.07.2025
Originalbetrag 8.500.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.07.2025.
- HKMA press release: Monetary Authority takes disciplinary actions against three banks for contraventions of AMLO (22.07.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- HKMA Statement of Disciplinary Action Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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22.07.2025 33 Financial Services LimitedHKMA: Rüge und 1,6 Mio. HKD für 33 Financial Services wegen Mängeln bei Geschenkkarten 174.222 €
Die HKMA rügte den lizenzierten Anbieter gespeicherter Werte (Stored Value Facility) 33 Financial Services und verhängte eine Geldbuße von 1,6 Mio. HKD. Zwischen Dezember 2019 und August 2023 kaufte eine Gruppe aus einem Firmen- und fünf Privatkunden über 49.000 Geschenkkarten für rund 25 Mio. HKD, ohne dass das Unternehmen Zweck und Art der Geschäftsbeziehung ausreichend klärte; bei zehn Kunden, von denen es wusste, dass sie für Unternehmen kauften, unterblieb die Prüfung dieser Unternehmen. Zudem stellte es nicht sicher, dass Vertriebspartner die Identität nicht in Hongkong ansässiger Kunden persönlich prüften und dokumentierten.
Auch bei Geschenkkarten gilt: Wer erkennbar für ein Unternehmen kauft, bringt dieses Unternehmen als Kunden mit, und ausgelagerte Identitätsprüfungen müssen kontrolliert werden.
Kundensorgfalt beim Verkauf von Geschenk- und Wertkarten
- Behörde / Gericht
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Sections 33Q(2)(a) und 33Q(2)(b)(iii), Section 8Q Payment Systems and Stored Value Facilities Ordinance (Cap. 584) i. V. m. Section 6(2)(b) Part 2 Schedule 3; Guideline on AML/CFT (For Stored Value Facility Licensees)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung der Kontrollen und Kooperation mit der HKMA.
- Veröffentlicht
- 22.07.2025
Originalbetrag 1.600.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.07.2025.
- Monetary Authority takes disciplinary action against 33 Financial Services Limited for contravention of the PSSVFO Pressemitteilung einer Behörde
- Statement of Disciplinary Action – 33 Financial Services Limited Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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17.07.2025 British Columbia Lottery CorporationFINTRAC: Geldbuße von 1.075.000 CAD gegen British Columbia Lottery Corporation wegen 3 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 674.531 €
British Columbia Lottery Corporation ist nach Angaben von FINTRAC ein meldepflichtiger Betreiber im Casino- und Glücksspielsektor mit Sitz in Kamloops (British Columbia). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 17. Juli 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 1.075.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 3 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren und verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei hohem Risiko. Im Einzelnen fehlten nach FINTRAC zwei Verdachtsmeldungen; zudem stufte die Gesellschaft einen Spieler trotz Spielfrequenz und Geldvolumen nicht als hohes Risiko ein und wandte keine verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen an. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on British Columbia Lottery Corporation“, veröffentlicht am 28.08.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-08-28-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 9.6(1), 9.6(3); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 157; Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 28.08.2025
Originalbetrag 1.075.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.07.2025.
- Administrative monetary penalty on British Columbia Lottery Corporation (28.08.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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14.07.2025 Barclays Bank PlcFCA: 39,3 Mio. Pfund gegen Barclays Bank Plc wegen Geldwäscherisiken bei Firmenkunden 45,4 Mio. €
Die FCA verhängte am 14. Juli 2025 gegen Barclays Bank Plc eine Geldbuße von 39.314.700 Pfund wegen eines Verstoßes gegen Principle 2 (Sorgfaltspflicht). Nach den Feststellungen der FCA hat die Bank zwischen Januar 2015 und April 2021 die Geldwäscherisiken eines Firmenkunden nicht angemessen ermittelt, bewertet und überwacht: Sie stufte den Kunden, abgesehen von März 2019 bis Mai 2020, als geringes Risiko ein, ohne ausreichend über sein Geschäft sowie die Herkunft von Vermögen und Mitteln informiert zu sein, und überprüfte die Einstufung trotz neuer Hinweise nicht. Barclays einigte sich mit der FCA und erhielt dafür 30 % Nachlass; ohne Nachlass hätte die Buße 56.163.900 Pfund betragen.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- FCA Principle 2; section 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 39.314.700 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 14.07.2025.
- FCA Final Notice: Barclays Bank Plc (14 July 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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14.07.2025 Barclays Bank UK PLCFCA: 3,1 Mio. Pfund gegen Barclays Bank UK wegen Eröffnung eines Kundengeldkontos für eine Vermögensverwaltung 3,57 Mio. €
Die FCA verhängte gegen Barclays Bank UK PLC eine Geldbuße von 3.093.600 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA hatte die Bank zwischen Januar 2021 und April 2023 vor und nach der Eröffnung eines Kundengeldkontos für eine Vermögensverwaltung nicht genügend Informationen über den Zweck des Kontos und die Risiken eingeholt; auf das Konto flossen rund 34 Mio. Pfund. Die FCA sah darin Anzeichen für breitere Mängel beim Eröffnen solcher Konten. Zusätzlich sagte die Bank eine freiwillige Zahlung von rund 6,3 Mio. Pfund an Kunden der Vermögensverwaltung zu.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- FCA Principle 3; SYSC 6.1.1R; section 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 3.093.600 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 14.07.2025.
- FCA Final Notice: Barclays Bank UK PLC (14 July 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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11.07.2025 Canadian National Exhibition AssociationFINTRAC: Geldbuße von 199.000 CAD gegen Canadian National Exhibition Association wegen 2 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 124.321 €
Canadian National Exhibition Association ist nach Angaben von FINTRAC ein meldepflichtiger Betreiber im Casino- und Glücksspielsektor mit Sitz in Toronto (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 11. Juli 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 199.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 2 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on CNE Casino“, veröffentlicht am 04.09.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-09-04-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(c), 156(1)(f); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 04.09.2025
Originalbetrag 199.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.07.2025.
- Administrative monetary penalty on CNE Casino (04.09.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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10.07.2025 Bank (anonymisiert)CBUAE: 3 Mio. AED gegen Bank wegen Verstößen gegen Geldwäschevorgaben 697.653 €
Prüfungen der Zentralbank ergaben, dass eine nicht namentlich genannte Bank die Anweisungen der CBUAE zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes nicht eingehalten hatte. Die CBUAE verhängte eine Geldsanktion von 3.000.000 AED.
Aufsichtliche Anweisungen zur Geldwäscheprävention sind verbindlich – Prüfungen decken Umsetzungslücken auf und führen zu Geldsanktionen.
Umsetzung aufsichtlicher Geldwäscheanweisungen in Banken
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 14 Federal Decree Law No. (20) of 2018 on AML/CFT; Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018 regarding the Central Bank
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 10.07.2025
Originalbetrag 3.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.07.2025.
- CBUAE: CBUAE imposes a financial sanction of AED 3 million on a bank (Pressemitteilung, PDF, 10.07.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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09.07.2025 Wise US, Inc.Sechs US-Bundesstaaten: 4,2 Mio. US-Dollar gegen Wise US wegen AML-Programmmängeln 3,59 Mio. €
In einem koordinierten Multistate-Verfahren von sechs Bundesstaaten muss der Geldtransferdienst 4,2 Mio. US-Dollar zahlen. Eine Prüfung (Juli 2022 bis September 2023) ergab u. a. fehlende unabhängige AML-Prüfungen in angemessener Frequenz, verspätete Verdachtsmeldungen, Datenqualitätsprobleme im Transaktionsmonitoring und nicht behobene frühere Feststellungen; Wise erkennt keine Rechtsverstöße an und muss einen Lookback durchführen.
Feststellungen aus früheren Prüfungen und Audits müssen fristgerecht behoben werden – sonst werden sie zum eigenen Sanktionsgrund.
- Behörde / Gericht
- New York State Department of Financial Services (NYDFS) mit den Aufsichtsbehörden von CA, MN, NE, TX und MA
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Bundes- und einzelstaatliches Recht zu Geldtransfer und BSA/AML (u. a. 31 CFR 1022.320)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Bereits eingeleitete Abhilfemaßnahmen und Lookback
- Veröffentlicht
- 09.07.2025
Originalbetrag 4.200.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.07.2025.
- Consent Order – Wise US, Inc. (Multi-State) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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09.07.2025 TreasureMeta CorporationFINTRAC: Geldbuße von 24.750 CAD gegen TreasureMeta Corporation wegen eines Verstoßes gegen Geldwäschepflichten 15.440 €
TreasureMeta Corporation ist nach Angaben von FINTRAC ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in Markham (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 9. Juli 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 24.750 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit traf, beging das Unternehmen einen Verstoß gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Der Verstoß betraf nach Darstellung der Behörde die Registrierungspflichten für Money Services Businesses. Die Veröffentlichung nennt kein anhängiges Überprüfungsverfahren. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on TreasureMeta Corporation“, veröffentlicht am 05.02.2026, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2026-02-05-1-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTF Registration Regulations s. 4(b), 5; Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 05.02.2026
Originalbetrag 24.750 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.07.2025.
- Administrative monetary penalty on TreasureMeta Corporation (05.02.2026) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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08.07.2025 kompasbank a/skompasbank: 5 Mio. DKK wegen fehlender laufender Überwachung von 299 Kunden 670.160 €
Die kompasbank a/s hat ein administratives Bußgeld der dänischen Finanzaufsicht über 5.000.000 DKK angenommen. Sie hatte zwischen Dezember 2022 und September 2023 bei 299 Kundenbeziehungen die vorgeschriebene laufende Überwachung nicht erfüllt; das Bußgeld wurde mit Rücksicht auf die Solidität der Bank herabgesetzt.
Laufende Überwachung ist kein einmaliger Schritt bei der Kontoeröffnung, sondern muss für jede Kundenbeziehung nachweisbar stattfinden.
Laufende Überwachung bestehender Kundenbeziehungen
- Behörde / Gericht
- Finanstilsynet
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Hvidvaskloven § 11 stk. 1 nr. 5; administratives Bußgeld nach § 78 a hvidvaskloven
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Herabsetzung mit Rücksicht auf die Solidität der Bank.
- Veröffentlicht
- 11.07.2025
Originalbetrag 5.000.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.07.2025.
- Finanstilsynet: Administrativt bødeforelæg til kompasbank a/s for overtrædelse af hvidvaskloven (11.07.2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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07.07.2025 Monzo Bank LimitedFCA: 21 Mio. Pfund gegen Monzo wegen laxer Kontoeröffnung für Hochrisikokunden 24,5 Mio. €
Die FCA verhängte 21.091.300 Pfund (nach 30 % Rabatt), weil Monzo 2018 bis 2020 Kunden auf Basis spärlicher und teils offensichtlich unplausibler Angaben eröffnete – etwa bekannte Londoner Sehenswürdigkeiten als Adresse. Trotz einer Auflage, keine Hochrisikokunden mehr aufzunehmen, eröffnete die Bank bis 2022 über 34.000 solcher Konten. Laut beim britischen Unternehmensregister hinterlegtem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2026 hatte das Unternehmen rund 4.591 Beschäftigte.
Automatisiertes Onboarding braucht Plausibilitätsprüfungen – und aufsichtliche Auflagen müssen technisch wirksam umgesetzt werden.
Plausibilitätsprüfung beim Kunden-Onboarding
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- FCA Principle 3 (PRIN 3); s. 55L FSMA (Verstoß gegen Auflage)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 1.000 bis 9.999
- Mildernde Umstände
- 30 % Vergleichsrabatt
- Veröffentlicht
- 08.07.2025
Originalbetrag 21.091.300 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.07.2025.
- FCA fines Monzo £21m for failings in financial crime controls Pressemitteilung einer Behörde
- 2025 fines | FCA Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Final Notice: Monzo Bank Limited (07.07.2025) Entscheidung einer Behörde
- Companies House: Registereintrag Monzo Bank Limited (09446231) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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04.07.2025 Credit Suisse Singapore Branch, United Overseas Bank Limited, UBS AG Singapore Branch u. a. (9 Finanzinstitute)MAS: 27,45 Mio. SGD gegen neun Finanzinstitute nach großem Geldwäschefall 18,3 Mio. €
Nach Prüfungen der Institute mit Verbindungen zu Personen im Fokus (POIs) des großen Geldwäschefalls vom August 2023 verhängte die MAS mutmaßlich Composition Penalties von zusammen 27,45 Mio. SGD, weil vorhandene AML/CFT-Richtlinien mangelhaft oder uneinheitlich umgesetzt wurden – bei der Kundenrisikobewertung, der Plausibilisierung der Vermögensherkunft (Source of Wealth), der Transaktionsüberwachung und der Nachbehandlung nach Verdachtsmeldungen. Aufschlüsselung: Credit Suisse Singapore Branch 5,8 Mio., United Overseas Bank 5,6 Mio., UBS AG Singapore Branch 3 Mio., UOB Kay Hian 2,85 Mio., Citibank N.A. Singapore und Citibank Singapore Limited zusammen 2,6 Mio., Bank Julius Baer & Co. Ltd. Singapore Branch 2,4 Mio., Blue Ocean Invest 2,4 Mio., Trident Trust Company (Singapore) 1,8 Mio. und LGT Bank (Singapore) 1 Mio. SGD. In die Strafe für Credit Suisse flossen zusätzlich Verstöße von November 2017 bis Oktober 2023 bei Konten bestimmter US-Kunden ein. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Geldwäsche-Richtlinien schützen nur, wenn Kundenberater Widersprüche bei der Vermögensherkunft tatsächlich hinterfragen und Warnsignale aus der Transaktionsüberwachung konsequent abarbeiten.
Warnsignale bei Vermögensherkunft und Transaktionsmustern erkennen und eskalieren (Kundenberater als erste Verteidigungslinie)
- Behörde / Gericht
- Monetary Authority of Singapore (MAS)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- MAS Notices 626, 1014, SFA04-N02 und TCA-N03; s 27B(2) Monetary Authority of Singapore Act 1970 bzw. s 16(4) Financial Services and Markets Act 2022; Composition nach s 176(1A) MAS Act 1970 bzw. s 177(1) FSMA 2022
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 04.07.2025
Originalbetrag 27.450.000 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.07.2025.
- MAS: MAS Takes Regulatory Actions against 9 Financial Institutions for AML-Related Breaches (04.07.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- MAS: Enforcement Actions (Verzeichnis, Eintrag 04.07.2025, Action Type Composition) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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02.07.2025 Swilly Mulroy Credit Union LimitedIrland: Kleine Kreditgenossenschaft nahm Bargeld von Nichtmitgliedern ohne Prüfung an 36.273 €
Die Kreditgenossenschaft warb zwischen 2014 und 2021 Bargeld von Personen ohne Konto ein und nahm 2.329 Bareinzahlungen über 8,75 Mio. Euro ohne die vorgeschriebenen Geldwäscheprüfungen an; der Vorstand kannte das Risiko seit 2015, und es erfolgte keine Selbstanzeige. Die Zentralbank verhängte eine Rüge und 36.273 Euro (nach 30 % Rabatt auf 51.819 Euro).
Auch kleine Genossenschaftsbanken müssen Bargeld von Nichtkunden identifizieren – und bekannte Risiken besser selbst melden.
Identifizierung bei Bareinzahlungen von Nichtkunden
- Behörde / Gericht
- Central Bank of Ireland
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Criminal Justice (Money Laundering and Terrorist Financing) Act 2010; Credit Union Act 1997
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- 30 % Vergleichsrabatt
- Haftung von Führungskräften
- Vorstand kannte die Risiken seit 2015, ohne Abhilfe zu schaffen
- Veröffentlicht
- 02.07.2025
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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02.07.2025 9321-0599 Québec Inc.FINTRAC: Geldbuße von 23.100 CAD gegen 9321-0599 Québec Inc. wegen 2 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 14.401 €
9321-0599 Québec Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein Immobilienmakler mit Sitz in Brossard (Québec). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 2. Juli 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 23.100 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 2 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren und die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on 9321-0599 Québec Inc.“, veröffentlicht am 20.11.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-11-20-1-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 20.11.2025
Originalbetrag 23.100 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.07.2025.
- Administrative monetary penalty on 9321-0599 Québec Inc. (20.11.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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01.07.2025 Olinda SAS (italienische Niederlassung)Banca d'Italia: 390.000 EUR gegen Olinda SAS wegen Geldwäschemängeln in Italien 390.000 €
Die Banca d'Italia verhängte gegen die Olinda SAS wegen Verstößen ihrer italienischen Niederlassung eine Geldbuße von 390.000 EUR nach Art. 62 D.Lgs. 231/2007. Die Prüfung vom 29.01. bis 19.04.2024 hatte Mängel bei Kundenprofilierung, Kundensorgfalt, Aufbewahrung und Verdachtsmeldewesen sowie unterlassene Verdachtsmeldungen ergeben. Am selben Tag verhängte die Behörde in einem gesonderten Bescheid (Nr. 211) weitere 60.000 EUR wegen Verstößen gegen Transparenzvorschriften des TUB.
Auch eine Zweigniederlassung eines ausländischen Instituts muss die Geldwäschepflichten des Gastlandes vollständig in Prozesse, Aufbewahrung und Verdachtsmeldungen umsetzen.
Geldwäscheprävention in Zweigniederlassungen ausländischer Institute
- Behörde / Gericht
- Banca d'Italia
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 7, 16–20, 24, 25, 31, 32, 35, 36 und 62 D.Lgs. 231/2007; Bestimmungen der Banca d'Italia vom 26.03.2019, 30.07.2019 und 24.03.2020
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die eingeleiteten Abhilfemaßnahmen wurden berücksichtigt.
- Veröffentlicht
- 29.09.2025
- Banca d'Italia – Olinda SAS, Provvedimento n. 212 dell'1 luglio 2025 (AML) Entscheidung einer Behörde
- Banca d'Italia – Olinda SAS, Provvedimento n. 211 dell'1 luglio 2025 (trasparenza) Entscheidung einer Behörde
- Banca d'Italia – Provvedimenti sanzionatori (Liste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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27.06.2025 Remsea Pte Ltd, Arcade Plaza Traders Pte Ltd, J-Dee Remittance Services Pte Ltd u. a. (5 Zahlungsinstitute)MAS: 960.000 SGD gegen fünf Überweisungsdienstleister wegen AML-Mängeln 642.871 €
Bei Prüfungen von fünf lizenzierten Zahlungsinstituten für grenzüberschreitende Überweisungen stellte die MAS Mängel bei der Kundenprüfung fest, etwa fehlende Wohnadressen, keine Nachfrage nach wirtschaftlich Berechtigten, kein Abgleich von Kunden mit Informationsquellen zu Geldwäscherisiken, ungeprüfte Vertretungsbefugnisse sowie fehlende Auftraggeber- oder Empfängerangaben bei Auslandsüberweisungen. Am 27. Juni 2025 verhängte sie mutmaßlich Composition Penalties von zusammen 960.000 SGD: Remsea 280.000, Arcade Plaza Traders 260.000, J-Dee Remittance Services 170.000, Mobile Community Tech 140.000 und OxPay SG 110.000 SGD. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Zahlungsinstitute für Auslandsüberweisungen müssen Kunden, Vertreter und wirtschaftlich Berechtigte prüfen und jede Auslandsüberweisung mit vollständigen Auftraggeber- und Empfängerdaten versehen.
Kundenprüfung und vollständige Angaben bei Auslandsüberweisungen
- Behörde / Gericht
- Monetary Authority of Singapore (MAS)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- MAS Notice PSN01; s 27B(2) Monetary Authority of Singapore Act bzw. s 16(4) Financial Services and Markets Act 2022; Composition nach s 176(1A) MAS Act 1970 bzw. s 177(1) FSMA 2022
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 27.06.2025
Originalbetrag 960.000 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.06.2025.
- MAS: MAS Imposes Composition Penalties against Five Major Payment Institutions (27.06.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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26.06.2025 DYS 44 Art Gallery LimitedKunsthändler DYS 44 Art Gallery: 158.679 £ Geldbuße wegen Geldwäsche-Mängeln 185.916 €
HMRC verhängte gegen die Galerie, die als Kunstmarktteilnehmerin (art market participant) der Geldwäscheaufsicht unterliegt, eine Geldbuße von 158.679 GBP nach den Money Laundering Regulations 2017. Beanstandet wurden Mängel bei Risikobewertung, Richtlinien und Kontrollen, Mitarbeiterschulung, Sorgfaltsprüfung, dem Zeitpunkt der Identitätsprüfung und der Aufbewahrung von Unterlagen; ein Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt.
Auch Kunsthändler müssen Käufer rechtzeitig identifizieren und jede Prüfung dokumentieren.
Geldwäschepflichten im Kunsthandel, insbesondere rechtzeitige Identitätsprüfung
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- HM Revenue & Customs (HMRC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Reg. 18, 19, 24, 28, 30, 40 und 41 Money Laundering, Terrorist Financing and Transfer of Funds (Information on the Payer) Regulations 2017
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 26.06.2025
Originalbetrag 158.679 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.06.2025.
- HMRC: Businesses that have not complied with the money laundering regulations (2024 to 2025) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- HMRC: Businesses not complying with money laundering regulations (Übersicht mit Änderungshistorie) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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24.06.2025 Banca Privata Leasing SpaBanca d'Italia: 60.000 Euro gegen Banca Privata Leasing wegen Mängeln in der AML-Organisation 60.000 €
Eine Vor-Ort-Prüfung von Februar bis Mai 2024 ergab Mängel in Organisation und internen Kontrollen bei Kundenprofilierung, Sorgfaltspflichten und aktiver Mitwirkung (Verdachtsmeldungen). Die Banca d'Italia verhängte eine Verwaltungsgeldbuße von 60.000 Euro unter Berücksichtigung der ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Eine saubere Kundenprofilierung ist die Grundlage für risikogerechte Sorgfaltspflichten und Meldungen.
- Behörde / Gericht
- Banca d'Italia
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 62 d.lgs. 231/2007; Verstöße gegen Art. 7, 16–20, 24, 25, 35, 36 d.lgs. 231/2007
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Ergriffene Korrekturmaßnahmen
- Banca Privata Leasing Spa – Provvedimento n. 197 del 24 giugno 2025 (AML) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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24.06.2025 Pacesetter Marketing Ltd.FINTRAC: Geldbuße von 41.085 CAD gegen Pacesetter Marketing Ltd. wegen 3 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 25.815 €
Pacesetter Marketing Ltd. ist nach Angaben von FINTRAC ein Immobilienmakler mit Sitz in Vancouver (British Columbia). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 24. Juni 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 41.085 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 3 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Nach Angaben von FINTRAC zahlt das Unternehmen die Geldbuße vollständig; das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Pacesetter Marketing Ltd.“, veröffentlicht am 20.11.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-11-20-2-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(f), 156(3); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 20.11.2025
Originalbetrag 41.085 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.06.2025.
- Administrative monetary penalty on Pacesetter Marketing Ltd. (20.11.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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23.06.2025 C2D Payment Solutions LimitedMalta: 243.537 Euro gegen C2D Payment Solutions wegen ignorierter Bargeldrisiken 243.537 €
Das Finanzinstitut berücksichtigte in seiner Kundenrisikobewertung die erhebliche Bargeldexposition seiner Kunden nicht, sodass fast alle Kunden als geringes Risiko galten – selbst bei Bareinzahlungen über 100.000 Euro. Die FIAU verhängte 243.537 Euro und eine Folgeanordnung; die Buße war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anfechtbar.
Bargeld ist ein ausdrücklicher Hochrisikofaktor – ein Risikomodell, das ihn ausblendet, ist wertlos.
Bargeld als Risikofaktor erkennen
- Behörde / Gericht
- Financial Intelligence Analysis Unit (FIAU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Reg. 5(5)(a)(ii), 7(1)(c), 7(1)(d), 7(2)(a), 21 PMLFTR
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 23.06.2025
- Administrative Measure Publication Notice – C2D Payment Solutions Limited Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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20.06.2025 Sachsen: 7.000 Euro Bußgeld gegen Kunsthändler wegen Sorgfaltspflichten und Risikomanagement 7.000 €
Die Landesdirektion Sachsen verhängte gegen einen anonymisiert bekannt gemachten Kunsthändler ein Bußgeld von 7.000 Euro wegen Verstößen gegen die GwG-Sorgfaltspflichten und das Risikomanagement. Zuvor hatte die Behörde im Kunsthandel mehrfach Anordnungen zum Risikomanagement mit Zwangsgeldandrohung erlassen.
Kunsthändler brauchen eine schriftliche Risikoanalyse und müssen Käufer ab 10.000 Euro Transaktionswert identifizieren.
GwG-Pflichten im Kunsthandel
- Behörde / Gericht
- Landesdirektion Sachsen (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten, Risikomanagement); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Bekanntmachungen gemäß § 57 GwG – Landesdirektion Sachsen (lfd. Nr. 36) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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17.06.2025 Sundus ExchangeCBUAE entzieht Sundus Exchange die Lizenz und verhängt 10 Mio. AED wegen Geldwäsche 2,35 Mio. €
Die Central Bank of the UAE (CBUAE) entzog der Wechselstube Sundus Exchange die Lizenz, strich sie aus dem Register und verhängte eine Geldbuße von 10 Mio. AED nach Art. 14 des Geldwäschegesetzes (Federal Decree Law No. 20 of 2018). Grundlage waren Prüfungsfeststellungen zu Mängeln und Verstößen gegen das Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und illegalen Organisationen.
Bei Zahlungs- und Wechseldienstleistern können Geldwäscheverstöße Bußgeld und Lizenzentzug zugleich auslösen.
Geldwäsche-Pflichten von Wechselstuben
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 14 Federal Decree Law No. (20) of 2018 on Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism and Illegal Organisations
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 17.06.2025
Originalbetrag 10.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.06.2025.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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17.06.2025 Banque Pictet et Cie SABanque Pictet: 2 Mio. CHF Busse wegen Geldwäscherei von Petrobras-Bestechungsgeldern 2,13 Mio. €
Zwischen 2010 und 2013 wurden über die Bank 54 Überweisungen abgewickelt, mit denen rund 4,1 Mio. USD Bestechungsgelder im Zusammenhang mit Charterverträgen von SBM Offshore mit Petrobras verschleiert wurden. Die Bank hatte Hochrisikokonten nicht als solche eingestuft und Transfers unzureichend überwacht; Busse 2 Mio. CHF gegen die Bank.
Risikoeinstufung und Transaktionsüberwachung müssen greifen, bevor einzelne Kundenberater Zahlungen freigeben.
Hochrisikokunden und Transaktionsmonitoring
- Behörde / Gericht
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 305bis und Art. 322septies StGB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Seit der Tat verstrichene Zeit, sehr gute Kooperation, organisatorische Korrekturmaßnahmen nach Bekanntwerden der Petrobras-Affäre.
- Veröffentlicht
- 17.06.2025
Originalbetrag 2.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.06.2025.
- Banque Pictet et Cie SA und ehemaliger Vermögensverwalter per Strafbefehl verurteilt Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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02.06.2025 LocalBitcoins OyLocalBitcoins: 500.000 EUR, weil Kunden bei Kontoeröffnung nicht identifiziert wurden 500.000 €
Bei einer Prüfung 2024 stellte die Finanzaufsicht fest, dass die Krypto-Handelsplattform ihre Kunden bei Begründung dauerhafter Geschäftsbeziehungen nicht identifiziert und verifiziert hatte. Sie verhängte unter Berücksichtigung der Finanzlage des Unternehmens 500.000 EUR; LocalBitcoins hat dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht Helsinki eingelegt.
KYC ist Voraussetzung für jede Geschäftsbeziehung – nicht nachträgliche Pflicht, wenn das Volumen wächst.
Kundenidentifizierung (KYC)
- Behörde / Gericht
- Finanssivalvonta (FIN-FSA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Finnisches Geldwäschegesetz – Identifizierung und Verifizierung von Kunden
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 03.06.2025
- Finanssivalvonta – LocalBitcoins Oy:lle 500 000 euron seuraamusmaksu (3.6.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Finanssivalvonta – Hallinnolliset seuraamukset (Übersicht mit Rechtskraftvermerk) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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02.06.2025 HRA Group HoldingsFINTRAC: Geldbuße von 132.000 CAD gegen HRA Group Holdings wegen 4 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 84.383 €
HRA Group Holdings ist nach Angaben von FINTRAC ein Händler für Edelmetalle und Edelsteine mit Sitz in Vancouver (British Columbia). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 2. Juni 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 132.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 4 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, das Compliance-Schulungsprogramm und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on HRA Group Holdings“, veröffentlicht am 02.10.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-10-02-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(d), 156(1)(e), 156(1)(f); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 02.10.2025
Originalbetrag 132.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.06.2025.
- Administrative monetary penalty on HRA Group Holdings (02.10.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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29.05.2025 Immobilienmakler aus Calgary, Alberta (anonymisiert)FINTRAC: Geldbuße von 117.975 CAD gegen Immobilienmakler aus Calgary – nach Erledigung der Berufung 63.987,50 CAD gezahlt 41.033 €
Bei dem betroffenen Unternehmen handelt es sich nach Angaben von FINTRAC um einen Immobilienmakler mit Sitz in Calgary (Alberta); der Name wird hier nicht genannt. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 29. Mai 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 117.975 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 5 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, das Compliance-Schulungsprogramm, die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms und Aufzeichnungspflichten. Nach FINTRAC handelte es sich bei den Richtlinien um eine nicht auf das Unternehmen zugeschnittene Vorlage; in allen zehn geprüften Aufzeichnungen über Geldeingänge fehlte die Kontonummer. Ursprünglich setzte FINTRAC 117.975 CAD fest. Nach Angaben der Behörde legte das Unternehmen Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) ein; am 28. Februar 2026 wurde die Berufung erledigt, das Unternehmen zahlte 63.987,50 CAD, und der Fall ist abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 6, 9.6(1); PCMLTF Regulations 58(1)(a), 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(d), 156(1)(e), 156(1)(f); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 20.11.2025
Originalbetrag 63.987,5 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.05.2025.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2025) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Direktlink
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21.05.2025 HomeLife New World Realty Inc.FINTRAC: Geldbuße von 36.135 CAD gegen HomeLife New World Realty Inc. wegen 3 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 22.985 €
HomeLife New World Realty Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein Immobilienmakler mit Sitz in Toronto und Richmond Hill (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 21. Mai 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 36.135 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 3 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken und Aufzeichnungspflichten. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on HomeLife New World Realty Inc.“, veröffentlicht am 20.11.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-11-20-4-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 6, 9.6(1); PCMLTF Regulations 58(1)(a), 58(1)(b), 156(1)(b), 156(1)(c), 156(2); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 20.11.2025
Originalbetrag 36.135 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.05.2025.
- Administrative monetary penalty on HomeLife New World Realty Inc. (20.11.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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20.05.2025 Wechselstube (anonymisiert)CBUAE verhängt 200 Mio. AED gegen Wechselstube wegen gravierender Geldwäsche-Mängel 48,4 Mio. €
Die Central Bank of the UAE (CBUAE) verhängte gegen eine nicht genannte Wechselstube eine Geldbuße von 200 Mio. AED nach Art. 137 des Zentralbankgesetzes (Decretal Federal Law No. 14 of 2018). Prüfungen der CBUAE hatten erhebliche Mängel im Rahmenwerk des Unternehmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und illegalen Organisationen ergeben.
Mängel im Geldwäsche-Rahmenwerk können sehr hohe Bußgelder auslösen.
Geldwäsche-Rahmenwerk in Wechselstuben
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018 Regarding the Central Bank and Organization of Financial Institutions and Activities
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 20.05.2025
Originalbetrag 200.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.05.2025.
- CBUAE: CBUAE Imposes a financial sanction of AED 200 million on an Exchange House (Pressemitteilung, PDF, 20.05.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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19.05.2025 Alipay (Europe) Limited S.A.Alipay (Europe): 214.000 EUR wegen unterlassener Geldwäsche-Verdachtsmeldungen 214.000 €
Die CSSF verhängte gegen das E-Geld-Institut eine Geldbuße von 214.000 EUR. Bei der Prüfung von Juni 2023 bis Januar 2024 stellte sie fest, dass in sechs Fällen mit Verdacht auf Geldwäsche im Zusammenhang mit gefälschten Waren keine Meldung an die Financial Intelligence Unit erfolgte, teils trotz Kontoschließung. Zudem wurden Alarme der Transaktionsüberwachung und Treffer im Sanktionsscreening zu langsam bzw. mangelhaft bearbeitet.
Wer ein verdächtiges Konto schließt, ist damit nicht aus der Meldepflicht entlassen – der Verdacht muss unverzüglich an die FIU.
Verdachtsmeldung bei Handel mit gefälschten Waren über Zahlungskonten
- Behörde / Gericht
- Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Art. 2-1(1) i. V. m. Art. 8-4(1)-(3) Loi modifiée du 12 novembre 2004 (LBC/FT); verletzt u. a. Art. 5(1)(a); Art. 39(5) Règlement CSSF 12-02
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Übernahme der Feststellungen, volle Kooperation und Mitteilung der ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
- Veröffentlicht
- 02.09.2025
- CSSF, Administrative sanction of 19 May 2025 (Alipay (Europe) Limited S.A.) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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15.05.2025 Primary Capital Inc.FINTRAC: Geldbuße von 93.390 CAD gegen Primary Capital Inc. wegen 4 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 59.693 €
Primary Capital Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein Wertpapierhändler bzw. Vermögensverwalter mit Sitz in Toronto (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 15. Mai 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 93.390 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 4 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms und die Prüfung auf politisch exponierte Personen. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Primary Capital Inc.“, veröffentlicht am 18.09.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-09-18-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.3(1), 9.6(2); PCMLTF Regulations 119(1), 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(f), 156(2), 156(3); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 18.09.2025
Originalbetrag 93.390 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.05.2025.
- Administrative monetary penalty on Primary Capital Inc. (18.09.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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14.05.2025 Canaccord Genuity Corp.FINTRAC: Geldbuße von 544.500 CAD gegen Canaccord Genuity Corp. wegen 4 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 348.324 €
Canaccord Genuity Corp. ist nach Angaben von FINTRAC ein Wertpapierhändler bzw. Vermögensverwalter mit Sitz in Vancouver (British Columbia). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 14. Mai 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 544.500 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2023, beging das Unternehmen 4 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken und verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei hohem Risiko. Im Einzelnen stellte FINTRAC drei fehlende Verdachtsmeldungen in 100 geprüften Fallakten fest; bei 14 geprüften Akten von Hochrisikokunden waren Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten und Kundendaten nicht aktualisiert. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Canaccord Genuity Corp.“, veröffentlicht am 03.07.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-07-03-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 9.6(2), 9.6(3); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(2); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 03.07.2025
Originalbetrag 544.500 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 14.05.2025.
- Administrative monetary penalty on Canaccord Genuity Corp. (03.07.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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08.05.2025 Spence Diamonds Ltd.FINTRAC: Geldbuße von 264.000 CAD gegen Spence Diamonds Ltd. wegen 5 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 168.217 €
Spence Diamonds Ltd. ist nach Angaben von FINTRAC ein Händler für Edelmetalle und Edelsteine. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 8. Mai 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 264.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 5 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, das Compliance-Schulungsprogramm und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Im Einzelnen fehlte nach FINTRAC eine Verdachtsmeldung; zudem konnte das Unternehmen weder die Schulung aller Beschäftigten noch eine Überprüfung seines Compliance-Programms belegen. Nach Angaben von FINTRAC zahlt das Unternehmen die Geldbuße vollständig; das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Spence Diamonds Ltd.“, veröffentlicht am 23.09.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-09-23-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(d), 156(1)(e), 156(1)(f); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 23.09.2025
Originalbetrag 264.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.05.2025.
- Administrative monetary penalty on Spence Diamonds Ltd. (23.09.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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08.05.2025 Ninety One Fund Managers SA (RF) (Pty) LtdFSCA: mutmaßlich 3 Mio. ZAR gegen Ninety One Fund Managers wegen Mängeln im Geldwäsche-Programm 146.313 €
Eine Prüfung im September 2023 ergab, dass der Fondsverwalter sein Risikomanagement- und Compliance-Programm, besonders die Risikoeinstufung der Kunden, nicht wirksam umgesetzt und einige Kunden und wirtschaftlich Berechtigte nicht ausreichend identifiziert und laufend überwacht hatte. Die FSCA verhängte im November 2024 mutmaßlich eine Geldbuße von 3 Mio. ZAR, eine Abhilfeanordnung und eine Verwarnung; nach einem vor dem FIC Act Appeal Board im April 2025 bestätigten Vergleich wurde die Beschwerde zurückgenommen und 500.000 ZAR für drei Jahre bedingt ausgesetzt. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Ein schriftliches Geldwäsche-Programm genügt nicht, wenn die Kundenrisikoeinstufung im Alltag nicht danach erfolgt.
Risikoeinstufung von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21, 21B, 21C, 42(1), 42(2); Vergleich nach s. 45D(7)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Abhilfemaßnahmen; 500.000 ZAR bedingt ausgesetzt.
- Veröffentlicht
- 08.05.2025
Originalbetrag 3.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.05.2025.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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07.05.2025 Spreadex LimitedSpreadex: 2,02 Mio. £ Geldbuße wegen Geldwäsche- und Spielerschutzverstößen 2,38 Mio. €
Die Gambling Commission verhängte gegen den Wettanbieter eine Geldbuße von 2.022.000 GBP, eine Verwarnung und eine zusätzliche Lizenzauflage. Zwischen September 2022 und November 2023 verstieß das Unternehmen gegen die Geldwäsche-Lizenzbedingung LC 12.1.1, gegen eine Pflicht zur Kundeninteraktion (SRCP 3.4.3 Abs. 9c) und gegen eine besondere Auflage seiner Lizenz; zudem hatte es die AML-Leitlinie OCP 2.1.1 nicht ausreichend berücksichtigt. Bereits im August 2022 hatte die Kommission eine Zahlung von Spreadex gemeldet.
Besondere Lizenzauflagen aus früheren Verfahren müssen nachweisbar erfüllt werden; ihre Verletzung verschärft die Folgen.
Einhaltung besonderer Lizenzauflagen nach früheren Verfahren
- Behörde / Gericht
- Gambling Commission
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- LC 12.1.1 Abs. 1–3, SRCP 3.4.3 Abs. 9c, besondere Lizenzauflage und OCP 2.1.1 der Licence Conditions and Codes of Practice (LCCP); s. 117(1)(a) und (b) Gambling Act 2005
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Das Unternehmen kooperierte während der gesamten Untersuchung.
- Veröffentlicht
- 15.05.2025
Originalbetrag 2.022.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.05.2025.
- Gambling Commission, Register of regulatory actions: Spreadex Limited (Entscheidung 07.05.2025) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Gambling Commission: £2m fine for online operator Spreadex Limited (15.05.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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05.05.2025 Spooniker LtdSpooniker (Unibet u. a.): Verwarnung und 10 Mio. SEK wegen erneuter Geldwäsche-Mängel 914.453 €
Spelinspektionen erteilte dem Glücksspielanbieter Spooniker Ltd (Lizenz u. a. für unibet.se, mariacasino.se und bingo.se) eine Verwarnung und eine Sanktionsgebühr von 10.000.000 SEK. Eine Folgeprüfung für Mai 2023 bis April 2024 ergab erneut, dass das Unternehmen bei den fünf neuen Kunden mit den höchsten Einzahlungen die Herkunft der Mittel nicht ausreichend und nicht rechtzeitig geklärt hatte; mehrere dieser Kunden konnten weiter einzahlen, obwohl sich die Einzahlungen mit den bekannten steuerpflichtigen Jahreseinkommen nicht plausibel finanzieren ließen. Die Behörde wertete die Verstöße als schwerwiegend und wiederholt (Vorentscheidung vom 17. November 2022); das Förvaltningsrätten Linköping wies das Rechtsmittel am 2. Juli 2026 ab, das Urteil ist rechtskräftig.
Glücksspielanbieter müssen bei hohen Einzahlungen die Mittelherkunft laufend prüfen; wer frühere Aufsichtsbefunde nicht vollständig abstellt, riskiert schärfere Sanktionen.
Prüfung der Mittelherkunft bei hohen Einzahlungen im Online-Glücksspiel
- Behörde / Gericht
- Spelinspektionen
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- 3 kap. 1, 13 och 16 §§ samt 4 kap. 1 och 2 §§ lagen (2017:630) om åtgärder mot penningtvätt och finansiering av terrorism; 18 kap. 17–19 §§ spellagen (2018:1138)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 06.05.2025
Originalbetrag 10.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.05.2025.
- Spelinspektionen: Spooniker Ltd får varning och sanktionsavgift för brister i arbetet mot penningtvätt och finansiering av terrorism (06.05.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Spelinspektionen, Tillsynsbeslut: Spooniker Ltd – Varning, penningtvätt (Beschluss 05.05.2025, Rechtsmittelstand) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Spelinspektionen, Beschluss 24Si1186 vom 05.05.2025 – Spooniker Ltd Entscheidung einer Behörde
- Förvaltningsrätten i Linköping, Urteil vom 02.07.2026, Mål 4340-25 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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01.05.2025 MBK Auditing L.L.CFSRA (ADGM): mutmaßlich 14.080 USD gegen Wirtschaftsprüfer MBK Auditing wegen AML-Mängeln 12.380 €
Die im ADGM registrierte Prüfungsgesellschaft, als DNFBP geldwäscherechtlich verpflichtet, hatte von September 2022 bis November 2023 keine ausreichende Geschäftsrisikoanalyse, prüfte bei Kunden Eigentümerstruktur und Geschäftsmodell nicht ausreichend, unterließ in einem Fall die Kundenrisikobewertung und besetzte die MLRO-Funktion nicht rechtzeitig neu. Die FSRA verhängte nach 20 % Rabatt für frühe Einigung mutmaßlich 14.080 USD (sonst 17.600 USD).
Auch Prüfungsgesellschaften müssen als geldwäscherechtlich Verpflichtete eine eigene Risikoanalyse, Kundenprüfung und einen MLRO vorhalten.
Geldwäschepflichten von Wirtschaftsprüfern als DNFBP
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Section 232 Financial Services and Markets Regulations 2015 (ADGM); AML Rules 6.1.1, 7.1.1, 8.3.1, 8.3.2, 12.1.1 (ADGM AML Rules)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Frühe Einigung (20 % Rabatt), volle Kooperation und substanzielle Abhilfe.
Originalbetrag 14.080 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.04.2025.
- FSRA (ADGM): Final Notice an MBK Auditing L.L.C vom 01.05.2025 (PDF) Entscheidung einer Behörde
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28.04.2025 Qian DuoDuo LimitedQian DuoDuo: 1.125.000 NZD – Auslandsüberweisungen über 19 Mio. NZD nicht gemeldet 589.190 €
Der Geldtransfer- und Devisendienstleister aus Auckland (Handelsname Lidong Foreign Exchange) meldete zwischen Juni 2018 und September 2019 197 Überweisungen nach China über zusammen mehr als 19,14 Mio. NZD nicht: 26 verdächtige Vorgänge (4,72 Mio. NZD) und 171 meldepflichtige Transaktionen (14,42 Mio. NZD); die Herkunft der Gelder der beiden Personen, über die die Transaktionen liefen, prüfte er nur anhand fragwürdiger Nachweise. Das Auckland District Court verhängte am 28. April 2025 eine Geldstrafe von 1.125.000 NZD. Das Unternehmen hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Verdachtsmeldungen und Meldungen vorgeschriebener Transaktionen sind fristgebunden – wer die Mittelherkunft nicht belastbar prüft, riskiert Strafen in Millionenhöhe.
Verdachtsmeldungen und Prüfung der Mittelherkunft
- Behörde / Gericht
- Auckland District Court (Anklage: Department of Internal Affairs)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- AML/CFT Act 2009, ss 48A(1), 97 (Meldung vorgeschriebener Transaktionen) und s 92(1)(b)(i) (Verdachtsmeldung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 05.06.2025
Originalbetrag 1.125.000 NZD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.04.2025.
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25.04.2025 Absa Bank LimitedPA: 10 Mio. ZAR gegen Absa wegen mangelhafter Prüfung politisch exponierter Kunden 468.147 €
Nach einer Prüfung 2022 beanstandete die Aufsicht unzureichende Kundensorgfalt und verstärkte Sorgfalt bei ausländischen und inländischen politisch exponierten Kunden sowie über 8.500 nicht innerhalb von 48 Stunden bearbeitete Monitoring-Alarme. Verhängt wurden zwei Verwarnungen, ein Verweis und Geldbußen von 10 Mio. ZAR (7 Mio. Kundensorgfalt, 3 Mio. Verstöße gegen Directive 5). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Kunden mit politischer Exponiertheit brauchen dokumentierte verstärkte Sorgfaltsprüfungen, auch wenn es nur um wenige Akten geht.
Verstärkte Sorgfalt bei politisch exponierten Personen
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21(1), 21A; FIC Directive 5 of 2019; Regulation 24(3)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Kooperation und Abhilfemaßnahmen der Bank.
- Veröffentlicht
- 25.04.2025
Originalbetrag 10.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.04.2025.
- SARB: Prudential Authority imposes administrative sanctions on Absa Bank Limited (25.04.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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24.04.2025 Achmea Real Estate B.V. (Nachfolgerin der Syntrus Achmea Real Estate & Finance B.V.)AFM: 1,7 Mio. Euro gegen Achmea Real Estate wegen verspäteter Geldwäsche-Meldungen 1,7 Mio. €
Die AFM verhängte am 24. April 2025 gegen die Achmea Real Estate B.V. als Nachfolgerin der Syntrus Achmea Real Estate & Finance B.V. (SAREF) zwei Bußgelder von zusammen 1,7 Mio. Euro nach dem Wwft. Als Verwalterin von Investmentfonds hatte SAREF in ihrem Hypothekengeschäft zwischen 2018 und 2022 elf ungewöhnliche Transaktionen verspätet an die FIU gemeldet und Kunden und deren Transaktionen nicht ausreichend laufend überwacht, obwohl Warnsignale wie Hypothekenbetrug, eine Geldwäscheverurteilung und unerklärlich hohe Tilgungen vorlagen. Im vereinfachten Verfahren erkannte das Unternehmen die Verstöße an; die ursprünglich je 1 Mio. Euro betragenden Bußgelder wurden um 15 % auf je 850.000 Euro gesenkt.
Warnsignale in laufenden Kundenbeziehungen müssen zeitnah zu einer Überprüfung und, wenn nötig, zu einer unverzüglichen Meldung an die FIU führen.
Laufende Überwachung und unverzügliche Meldung ungewöhnlicher Transaktionen
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Financiële Markten (AFM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Art. 1a Abs. 6 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Buchst. d und Art. 16 Abs. 1 Wet ter voorkoming van witwassen en financieren van terrorisme (Wwft)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Anerkennung der Verstöße im vereinfachten Verfahren (−15 %); Verbesserungsprogramm nach Bekanntwerden der Mängel.
- Veröffentlicht
- 29.04.2025
- AFM: Boetes voor opvolger van Syntrus Achmea Real Estate & Finance wegens overtredingen Wwft Pressemitteilung einer Behörde
- AFM: Verkort besluit twee bestuurlijke boetes SAREF (24 april 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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10.04.2025 Block, Inc.NYDFS: 40 Mio. US-Dollar gegen Block (Cash App) wegen AML-Mängeln 36,1 Mio. €
Das NYDFS verhängte gegen den Betreiber von Cash App 40 Mio. US-Dollar wegen gravierender Lücken im BSA/AML-Programm, u. a. unzureichender Kundensorgfalt, fehlender risikobasierter Kontrollen und nicht rechtzeitiger Transaktionsüberwachung. Das schnelle Wachstum 2019/2020 führte zu einem erheblichen Alert-Rückstau; ein unabhängiger Monitor wird eingesetzt.
Wachstum muss mit Compliance-Kapazität skaliert werden – ein Alert-Rückstau ist ein eigenständiger Aufsichtsverstoß.
- Behörde / Gericht
- New York State Department of Financial Services (NYDFS)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- BSA/AML-, Geldtransfer- und Virtual-Currency-Vorschriften des NYDFS
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Kooperation und bereits eingeleitete Abhilfemaßnahmen
- Veröffentlicht
- 10.04.2025
Originalbetrag 40.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.04.2025.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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01.04.2025 OKCoin Europe LimitedMalta: 1,05 Mio. Euro gegen Kryptobörse OKCoin Europe wegen Geldwäschemängeln 1,05 Mio. €
Bei einer Vor-Ort-Prüfung 2023 fand die FIAU bei dem Krypto-Dienstleister Mängel in der Geschäftsrisikobewertung (u. a. Produktrisiken), der Kundenrisikobewertung, bei Kundenprofilen, laufender Überwachung, Verdachtsmeldungen und Aufzeichnungen. Sie verhängte 1.054.269 Euro und eine Folgeanordnung; die Buße war bei Veröffentlichung anfechtbar.
Krypto-Anbieter werden an denselben Sorgfaltsmaßstäben gemessen wie Banken – die Risikoanalyse muss die eigenen Produkte abdecken.
Geldwäscheprävention bei Kryptowerten
- Behörde / Gericht
- Financial Intelligence Analysis Unit (FIAU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Reg. 5(1), 5(4), 5(5), 7, 11, 15(3), 21 PMLFTR; FIAU Implementing Procedures
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 03.04.2025
- Administrative Measure Publication Notice – OKCoin Europe Limited Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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27.03.2025 Coca-Cola Beverages South Africa (Pty) LtdCoca-Cola Beverages South Africa: Geldbuße wegen fehlender Registrierung beim FIC 1.269 €
Nachdem Schedule 1 des FIC Act mit Wirkung zum 19. Dezember 2022 u. a. um Kreditgeber erweitert worden war, hätte sich das Unternehmen binnen 90 Tagen als verpflichtete Institution beim Financial Intelligence Centre registrieren müssen, was es versäumte. Verhängt wurde mutmaßlich eine Geldbuße von 25.000 ZAR, ermäßigt auf 10.000 ZAR bei Registrierung bis 1. April 2025 und Zahlung bis 10. April 2025; das Unternehmen nahm die Sanktion am 27. März 2025 an.
Auch Industrie- und Handelsunternehmen, die Kunden Kredit gewähren, können geldwäscherechtlich verpflichtet sein – Registrierungspflichten nach Gesetzesänderungen prüfen.
Geldwäschepflichten für Nicht-Finanzunternehmen mit Kundenkrediten
- Behörde / Gericht
- Financial Intelligence Centre (FIC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- Section 43B(1) Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001 i. V. m. Regulation 27A(2) Money Laundering and Terrorist Financing Control Regulations; Sanktion nach Section 45C(3)(e) FIC Act
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- Ermäßigung auf 10.000 ZAR bei fristgerechter Registrierung und Zahlung.
Originalbetrag 25.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.03.2025.
- FIC Notice of Sanction (Annexure B): Acceptance of administrative sanction issued in terms of section 45C(3)(e) FIC Act – Coca-Cola Beverages South Africa (Pty) Ltd Entscheidung einer Behörde
- FIC: Sanctions issued by the FIC (Liste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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21.03.2025 Hub Capital Inc.FINTRAC: Geldbuße von 99.000 CAD gegen Hub Capital Inc. wegen 4 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 63.662 €
Hub Capital Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein Wertpapierhändler bzw. Vermögensverwalter mit Sitz in Woodbridge (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 21. März 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 99.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2023, beging das Unternehmen 4 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, das Compliance-Schulungsprogramm und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Hub Capital Inc.“, veröffentlicht am 12.06.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-06-12-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(2); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(d), 156(1)(e), 156(1)(f), 156(2), 156(3); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 12.06.2025
Originalbetrag 99.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.03.2025.
- Administrative monetary penalty on Hub Capital Inc. (12.06.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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18.03.2025 NZForex LimitedNZForex: Verwarnung wegen 3.182 nicht gemeldeter Transaktionen Verwarnung
Das Unternehmen legte der DIA offen, dass wegen eines Systemfehlers bei der Meldung vorgeschriebener Transaktionen zwischen November 2017 und Februar 2024 3.182 nicht auf Neuseeland-Dollar lautende Transaktionen nicht an die Financial Intelligence Unit der Polizei gemeldet worden waren. Die DIA sprach am 18. März 2025 eine förmliche Verwarnung nach dem AML/CFT Act 2009 aus und sah wegen der raschen freiwilligen Offenlegung von schärferen Maßnahmen ab; NZForex muss den Abschlussbericht einer unabhängigen Prüfung vorlegen und über die Abhilfe berichten.
Meldeprozesse für vorgeschriebene Transaktionen brauchen regelmäßige Abgleiche, damit Systemfehler nicht jahrelang unbemerkt bleiben; eine frühe Selbstmeldung kann die Sanktion deutlich mildern.
Vollständige Meldung vorgeschriebener Transaktionen an die FIU
- Behörde / Gericht
- Department of Internal Affairs (DIA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- Anti-Money Laundering and Countering Financing of Terrorism Act 2009 (Meldung vorgeschriebener Transaktionen)
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Freiwillige und rasche Offenlegung, Eingeständnis, Behebung des Systemfehlers, Nachmeldung aller Transaktionen und eine freiwillige unabhängige Prüfung.
- Veröffentlicht
- 18.03.2025
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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17.03.2025 Sparebank 1 ØstlandetSparebank 1 Østlandet: 30 Mio. NOK wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention 2,6 Mio. €
Finanstilsynet verhängte gegen Sparebank 1 Østlandet ein Bußgeld von 30.000.000 NOK nach dem Geldwäschegesetz, nachdem eine Prüfung im September 2022 grundlegende Mängel bei Risikobewertung, Routinen, Risikoklassifizierung der Kunden, Sorgfaltsmaßnahmen und laufender Überwachung sowie einen Verstoß gegen das Verbot der Informationsweitergabe ergeben hatte; die Behörde wertete die Verstöße als schwer und dauerhaft. Sie stellte zudem unzureichende Schulungen der Beschäftigten fest und ordnete an, Sorgfaltsmaßnahmen für einen Kunden nachzuholen. Die Bank legte am 8. Mai 2025 Beschwerde ein. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Eine risikobasierte Geldwäscheprävention steht und fällt mit einer aktuellen Risikobewertung und rollenbezogenen Schulungen, die auf die eigenen Routinen zugeschnitten sind.
Risikobasierte Geldwäscheprävention und rollenbezogene Schulung
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Finanstilsynet
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- §§ 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 17, 18, 24, 25, 28 und 49 hvitvaskingsloven; § 47 hvitvaskingsloven (Anordnung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 26.03.2025
Originalbetrag 30.000.000 NOK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.03.2025.
- Finanstilsynet: Tilsynsrapport og vedtak om overtredelsesgebyr – Sparebank 1 Østlandet (26.03.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Finanstilsynet, Tilsynsrapport med vedtak – Sparebank 1 Østlandet, 22/6513, 17.03.2025 Entscheidung einer Behörde
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11.03.2025 Mooney S.p.A.Banca d'Italia: 2,5 Mio. EUR gegen Mooney wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention 2,5 Mio. €
Die Banca d'Italia verhängte gegen die Mooney S.p.A. eine Geldbuße von 2.500.000 EUR nach Art. 62 D.Lgs. 231/2007. Eine Vor-Ort-Prüfung vom 23.10.2023 bis 26.01.2024 hatte Mängel in Organisation und internen Kontrollen bei Kundenprofilierung, Kundensorgfalt und Verdachtsmeldewesen sowie unterlassene Verdachtsmeldungen ergeben. Bei der Bemessung berücksichtigte die Behörde die Schwere der Verstöße, den Umsatz der Gesellschaft und die eingeleiteten Abhilfemaßnahmen.
Wer Kundenprofile, Sorgfaltsprüfung und Verdachtsmeldungen nicht in belastbare Prozesse und Kontrollen einbettet, riskiert Bußgelder in Millionenhöhe, auch wenn später nachgebessert wird.
Verdachtsmeldungen und risikobasierte Kundenprüfung
- Behörde / Gericht
- Banca d'Italia
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 7, 16–20, 24, 25, 35, 36 und 62 D.Lgs. 231/2007; Bestimmungen der Banca d'Italia vom 26.03.2019 und 30.07.2019; Art. 145 TUB i. V. m. Art. 65 D.Lgs. 231/2007
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die Banca d'Italia berücksichtigte die eingeleiteten Abhilfemaßnahmen.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 27.05.2025
- Banca d'Italia – Mooney Spa, Provvedimento n. 59 dell'11 marzo 2025 Entscheidung einer Behörde
- Banca d'Italia – Provvedimenti sanzionatori (Liste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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05.03.2025 Crystal Currency Exchange Inc.FINTRAC: Geldbuße von 348.067,50 CAD gegen Crystal Currency Exchange Inc. wegen 9 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 226.047 €
Crystal Currency Exchange Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in Burnaby (British Columbia). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 5. März 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 348.067,50 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 9 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen, die Meldung großer Bargeldeingänge ab 10.000 CAD, die Meldung internationaler Überweisungen ab 10.000 CAD, die Benennung eines Compliance-Verantwortlichen, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, das Compliance-Schulungsprogramm und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Im Einzelnen stellte FINTRAC drei fehlende Verdachtsmeldungen sowie mehrere nicht gemeldete Serien von Bargeldeingängen und ein- und ausgehenden Auslandsüberweisungen fest, die innerhalb von 24 Stunden zusammen mindestens 10.000 CAD erreichten. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Crystal Currency Exchange Inc.“, veröffentlicht am 29.05.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-05-29-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 9.6(1); PCMLTF Regulations 30(1)(a), 30(1)(b), 30(1)(c), 156(1)(a), 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(d), 156(1)(e), 156(1)(f), 156(3); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 29.05.2025
Originalbetrag 348.067,5 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.03.2025.
- Administrative monetary penalty on Crystal Currency Exchange Inc. (29.05.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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04.03.2025 MAKI podjetje za turizem, trgovino in storitve d.o.o. KoperWechselstube MAKI: Transaktionslimit von 1.000 EUR wegen ungelöster Geldwäschemängel Anordnung
Bei einer Nachprüfung stellte die Zentralbank fest, dass das Unternehmen die 2023 angeordneten Mängel bei der Geldwäscheprävention nicht behoben hatte; einige Verstöße gelten als schwer. Sie begrenzte Transaktionen auf 1.000 EUR je Kunde und Tag, ordnete monatliche Berichte an und setzte eine Frist bis 30. Juni 2025.
Nicht umgesetzte Aufsichtsanordnungen führen zu Geschäftsbeschränkungen – Abarbeitung braucht Verantwortliche und Fristenkontrolle.
Geldwäscheprävention in kleinen Finanzdienstleistern
- Behörde / Gericht
- Banka Slovenije
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 164 ZPPDFT-2, Art. 280 ZBan-3, Art. 42.a ZBS-1
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Razkritje informacij o izrečenem ukrepu subjektu nadzora – MAKI d.o.o. Koper Entscheidung einer Behörde
- Banka Slovenije – Informacije o izrečenih ukrepih Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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03.03.2025 Cambrian Credit UnionFINTRAC: Geldbuße von 116.160 CAD gegen Cambrian Credit Union wegen 4 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 76.907 €
Cambrian Credit Union ist nach Angaben von FINTRAC eine Kreditgenossenschaft mit Sitz in Winnipeg (Manitoba). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 3. März 2025 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 116.160 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2023, beging das Unternehmen 4 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen, die Meldung internationaler Überweisungen ab 10.000 CAD, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren und die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken. Im Einzelnen fehlten nach FINTRAC eine Verdachtsmeldung und zwei Meldungen eingehender Auslandsüberweisungen; Richtlinien zur laufenden Überwachung und die Risikobewertung waren zu wenig dokumentiert. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Cambrian Credit Union“, veröffentlicht am 10.06.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-06-10-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7; PCMLTF Regulations 7(1)(c), 156(1)(b), 156(1)(c), 156(2); PCMLTF Suspicious Transaction Reporting Regulations s. 9(1); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 10.06.2025
Originalbetrag 116.160 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.03.2025.
- Administrative monetary penalty on Cambrian Credit Union (10.06.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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27.02.2025 Morgan Stanley (Switzerland) GmbHMorgan Stanley (Schweiz): 1 Mio. CHF Busse wegen Organisationsmangel bei Geldwäscherei 1,06 Mio. €
Die Rechtsvorgängerin der Gesellschaft traf 2010 nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen, um zu verhindern, dass ein Kundenberater qualifizierte Geldwäscherei mit Vermögenswerten aus Bestechungsdelikten in Griechenland beging. Die Bundesanwaltschaft schloss das Verfahren mit einem Strafbefehl über 1 Mio. CHF ab.
Organisationsmängel verjähren im Unternehmensstrafrecht nicht mit dem Weggang des Mitarbeiters – Kontrollen müssen nachweisbar wirken.
- Behörde / Gericht
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 Abs. 2 StGB i. V. m. Art. 305bis StGB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 27.02.2025
Originalbetrag 1.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.02.2025.
- Bundesanwaltschaft schliesst Strafuntersuchung gegen Morgan Stanley (Switzerland) GmbH mit Strafbefehl ab Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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27.02.2025 Emirates Advocates LLPADGM: Kanzlei Emirates Advocates verliert AML-Registrierung nach Jahren ohne AML-Berichte Anordnung
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) widerrief mit Wirkung zum 27. Februar 2025 die Registrierung der Rechtsberatungskanzlei als geldwäscherechtlich verpflichteter Nichtfinanzberuf (DNFBP), die sie für ihre Tätigkeit im ADGM benötigt. Die Kanzlei hatte ihre jährlichen AML-Berichte für 2019 bis 2023 nicht eingereicht und verfügte nach Auffassung der Behörde nicht über angemessene Systeme und Kontrollen; bereits 2021 (10.000 USD wegen des fehlenden Berichts für 2019) und 2023 (26.000 USD wegen der fehlenden goAML-Registrierung) waren Geldbußen verhängt worden. Die Decision Notice vom 21. Januar 2025 wurde nicht beim Appeals Panel angefochten.
Eine Kanzlei, die geldwäscherechtliche Pflichten dauerhaft ignoriert, riskiert nach Bußgeldern auch ihre Registrierung und damit das Geschäft im Finanzzentrum.
Geldwäschepflichten für Kanzleien und andere DNFBPs
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Section 251 FSMR 2015; AML Rules 4.6.1, 15.2.1(1)(b), 15.7.1(2)(c), 15.7.2(1)(a) und (b)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- ja
- FSRA Final Notice an Emirates Advocates LLP vom 27. Februar 2025 (Widerruf der DNFBP-Registrierung) Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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19.02.2025 Wechselstube (anonymisiert, Sanktion vom 19.02.2025)CBUAE: 3,5 Mio. AED gegen Wechselstube wegen Geldwäsche-Verstößen 913.388 €
Nach einer Prüfung stellte die Zentralbank fest, dass eine nicht namentlich genannte Wechselstube ihre Richtlinien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht eingehalten hatte. Die CBUAE verhängte eine Geldsanktion von 3,5 Mio. AED.
Wechselstuben stehen unter enger Geldwäscheaufsicht – Lücken zwischen Richtlinie und gelebter Praxis werden mit Millionenbeträgen geahndet.
Geldwäscheprävention in Wechselstuben
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 14 Federal Decree Law No. (20) of 2018 on AML/CFT
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 19.02.2025
Originalbetrag 3.500.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.02.2025.
- CBUAE: CBUAE Imposes Financial Sanction on an Exchange House Operating in the UAE (Pressemitteilung, PDF, 19.02.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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17.02.2025 Mako Financial Markets Partnership LLPFCA: 1,66 Mio. Pfund gegen Mako wegen Kontrollmängeln bei außerbörslichem Aktienhandel 2 Mio. €
Die FCA verhängte gegen Mako Financial Markets Partnership LLP eine Geldbuße von 1.662.700 Pfund, davon 1.137.283 Pfund als Gewinnabschöpfung. Nach den Feststellungen der FCA hatte Mako zwischen Dezember 2013 und November 2015 für Kunden, die eine andere Brokergruppe eingeführt hatte, außerbörsliche Geschäfte ausgeführt, ohne angemessene Systeme und Kontrollen gegen Betrug und Geldwäsche zu haben. Kundenprüfung und Transaktionsüberwachung waren nach Auffassung der FCA unzureichend, und Warnsignale bei bestimmten Aktiengeschäften wurden übersehen. Die Buße enthält einen Nachlass für die frühe Einigung.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- FCA Principles 2 und 3; section 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 1.662.700 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.02.2025.
- FCA Final Notice: Mako Financial Markets Partnership LLP (17 February 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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04.02.2025 AG Communications LimitedAG Communications: 1.187.500 £ wegen AML-, Spielerschutz- und Selbstausschlussmängeln 1,43 Mio. €
Die Online-Betreiberin zahlt im Rahmen einer Vereinbarung 1.187.500 GBP anstelle einer Geldbuße und leistet einen Beitrag zu den Verfahrenskosten. Die Vereinbarung umfasst zusätzlich eine Abschöpfung (divestment) von 220.334 GBP; dieser Betrag ist nicht im ausgewiesenen Betrag enthalten. Eine Compliance-Prüfung ergab Verstöße zwischen Mai 2023 und Oktober 2024 gegen die Geldwäsche-Lizenzbedingung LC 12.1.1 Abs. 3 sowie gegen Pflichten zu Kundeninteraktion, Kundenidentifizierung, Kundeninformation, Meldung wesentlicher Ereignisse und Anzeige der Spielregeln; die Pflichten zum Selbstausschluss waren von Oktober 2022 bis Mai 2024 verletzt, sodass etwa ein selbst ausgeschlossener Kunde mehr als 100 Konten anlegen konnte. Bereits 2022 hatte die Kommission eine Geldbuße gegen das Unternehmen gemeldet.
Selbstausschlüsse und Verlustlimits müssen technisch verbindlich durchgesetzt werden, nicht nur angeboten.
Technische Durchsetzung von Selbstausschluss und Verlustlimits
- Behörde / Gericht
- Gambling Commission
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- s. 116 Gambling Act 2005; LC 12.1.1 Abs. 3, SRCP 3.4.3, SRCP 3.9.1, LC 4.2.1, LC 15.2.1, SRCP 4.2.6 und SRCP 3.5.3 der Licence Conditions and Codes of Practice (LCCP)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Maßnahmenplan nach der Prüfung im Dezember 2023, volle Kooperation mit regelmäßigen Berichten, frühe Anerkennung der Mängel und ein freiwillig vereinbartes externes Audit zu Geldwäscheprävention und Spielerschutz, auch zur Verbesserung der internen Schulung.
- Veröffentlicht
- 04.03.2025
Originalbetrag 1.187.500 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.02.2025.
- Gambling Commission, Register of regulatory actions: AG Communications Limited (Settlement 04.02.2025) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Gambling Commission: AG Communications Limited Public Statement Entscheidung einer Behörde
- Gambling Commission: AG Communications Limited to pay £1.4m for regulatory failures (04.03.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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31.01.2025 Brink’s Global Services USA, Inc.FinCEN: 37 Mio. USD gegen Brink's wegen Bargeldtransporten ohne AML-Programm 35,6 Mio. €
FinCEN verhängte gegen Brink’s Global Services USA, Inc. eine Civil Money Penalty von 37 Mio. USD. Das Unternehmen hatte von Oktober 2018 bis Oktober 2020 Bargeld aus Mexiko an Dritte in den USA und Spanien transportiert und damit als Geldtransferdienstleister (MSB) gehandelt, ohne sich bei FinCEN zu registrieren, ein AML-Programm einzurichten oder Verdachtsmeldungen abzugeben; die Transporte entsprachen rund 800 Mio. USD. Auf die Strafe werden 20 Mio. USD angerechnet, die Brink’s im Rahmen eines Non-Prosecution Agreement an das DOJ zahlt; an FinCEN sind 17 Mio. USD zu zahlen. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Wer für Dritte Bargeld grenzüberschreitend bewegt, muss prüfen, ob er als Geldtransferdienstleister registrierungs- und meldepflichtig ist.
Registrierungs- und Meldepflichten für Bargeldtransport und Geldtransfer
- Behörde / Gericht
- Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN), U.S. Department of the Treasury
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- 31 U.S.C. § 5330 und § 5318(h)(1), (g); 31 C.F.R. §§ 1022.380, 1022.210 sowie Pflicht zu Verdachtsmeldungen nach 31 C.F.R. Part 1022
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Mildernde Umstände
- FinCEN berücksichtigte, dass das Unternehmen mit der Behörde kooperierte und einer Hemmung der Verjährung zustimmte.
- Veröffentlicht
- 06.02.2025
Originalbetrag 37.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 31.01.2025.
- FinCEN, Consent Order Imposing Civil Money Penalty, In the Matter of Brink’s Global Services USA, Inc., Number 2025-01 Entscheidung einer Behörde
- FinCEN Announces $37,000,000 Civil Money Penalty Against Brink’s Global Services USA, Inc. Pressemitteilung einer Behörde
- FinCEN Enforcement Actions Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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24.01.2025 The Standard Bank of South Africa LimitedPA: 13 Mio. ZAR gegen Standard Bank wegen verspäteter Meldungen an die FIC 675.255 €
Nach einer Prüfung 2022 stellte die Aufsicht fest, dass die Bank 17.259 Verdachtsmeldungen und 1.466 Bargeldmeldungen verspätet und eine Verdachtsmeldung gar nicht abgegeben, bei 43 Verdachtsmeldungen das Einreichungsdatum nicht festgehalten, laufende Sorgfaltsprüfungen bei zwei Kunden unterlassen und rund 75.700 Monitoring-Alarme nicht fristgerecht bearbeitet hatte. Sanktion: sechs Verwarnungen und Geldbußen von insgesamt 13 Mio. ZAR (4 Mio. verspätete Verdachtsmeldungen, 1 Mio. fehlende Meldung, 8 Mio. Verstöße gegen Directive 5). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Wer Verdachtsfälle erkennt, aber nicht fristgerecht meldet, verstößt ebenso gegen die Meldepflicht wie jemand, der gar nicht meldet; Meldeprozesse brauchen Kapazität und Fristenkontrolle.
Fristgerechte Verdachts- und Bargeldmeldungen
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21C, 23(c), 28, 29; FIC Directive 5 of 2019; Regulation 24(3)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Kooperation und Abhilfemaßnahmen der Bank.
- Veröffentlicht
- 24.01.2025
Originalbetrag 13.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.01.2025.
- SARB: Prudential Authority imposes administrative sanctions on The Standard Bank of South Africa Limited (24.01.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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22.01.2025 BDO Italia S.p.A.CONSOB: 120.000 EUR gegen BDO Italia wegen Geldwäschepflichten als Abschlussprüfer 120.000 €
Die CONSOB verhängte gegen die Prüfungsgesellschaft BDO Italia S.p.A. eine Geldbuße von 120.000 EUR nach Art. 62 Abs. 5 D.Lgs. 231/2007. Bei den Prüfungsmandaten für einen Kryptowerte-Dienstleister und dessen Muttergesellschaft hatte BDO zwischen dem 17.06.2021 und dem 02.01.2023 das Geldwäscherisiko der Mandanten unzureichend bewertet, keine verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen angewandt und die laufende Überwachung vernachlässigt. Die Corte d'Appello Mailand wies den Einspruch der Gesellschaft am 29.04.2026 zurück.
Abschlussprüfer sind selbst geldwäscherechtlich Verpflichtete und müssen risikoreiche Mandanten mit verstärkter Sorgfalt und laufender Überwachung begleiten.
Geldwäschepflichten von Abschlussprüfern bei risikoreichen Mandanten
- Behörde / Gericht
- CONSOB (Commissione Nazionale per le Società e la Borsa)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 15 Abs. 2, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1 lit. d, 24 Abs. 1 und 62 Abs. 5 D.Lgs. 231/2007; Art. 6, 20, 28 und 31 CONSOB-Verordnung Nr. 20570/2018
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Verschulden
- fahrlässig
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Die CONSOB vermerkte die (pflichtgemäße) Mitwirkung bei der Prüfung vor Ort und die inzwischen eingeleiteten Anpassungen der internen Verfahren.
- Veröffentlicht
- 30.01.2025
- CONSOB – Delibera n. 23400 del 22 gennaio 2025 Entscheidung einer Behörde
- CONSOB – Provvedimenti sanzionatori (Liste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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15.01.2025 Sachsen: Bußgeld gegen Immobilienmakler wegen verletzter GwG-Sorgfaltspflichten 800 €
Gegen einen anonymisiert bekannt gemachten Immobilienmakler setzte die Landesdirektion Sachsen ein Bußgeld von 800 Euro wegen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten nach dem GwG fest. Die Bekanntmachungsliste zeigt zahlreiche weitere Bußgelder und Verwarnungen gegen Makler im Bereich von 50 bis 5.000 Euro.
Makler müssen beide Vertragsparteien rechtzeitig identifizieren – auch kleine Büros stehen unter aktiver Geldwäscheaufsicht.
Identifizierung von Vertragsparteien bei Immobilienvermittlung
- Behörde / Gericht
- Landesdirektion Sachsen (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Bekanntmachungen gemäß § 57 GwG – Landesdirektion Sachsen (lfd. Nr. 29) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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09.01.2025 Greentube Alderney LimitedGreentube Alderney: 977.887 £ wegen Geldwäsche- und Kundeninteraktionsmängeln 1,17 Mio. €
Die Betreiberin von admiralcasino.co.uk zahlt im Rahmen einer Vereinbarung 977.887 GBP anstelle einer Geldbuße und leistet einen Beitrag zu den Verfahrenskosten. Die Vereinbarung umfasst zusätzlich eine Abschöpfung (divestment) von 22.113 GBP; dieser Betrag ist nicht im ausgewiesenen Betrag enthalten. Zwischen September 2022 und Juni 2023 setzte sie ihre Geldwäsche-Kontrollen nicht wirksam um – ein als Adressnachweis eingereichter Kontoauszug mit auffälligen Umsätzen wurde erst vier Monate später geprüft –, und zwischen Dezember 2022 und Juni 2023 genügte die Kundeninteraktion nicht den Anforderungen. Bereits 2021 hatte die Kommission eine Regulierungsvereinbarung mit dem Unternehmen geschlossen.
Unterlagen aus der Kontoeröffnung sind sofort auf Geldwäscherisiken auszuwerten, nicht erst beim nächsten Schwellenwert.
Sofortige Auswertung von Kundenunterlagen auf Geldwäscherisiken
- Behörde / Gericht
- Gambling Commission
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- s. 116 Gambling Act 2005; LC 12.1.1 Abs. 3 und SRCP 3.4.3 Abs. 1 und 8 der Licence Conditions and Codes of Practice (LCCP)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Zügiger Maßnahmenplan mit Fortschrittsberichten, volle Kooperation mit fristgerechten Auskünften und frühe Anerkennung der Mängel.
- Veröffentlicht
- 09.01.2025
Originalbetrag 977.887 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.01.2025.
- Gambling Commission, Register of regulatory actions: Greentube Alderney Limited (Settlement 09.01.2025) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- Gambling Commission: Greentube Alderney Limited Public Statement Entscheidung einer Behörde
- Gambling Commission: Greentube Alderney Limited to pay £1m for regulatory failures (09.01.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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09.01.2025 ein kleiner britischer BrokerFCA: Kleiner Broker wegen Cum-Ex-Geldwäscherisiken gebüßt 344.791 €
Der Broker hatte von Januar bis September 2015 keine wirksamen Systeme gegen Finanzkriminalität und war damit dem Risiko ausgesetzt, betrügerischen Handel und Geldwäsche im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften zu unterstützen. Nach einem Verfahren vor dem Upper Tribunal setzte die FCA die Geldbuße auf 288.962,53 Pfund statt der ursprünglich beabsichtigten 744.745 Pfund fest.
Auch kleine Broker müssen ungewöhnlich lukrative, zirkuläre Handelsmuster hinterfragen, bevor sie sie ausführen.
Warnsignale bei ungewöhnlichen Handelsstrukturen erkennen
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- FCA Principles 2 und 3 (PRIN 2, PRIN 3)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- Unter 50
- Mildernde Umstände
- Reduzierung durch das Upper Tribunal
- Veröffentlicht
- 10.01.2025
Originalbetrag 288.962,53 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.01.2025.
- FCA, Final Notices (Übersicht) (Entscheidung 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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26.12.2024 株式会社イオン銀行 (AEON Bank, Ltd.)AEON Bank: Anordnung wegen 14.639 ungeprüfter Geldwäsche-Alarme Anordnung
Die Bank hatte von Juni bis November 2023 und von Juli bis September 2024 mindestens 14.639 von ihrem Transaktionsmonitoring erkannte Vorgänge nicht darauf geprüft, ob Verdachtsmeldungen nötig waren, und brauchte für Meldungen im Monatsdurchschnitt bis zu 152 Tage (Februar 2024). Außerdem hatte sie die Maßnahmen der aufsichtlichen AML-Leitlinie bis zur Frist Ende März 2024 nicht umgesetzt und Befunde der vorigen Prüfung nicht behoben. Die Geschäftsverbesserungsanordnung nach Art. 26 Abs. 1 Banking Act verlangt unter anderem die Nachholung der Prüfungen und Meldungen und eine grundlegend stärkere Governance durch Verwaltungsrat und Management.
Ein Transaktionsmonitoring nützt nur mit genug Personal, um jeden Alarm zeitnah zu bewerten; Rückstände müssen beim Verwaltungsrat ankommen.
Zeitnahe Bearbeitung von Monitoring-Alarmen und Verdachtsmeldungen
- Behörde / Gericht
- Financial Services Agency (FSA, 金融庁)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Banking Act (銀行法) Art. 26 Abs. 1; Act on Prevention of Transfer of Criminal Proceeds (犯罪収益移転防止法); Guidelines for AML/CFT der FSA
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Haftung von Führungskräften
- Nach der Begründung haben Verwaltungsrat und Management trotz mehrfacher Hinweise aus Rückständen, Prüfungsbefunden und Innenrevision weder selbst den Stand ermittelt noch Anweisungen gegeben; die Anordnung verlangt die Klärung der Verantwortung.
- Veröffentlicht
- 26.12.2024
- 金融庁 – イオン銀行に対する行政処分について(令和6年12月26日) Pressemitteilung einer Behörde
- FSA – Administrative Action against AEON Bank, Ltd. (English version of 26 December 2024 release, published 29 January 2025) Pressemitteilung einer Behörde
- FSA – 行政処分事例集 (Sammlung der Verwaltungsmaßnahmen, Stand 30.06.2026, Excel) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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20.12.2024 Argosy Securities Inc.FINTRAC: Geldbuße von 66.000 CAD gegen Argosy Securities Inc. wegen 3 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 44.159 €
Argosy Securities Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein Wertpapierhändler bzw. Vermögensverwalter mit Sitz in Richmond Hill (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 20. Dezember 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 66.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 3 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Argosy Securities Inc.“, veröffentlicht am 13.02.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-02-13-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(f), 156(2), 156(3); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 13.02.2025
Originalbetrag 66.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.12.2024.
- Administrative monetary penalty on Argosy Securities Inc. (13.02.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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19.12.2024 MSBG International Holdings Ltd.FINTRAC: Geldbuße von 24.750 CAD gegen MSBG International Holdings Ltd. wegen eines Verstoßes gegen Geldwäschepflichten 16.577 €
MSBG International Holdings Ltd. ist nach Angaben von FINTRAC ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in Vancouver (British Columbia). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 19. Dezember 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 24.750 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2023, beging das Unternehmen einen Verstoß gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Der Verstoß betraf nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on MSBG International Holdings Ltd.“, veröffentlicht am 25.02.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-02-25-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTF Regulations 71(1)(b); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 25.02.2025
Originalbetrag 24.750 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.12.2024.
- Administrative monetary penalty on MSBG International Holdings Ltd. (25.02.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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16.12.2024 Jyske Bank A/SJyske Bank: knapp 24 Mio. DKK wegen Geldwäsche-Mängeln in der Abteilung Keyplan Mortgage 3,21 Mio. €
Jyske Bank hat einen Bußgeldbescheid (bødeforelæg) der Sonderstaatsanwaltschaft NSK über 23.961.500 DKK angenommen. Anlass war eine Anzeige der Finanzaufsicht vom November 2022 nach einer Geldwäsche-Inspektion in der Abteilung Keyplan Mortgage: Die Bank hatte Kundenkenntnisverfahren und verstärkte Sorgfaltspflichten bei als hochriskant eingestuften Kunden nicht ausreichend durchgeführt und verdächtige Transaktionen nicht untersucht.
Hochrisikokunden in Spezialabteilungen brauchen dieselbe verstärkte Prüfung und Transaktionsüberwachung wie im Kerngeschäft.
Verstärkte Sorgfaltspflichten und Transaktionsprüfung bei Hochrisikokunden
- Behörde / Gericht
- National enhed for Særlig Kriminalitet (NSK) auf Anzeige des Finanstilsynet
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Hvidvaskloven § 11 stk. 1 nr. 4 og 5, § 17 stk. 1, § 25 stk. 1
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 16.12.2024
Originalbetrag 23.961.500 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.12.2024.
- Finanstilsynet: Bøde vedtaget for overtrædelse af hvidvaskloven (16.12.2024) Pressemitteilung einer Behörde
- Finanstilsynet: Politianmeldelse af Jyske Bank A/S for overtrædelse af hvidvaskloven (28.11.2022, Update 16.12.2024) Pressemitteilung einer Behörde
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13.12.2024 Aarna Capital LimitedADGM: mutmaßlich 504.000 USD gegen Broker Aarna Capital wegen Mängeln bei KYC und Überwachung 479.179 €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Broker für professionelle Kunden mutmaßlich eine Geldbuße von 504.000 USD wegen unzureichender Kontrollen zur Geldwäscheprävention zwischen Juni 2017 und Januar 2023. Bei der Prüfung von 42 Kundenbeziehungen stellte die Behörde fest, dass zwölf Kunden wegen relevanter Risikofaktoren als hochriskant hätten eingestuft werden müssen, sodass verstärkte Sorgfaltsprüfungen und jährliche Überprüfungen unterblieben; zudem waren Dokumentation, risikogerechte Aktualisierung der Kundendaten, Transaktionsüberwachung und Verfahren zur Erkennung verdächtiger Vorgänge unzureichend. Konkrete Geldwäschefälle stellte die Behörde nicht fest; ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 630.000 USD betragen.
Eine zu milde Risikoeinstufung hebelt alle nachgelagerten Kontrollen aus, von der verstärkten Prüfung bis zur regelmäßigen Überprüfung.
Risikoeinstufung von Kunden und laufende Transaktionsüberwachung
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (d), 4.5.1(b), 4.5.3, 7.1.1, 8.1.2(1), 8.6.1(a), 14.2.1
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Keine Vorverstöße gegen die AML-Regeln (wohl aber eine frühere Maßnahme wegen CRS-Meldepflichten), Kooperation und Abhilfe einschließlich externer Gap-Analyse (10 % Minderung); 20 % Nachlass für frühe Einigung.
Originalbetrag 504.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.12.2024.
- FSRA Final Notice an Aarna Capital Limited vom 13. Dezember 2024 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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10.12.2024 Klarna Bank ABKlarna: 500 Mio. SEK wegen Lücken in Geldwäsche-Risikobewertung und Routinen 43,4 Mio. €
Finansinspektionen erteilte Klarna eine Anmerkung und eine Sanktionsgebühr von 500.000.000 SEK für Verstöße gegen das Geldwäschegesetz im Zeitraum 1. April 2021 bis 31. März 2022. Der allgemeinen Risikobewertung fehlten unter anderem Bewertungen, wie Produkte und Dienste für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können; für das Produkt Rechnungskauf (faktura) fehlten Routinen, die alle Anlässe für Sorgfaltsmaßnahmen erfassen, und es gab keine Routine für das Modellrisikomanagement. Die Obergrenze bemaß sich am Konzernumsatz 2023 von 24,64 Mrd. SEK; die Bank selbst setzte 19,65 Mrd. SEK um.
Schnell wachsende Zahlungsanbieter müssen jedes Produkt in der Geldwäsche-Risikobewertung abbilden und Routinen für alle Auslöser von Sorgfaltspflichten vorhalten.
Geldwäsche-Risikobewertung für Zahlungsprodukte und Routinen für Kundensorgfaltspflichten
- Behörde / Gericht
- Finansinspektionen (FI)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- 2 kap. 1 och 8 §§ samt 6 kap. 1 § andra stycket lagen (2017:630) om åtgärder mot penningtvätt och finansiering av terrorism; 15 kap. 1 och 7 §§ lagen (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Zusammenarbeit, Nachbesserungen und die Verfahrensdauer von gut zweieinhalb Jahren wertete FI nicht als mildernd.
- Veröffentlicht
- 11.12.2024
Originalbetrag 500.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.12.2024.
- FI: Klarna får en anmärkning och sanktionsavgift (11.12.2024) Pressemitteilung einer Behörde
- FI-Beschluss FI dnr 22-11505 vom 10.12.2024 – Klarna Bank AB Entscheidung einer Behörde
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06.12.2024 China CITIC Bank International LimitedHKMA: 4 Mio. HKD Geldbuße für China CITIC Bank International wegen fehlerhafter Regeln 485.944 €
Die HKMA verhängte gegen China CITIC Bank International eine Geldbuße von 4 Mio. HKD, weil in ihrem ab November 2015 eingesetzten Transaktionsüberwachungssystem 13 von 33 Erkennungsregeln und zwei Kernmodellregeln bis Juli 2018 nicht wie vorgesehen umgesetzt waren und deshalb weniger Alarme entstanden. Bei 12 von 30 Stichprobenkunden prüfte die Bank ungewöhnliche Transaktionen nicht auf Hintergrund und Zweck. Als Ursachen nannte die HKMA fehlendes Vier-Augen-Prinzip bei der Eingabe der Systemwerte und unzureichende Abnahmetests.
Die Parameter eines Überwachungssystems gehören unter Vier-Augen-Kontrolle und müssen vor dem Echtbetrieb gegen die fachlichen Vorgaben getestet werden.
Vier-Augen-Prinzip und Tests bei der Konfiguration von Überwachungssystemen
- Behörde / Gericht
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Section 21(2)(c) Anti-Money Laundering and Counter-Terrorist Financing Ordinance (Cap. 615); Sections 5(1)(c) und 19(3) Schedule 2 AMLO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abhilfemaßnahmen, keine Vorbelastung nach der AMLO und Kooperation mit der HKMA.
- Veröffentlicht
- 06.12.2024
Originalbetrag 4.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.12.2024.
- Monetary Authority takes disciplinary action against China CITIC Bank International Limited for contraventions of the AMLO Pressemitteilung einer Behörde
- Statement of Disciplinary Action – China CITIC Bank International Limited Entscheidung einer Behörde
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02.12.2024 2147353 Ontario Inc.FINTRAC: Geldbuße von 33.000 CAD gegen 2147353 Ontario Inc. wegen eines Verstoßes gegen Geldwäschepflichten 22.376 €
2147353 Ontario Inc. ist nach Angaben von FINTRAC ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in Mississauga (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 2. Dezember 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 33.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC beging das Unternehmen einen Verstoß gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Der Verstoß betraf nach Darstellung der Behörde die Vorlage von Unterlagen auf Anforderung der Behörde. Nach Angaben von FINTRAC ist das Verfahren abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „FINTRAC imposes an administrative monetary penalty on Cash Shop #27“, veröffentlicht am 06.02.2025, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2025-02-06-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 63.1(2); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 06.02.2025
Originalbetrag 33.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.12.2024.
- FINTRAC imposes an administrative monetary penalty on Cash Shop #27 (06.02.2025) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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25.11.2024 KT Bank AGBaFin: 30 Bußgelder von insgesamt 600.000 Euro gegen KT Bank wegen GwG- und KWG-Verstößen 600.000 €
Die BaFin verhängte gegen die KT Bank AG 30 Bußgelder zu je 20.000 Euro, insgesamt 600.000 Euro. Die Bank hatte unter anderem ihre internen Sicherungsmaßnahmen nicht wirksam überwacht, Legitimationsnachweise nicht aufbewahrt, Geschäftsbeziehungen nicht kontinuierlich überwacht, Namen wirtschaftlich Berechtigter nicht erhoben, Verdachtsmeldungen unterlassen und Kredite gewährt, ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Offenlegungspflichten vollständig zu prüfen. Der Bescheid vom 25. November 2024 ist seit dem 20. Dezember 2024 rechtskräftig.
Viele Lücken im Kundenprozess – von der Identifizierung bis zur Verdachtsmeldung – werden einzeln geahndet und summieren sich.
Wirtschaftlich Berechtigte identifizieren und Geschäftsbeziehungen laufend überwachen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 Nr. 3, 7, 20, 21, 30, 33 und 69 GwG; § 56 Abs. 2 Nr. 5 KWG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 23.01.2025
- BaFin: KT Bank AG: BaFin setzt Bußgelder fest (23.01.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- BaFin: Bekanntmachung zur KT Bank AG (§ 57 GwG) Amtliches Register oder Bekanntmachung
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21.11.2024 Tana Africa Capital Managers (Pty) LtdFSCA: 2,9 Mio. ZAR gegen Tana Africa Capital Managers, vom Appeal Board bestätigt 152.404 €
Bei einer Prüfung zeigte sich, dass das Risikomanagement- und Compliance-Programm des Vermögensverwalters mangelhaft war und nicht wirksam umgesetzt wurde und dass Kundendaten nicht gegen die Finanzsanktionslisten des UN-Sicherheitsrats abgeglichen wurden. Die FSCA verhängte 2,9 Mio. ZAR, davon 1 Mio. ZAR für drei Jahre bedingt ausgesetzt; das FIC Act Appeal Board wies die gegen die Höhe gerichtete Beschwerde am 6. November 2024 ab und hielt fest, dass die Berufung auf einen externen Compliance-Berater nicht entlastet. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Wer Compliance an einen externen Dienstleister auslagert, bleibt für die Einhaltung der Geldwäschepflichten selbst verantwortlich, auch bei nur einem einzigen Kunden.
Sanktionslisten-Screening und Verantwortung trotz externer Compliance-Beratung
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 42(1), 42(2) i. V. m. s. 21(1); s. 28A i. V. m. ss. 26A–26C
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- 1 Mio. ZAR für drei Jahre bedingt ausgesetzt.
- Veröffentlicht
- 21.11.2024
Originalbetrag 2.900.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.11.2024.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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20.11.2024 Harvey Nichols and Company LtdHarvey Nichols: 175.701 £ Geldbuße wegen Geldwäsche-Mängeln als Händler hochwertiger Güter 210.723 €
HMRC verhängte gegen das Unternehmen, das als Händler hochwertiger Güter (high value dealer) der Geldwäscheaufsicht unterliegt, eine Geldbuße von 175.701 GBP nach den Money Laundering Regulations 2017. Beanstandet wurden Mängel bei der Risikobewertung, bei Richtlinien, Kontrollen und Verfahren, bei der Mitarbeiterschulung, der Sorgfaltsprüfung und der Aufbewahrung von Unterlagen; ein Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt.
Wer als Händler hochwertiger Güter registriert ist, braucht Risikobewertung, Schulung und Kundenprüfung wie ein Finanzinstitut.
Geldwäschepflichten für Händler hochwertiger Güter
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- HM Revenue & Customs (HMRC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Reg. 18, 19, 24, 28, 35 und 40 Money Laundering, Terrorist Financing and Transfer of Funds (Information on the Payer) Regulations 2017
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 20.11.2024
Originalbetrag 175.701 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.11.2024.
- HMRC: Businesses that have not complied with the regulations (2023 to 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- HMRC: Businesses not complying with money laundering regulations (Übersicht mit Änderungshistorie) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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20.11.2024 Immobilienmakler aus Laval, Québec (anonymisiert)FINTRAC: Geldbuße von 107.250 CAD gegen Immobilienmakler aus Laval wegen 4 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 72.628 €
Bei dem betroffenen Unternehmen handelt es sich nach Angaben von FINTRAC um einen Immobilienmakler mit Sitz in Laval (Québec); der Name wird hier nicht genannt. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 20. November 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 107.250 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 4 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, das Compliance-Schulungsprogramm und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Im Einzelnen fand FINTRAC fünf Lücken in den Richtlinien, unter anderem zu wirtschaftlich Berechtigten, zur Beteiligung Dritter und zu politisch exponierten Personen; die Risikobewertung bestand aus einem allgemeinen Formular ohne Risikostufen und Gegenmaßnahmen. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1); PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(e), 156(1)(f), 156(2), 156(3); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 01.05.2025
Originalbetrag 107.250 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.11.2024.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Direktlink
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13.11.2024 Integritas Consulting LtdMalta: 66.504 Euro gegen Corporate-Services-Firma Integritas wegen fehlender Überwachung 66.504 €
Der Corporate-Services-Anbieter hinterfragte nicht, warum eine sieben Jahre ruhende Kundengesellschaft plötzlich über 4 Mio. Euro empfing und fast gleich hohe Beträge an ihren Gesellschafter weiterleitete, und hielt Kundeninformationen nicht aktuell. Die FIAU verhängte 66.504 Euro; eine Nachbesserung war nicht mehr möglich, da die Firma ihre Lizenz zurückgegeben hatte und aufgelöst wird.
Plötzliche Millionenflüsse bei ruhenden Gesellschaften sind ein Auslöser für aktualisierte Sorgfaltspflichten und gegebenenfalls eine Verdachtsmeldung.
Auffällige Transaktionen bei ruhenden Gesellschaften erkennen
- Behörde / Gericht
- Financial Intelligence Analysis Unit (FIAU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Reg. 7(2)(a), 7(2)(b), 11(9), 15(3) PMLFTR
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 13.11.2024
- Administrative Measure Publication Notice – Integritas Consulting Ltd Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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12.11.2024 Metro Bank PlcFCA: 16,7 Mio. Pfund gegen Metro Bank wegen Lücken in der Transaktionsüberwachung 20,1 Mio. €
Die FCA verhängte gegen Metro Bank Plc eine Geldbuße von 16.675.200 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA wurden zwischen Juni 2016 und Dezember 2020 wegen eines Datenfehlers über 60 Millionen Transaktionen im Wert von mehr als 51 Mrd. Pfund nicht vom automatisierten Geldwäsche-Überwachungssystem der Bank erfasst. Die Bank prüfte lange nicht, ob die Daten vollständig ins System gelangten. Die Buße enthält einen Nachlass von 30 % für die frühe Einigung.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- FCA Principle 3; section 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 16.675.200 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.11.2024.
- FCA Final Notice: Metro Bank Plc (12 November 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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08.11.2024 Fubon Bank (Hong Kong) LimitedHKMA: 4 Mio. HKD Geldbuße für Fubon Bank (Hong Kong) wegen Überwachungslücken 477.640 €
Die HKMA verhängte gegen Fubon Bank (Hong Kong) eine Geldbuße von 4 Mio. HKD, weil die Bank zwischen April 2019 und Juli 2022 keine wirksamen Verfahren für Änderungen an ihrer Transaktionsüberwachung hatte: Die Datenübertragung aus dem Kernbankensystem war mangelhaft kontrolliert, die Abnahmetests waren unwirksam, und es fehlten Verfahren, um einem starken Rückgang der Alarme ab Juni 2019 nachzugehen und den Überwachungsumfang regelmäßig zu überprüfen. Die Transaktionen von rund 64.000 Kunden wurden nicht angemessen geprüft, und bei rund 1.500 von ihnen unterblieb nach der Reaktivierung ruhender Geschäftsbeziehungen die anlassbezogene Überprüfung.
Ein plötzlicher Rückgang von Überwachungsalarmen ist selbst ein Warnsignal und muss nach jeder Systemänderung untersucht werden.
Änderungsmanagement und Plausibilitätskontrolle in der Transaktionsüberwachung
- Behörde / Gericht
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Section 21(2)(c) Anti-Money Laundering and Counter-Terrorist Financing Ordinance (Cap. 615); Sections 19(3) und 5(1) Schedule 2 AMLO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Selbstanzeige, Kooperation, Behebung der Mängel und keine disziplinarische Vorbelastung.
- Veröffentlicht
- 08.11.2024
Originalbetrag 4.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.11.2024.
- Monetary Authority takes disciplinary action against Fubon Bank (Hong Kong) Limited for contravention of the AMLO Pressemitteilung einer Behörde
- Statement of Disciplinary Action – Fubon Bank (Hong Kong) Limited Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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05.11.2024 Exchange Bank of CanadaFINTRAC: Geldbuße gegen Exchange Bank of Canada nach Berufung auf 1.027.975 CAD herabgesetzt 679.518 €
Exchange Bank of Canada ist nach Angaben von FINTRAC eine Bank mit Sitz in Toronto (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 5. November 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 2.457.750 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 3 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen, die laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen und die Meldung großer Bargeldeingänge ab 10.000 CAD. Im Einzelnen stellte FINTRAC fünf fehlende Verdachtsmeldungen in 26 geprüften Fallakten, acht Fälle ohne vorgeschriebene laufende Überwachung und drei falsch eingeordnete, daher nicht gemeldete Bargeldtransaktionen fest; das Compliance-Programm sei dem Geschäftsmodell und der internationalen Reichweite der Bank nicht angemessen gewesen. Die Bank legte Berufung ein; nach Angaben von FINTRAC bestätigte das kanadische Bundesgericht (Federal Court) am 18. Dezember 2025 die Verstöße, setzte die Geldbuße jedoch auf 1.027.975 CAD herab. Das Verfahren ist abgeschlossen. Quelle: FINTRAC (Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada), „Administrative monetary penalty on Exchange Bank of Canada“, veröffentlicht am 11.12.2024, https://fintrac-canafe.canada.ca/pen/amps/pen-2024-12-11-eng; Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 9(1); PCMLTF Regulations 7(1)(a), 123.1, 156(1)(c), Schedule 1; PCMLTF Suspicious Transaction Reporting Regulations s. 9(1); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 11.12.2024
Originalbetrag 1.027.975 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.11.2024.
- Administrative monetary penalty on Exchange Bank of Canada (11.12.2024) Entscheidung einer Behörde
- FINTRAC – Public notice of administrative monetary penalties Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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05.11.2024 Edmond de Rothschild Assurances et Conseils (Europe) S.A.Edmond de Rothschild Assurances et Conseils (Europe): 61.000 EUR wegen Geldwäsche-Mängeln 61.000 €
Das CAA verhängte gegen die Versicherungsmaklergesellschaft eine Geldbuße von 61.000 EUR. Eine Prüfung 2021 ergab unter anderem einen unzureichenden Auslagerungsvertrag mit der Muttergesellschaft, eine unvollständige Gesamtrisikobewertung, Lücken bei wirtschaftlich Berechtigten, Mittelherkunft und PEP, ein nicht nachvollziehbar konfiguriertes Screening-Tool und fehlende Jahresberichte des Compliance Officers. Zudem konnte die Gesellschaft keinen Zugang zu den Unterlagen ihrer internen Geldwäsche-Schulungen gewähren.
Schulungen zählen nur, wenn ihre Inhalte dokumentiert und der Aufsicht vorlegbar sind; ausgelagerte Sorgfaltspflichten brauchen einen genauen Vertrag.
Nachweisbare Geldwäsche-Schulungen und Auslagerung von Sorgfaltspflichten
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Commissariat aux Assurances (CAA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 2-1(2), 8-4 und 8-5 Loi modifiée du 12 novembre 2004 (LBC/FT); Règlement grand-ducal du 1er février 2010; Règlement CAA 20/03
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Enge Kooperation mit dem CAA während und nach der Prüfung, fristgerechte Antworten.
- Veröffentlicht
- 15.01.2025
- CAA, Sanction administrative – Edmond de Rothschild Assurances et Conseils (Europe) S.A. (15 janvier 2025) Entscheidung einer Behörde
- CAA, Sanctions et autres mesures administratives Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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04.11.2024 Money Services Business aus Toronto, Ontario (anonymisiert)FINTRAC: Geldbuße von 249.480,50 CAD gegen Money Services Business aus Toronto wegen 6 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 164.619 €
Bei dem betroffenen Unternehmen handelt es sich nach Angaben von FINTRAC um ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in Toronto (Ontario); der Name wird hier nicht genannt. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 4. November 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 249.480,50 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2023, beging das Unternehmen 6 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, die Befolgung einer ministeriellen Weisung, Aufzeichnungspflichten und die Registrierungspflichten für Money Services Businesses. Im Einzelnen meldete das Unternehmen entgegen der Ministerialweisung zu Iran 44 Transaktionen mit Ursprung in Iran nicht, dokumentierte bei diesen Wechselgeschäften weder Wechselkurs noch Kursquelle und machte bei der Registrierung Angaben, die nicht seiner tatsächlichen Tätigkeit entsprachen. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9.6(1), 11.43; PCMLTF Regulations 36(i), 156(1)(b), 156(1)(c); PCMLTF Registration Regulations s. 4(a), 4(b), 5; Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 13.05.2025
Originalbetrag 249.480,5 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.11.2024.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Direktlink
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29.10.2024 Raiffeisenbank Austria d.d.Kroatien: 142.483 EUR gegen Raiffeisenbank Austria wegen Geldwäsche-Pflichtverstößen 142.483 €
Auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Hrvatska narodna banka (HNB) erließ der Financijski inspektorat einen Bußgeldbescheid gegen Raiffeisenbank Austria d.d.: Die Bank hatte bei mehreren Kunden Risikofaktoren in der Sorgfaltsprüfung nicht berücksichtigt, Geschäftsbeziehungen nicht laufend überwacht, wirtschaftlich Berechtigte nicht ordnungsgemäß festgestellt, ungewöhnliche Bar- und Überweisungsmuster nicht analysiert und nicht an die Geldwäschemeldestelle gemeldet. Die Bank erhielt Geldbußen von zusammen 142.482,94 EUR.
Transaktionsmuster, die nicht zum angegebenen Einkommen passen, müssen analysiert, dokumentiert und gemeldet werden.
Auffällige Bargeldmuster erkennen und melden
- Behörde / Gericht
- Ministarstvo financija, Financijski inspektorat (Veröffentlichung durch die Hrvatska narodna banka)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 150 Abs. 1 Nr. 8, 11, 23, 26, 43, 44 Zakon o sprječavanju pranja novca i financiranja terorizma (i. V. m. Art. 14, 15, 30, 37, 53)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Das Verfahren wurde durch eine Vereinbarung der Parteien (Art. 109.e Prekršajni zakon) abgeschlossen.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Sažetak odluke: Financijski inspektorat, Rješenje o prekršaju KLASA 440-08/24-04/228 (Raiffeisenbank Austria d.d.), 29.10.2024 Entscheidung einer Behörde
- HNB – Odluke o povredi propisa (Raiffeisenbank Austria d.d., 142.482,94 eura, pravomoćna 29.10.2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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22.10.2024 Sahara Dunes Casino, LP (Lake Elsinore Hotel and Casino)FinCEN: 900.000 US-Dollar gegen Kartenclub Lake Elsinore wegen fehlender Meldungen 831.716 €
FinCEN verhängte 900.000 US-Dollar gegen den kalifornischen Kartenclub, der vorsätzliche Verstöße über mehr als viereinhalb Jahre einräumte: kein wirksames AML-Programm, fehlende Bargeld- (CTR) und Verdachtsmeldungen (SAR) sowie Aufzeichnungsmängel. Die Verstöße gingen auf Entscheidungen des Managements zurück.
Auch kleine Casinos und Kartenclubs müssen Bargeldmeldungen und Verdachtsmeldungen lückenlos abgeben – Managemententscheidungen dagegen gelten als vorsätzlich.
Bargeld- und Verdachtsmeldungen im Glücksspielbetrieb
- Behörde / Gericht
- Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Bank Secrecy Act (BSA) und Durchführungsbestimmungen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Verschulden
- vorsätzlich
- Haftung von Führungskräften
- Verstöße beruhten laut FinCEN auf Entscheidungen des Managements
- Veröffentlicht
- 23.10.2024
Originalbetrag 900.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.10.2024.
- FinCEN Assesses $900,000 Civil Money Penalty Against Lake Elsinore Hotel and Casino for Violations of the Bank Secrecy Act Pressemitteilung einer Behörde
- FinCEN Consent Order – Sahara Dunes Casino, LP d/b/a Lake Elsinore Hotel and Casino (Number 2024-03) Entscheidung einer Behörde
- FinCEN Enforcement Actions Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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15.10.2024 Fio banka, a.s.ČNB: 9,5 Mio. CZK gegen Fio banka wegen unzureichender Geldwäsche- und Sanktionskontrollen 376.357 €
Mit einem Strafbefehl (příkaz) verhängte die ČNB gegen die Fio banka eine Geldbuße von 9.500.000 CZK. Die Bank hatte 2021 keine angemessenen internen Verfahren unter anderem für den Abgleich mit Sanktionslisten, die Risikoprofile ihrer Kunden, die Kontrolle von Kredit- und Finanzinstituten als Kunden, das Transaktionsmonitoring (etwa Whitelist, Einzahlungsautomaten, politisch exponierte Personen) und die Kreditvergabe und prüfte bei einem einzelnen Firmenkunden von 2020 bis 2022 Eigentümerstruktur, Risikoeinstufung und Transaktionen nicht ausreichend. Zudem schulte sie von 2019 bis Mai 2022 bestimmte Beschäftigte nicht innerhalb der Zwölfmonatsfrist zur Geldwäscheprävention und nahm Aufsichtsratsmitglieder sowie die Leitung der internen Revision über eine interne Liste ganz von dieser Schulung aus.
Sanktionsscreening und Transaktionsmonitoring müssen systemseitig alle Beteiligten erfassen, auch Pfandgeber, Eigentümer und Gegenbanken, sonst bleiben Lücken trotz vorhandener Richtlinien.
Sanktionslisten-Screening, Transaktionsmonitoring und Geldwäscheschulung im Bankbetrieb
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Česká národní banka (ČNB)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 lit. c, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, § 48 Abs. 1 und 6 Zákon č. 253/2008 Sb. (AML-Gesetz)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 9.500.000 CZK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.10.2024.
- ČNB, rechtskräftige Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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10.10.2024 eine kanadische GroßbankFederal Reserve: 123,5 Mio. US-Dollar gegen kanadische Großbank wegen AML-Aufsichtsversagen 113 Mio. €
Die Federal Reserve verhängte 123,5 Mio. US-Dollar gegen eine kanadische Großbank als Konzernmutter, weil sie Risikomanagement und Aufsicht über ihr US-Retailgeschäft vernachlässigte, sodass eine US-Tochter zur Wäsche von Hunderten Millionen Dollar genutzt wurde. Die Bank muss das AML-Programm in die USA verlagern und eine unabhängige Überprüfung von Board und Management beauftragen; die Sanktionen aller beteiligten Behörden (DOJ, FinCEN, OCC) summieren sich auf rund 3,09 Mrd. US-Dollar.
Konzernmütter haften für eine wirksame AML-Aufsicht über ihr Auslandsgeschäft; Versäumnisse dort können zu Sanktionen in Milliardenhöhe führen.
- Behörde / Gericht
- Board of Governors of the Federal Reserve System
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- US-Anti-Geldwäschegesetze (laut Federal Reserve)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Haftung von Führungskräften
- Unabhängige Überprüfung von Board und Management angeordnet
- Veröffentlicht
- 10.10.2024
Originalbetrag 123.500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.10.2024.
- Federal Reserve, Enforcement Actions (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.10.2026 · Direktlink
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27.09.2024 eine britische DigitalbankFCA: 29 Mio. Pfund gegen Digitalbank wegen Finanzkriminalitäts-Kontrollen 34,7 Mio. €
Die FCA verhängte gegen eine britische Digitalbank eine Geldbuße von 28.959.426 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA hielten die Kontrollen der schnell wachsenden Bank gegen Geldwäsche und Sanktionsverstöße mit dem Wachstum nicht Schritt. Obwohl sich die Bank 2021 gegenüber der FCA verpflichtet hatte, keine Konten für Hochrisikokunden mehr zu eröffnen, eröffnete sie 54.359 Konten für 49.183 solcher Kunden. Außerdem reichte das Screening von Kunden und Zahlungen gegen Sanktionslisten zwischen Dezember 2019 und November 2023 nicht aus. Die Buße enthält einen Nachlass von 30 %.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- FCA Principle 3; Verstoß gegen freiwillige Auflage (VREQ) nach FSMA 2000; section 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 28.959.426 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.09.2024.
- FCA, Final Notices (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.09.2026 · Direktlink
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27.09.2024 ein südafrikanischer LebensversichererLebensversicherer: 15,9 Mio. ZAR wegen Verstößen gegen Geldwäschepflichten 832.060 €
Eine Prüfung 2020 ergab, dass der Lebensversicherer bei geprüften Kundenbeziehungen keine ausreichende Kundensorgfalt übte (u. a. Adressverifizierung, wirtschaftlich Berechtigte), Bargeldtransaktionen über dem Schwellenwert und Verdachtsfälle verspätet meldete und sein Risikomanagement- und Compliance-Programm unzureichend entwickelt und umgesetzt hatte. Verhängt wurden vier Verwarnungen und Geldbußen von insgesamt 15,9 Mio. ZAR, von denen 5,9 Mio. ZAR ab 23. Juli 2024 für 36 Monate unter Bedingungen ausgesetzt sind.
Auch Lebensversicherer müssen Kunden vor dem Onboarding risikobasiert einstufen und die Meldefristen gegenüber der Financial Intelligence Unit einhalten.
Kundensorgfalt und Meldefristen im Versicherungsvertrieb
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Sections 21, 21A–21H, 28 (i. V. m. Regulations 22B, 22C, 24(4)), 29 (i. V. m. Regulation 24(3)) und 42 Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation während des gesamten Verfahrens und Abhilfemaßnahmen; 5,9 Mio. ZAR für 36 Monate ausgesetzt.
- Veröffentlicht
- 27.09.2024
Originalbetrag 15.900.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.09.2024.
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.09.2026 · Direktlink
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18.09.2024 eine dänische GroßbankPNF: Dänische Großbank zahlt 6,33 Mio. Euro wegen Geldwäsche von Steuerbetrug 6,33 Mio. €
Die Bank verpflichtete sich in einer CJIP mit dem Parquet national financier zu einer Geldauflage von 6.028.799 EUR und zu 300.000 EUR Schadensersatz an den französischen Staat, zusammen 6.328.799 EUR. Der Vorwurf betraf Geldwäsche im Zusammenhang mit bandenmäßiger Steuerhinterziehung; in diesem Komplex war eine natürliche Person bereits im Januar 2024 vom Tribunal correctionnel de Paris wegen Geldwäsche verurteilt worden. Validiert am 18.09.2024.
Banken haften auch strafrechtlich, wenn über ihre Konten Erlöse aus organisiertem Steuerbetrug fließen; Kundenprüfung und Transaktionsüberwachung müssen das erfassen.
Geldwäscherisiken aus Steuerbetrugsstrukturen von Kunden
- Behörde / Gericht
- Parquet national financier (PNF); Validierung durch den Präsidenten des Tribunal judiciaire de Paris
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- Art. 41-1-2 Code de procédure pénale (blanchiment de fraude fiscale en bande organisée)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 18.09.2024
- Communiqué de presse du Procureur de la République financier, 18 septembre 2024 (CJIP Danske Bank A/S) Pressemitteilung einer Behörde
- Ministère de la Justice: Liste der Conventions judiciaires d'intérêt public Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.09.2026 · Direktlink
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17.09.2024 eine Schweizer PrivatbankFINMA: Privatbank verletzte Geldwäschereipflichten schwer, 12,7 Mio. CHF eingezogen 13,5 Mio. €
Die FINMA stellte fest, dass die Bank bei Geschäftsbeziehungen mit komplexen Strukturen, die möglicherweise einem wegen Steuerhinterziehung beschuldigten, inzwischen verstorbenen Geschäftsmann zuzurechnen waren und zeitweise bis zu 1,7 Mrd. USD umfassten, wirtschaftliche Berechtigung und Transaktionshintergründe trotz Warnmeldungen ungenügend prüfte und dokumentierte. Sie zog 12,7 Mio. CHF unrechtmässig erzielten Gewinn ein, untersagte bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands die Aufnahme neuer Kundschaft mit erhöhten Geldwäschereirisiken, ordnete die Überprüfung aller Kundenbeziehungen und risikoreicher Transaktionen 2018 bis 2022 an und setzte einen Prüfbeauftragten ein. Die im Juni 2023 erlassene Verfügung ist seit August 2023 rechtskräftig.
Seit qualifizierte Steuervergehen als Vortat gelten, müssen Banken Warnsignale zu Steuerrisiken genauso abklären wie andere Geldwäschereirisiken.
Qualifizierte Steuervergehen als Geldwäscherei-Vortat; Abklärungspflichten
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Finanzmarktaufsichtsrecht: Geldwäschereiprävention, angemessene Organisation und Risikomanagement (Einziehung zugunsten der Staatskasse)
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die Bank kooperierte im Verfahren und ergriff während des Verfahrens eigene organisatorische, operative und personelle Massnahmen.
- Haftung von Führungskräften
- Die FINMA eröffnete drei Enforcementverfahren gegen natürliche Personen.
- Veröffentlicht
- 17.09.2024
Originalbetrag 12.700.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.09.2024.
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.09.2026 · Direktlink
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30.08.2024 ein Hongkonger E-Wallet-AnbieterE-Wallet-Anbieter (Hongkong): 875.000 HKD wegen Lücken bei der Kundensorgfalt 101.209 €
Der E-Wallet-Anbieter, Lizenznehmer für Stored Value Facilities, muss eine Geldbuße von 875.000 HKD zahlen. Von August 2016 bis Oktober 2021 fehlten angemessene Kontrollsysteme, um bei Auslöseereignissen die Kundensorgfalt erneut zu prüfen und in Situationen mit hohem Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden. Das Unternehmen hatte die Mängel selbst gemeldet.
Wallet-Anbieter müssen Auslöseereignisse verlässlich in eine erneute Kundenprüfung überführen und Hochrisikofälle gesondert behandeln.
Kundensorgfalt bei E-Wallets: Auslöseereignisse und Hochrisikofälle
- Behörde / Gericht
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- ss. 8Q, 33Q(2)(a) PSSVFO (Cap. 584); Schedule 3 Part 2 s. 6(2)(b) PSSVFO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Selbstmeldung, Abhilfemaßnahmen, keine frühere Disziplinarmaßnahme, Kooperation.
- Veröffentlicht
- 30.08.2024
Originalbetrag 875.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.08.2024.
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.08.2026 · Direktlink
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27.08.2024 eine europäische GroßbankNYDFS: 35 Mio. USD gegen eine europäische Großbank wegen AML-Mängeln in Auslandsfilialen 31,4 Mio. €
Das NYDFS verhängte gegen eine europäische Großbank und ihre New Yorker Niederlassung eine Geldstrafe von mutmaßlich 35 Mio. USD. Die Bank hatte in mehreren Auslandsfilialen kein wirksames AML-Programm unterhalten, Korrespondenzbank- und RMA-Beziehungen nicht ausreichend geprüft und keine angemessene Transaktionsüberwachung betrieben; zudem half sie Kunden bei der Einrichtung Hunderter Offshore-Konten.
AML-Schwächen einzelner Auslandseinheiten fallen auf den ganzen Konzern zurück und müssen konzernweit gesteuert werden.
Konzernweite Geldwäscheprävention und Due Diligence bei Korrespondenzbanken
- Behörde / Gericht
- New York State Department of Financial Services (NYDFS)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- 3 N.Y.C.R.R. § 116.2; 3 N.Y.C.R.R. § 504.3 (so zitiert); New York Banking Law §§ 39, 44
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Das NYDFS gewichtete die umfassende Kooperation der Bank während der Untersuchung und ihre Sanierungsbemühungen, einschließlich erheblicher Investitionen in Compliance-Ressourcen, erheblich.
- Veröffentlicht
- 27.08.2024
Originalbetrag 35.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.08.2024.
- New York State Department of Financial Services, Enforcement Actions (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.08.2026 · Direktlink
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14.08.2024 ein Geldtransfer- und Wechseldienstleister aus British ColumbiaFINTRAC: Geldbuße von 229.350 CAD gegen Geldtransfer- und Wechseldienstleister aus British Columbia wegen 5 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 151.737 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in Surrey (British Columbia). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 14. August 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 229.350 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2022, beging das Unternehmen 5 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung eingehender Auslandsüberweisungen ab 10.000 CAD, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms und die Befolgung einer ministeriellen Weisung. Im Einzelnen stellte FINTRAC 21 nicht gemeldete eingehende Auslandsüberweisungen fest; zudem meldete das Unternehmen entgegen der Ministerialweisung zu Iran 21 Transaktionen mit Ursprung in Iran nicht. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 9(1), 9.6(1), 11.43; PCMLTF Regulations 28(1)(a), 71(1)(b), 71(1)(c), 71(1)(e); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 28.11.2024
Originalbetrag 229.350 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 14.08.2024.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 14.08.2026 · Direktlink
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12.08.2024 eine deutsche DigitalbankBaFin: 1,25 Mio. Euro gegen eine Digitalbank wegen verspäteter Verdachtsmeldungen 1,25 Mio. €
Die BaFin setzte gegen eine deutsche Digitalbank ein Bußgeld von 1.250.000 Euro fest. Nach Angaben der BaFin gab das Institut zwischen März 2021 und Juni 2023 Geldwäscheverdachtsmeldungen an die FIU systematisch verspätet ab. Der Bescheid ist laut BaFin rechtskräftig.
Verdachtsmeldungen dulden keinen Aufschub; wer sie über Jahre systematisch zu spät abgibt, muss mit einem Millionenbußgeld rechnen.
Verdachtsmeldungen fristgerecht an die FIU abgeben
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 Nr. 69, Abs. 3 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 01.10.2024
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.08.2026 · Direktlink
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02.08.2024 ein Unternehmensdienstleister in Abu DhabiADGM: 32.000 USD gegen einen Unternehmensdienstleister wegen Mängeln bei Hochrisikokunden 29.534 €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Unternehmensdienstleister (Company Service Provider) eine Geldbuße von 32.000 USD, weil er von etwa Oktober 2018 bis Dezember 2022 bei als hochriskant eingestuften Kunden die Herkunft des Vermögens nicht ausreichend verifizierte und Geschäftsbeziehungen mit ihnen ohne Zustimmung der Geschäftsleitung (Senior Management) aufnahm. Einschlägige Richtlinien bestanden, wurden aber nicht vollständig umgesetzt; ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 40.000 USD betragen.
Richtlinien allein genügen nicht: Bei Hochrisikokunden muss die Freigabe der Geschäftsleitung vor Beginn der Beziehung dokumentiert vorliegen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten: Vermögensherkunft und Freigabe durch die Geschäftsleitung
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Section 232 FSMR 2015; AML Rules 8.4.1(c) und 8.4.1(e)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine Vorverstöße, Richtlinien vorhanden; volle Kooperation und Abhilfe, darunter verpflichtende regelmäßige AML-Schulungen für alle Beschäftigten; 20 % Nachlass für frühe Einigung; die Mängel betrafen nur diese Gesellschaft der Unternehmensgruppe.
Originalbetrag 32.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.08.2024.
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.08.2026 · Direktlink
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23.07.2024 ein britisches E-Geld-InstitutFCA: 3,5 Mio. Pfund gegen Tochter einer Kryptobörse wegen Aufnahme von Hochrisikokunden 4,17 Mio. €
Die FCA verhängte gegen ein britisches E-Geld-Institut, eine Tochter einer US-Kryptobörse, eine Geldbuße von 3.503.546 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA hatte sich die Firma gegenüber der Behörde freiwillig verpflichtet, keine Hochrisikokunden aufzunehmen, verstieß aber zwischen Oktober 2020 und Oktober 2023 wiederholt dagegen und bediente 13.416 solcher Kunden. Ursache waren nach Auffassung der FCA mangelhaft konzipierte, getestete und überwachte Kontrollen. Die Buße enthält einen Nachlass von 30 % für die frühe Einigung.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Regulation 51(1)(a) Electronic Money Regulations 2011; FCA Principle 2
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 3.503.546 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.07.2024.
- FCA, Final Notices (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.07.2026 · Direktlink
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18.07.2024 ein Unternehmensdienstleister im DIFCDFSA: Firmendienstleister täuschte Aufsicht mit rückdatierten Unterlagen – 210.000 USD 192.132 €
Der als DNFBP registrierte Unternehmensdienstleister legte der DFSA für eine Geldwäsche-Risikoprüfung nachträglich erstellte und rückdatierte Dokumente vor und verweigerte bei einem Besuch im März 2022 die Einsicht in Unterlagen. Die DFSA verhängte 210.000 USD und entzog die DNFBP-Registrierung.
Nachträglich erstellte oder rückdatierte Unterlagen gegenüber der Aufsicht wiegen schwerer als die Lücke, die sie verdecken sollen.
Ehrlichkeit und Mitwirkung gegenüber der Aufsicht
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Vergleich (30 % Rabatt); ohne Vergleich 300.000 USD.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 18.07.2024
Originalbetrag 210.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.07.2024.
- Dubai Financial Services Authority (DFSA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.07.2026 · Direktlink
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17.07.2024 ein Immobilienmakler aus QuébecFINTRAC: Geldbuße von 36.360 CAD gegen Immobilienmakler aus Québec wegen 4 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 24.323 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Immobilienmakler mit Sitz in Québec. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 17. Juli 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 36.360 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung, beging das Unternehmen 4 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, das Compliance-Schulungsprogramm und die Identifizierung von Kunden. Nach Angaben von FINTRAC zahlt das Unternehmen die Geldbuße vollständig; das Verfahren ist abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 6; PCMLTF Regulations 64.2, 65(4), 71(1)(b), 71(1)(d); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 06.05.2025
Originalbetrag 36.360 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.07.2024.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.07.2026 · Direktlink
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05.07.2024 eine Hongkonger GeschäftsbankGeschäftsbank (Hongkong): 10 Mio. HKD wegen Verstößen gegen Sorgfaltspflichten 1,18 Mio. €
Die Geschäftsbank muss eine Geldbuße von 10.000.000 HKD zahlen, weil sie in verschiedenen Zeiträumen zwischen April 2012 und April 2019 gegen Sorgfaltspflichten der AMLO verstieß. Unter anderem prüfte sie bis Juli 2017 die Identität von 609 Personen nicht, die 477 Firmenkunden als Freigabeberechtigte im Firmen-Onlinebanking registriert hatten, schloss anlassbezogene Überprüfungen bei 23 Kunden nicht ab, erkannte bei Alarmen der Transaktionsüberwachung für 15 Kunden keine auffälligen Geschäfte und klärte bei Hochrisikokunden die Herkunft von Vermögen und Mitteln nicht; hinzu kamen Aufzeichnungs- und Verfahrensmängel.
Auch Personen, die für Firmenkunden Zahlungen freigeben, gehören in die Identitätsprüfung.
Kundensorgfalt im Firmenkundengeschäft und Bearbeitung von Monitoring-Alarmen
- Behörde / Gericht
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- s. 21(2)(c) AMLO (Cap. 615); Schedule 2 ss. 5(1)(a), 5(1)(c), 15(a), 19(3), 20(3) AMLO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abhilfemaßnahmen und Verbesserung der AML-Kontrollen, keine frühere Disziplinarmaßnahme nach der AMLO, Kooperation.
- Veröffentlicht
- 05.07.2024
Originalbetrag 10.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.07.2024.
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 05.07.2026 · Direktlink
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05.07.2024 ein südafrikanischer VersichererPA: 13 Mio. ZAR gegen einen Versicherer wegen Mängeln im Geldwäsche-Programm 658.658 €
Nach einer FIC-Act-Prüfung 2020 wurde der Versicherer wegen unzureichender Kundensorgfalt (auch bei inländischen einflussreichen Personen), fehlender Aufzeichnungen zu Kundenakten und eines unzureichend entwickelten Risikomanagement- und Compliance-Programms sanktioniert. Verhängt wurden drei Verwarnungen und Geldbußen von 13 Mio. ZAR (10 Mio. Kundensorgfalt, 3 Mio. RMCP), davon 6 Mio. ZAR für 36 Monate bedingt ausgesetzt.
Auch Versicherer müssen Geldwäscherisiken nach einer dokumentierten Methode bewerten und Kundenakten vollständig führen.
Risikobasierte Kundenprüfung und Aktenführung bei Versicherern
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21(1), 21A–21H, 22, 23, 42
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation und Behebung der Mängel; 6 Mio. ZAR bedingt ausgesetzt.
- Veröffentlicht
- 05.07.2024
Originalbetrag 13.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.07.2024.
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 05.07.2026 · Direktlink
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27.06.2024 ein Immobilienmakler aus OntarioFINTRAC: Geldbuße von 57.750 CAD gegen Immobilienmakler wegen 3 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 39.428 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Immobilienmakler mit Sitz in North York (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 27. Juni 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 57.750 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2022, beging das Unternehmen 3 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTF Regulations 71(1)(b), 71(1)(c), 71(1)(e); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 24.09.2024
Originalbetrag 57.750 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.06.2024.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.06.2026 · Direktlink
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19.06.2024 ein italienischer Versicherungsverein auf GegenseitigkeitIVASS: 207.500 EUR gegen Versicherer wegen Mängeln bei der Kundensorgfalt 207.500 €
IVASS verhängte gegen den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit eine Geldbuße von 207.500 EUR nach Art. 62 Abs. 1 D.Lgs. 231/2007. Der Versicherer hatte die wirtschaftlich Berechtigten bei Dauerverträgen nicht ausreichend ermittelt und bei Vertragsübertragungen zu wenige Informationen über Zweck, das Verhältnis der Prämien zur wirtschaftlichen Lage des Kunden und die Herkunft der Mittel eingeholt.
Auch Versicherer müssen wirtschaftlich Berechtigte und Mittelherkunft prüfen, besonders wenn Verträge auf Dritte übertragen werden.
Wirtschaftlich Berechtigte und Mittelherkunft bei Versicherungsverträgen
- Behörde / Gericht
- IVASS (Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 62 Abs. 1 D.Lgs. 231/2007; Art. 11, 14, 35 und 37 IVASS-Verordnung 44/2019
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 31.07.2024
- IVASS, Bollettino di Vigilanza (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.06.2026 · Direktlink
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18.06.2024 ein schwedisches WerttransportunternehmenWerttransportunternehmen: 40 Mio. SEK wegen Geldwäsche-Mängeln bei Bargeldeinzahlungen 3,55 Mio. €
Finansinspektionen erteilte dem Werttransport- und Zahlungsinstitut eine Anmerkung und eine Sanktionsgebühr von 40.000.000 SEK für Verstöße im Geldzählgeschäft (uppräkningsverksamhet). Die allgemeine Risikobewertung berücksichtigte geografische Risiken und bargeldintensive Kunden nicht ausreichend, Kunden wurden nicht individuell risikobewertet, und bei grundlegenden wie verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gab es Mängel – in einigen Fällen wurden gar keine Angaben zu Zweck und Art der Geschäftsbeziehung eingeholt; Bargeldeinzahlungen ausländischer Banken von 11,7 Mrd. SEK wurden ohne ausreichende Prüfung der Mittelherkunft abgewickelt.
Bargeldintensive Dienstleistungen verlangen eine Risikobewertung je Kunde und eine belastbare Prüfung der Mittelherkunft, gerade bei Einzahlungen aus dem Ausland.
Kundensorgfalt und Herkunftsprüfung bei bargeldintensiven Kunden
- Behörde / Gericht
- Finansinspektionen (FI)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Lag (2017:630) om åtgärder mot penningtvätt och finansiering av terrorism, u. a. 2 kap. 1–3 §§, 3 kap. 12 och 16 §§; 8 kap. 8 och 14 §§ lagen (2010:751) om betaltjänster
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Veröffentlicht
- 19.06.2024
Originalbetrag 40.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.06.2024.
- Finansinspektionen, Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.06.2026 · Direktlink
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18.06.2024 eine Schweizer PrivatbankFINMA: Schweizer Privatbank verletzte Geldwäschereiregeln bei zwei PEP Anordnung
Die FINMA stellte fest, dass die Bank bei zwei politisch exponierten Personen Herkunft und Zweck von Vermögenswerten – Transaktionen von über 300 Mio. US-Dollar aus einer libanesischen staatlichen Institution zwischen 2002 und 2015 – ungenügend abklärte und erst im September 2020 an die Meldestelle meldete. Sie ordnete eine Überprüfung aller PEP-Beziehungen, ein Verbot neuer PEP-Beziehungen bis zu deren Abschluss und einen Prüfbeauftragten an; der Entscheid war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig (Datum der Mitteilung als Entscheidungsdatum).
Bei PEP-Beziehungen müssen Herkunft und Zweck großer Zahlungen belegt werden; eine Meldung Jahre später ist keine Meldung.
Umgang mit politisch exponierten Personen (PEP)
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Schweizer Geldwäschereirecht (laut FINMA)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 18.06.2024
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.06.2026 · Direktlink
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07.06.2024 ein australischer KasinobetreiberAustralischer Kasinobetreiber: 67 Mio. AUD wegen Verstößen gegen das Geldwäscherecht 41 Mio. €
Auf Antrag des Australian Transaction Reports and Analysis Centre (AUSTRAC, australische Geldwäscheaufsicht und Financial Intelligence Unit) verhängte der Federal Court of Australia am 7. Juni 2024 eine Geldbuße von 67 Mio. AUD gegen den Kasinobetreiber wegen Verstößen gegen den Anti-Money Laundering and Counter-Terrorism Financing Act 2006; zusätzlich trägt der Kasinobetreiber Kosten der AUSTRAC von 3 Mio. AUD. AUSTRAC hatte das Verfahren im Dezember 2022 nach eigener Aufsichtsarbeit im Kasinosektor eingeleitet und dabei schwerwiegende, systemische Mängel bei der Erfüllung der Geldwäschepflichten festgestellt.
Die Aufsicht nimmt ganze Sektoren proaktiv in den Blick; wer dort tätig ist, sollte die Wirksamkeit seines Geldwäsche-Programms selbst prüfen, bevor es die Behörde tut.
Geldwäscheprävention im Kasino- und Glücksspielbetrieb
- Behörde / Gericht
- Federal Court of Australia (auf Antrag des Australian Transaction Reports and Analysis Centre, AUSTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- Anti-Money Laundering and Counter-Terrorism Financing Act 2006 (Cth)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
Originalbetrag 67.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.06.2024.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.06.2026 · Direktlink
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07.06.2024 eine südafrikanische Zweigniederlassung einer ausländischen BankPA: 30,5 Mio. ZAR gegen Niederlassung einer ausländischen Bank wegen Mängeln bei Kundensorgfalt 1,49 Mio. €
Nach einer FIC-Act-Prüfung 2021 (Stichproben 2016–2020) sanktionierte die Aufsicht die südafrikanische Niederlassung wegen fehlender (verstärkter) Kundensorgfalt, verspäteter Verdachtsmeldungen, nicht fristgerecht bearbeiteter Monitoring-Alarme und eines unzureichenden Risikomanagement- und Compliance-Programms. Verhängt wurden vier Verwarnungen, ein Verweis und Geldbußen von insgesamt 30,5 Mio. ZAR (20 Mio. Kundensorgfalt, 0,5 Mio. Alarmbearbeitung, 10 Mio. RMCP), davon 15,25 Mio. ZAR für 36 Monate bedingt ausgesetzt. Laut Aufsicht beruhen die Sanktionen nicht auf einer Beteiligung der Niederlassung an Geldwäsche- oder Terrorfinanzierungstransaktionen.
Auch Auslandsniederlassungen brauchen ein eigenes, vom Leitungsorgan genehmigtes Geldwäsche-Programm, das Kundensorgfalt und Alarmbearbeitung tatsächlich steuert.
Kundensorgfalt und fristgerechte Bearbeitung von Monitoring-Alarmen
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21(1), 21A, 29 i. V. m. Regulation 24(3), s. 42; FIC Directive 5 of 2019
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit der Aufsicht und Abhilfemaßnahmen; die Hälfte der Geldbuße wurde bedingt ausgesetzt.
- Haftung von Führungskräften
- Das Programm war nicht vom Board of Directors genehmigt und nicht auf die Niederlassung zugeschnitten.
- Veröffentlicht
- 07.06.2024
Originalbetrag 30.500.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.06.2024.
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.06.2026 · Direktlink
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05.06.2024 ein deutscher AutohändlerAutohändler: 12.866 Euro Bußgeld wegen GwG-Sorgfaltspflichtverstoß 12.866 €
Gegen den Kfz-Händler wurde ein seit 05.06.2024 rechtskräftiger Bußgeldbescheid über 12.866 Euro wegen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes erlassen und namentlich bekannt gemacht.
Autohäuser müssen Käufer bei Barzahlungen ab 10.000 Euro identifizieren und dokumentieren – Verkaufspersonal muss die Schwelle kennen.
Kundenidentifizierung beim Fahrzeugverkauf gegen Bargeld
- Behörde / Gericht
- Bezirksregierung Arnsberg (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Automobil
- Bezirksregierung Arnsberg, Bekanntmachungen nach § 57 GwG (Liste) (Entscheidung 2024) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 05.06.2026 · Direktlink
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31.05.2024 ein Geldtransfer- und Wechseldienstleister aus British ColumbiaFINTRAC: Geldbuße von 33.000 CAD gegen Geldtransferdienstleister wegen eines Verstoßes gegen Geldwäschepflichten 22.291 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in Richmond (British Columbia). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 31. Mai 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 33.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC beging das Unternehmen einen Verstoß gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Der Verstoß betraf nach Darstellung der Behörde die Registrierungspflichten für Money Services Businesses. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 11.19; PCMLTF Registration Regulations s. 4(e), 5, 6.1; Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 19.09.2024
Originalbetrag 33.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 31.05.2024.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 31.05.2026 · Direktlink
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08.05.2024 eine luxemburgische BankLuxemburgische Bank: 3 Mio. EUR wegen Geldwäsche-Mängeln bei verbundener Kundengruppe 3 Mio. €
Die CSSF verhängte gegen das Kreditinstitut eine Geldbuße von 3.000.000 EUR. Eine Prüfung von Mai bis November 2021 zu einer Gruppe verbundener Hochrisikokunden ergab mangelhafte verstärkte Sorgfalt zur Herkunft von Mitteln und Vermögen, unzureichende Transaktionsüberwachung sowie unterlassene Meldungen an die Cellule de Renseignement Financier, auch als Geschäftsbeziehungen trotz Verdachtsmomenten beendet wurden. Außerdem hatten einzelne Beschäftigte einem Kunden ungefragt eine von der Meldestelle angeordnete Sperre mitgeteilt.
Wer eine verdächtige Kundenbeziehung beendet, muss vorher die Meldestelle informieren und darf angeordnete Sperren gegenüber dem Kunden nicht offenlegen.
Verdachtsmeldung vor Beendigung der Kundenbeziehung und Verbot der Informationsweitergabe
- Behörde / Gericht
- Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Art. 2-1(1), 8-4(1)-(3) und 8-5 Loi modifiée du 12 novembre 2004 (LBC/FT), verletzt u. a. Art. 2-2, 3, 3-2 und 5; Règlement grand-ducal du 1er février 2010; Règlement CSSF 12-02
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation mit der CSSF, allgemeiner Aktionsplan und Abhilfemaßnahmen während und nach der Prüfung.
- Veröffentlicht
- 08.07.2024
- CSSF, Administrative sanction of 8 May 2024 (BGL BNP Paribas S.A.) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.05.2026 · Direktlink
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07.05.2024 eine ausländische KryptobörseFINTRAC: Geldbuße von 6.002.000 CAD gegen ausländische Kryptobörse wegen 2 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 4,07 Mio. €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein als ausländischer Money Services Business eingestuftes Unternehmen mit Tätigkeit in Kanada. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 7. Mai 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 6.002.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC beging das Unternehmen 2 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Registrierungspflichten für Money Services Businesses und die Meldung großer Kryptowerte-Transaktionen ab 10.000 CAD. Nach FINTRAC hatte das Unternehmen trotz mehrerer Gelegenheiten und Fristen die Registrierung nicht abgeschlossen; nicht gemeldete Kryptowerte-Eingänge ab 10.000 CAD identifizierte die Behörde mithilfe von Blockchain-Analysen. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 11.1; PCMLTF Regulations 30(1)(f); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 09.05.2024
Originalbetrag 6.002.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.05.2024.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.05.2026 · Direktlink
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02.05.2024 eine isländische GeschäftsbankIsland: Geschäftsbank zahlt 585 Mio. ISK wegen Mängeln in der Geldwäscheabwehr 3,9 Mio. €
Die Finanzaufsicht der Seðlabanki Íslands schloss ein Verfahren gegen eine isländische Geschäftsbank mit einem Vergleich ab, in dem die Bank Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Nr. 140/2018 einräumte, 585.000.000 ISK zahlt und sich zu Abhilfemaßnahmen verpflichtet. Eine Vor-Ort-Prüfung 2022 hatte Mängel bei der Risikobewertung, der Risikoeinstufung von Geschäftsbeziehungen, anonymen Transaktionen, der Prüfung ausländischer Finanzinstitute, verstärkten Sorgfaltspflichten, Geschäften mit einem Hochrisikoland und der laufenden Überwachung einschließlich der Nachverfolgbarkeit von Bargeldgeschäften ergeben; einige Verstöße wiederholten Beanstandungen aus einer Prüfung von 2020.
Beanstandungen aus einer Aufsichtsprüfung müssen nachhaltig behoben werden, denn wiederholte Mängel wirken bei der Bemessung der Sanktion erhöhend.
Geldwäscheprävention: Risikobewertung, verstärkte Sorgfaltspflichten und Bargeldgeschäfte
- Behörde / Gericht
- Seðlabanki Íslands – Fjármálaeftirlit (Finanzaufsicht)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 2, 4 Bst. a und 5, 13 Abs. 1 Bst. c, 3 und 4, 15, 21 Abs. 1 Bst. a und 2 sowie 34 Abs. 1 Gesetz Nr. 140/2018 über Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (damalige Fassung) i.V.m. Verordnung Nr. 745/2019; Geldbuße nach Art. 46 Abs. 1, Vergleich nach Art. 47 Gesetz Nr. 140/2018
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Kooperationsbereitschaft: Die Bank nahm die Prüfergebnisse ernst und ging Abhilfen aus eigener Initiative an.
- Veröffentlicht
- 28.06.2024
Originalbetrag 585.000.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.05.2024.
- Seðlabanki Íslands, Nachrichten und Veröffentlichungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.05.2026 · Direktlink
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24.04.2024 eine deutsche NeobankBaFin: 9,2 Mio. Euro gegen Neobank wegen systematisch verspäteter Verdachtsmeldungen 9,2 Mio. €
Die BaFin verhängte gegen die Neobank mit rechtskräftigem Bescheid vom 24. April 2024 eine Geldbuße von 9,2 Mio. Euro, weil sie im Jahr 2022 Geldwäscheverdachtsmeldungen systematisch verspätet abgegeben hatte.
Verdachtsmeldungen müssen unverzüglich an die FIU gehen – wer Meldungen systematisch verspätet abgibt, riskiert Bußgelder in Millionenhöhe.
Unverzügliche Verdachtsmeldungen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 Nr. 69, Abs. 3 GwG (verspätete Verdachtsmeldungen, § 43 Abs. 1 GwG); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 21.05.2024
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.04.2026 · Direktlink
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19.04.2024 eine taiwanische Geschäftsbank (Hongkonger Zweigstelle)HKMA: 9 Mio. HKD Geldbuße für taiwanische Geschäftsbank wegen unbearbeiteter Alarme 1,08 Mio. €
Die HKMA verhängte gegen die Hongkonger Zweigstelle einer taiwanischen Geschäftsbank eine Geldbuße von 9 Mio. HKD. Zwischen April 2012 und Juli 2018 blieben die meisten Alarme des 2011 eingeführten Transaktionsüberwachungssystems unbearbeitet; nach der Entdeckung 2018 prüfte die Bank über 2.200 Kunden nach und erstattete nachträglich 304 Verdachtsmeldungen zu 504 Kunden. Zudem fehlten von März bis Juli 2018 bei einer Reihe grenzüberschreitender Überweisungen die Empfängernamen.
Ein neues Überwachungssystem ersetzt keine Kontrolle – ob seine Alarme tatsächlich bearbeitet werden, muss laufend geprüft werden.
Bearbeitung von Alarmen der Transaktionsüberwachung
- Behörde / Gericht
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Section 21(2)(c) Anti-Money Laundering and Counter-Terrorist Financing Ordinance (Cap. 615); Sections 5(1)(c), 19(3), 12(3) und 12(5) Schedule 2 AMLO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Die Bank erkannte die Mängel selbst und meldete sie, ergriff Abhilfemaßnahmen, hatte keine Vorbelastung nach der AMLO und kooperierte im Verfahren.
- Veröffentlicht
- 19.04.2024
Originalbetrag 9.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.04.2024.
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.04.2026 · Direktlink
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19.04.2024 ein kanadischer Wertpapierhändler und VermögensverwalterFINTRAC: Geldbuße von 49.500 CAD gegen Wertpapierhändler wegen 2 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 33.752 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Wertpapierhändler bzw. Vermögensverwalter. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 19. April 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 49.500 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2022, beging das Unternehmen 2 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren und die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTF Regulations 71(1)(b), 71(1)(c); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 31.07.2024
Originalbetrag 49.500 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.04.2024.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.04.2026 · Direktlink
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09.04.2024 eine kanadische GroßbankFINTRAC: Geldbuße von 9.185.000 CAD gegen kanadische Großbank wegen 5 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 6,23 Mio. €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC eine Bank mit Sitz in Toronto (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 9. April 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 9.185.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2023, beging das Unternehmen 5 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei hohem Risiko und die laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen. Im Einzelnen stellte FINTRAC 20 fehlende Verdachtsmeldungen in 178 geprüften Fallakten fest; zudem beaufsichtigte die Bank ihre Kundenrisikoeinstufung beim Systemwechsel unzureichend, sodass 85 Kunden ohne die vorgeschriebenen verstärkten Maßnahmen blieben und in 96 Fällen keine Neubewertung und Überwachung dokumentiert war. FINTRAC betont, dass die Geldbuße wegen verwaltungsrechtlicher Verstöße und nicht wegen Geldwäsche- oder Terrorfinanzierungsstraftaten verhängt wurde. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 6, 7, 9.6(3); PCMLTF Regulations 123.1, 146(1), 156(1)(c), 156(2), 157; PCMLTF Suspicious Transaction Reporting Regulations s. 9(1); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 02.05.2024
Originalbetrag 9.185.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.04.2024.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 09.04.2026 · Direktlink
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04.04.2024 zwei Online-Lizenznehmer eines britischen WettkonzernsWettkonzern: 582.120 £ – u. a. keine Sanktionslistenprüfung vor Ersteinzahlung 678.556 €
Die beiden Online-Lizenznehmer eines Wettkonzerns zahlen im Rahmen einer Vereinbarung zusammen 582.120 GBP, die gemeinnützigen Zwecken zufließen (die Glücksspielgesellschaft 343.035 GBP, die Sportwettengesellschaft 239.085 GBP). Eine Prüfung im März 2022 ergab unwirksame Auslöser für verstärkte Sorgfalts- und Know-your-Customer-Prüfungen, fehlende Abgleiche neuer Kunden mit Finanzsanktionslisten vor deren erster Einzahlung, ein zu starkes Vertrauen auf jährliche Selbstauskünfte der Kunden und wenig wirksame, nicht auf den Einzelfall zugeschnittene Kundeninteraktionen. Bei den geprüften Kunden fand die Kommission keine Hinweise auf Gelder aus Straftaten oder von sanktionierten Personen; beide Gesellschaften leisten zudem je 15.684,50 GBP als Beitrag zu den Verfahrenskosten.
Neue Kunden sind vor der ersten Einzahlung gegen die Finanzsanktionslisten zu prüfen.
Sanktionslistenprüfung bei Neukunden und unabhängige Verifizierung von KYC-Angaben
- Behörde / Gericht
- Gambling Commission
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- s. 116 Gambling Act 2005; LC 12.1.1 Abs. 2, LC 12.1.2 (nur Hillside (UK Gaming) ENC) und SRCP 3.4.1 Abs. 1b und 1c der Licence Conditions and Codes of Practice (LCCP); Reg. 28(11)(a) und 33 Money Laundering, Terrorist Financing and Transfer of Funds (Information on the Payer) Regulations 2017
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Umfang der ergriffenen Abhilfemaßnahmen und zeitnahe Kooperation mit der Untersuchung.
- Veröffentlicht
- 04.04.2024
Originalbetrag 582.120 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.04.2024.
- Gambling Commission, Register aufsichtlicher Maßnahmen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.04.2026 · Direktlink
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28.03.2024 eine Schweizer PrivatbankPrivatbank wegen Organisationsmängeln bei Geldwäscherei zu 750'000 CHF verurteilt 767.971 €
Im Verfahrenskomplex Lava Jato stellte die Bundesanwaltschaft fest, dass eine Schweizer Privatbank zwischen 2011 und 2014 die wirtschaftlich Berechtigten und die Hintergründe von Transaktionen bei ihrer Geschäftsstelle in Lugano ungenügend abklärte, sodass zwei Mitarbeitende Geldwäscherei im Umfang von über 20 Mio. USD begehen konnten. Mit Strafbefehl vom 28. März 2024 wurde die Bank zu einer Busse von 750'000 CHF verurteilt; den Vorwurf der Bestechung fremder Amtsträger stellte die BA ein. Die Bank verzichtete auf Einsprache, der Strafbefehl wird damit rechtskräftig.
Bei Konten mit auffälligen Strukturen muss die wirtschaftliche Berechtigung unabhängig vom betreuenden Berater geprüft werden.
Abklärung wirtschaftlich Berechtigter und Strohmann-Strukturen
- Behörde / Gericht
- Bundesanwaltschaft (BA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 StGB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die Zusammenarbeit der Bank mit der Bundesanwaltschaft wurde berücksichtigt.
- Veröffentlicht
- 04.04.2024
Originalbetrag 750.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.03.2024.
- Bundesanwaltschaft, Medienmitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.03.2026 · Direktlink
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25.03.2024 eine Schweizer BankFINMA zieht 3,9 Mio. Franken Gewinn bei Schweizer Bank ein 4,01 Mio. €
Die FINMA stellte schwere Verstöße gegen die Geldwäschereiprävention bei PEP-Beziehungen fest: ungenügende Abklärung der Vermögensherkunft, unterlassene Meldungen an die Meldestelle trotz ungeklärter Transaktionszwecke sowie eine schwere Verletzung der Auskunftspflicht, weil ein kritischer interner Revisionsbericht nicht übergeben wurde. Sie zog 3,9 Mio. Franken Gewinn ein, verhängte einen Eigenmittelzuschlag von 19 Mio. Franken und ein zweijähriges Verbot neuer PEP- und Hochrisikobeziehungen (Datum der Mitteilung als Entscheidungsdatum).
Wer der Aufsicht kritische Revisionsberichte vorenthält, verschärft einen Geldwäschereifall erheblich.
PEP-Abklärungen und Offenheit gegenüber der Aufsicht
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Schweizer Geldwäschereirecht; Gewinneinziehung und Auskunftspflicht nach Finanzmarktaufsichtsrecht (laut FINMA)
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 25.03.2024
Originalbetrag 3.900.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.03.2024.
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.03.2026 · Direktlink
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13.03.2024 ein Immobilienmakler aus OntarioFINTRAC: Geldbuße von 107.827,50 CAD gegen Immobilienmakler aus Ontario wegen 6 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 73.074 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Immobilienmakler mit Sitz in Toronto (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 13. März 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 107.827,50 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2022, beging das Unternehmen 6 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, das Compliance-Schulungsprogramm, die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms, Aufzeichnungspflichten und die Identifizierung von Kunden. Im Einzelnen bemängelte FINTRAC unter anderem eine Risikobewertung auf Grundlage einer allgemeinen Checkliste, unvollständige Aufzeichnungen und 14 Fälle, in denen Ausweisangaben zu Personen fehlten, die Gelder für Immobiliengeschäfte bereitstellten. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- PCMLTF Regulations 39(1), 64.2, 71(1)(b), 71(1)(c), 71(1)(d), 71(1)(e); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 29.10.2024
Originalbetrag 107.827,5 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.03.2024.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.03.2026 · Direktlink
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11.03.2024 eine deutsche GroßbankBaFin: 1,45 Mio. Euro gegen Großbank wegen Aufsichtsmängeln in der Geldwäscheprävention 1,45 Mio. €
Die BaFin verhängte gegen eine deutsche Großbank, auch als Gesamtrechtsnachfolgerin einer auf sie verschmolzenen Direktbank, zwei Bußgelder von 375.000 Euro und 1.075.000 Euro, zusammen 1.450.000 Euro. Wegen unzureichender Überwachung hatten Beschäftigte Kundendaten nicht fristgerecht oder nicht ausreichend aktualisiert, die internen Sicherungsmaßnahmen waren unzureichend, und in drei Fällen wurden verstärkte Sorgfaltspflichten nicht ausreichend angewandt. Der Bescheid vom 11. März 2024 ist seit dem 28. März 2024 rechtskräftig.
Arbeitsanweisungen zur Aktualisierung von Kundendaten genügen nur, wenn die Leitung ihre Einhaltung wirksam überwacht.
Kundendaten regelmäßig aktualisieren und verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Nr. 20, Nr. 32, Nr. 34 und Nr. 35 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Haftung von Führungskräften
- Geahndet wurde die Verletzung der Aufsichtspflicht im Unternehmen (§ 130 OWiG): Die unzureichende Überwachung ermöglichte die Pflichtverstöße der Beschäftigten.
- Veröffentlicht
- 22.04.2024
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.03.2026 · Direktlink
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28.02.2024 ein südafrikanischer FondsverwalterSüdafrikanischer Fondsverwalter: 16 Mio. ZAR wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention 769.760 €
Eine Prüfung im Oktober/November 2022 ergab, dass das Risikomanagement- und Compliance-Programm (RMCP) des Fondsverwalters, einer Tochter einer Bankengruppe, lückenhaft war, Kunden und wirtschaftlich Berechtigte teils nicht identifiziert und verifiziert und Kunden nicht gegen die UN-Listen gezielter Finanzsanktionen abgeglichen wurden. Verhängt wurden 16 Mio. ZAR, davon 6 Mio. ZAR für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt; 10 Mio. ZAR waren bis 28. Februar 2024 zu zahlen, verbunden mit einer Anweisung zur Behebung der übrigen Mängel.
Ein Geldwäsche-Programm muss nicht nur existieren, sondern Kundenidentifizierung, wirtschaftlich Berechtigte und das Screening gegen Sanktionslisten konkret abdecken.
Kundensorgfalt, wirtschaftlich Berechtigte und Sanktionslisten-Screening
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Sections 42(1), 42(2), 21(1), 21B und 28A i. V. m. 26A–26C Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001 (FIC Act)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Bereits ergriffene Abhilfemaßnahmen; 6 Mio. ZAR für drei Jahre ausgesetzt, sofern die Anweisung vollständig umgesetzt wird und die genannten Pflichten eingehalten werden.
- Veröffentlicht
- 28.02.2024
Originalbetrag 16.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.02.2024.
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.02.2026 · Direktlink
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11.02.2024 ein Geldtransfer- und Wechseldienstleister aus British ColumbiaFINTRAC: Geldbuße von 315.282 CAD gegen Geldtransferdienstleister wegen 6 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 217.646 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in Richmond (British Columbia). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 11. Februar 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 315.282 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2022, beging das Unternehmen 6 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen, die Meldung großer Bargeldeingänge ab 10.000 CAD, die Meldung internationaler Überweisungen ab 10.000 CAD, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren und die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken. Im Einzelnen stellte FINTRAC für die Jahre 2020 und 2021 zwei fehlende Verdachtsmeldungen, drei nicht abgegebene Meldungen über Bargeldeingänge ab 10.000 CAD sowie 25 ausgehende und vier eingehende nicht gemeldete Auslandsüberweisungen fest; die Kundenrisikobewertung wurde in der Praxis nicht angewandt. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 9(1), 9.6(1); PCMLTF Regulations 28(1)(a), 28(1)(b), 28(1)(c), 71(1)(b), 71(1)(c); PCMLTF Suspicious Transaction Reporting Regulations s. 9(1); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 12.09.2024
Originalbetrag 315.282 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.02.2024.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.02.2026 · Direktlink
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06.02.2024 eine deutsche DigitalbankBaFin: 6,5 Mio. Euro gegen Digitalbank wegen systematisch verspäteter Verdachtsmeldungen 6,5 Mio. €
Die BaFin setzte gegen eine deutsche Digitalbank ein Bußgeld von 6.500.000 Euro fest, weil das Institut Geldwäscheverdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) systematisch zu spät abgegeben hatte. Der Bescheid vom 6. Februar 2024 ist rechtskräftig.
Wer Verdachtsmeldungen verschleppt, riskiert Millionenbußgelder – Meldeprozesse brauchen ausreichende Kapazität und eine wirksame Fristenkontrolle.
Verdachtsfälle unverzüglich an die FIU melden
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 Nr. 69, Abs. 3 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 07.03.2024
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 06.02.2026 · Direktlink
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10.01.2024 ein luxemburgischer LebensversichererLuxemburgischer Lebensversicherer: 1,68 Mio. EUR wegen fehlender Geldwäsche-Gesamtrisikoanalyse 1,68 Mio. €
Bei einer Prüfung 2021/2022 stellte der CAA fest, dass der Lebensversicherer keine Gesamtbewertung seiner Geldwäscherisiken erstellt hatte, Vorgaben für Beschäftigte zu Sorgfaltspflichten (wirtschaftlich Berechtigte, Hochrisikoländer, PEP) unzureichend waren und nicht geprüft wurde, ob eingesetzte Vermittler ihre Sorgfaltspflichten erfüllten. Er verhängte 1.682.000 EUR.
Ohne dokumentierte Gesamtrisikoanalyse lässt sich kein risikobasierter Ansatz belegen – auch Vermittler müssen kontrolliert werden.
Sorgfaltspflichten zu wirtschaftlich Berechtigten und PEP
- Behörde / Gericht
- Commissariat aux Assurances (CAA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Loi modifiée du 12 novembre 2004 (LBC/FT), Art. 2-1, 2-2, 8-4, 8-5; Règlement CAA 20/03
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 20.03.2024
- CAA, Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen (Liste) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.01.2026 · Direktlink
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08.01.2024 ein Immobilienmakler aus British ColumbiaFINTRAC: Geldbuße von 83.655 CAD gegen Immobilienmakler wegen 5 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 57.098 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Immobilienmakler mit Sitz in West Vancouver (British Columbia). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 8. Januar 2024 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 83.655 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2021, beging das Unternehmen 5 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms, Aufzeichnungspflichten und die Identifizierung von Kunden. Im Einzelnen bemängelte FINTRAC unter anderem, dass keine Prüfung auf Beteiligung Dritter dokumentiert war, dass drei von 25 geprüften Kundenakten unvollständig waren und dass bei zwei Personen, die Gelder bereitstellten, die Ausweisangaben fehlten. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- PCMLTF Regulations 39(1)(b), 64.2, 71(1)(b), 71(1)(c), 71(1)(e); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 16.07.2024
Originalbetrag 83.655 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.01.2024.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.01.2026 · Direktlink
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18.12.2023 ein Hongkonger E-Geld-AnbieterE-Geld-Anbieter: Rüge und 1,575 Mio. HKD wegen AML- und Governance-Mängeln 185.000 €
Der Lizenznehmer für Stored Value Facilities wurde gerügt und muss eine Geldbuße von 1.575.000 HKD zahlen. Von Februar 2019 bis Mitte Juli 2020 fehlten angemessene Kontrollen zur Transaktionsüberwachung nach der AML-Leitlinie für SVF-Lizenznehmer, und von August 2016 bis August 2020 fehlten eine solide Governance, ein wirksamer Risikomanagementrahmen und ein robustes internes Kontrollsystem. Damit erfüllte das Unternehmen Mindestanforderungen für die Lizenz nicht.
Zahlungs- und E-Geld-Anbieter müssen Transaktionsmonitoring, Governance und interne Kontrollen gleichermaßen als Lizenzvoraussetzung behandeln.
Geldwäscheprävention und Risikosteuerung bei Zahlungs- und E-Geld-Diensten
- Behörde / Gericht
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- ss. 8Q, 33Q(2)(a), 33Q(2)(b)(iii) PSSVFO (Cap. 584); Schedule 3 Part 2 ss. 5(1)(d), 6(2)(b) PSSVFO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abhilfemaßnahmen (teils auf Verlangen der Aufsicht), keine frühere Disziplinarmaßnahme, Kooperation.
- Veröffentlicht
- 18.12.2023
Originalbetrag 1.575.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.12.2023.
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.12.2025 · Direktlink
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08.12.2023 eine südafrikanische BankPA: 10,73 Mio. ZAR gegen eine Bank wegen Schwächen bei Kontrollen und Agenturkunden 526.866 €
Nach einer Prüfung 2020 stellte die Aufsicht Mängel im Risikomanagement- und Compliance-Programm (u. a. Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter, Kunden über Vermittler und geteilte Kunden), bei Kundensorgfalt und Aufbewahrung, bei der Kalibrierung des Transaktionsmonitorings und bei der Governance fest. Verhängt wurden Verweise, Verwarnungen und Geldbußen von insgesamt 10,73 Mio. ZAR (1,5 Mio., 4 Mio., 5 Mio. und 0,23 Mio.), davon 5 Mio. ZAR für 24 Monate bedingt ausgesetzt.
Wer Kunden über Vermittler gewinnt oder Sorgfaltspflichten an Dritte auslagert, bleibt selbst für Überwachung und Monitoring verantwortlich.
Überwachung von Vermittlern und Auslagerung von Sorgfaltspflichten
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21–21H, 22–24, 42(1), 42(2), 42(2A), 42A(2), 42A(3), 45C(3); FIC Directive 5/2019
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation und Abhilfemaßnahmen; 5 Mio. ZAR bedingt ausgesetzt.
- Haftung von Führungskräften
- Beanstandet wurden auch Governance-Pflichten, darunter die Aufsicht über Agenturbeziehungen und die Behebung bekannter Mängel.
- Veröffentlicht
- 08.12.2023
Originalbetrag 10.730.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.12.2023.
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.12.2025 · Direktlink
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06.12.2023 eine lettische BankLettland: Bank zahlt 2,02 Mio. EUR wegen Geldwäsche-Mängeln 2,02 Mio. €
Die Latvijas Banka schloss mit der Bank einen Verwaltungsvertrag, in dem die Bank Verstöße gegen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche sowie Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung anerkannte, eine Geldbuße von 2.016.342 EUR übernahm und sich zu Verbesserungen ihres internen Kontrollsystems verpflichtete. Grundlage waren eine noch vor Gericht angefochtene FKTK-Buße von 2,2 Mio. EUR aus 2018 sowie Prüfungen 2021 und 2023, die Mängel unter anderem bei Risikosteuerung, Innenrevision, Kundenprüfung, Transaktionsüberwachung, Schließfachrisiken und Verdachtsmeldungen ergaben.
Aufsichtsfeststellungen zur Geldwäscheprävention sollten zügig anerkannt und abgearbeitet werden, bevor sie sich über Jahre zu höheren Sanktionen summieren.
Kundenprüfung und Verdachtsmeldungen in Banken
- Behörde / Gericht
- Latvijas Banka (Lettische Zentralbank, Finanzaufsicht)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Noziedzīgi iegūtu līdzekļu legalizācijas un terorisma un proliferācijas finansēšanas novēršanas likums; Verwaltungsvertrag (administratīvais līgums)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die Bank erkannte die Verstöße an, hatte Abhilfemaßnahmen ergriffen und einen Plan zur Verbesserung ihres Kontrollsystems erstellt; das war Voraussetzung für den Vertrag und die Senkung der Buße. Zudem sagte sie zu, beim Gericht die Einstellung ihres Verfahrens gegen den FKTK-Bescheid von 2018 zu beantragen.
- Veröffentlicht
- 06.12.2023
- Latvijas Banka, Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 06.12.2025 · Direktlink
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05.12.2023 eine spanische Bank17,6 Mio. Euro gegen eine spanische Bank wegen fehlender Verdachtsmeldung 17,6 Mio. €
Der spanische Ministerrat verhängte gegen eine spanische Bank, die inzwischen von einem anderen Institut übernommen wurde, eine Geldbuße von 17.601.000 Euro und eine öffentliche Rüge. Die Bank hatte keine Verdachtsmeldung erstattet, obwohl intern Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufgezeigt worden waren, und zudem die Pflicht zur besonderen Prüfung auffälliger Vorgänge verletzt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Interne Verdachtshinweise von Beschäftigten müssen zügig geprüft und an die Meldestelle weitergegeben werden; das Liegenlassen solcher Hinweise wird als sehr schwerer Verstoß geahndet.
Umgang mit internen Geldwäscheverdachtshinweisen
- Behörde / Gericht
- Consejo de Ministros (auf Vorschlag der Comisión de Prevención del Blanqueo de Capitales e Infracciones Monetarias)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Art. 51.1.a) i. V. m. Art. 18 sowie Art. 52.1.g) i. V. m. Art. 17 Ley 10/2010 de prevención del blanqueo de capitales y de la financiación del terrorismo; Art. 56
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 20.12.2025
- BOE, Tagesausgaben (Übersicht) (Entscheidung 2023) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 05.12.2025 · Direktlink
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30.11.2023 eine südafrikanische BankSüdafrikanische Bank: 19,75 Mio. ZAR wegen Mängeln bei Kundensorgfalt und Meldepflichten 960.122 €
Nach einer Prüfung 2020 stellte die Aufsicht bei der Bank Mängel bei der Kundensorgfalt, bei Bargeld-Schwellenwertmeldungen, bei verspäteten und unvollständigen Verdachtsmeldungen, bei der Abarbeitung von Alarmen der automatisierten Transaktionsüberwachung, bei der Mitarbeiterschulung und in der Governance der Geldwäsche-Compliance fest. Mit der Sanktionsverfügung vom 30. November 2023 wurden Verwarnungen, Rügen und Geldbußen von insgesamt 19,75 Mio. ZAR verhängt, davon 9,25 Mio. ZAR für 36 Monate unter Bedingungen ausgesetzt.
Automatisierte Transaktionsüberwachung nützt nur, wenn Alarme fristgerecht abgearbeitet und Verdachtsmeldungen vollständig abgegeben werden.
Verdachtsmeldungen fristgerecht und vollständig abgeben
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Sections 21, 21A–21H, 28, 29 (i. V. m. Regulation 24(3)), 42, 42A und 43 Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001; FIC Directive 5 of 2019; Sanktion nach Section 45C(3) FIC Act
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit der Aufsicht und Abhilfemaßnahmen; 9,25 Mio. ZAR für 36 Monate ausgesetzt. Die Aufsicht betont, dass keine Beteiligung an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurde.
- Veröffentlicht
- 08.12.2023
Originalbetrag 19.750.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.11.2023.
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.11.2025 · Direktlink
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24.11.2023 ein litauisches E-Geld-InstitutE-Geld-Institut: 840.000 Euro für unkontrolliert an Partner delegierte Geldwäscheprävention 840.000 €
Das E-Geld-Institut hatte Aufgaben der Geldwäscheprävention an seine Vertriebspartner delegiert, ohne sie zu kontrollieren; Kundenprofile wurden oft nicht ausgefüllt, Risiken (auch aus Kryptowerten) nicht bewertet, das Monitoring war unzureichend und die zweite und dritte Verteidigungslinie für IKT-Risiken fehlten. Buße 840.000 Euro, Pflicht zur Mängelbeseitigung und Beschränkung der Geschäftsausweitung.
AML-Pflichten lassen sich an Vertriebspartner delegieren, die Verantwortung nicht – ohne Kontrolle der Partner haftet das Institut.
- Behörde / Gericht
- Lietuvos bankas (Litauische Zentralbank, Finanzaufsicht)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Pinigų plovimo ir teroristų finansavimo prevencijos įstatymas; IKT-Risikomanagement-Anforderungen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Das Institut legte einen Plan zur Mängelbeseitigung vor und hatte erste Schritte eingeleitet.
- Veröffentlicht
- 24.11.2023
- Lietuvos bankas, Nachrichtenübersicht (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.11.2025 · Direktlink
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22.11.2023 ein britischer Online-GlücksspielbetreiberOnline-Casino: 5,91 Mio. GBP wegen umgehbarer AML-Schwellen und schwacher Kundeninteraktion 6,79 Mio. €
Die Gambling Commission verhängte gegen die Betreiberin von zwölf Websites eine Verwarnung, eine Lizenzauflage mit externem Audit und eine Geldbuße von 5.906.250 GBP. Zusätzlich wurden 165.042 GBP als Abschöpfung (divestment) angeordnet; dieser Betrag ist in der ausgewiesenen Geldbuße nicht enthalten. Zwischen November 2021 und Juli 2022 konnten nach Feststellung der Behörde einzelne Kunden AML-Schwellen umgehen, die Sorgfaltsprüfung stützte sich zu sehr auf Internetrecherche oder mündliche Angaben der Kunden, und gefährdete Spieler wurden zu spät oder unzureichend angesprochen.
Mündliche Zusicherungen und Internetrecherche ersetzen keinen belastbaren Nachweis der Mittelherkunft.
Belastbare Sorgfaltsprüfung statt mündlicher Zusicherungen; wirksame Kundeninteraktion
- Behörde / Gericht
- Gambling Commission
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- LC 12.1.1 Abs. 2 und LC 12.1.2 Abs. 1, SRCP 3.4.1 Abs. 1–2 und OCP 2.1.1 der Licence Conditions and Codes of Practice (LCCP); s. 117 Gambling Act 2005
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Das Unternehmen kooperierte und hatte nach eigenen Angaben Abhilfe geschaffen; bei den geprüften Kunden fand die Kommission keine Hinweise auf eingezahlte Gelder aus Straftaten.
- Veröffentlicht
- 10.01.2024
Originalbetrag 5.906.250 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.11.2023.
- Gambling Commission, Register aufsichtlicher Maßnahmen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.11.2025 · Direktlink
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21.11.2023 eine ungarische GroßbankUngarische Großbank: 49,4 Mio. HUF wegen verspäteter Geldwäsche-Verdachtsmeldungen 130.215 €
Die Bank meldete mehrere Verdachtsfälle nicht unverzüglich an die Finanzermittlungseinheit, ihr Monitoring lieferte wegen falsch eingestellter Filterparameter verspätete Treffer, und Risikobewertung, Kundensorgfalt sowie der Nachweis von Geldwäscheschulungen wiesen Mängel auf. Die Zentralbank verhängte insgesamt 49,375 Mio. HUF und setzte Fristen zur Behebung bis August 2024.
Monitoring-Parameter müssen regelmäßig validiert werden – und Schulungen gehören ausdrücklich zu den geprüften Pflichten.
Erkennen und fristgerechtes Melden von Geldwäscheverdacht
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Magyar Nemzeti Bank (MNB)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Ungarisches Geldwäschegesetz (Pmt.)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Die Bank hatte zu mehreren Verstößen bereits Abhilfemaßnahmen eingeleitet.
- Veröffentlicht
- 21.11.2023
Originalbetrag 49.375.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.11.2023.
- MNB, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.11.2025 · Direktlink
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07.11.2023 ein Geldtransfer- und Wechseldienstleister aus OntarioFINTRAC: Geldbuße von 252.285 CAD gegen Geldtransferdienstleister wegen 7 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 171.868 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in Thornhill (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 7. November 2023 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 252.285 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2021, beging das Unternehmen 7 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, die Befolgung einer ministeriellen Weisung, Aufzeichnungspflichten, die Identifizierung von Kunden und die Registrierungspflichten für Money Services Businesses. Im Einzelnen stellte FINTRAC fest, dass das Unternehmen die Ministerialweisung zu Transaktionen mit Bezug zu Iran nicht befolgte und solche Transaktionen nicht als hohes Risiko behandelte, in allen 32 geprüften Devisentickets und allen 142 geprüften Überweisungsaufzeichnungen vorgeschriebene Angaben fehlten und keine schriftliche Vereinbarung mit seinem Agenten im Iran zur Identitätsprüfung bestand. Nach Angaben von FINTRAC ist das Verfahren abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 11.43; PCMLTF Regulations 30(e), 30(f), 64.1(3), 71(1)(b), 71(1)(c); PCMLTF Registration Regulations s. 4(b), 5; Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 11.07.2024
Originalbetrag 252.285 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.11.2023.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.11.2025 · Direktlink
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03.11.2023 eine kanadische GroßbankFINTRAC: Geldbuße von 7.475.000 CAD gegen kanadische Großbank wegen 3 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 5,1 Mio. €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC eine Bank. Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 3. November 2023 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 7.475.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2022, beging das Unternehmen 3 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen und schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren. Im Einzelnen stellte FINTRAC 16 fehlende Verdachtsmeldungen in 130 geprüften Fallakten fest, darunter Fälle, in denen der Bank gerichtliche Herausgabeanordnungen zu Kunden vorlagen; zudem fasste die Bank bis Mai 2021 Transaktionen mehrerer Filialen in einer Meldung zusammen (29 von 34 Meldungen einer Stichprobe), und ihre Richtlinien gaben widersprüchliche Vorgaben zur Verdachtsmeldung. FINTRAC betont, dass die Geldbuße wegen verwaltungsrechtlicher Verstöße und nicht wegen Geldwäsche- oder Terrorfinanzierungsstraftaten verhängt wurde. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7, 9.6(1); PCMLTF Regulations 71(1)(b); PCMLTF Suspicious Transaction Reporting Regulations s. 9(1); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 05.12.2023
Originalbetrag 7.475.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.11.2023.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 03.11.2025 · Direktlink
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23.10.2023 eine kanadische GroßbankFINTRAC: Geldbuße von 1.329.150 CAD gegen kanadische Großbank wegen 2 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 914.008 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC eine Bank mit Sitz in Toronto (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 23. Oktober 2023 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 1.329.150 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC beging das Unternehmen 2 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen und die Meldung internationaler Überweisungen ab 10.000 CAD. Im Einzelnen beanstandete FINTRAC eine unterlassene Verdachtsmeldung zu einem Kunden, der festgenommen und angeklagt worden war, sowie 1.003 nicht gemeldete eingehende Auslandsüberweisungen in einer Stichprobe von 20.000. FINTRAC betont, dass die Geldbuße wegen verwaltungsrechtlicher Verstöße und nicht wegen Geldwäsche- oder Terrorfinanzierungsstraftaten verhängt wurde. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7; PCMLTF Regulations 12(1)(c); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 07.12.2023
Originalbetrag 1.329.150 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.10.2023.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.10.2025 · Direktlink
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16.10.2023 eine US-amerikanische GeschäftsbankFederal Reserve: 14,5 Mio. USD gegen US-Geschäftsbank wegen Prepaid-Konten 13,7 Mio. €
Die Federal Reserve erließ gegen eine US-amerikanische Geschäftsbank eine Unterlassungsanordnung und eine Civil Money Penalty von 14.478.676 USD. Die Bank hatte 2020 über einen externen Programmmanager Prepaid-Kartenkonten eröffnet, ohne die Identität der Antragsteller nach der Customer-Identification-Program-Regel ausreichend zu prüfen, und dieses Drittanbieterprogramm nicht angemessen überwacht. Täter nutzten die Konten mit gestohlenen Identitäten, um mehr als 300 Mio. USD an staatlichen Arbeitslosenleistungen zu erlangen.
Bei Fintech-Partnerschaften bleibt die Bank für Identitätsprüfung und Betrugsabwehr verantwortlich, auch wenn ein Programmmanager die Konten vertreibt.
Identitätsprüfung und Drittanbieter-Risikomanagement bei Fintech-Programmen
- Behörde / Gericht
- Board of Governors of the Federal Reserve System
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Customer Identification Program Rule, 31 C.F.R. § 1020.220; Federal Deposit Insurance Act (12 U.S.C. § 1818(b) und (i))
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 19.10.2023
Originalbetrag 14.478.676 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.10.2023.
- Board of Governors of the Federal Reserve System, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.10.2025 · Direktlink
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16.10.2023 ein luxemburgischer LebensversichererLuxemburgischer Lebensversicherer: 790.000 EUR wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention 790.000 €
Eine Prüfung 2021 ergab, dass der Lebensversicherer keine Gesamtbewertung seiner Geldwäscherisiken durchgeführt hatte und die Vorgaben für Beschäftigte zu Sorgfaltspflichten (wirtschaftlich Berechtigte, Hochrisikoländer, PEP) unzureichend waren. Der CAA verhängte 790.000 EUR.
Die Geldwäsche-Gesamtrisikoanalyse ist Grundlage aller Sorgfaltspflichten und muss vor neuen Geschäftsbeziehungen stehen.
Kundensorgfaltspflichten im Versicherungsvertrieb
- Behörde / Gericht
- Commissariat aux Assurances (CAA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Loi modifiée du 12 novembre 2004 (LBC/FT), Art. 2-1, 2-2, 8-4, 8-5; Règlement CAA 20/03
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 03.07.2024
- CAA, Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen (Liste) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.10.2025 · Direktlink
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10.10.2023 ein koreanischer LebensversichererLebensversicherer meldete Verdachtsfälle und Bargeldgeschäfte verspätet: Bußgeld der KoFIU 53.166 €
Die Korea Financial Intelligence Unit (KoFIU) stellte fest, dass der Versicherer 44 intern als meldepflichtig eingestufte verdächtige Transaktionen aus dem Zeitraum Februar 2021 bis März 2022 nicht binnen drei Geschäftstagen meldete, sondern mit 2 bis 324 Geschäftstagen Verspätung, und 28 meldepflichtige Bargeldtransaktionen aus den Jahren 2018 bis 2022 zwischen 1 und 552 Tagen zu spät anzeigte. Die KoFIU verhängte am 10. Oktober 2023 eine Geldbuße von 75,9 Mio. KRW.
Meldefristen für Verdachtsfälle laufen ab der internen Einstufung; Bearbeitungsrückstände sind selbst ein Verstoß.
Fristgerechte Verdachts- und Bargeldmeldungen
- Behörde / Gericht
- Korea Financial Intelligence Unit (KoFIU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Art. 4 Abs. 1 und Art. 4-2 Abs. 1 Act on Reporting and Using Specified Financial Transaction Information; Art. 8-2 Durchführungsverordnung
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 12.10.2023
Originalbetrag 75.900.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.10.2023.
- Korea Financial Intelligence Unit (KoFIU), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.10.2025 · Direktlink
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29.09.2023 die US-Tochterbank einer ausländischen BankFinCEN: 15 Mio. USD gegen US-Tochter einer ausländischen Bank wegen Monitoring-Rückständen 14,2 Mio. €
FinCEN verhängte gegen die US-Tochterbank einer ausländischen Bank eine Civil Money Penalty von mutmaßlich 15 Mio. USD. Zwischen April 2016 und März 2021 unterhielt die Bank kein ausreichendes AML-Programm, baute zeitweise erhebliche Rückstände in der Transaktionsüberwachung auf und meldete verdächtige Transaktionen nicht korrekt und rechtzeitig.
Wachsende Alert-Rückstände in der Transaktionsüberwachung sind ein Warnsignal, auf das Leitung und Aufsichtsgremium mit zusätzlichen Ressourcen reagieren müssen.
Rückstände in der Transaktionsüberwachung und fristgerechte Verdachtsmeldungen
- Behörde / Gericht
- Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN), U.S. Department of the Treasury
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- 31 U.S.C. § 5318(h), § 5318(g); 31 C.F.R. §§ 1020.210, 1020.320
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 29.09.2023
Originalbetrag 15.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.09.2023.
- FinCEN, Enforcement Actions (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.09.2025 · Direktlink
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29.09.2023 ein britischer DerivatebrokerFCA: 6,47 Mio. Pfund gegen britischen Derivatebroker wegen veralteter AML-Kontrollen 7,48 Mio. €
Die FCA verhängte 6.470.600 Pfund (nach 30 % Rabatt), weil der Derivatebroker zwischen September 2014 und Oktober 2016 nur eine rudimentäre Kundenrisikobewertung, keine unternehmensweite Geldwäsche-Risikoanalyse und keine angemessene laufende Überwachung hatte; die Richtlinien verwiesen auf veraltete Gesetze. Die FCA hatte bereits 2014 Bedenken geäußert.
Richtlinien, die auf außer Kraft getretene Gesetze verweisen, sind ein sicheres Zeichen für ein totes AML-Programm.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- FCA Principle 3; SYSC
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 50 bis 249
- Mildernde Umstände
- 30 % Vergleichsrabatt
- Veröffentlicht
- 02.10.2023
Originalbetrag 6.470.600 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.09.2023.
- FCA, Final Notices (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.09.2025 · Direktlink
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28.09.2023 ein deutsches ZahlungsinstitutBaFin: 150.000 Euro gegen Zahlungsinstitut wegen Identifizierungs- und Überwachungsmängeln 150.000 €
Die BaFin setzte gegen ein deutsches Zahlungsinstitut eine Geldbuße von 150.000 Euro fest, weil dessen Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen unzureichend waren. Pflichten zur kontinuierlichen Überwachung von Geschäftsbeziehungen, zur Aktualisierung von Kundendaten und zur Identifizierung der Vertragspartner wurden nicht erfüllt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Auch Zahlungsinstitute müssen Identifizierung und laufende Kundenüberwachung durch wirksame Kontrollen absichern, sonst haftet das Unternehmen für die Aufsichtslücke.
Vertragspartner identifizieren und Kundendaten aktuell halten
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. bußgeldbewehrten Pflichten des GwG (Aktualisierung von Kundendaten, Identifizierung der Vertragspartner)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Grundlage der Geldbuße ist eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG.
- Veröffentlicht
- 28.09.2023
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.09.2025 · Direktlink
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27.09.2023 ein emiratisches Zahlungs-FintechADGM: 486.000 USD gegen ein Zahlungs-Fintech wegen AML-Mängeln und Versicherungsvertrieb 461.276 €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Anbieter von Prepaidkarten und Geldtransfers eine Geldbuße von 486.000 USD. Zwischen März 2021 und Juni 2022 waren seine Geldwäsche-Richtlinien, Risikoanalysen, Kundenprüfungen (etwa zu erwarteten Zahlungsvolumina und Wohnadressen) und die Überwachung verdächtiger Transaktionen unzureichend, was bei Risikobewertung und Kundenprüfung alle 16.210 Kunden betraf, und halbjährliche Berichte des Geldwäschebeauftragten (MLRO) an die Aufsicht fehlten; zudem vermittelte das Unternehmen von Mai 2021 bis November 2022 ohne Erlaubnis 1.956 Kunden in eine Gruppen-Unfallversicherung. Konkrete Geldwäschefälle stellte die Behörde nicht fest; ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 607.500 USD betragen.
Beim Übergang aus dem regulatorischen Testumfeld in den Regelbetrieb müssen AML-Kontrollen und Erlaubnisumfang mit dem Produktangebot mitwachsen.
Geldwäscheprävention im Wachstum eines Fintechs
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Sections 17(1) und 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (d), 4.1.1(4), 6.1.1, 6.2.1(b)(i), 7.1.1(3)(b) und (e), 8.3.1(1)(c), 8.3.2(2), 12.4.3, 14.2.1
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine AML-Vorverstöße, durchgehende Kooperation einschließlich unabhängigen Prüfberichts, abgeschlossene Abhilfe (vorbehaltlich Prüfung durch die Behörde); 20 % Nachlass für frühe Einigung.
Originalbetrag 486.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.09.2023.
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
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21.09.2023 eine luxemburgische Wertpapierfirma in LiquidationLuxemburgische Wertpapierfirma: 785.000 EUR wegen gravierender Geldwäsche-Mängel 785.000 €
Die CSSF verhängte gegen die Wertpapierfirma, der sie im Juli 2023 die Zulassung entzogen hatte und die sich in gerichtlicher Liquidation befindet, eine Geldbuße von 785.000 EUR. Bei Kunden des Handelsdesks fehlten Kundenannahme und Sorgfaltsprüfung, wirtschaftlich Berechtigte und Mittelherkunft blieben ungeklärt, das Namensscreening gegen Sanktionslisten war lückenhaft und die Transaktionsüberwachung für die meisten Kunden nicht vorhanden. Nach der CSSF hatte die Firma die Überwachung über Jahre wissentlich unterlassen, obwohl die interne Revision darauf hingewiesen hatte; einige Mängel waren schon aus früheren Prüfungen bekannt.
Hinweise der internen Revision auf fehlende Transaktionsüberwachung müssen umgesetzt werden – sonst wird aus einem Organisationsmangel ein wissentlicher Verstoß.
Kundenannahme, wirtschaftlich Berechtigte und laufende Transaktionsüberwachung
- Behörde / Gericht
- Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 2-1(1), 8-4(1)-(3) und 8-5(1) Loi modifiée du 12 novembre 2004 (LBC/FT); Règlement grand-ducal du 1er février 2010; Règlement CSSF 12-02
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 23.04.2024
- CSSF, Administrative penalty of 21 September 2023 (Fuchs & Associés Finance S.A., in liquidation) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.09.2025 · Direktlink
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15.09.2023 eine AuslandsbankFinCEN: 15 Mio. USD gegen eine Auslandsbank wegen Korrespondenzbank- und SAR-Mängeln 14,1 Mio. €
FinCEN verhängte gegen eine Auslandsbank eine Civil Money Penalty von mutmaßlich 15 Mio. USD. Zwischen Oktober 2015 und Mai 2022 meldete die Bank verdächtige Transaktionen nicht, unterhielt kein ausreichendes Due-Diligence-Programm für Korrespondenzkonten ausländischer Finanzinstitute und ab März 2021 kein wirksames AML-Programm. Die in Abwicklung befindliche Bank muss zudem ihre Lizenz zurückgeben.
Korrespondenzbeziehungen zu ausländischen Instituten in Hochrisikoregionen verlangen eine eigene, tatsächlich gelebte Due-Diligence und laufende Überwachung.
Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen in Hochrisikoregionen
- Behörde / Gericht
- Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN), U.S. Department of the Treasury
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- 31 U.S.C. § 5318(g), (h), (i); 31 C.F.R. §§ 1020.320, 1010.610, 1020.210
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 15.09.2023
Originalbetrag 15.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.09.2023.
- FinCEN, Enforcement Actions (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.09.2025 · Direktlink
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13.09.2023 eine emiratische RechtsberatungskanzleiADGM: 26.000 USD gegen eine Kanzlei wegen fehlender goAML-Registrierung 24.224 €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die als geldwäscherechtlich verpflichteter Nichtfinanzberuf (DNFBP) registrierte Rechtsberatungskanzlei eine Geldbuße von 26.000 USD, weil sie sich trotz zahlreicher Erinnerungen seit Mai 2019 nicht im goAML-System der Financial Intelligence Unit der VAE registriert hatte, über das Verdachtsmeldungen abzugeben sind. Die Behörde sah darin unwirksame Systeme zur Erkennung und Meldung verdächtiger Vorgänge sowie mangelnde Kooperation und erhöhte die Buße um 11.000 USD, weil die Kanzlei auf Schreiben nicht reagierte, weiter im Verstoß blieb und bereits früher gegen AML-Regeln verstoßen hatte. Die Decision Notice vom 14. Juli 2023 wurde nicht beim Appeals Panel angefochten.
Ohne Registrierung im Meldesystem kann ein Verpflichteter keine Verdachtsmeldung abgeben; sie ist Pflicht, keine Formalie.
Meldeweg für Verdachtsfälle einrichten (goAML)
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (b), 4.7.1(a); Federal Decree-Law No. 20 of 2018
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- ja
Originalbetrag 26.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.09.2023.
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.09.2025 · Direktlink
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31.08.2023 ein maltesischer Online-GlücksspielanbieterMaltesisches Online-Casino: 66.476 EUR der FIAU für Mängel bei Spielerprüfung 66.476 €
Nach einer Prüfung 2020 verhängte die FIAU gegen den Online-Glücksspielanbieter eine Geldbuße von 66.476 EUR, eine Rüge und eine Folgeanordnung. Beanstandet wurden u. a. Risikobewertungen, die nach Erreichen der Einzahlungsschwelle von 2.000 EUR nicht aktualisiert wurden, fehlende Angaben zu Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, lückenhafte laufende Überwachung und Fälle, in denen hohe Einzahlungen trotz niedrigem angegebenem Einkommen weiter zugelassen wurden, ohne die Mittelherkunft rechtzeitig zu klären.
Einzahlungsmuster, die nicht zum angegebenen Einkommen passen, müssen sofort eine Prüfung der Mittelherkunft auslösen.
Mittelherkunft und Schwellenwerte bei Online-Glücksspiel
- Behörde / Gericht
- Financial Intelligence Analysis Unit (FIAU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Regulations 5(1), 5(6), 7(1), 7(1)(d), 7(2)(a), 11, 21 PMLFTR (Malta); Implementing Procedures Part I und II
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Die FIAU würdigte die Zusage des Unternehmens, seine institutsweite Risikobewertung zu überarbeiten.
- Veröffentlicht
- 31.08.2023
- FIAU, Enforcement (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 31.08.2025 · Direktlink
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28.08.2023 eine estnische BankEstnische Bank zahlt 900.000 Euro wegen AML-Mängeln bei Korrespondenzbankdiensten 900.000 €
Eine Vor-Ort-Prüfung ergab Mängel bei Risikobewertung und -steuerung sowie beim Monitoring von Geschäftsbeziehungen mit Finanzinstituten, denen die Bank Korrespondenzbankdienste anbot; zudem verletzte sie Aufbewahrungspflichten. Neben einer Anordnung zur Verbesserung der Kontrollsysteme verhängte die Finanzaufsicht 900.000 Euro Geldbuße. Die Behörde verwies auf das rasche Wachstum der Bank; die Bank habe kooperiert.
Korrespondenzbankbeziehungen brauchen verstärkte Sorgfalt; Kontrollfunktionen müssen mit dem Geschäftswachstum Schritt halten.
- Behörde / Gericht
- Finantsinspektsioon (Estnische Finanzaufsicht)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungspräventionsgesetz (RahaPTS)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Konstruktive Zusammenarbeit mit der Aufsicht, Beginn der Mängelbeseitigung
- Veröffentlicht
- 28.08.2023
- Finantsinspektsioon, Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.08.2025 · Direktlink
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28.08.2023 ein Immobilienmakler aus British ColumbiaFINTRAC: Geldbuße von 156.750 CAD gegen Immobilienmakler wegen eines Verstoßes gegen Geldwäschepflichten 106.683 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Immobilienmakler mit Sitz in Kelowna (British Columbia). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 28. August 2023 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 156.750 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2021, beging das Unternehmen einen Verstoß gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Der Verstoß betraf nach Darstellung der Behörde die Meldung verdächtiger Transaktionen. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7; Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 27.10.2023
Originalbetrag 156.750 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.08.2023.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.08.2025 · Direktlink
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18.08.2023 ein Immobilienmakler aus OntarioFINTRAC: Geldbuße von 132.000 CAD gegen Immobilienmakler wegen 5 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 89.595 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Immobilienmakler mit Sitz in Mississauga (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 18. August 2023 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 132.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2021, beging das Unternehmen 5 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Benennung eines Compliance-Verantwortlichen, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, das Compliance-Schulungsprogramm und die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms. Nach den Feststellungen von FINTRAC hatte das Unternehmen zwar eine für die Compliance zuständige Person benannt, diese setzte jedoch kein Compliance-Programm um; dokumentierte Richtlinien, Risikobewertung, Schulungsprogramm und Überprüfung fehlten vollständig. Nach Angaben von FINTRAC hat das Unternehmen gegen die Entscheidung Berufung beim kanadischen Bundesgericht (Federal Court) eingelegt. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTF Regulations 71(1)(a), 71(1)(b), 71(1)(c), 71(1)(d), 71(1)(e); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 17.01.2024
Originalbetrag 132.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.08.2023.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.08.2025 · Direktlink
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15.08.2023 eine Hongkonger Niederlassung einer Schweizer PrivatbankPrivatbank (Hongkong): 16 Mio. HKD wegen unzureichender Identitäts- und Kundenprüfung 1,87 Mio. €
Die Hongkonger Niederlassung einer Schweizer Privatbank muss eine Geldbuße von 16.000.000 HKD zahlen. Trotz bekannter Warnsignale verifizierte sie von Februar 2016 bis Januar 2018 die Identität von 147 von einem anderen Institut übernommenen Kunden und ihrer wirtschaftlich Berechtigten nicht zeitnah; von April 2012 bis Oktober 2018 prüfte sie zudem die wirtschaftlich Berechtigten von 33 Kunden mit höherem Risiko nicht angemessen, beendete 23 dieser Beziehungen nicht rechtzeitig und unterließ anlassbezogene Überprüfungen bei ungewöhnlich hohen Transaktionen von 33 Kunden.
Wer einen Kundenbestand von einem anderen Institut übernimmt, muss die Identitätsprüfung samt wirtschaftlich Berechtigter zügig selbst nachholen.
Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter und Umgang mit übernommenen Kundenbeständen
- Behörde / Gericht
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- s. 21(2)(c) AMLO (Cap. 615); Schedule 2 ss. 3(1), 3(3), 3(4)(b), 5(1)(a), 19(3) AMLO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abhilfe- und Verbesserungsmaßnahmen, keine frühere Disziplinarmaßnahme nach der AMLO, Kooperation mit der Aufsicht.
- Veröffentlicht
- 15.08.2023
Originalbetrag 16.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.08.2023.
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.08.2025 · Direktlink
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11.08.2023 eine emiratische Zweigniederlassung eines LuxusmodehändlersADGM: 13.500 USD gegen Luxusmodehändler wegen verspäteter goAML-Registrierung einer Filiale 12.268 €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die als geldwäscherechtlich verpflichteter Händler (DNFBP) registrierte Zweigniederlassung des Modehändlers für ihre Filiale unter der Hauptmarke eine Geldbuße von 13.500 USD, weil sie ihre Registrierung im goAML-Meldesystem für Verdachtsmeldungen trotz Erinnerungen seit Mai 2019 erst nach einem Warning Notice vom Mai 2023 abschloss und auf Schreiben der Aufsicht nicht reagierte. Ohne 10 % Nachlass für die späte Einigung hätte die Buße 15.000 USD betragen; am selben Tag erging eine gleichlautende Final Notice über ebenfalls 13.500 USD gegen dieselbe Gesellschaft für ihre Filiale unter einer weiteren Marke des Hauses.
Auch Einzelhändler mit hochwertigen Waren sind geldwäscherechtlich verpflichtet und müssen ihren Meldeweg einrichten, bevor ein Verdachtsfall eintritt.
Geldwäschepflichten im Handel mit hochwertigen Gütern
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (b), 4.7.1(a); Federal Decree-Law No. 20 of 2018
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine AML-Vorverstöße, zügige Registrierung nach dem Warning Notice, keine Barverkäufe über 55.000 AED im betroffenen Zeitraum (geringeres Risiko); 10 % Nachlass für die späte Einigung.
Originalbetrag 13.500 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.08.2023.
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.08.2025 · Direktlink
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26.07.2023 ein deutscher ZahlungsdienstleisterBaFin untersagt Zahlungsdienstleister Hochrisiko-Transaktionen, verhängt Neukundenverbot Anordnung
Die BaFin untersagte einem deutschen Zahlungsdienstleister am 26. Juli 2023, Transaktionen für bestimmte Geschäftskunden aus einem Hochrisikoportfolio abzuwickeln, und ordnete für diesen Bereich ein Neukundenverbot an. Eine Sonderprüfung hatte gravierende Defizite bei den verstärkten Sorgfaltspflichten ergeben, insbesondere bei der Beurteilung der Geschäftsmodelle von Online-Händlern bei der Kundenannahme und bei deren laufender Überwachung. Die Maßnahme ist seit dem 29. August 2023 bestandskräftig.
Wer Hochrisiko-Händler annimmt, ohne verstärkte Sorgfaltspflichten umzusetzen, riskiert ein Transaktions- und Neukundenverbot durch die Aufsicht.
Händler im Akquisitionsgeschäft risikogerecht prüfen und überwachen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 51 Abs. 2 S. 1 und 2 GwG; Veröffentlichung nach § 57 Abs. 1 GwG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 07.09.2023
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.07.2025 · Direktlink
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20.07.2023 eine emiratische Zweigniederlassung eines UnternehmensdienstleistersADGM: 72.000 USD gegen einen Unternehmensdienstleister wegen Mängeln bei Hochrisikokunden 64.303 €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Unternehmensdienstleister (Company Service Provider, Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft) eine Geldbuße von 72.000 USD wegen Mängeln bei der Kundensorgfalt zwischen November 2019 und Dezember 2021. Bei als hochriskant eingestuften Kunden wurden Herkunft von Geldern und Vermögen nicht ausreichend ermittelt und verifiziert und die Kundendaten nicht regelmäßig überprüft; zudem fehlten beglaubigte Kopien von Ausweisdokumenten. Die Mängel betrafen laut Notice nur diese Gesellschaft und die Zeit vor einem Eigentümer- und Managementwechsel in der Gruppe; ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 90.000 USD betragen.
Bei Hochrisikokunden genügt eine Angabe zur Mittel- und Vermögensherkunft nicht; sie muss belegt und regelmäßig aktualisiert werden.
Mittel- und Vermögensherkunft bei Hochrisikokunden belegen
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Section 232 FSMR 2015; AML Rules 8.3.1(1)(d), 8.3.2, 8.4.1(c)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine Vorverstöße, Richtlinien vorhanden, Kooperation und Umsetzung des Abhilfeplans; 20 % Nachlass für frühe Einigung.
Originalbetrag 72.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.07.2023.
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.07.2025 · Direktlink
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18.07.2023 ein britischer WettbürobetreiberWettbürobetreiber: 3,25 Mio. £ wegen Spielerschutz- und AML-Mängeln 3,79 Mio. €
Die Betreiberin von 1.432 Wettbüros zahlt im Rahmen einer Vereinbarung 3,25 Mio. GBP, die gemeinnützigen Zwecken zufließen. Zwischen Januar 2021 und Dezember 2022 fehlten wirksame Kontrollen bei hoher Einsatzgeschwindigkeit, gewinnende Kunden galten ohne Prüfung als nicht gefährdet (ein Kunde setzte 517.499 GBP in zwei Monaten ohne Interaktion ein), die AML-Schwellen waren zu hoch, und Identitäts- sowie Herkunftsnachweise wurden nicht durchgängig eingeholt.
Auch im Filialgeschäft müssen Schwellenwerte und Herkunftsnachweise so konsequent greifen wie online.
Kundeninteraktion und Herkunftsnachweise im stationären Wettgeschäft
- Behörde / Gericht
- Gambling Commission
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Gambling Act 2005; Licence Conditions and Codes of Practice (LCCP) der Gambling Commission
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 18.07.2023
Originalbetrag 3.250.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.07.2023.
- Gambling Commission, Register aufsichtlicher Maßnahmen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.07.2025 · Direktlink
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18.07.2023 eine Schweizer Privatbank (Tochter im DIFC)DFSA: 3,02 Mio. USD gegen Schweizer Privatbank-Tochter wegen unwirksamer AML-Kontrollen 2,69 Mio. €
Die Bank wickelte zwischen Juni 2018 und Oktober 2021 für neun miteinander verbundene Kundenkonten Transaktionen mit zahlreichen Geldwäsche-Warnsignalen ab, ohne ihre Kundendaten zu hinterfragen oder Verdachtsmeldungen zu erstatten; zudem stufte sie Kunden ohne Nachweis als professionelle Kunden ein. Die DFSA setzte 3.022.500 USD fest: 975.000 USD Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und 2.047.500 USD Geldbuße nach 30 % Vergleichsrabatt (ohne Vergleich 3.900.000 USD).
Geldwäscherichtlinien auf dem Papier genügen nicht – Transaktionen müssen laufend gegen das bekannte Kundenprofil geprüft werden.
Warnsignale bei verbundenen Kundenkonten erkennen und melden
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 90(2) Regulatory Law 2004 (DIFC); GEN Rules 5.3.20(b), 5.3.28(b), 4.2.2; AML Rule 13.2.1 DFSA Rulebook
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Vergleich (30 % Rabatt); Buße von 3.900.000 USD auf 3.022.500 USD reduziert.
- Veröffentlicht
- 01.08.2023
Originalbetrag 3.022.500 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.07.2023.
- Dubai Financial Services Authority (DFSA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.07.2025 · Direktlink
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13.07.2023 eine deutsche Großbank mit ihren US-GesellschaftenFederal Reserve: 186 Mio. USD gegen deutsche Großbank wegen verschleppter AML-Sanierung 166,7 Mio. €
Die Federal Reserve erließ gegen eine deutsche Großbank, ihre New Yorker Niederlassung und US-Gesellschaften eine Unterlassungsanordnung und eine Civil Money Penalty von 186.392.035 USD. Davon entfallen 140.192.035 USD auf Verstöße gegen die Aufsichtsanordnungen von 2015 (Sanktions-Compliance) und 2017 (Geldwäsche), bei deren Umsetzung die Bank zu wenig Fortschritt gemacht hatte, und 46.200.000 USD auf Governance- und AML-Kontrollmängel in der früheren Korrespondenzbeziehung zur estnischen Filiale einer dänischen Großbank, für die die US-Tochter von 2007 bis 2015 Transaktionen über mehr als 267 Mrd. USD abwickelte.
Wer unter einer Aufsichtsanordnung steht, muss die Sanierung nachweisbar abschließen – fehlender Fortschritt wird selbst zum Sanktionsgrund.
Umsetzung aufsichtlicher Sanierungsauflagen und Korrespondenzbank-Risiken
- Behörde / Gericht
- Board of Governors of the Federal Reserve System
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Section 8(b) und 8(i)(2) Federal Deposit Insurance Act (12 U.S.C. § 1818); Anordnungen des Board of Governors vom 04.11.2015 und 26.05.2017
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 19.07.2023
Originalbetrag 186.392.035 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.07.2023.
- Board of Governors of the Federal Reserve System, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.07.2025 · Direktlink
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12.07.2023 ein Londoner WertpapierhändlerFCA: 2,45 Mio. Pfund gegen Londoner Broker wegen Kontrollmängeln bei außerbörslichem Aktienhandel 2,87 Mio. €
Die FCA verhängte gegen einen Londoner Wertpapierhändler eine Geldbuße von 2.452.700 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA führte der Broker zwischen Januar 2014 und September 2015 für Kunden, die eine andere Brokergruppe eingeführt hatte, angebliche außerbörsliche Aktiengeschäfte aus, ohne angemessene Systeme und Kontrollen gegen Betrug und Geldwäsche zu haben, und wendete seine eigenen Geldwäsche-Richtlinien nicht sorgfältig an. Die Buße enthält einen Nachlass für die frühe Einigung.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- FCA Principles 2 und 3; section 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 2.452.700 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.07.2023.
- FCA, Final Notices (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.07.2025 · Direktlink
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11.07.2023 zwei australische KasinobetreiberZwei australische Kasinobetreiber: 450 Mio. AUD wegen Verstößen gegen das Geldwäscherecht 272,8 Mio. €
Auf Antrag des Australian Transaction Reports and Analysis Centre (AUSTRAC, australische Geldwäscheaufsicht und Financial Intelligence Unit) verhängte der Federal Court of Australia am 11. Juli 2023 eine Geldbuße von 450 Mio. AUD gegen die zwei Kasinobetreiber wegen Verstößen gegen den Anti-Money Laundering and Counter-Terrorism Financing Act 2006. Vorausgegangen war im Mai 2023 ein Vergleich über die mutmaßlichen Verstöße, die die Kasinogruppe einräumte; die Geldbuße ist über zwei Jahre zu zahlen, zusätzlich trägt die Kasinogruppe Kosten der AUSTRAC von 3,356 Mio. AUD.
Kasinobetreiber unterliegen als meldepflichtige Unternehmen dem Geldwäscherecht; Lücken bei der Umsetzung ihrer Pflichten können Sanktionen in dreistelliger Millionenhöhe auslösen.
Geldwäscheprävention im Kasino- und Glücksspielbetrieb
- Behörde / Gericht
- Federal Court of Australia (auf Antrag des Australian Transaction Reports and Analysis Centre, AUSTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- Anti-Money Laundering and Counter-Terrorism Financing Act 2006 (Cth)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
Originalbetrag 450.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.07.2023.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.07.2025 · Direktlink
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04.07.2023 die spanische Zweigniederlassung einer ausländischen Bank3,92 Mio. Euro gegen eine Bankzweigniederlassung in Spanien wegen unterlassener Verdachtsmeldung 3,92 Mio. €
Der spanische Ministerrat verhängte gegen die spanische Zweigniederlassung einer ausländischen Bank eine Geldbuße von 3.919.300 Euro und eine öffentliche Rüge. Sie hatte keine Verdachtsmeldung erstattet, obwohl intern Anhaltspunkte oder Gewissheit über einen Zusammenhang von Vorgängen mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufgezeigt worden waren.
Sobald Beschäftigte intern einen Geldwäscheverdacht äußern, muss die Bank den Vorgang dokumentiert prüfen und im Zweifel melden; Untätigkeit gilt als sehr schwerer Verstoß.
Verdachtsmeldepflicht nach internen Hinweisen
- Behörde / Gericht
- Consejo de Ministros (auf Vorschlag der Comisión de Prevención del Blanqueo de Capitales e Infracciones Monetarias)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Art. 51.1.a) i. V. m. Art. 18 und Art. 56 Ley 10/2010 de prevención del blanqueo de capitales y de la financiación del terrorismo
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 06.03.2025
- BOE, Tagesausgaben (Übersicht) (Entscheidung 2023) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.07.2025 · Direktlink
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21.06.2023 drei Banken und ein Lebensversicherer in SingapurMAS: 3,8 Mio. SGD gegen drei Banken und einen Versicherer nach Bilanzskandal-Prüfung 2,59 Mio. €
Bei Prüfungen nach Bekanntwerden der Unregelmäßigkeiten in den Abschlüssen eines deutschen Zahlungsdienstleisters stellte die MAS bei vier Instituten unzureichende Geldwäschekontrollen im Umgang mit Personen fest, die mit dem Zahlungsdienstleister oder verbundenen Parteien Geschäfte machten oder Verbindungen hatten: falsch ermittelte oder nicht hinterfragte wirtschaftlich Berechtigte, nicht belegte Vermögensherkunft und nicht geprüfte ungewöhnlich große Transaktionen. Sie verhängte Composition Penalties von zusammen 3,8 Mio. SGD: Bank A 2,6 Mio., Bank B 600.000, Bank C 400.000 und der Versicherer 200.000 SGD; alle Institute akzeptierten. Vorsätzliches Fehlverhalten von Mitarbeitenden fand die MAS nicht.
Bei komplexen Eigentümerstrukturen und auffälligen Großtransaktionen müssen Banken nachfragen und Belege verlangen, statt Kundenangaben ungeprüft zu übernehmen.
Wirtschaftlich Berechtigte und Vermögensherkunft bei komplexen Firmenstrukturen prüfen
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Monetary Authority of Singapore (MAS)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- MAS Notice 626 (Banken) und MAS Notice 314 (Lebensversicherer); s 27B(2) Monetary Authority of Singapore Act; Composition nach s 176(1A) MAS Act 1970
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kein vorsätzliches Fehlverhalten von Mitarbeitenden; zügige Abhilfe durch verbesserte Verfahren und Schulungen zur Aufmerksamkeit der Beschäftigten.
- Veröffentlicht
- 21.06.2023
Originalbetrag 3.800.000 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.06.2023.
- Monetary Authority of Singapore (MAS), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.06.2025 · Direktlink
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21.06.2023 ein Edelmetall- und Edelsteinhändler im DIFCDFSA: Edelmetallhändler im DIFC ohne DNFBP-Registrierung, 25.200 USD Buße 23.071 €
Eine im DIFC gegründete, nicht regulierte Gesellschaft handelte mit Edelmetallen und Edelsteinen, ohne sich wie vorgeschrieben bei der DFSA als Designated Non-Financial Business or Profession (DNFBP) registriert zu haben; dadurch unterlag sie nicht der Geldwäscheaufsicht der DFSA. Die DFSA verhängte nach Vergleichsrabatt 25.200 USD statt 36.000 USD; Geldwäsche selbst warf sie der Firma nicht vor.
Händler hochwertiger Güter müssen vor Geschäftsaufnahme prüfen, ob sie der Geldwäscheaufsicht unterliegen und sich registrieren müssen.
Registrierungspflicht für Edelmetallhändler in der Geldwäscheaufsicht
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Vergleich; Buße von 36.000 USD auf 25.200 USD reduziert.
- Veröffentlicht
- 21.06.2023
Originalbetrag 25.200 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.06.2023.
- Dubai Financial Services Authority (DFSA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.06.2025 · Direktlink
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20.06.2023 ein maltesischer InvestmentfondsMaltesischer Investmentfonds: 60.141 EUR der FIAU für unzureichende Risikobewertung 60.141 €
Nach einer Prüfung 2021 verhängte die FIAU gegen den Investmentfonds eine Geldbuße von 60.141 EUR, weil seine institutsweite Geldwäsche-Risikobewertung und die Kundenrisikobewertung unvollständig waren und die Wirksamkeit der Kontrollen nicht beurteilt wurde. Die FIAU betonte, dass ein unvollständiges Risikoverständnis zu unwirksamen Kontrollen führen kann.
Eine Risikoanalyse muss nicht nur Risiken benennen, sondern auch bewerten, ob die Kontrollen dagegen wirken.
Institutsweite Geldwäsche-Risikoanalyse bei Fonds
- Behörde / Gericht
- Financial Intelligence Analysis Unit (FIAU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Regulations 5(1), 5(5), 5(5)(a)(ii), 21 PMLFTR (Malta); Implementing Procedures
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die FIAU berücksichtigte die gute Kooperation und dass Abhilfemaßnahmen bereits eingeleitet oder abgeschlossen waren.
- Veröffentlicht
- 20.06.2023
- FIAU, Enforcement (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.06.2025 · Direktlink
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15.06.2023 ein Online-Casinobetreiber mit britischer LizenzOnline-Casino: 2 Mio. £ Vergleich wegen verspäteter AML-Prüfungen und Spielerschutzmängeln 2,34 Mio. €
Die Betreiberin von drei Glücksspiel-Websites zahlt im Rahmen einer Vereinbarung 2 Mio. GBP, die gemeinnützigen Zwecken zufließen. Überprüfungen zum verantwortungsvollen Spielen fanden zu spät statt, Kunden mit Schadensanzeichen durften nach Gesprächen weiter hohe Beträge einsetzen, und ausgelöste AML-Überprüfungen sowie Anfragen zur Mittelherkunft verzögerten sich erheblich; zudem gab es nicht genug AML-Analysten, um die Prüfungen nach den eigenen Verfahren zu bewältigen.
Eine risikobasierte AML-Richtlinie wirkt nur, wenn genug Personal die ausgelösten Prüfungen rechtzeitig abarbeitet.
Ausreichende Personalausstattung für ausgelöste AML-Prüfungen
- Behörde / Gericht
- Gambling Commission
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Gambling Act 2005; Licence Conditions and Codes of Practice (LCCP) der Gambling Commission
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 15.06.2023
Originalbetrag 2.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.06.2023.
- Gambling Commission, Register aufsichtlicher Maßnahmen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.06.2025 · Direktlink
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05.06.2023 ein Londoner Broker für KapitalmarktgeschäfteFCA: 17,2 Mio. Pfund gegen Broker wegen Mängeln bei Dividendenarbitrage 19,9 Mio. €
Die FCA verhängte am 5. Juni 2023 gegen einen Londoner Broker eine Geldbuße von 17.219.300 Pfund wegen Verstößen gegen Principles 2 und 3. Nach den Feststellungen der FCA ließ die Firma zwischen Februar 2012 und März 2015 ein übernommenes Equity-Finance-Geschäft Dividendenarbitrage für überwiegend US-Pensionspläne betreiben, ohne angemessene Sorgfalt und wirksame Kontrollen; so wurde kaum geprüft, ob die als zentrale Absicherung gedachten Steuer- und Rechtsgutachten überhaupt vorlagen. Als direkte Folge dieser Mängel zahlte die dänische Steuerbehörde SKAT nach Darstellung der FCA ungerechtfertigte Erstattungen von mehr als 20 Mio. Pfund an Kunden der Firma; die Firma berechnete dafür 5 Mio. Pfund an Gebühren. Sie einigte sich mit der FCA und erhielt 30 % Nachlass (ohne Nachlass: 22.428.800 Pfund).
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- FCA Principles 2 und 3; section 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 17.219.300 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.06.2023.
- FCA, Final Notices (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 05.06.2025 · Direktlink
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02.06.2023 eine belgische GroßbankBelgische Großbank: 15 Mio. EUR Geldbuße wegen Mängeln in der Geldwäscheabwehr 15 Mio. €
Die Sanktionskommission der Nationalbank verhängte gegen die Bank wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz vom 18. September 2017 im Zeitraum November 2014 bis Juni 2019 eine Geldbuße von 15.000.000 EUR. Beanstandet wurden u. a. eine fehlende Erkennungsregel für atypische Vorgänge bei Kredit- und Wertpapierkonten im automatisierten Überwachungssystem, eine nicht risikobasierte Ausnahmeregelung („Good Guys“) auch für Hochrisikokunden, zu lange Fristen für die Analyse von Alerts und unzureichende Sorgfalt bei Edelmetallgeschäften. Die Entscheidung wird fünf Jahre lang namentlich veröffentlicht.
Ausnahmen vom Transaktionsmonitoring für vermeintlich unauffällige Kunden müssen risikobasiert begründet sein und dürfen Hochrisikokunden nicht erfassen.
Transaktionsmonitoring, risikobasierte Ausnahmen und Bearbeitungsfristen für Geldwäsche-Alerts
- Behörde / Gericht
- Nationale Bank van België / Banque nationale de Belgique (NBB/BNB) – Sanctiecommissie
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (u. a. Art. 8, 19 und 34) und NBB-Reglement vom 21. November 2017 (u. a. Art. 18); Art. 132 Gesetz vom 18. September 2017; Art. 36/11 Organgesetz der NBB vom 22. Februar 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Die Bank hatte die Inspektionsfeststellungen nicht bestritten und nach einem umfangreichen Aktionsplan nach eigener Darstellung inzwischen normkonform gehandelt; eine anonyme Veröffentlichung lehnte die Kommission dennoch ab.
- NBB Sanctiecommissie, Beslissing van 2 juni 2023 in de zaak BNP Paribas Fortis nv Entscheidung einer Behörde
- BNB, Amendes administratives imposées par la Commission des sanctions – Administratieve geldboete wegens inbreuk op de wet van 18 september 2017 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.06.2025 · Direktlink
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01.06.2023 ein Edelmetall- und Edelsteinhändler aus OntarioFINTRAC: Geldbuße von 99.314 CAD gegen Edelmetallhändler wegen 5 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 68.426 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Händler für Edelmetalle und Edelsteine mit Sitz in Toronto (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 1. Juni 2023 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 99.314 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2021, beging das Unternehmen 5 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung großer Bargeldeingänge ab 10.000 CAD, die Benennung eines Compliance-Verantwortlichen, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken und das Compliance-Schulungsprogramm. Nach Angaben von FINTRAC ist das Verfahren abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTF Regulations 39(2), 71(1)(a), 71(1)(b), 71(1)(c), 71(1)(d); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 24.08.2023
Originalbetrag 99.314 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 01.06.2023.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 01.06.2025 · Direktlink
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25.05.2023 ein Geldtransfer- und Wechseldienstleister aus OntarioFINTRAC: Geldbuße von 33.000 CAD gegen Geldtransferdienstleister wegen eines Verstoßes gegen Geldwäschepflichten 22.604 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in Toronto (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 25. Mai 2023 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 33.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC beging das Unternehmen einen Verstoß gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Der Verstoß betraf nach Darstellung der Behörde die Registrierungspflichten für Money Services Businesses. Nach Angaben von FINTRAC ist das Verfahren abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTF Regulations 11.1; Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 17.08.2023
Originalbetrag 33.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.05.2023.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.05.2025 · Direktlink
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23.05.2023 ein Immobilienmakler aus British ColumbiaFINTRAC: Geldbuße von 57.915 CAD gegen Immobilienmakler wegen 6 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 39.747 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Immobilienmakler mit Sitz in Vancouver (British Columbia). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 23. Mai 2023 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 57.915 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2019, beging das Unternehmen 6 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Benennung eines Compliance-Verantwortlichen, schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, das Compliance-Schulungsprogramm, die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms und Aufzeichnungspflichten. Nach Angaben von FINTRAC ist das Verfahren abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTF Regulations 39(1)(b), 71(1)(a), 71(1)(b), 71(1)(c), 71(1)(d), 71(1)(e); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 10.08.2023
Originalbetrag 57.915 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.05.2023.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.05.2025 · Direktlink
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26.04.2023 eine US-Treuhand- und VerwahrgesellschaftFinCEN: 1,5 Mio. USD gegen Treuhandgesellschaft wegen unterlassener Verdachtsmeldungen 1,36 Mio. €
FinCEN verhängte gegen eine Treuhand- und Verwahrgesellschaft eine Civil Money Penalty von mutmaßlich 1,5 Mio. USD. Zwischen Februar 2016 und März 2021 hatte sie ein Geschäftsfeld mit internationalen Kunden erhöhten Geldwäscherisikos aufgebaut, verdächtige Vorgänge aber nur manuell geprüft und zu Hunderten auffälligen Transaktionen keine Verdachtsmeldung abgegeben.
Wer in ein risikoreicheres Geschäftsfeld expandiert, muss die Prozesse für Verdachtsmeldungen vorher auf das neue Volumen und Risiko auslegen.
Verdachtsmeldungen bei Expansion in risikoreichere Geschäftsfelder
- Behörde / Gericht
- Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN), U.S. Department of the Treasury
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- 31 U.S.C. § 5318(g); 31 C.F.R. § 1020.320
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 50 bis 249
- Mildernde Umstände
- Bei der Höhe der Strafe berücksichtigte FinCEN die finanziellen Mittel des Unternehmens.
- Veröffentlicht
- 26.04.2023
Originalbetrag 1.500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.04.2023.
- FinCEN, Enforcement Actions (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.04.2025 · Direktlink
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28.03.2023 drei Glücksspielgesellschaften eines britischen KonzernsGlücksspielkonzern: 19,2 Mio. £ wegen Mängeln bei Spielerschutz und Geldwäscheprävention 21,8 Mio. €
Drei Glücksspielgesellschaften eines Konzerns zahlen im Rahmen einer Regulierungsvereinbarung (regulatory settlement) zusammen 19,2 Mio. GBP, die gemeinnützigen Zwecken zufließen: die erste Gesellschaft 12,5 Mio., die zweite 3,7 Mio. und die dritte 3 Mio. GBP. Die Gambling Commission stellte fest, dass Neukunden ohne Prüfung in kurzer Zeit hohe Beträge einsetzen und verlieren konnten, gefährdete Kunden zu spät angesprochen wurden, hohe Einzahlungen ohne Nachweis der Mittelherkunft möglich waren und AML-Richtlinien sowie AML-Schulungen unzureichend waren. Zusätzliche Lizenzauflagen verlangen die Aufsicht eines Vorstandsmitglieds über einen Verbesserungsplan und ein externes Audit.
Neukunden, die in kurzer Zeit viel einsetzen, brauchen frühe und verbindliche Prüfungen, bevor weitere Einzahlungen möglich sind.
Frühe Risikoprüfung bei Neukunden, Nachweis der Mittelherkunft und AML-Schulung im Online- und Filialglücksspiel
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Gambling Commission
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Gambling Act 2005; Licence Conditions and Codes of Practice (LCCP) der Gambling Commission (Sozialverantwortung und Geldwäscheprävention)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Das Unternehmen erkannte die Mängel sofort an und setzte Verbesserungen zügig um; die Kommission sah deshalb von einer Aussetzung der Lizenz ab.
- Haftung von Führungskräften
- Zusätzliche Lizenzauflage: Ein Vorstandsmitglied muss die Umsetzung des Verbesserungsplans beaufsichtigen.
- Veröffentlicht
- 28.03.2023
Originalbetrag 19.200.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.03.2023.
- Gambling Commission, Register aufsichtlicher Maßnahmen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.03.2025 · Direktlink
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23.03.2023 zwei Online-Glücksspielbetreiber eines Konzerns auf dem britischen MarktZwei Online-Glücksspielbetreiber: 7,13 Mio. £ wegen Spielerschutz- und AML-Mängeln 8,06 Mio. €
Zwei Online-Betreiber eines Glücksspielkonzerns zahlen zusammen 7.133.254 GBP (der erste Betreiber 4.195.655 GBP, der zweite Betreiber 2.937.599 GBP) und erhielten jeweils eine Verwarnung. Beim ersten Betreiber lagen die Auslöseschwellen für AML-Prüfungen zu hoch, Kunden durften während laufender Anfragen zur Mittel- und Vermögensherkunft weiter einzahlen und spielen, und Kundengespräche blieben oberflächlich. Beim zweiten Betreiber konnten Kunden, die beim ersten Betreiber gesperrt oder selbst ausgeschlossen waren, ein Konto eröffnen, zudem waren die AML-Richtlinien nicht angemessen.
Sperren und Selbstausschlüsse müssen konzernweit über alle Marken hinweg wirken.
Markenübergreifender Selbstausschluss und Sperren während offener Herkunftsnachweise
- Behörde / Gericht
- Gambling Commission
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Gambling Act 2005; Licence Conditions and Codes of Practice (LCCP); Money Laundering, Terrorist Financing and Transfer of Funds (Information on the Payer) Regulations 2017
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 23.03.2023
Originalbetrag 7.133.254 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.03.2023.
- Gambling Commission, Register aufsichtlicher Maßnahmen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.03.2025 · Direktlink
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23.03.2023 ein maltesischer Online-GlücksspielanbieterMaltesischer Glücksspielanbieter: 128.796 EUR der FIAU für Kundensorgfaltsmängel 128.796 €
Nach einer Offsite-Prüfung 2022 verhängte die FIAU gegen den Online-Glücksspielanbieter eine Geldbuße von 128.796 EUR. Bei Spielern mit Konten auf mehreren der fünf Marken berechnete das Unternehmen die Sorgfaltsschwelle von 2.000 EUR je Marke statt gesamt, erfasste und prüfte bei 8 von 25 höher als niedrig eingestuften Spielern Geburtsort oder Staatsangehörigkeit nicht, hatte bis Mai 2022 kein Verfahren zur Erfragung der Vermögensherkunft, ließ ein Konto trotz fehlender Unterlagen weiterlaufen und dokumentierte PEP-Prüfungen unzureichend.
Wer mehrere Marken betreibt, muss Spieler markenübergreifend erkennen, damit Schwellenwerte nicht unterlaufen werden.
Schwellenwerte und Kontenverknüpfung bei Online-Glücksspiel
- Behörde / Gericht
- Financial Intelligence Analysis Unit (FIAU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Regulations 7(1), 8(5), 9(1), 13, 21 PMLFTR (Malta); Implementing Procedures Part I und II
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Von einer Folgeanordnung sah die FIAU ab, weil das Unternehmen dabei war, seine Lizenz zurückzugeben; das Maß der Kooperation im Verfahren floss in die Bemessung ein.
- Veröffentlicht
- 27.03.2023
- FIAU, Enforcement (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.03.2025 · Direktlink
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16.03.2023 ein Geldtransfer- und Wechseldienstleister aus OntarioFINTRAC: Geldbuße von 57.255 CAD gegen Geldtransferdienstleister wegen 4 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 39.310 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in North York (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 16. März 2023 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 57.255 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2021, beging das Unternehmen 4 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde die Meldung internationaler Überweisungen ab 10.000 CAD, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms und Aufzeichnungspflichten. Nach Angaben von FINTRAC ist das Verfahren abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTF Regulations 28(1)(c), 30(f), 71(1)(c), 71(1)(e); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 24.05.2023
Originalbetrag 57.255 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.03.2023.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.03.2025 · Direktlink
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14.03.2023 eine italienische BankBanca d'Italia: 100.000 EUR gegen Bank nach Prüfungen von Banca d'Italia und UIF 100.000 €
Nach Prüfungen der Banca d'Italia (04.11.2021–04.02.2022) und der Finanzermittlungseinheit UIF (29.11.2021–18.03.2022) verhängte die Banca d'Italia gegen die Bank eine Geldbuße von 100.000 EUR nach Art. 62 D.Lgs. 231/2007. Festgestellt wurden Mängel bei der Kundensorgfalt und bei der Mitwirkung durch Verdachtsmeldungen (collaborazione attiva); die Korrekturmaßnahmen der Bank flossen in die Bemessung ein.
Prüfungen der Aufsicht und der Finanzermittlungseinheit laufen oft parallel; Lücken im Verdachtsmeldewesen fallen dabei doppelt auf.
Verdachtsmeldewesen und Kundensorgfalt
- Behörde / Gericht
- Banca d'Italia
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Art. 7, 16–19, 24, 25, 35, 36 und 62 Abs. 1 D.Lgs. 231/2007; Bestimmungen der Banca d'Italia vom 26.03.2019 und 30.07.2019
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die Korrekturmaßnahmen der Bank wurden berücksichtigt.
- Veröffentlicht
- 20.04.2023
- Banca d'Italia, Sanktionsmaßnahmen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 14.03.2025 · Direktlink
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08.03.2023 ein Geldtransfer- und Wechseldienstleister aus OntarioFINTRAC: Geldbuße von 33.000 CAD gegen Geldtransferdienstleister wegen eines Verstoßes gegen Geldwäschepflichten 22.760 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC ein Money Services Business (Geldtransfer- bzw. Wechseldienstleister) mit Sitz in Markham (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 8. März 2023 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 33.000 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2022, beging das Unternehmen einen Verstoß gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Der Verstoß betraf nach Darstellung der Behörde die Vorlage von Unterlagen auf Anforderung der Behörde. Nach Angaben von FINTRAC ist das Verfahren abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTF Regulations 63.1(2); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 24.03.2023
Originalbetrag 33.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.03.2023.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.03.2025 · Direktlink
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15.02.2023 eine kanadische Bank aus OntarioFINTRAC: Geldbuße von 676.500 CAD gegen kanadische Bank wegen 4 Verstößen gegen Geldwäschepflichten 471.232 €
Das Unternehmen ist nach Angaben von FINTRAC eine Bank mit Sitz in Toronto (Ontario). Die kanadische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde FINTRAC verhängte am 15. Februar 2023 eine Verwaltungsgeldbuße (Administrative Monetary Penalty) von 676.500 CAD gegen das Unternehmen. Nach den Feststellungen von FINTRAC, getroffen bei einer Compliance-Prüfung im Jahr 2022, beging das Unternehmen 4 Verstöße gegen das kanadische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (PCMLTFA) bzw. die zugehörigen Verordnungen. Die Verstöße betrafen nach Darstellung der Behörde schriftliche Compliance-Richtlinien und -Verfahren, die Bewertung und Dokumentation von Geldwäsche- und Terrorfinanzierungsrisiken, die vorgeschriebene Überprüfung des Compliance-Programms und die Meldung verdächtiger Transaktionen. FINTRAC stellt klar, dass diese Mängel nicht mit Geldwäsche- oder Terrorfinanzierungsstraftaten zusammenhängen. Nach Angaben von FINTRAC wurde die Geldbuße vollständig bezahlt und das Verfahren ist abgeschlossen. Zusammenfassung in eigenen Worten, keine amtliche Fassung und keine Vervielfältigung des Originals.
- Behörde / Gericht
- Financial Transactions and Reports Analysis Centre of Canada (FINTRAC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- PCMLTFA s. 7; PCMLTF Regulations 156(1)(b), 156(1)(c), 156(1)(f); Verwaltungsgeldbuße nach Teil 4.1 PCMLTFA
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 06.03.2023
Originalbetrag 676.500 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.02.2023.
- FINTRAC, öffentlich bekanntgemachte Verwaltungssanktionen (Liste) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.02.2025 · Direktlink
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31.01.2023 eine australische Großbank (Hongkonger Zweigstelle)HKMA: 4 Mio. HKD Geldbuße für australische Großbank wegen verspäteter Kundenüberprüfungen 471.154 €
Die HKMA verhängte gegen die Hongkonger Zweigstelle einer australischen Großbank eine Geldbuße von 4 Mio. HKD, weil die Bank zwischen Juni 2016 und Mai 2017 bei 121 von 143 fälligen periodischen Kundenüberprüfungen in Verzug war, darunter 58 Kunden mit hohem Risiko, bei 27 davon um mehr als ein Jahr. Obwohl die Verzögerungen bekannt waren, fehlten wirksame Verfahren, um die Überprüfungen fristgerecht durchzuführen.
Bekannte Rückstände bei Kundenüberprüfungen müssen mit Ressourcen und Eskalation abgebaut werden, gerade bei Hochrisikokunden.
Fristgerechte periodische Überprüfung von Hochrisikokunden
- Behörde / Gericht
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Section 21(2)(c) Anti-Money Laundering and Counter-Terrorist Financing Ordinance (Cap. 615); Sections 5(1)(a) und 19(3) Schedule 2 AMLO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Mängel behoben, keine Vorbelastung nach der AMLO und Kooperation mit der HKMA.
- Veröffentlicht
- 31.01.2023
Originalbetrag 4.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 31.01.2023.
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 31.01.2025 · Direktlink
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25.01.2023 ein britischer Online-GlücksspielbetreiberOnline-Glücksspielbetreiber: 6,1 Mio. £ Geldbuße im dritten Verfahren (Spielerschutz, AML) 6,91 Mio. €
Die Betreiberin von elf Glücksspiel-Websites muss nach einer im März 2022 nicht bestandenen Compliance-Prüfung eine Geldbuße von 6,1 Mio. GBP zahlen. Die Geldwäsche-Risikobewertung berücksichtigte Risiken wie politisch exponierte Personen oder Bezüge zu Hochrisikoländern nicht ausreichend, eigene Vorgaben zur Abfrage der Mittelherkunft wurden nicht befolgt, und ein auffälliger Kunde wurde erst sieben Wochen nach der Markierung angesprochen. Es ist nach 2019 und 2021 die dritte Maßnahme gegen das Unternehmen.
Wer nach früheren Sanktionen nur teilweise nachbessert, muss mit deutlich höheren Strafen rechnen.
Risikobewertung zu PEP und Hochrisikoländern; Einhaltung eigener Vorgaben zur Mittelherkunft
- Behörde / Gericht
- Gambling Commission
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Gambling Act 2005; Licence Conditions and Codes of Practice (LCCP) der Gambling Commission
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 25.01.2023
Originalbetrag 6.100.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.01.2023.
- Gambling Commission, Register aufsichtlicher Maßnahmen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.01.2025 · Direktlink
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25.01.2023 eine maltesische BankMaltesische Bank: 228.706 EUR der FIAU für Mängel bei Risikobewertung und Monitoring 228.706 €
Nach einer Offsite-Prüfung im November 2020 verhängte die FIAU gegen die Bank eine Geldbuße von 228.706 EUR und eine Folgeanordnung. Beanstandet wurden die verspätete institutsweite Risikobewertung, eine lange Zeit unzureichende Methodik zur Kundenrisikobewertung, fehlende Angaben zu Zweck und Art der Geschäftsbeziehungen sowie Mängel bei der laufenden Überwachung.
Eine institutsweite Risikoanalyse muss schriftlich vorliegen – gutes Geschäftsverständnis allein ersetzt sie nicht.
Risikobewertung und Kundenprofil als Grundlage der Geldwäscheprävention
- Behörde / Gericht
- Financial Intelligence Analysis Unit (FIAU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Regulations 5(1), 5(5)(a)(ii), 7(1)(c), 7(2)(a), 7(2)(b), 21 PMLFTR (Malta); Implementing Procedures
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die FIAU würdigte, dass die Bank Mängel der alten Methodik selbst erkannt und vor Aufforderung behoben hatte; die neue Methodik behebt die meisten Schwächen.
- Veröffentlicht
- 01.02.2023
- FIAU, Enforcement (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.01.2025 · Direktlink
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11.01.2023 eine britische islamische BankFCA: 4 Mio. Pfund gegen islamische Bank wegen Geldwäsche-Kontrollmängeln 4,54 Mio. €
Die FCA verhängte gegen eine britische islamische Bank eine Geldbuße von 4.023.600 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA fehlten der Bank zwischen April 2015 und November 2017 angemessene Verfahren für verstärkte Sorgfaltspflichten, insbesondere zur Herkunft von Vermögen und Mitteln bei Hochrisikokunden, sowie für den Umgang mit Bareinzahlungen. In diesem Zeitraum nahm die Bank Bareinzahlungen von jeweils über 10.000 Pfund im Gesamtwert von 22,74 Mio. Pfund an. Die Buße enthält einen Nachlass von 30 %.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- FCA Principle 3; section 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 4.023.600 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.01.2023.
- FCA, Final Notices (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.01.2025 · Direktlink
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10.01.2023 eine britische Tochterbank einer nigerianischen BankFCA: 7,7 Mio. Pfund gegen Bank wegen wiederholter Geldwäsche-Kontrollmängel 8,69 Mio. €
Die FCA verhängte gegen die britische Tochter einer nigerianischen Bank eine Geldbuße von 7.671.800 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA behob die Bank zwischen Oktober 2014 und Juli 2019 bekannte Schwächen ihrer Geldwäsche-Kontrollen nicht, obwohl interne Prüfer und ein externer Berater darauf hingewiesen hatten. Die FCA hatte die Bank bereits 2013 wegen ähnlicher Mängel mit 525.000 Pfund belegt und wertete den erneuten Verstoß als Versagen der Geschäftsleitung. Die Buße enthält einen Nachlass von 30 %.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- FCA Principle 3; section 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 7.671.800 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.01.2023.
- FCA, Final Notices (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.01.2025 · Direktlink
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04.01.2023 ein US-amerikanischer FinanzdienstleisterNYDFS: 50 Mio. USD Strafe und Compliance-Auflagen für einen Finanzdienstleister 47,2 Mio. €
Das New York State Department of Financial Services verhängte gegen einen US-amerikanischen Finanzdienstleister eine Geldstrafe von mutmaßlich 50 Mio. USD, weil ihr BSA/AML-Programm und ihre Transaktionsüberwachung unzureichend waren, sie damit unsicher und unsolide wirtschaftete und einen Cybersicherheitsvorfall nicht ordnungsgemäß meldete. Zusätzlich verpflichtete sich das Unternehmen zu weiteren Investitionen in sein Compliance-Programm.
Wächst ein Unternehmen schneller als ihre Compliance, drohen neben Bußgeldern verbindliche Investitionspflichten in Kontrollen.
AML-Programm und Meldung von Cybervorfällen bei Finanzdienstleistern
- Behörde / Gericht
- New York State Department of Financial Services (NYDFS)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- New York Banking Law §§ 39, 44; Financial Services Law § 408; 23 NYCRR § 200.15, § 504.3, § 500.17; 3 NYCRR § 417.2
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Als mildernd wertete das NYDFS die Kooperation während der Untersuchung, die Bereitschaft zu einer Vereinbarung (MOU) mit der Behörde, die Zusammenarbeit mit unabhängigem Berater und Monitor sowie erhebliche Investitionen in die Sanierung des Compliance-Programms.
- Veröffentlicht
- 04.01.2023
Originalbetrag 50.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.01.2023.
- New York State Department of Financial Services, Enforcement Actions (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.01.2025 · Direktlink
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19.12.2022 ein US-Futures-BrokerFutures-Broker: 6,5 Mio. USD wegen Mängeln bei Geldwäscheprävention und Risikolimits 6,13 Mio. €
Die CFTC verhängte gegen einen Futures-Broker aus Minnesota eine Geldbuße von 6,5 Mio. USD. Von 2017 bis 2020 nahm der Broker von einem Kunden, der ein Ranch-Unternehmen kontrollierte, Nachschusszahlungen von netto mehr als 147 Mio. USD an, ohne die Herkunft der Mittel ausreichend zu prüfen oder eine Verdachtsmeldung abzugeben, und setzte keine zu dessen Finanzkraft passenden Handelslimits durch. Zudem bewahrte das Unternehmen bestimmte Aufzeichnungen über Kommunikation vor Geschäftsabschlüssen nicht auf und legte Unterlagen nicht rechtzeitig vor.
Auffällig hohe Zahlungen eines Kunden verlangen eine Prüfung der Mittelherkunft; ein Geldwäscheprogramm muss auch auf einzelne Konten tatsächlich angewendet werden.
Mittelherkunft prüfen und Verdachtsmeldungen abgeben
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Section 4g(a) Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 6g(a)); CFTC Regulations 1.11(c)(1), (d), (e)(4), 1.31(b)(4), (d)(3)(ii), 1.73(a)(1), (2), 42.2 und 166.3
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 20.12.2022
Originalbetrag 6.500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.12.2022.
- U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.12.2024 · Direktlink
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13.12.2022 eine deutsche DigitalbankBanca d'Italia: 160.000 EUR gegen Digitalbank wegen Geldwäsche-Kontrollmängeln 160.000 €
Die Banca d'Italia verhängte gegen die Digitalbank eine Geldbuße von 160.000 EUR nach Art. 62 D.Lgs. 231/2007. Bei einer Prüfung vom 25.10. bis 17.12.2021 hatte sie Mängel in Organisation und internen Kontrollen festgestellt, vor allem bei der Kundensorgfalt, der Nutzung von Daten und den Verdachtsmeldepflichten.
Kundenprüfung, Datennutzung und Verdachtsmeldungen brauchen feste Verfahren und interne Kontrollen, sonst ahndet die Aufsicht schon die organisatorischen Lücken.
Kundensorgfalt und Verdachtsmeldungen
- Behörde / Gericht
- Banca d'Italia
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 7, 15–19, 24, 25, 34–36 und 62 Abs. 1 D.Lgs. 231/2007; Bestimmungen der Banca d'Italia vom 26.03.2019, 30.07.2019 und 24.03.2020
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 25.01.2023
- Banca d'Italia, Sanktionsmaßnahmen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.12.2024 · Direktlink
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08.12.2022 eine britische GroßbankFCA: 107,8 Mio. Pfund gegen Großbank wegen Geldwäsche-Kontrollmängeln im Geschäftskundenbereich 125 Mio. €
Die FCA verhängte gegen eine britische Großbank eine Geldbuße von 107.793.300 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA bekam die Bank zwischen Dezember 2012 und Oktober 2017 die Geldwäscherisiken ihrer rund 566.000 Geschäftskunden nicht ausreichend in den Griff, obwohl ihr erhebliche Schwächen ihres Kontrollrahmens seit Beginn des Zeitraums bekannt waren. Dadurch bestand nach Auffassung der FCA ein unannehmbares Risiko, dass Geldwäsche durch Geschäftskunden unentdeckt blieb. Die Buße enthält einen Nachlass von 30 %.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- FCA Principle 3; section 206 FSMA 2000
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 107.793.300 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.12.2022.
- FCA, Final Notices (Übersicht) (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.12.2024 · Direktlink
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01.12.2022 eine deutsche DigitalbankBaFin: Bußgelder von 3,75 Mio. Euro gegen Digitalbank wegen Verstößen gegen das GwG 3,75 Mio. €
Die BaFin setzte gegen eine deutsche Digitalbank mit Bescheid vom 1. Dezember 2022 Bußgelder von insgesamt 3.751.500 Euro wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz fest. Die Bekanntmachung nennt als Grundlage § 56 Abs. 1 Nr. 59 GwG in der Fassung von 2017 und § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG in der Fassung von 2020, beschreibt die Verstöße aber nicht näher. Der Bescheid ist seit dem 13. Dezember 2022 rechtskräftig.
Auch wenn die Aufsicht die Verstöße nicht näher beschreibt, zeigt der Fall, dass Verletzungen von GwG-Pflichten zu Bußgeldern in Millionenhöhe führen können.
Pflichten nach dem Geldwäschegesetz im Institut verankern
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 Nr. 59 GwG (Fassung vom 26.06.2017); § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG (Fassung vom 01.01.2020)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 21.12.2022
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 01.12.2024 · Direktlink
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28.11.2022 eine maltesische BankMaltesische Bank: 82.966 EUR und Rüge der FIAU für Mängel bei Kundensorgfalt 82.966 €
Nach einer Offsite-Prüfung 2020 verhängte die FIAU gegen die Bank eine Geldbuße von 82.966 EUR wegen Mängeln bei verstärkten Sorgfaltspflichten (unzureichend verifizierte Vermögensherkunft politisch exponierter wirtschaftlich Berechtigter eines Kunden) und bei der laufenden Überwachung von Transaktionen. Eine Rüge erhielt die Bank dafür, dass sie bei einigen Kunden beim Onboarding keine Nachweise zu Identität oder Adresse wirtschaftlich Berechtigter eingeholt bzw. Bevollmächtigte nicht geprüft hatte; zudem muss sie in einem Aktionsplan u. a. die Nachjustierung ihres Transaktionsmonitorings belegen.
Transaktionsmonitoring nützt nur, wenn Auffälligkeiten mit belastbaren Nachweisen zur Mittelherkunft geklärt werden.
Mittelherkunft und Transaktionsüberwachung bei Hochrisikokunden
- Behörde / Gericht
- Financial Intelligence Analysis Unit (FIAU)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Regulations 7(1)(b), 7(2)(a), 7(3), 7(5), 8(1), 11(1)(b), 11(5), 21 PMLFTR (Malta); Implementing Procedures Part I
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die FIAU berücksichtigte die gute Kooperation, die bereits begonnenen Abhilfemaßnahmen und die laufenden Investitionen der Bank in ihre Geldwäscheprävention.
- Veröffentlicht
- 05.12.2022
- FIAU, Enforcement (Übersicht) (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.11.2024 · Direktlink
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10.11.2022 eine Singapurer Privatbank (DIFC-Zweigstelle)DFSA: 1,12 Mio. USD gegen DIFC-Zweigstelle einer Singapurer Privatbank wegen AML-Mängeln 1,13 Mio. €
Die DFSA verhängte gegen die DIFC-Zweigstelle einer Singapurer Privatbank eine Geldbuße von 1.120.000 USD, weil deren Geschäfts- und Kundenrisikobewertung, (verstärkte) Sorgfaltsprüfung, Klärung der Mittelherkunft und Verdachtsmeldungen unzureichend waren. Zudem vermittelte die Zweigstelle ohne entsprechende Erlaubnis Geschäfte in Rechten aus langfristigen Versicherungsverträgen (Long-Term Insurance). Wegen eines Vergleichs und einer Enforceable Undertaking zur Behebung der Mängel mit externem Compliance-Experten sank die Buße von 2.000.000 USD.
Wer Risikobewertung, Kundenprüfung und Verdachtsmeldewesen nur formal betreibt, riskiert trotz späterer Sanierung eine siebenstellige Buße.
Kundensorgfalt und Mittelherkunft im Private Banking
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Vergleich und Enforceable Undertaking (Behebung der Mängel, externer Compliance-Experte); Buße von 2.000.000 USD auf 1.120.000 USD reduziert.
- Veröffentlicht
- 10.11.2022
Originalbetrag 1.120.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.11.2022.
- Dubai Financial Services Authority (DFSA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.11.2024 · Direktlink
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09.11.2022 eine ungarische BankUngarische Bank: 42,5 Mio. HUF wegen verspäteter und fehlender Geldwäsche-Meldungen 105.321 €
Bei einer Zielprüfung stellte die MNB fest, dass die Bank verdächtige Transaktionen teils gar nicht, teils verspätet an die Zentralstelle meldete, Folgemeldungen unterließ und ihr Überwachungssystem sowie die zugehörige interne Regelung mangelhaft betrieb. Die MNB verhängte Geldbußen von insgesamt 42.500.000 HUF und ordnete Abhilfe mit Fristen, eine interne Revision und eine Sondermeldung an.
Alarme aus dem Transaktionsmonitoring müssen fristgerecht abgearbeitet und Verdachtsfälle unverzüglich gemeldet werden.
Unverzügliche Verdachtsmeldung und funktionierendes Transaktionsmonitoring
- Behörde / Gericht
- Magyar Nemzeti Bank (MNB)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit der Aufsicht und bereits während der Prüfung eingeleitete Abhilfemaßnahmen.
- Veröffentlicht
- 09.11.2022
Originalbetrag 42.500.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.11.2022.
- MNB, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 09.11.2024 · Direktlink
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28.10.2022 eine norwegische KonsumentenkreditbankNorwegische Konsumentenkreditbank: 150 Mio. NOK wegen Geldwäsche-Kontrollmängeln 14,6 Mio. €
Finanstilsynet verhängte gegen eine norwegische Konsumentenkreditbank ein Bußgeld von 150.000.000 NOK nach dem Geldwäschegesetz. Eine Prüfung im September 2021 zu den elektronischen Überwachungssystemen der Bank und zur IKT-Verordnung ergab grundlegende Mängel bei Risikobewertung, Routinen, Risikoklassifizierung, Kundensorgfaltspflichten und laufender Transaktionsüberwachung; zusätzlich ordnete die Behörde umfassende Nachbesserungen bis 1. Februar 2023 an.
Automatisierte Transaktionsüberwachung braucht eine aktuelle Risikobewertung als Grundlage und eine regelmäßige Überprüfung ihrer Regeln, sonst bleibt sie wirkungslos.
Kundensorgfalt und Transaktionsüberwachung im Bankgeschäft
- Behörde / Gericht
- Finanstilsynet
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- §§ 7, 8, 9, 12, 13, 17, 18, 24 und 25 i. V. m. §§ 49 und 50 hvitvaskingsloven; § 47 hvitvaskingsloven (Anordnung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Haftung von Führungskräften
- Finanstilsynet führte die Fahrlässigkeit auf die mangelnde Nachverfolgung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes durch Vorstand und Geschäftsleitung zurück.
- Veröffentlicht
- 02.11.2022
Originalbetrag 150.000.000 NOK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.10.2022.
- Finanstilsynet (NO), Aufsichtsberichte (Übersicht) (Entscheidung 2022) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.10.2024 · Direktlink
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24.10.2022 eine Schweizer GroßbankPNF: Schweizer Großbank zahlt 238 Mio. Euro wegen Geldwäsche von Steuerhinterziehung 238 Mio. €
Die Bank verpflichtete sich in einer CJIP mit dem Parquet national financier zu einer Geldauflage von 123.000.000 EUR und zu Schadensersatz an den französischen Staat von 115.000.000 EUR, zusammen 238.000.000 EUR. Das 2016 eingeleitete Ermittlungsverfahren betraf u. a. schwere Geldwäsche im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung und unerlaubtes Anwerben von Kunden in Frankreich (démarchage illicite); validiert am 24.10.2022.
Banken, die Kunden im Ausland betreuen, müssen die lokalen Vertriebsregeln einhalten und die steuerliche Herkunft der Gelder prüfen.
Grenzüberschreitende Vermögensverwaltung und Steuerehrlichkeit der Kunden
- Behörde / Gericht
- Parquet national financier (PNF); Validierung durch den Präsidenten des Tribunal judiciaire de Paris
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- Art. 41-1-2 Code de procédure pénale (blanchiment aggravé de fraude fiscale, démarchage illicite)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 24.10.2022
- Communiqué de presse du Procureur de la République financier, 24 octobre 2022 (CJIP Credit Suisse AG) Pressemitteilung einer Behörde
- Ministère de la Justice: Liste der Conventions judiciaires d'intérêt public Amtliches Register oder Bekanntmachung
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12.10.2022 eine britische schariakonforme BankFCA: 1,58 Mio. Pfund gegen schariakonforme Bank wegen Geldwäsche-Kontrollmängeln 1,8 Mio. €
Die FCA verhängte per Decision Notice gegen eine britische schariakonforme Bank eine Geldbuße (civil penalty) von 1.584.100 Pfund. Nach den Feststellungen der FCA wies die Bank, deren Kunden vielfach aus Hochrisikoländern stammten und teils politisch exponierte Personen waren, zwischen Juni 2014 und Juli 2017 erhebliche Mängel bei Kundenprüfung und Geldwäsche-Verfahren auf; unter anderem wurden Prüfungen eines Dritten nicht ausreichend kontrolliert. Die Buße enthält einen Nachlass von 30 %.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Regulations 7(1)-(3), 8(1) und (3), 14(1) und (4), 20(1) MLR 2007; Regulation 42 MLR 2007
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 1.584.100 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.10.2022.
- FCA, Final Notices (Übersicht) (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.10.2024 · Direktlink
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28.09.2022 eine deutsche GroßbankBaFin ordnet bei Großbank weitere Geldwäsche-Maßnahmen an und droht Zwangsgelder an Anordnung
Die BaFin ordnete am 28. September 2022 gegenüber einer deutschen Großbank spezifische Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an, mit denen die Bank die Anordnungen der BaFin vom 21. September 2018 und vom 15. Februar 2019 umsetzen muss. Für den Fall der Nichterfüllung drohte die BaFin Zwangsgelder an. Der Bescheid ist seit dem 1. November 2022 bestandskräftig.
Die Aufsicht kann frühere Anordnungen zur Geldwäscheprävention durch konkrete Einzelmaßnahmen nachschärfen und für deren Umsetzung Zwangsgelder androhen.
Aufsichtliche Anordnungen zur Geldwäscheprävention umsetzen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Rechtsgrundlage
- § 51 Abs. 2 S. 1 GwG; Veröffentlichung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 04.11.2022
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.09.2024 · Direktlink
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23.09.2022 eine Hongkonger Niederlassung einer taiwanischen BankBank (Hongkong): 11 Mio. HKD wegen Mängeln bei der Kundensorgfalt 1,44 Mio. €
Die Hongkonger Niederlassung einer taiwanischen Bank muss eine Geldbuße von 11.000.000 HKD zahlen. Zwischen April 2012 und Februar 2016 überprüfte sie die Kundendaten von 249 Kunden nicht wirksam – anlassbezogene Überprüfungen bestanden meist nur aus einer telefonischen Abfrage weniger Angaben – und ergriff bei 17 Hochrisikokunden keine verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen wie die Zustimmung der Geschäftsleitung oder die Klärung der Herkunft von Vermögen und Mitteln. Zudem fehlten wirksame Verfahren und Schutzvorkehrungen gegen diese Verstöße.
Periodische und anlassbezogene Kundenüberprüfungen brauchen Substanz; eine telefonische Kurzabfrage ersetzt bei Hochrisikokunden keine verstärkte Sorgfaltsprüfung.
Kundensorgfalt und verstärkte Sorgfaltspflichten bei Hochrisikokunden
- Behörde / Gericht
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- s. 21(2)(c) AMLO (Cap. 615); Schedule 2 ss. 5(1)(a), 5(3)(c), 15(b), 19(3), 23 AMLO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abhilfe- und Verbesserungsmaßnahmen der Bank, keine frühere Disziplinarmaßnahme nach der AMLO, Kooperation mit der Aufsicht.
- Veröffentlicht
- 23.09.2022
Originalbetrag 11.000.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.09.2022.
- Hong Kong Monetary Authority (HKMA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.09.2024 · Direktlink
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13.09.2022 eine dänische GroßbankCentral Bank: 1,82 Mio. Euro gegen dänische Großbank – Lücken in Transaktionsüberwachung 1,82 Mio. €
Veraltete Datenfilter im konzernweiten automatischen Überwachungssystem schlossen bestimmte Kundengruppen der irischen Filiale fast neun Jahre (2010–2019) von der Geldwäsche-Transaktionsüberwachung aus; zwischen 2015 und 2019 blieben 348.321 Transaktionen ungeprüft, obwohl die Bank das Problem seit 2015 kannte. Die Central Bank sprach einen Verweis aus und verhängte nach 30 % Vergleichsnachlass mutmaßlich 1.820.000 Euro (Ausgangsbetrag 2,6 Mio.) – die erste Sanktion gegen ein Institut, das nur per Zweigniederlassung im Passporting in Irland tätig ist.
Konzernweite Überwachungssysteme müssen auf die Rechtslage jedes Landes kalibriert und ihre Filter regelmäßig überprüft werden.
- Behörde / Gericht
- Central Bank of Ireland
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Criminal Justice (Money Laundering and Terrorist Financing) Act 2010; Administrative Sanctions Procedure
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Vergleich mit 30 % Nachlass; Verstöße eingeräumt.
- Veröffentlicht
- 15.09.2022
- Central Bank of Ireland, Enforcement Actions (Übersicht) (Entscheidung 2022) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.09.2024 · Direktlink