Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 756 Fälle aus 32 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

1Fall aus 1 Jurisdiktion
—Summe der Geldbeträge (0 Fälle mit Betrag)
—Größter Einzelfall
—Median je Fall mit Betrag

Klicken Sie auf einen Balken, um eine Ebene tiefer zu gehen.

Wo?

nach Land
  1. Österreich — 0 % · 1 Fall

Wofür?

nach Maßnahme
  1. Bußgeld — 0 % · 1 Fall

Wen?

nach Branche

Alle Branchen

  1. Gesundheitswesen — 0 % · 1 Fall

Wann?

je Quartal, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
Q3 20230—
Q4 20230—
Q1 20240—
Q2 20240—
Q3 20240—
Q4 20240—
Q1 20250—
Q2 20250—
Q3 20250—
Q4 20250—
Q1 20261—
Q2 20260—
Q3 20260—

1 Fall

12.02.2026 X Betriebsgesellschaft m.b.H. (Krankenhausbetreiberin, im Erkenntnis anonymisiert)Tiroler Klinikbetreiber: VwGH bestätigt Stechuhr-Daten bei Ruhezeitverstößen ÖsterreichArbeitszeit Bußgeld

Die Bezirkshauptmannschaft bestrafte den Geschäftsführer eines Tiroler Krankenhausbetreibers, weil Ärzten im September 2022 nach verlängerten Diensten keine ausreichende Ruhezeit gewährt und Höchstdienstzeiten überschritten worden seien; das Landesverwaltungsgericht hob mehrere Punkte auf, weil die Stechuhr-Daten falsch gewesen seien. Auf Amtsrevision der Arbeitsministerin hob der VwGH diese Aufhebung teilweise auf: Gegen Stechuhr-Aufzeichnungen genügen Zeugenaussagen allein nicht.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Zeiterfassungsdaten gelten als Beweis – wer sie für falsch hält, braucht ein zweites Kontrollsystem, nicht nur Zeugen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Arbeitszeiterfassung und Ruhezeiten im Krankenhaus

Behörde / Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH); Strafbehörde: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
Rechtsgebiet
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
Rechtsgrundlage
§§ 4 Abs. 4 Z 1, 7 Abs. 3, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG); § 9 VStG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Gesundheitswesen
Haftung von Führungskräften
Geldstrafen gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer; Haftung der Gesellschaft nach § 9 Abs. 7 VStG.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

Bereit für Schulungen, die hängen bleiben?

14 Tage kostenlos testen — ab 1 Nutzer, ohne Kreditkarte, endet automatisch.

Kostenlos testen