Branchenpaket Stahl · K6 von 27 · Der Kern

Krane, Lasten, Anschläger: Betreiberpflicht und Anschlägerpflicht

Begleiten Sie Rüdiger Hallmann bei der Durchsetzung sicherer Hebe- und Transportprozesse im Stahlwerk. Für Kranführer, Anschläger, Einweiser, Schichtleitung und Instandhaltung in Hütten-, Walz- und Verarbeitungsbetrieben.

1 h 105 Module mit Abschlusstest§§ 3, 4, 10, 12, 14 BetrSichV

Die Vorschau dieses Kurses folgt nach der laufenden inhaltlichen Durchsicht.

  • Persönliche Verantwortung
  • Kartellrecht
  • IED-Novelle
  • CBAM
  • Schmelzortnachweis

Worum es geht

Im Stahlwerk hängt vieles am Kran: Pfannen, Coils, heiße Lasten. Der Kurs ordnet den Kranbetrieb als Kette von Pflichten ein, von der Prüfung durch befähigte Personen über die Beauftragung von Kranführern und Anschlägern bis zur Kennzeichnung und Ablegereife der Anschlagmittel.

Mit Rüdiger Hallmann geht es um die Last, unter der niemand stehen darf, und um die Sonderlagen, die ein Hüttenwerk von einer Lagerhalle unterscheiden: Pfannentransport, heiße Schmelzen und Fremdfirmen im Kranbereich.

Rechtsstand September 2026. Der Kurs informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ändert sich eine Vorschrift, ziehen wir den Kurs nach und nennen das Datum.

Der Aufbau

5 Module, 1 h 10 – und am Ende der Abschlusstest.

Die Modultitel des fertigen Kurses; der Abschlusstest folgt nach dem letzten Modul.

1 Prüfungen und befähigte Personen im Kranbetrieb

2 Befähigung und schriftliche Beauftragung

3 Anschlagmittel, Neigungswinkel und Ablegereife

4 Der Gefahrenbereich unter der Last

5 Sonderlagen, heiße Schmelzen und Fremdfirmen

Rechtsgrundlagen

Diese Vorschriften behandelt der Kurs

Erarbeitet aus den amtlichen Texten: deutsche Gesetze über gesetze-im-internet.de, EU-Recht über das Amt für Veröffentlichungen. Zwischen Gesetz und Kurs steht ein Quellbaum, der die Fundstelle in jedem Knoten trägt; wo es keinen frei abrufbaren amtlichen Text gibt (DGUV-Regelwerk, Technische Regeln), steht ein gekennzeichnetes eigenes Fachskript.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3, 4, 10, 12, 14

Gefährdungsbeurteilung, Grundpflichten, Instandhaltung, Unterweisung und Prüfung von Arbeitsmitteln wie Kranen und Anschlagmitteln.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12

Die Unterweisung von Kranführern, Anschlägern und Einweisern.

Ein Kern für alle, drei Module nach Betriebsart.

K6 gehört zum Kern und steckt damit in jedem Zuschnitt. Sie buchen den Zuschnitt Ihres Betriebs, weisen die Kurse je Person zu und sehen den Nachweisstand je Person und je Werk.

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