Branchenpaket Immobilienverwaltung · IV20 von 20 · Strang C — Das Mietverhältnis

Datenschutz in der Immobilienverwaltung: Eigentümerliste, Videoüberwachung, Auskunft

Begleiten Sie Sabine Ortmann durch die fünf zentralen Datenentscheidungen der Verwaltungspraxis. Für Alle Beschäftigten einer Verwaltung, die mit Eigentümer-, Mieter- oder Beschäftigtendaten arbeiten.

1 h 105 Module mit AbschlusstestAnlage 1 MaBV: Nr. 8 (Verbraucherschutz einschließlich Datenschutz)

Worum es geht

Eine Immobilienverwaltung verarbeitet drei Datenbestände mit drei verschiedenen Rechtsgrundlagen: Eigentümerdaten aus dem Verwaltervertrag und dem Gesetz, Mieterdaten aus dem Mietverhältnis, Beschäftigtendaten aus dem Arbeitsverhältnis. Sie werden in denselben Systemen geführt und in derselben Akte abgelegt — und genau deshalb werden sie in der Praxis gleich behandelt, obwohl sie es nicht dürfen.

Der Kurs arbeitet an den fünf Entscheidungen, die in der Verwaltungspraxis tatsächlich anfallen: die Grundsätze des Art. 5 DSGVO im Alltag, die Rechtsgrundlagen des Art. 6 DSGVO je Datenbestand, die Eigentümerliste mit Umfang und Grenzen der Auskunft an Miteigentümer, die Videoüberwachung am und im Gebäude mit Abwägung und Hinweispflicht, schließlich Betroffenenrechte und Auftragsverarbeitung mit Dienstleistern nach Art. 28 DSGVO. Dazu die Frage, ab wann § 38 BDSG einen Datenschutzbeauftragten verlangt.

Der Kurs informiert allgemein zum Rechtsstand September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Er erklärt das System und nennt zu jeder Aussage die Fundstelle — die Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt Ihre.

Der Aufbau

5 Module, 1 h 10 — und am Ende der Abschlusstest.

Jedes Modul endet mit einer Übung, die das eben Gelernte abruft. Der Abschlusstest zieht seine Fragen über alle Module hinweg; bestanden wird er mit der Bescheinigung quittiert, die den Umfang in Zeitstunden ausweist.

1 Grundsätze der Datenverarbeitung im Verwalteralltag

Die Grundsätze des Art. 5 DSGVO auf die Datenverarbeitung einer Verwaltung angewandt

2 Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO und § 26 BDSG

Rechtsgrundlagen nach Art. 6 DSGVO für Eigentümer-, Mieter- und Beschäftigtendaten

3 Die Eigentümerliste: Auskunft, Umfang und Grenzen

Die Eigentümerliste: Auskunft an Miteigentümer, Umfang und Grenzen

4 Videoüberwachung am und im Gebäude: Zulässigkeit und Hinweispflicht

Videoüberwachung am und im Gebäude: Zulässigkeit, Abwägung, Hinweispflicht

5 Betroffenenrechte und Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

Betroffenenrechte und Auftragsverarbeitung mit Dienstleistern nach Art. 28 DSGVO

Rechtsgrundlagen

Diese Vorschriften behandelt der Kurs

Erarbeitet aus den amtlichen Texten — deutsche Gesetze über gesetze-im-internet.de, EU-Recht über das Cellar des Amts für Veröffentlichungen. Zwischen Gesetz und Kurs steht ein Quellbaum, der die Fundstelle in jedem Knoten trägt; wo es keinen freien amtlichen Text gibt (Landesbauordnungen, DIN, DGUV), steht ein gekennzeichnetes eigenes Fachskript, das die Regelwerke als Nachweis führt.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 5, 6

Die Grundsätze der Verarbeitung und die Rechtsgrundlagen für Eigentümer-, Mieter- und Beschäftigtendaten.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 13, 15, 28, 32

Informationspflichten, Auskunftsrecht, Auftragsverarbeitung mit Dienstleistern und die Sicherheit der Verarbeitung.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) §§ 4, 26, 38

Videoüberwachung, Beschäftigtendatenschutz und die Schwelle, ab der ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist.

Einzeln zuweisen, gemeinsam nachweisen.

Alle zwanzig Kurse mit Frist zuweisen, Erinnerungen laufen automatisch — und am Ende steht der Nachweisstand je Person und Betrieb zum Stichtag, mit den Zeitstunden, die § 15b Abs. 2 MaBV verlangt.

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