Branchenpaket Immobilienverwaltung · IV04 von 20 · Strang B — Die Gemeinschaft

Berufsrecht der Verwaltung: Erlaubnis, Weiterbildungspflicht, Zertifizierung, Werbung

Begleiten Sie Sabine Ortmann bei der rechtssicheren Organisation berufsrechtlicher Verpflichtungen der Kastanienhof Immobilienverwaltung GmbH. Für Geschäftsführung, Erlaubnisinhaber und alle unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten.

1 h 105 Module mit AbschlusstestAnlage 1 MaBV: Nr. 2.6 (Berufsrecht, MaBV), Nr. 7 (Wettbewerbsrecht)

Worum es geht

§ 34c Abs. 2a GewO verpflichtet nicht die Verwaltung, sondern jede Person, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkt: zwanzig Zeitstunden Weiterbildung je Dreijahreszeitraum, individuell, mit eigenem Zeitraum. Das überrascht regelmäßig — und es ist der Grund, warum die Pflicht in vielen Häusern nur für die Geschäftsführung organisiert ist, während die Sachbearbeitung ihren eigenen Zeitraum laufen lässt, ohne es zu wissen.

Der Kurs klärt zuerst, wer überhaupt erlaubnispflichtig ist — reine Gewerbeverwaltung und Eigenbestand sind es nicht —, und geht dann die Anforderungen durch, an denen sich eine Maßnahme messen lassen muss: die anrechenbaren Inhalte der Anlage 1 MaBV, die fünf Anforderungen der Anlage 2 einschließlich der Lernerfolgskontrolle beim E-Learning, die sechs Pflichtangaben der Bescheinigung nach § 15b Abs. 2 MaBV und die Auskunftspflicht gegenüber dem Auftraggeber nach § 11 MaBV. Zum Schluss der zertifizierte Verwalter nach § 26a WEG: ein Bezeichnungsrecht, das die zwanzig Stunden gerade nicht ersetzt.

Der Kurs informiert allgemein zum Rechtsstand September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Er erklärt das System und nennt zu jeder Aussage die Fundstelle — die Bewertung Ihres Einzelfalls bleibt Ihre.

Der Aufbau

5 Module, 1 h 10 — und am Ende der Abschlusstest.

Jedes Modul endet mit einer Übung, die das eben Gelernte abruft. Der Abschlusstest zieht seine Fragen über alle Module hinweg; bestanden wird er mit der Bescheinigung quittiert, die den Umfang in Zeitstunden ausweist.

1 Erlaubnispflicht und Gewerbeabgrenzung

Wer erlaubnispflichtig ist und wer nicht: § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO und die Abgrenzung zur Gewerbeverwaltung

2 Die Weiterbildungspflicht in der Praxis

Die Weiterbildungspflicht: 20 Zeitstunden je Dreijahreszeitraum, wen sie persönlich trifft und wann Delegation zulässig ist

3 Zulässige Inhalte und Lernformate

Zulässige Inhalte und Formate nach § 15b MaBV mit Anlagen 1 und 2 — einschließlich E-Learning

4 Nachweise, Aufbewahrung und Auskunftspflicht

Nachweise, Aufbewahrung und die Auskunftspflicht gegenüber dem Auftraggeber nach § 11 S. 1 Nr. 3 MaBV

5 Der zertifizierte Verwalter nach § 26a WEG

Der zertifizierte Verwalter nach § 26a WEG: Bezeichnungsrecht, Anspruch der Eigentümer, Gleichstellungen nach § 7 ZertVerwV

Rechtsgrundlagen

Diese Vorschriften behandelt der Kurs

Erarbeitet aus den amtlichen Texten — deutsche Gesetze über gesetze-im-internet.de, EU-Recht über das Cellar des Amts für Veröffentlichungen. Zwischen Gesetz und Kurs steht ein Quellbaum, der die Fundstelle in jedem Knoten trägt; wo es keinen freien amtlichen Text gibt (Landesbauordnungen, DIN, DGUV), steht ein gekennzeichnetes eigenes Fachskript, das die Regelwerke als Nachweis führt.

Gewerbeordnung (GewO) § 34c Abs. 1, 2, 2a; § 144

Erlaubnispflicht, die persönliche Weiterbildungspflicht je Dreijahreszeitraum und der Bußgeldtatbestand.

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) §§ 11, 15, 15b mit Anlagen 1 und 2

Anrechenbare Inhalte, zulässige Formate, die sechs Pflichtangaben der Bescheinigung und die Auskunftspflicht.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) §§ 19 Abs. 2 Nr. 6, 26, 26a

Bestellung und Abberufung der Verwaltung und der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter.

Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) § 7

Welche Abschlüsse der Prüfung gleichstehen — und warum das die Weiterbildungspflicht nicht berührt.

Einzeln zuweisen, gemeinsam nachweisen.

Alle zwanzig Kurse mit Frist zuweisen, Erinnerungen laufen automatisch — und am Ende steht der Nachweisstand je Person und Betrieb zum Stichtag, mit den Zeitstunden, die § 15b Abs. 2 MaBV verlangt.

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