Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 1.337 Fälle aus 34 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

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5Fälle aus 1 Jurisdiktion
15,1 Mio. €Summe der Geldbeträge
9,79 Mio. €Größter Einzelfall: Landsvirkjun
1,39 Mio. €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Quartal, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
Q3 20230—
Q4 2023123.891 €
Q1 2024110.087 €
Q2 202413,9 Mio. €
Q3 20240—
Q4 20240—
Q1 20250—
Q2 20250—
Q3 202519,79 Mio. €
Q4 20250—
Q1 202611,39 Mio. €
Q2 20260—
Q3 20260—

5 Fälle

18.03.2026 Míla hf.Island: Míla zahlt 200 Mio. ISK wegen Verstoßes gegen Fusionsauflagen IslandFusionskontrolle 1,39 Mio. €

Die Telekom-Infrastrukturgesellschaft Míla hf. räumte in einem Vergleich mit Samkeppniseftirlitið ein, von Oktober 2023 bis Dezember 2024 gegen die Auflagen aus dem Vergleich vom September 2022 zur Übernahme durch Ardian verstoßen zu haben: Häufigkeit und Umfang ihrer Kontakte zu Síminn waren geeignet, dessen Anreiz zu schwächen, über die vertragliche Abnahmepflicht hinaus Vorleistungen bei Míla-Wettbewerbern einzukaufen. Míla zahlt eine Geldbuße von 200.000.000 ISK und übernimmt zusätzliche Auflagen; zugleich wurden einzelne Auflagen wegen veränderter Marktverhältnisse auf Gebiete mit erheblicher Marktmacht von Míla beschränkt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Fusionsauflagen gelten auch für den laufenden Vertriebskontakt; wer ihnen unterliegt, muss Kundenansprache und Vertriebsaktivitäten gegen die Auflagen prüfen und dokumentieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Einhaltung von Fusionsauflagen im Tagesgeschäft, insbesondere im Kontakt mit Großkunden

Behörde / Gericht
Samkeppniseftirlitið
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
Rechtsgrundlage
Verstoß gegen Fusionsauflagen (Art. 4 und 8 eines früheren Vergleichs); Vergleich nach Art. 17f Abs. 1 Samkeppnislög Nr. 44/2005 (isländisches Wettbewerbsgesetz)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Veröffentlicht
19.03.2026

Originalbetrag 200.000.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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18.08.2025 LandsvirkjunIsland: 1,4 Mrd. ISK Geldbuße gegen Landsvirkjun wegen Preis-Kosten-Schere IslandMissbrauch von Marktmacht 9,79 Mio. €

Samkeppniseftirlitið stellte fest, dass der marktbeherrschende Stromerzeuger Landsvirkjun von 2017 bis 2021 in den Ausschreibungen des Netzbetreibers Landsnet für Übertragungsverluste in vielen Fällen niedriger bot, als er Wettbewerbern Strom im Großhandel verkaufte, sodass diese nur mit Verlust mithalten konnten (Preis-Kosten-Schere). Die Behörde wertete das als vorsätzlichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und verhängte eine Geldbuße von 1.400.000.000 ISK; erschwerend wirkten die lange Dauer und dass das Verhalten noch zunahm, nachdem Landsvirkjun von der Untersuchung wusste.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein marktbeherrschendes Unternehmen, das Wettbewerber zugleich beliefert, muss seine eigenen Angebote so kalkulieren, dass diese Abnehmer im nachgelagerten Markt noch kostendeckend mithalten können.

Bezug zu Schulung und Awareness

Missbrauch von Marktmacht: Preis-Kosten-Schere gegenüber Wettbewerbern, die zugleich Kunden sind

Behörde / Gericht
Samkeppniseftirlitið
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. 11 Samkeppnislög Nr. 44/2005 (isländisches Wettbewerbsgesetz) und Art. 54 EWR-Abkommen; Geldbuße nach Art. 37 Samkeppnislög
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Energie und Versorgung
Verschulden
vorsätzlich
Veröffentlicht
18.08.2025

Originalbetrag 1.400.000.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.08.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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02.05.2024 eine isländische GeschäftsbankIsland: Geschäftsbank zahlt 585 Mio. ISK wegen Mängeln in der Geldwäscheabwehr IslandKundensorgfaltanonymisiert 3,9 Mio. €

Die Finanzaufsicht der Seðlabanki Íslands schloss ein Verfahren gegen eine isländische Geschäftsbank mit einem Vergleich ab, in dem die Bank Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Nr. 140/2018 einräumte, 585.000.000 ISK zahlt und sich zu Abhilfemaßnahmen verpflichtet. Eine Vor-Ort-Prüfung 2022 hatte Mängel bei der Risikobewertung, der Risikoeinstufung von Geschäftsbeziehungen, anonymen Transaktionen, der Prüfung ausländischer Finanzinstitute, verstärkten Sorgfaltspflichten, Geschäften mit einem Hochrisikoland und der laufenden Überwachung einschließlich der Nachverfolgbarkeit von Bargeldgeschäften ergeben; einige Verstöße wiederholten Beanstandungen aus einer Prüfung von 2020.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Beanstandungen aus einer Aufsichtsprüfung müssen nachhaltig behoben werden, denn wiederholte Mängel wirken bei der Bemessung der Sanktion erhöhend.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäscheprävention: Risikobewertung, verstärkte Sorgfaltspflichten und Bargeldgeschäfte

Behörde / Gericht
Seðlabanki Íslands – Fjármálaeftirlit (Finanzaufsicht)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 2, 4 Bst. a und 5, 13 Abs. 1 Bst. c, 3 und 4, 15, 21 Abs. 1 Bst. a und 2 sowie 34 Abs. 1 Gesetz Nr. 140/2018 über Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (damalige Fassung) i.V.m. Verordnung Nr. 745/2019; Geldbuße nach Art. 46 Abs. 1, Vergleich nach Art. 47 Gesetz Nr. 140/2018
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Kooperationsbereitschaft: Die Bank nahm die Prüfergebnisse ernst und ging Abhilfen aus eigener Initiative an.
Veröffentlicht
28.06.2024

Originalbetrag 585.000.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.05.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.05.2026 · Direktlink

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12.03.2024 ein isländischer Betreiber einer SchnellrestaurantketteIsland: Betreiber einer Schnellrestaurantkette wegen Kamera-Leistungskontrolle gebüßt IslandBeschäftigtendatenanonymisiert 10.087 €

Persónuvernd verhängte gegen die Betreiberin einer Schnellrestaurantkette in Island eine Geldbuße von 1.500.000 ISK, weil der Leiter einer Filiale Aufnahmen der Überwachungskameras genutzt hatte, um die Arbeit eines Beschäftigten zu kontrollieren, und dazu kommentierte Standbilder anfertigte. Die Behörde wertete dies als unzulässige Verarbeitung außerhalb des erklärten Überwachungszwecks und beanstandete zudem Hinweisschilder ohne Angabe des Verantwortlichen sowie eine unzureichende Information der Beschäftigten; sie ordnete an, die Standbilder zu löschen, in den Filialen vorschriftsgemäße Hinweisschilder anzubringen, die Beschäftigten zu informieren und ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufnahmen aus Sicherheitskameras dürfen nicht nebenbei zur Leistungskontrolle genutzt werden, und wer Zugriff darauf hat, muss wissen, wofür er sie verwenden darf.

Bezug zu Schulung und Awareness

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: keine Leistungskontrolle ohne eigene Rechtsgrundlage

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Persónuvernd
Rechtsgebiet
Datenschutz · Beschäftigtendaten
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 1 Bst. a–c, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 und 13 DSGVO; §§ 8, 9, 14 Abs. 1 und 4 und 17 Gesetz Nr. 90/2018 (isländisches Datenschutzgesetz); Regeln Nr. 837/2006 über elektronische Überwachung; Geldbuße nach § 46 Abs. 3 Gesetz Nr. 90/2018 i.V.m. Art. 83 Abs. 5 DSGVO
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Nur eine Filiale und relativ wenige Personen betroffen, kein nachgewiesener unmittelbarer Schaden, nur ein belegter Fall der Leistungskontrolle.
Haftung von Führungskräften
Die Kontrolle ging vom Leiter einer Filiale aus; die Behörde hielt fest, dass Unternehmen Beschäftigte mit Zugriff auf Aufnahmen anleiten müssen. Die Geldbuße traf die Betreibergesellschaft.
Veröffentlicht
20.03.2024

Originalbetrag 1.500.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.03.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.03.2026 · Direktlink

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17.10.2023 eine isländische Betreiberin einer VeranstaltungshalleIsland: Hallenbetreiberin wegen Videoüberwachung bei Veranstaltungen gebüßt IslandVideoüberwachunganonymisiert 23.891 €

Persónuvernd verhängte gegen die Betreiberin einer isländischen Veranstaltungshalle eine Geldbuße von 3.500.000 ISK, nachdem sie am 7. Februar 2023 festgestellt hatte, dass die Videoüberwachung bei Veranstaltungen Dritter ohne Rechtsgrundlage, ohne festgelegten legitimen Zweck und ohne ausreichende Information erfolgte. Schwer wog, dass die Kameras auch Räume erfassten, in denen Kinder und Jugendliche übernachteten, sowie Covid-19-Massenimpfungen, und dass die Überwachung seit mindestens 2008 sehr viele Menschen betraf.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Videoüberwachung in Veranstaltungsstätten braucht einen klar festgelegten Zweck und eine Rechtsgrundlage und darf sensible Situationen wie Übernachtungen von Kindern oder Gesundheitsleistungen nicht erfassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Videoüberwachung in Veranstaltungsstätten: Zweck, Rechtsgrundlage und sensible Bereiche

Behörde / Gericht
Persónuvernd
Rechtsgebiet
Datenschutz · Videoüberwachung
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 DSGVO; § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, §§ 9 und 17 Abs. 2 Gesetz Nr. 90/2018 (isländisches Datenschutzgesetz); Geldbuße nach § 46 Abs. 3 Gesetz Nr. 90/2018 i.V.m. Art. 83 Abs. 5 DSGVO
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Sonstige
Mildernde Umstände
Es gab Hinweisschilder, wenn auch unzureichende; das Unternehmen arbeitete mit der Behörde zusammen und setzte die früheren Anordnungen teilweise um; kein finanzieller Schaden (von der Behörde gering gewichtet).
Veröffentlicht
17.10.2023

Originalbetrag 3.500.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.10.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.10.2025 · Direktlink

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