Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 1.337 Fälle aus 34 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Samkeppniseftirlitið 11,2 Mio. € 74 % · 2 Fälle
- Seðlabanki Íslands – Fjármálaeftirlit (Finanzaufsicht) 3,9 Mio. € 26 % · 1 Fall
- Persónuvernd 33.978 € 0 % · 2 Fälle
Wofür?
nach RechtsgebietAlle Rechtsgebiete
Wen?
nach BrancheAlle Branchen
Wann?
je Quartal, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| Q3 2023 | 0 | — |
| Q4 2023 | 1 | 23.891 € |
| Q1 2024 | 1 | 10.087 € |
| Q2 2024 | 1 | 3,9 Mio. € |
| Q3 2024 | 0 | — |
| Q4 2024 | 0 | — |
| Q1 2025 | 0 | — |
| Q2 2025 | 0 | — |
| Q3 2025 | 1 | 9,79 Mio. € |
| Q4 2025 | 0 | — |
| Q1 2026 | 1 | 1,39 Mio. € |
| Q2 2026 | 0 | — |
| Q3 2026 | 0 | — |
5 Fälle
18.03.2026 Míla hf.Island: Míla zahlt 200 Mio. ISK wegen Verstoßes gegen Fusionsauflagen 1,39 Mio. €
Die Telekom-Infrastrukturgesellschaft Míla hf. räumte in einem Vergleich mit Samkeppniseftirlitið ein, von Oktober 2023 bis Dezember 2024 gegen die Auflagen aus dem Vergleich vom September 2022 zur Übernahme durch Ardian verstoßen zu haben: Häufigkeit und Umfang ihrer Kontakte zu Síminn waren geeignet, dessen Anreiz zu schwächen, über die vertragliche Abnahmepflicht hinaus Vorleistungen bei Míla-Wettbewerbern einzukaufen. Míla zahlt eine Geldbuße von 200.000.000 ISK und übernimmt zusätzliche Auflagen; zugleich wurden einzelne Auflagen wegen veränderter Marktverhältnisse auf Gebiete mit erheblicher Marktmacht von Míla beschränkt.
Fusionsauflagen gelten auch für den laufenden Vertriebskontakt; wer ihnen unterliegt, muss Kundenansprache und Vertriebsaktivitäten gegen die Auflagen prüfen und dokumentieren.
Einhaltung von Fusionsauflagen im Tagesgeschäft, insbesondere im Kontakt mit Großkunden
- Behörde / Gericht
- Samkeppniseftirlitið
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Verstoß gegen Fusionsauflagen (Art. 4 und 8 eines früheren Vergleichs); Vergleich nach Art. 17f Abs. 1 Samkeppnislög Nr. 44/2005 (isländisches Wettbewerbsgesetz)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 19.03.2026
Originalbetrag 200.000.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.03.2026.
- Sátt Mílu hf. og Samkeppniseftirlitsins (Reykjavík, 18. mars 2026) Entscheidung einer Behörde
- Samkeppniseftirlitið: Rannsókn á Mílu lokið með stjórnvaldssektum og endurskoðun á skilyrðum (19. mars 2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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18.08.2025 LandsvirkjunIsland: 1,4 Mrd. ISK Geldbuße gegen Landsvirkjun wegen Preis-Kosten-Schere 9,79 Mio. €
Samkeppniseftirlitið stellte fest, dass der marktbeherrschende Stromerzeuger Landsvirkjun von 2017 bis 2021 in den Ausschreibungen des Netzbetreibers Landsnet für Übertragungsverluste in vielen Fällen niedriger bot, als er Wettbewerbern Strom im Großhandel verkaufte, sodass diese nur mit Verlust mithalten konnten (Preis-Kosten-Schere). Die Behörde wertete das als vorsätzlichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und verhängte eine Geldbuße von 1.400.000.000 ISK; erschwerend wirkten die lange Dauer und dass das Verhalten noch zunahm, nachdem Landsvirkjun von der Untersuchung wusste.
Ein marktbeherrschendes Unternehmen, das Wettbewerber zugleich beliefert, muss seine eigenen Angebote so kalkulieren, dass diese Abnehmer im nachgelagerten Markt noch kostendeckend mithalten können.
Missbrauch von Marktmacht: Preis-Kosten-Schere gegenüber Wettbewerbern, die zugleich Kunden sind
- Behörde / Gericht
- Samkeppniseftirlitið
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 11 Samkeppnislög Nr. 44/2005 (isländisches Wettbewerbsgesetz) und Art. 54 EWR-Abkommen; Geldbuße nach Art. 37 Samkeppnislög
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 18.08.2025
Originalbetrag 1.400.000.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.08.2025.
- Samkeppniseftirlitið: Ákvörðun nr. 29/2025 – Ólögmætur verðþrýstingur Landsvirkjunar á raforkumarkaði (18. ágúst 2025) Entscheidung einer Behörde
- Samkeppniseftirlitið: Ákvörðun 29/2025 (Übersichtsseite mit Datum und Unternehmen) Entscheidung einer Behörde
- Samkeppniseftirlitið: Landsvirkjun sektuð vegna alvarlegra brota á samkeppnislögum (18. ágúst 2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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02.05.2024 eine isländische GeschäftsbankIsland: Geschäftsbank zahlt 585 Mio. ISK wegen Mängeln in der Geldwäscheabwehr 3,9 Mio. €
Die Finanzaufsicht der Seðlabanki Íslands schloss ein Verfahren gegen eine isländische Geschäftsbank mit einem Vergleich ab, in dem die Bank Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Nr. 140/2018 einräumte, 585.000.000 ISK zahlt und sich zu Abhilfemaßnahmen verpflichtet. Eine Vor-Ort-Prüfung 2022 hatte Mängel bei der Risikobewertung, der Risikoeinstufung von Geschäftsbeziehungen, anonymen Transaktionen, der Prüfung ausländischer Finanzinstitute, verstärkten Sorgfaltspflichten, Geschäften mit einem Hochrisikoland und der laufenden Überwachung einschließlich der Nachverfolgbarkeit von Bargeldgeschäften ergeben; einige Verstöße wiederholten Beanstandungen aus einer Prüfung von 2020.
Beanstandungen aus einer Aufsichtsprüfung müssen nachhaltig behoben werden, denn wiederholte Mängel wirken bei der Bemessung der Sanktion erhöhend.
Geldwäscheprävention: Risikobewertung, verstärkte Sorgfaltspflichten und Bargeldgeschäfte
- Behörde / Gericht
- Seðlabanki Íslands – Fjármálaeftirlit (Finanzaufsicht)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 2, 4 Bst. a und 5, 13 Abs. 1 Bst. c, 3 und 4, 15, 21 Abs. 1 Bst. a und 2 sowie 34 Abs. 1 Gesetz Nr. 140/2018 über Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (damalige Fassung) i.V.m. Verordnung Nr. 745/2019; Geldbuße nach Art. 46 Abs. 1, Vergleich nach Art. 47 Gesetz Nr. 140/2018
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Kooperationsbereitschaft: Die Bank nahm die Prüfergebnisse ernst und ging Abhilfen aus eigener Initiative an.
- Veröffentlicht
- 28.06.2024
Originalbetrag 585.000.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.05.2024.
- Seðlabanki Íslands, Nachrichten und Veröffentlichungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.05.2026 · Direktlink
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12.03.2024 ein isländischer Betreiber einer SchnellrestaurantketteIsland: Betreiber einer Schnellrestaurantkette wegen Kamera-Leistungskontrolle gebüßt 10.087 €
Persónuvernd verhängte gegen die Betreiberin einer Schnellrestaurantkette in Island eine Geldbuße von 1.500.000 ISK, weil der Leiter einer Filiale Aufnahmen der Überwachungskameras genutzt hatte, um die Arbeit eines Beschäftigten zu kontrollieren, und dazu kommentierte Standbilder anfertigte. Die Behörde wertete dies als unzulässige Verarbeitung außerhalb des erklärten Überwachungszwecks und beanstandete zudem Hinweisschilder ohne Angabe des Verantwortlichen sowie eine unzureichende Information der Beschäftigten; sie ordnete an, die Standbilder zu löschen, in den Filialen vorschriftsgemäße Hinweisschilder anzubringen, die Beschäftigten zu informieren und ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen.
Aufnahmen aus Sicherheitskameras dürfen nicht nebenbei zur Leistungskontrolle genutzt werden, und wer Zugriff darauf hat, muss wissen, wofür er sie verwenden darf.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz: keine Leistungskontrolle ohne eigene Rechtsgrundlage
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Persónuvernd
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Beschäftigtendaten
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 Bst. a–c, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 und 13 DSGVO; §§ 8, 9, 14 Abs. 1 und 4 und 17 Gesetz Nr. 90/2018 (isländisches Datenschutzgesetz); Regeln Nr. 837/2006 über elektronische Überwachung; Geldbuße nach § 46 Abs. 3 Gesetz Nr. 90/2018 i.V.m. Art. 83 Abs. 5 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Nur eine Filiale und relativ wenige Personen betroffen, kein nachgewiesener unmittelbarer Schaden, nur ein belegter Fall der Leistungskontrolle.
- Haftung von Führungskräften
- Die Kontrolle ging vom Leiter einer Filiale aus; die Behörde hielt fest, dass Unternehmen Beschäftigte mit Zugriff auf Aufnahmen anleiten müssen. Die Geldbuße traf die Betreibergesellschaft.
- Veröffentlicht
- 20.03.2024
Originalbetrag 1.500.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.03.2024.
- Persónuvernd, Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.03.2026 · Direktlink
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17.10.2023 eine isländische Betreiberin einer VeranstaltungshalleIsland: Hallenbetreiberin wegen Videoüberwachung bei Veranstaltungen gebüßt 23.891 €
Persónuvernd verhängte gegen die Betreiberin einer isländischen Veranstaltungshalle eine Geldbuße von 3.500.000 ISK, nachdem sie am 7. Februar 2023 festgestellt hatte, dass die Videoüberwachung bei Veranstaltungen Dritter ohne Rechtsgrundlage, ohne festgelegten legitimen Zweck und ohne ausreichende Information erfolgte. Schwer wog, dass die Kameras auch Räume erfassten, in denen Kinder und Jugendliche übernachteten, sowie Covid-19-Massenimpfungen, und dass die Überwachung seit mindestens 2008 sehr viele Menschen betraf.
Videoüberwachung in Veranstaltungsstätten braucht einen klar festgelegten Zweck und eine Rechtsgrundlage und darf sensible Situationen wie Übernachtungen von Kindern oder Gesundheitsleistungen nicht erfassen.
Videoüberwachung in Veranstaltungsstätten: Zweck, Rechtsgrundlage und sensible Bereiche
- Behörde / Gericht
- Persónuvernd
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 DSGVO; § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, §§ 9 und 17 Abs. 2 Gesetz Nr. 90/2018 (isländisches Datenschutzgesetz); Geldbuße nach § 46 Abs. 3 Gesetz Nr. 90/2018 i.V.m. Art. 83 Abs. 5 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Es gab Hinweisschilder, wenn auch unzureichende; das Unternehmen arbeitete mit der Behörde zusammen und setzte die früheren Anordnungen teilweise um; kein finanzieller Schaden (von der Behörde gering gewichtet).
- Veröffentlicht
- 17.10.2023
Originalbetrag 3.500.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.10.2023.
- Persónuvernd, Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.10.2025 · Direktlink