Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 1.370 Fälle aus 35 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Seðlabanki Íslands – Fjármálaeftirlit (Finanzaufsicht) 3,9 Mio. € 100 % · 1 Fall
Wofür?
nach Maßnahme- Bußgeld 3,9 Mio. € 100 % · 1 Fall
Wen?
nach BrancheAlle Branchen
Wann?
je Quartal, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| Q3 2023 | 0 | — |
| Q4 2023 | 0 | — |
| Q1 2024 | 0 | — |
| Q2 2024 | 1 | 3,9 Mio. € |
| Q3 2024 | 0 | — |
| Q4 2024 | 0 | — |
| Q1 2025 | 0 | — |
| Q2 2025 | 0 | — |
| Q3 2025 | 0 | — |
| Q4 2025 | 0 | — |
| Q1 2026 | 0 | — |
| Q2 2026 | 0 | — |
| Q3 2026 | 0 | — |
1 Fall
02.05.2024 eine isländische GeschäftsbankIsland: Geschäftsbank zahlt 585 Mio. ISK wegen Mängeln in der Geldwäscheabwehr 3,9 Mio. €
Die Finanzaufsicht der Seðlabanki Íslands schloss ein Verfahren gegen eine isländische Geschäftsbank mit einem Vergleich ab, in dem die Bank Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Nr. 140/2018 einräumte, 585.000.000 ISK zahlt und sich zu Abhilfemaßnahmen verpflichtet. Eine Vor-Ort-Prüfung 2022 hatte Mängel bei der Risikobewertung, der Risikoeinstufung von Geschäftsbeziehungen, anonymen Transaktionen, der Prüfung ausländischer Finanzinstitute, verstärkten Sorgfaltspflichten, Geschäften mit einem Hochrisikoland und der laufenden Überwachung einschließlich der Nachverfolgbarkeit von Bargeldgeschäften ergeben; einige Verstöße wiederholten Beanstandungen aus einer Prüfung von 2020.
Beanstandungen aus einer Aufsichtsprüfung müssen nachhaltig behoben werden, denn wiederholte Mängel wirken bei der Bemessung der Sanktion erhöhend.
Geldwäscheprävention: Risikobewertung, verstärkte Sorgfaltspflichten und Bargeldgeschäfte
- Behörde / Gericht
- Seðlabanki Íslands – Fjármálaeftirlit (Finanzaufsicht)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 2, 4 Bst. a und 5, 13 Abs. 1 Bst. c, 3 und 4, 15, 21 Abs. 1 Bst. a und 2 sowie 34 Abs. 1 Gesetz Nr. 140/2018 über Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (damalige Fassung) i.V.m. Verordnung Nr. 745/2019; Geldbuße nach Art. 46 Abs. 1, Vergleich nach Art. 47 Gesetz Nr. 140/2018
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Kooperationsbereitschaft: Die Bank nahm die Prüfergebnisse ernst und ging Abhilfen aus eigener Initiative an.
- Veröffentlicht
- 28.06.2024
Originalbetrag 585.000.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.05.2024.
- Seðlabanki Íslands, Nachrichten und Veröffentlichungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.05.2026 · Direktlink