Branchenpaket Stahl · K8 von 27 · Der Kern

Hinweisgeberschutz und interne Untersuchung

Begleiten Sie Marlen Grothe bei der Umsetzung des HinSchG bei der Ruhrkant Stahl GmbH. Für Meldestellenbeauftragte, Compliance, Personal, Betriebsrat und Führungskräfte.

1 h 105 Module mit Abschlusstest§§ 3, 12, 16, 17, 36, 40 HinSchG

Die Vorschau dieses Kurses folgt nach der laufenden inhaltlichen Durchsicht.

  • Persönliche Verantwortung
  • Kartellrecht
  • IED-Novelle
  • CBAM
  • Schmelzortnachweis

Worum es geht

Eine Meldung soll zuerst intern ankommen, und das gelingt nur, wenn die interne Meldestelle funktioniert. Der Kurs klärt den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes und die Vorgaben an die Meldestelle: Unabhängigkeit, Vertraulichkeit und Fristen.

Mit Marlen Grothe geht es um das Repressionsverbot und die Beweislastumkehr, um den Weg vom Hinweis zur internen Untersuchung mit Dokumentation und Vertraulichkeit und um den Zusammenhang zwischen einer internen Meldung zu Wettbewerbsverstößen und der Kronzeugenregelung des Kartellrechts.

Rechtsstand September 2026. Der Kurs informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ändert sich eine Vorschrift, ziehen wir den Kurs nach und nennen das Datum.

Der Aufbau

5 Module, 1 h 10 – und am Ende der Abschlusstest.

Die Modultitel des fertigen Kurses; der Abschlusstest folgt nach dem letzten Modul.

1 Anwendungsbereich und geschützte Personen

2 Die interne Meldestelle: Organisation und Fristen

3 Repressionsverbot und Beweislastumkehr

4 Vom Hinweis zur Untersuchung: Vertraulichkeit und Dokumentation

5 Kartellabsprachen und der Wert der internen Meldung

Rechtsgrundlagen

Diese Vorschriften behandelt der Kurs

Erarbeitet aus den amtlichen Texten: deutsche Gesetze über gesetze-im-internet.de, EU-Recht über das Amt für Veröffentlichungen. Zwischen Gesetz und Kurs steht ein Quellbaum, der die Fundstelle in jedem Knoten trägt; wo es keinen frei abrufbaren amtlichen Text gibt (DGUV-Regelwerk, Technische Regeln), steht ein gekennzeichnetes eigenes Fachskript.

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) §§ 3, 12, 16, 17, 36, 40

Begriffe, Pflicht zur internen Meldestelle, Meldekanäle, Verfahren, Repressionsverbot mit Beweislastumkehr und Bußgeldvorschriften.

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