Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 756 Fälle aus 32 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK) 34,2 Mio. € 92 % · 4 Fälle
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO) 3,04 Mio. € 8 % · 11 Fälle
Wofür?
nach RechtsgebietAlle Rechtsgebiete
Wen?
nach BrancheAlle Branchen
- Handel und E-Commerce 34,2 Mio. € 92 % · 4 Fälle
- Medien und Online-Plattformen 1,41 Mio. € 4 % · 2 Fälle
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen 1,33 Mio. € 4 % · 4 Fälle
- Transport, Logistik und Schifffahrt 232.208 € 1 % · 1 Fall
- Lebensmittel und Landwirtschaft 55.102 € 0 % · 1 Fall
- Öffentlicher Sektor 4.938 € 0 % · 1 Fall
- Gesundheitswesen 2.669 € 0 % · 1 Fall
- Bau und Immobilien 1.135 € 0 % · 1 Fall
Wann?
je Quartal, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| Q3 2023 | 0 | — |
| Q4 2023 | 1 | 23.362 € |
| Q1 2024 | 2 | 354.397 € |
| Q2 2024 | 1 | 55.102 € |
| Q3 2024 | 1 | 950.490 € |
| Q4 2024 | 0 | — |
| Q1 2025 | 1 | 13.604 € |
| Q2 2025 | 0 | — |
| Q3 2025 | 1 | 2.669 € |
| Q4 2025 | 2 | 24,8 Mio. € |
| Q1 2026 | 4 | 10,4 Mio. € |
| Q2 2026 | 2 | 710.989 € |
| Q3 2026 | 0 | — |
15 Fälle
26.06.2026 Neonet S.A.Neonet: 3 Mio. Zloty wegen falscher Liefer- und Verfügbarkeitsangaben auf Allegro 709.854 €
Der Elektronikhändler versprach auf seinem Allegro-Konto Versand binnen 24 Stunden auch für nicht vorrätige Ware und informierte Kundinnen und Kunden nicht rechtzeitig über Verzögerungen oder fehlende Verfügbarkeit. UOKiK verhängte 3.043.000 PLN; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Liefer- und Verfügbarkeitsangaben müssen mit dem Lagerbestand verknüpft sein; bei Verzug ist die Kundschaft sofort zu informieren.
Verfügbarkeits- und Lieferangaben auf Marktplätzen
- Behörde / Gericht
- Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Informationspflichten im Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 26.06.2026
Originalbetrag 3.043.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.06.2026.
- Empty promises from Neonet – decision by the President of UOKiK Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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07.04.2026 Wspólnota Mieszkaniowa K. (Wohnungseigentümergemeinschaft, im Bescheid pseudonymisiert)Eigentümergemeinschaft: 4.852 PLN – Fehlversand einer Abrechnung nicht gemeldet 1.135 €
Die Hausverwaltung schickte als Auftragsverarbeiterin die Abrechnung der Nutzungsgebühren eines Eigentümers an eine unbefugte Person. Die Gemeinschaft hielt eine Meldung für unnötig, weil nur „gewöhnliche“ Daten eines Mitglieds betroffen seien, und blieb auch im Verfahren dabei; die UODO verhängte 4.852 PLN.
Auch kleine Verantwortliche müssen Datenpannen ihrer Dienstleister bewerten und melden – „nur ein Betroffener“ ist kein Ausnahmegrund.
Fehlversand als Datenpanne erkennen – auch bei Dienstleistern
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
Originalbetrag 4.852 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.04.2026.
- UODO, Decyzja DKN.5131.16.2025 vom 07.04.2026 (rechtskräftig) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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19.02.2026 Restaurant Partner Polska sp. z o.o. (Betreiberin der Plattform Glovo)Glovo Polen: 5,9 Mio. PLN für Ausweiskopien ohne Rechtsgrundlage 1,4 Mio. €
Die Lieferplattform verlangte seit 2019 bei Betrugsverdacht Scans oder Fotos von Personalausweisen und Pässen ihrer Nutzer und berief sich auf berechtigte Interessen. Die Datenschutzbehörde sah darin eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage und einen Verstoß gegen Datenminimierung, verhängte 5.898.064 PLN und ordnete Stopp und Löschung an.
Betrugsprävention rechtfertigt keine Ausweiskopien – nur gesetzlich Befugte dürfen Dokumente vollständig erfassen.
Kopieren von Ausweisdokumenten und Datenminimierung
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 DSGVO (DKN.5112.33.2022)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 16.03.2026
Originalbetrag 5.898.064 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.02.2026.
- Nie można kopiować dokumentów bez podstawy prawnej - kara dla Glovo Pressemitteilung einer Behörde
- Decyzja DKN.5112.33.2022 z 19 lutego 2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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14.01.2026 Zalando SEZalando: rund 31 Mio. Zloty wegen fehlender 30-Tage-Tiefstpreise bei Rabatten 7,34 Mio. €
Zalando zeigte bei Rabatten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nicht an, manipulierte Referenzpreise, um Nachlässe größer erscheinen zu lassen, und machte die Pflichtangaben nicht in allen Schritten des Kaufprozesses einheitlich. UOKiK verhängte 30.945.000 PLN; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Rabattangaben müssen auf allen Seiten eines Shops – Liste, Produktseite, Warenkorb – gleich und korrekt sein.
Rabattdarstellung im Onlineshop
- Behörde / Gericht
- Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Polnische Umsetzung der Omnibus-Richtlinie (Preisangaben bei Preisermäßigungen); Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 14.01.2026
Originalbetrag 30.945.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 14.01.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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14.01.2026 Whaleco Technology Limited (Temu)Temu: knapp 6 Mio. Zloty wegen wechselnder Referenzpreise und Rabattkennzeichnung 1,4 Mio. €
Der Betreiber der Temu-Oberfläche ließ den 30-Tage-Tiefstpreis weg oder gab ihn falsch an, kennzeichnete Aktionen uneinheitlich und änderte Referenzpreise von Tag zu Tag, ohne dass sich der tatsächliche Preis änderte. UOKiK verhängte 5.910.900 PLN; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Referenzpreise, die sich täglich ohne echte Preisänderung verschieben, sind eine irreführende Rabattinszenierung.
- Behörde / Gericht
- Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Polnische Umsetzung der Omnibus-Richtlinie (Preisangaben bei Preisermäßigungen); Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 14.01.2026
Originalbetrag 5.910.900 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 14.01.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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02.01.2026 Poczta Polska S.A.Poczta Polska: 978.128 PLN, weil der Datenschutzbeauftragte nicht unabhängig war 232.208 €
Die Funktion des Datenschutzbeauftragten übte eine Führungskraft aus, die zugleich für Sicherheit und Geheimschutz zuständig war und damit ihre eigene Tätigkeit überwachte; eine Konfliktanalyse fehlte. Die Behörde verhängte 978.128 PLN und verwies auf zahlreiche frühere Verwarnungen und Anordnungen gegen das Unternehmen.
Datenschutzbeauftragte dürfen nicht die Prozesse verantworten, die sie überwachen – Doppelrollen vorab auf Interessenkonflikte prüfen.
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz
- Rechtsgrundlage
- Art. 38 Abs. 3 und 6 DSGVO (DKN.5131.4.2025)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Die Funktion wurde während des Verfahrens verselbständigt und direkt dem Vorstand unterstellt.
- Veröffentlicht
- 26.01.2026
Originalbetrag 978.128 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.01.2026.
- Kara dla Poczty Polskiej za brak zapewnienia niezależności sprawowania funkcji IOD Pressemitteilung einer Behörde
- Decyzja DKN.5131.4.2025 z 2 stycznia 2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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04.12.2025 Jeronimo Martins Polska (Biedronka)Biedronka: fast 105 Mio. Zloty wegen verschwiegener Bedingungen bei „100 % zurück“ 24,7 Mio. €
Die Supermarktkette bewarb Aktionen wie „Special Wednesday“ mit „100 % Geld zurück als Gutschein“, nannte aber Einschränkungen zu Produktkategorien, Mindestumsatz und Gutscheinnutzung nicht in Radio-, App- und Ladenwerbung, sondern erst auf Kassenbon, Website oder Aushang. UOKiK verhängte 104.722.016 PLN; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Wesentliche Einschränkungen einer Aktion müssen in der Werbung selbst stehen, nicht erst auf dem Kassenbon.
Vollständige Aktionsbedingungen in der Werbung
- Behörde / Gericht
- Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen (irreführende Werbung durch Unterlassen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 04.12.2025
Originalbetrag 104.722.016 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.12.2025.
- When a promotion fails to mention what is important – nearly PLN 105 million in fines for Biedronka Pressemitteilung einer Behörde
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23.10.2025 Komornik Sądowy przy Sądzie Rejonowym w S. (Gerichtsvollzieherkanzlei, im Bescheid pseudonymisiert)Gerichtsvollzieher: 20.900 PLN – Unterlagen mit PESEL fehlversandt, nicht gemeldet 4.938 €
Ein Unbeteiligter erhielt im Oktober 2023 Vollstreckungsunterlagen eines Schuldners mit Name, Anschrift, Geburtsdatum, PESEL-Nummer, Forderungshöhe und Arbeitgeber. Die Kanzlei meldete weder der Aufsicht noch informierte sie den Betroffenen; die UODO verhängte 7.700 PLN für die fehlende Meldung und 13.200 PLN für die fehlende Benachrichtigung und ordnete an, den Betroffenen binnen drei Tagen zu informieren.
Werden Identifikationsnummern wie die PESEL-Nummer offengelegt, ist fast immer von hohem Risiko auszugehen – Meldung und Benachrichtigung sind dann Pflicht.
Postversand prüfen; Datenpannen mit Identifikationsnummern melden
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und 2 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Öffentlicher Sektor
Originalbetrag 20.900 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.10.2025.
- UODO, Decyzja DKN.5131.17.2024 vom 23.10.2025 (nicht rechtskräftig) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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12.09.2025 Specer sp. z o.o.Medizinfirma Specer: Vorstandschef als Datenschutzbeauftragter kostet 11.365 PLN 2.669 €
In dem medizinischen Unternehmen war fast sechs Jahre lang der Vorstandsvorsitzende zugleich Datenschutzbeauftragter; aufgefallen war dies nach einer Meldung, dass einem Patienten Unterlagen einer anderen Person ausgehändigt wurden. Die Behörde sah einen Interessenkonflikt und verhängte 11.365 PLN.
Auch in kleinen Praxen und Firmen gilt: Die Geschäftsleitung kann nicht ihr eigener Datenschutzbeauftragter sein.
Rolle und Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten; Herausgabe von Patientenunterlagen
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz
- Rechtsgrundlage
- Art. 38 Abs. 6 DSGVO (DKN.5131.7.2025)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Gesundheitswesen
- Mildernde Umstände
- Im Juli 2024 wurde ein unabhängiger externer Datenschutzbeauftragter bestellt.
- Veröffentlicht
- 29.09.2025
Originalbetrag 11.365 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.09.2025.
- Prezes firmy nie może być jednocześnie IOD. Kara dla spółki Specer Pressemitteilung einer Behörde
- Decyzja DKN.5131.7.2025 z 12 września 2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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06.03.2025 Polskie Radio – Regionalna Rozgłośnia w Szczecinie „Radio Szczecin” S.A.Polskie Radio Szczecin: 56.824 PLN wegen fehlender Datenschutzprüfung vor Veröffentlichung 13.604 €
Nach einem Beitrag, durch den ein minderjähriges Opfer identifizierbar wurde, stellte eine Kontrolle fest, dass der Sender keine Risikoanalyse für die Redaktionsarbeit, keine Regeln zur Prüfung personenbezogener Daten vor Veröffentlichung und keine Verschlüsselung mobiler Datenträger hatte. Die Behörde verhängte 56.824 PLN; das Verwaltungsgericht Warschau wies die Klage am 18. März 2026 ab.
Redaktionen brauchen eine Datenschutzprüfung vor der Veröffentlichung – das Medienprivileg ersetzt keine technisch-organisatorischen Maßnahmen.
Schutz Betroffener in Presseberichten; Verschlüsselung von Datenträgern
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Art. 24 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und 2 DSGVO (DKN.5112.10.2024)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 11.03.2025
Originalbetrag 56.824 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.03.2025.
- Kara dla Polskiego Radia Szczecin za brak procedur chroniących prawa bohaterów publikacji Pressemitteilung einer Behörde
- WSA oddalił skargę na decyzję Prezesa UODO w sprawie kary dla Radia Szczecin Pressemitteilung einer Behörde
- Decyzja DKN.5112.10.2024 z 6 marca 2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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20.08.2024 mBank S.A.mBank: 4,05 Mio. PLN, weil Kunden nach Fehlversand nicht informiert wurden 950.490 €
Ein Mitarbeiter eines Auftragsverarbeiters schickte 2022 Kundenunterlagen mit PESEL-Nummer, Ausweis-, Einkommens- und Kreditdaten versehentlich an ein anderes Finanzinstitut; der Umschlag kam geöffnet zurück. Die Bank benachrichtigte die Betroffenen trotz Hinweis der Behörde nicht, weil der Empfänger 'vertrauenswürdig' sei; die Behörde verhängte 4.053.173 PLN und ordnete die Benachrichtigung an.
Ob Betroffene informiert werden müssen, hängt vom Risiko für sie ab – nicht davon, wie vertrauenswürdig der Fehlempfänger scheint.
Fehlversand von Dokumenten und Benachrichtigung Betroffener
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Art. 34 Abs. 1 und 2 DSGVO (DKN.5131.1.2024)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 09.09.2024
Originalbetrag 4.053.173 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.08.2024.
- Kara dla mBanku za niezawiadomienie osób poszkodowanych wyciekiem danych Pressemitteilung einer Behörde
- Decyzja DKN.5131.1.2024 z 20 sierpnia 2024 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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29.04.2024 Res-Gastro M. Gaweł Sp. k.UODO: 238.345 Złoty gegen Gastrofirma nach Verlust eines unverschlüsselten USB-Sticks 55.102 €
Ein Beschäftigter des Gastronomieunternehmens verlor einen USB-Stick mit unverschlüsselten Daten eines Kollegen, u. a. PESEL-Nummer, Passdaten und Gehalt. Die Risikoanalyse hatte den bloßen Verlust von Datenträgern nicht vorgesehen, Verschlüsselung war nur per Anleitungsvideo den Beschäftigten überlassen und die Wirksamkeit der Maßnahmen wurde nicht getestet; die UODO verhängte 238.345 Złoty (Entscheidung DKN.5131.29.2023, nicht rechtskräftig).
Verschlüsselung mobiler Datenträger muss technisch erzwungen werden – ein Schulungsvideo allein verlagert die Verantwortung unzulässig auf die Beschäftigten.
Umgang mit mobilen Datenträgern und Verschlüsselung
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und 2 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- Selbstanzeige des Vorfalls und Kooperation im Verfahren wirkten erheblich bußgeldmindernd.
- Veröffentlicht
- 17.05.2024
Originalbetrag 238.345 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.04.2024.
- Prawie 240 tys. zł kary dla firmy, której pracownik zgubił pendrive z danymi osobowymi Pressemitteilung einer Behörde
- Decyzja DKN.5131.29.2023 z 29 kwietnia 2024 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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12.03.2024 Santander Bank Polska S.A.Santander Bank Polska: 1,44 Mio. PLN – gestohlene Kundenunterlagen nicht gemeldet 336.066 €
Eine Kuriersendung mit Bankunterlagen (u. a. PESEL-Nummern, Kontonummern, Zugangsdaten) wurde gestohlen und in einer Wohnsiedlung weggeworfen; die Aufsicht erfuhr davon aus den Medien. Die Bank hatte weder die Behörde noch die Betroffenen informiert, weil sie das Risiko als gering einstufte – bereits 2022 war sie wegen unterlassener Benachrichtigung Betroffener sanktioniert worden.
Das Risiko einer Datenpanne ist aus Sicht der Betroffenen zu bewerten – wer bei Verlust sensibler Unterlagen nicht meldet, riskiert eine höhere Strafe als für die Panne selbst.
Risikobewertung und Meldung von Datenpannen
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 02.04.2024
Originalbetrag 1.440.549 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.03.2024.
- UODO: Troska o dane osób ważniejsza niż interes administratora (02.04.2024) Pressemitteilung einer Behörde
- UODO, Decyzja DKN.5131.59.2022 vom 12.03.2024 (nicht rechtskräftig) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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12.03.2024 Toyota Bank Polska S.A.Toyota Bank Polska: 78.575 PLN – Fehlversand erst nach 1,5 Jahren gemeldet 18.331 €
Die Bank schickte Vertragsdaten eines Kunden an einen falschen Empfänger und meldete die Verletzung erst anderthalb Jahre später, als die Aufsicht nach einer Beschwerde nachfragte. Die Behörde sah wegen des Risikos eines Identitätsdiebstahls eine Meldepflicht binnen 72 Stunden.
Auch ein einzelner Fehlversand mit Identitätsdaten ist meldepflichtig – Fehlversand-Fälle brauchen eine dokumentierte Risikobewertung.
Fehlversand erkennen und intern melden
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 02.04.2024
Originalbetrag 78.575,4 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.03.2024.
- UODO: Troska o dane osób ważniejsza niż interes administratora (02.04.2024) Pressemitteilung einer Behörde
- UODO, Decyzja DKN.5131.28.2023 vom 12.03.2024 (rechtskräftig) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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18.10.2023 Link4 Towarzystwo Ubezpieczeń S.A.Link4: 103.752 PLN – Fehlversand nach Risikorechner nicht gemeldet 23.362 €
Der Versicherer schickte eine Entschädigungsbestätigung mit Name, Anschrift, Fahrzeug- und Schadensdaten per E-Mail an einen Unbefugten. Nach einer Bewertung mit einem Online-Rechner stufte er das Risiko als gering ein und meldete nicht; die Aufsicht sah die Meldepflicht verletzt und wertete u. a. Vorsatz und mangelnde Kooperation erschwerend.
Werkzeuge zur Risikobewertung ersetzen kein Urteil – wer Versicherungsgeheimnisse verschickt, sollte im Zweifel melden.
E-Mail-Fehlversand vermeiden; Datenpannen melden
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 23.11.2023
Originalbetrag 103.752 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.10.2023.
- UODO: Kolejna administracyjna kara pieniężna za niezgłoszenie naruszenia ochrony danych osobowych (23.11.2023) Pressemitteilung einer Behörde
- UODO, Decyzja DKN.5131.55.2022 vom 18.10.2023 (nicht rechtskräftig) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink