Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 756 Fälle aus 32 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

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15Fälle aus 1 Jurisdiktion
37,2 Mio. €Summe der Geldbeträge
24,7 Mio. €Größter Einzelfall: Jeronimo Martins Polska (Biedronka)
232.208 €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Quartal, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
Q3 20230—
Q4 2023123.362 €
Q1 20242354.397 €
Q2 2024155.102 €
Q3 20241950.490 €
Q4 20240—
Q1 2025113.604 €
Q2 20250—
Q3 202512.669 €
Q4 2025224,8 Mio. €
Q1 2026410,4 Mio. €
Q2 20262710.989 €
Q3 20260—

15 Fälle

26.06.2026 Neonet S.A.Neonet: 3 Mio. Zloty wegen falscher Liefer- und Verfügbarkeitsangaben auf Allegro PolenInformationspflichten im Onlinehandel 709.854 €

Der Elektronikhändler versprach auf seinem Allegro-Konto Versand binnen 24 Stunden auch für nicht vorrätige Ware und informierte Kundinnen und Kunden nicht rechtzeitig über Verzögerungen oder fehlende Verfügbarkeit. UOKiK verhängte 3.043.000 PLN; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Liefer- und Verfügbarkeitsangaben müssen mit dem Lagerbestand verknüpft sein; bei Verzug ist die Kundschaft sofort zu informieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Verfügbarkeits- und Lieferangaben auf Marktplätzen

Behörde / Gericht
Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Informationspflichten im Onlinehandel
Rechtsgrundlage
Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce
Veröffentlicht
26.06.2026

Originalbetrag 3.043.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.06.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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07.04.2026 Wspólnota Mieszkaniowa K. (Wohnungseigentümergemeinschaft, im Bescheid pseudonymisiert)Eigentümergemeinschaft: 4.852 PLN – Fehlversand einer Abrechnung nicht gemeldet PolenMeldepflichten bei Sicherheitsvorfällen 1.135 €

Die Hausverwaltung schickte als Auftragsverarbeiterin die Abrechnung der Nutzungsgebühren eines Eigentümers an eine unbefugte Person. Die Gemeinschaft hielt eine Meldung für unnötig, weil nur „gewöhnliche“ Daten eines Mitglieds betroffen seien, und blieb auch im Verfahren dabei; die UODO verhängte 4.852 PLN.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch kleine Verantwortliche müssen Datenpannen ihrer Dienstleister bewerten und melden – „nur ein Betroffener“ ist kein Ausnahmegrund.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fehlversand als Datenpanne erkennen – auch bei Dienstleistern

Behörde / Gericht
Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
Rechtsgebiet
Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
Rechtsgrundlage
Art. 33 Abs. 1 DSGVO
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Bau und Immobilien

Originalbetrag 4.852 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.04.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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19.02.2026 Restaurant Partner Polska sp. z o.o. (Betreiberin der Plattform Glovo)Glovo Polen: 5,9 Mio. PLN für Ausweiskopien ohne Rechtsgrundlage PolenBetroffenenrechte und Transparenz 1,4 Mio. €

Die Lieferplattform verlangte seit 2019 bei Betrugsverdacht Scans oder Fotos von Personalausweisen und Pässen ihrer Nutzer und berief sich auf berechtigte Interessen. Die Datenschutzbehörde sah darin eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage und einen Verstoß gegen Datenminimierung, verhängte 5.898.064 PLN und ordnete Stopp und Löschung an.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Betrugsprävention rechtfertigt keine Ausweiskopien – nur gesetzlich Befugte dürfen Dokumente vollständig erfassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kopieren von Ausweisdokumenten und Datenminimierung

Behörde / Gericht
Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
Rechtsgebiet
Datenschutz · Betroffenenrechte und Transparenz
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 DSGVO (DKN.5112.33.2022)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
16.03.2026

Originalbetrag 5.898.064 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.02.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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14.01.2026 Zalando SEZalando: rund 31 Mio. Zloty wegen fehlender 30-Tage-Tiefstpreise bei Rabatten PolenIrreführende Werbung und Preisangaben 7,34 Mio. €

Zalando zeigte bei Rabatten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nicht an, manipulierte Referenzpreise, um Nachlässe größer erscheinen zu lassen, und machte die Pflichtangaben nicht in allen Schritten des Kaufprozesses einheitlich. UOKiK verhängte 30.945.000 PLN; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Rabattangaben müssen auf allen Seiten eines Shops – Liste, Produktseite, Warenkorb – gleich und korrekt sein.

Bezug zu Schulung und Awareness

Rabattdarstellung im Onlineshop

Behörde / Gericht
Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Polnische Umsetzung der Omnibus-Richtlinie (Preisangaben bei Preisermäßigungen); Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
14.01.2026

Originalbetrag 30.945.000 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 14.01.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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14.01.2026 Whaleco Technology Limited (Temu)Temu: knapp 6 Mio. Zloty wegen wechselnder Referenzpreise und Rabattkennzeichnung PolenIrreführende Werbung und Preisangaben 1,4 Mio. €

Der Betreiber der Temu-Oberfläche ließ den 30-Tage-Tiefstpreis weg oder gab ihn falsch an, kennzeichnete Aktionen uneinheitlich und änderte Referenzpreise von Tag zu Tag, ohne dass sich der tatsächliche Preis änderte. UOKiK verhängte 5.910.900 PLN; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Referenzpreise, die sich täglich ohne echte Preisänderung verschieben, sind eine irreführende Rabattinszenierung.

Behörde / Gericht
Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Polnische Umsetzung der Omnibus-Richtlinie (Preisangaben bei Preisermäßigungen); Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce
Veröffentlicht
14.01.2026

Originalbetrag 5.910.900 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 14.01.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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02.01.2026 Poczta Polska S.A.Poczta Polska: 978.128 PLN, weil der Datenschutzbeauftragte nicht unabhängig war PolenDatenschutz 232.208 €

Die Funktion des Datenschutzbeauftragten übte eine Führungskraft aus, die zugleich für Sicherheit und Geheimschutz zuständig war und damit ihre eigene Tätigkeit überwachte; eine Konfliktanalyse fehlte. Die Behörde verhängte 978.128 PLN und verwies auf zahlreiche frühere Verwarnungen und Anordnungen gegen das Unternehmen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Datenschutzbeauftragte dürfen nicht die Prozesse verantworten, die sie überwachen – Doppelrollen vorab auf Interessenkonflikte prüfen.

Behörde / Gericht
Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
Rechtsgebiet
Datenschutz
Rechtsgrundlage
Art. 38 Abs. 3 und 6 DSGVO (DKN.5131.4.2025)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt
Beschäftigte
10.000 und mehr
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Die Funktion wurde während des Verfahrens verselbständigt und direkt dem Vorstand unterstellt.
Veröffentlicht
26.01.2026

Originalbetrag 978.128 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.01.2026.

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04.12.2025 Jeronimo Martins Polska (Biedronka)Biedronka: fast 105 Mio. Zloty wegen verschwiegener Bedingungen bei „100 % zurück“ PolenIrreführende Werbung und Preisangaben 24,7 Mio. €

Die Supermarktkette bewarb Aktionen wie „Special Wednesday“ mit „100 % Geld zurück als Gutschein“, nannte aber Einschränkungen zu Produktkategorien, Mindestumsatz und Gutscheinnutzung nicht in Radio-, App- und Ladenwerbung, sondern erst auf Kassenbon, Website oder Aushang. UOKiK verhängte 104.722.016 PLN; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wesentliche Einschränkungen einer Aktion müssen in der Werbung selbst stehen, nicht erst auf dem Kassenbon.

Bezug zu Schulung und Awareness

Vollständige Aktionsbedingungen in der Werbung

Behörde / Gericht
Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Verletzung kollektiver Verbraucherinteressen (irreführende Werbung durch Unterlassen)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce
Beschäftigte
10.000 und mehr
Verschulden
vorsätzlich
Veröffentlicht
04.12.2025

Originalbetrag 104.722.016 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.12.2025.

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23.10.2025 Komornik Sądowy przy Sądzie Rejonowym w S. (Gerichtsvollzieherkanzlei, im Bescheid pseudonymisiert)Gerichtsvollzieher: 20.900 PLN – Unterlagen mit PESEL fehlversandt, nicht gemeldet PolenMeldepflichten bei Sicherheitsvorfällen 4.938 €

Ein Unbeteiligter erhielt im Oktober 2023 Vollstreckungsunterlagen eines Schuldners mit Name, Anschrift, Geburtsdatum, PESEL-Nummer, Forderungshöhe und Arbeitgeber. Die Kanzlei meldete weder der Aufsicht noch informierte sie den Betroffenen; die UODO verhängte 7.700 PLN für die fehlende Meldung und 13.200 PLN für die fehlende Benachrichtigung und ordnete an, den Betroffenen binnen drei Tagen zu informieren.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Werden Identifikationsnummern wie die PESEL-Nummer offengelegt, ist fast immer von hohem Risiko auszugehen – Meldung und Benachrichtigung sind dann Pflicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Postversand prüfen; Datenpannen mit Identifikationsnummern melden

Behörde / Gericht
Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
Rechtsgebiet
Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
Rechtsgrundlage
Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und 2 DSGVO
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Öffentlicher Sektor

Originalbetrag 20.900 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.10.2025.

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12.09.2025 Specer sp. z o.o.Medizinfirma Specer: Vorstandschef als Datenschutzbeauftragter kostet 11.365 PLN PolenDatenschutz 2.669 €

In dem medizinischen Unternehmen war fast sechs Jahre lang der Vorstandsvorsitzende zugleich Datenschutzbeauftragter; aufgefallen war dies nach einer Meldung, dass einem Patienten Unterlagen einer anderen Person ausgehändigt wurden. Die Behörde sah einen Interessenkonflikt und verhängte 11.365 PLN.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch in kleinen Praxen und Firmen gilt: Die Geschäftsleitung kann nicht ihr eigener Datenschutzbeauftragter sein.

Bezug zu Schulung und Awareness

Rolle und Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten; Herausgabe von Patientenunterlagen

Behörde / Gericht
Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
Rechtsgebiet
Datenschutz
Rechtsgrundlage
Art. 38 Abs. 6 DSGVO (DKN.5131.7.2025)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Gesundheitswesen
Mildernde Umstände
Im Juli 2024 wurde ein unabhängiger externer Datenschutzbeauftragter bestellt.
Veröffentlicht
29.09.2025

Originalbetrag 11.365 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.09.2025.

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06.03.2025 Polskie Radio – Regionalna Rozgłośnia w Szczecinie „Radio Szczecin” S.A.Polskie Radio Szczecin: 56.824 PLN wegen fehlender Datenschutzprüfung vor Veröffentlichung PolenDatenpannen und Datensicherheit 13.604 €

Nach einem Beitrag, durch den ein minderjähriges Opfer identifizierbar wurde, stellte eine Kontrolle fest, dass der Sender keine Risikoanalyse für die Redaktionsarbeit, keine Regeln zur Prüfung personenbezogener Daten vor Veröffentlichung und keine Verschlüsselung mobiler Datenträger hatte. Die Behörde verhängte 56.824 PLN; das Verwaltungsgericht Warschau wies die Klage am 18. März 2026 ab.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Redaktionen brauchen eine Datenschutzprüfung vor der Veröffentlichung – das Medienprivileg ersetzt keine technisch-organisatorischen Maßnahmen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Schutz Betroffener in Presseberichten; Verschlüsselung von Datenträgern

Behörde / Gericht
Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
Rechtsgebiet
Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
Rechtsgrundlage
Art. 24 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und 2 DSGVO (DKN.5112.10.2024)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
11.03.2025

Originalbetrag 56.824 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.03.2025.

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20.08.2024 mBank S.A.mBank: 4,05 Mio. PLN, weil Kunden nach Fehlversand nicht informiert wurden PolenDatenpannen und Datensicherheit 950.490 €

Ein Mitarbeiter eines Auftragsverarbeiters schickte 2022 Kundenunterlagen mit PESEL-Nummer, Ausweis-, Einkommens- und Kreditdaten versehentlich an ein anderes Finanzinstitut; der Umschlag kam geöffnet zurück. Die Bank benachrichtigte die Betroffenen trotz Hinweis der Behörde nicht, weil der Empfänger 'vertrauenswürdig' sei; die Behörde verhängte 4.053.173 PLN und ordnete die Benachrichtigung an.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ob Betroffene informiert werden müssen, hängt vom Risiko für sie ab – nicht davon, wie vertrauenswürdig der Fehlempfänger scheint.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fehlversand von Dokumenten und Benachrichtigung Betroffener

Behörde / Gericht
Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
Rechtsgebiet
Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
Rechtsgrundlage
Art. 34 Abs. 1 und 2 DSGVO (DKN.5131.1.2024)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
09.09.2024

Originalbetrag 4.053.173 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.08.2024.

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29.04.2024 Res-Gastro M. Gaweł Sp. k.UODO: 238.345 Złoty gegen Gastrofirma nach Verlust eines unverschlüsselten USB-Sticks PolenDatenpannen und Datensicherheit 55.102 €

Ein Beschäftigter des Gastronomieunternehmens verlor einen USB-Stick mit unverschlüsselten Daten eines Kollegen, u. a. PESEL-Nummer, Passdaten und Gehalt. Die Risikoanalyse hatte den bloßen Verlust von Datenträgern nicht vorgesehen, Verschlüsselung war nur per Anleitungsvideo den Beschäftigten überlassen und die Wirksamkeit der Maßnahmen wurde nicht getestet; die UODO verhängte 238.345 Złoty (Entscheidung DKN.5131.29.2023, nicht rechtskräftig).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Verschlüsselung mobiler Datenträger muss technisch erzwungen werden – ein Schulungsvideo allein verlagert die Verantwortung unzulässig auf die Beschäftigten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umgang mit mobilen Datenträgern und Verschlüsselung

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
Rechtsgebiet
Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und 2 DSGVO
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Mildernde Umstände
Selbstanzeige des Vorfalls und Kooperation im Verfahren wirkten erheblich bußgeldmindernd.
Veröffentlicht
17.05.2024

Originalbetrag 238.345 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.04.2024.

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12.03.2024 Santander Bank Polska S.A.Santander Bank Polska: 1,44 Mio. PLN – gestohlene Kundenunterlagen nicht gemeldet PolenMeldepflichten bei Sicherheitsvorfällen 336.066 €

Eine Kuriersendung mit Bankunterlagen (u. a. PESEL-Nummern, Kontonummern, Zugangsdaten) wurde gestohlen und in einer Wohnsiedlung weggeworfen; die Aufsicht erfuhr davon aus den Medien. Die Bank hatte weder die Behörde noch die Betroffenen informiert, weil sie das Risiko als gering einstufte – bereits 2022 war sie wegen unterlassener Benachrichtigung Betroffener sanktioniert worden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Das Risiko einer Datenpanne ist aus Sicht der Betroffenen zu bewerten – wer bei Verlust sensibler Unterlagen nicht meldet, riskiert eine höhere Strafe als für die Panne selbst.

Bezug zu Schulung und Awareness

Risikobewertung und Meldung von Datenpannen

Behörde / Gericht
Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
Rechtsgebiet
Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
Rechtsgrundlage
Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 DSGVO
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
02.04.2024

Originalbetrag 1.440.549 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.03.2024.

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12.03.2024 Toyota Bank Polska S.A.Toyota Bank Polska: 78.575 PLN – Fehlversand erst nach 1,5 Jahren gemeldet PolenMeldepflichten bei Sicherheitsvorfällen 18.331 €

Die Bank schickte Vertragsdaten eines Kunden an einen falschen Empfänger und meldete die Verletzung erst anderthalb Jahre später, als die Aufsicht nach einer Beschwerde nachfragte. Die Behörde sah wegen des Risikos eines Identitätsdiebstahls eine Meldepflicht binnen 72 Stunden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch ein einzelner Fehlversand mit Identitätsdaten ist meldepflichtig – Fehlversand-Fälle brauchen eine dokumentierte Risikobewertung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fehlversand erkennen und intern melden

Behörde / Gericht
Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
Rechtsgebiet
Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
Rechtsgrundlage
Art. 33 Abs. 1 DSGVO
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
02.04.2024

Originalbetrag 78.575,4 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.03.2024.

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18.10.2023 Link4 Towarzystwo Ubezpieczeń S.A.Link4: 103.752 PLN – Fehlversand nach Risikorechner nicht gemeldet PolenMeldepflichten bei Sicherheitsvorfällen 23.362 €

Der Versicherer schickte eine Entschädigungsbestätigung mit Name, Anschrift, Fahrzeug- und Schadensdaten per E-Mail an einen Unbefugten. Nach einer Bewertung mit einem Online-Rechner stufte er das Risiko als gering ein und meldete nicht; die Aufsicht sah die Meldepflicht verletzt und wertete u. a. Vorsatz und mangelnde Kooperation erschwerend.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Werkzeuge zur Risikobewertung ersetzen kein Urteil – wer Versicherungsgeheimnisse verschickt, sollte im Zweifel melden.

Bezug zu Schulung und Awareness

E-Mail-Fehlversand vermeiden; Datenpannen melden

Behörde / Gericht
Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
Rechtsgebiet
Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
Rechtsgrundlage
Art. 33 Abs. 1 DSGVO
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
23.11.2023

Originalbetrag 103.752 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.10.2023.

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