Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

Vereinigte Arabische Emirate Alle Filter entfernen
46Fälle aus 1 Jurisdiktion
73,7 Mio. €Summe der Geldbeträge (31 Fälle mit Betrag)
48,4 Mio. €Größter Einzelfall: Wechselstube (anonymisiert)
425.676 €Median je Fall mit Betrag

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Wo?

nach Behörde
  1. Central Bank of the UAE (CBUAE) 53,8 Mio. € 73 % · 11 Fälle
  2. Financial Services Regulatory Authority (ADGM) 9,64 Mio. € 13 % · 16 Fälle
  3. Dubai Financial Services Authority (DFSA) 6,6 Mio. € 9 % · 10 Fälle
  4. Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai 2,48 Mio. € 3 % · 8 Fälle
  5. Securities and Commodities Authority (SCA) 1,16 Mio. € 2 % · 1 Fall

Wofür?

nach Rechtsgebiet

Alle Rechtsgebiete

  1. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 58,8 Mio. € 80 % · 26 Fälle
  2. Kapitalmarkt und Finanzaufsicht 14,7 Mio. € 20 % · 19 Fälle
  3. Verbraucherschutz und Onlinehandel 140.793 € 0 % · 1 Fall

Wen?

nach Branche

Alle Branchen

  1. Finanzdienstleistungen und Versicherungen 73,2 Mio. € 99 % · 34 Fälle
  2. Sonstige 384.254 € 1 % · 9 Fälle
  3. Handel und E-Commerce 35.339 € 0 % · 2 Fälle
  4. Telekommunikation, IT und Software – 0 % · 1 Fall

Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
202223,53 Mio. €
2023117,35 Mio. €
202492,21 Mio. €
20251759,8 Mio. €
20267810.115 €

46 Fälle

24.07.2026 Shelbit General Trading L.L.CVARA bestraft Shelbit erneut wegen Kryptohandel ohne Lizenz, fehlender KYC und Werbung Vereinigte Arabische EmirateKundensorgfalt Bußgeld

Trotz einer Unterlassungsanordnung und Durchsetzungsmaßnahme vom 2. Januar 2025 erbrachte Shelbit General Trading L.L.C (Shelbit Exchange) nach Feststellung der Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) weiterhin ohne Lizenz Dienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten in und aus Dubai, nahm Nutzer ohne vorgeschriebene KYC-Prüfungen auf und bewarb seine Dienste ohne Genehmigung. VARA verhängte erneut Geldbußen in nicht veröffentlichter Höhe und ordnete die sofortige Einstellung an; das festgestellte Risiko betraf nach Angaben der Behörde auch grenzüberschreitende Transaktionen mit möglichen Folgen für die Integrität des Finanzsystems der VAE.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer eine Unterlassungsanordnung missachtet, wird erneut sanktioniert – die Aufsicht beobachtet den Markt auch nach der ersten Maßnahme weiter.

Bezug zu Schulung und Awareness

Befolgung von Unterlassungsanordnungen und KYC-Pflichten

Behörde / Gericht
Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Federal Decree-Law No. (10) of 2025 (AML/CFT/PF); Cabinet Resolution No. (111) of 2022; Dubai Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets in the Emirate of Dubai; VARA Regulations and Rulebooks
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
24.07.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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17.06.2026 MX Global Ltd (MEXC)VARA verhängt Geldbuße gegen MX Global (MEXC) wegen Kryptohandel ohne Lizenz und KYC Vereinigte Arabische EmirateKundensorgfalt Bußgeld

Nach Ermittlungen der Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) erbrachte MX Global Ltd, die unter der Marke MEXC auftritt, von 2022 bis April 2026 ohne Lizenz Broker-Dealer- und/oder Börsendienstleistungen für Kunden in Dubai und nahm Nutzer ohne die gesetzlich vorgeschriebenen KYC-Prüfungen auf. VARA verhängte Geldbußen in nicht veröffentlichter Höhe und ordnete die sofortige Einstellung aller nicht lizenzierten Tätigkeiten in und aus Dubai an; andere Gesellschaften der Gruppe waren ausdrücklich nicht betroffen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kunden in einem Markt bedient, braucht dort eine Lizenz – und muss unabhängig davon die lokalen KYC-Pflichten erfüllen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Lizenzpflicht und KYC bei grenzüberschreitenden Kryptodiensten

Behörde / Gericht
Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Federal Decree-Law No. (10) of 2025 (AML/CFT/PF); Dubai Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets in the Emirate of Dubai; Cabinet Resolution No. 111/2022; VARA Regulations and Rulebooks
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Volle Kooperation, Befolgung der Unterlassungsanordnungen und erklärte Absicht, eine VARA-Lizenz zu beantragen.
Veröffentlicht
22.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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17.06.2026 Peken Global Limited (KuCoin)VARA: Geldbuße und Unterlassungsanordnung gegen Peken Global (KuCoin) ohne Lizenz Vereinigte Arabische EmirateKapitalmarkt und Finanzaufsicht Bußgeld

Nach Ermittlungen der VARA erbrachte Peken Global Limited, die unter der Marke KuCoin auftritt, ohne Lizenz Broker-Dealer- und/oder Börsendienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte an Kunden in Dubai. Die VARA verhängte Geldbußen in nicht veröffentlichter Höhe und ordnete die sofortige Einstellung aller nicht lizenzierten Tätigkeiten an; andere Gesellschaften der Gruppe waren ausdrücklich nicht betroffen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kryptodienste grenzüberschreitend an Kunden in Dubai erbringt, braucht dort eine Lizenz – unabhängig vom Sitz der Plattform.

Bezug zu Schulung und Awareness

Lizenzpflicht für Kryptodienstleistungen im Zielmarkt

Behörde / Gericht
Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Federal Decree Law No. (10) of 2025 (AML/CFT/PF); Dubai Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets; Cabinet Resolution No. 111/2022; VARA Regulations und Rulebooks
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Volle Kooperation und vollständige Befolgung der Maßnahmen; Absicht, das Lizenzverfahren zu durchlaufen.
Veröffentlicht
24.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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03.06.2026 CoinMENA FZEVARA verhängt Geldbuße gegen CoinMENA wegen Mängeln im Geldwäsche-Programm Vereinigte Arabische EmirateInterne Sicherungsmaßnahmen Bußgeld

Die Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) hatte CoinMENA FZE am 30. November 2023 für Broker-Dealer-Dienstleistungen lizenziert. Bei laufenden Aufsichtsprüfungen über den gesamten Marktbetrieb von Beginn an bis einschließlich Geschäftsjahr 2025 stellte sie administrative Schwächen in internen Systemen und Kontrollen fest, die zu Compliance-Mängeln im Geldwäsche-Programm des Unternehmens führten. VARA verhängte eine Geldbuße, deren Höhe nicht veröffentlicht wurde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch ein lizenzierter Anbieter muss sein Geldwäsche-Programm laufend an den tatsächlichen Geschäftsbetrieb anpassen – die Aufsicht prüft den gesamten Betriebszeitraum.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interne Kontrollen im Geldwäsche-Programm von Kryptodienstleistern

Behörde / Gericht
Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Volle Kooperation, Anerkennung der Feststellungen und ein abgestimmter Abhilfeplan.
Veröffentlicht
22.06.2026

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02.02.2026 Ark Capital Management (Dubai) LimitedDFSA: mutmaßlich 504.000 USD gegen Ark Capital Management wegen Marktmissbrauchs-Kontrollen Vereinigte Arabische EmirateMarktmissbrauch und Insiderhandel 425.676 €

Der Finanzdienstleister prüfte Warnmeldungen seines Überwachungssystems nicht ausreichend oder verspätet, sodass mindestens zehn verdächtige Handelsvorgänge nicht oder zu spät gemeldet wurden; zudem zeigte er eine vereinbarte, stufenweise mögliche Kontrollübernahme nicht an. Die DFSA verhängte nach 30 % Vergleichsrabatt mutmaßlich 504.000 USD (sonst 720.000 USD).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Überwachungssystem nützt nur, wenn seine Alarme zeitnah geprüft werden – und eine gestufte Anteilsübernahme ist trotzdem anzeigepflichtig.

Bezug zu Schulung und Awareness

Warnmeldungen der Handelsüberwachung konsequent abarbeiten

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 90(2) Regulatory Law 2004 (DIFC); GEN Rules 11.10.12A, 5.3.20(a), 11.8.11(2), 4.2.3, 4.2.10 DFSA Rulebook
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Vergleich (30 % Rabatt); ohne Vergleich 720.000 USD.
Veröffentlicht
06.02.2026

Originalbetrag 504.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.

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02.02.2026 Ed Broking (MENA) LimitedDFSA: 455.176 USD gegen Rückversicherungsmakler Ed Broking (MENA) wegen Täuschung Vereinigte Arabische EmirateKapitalmarkt und Finanzaufsicht 384.439 €

Der Rückversicherungsmakler nannte Erstversicherern und Rückversicherern für dieselbe Platzierung unterschiedliche Prämien, täuschte Rückversicherer über Abzüge und Courtage und einen Kunden über die bei 121 Platzierungen verdiente Courtage, teils mit veränderten Dokumenten. Die DFSA setzte mutmaßlich im Vergleich 455.176 USD fest: 175.343 USD Abschöpfung (einschließlich Zinsen) und 279.833 USD Geldbuße (ohne Vergleich 575.104 USD). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nicht offengelegte Courtagen und abweichende Prämienangaben gegenüber den Vertragsparteien sind Täuschung – frühe Selbstanzeige mindert die Folgen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Transparenz bei Courtage und Prämien im Versicherungsvertrieb

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Selbstanzeige bei der DFSA, interne Untersuchung und Entschädigung der Kunden; Vergleich (Reduktion von 575.104 USD).
Veröffentlicht
02.02.2026

Originalbetrag 455.176 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.

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08.01.2026 Wealthface LimitedADGM: Wealthface gibt Verpflichtungszusage nach Kapital- und Meldeverstößen ab Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichten Sonstiges

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) nahm von dem Vermögensverwalter und Robo-Advisor eine durchsetzbare Verpflichtungszusage (Enforceable Undertaking) an, nachdem ihre Untersuchung ergeben hatte, dass er zwischen Januar 2023 und März 2025 über weite Strecken zu wenig liquide Mittel und zum Jahresende 2023 und 2024 zu wenig Eigenmittel hielt, seine Kapitalanforderung für drei Quartale 2024 mit zu niedrig angesetzten Ausgaben berechnete, den Abschluss 2023 nicht nach IFRS aufstellte und verspätet einreichte, seit Ende 2023 kein Büro im ADGM unterhielt und Aufsichtsgebühren verspätet zahlte. Das Unternehmen räumte die mutmaßlichen Verstöße ein und verpflichtete sich unter anderem, binnen 60 Tagen einen unabhängigen Direktor zu bestellen, Kapitallücken zu schließen, Haupt- und Sitzbüro wieder im ADGM zu begründen und ein Jahr lang monatlich über Eigenmittel und liquide Mittel zu berichten. Eine Geldbuße enthält die Zusage nicht.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen müssen laufend und mit korrekten Ausgangszahlen berechnet werden, nicht nur zum Stichtag.

Bezug zu Schulung und Awareness

Laufende Überwachung von Eigenmitteln und Liquidität

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Section 235 FSMR 2015; PRU Rules 3.2.4(a), 3.7.2, 3.7.4(1); GEN Rules 4.5.1(1), 6.2.2, 6.6.2; FEES Rule 1.2.2
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation mit der Untersuchung; Teile der Verstöße (Kapitalberechnung und -ausstattung, IFRS-Abschluss, Sitz im ADGM) waren bereits in Behebung.

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17.12.2025 Payward MENA Holdings LimitedADGM: mutmaßlich 36.000 USD gegen Payward MENA Holdings wegen fünf Jahre verspäteter AML-Berichte Vereinigte Arabische EmirateInterne Sicherungsmaßnahmen 30.711 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die Betreiberin eines multilateralen Handelssystems mit Verwahrerlaubnis mutmaßlich eine Geldbuße von 36.000 USD, weil sie ihre jährlichen AML-Berichte (AML Returns) für 2020 bis 2024 trotz zahlreicher Erinnerungen erst am 16. Dezember 2025 einreichte und die angefallenen Verspätungsgebühren von insgesamt 2.000 USD nicht zahlte. Die Behörde sah darin zugleich unzureichende Systeme und Kontrollen; im Schriftverkehr verwies das Unternehmen auf interne Probleme und den Weggang des für das Meldeportal registrierten Nutzers. Ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 45.000 USD betragen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Pflichtmeldungen an die Aufsicht brauchen eine feste Zuständigkeit und Portalzugänge, die einen Personalwechsel überstehen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fristgerechte Pflichtmeldungen an die Aufsicht

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Section 232 Financial Services and Markets Regulations 2015 (FSMR); AML Rule 4.6.1; GEN Rule 2.2.3 (Principle 3); FEES Rule 1.2.7
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Volle Kooperation, Behebung der Mängel, keine Vorverstöße, begrenzter Geschäftsumfang mit wenigen Kunden und kein festgestellter Kundenschaden (10 % Minderung); 20 % Nachlass für frühe Einigung.

Originalbetrag 36.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.12.2025.

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24.11.2025 FWS Group LtdADGM: mutmaßlich 51.000 USD gegen Business-Center-Betreiber FWS Group wegen fehlender Kundenprüfung Vereinigte Arabische EmirateKundensorgfalt 44.179 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den als Unternehmensdienstleister (Company Service Provider) registrierten Betreiber eines Business-Centers mutmaßlich eine Geldbuße von 51.000 USD wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention zwischen Dezember 2022 und Dezember 2023. Das Unternehmen hatte keine Geschäftsrisikoanalyse erstellt und konnte für keinen seiner 104 Kunden (Mieter) eine Risikobewertung nachweisen und keinen verifizieren, weil sein ausgelagerter Compliance-Dienstleister nur den externen Betreiber des Centers als Kunden ansah; zudem wurde nach längerer Abwesenheit des Geldwäschebeauftragten (MLRO) erst nach rund zehn Monaten ein neuer bestellt und die Aufsicht nicht umgehend informiert. Ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 63.750 USD betragen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Betrieb und Compliance auslagert, bleibt selbst für die Sorgfaltspflichten gegenüber allen eigenen Kunden verantwortlich.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kundenbegriff und Sorgfaltspflichten bei ausgelagertem Betrieb und ausgelagerter Compliance

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (d), 6.1.1, 7.1.1(1)(a) und (b), 7.1.2(1)(a), 8.3.1(1)(d), 8.3.2, 8.4.1(c), 12.1.1(1), 15.6.1(d)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Keine Vorverstöße, Kooperation und Umsetzung eines Abhilfeprogramms; 20 % Nachlass für frühe Einigung.

Originalbetrag 51.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.11.2025.

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26.08.2025 UHY James Chartered AccountantsADGM: mutmaßlich 20.400 USD gegen Prüfungsgesellschaft UHY James wegen ungeklärter Screening-Treffer Vereinigte Arabische EmirateInterne Sicherungsmaßnahmen 17.502 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die im ADGM registrierte Abschlussprüferin, eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft, mutmaßlich eine Geldbuße von 20.400 USD wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention zwischen Februar 2022 und Februar 2024. In sieben geprüften von 28 Kundenakten blieben nach einem Wechsel der Screening-Software 397 Treffer zu vier Kunden ungeklärt, positive Treffer wurden ohne ausreichende Begründung verworfen, bei einem Kunden wurden Presseberichte über Vorwürfe möglicher Umgehung nicht-emiratischer Sanktionen übersehen, die Geschäftsrisikoanalyse enthielt keine Bewertung der Risiken gezielter Finanzsanktionen, und bei politisch exponierten Personen wurde die Herkunft von Geldern und Vermögen nicht verifiziert. Ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 25.500 USD betragen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Screening-Treffer müssen nachvollziehbar geklärt und begründet geschlossen werden, gerade nach einem Systemwechsel.

Bezug zu Schulung und Awareness

Namens- und Sanktionsscreening: Treffer klären und dokumentieren

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (d), 6.1.1, 7.1.1, 7.1.2(1)(a), 7.1.3, 8.3.1(1)(b), 8.3.2, 8.4.1(c), 8.6.1, 11.2.1(1); Art. 21 Cabinet Decision No. 74 of 2020
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Keine Vorverstöße gegen die AML-Regeln, Kooperation und umfangreiche Abhilfe (15 % Minderung); 20 % Nachlass für frühe Einigung; die Mängel betrafen nur die ADGM-Einheit, keine anderen Gesellschaften der UHY-Gruppe.

Originalbetrag 20.400 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.08.2025.

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18.08.2025 Morpheus Software Technology FZE (Fuze)VARA bestraft Kryptoanbieter Fuze wegen AML-Mängeln und Tätigkeit außerhalb der Lizenz Vereinigte Arabische EmirateInterne Sicherungsmaßnahmen Bußgeld

Eine am 15. April 2025 begonnene Untersuchung der Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) ergab bei der seit Oktober 2023 lizenzierten Morpheus Software Technology FZE (Fuze) Mängel im Geldwäsche-Programm, in Governance, Compliance und internen Kontrollen. Zudem hatte das Unternehmen vorsätzlich Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten unter Verstoß gegen seine Lizenzbedingungen ausgeübt und der Behörde wesentliche Tatsachen nicht offengelegt. VARA verhängte eine Geldbuße in nicht veröffentlichter Höhe, erließ laut ihrer Durchsetzungsliste eine Unterlassungsanordnung und ordnete die Bestellung einer sachkundigen Person (Skilled Person) zur Überwachung der Abhilfe an.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Lizenzierte Anbieter müssen innerhalb ihrer Lizenz bleiben und der Aufsicht wesentliche Tatsachen offenlegen – sonst drohen Bußgeld und externe Überwachung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäsche-Programm, Lizenzgrenzen und Offenlegung gegenüber der Aufsicht

Behörde / Gericht
Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Das Unternehmen erkannte die Feststellungen an und legte einen Abhilfeplan vor.
Veröffentlicht
18.08.2025

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06.08.2025 Finanzierungsgesellschaft (anonymisiert)CBUAE: 600.000 AED gegen Finanzierungsgesellschaft wegen Verbraucherschutzverstößen Vereinigte Arabische EmirateVerbraucherschutz und Onlinehandel 140.793 €

Die Central Bank of the UAE (CBUAE) verhängte gegen eine nicht genannte Finanzierungsgesellschaft eine Geldbuße von 600.000 AED nach Art. 137 des Zentralbankgesetzes (Decretal Federal Law No. 14 of 2018). Prüfungen hatten ergeben, dass das Unternehmen die Market Conduct and Consumer Protection Regulations and Standards der Zentralbank nicht eingehalten hatte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Verbraucherschutzregeln im Finanzsektor werden eigenständig geprüft und sanktioniert – nicht nur Geldwäsche-Pflichten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Marktverhalten und Verbraucherschutz bei Finanzierungsgesellschaften

Behörde / Gericht
Central Bank of the UAE (CBUAE)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel
Rechtsgrundlage
Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018; CBUAE Market Conduct and Consumer Protection Regulations and Standards
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
06.08.2025

Originalbetrag 600.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.08.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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31.07.2025 Gomti ExchangeCBUAE entzieht Gomti Exchange die Lizenz wegen Mängeln bei Geldwäsche und Sanktionen Vereinigte Arabische EmirateInterne Sicherungsmaßnahmen Sonstiges

Die Central Bank of the UAE (CBUAE) entzog der Wechselstube Gomti Exchange die Lizenz und strich sie aus dem Register (Art. 137 Decretal Federal Law No. 14 of 2018). Prüfungen hatten ergeben, dass das Unternehmen die Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und illegalen Organisationen sowie den Sanktionsrahmen in erheblichem Umfang nicht einhielt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Für Wechselstuben gehören Geldwäscheprävention und Sanktions-Compliance zum Kern der Lizenzpflichten – erhebliche Lücken können zum Entzug der Zulassung führen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäsche- und Sanktions-Compliance in Wechselstuben

Behörde / Gericht
Central Bank of the UAE (CBUAE)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018 regarding the Central Bank and Organisation of Financial Institutions and Activities
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
31.07.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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30.07.2025 Al Nahdi ExchangeCBUAE entzieht Al Nahdi Exchange die Lizenz wegen Mängeln bei Geldwäsche und Sanktionen Vereinigte Arabische EmirateInterne Sicherungsmaßnahmen Sonstiges

Prüfungen der Zentralbank ergaben bei der Wechselstube erhebliche Verstöße gegen den Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und illegalen Organisationen sowie gegen Sanktionsvorgaben. Die CBUAE entzog die Lizenz und strich die Wechselstube aus dem Register.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bei erheblichen Mängeln in Geldwäsche- und Sanktions-Compliance droht Zahlungsdienstleistern nicht nur ein Bußgeld, sondern das Ende der Lizenz.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäsche- und Sanktions-Compliance in Wechselstuben

Behörde / Gericht
Central Bank of the UAE (CBUAE)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018 regarding the Central Bank and Organisation of Financial Institutions and Activities
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
30.07.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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25.07.2025 Lizenziertes Finanzdienstleistungsunternehmen (anonymisiert)SCA: 5 Mio. AED Geldbuße gegen lizenziertes Unternehmen Vereinigte Arabische EmirateGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung 1,16 Mio. €

Die Securities and Commodities Authority (SCA) verhängte gegen ein von ihr lizenziertes, nicht namentlich genanntes Unternehmen eine Geldbuße von 5 Mio. AED. Nach ihrer Untersuchung hatte das Unternehmen gegen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung illegaler Organisationen verstoßen und zusammen mit einem ausländischen Unternehmen Anleger in den VAE getäuscht, indem es den Eindruck erweckte, das ausländische Unternehmen sei von der SCA lizenziert, um sich Kundengelder anzueignen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Täuschung über den Lizenzstatus und Geldwäsche-Pflichten

Behörde / Gericht
Securities and Commodities Authority (SCA)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Rechtsgrundlage
Vorschriften der VAE zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung illegaler Organisationen (in der Mitteilung nicht näher bezeichnet)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Veröffentlicht
25.07.2025

Originalbetrag 5.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.07.2025.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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24.07.2025 The Open Network FoundationVARA: Geldbuße und Unterlassungsanordnung gegen The Open Network Foundation (Werbung) Vereinigte Arabische EmirateKapitalmarkt und Finanzaufsicht Bußgeld

Laut Durchsetzungsliste der VARA verstieß The Open Network Foundation gegen die VARA Marketing Regulations. Als Maßnahmen führt die Liste eine Unterlassungsanordnung, eine Geldbuße in nicht veröffentlichter Höhe und ein Public Statement auf.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Stiftungen aus dem Kryptoumfeld unterliegen in Dubai den Werberegeln für virtuelle Vermögenswerte, wenn sie dort für ihr Angebot werben.

Bezug zu Schulung und Awareness

Regeln für die Bewerbung virtueller Vermögenswerte

Behörde / Gericht
Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
VARA Marketing Regulations
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Telekommunikation, IT und Software

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10.07.2025 Bank (anonymisiert)CBUAE: 3 Mio. AED gegen Bank wegen Verstößen gegen Geldwäschevorgaben Vereinigte Arabische EmirateInterne Sicherungsmaßnahmen 697.653 €

Prüfungen der Zentralbank ergaben, dass eine nicht namentlich genannte Bank die Anweisungen der CBUAE zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes nicht eingehalten hatte. Die CBUAE verhängte eine Geldsanktion von 3.000.000 AED.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtliche Anweisungen zur Geldwäscheprävention sind verbindlich – Prüfungen decken Umsetzungslücken auf und führen zu Geldsanktionen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umsetzung aufsichtlicher Geldwäscheanweisungen in Banken

Behörde / Gericht
Central Bank of the UAE (CBUAE)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Art. 14 Federal Decree Law No. (20) of 2018 on AML/CFT; Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018 regarding the Central Bank
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
10.07.2025

Originalbetrag 3.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.07.2025.

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17.06.2025 Sundus ExchangeCBUAE entzieht Sundus Exchange die Lizenz und verhängt 10 Mio. AED wegen Geldwäsche Vereinigte Arabische EmirateInterne Sicherungsmaßnahmen 2,35 Mio. €

Die Central Bank of the UAE (CBUAE) entzog der Wechselstube Sundus Exchange die Lizenz, strich sie aus dem Register und verhängte eine Geldbuße von 10 Mio. AED nach Art. 14 des Geldwäschegesetzes (Federal Decree Law No. 20 of 2018). Grundlage waren Prüfungsfeststellungen zu Mängeln und Verstößen gegen das Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und illegalen Organisationen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bei Zahlungs- und Wechseldienstleistern können Geldwäscheverstöße Bußgeld und Lizenzentzug zugleich auslösen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäsche-Pflichten von Wechselstuben

Behörde / Gericht
Central Bank of the UAE (CBUAE)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Art. 14 Federal Decree Law No. (20) of 2018 on Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism and Illegal Organisations
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
17.06.2025

Originalbetrag 10.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.06.2025.

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20.05.2025 Wechselstube (anonymisiert)CBUAE verhängt 200 Mio. AED gegen Wechselstube wegen gravierender Geldwäsche-Mängel Vereinigte Arabische EmirateInterne Sicherungsmaßnahmen 48,4 Mio. €

Die Central Bank of the UAE (CBUAE) verhängte gegen eine nicht genannte Wechselstube eine Geldbuße von 200 Mio. AED nach Art. 137 des Zentralbankgesetzes (Decretal Federal Law No. 14 of 2018). Prüfungen der CBUAE hatten erhebliche Mängel im Rahmenwerk des Unternehmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und illegalen Organisationen ergeben.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Mängel im Geldwäsche-Rahmenwerk können sehr hohe Bußgelder auslösen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäsche-Rahmenwerk in Wechselstuben

Behörde / Gericht
Central Bank of the UAE (CBUAE)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018 Regarding the Central Bank and Organization of Financial Institutions and Activities
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
20.05.2025

Originalbetrag 200.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.05.2025.

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01.05.2025 MBK Auditing L.L.CFSRA (ADGM): mutmaßlich 14.080 USD gegen Wirtschaftsprüfer MBK Auditing wegen AML-Mängeln Vereinigte Arabische EmirateKundensorgfalt 12.380 €

Die im ADGM registrierte Prüfungsgesellschaft, als DNFBP geldwäscherechtlich verpflichtet, hatte von September 2022 bis November 2023 keine ausreichende Geschäftsrisikoanalyse, prüfte bei Kunden Eigentümerstruktur und Geschäftsmodell nicht ausreichend, unterließ in einem Fall die Kundenrisikobewertung und besetzte die MLRO-Funktion nicht rechtzeitig neu. Die FSRA verhängte nach 20 % Rabatt für frühe Einigung mutmaßlich 14.080 USD (sonst 17.600 USD).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Prüfungsgesellschaften müssen als geldwäscherechtlich Verpflichtete eine eigene Risikoanalyse, Kundenprüfung und einen MLRO vorhalten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäschepflichten von Wirtschaftsprüfern als DNFBP

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Section 232 Financial Services and Markets Regulations 2015 (ADGM); AML Rules 6.1.1, 7.1.1, 8.3.1, 8.3.2, 12.1.1 (ADGM AML Rules)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Mildernde Umstände
Frühe Einigung (20 % Rabatt), volle Kooperation und substanzielle Abhilfe.

Originalbetrag 14.080 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.04.2025.

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03.04.2025 AC Holding Limited (Cayman Islands, Hayvn-Muttergesellschaft)ADGM: 3,6 Mio. USD gegen Hayvn-Mutter wegen Abwicklung über unregulierte Konten Vereinigte Arabische EmirateKapitalmarkt und Finanzaufsicht 3,24 Mio. €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die auf den Kaimaninseln ansässige Muttergesellschaft der Hayvn-Gruppe eine Geldbuße von 3.600.000 USD, weil sie wissentlich an unerlaubten Finanzgeschäften einer unregulierten ADGM-Zweckgesellschaft und an Erlaubnisüberschreitungen ihrer ADGM-Tochter beteiligt war (Knowingly Concerned). Über Bankkonten dieser Zweckgesellschaft liefen rund 3.023 Transaktionen von 241 Kunden der Gruppe mit Einzahlungen von etwa 507 Mio. USD und Auszahlungen von etwa 558 Mio. USD, obwohl die Zweckgesellschaft keine Erlaubnis besaß und nicht den ADGM-Geldwäscheregeln unterlag. Die Behörde erhöhte die Buße um 20 %, unter anderem weil die Muttergesellschaft die Nutzung der Konten gegenüber der Aufsicht nicht vollständig offenlegte und die Hälfte der Honorare der bestellten Sachverständigen zurückhielt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Eine Konzernmutter haftet mit, wenn sie Kundengeschäfte bewusst über unregulierte Gesellschaften in einem Finanzzentrum abwickelt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erlaubnispflicht im Konzern: keine Abwicklung über unregulierte Gesellschaften

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Sections 16, 17 und 20 i. V. m. Section 220 sowie Section 232 FSMR 2015
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation der Muttergesellschaft und ihres Prüfungs- und Risikoausschusses ab Mitte Dezember 2023; die erschwerenden Umstände überwogen.
Haftung von Führungskräften
Die Nutzung der Konten war laut Final Notice nicht vom Board genehmigt, sondern vom damaligen CEO gesteuert. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Originalbetrag 3.600.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.04.2025.

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03.04.2025 AC Limited (Hayvn)ADGM: 3 Mio. USD Geldbuße und Erlaubnisentzug für Krypto-Dienstleister AC Limited (Hayvn) Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichten 2,7 Mio. €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Anbieter von Handel und Verwahrung virtueller Vermögenswerte eine Geldbuße von 3.000.000 USD und entzog ihm die Erlaubnis (Financial Services Permission). Zwischen Dezember 2021 und Mai 2024 hatte er mit nicht zugelassenen virtuellen Vermögenswerten und über seine Obergrenze von 1 Mio. USD hinaus gearbeitet, Kundengelder ohne formelle Vereinbarungen über Konten einer unregulierten ADGM-Zweckgesellschaft und der Muttergesellschaft laufen lassen, sieben zunächst nicht gemeldete Kundenbeziehungen ohne ordnungsgemäße Risikobewertung und Kundenprüfung geführt und der Aufsicht falsche und irreführende Angaben zu Bankkonten, Kunden und Vermögenswerten gemacht. Die Behörde wertete die Verstöße als vorsätzlich oder zumindest leichtfertig und erhöhte die Buße wegen der Falschangaben um 20 %.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Falsche Angaben gegenüber der Aufsicht verschärfen jede Sanktion, und Kundengelder gehören auf eigene, geschützte Kundenkonten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Offenheit gegenüber der Aufsicht und Schutz von Kundengeldern

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Sections 17(1), 33, 214(4), 221 und 232 FSMR 2015; GEN Rules 2.2.1, 2.2.3, 2.2.9, 2.2.10, 2.2.11, 3.2.1, 3.3.1, 3.3.3, 3.3.7, 3.3.34, 8.1.2(6); COBS Rules 2.2.1, 14.2.1, 17.2.1; AML Rules 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3, 8.3.1(1), 8.4.1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation ab Mitte Dezember 2023 und freiwillige Einstellung des Geschäfts ab 11. Dezember 2023 im Rahmen einer Verpflichtungszusage; keine einschlägigen Vorverstöße. Die erschwerenden Umstände überwogen.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Originalbetrag 3.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.04.2025.

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27.02.2025 Emirates Advocates LLPADGM: Kanzlei Emirates Advocates verliert AML-Registrierung nach Jahren ohne AML-Berichte Vereinigte Arabische EmirateInterne Sicherungsmaßnahmen Anordnung

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) widerrief mit Wirkung zum 27. Februar 2025 die Registrierung der Rechtsberatungskanzlei als geldwäscherechtlich verpflichteter Nichtfinanzberuf (DNFBP), die sie für ihre Tätigkeit im ADGM benötigt. Die Kanzlei hatte ihre jährlichen AML-Berichte für 2019 bis 2023 nicht eingereicht und verfügte nach Auffassung der Behörde nicht über angemessene Systeme und Kontrollen; bereits 2021 (10.000 USD wegen des fehlenden Berichts für 2019) und 2023 (26.000 USD wegen der fehlenden goAML-Registrierung) waren Geldbußen verhängt worden. Die Decision Notice vom 21. Januar 2025 wurde nicht beim Appeals Panel angefochten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Eine Kanzlei, die geldwäscherechtliche Pflichten dauerhaft ignoriert, riskiert nach Bußgeldern auch ihre Registrierung und damit das Geschäft im Finanzzentrum.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäschepflichten für Kanzleien und andere DNFBPs

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Section 251 FSMR 2015; AML Rules 4.6.1, 15.2.1(1)(b), 15.7.1(2)(c), 15.7.2(1)(a) und (b)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
ja

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19.02.2025 Wechselstube (anonymisiert, Sanktion vom 19.02.2025)CBUAE: 3,5 Mio. AED gegen Wechselstube wegen Geldwäsche-Verstößen Vereinigte Arabische EmirateInterne Sicherungsmaßnahmen 913.388 €

Nach einer Prüfung stellte die Zentralbank fest, dass eine nicht namentlich genannte Wechselstube ihre Richtlinien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht eingehalten hatte. Die CBUAE verhängte eine Geldsanktion von 3,5 Mio. AED.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wechselstuben stehen unter enger Geldwäscheaufsicht – Lücken zwischen Richtlinie und gelebter Praxis werden mit Millionenbeträgen geahndet.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäscheprävention in Wechselstuben

Behörde / Gericht
Central Bank of the UAE (CBUAE)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Art. 14 Federal Decree Law No. (20) of 2018 on AML/CFT
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
19.02.2025

Originalbetrag 3.500.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.02.2025.

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13.12.2024 Aarna Capital LimitedADGM: mutmaßlich 504.000 USD gegen Broker Aarna Capital wegen Mängeln bei KYC und Überwachung Vereinigte Arabische EmirateKundensorgfalt 479.179 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Broker für professionelle Kunden mutmaßlich eine Geldbuße von 504.000 USD wegen unzureichender Kontrollen zur Geldwäscheprävention zwischen Juni 2017 und Januar 2023. Bei der Prüfung von 42 Kundenbeziehungen stellte die Behörde fest, dass zwölf Kunden wegen relevanter Risikofaktoren als hochriskant hätten eingestuft werden müssen, sodass verstärkte Sorgfaltsprüfungen und jährliche Überprüfungen unterblieben; zudem waren Dokumentation, risikogerechte Aktualisierung der Kundendaten, Transaktionsüberwachung und Verfahren zur Erkennung verdächtiger Vorgänge unzureichend. Konkrete Geldwäschefälle stellte die Behörde nicht fest; ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 630.000 USD betragen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Eine zu milde Risikoeinstufung hebelt alle nachgelagerten Kontrollen aus, von der verstärkten Prüfung bis zur regelmäßigen Überprüfung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Risikoeinstufung von Kunden und laufende Transaktionsüberwachung

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (d), 4.5.1(b), 4.5.3, 7.1.1, 8.1.2(1), 8.6.1(a), 14.2.1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Keine Vorverstöße gegen die AML-Regeln (wohl aber eine frühere Maßnahme wegen CRS-Meldepflichten), Kooperation und Abhilfe einschließlich externer Gap-Analyse (10 % Minderung); 20 % Nachlass für frühe Einigung.

Originalbetrag 504.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.12.2024.

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26.09.2024 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in DubaiDFSA: Enforceable Undertaking eines Prüfers wegen verspäteter Prüfungsdokumentation Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichtenanonymisiert Sonstiges

Die als Registered Auditor tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellte über drei Jahre bei mehreren Prüfungsakten die vollständige und endgültige Dokumentation nicht rechtzeitig fertig, entgegen ISA 230 und ISQM 1. Die DFSA nahm eine Enforceable Undertaking an, in der sich die Gesellschaft zu Abhilfe verpflichtete; eine Geldbuße wurde nicht verhängt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Prüfungsakten müssen fristgerecht abgeschlossen werden – sie sind der Beleg für das Prüfungsurteil und Gegenstand der Aufsicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fristgerechte Archivierung von Prüfungsakten

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
International Standard on Auditing 230 (Audit Documentation); International Standard on Quality Management 1
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Mildernde Umstände
Kooperation der Gesellschaft von der DFSA ausdrücklich anerkannt.
Veröffentlicht
26.09.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.09.2026 · Direktlink

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16.09.2024 eine in den VAE tätige AuslandsbankCBUAE verhängt 5 Mio. AED gegen eine Auslandsbank Vereinigte Arabische EmirateKapitalmarkt und Finanzaufsichtanonymisiert 1,22 Mio. €

Die Central Bank of the UAE (CBUAE) verhängte gegen eine nicht genannte, in den VAE tätige Bank eine Geldbuße von 5 Mio. AED, gestützt auf Art. 89 und 137 des Zentralbankgesetzes (Federal Decree Law No. 14 of 2018) und Art. 14 des Geldwäschegesetzes (Federal Decree Law No. 20 of 2018). Zusätzlich musste die Bank die Maßnahme dem Verwaltungsrat ihres ausländischen Hauptsitzes vorlegen; worin die Verstöße bestanden, nennt die Mitteilung nicht.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtsmaßnahmen gegen eine Bank vor Ort können bis zum Verwaltungsrat ihres ausländischen Hauptsitzes reichen – Compliance vor Ort gehört deshalb in die Governance der Gruppe.

Bezug zu Schulung und Awareness

Einbindung der Konzernleitung bei Aufsichtsmaßnahmen

Behörde / Gericht
Central Bank of the UAE (CBUAE)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Art. 89 und 137 Federal Decree Law No. (14) of 2018 (Zentralbankgesetz); Art. 14 Federal Decree Law No. (20) of 2018 (AML/CFT)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
16.09.2024

Originalbetrag 5.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.09.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.09.2026 · Direktlink

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02.08.2024 ein Unternehmensdienstleister in Abu DhabiADGM: 32.000 USD gegen einen Unternehmensdienstleister wegen Mängeln bei Hochrisikokunden Vereinigte Arabische EmirateKundensorgfaltanonymisiert 29.534 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Unternehmensdienstleister (Company Service Provider) eine Geldbuße von 32.000 USD, weil er von etwa Oktober 2018 bis Dezember 2022 bei als hochriskant eingestuften Kunden die Herkunft des Vermögens nicht ausreichend verifizierte und Geschäftsbeziehungen mit ihnen ohne Zustimmung der Geschäftsleitung (Senior Management) aufnahm. Einschlägige Richtlinien bestanden, wurden aber nicht vollständig umgesetzt; ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 40.000 USD betragen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Richtlinien allein genügen nicht: Bei Hochrisikokunden muss die Freigabe der Geschäftsleitung vor Beginn der Beziehung dokumentiert vorliegen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Verstärkte Sorgfaltspflichten: Vermögensherkunft und Freigabe durch die Geschäftsleitung

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Section 232 FSMR 2015; AML Rules 8.4.1(c) und 8.4.1(e)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Keine Vorverstöße, Richtlinien vorhanden; volle Kooperation und Abhilfe, darunter verpflichtende regelmäßige AML-Schulungen für alle Beschäftigten; 20 % Nachlass für frühe Einigung; die Mängel betrafen nur diese Gesellschaft der Unternehmensgruppe.

Originalbetrag 32.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.08.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.08.2026 · Direktlink

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26.07.2024 ein emiratischer VersicherungsmaklerCBUAE entzieht Versicherungsmakler die Lizenz wegen schwacher Compliance Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichtenanonymisiert Sonstiges

Nach einer Prüfung stellte die Zentralbank fest, dass der Versicherungsmakler einen schwachen Compliance-Rahmen hatte und seine aufsichtsrechtlichen Pflichten nicht erfüllte. Sie entzog ihm die Lizenz und strich ihn aus dem Register.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Für Versicherungsvermittler kann ein dauerhaft schwacher Compliance-Rahmen unmittelbar zum Verlust der Lizenz führen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Mindestanforderungen an die Compliance von Versicherungsvermittlern

Behörde / Gericht
Central Bank of the UAE (CBUAE)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 22(2) Board of Directors Resolution No. 15 of 2013 Concerning Insurance Brokerage Regulations
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
26.07.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.07.2026 · Direktlink

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18.07.2024 ein Unternehmensdienstleister im DIFCDFSA: Firmendienstleister täuschte Aufsicht mit rückdatierten Unterlagen – 210.000 USD Vereinigte Arabische EmirateGeldwäsche und Terrorismusfinanzierunganonymisiert 192.132 €

Der als DNFBP registrierte Unternehmensdienstleister legte der DFSA für eine Geldwäsche-Risikoprüfung nachträglich erstellte und rückdatierte Dokumente vor und verweigerte bei einem Besuch im März 2022 die Einsicht in Unterlagen. Die DFSA verhängte 210.000 USD und entzog die DNFBP-Registrierung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nachträglich erstellte oder rückdatierte Unterlagen gegenüber der Aufsicht wiegen schwerer als die Lücke, die sie verdecken sollen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ehrlichkeit und Mitwirkung gegenüber der Aufsicht

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Mildernde Umstände
Vergleich (30 % Rabatt); ohne Vergleich 300.000 USD.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
18.07.2024

Originalbetrag 210.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.07.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.07.2026 · Direktlink

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16.05.2024 eine digitale Vermögensverwaltung im DIFCDFSA: Digitale Vermögensverwaltung bot eigene Aktien ohne Prospekt an – 191.100 USD Vereinigte Arabische EmirateVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 175.870 €

Die DIFC-Gesellschaft einer Gruppe für digitale Vermögensverwaltung bot per E-Mail an fast 100.000 Nutzer Aktien der Muttergesellschaft an, ohne genehmigten Prospekt, und hielt dabei Finanzinformationen zurück, während sie positive Kennzahlen hervorhob. Die DFSA verhängte 191.100 USD; die Firma hatte den Verkauf nach dem Hinweis der Aufsicht sofort gestoppt und alle Gelder zurückgezahlt. Parallel ahndete die FSRA des ADGM die Schwestergesellschaft gesondert.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch ein 'Testangebot' eigener Aktien an die Kundenbasis ist ein öffentliches Angebot und braucht einen genehmigten Prospekt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Prospektpflicht bei Beteiligungsangeboten an Kunden

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 90(2)(a) Regulatory Law 2004 (DIFC); Art. 11 und Art. 14 Markets Law 2012 (DIFC); Art. 41B Regulatory Law
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Sofortiger Stopp des Angebots und Rückzahlung aller Gelder; Vergleich (30 % Rabatt); Berücksichtigung der parallelen ADGM-Sanktion.
Veröffentlicht
21.05.2024

Originalbetrag 191.100 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.05.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.05.2026 · Direktlink

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15.05.2024 ein emiratischer Anbieter einer Investment-AppADGM: 122.500 USD gegen eine Investment-App wegen Anteilsangebot ohne Prospekt Vereinigte Arabische EmirateVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 113.091 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Betreiber einer Anlage- und Trading-App eine Geldbuße von 122.500 USD und verpflichtete ihn, Governance, Systeme und Kontrollen durch einen unabhängigen Dritten überprüfen zu lassen. Im April und Mai 2023 hatte das Unternehmen per E-Mail (die erste an 96.701 Empfänger) und auf seiner Website dafür geworben, über eine Zweckgesellschaft Anteile an der eigenen Unternehmensgruppe von bestehenden Gesellschaftern zu erwerben, ohne dass ein gebilligter Prospekt vorlag. Die Behörde wertete das Vorgehen als leichtfertig, nicht vorsätzlich; wegen mildernder Umstände, unter anderem rascher Rückabwicklung ohne Anlegerschaden, minderte sie die Buße um 30 % und gewährte weitere 30 % Nachlass für die Einigung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Anteile an der eigenen Gruppe an die Kundschaft vermarktet, muss die Prospektpflicht vorher rechtlich prüfen lassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Prospektpflicht beim Vermarkten von Anteilen an Kunden

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Sections 58(1), 61(1), 232 und 35 FSMR 2015
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Volle Kooperation, rasche Rückabwicklung ohne Anlegerschaden, vorherige Information der Aufsicht über das Vorhaben (allerdings ohne Rechtsberatung), kurzer Zeitraum, keine einschlägigen Vorverstöße; Einigung zeitgleich auch mit einer weiteren Behörde der VAE.

Originalbetrag 122.500 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.05.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.05.2026 · Direktlink

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06.02.2024 eine emiratische VersicherungsagenturCBUAE entzieht einer Versicherungsagentur die Lizenz wegen schwacher Compliance Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichtenanonymisiert Sonstiges

Die Central Bank of the UAE (CBUAE) entzog der Versicherungsagentur die Lizenz und strich sie aus dem Register. Grund waren ein schwacher Compliance-Rahmen und die Nichterfüllung aufsichtsrechtlicher Pflichten; Rechtsgrundlage war Art. 20 der Resolution No. 08 of 2011 über die Tätigkeit von Versicherungsagenten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Vermittler brauchen einen funktionierenden Compliance-Rahmen – fehlt er, kann die Aufsicht die Zulassung entziehen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Compliance-Rahmen bei Versicherungsvermittlern

Behörde / Gericht
Central Bank of the UAE (CBUAE)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 20 Resolution No. 08 of 2011 Concerning the Regulation of Insurance Agents Business
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
06.02.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 06.02.2026 · Direktlink

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26.12.2023 eine Brokergesellschaft im DIFCDFSA: 1,37 Mio. USD gegen Brokergesellschaft wegen zu schwacher Compliance-Ressourcen Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichtenanonymisiert 1,24 Mio. €

Der Broker hatte nach Übernahme eines weiteren Brokergeschäfts nicht genug Compliance-Ressourcen, obwohl die Geschäftsleitung den Mangel kannte; die DFSA stellte daneben Verstöße bei Zeitpunkt der Kundenprüfung und Aufzeichnung von Kommunikation fest (Juli 2020 bis November 2022). Wegen Vergleich und einer Enforceable Undertaking mit externem Compliance-Experten sank die Buße von 2.793.403 USD auf 1.368.767 USD.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer durch Zukäufe wächst, muss Compliance-Kapazität vorab planen – bekannte Engpässe nicht zu beheben, ist selbst ein Verstoß.

Bezug zu Schulung und Awareness

Compliance-Ressourcen nach Übernahmen und Wachstum

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Art. 90(2)(a) Regulatory Law 2004 (DIFC); GEN Rules 4.2.4, 5.3.1, 5.3.9, 5.3.11; AML Rule 7.2.1; COB Rule 6.7.1 DFSA Rulebook
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Vergleich und Enforceable Undertaking; kein Nachweis vorsätzlicher Verstöße; Buße von 2.793.403 USD auf 1.368.767 USD reduziert.
Haftung von Führungskräften
Die Geschäftsleitung kannte den Personalmangel in der Compliance und behob ihn nicht; Sanktionen gegen Einzelpersonen nennt die Quelle nicht.
Veröffentlicht
29.12.2023

Originalbetrag 1.368.767 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.12.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.12.2025 · Direktlink

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02.11.2023 eine Privatbank im DIFCDFSA: 373.842 USD gegen Privatbank wegen Lücken bei Marktmissbrauchserkennung Vereinigte Arabische EmirateMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 350.663 €

Die Bank konnte zwischen Februar 2018 und März 2021 verdächtige Kundengeschäfte nicht angemessen erkennen, bewerten und melden; die ausgelagerte Handelsüberwachung beaufsichtigte sie nicht wirksam, sodass Handel zweier Kunden mit Merkmalen von Marktmissbrauch nicht gemeldet wurde. Die DFSA verhängte 373.842 USD; zuvor hatte sie der Bank 2021 vorübergehend Aufträge bestimmter Kunden untersagt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer die Marktmissbrauchsüberwachung auslagert, bleibt für deren Wirksamkeit verantwortlich und muss sie selbst kontrollieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Verantwortung für ausgelagerte Handelsüberwachung

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Volle Kooperation mit der Untersuchung und rasche Behebung der Kontrollschwächen.
Veröffentlicht
02.11.2023

Originalbetrag 373.842 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.11.2023.

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04.10.2023 ein Token-Emittent in DubaiVARA stoppt Ausgabe und Vertrieb eines Tokens durch einen Emittenten in Dubai Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichtenanonymisiert Anordnung

Der Emittent hatte einen Token ohne Zulassung der Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) ausgegeben, öffentlich zum Kauf angeboten und von Dubai aus beworben. VARA ergriff deshalb Durchsetzungsmaßnahmen und wies das Unternehmen an, den Vertrieb sofort auszusetzen und Ausgabe sowie Werbung bis zu einer Genehmigung einzustellen; das gab VARA am 4. Oktober 2023 bekannt. Nach Abschluss der Untersuchung wertete VARA die Punkte weitgehend als technische Verstöße und erklärte den Fall am 29. Dezember 2023 nach Governance-Zusagen des Unternehmens für erledigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ausgabe und Bewerbung eines Tokens in einem regulierten Markt brauchen vorab die Genehmigung der Aufsicht – auch wenn der Verkauf über eine Drittplattform läuft.

Bezug zu Schulung und Awareness

Genehmigungspflicht für Ausgabe und Bewerbung von Token

Behörde / Gericht
Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Regulation III.A.1 Virtual Assets and Related Activities Regulations 2023 (Platzierung und Vertrieb virtueller Vermögenswerte, Broker-Dealer-Lizenz); Administrative Order No. 01/2022 (Marketing, Advertising and Promotions Related to Virtual Assets)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Volle Kooperation und Abhilfemaßnahmen einschließlich besserer öffentlicher Offenlegungen; VARA stufte die Punkte weitgehend als technische Verstöße ein.
Veröffentlicht
04.10.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.10.2025 · Direktlink

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27.09.2023 ein emiratisches Zahlungs-FintechADGM: 486.000 USD gegen ein Zahlungs-Fintech wegen AML-Mängeln und Versicherungsvertrieb Vereinigte Arabische EmirateKundensorgfaltanonymisiert 461.276 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Anbieter von Prepaidkarten und Geldtransfers eine Geldbuße von 486.000 USD. Zwischen März 2021 und Juni 2022 waren seine Geldwäsche-Richtlinien, Risikoanalysen, Kundenprüfungen (etwa zu erwarteten Zahlungsvolumina und Wohnadressen) und die Überwachung verdächtiger Transaktionen unzureichend, was bei Risikobewertung und Kundenprüfung alle 16.210 Kunden betraf, und halbjährliche Berichte des Geldwäschebeauftragten (MLRO) an die Aufsicht fehlten; zudem vermittelte das Unternehmen von Mai 2021 bis November 2022 ohne Erlaubnis 1.956 Kunden in eine Gruppen-Unfallversicherung. Konkrete Geldwäschefälle stellte die Behörde nicht fest; ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 607.500 USD betragen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Beim Übergang aus dem regulatorischen Testumfeld in den Regelbetrieb müssen AML-Kontrollen und Erlaubnisumfang mit dem Produktangebot mitwachsen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäscheprävention im Wachstum eines Fintechs

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Sections 17(1) und 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (d), 4.1.1(4), 6.1.1, 6.2.1(b)(i), 7.1.1(3)(b) und (e), 8.3.1(1)(c), 8.3.2(2), 12.4.3, 14.2.1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Keine AML-Vorverstöße, durchgehende Kooperation einschließlich unabhängigen Prüfberichts, abgeschlossene Abhilfe (vorbehaltlich Prüfung durch die Behörde); 20 % Nachlass für frühe Einigung.

Originalbetrag 486.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.09.2023.

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13.09.2023 eine emiratische RechtsberatungskanzleiADGM: 26.000 USD gegen eine Kanzlei wegen fehlender goAML-Registrierung Vereinigte Arabische EmirateVerdachtsmeldungenanonymisiert 24.224 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die als geldwäscherechtlich verpflichteter Nichtfinanzberuf (DNFBP) registrierte Rechtsberatungskanzlei eine Geldbuße von 26.000 USD, weil sie sich trotz zahlreicher Erinnerungen seit Mai 2019 nicht im goAML-System der Financial Intelligence Unit der VAE registriert hatte, über das Verdachtsmeldungen abzugeben sind. Die Behörde sah darin unwirksame Systeme zur Erkennung und Meldung verdächtiger Vorgänge sowie mangelnde Kooperation und erhöhte die Buße um 11.000 USD, weil die Kanzlei auf Schreiben nicht reagierte, weiter im Verstoß blieb und bereits früher gegen AML-Regeln verstoßen hatte. Die Decision Notice vom 14. Juli 2023 wurde nicht beim Appeals Panel angefochten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ohne Registrierung im Meldesystem kann ein Verpflichteter keine Verdachtsmeldung abgeben; sie ist Pflicht, keine Formalie.

Bezug zu Schulung und Awareness

Meldeweg für Verdachtsfälle einrichten (goAML)

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
Rechtsgrundlage
Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (b), 4.7.1(a); Federal Decree-Law No. 20 of 2018
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
ja

Originalbetrag 26.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.09.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.09.2025 · Direktlink

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11.08.2023 eine emiratische Zweigniederlassung eines LuxusmodehändlersADGM: 13.500 USD gegen Luxusmodehändler wegen verspäteter goAML-Registrierung einer Filiale Vereinigte Arabische EmirateVerdachtsmeldungenanonymisiert 12.268 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die als geldwäscherechtlich verpflichteter Händler (DNFBP) registrierte Zweigniederlassung des Modehändlers für ihre Filiale unter der Hauptmarke eine Geldbuße von 13.500 USD, weil sie ihre Registrierung im goAML-Meldesystem für Verdachtsmeldungen trotz Erinnerungen seit Mai 2019 erst nach einem Warning Notice vom Mai 2023 abschloss und auf Schreiben der Aufsicht nicht reagierte. Ohne 10 % Nachlass für die späte Einigung hätte die Buße 15.000 USD betragen; am selben Tag erging eine gleichlautende Final Notice über ebenfalls 13.500 USD gegen dieselbe Gesellschaft für ihre Filiale unter einer weiteren Marke des Hauses.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Einzelhändler mit hochwertigen Waren sind geldwäscherechtlich verpflichtet und müssen ihren Meldeweg einrichten, bevor ein Verdachtsfall eintritt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäschepflichten im Handel mit hochwertigen Gütern

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
Rechtsgrundlage
Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (b), 4.7.1(a); Federal Decree-Law No. 20 of 2018
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Handel und E-Commerce
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Keine AML-Vorverstöße, zügige Registrierung nach dem Warning Notice, keine Barverkäufe über 55.000 AED im betroffenen Zeitraum (geringeres Risiko); 10 % Nachlass für die späte Einigung.

Originalbetrag 13.500 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.08.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.08.2025 · Direktlink

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20.07.2023 eine emiratische Zweigniederlassung eines UnternehmensdienstleistersADGM: 72.000 USD gegen einen Unternehmensdienstleister wegen Mängeln bei Hochrisikokunden Vereinigte Arabische EmirateKundensorgfaltanonymisiert 64.303 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Unternehmensdienstleister (Company Service Provider, Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft) eine Geldbuße von 72.000 USD wegen Mängeln bei der Kundensorgfalt zwischen November 2019 und Dezember 2021. Bei als hochriskant eingestuften Kunden wurden Herkunft von Geldern und Vermögen nicht ausreichend ermittelt und verifiziert und die Kundendaten nicht regelmäßig überprüft; zudem fehlten beglaubigte Kopien von Ausweisdokumenten. Die Mängel betrafen laut Notice nur diese Gesellschaft und die Zeit vor einem Eigentümer- und Managementwechsel in der Gruppe; ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 90.000 USD betragen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bei Hochrisikokunden genügt eine Angabe zur Mittel- und Vermögensherkunft nicht; sie muss belegt und regelmäßig aktualisiert werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Mittel- und Vermögensherkunft bei Hochrisikokunden belegen

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Section 232 FSMR 2015; AML Rules 8.3.1(1)(d), 8.3.2, 8.4.1(c)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Keine Vorverstöße, Richtlinien vorhanden, Kooperation und Umsetzung des Abhilfeplans; 20 % Nachlass für frühe Einigung.

Originalbetrag 72.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.07.2023.

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