Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik und Naher Osten: 1.929 Fälle aus 40 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Financial Services Regulatory Authority (ADGM) 9 Fälle 38 % · 6,53 Mio. €
- Central Bank of the UAE (CBUAE) 7 Fälle 29 % · 52,6 Mio. €
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai 6 Fälle 25 % ·
- Dubai Financial Services Authority (DFSA) 2 Fälle 8 % · 810.115 €
Wofür?
nach RechtsgebietAlle Rechtsgebiete
Wen?
nach BrancheAlle Branchen
Wann?
je Quartal, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| Q4 2023 | 0 | – |
| Q1 2024 | 0 | – |
| Q2 2024 | 0 | – |
| Q3 2024 | 0 | – |
| Q4 2024 | 1 | 479.179 € |
| Q1 2025 | 2 | 913.388 € |
| Q2 2025 | 5 | 56,8 Mio. € |
| Q3 2025 | 7 | 855.948 € |
| Q4 2025 | 2 | 74.890 € |
| Q1 2026 | 3 | 810.115 € |
| Q2 2026 | 3 | – |
| Q3 2026 | 1 | – |
| Q4 2026 | 0 | – |
24 Fälle
20.05.2025 Wechselstube (anonymisiert)CBUAE verhängt 200 Mio. AED gegen Wechselstube wegen gravierender Geldwäsche-Mängel 48,4 Mio. €
Die Central Bank of the UAE (CBUAE) verhängte gegen eine nicht genannte Wechselstube eine Geldbuße von 200 Mio. AED nach Art. 137 des Zentralbankgesetzes (Decretal Federal Law No. 14 of 2018). Prüfungen der CBUAE hatten erhebliche Mängel im Rahmenwerk des Unternehmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und illegalen Organisationen ergeben.
Mängel im Geldwäsche-Rahmenwerk können sehr hohe Bußgelder auslösen.
Geldwäsche-Rahmenwerk in Wechselstuben
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018 Regarding the Central Bank and Organization of Financial Institutions and Activities
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 20.05.2025
Originalbetrag 200.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.05.2025.
- CBUAE: CBUAE Imposes a financial sanction of AED 200 million on an Exchange House (Pressemitteilung, PDF, 20.05.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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24.07.2026 Shelbit General Trading L.L.CVARA bestraft Shelbit erneut wegen Kryptohandel ohne Lizenz, fehlender KYC und Werbung Bußgeld
Trotz einer Unterlassungsanordnung und Durchsetzungsmaßnahme vom 2. Januar 2025 erbrachte Shelbit General Trading L.L.C (Shelbit Exchange) nach Feststellung der Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) weiterhin ohne Lizenz Dienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten in und aus Dubai, nahm Nutzer ohne vorgeschriebene KYC-Prüfungen auf und bewarb seine Dienste ohne Genehmigung. VARA verhängte erneut Geldbußen in nicht veröffentlichter Höhe und ordnete die sofortige Einstellung an; das festgestellte Risiko betraf nach Angaben der Behörde auch grenzüberschreitende Transaktionen mit möglichen Folgen für die Integrität des Finanzsystems der VAE.
Wer eine Unterlassungsanordnung missachtet, wird erneut sanktioniert – die Aufsicht beobachtet den Markt auch nach der ersten Maßnahme weiter.
Befolgung von Unterlassungsanordnungen und KYC-Pflichten
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Federal Decree-Law No. (10) of 2025 (AML/CFT/PF); Cabinet Resolution No. (111) of 2022; Dubai Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets in the Emirate of Dubai; VARA Regulations and Rulebooks
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 24.07.2026
- VARA: Notice of Fines – Shelbit General Trading L.L.C (24.07.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- VARA: Enforcement – Enforcement Actions (Einträge Shelbit General Trading L.L.C, 2026/07/24 und 2025/01/02) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- VARA Notice of Fines – Shelbit General Trading L.L.C (PDF, von vara.ae verlinkt) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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17.06.2026 MX Global Ltd (MEXC)VARA verhängt Geldbuße gegen MX Global (MEXC) wegen Kryptohandel ohne Lizenz und KYC Bußgeld
Nach Ermittlungen der Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) erbrachte MX Global Ltd, die unter der Marke MEXC auftritt, von 2022 bis April 2026 ohne Lizenz Broker-Dealer- und/oder Börsendienstleistungen für Kunden in Dubai und nahm Nutzer ohne die gesetzlich vorgeschriebenen KYC-Prüfungen auf. VARA verhängte Geldbußen in nicht veröffentlichter Höhe und ordnete die sofortige Einstellung aller nicht lizenzierten Tätigkeiten in und aus Dubai an; andere Gesellschaften der Gruppe waren ausdrücklich nicht betroffen.
Wer Kunden in einem Markt bedient, braucht dort eine Lizenz – und muss unabhängig davon die lokalen KYC-Pflichten erfüllen.
Lizenzpflicht und KYC bei grenzüberschreitenden Kryptodiensten
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Federal Decree-Law No. (10) of 2025 (AML/CFT/PF); Dubai Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets in the Emirate of Dubai; Cabinet Resolution No. 111/2022; VARA Regulations and Rulebooks
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation, Befolgung der Unterlassungsanordnungen und erklärte Absicht, eine VARA-Lizenz zu beantragen.
- Veröffentlicht
- 22.06.2026
- VARA: Notice of Fines – MX Global LTD (MEXC) (22.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- VARA: Enforcement – Enforcement Actions (Eintrag MX Holdings Ltd (MEXC), 2026/06/17) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- VARA Notice of Fines – MX Global LTD (MEXC) (PDF, von vara.ae verlinkt) Pressemitteilung einer Behörde
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17.06.2026 Peken Global Limited (KuCoin)VARA: Geldbuße und Unterlassungsanordnung gegen Peken Global (KuCoin) ohne Lizenz Bußgeld
Nach Ermittlungen der VARA erbrachte Peken Global Limited, die unter der Marke KuCoin auftritt, ohne Lizenz Broker-Dealer- und/oder Börsendienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte an Kunden in Dubai. Die VARA verhängte Geldbußen in nicht veröffentlichter Höhe und ordnete die sofortige Einstellung aller nicht lizenzierten Tätigkeiten an; andere Gesellschaften der Gruppe waren ausdrücklich nicht betroffen.
Wer Kryptodienste grenzüberschreitend an Kunden in Dubai erbringt, braucht dort eine Lizenz – unabhängig vom Sitz der Plattform.
Lizenzpflicht für Kryptodienstleistungen im Zielmarkt
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Federal Decree Law No. (10) of 2025 (AML/CFT/PF); Dubai Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets; Cabinet Resolution No. 111/2022; VARA Regulations und Rulebooks
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation und vollständige Befolgung der Maßnahmen; Absicht, das Lizenzverfahren zu durchlaufen.
- Veröffentlicht
- 24.06.2026
- VARA: VARA Notice of Fines – Peken Global Limited ('Kucoin') (Enforcement Notice, 24.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- VARA: Enforcement Notice of Fines – Peken Global Limited (PDF, verlinkt von vara.ae) Entscheidung einer Behörde
- VARA: Enforcement Actions – Liste der Geldbußen (Eintrag Peken Global Limited (Kucoin), 2026/06/17) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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03.06.2026 CoinMENA FZEVARA verhängt Geldbuße gegen CoinMENA wegen Mängeln im Geldwäsche-Programm Bußgeld
Die Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) hatte CoinMENA FZE am 30. November 2023 für Broker-Dealer-Dienstleistungen lizenziert. Bei laufenden Aufsichtsprüfungen über den gesamten Marktbetrieb von Beginn an bis einschließlich Geschäftsjahr 2025 stellte sie administrative Schwächen in internen Systemen und Kontrollen fest, die zu Compliance-Mängeln im Geldwäsche-Programm des Unternehmens führten. VARA verhängte eine Geldbuße, deren Höhe nicht veröffentlicht wurde.
Auch ein lizenzierter Anbieter muss sein Geldwäsche-Programm laufend an den tatsächlichen Geschäftsbetrieb anpassen – die Aufsicht prüft den gesamten Betriebszeitraum.
Interne Kontrollen im Geldwäsche-Programm von Kryptodienstleistern
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation, Anerkennung der Feststellungen und ein abgestimmter Abhilfeplan.
- Veröffentlicht
- 22.06.2026
- VARA: Notice of Fines – CoinMENA FZE (22.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- VARA: Enforcement – Enforcement Actions (Eintrag CoinMENA FZE, 2026/06/03) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- VARA Notice of Fines – CoinMENA FZE (PDF, von vara.ae verlinkt) Pressemitteilung einer Behörde
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02.02.2026 Ark Capital Management (Dubai) LimitedDFSA: mutmaßlich 504.000 USD gegen Ark Capital Management wegen Marktmissbrauchs-Kontrollen 425.676 €
Der Finanzdienstleister prüfte Warnmeldungen seines Überwachungssystems nicht ausreichend oder verspätet, sodass mindestens zehn verdächtige Handelsvorgänge nicht oder zu spät gemeldet wurden; zudem zeigte er eine vereinbarte, stufenweise mögliche Kontrollübernahme nicht an. Die DFSA verhängte nach 30 % Vergleichsrabatt mutmaßlich 504.000 USD (sonst 720.000 USD).
Ein Überwachungssystem nützt nur, wenn seine Alarme zeitnah geprüft werden – und eine gestufte Anteilsübernahme ist trotzdem anzeigepflichtig.
Warnmeldungen der Handelsüberwachung konsequent abarbeiten
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 90(2) Regulatory Law 2004 (DIFC); GEN Rules 11.10.12A, 5.3.20(a), 11.8.11(2), 4.2.3, 4.2.10 DFSA Rulebook
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Vergleich (30 % Rabatt); ohne Vergleich 720.000 USD.
- Veröffentlicht
- 06.02.2026
Originalbetrag 504.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.
- DFSA: Decision Notice an Ark Capital Management (Dubai) Limited vom 02.02.2026 (PDF, Dateispeicher der DFSA-Website) Entscheidung einer Behörde
- DFSA: The DFSA fines Ark Capital Management (Dubai) Limited USD 504,000 for market abuse systems and change of control reporting failings (Media Release, 06.02.2026, DFSA Rulebook) Pressemitteilung einer Behörde
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02.02.2026 Ed Broking (MENA) LimitedDFSA: 455.176 USD gegen Rückversicherungsmakler Ed Broking (MENA) wegen Täuschung 384.439 €
Der Rückversicherungsmakler nannte Erstversicherern und Rückversicherern für dieselbe Platzierung unterschiedliche Prämien, täuschte Rückversicherer über Abzüge und Courtage und einen Kunden über die bei 121 Platzierungen verdiente Courtage, teils mit veränderten Dokumenten. Die DFSA setzte mutmaßlich im Vergleich 455.176 USD fest: 175.343 USD Abschöpfung (einschließlich Zinsen) und 279.833 USD Geldbuße (ohne Vergleich 575.104 USD). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Nicht offengelegte Courtagen und abweichende Prämienangaben gegenüber den Vertragsparteien sind Täuschung – frühe Selbstanzeige mindert die Folgen.
Transparenz bei Courtage und Prämien im Versicherungsvertrieb
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Selbstanzeige bei der DFSA, interne Untersuchung und Entschädigung der Kunden; Vergleich (Reduktion von 575.104 USD).
- Veröffentlicht
- 02.02.2026
Originalbetrag 455.176 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.
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08.01.2026 Wealthface LimitedADGM: Wealthface gibt Verpflichtungszusage nach Kapital- und Meldeverstößen ab Sonstiges
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) nahm von dem Vermögensverwalter und Robo-Advisor eine durchsetzbare Verpflichtungszusage (Enforceable Undertaking) an, nachdem ihre Untersuchung ergeben hatte, dass er zwischen Januar 2023 und März 2025 über weite Strecken zu wenig liquide Mittel und zum Jahresende 2023 und 2024 zu wenig Eigenmittel hielt, seine Kapitalanforderung für drei Quartale 2024 mit zu niedrig angesetzten Ausgaben berechnete, den Abschluss 2023 nicht nach IFRS aufstellte und verspätet einreichte, seit Ende 2023 kein Büro im ADGM unterhielt und Aufsichtsgebühren verspätet zahlte. Das Unternehmen räumte die mutmaßlichen Verstöße ein und verpflichtete sich unter anderem, binnen 60 Tagen einen unabhängigen Direktor zu bestellen, Kapitallücken zu schließen, Haupt- und Sitzbüro wieder im ADGM zu begründen und ein Jahr lang monatlich über Eigenmittel und liquide Mittel zu berichten. Eine Geldbuße enthält die Zusage nicht.
Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen müssen laufend und mit korrekten Ausgangszahlen berechnet werden, nicht nur zum Stichtag.
Laufende Überwachung von Eigenmitteln und Liquidität
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Section 235 FSMR 2015; PRU Rules 3.2.4(a), 3.7.2, 3.7.4(1); GEN Rules 4.5.1(1), 6.2.2, 6.6.2; FEES Rule 1.2.2
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit der Untersuchung; Teile der Verstöße (Kapitalberechnung und -ausstattung, IFRS-Abschluss, Sitz im ADGM) waren bereits in Behebung.
- Enforceable Undertaking der Wealthface Limited gegenüber der FSRA, angenommen am 8. Januar 2026 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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17.12.2025 Payward MENA Holdings LimitedADGM: mutmaßlich 36.000 USD gegen Payward MENA Holdings wegen fünf Jahre verspäteter AML-Berichte 30.711 €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die Betreiberin eines multilateralen Handelssystems mit Verwahrerlaubnis mutmaßlich eine Geldbuße von 36.000 USD, weil sie ihre jährlichen AML-Berichte (AML Returns) für 2020 bis 2024 trotz zahlreicher Erinnerungen erst am 16. Dezember 2025 einreichte und die angefallenen Verspätungsgebühren von insgesamt 2.000 USD nicht zahlte. Die Behörde sah darin zugleich unzureichende Systeme und Kontrollen; im Schriftverkehr verwies das Unternehmen auf interne Probleme und den Weggang des für das Meldeportal registrierten Nutzers. Ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 45.000 USD betragen.
Pflichtmeldungen an die Aufsicht brauchen eine feste Zuständigkeit und Portalzugänge, die einen Personalwechsel überstehen.
Fristgerechte Pflichtmeldungen an die Aufsicht
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Section 232 Financial Services and Markets Regulations 2015 (FSMR); AML Rule 4.6.1; GEN Rule 2.2.3 (Principle 3); FEES Rule 1.2.7
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation, Behebung der Mängel, keine Vorverstöße, begrenzter Geschäftsumfang mit wenigen Kunden und kein festgestellter Kundenschaden (10 % Minderung); 20 % Nachlass für frühe Einigung.
Originalbetrag 36.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.12.2025.
- FSRA Final Notice an Payward MENA Holdings Limited vom 17. Dezember 2025 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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24.11.2025 FWS Group LtdADGM: mutmaßlich 51.000 USD gegen Business-Center-Betreiber FWS Group wegen fehlender Kundenprüfung 44.179 €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den als Unternehmensdienstleister (Company Service Provider) registrierten Betreiber eines Business-Centers mutmaßlich eine Geldbuße von 51.000 USD wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention zwischen Dezember 2022 und Dezember 2023. Das Unternehmen hatte keine Geschäftsrisikoanalyse erstellt und konnte für keinen seiner 104 Kunden (Mieter) eine Risikobewertung nachweisen und keinen verifizieren, weil sein ausgelagerter Compliance-Dienstleister nur den externen Betreiber des Centers als Kunden ansah; zudem wurde nach längerer Abwesenheit des Geldwäschebeauftragten (MLRO) erst nach rund zehn Monaten ein neuer bestellt und die Aufsicht nicht umgehend informiert. Ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 63.750 USD betragen.
Wer Betrieb und Compliance auslagert, bleibt selbst für die Sorgfaltspflichten gegenüber allen eigenen Kunden verantwortlich.
Kundenbegriff und Sorgfaltspflichten bei ausgelagertem Betrieb und ausgelagerter Compliance
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (d), 6.1.1, 7.1.1(1)(a) und (b), 7.1.2(1)(a), 8.3.1(1)(d), 8.3.2, 8.4.1(c), 12.1.1(1), 15.6.1(d)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine Vorverstöße, Kooperation und Umsetzung eines Abhilfeprogramms; 20 % Nachlass für frühe Einigung.
Originalbetrag 51.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.11.2025.
- FSRA Final Notice an FWS Group Ltd vom 24. November 2025 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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26.08.2025 UHY James Chartered AccountantsADGM: mutmaßlich 20.400 USD gegen Prüfungsgesellschaft UHY James wegen ungeklärter Screening-Treffer 17.502 €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die im ADGM registrierte Abschlussprüferin, eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft, mutmaßlich eine Geldbuße von 20.400 USD wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention zwischen Februar 2022 und Februar 2024. In sieben geprüften von 28 Kundenakten blieben nach einem Wechsel der Screening-Software 397 Treffer zu vier Kunden ungeklärt, positive Treffer wurden ohne ausreichende Begründung verworfen, bei einem Kunden wurden Presseberichte über Vorwürfe möglicher Umgehung nicht-emiratischer Sanktionen übersehen, die Geschäftsrisikoanalyse enthielt keine Bewertung der Risiken gezielter Finanzsanktionen, und bei politisch exponierten Personen wurde die Herkunft von Geldern und Vermögen nicht verifiziert. Ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 25.500 USD betragen.
Screening-Treffer müssen nachvollziehbar geklärt und begründet geschlossen werden, gerade nach einem Systemwechsel.
Namens- und Sanktionsscreening: Treffer klären und dokumentieren
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (d), 6.1.1, 7.1.1, 7.1.2(1)(a), 7.1.3, 8.3.1(1)(b), 8.3.2, 8.4.1(c), 8.6.1, 11.2.1(1); Art. 21 Cabinet Decision No. 74 of 2020
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine Vorverstöße gegen die AML-Regeln, Kooperation und umfangreiche Abhilfe (15 % Minderung); 20 % Nachlass für frühe Einigung; die Mängel betrafen nur die ADGM-Einheit, keine anderen Gesellschaften der UHY-Gruppe.
Originalbetrag 20.400 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.08.2025.
- FSRA Final Notice an UHY James Chartered Accountants vom 26. August 2025 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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18.08.2025 Morpheus Software Technology FZE (Fuze)VARA bestraft Kryptoanbieter Fuze wegen AML-Mängeln und Tätigkeit außerhalb der Lizenz Bußgeld
Eine am 15. April 2025 begonnene Untersuchung der Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) ergab bei der seit Oktober 2023 lizenzierten Morpheus Software Technology FZE (Fuze) Mängel im Geldwäsche-Programm, in Governance, Compliance und internen Kontrollen. Zudem hatte das Unternehmen vorsätzlich Tätigkeiten mit virtuellen Vermögenswerten unter Verstoß gegen seine Lizenzbedingungen ausgeübt und der Behörde wesentliche Tatsachen nicht offengelegt. VARA verhängte eine Geldbuße in nicht veröffentlichter Höhe, erließ laut ihrer Durchsetzungsliste eine Unterlassungsanordnung und ordnete die Bestellung einer sachkundigen Person (Skilled Person) zur Überwachung der Abhilfe an.
Lizenzierte Anbieter müssen innerhalb ihrer Lizenz bleiben und der Aufsicht wesentliche Tatsachen offenlegen – sonst drohen Bußgeld und externe Überwachung.
Geldwäsche-Programm, Lizenzgrenzen und Offenlegung gegenüber der Aufsicht
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Das Unternehmen erkannte die Feststellungen an und legte einen Abhilfeplan vor.
- Veröffentlicht
- 18.08.2025
- VARA: Notice of Fines – Morpheus Software Technology FZE (18.08.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- VARA: Enforcement – Enforcement Actions (Eintrag MORPHEUS SOFTWARE TECHNOLOGY FZE (FUZE), 2025/08/18) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- VARA Notice of Fines – Morpheus Software Technology FZE (PDF, von vara.ae verlinkt) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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06.08.2025 Finanzierungsgesellschaft (anonymisiert)CBUAE: 600.000 AED gegen Finanzierungsgesellschaft wegen Verbraucherschutzverstößen 140.793 €
Die Central Bank of the UAE (CBUAE) verhängte gegen eine nicht genannte Finanzierungsgesellschaft eine Geldbuße von 600.000 AED nach Art. 137 des Zentralbankgesetzes (Decretal Federal Law No. 14 of 2018). Prüfungen hatten ergeben, dass das Unternehmen die Market Conduct and Consumer Protection Regulations and Standards der Zentralbank nicht eingehalten hatte.
Verbraucherschutzregeln im Finanzsektor werden eigenständig geprüft und sanktioniert – nicht nur Geldwäsche-Pflichten.
Marktverhalten und Verbraucherschutz bei Finanzierungsgesellschaften
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018; CBUAE Market Conduct and Consumer Protection Regulations and Standards
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 06.08.2025
Originalbetrag 600.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 06.08.2025.
- CBUAE: CBUAE Imposes a Financial Sanction on a Finance Company (Pressemitteilung, PDF, 06.08.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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31.07.2025 Gomti ExchangeCBUAE entzieht Gomti Exchange die Lizenz wegen Mängeln bei Geldwäsche und Sanktionen Sonstiges
Die Central Bank of the UAE (CBUAE) entzog der Wechselstube Gomti Exchange die Lizenz und strich sie aus dem Register (Art. 137 Decretal Federal Law No. 14 of 2018). Prüfungen hatten ergeben, dass das Unternehmen die Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und illegalen Organisationen sowie den Sanktionsrahmen in erheblichem Umfang nicht einhielt.
Für Wechselstuben gehören Geldwäscheprävention und Sanktions-Compliance zum Kern der Lizenzpflichten – erhebliche Lücken können zum Entzug der Zulassung führen.
Geldwäsche- und Sanktions-Compliance in Wechselstuben
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018 regarding the Central Bank and Organisation of Financial Institutions and Activities
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 31.07.2025
- CBUAE: CBUAE revokes licence of Gomti Exchange (Pressemitteilung, PDF, 31.07.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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30.07.2025 Al Nahdi ExchangeCBUAE entzieht Al Nahdi Exchange die Lizenz wegen Mängeln bei Geldwäsche und Sanktionen Sonstiges
Prüfungen der Zentralbank ergaben bei der Wechselstube erhebliche Verstöße gegen den Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und illegalen Organisationen sowie gegen Sanktionsvorgaben. Die CBUAE entzog die Lizenz und strich die Wechselstube aus dem Register.
Bei erheblichen Mängeln in Geldwäsche- und Sanktions-Compliance droht Zahlungsdienstleistern nicht nur ein Bußgeld, sondern das Ende der Lizenz.
Geldwäsche- und Sanktions-Compliance in Wechselstuben
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018 regarding the Central Bank and Organisation of Financial Institutions and Activities
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 30.07.2025
- CBUAE: CBUAE revokes licence of Al Nahdi Exchange (Pressemitteilung, PDF, 30.07.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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24.07.2025 The Open Network FoundationVARA: Geldbuße und Unterlassungsanordnung gegen The Open Network Foundation (Werbung) Bußgeld
Laut Durchsetzungsliste der VARA verstieß The Open Network Foundation gegen die VARA Marketing Regulations. Als Maßnahmen führt die Liste eine Unterlassungsanordnung, eine Geldbuße in nicht veröffentlichter Höhe und ein Public Statement auf.
Auch Stiftungen aus dem Kryptoumfeld unterliegen in Dubai den Werberegeln für virtuelle Vermögenswerte, wenn sie dort für ihr Angebot werben.
Regeln für die Bewerbung virtueller Vermögenswerte
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- VARA Marketing Regulations
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- VARA: Enforcement Actions – Liste der Geldbußen (Eintrag The Open Network Foundation, 2025/07/24) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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10.07.2025 Bank (anonymisiert)CBUAE: 3 Mio. AED gegen Bank wegen Verstößen gegen Geldwäschevorgaben 697.653 €
Prüfungen der Zentralbank ergaben, dass eine nicht namentlich genannte Bank die Anweisungen der CBUAE zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes nicht eingehalten hatte. Die CBUAE verhängte eine Geldsanktion von 3.000.000 AED.
Aufsichtliche Anweisungen zur Geldwäscheprävention sind verbindlich – Prüfungen decken Umsetzungslücken auf und führen zu Geldsanktionen.
Umsetzung aufsichtlicher Geldwäscheanweisungen in Banken
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 14 Federal Decree Law No. (20) of 2018 on AML/CFT; Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018 regarding the Central Bank
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 10.07.2025
Originalbetrag 3.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.07.2025.
- CBUAE: CBUAE imposes a financial sanction of AED 3 million on a bank (Pressemitteilung, PDF, 10.07.2025) Pressemitteilung einer Behörde
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17.06.2025 Sundus ExchangeCBUAE entzieht Sundus Exchange die Lizenz und verhängt 10 Mio. AED wegen Geldwäsche 2,35 Mio. €
Die Central Bank of the UAE (CBUAE) entzog der Wechselstube Sundus Exchange die Lizenz, strich sie aus dem Register und verhängte eine Geldbuße von 10 Mio. AED nach Art. 14 des Geldwäschegesetzes (Federal Decree Law No. 20 of 2018). Grundlage waren Prüfungsfeststellungen zu Mängeln und Verstößen gegen das Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und illegalen Organisationen.
Bei Zahlungs- und Wechseldienstleistern können Geldwäscheverstöße Bußgeld und Lizenzentzug zugleich auslösen.
Geldwäsche-Pflichten von Wechselstuben
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Art. 14 Federal Decree Law No. (20) of 2018 on Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism and Illegal Organisations
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 17.06.2025
Originalbetrag 10.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.06.2025.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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01.05.2025 MBK Auditing L.L.CFSRA (ADGM): mutmaßlich 14.080 USD gegen Wirtschaftsprüfer MBK Auditing wegen AML-Mängeln 12.380 €
Die im ADGM registrierte Prüfungsgesellschaft, als DNFBP geldwäscherechtlich verpflichtet, hatte von September 2022 bis November 2023 keine ausreichende Geschäftsrisikoanalyse, prüfte bei Kunden Eigentümerstruktur und Geschäftsmodell nicht ausreichend, unterließ in einem Fall die Kundenrisikobewertung und besetzte die MLRO-Funktion nicht rechtzeitig neu. Die FSRA verhängte nach 20 % Rabatt für frühe Einigung mutmaßlich 14.080 USD (sonst 17.600 USD).
Auch Prüfungsgesellschaften müssen als geldwäscherechtlich Verpflichtete eine eigene Risikoanalyse, Kundenprüfung und einen MLRO vorhalten.
Geldwäschepflichten von Wirtschaftsprüfern als DNFBP
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Section 232 Financial Services and Markets Regulations 2015 (ADGM); AML Rules 6.1.1, 7.1.1, 8.3.1, 8.3.2, 12.1.1 (ADGM AML Rules)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Frühe Einigung (20 % Rabatt), volle Kooperation und substanzielle Abhilfe.
Originalbetrag 14.080 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.04.2025.
- FSRA (ADGM): Final Notice an MBK Auditing L.L.C vom 01.05.2025 (PDF) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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03.04.2025 AC Holding Limited (Cayman Islands, Hayvn-Muttergesellschaft)ADGM: 3,6 Mio. USD gegen Hayvn-Mutter wegen Abwicklung über unregulierte Konten 3,24 Mio. €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die auf den Kaimaninseln ansässige Muttergesellschaft der Hayvn-Gruppe eine Geldbuße von 3.600.000 USD, weil sie wissentlich an unerlaubten Finanzgeschäften einer unregulierten ADGM-Zweckgesellschaft und an Erlaubnisüberschreitungen ihrer ADGM-Tochter beteiligt war (Knowingly Concerned). Über Bankkonten dieser Zweckgesellschaft liefen rund 3.023 Transaktionen von 241 Kunden der Gruppe mit Einzahlungen von etwa 507 Mio. USD und Auszahlungen von etwa 558 Mio. USD, obwohl die Zweckgesellschaft keine Erlaubnis besaß und nicht den ADGM-Geldwäscheregeln unterlag. Die Behörde erhöhte die Buße um 20 %, unter anderem weil die Muttergesellschaft die Nutzung der Konten gegenüber der Aufsicht nicht vollständig offenlegte und die Hälfte der Honorare der bestellten Sachverständigen zurückhielt.
Eine Konzernmutter haftet mit, wenn sie Kundengeschäfte bewusst über unregulierte Gesellschaften in einem Finanzzentrum abwickelt.
Erlaubnispflicht im Konzern: keine Abwicklung über unregulierte Gesellschaften
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Sections 16, 17 und 20 i. V. m. Section 220 sowie Section 232 FSMR 2015
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation der Muttergesellschaft und ihres Prüfungs- und Risikoausschusses ab Mitte Dezember 2023; die erschwerenden Umstände überwogen.
- Haftung von Führungskräften
- Die Nutzung der Konten war laut Final Notice nicht vom Board genehmigt, sondern vom damaligen CEO gesteuert. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 3.600.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.04.2025.
- FSRA Final Notice an AC Holding Limited (Cayman Islands) vom 3. April 2025 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink