Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Wettbewerbskommission (WEKO) 98.722 € 100 % · 2 Fälle
Wofür?
nach RechtsgebietAlle Rechtsgebiete
Wen?
nach Unternehmen- Anonymisierte Unternehmen 98.722 € 100 % · 2 Fälle
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2024 | 2 | 98.722 € |
| 2025 | 0 | – |
| 2026 | 0 | – |
2 Fälle
10.06.2024 ein Walliser Transport- und Entsorgungsunternehmen sowie vier weitere UnternehmenWEKO: Sanktion gegen Walliser Transport- und Entsorgungsfirma wegen Submissionsabreden 98.722 €
Unternehmen für Sammlung, Transport und Entsorgung von Abfällen im Wallis sprachen Offerten ab. Die WEKO sanktionierte das Transport- und Entsorgungsunternehmen mit CHF 95'138 (ein weiteres Unternehmen: CHF 0), genehmigte einvernehmliche Regelungen und verteilte die Verfahrenskosten auf vier Unternehmen.
Kommunale Entsorgungsaufträge sind ein Schwerpunkt der Wettbewerbsbehörden – Offertenkontakte unter Wettbewerbern sind auch im KMU-Umfeld tabu.
Absprachen bei kommunalen Entsorgungsausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG, Art. 49a Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Regelungen; Bonusregelung (ein weiteres Unternehmen sanktionsfrei)
Originalbetrag 95.138 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.06.2024.
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.06.2026 · Direktlink
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15.01.2024 ein marktbeherrschendes Schweizer Zustellunternehmen und ein privater BriefzustellerWEKO untersagt Übernahme eines privaten Briefzustellers durch den Marktführer Anordnung
Die WEKO verbot einem marktbeherrschenden Schweizer Zustellunternehmen den Erwerb eines privaten Briefzustellers, weil der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb bei nationalen adressierten Massenbriefsendungen über 50 Gramm für Geschäftskunden beseitigt und die marktbeherrschende Stellung der Erwerberin in weiteren Brief-, Paket- und Zeitungszustellmärkten begründet oder verstärkt hätte. Die geltend gemachte Sanierungsübernahme liess die WEKO nicht gelten, weil eine andere Kaufinteressentin eine wettbewerbsfreundlichere Lösung bot; die Verfahrenskosten von 98'000 CHF tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Wer sich bei einer Übernahme auf die Rettung eines angeschlagenen Konkurrenten beruft, muss belegen, dass keine wettbewerbsfreundlichere Käuferin bereitsteht.
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Art. 10 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 32 und 33 KG (Zusammenschlusskontrolle)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Veröffentlicht
- 19.01.2024
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.01.2026 · Direktlink