Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Bundesanwaltschaft (BA) 82,1 Mio. € 100 % · 1 Fall
- Wettbewerbskommission (WEKO) 122.929 € 0 % · 1 Fall
Wofür?
nach RechtsgebietAlle Rechtsgebiete
Wen?
nach Unternehmen- Anonymisierte Unternehmen 82,1 Mio. € 100 % · 1 Fall
- Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH); Ticketcorner AG 122.929 € 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2023 | 1 | 82,1 Mio. € |
| 2024 | 0 | – |
| 2025 | 1 | 122.929 € |
| 2026 | 0 | – |
2 Fälle
15.12.2025 Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH); Ticketcorner AGWEKO büsst Hallenstadion Zürich und Ticketcorner wegen Ticketing-Klausel 122.929 €
Die AG Hallenstadion Zürich und die Ticketcorner AG vereinbarten Ende 2008, die Halle nur an Veranstalter zu vermieten, die mindestens 50 % der Tickets über Ticketcorner vertreiben, was andere Ticketinganbieter behinderte. Nachdem das Bundesgericht 2020 einen Kartellrechtsverstoss festgestellt und den Fall zurückgewiesen hatte (2C_113/2017), wertete die WEKO das Verhalten beider Unternehmen für 2009 bis 2011 als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und büsste mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 das Hallenstadion mit rund 50'000 CHF und Ticketcorner mit rund 65'000 CHF. Die Hallenstadion-Betreiberin hatte eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen; der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Exklusivklauseln zwischen marktstarken Partnern bleiben ein Kartellrisiko, auch wenn das Verfahren erst Jahre später abgeschlossen wird.
Exklusivitätsklauseln und Kopplung bei marktbeherrschender Stellung
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Kartellgesetz (KG): Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Rückweisung BGer 2C_113/2017 vom 12.02.2020
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Die Hallenstadion-Betreiberin schloss eine einvernehmliche Regelung mit der WEKO ab.
- Veröffentlicht
- 22.01.2026
Originalbetrag 115.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.12.2025.
- WEKO-Medienmitteilung vom 22.01.2026: WEKO büsst Hallenstadion und Ticketcorner Pressemitteilung einer Behörde
- Newsroom-Schnittstelle der Bundesverwaltung: Volltext der WEKO-Medienmitteilung vom 22.01.2026 (weko_13429) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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27.04.2023 ein Schweizer Anbieter von SicherheitstechnikStrafbefehl: 81 Mio. CHF gegen Sicherheitstechnik-Anbieter wegen Bestechung in Südamerika 82,1 Mio. €
Wegen Mängeln in Corporate Governance, Risikomanagement und Compliance konnten Angestellte eines Schweizer Anbieters von Sicherheitstechnik bei Geschäften in Brasilien, Kolumbien und Venezuela Amtsträger bestechen. Die Bundesanwaltschaft verurteilte das Unternehmen per Strafbefehl zu einer Busse von 1'000'000 CHF und einer Ersatzforderung von 80'000'000 CHF, zusammen 81 Mio. CHF. Der Strafbefehl gegen das Unternehmen ist rechtskräftig, weil das Unternehmen auf Einsprache verzichtete.
Wer in Märkten mit hohem Korruptionsrisiko an staatliche Stellen verkauft, braucht wirksame Kontrollen im Vertrieb, sonst folgt auf die Busse eine hohe Ersatzforderung.
Bestechung fremder Amtsträger im Vertrieb; Compliance-Organisation
- Behörde / Gericht
- Bundesanwaltschaft (BA)
- Rechtsgebiet
- Korruption und Bestechung · Bestechung von Amtsträgern
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 322septies StGB; Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 27.04.2023
Originalbetrag 81.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.04.2023.
- Bundesanwaltschaft, Medienmitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.04.2025 · Direktlink