Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

9Fälle aus 1 Jurisdiktion
384.254 €Summe der Geldbeträge (7 Fälle mit Betrag)
192.132 €Größter Einzelfall: ein Unternehmensdienstleister im DIFC
29.534 €Median je Fall mit Betrag

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Wo?

nach Behörde
  1. Dubai Financial Services Authority (DFSA) 192.132 € 50 % · 2 Fälle
  2. Financial Services Regulatory Authority (ADGM) 192.122 € 50 % · 7 Fälle

Wofür?

nach Rechtsgebiet

Alle Rechtsgebiete

  1. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 384.254 € 100 % · 8 Fälle
  2. Kapitalmarkt und Finanzaufsicht – 0 % · 1 Fall

Wen?

nach Unternehmen
  1. Anonymisierte Unternehmen 310.193 € 81 % · 5 Fälle
  2. FWS Group Ltd 44.179 € 11 % · 1 Fall
  3. UHY James Chartered Accountants 17.502 € 5 % · 1 Fall
  4. MBK Auditing L.L.C 12.380 € 3 % · 1 Fall
  5. Emirates Advocates LLP – 0 % · 1 Fall

Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
2023288.527 €
20243221.666 €
2025474.061 €
20260–

9 Fälle

24.11.2025 FWS Group LtdADGM: mutmaßlich 51.000 USD gegen Business-Center-Betreiber FWS Group wegen fehlender Kundenprüfung Vereinigte Arabische EmirateKundensorgfalt 44.179 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den als Unternehmensdienstleister (Company Service Provider) registrierten Betreiber eines Business-Centers mutmaßlich eine Geldbuße von 51.000 USD wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention zwischen Dezember 2022 und Dezember 2023. Das Unternehmen hatte keine Geschäftsrisikoanalyse erstellt und konnte für keinen seiner 104 Kunden (Mieter) eine Risikobewertung nachweisen und keinen verifizieren, weil sein ausgelagerter Compliance-Dienstleister nur den externen Betreiber des Centers als Kunden ansah; zudem wurde nach längerer Abwesenheit des Geldwäschebeauftragten (MLRO) erst nach rund zehn Monaten ein neuer bestellt und die Aufsicht nicht umgehend informiert. Ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 63.750 USD betragen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Betrieb und Compliance auslagert, bleibt selbst für die Sorgfaltspflichten gegenüber allen eigenen Kunden verantwortlich.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kundenbegriff und Sorgfaltspflichten bei ausgelagertem Betrieb und ausgelagerter Compliance

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (d), 6.1.1, 7.1.1(1)(a) und (b), 7.1.2(1)(a), 8.3.1(1)(d), 8.3.2, 8.4.1(c), 12.1.1(1), 15.6.1(d)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Keine Vorverstöße, Kooperation und Umsetzung eines Abhilfeprogramms; 20 % Nachlass für frühe Einigung.

Originalbetrag 51.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.11.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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26.08.2025 UHY James Chartered AccountantsADGM: mutmaßlich 20.400 USD gegen Prüfungsgesellschaft UHY James wegen ungeklärter Screening-Treffer Vereinigte Arabische EmirateInterne Sicherungsmaßnahmen 17.502 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die im ADGM registrierte Abschlussprüferin, eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft, mutmaßlich eine Geldbuße von 20.400 USD wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention zwischen Februar 2022 und Februar 2024. In sieben geprüften von 28 Kundenakten blieben nach einem Wechsel der Screening-Software 397 Treffer zu vier Kunden ungeklärt, positive Treffer wurden ohne ausreichende Begründung verworfen, bei einem Kunden wurden Presseberichte über Vorwürfe möglicher Umgehung nicht-emiratischer Sanktionen übersehen, die Geschäftsrisikoanalyse enthielt keine Bewertung der Risiken gezielter Finanzsanktionen, und bei politisch exponierten Personen wurde die Herkunft von Geldern und Vermögen nicht verifiziert. Ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 25.500 USD betragen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Screening-Treffer müssen nachvollziehbar geklärt und begründet geschlossen werden, gerade nach einem Systemwechsel.

Bezug zu Schulung und Awareness

Namens- und Sanktionsscreening: Treffer klären und dokumentieren

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (d), 6.1.1, 7.1.1, 7.1.2(1)(a), 7.1.3, 8.3.1(1)(b), 8.3.2, 8.4.1(c), 8.6.1, 11.2.1(1); Art. 21 Cabinet Decision No. 74 of 2020
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Keine Vorverstöße gegen die AML-Regeln, Kooperation und umfangreiche Abhilfe (15 % Minderung); 20 % Nachlass für frühe Einigung; die Mängel betrafen nur die ADGM-Einheit, keine anderen Gesellschaften der UHY-Gruppe.

Originalbetrag 20.400 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.08.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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01.05.2025 MBK Auditing L.L.CFSRA (ADGM): mutmaßlich 14.080 USD gegen Wirtschaftsprüfer MBK Auditing wegen AML-Mängeln Vereinigte Arabische EmirateKundensorgfalt 12.380 €

Die im ADGM registrierte Prüfungsgesellschaft, als DNFBP geldwäscherechtlich verpflichtet, hatte von September 2022 bis November 2023 keine ausreichende Geschäftsrisikoanalyse, prüfte bei Kunden Eigentümerstruktur und Geschäftsmodell nicht ausreichend, unterließ in einem Fall die Kundenrisikobewertung und besetzte die MLRO-Funktion nicht rechtzeitig neu. Die FSRA verhängte nach 20 % Rabatt für frühe Einigung mutmaßlich 14.080 USD (sonst 17.600 USD).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Prüfungsgesellschaften müssen als geldwäscherechtlich Verpflichtete eine eigene Risikoanalyse, Kundenprüfung und einen MLRO vorhalten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäschepflichten von Wirtschaftsprüfern als DNFBP

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Section 232 Financial Services and Markets Regulations 2015 (ADGM); AML Rules 6.1.1, 7.1.1, 8.3.1, 8.3.2, 12.1.1 (ADGM AML Rules)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Mildernde Umstände
Frühe Einigung (20 % Rabatt), volle Kooperation und substanzielle Abhilfe.

Originalbetrag 14.080 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.04.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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27.02.2025 Emirates Advocates LLPADGM: Kanzlei Emirates Advocates verliert AML-Registrierung nach Jahren ohne AML-Berichte Vereinigte Arabische EmirateInterne Sicherungsmaßnahmen Anordnung

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) widerrief mit Wirkung zum 27. Februar 2025 die Registrierung der Rechtsberatungskanzlei als geldwäscherechtlich verpflichteter Nichtfinanzberuf (DNFBP), die sie für ihre Tätigkeit im ADGM benötigt. Die Kanzlei hatte ihre jährlichen AML-Berichte für 2019 bis 2023 nicht eingereicht und verfügte nach Auffassung der Behörde nicht über angemessene Systeme und Kontrollen; bereits 2021 (10.000 USD wegen des fehlenden Berichts für 2019) und 2023 (26.000 USD wegen der fehlenden goAML-Registrierung) waren Geldbußen verhängt worden. Die Decision Notice vom 21. Januar 2025 wurde nicht beim Appeals Panel angefochten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Eine Kanzlei, die geldwäscherechtliche Pflichten dauerhaft ignoriert, riskiert nach Bußgeldern auch ihre Registrierung und damit das Geschäft im Finanzzentrum.

Bezug zu Schulung und Awareness

Geldwäschepflichten für Kanzleien und andere DNFBPs

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Section 251 FSMR 2015; AML Rules 4.6.1, 15.2.1(1)(b), 15.7.1(2)(c), 15.7.2(1)(a) und (b)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
ja

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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26.09.2024 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in DubaiDFSA: Enforceable Undertaking eines Prüfers wegen verspäteter Prüfungsdokumentation Vereinigte Arabische EmirateOrganisationspflichtenanonymisiert Sonstiges

Die als Registered Auditor tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellte über drei Jahre bei mehreren Prüfungsakten die vollständige und endgültige Dokumentation nicht rechtzeitig fertig, entgegen ISA 230 und ISQM 1. Die DFSA nahm eine Enforceable Undertaking an, in der sich die Gesellschaft zu Abhilfe verpflichtete; eine Geldbuße wurde nicht verhängt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Prüfungsakten müssen fristgerecht abgeschlossen werden – sie sind der Beleg für das Prüfungsurteil und Gegenstand der Aufsicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fristgerechte Archivierung von Prüfungsakten

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
International Standard on Auditing 230 (Audit Documentation); International Standard on Quality Management 1
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Mildernde Umstände
Kooperation der Gesellschaft von der DFSA ausdrücklich anerkannt.
Veröffentlicht
26.09.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.09.2026 · Direktlink

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02.08.2024 ein Unternehmensdienstleister in Abu DhabiADGM: 32.000 USD gegen einen Unternehmensdienstleister wegen Mängeln bei Hochrisikokunden Vereinigte Arabische EmirateKundensorgfaltanonymisiert 29.534 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Unternehmensdienstleister (Company Service Provider) eine Geldbuße von 32.000 USD, weil er von etwa Oktober 2018 bis Dezember 2022 bei als hochriskant eingestuften Kunden die Herkunft des Vermögens nicht ausreichend verifizierte und Geschäftsbeziehungen mit ihnen ohne Zustimmung der Geschäftsleitung (Senior Management) aufnahm. Einschlägige Richtlinien bestanden, wurden aber nicht vollständig umgesetzt; ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 40.000 USD betragen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Richtlinien allein genügen nicht: Bei Hochrisikokunden muss die Freigabe der Geschäftsleitung vor Beginn der Beziehung dokumentiert vorliegen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Verstärkte Sorgfaltspflichten: Vermögensherkunft und Freigabe durch die Geschäftsleitung

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Section 232 FSMR 2015; AML Rules 8.4.1(c) und 8.4.1(e)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Keine Vorverstöße, Richtlinien vorhanden; volle Kooperation und Abhilfe, darunter verpflichtende regelmäßige AML-Schulungen für alle Beschäftigten; 20 % Nachlass für frühe Einigung; die Mängel betrafen nur diese Gesellschaft der Unternehmensgruppe.

Originalbetrag 32.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.08.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.08.2026 · Direktlink

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18.07.2024 ein Unternehmensdienstleister im DIFCDFSA: Firmendienstleister täuschte Aufsicht mit rückdatierten Unterlagen – 210.000 USD Vereinigte Arabische EmirateGeldwäsche und Terrorismusfinanzierunganonymisiert 192.132 €

Der als DNFBP registrierte Unternehmensdienstleister legte der DFSA für eine Geldwäsche-Risikoprüfung nachträglich erstellte und rückdatierte Dokumente vor und verweigerte bei einem Besuch im März 2022 die Einsicht in Unterlagen. Die DFSA verhängte 210.000 USD und entzog die DNFBP-Registrierung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nachträglich erstellte oder rückdatierte Unterlagen gegenüber der Aufsicht wiegen schwerer als die Lücke, die sie verdecken sollen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ehrlichkeit und Mitwirkung gegenüber der Aufsicht

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Mildernde Umstände
Vergleich (30 % Rabatt); ohne Vergleich 300.000 USD.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
18.07.2024

Originalbetrag 210.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.07.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.07.2026 · Direktlink

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13.09.2023 eine emiratische RechtsberatungskanzleiADGM: 26.000 USD gegen eine Kanzlei wegen fehlender goAML-Registrierung Vereinigte Arabische EmirateVerdachtsmeldungenanonymisiert 24.224 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die als geldwäscherechtlich verpflichteter Nichtfinanzberuf (DNFBP) registrierte Rechtsberatungskanzlei eine Geldbuße von 26.000 USD, weil sie sich trotz zahlreicher Erinnerungen seit Mai 2019 nicht im goAML-System der Financial Intelligence Unit der VAE registriert hatte, über das Verdachtsmeldungen abzugeben sind. Die Behörde sah darin unwirksame Systeme zur Erkennung und Meldung verdächtiger Vorgänge sowie mangelnde Kooperation und erhöhte die Buße um 11.000 USD, weil die Kanzlei auf Schreiben nicht reagierte, weiter im Verstoß blieb und bereits früher gegen AML-Regeln verstoßen hatte. Die Decision Notice vom 14. Juli 2023 wurde nicht beim Appeals Panel angefochten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ohne Registrierung im Meldesystem kann ein Verpflichteter keine Verdachtsmeldung abgeben; sie ist Pflicht, keine Formalie.

Bezug zu Schulung und Awareness

Meldeweg für Verdachtsfälle einrichten (goAML)

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
Rechtsgrundlage
Section 232 FSMR 2015; AML Rules 4.1.1(1), 4.1.1(2)(a) und (b), 4.7.1(a); Federal Decree-Law No. 20 of 2018
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
ja

Originalbetrag 26.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.09.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.09.2025 · Direktlink

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20.07.2023 eine emiratische Zweigniederlassung eines UnternehmensdienstleistersADGM: 72.000 USD gegen einen Unternehmensdienstleister wegen Mängeln bei Hochrisikokunden Vereinigte Arabische EmirateKundensorgfaltanonymisiert 64.303 €

Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Unternehmensdienstleister (Company Service Provider, Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft) eine Geldbuße von 72.000 USD wegen Mängeln bei der Kundensorgfalt zwischen November 2019 und Dezember 2021. Bei als hochriskant eingestuften Kunden wurden Herkunft von Geldern und Vermögen nicht ausreichend ermittelt und verifiziert und die Kundendaten nicht regelmäßig überprüft; zudem fehlten beglaubigte Kopien von Ausweisdokumenten. Die Mängel betrafen laut Notice nur diese Gesellschaft und die Zeit vor einem Eigentümer- und Managementwechsel in der Gruppe; ohne 20 % Nachlass für die frühe Einigung hätte die Buße 90.000 USD betragen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bei Hochrisikokunden genügt eine Angabe zur Mittel- und Vermögensherkunft nicht; sie muss belegt und regelmäßig aktualisiert werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Mittel- und Vermögensherkunft bei Hochrisikokunden belegen

Behörde / Gericht
Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Section 232 FSMR 2015; AML Rules 8.3.1(1)(d), 8.3.2, 8.4.1(c)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Keine Vorverstöße, Richtlinien vorhanden, Kooperation und Umsetzung des Abhilfeplans; 20 % Nachlass für frühe Einigung.

Originalbetrag 72.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 20.07.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.07.2025 · Direktlink

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