Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

9Fälle aus 3 Jurisdiktionen
10,2 Mio. €Summe der Geldbeträge (8 Fälle mit Betrag)
627.000 €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
202214,07 Mio. €
20231280.000 €
202433,78 Mio. €
202521,03 Mio. €
202621,07 Mio. €

9 Fälle

15.07.2026 CalPlus GmbH, Elektronik-Kontor Messtechnik GmbH, TVW Meßtechnik GmbHBundeskartellamt: 453.000 € gegen Händler von Prüf- und Messgeräten DeutschlandKartelle und Absprachen 453.000 €

Drei Vertriebsunternehmen für Prüf- und Messgeräte stimmten von 2016 bis 2022 Rabatte als wesentliche Preisbestandteile ab und meldeten sich gegenseitig Kundenkontakte, meist mit der Bitte um ‚Zurückhaltung‘. Belegt wurde dies durch über 400 E-Mails; die Verfahren endeten per Settlement.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch kleine Händler haften: Schon die Bitte an Wettbewerber, sich bei einem Kunden ‚zurückzuhalten‘, ist eine verbotene Kundenabsprache.

Bezug zu Schulung und Awareness

E-Mail-Kontakte zu Wettbewerbern über Kunden und Rabatte

Behörde / Gericht
Bundeskartellamt
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
§ 1 GWB
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Industrie und Maschinenbau
Mildernde Umstände
Settlement; Kooperation von Elektronik-Kontor Messtechnik berücksichtigt
Veröffentlicht
15.07.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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23.06.2026 VARTA AGVARTA: verspätete Ad-hoc-Mitteilung und fehlender Halbjahresfinanzbericht DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 620.000 €

Die BaFin verhängte Geldbußen gegen den Batteriehersteller, weil er eine Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht und den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2024 nicht veröffentlicht hatte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ad-hoc-Prüfung und Regelpublizität brauchen feste Zuständigkeiten und Fristenkontrollen, damit weder Insiderinformationen noch Pflichtberichte liegen bleiben.

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR; § 115 Abs. 1 Satz 1 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Industrie und Maschinenbau
Veröffentlicht
01.07.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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19.11.2025 Pfanner Schutzbekleidung GmbH, Protos GmbH, Pronocer Holding GmbH (vormals Holding-AG der Gruppe)Pfanner: 400.000 € Geldbuße für Preisbindung im Handel mit Arbeitsschutzkleidung ÖsterreichKartelle und Absprachen 400.000 €

Das Kartellgericht verhängte gegen die Pfanner Schutzbekleidung GmbH, die Protos GmbH und ihre Holdinggesellschaft (nunmehr Pronocer Holding GmbH) 400.000 EUR, weil sie von 09.03.2016 bis 25.11.2021 in Österreich die Wiederverkaufspreise ihrer Händler für Arbeits- und Schutzbekleidung festsetzten. Die Einhaltung wurde systematisch überwacht, bei abweichenden Händlern wurde interveniert, und 2019 erinnerte ein Rundschreiben alle Händler an die Preise. Abschläge gab es für Settlement, Kooperation und ein neu eingeführtes Compliance-System.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Rundschreiben an Händler, die zur Einhaltung von Preisen auffordern, sind ein direkter Beleg für Preisbindung und gehören vor Versand in die Rechtsprüfung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Preisbindung gegenüber Händlern

Behörde / Gericht
Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 1 und 4 KartG und Art. 101 AEUV; § 29 Z 1 lit. a und d KartG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Industrie und Maschinenbau
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Einvernehmliche Verfahrensbeendigung, Kooperation mit der BWB, Einführung eines Compliance-Systems.
Veröffentlicht
18.09.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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19.03.2025 Sennheiser electronic SE & Co KG, Sonova AGSennheiser und Sonova: 634.000 € für Preisbindung bei Consumer-Audio-Produkten ÖsterreichKartelle und Absprachen 634.000 €

Das Kartellgericht verhängte wegen vertikaler Preisbindung bei Consumer-Electronics-Audioprodukten der Marke Sennheiser (Kopfhörer) Geldbußen von zusammen 634.000 EUR: 534.000 EUR gegen die Sennheiser electronic SE & Co KG für Mai 2015 bis Februar 2022 und 100.000 EUR gegen die Sonova AG für März bis September 2022. Händlern wurden Endverkaufspreise vorgegeben, deren Einhaltung beobachtet wurde; beide Unternehmen kooperierten und stellten den Sachverhalt außer Streit.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Unverbindliche Preisempfehlungen werden zur verbotenen Preisbindung, sobald Hersteller Händlerpreise überwachen und Abweichungen beanstanden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Preisbindung der zweiten Hand im Onlinehandel

Behörde / Gericht
Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 Abs. 1 KartG; § 29 Z 1 lit. a und d KartG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Industrie und Maschinenbau
Verschulden
vorsätzlich
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Umfassende Kooperation bei der Aufklärung; Außerstreitstellung aller wesentlichen Sachverhaltselemente (Anerkenntnis).
Veröffentlicht
16.12.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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27.06.2024 ein österreichischer Industriegüterhersteller und seine EigentümergesellschaftÖsterreich: 3 Mio. € Geldbuße gegen einen Industriegüterhersteller für Preisbindung und Gebietsschutz ÖsterreichKartelle und Absprachenanonymisiert 3 Mio. €

Das Kartellgericht verhängte gegen einen österreichischen Industriegüterhersteller und seine Eigentümergesellschaft gemeinsam eine Geldbuße von 3 Mio. EUR wegen einer langjährigen Zuwiderhandlung beim Vertrieb der eigenen Produkte in Österreich zwischen 2007 und 2021. Mit Vertragshändlern wurden Wiederverkaufspreise, eine Gebietsaufteilung und Wettbewerbsverbote vereinbart; hinzu kamen abgestimmte Verhaltensweisen wie Deckangebote. Die Unternehmen erkannten die Zuwiderhandlung an und erhielten Abschläge für Kooperation und Settlement.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Vertriebsverträge sind vor Abschluss auf Preisbindung, Gebietsschutz und Wettbewerbsverbote zu prüfen; Deckangebote von Händlern auf Wunsch des Herstellers sind ebenfalls Kartellverstöße.

Bezug zu Schulung und Awareness

Preisbindung und Gebietsschutz in Vertriebsverträgen

Behörde / Gericht
Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
§ 1 KartG und Art. 101 AEUV; § 29 Z 1 lit. a und d KartG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Industrie und Maschinenbau
Verschulden
vorsätzlich
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Anerkenntnis; Kooperations- und Settlementabschlag.
Veröffentlicht
10.01.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.06.2026 · Direktlink

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01.03.2024 ein deutscher TriebwerksherstellerTriebwerkshersteller: Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert aufgehoben

Die BaFin setzte gegen den Triebwerkshersteller eine Geldbuße von 510.000 Euro fest, weil er eine Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht haben soll. Nach Einspruch des Unternehmens stellte das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verfahren am 21.01.2025 nach § 47 Abs. 2 OWiG ein.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Die Ad-hoc-Prüfung sollte so dokumentiert sein, dass das Unternehmen seine Entscheidung über Zeitpunkt und Inhalt einer Veröffentlichung später belegen kann.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Publizität: Insiderinformationen erkennen und unverzüglich veröffentlichen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
aufgehoben
Branche
Industrie und Maschinenbau
Veröffentlicht
20.03.2024

Betrag in EUR; für diese Währung liegt kein EZB-Referenzkurs vor.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 01.03.2026 · Direktlink

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19.02.2024 ein österreichischer Anbieter von Funktions- und SchutzkleidungBundeskartellamt: 783.900 Euro gegen Schutzkleidungsanbieter wegen Preisbindung DeutschlandKartelle und Absprachenanonymisiert 783.900 €

Das Bundeskartellamt verhängte gegen den österreichischen Anbieter von Funktions- und Schutzkleidung eine Geldbuße von 783.900 Euro, weil er mit Fachhändlern in Deutschland von Anfang 2016 bis Ende November 2021 vereinbart hatte, dass deren Verkaufspreise – im Laden wie im Onlineshop – möglichst der unverbindlichen Preisempfehlung entsprechen und Geldrabatte grundsätzlich unterbleiben. Ausgelöst hatte das Verfahren der Kooperationsantrag eines Händlers; ermittelt wurde mit Auskunftsbeschlüssen nach § 82b GWB, der Bescheid ist im Settlement rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Hersteller dürfen Händlern Preise nur unverbindlich empfehlen; Absprachen, die Rabatte oder Preise unterhalb der UVP verhindern sollen, sind bußgeldbewehrt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Vertikale Preisbindung im Fachhandel und Onlinevertrieb

Behörde / Gericht
Bundeskartellamt
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Industrie und Maschinenbau
Mildernde Umstände
Zügige, umfassende und kooperative Beantwortung zweier Auskunftsbeschlüsse; Zustimmung zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Settlement).
Veröffentlicht
13.03.2024
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.02.2026 · Direktlink

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07.12.2023 ein deutscher IntralogistikkonzernIntralogistikkonzern: Ad-hoc-Pflicht verletzt, Bußgeld rechtskräftig DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 280.000 €

Der Intralogistik- und Gabelstaplerkonzern hatte eine Insiderinformation nicht veröffentlicht. Die BaFin verhängte eine Geldbuße von 280.000 Euro, die seit Januar 2024 rechtskräftig ist.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Mögliche Insiderinformationen müssen sofort an das Ad-hoc-Gremium eskaliert werden, nicht erst zum nächsten Berichtstermin.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Publizität: Insiderinformationen erkennen und unverzüglich veröffentlichen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Industrie und Maschinenbau
Veröffentlicht
21.12.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.12.2025 · Direktlink

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02.12.2022 eine Schweizer Dienstleistungsgesellschaft eines ElektrotechnikkonzernsBundesanwaltschaft büsst Konzerngesellschaft wegen Bestechung in Südafrika SchweizBestechung von Amtsträgernanonymisiert 4,07 Mio. €

Mitarbeitende eines Elektrotechnikkonzerns bauten ab 2013 ein Bestechungssystem auf, bei dem überhöhte Zahlungen an Subunternehmer dazu dienten, Amtsträgern in Südafrika Vorteile zukommen zu lassen und Aufträge beim Bau eines Kohlekraftwerks zu erhalten (Bestechungsgelder von mindestens 1,3 Mio. CHF, Aufträge im Wert von mindestens 200 Mio. USD). Per Strafbefehl verurteilte die Bundesanwaltschaft eine Schweizer Dienstleistungsgesellschaft des Konzerns, weil sie nicht alle zumutbaren organisatorischen Vorkehren dagegen getroffen hatte, zu einer Busse von 4'000'000 CHF (gesetzliches Maximum 5 Mio. CHF) und auferlegte ihr Verfahrenskosten von 50'000 CHF. Auf eine Ersatzforderung verzichtete die BA, weil der Konzern 2020 bereits 104 Mio. USD an Südafrika gezahlt hatte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Zahlungen an Subunternehmer in Risikoländern müssen auf Gegenleistung und Angemessenheit geprüft werden, sonst haftet das Unternehmen für fehlende Vorkehren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Bestechung über Subunternehmer und Drittparteien im Auslandsgeschäft

Behörde / Gericht
Bundesanwaltschaft (BA)
Rechtsgebiet
Korruption und Bestechung · Bestechung von Amtsträgern
Rechtsgrundlage
Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 322septies StGB
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Industrie und Maschinenbau
Mildernde Umstände
Kooperation strafmindernd berücksichtigt; keine Ersatzforderung wegen einer bereits 2020 geleisteten Ausgleichszahlung von 104 Mio. USD an Südafrika.
Veröffentlicht
02.12.2022

Originalbetrag 4.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.12.2022.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.12.2024 · Direktlink

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