Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

2Fälle aus 1 Jurisdiktion
29,9 Mio. €Summe der Geldbeträge (1 Fall mit Betrag)
29,9 Mio. €Median je Fall mit Betrag

Klicken Sie auf einen Balken, um eine Ebene tiefer zu gehen.

Wo?

nach Behörde
  1. Wettbewerbskommission (WEKO) 29,9 Mio. € 100 % · 1 Fall
  2. Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) – 0 % · 1 Fall

Wofür?

nach Rechtsgebiet

Alle Rechtsgebiete

  1. Kartellrecht und Wettbewerb 29,9 Mio. € 100 % · 1 Fall
  2. Datenschutz – 0 % · 1 Fall

Wen?

nach Unternehmen
  1. Markant Handels- und Industriewaren-Vermittlungs AG und 16 Händlerinnen (in der Quelle nicht namentlich genannt) 29,9 Mio. € 100 % · 1 Fall
  2. Cream della Cream Switzerland GmbH und Philipp Plein International AG – 0 % · 1 Fall

Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
2025129,9 Mio. €
20261–

2 Fälle

17.04.2026 Cream della Cream Switzerland GmbH und Philipp Plein International AGEDÖB-Verfügung: Philipp Plein und Cream della Cream ignorierten Werbewidersprüche SchweizWerbung und Einwilligung Anordnung

Beide Unternehmen nutzten E-Mail-Adressen und Telefonnummern aus Onlinekäufen weiter für Werbung, obwohl Betroffene widersprochen hatten – teils nach bestätigter Löschung. Der EDÖB verfügte die Einstellung der Werbebearbeitung und die Löschung auf Verlangen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Werbewiderspruch muss systemweit greifen – eine bestätigte Löschung, der weitere Werbung folgt, verletzt Treu und Glauben.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umgang mit Werbewidersprüchen und Löschbegehren

Behörde / Gericht
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
Rechtsgebiet
Datenschutz · Werbung und Einwilligung
Rechtsgrundlage
DSG Art. 6, Art. 30 Abs. 2 lit. b, Art. 31
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Handel und E-Commerce
Veröffentlicht
26.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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08.07.2025 Markant Handels- und Industriewaren-Vermittlungs AG und 16 Händlerinnen (in der Quelle nicht namentlich genannt)WEKO büsst 16 Händlerinnen der Einkaufskooperation Markant mit rund 28 Mio. CHF SchweizKartelle und Absprachen 29,9 Mio. €

Die WEKO hielt gemeinsam über die Kooperation Markant ausgehandelte Einkaufsrabatte für zulässig, nicht aber intransparente Rückvergütungen: Lieferantinnen mussten ein immer teureres Dienstleistungspaket von Markant beziehen, deren Entgelt Markant teilweise verdeckt an 16 Händlerinnen auszahlte, und wer nicht zustimmte, sah sich kollektiven Gegenmassnahmen bis zur Auslistung gegenüber. Die WEKO wertete dies als unzulässige einkaufsseitige Preisabrede und büsste die 16 Händlerinnen mit insgesamt rund 28 Mio. CHF. Der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Einkaufskooperationen dürfen Verhandlungsmacht bündeln, aber Vergütungen an die Mitglieder müssen gegenüber den Lieferanten offen ausgewiesen und dürfen nicht mit kollektivem Druck durchgesetzt werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Einkaufskooperationen im Handel: Grenzen gemeinsamer Verhandlungsmacht

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Kartellgesetz (KG): unzulässige einkaufsseitige Preisabrede
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce
Veröffentlicht
08.07.2025

Originalbetrag 28.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.07.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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