Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Wettbewerbskommission (WEKO) 29,9 Mio. € 100 % · 1 Fall
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) – 0 % · 1 Fall
Wofür?
nach RechtsgebietAlle Rechtsgebiete
Wen?
nach UnternehmenWann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2025 | 1 | 29,9 Mio. € |
| 2026 | 1 | – |
2 Fälle
17.04.2026 Cream della Cream Switzerland GmbH und Philipp Plein International AGEDÖB-Verfügung: Philipp Plein und Cream della Cream ignorierten Werbewidersprüche Anordnung
Beide Unternehmen nutzten E-Mail-Adressen und Telefonnummern aus Onlinekäufen weiter für Werbung, obwohl Betroffene widersprochen hatten – teils nach bestätigter Löschung. Der EDÖB verfügte die Einstellung der Werbebearbeitung und die Löschung auf Verlangen.
Ein Werbewiderspruch muss systemweit greifen – eine bestätigte Löschung, der weitere Werbung folgt, verletzt Treu und Glauben.
Umgang mit Werbewidersprüchen und Löschbegehren
- Behörde / Gericht
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Werbung und Einwilligung
- Rechtsgrundlage
- DSG Art. 6, Art. 30 Abs. 2 lit. b, Art. 31
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 26.06.2026
- Verfügung des EDÖB gegen Cream della Cream Switzerland GmbH und Philipp Plein International AG Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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08.07.2025 Markant Handels- und Industriewaren-Vermittlungs AG und 16 Händlerinnen (in der Quelle nicht namentlich genannt)WEKO büsst 16 Händlerinnen der Einkaufskooperation Markant mit rund 28 Mio. CHF 29,9 Mio. €
Die WEKO hielt gemeinsam über die Kooperation Markant ausgehandelte Einkaufsrabatte für zulässig, nicht aber intransparente Rückvergütungen: Lieferantinnen mussten ein immer teureres Dienstleistungspaket von Markant beziehen, deren Entgelt Markant teilweise verdeckt an 16 Händlerinnen auszahlte, und wer nicht zustimmte, sah sich kollektiven Gegenmassnahmen bis zur Auslistung gegenüber. Die WEKO wertete dies als unzulässige einkaufsseitige Preisabrede und büsste die 16 Händlerinnen mit insgesamt rund 28 Mio. CHF. Der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Einkaufskooperationen dürfen Verhandlungsmacht bündeln, aber Vergütungen an die Mitglieder müssen gegenüber den Lieferanten offen ausgewiesen und dürfen nicht mit kollektivem Druck durchgesetzt werden.
Einkaufskooperationen im Handel: Grenzen gemeinsamer Verhandlungsmacht
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kartellgesetz (KG): unzulässige einkaufsseitige Preisabrede
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 08.07.2025
Originalbetrag 28.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.07.2025.
- WEKO-Medienmitteilung vom 08.07.2025: WEKO schafft Praxis zu Einkaufskooperationen Pressemitteilung einer Behörde
- Newsroom-Schnittstelle der Bundesverwaltung: Volltext der WEKO-Medienmitteilung vom 08.07.2025 (weko_5848) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink