Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank 7,11 Mio. € 57 % · 8 Fälle
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission) 3,63 Mio. € 29 % · 2 Fälle
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA) 1,63 Mio. € 13 % · 7 Fälle
- South African Reserve Bank (SARB) 8.005 € 0 % · 1 Fall
- Information Regulator (South Africa) – 0 % · 1 Fall
Wofür?
nach RechtsgebietAlle Rechtsgebiete
Wen?
nach Unternehmen- Anonymisierte Unternehmen 7,4 Mio. € 60 % · 8 Fälle
- Capitec Bank Limited 1,49 Mio. € 12 % · 1 Fall
- FirstRand Bank Ltd (WesBank); Toyota Financial Services South Africa Ltd; Toyota Motor Corporation u. a. (6 Unternehmen) 1,46 Mio. € 12 % · 1 Fall
- The Standard Bank of South Africa Limited 675.255 € 5 % · 1 Fall
- Sanlam Collective Investments (RF) (Pty) Ltd 527.691 € 4 % · 1 Fall
- Absa Bank Limited 468.147 € 4 % · 1 Fall
- Tana Africa Capital Managers (Pty) Ltd 152.404 € 1 % · 1 Fall
- Ninety One Fund Managers SA (RF) (Pty) Ltd 146.313 € 1 % · 1 Fall
- African Bank Limited 32.753 € 0 % · 1 Fall
- Access Forex (Pty) Limited 8.005 € 0 % · 1 Fall
- 2 weitere0 €
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2023 | 3 | 3,65 Mio. € |
| 2024 | 6 | 3,9 Mio. € |
| 2025 | 8 | 3,32 Mio. € |
| 2026 | 2 | 1,49 Mio. € |
19 Fälle
11.09.2026 Capitec Bank LimitedCapitec Bank: 28 Mio. ZAR wegen Mängeln bei Kundensorgfalt und Schulung 1,49 Mio. €
Nach einer Prüfung 2023 bemängelte die Aufsicht unzureichende Kundensorgfalt sowie verstärkte und laufende Sorgfaltsprüfungen in Stichproben, fehlende laufende Schulungen stichprobenartig geprüfter Beschäftigter und Lücken im Risikomanagement- und Compliance-Programm, etwa Handbücher zum Namens- und Zahlungs-Screening, die vor ihrer Einführung nicht von der Leitung genehmigt worden waren, und unzureichend dokumentierte Regelungen zur Meldung terroristischen Vermögens und zu Finanzsanktionen. Verhängt wurden fünf Verwarnungen und Geldbußen von 28 Mio. ZAR, davon 5,5 Mio. ZAR ab 13. Oktober 2025 für 36 Monate ausgesetzt; die Bank war bereits im Dezember 2024 mit 56,25 Mio. ZAR sanktioniert worden. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Wer bereits sanktioniert wurde, wird bei der nächsten Prüfung an der vollständigen Umsetzung gemessen – Sorgfaltspflichten und Schulungen müssen nachweisbar laufen.
Laufende Sorgfaltspflichten und regelmäßige Geldwäsche-Schulungen
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Sections 21, 21A und 21C i. V. m. 42(1), 42(2)(d), (e), (g) sowie Sections 42 und 43 Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Kooperation bei der Behebung der Mängel; 5,5 Mio. ZAR für 36 Monate ausgesetzt.
- Veröffentlicht
- 11.09.2026
Originalbetrag 28.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.09.2026.
- SARB Media release, 11 September 2026: Prudential Authority imposes administrative sanctions on Capitec Bank Limited Pressemitteilung einer Behörde
- SARB/Prudential Authority: Administrative sanctions (Banks), frühere Einträge Capitec Bank Limited (2015 und 20.12.2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- SARB Media release, 20 December 2024: South African Reserve Bank imposes administrative sanctions on Capitec Bank Limited (Vorsanktion, 56,25 Mio. ZAR) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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17.07.2026 80 Eight South Africa (Pty) Ltd (vormals Ela Asset Management (Pty) Ltd)80 Eight South Africa: fehlender Schutz der Kunden vor Betrug Bußgeld
Der Finanzdienstleister hatte nicht sichergestellt, dass Kunden keine Verluste durch Diebstahl, Betrug oder andere unredliche Handlungen von Beschäftigten erleiden; durch das Fehlverhalten einer Person entstanden Kunden erhebliche Verluste. Das Unternehmen wurde angewiesen, binnen zwei Monaten eine Richtlinie zum Schutz vor solchen Risiken einzuführen. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Finanzdienstleister brauchen wirksame Kontrollen gegen Betrug durch eigene Beschäftigte – auch selbst entdeckte und gemeldete Verstöße können zu Geldbuße und Anordnungen führen.
Betrug durch eigene Beschäftigte und interne Kontrollen
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Sections 2 und 11 General Code of Conduct for Authorised Financial Services Providers and Representatives (2003); Section 13(3)(a) Financial Advisory and Intermediary Services Act 37 of 2002; Section 42(1) Determination of Fit and Proper Requirements for Financial Services Providers (2017)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Laut Ergänzung der Behörde vom 22. Juli 2026 hatte das Unternehmen die Verstöße, die sich 2021 ereigneten, selbst entdeckt und gemeldet.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 17.07.2026
- FSCA Press Release, 17 July 2026 Pressemitteilung einer Behörde
- FSCA Press Release, 22 July 2026: Update regarding 80 Eight South Africa (Pty) Ltd Pressemitteilung einer Behörde
- FSCA Enforcement Actions, entry of 17 July 2026 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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09.12.2025 Banxso (Pty) LtdBanxso: Geldbußen wegen Missbrauchs von Kundengeldern Bußgeld
Die Untersuchung ergab, dass der Finanzdienstleister unter anderem Kundengelder zweckwidrig verwendete, Kunden und der Aufsicht falsche oder irreführende Angaben machte, unrealistische Renditen versprach und nicht im Interesse der Kunden handelte. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Trennung und Schutz von Kundengeldern, keine Renditeversprechen
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Financial Sector Regulation Act 9 of 2017; Financial Advisory and Intermediary Services Act 37 of 2002; General Code of Conduct for Authorised Financial Services Providers and Representatives (2003); Financial Institutions (Protection of Funds) Act 28 of 2001; Determination of Fit and Proper Requirements for FSPs (2017); Financial Markets Act Regulations (2018)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 09.12.2025
- FSCA Press Release, 09 December 2025 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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17.10.2025 Access Forex (Pty) LimitedAccess Forex: 162.500 ZAR gegen Devisenhändler wegen Geldwäsche-Mängeln 8.005 €
Der Devisenhändler mit eingeschränkter Zulassung (Authorised Dealer in foreign exchange with limited authority, ADLA – dazu zählen Wechselstuben) hatte wesentliche Vorgaben des FIC Act nicht in sein Risikomanagement- und Compliance-Programm übernommen, einige Kunden nicht identifiziert und verifiziert und seine Beschäftigten nicht ausreichend geschult. Die Geldbußen betragen 100.000 ZAR (Section 42(1)), 37.500 ZAR (Section 20) und 25.000 ZAR (Section 43), zusammen 162.500 ZAR. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Auch Devisenhändler und Wechselstuben müssen ihr Compliance-Programm an alle gesetzlichen Pflichten anpassen und ihr Personal regelmäßig schulen.
Kundenidentifizierung und Pflichtschulungen bei Devisenhändlern
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- South African Reserve Bank (SARB)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Sections 20, 42(1) und 43 Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 17.10.2025
Originalbetrag 162.500 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.10.2025.
- SARB Press release, 17 October 2025: The South African Reserve Bank imposes administrative sanctions on Access Forex (Pty) Limited, an Authorised Dealer in foreign exchange with limited authority Pressemitteilung einer Behörde
- SARB Media release page: Access Forex sanction Pressemitteilung einer Behörde
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13.10.2025 Sanlam Collective Investments (RF) (Pty) LtdSanlam Collective Investments: 10,6 Mio. ZAR wegen Verstößen gegen Geldwäschepflichten 527.691 €
Bei einer Prüfung im März 2024 zeigte sich, dass der Verwalter von Investmentfonds sein Risikomanagement- und Compliance-Programm (RMCP) insbesondere bei der Risikoeinstufung von Kunden nicht wirksam umsetzte, das Programm inhaltliche Lücken aufwies, einige Kunden und deren wirtschaftlich Berechtigte nicht ausreichend identifiziert und verifiziert waren und die gebotene laufende und verstärkte Sorgfaltsprüfung fehlte. Neben einer Anweisung zur Behebung und einer Verwarnung wurde eine Geldbuße von 10,6 Mio. ZAR verhängt, von der 3,6 Mio. ZAR für zwei Jahre unter Bedingungen ausgesetzt sind; berücksichtigt wurden frühere Verstöße gegen andere Gesetze, darunter eine durchsetzbare Verpflichtungserklärung (Enforceable Undertaking) und eine Geldbuße nach dem Collective Investment Schemes Control Act (CISCA). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Große Gruppengesellschaften werden an erhöhten Maßstäben gemessen – ein dokumentiertes Programm ohne gelebte Risikoeinstufung schützt nicht vor hohen Geldbußen.
Risikoeinstufung von Kunden sowie laufende und verstärkte Sorgfaltspflichten
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Sections 42(1), 42(2), 20A, 21, 21A, 21B, 21C, 21E und 21F–21H Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001 (FIC Act)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Bisherige Abhilfemaßnahmen; 3,6 Mio. ZAR für zwei Jahre ausgesetzt, sofern die Mängel vollständig behoben werden und die Pflichten dauerhaft eingehalten werden.
- Veröffentlicht
- 13.10.2025
Originalbetrag 10.600.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.10.2025.
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25.08.2025 FirstRand Bank Ltd (WesBank); Toyota Financial Services South Africa Ltd; Toyota Motor Corporation u. a. (6 Unternehmen)Competition Tribunal: WesBank und Toyota-Firmen zahlen mutmaßlich 30 Mio. ZAR wegen Wettbewerbsverbot 1,46 Mio. €
Laut Competition Commission verpflichtete ein Wettbewerbsverbot im Gesellschaftervertrag von Toyota Financial Services South Africa (TFSSA) aus dem Jahr 2000, an der WesBank zu einem Drittel beteiligt ist, die Beteiligten, bei der Finanzierung von Toyota-Fahrzeugen nicht miteinander zu konkurrieren; WesBank leitete deshalb Finanzierungsanfragen von Kunden an TFSSA weiter (Marktaufteilung). Im Vergleich ohne Schuldeingeständnis wird das Verbot gelockert, sodass WesBank Privatkunden und Händlern auf deren Wunsch Finanzierungsangebote machen darf, und die sechs Beteiligten (FirstRand Bank, deren Sparte WesBank, TFSSA, Toyota Motor Corporation, Toyota Financial Services (UK), Toyota South Africa) zahlen mutmaßlich gemeinsam oder einzeln 30 Mio. ZAR. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Wettbewerbsverbote in Gesellschafterverträgen von Gemeinschaftsunternehmen müssen regelmäßig überprüft werden, weil sie Kunden die Wahl zwischen Anbietern nehmen können.
Wettbewerbsverbote in Gemeinschaftsunternehmen und Kundenwahlfreiheit
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Competition Act 89 of 1998, s. 4(1)(b)(ii); ss. 49D, 58(1)(b)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Vergleich ohne Schuldeingeständnis zur Beendigung langwieriger Verfahren.
- Veröffentlicht
- 25.08.2025
Originalbetrag 30.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.08.2025.
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08.05.2025 Ninety One Fund Managers SA (RF) (Pty) LtdFSCA: mutmaßlich 3 Mio. ZAR gegen Ninety One Fund Managers wegen Mängeln im Geldwäsche-Programm 146.313 €
Eine Prüfung im September 2023 ergab, dass der Fondsverwalter sein Risikomanagement- und Compliance-Programm, besonders die Risikoeinstufung der Kunden, nicht wirksam umgesetzt und einige Kunden und wirtschaftlich Berechtigte nicht ausreichend identifiziert und laufend überwacht hatte. Die FSCA verhängte im November 2024 mutmaßlich eine Geldbuße von 3 Mio. ZAR, eine Abhilfeanordnung und eine Verwarnung; nach einem vor dem FIC Act Appeal Board im April 2025 bestätigten Vergleich wurde die Beschwerde zurückgenommen und 500.000 ZAR für drei Jahre bedingt ausgesetzt. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Ein schriftliches Geldwäsche-Programm genügt nicht, wenn die Kundenrisikoeinstufung im Alltag nicht danach erfolgt.
Risikoeinstufung von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21, 21B, 21C, 42(1), 42(2); Vergleich nach s. 45D(7)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Abhilfemaßnahmen; 500.000 ZAR bedingt ausgesetzt.
- Veröffentlicht
- 08.05.2025
Originalbetrag 3.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.05.2025.
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25.04.2025 Absa Bank LimitedPA: 10 Mio. ZAR gegen Absa wegen mangelhafter Prüfung politisch exponierter Kunden 468.147 €
Nach einer Prüfung 2022 beanstandete die Aufsicht unzureichende Kundensorgfalt und verstärkte Sorgfalt bei ausländischen und inländischen politisch exponierten Kunden sowie über 8.500 nicht innerhalb von 48 Stunden bearbeitete Monitoring-Alarme. Verhängt wurden zwei Verwarnungen, ein Verweis und Geldbußen von 10 Mio. ZAR (7 Mio. Kundensorgfalt, 3 Mio. Verstöße gegen Directive 5). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Kunden mit politischer Exponiertheit brauchen dokumentierte verstärkte Sorgfaltsprüfungen, auch wenn es nur um wenige Akten geht.
Verstärkte Sorgfalt bei politisch exponierten Personen
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21(1), 21A; FIC Directive 5 of 2019; Regulation 24(3)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Kooperation und Abhilfemaßnahmen der Bank.
- Veröffentlicht
- 25.04.2025
Originalbetrag 10.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.04.2025.
- SARB: Prudential Authority imposes administrative sanctions on Absa Bank Limited (25.04.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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22.04.2025 African Bank LimitedAfrican Bank: 700.000 ZAR für Kreditwerbung als „Investment“ in sozialen Medien 32.753 €
Eine Social-Media-Kampagne der Bank vom Dezember 2023 (#KeFestive) mit einer bekannten Persönlichkeit stellte Privatkredite als Investition dar; die Behörde wertete das als sachlich falsch und irreführend und stellte zudem Mängel im Freigabeprozess für Werbung fest. Von der Geldbuße über 700.000 ZAR wurden 200.000 ZAR für zwei Jahre ausgesetzt; 500.000 ZAR hat die Bank gezahlt. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Werbung für Kreditprodukte – auch mit bekannten Persönlichkeiten – braucht eine fachkundige, dokumentierte Freigabe, die den Produktcharakter korrekt darstellt.
Werbefreigabe und Influencer-Marketing bei Finanzprodukten
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Sections 6(1), 6(3)(a), 6(3)(b) und 6(9) Conduct Standard 3 of 2020 (Banks)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation während der Untersuchung und zügige Abhilfemaßnahmen; 200.000 ZAR für zwei Jahre ausgesetzt, sofern die Bank den Conduct Standard einhält.
- Veröffentlicht
- 22.04.2025
Originalbetrag 700.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.04.2025.
- FSCA Press Release, 22 April 2025: FSCA imposes administrative penalty on African Bank Limited for misleading advertising Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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24.01.2025 The Standard Bank of South Africa LimitedPA: 13 Mio. ZAR gegen Standard Bank wegen verspäteter Meldungen an die FIC 675.255 €
Nach einer Prüfung 2022 stellte die Aufsicht fest, dass die Bank 17.259 Verdachtsmeldungen und 1.466 Bargeldmeldungen verspätet und eine Verdachtsmeldung gar nicht abgegeben, bei 43 Verdachtsmeldungen das Einreichungsdatum nicht festgehalten, laufende Sorgfaltsprüfungen bei zwei Kunden unterlassen und rund 75.700 Monitoring-Alarme nicht fristgerecht bearbeitet hatte. Sanktion: sechs Verwarnungen und Geldbußen von insgesamt 13 Mio. ZAR (4 Mio. verspätete Verdachtsmeldungen, 1 Mio. fehlende Meldung, 8 Mio. Verstöße gegen Directive 5). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Wer Verdachtsfälle erkennt, aber nicht fristgerecht meldet, verstößt ebenso gegen die Meldepflicht wie jemand, der gar nicht meldet; Meldeprozesse brauchen Kapazität und Fristenkontrolle.
Fristgerechte Verdachts- und Bargeldmeldungen
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21C, 23(c), 28, 29; FIC Directive 5 of 2019; Regulation 24(3)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Kooperation und Abhilfemaßnahmen der Bank.
- Veröffentlicht
- 24.01.2025
Originalbetrag 13.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.01.2025.
- SARB: Prudential Authority imposes administrative sanctions on The Standard Bank of South Africa Limited (24.01.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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21.11.2024 Tana Africa Capital Managers (Pty) LtdFSCA: 2,9 Mio. ZAR gegen Tana Africa Capital Managers, vom Appeal Board bestätigt 152.404 €
Bei einer Prüfung zeigte sich, dass das Risikomanagement- und Compliance-Programm des Vermögensverwalters mangelhaft war und nicht wirksam umgesetzt wurde und dass Kundendaten nicht gegen die Finanzsanktionslisten des UN-Sicherheitsrats abgeglichen wurden. Die FSCA verhängte 2,9 Mio. ZAR, davon 1 Mio. ZAR für drei Jahre bedingt ausgesetzt; das FIC Act Appeal Board wies die gegen die Höhe gerichtete Beschwerde am 6. November 2024 ab und hielt fest, dass die Berufung auf einen externen Compliance-Berater nicht entlastet. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Wer Compliance an einen externen Dienstleister auslagert, bleibt für die Einhaltung der Geldwäschepflichten selbst verantwortlich, auch bei nur einem einzigen Kunden.
Sanktionslisten-Screening und Verantwortung trotz externer Compliance-Beratung
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 42(1), 42(2) i. V. m. s. 21(1); s. 28A i. V. m. ss. 26A–26C
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- 1 Mio. ZAR für drei Jahre bedingt ausgesetzt.
- Veröffentlicht
- 21.11.2024
Originalbetrag 2.900.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.11.2024.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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27.09.2024 ein südafrikanischer LebensversichererLebensversicherer: 15,9 Mio. ZAR wegen Verstößen gegen Geldwäschepflichten 832.060 €
Eine Prüfung 2020 ergab, dass der Lebensversicherer bei geprüften Kundenbeziehungen keine ausreichende Kundensorgfalt übte (u. a. Adressverifizierung, wirtschaftlich Berechtigte), Bargeldtransaktionen über dem Schwellenwert und Verdachtsfälle verspätet meldete und sein Risikomanagement- und Compliance-Programm unzureichend entwickelt und umgesetzt hatte. Verhängt wurden vier Verwarnungen und Geldbußen von insgesamt 15,9 Mio. ZAR, von denen 5,9 Mio. ZAR ab 23. Juli 2024 für 36 Monate unter Bedingungen ausgesetzt sind.
Auch Lebensversicherer müssen Kunden vor dem Onboarding risikobasiert einstufen und die Meldefristen gegenüber der Financial Intelligence Unit einhalten.
Kundensorgfalt und Meldefristen im Versicherungsvertrieb
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Sections 21, 21A–21H, 28 (i. V. m. Regulations 22B, 22C, 24(4)), 29 (i. V. m. Regulation 24(3)) und 42 Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation während des gesamten Verfahrens und Abhilfemaßnahmen; 5,9 Mio. ZAR für 36 Monate ausgesetzt.
- Veröffentlicht
- 27.09.2024
Originalbetrag 15.900.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.09.2024.
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.09.2026 · Direktlink
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05.07.2024 ein südafrikanischer VersichererPA: 13 Mio. ZAR gegen einen Versicherer wegen Mängeln im Geldwäsche-Programm 658.658 €
Nach einer FIC-Act-Prüfung 2020 wurde der Versicherer wegen unzureichender Kundensorgfalt (auch bei inländischen einflussreichen Personen), fehlender Aufzeichnungen zu Kundenakten und eines unzureichend entwickelten Risikomanagement- und Compliance-Programms sanktioniert. Verhängt wurden drei Verwarnungen und Geldbußen von 13 Mio. ZAR (10 Mio. Kundensorgfalt, 3 Mio. RMCP), davon 6 Mio. ZAR für 36 Monate bedingt ausgesetzt.
Auch Versicherer müssen Geldwäscherisiken nach einer dokumentierten Methode bewerten und Kundenakten vollständig führen.
Risikobasierte Kundenprüfung und Aktenführung bei Versicherern
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21(1), 21A–21H, 22, 23, 42
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation und Behebung der Mängel; 6 Mio. ZAR bedingt ausgesetzt.
- Veröffentlicht
- 05.07.2024
Originalbetrag 13.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.07.2024.
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 05.07.2026 · Direktlink
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07.06.2024 eine südafrikanische Zweigniederlassung einer ausländischen BankPA: 30,5 Mio. ZAR gegen Niederlassung einer ausländischen Bank wegen Mängeln bei Kundensorgfalt 1,49 Mio. €
Nach einer FIC-Act-Prüfung 2021 (Stichproben 2016–2020) sanktionierte die Aufsicht die südafrikanische Niederlassung wegen fehlender (verstärkter) Kundensorgfalt, verspäteter Verdachtsmeldungen, nicht fristgerecht bearbeiteter Monitoring-Alarme und eines unzureichenden Risikomanagement- und Compliance-Programms. Verhängt wurden vier Verwarnungen, ein Verweis und Geldbußen von insgesamt 30,5 Mio. ZAR (20 Mio. Kundensorgfalt, 0,5 Mio. Alarmbearbeitung, 10 Mio. RMCP), davon 15,25 Mio. ZAR für 36 Monate bedingt ausgesetzt. Laut Aufsicht beruhen die Sanktionen nicht auf einer Beteiligung der Niederlassung an Geldwäsche- oder Terrorfinanzierungstransaktionen.
Auch Auslandsniederlassungen brauchen ein eigenes, vom Leitungsorgan genehmigtes Geldwäsche-Programm, das Kundensorgfalt und Alarmbearbeitung tatsächlich steuert.
Kundensorgfalt und fristgerechte Bearbeitung von Monitoring-Alarmen
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21(1), 21A, 29 i. V. m. Regulation 24(3), s. 42; FIC Directive 5 of 2019
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit der Aufsicht und Abhilfemaßnahmen; die Hälfte der Geldbuße wurde bedingt ausgesetzt.
- Haftung von Führungskräften
- Das Programm war nicht vom Board of Directors genehmigt und nicht auf die Niederlassung zugeschnitten.
- Veröffentlicht
- 07.06.2024
Originalbetrag 30.500.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.06.2024.
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
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26.03.2024 eine südafrikanische KreditauskunfteiInformation Regulator: Anordnung gegen eine Kreditauskunftei wegen mangelnder Zugriffskontrolle Anordnung
Nach einem im März 2022 gemeldeten Sicherheitsvorfall stellte der Information Regulator fest, dass die Kreditauskunftei die Vertraulichkeit der Daten nicht gesichert, eigene Zugriffsrichtlinien nicht umgesetzt und Unbefugten über kompromittierte Zugangsdaten und ein schwaches Passwort Zugang ermöglicht hatte. Per Enforcement Notice wurde sie verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen einzuführen, alle Nutzerkonten durch einen qualifizierten Prüfer anhand ihrer SFTP-Richtlinie zur Nutzeranlage prüfen zu lassen und eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen; Nachweisfrist war der 26. Mai 2024.
Richtlinien zur Nutzeranlage und Zugriffsverwaltung schützen nur, wenn ihre Einhaltung technisch überwacht wird; kompromittierte Zugangsdaten und schwache Passwörter sind ein Einfallstor.
Zugriffsverwaltung und Passwortsicherheit
- Behörde / Gericht
- Information Regulator (South Africa)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
- Rechtsgrundlage
- Protection of Personal Information Act 4 of 2013 (POPIA), Bedingungen für die rechtmäßige Verarbeitung (Sicherheitsmaßnahmen); Enforcement Notice
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 26.03.2024
- Information Regulator (South Africa), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
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28.02.2024 ein südafrikanischer FondsverwalterSüdafrikanischer Fondsverwalter: 16 Mio. ZAR wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention 769.760 €
Eine Prüfung im Oktober/November 2022 ergab, dass das Risikomanagement- und Compliance-Programm (RMCP) des Fondsverwalters, einer Tochter einer Bankengruppe, lückenhaft war, Kunden und wirtschaftlich Berechtigte teils nicht identifiziert und verifiziert und Kunden nicht gegen die UN-Listen gezielter Finanzsanktionen abgeglichen wurden. Verhängt wurden 16 Mio. ZAR, davon 6 Mio. ZAR für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt; 10 Mio. ZAR waren bis 28. Februar 2024 zu zahlen, verbunden mit einer Anweisung zur Behebung der übrigen Mängel.
Ein Geldwäsche-Programm muss nicht nur existieren, sondern Kundenidentifizierung, wirtschaftlich Berechtigte und das Screening gegen Sanktionslisten konkret abdecken.
Kundensorgfalt, wirtschaftlich Berechtigte und Sanktionslisten-Screening
- Behörde / Gericht
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Sections 42(1), 42(2), 21(1), 21B und 28A i. V. m. 26A–26C Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001 (FIC Act)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Bereits ergriffene Abhilfemaßnahmen; 6 Mio. ZAR für drei Jahre ausgesetzt, sofern die Anweisung vollständig umgesetzt wird und die genannten Pflichten eingehalten werden.
- Veröffentlicht
- 28.02.2024
Originalbetrag 16.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.02.2024.
- Financial Sector Conduct Authority (FSCA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
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08.12.2023 eine südafrikanische BankPA: 10,73 Mio. ZAR gegen eine Bank wegen Schwächen bei Kontrollen und Agenturkunden 526.866 €
Nach einer Prüfung 2020 stellte die Aufsicht Mängel im Risikomanagement- und Compliance-Programm (u. a. Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter, Kunden über Vermittler und geteilte Kunden), bei Kundensorgfalt und Aufbewahrung, bei der Kalibrierung des Transaktionsmonitorings und bei der Governance fest. Verhängt wurden Verweise, Verwarnungen und Geldbußen von insgesamt 10,73 Mio. ZAR (1,5 Mio., 4 Mio., 5 Mio. und 0,23 Mio.), davon 5 Mio. ZAR für 24 Monate bedingt ausgesetzt.
Wer Kunden über Vermittler gewinnt oder Sorgfaltspflichten an Dritte auslagert, bleibt selbst für Überwachung und Monitoring verantwortlich.
Überwachung von Vermittlern und Auslagerung von Sorgfaltspflichten
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21–21H, 22–24, 42(1), 42(2), 42(2A), 42A(2), 42A(3), 45C(3); FIC Directive 5/2019
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation und Abhilfemaßnahmen; 5 Mio. ZAR bedingt ausgesetzt.
- Haftung von Führungskräften
- Beanstandet wurden auch Governance-Pflichten, darunter die Aufsicht über Agenturbeziehungen und die Behebung bekannter Mängel.
- Veröffentlicht
- 08.12.2023
Originalbetrag 10.730.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.12.2023.
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.12.2025 · Direktlink
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30.11.2023 eine südafrikanische BankSüdafrikanische Bank: 19,75 Mio. ZAR wegen Mängeln bei Kundensorgfalt und Meldepflichten 960.122 €
Nach einer Prüfung 2020 stellte die Aufsicht bei der Bank Mängel bei der Kundensorgfalt, bei Bargeld-Schwellenwertmeldungen, bei verspäteten und unvollständigen Verdachtsmeldungen, bei der Abarbeitung von Alarmen der automatisierten Transaktionsüberwachung, bei der Mitarbeiterschulung und in der Governance der Geldwäsche-Compliance fest. Mit der Sanktionsverfügung vom 30. November 2023 wurden Verwarnungen, Rügen und Geldbußen von insgesamt 19,75 Mio. ZAR verhängt, davon 9,25 Mio. ZAR für 36 Monate unter Bedingungen ausgesetzt.
Automatisierte Transaktionsüberwachung nützt nur, wenn Alarme fristgerecht abgearbeitet und Verdachtsmeldungen vollständig abgegeben werden.
Verdachtsmeldungen fristgerecht und vollständig abgeben
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Sections 21, 21A–21H, 28, 29 (i. V. m. Regulation 24(3)), 42, 42A und 43 Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001; FIC Directive 5 of 2019; Sanktion nach Section 45C(3) FIC Act
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit der Aufsicht und Abhilfemaßnahmen; 9,25 Mio. ZAR für 36 Monate ausgesetzt. Die Aufsicht betont, dass keine Beteiligung an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurde.
- Veröffentlicht
- 08.12.2023
Originalbetrag 19.750.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.11.2023.
- Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.11.2025 · Direktlink
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15.11.2023 eine internationale GroßbankDevisenkartell USD/ZAR: internationale Großbank zahlt 42,7 Mio. ZAR und kooperiert 2,17 Mio. €
Das Competition Tribunal bestätigte am 15.11.2023 einen Vergleich, in dem eine internationale Großbank einräumte, sich zwischen 2007 und 2013 an Preisabsprachen und Marktaufteilung im Kassahandel mit dem Währungspaar USD/ZAR beteiligt zu haben, etwa durch abgestimmte Geld- und Briefkurse über Chat-Plattformen. Die Bank zahlt eine Verwaltungsstrafe von 42.715.880 ZAR, führt ihr Compliance-Programm fort und unterstützt die Competition Commission mit Beweismitteln bei der Verfolgung der übrigen der insgesamt 28 beschuldigten Banken.
Chats zwischen Händlern konkurrierender Banken über Kurse und Spreads sind kartellrechtlich hochriskant und gehören in Überwachung und Schulung des Handelsbereichs.
Kartellrecht im Handel: Kontakte zwischen Händlern konkurrierender Banken
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Section 4(1)(b)(i) und (ii) Competition Act 89 of 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 15.11.2023
Originalbetrag 42.715.880 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.11.2023.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.11.2025 · Direktlink