Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

19Fälle aus 1 Jurisdiktion
12,4 Mio. €Summe der Geldbeträge (16 Fälle mit Betrag)
2,17 Mio. €Größter Einzelfall: eine internationale Großbank
666.957 €Median je Fall mit Betrag

Klicken Sie auf einen Balken, um eine Ebene tiefer zu gehen.

Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
202333,65 Mio. €
202463,9 Mio. €
202583,32 Mio. €
202621,49 Mio. €

19 Fälle

11.09.2026 Capitec Bank LimitedCapitec Bank: 28 Mio. ZAR wegen Mängeln bei Kundensorgfalt und Schulung SüdafrikaKundensorgfalt 1,49 Mio. €

Nach einer Prüfung 2023 bemängelte die Aufsicht unzureichende Kundensorgfalt sowie verstärkte und laufende Sorgfaltsprüfungen in Stichproben, fehlende laufende Schulungen stichprobenartig geprüfter Beschäftigter und Lücken im Risikomanagement- und Compliance-Programm, etwa Handbücher zum Namens- und Zahlungs-Screening, die vor ihrer Einführung nicht von der Leitung genehmigt worden waren, und unzureichend dokumentierte Regelungen zur Meldung terroristischen Vermögens und zu Finanzsanktionen. Verhängt wurden fünf Verwarnungen und Geldbußen von 28 Mio. ZAR, davon 5,5 Mio. ZAR ab 13. Oktober 2025 für 36 Monate ausgesetzt; die Bank war bereits im Dezember 2024 mit 56,25 Mio. ZAR sanktioniert worden. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer bereits sanktioniert wurde, wird bei der nächsten Prüfung an der vollständigen Umsetzung gemessen – Sorgfaltspflichten und Schulungen müssen nachweisbar laufen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Laufende Sorgfaltspflichten und regelmäßige Geldwäsche-Schulungen

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Sections 21, 21A und 21C i. V. m. 42(1), 42(2)(d), (e), (g) sowie Sections 42 und 43 Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Kooperation bei der Behebung der Mängel; 5,5 Mio. ZAR für 36 Monate ausgesetzt.
Veröffentlicht
11.09.2026

Originalbetrag 28.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.09.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

17.07.2026 80 Eight South Africa (Pty) Ltd (vormals Ela Asset Management (Pty) Ltd)80 Eight South Africa: fehlender Schutz der Kunden vor Betrug SüdafrikaOrganisationspflichten Bußgeld

Der Finanzdienstleister hatte nicht sichergestellt, dass Kunden keine Verluste durch Diebstahl, Betrug oder andere unredliche Handlungen von Beschäftigten erleiden; durch das Fehlverhalten einer Person entstanden Kunden erhebliche Verluste. Das Unternehmen wurde angewiesen, binnen zwei Monaten eine Richtlinie zum Schutz vor solchen Risiken einzuführen. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Finanzdienstleister brauchen wirksame Kontrollen gegen Betrug durch eigene Beschäftigte – auch selbst entdeckte und gemeldete Verstöße können zu Geldbuße und Anordnungen führen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Betrug durch eigene Beschäftigte und interne Kontrollen

Behörde / Gericht
Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Sections 2 und 11 General Code of Conduct for Authorised Financial Services Providers and Representatives (2003); Section 13(3)(a) Financial Advisory and Intermediary Services Act 37 of 2002; Section 42(1) Determination of Fit and Proper Requirements for Financial Services Providers (2017)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Laut Ergänzung der Behörde vom 22. Juli 2026 hatte das Unternehmen die Verstöße, die sich 2021 ereigneten, selbst entdeckt und gemeldet.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
17.07.2026
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

09.12.2025 Banxso (Pty) LtdBanxso: Geldbußen wegen Missbrauchs von Kundengeldern SüdafrikaKapitalmarkt und Finanzaufsicht Bußgeld

Die Untersuchung ergab, dass der Finanzdienstleister unter anderem Kundengelder zweckwidrig verwendete, Kunden und der Aufsicht falsche oder irreführende Angaben machte, unrealistische Renditen versprach und nicht im Interesse der Kunden handelte. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Trennung und Schutz von Kundengeldern, keine Renditeversprechen

Behörde / Gericht
Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Financial Sector Regulation Act 9 of 2017; Financial Advisory and Intermediary Services Act 37 of 2002; General Code of Conduct for Authorised Financial Services Providers and Representatives (2003); Financial Institutions (Protection of Funds) Act 28 of 2001; Determination of Fit and Proper Requirements for FSPs (2017); Financial Markets Act Regulations (2018)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
09.12.2025
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

17.10.2025 Access Forex (Pty) LimitedAccess Forex: 162.500 ZAR gegen Devisenhändler wegen Geldwäsche-Mängeln SüdafrikaInterne Sicherungsmaßnahmen 8.005 €

Der Devisenhändler mit eingeschränkter Zulassung (Authorised Dealer in foreign exchange with limited authority, ADLA – dazu zählen Wechselstuben) hatte wesentliche Vorgaben des FIC Act nicht in sein Risikomanagement- und Compliance-Programm übernommen, einige Kunden nicht identifiziert und verifiziert und seine Beschäftigten nicht ausreichend geschult. Die Geldbußen betragen 100.000 ZAR (Section 42(1)), 37.500 ZAR (Section 20) und 25.000 ZAR (Section 43), zusammen 162.500 ZAR. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Devisenhändler und Wechselstuben müssen ihr Compliance-Programm an alle gesetzlichen Pflichten anpassen und ihr Personal regelmäßig schulen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kundenidentifizierung und Pflichtschulungen bei Devisenhändlern

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
South African Reserve Bank (SARB)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Sections 20, 42(1) und 43 Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
17.10.2025

Originalbetrag 162.500 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.10.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

13.10.2025 Sanlam Collective Investments (RF) (Pty) LtdSanlam Collective Investments: 10,6 Mio. ZAR wegen Verstößen gegen Geldwäschepflichten SüdafrikaKundensorgfalt 527.691 €

Bei einer Prüfung im März 2024 zeigte sich, dass der Verwalter von Investmentfonds sein Risikomanagement- und Compliance-Programm (RMCP) insbesondere bei der Risikoeinstufung von Kunden nicht wirksam umsetzte, das Programm inhaltliche Lücken aufwies, einige Kunden und deren wirtschaftlich Berechtigte nicht ausreichend identifiziert und verifiziert waren und die gebotene laufende und verstärkte Sorgfaltsprüfung fehlte. Neben einer Anweisung zur Behebung und einer Verwarnung wurde eine Geldbuße von 10,6 Mio. ZAR verhängt, von der 3,6 Mio. ZAR für zwei Jahre unter Bedingungen ausgesetzt sind; berücksichtigt wurden frühere Verstöße gegen andere Gesetze, darunter eine durchsetzbare Verpflichtungserklärung (Enforceable Undertaking) und eine Geldbuße nach dem Collective Investment Schemes Control Act (CISCA). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Große Gruppengesellschaften werden an erhöhten Maßstäben gemessen – ein dokumentiertes Programm ohne gelebte Risikoeinstufung schützt nicht vor hohen Geldbußen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Risikoeinstufung von Kunden sowie laufende und verstärkte Sorgfaltspflichten

Behörde / Gericht
Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Sections 42(1), 42(2), 20A, 21, 21A, 21B, 21C, 21E und 21F–21H Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001 (FIC Act)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Bisherige Abhilfemaßnahmen; 3,6 Mio. ZAR für zwei Jahre ausgesetzt, sofern die Mängel vollständig behoben werden und die Pflichten dauerhaft eingehalten werden.
Veröffentlicht
13.10.2025

Originalbetrag 10.600.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.10.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

25.08.2025 FirstRand Bank Ltd (WesBank); Toyota Financial Services South Africa Ltd; Toyota Motor Corporation u. a. (6 Unternehmen)Competition Tribunal: WesBank und Toyota-Firmen zahlen mutmaßlich 30 Mio. ZAR wegen Wettbewerbsverbot SüdafrikaKartelle und Absprachen 1,46 Mio. €

Laut Competition Commission verpflichtete ein Wettbewerbsverbot im Gesellschaftervertrag von Toyota Financial Services South Africa (TFSSA) aus dem Jahr 2000, an der WesBank zu einem Drittel beteiligt ist, die Beteiligten, bei der Finanzierung von Toyota-Fahrzeugen nicht miteinander zu konkurrieren; WesBank leitete deshalb Finanzierungsanfragen von Kunden an TFSSA weiter (Marktaufteilung). Im Vergleich ohne Schuldeingeständnis wird das Verbot gelockert, sodass WesBank Privatkunden und Händlern auf deren Wunsch Finanzierungsangebote machen darf, und die sechs Beteiligten (FirstRand Bank, deren Sparte WesBank, TFSSA, Toyota Motor Corporation, Toyota Financial Services (UK), Toyota South Africa) zahlen mutmaßlich gemeinsam oder einzeln 30 Mio. ZAR. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wettbewerbsverbote in Gesellschafterverträgen von Gemeinschaftsunternehmen müssen regelmäßig überprüft werden, weil sie Kunden die Wahl zwischen Anbietern nehmen können.

Bezug zu Schulung und Awareness

Wettbewerbsverbote in Gemeinschaftsunternehmen und Kundenwahlfreiheit

Behörde / Gericht
Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Competition Act 89 of 1998, s. 4(1)(b)(ii); ss. 49D, 58(1)(b)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
Vergleich ohne Schuldeingeständnis zur Beendigung langwieriger Verfahren.
Veröffentlicht
25.08.2025

Originalbetrag 30.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.08.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

08.05.2025 Ninety One Fund Managers SA (RF) (Pty) LtdFSCA: mutmaßlich 3 Mio. ZAR gegen Ninety One Fund Managers wegen Mängeln im Geldwäsche-Programm SüdafrikaInterne Sicherungsmaßnahmen 146.313 €

Eine Prüfung im September 2023 ergab, dass der Fondsverwalter sein Risikomanagement- und Compliance-Programm, besonders die Risikoeinstufung der Kunden, nicht wirksam umgesetzt und einige Kunden und wirtschaftlich Berechtigte nicht ausreichend identifiziert und laufend überwacht hatte. Die FSCA verhängte im November 2024 mutmaßlich eine Geldbuße von 3 Mio. ZAR, eine Abhilfeanordnung und eine Verwarnung; nach einem vor dem FIC Act Appeal Board im April 2025 bestätigten Vergleich wurde die Beschwerde zurückgenommen und 500.000 ZAR für drei Jahre bedingt ausgesetzt. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein schriftliches Geldwäsche-Programm genügt nicht, wenn die Kundenrisikoeinstufung im Alltag nicht danach erfolgt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Risikoeinstufung von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten

Behörde / Gericht
Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21, 21B, 21C, 42(1), 42(2); Vergleich nach s. 45D(7)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Abhilfemaßnahmen; 500.000 ZAR bedingt ausgesetzt.
Veröffentlicht
08.05.2025

Originalbetrag 3.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.05.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

25.04.2025 Absa Bank LimitedPA: 10 Mio. ZAR gegen Absa wegen mangelhafter Prüfung politisch exponierter Kunden SüdafrikaKundensorgfalt 468.147 €

Nach einer Prüfung 2022 beanstandete die Aufsicht unzureichende Kundensorgfalt und verstärkte Sorgfalt bei ausländischen und inländischen politisch exponierten Kunden sowie über 8.500 nicht innerhalb von 48 Stunden bearbeitete Monitoring-Alarme. Verhängt wurden zwei Verwarnungen, ein Verweis und Geldbußen von 10 Mio. ZAR (7 Mio. Kundensorgfalt, 3 Mio. Verstöße gegen Directive 5). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Kunden mit politischer Exponiertheit brauchen dokumentierte verstärkte Sorgfaltsprüfungen, auch wenn es nur um wenige Akten geht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Verstärkte Sorgfalt bei politisch exponierten Personen

Behörde / Gericht
Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21(1), 21A; FIC Directive 5 of 2019; Regulation 24(3)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
Kooperation und Abhilfemaßnahmen der Bank.
Veröffentlicht
25.04.2025

Originalbetrag 10.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.04.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

22.04.2025 African Bank LimitedAfrican Bank: 700.000 ZAR für Kreditwerbung als „Investment“ in sozialen Medien SüdafrikaIrreführende Werbung und Preisangaben 32.753 €

Eine Social-Media-Kampagne der Bank vom Dezember 2023 (#KeFestive) mit einer bekannten Persönlichkeit stellte Privatkredite als Investition dar; die Behörde wertete das als sachlich falsch und irreführend und stellte zudem Mängel im Freigabeprozess für Werbung fest. Von der Geldbuße über 700.000 ZAR wurden 200.000 ZAR für zwei Jahre ausgesetzt; 500.000 ZAR hat die Bank gezahlt. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Werbung für Kreditprodukte – auch mit bekannten Persönlichkeiten – braucht eine fachkundige, dokumentierte Freigabe, die den Produktcharakter korrekt darstellt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Werbefreigabe und Influencer-Marketing bei Finanzprodukten

Behörde / Gericht
Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Sections 6(1), 6(3)(a), 6(3)(b) und 6(9) Conduct Standard 3 of 2020 (Banks)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation während der Untersuchung und zügige Abhilfemaßnahmen; 200.000 ZAR für zwei Jahre ausgesetzt, sofern die Bank den Conduct Standard einhält.
Veröffentlicht
22.04.2025

Originalbetrag 700.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.04.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

24.01.2025 The Standard Bank of South Africa LimitedPA: 13 Mio. ZAR gegen Standard Bank wegen verspäteter Meldungen an die FIC SüdafrikaVerdachtsmeldungen 675.255 €

Nach einer Prüfung 2022 stellte die Aufsicht fest, dass die Bank 17.259 Verdachtsmeldungen und 1.466 Bargeldmeldungen verspätet und eine Verdachtsmeldung gar nicht abgegeben, bei 43 Verdachtsmeldungen das Einreichungsdatum nicht festgehalten, laufende Sorgfaltsprüfungen bei zwei Kunden unterlassen und rund 75.700 Monitoring-Alarme nicht fristgerecht bearbeitet hatte. Sanktion: sechs Verwarnungen und Geldbußen von insgesamt 13 Mio. ZAR (4 Mio. verspätete Verdachtsmeldungen, 1 Mio. fehlende Meldung, 8 Mio. Verstöße gegen Directive 5). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Verdachtsfälle erkennt, aber nicht fristgerecht meldet, verstößt ebenso gegen die Meldepflicht wie jemand, der gar nicht meldet; Meldeprozesse brauchen Kapazität und Fristenkontrolle.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fristgerechte Verdachts- und Bargeldmeldungen

Behörde / Gericht
Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
Rechtsgrundlage
Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21C, 23(c), 28, 29; FIC Directive 5 of 2019; Regulation 24(3)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
Kooperation und Abhilfemaßnahmen der Bank.
Veröffentlicht
24.01.2025

Originalbetrag 13.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.01.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

21.11.2024 Tana Africa Capital Managers (Pty) LtdFSCA: 2,9 Mio. ZAR gegen Tana Africa Capital Managers, vom Appeal Board bestätigt SüdafrikaInterne Sicherungsmaßnahmen 152.404 €

Bei einer Prüfung zeigte sich, dass das Risikomanagement- und Compliance-Programm des Vermögensverwalters mangelhaft war und nicht wirksam umgesetzt wurde und dass Kundendaten nicht gegen die Finanzsanktionslisten des UN-Sicherheitsrats abgeglichen wurden. Die FSCA verhängte 2,9 Mio. ZAR, davon 1 Mio. ZAR für drei Jahre bedingt ausgesetzt; das FIC Act Appeal Board wies die gegen die Höhe gerichtete Beschwerde am 6. November 2024 ab und hielt fest, dass die Berufung auf einen externen Compliance-Berater nicht entlastet. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Compliance an einen externen Dienstleister auslagert, bleibt für die Einhaltung der Geldwäschepflichten selbst verantwortlich, auch bei nur einem einzigen Kunden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Sanktionslisten-Screening und Verantwortung trotz externer Compliance-Beratung

Behörde / Gericht
Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 42(1), 42(2) i. V. m. s. 21(1); s. 28A i. V. m. ss. 26A–26C
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
1 Mio. ZAR für drei Jahre bedingt ausgesetzt.
Veröffentlicht
21.11.2024

Originalbetrag 2.900.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.11.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

27.09.2024 ein südafrikanischer LebensversichererLebensversicherer: 15,9 Mio. ZAR wegen Verstößen gegen Geldwäschepflichten SüdafrikaKundensorgfaltanonymisiert 832.060 €

Eine Prüfung 2020 ergab, dass der Lebensversicherer bei geprüften Kundenbeziehungen keine ausreichende Kundensorgfalt übte (u. a. Adressverifizierung, wirtschaftlich Berechtigte), Bargeldtransaktionen über dem Schwellenwert und Verdachtsfälle verspätet meldete und sein Risikomanagement- und Compliance-Programm unzureichend entwickelt und umgesetzt hatte. Verhängt wurden vier Verwarnungen und Geldbußen von insgesamt 15,9 Mio. ZAR, von denen 5,9 Mio. ZAR ab 23. Juli 2024 für 36 Monate unter Bedingungen ausgesetzt sind.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Lebensversicherer müssen Kunden vor dem Onboarding risikobasiert einstufen und die Meldefristen gegenüber der Financial Intelligence Unit einhalten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kundensorgfalt und Meldefristen im Versicherungsvertrieb

Behörde / Gericht
Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Sections 21, 21A–21H, 28 (i. V. m. Regulations 22B, 22C, 24(4)), 29 (i. V. m. Regulation 24(3)) und 42 Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation während des gesamten Verfahrens und Abhilfemaßnahmen; 5,9 Mio. ZAR für 36 Monate ausgesetzt.
Veröffentlicht
27.09.2024

Originalbetrag 15.900.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.09.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.09.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

05.07.2024 ein südafrikanischer VersichererPA: 13 Mio. ZAR gegen einen Versicherer wegen Mängeln im Geldwäsche-Programm SüdafrikaKundensorgfaltanonymisiert 658.658 €

Nach einer FIC-Act-Prüfung 2020 wurde der Versicherer wegen unzureichender Kundensorgfalt (auch bei inländischen einflussreichen Personen), fehlender Aufzeichnungen zu Kundenakten und eines unzureichend entwickelten Risikomanagement- und Compliance-Programms sanktioniert. Verhängt wurden drei Verwarnungen und Geldbußen von 13 Mio. ZAR (10 Mio. Kundensorgfalt, 3 Mio. RMCP), davon 6 Mio. ZAR für 36 Monate bedingt ausgesetzt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Versicherer müssen Geldwäscherisiken nach einer dokumentierten Methode bewerten und Kundenakten vollständig führen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Risikobasierte Kundenprüfung und Aktenführung bei Versicherern

Behörde / Gericht
Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21(1), 21A–21H, 22, 23, 42
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation und Behebung der Mängel; 6 Mio. ZAR bedingt ausgesetzt.
Veröffentlicht
05.07.2024

Originalbetrag 13.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.07.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 05.07.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

07.06.2024 eine südafrikanische Zweigniederlassung einer ausländischen BankPA: 30,5 Mio. ZAR gegen Niederlassung einer ausländischen Bank wegen Mängeln bei Kundensorgfalt SüdafrikaKundensorgfaltanonymisiert 1,49 Mio. €

Nach einer FIC-Act-Prüfung 2021 (Stichproben 2016–2020) sanktionierte die Aufsicht die südafrikanische Niederlassung wegen fehlender (verstärkter) Kundensorgfalt, verspäteter Verdachtsmeldungen, nicht fristgerecht bearbeiteter Monitoring-Alarme und eines unzureichenden Risikomanagement- und Compliance-Programms. Verhängt wurden vier Verwarnungen, ein Verweis und Geldbußen von insgesamt 30,5 Mio. ZAR (20 Mio. Kundensorgfalt, 0,5 Mio. Alarmbearbeitung, 10 Mio. RMCP), davon 15,25 Mio. ZAR für 36 Monate bedingt ausgesetzt. Laut Aufsicht beruhen die Sanktionen nicht auf einer Beteiligung der Niederlassung an Geldwäsche- oder Terrorfinanzierungstransaktionen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Auslandsniederlassungen brauchen ein eigenes, vom Leitungsorgan genehmigtes Geldwäsche-Programm, das Kundensorgfalt und Alarmbearbeitung tatsächlich steuert.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kundensorgfalt und fristgerechte Bearbeitung von Monitoring-Alarmen

Behörde / Gericht
Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21(1), 21A, 29 i. V. m. Regulation 24(3), s. 42; FIC Directive 5 of 2019
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation mit der Aufsicht und Abhilfemaßnahmen; die Hälfte der Geldbuße wurde bedingt ausgesetzt.
Haftung von Führungskräften
Das Programm war nicht vom Board of Directors genehmigt und nicht auf die Niederlassung zugeschnitten.
Veröffentlicht
07.06.2024

Originalbetrag 30.500.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.06.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.06.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

26.03.2024 eine südafrikanische KreditauskunfteiInformation Regulator: Anordnung gegen eine Kreditauskunftei wegen mangelnder Zugriffskontrolle SüdafrikaDatenpannen und Datensicherheitanonymisiert Anordnung

Nach einem im März 2022 gemeldeten Sicherheitsvorfall stellte der Information Regulator fest, dass die Kreditauskunftei die Vertraulichkeit der Daten nicht gesichert, eigene Zugriffsrichtlinien nicht umgesetzt und Unbefugten über kompromittierte Zugangsdaten und ein schwaches Passwort Zugang ermöglicht hatte. Per Enforcement Notice wurde sie verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen einzuführen, alle Nutzerkonten durch einen qualifizierten Prüfer anhand ihrer SFTP-Richtlinie zur Nutzeranlage prüfen zu lassen und eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen; Nachweisfrist war der 26. Mai 2024.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Richtlinien zur Nutzeranlage und Zugriffsverwaltung schützen nur, wenn ihre Einhaltung technisch überwacht wird; kompromittierte Zugangsdaten und schwache Passwörter sind ein Einfallstor.

Bezug zu Schulung und Awareness

Zugriffsverwaltung und Passwortsicherheit

Behörde / Gericht
Information Regulator (South Africa)
Rechtsgebiet
Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
Rechtsgrundlage
Protection of Personal Information Act 4 of 2013 (POPIA), Bedingungen für die rechtmäßige Verarbeitung (Sicherheitsmaßnahmen); Enforcement Notice
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
26.03.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.03.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

28.02.2024 ein südafrikanischer FondsverwalterSüdafrikanischer Fondsverwalter: 16 Mio. ZAR wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention SüdafrikaInterne Sicherungsmaßnahmenanonymisiert 769.760 €

Eine Prüfung im Oktober/November 2022 ergab, dass das Risikomanagement- und Compliance-Programm (RMCP) des Fondsverwalters, einer Tochter einer Bankengruppe, lückenhaft war, Kunden und wirtschaftlich Berechtigte teils nicht identifiziert und verifiziert und Kunden nicht gegen die UN-Listen gezielter Finanzsanktionen abgeglichen wurden. Verhängt wurden 16 Mio. ZAR, davon 6 Mio. ZAR für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt; 10 Mio. ZAR waren bis 28. Februar 2024 zu zahlen, verbunden mit einer Anweisung zur Behebung der übrigen Mängel.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Geldwäsche-Programm muss nicht nur existieren, sondern Kundenidentifizierung, wirtschaftlich Berechtigte und das Screening gegen Sanktionslisten konkret abdecken.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kundensorgfalt, wirtschaftlich Berechtigte und Sanktionslisten-Screening

Behörde / Gericht
Financial Sector Conduct Authority (FSCA)
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Sections 42(1), 42(2), 21(1), 21B und 28A i. V. m. 26A–26C Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001 (FIC Act)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Bereits ergriffene Abhilfemaßnahmen; 6 Mio. ZAR für drei Jahre ausgesetzt, sofern die Anweisung vollständig umgesetzt wird und die genannten Pflichten eingehalten werden.
Veröffentlicht
28.02.2024

Originalbetrag 16.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.02.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.02.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

08.12.2023 eine südafrikanische BankPA: 10,73 Mio. ZAR gegen eine Bank wegen Schwächen bei Kontrollen und Agenturkunden SüdafrikaInterne Sicherungsmaßnahmenanonymisiert 526.866 €

Nach einer Prüfung 2020 stellte die Aufsicht Mängel im Risikomanagement- und Compliance-Programm (u. a. Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter, Kunden über Vermittler und geteilte Kunden), bei Kundensorgfalt und Aufbewahrung, bei der Kalibrierung des Transaktionsmonitorings und bei der Governance fest. Verhängt wurden Verweise, Verwarnungen und Geldbußen von insgesamt 10,73 Mio. ZAR (1,5 Mio., 4 Mio., 5 Mio. und 0,23 Mio.), davon 5 Mio. ZAR für 24 Monate bedingt ausgesetzt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kunden über Vermittler gewinnt oder Sorgfaltspflichten an Dritte auslagert, bleibt selbst für Überwachung und Monitoring verantwortlich.

Bezug zu Schulung und Awareness

Überwachung von Vermittlern und Auslagerung von Sorgfaltspflichten

Behörde / Gericht
Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
Rechtsgrundlage
Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001, ss. 21–21H, 22–24, 42(1), 42(2), 42(2A), 42A(2), 42A(3), 45C(3); FIC Directive 5/2019
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation und Abhilfemaßnahmen; 5 Mio. ZAR bedingt ausgesetzt.
Haftung von Führungskräften
Beanstandet wurden auch Governance-Pflichten, darunter die Aufsicht über Agenturbeziehungen und die Behebung bekannter Mängel.
Veröffentlicht
08.12.2023

Originalbetrag 10.730.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.12.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.12.2025 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

30.11.2023 eine südafrikanische BankSüdafrikanische Bank: 19,75 Mio. ZAR wegen Mängeln bei Kundensorgfalt und Meldepflichten SüdafrikaKundensorgfaltanonymisiert 960.122 €

Nach einer Prüfung 2020 stellte die Aufsicht bei der Bank Mängel bei der Kundensorgfalt, bei Bargeld-Schwellenwertmeldungen, bei verspäteten und unvollständigen Verdachtsmeldungen, bei der Abarbeitung von Alarmen der automatisierten Transaktionsüberwachung, bei der Mitarbeiterschulung und in der Governance der Geldwäsche-Compliance fest. Mit der Sanktionsverfügung vom 30. November 2023 wurden Verwarnungen, Rügen und Geldbußen von insgesamt 19,75 Mio. ZAR verhängt, davon 9,25 Mio. ZAR für 36 Monate unter Bedingungen ausgesetzt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Automatisierte Transaktionsüberwachung nützt nur, wenn Alarme fristgerecht abgearbeitet und Verdachtsmeldungen vollständig abgegeben werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Verdachtsmeldungen fristgerecht und vollständig abgeben

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank
Rechtsgebiet
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
Rechtsgrundlage
Sections 21, 21A–21H, 28, 29 (i. V. m. Regulation 24(3)), 42, 42A und 43 Financial Intelligence Centre Act 38 of 2001; FIC Directive 5 of 2019; Sanktion nach Section 45C(3) FIC Act
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Kooperation mit der Aufsicht und Abhilfemaßnahmen; 9,25 Mio. ZAR für 36 Monate ausgesetzt. Die Aufsicht betont, dass keine Beteiligung an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurde.
Veröffentlicht
08.12.2023

Originalbetrag 19.750.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.11.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.11.2025 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

15.11.2023 eine internationale GroßbankDevisenkartell USD/ZAR: internationale Großbank zahlt 42,7 Mio. ZAR und kooperiert SüdafrikaKartelle und Absprachenanonymisiert 2,17 Mio. €

Das Competition Tribunal bestätigte am 15.11.2023 einen Vergleich, in dem eine internationale Großbank einräumte, sich zwischen 2007 und 2013 an Preisabsprachen und Marktaufteilung im Kassahandel mit dem Währungspaar USD/ZAR beteiligt zu haben, etwa durch abgestimmte Geld- und Briefkurse über Chat-Plattformen. Die Bank zahlt eine Verwaltungsstrafe von 42.715.880 ZAR, führt ihr Compliance-Programm fort und unterstützt die Competition Commission mit Beweismitteln bei der Verfolgung der übrigen der insgesamt 28 beschuldigten Banken.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Chats zwischen Händlern konkurrierender Banken über Kurse und Spreads sind kartellrechtlich hochriskant und gehören in Überwachung und Schulung des Handelsbereichs.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kartellrecht im Handel: Kontakte zwischen Händlern konkurrierender Banken

Behörde / Gericht
Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Section 4(1)(b)(i) und (ii) Competition Act 89 of 1998
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
15.11.2023

Originalbetrag 42.715.880 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.11.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.11.2025 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

Bereit für Schulungen, die ankommen?

Testen Sie die Kombination kostenlos: automatisierte Verwaltung für Sie, passende Lernformate für Ihr Team – ohne Mindestvolumen oder Kreditkarte.

14 Tage kostenlos testen