Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 1.370 Fälle aus 35 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

1Fall aus 1 Jurisdiktion
80.026 €Summe der Geldbeträge
80.026 €Größter Einzelfall: Finanzdienstleister (anonymisiert)
80.026 €Median je Fall mit Betrag

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Wo?

nach Behörde
  1. Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) 80.026 € 100 % · 1 Fall

Wofür?

nach Rechtsgebiet

Alle Rechtsgebiete

  1. Kapitalmarkt und Finanzaufsicht 80.026 € 100 % · 1 Fall

Wen?

nach Unternehmen
  1. Anonymisierte Unternehmen 530.110 € 73 % · 1 Fall
  2. Finanzdienstleister (anonymisiert) 80.026 € 11 % · 1 Fall
  3. Treuhandgesellschaft (anonymisiert) 62.145 € 9 % · 1 Fall
  4. Bank oder Finanzinstitut (anonymisiert) 53.459 € 7 % · 1 Fall
  5. TGI AG — 0 % · 1 Fall

Wann?

je Quartal, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
Q3 20230—
Q4 20230—
Q1 20240—
Q2 20240—
Q3 20240—
Q4 2024180.026 €
Q1 20250—
Q2 20250—
Q3 20250—
Q4 20250—
Q1 20260—
Q2 20260—
Q3 20260—

1 Fall

16.12.2024 Finanzdienstleister (anonymisiert)Liechtenstein: 75.000 CHF Buße wegen Pflichtverstoß nach Art. 16 Abs. 2 MAR LiechtensteinMarktmissbrauch und Insiderhandel 80.026 €

Die FMA verhängte gegen eine nicht namentlich genannte juristische Person eine Buße von 75.000 CHF wegen Verletzung der Pflichten nach Art. 16 Abs. 2 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014. Die Vorschrift verpflichtet Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte zu unterhalten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer beruflich Wertpapiergeschäfte vermittelt oder ausführt, braucht funktionierende Überwachungssysteme und klare Abläufe für Verdachtsmeldungen wegen Marktmissbrauchs.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen und Melden verdächtiger Aufträge und Geschäfte (Marktmissbrauch)

Behörde / Gericht
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz (EWR-MDG)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 75.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.12.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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