Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
Klicken Sie auf einen Balken, um eine Ebene tiefer zu gehen.
Wo?
nach LandWofür?
nach RechtsgebietAlle Rechtsgebiete
Wen?
nach Unternehmen- Teva Pharmaceutical Industries (Teva-Gruppe) 462,6 Mio. € 65 % · 1 Fall
- Anonymisierte Unternehmen 199 Mio. € 28 % · 8 Fälle
- Novamont S.p.A., Eni S.p.A. 32,1 Mio. € 5 % · 1 Fall
- Johnson & Johnson Consumer NV; Boehringer Ingelheim SComm; Haleon Belgium NV 11,2 Mio. € 2 % · 1 Fall
- Naphtachimie 1,2 Mio. € 0 % · 1 Fall
- Grifols, S.A. 1 Mio. € 0 % · 1 Fall
- Pharnext SA 500.000 € 0 % · 1 Fall
- Alchem International Pvt. Ltd. und Alchem International (H.K.) Limited 489.000 € 0 % · 1 Fall
- Tamro Eesti OÜ – 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 3 | 168,6 Mio. € |
| 2023 | 4 | 14,5 Mio. € |
| 2024 | 2 | 478,5 Mio. € |
| 2025 | 6 | 45,3 Mio. € |
| 2026 | 1 | 1,2 Mio. € |
16 Fälle
13.05.2026 NaphtachimieMarseille: Umwelt-CJIP mit Naphtachimie über 1,2 Mio. Euro nach Ölaustritten in Lavéra 1,2 Mio. €
Am Petrochemiestandort Lavéra in Martigues trat Pyrolyseöl zweimal aus: im Juli 2018 rund 50 Tonnen durch eine defekte Dichtung in die Anse d'Auguette, von wo ein Teil ins Meer gelangte, und im April 2022 rund eine Tonne durch eine korrodierte Seewasserleitung, wovon etwa 500 kg die Anse d'Auguette erreichten. Naphtachimie schloss deshalb mit der Staatsanwaltschaft Marseille eine Umwelt-CJIP, zahlt eine Geldauflage von 1.200.000 EUR, entschädigt zwei Umweltverbände und erprobt auf eigene Kosten eine biologische Sanierung der Anse d'Auguette; validiert am 13.05.2026.
Dichtungen und Leitungen an Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen müssen vorausschauend geprüft werden; Leckagen führen zu Geldauflage und Sanierungspflichten.
Instandhaltung und Leckageschutz an Industrieanlagen am Wasser
- Behörde / Gericht
- Parquet de Marseille (Procureur de la République); Validierung durch den Präsidenten des Tribunal judiciaire de Marseille
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Emissionen und Genehmigungen
- Rechtsgrundlage
- Art. 41-1-3 Code de procédure pénale (pollution des eaux)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Chemie und Pharma
- Veröffentlicht
- 26.05.2026
- Communiqué de presse du parquet de Marseille, 26 mai 2026 (CJIP-E Naphtachimie) Pressemitteilung einer Behörde
- Ministère de la Justice: Liste der Conventions judiciaires d'intérêt public Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
25.07.2025 Tamro Eesti OÜTamro Eesti: Anordnung gegen unfaire Zahlungsbedingungen bei Nahrungsergänzungsmitteln Anordnung
Der Pharmagroßhändler hatte in Konsignationsverträgen die Zahlung an Lieferanten von Nahrungsergänzungsmitteln vom späteren Weiterverkauf abhängig gemacht (Zahlungsfrist über 30 Tage) und sich vorbehalten, Lieferanten für verdorbene Ware in Anspruch zu nehmen. Die Behörde stellte Verstöße gegen das Gesetz gegen unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittelkette fest und ordnete geänderte Vertragsbedingungen an.
Einkaufsbedingungen im Lebensmittelbereich – auch für Nahrungsergänzungsmittel – müssen die 30-Tage-Zahlungsfrist und das Verbot der Risikoabwälzung einhalten.
- Behörde / Gericht
- Konkurentsiamet (Estnische Wettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 PTEKS (UTP-Richtlinie (EU) 2019/633)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Ettekirjutus Tamro Eesti OÜ-le ebaausate kaubandustavade kasutamise lõpetamiseks nr 11-4/2025-001, 25.07.2025 Entscheidung einer Behörde
- Konkurentsiamet – Ausad kaubandustavad: juhtumid Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
04.07.2025 Alchem International Pvt. Ltd. und Alchem International (H.K.) LimitedAlchem: 489.000 EUR wegen Beteiligung am Kartell für Pharmawirkstoff SNBB 489.000 €
Alchem beteiligte sich nach den Feststellungen der Europäischen Kommission vom 1. November 2005 bis 12. Februar 2018 an einem EWR-weiten Kartell für den Wirkstoff N-Butylbromid-Scopolamin (SNBB), mit Mindestpreisen, Quoten und Austausch sensibler Informationen. Anders als die übrigen Beteiligten, gegen die im Oktober 2023 ein Vergleichsbeschluss erging, lehnte Alchem einen Vergleich ab und erhielt ohne Ermäßigung eine Geldbuße von 489.000 EUR.
Auch Zulieferer von Pharmawirkstoffen unterliegen dem Kartellverbot; wer nicht kooperiert, verzichtet auf Ermäßigungen.
Preis- und Quotenabsprachen zwischen Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV; Art. 53 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Veröffentlicht
- 04.07.2025
- Commission fines Alchem for participating in a pharmaceutical cartel (IP/25/1721) Pressemitteilung einer Behörde
- Presscorner-Schnittstelle, Volltext IP/25/1721 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
24.06.2025 Grifols, S.A.CNMV: 1 Mio. Euro gegen Grifols wegen fehlerhafter Finanzberichte und Kennzahlen 1 Mio. €
Die CNMV verhängte gegen Grifols zwei Geldbußen von zusammen 1.000.000 Euro: 800.000 Euro, weil die Konzernabschlüsse 2021 bis 2023 und der Halbjahresbericht 2023 unrichtige oder unvollständige Angaben nach IFRS enthielten, und 200.000 Euro wegen irreführender Angaben zur Berechnung alternativer Leistungskennzahlen (APM) in den Lageberichten. Die Gesellschaft verzichtete auf Rechtsbehelfe im Verwaltungsweg.
Alternative Leistungskennzahlen müssen transparent und nachvollziehbar berechnet werden; für falsche Finanzinformationen haftet der Emittent.
Richtigkeit von Finanzberichten und alternativen Leistungskennzahlen
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 282.1.b) und Art. 292.1.f) Ley 6/2023 de los Mercados de Valores y de los Servicios de Inversión
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 06.08.2025
- BOE-A-2025-16320: Resolución de 24 de julio de 2025 de la CNMV (Grifols, SA) Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CNMV, Registro público de sanciones impuestas por la CNMV Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
10.06.2025 Novamont S.p.A., Eni S.p.A.AGCM: 32,1 Mio. Euro gegen Novamont und Eni wegen Exklusivbindungen bei Biokunststoff 32,1 Mio. €
Novamont band nach Feststellung der AGCM mindestens von Januar 2018 bis Dezember 2023 Folienhersteller über Allein- oder Teilbezugspflichten an ihren Biokunststoff Mater-Bi und Handelsketten an Tragetaschen ihrer Lizenznehmer und verdrängte so Wettbewerber bei Bio-Compounds für leichte und sehr leichte Kunststofftragetaschen (Art. 102 AEUV). Novamont muss 30.359.000 Euro zahlen (auf die Höchstgrenze von 10 % ihres Umsatzes gekappt); für die Zeit ab dem Erwerb durch den Eni-Konzern am 18. Oktober 2023 haften Novamont und Eni gesamtschuldnerisch für weitere 1.701.052,08 Euro, zusammen 32.060.052,08 Euro.
Ein Compliance-Programm muss die konkreten Kartellrisiken des eigenen Geschäfts, etwa Exklusivklauseln eines marktstarken Anbieters, abdecken, sonst mindert es die Buße nicht.
Exklusivklauseln marktbeherrschender Anbieter und wirksame Compliance-Programme
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV; Art. 15 Legge n. 287/1990
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Mildernde Umstände
- Keine anerkannt: Das Compliance-Programm des Eni-Konzerns, dem Novamont seit Oktober 2023 angehört, habe nicht wirksam funktioniert, weil Schulungen und Kontrollen andere Themen abdeckten und weiterhin Exklusivverträge geschlossen wurden; Novamonts früheres eigenes Programm hielt die AGCM für offenkundig unzureichend, u. a. weil ihr Kartellrechtshandbuch Exklusivbezugspflichten unter den Missbrauchsformen nicht eigens behandelte.
- Veröffentlicht
- 24.06.2025
- AGCM, Provvedimento A573 (Adunanza 10.06.2025), Chiusura istruttoria e sanzioni Entscheidung einer Behörde
- AGCM, Comunicato stampa 24.06.2025: A573 – sanzioni complessivamente pari a oltre 32 milioni di euro a Novamont e alla controllante Eni Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
24.04.2025 Johnson & Johnson Consumer NV; Boehringer Ingelheim SComm; Haleon Belgium NVJohnson & Johnson, Boehringer, Haleon: 11,2 Mio. EUR für Regalabsprache in Apotheken 11,2 Mio. €
Die drei OTC-Arzneimittelhersteller entwickelten über mehr als 15 Jahre gemeinsam das Category-Management-Projekt „SMAN“, mit dem sie die Platzierung rezeptfreier Arzneimittel in ausgewählten Apotheken zu ihren Gunsten steuerten und Konkurrenzprodukte benachteiligten oder ausschlossen. Im Vergleichsverfahren verhängte die Behörde zusammen 11.249.280,48 EUR.
Category-Management-Vereinbarungen mit Händlern dürfen Wettbewerber nicht aus dem Regal drängen – gemeinsame Planogramme mit Konkurrenten sind tabu.
Kartellrechtliche Grenzen von Category Management
- Behörde / Gericht
- Autorité belge de la Concurrence / Belgische Mededingingsautoriteit (BMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Code de droit économique Art. IV.1; AEUV Art. 101
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Chemie und Pharma
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 24.04.2025
- BMA – Communiqué de presse N°16/2025 (24.04.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- BMA – Beslissing BMA-2025-RPR-13-AUD (SMAN), publieke versie Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
20.01.2025 Pharnext SAPharnext: FDA-Rückschläge verspätet gemeldet und beschönigt 500.000 €
Das Biotech-Unternehmen veröffentlichte die Forderung der FDA nach einer zusätzlichen Studie zu PXT-3003 und die spätere Ablehnung eines SPA-Antrags nicht so bald wie möglich und verbreitete irreführende Mitteilungen an Aktionäre. Sanktion gegen Pharnext: 500.000 €.
Negative Rückmeldungen von Zulassungsbehörden sind regelmäßig Insiderinformationen und dürfen in Aktionärsbriefen nicht positiv umgedeutet werden.
- Behörde / Gericht
- Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 MAR; Art. 12 Abs. 1 lit. c und Art. 15 MAR
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Chemie und Pharma
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Décision SAN-2025-01 Entscheidung einer Behörde
- Décision n° 1 du 20 janvier 2025 (PDF) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
Fehler melden
31.10.2024 Teva Pharmaceutical Industries (Teva-Gruppe)EU: 462,6 Mio. € gegen Teva wegen Patentmissbrauchs und Herabsetzung eines Konkurrenzmittels 462,6 Mio. €
Teva missbrauchte seine beherrschende Stellung beim MS-Mittel Copaxone: Es verlängerte den Patentschutz künstlich durch gestaffelte Teilanmeldungen beim EPA und deren taktische Rücknahme und verbreitete bei Ärzten und Entscheidern irreführende Aussagen über ein zugelassenes Konkurrenzprodukt. Betroffen waren sieben Mitgliedstaaten über vier bis neun Jahre.
Außendienst- und Medical-Affairs-Kommunikation über Konkurrenzprodukte muss belegbar und sachlich sein; Patentstrategien marktbeherrschender Unternehmen brauchen kartellrechtliche Prüfung.
Herabsetzende Aussagen über Wettbewerbsprodukte gegenüber Fachkreisen
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Commission fines Teva €462.6 million over misuse of the patent system and disparagement (IP/24/5581) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
Fehler melden
24.06.2024 ein US-amerikanischer Duftstoff- und Aromenhersteller und seine französische TochtergesellschaftDuftstoffhersteller: 15,9 Mio. EUR wegen gelöschter WhatsApp-Nachrichten bei Nachprüfung 15,9 Mio. €
Bei einer Nachprüfung der Europäischen Kommission in der Duftstoffbranche im März 2023 löschte ein leitender Beschäftigter des Herstellers, nachdem er über die Nachprüfung informiert worden war, WhatsApp-Nachrichten mit einem Wettbewerber auf einem Mobiltelefon; die Kommission wertete dies als Behinderung der Nachprüfung. Es ist die erste Geldbuße der Kommission für das Löschen von Nachrichten in einer Messenger-App; wegen der Kooperation des Herstellers wurde der Betrag um 50 % auf 15,9 Mio. EUR (0,15 % des Gesamtumsatzes) gesenkt.
Bei behördlichen Durchsuchungen müssen Unternehmen sofort sicherstellen, dass niemand Daten auf Diensthandys oder in Messengern löscht.
Verhalten bei Durchsuchungen (Dawn Raids) und Beweissicherung in Messengern
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Behinderung einer Nachprüfung)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Sofortiges Eingeständnis, proaktive Kooperation und Hilfe bei der Wiederherstellung der Daten: 50 % Ermäßigung.
- Haftung von Führungskräften
- Die Löschung nahm ein leitender Beschäftigter vor; die Geldbuße richtet sich gegen die Unternehmen.
- Veröffentlicht
- 24.06.2024
- Europäische Kommission, Presseraum (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.06.2026 · Direktlink
Fehler melden
20.12.2023 ein portugiesischer Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln und GesundheitsproduktenPortugal: 1,04 Mio. Euro gegen Gesundheitsprodukt-Anbieter wegen Preisvorgaben 1,04 Mio. €
Die Wettbewerbsbehörde verhängte gegen den Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln und Gesundheitsprodukten eine Geldbuße von 1.040.000 EUR, weil er Händlern zwischen 2016 und 2022 Endverkaufspreise und Rabattgrenzen vorschrieb, dies überwachte und Abweichungen mit Konditionskürzungen oder Lieferbeschränkungen beantwortete. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Lieferanten sollten Preisvorgaben an Händler und deren Überwachung vertraglich wie praktisch ausschließen.
Preisbindung der zweiten Hand (Resale Price Maintenance)
- Behörde / Gericht
- Autoridade da Concorrência (AdC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 9 Lei n.º 19/2012 (Lei da Concorrência); Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Chemie und Pharma
- Veröffentlicht
- 29.12.2023
- AdC, Nachrichten und Mitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.12.2025 · Direktlink
Fehler melden
19.10.2023 sechs Hersteller und Händler eines PharmawirkstoffsEU: 13,4 Mio. € gegen Pharma-Wirkstoffkartell (SNBB) 13,4 Mio. €
Sechs Hersteller und Händler des Wirkstoffs SNBB (Grundstoff für ein Markenarzneimittel und Generika) legten von 2005 bis 2019 Mindestpreise fest, teilten Quoten zu und tauschten sensible Informationen aus. Erstes Kartell, das die Kommission im Pharmabereich zu einem Wirkstoff ahndete; der Kronzeuge erhielt vollen Erlass, alle Parteien schlossen einen Vergleich.
Auch kleine Nischenmärkte für Wirkstoffe stehen im Fokus – Kontakte zu Wettbewerbern über Preise oder Mengen sind tabu.
Preis- und Quotenabsprachen im Wirkstoffhandel
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenregelung (Kronzeuge 100 %, ein weiteres Unternehmen 50 %, ein drittes 30 %), 10 % Vergleichsnachlass
- Europäische Kommission, Presseraum (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.10.2025 · Direktlink
Fehler melden
28.07.2023 ein ungarisches PharmaunternehmenPharmaunternehmen: 37 Mio. HUF Bußgeld für Ärztehonorare und überhöhte Bewirtung 96.540 €
Die ungarische Arzneimittelbehörde OGYÉI belegte ein ungarisches Pharmaunternehmen mit einem Bußgeld von 37.000.000 HUF und untersagte die Fortsetzung der Verstöße, weil das Unternehmen verschreibungsberechtigten Ärztinnen und Ärzten in zahlreichen Fällen über Honorarverträge unzulässige Vermögensvorteile gewährt hatte – etwa für Rollenspiele zur Schulung des eigenen Außendienstes, Fachbeiträge in einer firmeneigenen Werbezeitschrift, werbliche Vorträge sowie bezahlte Vorträge von Abteilungschefärzten vor ihren eigenen Mitarbeitern. Hinzu kamen eine Bewirtung über dem gesetzlichen Satz je Teilnehmer in vier Fällen bei eigenen Fachveranstaltungen, die nicht gemeldete Unterstützung der Teilnahme von Ärzten an zwei internationalen Fachveranstaltungen sowie Mängel bei Warnhinweisen in Werbematerial, bei der Abgabe von Mustern und bei Spendenprotokollen. Der Bescheid erging in einem neuen Verfahren, nachdem das Hauptstädtische Gericht (Fővárosi Törvényszék) einen früheren Bescheid von 2020 wegen unzureichender Begründung der Sanktionshöhe aufgehoben, die rechtliche Bewertung der Honorarverträge aber bestätigt hatte.
Honorarverträge mit verschreibenden Ärztinnen und Ärzten brauchen eine echte, von der Verkaufsförderung getrennte fachliche Leistung zu angemessenem Preis – sonst gelten sie als verbotener Vorteil.
Honorarverträge, Vorträge und Bewirtung von Ärztinnen und Ärzten im Pharmamarketing
- Behörde / Gericht
- Országos Gyógyszerészeti és Élelmezés-egészségügyi Intézet (OGYÉI; Rechtsnachfolger NNGYK)
- Rechtsgebiet
- Korruption und Bestechung · Geschenke, Einladungen und Zuwendungen
- Rechtsgrundlage
- Gyftv. (Gesetz Nr. XCVIII/2006) § 14 Abs. 1, 2 und 10, § 11/B Abs. 2, § 19 Abs. 2 lit. c und d; EüM-Verordnung 3/2009 § 7 Abs. 1 lit. a, § 10 Abs. 3
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Chemie und Pharma
- Veröffentlicht
- 28.07.2023
Originalbetrag 37.000.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.07.2023.
- OGYÉI, endgültige behördliche Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.07.2025 · Direktlink
Fehler melden
24.03.2023 ein börsennotierter bulgarischer DüngemittelherstellerDüngemittelhersteller: 35.000 BGN für irreführende Mitteilung zum Produktionsstopp 17.895 €
Der börsennotierte Düngemittelhersteller meldete am 01.08.2022 auf seiner Website, er habe die Produktion für eine planmäßige Jahresrevision eingestellt, verschwieg aber den eigentlichen Grund, die für ihn nicht tragbaren Erdgaspreise; die KFN sah darin irreführende Signale für den Aktienkurs. Mit dem Sanktionsakt Р-14-9 vom 24.03.2023 wurden dafür 35.000 BGN festgesetzt; zwei weitere Akte vom selben Tag setzten 3.500 BGN für die verspätete Veröffentlichung der Insiderinformation und 1.400 BGN für nicht veröffentlichte Eigengeschäfte nach Art. 19 MAR fest.
Eine Unternehmensmeldung mit einem beschönigenden Grund für einen Produktionsstopp kann selbst Marktmanipulation sein.
Ad-hoc-Kommunikation: wahre Gründe nennen, Insiderinformation rechtzeitig veröffentlichen
- Behörde / Gericht
- Комисия за финансов надзор (КФН, Bulgarische Finanzaufsichtskommission)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit. c Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Chemie und Pharma
- Verschulden
- vorsätzlich
Originalbetrag 35.000 BGN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.03.2023.
- FSC (BG), Strafbescheide (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.03.2025 · Direktlink
Fehler melden
29.11.2022 sechs Käufer von Styrol-MonomerEU: 157 Mio. € gegen Einkaufskartell für Styrol-Monomer 157,1 Mio. €
Sechs Käufer von Styrol stimmten von 2012 bis 2018 ihre Verhandlungsstrategie für den Branchen-Referenzpreis (SMCP) ab und tauschten Preisinformationen aus, um den Einkaufspreis zu drücken. Die Kommission verhängte insgesamt 157 Mio. €, u. a. 32,505 Mio. € gegen ein Unternehmen und 31,72 Mio. € gegen ein weiteres; der Kronzeuge blieb bußgeldfrei.
Nicht nur Verkaufs-, auch Einkaufsabsprachen sind verboten – Einkäufer brauchen ebenso Kartellrechtsschulung wie der Vertrieb.
Einkaufskartell: Abstimmung von Verhandlungsstrategien unter Käufern
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenregelung für fast alle Parteien, 10 % Vergleichsnachlass
- Europäische Kommission, Presseraum (Übersicht) (Entscheidung 2022) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.11.2024 · Direktlink
Fehler melden
15.11.2022 ein portugiesischer Anbieter von NahrungsergänzungsmittelnPortugal: 1,26 Mio. Euro gegen Nahrungsergänzungsmittel-Anbieter wegen Preisbindung 1,26 Mio. €
Die Wettbewerbsbehörde verhängte gegen den Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln eine Geldbuße von 1.258.900 EUR, weil er Händlern von Oktober 2015 bis Januar 2022 die Endverkaufspreise und maximale Rabatte vorgab, deren Einhaltung überwachte und Abweichungen mit schlechteren Konditionen oder Lieferstopps sanktionierte. Die Geldbuße wurde im Vergleichsverfahren um 30 % reduziert.
Unverbindliche Preisempfehlungen werden zur verbotenen Preisbindung, sobald Einhaltung kontrolliert und Abweichung sanktioniert wird.
Preisbindung der zweiten Hand (Resale Price Maintenance)
- Behörde / Gericht
- Autoridade da Concorrência (AdC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 9 Lei n.º 19/2012 (Lei da Concorrência); Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren (transação), Abstellen der Praxis; Reduktion um 30 %.
- Veröffentlicht
- 19.12.2022
- AdC, Nachrichten und Mitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.11.2024 · Direktlink
Fehler melden
10.11.2022 drei Gesellschaften einer internationalen PharmagruppeCNMC: 10,25 Mio. Euro gegen Pharmagruppe wegen überhöhten Preises für Orphan-Arzneimittel 10,3 Mio. €
Die CNMC verhängte gegen drei Gesellschaften der Pharmagruppe gesamtschuldnerisch eine Geldbuße von 10.250.000 Euro, weil sie als einziger Anbieter von CDCA-Arzneimitteln zur Behandlung der seltenen Stoffwechselkrankheit zerebrotendinöse Xanthomatose ihre beherrschende Stellung missbrauchten und dem spanischen Gesundheitssystem einen überhöhten Preis abverlangten. Zusätzlich muss die Gruppe auf die Exklusivbindung des einzigen Wirkstofflieferanten verzichten und das Präparat unmittelbar in Spanien vertreiben.
Wer als einziger Anbieter eines unentbehrlichen Arzneimittels auftritt, muss Preissprünge sachlich begründen können und darf Wettbewerber nicht über Exklusivlieferverträge vom Wirkstoff abschneiden.
Preissetzung bei marktbeherrschender Stellung (überhöhte Preise)
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 2 Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia; Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Veröffentlicht
- 14.11.2022
- CNMC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.11.2024 · Direktlink