Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Wettbewerbskommission (WEKO) 5,37 Mio. € 100 % · 3 Fälle
Wofür?
nach RechtsgebietAlle Rechtsgebiete
Wen?
nach Unternehmen- Anonymisierte Unternehmen 5,37 Mio. € 100 % · 2 Fälle
- PAUPE HOLDING SA, Bitusag S.A., Bitusag Neuchâtel SA, Wyss Fils SA, Prodo SA, Duckert SA – 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2023 | 1 | – |
| 2024 | 1 | 5,37 Mio. € |
| 2025 | 1 | – |
| 2026 | 0 | – |
3 Fälle
25.08.2025 PAUPE HOLDING SA, Bitusag S.A., Bitusag Neuchâtel SA, Wyss Fils SA, Prodo SA, Duckert SAWEKO büsst Strassenunterhaltsfirmen im Jura/Neuenburg wegen Submissionsabreden Bußgeld
Regionale Anbieter von Oberflächenbehandlungen und Splittungen im Strassenunterhalt sprachen Offerten ab und teilten Gebiete auf. Die WEKO verhängte Sanktionen gegen Bitusag/Paupe (solidarisch, CHF 640'000–990'000, genauer Betrag geschwärzt), Wyss Fils (CHF 44'000–74'000), Prodo (CHF 760) und Duckert (CHF 0) und genehmigte einvernehmliche Regelungen; gegen Colas Suisse wurde die Untersuchung eingestellt.
Auch kleine regionale Strassenbauer werden sanktioniert – Stützofferten und Gebietsschutz müssen aus der Firmenkultur verschwinden.
Stützofferten und Gebietsabsprachen im regionalen Strassenbau
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG, Art. 49a Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Regelungen; Bonusregelung (Duckert sanktionsfrei)
- Enduits superficiels et gravillonnage : Décision du 25 août 2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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21.05.2024 vierzehn Schweizer Kies- und BauunternehmenWEKO büsst eine Kiesgrube und ihre Aktionärinnen mit 5,3 Mio. CHF 5,37 Mio. €
Ein Kiesabbau-Gemeinschaftsunternehmen, die grösste Kies- und Deponiegrube ihrer Region, und seine Aktionärinnen stimmten sich über den Verwaltungsrat des Gemeinschaftsunternehmens ab, gewährten den Aktionärinnen günstigere Kiespreise und Transportzuschüsse, verpflichteten sich, im Gebiet des Gemeinschaftsunternehmens selbst kein Kies abzubauen, und koppelten zeitweise das Deponieren von Aushub an den Kiesbezug. Die WEKO verhängte Sanktionen von insgesamt 5'303'750 CHF: gegen das Gemeinschaftsunternehmen 3'131'100 CHF, gegen eine erste Aktionärsgruppe aus drei Gesellschaften 383'150 CHF, gegen eine zweite Gruppe aus drei Gesellschaften 304'150 CHF, gegen eine dritte Gruppe aus zwei Gesellschaften 460'750 CHF, gegen ein Kieswerk 242'500 CHF, gegen eine vierte Gruppe aus zwei Gesellschaften 387'100 CHF sowie gegen eine fünfte Gruppe aus zwei Gesellschaften 395'000 CHF; dazu kommen Verhaltensauflagen zu Verwaltungsrat und Geschäftsleitung des Gemeinschaftsunternehmens. Die Verfügung ist mit Ausnahme einzelner Ziffern beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (Stand Dezember 2025).
Sitzen Wettbewerber gemeinsam im Verwaltungsrat eines Gemeinschaftsunternehmens, braucht es klare Informationsschranken, sonst wird das Gremium zur Kartellplattform.
Gemeinschaftsunternehmen von Wettbewerbern: Informationsaustausch und Absprachen im Verwaltungsrat
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 KG; bei KAGA zusätzlich Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Mehrere Parteien schlossen mit dem WEKO-Sekretariat einvernehmliche Regelungen, die die WEKO genehmigte.
- Veröffentlicht
- 27.08.2024
Originalbetrag 5.303.750 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.05.2024.
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.05.2026 · Direktlink
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03.07.2023 eine Schweizer DeponiebetreiberinWEKO sanktioniert Deponiebetreiberin wegen Missbrauchs der Marktbeherrschung Bußgeld
Die Betreiberin einer Deponie im Kanton Basel-Landschaft missbrauchte nach Feststellung der WEKO ihre marktbeherrschende Stellung (Art. 7 Abs. 2 lit. b KG, Diskriminierung von Handelspartnern). Die Sanktion liegt zwischen CHF 762'048 und 1'143'072 (genauer Betrag in der Publikationsversion geschwärzt); hinzu kommen Verfahrenskosten von CHF 196'530.
Auch regionale Infrastruktur wie Deponien kann marktbeherrschend sein – Preise und Annahmebedingungen müssen diskriminierungsfrei sein.
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b KG, Art. 49a Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 03.07.2025 · Direktlink