Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

17Fälle aus 1 Jurisdiktion
22,7 Mio. €Summe der Geldbeträge (6 Fälle mit Betrag)
9,71 Mio. €Größter Einzelfall: ein japanischer Energieversorger
2,56 Mio. €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
2022111.506 €
202324,18 Mio. €
2024617,6 Mio. €
20254–
20264941.067 €

17 Fälle

18.09.2026 Kinpodo Co., Ltd. (株式会社金宝堂)Kinpodo: Anordnung wegen Lockpreis „ab 104.500 JPY“ für Familienbestattungen JapanIrreführende Werbung und Preisangaben Anordnung

Kinpodo warb von März bis Mai 2025 in Fernsehspots für Familienbestattungen in exklusiv gemieteten Hallen unter dem Namen „Chiisana Mori no Ie“ mit einem Preis „ab 104.500 JPY“. Tatsächlich mussten Kunden, von wenigen Fällen abgesehen, mindestens 308.000 JPY zahlen; angeordnet wurden Richtigstellung, Vorkehrungen gegen Wiederholung und Unterlassung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein „ab“-Preis darf nur beworben werden, wenn Kunden ihn realistisch erhalten können.

Bezug zu Schulung und Awareness

„Ab“-Preise und Lockangebote

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Sonstige
Veröffentlicht
18.09.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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06.08.2026 Snow Corporation; SNOW Japan Co., Ltd. (SNOW Japan株式会社)Snow Corporation und SNOW Japan: Anordnungen wegen verdeckter bezahlter X-Beiträge JapanIrreführende Werbung und Preisangaben Anordnung

Die SNOW Japan, der die südkoreanische Snow Corporation die Festlegung der Werbeinhalte in Japan für den gemeinsam angebotenen Dienst überlassen hatte, ließ ab April 2025 Nutzer von X gegen Entgelt und nach ihren Vorgaben Beiträge über die KI-Bildfunktionen der App „SNOW“ veröffentlichen, ohne den Auftrag erkennbar zu machen; die Beiträge galten als Werbung beider Unternehmen. Beide erhielten am 6. August 2026 je eine Anordnung, die Anzeige noch vorhandener Beiträge zu beenden, Verbraucher aufzuklären und Vorkehrungen gegen Wiederholung zu treffen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch ein ausländischer Anbieter, der die Werbung in Japan einem Partner überlässt, bleibt für verdeckte bezahlte Beiträge verantwortlich.

Bezug zu Schulung und Awareness

Stealth-Marketing und Kennzeichnung bezahlter Beiträge

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 3 (Bekanntmachung zu Stealth-Marketing) Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
06.08.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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11.06.2026 GEO Store Co., Ltd. (株式会社ゲオストア)GEO Store: Anordnung wegen Scheinfrist bei Ankaufaktion für Smartphones JapanIrreführende Werbung und Preisangaben Anordnung

GEO Store warb unter anderem auf dem offiziellen GEO-Konto bei X, etwa vom 12. Mai bis 8. Juni 2025, mit einem Aufschlag von 10 % auf die Ankaufpreise für gebrauchte Smartphones und Tablets, der nur bis zu einem bestimmten Datum gelte. Tatsächlich gab es danach gleiche oder höhere Aufschläge; die Ermittlungen liefen gemeinsam mit dem Chubu-Büro der Japan Fair Trade Commission (JFTC, 公正取引委員会).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Befristete Aktionen müssen tatsächlich enden – eine Frist, nach der das Angebot unverändert weiterläuft, erzeugt künstlichen Zeitdruck.

Bezug zu Schulung und Awareness

Befristete Angebote und künstlicher Zeitdruck

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce
Veröffentlicht
11.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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12.03.2026 Excom Global Co., Ltd. (エクスコムグローバル株式会社)Excom Global („Imoto no WiFi“): Surcharge wegen unbelegter „Nr. 1“-Werbung JapanIrreführende Werbung und Preisangaben 941.067 €

Excom Global warb von Februar 2020 bis Mai 2024 für seinen Verleih mobiler WLAN-Router für Auslandsreisen („Imoto no WiFi“) in Anzeigen in Reiseführern und auf eigenen Websites mit Platz 1 bei Kundenzufriedenheit, bei der Wahl durch Auslandsreisende und beim Kundenservice. Die beauftragte Umfrage fragte, ohne eine tatsächliche Nutzung zu prüfen, nur nach dem Eindruck der Websites des Unternehmens und neun willkürlich ausgewählter Wettbewerber und wurde zudem nicht korrekt wiedergegeben; festgesetzt wurde ein Surcharge von 172.620.000 JPY.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer mit Umfrage-Siegen wirbt, muss die Methode kennen und prüfen – die Verantwortung bleibt beim werbenden Unternehmen, nicht beim Umfrageanbieter.

Bezug zu Schulung und Awareness

„Nr. 1“-Werbung und Rankings

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Verschulden
fahrlässig
Veröffentlicht
12.03.2026

Originalbetrag 172.620.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.03.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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23.12.2025 Chiba Lotte Marines Co., Ltd. (株式会社千葉ロッテマリーンズ)Chiba Lotte Marines: Zusagenplan mit Teilerstattung nach Werbung mit Signaturbällen JapanIrreführende Werbung und Preisangaben Sonstiges

Der Baseballclub Chiba Lotte Marines erweckte in einem Werbebrief vom Januar 2025 für seinen kostenpflichtigen Fanclub „TEAM26“ den Eindruck, jedes neue Mitglied erhalte am Stand beim Stadion sicher einen von einem Spieler handsignierten Ball, obwohl nur ein Teil der Mitglieder einen bekam. Statt einer Anordnung wurde am 23. Dezember 2025 ein Zusagenplan genehmigt – Vorstandsbeschluss, Aufklärung der Verbraucher, Vorkehrungen gegen Wiederholung, mutmaßlich Teilerstattung der Jahresbeiträge und Berichte über die Umsetzung; ein Verstoß wurde damit nicht festgestellt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Zugaben müssen klar sagen, ob jeder oder nur ein Teil der Kunden sie erhält; ein Zusagenplan mit Erstattung kann eine förmliche Anordnung vermeiden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Zugaben und Sonderaktionen richtig bewerben

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 30, Art. 31 Abs. 1 und 3 (Zusagenverfahren), Verdacht eines Verstoßes gegen Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Sonstige
Veröffentlicht
23.12.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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17.10.2025 NOVA Language Company Co., Ltd. (株式会社NOVAランゲージカンパニー)NOVA: Anordnung wegen Erlass einer Aufnahmegebühr, die nie verlangt wurde JapanIrreführende Werbung und Preisangaben Anordnung

Die NOVA Language Company warb auf der Website ihrer Englischschulen „NOVA“ für mehrere Kurse, etwa im September 2024, mit dem Erlass einer Aufnahmegebühr von 22.000 JPY (bei einem Kinderkurs 11.000 JPY). Eine solche Gebühr hatte das Unternehmen über einen längeren zurückliegenden Zeitraum niemandem berechnet; angeordnet wurden Richtigstellung, Vorkehrungen gegen Wiederholung und Unterlassung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein erlassener Betrag ist nur dann ein Vorteil, wenn er sonst tatsächlich verlangt wird – fiktive Gebühren sind irreführende Preiswerbung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Preisvorteile und Gebührenerlass richtig bewerben

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Sonstige
Veröffentlicht
17.10.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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12.09.2025 Japanet Takata Co., Ltd. (株式会社ジャパネットたかた)Japanet Takata: Anordnung wegen Vergleich mit künftigem „Normalpreis“ bei Osechi JapanIrreführende Werbung und Preisangaben Anordnung

Japanet Takata bot vom 8. Oktober bis 23. November 2024 im Onlineshop eine zweistöckige Neujahrs-Menübox („Osechi“ für 2025) mit dem Hinweis an, der „Japanet-Normalpreis“ von 29.980 JPY werde um 10.000 JPY auf 19.980 JPY gesenkt, wobei der Normalpreis nach Ende der Aktion gelten sollte. Einen verlässlichen Plan, danach zum höheren Preis zu verkaufen, gab es nicht; die Ermittlungen liefen gemeinsam mit dem Kyushu-Büro der Japan Fair Trade Commission (JFTC, 公正取引委員会).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer mit einem künftigen Preis wirbt, braucht einen belastbaren Verkaufsplan zu diesem Preis, der auch umgesetzt wird.

Bezug zu Schulung und Awareness

Vergleichspreise und Rabattaktionen

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce
Veröffentlicht
12.09.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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01.08.2025 P&G Japan G.K. (P&Gジャパン合同会社)P&G Japan: Anordnung wegen unbelegter Anti-Schimmel-Werbung für Febreze-Produkt JapanIrreführende Werbung und Preisangaben Anordnung

P&G Japan bewarb das Produkt „Febreze Anti-Schimmel fürs Bad“ (ファブリーズ お風呂用防カビ剤), unter anderem von April 2022 bis Mai 2023 auf der Verpackung, damit, dass bloßes Aufstellen im Badezimmer schwarzen Schimmel etwa sechs Wochen lang verhindere. Die eingereichten Unterlagen belegten diese Wirkung nicht, sodass die Werbung als irreführend galt; angeordnet wurden Richtigstellung, Vorkehrungen gegen Wiederholung und Unterlassung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer eine Wirkung verspricht, muss belastbare Nachweise schon vor der Werbung haben; fehlen sie, gilt die Aussage als irreführend.

Bezug zu Schulung und Awareness

Wirksamkeitsaussagen in der Werbung belegen

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Chemie und Pharma
Veröffentlicht
01.08.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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08.08.2024 ein japanischer FitnessanbieterFitnessanbieter: Anordnungen wegen „24 Stunden“-Werbung und verdeckter Influencer-Posts JapanIrreführende Werbung und Preisangabenanonymisiert Anordnung

Der Anbieter warb für seine Fitnesskette damit, dass Zusatzangebote wie Selbst-Zahnaufhellung, Selbst-Haarentfernung, Massagesessel oder Arbeitsplätze ohne Aufpreis rund um die Uhr nutzbar seien, obwohl sie nur für eine begrenzte Zahl von Stunden am Tag zur Verfügung standen (etwa fünf Stunden bei der Zahnaufhellung). Zudem übernahm das Unternehmen Instagram-Beiträge, die Dritte gegen Entgelt verfasst hatten, als „Kundenstimmen“ auf die eigene Website, ohne den Auftrag offenzulegen; beides wurde am 8. August 2024 mit zwei Anordnungen untersagt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bezahlte Influencer-Inhalte bleiben Werbung und müssen als solche erkennbar sein – auch wenn das Unternehmen sie später selbst weiterverwendet.

Bezug zu Schulung und Awareness

Influencer-Marketing kennzeichnen und Leistungsversprechen prüfen

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 (Bekanntmachung zu Stealth-Marketing) Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Sonstige
Veröffentlicht
09.08.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.08.2026 · Direktlink

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02.08.2024 ein japanischer ComputerherstellerJapanischer Computerhersteller: Surcharge für fiktive Vergleichspreise im Onlineshop JapanIrreführende Werbung und Preisangabenanonymisiert 261.697 €

Der Hersteller stellte im eigenen Onlineshop bei sieben Notebook-Modellen einem reduzierten „Kampagnenpreis“ einen „WEB-Preis“ gegenüber, zu dem die Geräte dort nie verkauft worden waren, und kündigte Fristen an, nach deren Ablauf die Nachlässe weiter galten (Beispiel Oktober 2022: 187.880 JPY auf 148.425 JPY, 21 % Rabatt). Dafür wurde ein Surcharge von 42.230.000 JPY festgesetzt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Streichpreise müssen tatsächlich verlangte Preise sein, und Aktionsfristen müssen eingehalten werden – sonst sind beide irreführende Preisangaben.

Bezug zu Schulung und Awareness

Streichpreise und Countdown-Rabatte

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Verschulden
fahrlässig
Veröffentlicht
02.08.2024

Originalbetrag 42.230.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.08.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.08.2026 · Direktlink

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06.06.2024 eine japanische medizinische KörperschaftKlinikträgerin: Anordnung wegen Rabatt gegen Fünf-Sterne-Bewertungen auf Google Maps JapanGefälschte Bewertungenanonymisiert Anordnung

Die medizinische Körperschaft versprach Personen, die zur Grippeimpfung in eine von ihr betriebene internistische Klinik kamen, einen Nachlass auf die Impfkosten, wenn sie die Klinik auf Google Maps mit fünf oder vier Sternen bewerteten. Die so entstandenen Bewertungen waren für Verbraucher nicht als vom Anbieter veranlasste Werbung erkennbar; die Anordnung verpflichtete dazu, ihre Anzeige zu beenden, Verbraucher aufzuklären und Vorkehrungen zu treffen, die auch das medizinische Personal einbeziehen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bewertungen gegen Rabatt oder andere Vorteile sind Werbung des Anbieters und dürfen nicht als unabhängige Kundenmeinung erscheinen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Stealth-Marketing und gekaufte Bewertungen

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Gefälschte Bewertungen
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 3 (Bekanntmachung zu Stealth-Marketing) Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Gesundheitswesen
Veröffentlicht
07.06.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 06.06.2026 · Direktlink

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28.05.2024 ein japanischer EnergieversorgerEnergieversorger: Surcharge für irreführende Werbung mit günstigeren Stromtarifen JapanIrreführende Werbung und Preisangabenanonymisiert 9,71 Mio. €

Der Versorger warb von April 2022 bis Januar 2023 auf seiner Website und in einer Broschüre damit, dass zwei Haushaltstarife eines seiner Tarifpläne für Haushalte mit bis zu bzw. über 400 kWh Monatsverbrauch günstiger seien als sein Standardtarif. Weil die Brennstoffkostenanpassung in diesen Tarifen höher ausfiel, traf das in manchen Fällen nicht zu; nach gemeinsamen Ermittlungen mit einer Regionalstelle der Japan Fair Trade Commission (JFTC, 公正取引委員会) wurde ein Surcharge von 1.655.940.000 JPY festgesetzt (1.086.170.000 JPY für den einen, 569.770.000 JPY für den anderen Tarif).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Tarifvergleiche müssen auch variable Preisbestandteile wie Brennstoffkostenanpassungen berücksichtigen, sonst wird aus „günstiger“ eine irreführende Preisangabe.

Bezug zu Schulung und Awareness

Preis- und Tarifvergleiche in der Werbung

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Energie und Versorgung
Verschulden
fahrlässig
Veröffentlicht
28.05.2024

Originalbetrag 1.655.940.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.05.2024.

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12.03.2024 ein japanischer AutomobilimporteurJapanischer Automobilimporteur: Surcharge wegen falscher Angaben zur Serienausstattung JapanIrreführende Werbung und Preisangabenanonymisiert 7,63 Mio. €

Der Importeur gab 2020 und 2021 in gedruckten und online gestellten Datenblättern und Katalogen für drei Modellvarianten zweier Baureihen sowie für ein Ausstattungspaket Merkmale als serienmäßig an, die fehlten oder – wie bestimmte Fahrassistenzfunktionen – nur mit einem zusätzlich zu bestellenden Navigationspaket funktionierten. Zwei Surcharge-Bescheide vom selben Tag (599.120.000 JPY für die Modelle der einen Baureihe, 631.850.000 JPY für die Modelle der anderen Baureihe) ergeben zusammen 1.230.970.000 JPY.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ausstattungsangaben in Katalogen und Datenblättern sind Werbeaussagen und müssen vor der Veröffentlichung gegen die tatsächliche Serienausstattung geprüft werden; eine rechtzeitige Selbstmeldung kann den Betrag halbieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Richtige Produktangaben in Katalogen und Datenblättern

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 1, Art. 9 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Automobil
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Für das Ausstattungspaket zu einem Modell der zweiten Baureihe wurde der Betrag nach Art. 9 halbiert, weil das Unternehmen den Sachverhalt selbst gemeldet hatte; ein Bericht zu einem Modell der ersten Baureihe wurde nicht als solche Meldung anerkannt.
Veröffentlicht
12.03.2024

Originalbetrag 1.230.970.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.03.2024.

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29.02.2024 ein japanischer Hausbaukonzern und vier KonzerngesellschaftenHausbaukonzern und vier Hausbauer: Anordnungen wegen „Nr. 1“-Werbung ohne objektive Umfrage JapanIrreführende Werbung und Preisangabenanonymisiert Anordnung

Die Holding eines Hausbaukonzerns und vier Konzerngesellschaften warben 2022 und 2023 für individuell gebaute Häuser auf Websites, in Beiträgen in sozialen Medien und in Flyern mit „Nr. 1“ in drei Kategorien, etwa beim Grundstücksangebot und bei „hoher Qualität zu niedrigen Kosten“. Die zugrunde liegende Umfrage fragte nur nach dem Eindruck von Websites ausgewählter Anbieter und prüfte nicht, ob die Befragten die Leistungen kannten; am 29. Februar 2024 erging gegen jedes der fünf Unternehmen eine Unterlassungsanordnung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ranking- und „Nr. 1“-Aussagen brauchen eine objektive Erhebung unter tatsächlichen Kunden; ein Website-Eindruckstest eines Dienstleisters genügt nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

„Nr. 1“-Werbung und Rankings

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Bau und Immobilien
Veröffentlicht
01.03.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.02.2026 · Direktlink

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27.06.2023 eine japanische PizzakettePizzakette: Anordnung wegen verschwiegener Servicegebühr in Handzetteln JapanIrreführende Werbung und Preisangabenanonymisiert Anordnung

Die Pizzakette warb für 953 Filialen in Handzetteln (im Laden verteilt, in Briefkästen eingeworfen oder als Zeitungsbeilage) mit Preisen für Abholung und Lieferung. Tatsächlich wurde zwischen Oktober 2022 und April 2023 – ausgenommen telefonische oder im Laden aufgegebene Bestellungen in bestimmten Zeiträumen – eine „Servicegebühr“ von 4 bis 7 % des Preises, höchstens 299 JPY, aufgeschlagen; angeordnet wurden Richtigstellung gegenüber Verbrauchern, Vorkehrungen gegen Wiederholung und Unterlassung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Pflichtige Zuschläge gehören in jede Preisangabe – ein Preis, zu dem am Ende noch eine Gebühr kommt, ist kein Endpreis.

Bezug zu Schulung und Awareness

Preisangaben und versteckte Zusatzgebühren (Drip Pricing)

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Veröffentlicht
27.06.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.06.2025 · Direktlink

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11.04.2023 ein japanischer PharmaherstellerPharmahersteller: Surcharge für unbelegte Virenschutz-Werbung für Chlordioxid-Produkte JapanIrreführende Werbung und Preisangabenanonymisiert 4,18 Mio. €

Der Pharmahersteller warb von September 2018 bis April 2022 auf Verpackungen, der eigenen Website, im Fernsehen und in Anzeigen auf einer Videoplattform damit, dass Produkte seiner Marke (Raumdosen zum Aufstellen, Ansteck-Sticks, Sprays) mit Chlordioxid in der Raumluft schwebende Viren und Bakterien beseitigen. Die vorgelegten Unterlagen belegten diese Wirkung nicht, und die Hinweise auf der Packung änderten den Gesamteindruck nicht; der Surcharge von 607.440.000 JPY setzt sich aus Einzelbeträgen für fünf Produktgruppen zusammen, darunter 452.200.000 JPY für die Raumdosen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Hygieneversprechen brauchen Belege für die beworbene Nutzungssituation; ein Hinweis auf Tests im geschlossenen Raum rettet eine pauschale Werbeaussage nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Wirksamkeits- und Gesundheitsaussagen in der Werbung belegen

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 8 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Chemie und Pharma
Verschulden
fahrlässig
Veröffentlicht
11.04.2023

Originalbetrag 607.440.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.04.2023.

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16.09.2022 ein japanischer Teleshopping-AnbieterTeleshopping-Anbieter: Surcharge für unbelegte Schlankheitswerbung im Teleshopping JapanIrreführende Werbung und Preisangabenanonymisiert 11.506 €

Der Teleshopping-Anbieter bewarb am 17. März 2019 in einer Teleshopping-Sendung im BS-Satellitenfernsehen einen Schönheitsroller mit Radiofrequenz-Wärme und EMS-Reizstrom damit, dass zehn Minuten Anwendung täglich über drei bis vier Wochen die behandelte Körperstelle, etwa den Bauchumfang, schlanker mache. Die vom Unternehmen eingereichten Unterlagen belegten diese Wirkung nicht, sodass die Werbung als irreführend galt; festgesetzt wurde ein Surcharge (umsatzbezogene Geldzahlung) von 1.640.000 JPY.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Wirksamkeitsversprechen für Beauty- und Fitnessgeräte sendet, braucht vorab belastbare Nachweise; Kleingedrucktes wie „Ergebnisse können abweichen“ hebt den Gesamteindruck nicht auf.

Bezug zu Schulung und Awareness

Wirksamkeitsaussagen in der Werbung belegen

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
Rechtsgrundlage
Art. 8 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce
Verschulden
fahrlässig
Veröffentlicht
16.09.2022

Originalbetrag 1.640.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.09.2022.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.09.2024 · Direktlink

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