Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA) 22,7 Mio. € 100 % · 17 Fälle
Wofür?
nach UnterthemaWen?
nach BrancheAlle Branchen
- Energie und Versorgung 9,71 Mio. € 43 % · 1 Fall
- Automobil 7,63 Mio. € 34 % · 1 Fall
- Chemie und Pharma 4,18 Mio. € 18 % · 2 Fälle
- Telekommunikation, IT und Software 1,2 Mio. € 5 % · 2 Fälle
- Handel und E-Commerce 11.506 € 0 % · 3 Fälle
- Sonstige – 0 % · 4 Fälle
- Bau und Immobilien – 0 % · 1 Fall
- Gesundheitswesen – 0 % · 1 Fall
- Lebensmittel und Landwirtschaft – 0 % · 1 Fall
- Medien und Online-Plattformen – 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 1 | 11.506 € |
| 2023 | 2 | 4,18 Mio. € |
| 2024 | 6 | 17,6 Mio. € |
| 2025 | 4 | – |
| 2026 | 4 | 941.067 € |
17 Fälle
18.09.2026 Kinpodo Co., Ltd. (株式会社金宝堂)Kinpodo: Anordnung wegen Lockpreis „ab 104.500 JPY“ für Familienbestattungen Anordnung
Kinpodo warb von März bis Mai 2025 in Fernsehspots für Familienbestattungen in exklusiv gemieteten Hallen unter dem Namen „Chiisana Mori no Ie“ mit einem Preis „ab 104.500 JPY“. Tatsächlich mussten Kunden, von wenigen Fällen abgesehen, mindestens 308.000 JPY zahlen; angeordnet wurden Richtigstellung, Vorkehrungen gegen Wiederholung und Unterlassung.
Ein „ab“-Preis darf nur beworben werden, wenn Kunden ihn realistisch erhalten können.
„Ab“-Preise und Lockangebote
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 18.09.2026
- 株式会社金宝堂に対する景品表示法に基づく措置命令について (Eintrag, 18.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- News Release 18.09.2026 mit Maßnahmenanordnung 消表対第807号 (PDF) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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06.08.2026 Snow Corporation; SNOW Japan Co., Ltd. (SNOW Japan株式会社)Snow Corporation und SNOW Japan: Anordnungen wegen verdeckter bezahlter X-Beiträge Anordnung
Die SNOW Japan, der die südkoreanische Snow Corporation die Festlegung der Werbeinhalte in Japan für den gemeinsam angebotenen Dienst überlassen hatte, ließ ab April 2025 Nutzer von X gegen Entgelt und nach ihren Vorgaben Beiträge über die KI-Bildfunktionen der App „SNOW“ veröffentlichen, ohne den Auftrag erkennbar zu machen; die Beiträge galten als Werbung beider Unternehmen. Beide erhielten am 6. August 2026 je eine Anordnung, die Anzeige noch vorhandener Beiträge zu beenden, Verbraucher aufzuklären und Vorkehrungen gegen Wiederholung zu treffen.
Auch ein ausländischer Anbieter, der die Werbung in Japan einem Partner überlässt, bleibt für verdeckte bezahlte Beiträge verantwortlich.
Stealth-Marketing und Kennzeichnung bezahlter Beiträge
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 3 (Bekanntmachung zu Stealth-Marketing) Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 06.08.2026
- 「SNOW」と称するアプリケーションの利用サービスの提供事業者2社に対する景品表示法に基づく措置命令について (Eintrag, 06.08.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- News Release 06.08.2026 mit Maßnahmenanordnungen 消表対第681号 und 第682号 (PDF) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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11.06.2026 GEO Store Co., Ltd. (株式会社ゲオストア)GEO Store: Anordnung wegen Scheinfrist bei Ankaufaktion für Smartphones Anordnung
GEO Store warb unter anderem auf dem offiziellen GEO-Konto bei X, etwa vom 12. Mai bis 8. Juni 2025, mit einem Aufschlag von 10 % auf die Ankaufpreise für gebrauchte Smartphones und Tablets, der nur bis zu einem bestimmten Datum gelte. Tatsächlich gab es danach gleiche oder höhere Aufschläge; die Ermittlungen liefen gemeinsam mit dem Chubu-Büro der Japan Fair Trade Commission (JFTC, 公正取引委員会).
Befristete Aktionen müssen tatsächlich enden – eine Frist, nach der das Angebot unverändert weiterläuft, erzeugt künstlichen Zeitdruck.
Befristete Angebote und künstlicher Zeitdruck
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 11.06.2026
- 株式会社ゲオストアに対する景品表示法に基づく措置命令について (Eintrag, 11.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- News Release 11.06.2026 mit Maßnahmenanordnung 消表対第484号 (PDF) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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12.03.2026 Excom Global Co., Ltd. (エクスコムグローバル株式会社)Excom Global („Imoto no WiFi“): Surcharge wegen unbelegter „Nr. 1“-Werbung 941.067 €
Excom Global warb von Februar 2020 bis Mai 2024 für seinen Verleih mobiler WLAN-Router für Auslandsreisen („Imoto no WiFi“) in Anzeigen in Reiseführern und auf eigenen Websites mit Platz 1 bei Kundenzufriedenheit, bei der Wahl durch Auslandsreisende und beim Kundenservice. Die beauftragte Umfrage fragte, ohne eine tatsächliche Nutzung zu prüfen, nur nach dem Eindruck der Websites des Unternehmens und neun willkürlich ausgewählter Wettbewerber und wurde zudem nicht korrekt wiedergegeben; festgesetzt wurde ein Surcharge von 172.620.000 JPY.
Wer mit Umfrage-Siegen wirbt, muss die Methode kennen und prüfen – die Verantwortung bleibt beim werbenden Unternehmen, nicht beim Umfrageanbieter.
„Nr. 1“-Werbung und Rankings
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 12.03.2026
Originalbetrag 172.620.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.03.2026.
- エクスコムグローバル株式会社に対する景品表示法に基づく課徴金納付命令について (Eintrag, 12.03.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- News Release 12.03.2026 mit Surcharge-Bescheid 消表対第181号 (PDF) Entscheidung einer Behörde
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23.12.2025 Chiba Lotte Marines Co., Ltd. (株式会社千葉ロッテマリーンズ)Chiba Lotte Marines: Zusagenplan mit Teilerstattung nach Werbung mit Signaturbällen Sonstiges
Der Baseballclub Chiba Lotte Marines erweckte in einem Werbebrief vom Januar 2025 für seinen kostenpflichtigen Fanclub „TEAM26“ den Eindruck, jedes neue Mitglied erhalte am Stand beim Stadion sicher einen von einem Spieler handsignierten Ball, obwohl nur ein Teil der Mitglieder einen bekam. Statt einer Anordnung wurde am 23. Dezember 2025 ein Zusagenplan genehmigt – Vorstandsbeschluss, Aufklärung der Verbraucher, Vorkehrungen gegen Wiederholung, mutmaßlich Teilerstattung der Jahresbeiträge und Berichte über die Umsetzung; ein Verstoß wurde damit nicht festgestellt.
Zugaben müssen klar sagen, ob jeder oder nur ein Teil der Kunden sie erhält; ein Zusagenplan mit Erstattung kann eine förmliche Anordnung vermeiden.
Zugaben und Sonderaktionen richtig bewerben
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 30, Art. 31 Abs. 1 und 3 (Zusagenverfahren), Verdacht eines Verstoßes gegen Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 23.12.2025
- 株式会社千葉ロッテマリーンズから申請があった確約計画の認定について (Eintrag, 23.12.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- News Release 23.12.2025 zur Genehmigung des Zusagenplans (PDF) Entscheidung einer Behörde
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17.10.2025 NOVA Language Company Co., Ltd. (株式会社NOVAランゲージカンパニー)NOVA: Anordnung wegen Erlass einer Aufnahmegebühr, die nie verlangt wurde Anordnung
Die NOVA Language Company warb auf der Website ihrer Englischschulen „NOVA“ für mehrere Kurse, etwa im September 2024, mit dem Erlass einer Aufnahmegebühr von 22.000 JPY (bei einem Kinderkurs 11.000 JPY). Eine solche Gebühr hatte das Unternehmen über einen längeren zurückliegenden Zeitraum niemandem berechnet; angeordnet wurden Richtigstellung, Vorkehrungen gegen Wiederholung und Unterlassung.
Ein erlassener Betrag ist nur dann ein Vorteil, wenn er sonst tatsächlich verlangt wird – fiktive Gebühren sind irreführende Preiswerbung.
Preisvorteile und Gebührenerlass richtig bewerben
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 17.10.2025
- 株式会社NOVAランゲージカンパニーに対する景品表示法に基づく措置命令について (Eintrag, 17.10.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- News Release 17.10.2025 mit Maßnahmenanordnung 消表対第1556号 (PDF) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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12.09.2025 Japanet Takata Co., Ltd. (株式会社ジャパネットたかた)Japanet Takata: Anordnung wegen Vergleich mit künftigem „Normalpreis“ bei Osechi Anordnung
Japanet Takata bot vom 8. Oktober bis 23. November 2024 im Onlineshop eine zweistöckige Neujahrs-Menübox („Osechi“ für 2025) mit dem Hinweis an, der „Japanet-Normalpreis“ von 29.980 JPY werde um 10.000 JPY auf 19.980 JPY gesenkt, wobei der Normalpreis nach Ende der Aktion gelten sollte. Einen verlässlichen Plan, danach zum höheren Preis zu verkaufen, gab es nicht; die Ermittlungen liefen gemeinsam mit dem Kyushu-Büro der Japan Fair Trade Commission (JFTC, 公正取引委員会).
Wer mit einem künftigen Preis wirbt, braucht einen belastbaren Verkaufsplan zu diesem Preis, der auch umgesetzt wird.
Vergleichspreise und Rabattaktionen
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 12.09.2025
- 株式会社ジャパネットたかたに対する景品表示法に基づく措置命令について (Eintrag, 12.09.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- News Release 12.09.2025 mit Maßnahmenanordnung 消表対第1401号 (PDF) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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01.08.2025 P&G Japan G.K. (P&Gジャパン合同会社)P&G Japan: Anordnung wegen unbelegter Anti-Schimmel-Werbung für Febreze-Produkt Anordnung
P&G Japan bewarb das Produkt „Febreze Anti-Schimmel fürs Bad“ (ファブリーズ お風呂用防カビ剤), unter anderem von April 2022 bis Mai 2023 auf der Verpackung, damit, dass bloßes Aufstellen im Badezimmer schwarzen Schimmel etwa sechs Wochen lang verhindere. Die eingereichten Unterlagen belegten diese Wirkung nicht, sodass die Werbung als irreführend galt; angeordnet wurden Richtigstellung, Vorkehrungen gegen Wiederholung und Unterlassung.
Wer eine Wirkung verspricht, muss belastbare Nachweise schon vor der Werbung haben; fehlen sie, gilt die Aussage als irreführend.
Wirksamkeitsaussagen in der Werbung belegen
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Veröffentlicht
- 01.08.2025
- P&Gジャパン合同会社に対する景品表示法に基づく措置命令について (Eintrag, 01.08.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- News Release 01.08.2025 mit Maßnahmenanordnung 消表対第1255号 (PDF) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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08.08.2024 ein japanischer FitnessanbieterFitnessanbieter: Anordnungen wegen „24 Stunden“-Werbung und verdeckter Influencer-Posts Anordnung
Der Anbieter warb für seine Fitnesskette damit, dass Zusatzangebote wie Selbst-Zahnaufhellung, Selbst-Haarentfernung, Massagesessel oder Arbeitsplätze ohne Aufpreis rund um die Uhr nutzbar seien, obwohl sie nur für eine begrenzte Zahl von Stunden am Tag zur Verfügung standen (etwa fünf Stunden bei der Zahnaufhellung). Zudem übernahm das Unternehmen Instagram-Beiträge, die Dritte gegen Entgelt verfasst hatten, als „Kundenstimmen“ auf die eigene Website, ohne den Auftrag offenzulegen; beides wurde am 8. August 2024 mit zwei Anordnungen untersagt.
Bezahlte Influencer-Inhalte bleiben Werbung und müssen als solche erkennbar sein – auch wenn das Unternehmen sie später selbst weiterverwendet.
Influencer-Marketing kennzeichnen und Leistungsversprechen prüfen
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 (Bekanntmachung zu Stealth-Marketing) Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 09.08.2024
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.08.2026 · Direktlink
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02.08.2024 ein japanischer ComputerherstellerJapanischer Computerhersteller: Surcharge für fiktive Vergleichspreise im Onlineshop 261.697 €
Der Hersteller stellte im eigenen Onlineshop bei sieben Notebook-Modellen einem reduzierten „Kampagnenpreis“ einen „WEB-Preis“ gegenüber, zu dem die Geräte dort nie verkauft worden waren, und kündigte Fristen an, nach deren Ablauf die Nachlässe weiter galten (Beispiel Oktober 2022: 187.880 JPY auf 148.425 JPY, 21 % Rabatt). Dafür wurde ein Surcharge von 42.230.000 JPY festgesetzt.
Streichpreise müssen tatsächlich verlangte Preise sein, und Aktionsfristen müssen eingehalten werden – sonst sind beide irreführende Preisangaben.
Streichpreise und Countdown-Rabatte
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 02.08.2024
Originalbetrag 42.230.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.08.2024.
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.08.2026 · Direktlink
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06.06.2024 eine japanische medizinische KörperschaftKlinikträgerin: Anordnung wegen Rabatt gegen Fünf-Sterne-Bewertungen auf Google Maps Anordnung
Die medizinische Körperschaft versprach Personen, die zur Grippeimpfung in eine von ihr betriebene internistische Klinik kamen, einen Nachlass auf die Impfkosten, wenn sie die Klinik auf Google Maps mit fünf oder vier Sternen bewerteten. Die so entstandenen Bewertungen waren für Verbraucher nicht als vom Anbieter veranlasste Werbung erkennbar; die Anordnung verpflichtete dazu, ihre Anzeige zu beenden, Verbraucher aufzuklären und Vorkehrungen zu treffen, die auch das medizinische Personal einbeziehen.
Bewertungen gegen Rabatt oder andere Vorteile sind Werbung des Anbieters und dürfen nicht als unabhängige Kundenmeinung erscheinen.
Stealth-Marketing und gekaufte Bewertungen
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Gefälschte Bewertungen
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 3 (Bekanntmachung zu Stealth-Marketing) Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Gesundheitswesen
- Veröffentlicht
- 07.06.2024
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 06.06.2026 · Direktlink
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28.05.2024 ein japanischer EnergieversorgerEnergieversorger: Surcharge für irreführende Werbung mit günstigeren Stromtarifen 9,71 Mio. €
Der Versorger warb von April 2022 bis Januar 2023 auf seiner Website und in einer Broschüre damit, dass zwei Haushaltstarife eines seiner Tarifpläne für Haushalte mit bis zu bzw. über 400 kWh Monatsverbrauch günstiger seien als sein Standardtarif. Weil die Brennstoffkostenanpassung in diesen Tarifen höher ausfiel, traf das in manchen Fällen nicht zu; nach gemeinsamen Ermittlungen mit einer Regionalstelle der Japan Fair Trade Commission (JFTC, 公正取引委員会) wurde ein Surcharge von 1.655.940.000 JPY festgesetzt (1.086.170.000 JPY für den einen, 569.770.000 JPY für den anderen Tarif).
Tarifvergleiche müssen auch variable Preisbestandteile wie Brennstoffkostenanpassungen berücksichtigen, sonst wird aus „günstiger“ eine irreführende Preisangabe.
Preis- und Tarifvergleiche in der Werbung
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 28.05.2024
Originalbetrag 1.655.940.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.05.2024.
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.05.2026 · Direktlink
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12.03.2024 ein japanischer AutomobilimporteurJapanischer Automobilimporteur: Surcharge wegen falscher Angaben zur Serienausstattung 7,63 Mio. €
Der Importeur gab 2020 und 2021 in gedruckten und online gestellten Datenblättern und Katalogen für drei Modellvarianten zweier Baureihen sowie für ein Ausstattungspaket Merkmale als serienmäßig an, die fehlten oder – wie bestimmte Fahrassistenzfunktionen – nur mit einem zusätzlich zu bestellenden Navigationspaket funktionierten. Zwei Surcharge-Bescheide vom selben Tag (599.120.000 JPY für die Modelle der einen Baureihe, 631.850.000 JPY für die Modelle der anderen Baureihe) ergeben zusammen 1.230.970.000 JPY.
Ausstattungsangaben in Katalogen und Datenblättern sind Werbeaussagen und müssen vor der Veröffentlichung gegen die tatsächliche Serienausstattung geprüft werden; eine rechtzeitige Selbstmeldung kann den Betrag halbieren.
Richtige Produktangaben in Katalogen und Datenblättern
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 1, Art. 9 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Automobil
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Für das Ausstattungspaket zu einem Modell der zweiten Baureihe wurde der Betrag nach Art. 9 halbiert, weil das Unternehmen den Sachverhalt selbst gemeldet hatte; ein Bericht zu einem Modell der ersten Baureihe wurde nicht als solche Meldung anerkannt.
- Veröffentlicht
- 12.03.2024
Originalbetrag 1.230.970.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.03.2024.
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.03.2026 · Direktlink
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29.02.2024 ein japanischer Hausbaukonzern und vier KonzerngesellschaftenHausbaukonzern und vier Hausbauer: Anordnungen wegen „Nr. 1“-Werbung ohne objektive Umfrage Anordnung
Die Holding eines Hausbaukonzerns und vier Konzerngesellschaften warben 2022 und 2023 für individuell gebaute Häuser auf Websites, in Beiträgen in sozialen Medien und in Flyern mit „Nr. 1“ in drei Kategorien, etwa beim Grundstücksangebot und bei „hoher Qualität zu niedrigen Kosten“. Die zugrunde liegende Umfrage fragte nur nach dem Eindruck von Websites ausgewählter Anbieter und prüfte nicht, ob die Befragten die Leistungen kannten; am 29. Februar 2024 erging gegen jedes der fünf Unternehmen eine Unterlassungsanordnung.
Ranking- und „Nr. 1“-Aussagen brauchen eine objektive Erhebung unter tatsächlichen Kunden; ein Website-Eindruckstest eines Dienstleisters genügt nicht.
„Nr. 1“-Werbung und Rankings
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 01.03.2024
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.02.2026 · Direktlink
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27.06.2023 eine japanische PizzakettePizzakette: Anordnung wegen verschwiegener Servicegebühr in Handzetteln Anordnung
Die Pizzakette warb für 953 Filialen in Handzetteln (im Laden verteilt, in Briefkästen eingeworfen oder als Zeitungsbeilage) mit Preisen für Abholung und Lieferung. Tatsächlich wurde zwischen Oktober 2022 und April 2023 – ausgenommen telefonische oder im Laden aufgegebene Bestellungen in bestimmten Zeiträumen – eine „Servicegebühr“ von 4 bis 7 % des Preises, höchstens 299 JPY, aufgeschlagen; angeordnet wurden Richtigstellung gegenüber Verbrauchern, Vorkehrungen gegen Wiederholung und Unterlassung.
Pflichtige Zuschläge gehören in jede Preisangabe – ein Preis, zu dem am Ende noch eine Gebühr kommt, ist kein Endpreis.
Preisangaben und versteckte Zusatzgebühren (Drip Pricing)
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 2 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 27.06.2023
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.06.2025 · Direktlink
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11.04.2023 ein japanischer PharmaherstellerPharmahersteller: Surcharge für unbelegte Virenschutz-Werbung für Chlordioxid-Produkte 4,18 Mio. €
Der Pharmahersteller warb von September 2018 bis April 2022 auf Verpackungen, der eigenen Website, im Fernsehen und in Anzeigen auf einer Videoplattform damit, dass Produkte seiner Marke (Raumdosen zum Aufstellen, Ansteck-Sticks, Sprays) mit Chlordioxid in der Raumluft schwebende Viren und Bakterien beseitigen. Die vorgelegten Unterlagen belegten diese Wirkung nicht, und die Hinweise auf der Packung änderten den Gesamteindruck nicht; der Surcharge von 607.440.000 JPY setzt sich aus Einzelbeträgen für fünf Produktgruppen zusammen, darunter 452.200.000 JPY für die Raumdosen.
Hygieneversprechen brauchen Belege für die beworbene Nutzungssituation; ein Hinweis auf Tests im geschlossenen Raum rettet eine pauschale Werbeaussage nicht.
Wirksamkeits- und Gesundheitsaussagen in der Werbung belegen
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 8 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 11.04.2023
Originalbetrag 607.440.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.04.2023.
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.04.2025 · Direktlink
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16.09.2022 ein japanischer Teleshopping-AnbieterTeleshopping-Anbieter: Surcharge für unbelegte Schlankheitswerbung im Teleshopping 11.506 €
Der Teleshopping-Anbieter bewarb am 17. März 2019 in einer Teleshopping-Sendung im BS-Satellitenfernsehen einen Schönheitsroller mit Radiofrequenz-Wärme und EMS-Reizstrom damit, dass zehn Minuten Anwendung täglich über drei bis vier Wochen die behandelte Körperstelle, etwa den Bauchumfang, schlanker mache. Die vom Unternehmen eingereichten Unterlagen belegten diese Wirkung nicht, sodass die Werbung als irreführend galt; festgesetzt wurde ein Surcharge (umsatzbezogene Geldzahlung) von 1.640.000 JPY.
Wer Wirksamkeitsversprechen für Beauty- und Fitnessgeräte sendet, braucht vorab belastbare Nachweise; Kleingedrucktes wie „Ergebnisse können abweichen“ hebt den Gesamteindruck nicht auf.
Wirksamkeitsaussagen in der Werbung belegen
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Verbraucherschutz und Onlinehandel · Irreführende Werbung und Preisangaben
- Rechtsgrundlage
- Art. 8 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 16.09.2022
Originalbetrag 1.640.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.09.2022.
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.09.2024 · Direktlink