Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach RegionAlle Jurisdiktionen
Wofür?
nach Maßnahme- Bußgeld 72,5 Mio. € 100 % · 11 Fälle
- Sonstiges – 0 % · 7 Fälle
- Anordnung – 0 % · 5 Fälle
- Verwarnung – 0 % · 2 Fälle
Wen?
nach BrancheAlle Branchen
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen 63,3 Mio. € 87 % · 7 Fälle
- Transport, Logistik und Schifffahrt 8 Mio. € 11 % · 3 Fälle
- Handel und E-Commerce 1 Mio. € 1 % · 6 Fälle
- Sonstige 113.203 € 0 % · 1 Fall
- Energie und Versorgung 34.248 € 0 % · 2 Fälle
- Lebensmittel und Landwirtschaft – 0 % · 4 Fälle
- Automobil – 0 % · 1 Fall
- Industrie und Maschinenbau – 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 2 | 3,93 Mio. € |
| 2023 | 4 | 18 Mio. € |
| 2024 | 8 | 31 Mio. € |
| 2025 | 10 | 15,1 Mio. € |
| 2026 | 1 | 4,47 Mio. € |
25 Fälle
11.08.2026 Fiducian Investment Management Services LimitedFiducian: 7,3 Mio. AUD wegen irreführender ESG-Aussagen zu einem Ethikfonds 4,47 Mio. €
Der Supreme Court of New South Wales verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) Geldbußen von zusammen 7,3 Mio. AUD gegen die Fondsgesellschaft: 2,3 Mio. AUD wegen irreführender Aussagen (s 12DF ASIC Act) und 5 Mio. AUD wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht als Responsible Entity (s 601FC(1)(b) Corporations Act). Der als sozial verantwortlich beworbene Diversified Social Aspirations Fund hielt zwischen Oktober 2019 und Mai 2024 über Zielfonds u. a. Beteiligungen an Unternehmen mit Einnahmen aus fossilen Brennstoffen, obwohl die Produktunterlagen bestimmte Ausschlüsse und eine laufende Überwachung zusagten; auf Bedenken von Anlegern reagierte die Gesellschaft nicht mit einer Anpassung ihrer Aussagen.
Nachhaltigkeitsversprechen eines Fonds brauchen eine laufende Kontrolle der tatsächlichen Anlagen; weichen diese ab, sind Anlagen oder Aussagen anzupassen.
Belegbarkeit von ESG- und Ethik-Aussagen in Produktunterlagen und Fondsmarketing
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Supreme Court of New South Wales (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- ASIC Act 2001 (Cth) s 12DF (Geldbuße nach s 12GBB); Corporations Act 2001 (Cth) s 601FC(1)(b) (Geldbuße nach s 1317G)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Eingeständnis, Kooperation im gesamten Verfahren und Reue; seit Verfahrensbeginn unabhängige Überprüfung der Produktunterlagen; keine früheren gerichtlichen Feststellungen.
- Haftung von Führungskräften
- Nach den vereinbarten Tatsachen war die Leitungsebene beteiligt (damaliger Executive Chair und Head of Investments der Gesellschaft).
- Veröffentlicht
- 12.08.2026
Originalbetrag 7.300.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.08.2026.
- Supreme Court of NSW – In the matter of Fiducian Investment Management Services Pty Ltd [2026] NSWSC 959 (Decision date 11.08.2026) Gerichtsentscheidung
- ASIC 26-191MR – Court orders Fiducian Investment Management Services to pay $7.3 million penalty over operation of ESG fund (12.08.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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04.12.2025 Eurowings GmbHOLG Düsseldorf untersagt Eurowings irreführende CO2-Kompensationswerbung Anordnung
Auf Berufung des Verbraucherzentrale Bundesverbands untersagte das OLG Düsseldorf Eurowings, bei Online-Buchungen eine CO2-Kompensation für 9 € so zu bewerben, dass Kunden an eine klimaneutrale Reise glauben; nicht erwähnt wurde, dass weitere klimaschädliche Emissionen nicht ausgeglichen werden. Die Werbung für „Sustainable Aviation Fuel“ hielt der Senat dagegen nicht für irreführend; die Revision ließ er nicht zu.
Wer CO2-Ausgleich verkauft, muss darauf hinweisen, dass nur ein Teil der Klimawirkung ausgeglichen wird, auch wenn jede einzelne Angabe richtig ist.
CO2-Kompensation und Klimaneutralität in der Kundenkommunikation
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 20. Zivilsenat
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- UWG (irreführende Werbung); Az. I-20 U 38/25
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Veröffentlicht
- 05.12.2025
- OLG Düsseldorf: Pressemitteilung zum Urteil I-20 U 38/25 vom 04.12.2025 (05.12.2025) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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31.10.2025 JBS USA Food Company und JBS USA Food Company HoldingsNew York: JBS USA zahlt 1,1 Mio. USD wegen unbelegter „Net Zero 2040“-Werbung Sonstiges
Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem US-Ableger des Fleischkonzerns JBS vor, öffentlich mit dem Ziel „Net Zero bis 2040“ geworben zu haben, ohne einen tragfähigen Plan dafür zu haben. Nachdem eine erste Klage im Januar 2025 ohne Präjudiz abgewiesen worden war, schlossen die Parteien eine Assurance of Discontinuance: JBS USA zahlt 1,1 Mio. USD an ein Programm für klimafreundliche Landwirtschaft (ausdrücklich keine Geldbuße), ändert seine Umweltwerbung und berichtet drei Jahre lang jährlich. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.
Netto-Null-Versprechen sind Werbeaussagen und brauchen einen belegbaren Umsetzungsplan, sonst gelten sie als irreführend.
Klimaziele nur mit belastbarem Umsetzungsplan kommunizieren
- Behörde / Gericht
- Office of the New York State Attorney General
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- New York General Business Law §§ 349, 350; Executive Law § 63(12), § 63(15)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 03.11.2025
- NY Attorney General press release: $1.1 Million for Climate-Smart Agriculture from World's Largest Beef Producer Pressemitteilung einer Behörde
- Assurance of Discontinuance, People of the State of New York v. JBS USA Food Company (2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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23.10.2025 TotalEnergies; TotalEnergies Electricité et Gaz de FranceTribunal judiciaire de Paris: TotalEnergies-Werbung zur Klimaneutralität irreführend Anordnung
Auf Klage von Greenpeace France, Les Amis de la Terre und Notre Affaire à Tous stellte das Gericht fest, dass TotalEnergies auf totalenergies.fr mit dem Ziel „Klimaneutralität bis 2050“ und der Rolle als Akteur der Energiewende warb, ohne offenzulegen, dass Öl- und Gasproduktion weiter ausgebaut werden – eine irreführende Geschäftspraxis. Das Gericht ordnete die Einstellung der Kommunikation, Schadensersatz an die Verbände und die Veröffentlichung des Tenors auf der Website an (RG 22/02955); Ansprüche zu Gas und Agrarkraftstoffen wurden abgewiesen.
Netto-Null-Ziele dürfen gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis auf die tatsächliche Geschäftsstrategie beworben werden.
Klimaziele in der Verbraucherkommunikation
- Behörde / Gericht
- Tribunal judiciaire de Paris (34. Kammer)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Art. L121-1 ff. Code de la consommation (Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 23.10.2025
- Communiqué – Jugement Greenpeace, Les amis de la Terre et Notre Affaire à Tous c/ TotalEnergies, 23 octobre 2025 Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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26.08.2025 Acqua Minerale San Benedetto S.p.A.AGCM: San Benedetto streicht „CO2-neutral“-Angabe auf Ecogreen-Flaschen Sonstiges
Etiketten, Website und Werbespots der Ecogreen-Linie behaupteten, die Flaschenproduktion verursache keine Treibhausgasemissionen und wirke sogar positiv auf die Umwelt. Nach einer Intervention der AGCM (moral suasion, Verfahren PS12596) entfernte der Mineralwasserhersteller Mitte Juli 2025 die Angabe „impatto zero CO2“, überarbeitete Naturmotive und ergänzte einen QR-Code zu Nachhaltigkeitsinformationen.
„Null-Emissions“-Versprechen auf Verpackungen sind kaum belegbar; besser konkrete Reduktionsschritte transparent darstellen.
Klimaaussagen auf Verpackungen
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Codice del Consumo (unlautere Geschäftspraktiken), Verfahren PS12596
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- Freiwillige Änderung aller Etiketten und Werbemittel nach Intervention der Behörde.
- Veröffentlicht
- 26.08.2025
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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04.08.2025 Infinite Styles Services Co. Ltd (Shein)AGCM: 1 Mio. EUR Bußgeld gegen Shein wegen irreführender Umweltaussagen 1 Mio. €
Die AGCM beanstandete vage und teils falsche Aussagen zu Kreislaufdesign und Recyclingfähigkeit, zur „grünen“ Kollektion evoluSHEIN (nur ein kleiner Sortimentsanteil) und zu Emissionszielen, während die Emissionen 2023/2024 stiegen. Für das Ultra-Fast-Fashion-Modell gelte eine erhöhte Sorgfaltspflicht; die Behörde verhängte 1 Mio. EUR (Verfahren PS12709).
Klimaziele und Recyclingversprechen dürfen nur kommuniziert werden, wenn sie konkret, belegt und mit der tatsächlichen Entwicklung vereinbar sind.
Belegbare Nachhaltigkeitskommunikation im Onlinehandel
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Codice del Consumo (unlautere Geschäftspraktiken), Verfahren PS12709
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 04.08.2025
- PS12709 - Italian Competition Authority: 1 million euros fine imposed on Shein for misleading and omissive green claims Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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30.07.2025 Kmart NZ Holdings LimitedKmart NZ verwarnt wegen unbelegter Werbung mit „100 % nachhaltig bezogener Baumwolle“ Verwarnung
Die Commerce Commission verwarnte Kmart NZ Holdings Limited, weil das Unternehmen vom 4. August 2023 bis 4. Oktober 2024 Eigenmarken-Kleidung mit der Aussage „100% sustainably sourced cotton“ beworben hatte, ohne sie belegen zu können: Die als „Better Cotton“ bezogene Baumwolle war in der Lieferkette mit konventioneller Baumwolle vermischt. Die Behörde hält einen Verstoß gegen s 12A Fair Trading Act 1986 (unbelegte Aussagen) für wahrscheinlich; feststellen könnte ihn nur ein Gericht.
Absolute Umweltaussagen wie „100 %“ setzen einen lückenlosen Nachweis über die Lieferkette voraus; ein Nachhaltigkeitsprogramm, dessen Rohstoff mit konventioneller Ware vermischt wird, trägt sie nicht.
Absolute Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung nur mit vollständigem Nachweis
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Commerce Commission (ComCom), Neuseeland
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- s 12A Fair Trading Act 1986 (Neuseeland)
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Kmart entfernte die Aussage, nachdem die Behörde sie beanstandet hatte, von seiner neuseeländischen Website und erklärte, weiterhin regelmäßig Compliance-Schulungen zum Verbraucher- und Wettbewerbsrecht durchzuführen.
- Veröffentlicht
- 14.08.2025
- Commerce Commission: Kmart investigated and warned by ComCom for greenwashing advertising (14.08.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Commerce Commission Case Register: Kmart NZ Holdings Limited (Kmart), PRJ0047592 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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08.05.2025 Musinsa Co., Ltd., Shinsung Tongsang Co., Ltd., E-Land World Co., Ltd., ITX Korea Co., Ltd.Greenwashing bei Lederprodukten: KFTC verwarnt vier Modeketten, darunter ZARA-Betreiber Verwarnung
Die KFTC stellte fest, dass Musinsa, Shinsung Tongsang, E-Land World und ITX Korea (Betreiber von ZARA in Korea) Lederprodukte, auch solche aus synthetischen Materialien, mit pauschalen Umweltbegriffen wie „eco“ bewarben, ohne ausreichende Belege zu haben, und wertete dies als falsche, übertriebene und irreführende Werbung nach dem Labeling and Advertising Act. Weil alle vier die Verstöße einräumten und selbst korrigierten, beließ sie es bei Verwarnungen, die zwischen dem 2. April und dem 8. Mai 2025 ergingen (Shinsung Tongsang 2. April, Musinsa 10. April, E-Land World und ITX Korea 8. Mai); nach Angaben der KFTC war es der erste sanktionierte Greenwashing-Fall in der Modebranche.
Umweltaussagen wie „eco“ brauchen einen konkreten, belegten Bezug auf das ganze Produkt, sonst gelten sie als irreführend.
Belegbare Umweltaussagen in Werbung und Produktkennzeichnung
- Behörde / Gericht
- Korea Fair Trade Commission (KFTC)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Act on Fair Labeling and Advertising (Labeling and Advertising Act; falsche oder übertriebene Werbung)
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Alle vier Unternehmen räumten die Verstöße ein und korrigierten sie selbst; die KFTC beließ es deshalb bei Verwarnungen.
- Veröffentlicht
- 15.05.2025
- KFTC press release (EN), 15 May 2025: Sanctions Imposed on Four Fashion SPA Business Operators for Violations of the Act on Fair Labeling and Advertising in Relation to Eco-friendliness Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO), 15.05.2025: 4개 패션 SPA브랜드 사업자의 부당한 광고행위 제재 Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO, PDF): Verwarnung (경고) der vier Unternehmen mit Datum je Unternehmen, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 표시광고법 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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25.03.2025 Adidas (Sportartikelhersteller)LG Nürnberg-Fürth: Adidas darf nicht pauschal „klimaneutral bis 2050“ werben Sonstiges
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte Adidas auf Klage eines Verbraucherverbands, die frühere Aussage „Bis zum Jahr 2050 werden wir klimaneutral sein“ auf der Unternehmenswebseite zu unterlassen und Abmahnkosten zu erstatten. Die Aussage erwecke den Eindruck, das Ziel werde allein durch eigene Emissionsminderung erreicht, obwohl auch Grünstromzertifikate eingesetzt werden sollen; ein Hinweis nur im verlinkten Geschäftsbericht genüge nicht. Das Urteil war laut Pressemitteilung des Gerichts vom 26.03.2025 nicht rechtskräftig; ob Berufung eingelegt wurde, ist hier nicht bekannt.
Auch Klimaziele auf der Unternehmenswebseite gelten als Werbung und müssen dort selbst offenlegen, welche Rolle Kompensation spielt.
Klimaziele auf der Unternehmenswebseite als Werbung
- Behörde / Gericht
- Landgericht Nürnberg-Fürth
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- UWG (irreführende Werbung); Az. 3 HK O 6524/24
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 26.03.2025
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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18.03.2025 LGSS Pty Ltd (Trustee des Active Super Fonds)ASIC: 10,5 Mio. AUD gegen LGSS (Active Super) wegen Greenwashing bei Ausschlusskriterien 6,12 Mio. €
Auf Klage der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, Finanz- und Unternehmensaufsicht) verurteilte der Federal Court of Australia die LGSS Pty Ltd als Trustee des Pensionsfonds Active Super am 18. März 2025 zu 10,5 Mio. AUD und verpflichtete sie, einen Hinweis auf das Fehlverhalten an die Mitglieder zu senden und auf den Fondswebseiten zu veröffentlichen. Der Fonds hatte damit geworben, Anlagen unter anderem in Glücksspiel, Kohlebergbau und Ölsand sowie nach dem Angriff auf die Ukraine in Russland auszuschließen, hielt aber direkt oder indirekt solche Beteiligungen; die Verstöße gegen das Verbot irreführender Angaben hatte das Gericht im Juni 2024 festgestellt.
Werbeaussagen zu Ausschlusskriterien müssen sich in allen, auch indirekt gehaltenen Beteiligungen wiederfinden; Abweichungen müssen laufend erkannt und korrigiert werden.
Ausschlusskriterien und Nachhaltigkeitsversprechen in der Fondswerbung
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Australian Securities and Investments Commission (ASIC) / Federal Court of Australia
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- ASIC Act 2001 (Cth) ss 12DB(1)(a) und 12DF(1); Strafe nach s 12GBB, Veröffentlichungsanordnung nach s 12GLB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Das Gericht erkannte eine gewisse Reue, Kooperation mit der ASIC durch die Teilnahme an freiwilligen Gesprächen und Compliance-Verbesserungen an (u. a. ESG- und Verbraucherrechtsschulungen für Vorstand, Geschäftsleitung und Personal, externe Prüfung der internen Kontrollen), relativierte Reue und Kooperation aber wegen der Verteidigung im Verfahren; die Fusion mit einem anderen Fondsträger verringerte das Gewicht der Spezialprävention.
- Haftung von Führungskräften
- LGSS räumte im Verfahren ein, dass die Geschäftsleitung letztlich für das Fehlen funktionierender Systeme gegen falsche ESG-Angaben verantwortlich war; das Verfahren richtete sich nur gegen die Gesellschaft.
- Veröffentlicht
- 18.03.2025
Originalbetrag 10.500.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.03.2025.
- ASIC 25-042MR: Active Super ordered to pay $10.5 million penalty in ASIC's third greenwashing court action (18.03.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Federal Court of Australia, ASIC v LGSS Pty Ltd (No 3) [2025] FCA 205, Urteil vom 18.03.2025 (von der ASIC bereitgestellte Abschrift) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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21.01.2025 General Logistics Systems B.V., General Logistics Systems Italy S.p.A., General Logistics Systems Enterprise S.r.l. (GLS)GLS: 8 Mio. Euro Bußgeld wegen irreführendem Klimaprogramm „Climate Protect“ 8 Mio. €
Die AGCM verhängte gegen General Logistics Systems B.V., General Logistics Systems Italy S.p.A. und General Logistics Systems Enterprise S.r.l. gesamtschuldnerisch 8.000.000 Euro, weil das Umweltprogramm „Climate Protect“ mit unklaren, nicht belegten Umweltaussagen und irreführenden Zertifikaten über kompensierte CO2-Emissionen beworben wurde. Abonnementkunden, darunter Kleinstunternehmen, mussten zudem einen nicht angeforderten Klimabeitrag zahlen, der die Kosten des Programms deutlich überstieg, während große Kunden davon befreit waren. Die Behörde stufte dies als unlautere Geschäftspraxis nach Art. 20, 21, 22 und 26 lit. f Codice del consumo ein und untersagte ihre Fortsetzung.
Klimabeiträge und Kompensationsversprechen müssen freiwillig, transparent kalkuliert und belegbar sein; wer die Kosten eines Umweltprogramms auf Kunden abwälzt und damit für sich wirbt, riskiert ein Greenwashing-Verfahren.
CO2-Kompensation und Umweltaussagen korrekt kommunizieren
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Art. 20, 21, 22 und 26 lit. f Codice del consumo (D.Lgs. 206/2005); Sanktion nach Art. 27 Abs. 9 Codice del consumo
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Veröffentlicht
- 04.02.2025
- AGCM, Comunicato stampa PS12525 – Sanzione di 8 milioni al gruppo Gls per pratiche commerciali scorrette (04.02.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- AGCM, Provvedimento PS12525 (Adunanza del 21 gennaio 2025), General Logistics Systems B.V. u. a. Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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08.11.2024 Invesco Advisers, Inc.Invesco Advisers: 17,5 Mio. USD wegen überhöhter ESG-Integrationsquoten 16,2 Mio. €
Invesco gab 2020 bis 2022 gegenüber Kunden an, 70 bis 94 Prozent des verwalteten Vermögens der Konzernmutter seien „ESG-integriert“, zählte dabei aber passive ETFs ohne ESG-Berücksichtigung mit und hatte keine schriftliche Definition von ESG-Integration. Die SEC verhängte 17,5 Mio. USD, Rüge und Unterlassungsanordnung.
Nachhaltigkeitskennzahlen im Vertrieb brauchen eine schriftliche Definition und eine nachvollziehbare Berechnung.
Belegbare Kennzahlen in ESG-Marketing
- Behörde / Gericht
- U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Investment Advisers Act of 1940
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Veröffentlicht
- 08.11.2024
Originalbetrag 17.500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.11.2024.
- SEC Charges Invesco Advisers for Making Misleading Statements About Supposed Investment Considerations Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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09.10.2024 zwei italienische Anbieter von Elektro-KleinstwagenAGCM: Anbieter von Elektro-Kleinstwagen entfernen „100 % grün“-Werbung Sonstiges
Auf den Websites für zwei Elektro-Kleinstwagen warben die Anbieter mit „100 % nachhaltig“, „100 % Green“, „Null Emissionen“ und „Null Umweltauswirkung“, ohne Lebenszyklusphasen oder die Emissionen der Stromerzeugung zu berücksichtigen. Nach Intervention der AGCM (moral suasion) wurden die Aussagen entfernt.
Auch bei Elektrofahrzeugen sind absolute Aussagen wie „null Emissionen“ irreführend, wenn Herstellung und Stromerzeugung ausgeblendet werden.
Pauschale Umweltversprechen bei Elektroprodukten
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Codice del Consumo (unlautere Geschäftspraktiken)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Automobil
- Mildernde Umstände
- Freiwillige Entfernung der Aussagen nach Intervention der Behörde.
- Veröffentlicht
- 09.10.2024
- AGCM, Suche nach Entscheidungen (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Unternehmensname anonymisiert seit 09.10.2026 · Direktlink
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25.09.2024 eine australische FondsgesellschaftAustralische Fondsgesellschaft: 12,9 Mio. AUD für irreführende ESG-Filter 7,93 Mio. €
Der Federal Court of Australia verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) eine Geldbuße von 12,9 Mio. AUD, weil die Fondsgesellschaft für einen ethisch ausgerichteten globalen Anleihen-Indexfonds in Produktunterlagen, auf ihrer Website, in einer Medienmitteilung und in Online-Auftritten behauptet hatte, Emittenten mit wesentlichen Aktivitäten u. a. im Bereich fossiler Brennstoffe würden ausgeschlossen. Tatsächlich waren nach dem Gericht rund 74 % der Wertpapiere des Fonds (nach Marktwert) nicht anhand der ESG-Kriterien geprüft worden; die Haftung hatte das Gericht bereits am 28. März 2024 festgestellt.
ESG-Ausschlüsse dürfen nur beworben werden, wenn sie tatsächlich auf den gesamten Bestand angewendet und überprüft werden.
ESG-Screening und Produktaussagen: Abgleich des Marketings mit der tatsächlichen Indexmethodik
- Behörde / Gericht
- Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- ASIC Act 2001 (Cth) ss 12DF(1), 12DB(1)(a) und (e); Geldbuße nach ss 12GBA/12GBB
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Die Gesellschaft hatte den Sachverhalt selbst erkannt und der ASIC gemeldet und kooperierte voll; das Gericht gewährte dafür einen Abschlag von 25 %.
- Veröffentlicht
- 25.09.2024
Originalbetrag 12.900.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.09.2024.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.09.2026 · Direktlink
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09.08.2024 ein britischer HeizkesselherstellerCMA: Heizkesselhersteller ändert Werbung für wasserstofffähige Heizkessel Sonstiges
Die CMA hatte Bedenken, dass der Hersteller mit der Fähigkeit seiner Gasheizkessel, mit einer Beimischung von bis zu 20 % Wasserstoff zu arbeiten, den Eindruck eines Umweltvorteils oder einer Zukunftssicherheit der Heizung erweckte. Das Unternehmen gab förmliche Verpflichtungszusagen ab, solche Werbeaussagen zu ändern oder zu entfernen, seine Installateure und Händler zu informieren und der CMA über die Einhaltung zu berichten; ein Rechtsverstoß wurde damit nicht eingeräumt.
Umweltaussagen müssen den heutigen tatsächlichen Nutzen für Verbraucher abbilden – eine technische Option ist noch kein Klimavorteil.
Umweltbezogene Werbeaussagen (Greenwashing)
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Part 8 Enterprise Act 2002 (Undertakings nach section 219); Consumer Protection from Unfair Trading Regulations 2008
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Veröffentlicht
- 09.08.2024
- CMA, Fälle (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 09.08.2026 · Direktlink
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02.08.2024 ein australischer PensionsfondsverwalterPensionsfondsverwalter: 11,3 Mio. AUD Strafe wegen irreführender Nachhaltigkeitsaussagen 6,8 Mio. €
Der Pensionsfondsverwalter bewarb auf seiner Website sieben als nachhaltig vermarktete Anlageoptionen seines Pensionsfonds als Optionen, die Unternehmen aus kohlenstoffintensiven fossilen Brennstoffen, Alkoholproduktion und Glücksspiel ausschließen; tatsächlich hielten sechs der sieben Optionen Beteiligungen an solchen Unternehmen. Nach Eingeständnis verhängte das Gericht 11,3 Mio. AUD und ordnete einen gerichtlich vorgegebenen Hinweis auf der Website für sechs Monate an. Es war das erste Greenwashing-Verfahren der ASIC vor dem Federal Court.
Werbeaussagen zu Ausschlusskriterien brauchen einen Kontrollprozess, der die tatsächlichen Portfoliobestände laufend mit den Versprechen abgleicht.
Prüfung und Freigabe von Nachhaltigkeitsaussagen in Marketing und auf Websites
- Behörde / Gericht
- Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- ss 12DB(1)(a), 12DF(1) ASIC Act 2001 (Cth)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Frühes Eingeständnis, volle Kooperation mit der ASIC, Entfernung der Aussagen und klarere Offenlegung in einer Informationsbroschüre ab April 2023.
- Haftung von Führungskräften
- Nach den Feststellungen des Gerichts handelten Personen der oberen Managementebene; es fehlten verbindliche Freigabeprozesse für Website-Inhalte.
- Veröffentlicht
- 02.08.2024
Originalbetrag 11.300.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.08.2024.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.08.2026 · Direktlink
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27.06.2024 BGH: Werbung mit „klimaneutral“ nur mit Erläuterung in der Werbung selbst zulässig Anordnung
Ein Fruchtgummi- und Lakritzhersteller (in der amtlichen Mitteilung nicht namentlich genannt) warb in einer Fachzeitschrift damit, seit 2021 alle Produkte „klimaneutral“ zu produzieren, obwohl dies teils über Kompensation erreicht wurde. Der BGH untersagte die Werbung auf Klage der Wettbewerbszentrale: Mehrdeutige Umweltbegriffe müssen in der Werbung selbst erklärt werden, da Reduktion und Kompensation nicht gleichwertig sind.
Wer mit „klimaneutral“ wirbt, muss direkt in der Werbung erklären, ob Emissionen vermieden oder nur kompensiert werden.
Rechtssichere Umwelt- und Klimaaussagen in Werbung
- Behörde / Gericht
- Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 27.06.2024
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.06.2026 · Direktlink
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27.03.2024 drei britische ModehändlerCMA: Drei Modehändler verpflichten sich zu klaren Umweltaussagen Sonstiges
Nach einer Untersuchung ihrer Mode-Umweltaussagen gaben die drei Händler förmliche Zusagen gegenüber der CMA ab: keine vagen Begriffe wie „eco“ oder „responsible“, klare Angaben zu Recycling- und Bio-Anteilen, transparente Kriterien für grüne Sortimente, korrekte Filter und Siegelangaben sowie regelmäßige Berichte an die CMA. Ein Rechtsverstoß wurde nicht festgestellt.
Nachhaltigkeitslabels im Onlineshop müssen konkret, belegbar und für Kunden leicht verständlich sein; Pauschalbegriffe genügen nicht.
Formulierung von Umweltaussagen in Marketing und Onlineshop
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Consumer Protection from Unfair Trading Regulations 2008 (förmliche Verpflichtungszusagen)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 27.03.2024
- CMA, Fallübersicht (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.03.2026 · Direktlink
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20.03.2024 eine niederländische FluggesellschaftRechtbank Amsterdam: Werbung einer Fluggesellschaft zu nachhaltigem Fliegen irreführend Sonstiges
Auf die Verbandsklage einer Stiftung stellte das Gericht fest, dass 15 Werbeaussagen der Fluggesellschaft irreführend und rechtswidrig waren: Sie suggerierten nachhaltiges Fliegen bzw. dass Kompensationsprodukte die Klimawirkung tatsächlich ausgleichen, obwohl Biokraftstoffe und Aufforstung diese nur marginal mindern. Die Fluggesellschaft trägt die Prozesskosten; weitergehende Anträge wurden abgewiesen.
Kompensations- und SAF-Angebote dürfen nicht den Eindruck klimaneutralen Reisens erwecken; Verbände können solche Aussagen gerichtlich angreifen.
Klimaaussagen und Kompensationsangebote in der Kundenkommunikation
- Behörde / Gericht
- Rechtbank Amsterdam
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Wet oneerlijke handelspraktijken (Art. 6:193a ff. BW)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 20.03.2024
- Rechtspraak, Entscheidungsdatenbank (Suche) (Entscheidung 2024) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.03.2026 · Direktlink
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05.10.2023 ein japanischer Hersteller von AngelködernKöderhersteller: Surcharge für unbelegte „biologisch abbaubar“-Werbung bei Angelködern 113.203 €
Der Köderhersteller bewarb vier Serien künstlicher Angelköder auf Verpackungen, der Website und in Werbematerial – teils von April 2016 bis Februar 2023 – als biologisch abbaubar, auch wenn sie nach dem Gebrauch im Wasser zurückbleiben. Belege für diese Abbaubarkeit legte das Unternehmen nicht vor; nach einer Unterlassungsanordnung vom 19. Dezember 2022 folgte am 5. Oktober 2023 ein Surcharge von 17.740.000 JPY.
Umweltaussagen wie „biologisch abbaubar“ tragen nur mit Nachweisen für die konkrete Umgebung, in der das Produkt tatsächlich landet.
Greenwashing: Umweltaussagen belegen
- Behörde / Gericht
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Art. 8 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 05.10.2023
Originalbetrag 17.740.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.10.2023.
- Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 05.10.2025 · Direktlink