Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

25Fälle aus 11 Jurisdiktionen
72,5 Mio. €Summe der Geldbeträge (11 Fälle mit Betrag)
17,9 Mio. €Größter Einzelfall: eine US-Tochter eines deutschen Vermögensverwalters
6,12 Mio. €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
202223,93 Mio. €
2023418 Mio. €
2024831 Mio. €
20251015,1 Mio. €
202614,47 Mio. €

25 Fälle

11.08.2026 Fiducian Investment Management Services LimitedFiducian: 7,3 Mio. AUD wegen irreführender ESG-Aussagen zu einem Ethikfonds AustralienIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen 4,47 Mio. €

Der Supreme Court of New South Wales verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) Geldbußen von zusammen 7,3 Mio. AUD gegen die Fondsgesellschaft: 2,3 Mio. AUD wegen irreführender Aussagen (s 12DF ASIC Act) und 5 Mio. AUD wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht als Responsible Entity (s 601FC(1)(b) Corporations Act). Der als sozial verantwortlich beworbene Diversified Social Aspirations Fund hielt zwischen Oktober 2019 und Mai 2024 über Zielfonds u. a. Beteiligungen an Unternehmen mit Einnahmen aus fossilen Brennstoffen, obwohl die Produktunterlagen bestimmte Ausschlüsse und eine laufende Überwachung zusagten; auf Bedenken von Anlegern reagierte die Gesellschaft nicht mit einer Anpassung ihrer Aussagen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nachhaltigkeitsversprechen eines Fonds brauchen eine laufende Kontrolle der tatsächlichen Anlagen; weichen diese ab, sind Anlagen oder Aussagen anzupassen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Belegbarkeit von ESG- und Ethik-Aussagen in Produktunterlagen und Fondsmarketing

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Supreme Court of New South Wales (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
ASIC Act 2001 (Cth) s 12DF (Geldbuße nach s 12GBB); Corporations Act 2001 (Cth) s 601FC(1)(b) (Geldbuße nach s 1317G)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
fahrlässig
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Eingeständnis, Kooperation im gesamten Verfahren und Reue; seit Verfahrensbeginn unabhängige Überprüfung der Produktunterlagen; keine früheren gerichtlichen Feststellungen.
Haftung von Führungskräften
Nach den vereinbarten Tatsachen war die Leitungsebene beteiligt (damaliger Executive Chair und Head of Investments der Gesellschaft).
Veröffentlicht
12.08.2026

Originalbetrag 7.300.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.08.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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04.12.2025 Eurowings GmbHOLG Düsseldorf untersagt Eurowings irreführende CO2-Kompensationswerbung DeutschlandIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen Anordnung

Auf Berufung des Verbraucherzentrale Bundesverbands untersagte das OLG Düsseldorf Eurowings, bei Online-Buchungen eine CO2-Kompensation für 9 € so zu bewerben, dass Kunden an eine klimaneutrale Reise glauben; nicht erwähnt wurde, dass weitere klimaschädliche Emissionen nicht ausgeglichen werden. Die Werbung für „Sustainable Aviation Fuel“ hielt der Senat dagegen nicht für irreführend; die Revision ließ er nicht zu.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer CO2-Ausgleich verkauft, muss darauf hinweisen, dass nur ein Teil der Klimawirkung ausgeglichen wird, auch wenn jede einzelne Angabe richtig ist.

Bezug zu Schulung und Awareness

CO2-Kompensation und Klimaneutralität in der Kundenkommunikation

Behörde / Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20. Zivilsenat
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
UWG (irreführende Werbung); Az. I-20 U 38/25
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt
Veröffentlicht
05.12.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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31.10.2025 JBS USA Food Company und JBS USA Food Company HoldingsNew York: JBS USA zahlt 1,1 Mio. USD wegen unbelegter „Net Zero 2040“-Werbung USA, NYIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen Sonstiges

Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem US-Ableger des Fleischkonzerns JBS vor, öffentlich mit dem Ziel „Net Zero bis 2040“ geworben zu haben, ohne einen tragfähigen Plan dafür zu haben. Nachdem eine erste Klage im Januar 2025 ohne Präjudiz abgewiesen worden war, schlossen die Parteien eine Assurance of Discontinuance: JBS USA zahlt 1,1 Mio. USD an ein Programm für klimafreundliche Landwirtschaft (ausdrücklich keine Geldbuße), ändert seine Umweltwerbung und berichtet drei Jahre lang jährlich. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Netto-Null-Versprechen sind Werbeaussagen und brauchen einen belegbaren Umsetzungsplan, sonst gelten sie als irreführend.

Bezug zu Schulung und Awareness

Klimaziele nur mit belastbarem Umsetzungsplan kommunizieren

Behörde / Gericht
Office of the New York State Attorney General
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
New York General Business Law §§ 349, 350; Executive Law § 63(12), § 63(15)
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Veröffentlicht
03.11.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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23.10.2025 TotalEnergies; TotalEnergies Electricité et Gaz de FranceTribunal judiciaire de Paris: TotalEnergies-Werbung zur Klimaneutralität irreführend FrankreichIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen Anordnung

Auf Klage von Greenpeace France, Les Amis de la Terre und Notre Affaire à Tous stellte das Gericht fest, dass TotalEnergies auf totalenergies.fr mit dem Ziel „Klimaneutralität bis 2050“ und der Rolle als Akteur der Energiewende warb, ohne offenzulegen, dass Öl- und Gasproduktion weiter ausgebaut werden – eine irreführende Geschäftspraxis. Das Gericht ordnete die Einstellung der Kommunikation, Schadensersatz an die Verbände und die Veröffentlichung des Tenors auf der Website an (RG 22/02955); Ansprüche zu Gas und Agrarkraftstoffen wurden abgewiesen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Netto-Null-Ziele dürfen gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis auf die tatsächliche Geschäftsstrategie beworben werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Klimaziele in der Verbraucherkommunikation

Behörde / Gericht
Tribunal judiciaire de Paris (34. Kammer)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
Art. L121-1 ff. Code de la consommation (Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Energie und Versorgung
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
23.10.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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26.08.2025 Acqua Minerale San Benedetto S.p.A.AGCM: San Benedetto streicht „CO2-neutral“-Angabe auf Ecogreen-Flaschen ItalienIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen Sonstiges

Etiketten, Website und Werbespots der Ecogreen-Linie behaupteten, die Flaschenproduktion verursache keine Treibhausgasemissionen und wirke sogar positiv auf die Umwelt. Nach einer Intervention der AGCM (moral suasion, Verfahren PS12596) entfernte der Mineralwasserhersteller Mitte Juli 2025 die Angabe „impatto zero CO2“, überarbeitete Naturmotive und ergänzte einen QR-Code zu Nachhaltigkeitsinformationen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

„Null-Emissions“-Versprechen auf Verpackungen sind kaum belegbar; besser konkrete Reduktionsschritte transparent darstellen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Klimaaussagen auf Verpackungen

Behörde / Gericht
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
Codice del Consumo (unlautere Geschäftspraktiken), Verfahren PS12596
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Mildernde Umstände
Freiwillige Änderung aller Etiketten und Werbemittel nach Intervention der Behörde.
Veröffentlicht
26.08.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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04.08.2025 Infinite Styles Services Co. Ltd (Shein)AGCM: 1 Mio. EUR Bußgeld gegen Shein wegen irreführender Umweltaussagen ItalienIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen 1 Mio. €

Die AGCM beanstandete vage und teils falsche Aussagen zu Kreislaufdesign und Recyclingfähigkeit, zur „grünen“ Kollektion evoluSHEIN (nur ein kleiner Sortimentsanteil) und zu Emissionszielen, während die Emissionen 2023/2024 stiegen. Für das Ultra-Fast-Fashion-Modell gelte eine erhöhte Sorgfaltspflicht; die Behörde verhängte 1 Mio. EUR (Verfahren PS12709).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Klimaziele und Recyclingversprechen dürfen nur kommuniziert werden, wenn sie konkret, belegt und mit der tatsächlichen Entwicklung vereinbar sind.

Bezug zu Schulung und Awareness

Belegbare Nachhaltigkeitskommunikation im Onlinehandel

Behörde / Gericht
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
Codice del Consumo (unlautere Geschäftspraktiken), Verfahren PS12709
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
04.08.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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30.07.2025 Kmart NZ Holdings LimitedKmart NZ verwarnt wegen unbelegter Werbung mit „100 % nachhaltig bezogener Baumwolle“ NeuseelandIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen Verwarnung

Die Commerce Commission verwarnte Kmart NZ Holdings Limited, weil das Unternehmen vom 4. August 2023 bis 4. Oktober 2024 Eigenmarken-Kleidung mit der Aussage „100% sustainably sourced cotton“ beworben hatte, ohne sie belegen zu können: Die als „Better Cotton“ bezogene Baumwolle war in der Lieferkette mit konventioneller Baumwolle vermischt. Die Behörde hält einen Verstoß gegen s 12A Fair Trading Act 1986 (unbelegte Aussagen) für wahrscheinlich; feststellen könnte ihn nur ein Gericht.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Absolute Umweltaussagen wie „100 %“ setzen einen lückenlosen Nachweis über die Lieferkette voraus; ein Nachhaltigkeitsprogramm, dessen Rohstoff mit konventioneller Ware vermischt wird, trägt sie nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Absolute Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung nur mit vollständigem Nachweis

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Commerce Commission (ComCom), Neuseeland
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
s 12A Fair Trading Act 1986 (Neuseeland)
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Handel und E-Commerce
Mildernde Umstände
Kmart entfernte die Aussage, nachdem die Behörde sie beanstandet hatte, von seiner neuseeländischen Website und erklärte, weiterhin regelmäßig Compliance-Schulungen zum Verbraucher- und Wettbewerbsrecht durchzuführen.
Veröffentlicht
14.08.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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08.05.2025 Musinsa Co., Ltd., Shinsung Tongsang Co., Ltd., E-Land World Co., Ltd., ITX Korea Co., Ltd.Greenwashing bei Lederprodukten: KFTC verwarnt vier Modeketten, darunter ZARA-Betreiber SüdkoreaIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen Verwarnung

Die KFTC stellte fest, dass Musinsa, Shinsung Tongsang, E-Land World und ITX Korea (Betreiber von ZARA in Korea) Lederprodukte, auch solche aus synthetischen Materialien, mit pauschalen Umweltbegriffen wie „eco“ bewarben, ohne ausreichende Belege zu haben, und wertete dies als falsche, übertriebene und irreführende Werbung nach dem Labeling and Advertising Act. Weil alle vier die Verstöße einräumten und selbst korrigierten, beließ sie es bei Verwarnungen, die zwischen dem 2. April und dem 8. Mai 2025 ergingen (Shinsung Tongsang 2. April, Musinsa 10. April, E-Land World und ITX Korea 8. Mai); nach Angaben der KFTC war es der erste sanktionierte Greenwashing-Fall in der Modebranche.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Umweltaussagen wie „eco“ brauchen einen konkreten, belegten Bezug auf das ganze Produkt, sonst gelten sie als irreführend.

Bezug zu Schulung und Awareness

Belegbare Umweltaussagen in Werbung und Produktkennzeichnung

Behörde / Gericht
Korea Fair Trade Commission (KFTC)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Act on Fair Labeling and Advertising (Labeling and Advertising Act; falsche oder übertriebene Werbung)
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce
Mildernde Umstände
Alle vier Unternehmen räumten die Verstöße ein und korrigierten sie selbst; die KFTC beließ es deshalb bei Verwarnungen.
Veröffentlicht
15.05.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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25.03.2025 Adidas (Sportartikelhersteller)LG Nürnberg-Fürth: Adidas darf nicht pauschal „klimaneutral bis 2050“ werben DeutschlandIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen Sonstiges

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte Adidas auf Klage eines Verbraucherverbands, die frühere Aussage „Bis zum Jahr 2050 werden wir klimaneutral sein“ auf der Unternehmenswebseite zu unterlassen und Abmahnkosten zu erstatten. Die Aussage erwecke den Eindruck, das Ziel werde allein durch eigene Emissionsminderung erreicht, obwohl auch Grünstromzertifikate eingesetzt werden sollen; ein Hinweis nur im verlinkten Geschäftsbericht genüge nicht. Das Urteil war laut Pressemitteilung des Gerichts vom 26.03.2025 nicht rechtskräftig; ob Berufung eingelegt wurde, ist hier nicht bekannt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Klimaziele auf der Unternehmenswebseite gelten als Werbung und müssen dort selbst offenlegen, welche Rolle Kompensation spielt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Klimaziele auf der Unternehmenswebseite als Werbung

Behörde / Gericht
Landgericht Nürnberg-Fürth
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
UWG (irreführende Werbung); Az. 3 HK O 6524/24
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
26.03.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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18.03.2025 LGSS Pty Ltd (Trustee des Active Super Fonds)ASIC: 10,5 Mio. AUD gegen LGSS (Active Super) wegen Greenwashing bei Ausschlusskriterien AustralienIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen 6,12 Mio. €

Auf Klage der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, Finanz- und Unternehmensaufsicht) verurteilte der Federal Court of Australia die LGSS Pty Ltd als Trustee des Pensionsfonds Active Super am 18. März 2025 zu 10,5 Mio. AUD und verpflichtete sie, einen Hinweis auf das Fehlverhalten an die Mitglieder zu senden und auf den Fondswebseiten zu veröffentlichen. Der Fonds hatte damit geworben, Anlagen unter anderem in Glücksspiel, Kohlebergbau und Ölsand sowie nach dem Angriff auf die Ukraine in Russland auszuschließen, hielt aber direkt oder indirekt solche Beteiligungen; die Verstöße gegen das Verbot irreführender Angaben hatte das Gericht im Juni 2024 festgestellt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Werbeaussagen zu Ausschlusskriterien müssen sich in allen, auch indirekt gehaltenen Beteiligungen wiederfinden; Abweichungen müssen laufend erkannt und korrigiert werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ausschlusskriterien und Nachhaltigkeitsversprechen in der Fondswerbung

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Australian Securities and Investments Commission (ASIC) / Federal Court of Australia
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
ASIC Act 2001 (Cth) ss 12DB(1)(a) und 12DF(1); Strafe nach s 12GBB, Veröffentlichungsanordnung nach s 12GLB
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Das Gericht erkannte eine gewisse Reue, Kooperation mit der ASIC durch die Teilnahme an freiwilligen Gesprächen und Compliance-Verbesserungen an (u. a. ESG- und Verbraucherrechtsschulungen für Vorstand, Geschäftsleitung und Personal, externe Prüfung der internen Kontrollen), relativierte Reue und Kooperation aber wegen der Verteidigung im Verfahren; die Fusion mit einem anderen Fondsträger verringerte das Gewicht der Spezialprävention.
Haftung von Führungskräften
LGSS räumte im Verfahren ein, dass die Geschäftsleitung letztlich für das Fehlen funktionierender Systeme gegen falsche ESG-Angaben verantwortlich war; das Verfahren richtete sich nur gegen die Gesellschaft.
Veröffentlicht
18.03.2025

Originalbetrag 10.500.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.03.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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21.01.2025 General Logistics Systems B.V., General Logistics Systems Italy S.p.A., General Logistics Systems Enterprise S.r.l. (GLS)GLS: 8 Mio. Euro Bußgeld wegen irreführendem Klimaprogramm „Climate Protect“ ItalienIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen 8 Mio. €

Die AGCM verhängte gegen General Logistics Systems B.V., General Logistics Systems Italy S.p.A. und General Logistics Systems Enterprise S.r.l. gesamtschuldnerisch 8.000.000 Euro, weil das Umweltprogramm „Climate Protect“ mit unklaren, nicht belegten Umweltaussagen und irreführenden Zertifikaten über kompensierte CO2-Emissionen beworben wurde. Abonnementkunden, darunter Kleinstunternehmen, mussten zudem einen nicht angeforderten Klimabeitrag zahlen, der die Kosten des Programms deutlich überstieg, während große Kunden davon befreit waren. Die Behörde stufte dies als unlautere Geschäftspraxis nach Art. 20, 21, 22 und 26 lit. f Codice del consumo ein und untersagte ihre Fortsetzung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Klimabeiträge und Kompensationsversprechen müssen freiwillig, transparent kalkuliert und belegbar sein; wer die Kosten eines Umweltprogramms auf Kunden abwälzt und damit für sich wirbt, riskiert ein Greenwashing-Verfahren.

Bezug zu Schulung und Awareness

CO2-Kompensation und Umweltaussagen korrekt kommunizieren

Behörde / Gericht
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
Art. 20, 21, 22 und 26 lit. f Codice del consumo (D.Lgs. 206/2005); Sanktion nach Art. 27 Abs. 9 Codice del consumo
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt
Veröffentlicht
04.02.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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08.11.2024 Invesco Advisers, Inc.Invesco Advisers: 17,5 Mio. USD wegen überhöhter ESG-Integrationsquoten USAIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen 16,2 Mio. €

Invesco gab 2020 bis 2022 gegenüber Kunden an, 70 bis 94 Prozent des verwalteten Vermögens der Konzernmutter seien „ESG-integriert“, zählte dabei aber passive ETFs ohne ESG-Berücksichtigung mit und hatte keine schriftliche Definition von ESG-Integration. Die SEC verhängte 17,5 Mio. USD, Rüge und Unterlassungsanordnung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nachhaltigkeitskennzahlen im Vertrieb brauchen eine schriftliche Definition und eine nachvollziehbare Berechnung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Belegbare Kennzahlen in ESG-Marketing

Behörde / Gericht
U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
Investment Advisers Act of 1940
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Veröffentlicht
08.11.2024

Originalbetrag 17.500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.11.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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09.10.2024 zwei italienische Anbieter von Elektro-KleinstwagenAGCM: Anbieter von Elektro-Kleinstwagen entfernen „100 % grün“-Werbung ItalienIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagenanonymisiert Sonstiges

Auf den Websites für zwei Elektro-Kleinstwagen warben die Anbieter mit „100 % nachhaltig“, „100 % Green“, „Null Emissionen“ und „Null Umweltauswirkung“, ohne Lebenszyklusphasen oder die Emissionen der Stromerzeugung zu berücksichtigen. Nach Intervention der AGCM (moral suasion) wurden die Aussagen entfernt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch bei Elektrofahrzeugen sind absolute Aussagen wie „null Emissionen“ irreführend, wenn Herstellung und Stromerzeugung ausgeblendet werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Pauschale Umweltversprechen bei Elektroprodukten

Behörde / Gericht
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
Codice del Consumo (unlautere Geschäftspraktiken)
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Automobil
Mildernde Umstände
Freiwillige Entfernung der Aussagen nach Intervention der Behörde.
Veröffentlicht
09.10.2024
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Unternehmensname anonymisiert seit 09.10.2026 · Direktlink

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25.09.2024 eine australische FondsgesellschaftAustralische Fondsgesellschaft: 12,9 Mio. AUD für irreführende ESG-Filter AustralienIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagenanonymisiert 7,93 Mio. €

Der Federal Court of Australia verhängte auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) eine Geldbuße von 12,9 Mio. AUD, weil die Fondsgesellschaft für einen ethisch ausgerichteten globalen Anleihen-Indexfonds in Produktunterlagen, auf ihrer Website, in einer Medienmitteilung und in Online-Auftritten behauptet hatte, Emittenten mit wesentlichen Aktivitäten u. a. im Bereich fossiler Brennstoffe würden ausgeschlossen. Tatsächlich waren nach dem Gericht rund 74 % der Wertpapiere des Fonds (nach Marktwert) nicht anhand der ESG-Kriterien geprüft worden; die Haftung hatte das Gericht bereits am 28. März 2024 festgestellt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

ESG-Ausschlüsse dürfen nur beworben werden, wenn sie tatsächlich auf den gesamten Bestand angewendet und überprüft werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

ESG-Screening und Produktaussagen: Abgleich des Marketings mit der tatsächlichen Indexmethodik

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
ASIC Act 2001 (Cth) ss 12DF(1), 12DB(1)(a) und (e); Geldbuße nach ss 12GBA/12GBB
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Die Gesellschaft hatte den Sachverhalt selbst erkannt und der ASIC gemeldet und kooperierte voll; das Gericht gewährte dafür einen Abschlag von 25 %.
Veröffentlicht
25.09.2024

Originalbetrag 12.900.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.09.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.09.2026 · Direktlink

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09.08.2024 ein britischer HeizkesselherstellerCMA: Heizkesselhersteller ändert Werbung für wasserstofffähige Heizkessel Vereinigtes KönigreichIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagenanonymisiert Sonstiges

Die CMA hatte Bedenken, dass der Hersteller mit der Fähigkeit seiner Gasheizkessel, mit einer Beimischung von bis zu 20 % Wasserstoff zu arbeiten, den Eindruck eines Umweltvorteils oder einer Zukunftssicherheit der Heizung erweckte. Das Unternehmen gab förmliche Verpflichtungszusagen ab, solche Werbeaussagen zu ändern oder zu entfernen, seine Installateure und Händler zu informieren und der CMA über die Einhaltung zu berichten; ein Rechtsverstoß wurde damit nicht eingeräumt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Umweltaussagen müssen den heutigen tatsächlichen Nutzen für Verbraucher abbilden – eine technische Option ist noch kein Klimavorteil.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umweltbezogene Werbeaussagen (Greenwashing)

Behörde / Gericht
Competition and Markets Authority (CMA)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
Part 8 Enterprise Act 2002 (Undertakings nach section 219); Consumer Protection from Unfair Trading Regulations 2008
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Industrie und Maschinenbau
Veröffentlicht
09.08.2024
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 09.08.2026 · Direktlink

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02.08.2024 ein australischer PensionsfondsverwalterPensionsfondsverwalter: 11,3 Mio. AUD Strafe wegen irreführender Nachhaltigkeitsaussagen AustralienIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagenanonymisiert 6,8 Mio. €

Der Pensionsfondsverwalter bewarb auf seiner Website sieben als nachhaltig vermarktete Anlageoptionen seines Pensionsfonds als Optionen, die Unternehmen aus kohlenstoffintensiven fossilen Brennstoffen, Alkoholproduktion und Glücksspiel ausschließen; tatsächlich hielten sechs der sieben Optionen Beteiligungen an solchen Unternehmen. Nach Eingeständnis verhängte das Gericht 11,3 Mio. AUD und ordnete einen gerichtlich vorgegebenen Hinweis auf der Website für sechs Monate an. Es war das erste Greenwashing-Verfahren der ASIC vor dem Federal Court.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Werbeaussagen zu Ausschlusskriterien brauchen einen Kontrollprozess, der die tatsächlichen Portfoliobestände laufend mit den Versprechen abgleicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Prüfung und Freigabe von Nachhaltigkeitsaussagen in Marketing und auf Websites

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
ss 12DB(1)(a), 12DF(1) ASIC Act 2001 (Cth)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Wiederholungsfall
nein
Mildernde Umstände
Frühes Eingeständnis, volle Kooperation mit der ASIC, Entfernung der Aussagen und klarere Offenlegung in einer Informationsbroschüre ab April 2023.
Haftung von Führungskräften
Nach den Feststellungen des Gerichts handelten Personen der oberen Managementebene; es fehlten verbindliche Freigabeprozesse für Website-Inhalte.
Veröffentlicht
02.08.2024

Originalbetrag 11.300.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.08.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.08.2026 · Direktlink

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27.06.2024 BGH: Werbung mit „klimaneutral“ nur mit Erläuterung in der Werbung selbst zulässig DeutschlandIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagenanonymisiert Anordnung

Ein Fruchtgummi- und Lakritzhersteller (in der amtlichen Mitteilung nicht namentlich genannt) warb in einer Fachzeitschrift damit, seit 2021 alle Produkte „klimaneutral“ zu produzieren, obwohl dies teils über Kompensation erreicht wurde. Der BGH untersagte die Werbung auf Klage der Wettbewerbszentrale: Mehrdeutige Umweltbegriffe müssen in der Werbung selbst erklärt werden, da Reduktion und Kompensation nicht gleichwertig sind.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer mit „klimaneutral“ wirbt, muss direkt in der Werbung erklären, ob Emissionen vermieden oder nur kompensiert werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Rechtssichere Umwelt- und Klimaaussagen in Werbung

Behörde / Gericht
Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Veröffentlicht
27.06.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.06.2026 · Direktlink

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27.03.2024 drei britische ModehändlerCMA: Drei Modehändler verpflichten sich zu klaren Umweltaussagen Vereinigtes KönigreichIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagenanonymisiert Sonstiges

Nach einer Untersuchung ihrer Mode-Umweltaussagen gaben die drei Händler förmliche Zusagen gegenüber der CMA ab: keine vagen Begriffe wie „eco“ oder „responsible“, klare Angaben zu Recycling- und Bio-Anteilen, transparente Kriterien für grüne Sortimente, korrekte Filter und Siegelangaben sowie regelmäßige Berichte an die CMA. Ein Rechtsverstoß wurde nicht festgestellt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Nachhaltigkeitslabels im Onlineshop müssen konkret, belegbar und für Kunden leicht verständlich sein; Pauschalbegriffe genügen nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Formulierung von Umweltaussagen in Marketing und Onlineshop

Behörde / Gericht
Competition and Markets Authority (CMA)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
Consumer Protection from Unfair Trading Regulations 2008 (förmliche Verpflichtungszusagen)
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Handel und E-Commerce
Veröffentlicht
27.03.2024
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 27.03.2026 · Direktlink

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20.03.2024 eine niederländische FluggesellschaftRechtbank Amsterdam: Werbung einer Fluggesellschaft zu nachhaltigem Fliegen irreführend NiederlandeIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagenanonymisiert Sonstiges

Auf die Verbandsklage einer Stiftung stellte das Gericht fest, dass 15 Werbeaussagen der Fluggesellschaft irreführend und rechtswidrig waren: Sie suggerierten nachhaltiges Fliegen bzw. dass Kompensationsprodukte die Klimawirkung tatsächlich ausgleichen, obwohl Biokraftstoffe und Aufforstung diese nur marginal mindern. Die Fluggesellschaft trägt die Prozesskosten; weitergehende Anträge wurden abgewiesen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Kompensations- und SAF-Angebote dürfen nicht den Eindruck klimaneutralen Reisens erwecken; Verbände können solche Aussagen gerichtlich angreifen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Klimaaussagen und Kompensationsangebote in der Kundenkommunikation

Behörde / Gericht
Rechtbank Amsterdam
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
Wet oneerlijke handelspraktijken (Art. 6:193a ff. BW)
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
20.03.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.03.2026 · Direktlink

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05.10.2023 ein japanischer Hersteller von AngelködernKöderhersteller: Surcharge für unbelegte „biologisch abbaubar“-Werbung bei Angelködern JapanIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagenanonymisiert 113.203 €

Der Köderhersteller bewarb vier Serien künstlicher Angelköder auf Verpackungen, der Website und in Werbematerial – teils von April 2016 bis Februar 2023 – als biologisch abbaubar, auch wenn sie nach dem Gebrauch im Wasser zurückbleiben. Belege für diese Abbaubarkeit legte das Unternehmen nicht vor; nach einer Unterlassungsanordnung vom 19. Dezember 2022 folgte am 5. Oktober 2023 ein Surcharge von 17.740.000 JPY.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Umweltaussagen wie „biologisch abbaubar“ tragen nur mit Nachweisen für die konkrete Umgebung, in der das Produkt tatsächlich landet.

Bezug zu Schulung und Awareness

Greenwashing: Umweltaussagen belegen

Behörde / Gericht
Consumer Affairs Agency (消費者庁, CAA)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
Art. 8 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 Act against Unjustifiable Premiums and Misleading Representations (不当景品類及び不当表示防止法, Gesetz Nr. 134/1962)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Sonstige
Verschulden
fahrlässig
Veröffentlicht
05.10.2023

Originalbetrag 17.740.000 JPY, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 05.10.2023.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 05.10.2025 · Direktlink

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