Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 756 Fälle aus 32 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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je Quartal, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| Q3 2023 | 0 | — |
| Q4 2023 | 0 | — |
| Q1 2024 | 1 | — |
| Q2 2024 | 1 | — |
| Q3 2024 | 0 | — |
| Q4 2024 | 1 | — |
| Q1 2025 | 0 | — |
| Q2 2025 | 0 | — |
| Q3 2025 | 3 | 1 Mio. € |
| Q4 2025 | 2 | — |
| Q1 2026 | 1 | 6.000 € |
| Q2 2026 | 0 | — |
| Q3 2026 | 0 | — |
9 Fälle
13.02.2026 B GmbH (in der Entscheidung anonymisiert)LVwG Niederösterreich: Strafe für Überschreitung genehmigter Abfallmengen herabgesetzt 6.000 €
Eine Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle war für höchstens 150.000 t Jahresanlieferung und 60.000 t Lager genehmigt, nahm 2021 und 2022 aber rund 188.000 bzw. 224.000 t an und lagerte zeitweise 173.000 t. Das Gericht bestätigte die Bestrafung des verantwortlichen Beauftragten wegen Änderung der Anlage ohne Genehmigung, setzte die Geldstrafe aber von 8.400 auf 6.000 EUR herab (LVwG-S-1039/004-2024).
Genehmigte Durchsatz- und Lagermengen sind verbindlich; wer mehr annimmt, ändert die Anlage genehmigungspflichtig und haftet als verantwortlicher Beauftragter persönlich.
Überwachung genehmigter Mengen und Kapazitäten im Anlagenbetrieb
- Behörde / Gericht
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Abfall und Gefahrstoffe
- Rechtsgrundlage
- § 79 Abs. 1 Z 9 i. V. m. § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002; § 9 Abs. 2 VStG i. V. m. § 26 Abs. 6 AWG 2002
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) als einziger Milderungsgrund; einschlägige Vorstrafen des Beauftragten wirkten erschwerend.
- Haftung von Führungskräften
- Bestraft wurde der nach § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte der Gesellschaft.
- LVwG Niederösterreich, 13.02.2026, LVwG-S-1039/004-2024 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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16.12.2025 A AG / V-Konzern (in der amtlichen Mitteilung anonymisiert)BGH: Betrugsurteile gegen Ex-Manager im Diesel-Skandal rechtskräftig Freiheitsstrafe
Das LG München II hatte einen Abteilungsleiter der Dieselmotorenentwicklung und einen früheren Leiter der Antriebsentwicklung wegen Betrugs in 94.924 Fällen zu einem Jahr neun Monaten bzw. zwei Jahren und den früheren Vorstandsvorsitzenden der A AG in 17.177 Fällen zu einem Jahr neun Monaten verurteilt, jeweils zur Bewährung. Sie waren für unzulässige Abschalteinrichtungen verantwortlich bzw. schritten trotz Kenntnis nicht ein; der Schaden der Käufer betrug rund 2,32 Mrd. EUR. Der BGH verwarf die Revisionen (1 StR 270/24).
Wer als Vorstand von Abschalteinrichtungen erfährt und nicht handelt, macht sich selbst strafbar – Hinweise auf Regelverstöße müssen sofort zu Aufklärung und Kundeninformation führen.
Umgang mit regelwidrigen Vorgaben in der Entwicklung und Pflicht zum Einschreiten
- Behörde / Gericht
- Bundesgerichtshof (1. Strafsenat); Vorinstanz Landgericht München II (Urteil vom 27.06.2023)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Emissionen und Genehmigungen
- Rechtsgrundlage
- § 263 StGB (Betrug); unzulässige Abschalteinrichtungen nach US- und EU-Zulassungsrecht
- Maßnahme
- Freiheitsstrafe
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Automobil
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Freiheitsstrafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
- Haftung von Führungskräften
- Verurteilt wurden ein Abteilungsleiter (P.), ein früherer Leiter der Antriebsentwicklung und späterer Vorstand (H.) sowie der frühere Vorstandsvorsitzende der A AG (S.), der trotz ernsthafter Möglichkeit weiterer Abschalteinrichtungen keine Maßnahmen ergriff.
- Veröffentlicht
- 19.12.2025
- Verurteilungen wegen Betruges im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Skandal" rechtskräftig (Nr. 234/2025) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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23.10.2025 TotalEnergies; TotalEnergies Electricité et Gaz de FranceTribunal judiciaire de Paris: TotalEnergies-Werbung zur Klimaneutralität irreführend Anordnung
Auf Klage von Greenpeace France, Les Amis de la Terre und Notre Affaire à Tous stellte das Gericht fest, dass TotalEnergies auf totalenergies.fr mit dem Ziel „Klimaneutralität bis 2050“ und der Rolle als Akteur der Energiewende warb, ohne offenzulegen, dass Öl- und Gasproduktion weiter ausgebaut werden – eine irreführende Geschäftspraxis. Das Gericht ordnete die Einstellung der Kommunikation, Schadensersatz an die Verbände und die Veröffentlichung des Tenors auf der Website an (RG 22/02955); Ansprüche zu Gas und Agrarkraftstoffen wurden abgewiesen.
Netto-Null-Ziele dürfen gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis auf die tatsächliche Geschäftsstrategie beworben werden.
Klimaziele in der Verbraucherkommunikation
- Behörde / Gericht
- Tribunal judiciaire de Paris (34. Kammer)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Art. L121-1 ff. Code de la consommation (Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 23.10.2025
- Communiqué – Jugement Greenpeace, Les amis de la Terre et Notre Affaire à Tous c/ TotalEnergies, 23 octobre 2025 Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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26.08.2025 Acqua Minerale San Benedetto S.p.A.AGCM: San Benedetto streicht „CO2-neutral“-Angabe auf Ecogreen-Flaschen Sonstiges
Etiketten, Website und Werbespots der Ecogreen-Linie behaupteten, die Flaschenproduktion verursache keine Treibhausgasemissionen und wirke sogar positiv auf die Umwelt. Nach einer Intervention der AGCM (moral suasion, Verfahren PS12596) entfernte der Mineralwasserhersteller Mitte Juli 2025 die Angabe „impatto zero CO2“, überarbeitete Naturmotive und ergänzte einen QR-Code zu Nachhaltigkeitsinformationen.
„Null-Emissions“-Versprechen auf Verpackungen sind kaum belegbar; besser konkrete Reduktionsschritte transparent darstellen.
Klimaaussagen auf Verpackungen
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Codice del Consumo (unlautere Geschäftspraktiken), Verfahren PS12596
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Mildernde Umstände
- Freiwillige Änderung aller Etiketten und Werbemittel nach Intervention der Behörde.
- Veröffentlicht
- 26.08.2025
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04.08.2025 Infinite Styles Services Co. Ltd (Shein)AGCM: 1 Mio. EUR Bußgeld gegen Shein wegen irreführender Umweltaussagen 1 Mio. €
Die AGCM beanstandete vage und teils falsche Aussagen zu Kreislaufdesign und Recyclingfähigkeit, zur „grünen“ Kollektion evoluSHEIN (nur ein kleiner Sortimentsanteil) und zu Emissionszielen, während die Emissionen 2023/2024 stiegen. Für das Ultra-Fast-Fashion-Modell gelte eine erhöhte Sorgfaltspflicht; die Behörde verhängte 1 Mio. EUR (Verfahren PS12709).
Klimaziele und Recyclingversprechen dürfen nur kommuniziert werden, wenn sie konkret, belegt und mit der tatsächlichen Entwicklung vereinbar sind.
Belegbare Nachhaltigkeitskommunikation im Onlinehandel
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Codice del Consumo (unlautere Geschäftspraktiken), Verfahren PS12709
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 04.08.2025
- PS12709 - Italian Competition Authority: 1 million euros fine imposed on Shein for misleading and omissive green claims Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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31.07.2025 B KG (in der Entscheidung anonymisiert)LVwG Niederösterreich: Strafe für illegale Übernahme von 258 t Abfall aus Ungarn bestätigt 850 €
Im September 2022 übernahm die KG 257,78 Tonnen Abwässer aus der Glycerinaufbereitung einer ungarischen Biodieselanlage, die wegen ihres Methanolgehalts (2,2 %) als gefährlicher Abfall notifizierungspflichtig waren, aber ohne Notifizierung und Zustimmung nach Österreich verbracht wurden. Das Gericht bestätigte die Geldstrafe von 850 EUR gegen den vertretungsbefugten Gesellschafter, hob den zweiten Strafpunkt (Sammeln ohne Erlaubnis) auf und stellte das Verfahren insoweit ein (LVwG-S-512/001-2025).
Auch der Empfänger grenzüberschreitender Abfälle muss vor der Übernahme prüfen, ob die Verbringung notifiziert und genehmigt ist – sonst haftet die Geschäftsleitung persönlich.
Prüfung von Notifizierungspflichten bei grenzüberschreitenden Abfalllieferungen
- Behörde / Gericht
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Abfall und Gefahrstoffe
- Rechtsgrundlage
- § 79 Abs. 1 Z 15b i. V. m. § 69 AWG 2002; Art. 2 Nr. 35 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringung); § 9 Abs. 1 VStG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Sonstige
- Haftung von Führungskräften
- Bestraft wurde der unbeschränkt haftende Gesellschafter als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener.
- LVwG Niederösterreich, 31.07.2025, LVwG-S-512/001-2025 Gerichtsentscheidung
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09.10.2024 Campello S.p.A.; Microlino Italia S.r.l.AGCM: Anbieter von Elektro-Kleinstwagen entfernen „100 % grün“-Werbung Sonstiges
Auf den Websites für die Elektrofahrzeuge XEV YOYO und Microlino warben die Unternehmen mit „100 % nachhaltig“, „100 % Green“, „Null Emissionen“ und „Null Umweltauswirkung“, ohne Lebenszyklusphasen oder die Emissionen der Stromerzeugung zu berücksichtigen. Nach Intervention der AGCM (moral suasion, PS12794/PS12819) wurden die Aussagen entfernt.
Auch bei Elektrofahrzeugen sind absolute Aussagen wie „null Emissionen“ irreführend, wenn Herstellung und Stromerzeugung ausgeblendet werden.
Pauschale Umweltversprechen bei Elektroprodukten
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Codice del Consumo (unlautere Geschäftspraktiken), Verfahren PS12794 und PS12819
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Automobil
- Mildernde Umstände
- Freiwillige Entfernung der Aussagen nach Intervention der Behörde.
- Veröffentlicht
- 09.10.2024
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27.06.2024 BGH: Werbung mit „klimaneutral“ nur mit Erläuterung in der Werbung selbst zulässig Anordnung
Ein Fruchtgummi- und Lakritzhersteller (in der amtlichen Mitteilung nicht namentlich genannt) warb in einer Fachzeitschrift damit, seit 2021 alle Produkte „klimaneutral“ zu produzieren, obwohl dies teils über Kompensation erreicht wurde. Der BGH untersagte die Werbung auf Klage der Wettbewerbszentrale: Mehrdeutige Umweltbegriffe müssen in der Werbung selbst erklärt werden, da Reduktion und Kompensation nicht gleichwertig sind.
Wer mit „klimaneutral“ wirbt, muss direkt in der Werbung erklären, ob Emissionen vermieden oder nur kompensiert werden.
Rechtssichere Umwelt- und Klimaaussagen in Werbung
- Behörde / Gericht
- Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG (Az. I ZR 98/23)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 27.06.2024
- Bundesgerichtshof entscheidet zur Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" (Nr. 138/2024) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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20.03.2024 Koninklijke Luchtvaart Maatschappij N.V. (KLM)Rechtbank Amsterdam: KLM-Werbung zu nachhaltigem Fliegen irreführend Sonstiges
Auf die Verbandsklage der Stiftung Fossielvrij stellte das Gericht fest, dass 15 KLM-Werbeaussagen irreführend und rechtswidrig waren: Sie suggerierten nachhaltiges Fliegen bzw. dass Kompensationsprodukte die Klimawirkung tatsächlich ausgleichen, obwohl Biokraftstoffe und Aufforstung diese nur marginal mindern. KLM trägt die Prozesskosten; weitergehende Anträge wurden abgewiesen (ECLI:NL:RBAMS:2024:1512).
Kompensations- und SAF-Angebote dürfen nicht den Eindruck klimaneutralen Reisens erwecken; Verbände können solche Aussagen gerichtlich angreifen.
Klimaaussagen und Kompensationsangebote in der Kundenkommunikation
- Behörde / Gericht
- Rechtbank Amsterdam
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Rechtsgrundlage
- Wet oneerlijke handelspraktijken (Art. 6:193a ff. BW)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 20.03.2024
- Rechtbank Amsterdam, 20-03-2024, ECLI:NL:RBAMS:2024:1512, C/13/719848 / HA ZA 22-524 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink