Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 756 Fälle aus 32 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

2Fälle aus 1 Jurisdiktion
—Summe der Geldbeträge (0 Fälle mit Betrag)
—Größter Einzelfall
—Median je Fall mit Betrag

Klicken Sie auf einen Balken, um eine Ebene tiefer zu gehen.

Wo?

nach Behörde
  1. Bundesgerichtshof (1. Strafsenat); Vorinstanz Landgericht München II (Urteil vom 27.06.2023) — 0 % · 1 Fall
  2. Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat) — 0 % · 1 Fall

Wofür?

nach Unterthema
  1. Emissionen und Genehmigungen — 0 % · 1 Fall
  2. Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen — 0 % · 1 Fall

Wen?

nach Branche

Alle Branchen

  1. Automobil — 0 % · 1 Fall
  2. Lebensmittel und Landwirtschaft — 0 % · 1 Fall

Wann?

je Quartal, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
Q3 20230—
Q4 20230—
Q1 20240—
Q2 20241—
Q3 20240—
Q4 20240—
Q1 20250—
Q2 20250—
Q3 20250—
Q4 20251—
Q1 20260—
Q2 20260—
Q3 20260—

2 Fälle

16.12.2025 A AG / V-Konzern (in der amtlichen Mitteilung anonymisiert)BGH: Betrugsurteile gegen Ex-Manager im Diesel-Skandal rechtskräftig DeutschlandEmissionen und Genehmigungen Freiheitsstrafe

Das LG München II hatte einen Abteilungsleiter der Dieselmotorenentwicklung und einen früheren Leiter der Antriebsentwicklung wegen Betrugs in 94.924 Fällen zu einem Jahr neun Monaten bzw. zwei Jahren und den früheren Vorstandsvorsitzenden der A AG in 17.177 Fällen zu einem Jahr neun Monaten verurteilt, jeweils zur Bewährung. Sie waren für unzulässige Abschalteinrichtungen verantwortlich bzw. schritten trotz Kenntnis nicht ein; der Schaden der Käufer betrug rund 2,32 Mrd. EUR. Der BGH verwarf die Revisionen (1 StR 270/24).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer als Vorstand von Abschalteinrichtungen erfährt und nicht handelt, macht sich selbst strafbar – Hinweise auf Regelverstöße müssen sofort zu Aufklärung und Kundeninformation führen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umgang mit regelwidrigen Vorgaben in der Entwicklung und Pflicht zum Einschreiten

Behörde / Gericht
Bundesgerichtshof (1. Strafsenat); Vorinstanz Landgericht München II (Urteil vom 27.06.2023)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Emissionen und Genehmigungen
Rechtsgrundlage
§ 263 StGB (Betrug); unzulässige Abschalteinrichtungen nach US- und EU-Zulassungsrecht
Maßnahme
Freiheitsstrafe
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Automobil
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Freiheitsstrafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Haftung von Führungskräften
Verurteilt wurden ein Abteilungsleiter (P.), ein früherer Leiter der Antriebsentwicklung und späterer Vorstand (H.) sowie der frühere Vorstandsvorsitzende der A AG (S.), der trotz ernsthafter Möglichkeit weiterer Abschalteinrichtungen keine Maßnahmen ergriff.
Veröffentlicht
19.12.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

27.06.2024 BGH: Werbung mit „klimaneutral“ nur mit Erläuterung in der Werbung selbst zulässig DeutschlandIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen Anordnung

Ein Fruchtgummi- und Lakritzhersteller (in der amtlichen Mitteilung nicht namentlich genannt) warb in einer Fachzeitschrift damit, seit 2021 alle Produkte „klimaneutral“ zu produzieren, obwohl dies teils über Kompensation erreicht wurde. Der BGH untersagte die Werbung auf Klage der Wettbewerbszentrale: Mehrdeutige Umweltbegriffe müssen in der Werbung selbst erklärt werden, da Reduktion und Kompensation nicht gleichwertig sind.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer mit „klimaneutral“ wirbt, muss direkt in der Werbung erklären, ob Emissionen vermieden oder nur kompensiert werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Rechtssichere Umwelt- und Klimaaussagen in Werbung

Behörde / Gericht
Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG (Az. I ZR 98/23)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Veröffentlicht
27.06.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

Fehler melden

Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

Bereit für Schulungen, die hängen bleiben?

14 Tage kostenlos testen — ab 1 Nutzer, ohne Kreditkarte, endet automatisch.

Kostenlos testen