Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 756 Fälle aus 32 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

4Fälle aus 2 Jurisdiktionen
6.850 €Summe der Geldbeträge (2 Fälle mit Betrag)
6.000 €Größter Einzelfall: B GmbH (in der Entscheidung anonymisiert)
3.425 €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Quartal, nach Entscheidungsdatum
3.000 €6.000 €Q3 2023: 0 FälleQ3 2023Q4 2023: 0 FälleQ1 2024: 0 FälleQ1 2024Q2 2024: 1 FallQ3 2024: 0 FälleQ3 2024Q4 2024: 0 FälleQ1 2025: 0 FälleQ1 2025Q2 2025: 0 FälleQ3 2025: 1 Fall, 850 €Q3 2025Q4 2025: 1 FallQ1 2026: 1 Fall, 6.000 €Q1 2026Q2 2026: 0 FälleQ3 2026: 0 FälleQ3 2026
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
Q3 20230—
Q4 20230—
Q1 20240—
Q2 20241—
Q3 20240—
Q4 20240—
Q1 20250—
Q2 20250—
Q3 20251850 €
Q4 20251—
Q1 202616.000 €
Q2 20260—
Q3 20260—

4 Fälle

13.02.2026 B GmbH (in der Entscheidung anonymisiert)LVwG Niederösterreich: Strafe für Überschreitung genehmigter Abfallmengen herabgesetzt ÖsterreichAbfall und Gefahrstoffe 6.000 €

Eine Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle war für höchstens 150.000 t Jahresanlieferung und 60.000 t Lager genehmigt, nahm 2021 und 2022 aber rund 188.000 bzw. 224.000 t an und lagerte zeitweise 173.000 t. Das Gericht bestätigte die Bestrafung des verantwortlichen Beauftragten wegen Änderung der Anlage ohne Genehmigung, setzte die Geldstrafe aber von 8.400 auf 6.000 EUR herab (LVwG-S-1039/004-2024).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Genehmigte Durchsatz- und Lagermengen sind verbindlich; wer mehr annimmt, ändert die Anlage genehmigungspflichtig und haftet als verantwortlicher Beauftragter persönlich.

Bezug zu Schulung und Awareness

Überwachung genehmigter Mengen und Kapazitäten im Anlagenbetrieb

Behörde / Gericht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Abfall und Gefahrstoffe
Rechtsgrundlage
§ 79 Abs. 1 Z 9 i. V. m. § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002; § 9 Abs. 2 VStG i. V. m. § 26 Abs. 6 AWG 2002
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
reduziert
Branche
Sonstige
Wiederholungsfall
ja
Mildernde Umstände
Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) als einziger Milderungsgrund; einschlägige Vorstrafen des Beauftragten wirkten erschwerend.
Haftung von Führungskräften
Bestraft wurde der nach § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte der Gesellschaft.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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16.12.2025 A AG / V-Konzern (in der amtlichen Mitteilung anonymisiert)BGH: Betrugsurteile gegen Ex-Manager im Diesel-Skandal rechtskräftig DeutschlandEmissionen und Genehmigungen Freiheitsstrafe

Das LG München II hatte einen Abteilungsleiter der Dieselmotorenentwicklung und einen früheren Leiter der Antriebsentwicklung wegen Betrugs in 94.924 Fällen zu einem Jahr neun Monaten bzw. zwei Jahren und den früheren Vorstandsvorsitzenden der A AG in 17.177 Fällen zu einem Jahr neun Monaten verurteilt, jeweils zur Bewährung. Sie waren für unzulässige Abschalteinrichtungen verantwortlich bzw. schritten trotz Kenntnis nicht ein; der Schaden der Käufer betrug rund 2,32 Mrd. EUR. Der BGH verwarf die Revisionen (1 StR 270/24).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer als Vorstand von Abschalteinrichtungen erfährt und nicht handelt, macht sich selbst strafbar – Hinweise auf Regelverstöße müssen sofort zu Aufklärung und Kundeninformation führen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umgang mit regelwidrigen Vorgaben in der Entwicklung und Pflicht zum Einschreiten

Behörde / Gericht
Bundesgerichtshof (1. Strafsenat); Vorinstanz Landgericht München II (Urteil vom 27.06.2023)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Emissionen und Genehmigungen
Rechtsgrundlage
§ 263 StGB (Betrug); unzulässige Abschalteinrichtungen nach US- und EU-Zulassungsrecht
Maßnahme
Freiheitsstrafe
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Automobil
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Freiheitsstrafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Haftung von Führungskräften
Verurteilt wurden ein Abteilungsleiter (P.), ein früherer Leiter der Antriebsentwicklung und späterer Vorstand (H.) sowie der frühere Vorstandsvorsitzende der A AG (S.), der trotz ernsthafter Möglichkeit weiterer Abschalteinrichtungen keine Maßnahmen ergriff.
Veröffentlicht
19.12.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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31.07.2025 B KG (in der Entscheidung anonymisiert)LVwG Niederösterreich: Strafe für illegale Übernahme von 258 t Abfall aus Ungarn bestätigt ÖsterreichAbfall und Gefahrstoffe 850 €

Im September 2022 übernahm die KG 257,78 Tonnen Abwässer aus der Glycerinaufbereitung einer ungarischen Biodieselanlage, die wegen ihres Methanolgehalts (2,2 %) als gefährlicher Abfall notifizierungspflichtig waren, aber ohne Notifizierung und Zustimmung nach Österreich verbracht wurden. Das Gericht bestätigte die Geldstrafe von 850 EUR gegen den vertretungsbefugten Gesellschafter, hob den zweiten Strafpunkt (Sammeln ohne Erlaubnis) auf und stellte das Verfahren insoweit ein (LVwG-S-512/001-2025).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch der Empfänger grenzüberschreitender Abfälle muss vor der Übernahme prüfen, ob die Verbringung notifiziert und genehmigt ist – sonst haftet die Geschäftsleitung persönlich.

Bezug zu Schulung und Awareness

Prüfung von Notifizierungspflichten bei grenzüberschreitenden Abfalllieferungen

Behörde / Gericht
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Abfall und Gefahrstoffe
Rechtsgrundlage
§ 79 Abs. 1 Z 15b i. V. m. § 69 AWG 2002; Art. 2 Nr. 35 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringung); § 9 Abs. 1 VStG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
reduziert
Branche
Sonstige
Haftung von Führungskräften
Bestraft wurde der unbeschränkt haftende Gesellschafter als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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27.06.2024 BGH: Werbung mit „klimaneutral“ nur mit Erläuterung in der Werbung selbst zulässig DeutschlandIrreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen Anordnung

Ein Fruchtgummi- und Lakritzhersteller (in der amtlichen Mitteilung nicht namentlich genannt) warb in einer Fachzeitschrift damit, seit 2021 alle Produkte „klimaneutral“ zu produzieren, obwohl dies teils über Kompensation erreicht wurde. Der BGH untersagte die Werbung auf Klage der Wettbewerbszentrale: Mehrdeutige Umweltbegriffe müssen in der Werbung selbst erklärt werden, da Reduktion und Kompensation nicht gleichwertig sind.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer mit „klimaneutral“ wirbt, muss direkt in der Werbung erklären, ob Emissionen vermieden oder nur kompensiert werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Rechtssichere Umwelt- und Klimaaussagen in Werbung

Behörde / Gericht
Bundesgerichtshof (I. Zivilsenat)
Rechtsgebiet
Umwelt und Nachhaltigkeit · Irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG (Az. I ZR 98/23)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Veröffentlicht
27.06.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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