Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 756 Fälle aus 32 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach RegionAlle Jurisdiktionen
Wofür?
nach UnterthemaWen?
nach UnternehmenWann?
je Quartal, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| Q3 2023 | 0 | — |
| Q4 2023 | 0 | — |
| Q1 2024 | 0 | — |
| Q2 2024 | 0 | — |
| Q3 2024 | 0 | — |
| Q4 2024 | 0 | — |
| Q1 2025 | 0 | — |
| Q2 2025 | 0 | — |
| Q3 2025 | 1 | 850 € |
| Q4 2025 | 0 | — |
| Q1 2026 | 2 | 170.216 € |
| Q2 2026 | 0 | — |
| Q3 2026 | 0 | — |
3 Fälle
24.03.2026 3R Technology UK Ltd3R Technology UK: Strafe für Export verunreinigter Kunststoffabfälle trotz Verbot 164.216 €
Das Unternehmen exportierte 2022 bis 2025 Container mit angeblich sauberem Kunststoff, der tatsächlich mit Elektroschrott wie Kabeln und Platinen verunreinigt war; teils wurde der Abfall hinten im Container versteckt, und trotz Untersagungsverfügungen vom August 2024 gingen weitere Container raus. Firma und Direktor bekannten sich in 16 Punkten schuldig: 80.000 GBP Strafe, 45.000 GBP Kosten und 2.000 GBP Zuschlag für die Firma; 120 Stunden gemeinnützige Arbeit, 15.000 GBP Kosten und 114 GBP Zuschlag für den Direktor.
Falsch deklarierte Abfallexporte werden bei Hafenkontrollen entdeckt; wer behördliche Untersagungen ignoriert, riskiert auch die persönliche Verurteilung der Geschäftsführung.
Korrekte Einstufung und Deklaration von Abfällen für den Export
- Behörde / Gericht
- Preston Magistrates' Court (Anklage: Environment Agency)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Abfall und Gefahrstoffe
- Rechtsgrundlage
- Vorschriften zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung (Notifizierung und Zustimmung); Verstoß gegen Untersagungsverfügungen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Schuldbekenntnis.
- Haftung von Führungskräften
- Direktor Yulin Wang persönlich zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit, 15.000 GBP Kosten und 114 GBP Zuschlag verurteilt.
- Veröffentlicht
- 02.04.2026
Originalbetrag 142.114 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.03.2026.
- Lancashire company and director fined for illegal exports Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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13.02.2026 B GmbH (in der Entscheidung anonymisiert)LVwG Niederösterreich: Strafe für Überschreitung genehmigter Abfallmengen herabgesetzt 6.000 €
Eine Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle war für höchstens 150.000 t Jahresanlieferung und 60.000 t Lager genehmigt, nahm 2021 und 2022 aber rund 188.000 bzw. 224.000 t an und lagerte zeitweise 173.000 t. Das Gericht bestätigte die Bestrafung des verantwortlichen Beauftragten wegen Änderung der Anlage ohne Genehmigung, setzte die Geldstrafe aber von 8.400 auf 6.000 EUR herab (LVwG-S-1039/004-2024).
Genehmigte Durchsatz- und Lagermengen sind verbindlich; wer mehr annimmt, ändert die Anlage genehmigungspflichtig und haftet als verantwortlicher Beauftragter persönlich.
Überwachung genehmigter Mengen und Kapazitäten im Anlagenbetrieb
- Behörde / Gericht
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Abfall und Gefahrstoffe
- Rechtsgrundlage
- § 79 Abs. 1 Z 9 i. V. m. § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002; § 9 Abs. 2 VStG i. V. m. § 26 Abs. 6 AWG 2002
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Sonstige
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) als einziger Milderungsgrund; einschlägige Vorstrafen des Beauftragten wirkten erschwerend.
- Haftung von Führungskräften
- Bestraft wurde der nach § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte der Gesellschaft.
- LVwG Niederösterreich, 13.02.2026, LVwG-S-1039/004-2024 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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31.07.2025 B KG (in der Entscheidung anonymisiert)LVwG Niederösterreich: Strafe für illegale Übernahme von 258 t Abfall aus Ungarn bestätigt 850 €
Im September 2022 übernahm die KG 257,78 Tonnen Abwässer aus der Glycerinaufbereitung einer ungarischen Biodieselanlage, die wegen ihres Methanolgehalts (2,2 %) als gefährlicher Abfall notifizierungspflichtig waren, aber ohne Notifizierung und Zustimmung nach Österreich verbracht wurden. Das Gericht bestätigte die Geldstrafe von 850 EUR gegen den vertretungsbefugten Gesellschafter, hob den zweiten Strafpunkt (Sammeln ohne Erlaubnis) auf und stellte das Verfahren insoweit ein (LVwG-S-512/001-2025).
Auch der Empfänger grenzüberschreitender Abfälle muss vor der Übernahme prüfen, ob die Verbringung notifiziert und genehmigt ist – sonst haftet die Geschäftsleitung persönlich.
Prüfung von Notifizierungspflichten bei grenzüberschreitenden Abfalllieferungen
- Behörde / Gericht
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt)
- Rechtsgebiet
- Umwelt und Nachhaltigkeit · Abfall und Gefahrstoffe
- Rechtsgrundlage
- § 79 Abs. 1 Z 15b i. V. m. § 69 AWG 2002; Art. 2 Nr. 35 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Abfallverbringung); § 9 Abs. 1 VStG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Sonstige
- Haftung von Führungskräften
- Bestraft wurde der unbeschränkt haftende Gesellschafter als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener.
- LVwG Niederösterreich, 31.07.2025, LVwG-S-512/001-2025 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink