Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Competition and Markets Authority (CMA) 437,6 Mio. € 92 % · 15 Fälle
- Office of Gas and Electricity Markets (Ofgem) 39 Mio. € 8 % · 1 Fall
- Financial Conduct Authority (FCA) 178.654 € 0 % · 1 Fall
Wofür?
nach UnterthemaWen?
nach BrancheAlle Branchen
- Bau und Immobilien 180,7 Mio. € 38 % · 3 Fälle
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen 126,4 Mio. € 27 % · 2 Fälle
- Automobil 92,9 Mio. € 19 % · 2 Fälle
- Energie und Versorgung 39 Mio. € 8 % · 1 Fall
- Chemie und Pharma 29,2 Mio. € 6 % · 2 Fälle
- Medien und Online-Plattformen 5,06 Mio. € 1 % · 1 Fall
- Handel und E-Commerce 3,46 Mio. € 1 % · 2 Fälle
- Lebensmittel und Landwirtschaft 29.885 € 0 % · 2 Fälle
- Industrie und Maschinenbau – 0 % · 1 Fall
- Transport, Logistik und Schifffahrt – 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 2 | 2,46 Mio. € |
| 2023 | 3 | 68,2 Mio. € |
| 2024 | 3 | 40,8 Mio. € |
| 2025 | 8 | 365,2 Mio. € |
| 2026 | 1 | 29.075 € |
17 Fälle
24.09.2026 M&J GroupCMA: Geldbuße gegen Baufirma wegen Beweismittelversteck bei Durchsuchung 29.075 €
Bei einer Durchsuchung im Rahmen einer Ermittlung wegen Submissionsabsprachen wurden auf Anweisung einer Führungskraft ein Diensthandy und Unterlagen vom Gelände geschafft; zudem wurde der Besitz eines Diensthandys bestritten. Die CMA verhängte gegen M&J eine Geldbuße von £25.000.
Dawn-Raid-Schulungen sind Pflicht: Wer bei einer Durchsuchung Handys oder Unterlagen beiseiteschafft, behindert die Ermittlung, auch wenn er auf Anweisung handelt.
Richtiges Verhalten bei Durchsuchungen (Dawn Raids), keine Beweismittelbeseitigung
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Section 40A(1) Competition Act 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Verschulden
- vorsätzlich
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 24.09.2026
Originalbetrag 25.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 24.09.2026.
- CMA, Pressemitteilung zu M&J Group (Entscheidung 2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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17.12.2025 Greencore Group plcGreencore/Bakkavor: Übernahme nur mit Verkauf des Saucenwerks in Bristol Anordnung
Beim geplanten Erwerb des Lebensmittelherstellers Bakkavor sah die CMA eine wesentliche Wettbewerbsbeschränkung bei gekühlten Eigenmarken-Saucen für britische Supermärkte. Sie gab den Zusammenschluss nur frei, weil Greencore zusagte, sein gesamtes Werk für gekühlte Suppen und Saucen in Bristol samt Beschäftigten an einen vorab bestimmten Käufer zu verkaufen.
Auch Überschneidungen in kleinen Produktsegmenten können eine ganze Übernahme aufhalten – Abhilfen sollten früh vorbereitet werden.
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Enterprise Act 2002, s. 73(2) (Undertakings in lieu of reference)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 18.12.2025
- CMA case page: Greencore / Bakkavor merger inquiry Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CMA: Decision on acceptance of undertakings in lieu of reference (ME/2257/25), 17.12.2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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30.10.2025 Barratt Redrow, Persimmon, Taylor Wimpey u. a. (7 Wohnungsbauunternehmen)CMA: Sieben Wohnungsbauer zahlen 100 Mio. GBP nach Verdacht auf Informationsaustausch 113,6 Mio. €
Die CMA nahm verbindliche Verpflichtungszusagen von Barratt Redrow, Bellway, Berkeley, Bloor Homes, Persimmon, Taylor Wimpey und Vistry an, nachdem sie untersucht hatte, ob diese wettbewerbssensible Informationen wie erzielte Verkaufspreise ausgetauscht hatten. Die Unternehmen sagten zu, solche Informationen nicht mehr zu teilen, Compliance-Maßnahmen und jährliche Kartellrechtsschulungen einzuführen, an Branchenleitlinien mitzuwirken und gemeinsam 100 Mio. GBP für Programme des bezahlbaren Wohnungsbaus zu zahlen; ein Verstoß wurde nicht festgestellt.
Schon der Austausch aktueller Verkaufspreise mit Wettbewerbern kann ein Kartellverfahren und hohe Zahlungen auslösen; Kontakte zu Wettbewerbern brauchen klare Regeln und Schulung.
Austausch von Preis- und Absatzinformationen mit Wettbewerbern
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Chapter I prohibition Competition Act 1998 (Verdacht); Verpflichtungszusagen nach section 31A Competition Act 1998
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 30.10.2025
Originalbetrag 100.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.10.2025.
- CMA case page: Investigation into suspected anti-competitive conduct by housebuilders Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- CMA: Decision to accept commitments in relation to suspected anti-competitive conduct by certain housebuilders, Case 51392 (30 October 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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26.08.2025 GXO Logistics, Inc. und Wincanton LimitedGXO/Wincanton: Supermarkt-Lagerlogistik muss nach Übernahme verkauft werden Anordnung
GXO hatte Wincanton bereits im April 2024 übernommen; die CMA verhängte eine Stillhalteanordnung, setzte einen Monitoring Trustee ein und stellte in Phase 2 eine Wettbewerbsbeschränkung bei dedizierten Lagerdienstleistungen für den Lebensmittelhandel fest. Mit den Final Undertakings verpflichtete sich GXO, Wincantons Geschäft für Supermarktkunden zu veräußern.
Wer vor Abschluss der Fusionsprüfung vollzieht, trägt das Risiko, Teile des erworbenen Geschäfts wieder abgeben zu müssen.
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Enterprise Act 2002, ss. 41, 82, 90 (Final Undertakings)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- CMA case page: GXO / Wincanton merger inquiry Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CMA: Notice of acceptance of Final Undertakings (GXO / Wincanton), 26.08.2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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17.06.2025 Safran S.A.Safran/Collins: Freigabe nur gegen Verkauf von Stellantrieb-Geschäften Anordnung
Die CMA sah beim Erwerb eines Teils des Stell- und Flugsteuerungsgeschäfts von Collins Aerospace (RTX) durch Safran eine wesentliche Wettbewerbsbeschränkung bei Trimmstellantrieben für Höhenleitwerke. Die Freigabe erfolgte nur gegen die Zusage, Safrans nordamerikanisches Stellantriebsgeschäft samt Standorten in Mexiko, Kalifornien und Kanada an einen vorab genehmigten Käufer (Woodward) zu veräußern.
Bei Übernahmen in konzentrierten Zuliefermärkten sollten Abhilfen samt Käufer früh vorbereitet werden – die CMA verlangte hier einen Upfront Buyer.
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Enterprise Act 2002, s. 73 (Undertakings in lieu of reference)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 23.06.2025
- CMA case page: Safran / Collins merger inquiry Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CMA: Decision on acceptance of undertakings in lieu of reference (ME/7081/23) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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23.05.2025 Vifor Pharma UK Limited u. a. (CSL-Konzern)CMA: Vifor zahlt 23 Mio. GBP an den NHS nach Verdacht auf Herabsetzung eines Konkurrenten 27,4 Mio. €
Die CMA hatte untersucht, ob Vifor zwischen 2010 und 2024 eine vermutete beherrschende Stellung bei hochdosierten intravenösen Eisenpräparaten missbraucht hatte, indem es potenziell irreführende Aussagen über die Sicherheit des Konkurrenzprodukts Monofer im Vergleich zum eigenen Ferinject verbreitete. Sie nahm verbindliche Zusagen an: eine freiwillige Zahlung von 23 Mio. GBP an den NHS, eine Richtigstellungskampagne gegenüber Fachkreisen und zusätzliche Compliance-Maßnahmen; ein Verstoß wurde nicht festgestellt.
Aussagen über die Sicherheit von Konkurrenzprodukten gegenüber Fachkreisen müssen belegt und ausgewogen sein – Herabsetzung kann als Missbrauch von Marktmacht verfolgt werden.
Aussagen über Konkurrenzprodukte im Pharmamarketing
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Chapter II prohibition, section 18(1) Competition Act 1998 (Verdacht); Verpflichtungszusagen nach section 31A Competition Act 1998
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Chemie und Pharma
- Veröffentlicht
- 23.05.2025
Originalbetrag 23.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.05.2025.
- CMA case page: Investigation into suspected anti-competitive conduct by Vifor Pharma in relation to intravenous iron treatments Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- CMA: Decision to accept commitments offered by Vifor in relation to the supply of high-dose intravenous iron, Case 51377 (23 May 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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01.04.2025 Ford, Volkswagen, BMW u. a. (10 Fahrzeughersteller sowie die Verbände ACEA und SMMT)CMA: 77,7 Mio. GBP gegen Autohersteller wegen Absprachen zu Recycling und Werbung 92,9 Mio. €
Die CMA stellte zwei Kartellverstöße fest: Die Hersteller hatten von 2002 bis 2017 vereinbart, in der Werbung keine Recyclingquoten über dem gesetzlichen Mindestwert von 85 % zu nennen, und acht von ihnen sowie später weitere Beteiligte hatten von 2004 bis 2018 als Einkaufskartell abgesprochen, Dienstleistern für die Verwertung von Altfahrzeugen nichts zu zahlen. Im Vergleichsverfahren wurden Geldbußen von insgesamt 77.688.917 GBP verhängt: Ford 18.541.929, Volkswagen 14.755.900, BMW 11.060.925, Nissan/Renault 9.979.826 gesamtschuldnerisch plus 2.800.646 allein für Nissan, Peugeot Citroën/Stellantis 5.189.948, Vauxhall/Opel (mit General Motors und Stellantis als früheren bzw. heutigen Eigentümern) zusammen 5.171.248, Jaguar Land Rover 4.626.404, Toyota 4.502.760, Mitsubishi 898.531, ACEA 114.000 und SMMT 46.800 GBP. Mercedes-Benz hatte das Kartell angezeigt und blieb bußgeldfrei; die EU-Kommission erließ am selben Tag eine eigene Entscheidung für die EU.
Auch Absprachen über Umweltwerbung oder Einkaufskonditionen in Verbandsgremien sind Kartelle – Nachhaltigkeitsziele rechtfertigen keine Abstimmung unter Wettbewerbern.
Nachhaltigkeitsabsprachen und Einkaufskartelle in Verbandsgremien
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Chapter I prohibition, section 2(1) Competition Act 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Automobil
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- 20 % Vergleichsnachlass für alle Adressaten; zusätzliche Kronzeugenabschläge für Peugeot Citroën und Vauxhall/Opel samt ihrer heutigen und früheren Eigentümerinnen Stellantis und General Motors (45 %), die SMMT (35 %) und Mitsubishi (25 %); vollständiger Bußgelderlass für Mercedes-Benz als Erstanzeiger.
- Veröffentlicht
- 01.04.2025
Originalbetrag 77.688.917 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 01.04.2025.
- CMA case page: Anti-competitive conduct in relation to vehicle recycling and advertising of recycling-related information Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- CMA press release: Car industry settles competition law case (1 April 2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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21.03.2025 BT, IMG, ITV, BBC (Sky Kronzeuge)CMA: 4,24 Mio. £ gegen BT, IMG, ITV und BBC wegen Absprachen über Freelancer-Honorare 5,06 Mio. €
Sportsender und Produktionsfirmen tauschten in 15 Fällen sensible Informationen über Tagessätze und Honorarerhöhungen für freiberufliche Kameraleute und Tontechniker aus, um die Bezahlung abzustimmen. Geldbußen: BT £1.738.453, IMG £1.737.820, BBC £424.165, ITV £339.918; Sky erhielt als Erstmelder Immunität.
Auch HR und Einkauf freier Mitarbeit unterliegen dem Kartellrecht – Gehalts- und Honorarinformationen dürfen nicht mit Wettbewerbern geteilt werden.
Austausch über Gehälter und Honorare mit Wettbewerbern (Arbeitsmarkt)
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Chapter I Competition Act 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- 20 % Settlement-Nachlass für alle; Leniency-Nachlässe für BT, IMG, ITV; Immunität für Sky
- Veröffentlicht
- 21.03.2025
Originalbetrag 4.240.356 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.03.2025.
- Sports broadcast and production companies fined £4 million in freelancer pay investigation Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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21.02.2025 Royal Bank of Canada, Morgan Stanley, HSBC u. a. (5 Banken; Deutsche Bank als Kronzeugin bußgeldfrei)CMA: 104,46 Mio. GBP gegen vier Banken wegen Informationsaustauschs zu Gilts 126,2 Mio. €
Die CMA erließ fünf getrennte Entscheidungen, wonach jeweils zwei Banken zwischen 2009 und 2013 in bilateralen Bloomberg-Chats einzelner Händler wettbewerbssensible Informationen zum Handel mit britischen Staatsanleihen (Gilts und Gilt Asset Swaps) sowie teils zu Auktionen des Debt Management Office und zu Rückkaufauktionen der Bank of England ausgetauscht hatten. Im Vergleich zahlen Royal Bank of Canada 34.200.000, Morgan Stanley 29.700.000, HSBC 23.400.000 und Citi 17.160.000 GBP, zusammen 104.460.000 GBP; die Deutsche Bank, die den Austausch angezeigt hatte, blieb bußgeldfrei.
Chats zwischen Händlern verschiedener Häuser sind ein Kartellrisiko: Schon vereinzelter Austausch von Preis- und Auktionsinformationen kann eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sein.
Informationsaustausch unter Wettbewerbern in Händlerchats
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Chapter I prohibition, section 2(1) Competition Act 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Citi: 35 % Kronzeugenabschlag und 20 % Vergleichsnachlass; HSBC, Morgan Stanley und RBC: 10 % Vergleichsnachlass. Berücksichtigt wurden außerdem die lange Zeit seit Ende der Verstöße und umfangreiche Compliance-Maßnahmen der Banken, teils schon vor Beginn der Untersuchung.
- Veröffentlicht
- 21.02.2025
Originalbetrag 104.460.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.02.2025.
- CMA case page: Anti-competitive arrangements in UK government bonds Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- CMA press release: CMA reaches settlement with banks in competition case (21 February 2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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22.11.2024 Viatris Inc.Viatris: 1,5 Mio. GBP – Schlüsselpersonal trotz Stillhalteanordnung ausgetauscht 1,8 Mio. €
Während der Prüfung des Verkaufs der europäischen Rechte an den Hormonpräparaten Duphaston und Femoston an Theramex galt eine Initial Enforcement Order. Viatris tauschte ohne Zustimmung der CMA Mitglieder des britischen Managements aus und meldete den Verstoß anschließend nicht; die CMA verhängte 1,5 Mio. GBP.
Während einer Fusionsprüfung sind auch Personalentscheidungen im Zielgeschäft zustimmungspflichtig – und Verstöße müssen sofort gemeldet werden.
Stillhalte- und Interimspflichten in Fusionsverfahren (Management, HR)
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Enterprise Act 2002, s. 72(2) (Initial Enforcement Order), s. 94A
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
Originalbetrag 1.500.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.11.2024.
- CMA: Viatris fined £1.5m for failure to comply with CMA order (22.11.2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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25.09.2024 ein französischer Zuckerkonzern und seine britische TochtergesellschaftCMA: 25.000 GBP gegen Zuckerkonzern wegen unvollständiger Auskunft in der Fusionskontrolle 29.885 €
In der vertieften Prüfung eines Zusammenschlusses mit einem anderen Zuckerunternehmen legte der Konzern auf ein förmliches Auskunftsverlangen nach section 109 Enterprise Act 2002 die angeforderten Vorstandsprotokolle und internen Unterlagen zur Unternehmensführung nur unvollständig vor, weil er den Umfang des Verlangens nach Ansicht der CMA unvertretbar eng auslegte. Die CMA verhängte eine Geldbuße von 25.000 GBP; der damalige Höchstbetrag lag bei 30.000 GBP.
Auskunftsverlangen in der Fusionskontrolle vollständig und nicht nach eigener enger Auslegung beantworten – mit dem DMCCA steigt der Bußgeldrahmen dafür von 30.000 GBP auf bis zu 1 % des weltweiten Umsatzes.
Vollständige Beantwortung behördlicher Auskunftsverlangen
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- section 110 Enterprise Act 2002 (Nichtbefolgung eines Auskunftsverlangens nach section 109)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 26.09.2024
Originalbetrag 25.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 25.09.2024.
- CMA, Fälle (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.09.2026 · Direktlink
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28.05.2024 eine schottische Offshore-WindparkgesellschaftOfgem: Offshore-Windpark zahlt 33,14 Mio. GBP wegen überhöhter Abregelungsgebote 39 Mio. €
Die Betreiberin des Offshore-Windparks räumte ein, gegen die Transmission Constraint Licence Condition verstoßen zu haben, weil sie für die Abregelung ihrer Erzeugung bei Netzengpässen im Ausgleichsmechanismus überhöhte Preise verlangt und damit die Kosten für Verbraucher erhöht hatte. Statt eines förmlichen Verfahrens zahlte sie 33,14 Mio. GBP in den Redress-Fonds von Ofgem und änderte ihre Gebotspolitik; nach eigener Darstellung war der Verstoß unbeabsichtigt.
Wer in Engpasssituationen kaum Konkurrenz hat, darf das nicht für überhöhte Preise nutzen – und muss die Rechtskonformität seiner Gebote nachvollziehbar prüfen und dokumentieren.
Preisgestaltung bei Marktmacht in Engpasssituationen
- Behörde / Gericht
- Office of Gas and Electricity Markets (Ofgem)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Condition 20A Electricity Generation Standard Licence Conditions (Transmission Constraint Licence Condition)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Energie und Versorgung
- Mildernde Umstände
- Eingeständnis, volle Kooperation und sofortige Änderung der Gebotspolitik; Abschluss ohne förmliche Untersuchung.
- Veröffentlicht
- 28.05.2024
Originalbetrag 33.140.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.05.2024.
- Ofgem, Bußgelder und Redress-Zahlungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.05.2026 · Direktlink
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30.11.2023 drei Geldtransferunternehmen in GlasgowFCA: Kartellbußen gegen drei Geldtransferfirmen wegen Preisabsprachen in Glasgow 178.654 €
Die FCA stellte in einer Entscheidung nach dem Competition Act 1998 fest, dass drei Geldtransfer-Anbieter zwischen dem 18. Februar und dem 31. Mai 2017 bei Überweisungen nach Pakistan, die Kunden in Glasgower Filialen aufgaben, Wechselkurse abgestimmt und eine Transaktionsgebühr festgelegt hatten. Einer der Beteiligten, ein Vermittler ohne eigene Filiale in Glasgow, hat das Verhalten nach Feststellung der FCA erleichtert. Die FCA verhängte Bußen von insgesamt 154.300 Pfund: 139.500 Pfund gegen den ersten Anbieter (Tochter und Muttergesellschaft), 11.200 Pfund gegen den Vermittler und 3.600 Pfund gegen den dritten Anbieter. Alle drei räumten den Verstoß ein, erhielten 10 % Vergleichsnachlass und verzichteten laut FCA auf Rechtsmittel.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- section 2(1) Competition Act 1998 (Chapter I prohibition)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 154.300 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.11.2023.
- FCA, Final Notices (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.11.2025 · Direktlink
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31.07.2023 ein englischer Fußballverein mit seinen MuttergesellschaftenCMA: 880.000 GBP gegen Fußballverein wegen Absprache mit Sportmodehändler 1,03 Mio. €
Nach Feststellung der CMA vereinbarten der Verein und ein Sportmodehändler, dass der Händler in der Saison 2018/19 Vereinsbekleidung weitgehend nicht online verkauft und ab der Saison 2019/20 bis mindestens Januar 2021 für Online-Bestellungen dieser Artikel Versandkosten erhebt, statt seine sonst geltende kostenlose Lieferung anzubieten. Gegen den Verein und seine Muttergesellschaften wurde im Vergleichsverfahren eine Geldbuße von 880.000 GBP verhängt; der Händler hatte die Absprache angezeigt und blieb bußgeldfrei.
Absprachen zwischen Lizenzgeber und Händler über Vertriebskanäle oder Lieferkonditionen sind verbotene Marktaufteilung – Vertriebspartnerschaften brauchen eine kartellrechtliche Prüfung.
Marktaufteilung im Vertrieb von Lizenzprodukten
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Chapter I prohibition Competition Act 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Vergleichsnachlass für den Verein; der Händler erhielt als Kronzeuge vollständigen Bußgelderlass.
- Veröffentlicht
- 09.01.2024
Originalbetrag 880.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 31.07.2023.
- CMA, Fälle (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 31.07.2025 · Direktlink
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23.03.2023 zehn britische Abbruch- und AsbestsanierungsunternehmenCMA: 59,3 Mio. £ gegen zehn Abbruch- und Asbestsanierungsfirmen wegen Bid-Rigging 67 Mio. €
Zehn Abbruch- und Asbestsanierungsunternehmen manipulierten von 2013 bis 2018 Ausschreibungen für 19 Aufträge im Wert von über £150 Mio. durch Scheinangebote; teils zahlten Gewinner Ausgleichszahlungen und verschleierten sie mit falschen Rechnungen. Höchste Bußgelder: £17,57 Mio. und £16 Mio..
Cover Bidding fliegt über E-Mails, Chats und Notizbücher auf.
Scheinangebote (Cover Bidding) und verdeckte Ausgleichszahlungen
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Chapter I Competition Act 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Settlement von acht Unternehmen; Leniency für zwei Unternehmen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 23.03.2023
Originalbetrag 59.334.957 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.03.2023.
- CMA, Fallübersicht (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.03.2025 · Direktlink
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08.12.2022 ein deutscher AutomobilkonzernCMA: Zwangsgeld gegen Automobilkonzern wegen unvollständiger Antwort auf Auskunftsverlangen 34.779 €
Im Kartellverfahren zum Altfahrzeug-Recycling beantwortete der Konzern ein förmliches Auskunftsverlangen der CMA nicht vollständig und bestritt deren Zuständigkeit. Die CMA verhängte eine feste Geldbuße von £30.000 und ein tägliches Zwangsgeld von £15.000 bis zur Erfüllung.
Auskunftsverlangen von Wettbewerbsbehörden müssen konzernweit fristgerecht und vollständig beantwortet werden – Zuständigkeitsstreit schützt nicht vor Zwangsgeldern.
Umgang mit behördlichen Auskunftsverlangen im Konzern
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Competition Act 1998 (Pflicht zur Beantwortung förmlicher Auskunftsverlangen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Automobil
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 08.12.2022
Originalbetrag 30.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.12.2022.
- CMA, Fallübersicht (Entscheidung 2022) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.12.2024 · Direktlink
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27.09.2022 ein britischer Sportmodehändler, ein Hersteller von Fanbekleidung und ein schottischer FußballvereinCMA: 2,17 Mio. GBP gegen Händler, Hersteller und Fußballverein wegen Trikot-Preisabsprache 2,43 Mio. €
Die CMA stellte fest, dass der Hersteller und der Händler von September 2018 bis Juli 2019 Verkaufspreise und Rabatte für Fanbekleidung des Vereins abgestimmt hatten; der Verein war bis Mitte November 2018 an der Festsetzung des Preises für das Heimtrikot für Erwachsene beteiligt, das der Händler daraufhin von 55 auf 60 GBP verteuerte. Im Vergleichsverfahren wurden Geldbußen von 1.485.000 GBP (Händler), 459.000 GBP (Hersteller) und 225.000 GBP (Verein), zusammen 2.169.000 GBP, verhängt.
Hersteller, Lizenzgeber und Händler dürfen Endverkaufspreise nicht gemeinsam festlegen – auch nicht, um den eigenen Onlineshop vor Unterbietung zu schützen.
Preisabsprachen zwischen Hersteller, Lizenzgeber und Händler
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Chapter I prohibition Competition Act 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Vergleichsnachlass für alle drei Parteien; zusätzlicher Kronzeugenabschlag für den Hersteller und den Händler.
- Veröffentlicht
- 27.09.2022
Originalbetrag 2.169.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.09.2022.
- CMA, Fälle (Übersicht) (Entscheidung 2022) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
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