Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Wettbewerbskommission (WEKO) 55,6 Mio. € 100 % · 10 Fälle
Wofür?
nach UnterthemaWen?
nach BrancheAlle Branchen
- Handel und E-Commerce 29,9 Mio. € 54 % · 1 Fall
- Telekommunikation, IT und Software 19,4 Mio. € 35 % · 1 Fall
- Bau und Immobilien 5,37 Mio. € 10 % · 3 Fälle
- Chemie und Pharma 645.231 € 1 % · 1 Fall
- Sonstige 122.929 € 0 % · 1 Fall
- Transport, Logistik und Schifffahrt 98.722 € 0 % · 2 Fälle
- Medien und Online-Plattformen – 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2023 | 2 | 19,4 Mio. € |
| 2024 | 4 | 5,46 Mio. € |
| 2025 | 4 | 30,7 Mio. € |
| 2026 | 0 | – |
10 Fälle
15.12.2025 Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH); Ticketcorner AGWEKO büsst Hallenstadion Zürich und Ticketcorner wegen Ticketing-Klausel 122.929 €
Die AG Hallenstadion Zürich und die Ticketcorner AG vereinbarten Ende 2008, die Halle nur an Veranstalter zu vermieten, die mindestens 50 % der Tickets über Ticketcorner vertreiben, was andere Ticketinganbieter behinderte. Nachdem das Bundesgericht 2020 einen Kartellrechtsverstoss festgestellt und den Fall zurückgewiesen hatte (2C_113/2017), wertete die WEKO das Verhalten beider Unternehmen für 2009 bis 2011 als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und büsste mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 das Hallenstadion mit rund 50'000 CHF und Ticketcorner mit rund 65'000 CHF. Die Hallenstadion-Betreiberin hatte eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen; der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Exklusivklauseln zwischen marktstarken Partnern bleiben ein Kartellrisiko, auch wenn das Verfahren erst Jahre später abgeschlossen wird.
Exklusivitätsklauseln und Kopplung bei marktbeherrschender Stellung
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Kartellgesetz (KG): Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Rückweisung BGer 2C_113/2017 vom 12.02.2020
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Die Hallenstadion-Betreiberin schloss eine einvernehmliche Regelung mit der WEKO ab.
- Veröffentlicht
- 22.01.2026
Originalbetrag 115.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.12.2025.
- WEKO-Medienmitteilung vom 22.01.2026: WEKO büsst Hallenstadion und Ticketcorner Pressemitteilung einer Behörde
- Newsroom-Schnittstelle der Bundesverwaltung: Volltext der WEKO-Medienmitteilung vom 22.01.2026 (weko_13429) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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25.08.2025 PAUPE HOLDING SA, Bitusag S.A., Bitusag Neuchâtel SA, Wyss Fils SA, Prodo SA, Duckert SAWEKO büsst Strassenunterhaltsfirmen im Jura/Neuenburg wegen Submissionsabreden Bußgeld
Regionale Anbieter von Oberflächenbehandlungen und Splittungen im Strassenunterhalt sprachen Offerten ab und teilten Gebiete auf. Die WEKO verhängte Sanktionen gegen Bitusag/Paupe (solidarisch, CHF 640'000–990'000, genauer Betrag geschwärzt), Wyss Fils (CHF 44'000–74'000), Prodo (CHF 760) und Duckert (CHF 0) und genehmigte einvernehmliche Regelungen; gegen Colas Suisse wurde die Untersuchung eingestellt.
Auch kleine regionale Strassenbauer werden sanktioniert – Stützofferten und Gebietsschutz müssen aus der Firmenkultur verschwinden.
Stützofferten und Gebietsabsprachen im regionalen Strassenbau
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG, Art. 49a Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Regelungen; Bonusregelung (Duckert sanktionsfrei)
- Enduits superficiels et gravillonnage : Décision du 25 août 2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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08.07.2025 Markant Handels- und Industriewaren-Vermittlungs AG und 16 Händlerinnen (in der Quelle nicht namentlich genannt)WEKO büsst 16 Händlerinnen der Einkaufskooperation Markant mit rund 28 Mio. CHF 29,9 Mio. €
Die WEKO hielt gemeinsam über die Kooperation Markant ausgehandelte Einkaufsrabatte für zulässig, nicht aber intransparente Rückvergütungen: Lieferantinnen mussten ein immer teureres Dienstleistungspaket von Markant beziehen, deren Entgelt Markant teilweise verdeckt an 16 Händlerinnen auszahlte, und wer nicht zustimmte, sah sich kollektiven Gegenmassnahmen bis zur Auslistung gegenüber. Die WEKO wertete dies als unzulässige einkaufsseitige Preisabrede und büsste die 16 Händlerinnen mit insgesamt rund 28 Mio. CHF. Der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Einkaufskooperationen dürfen Verhandlungsmacht bündeln, aber Vergütungen an die Mitglieder müssen gegenüber den Lieferanten offen ausgewiesen und dürfen nicht mit kollektivem Druck durchgesetzt werden.
Einkaufskooperationen im Handel: Grenzen gemeinsamer Verhandlungsmacht
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kartellgesetz (KG): unzulässige einkaufsseitige Preisabrede
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 08.07.2025
Originalbetrag 28.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.07.2025.
- WEKO-Medienmitteilung vom 08.07.2025: WEKO schafft Praxis zu Einkaufskooperationen Pressemitteilung einer Behörde
- Newsroom-Schnittstelle der Bundesverwaltung: Volltext der WEKO-Medienmitteilung vom 08.07.2025 (weko_5848) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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10.04.2025 Boehringer Ingelheim, Alkaloids of Australia, C2 PHARMA u. a. (7 Unternehmen)WEKO sanktioniert Wirkstoffkartell bei Butylscopolaminbromid mit rund 600'000 CHF 645.231 €
Boehringer Ingelheim, Alkaloids of Australia, Alkaloids Corporation, Alchem, C2 PHARMA, Linnea und Transo-Pharm legten zwischen 2005 und 2019 Mindestverkaufspreise für den Wirkstoff Butylscopolaminbromid (SNBB) fest, teilten Quoten auf und tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Die WEKO beendete das Verfahren mit einvernehmlichen Regelungen; die Sanktionen belaufen sich auf insgesamt rund 600'000 CHF, wobei C2 PHARMA als Selbstanzeigerin vollständig und Transo-Pharm sowie Linnea teilweise von der Sanktion befreit wurden. Es ist das erste Kartell um einen pharmazeutischen Wirkstoff, das die WEKO sanktioniert hat.
Auch kleine Nischenmärkte für Vorprodukte stehen im Blick der Kartellbehörden, und wer zuerst meldet, kann der Sanktion ganz entgehen.
Kartellrisiken bei Vorprodukten und Wirkstoffen; Kronzeugenregelung
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Kartellgesetz (KG): Preis- und Mengenabrede, einvernehmliche Regelungen, Bonusregelung
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Chemie und Pharma
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Regelungen; vollständiger Sanktionserlass für C2 PHARMA (Bonusregelung), teilweiser Erlass für Transo-Pharm und Linnea.
- Veröffentlicht
- 10.04.2025
Originalbetrag 600.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.04.2025.
- WEKO-Medienmitteilung vom 10.04.2025: WEKO sanktioniert Abrede über pharmazeutischen Wirkstoff Pressemitteilung einer Behörde
- Newsroom-Schnittstelle der Bundesverwaltung: Volltext der WEKO-Medienmitteilung vom 10.04.2025 (onsb_de_105610) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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23.09.2024 eine französische VerlagsgruppeWEKO verpflichtet eine französische Verlagsgruppe zu Inlandskonditionen für eine Schweizer Buchhändlerin (angefochten) Anordnung
Eine französische Verlagsgruppe verlangte von einer Schweizer Buchhändlerin für den Direktbezug in Frankreich deutlich höhere Einkaufspreise als dort üblich, obwohl die Buchhändlerin keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hatte. Die WEKO sah darin einen Missbrauch relativer Marktmacht und verpflichtete die Verlagsgruppe, der Buchhändlerin bei Direktbezug die in Frankreich geltenden Verkaufs- und Rabattkonditionen zu gewähren, abzüglich zulässiger Mehrkosten für den Schweizer Markt; die Verfahrenskosten von 254'865 CHF trägt die Verlagsgruppe. Gegen den Entscheid war nach Angaben der WEKO (Stand März 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
Seit Einführung der relativen Marktmacht können auch ausländische Lieferanten verpflichtet werden, abhängigen Schweizer Abnehmern ihre Inlandskonditionen zu gewähren.
Relative Marktmacht und Lieferverweigerung zu Auslandskonditionen
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. g KG (relative Marktmacht), Art. 30 Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 21.11.2024
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.09.2026 · Direktlink
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10.06.2024 ein Walliser Transport- und Entsorgungsunternehmen sowie vier weitere UnternehmenWEKO: Sanktion gegen Walliser Transport- und Entsorgungsfirma wegen Submissionsabreden 98.722 €
Unternehmen für Sammlung, Transport und Entsorgung von Abfällen im Wallis sprachen Offerten ab. Die WEKO sanktionierte das Transport- und Entsorgungsunternehmen mit CHF 95'138 (ein weiteres Unternehmen: CHF 0), genehmigte einvernehmliche Regelungen und verteilte die Verfahrenskosten auf vier Unternehmen.
Kommunale Entsorgungsaufträge sind ein Schwerpunkt der Wettbewerbsbehörden – Offertenkontakte unter Wettbewerbern sind auch im KMU-Umfeld tabu.
Absprachen bei kommunalen Entsorgungsausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG, Art. 49a Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Regelungen; Bonusregelung (ein weiteres Unternehmen sanktionsfrei)
Originalbetrag 95.138 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.06.2024.
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.06.2026 · Direktlink
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21.05.2024 vierzehn Schweizer Kies- und BauunternehmenWEKO büsst eine Kiesgrube und ihre Aktionärinnen mit 5,3 Mio. CHF 5,37 Mio. €
Ein Kiesabbau-Gemeinschaftsunternehmen, die grösste Kies- und Deponiegrube ihrer Region, und seine Aktionärinnen stimmten sich über den Verwaltungsrat des Gemeinschaftsunternehmens ab, gewährten den Aktionärinnen günstigere Kiespreise und Transportzuschüsse, verpflichteten sich, im Gebiet des Gemeinschaftsunternehmens selbst kein Kies abzubauen, und koppelten zeitweise das Deponieren von Aushub an den Kiesbezug. Die WEKO verhängte Sanktionen von insgesamt 5'303'750 CHF: gegen das Gemeinschaftsunternehmen 3'131'100 CHF, gegen eine erste Aktionärsgruppe aus drei Gesellschaften 383'150 CHF, gegen eine zweite Gruppe aus drei Gesellschaften 304'150 CHF, gegen eine dritte Gruppe aus zwei Gesellschaften 460'750 CHF, gegen ein Kieswerk 242'500 CHF, gegen eine vierte Gruppe aus zwei Gesellschaften 387'100 CHF sowie gegen eine fünfte Gruppe aus zwei Gesellschaften 395'000 CHF; dazu kommen Verhaltensauflagen zu Verwaltungsrat und Geschäftsleitung des Gemeinschaftsunternehmens. Die Verfügung ist mit Ausnahme einzelner Ziffern beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (Stand Dezember 2025).
Sitzen Wettbewerber gemeinsam im Verwaltungsrat eines Gemeinschaftsunternehmens, braucht es klare Informationsschranken, sonst wird das Gremium zur Kartellplattform.
Gemeinschaftsunternehmen von Wettbewerbern: Informationsaustausch und Absprachen im Verwaltungsrat
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 KG; bei KAGA zusätzlich Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Mehrere Parteien schlossen mit dem WEKO-Sekretariat einvernehmliche Regelungen, die die WEKO genehmigte.
- Veröffentlicht
- 27.08.2024
Originalbetrag 5.303.750 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.05.2024.
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.05.2026 · Direktlink
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15.01.2024 ein marktbeherrschendes Schweizer Zustellunternehmen und ein privater BriefzustellerWEKO untersagt Übernahme eines privaten Briefzustellers durch den Marktführer Anordnung
Die WEKO verbot einem marktbeherrschenden Schweizer Zustellunternehmen den Erwerb eines privaten Briefzustellers, weil der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb bei nationalen adressierten Massenbriefsendungen über 50 Gramm für Geschäftskunden beseitigt und die marktbeherrschende Stellung der Erwerberin in weiteren Brief-, Paket- und Zeitungszustellmärkten begründet oder verstärkt hätte. Die geltend gemachte Sanierungsübernahme liess die WEKO nicht gelten, weil eine andere Kaufinteressentin eine wettbewerbsfreundlichere Lösung bot; die Verfahrenskosten von 98'000 CHF tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Wer sich bei einer Übernahme auf die Rettung eines angeschlagenen Konkurrenten beruft, muss belegen, dass keine wettbewerbsfreundlichere Käuferin bereitsteht.
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Art. 10 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 32 und 33 KG (Zusammenschlusskontrolle)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Veröffentlicht
- 19.01.2024
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.01.2026 · Direktlink
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04.12.2023 ein großer Telekommunikationskonzern aus der EidgenossenschaftWEKO: CHF 18,4 Mio. gegen Telekommunikationskonzern wegen Glasfaser-Netzbaustrategie 19,4 Mio. €
Der Konzern baute sein Glasfasernetz so aus, dass Konkurrenten keinen Layer-1-Zugang ab den Anschlusszentralen erhielten. Die WEKO sah darin einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung, verhängte eine Sanktion von CHF 18'362'014, verpflichtete den Konzern zur Umrüstung und auferlegte Verfahrenskosten von CHF 927'307.
Marktbeherrschende Netzbetreiber müssen Infrastrukturentscheidungen auf Zugangsfolgen für Wettbewerber prüfen.
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und e KG, Art. 49a Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
Originalbetrag 18.362.014 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.12.2023.
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.12.2025 · Direktlink
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03.07.2023 eine Schweizer DeponiebetreiberinWEKO sanktioniert Deponiebetreiberin wegen Missbrauchs der Marktbeherrschung Bußgeld
Die Betreiberin einer Deponie im Kanton Basel-Landschaft missbrauchte nach Feststellung der WEKO ihre marktbeherrschende Stellung (Art. 7 Abs. 2 lit. b KG, Diskriminierung von Handelspartnern). Die Sanktion liegt zwischen CHF 762'048 und 1'143'072 (genauer Betrag in der Publikationsversion geschwärzt); hinzu kommen Verfahrenskosten von CHF 196'530.
Auch regionale Infrastruktur wie Deponien kann marktbeherrschend sein – Preise und Annahmebedingungen müssen diskriminierungsfrei sein.
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b KG, Art. 49a Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 03.07.2025 · Direktlink