Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

10Fälle aus 1 Jurisdiktion
55,6 Mio. €Summe der Geldbeträge (6 Fälle mit Betrag)
3,01 Mio. €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
2023219,4 Mio. €
202445,46 Mio. €
2025430,7 Mio. €
20260–

10 Fälle

15.12.2025 Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH); Ticketcorner AGWEKO büsst Hallenstadion Zürich und Ticketcorner wegen Ticketing-Klausel SchweizMissbrauch von Marktmacht 122.929 €

Die AG Hallenstadion Zürich und die Ticketcorner AG vereinbarten Ende 2008, die Halle nur an Veranstalter zu vermieten, die mindestens 50 % der Tickets über Ticketcorner vertreiben, was andere Ticketinganbieter behinderte. Nachdem das Bundesgericht 2020 einen Kartellrechtsverstoss festgestellt und den Fall zurückgewiesen hatte (2C_113/2017), wertete die WEKO das Verhalten beider Unternehmen für 2009 bis 2011 als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und büsste mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 das Hallenstadion mit rund 50'000 CHF und Ticketcorner mit rund 65'000 CHF. Die Hallenstadion-Betreiberin hatte eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen; der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Exklusivklauseln zwischen marktstarken Partnern bleiben ein Kartellrisiko, auch wenn das Verfahren erst Jahre später abgeschlossen wird.

Bezug zu Schulung und Awareness

Exklusivitätsklauseln und Kopplung bei marktbeherrschender Stellung

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Kartellgesetz (KG): Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Rückweisung BGer 2C_113/2017 vom 12.02.2020
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Sonstige
Mildernde Umstände
Die Hallenstadion-Betreiberin schloss eine einvernehmliche Regelung mit der WEKO ab.
Veröffentlicht
22.01.2026

Originalbetrag 115.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.12.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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25.08.2025 PAUPE HOLDING SA, Bitusag S.A., Bitusag Neuchâtel SA, Wyss Fils SA, Prodo SA, Duckert SAWEKO büsst Strassenunterhaltsfirmen im Jura/Neuenburg wegen Submissionsabreden SchweizKartelle und Absprachen Bußgeld

Regionale Anbieter von Oberflächenbehandlungen und Splittungen im Strassenunterhalt sprachen Offerten ab und teilten Gebiete auf. Die WEKO verhängte Sanktionen gegen Bitusag/Paupe (solidarisch, CHF 640'000–990'000, genauer Betrag geschwärzt), Wyss Fils (CHF 44'000–74'000), Prodo (CHF 760) und Duckert (CHF 0) und genehmigte einvernehmliche Regelungen; gegen Colas Suisse wurde die Untersuchung eingestellt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch kleine regionale Strassenbauer werden sanktioniert – Stützofferten und Gebietsschutz müssen aus der Firmenkultur verschwinden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Stützofferten und Gebietsabsprachen im regionalen Strassenbau

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG, Art. 49a Abs. 1 KG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Bau und Immobilien
Mildernde Umstände
Einvernehmliche Regelungen; Bonusregelung (Duckert sanktionsfrei)

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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08.07.2025 Markant Handels- und Industriewaren-Vermittlungs AG und 16 Händlerinnen (in der Quelle nicht namentlich genannt)WEKO büsst 16 Händlerinnen der Einkaufskooperation Markant mit rund 28 Mio. CHF SchweizKartelle und Absprachen 29,9 Mio. €

Die WEKO hielt gemeinsam über die Kooperation Markant ausgehandelte Einkaufsrabatte für zulässig, nicht aber intransparente Rückvergütungen: Lieferantinnen mussten ein immer teureres Dienstleistungspaket von Markant beziehen, deren Entgelt Markant teilweise verdeckt an 16 Händlerinnen auszahlte, und wer nicht zustimmte, sah sich kollektiven Gegenmassnahmen bis zur Auslistung gegenüber. Die WEKO wertete dies als unzulässige einkaufsseitige Preisabrede und büsste die 16 Händlerinnen mit insgesamt rund 28 Mio. CHF. Der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Einkaufskooperationen dürfen Verhandlungsmacht bündeln, aber Vergütungen an die Mitglieder müssen gegenüber den Lieferanten offen ausgewiesen und dürfen nicht mit kollektivem Druck durchgesetzt werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Einkaufskooperationen im Handel: Grenzen gemeinsamer Verhandlungsmacht

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Kartellgesetz (KG): unzulässige einkaufsseitige Preisabrede
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce
Veröffentlicht
08.07.2025

Originalbetrag 28.000.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 08.07.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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10.04.2025 Boehringer Ingelheim, Alkaloids of Australia, C2 PHARMA u. a. (7 Unternehmen)WEKO sanktioniert Wirkstoffkartell bei Butylscopolaminbromid mit rund 600'000 CHF SchweizKartelle und Absprachen 645.231 €

Boehringer Ingelheim, Alkaloids of Australia, Alkaloids Corporation, Alchem, C2 PHARMA, Linnea und Transo-Pharm legten zwischen 2005 und 2019 Mindestverkaufspreise für den Wirkstoff Butylscopolaminbromid (SNBB) fest, teilten Quoten auf und tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Die WEKO beendete das Verfahren mit einvernehmlichen Regelungen; die Sanktionen belaufen sich auf insgesamt rund 600'000 CHF, wobei C2 PHARMA als Selbstanzeigerin vollständig und Transo-Pharm sowie Linnea teilweise von der Sanktion befreit wurden. Es ist das erste Kartell um einen pharmazeutischen Wirkstoff, das die WEKO sanktioniert hat.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch kleine Nischenmärkte für Vorprodukte stehen im Blick der Kartellbehörden, und wer zuerst meldet, kann der Sanktion ganz entgehen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kartellrisiken bei Vorprodukten und Wirkstoffen; Kronzeugenregelung

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Kartellgesetz (KG): Preis- und Mengenabrede, einvernehmliche Regelungen, Bonusregelung
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Chemie und Pharma
Mildernde Umstände
Einvernehmliche Regelungen; vollständiger Sanktionserlass für C2 PHARMA (Bonusregelung), teilweiser Erlass für Transo-Pharm und Linnea.
Veröffentlicht
10.04.2025

Originalbetrag 600.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.04.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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23.09.2024 eine französische VerlagsgruppeWEKO verpflichtet eine französische Verlagsgruppe zu Inlandskonditionen für eine Schweizer Buchhändlerin (angefochten) SchweizMissbrauch von Marktmachtanonymisiert Anordnung

Eine französische Verlagsgruppe verlangte von einer Schweizer Buchhändlerin für den Direktbezug in Frankreich deutlich höhere Einkaufspreise als dort üblich, obwohl die Buchhändlerin keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hatte. Die WEKO sah darin einen Missbrauch relativer Marktmacht und verpflichtete die Verlagsgruppe, der Buchhändlerin bei Direktbezug die in Frankreich geltenden Verkaufs- und Rabattkonditionen zu gewähren, abzüglich zulässiger Mehrkosten für den Schweizer Markt; die Verfahrenskosten von 254'865 CHF trägt die Verlagsgruppe. Gegen den Entscheid war nach Angaben der WEKO (Stand März 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Seit Einführung der relativen Marktmacht können auch ausländische Lieferanten verpflichtet werden, abhängigen Schweizer Abnehmern ihre Inlandskonditionen zu gewähren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Relative Marktmacht und Lieferverweigerung zu Auslandskonditionen

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. g KG (relative Marktmacht), Art. 30 Abs. 1 KG
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
21.11.2024
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.09.2026 · Direktlink

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10.06.2024 ein Walliser Transport- und Entsorgungsunternehmen sowie vier weitere UnternehmenWEKO: Sanktion gegen Walliser Transport- und Entsorgungsfirma wegen Submissionsabreden SchweizKartelle und Absprachenanonymisiert 98.722 €

Unternehmen für Sammlung, Transport und Entsorgung von Abfällen im Wallis sprachen Offerten ab. Die WEKO sanktionierte das Transport- und Entsorgungsunternehmen mit CHF 95'138 (ein weiteres Unternehmen: CHF 0), genehmigte einvernehmliche Regelungen und verteilte die Verfahrenskosten auf vier Unternehmen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Kommunale Entsorgungsaufträge sind ein Schwerpunkt der Wettbewerbsbehörden – Offertenkontakte unter Wettbewerbern sind auch im KMU-Umfeld tabu.

Bezug zu Schulung und Awareness

Absprachen bei kommunalen Entsorgungsausschreibungen

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG, Art. 49a Abs. 1 KG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt
Mildernde Umstände
Einvernehmliche Regelungen; Bonusregelung (ein weiteres Unternehmen sanktionsfrei)

Originalbetrag 95.138 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.06.2024.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.06.2026 · Direktlink

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21.05.2024 vierzehn Schweizer Kies- und BauunternehmenWEKO büsst eine Kiesgrube und ihre Aktionärinnen mit 5,3 Mio. CHF SchweizKartelle und Absprachenanonymisiert 5,37 Mio. €

Ein Kiesabbau-Gemeinschaftsunternehmen, die grösste Kies- und Deponiegrube ihrer Region, und seine Aktionärinnen stimmten sich über den Verwaltungsrat des Gemeinschaftsunternehmens ab, gewährten den Aktionärinnen günstigere Kiespreise und Transportzuschüsse, verpflichteten sich, im Gebiet des Gemeinschaftsunternehmens selbst kein Kies abzubauen, und koppelten zeitweise das Deponieren von Aushub an den Kiesbezug. Die WEKO verhängte Sanktionen von insgesamt 5'303'750 CHF: gegen das Gemeinschaftsunternehmen 3'131'100 CHF, gegen eine erste Aktionärsgruppe aus drei Gesellschaften 383'150 CHF, gegen eine zweite Gruppe aus drei Gesellschaften 304'150 CHF, gegen eine dritte Gruppe aus zwei Gesellschaften 460'750 CHF, gegen ein Kieswerk 242'500 CHF, gegen eine vierte Gruppe aus zwei Gesellschaften 387'100 CHF sowie gegen eine fünfte Gruppe aus zwei Gesellschaften 395'000 CHF; dazu kommen Verhaltensauflagen zu Verwaltungsrat und Geschäftsleitung des Gemeinschaftsunternehmens. Die Verfügung ist mit Ausnahme einzelner Ziffern beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (Stand Dezember 2025).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Sitzen Wettbewerber gemeinsam im Verwaltungsrat eines Gemeinschaftsunternehmens, braucht es klare Informationsschranken, sonst wird das Gremium zur Kartellplattform.

Bezug zu Schulung und Awareness

Gemeinschaftsunternehmen von Wettbewerbern: Informationsaustausch und Absprachen im Verwaltungsrat

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 KG; bei KAGA zusätzlich Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Bau und Immobilien
Mildernde Umstände
Mehrere Parteien schlossen mit dem WEKO-Sekretariat einvernehmliche Regelungen, die die WEKO genehmigte.
Veröffentlicht
27.08.2024

Originalbetrag 5.303.750 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.05.2024.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.05.2026 · Direktlink

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15.01.2024 ein marktbeherrschendes Schweizer Zustellunternehmen und ein privater BriefzustellerWEKO untersagt Übernahme eines privaten Briefzustellers durch den Marktführer SchweizFusionskontrolleanonymisiert Anordnung

Die WEKO verbot einem marktbeherrschenden Schweizer Zustellunternehmen den Erwerb eines privaten Briefzustellers, weil der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb bei nationalen adressierten Massenbriefsendungen über 50 Gramm für Geschäftskunden beseitigt und die marktbeherrschende Stellung der Erwerberin in weiteren Brief-, Paket- und Zeitungszustellmärkten begründet oder verstärkt hätte. Die geltend gemachte Sanierungsübernahme liess die WEKO nicht gelten, weil eine andere Kaufinteressentin eine wettbewerbsfreundlichere Lösung bot; die Verfahrenskosten von 98'000 CHF tragen beide Parteien je zur Hälfte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer sich bei einer Übernahme auf die Rettung eines angeschlagenen Konkurrenten beruft, muss belegen, dass keine wettbewerbsfreundlichere Käuferin bereitsteht.

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
Rechtsgrundlage
Art. 10 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 32 und 33 KG (Zusammenschlusskontrolle)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt
Veröffentlicht
19.01.2024
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.01.2026 · Direktlink

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04.12.2023 ein großer Telekommunikationskonzern aus der EidgenossenschaftWEKO: CHF 18,4 Mio. gegen Telekommunikationskonzern wegen Glasfaser-Netzbaustrategie SchweizMissbrauch von Marktmachtanonymisiert 19,4 Mio. €

Der Konzern baute sein Glasfasernetz so aus, dass Konkurrenten keinen Layer-1-Zugang ab den Anschlusszentralen erhielten. Die WEKO sah darin einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung, verhängte eine Sanktion von CHF 18'362'014, verpflichtete den Konzern zur Umrüstung und auferlegte Verfahrenskosten von CHF 927'307.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Marktbeherrschende Netzbetreiber müssen Infrastrukturentscheidungen auf Zugangsfolgen für Wettbewerber prüfen.

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und e KG, Art. 49a Abs. 1 KG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Beschäftigte
10.000 und mehr

Originalbetrag 18.362.014 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.12.2023.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.12.2025 · Direktlink

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03.07.2023 eine Schweizer DeponiebetreiberinWEKO sanktioniert Deponiebetreiberin wegen Missbrauchs der Marktbeherrschung SchweizMissbrauch von Marktmachtanonymisiert Bußgeld

Die Betreiberin einer Deponie im Kanton Basel-Landschaft missbrauchte nach Feststellung der WEKO ihre marktbeherrschende Stellung (Art. 7 Abs. 2 lit. b KG, Diskriminierung von Handelspartnern). Die Sanktion liegt zwischen CHF 762'048 und 1'143'072 (genauer Betrag in der Publikationsversion geschwärzt); hinzu kommen Verfahrenskosten von CHF 196'530.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch regionale Infrastruktur wie Deponien kann marktbeherrschend sein – Preise und Annahmebedingungen müssen diskriminierungsfrei sein.

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b KG, Art. 49a Abs. 1 KG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Bau und Immobilien
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 03.07.2025 · Direktlink

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